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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:

FB 56/0410/WP17
öffentlich

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

19.10.2020

Änderung der Geschäftsordnung des Integrationsrats
Beratungsfolge:

TOP: 4

Datum

Gremium

Zuständigkeit

28.10.2020

Integrationsrat

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Integrationsrat berät die etwaige Änderung seiner Geschäftsordnung und die diesbezügliche
weitere Vorgehensweise.

Prof. Dr. Sicking
(Beigeordneter)

Vorlage FB 56/0410/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 20.10.2020

Seite: 1/3

Finanzielle Auswirkungen
JA

NEIN
x

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Gesamtbedarf (alt)

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Folgekoste

Folgekost

n (alt)

en (neu)

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Vorlage FB 56/0410/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 20.10.2020

Seite: 2/3

Erläuterungen:
In seiner Sitzung vom 30.09.2020 hat der Integrationsrat zu der Vorlage „Geschäftsordnung des
Integrationsrats der Stadt Aachen – Bildung von Arbeitskreisen“ (TOP 7, Vorlage FB 56/0404/WP17)
den folgenden Beschluss gefasst:
Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beauftragt die Verwaltung, das Thema in einer Sondersitzung am 28.10.2020 erneut auf die
Tagesordnung zu setzen und dort eine Synopse zwischen den Geschäftsordnungen der
Integrationsräte Aachen und Köln vorzulegen.
Ebenso ist eine Änderung des § 20 der Hauptsatzung vorzubereiten.
Der Integrationsrat beschließt des Weiteren, eine Arbeitsgruppe zur Erstellung der Synopse zu bilden.
Die Synopse soll der besseren Vergleichbarkeit der beiden Geschäftsordnungen dienen. Der
Integrationsrat der Stadt Aachen möchte mittels dieser Vergleichbarkeit über etwaige Änderungen
seiner Geschäftsordnung beraten. Ein ggf. seitens des Integrationsrats entwickelter und
beschlossener Änderungsvorschlag ist anschließend dem Rat zur Genehmigung vorzulegen.
Die von der Arbeitsgruppe erarbeitete Synopse ist als Anlage beigefügt.
Der Beschlussteil „Ebenso ist eine Änderung des § 20 der Hauptsatzung vorzubereiten“ ist
Gegenstand des Tagesordnungspunkts 3.

Anlage/n:
-

Anlage 1: Geschäftsordnung des Aachener Integrationsrats vom 02.11.2016

-

Anlage 2: Geschäftsordnung des Kölner Integrationsrats vom 05.07.2018

-

Anlage 3: Synopse der Geschäftsordnungen der Integrationsräte Aachen und Köln

Vorlage FB 56/0410/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 20.10.2020

Seite: 3/3

TOP 4 - Anlage 1

Geschäftsordnung des Integrationsrates vom 29.09.2010
(in der Fassung der dritten Änderung vom 02.11.2016. Diese dritte Änderung der Geschäftsordnung tritt mit
Wirkung vom 23.11.2016 in Kraft)
Präambel
Der Integrationsrat der Stadt Aachen hat sich aufgrund des § 27 Abs. 7 S. 3 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) - am 29.09.2010 eine
Geschäftsordnung gegeben, die gemäß § 20 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom Rat zu beschließen
ist:
I. Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 1 Einberufung der Sitzungen des Integrationsrates
(1) Die/Der Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Er soll in der Regel
mindestens viermal jährlich einberufen werden. Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn
mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies
verlangen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an die Mitglieder des
Integrationsrates, die stellvertretenden Mitglieder des Integrationsrates sowie an die nach § 10 Abs. 1
Teilnahmeberechtigten. Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem
Wege erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige Mitglied, dass stellvertretende Mitglied sowie die/der jeweilige
Teilnahmeberechtigte nach § 10 eine entsprechende elektronische Adresse, an der die Einladungen übermittelt
werden sollen, anzugeben.
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
§ 2 Ladungsfrist
(1) Zwischen der mit einem Abvermerk versehenen Absendung der Einladung und dem Sitzungstag sollen
mindestens 12 volle Kalendertage liegen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden; auf die
Abkürzung der Ladungsfrist ist ausdrücklich hinzuweisen
2) Erläuterungen und Anlagen zur Tagesordnung sind grundsätzlich der Einladung beizufügen oder spätestens 4
Kalendertage vor der Sitzung nachzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, findet eine Beratung nur auf
Beschluss des Integrationsrates statt.

§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
(1) Die/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in
schriftlicher Form spätestens am 20. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des
Integrationsrates vorgelegt werden.
(2) Die Tagesordnung kann in dringenden Fällen durch Nachträge ergänzt werden, die verfahrensmäßig wie die
Tagesordnung selbst zu behandeln sind. Nachträge und die dazu gehörigen Erläuterungen müssen den
Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Integrationsrates 4 Tage vor der Sitzung nachgereicht
werden.
(3) Die/Der Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest.
(4) Betrifft ein Vorschlag einen Gegenstand, der keine Angelegenheit der Stadt/Gemeinde ist, weist die/der
Vorsitzende in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss von der
Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Integrationsrates unterrichtet die/der Vorsitzende die
Öffentlichkeit mittels des Ratsinformationssystems oder in anderer geeigneter Weise, ohne dass es einer
öffentlichen Bekanntmachung bedarf.
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1) Mitglieder des Integrationsrates, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich,
spätestens zu Beginn der Sitzung, der/dem Vorsitzenden mitzuteilen. Außerdem hat das Mitglied seine
Stellvertretung vom Eintritt des Vertretungsfalls zu verständigen.
Eine neue Einladungsfrist beginnt nicht zu laufen.
(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 S. 1 gilt für Mitglieder des Integrationsrates, die die Sitzung vorzeitig verlassen
wollen.
II. Durchführung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen des Integrationsrates
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jeder hat das Recht, als ZuhörerIn an öffentlichen
Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die
ZuhörerInnen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des
Integrationsrates zu beteiligen.
(2) Es wird für die Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen, für die nach § 7 Abs. 2 der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung die Öffentlichkeit
ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte
Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitglieds des Integrationsrates oder auf Vorschlag der
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung
begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.

