Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0025/WP17
öffentlich
06.02.2015
Ursulinerstraße von Buchkremerstraße bis Friedrich-Wilhelm-Platz
Abrechnung der als Hauptgeschäftsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
05.03.2015
MA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptgeschäftsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage „Ursulinerstraße“ von Buchkremerstraße bis Friedrich-Wilhelm-Platz zum
Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen
Ausbaubeitragssatzung (SBS).
Vorlage B 03/0025/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.02.2015
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finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2015
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2016 ff.
2015
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2016 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
1.500.000
1.500.000
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
Finanzielle Auswirkungen
keine
Maßnahmebezogene Einnahmen
114.302,02 € Beiträge gem. § 8 KAG NW
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Ausdruck vom: 09.02.2015
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Erläuterungen:
Die Ursulinerstraße wurde von April bis Juli 2013 im Bereich von Buchkremerstraße bis FriedrichWilhelm-Platz neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Anlage insgesamt in einem
sehr schlechten baulichen Zustand befand. So waren Absackungen, Frostaufbrüche, Risse,
großflächige Flickstellen und Beschädigungen verschiedener Art zu erkennen. In den letzten 40
Jahren ist nachweislich kein beitragsfähiger Neuausbau erfolgt, insofern ist die übliche Nutzungsdauer
für Straßen von 25 Jahren deutlich überschritten.
Der Ausbau wurde (nahezu) niveaugleich unter Beibehaltung des Separationsprinzips durchgeführt.
Die einzelnen Teileinrichtungen (Fahrbahn und Gehwege) sind durch verschiedene Materialien und
dreireihige 32 cm breite Naturstein-Großpflasterrinnen deutlich voneinander abgegrenzt.
Die Fahrbahn wurde zugunsten des Gehweges auf der Seite der ungeraden Hausnummern und der
Sicherheit der Fußgänger nur noch in einer Breite von ca. 2,90m bis ca. 4,20m (Einrichtungsfahrbahn)
ausgebaut. Der Ausbau der Fahrbahn erfolgte in Basalt-Kleinpflaster, welches in Segmentbögen in
einem Mörtelbett auf einer Drainbeton-Tragschicht und einer Frostschutzschicht verlegt wurde.
Der Gehwegausbau erfolgte in unterschiedlichen Materialien. Der Gehweg auf der Seite der
ungeraden Hausnummern wurde in Chinesischen Granit ausgebaut. Entlang der Häuserfronten wurde
ein taktiler Streifen aus Basalt-Kleinpflaster eingebaut. Der Gehweg auf der Seite der geraden
Hausnummern wurde in Mosaikpflaster ausgebaut. Der Unterbau besteht jeweils aus einem
Brechsand-Splittgemisch, einer Drainbeton-Tragschicht und einer Frostschutzschicht.
Die vorhandenen alten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen
technischen Anforderungen. Sie wurden aufgrund der neuen Rinnenführung durch DIN-gerechte
Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss
des Oberflächenwassers gewährleisten.
Der aus dem Jahr 1893 stammende Mischwasserkanal wurde von 2012 bis 2013 erneuert, weil dieser
in einem sehr schlechten baulichen Zustand war.
Der technische und betriebswirtschaftliche
Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der
Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht
gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem
Anteil des Kanals resultiert,
der sich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage
bezieht. Eventuelle Kostenerstattungsforderungen für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung
des
privaten
Hausanschlusses
an
das
städtische
Kanalnetz
sowie
die
Erhebung
von
Grundbesitzabgaben für die private Grundstücksentwässerung bleiben von dieser Beitragserhebung
unberührt.
Die Beleuchtungseinrichtungen waren veraltet und entsprachen nicht mehr dem heutigen Standard.
Sie wurde im Rahmen der Baumaßnahme durch neue DIN-gerechte Leuchten ersetzt, so dass sich
die Ausleuchtungssituation insgesamt verbessert hat.
