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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 45/0165/WP17
öffentlich
06.11.2015
45/300

Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII
hier: Grundsätzliche Entwicklung von Schulbegleitungen und den
möglichen Optionen dargestellt am Beispiel der Grundschule
Reumontstraße und des Couven-Gymnasiums
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

17.11.2015
17.11.2015

SchA
KJA

Kenntnisnahme
Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Vorlage FB 45/0165/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.01.2016

Seite: 1/7

finanzielle Auswirkungen
Sachstandsbericht

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterung

Vorlage FB 45/0165/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.01.2016

Seite: 2/7

Erläuterungen:
1. Ausgangslage
In den letzten Jahren steigt - wie bereits im 2. Quartalsbericht 2015 angemerkt - die Zahl der Anträge
auf Schulbegleitungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII kontinuierlich.
Anträge auf Schulbegleitungen bestimmen inzwischen maßgeblich die Tätigkeit der Sozialen Dienste.
Erforderlich wird hierbei, in Abgrenzung zu den Aufgaben des Schulsystems den individuellen
Eingliederungshilfebedarf des betroffenen Kindes im Kontext der Teilhabe an schulischer Bildung
festzustellen. Dies begründet sich im Nachranggrundsatz des § 10 SGB VIII.
Die Fallzahlensteigerungen sind bereits in der Vergangenheit durch FB 45 prognostiziert worden.
Aktuell wurden für das Schuljahr 2015/2016 bis zum 30.09.2015 insgesamt 66 Anträge auf
Schulbegleitungen im Sozialraumteam VI bearbeitet.
Hiervon wurden 46 Schulbegleitungen eingerichtet. Bei verschiedenen Anträgen konnten in
Kooperation mit Schule und Schulaufsicht anderweitige Lösungen erarbeitet werden. Andere Anträge
auf Einrichtung von Schulbegleitung wiederum wurden noch nicht realisiert, da geeignete
Schulbegleitungen von Seiten der Jugendhilfeanbieter noch nicht zur Verfügung gestellt werden
konnten.
Auffällig sind die Steigerungen der Schulbegleitungen im Grundschulbereich und bei den Gymnasien.
Die detaillierte Fallzahlenentwicklung kann der Anlage 1 entnommen werden.
Auch landesweit wurden die Ausgaben der Sozialhilfeträger für die Umsetzung der schulischen
Inklusion in 2015 durch die kommunalen Spitzenverbände für die Zeiträume vom 15.10.2013 bis
14.10.2014 und vom 15.10.2014 bis 14.10.2015 erhoben. Auch diese Erhebung kommt zu dem
Ergebnis, dass die Ausgaben ansteigen und die Fallzahlen sich erhöhen.
Hintergrund war die Vereinbarung zwischen Landesregierung und kommunaler Spitzenverbände zu
überprüfen, ob die Inklusionspauschale zum nächsten Haushaltsjahr angepasst werden müsse, bzw.
ob das Land seiner Verpflichtung in ausreichendem Maße nachkommt. Im Ergebnis kommt der
Städtetag NRW zu der Auffassung, dass keine Verfassungsklage erhoben werden sollte und das Land
seine Zuweisungen überprüfen und bei steigenden Kosten anpassen müsste. (Anlage 2:
Pressemitteilung Städtetag NRW vom 30.06.2015)
Die grundsätzliche Verpflichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Schulbegleitung bei
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der seelischen Behinderung mit einer festgestellten
Beeinträchtigung im Bereich schulischer Bildung zu stellen, ist inzwischen auch in der
Rechtsprechung deutlich festgestellt.
Dies bedeutet für die Praxis, insbesondere die fachlich inhaltliche Ausgestaltung der
Eingliederungshilfemaßnahme „Schulbegleitung“, in den Blick zu nehmen.
Maßgeblich kommt es dabei auf den Austausch und das Zusammenwirken der Jugendhilfe, der
Schule und der Schulaufsicht unter enger Beteiligung der Eltern und Schüler an.
Um der Entwicklung der steigenden Einsätze von Schulbegleitern mit den damit verbundenen
vielfältigen Herausforderungen zu begegnen, wurde bereits erstmalig im Dezember 2012 eine
Vereinbarung mit allen Jugendämtern der Städteregion und der unteren Schulaufsicht für die
Vorlage FB 45/0165/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.01.2016

