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                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage

Vorlage-Nr:

E 18/0066/WP18

Federführende Dienststelle:
E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

16.11.2021
E18

6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018
Ziele:

Klimarelevanz
keine

Beratungsfolge:
Datum
24.11.2021
24.11.2021
01.12.2021
01.12.2021
01.12.2021
01.12.2021
02.12.2021
08.12.2021
15.12.2021

Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Bezirksvertretung Aachen-Haaren
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
Bezirksvertretung Aachen-Richterich
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
Rat der Stadt Aachen

Zuständigkeit
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
a) Die zuständigen Bezirksvertretungen
Aachen-Brand
Aachen-Eilendorf
Aachen-Mitte
Aachen-Haaren
Aachen-Kornelimünster / Walheim
Aachen-Laurensberg
Aachen-Richterich
b) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der
Stadt Aachen, die vorgelegte 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.
c) Der Rat der Stadt Aachen
beschließt auf Empfehlung der zuständigen Bezirksvertretungen und des Betriebsausschusses
Aachener Stadtbetrieb die vorgelegte 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 1/16

Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

groß

nicht ermittelbar

x
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering

mittel

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 2/16

nicht
nicht bekannt

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 3/16

Erläuterungen:
Zur 6. Änderungssatzung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sind die nachfolgenden
inhaltlichen und redaktionellen Änderungen vorzunehmen.
1) Änderungen der §§1,3 und 7
§ 1, Abs. 1 Satz 4 wird zur Klarstellung wie folgt geändert:
Als Gehwege im Sinne der Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und
Radwege (Zeichen 240 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), ausschließlich dem Fußgängerverkehr
gewidmete öffentliche Stich- und Verbindungswege sowie alle von der Fahrbahn abgesetzten und für
die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile.
§ 1, Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt ergänzt:
Radwege sind selbstständige Radwege und solche Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn
abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fahrrad- und Mofafahrer vorgesehen oder geboten ist
(Zeichen 237 und 241 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO)
§ 1, Abs. 2 Satz 3 wird zur Klarstellung wie folgt geändert:
Die Winterwartung durch die Stadt erfolgt nach den im anliegenden Straßenverzeichnis
ausgewiesenen Winterdienststufen sowie den aktuellen Räum- und Streuplänen.
§ 3, Abs. 1a) wird aufgrund der Änderung von §1, Abs. 1 Satz 4 wie folgt geändert:
S 4, S 5, S 6, S 7 der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und die
Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
den Eigentümern für die Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
§ 3, Abs. 1b) wird aufgrund der Änderung von §1, Abs. 1 Satz 4 wie folgt geändert:
S 8 der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen
Radwegen,
den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5
der Satzung;
§ 3, Abs. 1c) wird aufgrund der Änderung von §1, Abs. 1 Satz 4 wie folgt geändert:
S 9 der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
den Eigentümern für die Reinigung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen sowie die
Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
§ 7, Abs. 6 Gebühren:
Aufgrund der in der Rechtsprechung zunehmenden Notwendigkeit der Darstellung differenzierter
Winterwartungsgebühren erfolgte durch Ratsbeschluss vom 19.05.2021 die Trennung der für die
Stadt Aachen ausgewiesenen Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren.

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 4/16

Die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden daher nicht mehr mit einem gemeinsamen
Gebührensatz berechnet, sondern für die beiden Leistungen werden getrennte Gebührensätze
ermittelt und festgesetzt.
Um die in Aachen gewohnte und gewünschte Gebührenkonstanz aufrecht erhalten zu können, wurde
der Kalkulationszeitraum auf die Jahre 2022 – 2024 ausgedehnt und der verbleibende Sonderposten
in Höhe von 3.067.100 € auf diesen Zeitraum verteilt.
Neben den vorgenannten veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen sind die bisweilen gültigen
Gebührensätze und die Entnahmen aus dem Sonderposten nicht geeignet, die aus den zunehmenden
Anforderungen an die Stadtsauberkeit und Verkehrssicherungspflicht sowie die allgemeinen
Kostensteigerungen (insbesondere aufgrund der Tarifabschlüsse) entstehenden Mehraufwendungen
zu decken.
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen erfolgte die Ermittlung der Kostensätze des
Wirtschaftsplanes 2022 und eine Hochrechnung dieser für die Jahre 2023 und 2024.
Diese voraussichtlichen Kosten wurden um die Entnahmen aus den bestehenden Sonderposten
reduziert und dann auf die jeweiligen Veranlagungslängen für die Straßenreinigungsklassen und der
Dringlichkeitsstufen für den Winterdienst bzw. auf die einzelnen Gebührenpositionen verteilt.
Für den Bereich der Straßenreinigung / Winterdienst ergeben sich daher die folgenden
Gebührensätze für die Jahre 2022 – 2024.

