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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0235/WP17
öffentlich
04.08.2015
Dez. III / FB 61/201

Gestaltungssatzung - Kornelimünster West / Oberforstbacher
Straße hier: Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

02.09.2015
17.09.2015
23.09.2015

B4
PLA
Rat

Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur
Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33
bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung - Kornelimünster West / Oberforstbacher
Straße - zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis
36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Kornelimünster West / Oberforstbacher
Straße - zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36
der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -. Die
Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Vorlage FB 61/0235/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

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Erläuterungen:
Gestaltungssatzung - Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 812 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße - soll für den
gleichen Geltungsbereich eine Gestaltungssatzung erlassen werden.
Für den Bereich des geplanten Wohngebietes werden in der Gestaltungssatzung weitere Regelungen
formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass ein angemessener Grad an Einheitlichkeit bei der
Gestaltung der Gebäude sowie deren Außenanlagen entsteht. Das Plangebiet wird durch eine
Umlegung neu parzelliert werden. Damit ist davon auszugehen, dass es unterschiedliche Bauherren
geben wird. Nicht auf die Architektur der Häuser soll Einfluss genommen, sondern die Elemente des
Bauens, die für das städtebauliche Erscheinungsbild der Siedlung prägend sind, sollen geregelt
werden. Gleichzeitig sollen die Regelungen so viel Spielraum lassen, dass die Baufreiheit des
Einzelnen gewahrt bleibt.
Die Satzung beschränkt sich daher, vorwiegend auf Größen und Proportionen von Bauteilen. Nur bei
der Dacheindeckung und den Einfriedungen sollen bestimmte Materialien vorgegeben werden. Der
Dachabschluss und die Einfriedung sind die Bauteile, die geeignet sind der Siedlung - bei aller
Individualität der Häuser – eine Gemeinsamkeit zu geben.
Im Folgenden werden die einzelnen Regelungen der Gestaltungssatzung begründet.
Zu § 4 Doppelhäuser und Hausgruppen
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind prinzipiell ausreichend, um die Kubatur der
Gebäude hinsichtlich einer städtebaulichen Einheit zu bestimmen. Die Spielräume sind jedoch so
groß, dass bei Doppelhäusern und Hausgruppen die Gebäudekubatur unverhältnismäßig
voneinander abweichen könnte. Daher wird eine Anpassung der raumrelevanten Bauteile bei den
jeweils grenzständigen Gebäuden gefordert.
Zu § 5 Dacheindeckung
Bei den vom Plangebiet umgebenden Siedlungshäusern ist zu erkennen, dass die Farbe der
Dächer vorwiegend in unterschiedlichen Grautönen und zu einem sehr geringen Maß in gedeckten
Rotbraunfarben gehalten ist. Insbesondere in Kornelimünster finden sich überdurchschnittlich
regionaltypische Materialien, was den Ortsteil auch so attraktiv macht. Für die Dächer ist dort der
Schiefer oder die antrazitfarbene Tonpfanne tonangebend, wodurch sich matte Graufarben
durchgesetzt haben. Die äußerst wenigen Dächer mit einer kräftigen roten Ziegelfarbe wirken in
der ansonsten homogenen Farbstruktur als Fremdkörper. Das neue Plangebiet soll sich durch die
grauen und matten Farbgebung der Dachhaut einheitlich zeigen.
Zu § 6 Dachgauben, Dacheinschnitten und Zwerchgiebel
In der Umgebung des Plangebietes besteht das klassische Siedlungshaus aus ein oder zwei
Geschossen mit einem geneigten Dach. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind bislang im
Umfeld des Plangebietes nur wenig vorzufinden. Die Dachfläche ist prägendes Element für diesen
Gebäudetyp. Daher sollen Dachgauben, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel die Dachhaut nicht
Vorlage FB 61/0235/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