§ 7 Vorsitz
(1) Der Integrationsrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung eine/einen
Vorsitzende(n) und drei StellvertreterInnen. Für jede Funktion ist ein eigener Wahlgang durchzuführen. Gewählt
ist die vorgeschlagene Person, die die meisten der gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei
Stimmengleichheit findet zwischen den Personen, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine
engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(2) Der Integrationsrat kann die/den Vorsitzende(n) abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der in der
Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der
Sitzung des Integrationsrates muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne
Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der
Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder. Der/Die NachfolgerIn ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ohne Aussprache in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorschriften gelten für die StellvertreterInnen
entsprechend.
(3) Die/Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt ihr/sein
Stellvertreter/ ihre/seine Stellvertreterin den Vorsitz. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich nach der
Reihenfolge der Wahl nach Abs. 1. Die Sitzung bei der Wahl der/des Vorsitzenden sowie bei Entscheidungen, die
vorher getroffen werden müssen, leitet die/der Altersvorsitzende.
(4) Die/Der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie/Er handhabt die Ordnung in der
Sitzung und übt das Hausrecht aus.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die
Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Integrationsrat ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder anwesend ist.
Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur
Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§ 9 Befangenheit
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Abs. 7, 31 GO von der Mitwirkung an der
Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die
Verhandlung unaufgefordert der/dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen;
bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Integrationsrates sich in dem für die Zuhörenden bestimmten
Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrates gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der
Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Teilnahme
(1) Als Gäste mit beratender Stimme können an den Sitzungen des Integrationsrates die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister oder eine/ein von ihr/ihm ihm zu benennende(r) MitarbeiterIn sowie eine/ein von jeder
Ratsfraktion zu benennende(r) VertreterIn teilnehmen.

(2) Der Integrationsrat kann beschließen, zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige
oder VertreterInnen anderer Behörden und Organisationen hinzuzuziehen.
(3) Die Teilnahme von stellvertretenden Mitgliedern an den Sitzungen des Integrationsrates ist auf die
Vertretungsfälle beschränkt. Außerhalb des Vertetungsfalls bleibt die Möglichkeit der Teilnahme als ZuhörerIn
auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Integrationsrates in dem für Zuhörende bestimmten Teil des
Sitzungsraumes unberührt. Die Teilnahme als ZuhörerIn begründet keinen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1)

Der Integrationsrat kann beschließen,

a)
b)
c)

die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
Tagesordnungspunkte abzusetzen.

Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die
nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit
im Sinne von § 7 Abs. 2 handelt.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Integrationsrates erweitert werden, wenn es sich
um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.
(3) Ist ein Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen worden, der keine Angelegenheit der Stadt/Gemeinde
ist, setzt der Integrationsrat durch Geschäftsordnungsbeschluss den Gegenstand von der Tagesordnung ab.
(4) Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den
Aufgabenbereich der Stadt/Gemeinde fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des
Integrationsrates nicht gestellt, stellt die/der Vorsitzende von Amts wegen den Antrag und lässt darüber
abstimmen.
§ 12 Redeordnung
(1) Die/Der Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen
Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung.
Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates in die
Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den
Antragstellerinnen/Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung
vorgesehen, so erhält zunächst der/die BerichterstatterIn das Wort.
(2) Sitzungssprache ist deutsch.
(3) Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Das Wort ist in der Reihenfolge der
Meldung zu erteilen. Melden sich mehrere SitzungsteilnehmerInnen gleichzeitig, so bestimmt die/der Vorsitzende
die Reihenfolge der Wortmeldungen.
(4) Außerhalb der Reihenfolge wird das Wort erteilt, wenn ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt werden soll.
(5) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister oder der/die von ihr/ihm benannte MitarbeiterIn (§ 10 Abs. 1)
ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
(6) Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Ein Mitglied des Integrationsrates sowie die nach §
10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen;
Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. Der Integrationsrat kann hiervon durch Beschluss

Ausnahmen zulassen. Sind alle Wortmeldungen erledigt, erklärt die/der Vorsitzende die Beratung für
geschlossen.
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrates gestellt werden.
Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)

auf Schluss der Aussprache (§ 14),
auf Schluss der Rednerliste (§ 14),
auf Vertagung,
auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
auf namentliche oder geheime Abstimmung,
auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.

(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und
gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integrationsrat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere
Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst
abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die
Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag
gestellt, so gibt die/der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
(2) Über einen Antrag auf Schluss der Wortmeldungen wird nach Verlesen der Rednerliste abgestimmt. Bei
Annahme des Antrages werden keine weiteren Wortmeldungen mehr vorgemerkt; doch dürfen die bereits auf der
Liste Stehenden noch sprechen.
(3) Bei Annahme eines Antrages auf Schluss der Aussprache kommen weitere Personen nicht mehr zu Wort,
auch nicht die bereits auf der Liste Stehenden.
(4) Anträge auf Schluss der Aussprache und auf Schluss der Rednerliste sind nur zulässig, wenn mindestens
eine Äußerung zur Sache erfolgt ist oder auf eine solche verzichtet wurde.
§ 15 Anträge zur Sache
(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um
eine Entscheidung des Integrationsrates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen
einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
(2) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu dem nach Abs. 1
gestellten Antrag zu stellen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16 Persönliche Erklärungen
(1) Zu persönlichen Erklärungen wird erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung des betreffenden

Gegenstandes, jedoch vor einer Abstimmung, das Wort erteilt. Kommt die Verhandlung in derselben Sitzung
nicht zum Abschluss, muss die/der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort dazu erteilen.

(2) Der/Die RednerIn darf nicht zur Sache, sondern nur zu Ausführungen, die die eigene Person betreffen,
sprechen oder missverstandene eigene Ausführungen richtig stellen.
(3) Die Redezeit darf drei Minuten nicht überschreiten.
§ 17 Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt die/der Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten
Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt die/der
Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates erfolgt namentliche
Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Mitglieds des Integrationsrates in der
Niederschrift zu vermerken.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates wird geheim abgestimmt. Die
geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung
gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird von der/vom Vorsitzenden bekannt gegeben und in der Niederschrift
festgehalten.
§ 18 Fragerecht der Mitglieder des Integrationsrates
(1) Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt/Gemeinde,
die in unmittelbar bevorstehenden Sitzungen des Integrationsrates beantwortet werden sollen, sind der
Geschäftsstelle des Integrationsrates spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzureichen.
(2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, müssen kurz gefasst sein und eine
kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Das
Fragerecht dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen.
(3) Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt die/der Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
Ihrer/Seiner Ordnungsgewalt und ihrem/seinem Hausrecht unterliegen – vorbehaltlich der §§ 19 und 20 dieser
Geschäftsordnung – alle Personen, die sich während einer Sitzung des Integrationsrates im Sitzungssaal
aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann von der/dem
Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2) Entsteht während einer Sitzung des Integrationsrates unter den Zuhörerinnen/Zuhörern störende Unruhe, so
kann die/der Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die ZuhörerInnen bestimmten Teil des
Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 20 Ordnungsmaßnahmen
(1) RednerInnen, die vom Thema abschweifen, kann die/der Vorsitzende zur Sache rufen.