Gebührensätze 2022 – 2024
Reinigungsklasse (S) /
Dringlichkeitsstufe (D)

Erläuterung

Gebühr
2022 - 2024

Reinigungsgebühr
S4
S5
S6
S7
S8
S9

Gebühr für die Gehweg und Fahrbahnreinigung
nach Reinigungsklasse, Der Winterdienst wird
nach Dringlichkeitsstufe zusätzlich berechnet.

D1
D2
D3

Winterdienstgebühr
Winterdienst Stufe 1 (oberste Priorität)
Winterdienst Stufe 2 (mittlere Priorität)
Winterdienst Stufe 3 (nachrangige Priorität)

7,85 €
15,69 €
23,54 €
39,23 €
1,58 €
entfällt
1,23 €
0,98 €
0,74 €

2. Änderungen im Straßenverzeichnis
Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis:
Die nachstehend aufgeführten und zum 01.01.2022 öffentlich gewidmeten Straßen sind unter
Festlegung einer Reinigungsklasse und Winterdienststufe in das Straßenverzeichnis aufzunehmen.
-

Franz-Delheid Straße

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

(Aachen Eilendorf)
Ausdruck vom: 01.12.2021

RKL S 9

D3
Seite: 5/16

-

Hubert-Spickernagel-Straße

(Aachen Eilendorf)

RKL S 9

D3

-

Im Gödersfeld

(Aachen Brand)

RKL S 9

D3

Änderungen der Reinigungshäufigkeit
Im Rahmen der kontinuierlichen Überprüfung der den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen
zugeordneten Reinigungsklassen wurde festgestellt, dass bei den nachstehend aufgeführten Straßen
der Verschmutzungsgrad und das daraus abzuleitende Reinigungsbedürfnis nicht mehr der derzeit
festgelegten Reinigungshäufigkeit entspricht.
Auf Grund dessen ist bei diesen Straßen eine Anpassung der Reinigungsklasse an den festgestellten
Verschmutzungsgrad in dem nachstehend beschriebenen Umfang erforderlich.
Erhöhung der Reinigungshäufigkeit:
Harscampstraße

(Aachen Mitte)

von RKL S6 in RKL S7

Reduzierung der Reinigungshäufigkeit:
Die nachstehenden Straßen sind aus dem Straßenverzeichnis zu streichen und in den Negativkatalog
(Reinigungsklasse X) aufzunehmen:
-

Am Viadukt

(Aachen Mitte)

von RKL S4 in RKL X

-

Grüneck

(Aachen Mitte)

von RKL S8 in RKL X

-

Hausener Gasse

(Aachen Laurensberg)

von RKL S9 in RKL X

-

Messweg

(Aachen Kornelimünster / Walheim)von RKL S9 in RKL X

Westend

(Aachen Mitte)

von RKL S8 in RKL

3. Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß §
2 Abs.1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern
obliegen (Stichstraßen-Negativkatalog)
Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die
Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nachgenannten Straßen in
den Stichstraßen-Negativkatalog aufzunehmen.
Als Stichstraßen sind solche Straßenteile anzusehen, die als Stichweg vom Hauptstraßenzug
abgehen. Der Hauptstraßenzug verbleibt dabei in der zugewiesenen Reinigungsklasse und ist nicht
von der Änderung betroffen. In den definierten Stichwegen sind die Reinigung und Winterwartung auf
die Eigentümer übertragen.