Seite: 3/7

Städteregion Aachen gemeinsam erarbeitet und verabschiedet, welche insbesondere Klarheit in das
Verfahren, die Aufgabe und die Verantwortlichkeiten bringen soll.
Diese Vereinbarung wurde darüber hinaus der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt
und von dort sehr begrüßt.
Fortlaufend wurde in dem gemeinsamen Arbeitskreis o. g. Vertreter die Vereinbarung und Entwicklung
weiter begleitet und mündete im Februar 2015 in eine aktualisierte Form der Vereinbarung (Anlage 3)
und einem Bericht der Schule zum Antrag auf Schulbegleitung (Anlage 4), welcher Auskunft über die
schulischen Fördermaßnahmen gibt.
Diese gemeinsam überarbeitete Vereinbarung wurde der oberen Schulaufsicht vorgelegt und wird dort
unterstützt, sodass auch im Bereich der weiterführenden Schulen grundsätzlich gemäß dieser
Vereinbarung verfahren werden kann.
2. Aktuelle Entwicklung an einzelnen Aachener Schulen

2.1 Couven Gymnasium
2.1.1 Pädagogisches Konzept
Inzwischen gibt es verschiedene Schulen in Aachen, an denen mehrere Kinder eine Schulbegleitung
erhalten. Dies begründet sich einerseits mit der Größe der Schulen und damit verbunden mit den
Schülerzahlen, andererseits mit der Tatsache, dass Schulen sich besonders qualifiziert haben bei der
Beschulung von Kindern mit beispielsweise autistischen oder hyperkinetischen Störungen.
Der FB 45 ist daher auf das Couven Gymnasium in Aachen zu gegangen, da dort seit mehreren
Jahren Kinder mit autistischen Störungen erfolgreich beschult werden und es bereits dort lange Jahre
Erfahrungen mit dem Einsatz von Schulbegleitungen gibt.
Somit bot sich das Couven Gymnasium an, eine veränderte Form der Verortung von
Schulbegleitungen gemeinsam mit der Schule, den Leistungspartnern der Jugendhilfe und dem FB 45
zu entwickeln. Zu Beginn des Prozesses wurde die gesamte Schulgemeinschaft im Rahmen eines
Hearings mit einbezogen.
Zielrichtung war es, die starre einzelfallorientierte Hilfeform der Schulbegleitung in ein Model des
flexiblen Schulbegleiterpools zu überführen, um somit auf aktuelle und lebensnahe Entwicklungen im
schulischen Alltag der Kinder reagieren zu können.
Darüber hinaus soll durch die feste Etablierung eines entsprechenden Pools die Kontinuität in den
Begleitungsprozessen erhöht werden und die Beteiligung der eingesetzten Schulbegleitungen am
gesamtpädagogischen Prozess der schulischen Entwicklung intensiver gestaltet werden.
Mit dem Einsatz eines Pools von Schulbegleitungen und der damit verbundenen Möglichkeit des
flexibleren Einsatzes der Kräfte sollen auch mittelfristig die hohen personellen und finanziellen
Aufwendungen für die Einzelfallhilfen reduziert werden.
Das Konzept (Anlage 5) spiegelt somit die Verzahnung des Bildungs- und Erziehungsauftrages des
Schulsystems, mit der Sicherstellung des Rechts auf Förderung der Entwicklung und Erziehung des
jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit als
originäre Aufgabe der Jugendhilfe wider.

