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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Steuern und Kasse

B 03/0045/WP17
öffentlich
29.10.2015
B 03/10

18. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt
Aachen
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

01.12.2015
08.12.2015
09.12.2015

FA
AUK
Rat

Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des
18. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind Bestandteil des Beschlusses
und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 18. Nachtrages zur
Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind Bestandteil des Beschlusses
und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der

Rat

der

Stadt

beschließt

den

18.

Nachtrag

zur

Gebührensatzung

zur

Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind Bestandteil des Beschlusses
und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 1/6

Finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 2/6

Erläuterungen:

1.

Aufnahme eines Gebührentatbestandes für die Einleitung von Grund- und
Drainwasser/ nicht behandlungsbedürftiges Abwasser

§ 4 Absatz 5 Ziffer 12 der Kanalanschlusssatzung bestimmt, dass Grund-, Quell- und
Drainwasser nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt eingeleitet werden darf. Die
Zustimmung kann sowohl für vorübergehende (bauzeitliche) als auch dauerhafte
Einleitungen erteilt werden.
Einen entsprechenden Gebührentatbestand sieht die Kanalgebührensatzung bislang nicht
vor. Rechtsgrundlage für die Schaffung eines solchen Gebührentatbestandes ist § 53c Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG NW). Dieser
bestimmt, dass zu den ansatzfähigen Kosten auch die Kosten zur Ableitung von Grund- und
Drainagewasser über öffentliche Abwasseranlagen zählen. Für Quellwasser hingegen fehlt
es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
Zur gebührenrechtlichen Abbildung ist die Teilanschlussgebühr geeignet. Diese Gebühr
umfasst die Kosten für den Transport des Abwassers in der Abwasseranlage; die Kosten für
die Abwasserbehandlung werden von der Gebühr hingegen nicht umfasst, da beim
Teilanschluss

aufgrund

der

Vorklärung

und

anschließenden

Einleitung

in

die

Regenwasserleitung oder ein Gewässer eine Abwasserbehandlung nicht erforderlich ist. Bei
Grund- und Drainwasser, das mit Zustimmung der Stadt eingeleitet wird, ist eine
Abwasserbehandlung ebenfalls nicht erforderlich.
Sowohl beim Teilanschluss als auch bei Grund- und Drainwasser handelt es sich um nicht
behandlungsbedürftiges Abwasser. Die Tatbestände „Teilanschluss“ und „Grund- und
Drainwasser“ sollen daher in einem neuen § 3 a gemeinsam erfasst werden. Für beide
Tatbestände soll eine Gebühr in Höhe der bisherigen Teilanschlussgebühr erhoben werden.
Die Gebühr erhält die Bezeichnung „Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser“.
Die bislang für den Teilanschluss geltenden Bestimmungen des § 3 bestehen weiter fort.

2.

Abzugsmengen für Landwirte

Die Kanalgebührensatzung wurde mit dem 16. Nachtrag u. a. dahingehend geändert, dass
beim Abzug der nachweislich nicht eingeleiteten Wassermengen die sog. Bagatellmenge
(20 m³) abgeschafft wurde. Grund hierfür war die geänderte Rechtsprechung zu diesem
Thema.

Seither

wird

die

Schmutzwassermenge

um

die

von

dem

Eigentümer

nachgewiesenen nicht eingeleiteten Wassermengen reduziert.
Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 3/6