(2) RednerInnen, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz
entsprechender Abmahnung überschreiten, kann die/der Vorsitzende zur Ordnung rufen.
(3) Hat ein/eine RednerIn bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten,
so kann die/der Vorsitzende ihm/ihr das Wort entziehen, wenn der/die RednerIn Anlass zu einer weiteren
Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/Einer RednerIn, dem/der das Wort entzogen ist, darf es in derselben Sitzung
des Integrationsrates zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
(4) Einem/Einer SitzungsteilnehmerIn, der/die grob gegen die Sitzungsordnung verstoßen hat und der/die dreimal
erfolglos zur Ordnung gerufen worden ist oder dem/der dreimal das Wort entzogen worden ist, kann die/der
Vorsitzende aus der Sitzung verweisen. Die/Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
§ 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung steht der/dem Betroffenen der
Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet der Integrationsrat in der nächsten Sitzung ohne die
Stimme der/des Betroffenen. Dieser/Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des
Integrationsrates ist der/dem Betroffenen zuzustellen.
III. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 22 Niederschrift
(1) Über die im Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist durch den/die SchriftführerIn eine Niederschrift
aufzunehmen.
Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder des Integrationsrates,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
(2) Der/Die SchriftführerIn wird vom Integrationsrat bestellt. Soll eine/ein Bedienstete(r) der Stadtverwaltung
bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister.
(3) Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn unterzeichnet. Verweigert
eine/einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen
Mitgliedern des Integrationsrates sowie den nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten zuzuleiten.
§ 23 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beschlüsse
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter
Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass die/der Vorsitzende den Wortlaut eines vom
Integrationsrat gefassten Beschlusses im Ratsinformationssystem einstellt und hierdurch der Öffentlichkeit
zugänglich macht.

(2) Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Integrationsrates, die in nichtöffentlicher Sitzung
gefasst werden, es sei denn, dass der Integrationsrat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Rat am 23.11.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die “Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Aachen” vom 29.09.2010., zuletzt geändert durch
Beschluss des Integrationsrates am 13.04.2016, außer Kraft.

Übersicht
I. Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 1 Einberufung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 2 Ladungsfrist
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
II. Durchführung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen des Integrationsrates
§ 7 Vorsitz
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Befangenheit
§ 10 Teilnahme
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 12 Redeordnung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
§ 15 Anträge zur Sache
§ 16 Persönliche Erklärungen
§ 17 Abstimmung
§ 18 Fragerecht der Mitglieder des Integrationsrates
§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 20 Ordnungsmaßnahmen
§ 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
III. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 22 Niederschrift
§ 23 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beschlüsse
§ 24 Inkrafttreten

TOP 4 - Anlage 2

Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln
Beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 05.07.2018
Präambel
Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen mit
allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich der Integrationsrat
als kommunale Interessenvertretung aller Kölnerinnen und Kölner und kommunales Fachgremium
zur Begleitung des Prozesses für Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Migrantinnen und Migranten. Ziel des Integrationsrates ist es, den im Zusammenhang mit der Zuwanderung
nach Köln stattfindenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. Der Integrationsrat
macht Vorschläge und gibt Anregungen an Politik und Verwaltung, um die Potentiale von Migration
aufzuzeigen und den Gesamtprozess für mehr Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beeinflussen.
Der Integrationsrat versteht das Grundgesetz und die dort genannten unveräußerlichen Grundrechte
aller Menschen als Grundlage seiner politischen Arbeit. Der Integrationsrat verurteilt jegliche Art von
Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, kulturellen Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung. Er steht für die Gleich-berechtigung von Frauen und
Männern und wendet sich gegen Rassismus und Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von Ideologien und Religionen, insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, Menschen herabzuwürdigen und
auszugrenzen – in diesem Zusammenhang positioniert er sich auch klar gegen Antisemitismus, Antiziganismus sowie gegen jegliche Form von Feindlichkeit gegenüber Religionen wie z.B. Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, Judenfeindlichkeit etc.

I.Sitzungen des Integrationsrates
1.Allgemeines
§1
Einberufung des Integrationsrates
(1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein.
Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Integrationsrates orientieren sich an den Sitzungsterminen der
Ratsausschüsse.
(2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern des Integrationsrates spätestens sechs
Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern sich die Integrationsratsmitglieder für einen elektronischen
Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen
abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe
der zur Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es verlangt.
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben.
§2
Aufstellung der Tagesordnung
Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die
ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von mindestens drei Mitgliedern vorgelegt werden.

1
Beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 05.07.2018

§3
Anträge
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen.
(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Integrationsratssitzung gesetzt werden sollen,
sind mit schriftlicher Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der
Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189
StGB haben.
§4
Anfragen
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu stellen.
(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben.
(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die
Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten.
(4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine
Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen
nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage schriftlich zu Protokoll einzureichen.
§5
Anzeigepflicht bei Verhinderung
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Verpflichtung dies, wenn möglich, spätestens am Tage der Sitzung bis 12:00 Uhr der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle anzuzeigen und soweit möglich, seine Vertretung zu informieren.
§6
Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen
Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen
oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen.
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen, wenn deren öffentliche
Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen nicht vereinbar ist
oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen.
§7
Vorsitz
(1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung
NRW eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
(2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte fünf Stellvertreterinnen/ Stellvertreter.
Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es auf die zur Wahl stehenden Bewerber verteilen. Dabei kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche Bewerber verteilen (panaschieren)
oder bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben (kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten
Vertreter ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen.
(3) Ist der Vorsitzende des Integrationsrats verhindert, ergibt sich die Vertretung durch die Stellvertreterinnen/ Stellvertreter bei der Repräsentation und Leitung der Sitzungen des Integrationsrats aus
der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.
(4) Der Integrationsrat kann den/die Vorsitzende/n sowie die Stellvertreter des/der Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden.
Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder.