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Ausdruck vom: 09.02.2015
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Die Ausbaumaßnahme stellt durch die funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche eine
Verbesserung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar.
Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke
insgesamt
verbessert.
Damit
gehen
wirtschaftliche
Sondervorteile
für
die
betreffenden
Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in
Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Die Einstufung der Ursulinerstraße im vorgenannten Abschnitt erfolgt als Hauptgeschäftsstraße
gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe d) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen
Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 4 SBS. Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu
tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der
Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen
Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Die Ermittlung des gekürzten
beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte
ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu
verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der
Abrechnung ist.
Anlage/n:
Beitragssatzermittlung
Vorlage B 03/0025/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.02.2015
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Beitragssatzermittlung
Ursulinerstraße von Buchkremerstraße bis Friedrich-Wilhelm-Platz
Straßenart: Hauptgeschäftsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe d) der städtischen Beitragssatzung in der Fassung vom
21.12.2007 (SBS). Die Anteile der Stadt und die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie die
anrechenbaren Breiten ergeben sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 4 Buchstaben a), d), f), g) SBS.
Ermittlung des Beitragssatzes für die Teileinrichtung(en) Gehweg, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung (Beitragssatz A)
Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes für
d)
Gehweg
Ausbaukosten
durchschnittl. Breite :
anrechenbare Breite :
Überbreite
:
75.873,40 €
3,58 m
6,00 m
0,00 m
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 30 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 70 %)
f)
Beleuchtung
Ausbaukosten
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 40 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 60 %)
g)
Oberflächenentwässerung
Ausbaukosten
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 40 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 60 %)
Summe beitragsfähiger Aufwand
Summe städtischer Anteil
Summe gekürzter beitragsfähiger Aufwand
0,00 €
75.873,40 €
22.762,02 €
53.111,38 €
11.473,28 €
11.473,28 €
4.589,31 €
6.883,97 €
28.974,42 €
28.974,42 €
11.589,77 €
17.384,65 €
116.321,10 €
38.941,10 €
77.380,00 €
Bauverwaltung
Seite 2
stadt aachen
Ermittlung des Beitragssatzes A
Die wie vor ermittelten gekürzten Anteile der Beitragspflichtigen werden gemäß § 6 der städtischen Beitragssatzung auf
die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit
wie folgt verteilt:
Anteil der Beitragspflichtigen dividiert durch Grundstücksflächen unter Berücksichtigung ihrer Ausnutzbarkeit:
Gehweg:
53.111,38 € :
5.418 m² =
9,80 €/m²
Beleuchtung:
6.883,97 €
:
5.418 m² =
1,27 €/m²
Oberflächenentwässerung:
17.384,65 € :
5.418 m² =
3,21 €/m²
___________
14,28 €/m² (Beitragssatz)
Ermittlung des Beitragssatzes für die Teileinrichtung(en) Fahrbahn (Beitragssatz B)
Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes für
a)
Fahrbahn
Ausbaukosten
durchschnittl. Breite :
anrechenbare Breite :
Überbreite
:
61.530,81 €
5,12 m
7,50 m
0,00 m
0,00 €
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 40 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 60 %)
61.530,81 €
Summe beitragsfähiger Aufwand
24.612,32 €
36.918,49 €
61.530,81 €
Summe städtischer Anteil
24.612,32 €
Summe gekürzter beitragsfähiger Aufwand
36.918,49 €
Ermittlung des Beitragssatzes B
Die wie vor ermittelten gekürzten Anteile der Beitragspflichtigen werden gemäß § 6 der städtischen Beitragssatzung auf
die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit
wie folgt verteilt:
Anteil der Beitragspflichtigen dividiert durch Grundstücksflächen unter Berücksichtigung ihrer Ausnutzbarkeit:
Fahrbahn:
36.918,49 €
:
5.579 m² =
6,62 €/m²
_______________
6,62 €/m² (Beitragssatz)