-

Aachener Straße

(Aachen Kornelimünster / Walheim)

-

An der Unterbahn

(Aachen Brand)

-

Apolloniastraße

(Aachen Eilendorf)

-

Beulardsteiner Feld

(Aachen Laurensberg)

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 6/16

-

Friedenstraße

(Aachen Haaren)

-

Grünenthal

(Aachen Richterich)

-

Heckstraße

(Aachen Eilendorf)

-

Herstaler Straße

(Aachen Mitte)

-

Hünefeldstraße

(Aachen Mitte)

-

Im Gödersfeld

(Aachen Brand)

-

Münsterstraße

(Aachen Brand)

-

Prager Ring

(Aachen Mitte)

-

Preusweg

(Aachen Mitte)

-

Siegelallee

(Aachen Mitte)

-

Süsterau

(Aachen Laurensberg)

4. Änderung des Verzeichnisses der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2
Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern
obliegen (Negativkatalog)
Neuaufnahme in den Negativkatalog
-

Am Viadukt

(Aachen Mitte)

-

Grüneck

(Aachen Mitte)

-

Hausener Gasse

(Aachen Laurensberg)

-

Leinergasse

(Aachen Eilendorf)

-

Maargasse

(Aachen Eilendorf)

-

Maarwinkel

(Aachen Eilendorf)

-

Messweg

(Aachen Kornelimünster / Walheim)

-

Westend

(Aachen Mitte)

Streichung aus dem Negativkatalog:
-

Süsterau

(Aachen Laurensberg)

Die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 7/16

Synopse

Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung)
Synopse
Fassung vom 19.05.2021
6. Änderungssatzung
§ 1 Allgemeines

§ 1 Allgemeines

(1)
Die Stadt betreibt die Reinigung der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und
Plätze
(öffentliche
Straßen)
innerhalb
der
geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen,
Landstraßen und Kreisstraßen, jedoch nur der
Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit
die
Reinigung
nicht
nach
§
2
den
Grundstückseigentümern übertragen wird.

(1)
Die Stadt betreibt die Reinigung der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und
Plätze
(öffentliche
Straßen)
innerhalb
der
geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen,
Landstraßen und Kreisstraßen, jedoch nur der
Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit
die
Reinigung
nicht
nach
§
2
den
Grundstückseigentümern übertragen wird.

Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der
Fahrbahnen, Rad- und Gehwege. Zur Fahrbahn
gehören auch Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und
Haltestellenbuchten. Gehwege sind selbständige
Gehwege, sowie alle Straßenteile, die erkennbar von
der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung
durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.
Radwege sind selbständige Radwege und solche
Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn
abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fahrradund Mofafahrer vorgesehen oder geboten ist.

Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der
Fahrbahnen, Rad- und Gehwege. Zur Fahrbahn
gehören auch Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und
Haltestellenbuchten. Als Gehwege im Sinne der
Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege, die
gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240
Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), ausschließlich dem
Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Stichund Verbindungswege sowie alle von der
Fahrbahn abgesetzten und für die Benutzung
durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile.
Radwege sind selbstständige Radwege und solche
Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn
abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fahrradund Mofafahrer vorgesehen oder geboten ist
(Zeichen 237 und 241 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1
StVO).

Bei Straßen, die wegen ihrer Gestaltung im Rahmen
der Wohnumweltverbesserung mit dem Ziel der
Verkehrsberuhigung ausgebaut sind und deshalb
keine
sichtbaren
Unterteilungen
zwischen
Fahrbahnen und Gehwegen aufweisen, gilt ein vor
den Anliegergrundstücken in der Verkehrsfläche
liegender Streifen von 1,50 m Breite, von deren
gemeinsamen Grenzen ab gerechnet, als Gehweg im
Sinne dieser Satzung.