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Beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 05.07.2018

§8
Beschlussfähigkeit
(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§9
Befangenheit von Mitgliedern
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Abs. 1, 31 GO von der Mitwirkung
an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor
Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum
zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während des
betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei eine öffentlichen Sitzung kann das Mitglied
des Integrationsrats sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat (in nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrats gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der
Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift aufzunehmen.
§ 10
Teilnehmerinnen /Teilnehmer mit beratender Stimme
(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Integrationsratssitzungen im Einzelfall Vertreterinnen/Vertreter des Diakonischen Werkes, der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Kölner Flüchtlingsrates e.V., der
Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Expertinnen/Experten
zu einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre Vertreterin/ihren Vertreter vor.
(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder
eine von ihr /von ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ ein von ihr/ von ihm beauftragter
leitender Verwaltungsmitarbeiter bzw. die Leiterin/der Leiter des Kommunale Integrationszentrums
mit beratender Stimme an den Sitzungen des Integrationsrates teil.
(3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, sofern es die jeweilige Tagesordnung geboten erscheinen lässt und die Mehrheit der Mitglieder des
Integrationsrates dies wünscht.
2. Gang der Beratungen
§ 11
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der Integrationsratsmitglieder beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen,
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub
dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

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Beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 05.07.2018

§ 12
Zusatz- und Änderungsanträge
Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der/des Vorsitzenden schriftlich abzufassen. Die
Zusatz- und Änderungsanträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung begründet werden.
§ 13
Redeordnung
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesordnungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst
die Verwaltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen ist zunächst der Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern gemeinsam gestellt worden,
erhält nur eine/r der Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann verzichtet werden.
(2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden
sich mehrere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entscheidet die/der Vorsitzende über die
Reihenfolge. Rednerinnen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vorrang.
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. Über Ausnahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab.
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden.
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Vorsitzende/der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die die
Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift
nicht aufgenommen.
(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Gegenstand in
derselben Sitzung nicht wieder erhalten.
§ 14
Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 16 Abs. 3 jederzeit
von jedem Mitglied des Integrationsrats gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Aufhebung der Sitzung,
b) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (§ 15),
c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16),
d) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung,
f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise,
g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung.
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 lit. a bis g ist in der Reihenfolge lit. a, b, c usw.
abzustimmen.
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt.
Es darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist
über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 lit. h bedarf es keiner Abstimmung.
(4) In den Fällen a bis g hat die/der Vorsitzende des Integrationsrates vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des
Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten
dauern.

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Beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 05.07.2018

§ 15
Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner begründet werden. Eine Rednerin/ein Redner der Liste, über deren Antrag zum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen
werden soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des Antrages hinweisen.
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt.
Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden.
§ 16
Schluss der Beratung oder Rednerliste
(1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat.
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die/der Vorsitzende die
Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen.
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mitglieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen
haben. Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen oder zur
Geschäftsordnung erteilt werden.
§ 17
Persönliche Bemerkungen
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung
das Wort erteilt. Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, muss die Vorsitzende/der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen.
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten begrenzt.
(3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie/ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.
§ 18
Persönliche Erklärungen
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung
erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen.
§ 19
Abstimmungen
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch
Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die/der
Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche
oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor.
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen.
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.
§ 20
Abstimmungsverfahren
(1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja oder
Nein beantwortet werden kann.
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist,
entscheidet im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen,
kann im Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

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Beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 05.07.2018

§ 21
Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen
Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied kann an der Sitzung
des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnehmen und das Wort ergreifen,
wenn Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates zur Beratung auf der Tagesordnung
stehen.
§ 22
Benennung von sachkundigen Einwohnerinnen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüssen
(1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung
der Funktion als sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretender sachkundiger Einwohner in die in § 22 Abs. 10 der Hauptsatzung
der Stadt Köln genannten Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Integrationsrates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, werden die zu besetzenden Ausschüsse
einzeln aufgerufen (getrennte Wahlgänge) und die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner
sowie die stellvertretenden sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner jeweils mit Mehrheitsbeschluss gewählt.
§ 23
Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integrationsrates in sonstige Gremien
Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterinnen/Vertreter in andere Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Abs. 2 GO (Mehrheitsbeschluss) durchgeführt.
3. Ordnung in den Sitzungen
§ 24
Ordnungsbestimmungen
Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die entsprechenden Vorschriften der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung.

II. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 25
Niederschrift
(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch die von der Verwaltung bestimmte Schriftführerin/den durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird
von der Schriftführerin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie den Ratsfraktionen und der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten.
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des
Integrationsrates auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet
werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen.

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Beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 05.07.2018

§ 26
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Der Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die/den Vorsitzenden zugänglich gemacht. Die/der Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung. Der Integrationsrat kann beschließen, die Öffentlichkeit über Beratungsgegenstände in
Form einer Presseerklärung zu informieren

III. Koordinierungsrunde und Arbeitskreise
§ 27
Koordinierungsrunde
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung und zur Vorbereitungen der
Sitzungen des Integrationsrates sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten kann die/der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die migrationspolitischen
Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen zu einer Koordinierungsrunde einladen.
§ 28
Arbeitskreise
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom Integrationsrat
mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertretung beruft die Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie.
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat vorzustellen.
(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stellen. Diese werden im Namen des Arbeitskreises von der Arbeitskreisvorsitzenden/ dem Arbeitskreisvorsitzenden gem. § 3 und 4 der Geschäftsordnung eingereicht und vom Integrationsrat in der nächsten Sitzung behandelt.

IV. Finanzmittel
§ 29
Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln
Der Integrationsrat erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 27, Absatz 10 GO NRW im städtischen Haushalt zugewiesenen Mittel. Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet.

V. Schlussbestimmungen
§ 30
Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.
(2) Soweit diese Geschäftsordnung keine gesonderten Regelungen vorsieht, gilt im Übrigen die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln.