Ferner wurde verbindlich festgelegt, dass zur Ermittlung der nicht eingeleiteten Mengen ein
geeichter Zwischenzähler auf Kosten des Antragstellers zu installieren ist, der nach Ablauf
der Eichfrist erneuert werden muss.
Dabei ist die Regelung des § 3 Absatz 7 unverändert geblieben. Dieser bestimmt, dass bei
landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 12 m³/Jahr für jede
Großvieheinheit herabgesetzt wird, soweit sie nicht durch Messeinrichtung (Wasserzähler)
festgestellt wird.
Die Großvieheinheiten werden von den Landwirten mit einem Erhebungsbogen zum Stichtag
01.12. mitgeteilt. Bei dieser pauschalen Berechnung kommt es wiederholt vor, dass die
geltend gemachten Abzugsmengen den tatsächlichen Wasserverbrauch übersteigen. In
diesen Fällen müssen dann wiederum Vergleichsberechnungen unter Zugrundelegung eines
statistischen Pro-Kopf-Verbrauchs für die Bewohner des Bauernhofes erstellt werden. Dieser
Wert, der sich derzeit auf 44 m³/ Person/ Jahr beläuft, ist erfahrungsgemäß etwas höher als
der tatsächliche Wasserverbrauch. Dabei obliegt es dem Fachbereich Umwelt als
überprüfende Stelle, die Gegebenheiten vor Ort zu überprüfen, ggf. die Viehzahlen zu
kontrollieren bzw. Angaben zur Anzahl der Bewohner zu ermitteln. Die Berechnung der nicht
eingeleiteten Wassermenge stellt sich in solchen Fällen als ungenau und zeitaufwendig dar.
Die Formulierung des § 3 Absatz 7 „soweit nicht durch Wassermesser festgestellt“ könnte
dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller zwischen einem geeichten
Zwischenzähler und der Erklärung mittels Vieherhebungsbogen wählen kann.
Es

gibt

derzeit

noch

rund

20

Fälle,

in

welchen

die

Abzugsmengen

durch

Vieherhebungsbögen ermittelt werden, wobei der Fachbereich Umwelt bereits jetzt
anlässlich von Ortsterminen auf den Einbau von Zwischenzählern hinwirkt. Durch die
geänderte Formulierung „soweit nicht durch Messeinrichtungen gemäß Absatz 6 feststellbar“
könnte hier Abhilfe geschaffen bzw. bei neuen Fällen der Einbau von Zwischenzählern von
vorneherein zur Pflicht gemacht werden.
Auf diese Weise bleibt die Möglichkeit des Vieherhebungsbogens für solche Betriebe
erhalten, die nachweislich nicht auf Zwischenzähler umstellen können. Die Überprüfung vor
Ort und Entscheidung, ob ein Zwischenzähler eingebaut werden kann, obliegt dabei wie
bisher dem Fachbereich Umwelt.

Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 4/6

3.

Gebührenbedarfsberechnung 2016

Gebührenhöhe
Der Sonderposten Kanal weist zum 31.12.2013 einen Bestand in Höhe von ca. 5,8 Mio. €
aus, wobei mindestens 1.909.714,81 € gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW in der
Gebührenbedarfsberechnung 2016 auszugleichen sind.
Da sowohl die Betriebsabrechnung des Jahres 2013 als auch die des Jahres 2014 positiv
abschließen, wird im Sinne der Gebührenstetigkeit ein höherer Betrag von insgesamt
2,5 Mio. € entnommen und in der Gebührenbedarfsberechnung 2016 berücksichtigt.
Die dadurch bewirkte Senkung der Gesamtkosten führt wie folgt zu einer Ermäßigung der
Gebührensätze:
-

Senkung der Schmutzwassergebühr um 0,07 € von 2,75 € auf 2,68 €.

-

Senkung

der

Gebühr

für

nicht

behandlungsbedürftiges

Abwasser

(ehem.

Teilanschlussgebühr) um 0,08 € von 1,60 € auf 1,52 €.
-

Senkung der Niederschlagswassergebühr um 0,03 € von 1,04 € auf 1,01 €.

Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung für den Entwässerungshaushalt 2016 weist
ein Kostenvolumen von insgesamt 62.184.100 € aus. Unter Berücksichtigung der Entnahme
aus dem Sonderposten Kanal sind 59.684.100 € als gebührenrelevante Kosten umzulegen.
Zusätzlich zur Entnahme sinken die Kosten um 91.700 €. Dies entspricht einer realen
Kostensenkung von 0,15 %. Der Grund für die vorliegende Kostensenkung liegt einerseits in
sinkenden Aufwendungen für Abwasserabgaben und andererseits in einer Erhöhung der
Gebührenerträge durch die Veranlagung der Straßenbaulastträger.
Durch die konsequente Investitionstätigkeit von WVER und Stawag in die Anlagen für
Abwasserreinigung und Niederschlagswasserbehandlung, konnten einige Ermäßigungen
und sogar Befreiungen von der Abwasserabgabe erreicht werden.
Weiterhin werden seit Ende 2014 die Straßenbaulastträger zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. Die hier generierten Mehrerträge senken die gebührenrelevanten
Kosten um 169.000 €.
Der Frischwasserverbrauch als Kostenträger für SW stagniert bei 14.300.000 m3 pro Jahr
und zeigt sich somit stabil auf dem Vorjahresniveau.

Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 5/6

Betriebsführungsentgelt STAWAG
Das Betriebsführungsentgelt (BFE) wurde gemäß der vertraglichen Vereinbarungen wie
Preisgleitklausel und Mengen- und Aufgabenzuwachs um ca. 131.600 € angepasst. Dies
entspricht einer Kostensteigerung von ca. 2,38 %.

Wasserverbandsbeitrag
Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasserverbandsrechtlichen Vorschriften und den von der Verbandsversammlung beschlossenen
Veranlagungsregeln.
Für 2016 beträgt der prognostizierte Gesamtbeitrag 27.057.400 € und sinkt somit um
50.700 € bzw. 0,19 %.

Kalkulatorische Kosten
Bedingt durch die fortwährend notwendigen Investitionen zur Sanierung des Kanalnetzes
steigen die Abschreibungen um 124.000 € auf insgesamt 11.402.000 € und die
kalkulatorischen Zinsen um 158.000 € auf insgesamt 15.504.000 €.
Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2015 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfsberechnung 2016 gegenübergestellt, sodass die einzelnen Veränderungen der
Positionen verdeutlicht werden.
Bedingt durch die fortwährend notwendigen Investitionen zur Sanierung des Kanalnetzes
und begünstigt durch die anhaltend positive Zinsentwicklung, steigen die Abschreibungen
moderat um 124.000 € auf insgesamt 11.402.000 € und die kalkulatorischen Zinsen um
158.000 € auf insgesamt 15.504.000 € an.

Anlagen:
1. Entwicklung der Entwässerungsmengen ab 2006
2. Kostenübersicht
3. Kostenzuordnung
4. Entwurf des 18. Nachtrages zur Kanalgebührensatzung

Vorlage B 03/0045/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 6/6

Anlage 1

Niederschlagswasser
14.000.000

qm

13.800.000
13.600.000

Ist-Fläche

13.400.000

Prognose

13.200.000
13.000.000
2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Jahr

cbm

Schmutzwasser
18.000.000
17.000.000
16.000.000
15.000.000
14.000.000
13.000.000
12.000.000
11.000.000
10.000.000

Ist-Menge
Prognose

2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Jahr

cbm

Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser
55.000
50.000
45.000
40.000
35.000
30.000
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0

Ist-Menge

Prognose

2006

2007

2008

2009

2010

2011 2012
Jahr

2013

2014

2015

2016

Anlage 2

Kanalbenutzungsgebühren 2016
Gebührenrelevante Kosten
PSP 1-110102-900-9

2015
€

Sachkonto
50110000
50120000
50220000
50320000
50510000
50610000
54130000
54140000
54310000
54310000
52790000
52790000
52790000
52790000
54930000
52320000
52320000
52350000
52380000
53130000
57199900
54890000
52520000
58110000
58110000
58110000

