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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:

FB 01/0044/WP17
öffentlich
08.06.2015

aachen tourist service e.V. - Satzungsänderung und Wahl der
Mitglieder für den Aufsichtsrat
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

24.06.2015

Rat

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Neufassung der Satzung des aachen tourist service e.V. positiv zur
Kenntnis. Er schlägt der ordentlichen Mitgliederversammlung des aachen tourist service e.V.
________________________________________
________________________________________
________________________________________
als Mitglieder für den Aufsichtsrat vor.
Ferner wird der Mitgliederversammlung als Vertreter der Verwaltung
Frau Caroline Noerenberg
Referentin des Oberbürgermeisters
und
Herr Bernd Büttgens
Fachbereichsleiter FB 13 - Presse und Marketing

zur Wahl vorgeschlagen.

Philipp
Oberbürgermeister

Vorlage FB 01/0044/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.06.2015

Seite: 1/3

Erläuterungen:
Der aachen tourist service e.V. (ats) hat für den 10.06.2015 zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen.
Der Vorstand des Vereins hatte zuvor beschlossen, den Mitgliedern eine Neufassung der Satzung des Vereins
vorzuschlagen.
Bisher bilden die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister den Vorstand des Vereins
im Sinne des § 26 BGB. Diese ehrenamtlich tätigen Personen vertreten den Verein rechtlich nach innen und
außen und tragen damit auch die Hauptverantwortung. Der Geschäftsführer des Vereins ist in der Satzung nur
am Rande erwähnt und vereinsrechtlich nicht primär verantwortlich.
Der Vorstand hat sich deshalb an der neugefassten Satzung des Aachen-Laurensberger Rennverein e.V. vom 22.
April 2010 orientiert. Wie immer mehr wirtschaftlich aktive Vereine hat sich auch der ALRV dazu entschlossen,
die Verantwortlichkeiten im Verein neu zu ordnen.
Die neue Satzung sieht daher vor, dass die Mitgliederversammlung einen Aufsichtsrat und einen Beirat wählen
soll. Der aus neun Personen zusammengesetzte, ehrenamtlich tätige Aufsichtsrat wählt dann einen Vorstand, der
aus ein bis drei Personen besteht und hauptamtlich tätig werden soll. Dieser Vorstand wird dann in das
Vereinsregister eingetragen und trägt die primäre Verantwortung für den Verein. Ein solcher Vorstand ist damit
ungefähr der Geschäftsführung einer GmbH gleichgestellt.
Diese grundsätzliche Änderung wurde zum Anlass genommen die gesamte Satzung zu modernisieren. Beigefügt
finden Sie die aktuelle Arbeitsversion in der direkten Gegenüberstellung zur bisherigen Satzung, die zuletzt am
03. Mai 2007 geändert worden ist.
Auf der Mitgliederversammlung am 10.06.2015 wurde ein einstimmiger Grundsatzbeschluss zur Neufassung der
Vereinssatzung gefasst. Der aachen tourist service e.V. bittet den Rat der Stadt, die Neufassung der Satzung
positiv zur Kenntnis zu nehmen.
Da außerdem die reguläre Amtszeit des Vorstandes des aachen tourist service e.V. im Jahr 2015 ausläuft, bittet
der ats den Rat der Stadt bereits jetzt die Mitglieder für den neuen Aufsichtsrat zu benennen.
Nach § 11 der Satzung des aachen tourist service e.V. müssen dem neuen Aufsichtsrat nunmehr angehören:
a) drei vom Rat der Stadt Aachen vorgeschlagene Personen
und
e) zwei Vertreter der Stadtverwaltung,
möglichst aus den Bereichen Wirtschaftsförderung und Marketing
Bisher, also in der noch laufenden Amtsperiode des Vorstandes, sind hier tätig:
Caroline Noerenberg
als Vorsitzende
Claus Haase
als stellvertretender Vorsitzender
Erich Timmermanns
als Schatzmeister (Sparkasse, bisher auf Vorschlag des/r Vorsitzenden gewählt)
Beigeordneter Prof. Dr. Manfred Sicking
als Vertreter für die Stadtverwaltung
Der Aufsichtsrat wird, wie früher der Vorstand, von der Mitgliederversammlung gewählt. Aufgrund der
geplanten Satzungsänderung hat die Mitgliederversammlung am 10. Juni 2015 jedoch nicht die turnusmäßigen
Neuwahlen des Vorstands und die Ersatzwahlen zum Beirat vorgenommen. Die notwendigen Wahlen zum
Aufsichtsrat und zum Beirat sollen gemeinsam mit der endgültigen Verabschiedung der neuen Satzung in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung im August oder September 2015 erfolgen.