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Beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 05.07.2018

TOP 4 - Anlage 3
Geschäftsordnung des Integrationsrates vom
29.09.2010

Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt
Köln

(in der Fassung der dritten Änderung vom 02.11.2016. Diese dritte
Änderung der Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 23.11.2016 in
Kraft)

Beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 05.07.2018

Präambel

Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen mit allen Angelegenheiten der
Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner
Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, befassen. In
diesem Sinne versteht sich der Integrationsrat als kommunale
Interessenvertretung aller Kölnerinnen und Kölner und kommunales
Fachgremium zur Begleitung des Prozesses für
Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von
Migrantinnen und Migranten. Ziel des Integrationsrates ist es, den im
Zusammenhang mit der Zuwanderung nach Köln stattfindenden
Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. Der
Integrationsrat macht Vorschläge und gibt Anregungen an Politik und
Verwaltung, um die Potentiale von Migration aufzuzeigen und den
Gesamtprozess für mehr Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu
beeinflussen.
Der Integrationsrat versteht das Grundgesetz und die dort genannten
unveräußerlichen Grundrechte aller Menschen als Grundlage seiner
politischen Arbeit. Der Integrationsrat verurteilt jegliche Art von
Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer
ethnischen, religiösen, kulturellen Zugehörigkeit oder sexuellen
Orientierung. Er steht für die Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wendet sich gegen Rassismus und Sexismus. Er
kritisiert den Missbrauch von Ideologien und Religionen,
insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, Menschen
herabzuwürdigen und auszugrenzen – in diesem Zusammenhang
positioniert er sich auch klar gegen Antisemitismus, Antiziganismus
sowie gegen jegliche Form von Feindlichkeit gegenüber Religionen
wie z.B. Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, Judenfeindlichkeit
etc.

Der Integrationsrat der Stadt Aachen hat sich aufgrund des § 27 Abs.
7 S. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666) - zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) - am 29.09.2010 eine
Geschäftsordnung gegeben, die gemäß § 20 Abs. 3 der
Hauptsatzung der Stadt Aachen vom Rat zu beschließen ist:
I. Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 1 Einberufung der Sitzungen des Integrationsrates
(1) Die/Der Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die
Geschäftslage erfordert. Er soll in der Regel mindestens viermal
jährlich einberufen werden. Der Integrationsrat ist unverzüglich
einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder unter
Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen
Einladung an die Mitglieder des Integrationsrates, die
stellvertretenden Mitglieder des Integrationsrates sowie an die nach §
10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten. Auf Antrag kann an Stelle einer
schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege erfolgen.
In diesem Fall hat das jeweilige Mitglied, dass stellvertretende
Mitglied sowie die/der jeweilige Teilnahmeberechtigte nach § 10 eine
entsprechende elektronische Adresse, an der die Einladungen
übermittelt werden sollen, anzugeben.
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.

Präambel

§ 2 Ladungsfrist

I. Sitzungen des Integrationsrates

(1) Zwischen der mit einem Abvermerk versehenen Absendung der
Einladung und dem Sitzungstag sollen mindestens 12 volle
Kalendertage liegen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen
verkürzt werden; auf die Abkürzung der Ladungsfrist ist ausdrücklich
hinzuweisen

1. Allgemeines

2) Erläuterungen und Anlagen zur Tagesordnung sind grundsätzlich
der Einladung beizufügen oder spätestens 4 Kalendertage vor der
Sitzung nachzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, findet eine
Beratung nur auf Beschluss des Integrationsrates statt.
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
(1) Die/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/Er hat dabei
Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens
am 20. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der
Mitglieder des Integrationsrates vorgelegt werden.

§ 1 Einberufung des Integrationsrates
(1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei Bedarf,
mindestens aber jeden 2. Monat, ein.
Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Integrationsrates orientieren
sich an den Sitzungsterminen der Ratsausschüsse.
(2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern des
Integrationsrates spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung
zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im
Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern sich die
Integrationsratsmitglieder für einen elektronischen Versand der
Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in
dringenden Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der
Einladung zu begründen.

(2) Die Tagesordnung kann in dringenden Fällen durch Nachträge
ergänzt werden, die verfahrensmäßig wie die Tagesordnung selbst
zu behandeln sind. Nachträge und die dazu gehörigen Erläuterungen
müssen den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des
Integrationsrates 4 Tage vor der Sitzung nachgereicht werden.

(3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein
Fünftel der Mitglieder unter Angabe
der zur Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es verlangt.

(3) Die/Der Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge der einzelnen
Tagesordnungspunkte fest.

§ 2 Aufstellung der Tagesordnung

(4) Betrifft ein Vorschlag einen Gegenstand, der keine Angelegenheit
der Stadt/Gemeinde ist, weist die/der Vorsitzende in der
Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch
Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung wieder
abzusetzen ist.

(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben.

Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der
Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister oder ihrer/seinem
Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die
ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor der
Sitzung von mindestens drei Mitgliedern vorgelegt werden.

§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine

§ 3 Anträge

Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Integrationsrates
unterrichtet die/der Vorsitzende die Öffentlichkeit mittels des
Ratsinformationssystems oder in anderer geeigneter Weise, ohne
dass es einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf.

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen.
(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten
Integrationsratssitzung gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher
Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr)
bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen
beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben.

§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1) Mitglieder des Integrationsrates, die verhindert sind, an einer
Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu
Beginn der Sitzung, der/dem Vorsitzenden mitzuteilen. Außerdem hat
das Mitglied seine Stellvertretung vom Eintritt des Vertretungsfalls zu
verständigen.
Eine neue Einladungsfrist beginnt nicht zu laufen.
(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 S. 1 gilt für Mitglieder des
Integrationsrates, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.
II. Durchführung der Sitzungen des Integrationsrates
§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen des Integrationsrates
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jeder hat das
Recht, als ZuhörerIn an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates
teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die
ZuhörerInnen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich
sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen.
(2) Es wird für die Angelegenheiten die Öffentlichkeit
ausgeschlossen, für die nach § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung für
den Rat und die Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall
weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche
oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitglieds des
Integrationsrates oder auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des

§ 4 Anfragen
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu stellen.
(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Arbeitstage vor
der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen
keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben.
(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht
mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als
fünf Unterfragen beinhalten.
(4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt
werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht
mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen
nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. Auf Verlangen ist die
Anfrage schriftlich zu Protokoll einzureichen.
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates nicht oder
nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Verpflichtung dies, wenn
möglich, spätestens am Tage der Sitzung bis 12:00 Uhr der
Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle anzuzeigen
und soweit möglich, seine Vertretung zu informieren.