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Bei Straßen, die wegen ihrer Gestaltung im Rahmen
der Wohnumfeldverbesserung mit dem Ziel der
Verkehrsberuhigung ausgebaut sind und deshalb
keine
sichtbaren
Unterteilungen
zwischen
Fahrbahnen und Gehwege aufweisen, gilt ein vor den
Anliegergrundstücken in der Verkehrsfläche liegender
Streifen von 1,50 Breite, von deren gemeinsamen
Grenzen ab gerechnet, als Gehweg im Sinne dieser
Satzung.

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 8/16

§ 1 Allgemein
(2)
Zur
Reinigung
gehört
auch
die
Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das
Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Rad- und
Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege,
Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf
Radwegen und Fahrbahnen bei Schnee- und
Eisglätte.

§ 1 Allgemein
(2)
Zur
Reinigung
gehört
auch
die
Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das
Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Rad- und
Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege,
Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf
Radwegen und Fahrbahnen bei Schnee- und
Eisglätte.

Die Winterwartung wird nach dem Räum- und
Streuplan durchgeführt. Dieser regelt den organisatorischen
Ablauf
von
Räumund
Streumaßnahmen
unter
Berücksichtigung
der
festgelegten Prioritäten.

Die Winterwartung durch die Stadt erfolgt nach
den
im
anliegenden
Straßenverzeichnis
ausgewiesenen Winterdienststufen sowie den
aktuellen Räum- und Streuplänen.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungsplicht
(1)
Die zu reinigenden Straßen sind in dem
anliegenden
Straßenverzeichnis
nach
Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen
(Reinigungsklassen) eingeteilt.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungsplicht
(1)
Die zu reinigenden Straßen sind in dem
anliegenden
Straßenverzeichnis
nach
Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen
(Reinigungsklassen) eingeteilt.

Die
Reinigungsverpflichtung
Reinigungsklasse

Die
Reinigungsverpflichtung
Reinigungsklasse

obliegt

in

obliegt

in

a)
S 4, S 5, S 6 und S 7
der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Radund Gehwegen und die Winterwartung auf den
Fahrbahnen, den Eigentümern für die Winterwartung
auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und
selbständigen Gehwegen;

a)
S 4, S 5, S 6, S 7
der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Radund Gehwegen und die Winterwartung auf den
Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
den Eigentümern für die Winterwartung auf den
Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;

b)
S8
der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf
den Fahrbahnen und Radwegen, den Eigentümern
für die Reinigung und Winterwartung auf den
kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen
Gehwegen;

b)
S8
der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf
den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
den Eigentümern für die Reinigung und
Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1
S. 4 und 5 der Satzung;

c)
S9
der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen
und Radwegen, den Eigentümern für die Reinigung
auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und für die
Winterwartung auf den kombinierten Rad- und
Gehwegen und selbständigen Gehwegen;

c)
S9
der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen
und
selbstständigen
Radwegen,
den Eigentümern für die Reinigung auf den
Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen
sowie die Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d.
§ 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;

d)
U6
den
Eigentümern
für
die
Reinigung
Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen.

d)
U6
den
Eigentümern
für
die
Reinigung
Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen.

und

§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6)
Die Benutzungsgebühren für die Reinigung
Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

und

§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6)
Aufgrund der in der Rechtsprechung

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 9/16

der öffentlichen Straßen betragen jährlich je Meter
Grundstücksseite
1. in Reinigungsklasse S4
2. in Reinigungsklasse S5
3. in Reinigungsklasse S6
4. in Reinigungsklasse S7
5. in Reinigungsklasse S8

6,90 Euro
13,70 Euro
20,60 Euro
34,40 Euro
1,10 Euro

Die Benutzungsgebühren für die Winterwartung der
öffentlichen Straßen betragen jährlich je Meter
Grundstücksseite
1.
2.
3.
4.
5.
6.

in Reinigungsklasse S4
in Reinigungsklasse S5
in Reinigungsklasse S6
in Reinigungsklasse S7
in Reinigungsklasse S8
in Reinigungsklasse S9