Anlage/n:
Vorlage FB 01/0044/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.06.2015

Seite: 2/3

-

Abschrift der Satzung ats

Vorlage FB 01/0044/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.06.2015

Seite: 3/3

Arbeitskopie Satzung aachen tourist service
Version 13: 13.05.2015
S A T Z U N G DES AACHEN TOURIST SERVICE E.V.

S A T Z U N G DES AACHEN TOURIST SERVICE E.V.

Diese
Satzung
wurde
beschlossen
in
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung des Vereins am 03.05.2007. Die Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen (VR 1002) erfolgte am
12.06.2007.

Entwurf einer Neufassung
Diese Neufassung orientiert sich an der Satzung des AachenLaurensberger Rennverein e.V. (ALRV) vom 22. April 2010.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die
männliche Form gewählt. Die Angaben beziehen sich jedoch auf
Angehörige beider Geschlechter, sofern nicht ausdrücklich auf ein
Geschlecht Bezug genommen wird.

§ 1 - Name und Sitz

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "aachen tourist service e.V.". Er ist ein im
Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Aachen.

Der Verein führt den Namen "aachen tourist service e.V.". Er ist ein im
Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Aachen.

§ 2 - Zweck

§ 2 - Zweck

Der Verein ist die von der Stadt Aachen anerkannte, auf gemeinnütziger
Grundlage arbeitende lokale Tourismusorganisation und im Auftrag der Stadt
Aachen der Träger der öffentlichen Tourismusarbeit in Aachen.

Der Verein ist die von der Stadt Aachen anerkannte, auf gemeinnütziger
Grundlage arbeitende lokale Tourismusorganisation.

Der Verein verfolgt den Zweck, den Tourismus in Aachen nachhaltig zu fördern
und hierdurch der Bürgerschaft sowie der gesamten Wirtschaft im Raume
Aachen zu dienen.

Der Verein verfolgt den Zweck, den Tourismus in Aachen nachhaltig zu fördern
und hierdurch der Bürgerschaft sowie der gesamten Wirtschaft im Raum
Aachen zu dienen.

Zur Erreichung seines Zwecks wird der Verein insbesondere:

Zur Erreichung seines Zwecks wird der Verein insbesondere:

 an der ständigen Verbesserung des touristischen Produktes
„Aachen“ arbeiten,

 an der ständigen Verbesserung des touristischen Produktes
„Aachen“ arbeiten,

 für die Gäste der Stadt Informations-, Beratungs- und
Buchungsdienste bereitstellen,

 für die Gäste der Stadt Informations-, Beratungs- und
Buchungsdienste bereitstellen,

 am gesamtstädtischen Marketing mitarbeiten und vor allem
im touristischen Bereich eigenverantwortlich aktiv werden,

 am gesamtstädtischen Marketing mitarbeiten und vor allem
im touristischen Bereich eigenverantwortlich aktiv werden,

H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc
Stand:09.06.2015

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Arbeitskopie Satzung aachen tourist service
Version 13: 13.05.2015

 mit den touristischen Organisationen im Umland, auf Landesund Bundesebene, sowie im europäischen Umfeld zusammenarbeiten.

 mit den touristischen Organisationen im Umland, auf Landesund Bundesebene, sowie im europäischen Umfeld zusammenarbeiten.

Der Verein verfolgt keine politischen, weltanschaulichen oder religiösen
Zwecke.

Der Verein verfolgt keine politischen, weltanschaulichen oder religiösen
Zwecke.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.

§ 3 - Mitglieder

§ 3 - Mitglieder

Der Verein hat

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder

a) ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können werden: natürliche Personen und juristische
Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und
Einzelpersonen), die die Satzungszwecke unterstützen wollen.