Oberbürgermeisters für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der
Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und
beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben
wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in
nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird.
§ 7 Vorsitz
(1) Der Integrationsrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner
Mitte in geheimer Abstimmung eine/einen Vorsitzende(n) und drei
StellvertreterInnen. Für jede Funktion ist ein eigener Wahlgang
durchzuführen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die die
meisten der gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei
Stimmengleichheit findet zwischen den Personen, welche die
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt.
Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Integrationsrat kann die/den Vorsitzende(n) abberufen. Der
Antrag kann nur von der Mehrheit der in der Hauptsatzung
bestimmten Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem
Eingang des Antrags und der Sitzung des Integrationsrates muss
eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist
ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Hauptsatzung
bestimmten Zahl der Mitglieder. Der/Die NachfolgerIn ist innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer
Abstimmung zu wählen. Die Vorschriften gelten für die
StellvertreterInnen entsprechend.
(3) Die/Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle
ihrer/seiner Verhinderung übernimmt ihr/sein Stellvertreter/ ihre/seine
Stellvertreterin den Vorsitz. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt
sich nach der Reihenfolge der Wahl nach Abs. 1. Die Sitzung bei der
Wahl der/des Vorsitzenden sowie bei Entscheidungen, die vorher
getroffen werden müssen, leitet die/der Altersvorsitzende.

§ 6 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede/jeder hat
das Recht, als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des
Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen
Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht
berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den
Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen.
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte
auszuschließen, wenn deren öffentliche Behandlung mit dem
Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen nicht
vereinbar ist oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen
Behandlung entgegenstehen.
§ 7 Vorsitz
(1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50
Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW eine Vorsitzende/einen
Vorsitzenden.
(2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte fünf Stellvertreterinnen/
Stellvertreter. Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann
es auf die zur Wahl stehenden Bewerber verteilen. Dabei kann es
seine drei Stimmen auf unterschiedliche Bewerber verteilen
(panaschieren) oder bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben
(kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten Vertreter ergibt sich aus
der Anzahl der Stimmen.
(3) Ist der Vorsitzende des Integrationsrats verhindert, ergibt sich die
Vertretung durch die Stellvertreterinnen/ Stellvertreter bei der
Repräsentation und Leitung der Sitzungen des Integrationsrats aus
der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen
Verfahren.
(4) Der Integrationsrat kann den/die Vorsitzende/n sowie die
Stellvertreter des/der Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur
mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden.
Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

(4) Die/Der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu
leiten. Sie/Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das
Hausrecht aus.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende die
ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der
Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der
Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der
Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder anwesend ist. Er gilt
als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht
festgestellt ist.

§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt
ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt
worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben
Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§ 9 Befangenheit von Mitgliedern

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt
worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben
Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§ 9 Befangenheit
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27
Abs. 7, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung
ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor
Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem
Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu
verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des
Integrationsrates sich in dem für die Zuhörenden bestimmten Teil des
Sitzungsraumes aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat darüber, ob ein
Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrates gegen die
Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Integrationsrat dies
durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift
aufzunehmen.

(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27
Abs. 1, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung
ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor
Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Vorsitzenden
anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift
wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während des
betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei einer
öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Integrationsrats sich in
dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraumes aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat (in
nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrats gegen die
Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der
Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der
Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Teilnahme

§ 10 Teilnehmerinnen /Teilnehmer mit beratender Stimme

(1) Als Gäste mit beratender Stimme können an den Sitzungen des
Integrationsrates die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
oder eine/ein von ihr/ihm zu benennende(r) MitarbeiterIn sowie
eine/ein von jeder Ratsfraktion zu benennende(r) VertreterIn
teilnehmen.

(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den
Integrationsratssitzungen im Einzelfall Vertreterinnen/Vertreter des
Diakonischen Werkes, der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die
Stadt Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen
Wohlfahrtsverbandes, des Kölner Flüchtlingsrates e.V., der
Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für
Integration als Expertinnen/Experten zu einzelnen Themen mit
beratender Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen dem
Integrationsrat ihre Vertreterin/ihren Vertreter vor.

(2) Der Integrationsrat kann beschließen, zur Beratung einzelner
Punkte der Tagesordnung Sachverständige oder VertreterInnen
anderer Behörden und Organisationen hinzuzuziehen.
(3) Die Teilnahme von stellvertretenden Mitgliedern an den Sitzungen
des Integrationsrates ist auf die Vertretungsfälle beschränkt.
Außerhalb des Vertetungsfalls bleibt die Möglichkeit der Teilnahme
als ZuhörerIn auch an nichtöffentlichen Sitzungen des
Integrationsrates in dem für Zuhörende bestimmten Teil des
Sitzungsraumes unberührt. Die Teilnahme als ZuhörerIn begründet
keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung
von Sitzungsgeld.
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1)

Der Integrationsrat kann beschließen,

a)
b)

die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu
verbinden,
Tagesordnungspunkte abzusetzen.

c)

Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung
vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung
darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine
geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs. 2
handelt.

(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr /von
ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ ein von ihr/ von
ihm beauftragter leitender Verwaltungsmitarbeiter bzw. die
Leiterin/der Leiter des Kommunale Integrationszentrums mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Integrationsrates teil.
(3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche
Sachverständige eingeladen werden, sofern es die jeweilige
Tagesordnung geboten erscheinen lässt und die Mehrheit der
Mitglieder des Integrationsrates dies wünscht.
2. Gang der Beratungen
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der
Mehrheit der Stimmen der Integrationsratsmitglieder beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen,
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten
handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster
Dringlichkeit sind.

(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des
Integrationsrates erweitert werden, wenn es sich um
Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von
äußerster Dringlichkeit sind.
(3) Ist ein Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen worden,
der keine Angelegenheit der Stadt/Gemeinde ist, setzt der
Integrationsrat durch Geschäftsordnungsbeschluss den Gegenstand
von der Tagesordnung ab.
(4) Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine
Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der
Stadt/Gemeinde fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus
der Mitte des Integrationsrates nicht gestellt, stellt die/der Vorsitzende
von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.
§ 12 Redeordnung
(1) Die/Der Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der
vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung
des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur
Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von
einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates in die
Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser
Geschäftsordnung), so ist zunächst den
Antragstellerinnen/Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren
Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so
erhält zunächst der/die BerichterstatterIn das Wort.
(2) Sitzungssprache ist deutsch.
(3) Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu
melden. Das Wort ist in der Reihenfolge der Meldung zu erteilen.
Melden sich mehrere SitzungsteilnehmerInnen gleichzeitig, so
bestimmt die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen.
(4) Außerhalb der Reihenfolge wird das Wort erteilt, wenn ein Antrag
zur Geschäftsordnung gestellt werden soll.