Vorlage FB 45/0165/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.01.2016

Seite: 4/7

An der Entwicklung des Konzeptes haben der Schulleiter des Couven Gymnasiums, die
Sonderpädagogin des Couven Gymnasiums, der Geschäftsführer und die Koordinatorin für
Schulbegleiter des VKM (Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte Aachen e. V.), die
Geschäftsführerin und die Koordinatorin des FED (Familien ergänzender Dienst) der Lebenshilfe
sowie zwei Mitarbeiter des FB 45 gearbeitet.
Die Träger haben sich im Prozess einvernehmlich dazu entschieden, dass die konkrete Umsetzung
des Pools an Schulbegleitungen nur mit Mitarbeitern eines Jugendhilfeträgers, und zwar des VKM,
erfolgen soll. Die Qualifikation der eingesetzten Schulbegleiter besteht zu 2/3 aus Fachkräften und 1/3
ungelernten Kräften.
2.1.2 Finanzierungsgrundlage
Im Rahmen der Leistungs- und Entgeltvereinbarung gemäß § 78 a SGB VIII konnte das Angebot so
kalkuliert werden, dass nun für jedes Kind, welches den Bedarf an Schulbegleitung hat und das
Couven Gymnasium besucht, über die Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages von 2197,07 €
die Schulbegleitung über den Pool gesichert ist. Somit steht dieses Angebot auch den
städteregionalen Jugendämtern und den Eingliederungshilfe berechtigten Kindern in deren
Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
Für die Stadt Aachen ist im Sozialraumteam VI ein Mitarbeiter für die Eingliederungshilfe berechtigten
Kinder und deren Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII am Couven Gymnasium verantwortlich. Dies
ermöglicht eine bessere Koordination und Planung für das gesamte Angebot.
Dem Jugendhilfeträger und der Schule wurde mit der Etablierung des Pools zum 01.08.2015 ein
hohes Maß an Verantwortung übertragen.
So liegt die konkrete Einsatzplanung der Schulbegleitungskräfte in der primären Verantwortung des
Jugendhilfeträgers in enger Abstimmung mit der Schule. Es besteht keine Notwendigkeit mehr, im
Hilfeplanverfahren jede einzelne Stunde des Stundenplans zu erörtern, um darüber zu klären, in
welchem Umfang die Schulbegleitung erforderlich ist.
Bei früheren Hilfeplanungen vor Implementierung des Projektes wurde pro Schüler in der Regel ein
Schulbegleiter für jeweils 31 bis 35 Unterrichtsstunden pro Woche festgelegt.
Wie in der Leistungsbeschreibung des Jugendhilfeträgers VKM dokumentiert (Anlage 6), wird der
rechnerische Betreuungsbedarf (= Unterrichts- und Pausenzeiten) pro Kind auf den Erfahrungswert
von 22 Zeitstunden pro Woche, bei 40 Schulwochen, fixiert.
Die konkreten Betreuungszeiten werden auf Basis des Hilfeplans in regelmäßiger Absprache
zwischen dem VKM und der Schule festgelegt. Der Jugendhilfeträger erhält einen Pauschalbetrag pro
Schüler und Monat für das gesamte Schuljahr (Anlage 7). Zum Ende des 1. und 2. Schulhalbjahres
findet ein Auswertungsgespräch zwischen Schulleitung, Leistungsanbieter und dem FB 45 unter
Einbeziehung der Erfahrungen von Kindern und Eltern statt.
Durch den Schulbegleiterpool können flexiblere Einsätze der Schulbegleitungen erfolgen und es darf
ausdrücklich auch einen Schulbegleiter geben, der für mehrere Kinder eingesetzt werden kann. Dies
macht sich immer am individuellen Bedarf des Schülers und an den aktuellen Entwicklungen im
schulischen Leben fest.

Vorlage FB 45/0165/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.01.2016

Seite: 5/7

Der Schulbegleiterpool wurde zunächst für das Schuljahr 2015/2016 etabliert. Derzeit werden fünf
Schüler/innen aus der Stadt Aachen und ein Schüler aus Herzogenrath über den Schulbegleiterpool
am Couven Gymnasium betreut.
2.2 Maria Montessori Grundschule Reumontstraße