Ordentliche Mitglieder können werden: natürliche Personen und juristische
Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und
Einzelpersonen), die die Satzungszwecke unterstützen wollen.

b) Ehrenmitglieder

b) Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes an die
Mitgliederversammlung von dieser solche Personen gewählt werden, die sich
um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Aufsichtsrates an die
Mitgliederversammlung von dieser solche Personen gewählt werden, die sich
um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

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§ 4 - Aufnahme und Ausschließung

§ 4 - Aufnahme und Ausschluss

Über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Gegen seine Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes steht die
Berufung vor der Mitgliederversammlung offen, die endgültig beschließt.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, über den
Ausschluss von Mitgliedern der Aufsichtsrat.
Vor der Entscheidung ist einem zum Ausschluss anstehenden Mitglied Gehör
zu gewähren.
Gegen eine Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes steht die
Berufung vor der Mitgliederversammlung offen, die endgültig beschließt.

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

a)

Durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres
zulässig ist und dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher
schriftlich angezeigt werden muss.

a)

durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres
zulässig ist und dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher
schriftlich angezeigt werden muss;

b)

Durch Ausschluss, den der Vorstand
Vernachlässigung
der
Pflichten
oder
Vereinsbelange vorliegt.

beschließt, wenn
Schädigung
der

b)

durch Ausschluss, den der Aufsichtsrat beschließt, wenn in der
Person des Betroffenen ein wichtiger Grund gegeben ist, der die
weitere Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar macht.

c)

Durch Tod; bei Firmen, juristischen Personen, Vereinigungen mit
Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

c)

durch Tod; bei Firmen, juristischen Personen, Vereinigungen mit
Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der
Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Verein bleibt
jedoch die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der
Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Verein bleibt
jedoch die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten.

§ 6 - Rechte der Mitglieder

§ 6 - Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge und Vorschläge die Vereinsarbeit
zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge und Vorschläge die Vereinsarbeit
zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

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§ 7 - Pflichten der Mitglieder

§ 7 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu
unterstützen, ihm alle der Sache dienenden Auskünfte zu erteilen und die
Beiträge gemäß § 8 zu zahlen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu
unterstützen, ihm alle der Sache dienenden Auskünfte zu erteilen und die
Beiträge gemäß § 8 zu zahlen.

§ 8 - Beiträge

§ 8 - Beiträge

Es wird ein Grundbeitrag erhoben. Der Vorstand setzt den Grundbeitrag
jährlich in einer Staffel fest. Er beträgt für natürliche Personen mindestens
€ 25,-- jährlich, für juristische Personen, Vereinigungen und Firmen
mindestens € 75,-- jährlich.

Es wird ein Grundbeitrag erhoben. Der Aufsichtsrat setzt den Mitgliedsbeitrag
jährlich in einer Staffel fest.

Zusätzlich können in besonderen Fällen Sonderbeiträge erhoben werden.
Sonderbeiträge werden neben Spenden und Zuschüssen zur Kostendeckung
für Maßnahmen erhoben, die im besonderen Interesse einzelner
Vereinsmitglieder oder einer speziellen Gruppe von Mitgliedern durchgeführt
oder unterhalten werden. Die Sonderbeiträge werden nur von den Mitgliedern
erhoben, die von den zusätzlichen Maßnahmen besonderen Nutzen oder
Vorteil haben.
Sonderbeiträge werden in Form einer Umlage nach Grundsätzen erhoben, die
der Vorstand nach Anhörung des Beirates festsetzt. Hierbei sind von einzelnen
Mitgliedern eingebrachte Zuschüsse sowie Interessen und Vorteile, die
einzelne Mitglieder an diesen Maßnahmen haben, angemessen zu
berücksichtigen.

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§ 9 - Organe des Vereins

§ 9 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

Die Organe des Vereins sind:

a)

der Vorstand

a)

der Vorstand

b)

die Mitgliederversammlung

b)

der Aufsichtsrat

c)

der Beirat

c)

die Mitgliederversammlung

d)

der Beirat

§ 10 - Vorstand

§ 10 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen, die
der Aufsichtsrat für jeweils vier Jahre beruft.