§ 12 Zusatz- und Änderungsanträge
Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können
jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf
Verlangen der/des Vorsitzenden schriftlich abzufassen. Die
Zusatz- und Änderungsanträge können nur in der Reihenfolge der
Wortmeldung begründet werden.
§ 13 Redeordnung
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesordnungspunkten
erhält im Allgemeinen zunächst die Verwaltung das Wort. Bei der
Beratung von Anträgen ist zunächst der Antragstellerin/dem
Antragsteller das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren
Mitgliedern gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der
Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann
verzichtet werden.
(2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere
Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entscheidet die/der
Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerinnen / Redner, die noch
nicht zu dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt gesprochen haben,
erhalten den Vorrang.
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der
Tagesordnung das Wort erhalten. Über Ausnahmen von dieser Regel
stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab.
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht
überschritten werden.
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit
hinaus, so kann ihr/ihm die Vorsitzende/der Vorsitzende nach
einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die die
Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist,
werden in die Niederschrift nicht aufgenommen.
(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es
zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder
erhalten.

(5) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister oder der/die von
ihr/ihm benannte MitarbeiterIn (§ 10 Abs. 1) ist berechtigt, auch
außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
(6) Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Ein
Mitglied des Integrationsrates sowie die nach § 10 Abs. 1
Teilnahmeberechtigten dürfen höchstens dreimal zum selben Punkt
der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben
hiervon unberührt. Der Integrationsrat kann hiervon durch Beschluss
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem
Mitglied des Integrationsrates gestellt werden. Dazu gehören
insbesondere folgende Anträge:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)

auf Schluss der Aussprache (§ 14),
auf Schluss der Rednerliste (§ 14),
auf Vertagung,
auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
auf namentliche oder geheime Abstimmung,
auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.

(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein
Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen.
Danach ist über den Antrag abzustimmen.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integrationsrat
gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur
Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest
gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt
die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

§14 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der
Regelung des § 16 Abs. 3 jederzeit von jedem Mitglied des
Integrationsrats gestellt werden. Dazu gehören insbesondere
folgende Anträge:
a) auf Aufhebung der Sitzung,
b) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (§ 15),
c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16),
d) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung,
f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise,
g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige
Feststellung.
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 lit. a bis g ist in
der Reihenfolge lit. a, b, c usw. abzustimmen.
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird das Wort
außerhalb der Reihenfolge erteilt. Es darf noch je ein Mitglied des
Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist
über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 lit. h
bedarf es keiner Abstimmung.
(4) In den Fällen a bis g hat die/der Vorsitzende des Integrationsrates
vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das
Verfahren bei der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht
aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten
dauern.

§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste

§ 15 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates, das sich nicht an der
Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des
Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen
wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt die/der Vorsitzende die
bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung
kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch
eine Rednerin/einen Redner begründet werden. Eine Rednerin/ein
Redner der Liste, über deren Antrag zum nächsten
Tagesordnungspunkt übergegangen werden soll, kann
dagegensprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des
Antrages hinweisen.
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt
ohne Abstimmung als erledigt.
Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden.

(2) Über einen Antrag auf Schluss der Wortmeldungen wird nach
Verlesen der Rednerliste abgestimmt. Bei Annahme des Antrages
werden keine weiteren Wortmeldungen mehr vorgemerkt; doch
dürfen die bereits auf der Liste Stehenden noch sprechen.
(3) Bei Annahme eines Antrages auf Schluss der Aussprache
kommen weitere Personen nicht mehr zu Wort, auch nicht die bereits
auf der Liste Stehenden.
(4) Anträge auf Schluss der Aussprache und auf Schluss der
Rednerliste sind nur zulässig, wenn mindestens eine Äußerung zur
Sache erfolgt ist oder auf eine solche verzichtet wurde.
§ 15 Anträge zur Sache
(1) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, zu jedem
Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung
des Integrationsrates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur
Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen
Beschlussentwurf enthalten.
(2) Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, Zusatz- und
Änderungsanträge zu dem nach Abs. 1 gestellten Antrag zu stellen.
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16 Schluss der Beratung oder Rednerliste
(1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand
mehr zu Wort gemeldet hat.
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste
beantragt, nennt die/der Vorsitzende die Namen derer, die sich noch
zum Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar darauf über diesen
Antrag abstimmen.
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mitglieder stellen,
die nicht zur Sache gesprochen haben. Nach Schluss der Beratung
darf das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen oder zur
Geschäftsordnung erteilt werden.
§ 17 Persönliche Bemerkungen
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der
Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. Wird die
Beratung nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, muss die
Vorsitzende/der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort
erteilen.
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten
begrenzt.
(3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern
nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie/ihn erhoben worden
sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

§ 16 Persönliche Erklärungen

§ 18 Persönliche Erklärungen

(1) Zu persönlichen Erklärungen wird erst nach Schluss oder

Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende das Wort
zu einer persönlichen Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr
als drei Minuten betragen.

Vertagung der Beratung des betreffenden Gegenstandes, jedoch vor
einer Abstimmung, das Wort erteilt. Kommt die Verhandlung in
derselben Sitzung nicht zum Abschluss, muss die/der Vorsitzende
schon am Ende dieser Sitzung das Wort dazu erteilen
(2) Der/Die RednerIn darf nicht zur Sache, sondern nur zu
Ausführungen, die die eigene Person betreffen, sprechen oder
missverstandene eigene Ausführungen richtigstellen.
(3) Die Redezeit darf drei Minuten nicht überschreiten.

§ 19 Abstimmungen
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung,
Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über das
Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden kann,
wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in
alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die/der Vorsitzende stimmt
zuletzt ab.

§ 17 Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt die/der Vorsitzende die zu
dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung.
Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt
die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des
Integrationsrates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher
Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Mitglieds des
Integrationsrates in der Niederschrift zu vermerken.

(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden
Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine geheime Abstimmung.
Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Die geheime Abstimmung geht der
namentlichen vor.
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das
zahlenmäßige Ergebnis festzustellen.
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden
bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.
§ 20 Abstimmungsverfahren

(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des
Integrationsrates wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung
erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf
namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der
Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird von der/vom Vorsitzenden
bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten.

(1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden so gefasst
werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt.
Welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet im Zweifelsfalle
die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren Teilen
bestehen, kann im Ganzen abgestimmt werden, wenn kein
Widerspruch erhoben wird.