0,60 Euro
1,20 Euro
1,80 Euro
2,90 Euro
0,60 Euro
0,60 Euro

zunehmenden Notwendigkeit der Darstellung
differenzierter Winterwartungsgebühren erfolgte
durch Ratsbeschluss vom 19.05.2021 die
Trennung
der
für
die
Stadt
Aachen
ausgewiesenen
Straßenreinigungsund
Winterdienstgebühren.
Die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren
werden daher seit 2021 nicht mehr mit einem
gemeinsamen Gebührensatz berechnet, sondern
für die beiden Leistungen werden getrennte
Gebührensätze ermittelt und festgesetzt.
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen
erfolgte die Ermittlung der Kostensätze des
Wirtschaftsplanes 2022 und eine Hochrechnung
dieser für die Jahre 2023 und 2024.
Diese voraussichtlichen Kosten wurden um die
Entnahmen aus den bestehenden Sonderposten
reduziert
und
dann
auf
die
jeweiligen
Veranlagungslängen
für
die
Straßenreinigungsklassen
und
der
Dringlichkeitsstufen für den Winterdienst bzw. auf
die einzelnen Gebührenpositionen verteilt.
Für den Bereich der Straßenreinigung /
Winterdienst ergeben sich daher die folgenden
Gebührensätze für die Jahre 2022 – 2024.
Reinigungsklasse (S)
Gebühr
2022 - 2024
/
Dringlichkeitsstufe
(D)
Reinigungsgebühr
S4
7,85 €
S5

15,69 €

S6

23,54 €

S7

39,23 €

S8

1,58 €

S9

entfällt
Winterdienstgebühr

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

D1

1,23 €

D2

0,98 €

D3

0,74 €

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 10/16

6. Änderungssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt
Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW.S. 916), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW
S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S.1029) und der §§ 3 und
4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S.
706 / 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 (GV.NRW. S.
868) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 15.12.2021 folgende 6. Änderungssatzung zur
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt
Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018 beschlossen:
Artikel 1
§ 1 (Allgemeines) Absatz 1 Satz 2ff erhält folgende Fassung
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Rad- und Gehwege. Zur Fahrbahn
gehören auch Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten. Als Gehwege im Sinne der
Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240
Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Stichund Verbindungswege sowie alle von der Fahrbahn abgesetzten und für die Benutzung durch
Fußgänger vorgesehenen Straßenteile.
Radwege sind selbstständige Radwege und solche Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn
abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fahrrad- und Mofafahrer vorgesehen oder geboten ist
(Zeichen 237 und 241 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO).

§ 1 (Allgemeines) Absatz 2, Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Winterwartung durch die Stadt erfolgt nach den im anliegenden Straßenverzeichnis
ausgewiesenen Winterdienststufen sowie den aktuellen Räum- und Streuplänen.

§ 3 (Art und Umfang der Reinigungsplicht) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die zu reinigenden Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach
Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt.
Die Reinigungsverpflichtung obliegt in Reinigungsklasse
a)

S 4, S 5, S 6, S 7

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 11/16

der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und die Winterwartung auf den
Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen, den Eigentümern für die Winterwartung auf den
Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;

b)

S8

der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5
der Satzung;
c)

S9

der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
den Eigentümern für die Reinigung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen sowie die
Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
d)

U6

den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen.

§ 7 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Aufgrund der in der Rechtsprechung zunehmenden Notwendigkeit der Darstellung differenzierter
Winterwartungsgebühren erfolgte durch Ratsbeschluss vom 19.05.2021 die Trennung der
Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren.
Die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden daher nicht mehr mit einem gemeinsamen
Gebührensatz berechnet, sondern für die beiden Leistungen werden getrennte Gebührensätze
ermittelt und festgesetzt.
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen erfolgte die Ermittlung der Kostensätze des
Wirtschaftsplanes 2022 und eine Hochrechnung dieser für die Jahre 2023 und 2024.
Diese voraussichtlichen Kosten wurden um die Entnahmen aus den bestehenden Sonderposten
reduziert und dann auf die jeweiligen Veranlagungslängen für die Straßenreinigungsklassen und der
Dringlichkeitsstufen für den Winterdienst bzw. auf die einzelnen Gebührenpositionen verteilt.
Für den Bereich der Straßenreinigung / Winterdienst ergeben sich daher die folgenden
Gebührensätze für die Jahre 2022 – 2024.