Dem Vorstand müssen angehören:

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieses den
Verein allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind je zwei
von ihnen gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins befugt. Der
Aufsichtsrat
kann
einzelnen
Mitgliedern
des
Vorstandes
Einzelvertretungsbefugnis erteilen und / oder von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreien.

Zwei Mitglieder des Rates der Stadt und je zwei Vertreter des Hotel- und
Gaststättengewerbes und des Einzelhandels.
Während der Laufzeit des zwischen der Stadt und dem Verein
abgeschlossenen Vertrages vom 27.09.1983 wird der Vorsitzende von der
Stadt vorgeschlagen.
Der Schatzmeister wird auf Vorschlag des Vorsitzenden gewählt.
Die einzelnen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung des Vereins
für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit absoluter
Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den
Verein im Sinne des § 26 BGB.

3. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Vorstand im Innenverhältnis die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates zu
befolgen. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands ist in der vom
Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
4. Der Vorstand ist zuständig für alle Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und
sonstige Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht zu
den Aufgaben der Mitgliederversammlung oder des Aufsichtsrates gehören.
Die Aufgaben und Pflichten des Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung
geregelt, die vom Aufsichtsrat verabschiedet wird. Die Geschäftsordnung
regelt insbesondere auch die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte.

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Stand:09.06.2015

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§ 11 – Vorstand
Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. Er ist
beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
noch mindestens vier weitere Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung
beteiligt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Entscheidungen, die die Einhaltung des jeweiligen Wirtschaftsplanes
gefährden oder die geeignet sind, städtisches Interesse verletzen zu können,
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der jeweiligen Zustimmung der Stadt
Aachen.

5. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig bzw. im Rahmen der
Aufsichtsratssitzungen zu berichten, insbesondere über:
a)
b)
c)
d)

die Geschäfts- und Liquiditätslage und die Geschäftsentwicklung,
die Abweichungen von Plan- und Zielvorgaben,
die Wirtschafts-, Investitions- und Personalplanung,
besondere Vorkommnisse.

6. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein für einen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung
gegenüber Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trifft den
Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Vorstandsmitglieder
einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem
Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen; dies gilt nicht, wenn der
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Haftungsrisiken
aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes werden durch eine (D&O-)
Versicherung abgedeckt, die der Verein auf seine Kosten abschließt.
7. Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Vereinsinteresse verpflichtet. Kein
Vorstandsmitglied darf bei der Ausübung seiner Tätigkeit sowie bei seinen
Entscheidungen private Interessen verfolgen oder Geschäftschancen, die
dem Verein zustehen, für sich nutzen.
8. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene
Vergütung. Über die Höhe der Vergütung und eine evtl.
Aufwandsentschädigung entscheidet der Aufsichtsrat und legt diese in
einer schriftlichen Vereinbarung fest. Etwaige notwendige Auslagen sind zu
erstatten.

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Stand:09.06.2015

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Version 13: 13.05.2015

§ 11 - Aufsichtsrat
1. Der Verein hat einen Aufsichtsrat, der aus neun Mitgliedern besteht.
2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates für die
Dauer von drei Jahren. Wiederwahlen sind zulässig.
3. Dem Aufsichtsrat müssen angehören:
a)
b)
c)
d)
e)

drei vom Rat der Stadt Aachen vorgeschlagene Personen,
zwei Vertreter des Beherbergungsgewerbes der Stadt,
ein Vertreter des Gaststättengewerbes der Stadt,
ein Vertreter des Einzelhandels der Stadt,
zwei Vertreter der Stadtverwaltung, möglichst aus den Bereichen
Wirtschaftsförderung und Marketing.

4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte
a)
b)

einen Vorsitzenden,
einen Stellvertreter.

5. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes finden auf den Aufsichtsrat keine
Anwendung.
6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können von der Mitgliederversammlung
vor Ablauf ihrer Amtszeit ihres Amtes nur dann enthoben werden, wenn
dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
7. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt ohne Einhaltung einer
Frist niederlegen. Die Amtsniederlegung hat durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter
unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes zu erfolgen.
8. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus
dem Aufsichtsrat aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer
nächsten Versammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds einen Nachfolger.