Da auch im Primarbereich eine erhöhte Anzahl von Schulbegleitungsfällen zu verzeichnen ist, ergibt
sich auch hier die Notwendigkeit bedarfsdeckend - jedoch auch systemverträglich - Schulbegleitung
neu zu strukturieren.
An der Maria Montessori Grundschule Reumontstraße zeigte sich ein für Grundschulen hoher Bedarf
bei den Kindern an Schulbegleitungen. Dies gab den Anstoß die Problematik konzeptionell
aufzugreifen. Anders als beim Couven Gymnasium stellt sich jedoch bei einer Grundschule mit OGSAngebot die Frage der ganzheitlichen pädagogischen Begleitung der Kinder.
Verschiedene Kinder der Montessori Grundschule werden am Nachmittag durch das Angebot einer
Tagesgruppe gemäß § 32 SGB VIII der Hilfen zur Erziehung begleitet. Hierdurch gibt es bereits eine
enge Verzahnung zwischen Grundschule und Jugendhilfe. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus
Vertretern der Montessori Grundschule Reumontstraße, der Tagesgruppen der ev. Kinder und
Jugendhilfe Brand und dem Sozialraumteam VI des FB 45 entwickelt nun ein Angebot.
Über die konkrete Bedarfsklärung soll ein geeignetes Model der Unterstützung im Rahmen des
inklusiven Bildungsauftrages der Schule an der Schnittstelle zur Jugendhilfe gemeinsam entwickelt
werden. Da die evangelische Kinder- und Jugendhilfe Brand bereits über Jahre lange Erfahrungen der
engen Kooperation ihrer Angebote am Ort von Schulen verfügt, wird gerade diese Erfahrung sehr
hilfreich sein, um eine Lösung zu entwickeln. Diese hat zum Ziel, die einzelfallbezogene
Schulbegleitung in einen systemischen und gruppenpädagogischen Kontext zu überführen. Zum
Schuljahresbeginn 2016 soll die neue Konzeption umgesetzt werden.
3. Perspektive

Die Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitungen bewegt sich im Schnittstellenbereich zwischen
Jugendhilfe und Schule, mit der Gefahr als „Ausfallbürge“ - so die gängige Rechtsprechung verpflichtet zu werden. Die Themen "die rechtliche Stellung im Verhältnis Schule, Kind, Eltern,
Schulbegleitungen und Jugendamt" und "Aufsichtspflicht, Haftung, Dienstaufsicht, Weisungsbefugnis,
Fachaufsicht, Auftraggeber usw." bedeuten große Herausforderungen für die Praxis.
Die konkrete Bedarfssituation des betroffenen Kindes muss jedoch weiterhin im Mittelpunkt der
Jugendhilfe stehen. In diesem Bedingungsgefüge können flexible Schulbegleitungskonzepte erarbeitet
werden, in denen stets die konkrete Situation der einzelnen Schule zu berücksichtigen ist.
Maßgeblich für die Steuerung bleibt das Instrument der individuellen Hilfeplanung gemäß § 36 SGB
VIII. Hierdurch wird der kooperative Prozess aller Beteiligten unter Federführung des Jugendamtes
gesichert. Dies ist auch bei den zu entwickelnden „Pool“ Modellen aufrecht zu erhalten. Die im
Bundeskinderschutzgesetz vorgegebene individuelle Prüfung der Bedarfssituation des Kindes darf
nicht in den Hintergrund geraten.

Vorlage FB 45/0165/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.01.2016

Seite: 6/7

Der inklusive Gedanke verfolgt nicht primär die Anpassungsleistung des Beeinträchtigten, sondern die
Anpassungsleistung der (Schul-)Systeme. Dieser Prozess wird die gesamte Schullandschaft weiter
vor große Herausforderungen stellen.

Anlage/n 1-7:
Anlage 1:

Fallzahlenentwicklung im Bereich Schulbegleitung für die Schuljahre 2013/2014;
2014/2015 und 2015/2016

Anlage 2:

Pressemitteilung Städtetag NRW vom 30.06.2015

Anlage 3:

Kooperationsvereinbarung der Jugendämter der Städteregion mit der Schulaufsicht

Anlage 4.

Schulbericht zum Antrag auf eine Schulbegleitung

Anlage 5:

Konzept Schulbegleitung am Couven Gymnasium

Anlage 6:

Leistungsbeschreibung

Anlage 7:

Entgeltfestsetzung

Vorlage FB 45/0165/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 21.01.2016

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