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gänzlich auflösen und sich an die Proportion des Hauses anpassen. Mit den Größenbegrenzungen
wird sichergestellt, dass diese sich dem Dach unterordnen und somit die Dachfläche als Ganzes
erkennbar bleibt.
Zu § 7 Geländemodellierungen
Das Gelände im Plangebiet fällt leicht in süd-östliche Richtung ab, so dass keine großen
Geländesprünge zu erwarten sind. Erfahrungsgemäß kann es jedoch in Einzelfällen zu
ungünstigen Geländebewegungen kommen. Z.B. könnte bei einer Nutzung des Kellergeschosses
zur Befahrung für PKW´s eine Abgrabung des Vorgartens nicht nur zu Konflikten zwischen
Nachbarn führen, sondern vor allem das straßenseitige Erscheinungsbild negativ beeinträchtigt.
Durch die Regelungen der Gestaltungssatzung sollen derartige extreme Behandlungen des
Geländes vermieden werden.
Zu § 8 Nebenanlagen, Garagen, Gemeinschaftsgaragen und überdachte Stellplätze
Nebenanlagen aller Art haben eine nicht zu unterschätzende Raumwirkung. Ein unruhiges
Erscheinungsbild der untergeordneten Einrichtungen kann dadurch verhindert werden, wenn die
Gestaltung sich an das Haupthaus orientiert.
Insbesondere die durch die Mülltrennung erforderlichen Behälter können zu einer Verunstaltung
beitragen. Eine Einhausung der Müllbehälter wird meist durch die Bewohner vorgenommen. Durch
die Regelungen der Gestaltungssatzung soll dies bei allen Häusern durchgesetzt werden.
Zu § 9 Haus- und Vorgärten
Bei den Regelungen zu den Haus- und Vorgärten wird darauf verwiesen, dass der Großteil der
Siedlungsfläche eine durchgrünte Fläche ist. Im Plangebiet sind besonders wertvolle und
ursprüngliche Böden vorhanden, dessen Eingriff auf das Minimum beschränkt werden soll, was
durch eine gärtnerische Nutzung gegeben ist.
Die Einfriedungen der privaten Flächen können sehr prägend für den öffentlichen Raum sein,
insbesondere wenn die Häuser individuell gestaltet werden. Die Gestaltungssatzung schreibt für
die Hausgestaltung kein Material vor, so dass von einer unterschiedlichen Gebäudegestaltung
auszugehen ist. Die Einfriedung zum öffentlichen Raum hat das Potential trotz der entstehenden
Vielfalt der Häuser der Siedlung ein unverwechselbares Gepräge zu geben. Zum ländlichen
Bereich der Voreifel gehört die Hecke. Die Hecke kann der Siedlung eine einerseits Identität
geben. Durch den sichtbaren Grünanteil wird sich andererseits die Siedlung in den
Landschaftsbereich gut einfügen.
Im Plangebiet sind für Einzelhäuser, die von Süden/Westen erschlossen sind, besonders tiefe
Vorgärten vorgesehen. Dort wurden ausnahmsweise auch Garagen festgesetzt. Dadurch besteht
die Möglichkeit sich im Süden, zur Straße hin, einen abgeschotteten Terrassenplatz einrichten zu
können. Diese besondere Situation begründet, dass anstelle von Garagen auch massive Wände
als Einfriedung errichtet werden können.
Auf weitergehende Regelungen soll verzichtet werden, um den Bauherren ausreichend große
Spielräume für eine individuelle Gestaltung zu lassen.

Vorlage FB 61/0235/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

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Für die Gültigkeit einer Gestaltungssatzung ist kein Verfahren analog des Bebauungsplanverfahrens
erforderlich. Trotzdem wurden Entwürfe der Gestaltungssatzung bei den Beteiligungen des
Bauleitplanverfahrens vorgestellt. Mit dieser Fassung wird empfohlen die vorgestellten
Gestaltungsregelungen als Satzung zu beschließen.

Anlage/n:
1.

Übersichtsplan

2.

Luftbild

3.

Gestaltungssatzung einschließlich aller Anlagen

Vorlage FB 61/0235/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster-West/ Oberforstbacher Straße

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- Kornelimünster-West/ Oberforstbacher Straße

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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Gestaltungssatzung
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße für den Bereich zwischen Oberforstbacher Straße und Schleckheimer Straße im Stadtbezirk AachenKornelimünster /Walheim

Lage des Plangebietes

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Gestaltungssatzung
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße Aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land
NRW (BauO NRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt
Aachen in seiner Sitzung am ……… diese Satzung beschlossen:

§1
Ziel der Satzung
Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für ortsbildprägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen. Zugleich werden ausreichend Spielräume für die individuelle
Gestaltung durch die einzelnen Bauherren zugelassen.

§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1)

Diese Satzung gilt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr.812 – Kornelimünster West /
Oberforstbacher Straße -.

(2)

Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1).

§3
Inhalt der Satzung
Die Satzung regelt die Gestaltung der Gebäude sowie der Außenanlagen innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes Nr. 812 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -.

§4
Doppelhäuser und Hausgruppen
Für alle Gebäude einer Hausgruppe und für beide Gebäude eines Doppelhauses gilt:
- Sie sind mit der gleichen Dachform, Dachneigung, Kubatur und gleichen Tiefe des Dachüberstandes auszuführen.
- Sie sind zur Straßenseite in einer Flucht zu errichten, Vor- und Rücksprünge von Gebäudeteilen und untergeordneten Bauteilen sind zulässig.
- Die Materialität und Farbgebung der einzelnen Gebäude einer Hausgruppe ist aufeinander abzustimmen.
- Die Oberkanten von Fenstern, Türen, Sockel und anderen horizontalen Gestaltungselementen sind innerhalb einer Hausgruppe geschossweise in der gleichen Höhe auszuführen.