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Stand:09.06.2015

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9. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt
aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich aus seiner Mitte bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter zu wählen.
10. Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)

die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie
die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes,
den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von
Anstellungsverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes,
die Festlegung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
die Beratung und Überwachung des Vorstandes,
die Entlastung des Vorstands,
die Feststellung des Jahresabschlusses,
die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 5 b.

11. Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich und
unentgeltlich. Etwaige Auslagen sind gegen Nachweis zu erstatten.
12. Für die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrates gilt § 31 a BGB.
Haftungsrisiken aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates werden
durch eine (D&O-) Versicherung abgedeckt, die der Verein auf seine
Kosten abschließt.
13. Der Aufsichtsrat soll für seine interne Organisation eine Geschäftsordnung
erlassen.
14. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind dem Vereinsinteresse verpflichtet.
Kein Aufsichtsratsmitglied darf bei der Ausübung seiner Tätigkeit sowie bei
seinen Entscheidungen private Interessen verfolgen oder Geschäftschancen, die dem Verein zustehen, für sich nutzen.

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§ 12 - Mitgliederversammlung
§ 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr findet innerhalb des ersten Halbjahres die ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Vorstandes oder des Beirates einberufen.

werden

auf

Beschluss

des

Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von 25
Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt auf Veranlassung des
Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung und zwar mindestens 10 Tage
vor der Versammlung. Sie muss durch Bekanntmachung in den Aachener
Tageszeitungen
erfolgen.
Die
Tagesordnung
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a)

Entgegennahme und Besprechung des Geschäftsberichtes

b)

Genehmigung der Jahresrechnung

c)

Entlastung des Vorstandes

d)

Wahl des Vorstandes und der Beiratsmitglieder

e)

Beschlussfassung über Anträge, die eine Woche vor dem
Verhandlungstage schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht
worden sind.

In jedem Geschäftsjahr findet in der Regel innerhalb des ersten Halbjahres die
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss
Vorstandes, des Aufsichtsrates oder des Beirates einberufen.

des

Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von einem
Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung und zwar mindestens 21 Tage vor der
Versammlung. Sie muss durch Bekanntmachung in den Aachener
Tageszeitungen
erfolgen.
Die
Tagesordnung
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a)

Entgegennahme und Besprechung des Geschäftsberichtes

b)

Genehmigung der Jahresrechnung

c)

Entlastung des Aufsichtsrates

d)

Beschlussfassung über Anträge, die mindestens eine Woche vor dem
Versammlungstag schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht
worden sind.

Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können behandelt werden, wenn
keines der anwesenden Mitglieder widerspricht.

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§ 13 - Mitgliederversammlung
§ 13 – Ablauf der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse
werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, grundsätzlich mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden erfasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Zur Annahme von Anträgen auf
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse
werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, grundsätzlich mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. sein Stellvertreter. Zur
Annahme von Anträgen auf Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrates und dem Vorsitzenden des Vorstandes bzw. bei Verhinderung
von ihren jeweiligen Stellvertretern zu unterzeichnen.

§ 14 - Beirat
§ 14 - Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 19 Mitgliedern, die für drei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Jährlich scheidet ein Drittel der
Mitglieder des Beirates turnusmäßig aus, wobei Wiederwahl zulässig ist. Im
Beirat sind die unter den Mitgliedern vertretenen Gruppen anteilmäßig zu
berücksichtigen. Dem Beirat sollen Vertreter der Stadtverwaltung Aachen, der
Kur- und Badebetriebe, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Industrieund Handelskammer, des Einzelhandelsverbandes, der Presse, der
Kreishandwerkerschaft, des Hotel- und Gaststättenverbandes, des Sports und
der Aachener Hochschulen angehören.