Dienstbezüge Beamte (1 1/2 Stellen A9/A10) f. Umsetzung § 61a LWG
Entgelte tariflich Beschäftigte
Tariflich Beschäftigte - Versorgungskasse
Tariflich Beschäftigte - gesetzliche Sozialversicherung
Zuführung f. Pensionsrückstellungen (50% von 50110000)
Zuführung f. Beihilferückstellungen
Aus.- und Fortbildung
Aufw. für übernommene Reisekosten
Geschäftsaufwendungen
Geschäftsaufwendungen
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Betriebsführungsentgelt STAWAG)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Aufw. f. bew. Verm. STAWAG)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Entleerung geschlossene Gruben)
Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Dichtheitsprüfung städt. Kanäle in WSchG)
Aufwendungen für Beiträge (Beiträge zu Verbänden und Vereinen)
Erstattungen an Gemeinden (Erstattung an Herzogenrath ("Zum blauen Stein"))
Erstattungen an Gemeinden (Erstattung von Kostenanteilen aus Vorjahren)
Erstattung an verb. Untern., Betlg. SoVer.(Erstellung der Unterlagen zur Geb`berechnung)
Erstattung an übrige Bereiche (Zuiveringschap Limburg/NL)
Aufw. f. Zuweisungen an Zweckverbände (Beitrag an den Wasserverband Eifel-Rur)
Abschreibungen
Abwasserabgaben
Unterh. d. Masch und techni. Anlagen (Aufwand für generelle Entwässerungsplanung)
Auf. aus internen Leistungsbez. Erstattung von Kostenanteilen f.FB 61/73
Auf. aus internen Leistungsbez.(Verwaltungskostenbeitrag)
Auf. aus internen Leistungsbez. ( kalk. Verzinsung des Anlagekapitals)

2016
€

+/-

+/-

€

%

47.400
0
0
0
19.500
1.900
1.500
800
4.500
3.000
5.540.500
260.000
71.000
10.000
9.100
9.000
9.000
33.000
23.000
27.108.100
11.278.000
888.000
100.000
82.500
1.088.000
15.346.000

61.700
3.900
300
800
20.800
2.000
1.500
900
7.500
0
5.672.100
260.000
71.000
38.000
9.500
9.000
4.500
33.000
23.000
27.057.400
11.402.000
610.000
100.000
82.500
1.088.000
15.504.000

14.300
3.900
300
800
1.300
1.900
0
100
3.000
-3.000
131.600
0
0
28.000
400
0
-4.500
0
0
-50.700
124.000
-278.000
0
0
0
158.000

30,17
0,00
0,00
0,00
6,67
100,00
0,00
12,50
66,67
-100,00
2,38
0,00
0,00
100,0
4,40
0,00
-50,00
0,00
0,00
-0,19
1,10
-31,31
0,00
0,00
0,00
1,03

58110000 Auf. aus internen Leistungsbez. (hier Grisu-Kosten für FB 11/4, Software für Dichtheitsnachweise)
Zwischensumme 58110000

30.000
16.516.500

30.000
16.674.500

0
158.000

0,00
0,96

Ausgaben:

61.963.800

62.093.400

129.600

0,21

488.000

488.000

0

0,00

50.000

0

-50.000

-100,00

538.000

488.000

-50.000

-9,29

51.000
3.500
100
1.400
161.000
9.000
226.000

220.000
5.000
100
1.200
161.000
10.000
397.300

169.000
1.500
0
-200
0
1.000
171.300

0,00
331,37
42,86
0,00
-14,29
0,00
11,11
75,80

62.275.800

62.184.100

-91.700

-0,15

-2.500.000

-2.500.000

59.684.100

-2.591.700

PSP 4-110102-901-4
58110000 Auf. aus internen Leistungsbez. (Anteilm.Kosten "Ausbau u.Unterh.v.Gewässern")

PSP 4-110102-905-5
52790000 Besondere Verw.- und Betriebsaufwendungen (Inlinersanierungen-Reparaturaufwand)
4ér PSP Ausgaben:

43210000
43110000
45910000
44880000
44820000
48110000

Abzüglich Einnahmen:
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte (versch. aufgrund vertragl. Regelung)
Verwaltungsgebühren
Andere sonstige ordentliche Erträge (Rückzahlung von Abwasserabgaben)
Erstattung von übrigen Bereichen (Kostenersatz für die Behandl. v. Fremdschlamm)
Erstattungen von Gemeinden (Kostenanteil der Stadt Stolberg für ARA Brand)
Erträge aus internen Leistungsbeziehnungen (Kostenerst. von 5811005 (KKA))
Einnahmen:

Entnahme aus dem Sonderposten Kanal
gem. § 6 Abs. 2 KAG

Umzulegenden Kosten:

62.275.800

-4,16

Anlage 3

Kanalbenutzungsgebühren 2016
endgültige Kostenzuordnung
gem. Gutachten Ing.-Büro v. 28.10.2015

a)

Städt. Anteil für Straßenentwässerung

b)

Kostenanteil für Niederschlagswasser von
priv. befestigten und an die Kanalisation
angeschlossenen Flächen

13.965.227 €

c)

Kostenanteil für Schmutzwasser

38.261.913 €

7.441.000 €
21.406.227 €

38.277.873 €
d)

15.960 €

Kostenanteil für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser

59.684.100 €

Gebührensätze
zu b)

Regenwassergebühr:

13.965.227
13.800.000

1,0120 €

z.Zt.

1,04 €/m²

Senkung um 3 Cent auf 1,01 €/m²

zu c)

Schmutzwassergebühr:

38.261.913
14.300.000

2,6757 €

z.Zt.

2,75 €/m³

Senkung um 7 Cent auf 2,68 €/m³

zu d)

Teilanschlußgebühr:

21.705.545
14.300.000

1,5179 €

z.Zt.

1,60 €/m³

Senkung um 8 Cent auf 1,52 €/m³

Gebühreneinnahmen

Geb.-Einnahmen
alte Tarife

Gebührenvorschlag:
RW:

13.800.000 m²

x

1,01 €

13.938.000

1,04 €

14.352.000

SW:

14.300.000 m³

x

2,68 €

38.324.000

2,75 €

39.325.000

10.500 m³

x

1,52 €
Einnahmen:

15.960
52.277.960

1,60 €

16.800
53.693.800

TA:

Durch Kanalbenutzungsgebühren
zu deckende Kosten (Ziff. b + c + d)

52.243.100
Überdeckung:

34.860

52.243.100
Überdeckung

1.450.700

18. NACHTRAG
zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss
an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen
vom _______________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über
Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) und der §§ 53, 53c, 64 ff. des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am ___________ folgenden Nachtrag zur Kanalgebührensatzung beschlossen:

1.

§ 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermenge, soweit nicht durch
Messeinrichtung gemäß Absatz 6 feststellbar, um 12 Kubikmeter/Jahr für jede Großvieheinheit auf
Antrag herabgesetzt. Absatz 6 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

2.

§ 3 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 2,68.

3.

§ 3 Absatz 9 wird gestrichen.

4.

§ 3 a wird neu eingefügt:
§3a
Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser
(1) Die Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser wird nach der Menge des Abwassers
berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.
Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³).
(2) Die Gebühr kommt bei folgenden Gebührentatbeständen zur Anwendung:
a) Grundstücke, bei denen vor Einleitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage eine
Vorklärung der Abwässer vorgenommen wird und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die
nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss).
Die Regelungen des § 3 Absatz 2 bis 7 gelten entsprechend.
b) Grund- und Drainwasser, welches gemäß § 4 Absatz 5 Ziffer 12 der Kanalanschlusssatzung
der Stadt Aachen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt in die öffentliche
Abwasseranlage eingeleitet werden darf.
Der Einleiter ist verpflichtet, einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß
funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu unterhalten. § 3 Absatz 6 Satz 4 und 5 gelten
entsprechend.
(3) Die Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser beträgt je Kubikmeter € 1,52.

5.

§ 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche € 1,01.

6.

§ 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die nach den §§ 3, 3 a Absatz 2 Buchstabe a) und § 4 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt
durch Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Grundbesitzabgaben verbunden sein kann,
festgesetzt.

7.

Inkrafttreten
Dieser 18. Nachtrag tritt am 01.01.2016 in Kraft.