§ 18 Fragerecht der Mitglieder des Integrationsrates
(1) Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates an die Verwaltung
in Angelegenheiten der Stadt/Gemeinde, die in unmittelbar
bevorstehenden Sitzungen des Integrationsrates beantwortet werden
sollen, sind der Geschäftsstelle des Integrationsrates spätestens
sieben Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzureichen.
(2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt
beziehen, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung
ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder
Wertungen enthalten. Das Fragerecht dient nicht zur Klärung
abstrakter Rechtsfragen.
(3) Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt die/der
Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Ihrer/Seiner
Ordnungsgewalt und ihrem/seinem Hausrecht unterliegen –
vorbehaltlich der §§ 19 und 20 dieser Geschäftsordnung – alle
Personen, die sich während einer Sitzung des Integrationsrates im
Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst
die Würde der Versammlung verletzt, kann von der/dem
Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal
gewiesen werden.
(2) Entsteht während einer Sitzung des Integrationsrates unter den
Zuhörerinnen/Zuhörern störende Unruhe, so kann die/der
Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die ZuhörerInnen
bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die
störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 21 Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und
Ausschusssitzungen
Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes
Mitglied kann an der Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder
eines Ausschusses teilnehmen und das Wort ergreifen, wenn
Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates zur Beratung
auf der Tagesordnung stehen.
§ 22 Benennung von sachkundigen
Einwohnerinnen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüssen
(1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion als sachkundige
Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und stellvertretende
sachkundige Einwohnerin/stellvertretender sachkundiger Einwohner
in die in § 22 Abs. 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln genannten
Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des
Integrationsrates über die Annahme dieses Wahlvorschlages
ausreichend.
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, werden
die zu besetzenden Ausschüsse einzeln aufgerufen (getrennte
Wahlgänge) und die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner
sowie die stellvertretenden sachkundigen Einwohnerinnen und
Einwohner jeweils mit Mehrheitsbeschluss gewählt.
§ 23 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des
Integrationsrates in sonstige Gremien
Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterinnen/Vertreter in
andere Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl
entsprechend § 50 Abs. 2 GO (Mehrheitsbeschluss) durchgeführt.

§ 20 Ordnungsmaßnahmen

3. Ordnung in den Sitzungen

(1) RednerInnen, die vom Thema abschweifen, kann die/der
Vorsitzende zur Sache rufen.

§ 24 Ordnungsbestimmungen

(2) RednerInnen, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen
oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung
überschreiten, kann die/der Vorsitzende zur Ordnung rufen.
(3) Hat ein/eine RednerIn bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs.
1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann die/der
Vorsitzende ihm/ihr das Wort entziehen, wenn der/die RednerIn
Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/Einer
RednerIn, dem/der das Wort entzogen ist, darf es in derselben
Sitzung des Integrationsrates zu dem betreffenden
Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
(4) Einem/Einer SitzungsteilnehmerIn, der/die grob gegen die
Sitzungsordnung verstoßen hat und der/die dreimal erfolglos zur
Ordnung gerufen worden ist oder dem/der dreimal das Wort entzogen
worden ist, kann die/der Vorsitzende aus der Sitzung verweisen.
Die/Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.

Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die entsprechenden
Vorschriften der Geschäftsordnung des Rates und der
Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung.
II. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates,
Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 25 Niederschrift
(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch die von der
Verwaltung bestimmte Schriftführerin/den durch die Verwaltung
bestimmten Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von
der Schriftführerin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von
dem Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die
Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie
den Ratsfraktionen und der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten.

§ 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 4 dieser
Geschäftsordnung steht der/dem Betroffenen der Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet der
Integrationsrat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme der/des
Betroffenen. Dieser/Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Entscheidung des Integrationsrates ist der/dem
Betroffenen zuzustellen.

(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der
Niederschrift die Verhandlungen des Integrationsrates auf Tonband
aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet
werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der
Niederschrift zu löschen.
§ 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Der Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse wird der
Öffentlichkeit durch die/den Vorsitzenden zugänglich gemacht.
Die/der Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung. Der Integrationsrat kann beschließen, die
Öffentlichkeit über Beratungsgegenstände in Form einer
Presseerklärung zu informieren

III. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates,
Unterrichtung der Öffentlichkeit

III. Koordinierungsrunde und Arbeitskreise
§ 27 Koordinierungsrunde

§ 22 Niederschrift
(1) Über die im Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist durch
den/die SchriftführerIn eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder des
Integrationsrates,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden
Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen
Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
(2) Der/Die SchriftführerIn wird vom Integrationsrat bestellt. Soll
eine/ein Bedienstete(r) der Stadtverwaltung bestellt werden, so
erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister.
(3) Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden und dem/der
SchriftführerIn unterzeichnet. Verweigert eine/einer der Genannten
die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die
Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie den
nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten zuzuleiten.
§ 23 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beschlüsse
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Integrationsrat gefassten
Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten.
Dies kann dadurch geschehen, dass die/der Vorsitzende den
Wortlaut eines vom Integrationsrat gefassten Beschlusses im
Ratsinformationssystem einstellt und hierdurch der Öffentlichkeit
zugänglich macht.

Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der
Geschäftsführung und zur Vorbereitungen der Sitzungen des
Integrationsrates sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger
Angelegenheiten kann die/der Vorsitzende die stellvertretenden
Vorsitzenden sowie die migrationspolitischen Sprecherinnen und
Sprecher der Fraktionen zu einer Koordinierungsrunde einladen.
§ 28 Arbeitskreise
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen
Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre
Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom Integrationsrat
mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der Vorsitzende bzw.
seine/ihre Vertretung beruft die Arbeitskreissitzungen ein und leitet
sie.
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen
Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat
vorzustellen.
(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stellen. Diese
werden im Namen des Arbeitskreises von der
Arbeitskreisvorsitzenden/ dem Arbeitskreisvorsitzenden gem. § 3 und
4 der Geschäftsordnung eingereicht und vom Integrationsrat in der
nächsten Sitzung behandelt.

(2) Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des
Integrationsrates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es
sei denn, dass der Integrationsrat im Einzelfall ausdrücklich etwas
anderes beschlossen hat.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den
Rat am 23.11.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die “Geschäftsordnung
für den Integrationsrat der Stadt Aachen” vom 29.09.2010., zuletzt
geändert durch Beschluss des Integrationsrates am 13.04.2016,
außer Kraft.

IV. Finanzmittel
§ 29 Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln
Der Integrationsrat erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 27,
Absatz 10 GO NRW im städtischen Haushalt zugewiesenen Mittel.
Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den
Rat der Stadt Köln in Kraft.
(2) Soweit diese Geschäftsordnung keine gesonderten Regelungen
vorsieht, gilt im Übrigen die Geschäftsordnung des Rates und der
Bezirksvertretungen der Stadt Köln.