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Gestaltungssatzung
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße §5
Dacheindeckung
Dacheindeckungen sind ausschließlich in schwarz oder in Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden,
glänzenden Materialen verwendet werden.

§6
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
(1)

Für Dachgauben und Dacheinschnitte gilt:
- Die Gesamtbreite darf bei traufständigen Gebäuden maximal die Hälfte der Gebäudebreite betragen. Bei
einer Gebäudebreite über 6 m darf die Breite maximal ein Drittel der traufständigen Gebäudebreite betragen.
- Es ist ein Mindestabstand von 1,25 m zu den giebelseitigen Gebäudeabschlusswänden einzuhalten.
- Es ist ein Mindestabstand von 0,50 m sowohl zur Traufe, als auch zum First einzuhalten.
- Sie dürfen nicht vor die Gebäudeaußenwände vortreten.

(2)

Für Zwerchgiebel gilt:
- Die Gesamtbreite darf bei traufständigen Gebäuden maximal die Hälfte der Firstlänge eines Gebäudes
betragen. Bei einer Gebäudebreite über 6 m darf die Breite maximal ein Drittel der traufständigen Gebäudebreite betragen.
- Es ist ein Mindestabstand von 1,25 m zu den giebelseitigen Gebäudeabschlüssen einzuhalten.
- Es ist ein Mindestabstand von 0,50 m zum First einzuhalten.

§7
Geländemodellierung
(1)

Stützmauern zum Ausgleich von Höhenunterschieden dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.

(2)

Die Höhenunterschiede dürfen im Bereich der Vorgärten zwischen den Grundstücken und gegen die öffentlichen Verkehrsflächen 0,30 m nicht überschreiten.

§8
Nebenanlagen, Garagen, Gemeinschaftsgaragen und überdachte Stellplätze
(1)

Gartenhäuser, Fahrradüberdachungen und andere Nebenanlagen, sowie Garagen, überdachte Stellplätze,
die an öffentliche Fläche angrenzen, sind als gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude auszuführen, indem beim Bau die gleichen Materialien, Farben sowie Gestaltungselemente verwendet werden.

(2)

Standorte für Müllbehälter sind mit Hecken oder begrünten Mauern einzufrieden. Müllcontainerboxen sind nur
zulässig, wenn diese bezüglich Materialwahl sowie der Farbgestaltung sich an das Hauptgebäude anpassen.
Im Bereich der Mehrfamilienhäuser sind nach Möglichkeit Müllbehälter im Gebäude unterzubringen.

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Gestaltungssatzung
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße §9
Haus- und Vorgärten
(1)

Für Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, gilt:
- Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Gebäudeflucht mit
deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze. Hausgärten sind die davon zurückliegenden
Gartenbereiche.
- Sie sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
- Befestigungen und Versiegelungen sind auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
- Bituminöse Decken sind unzulässig.
- Die Fläche der Vorgärten darf maximal bis zur Hälfte versiegelt werden.

(2)

Für Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen gilt:
- Es sind nur Hecken aus Laubgehölz zulässig.
- In die Hecke kann eine Zaunkonstruktion aus Metall, Drahtgeflecht oder Holz integriert werden, die zur
öffentlichen Verkehrsfläche hin nicht sichtbar ist.
- Die Höhe der Einfriedung im Vorgartenbereich darf 1,20 m nicht überschreiten. Im Bereich der Hausgärten darf die Höhe der Einfriedung 2,0 m betragen.
- Die Hecke kann durch Außenwände von Garagen unterbrochen werden.
- Sind im Vorgartenbereich Garagen zulässig, ist anstelle einer Hecke massive Einfriedungen in einer
Länge zwischen bis 9,0 m und einer Höhe von 2,0 m möglich. Die im Vorgarten auf der Straßenbegrenzungslinie liegenden Wände von Garagen, überdachten Stellplätze und anderen Nebenanlagen sind mit
anzurechnen.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1)

Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 die geforderten Anpassung an die benachbarten Gebäude nicht vornimmt;
2.
entgegen § 5 andere Farbtöne, als die zulässigen verwendet;
3.
entgegen § 6 die vorgeschriebenen Gesamtbreiten und Mindestabstände nicht einhält;
4.
entgegen § 7 die angegebene Höhe und Höhenunterschiede überschreitet;
5.
entgegen § 8 (1) die geforderte gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude nicht wahrt;
entgegen § 8 (2) die Standorte für Müllbehälter gar nicht oder unzulässig einfriedet;
6.
entgegen § 9 (1) die Haus- und Vorgärten unzulässig versiegelt;
7.
entgegen § 9 (2) eine andere als die zulässigen Einfriedungsarten und –längen ausführt;

(2)

Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 (1) Nr. 20 und (3) BauO
NW dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

§ 10
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Gestaltungssatzung
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße Anlage zur Satzung:
Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches Gestaltungssatzung

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