Reinigungsklasse (S) /
Gebühr
Dringlichkeitsstufe (D)
2022 - 2024
Reinigungsgebühr
S4
7,85 €
S5
15,69 €
S6
23,54 €
S7
39,23 €
S8
1,58 €
S9
entfällt
Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 12/16

Winterdienstgebühr
D1
D2
D3

1,23 €
0,98 €
0,74 €

Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis:
-

Franz-Delheid Straße

(Aachen Eilendorf)

RKL S 9

D3

-

Hubert-Spickernagel-Straße

(Aachen Eilendorf)

RKL S 9

D3

-

Im Gödersfeld

(Aachen Brand)

RKL S 9

D3

Änderungen im Straßenverzeichnis
Erhöhung der Reinigungshäufigkeit:
-

Harscampstraße

(Aachen Mitte)

von RKL S6 in RKL S7

Am Viadukt

(Aachen Mitte)

von RKL S4 in RKL X

-

Grüneck

(Aachen Mitte)

von RKL S4 in RKL X

-

Hausener Gasse

(Aachen Laurensberg)

von RKL S4 in RKL X

-

Messweg

(Aachen Kornelimünster / Walheim)von RKL S4 in RKL X

Westend

(Aachen Mitte)

Reduzierung der Reinigungshäufigkeit:

von RKL S4 in RKL X

Aufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs.1 der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen
(Stichstraßen-Negativkatalog)
-

Aachener Straße

-

An der Unterbahn

-

Apolloniastraße

(Aachen Eilendorf)

-

Beulardsteiner Feld

(Aachen Laurensberg)

-

Friedenstraße

(Aachen Haaren)

-

Grünenthal

(Aachen Richterich)

-

Heckstraß

(Aachen Eilendorf)

-

Herstaler Straße

(Aachen Mitte)

-

Hünefeldstraße

(Aachen Mitte)

-

Im Gödersfeld

(Aachen Brand)

-

Münsterstraße

(Aachen Brand)

-

Prager Ring

(Aachen Mitte)

-

Preusweg

(Aachen Mitte)

-

Siegelallee

(Aachen Mitte)

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

(Aachen Kornelimünster / Walheim)
(Aachen Brand)

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 13/16

-

Süsterau

(Aachen Mitte)

Aufnahme in das Verzeichniss der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1
der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen
(Reinigungsklasse „X“) (Negativkatalog):
-

Am Viadukt

(Aachen Mitte)

-

Grüneck

(Aachen Mitte)

-

Hausener Gasse

(Aachen Laurensberg)

-

Messweg

(Aachen Kornelimünster / Walheim)

-

Westend

(Aachen Mitte)

-

Leinergasse

(Aachen Eilendorf)

-

Maargasse

(Aachen Eilendorf)

-

Maarwinkel

(Aachen Eilendorf)

Streichung aus dem Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1
der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Eigentümern obliegen
(Reinigungsklasse „X“) (Negativkatalog):
-

Süsterau

(Aachen Mitte)

Artikel 2
Inkrafttreten
Die 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
12.12.2018 tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2022 in Kraft.

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 14/16

Die vorstehende 6. Änderungssatzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am
15.12.2021 beschlossen.
Aachen, den 15.12.2021

(Keupen)
Oberbürgermeisterin

(Milussi)
Schriftführerin

Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 6. Änderungssatzung ist ordnungsgemäß zustande
gekommen.
Aachen, den 15.12.2021

(Keupen)
Oberbürgermeisterin

Vorstehende 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) die Oberbürgermeisterin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.12.2021

Seite: 15/16

d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

Aachen, den 15.12.2021

(Keupen)
Oberbürgermeisterin

Der Wortlaut der 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 15.12.2021
überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen des § 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August
1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) entsprechend
angewandt worden sind.

Aachen, den 15.12.2021

(Keupen)
Oberbürgermeisterin

Vorlage E 18/0066/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.12.2021

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