Der Beirat besteht aus mindestens 19 Mitgliedern, die für drei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Jährlich scheidet ein Drittel der
Mitglieder des Beirates turnusmäßig aus, wobei Wiederwahl zulässig ist. Im
Beirat sind die unter den Mitgliedern vertretenen Gruppen anteilmäßig zu
berücksichtigen. Dem Beirat sollen Vertreter der Stadtverwaltung Aachen, der
Kur- und Badebetriebe, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Industrieund Handelskammer, des Einzelhandelsverbandes, der Presse, der
Handwerkskammer, des Hotel- und Gaststättenverbandes, des Sports und der
Aachener Hochschulen angehören.

§ 15 - Beirat

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Der Beirat hat die Aufgabe, Empfehlungen für die Entscheidungsfindung des
Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitgliederversammlung auszusprechen und sich zu den vom Vorstand vorgelegten wichtigen Fragen zu
äußern.

Der Beirat hat die Aufgabe, Empfehlungen für die Entscheidungsfindung des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung auszusprechen und sich zu den
vom Vorstand vorgelegten wichtigen Fragen zu äußern.

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Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates
mit beratender Stimme teilzunehmen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Vorstandes sind berechtigt, an
den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 16 - Geschäftsführung
§ 15 - Geschäftsführung
Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen. Diese
Bestellung bedarf der Zustimmung der Stadt Aachen.

Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstands, insbesondere an die
vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
gebunden. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil und
fertigt die Sitzungsniederschrift, die vom Sitzungsleiter und ihm zu
unterzeichnen ist.

Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine natürliche
oder juristische Person mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung zu
beauftragen. Hierüber ist ein entsprechender Vertrag schriftlich abzuschließen.
Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstands, insbesondere an die
vom Aufsichtsrat zu erlassende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
gebunden. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil.

§ 17 - Rechnungsprüfung
§ 16 - Rechnungsprüfung
Die Überprüfung des Jahresabschlusses, der Geschäftsbücher und Kassen
einschließlich aller erforderlichen Unterlagen obliegt dem Verein. Der Beirat
wählt für diese Aufgabe aus seiner Mitte zwei geeignete Rechnungsprüfer für
die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Die Überprüfung des Jahresabschlusses, der Geschäftsbücher und Kassen
einschließlich aller erforderlichen Unterlagen obliegt dem Verein. Der Beirat
wählt für diese Aufgabe aus seiner Mitte zwei geeignete Rechnungsprüfer für
die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

§ 18 - Geschäftsjahr
§ 17 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 18 – Benehmen mit der Stadt Aachen
Aufsichtsrat, Vorstand und Geschäftsführung sind verpflichtet, vor allen
wesentlichen Entscheidungen, insbesondere solchen, die die Interessen der
Stadt Aachen berühren könnten, das Benehmen mit der Stadt Aachen
herzustellen.
In allen Belangen ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Stadt
Aachen zu suchen.
§ 19 - Auflösung des Vereins
§ 19 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist
innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung mit
einfacher Mehrheit beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
sein Vermögen an die Stadt Aachen zur Verwendung für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier
Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung mit einfacher Mehrheit
beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
sein Vermögen an die Stadt Aachen zur Verwendung für Zwecke gemäß § 2
dieser Satzung.

Aachen, den 03.05.2007
Aachen, den ______________________
Diese geänderte Satzung wurde beschlossen in der ordentlichen
Mitgliederversammlung des Vereins am Donnerstag, den 3. Mai 2007.
Die geänderte Satzung wurde eingetragen in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Aachen (VR 1002) am Dienstag, den 12. Juni 2007.

Diese geänderte Satzung wurde beschlossen in der ordentlichen
Mitgliederversammlung des Vereins am ____________________ .
Die geänderte Satzung wurde eingetragen in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Aachen (VR 1002) am _________________________ .

H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc
Stand:09.06.2015

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Arbeitskopie Satzung aachen tourist service
Version 13: 13.05.2015

gez. Claus Haase
Vorsitzender

gez. Marcel Philipp
stv. Vorsitzender

gez.
Vorsitzender des Aufsichtsrates

gez.
Vorsitzender des Vorstands

gez. Wilfried Nellessen
Schatzmeister

H:\Sekretariat\01-ats\08-Verträge-Satzung\Satzung\2015-05-13 Abschrift Satzung ats_Arbeitskopie Version 13.doc
Stand:09.06.2015

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