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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0137/WP17
öffentlich
13.02.2015
AVV

Änderung der Satzung für den Zweckverband AVV (AVV-Beirat)
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

05.03.2015

MA

Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die Änderung der Satzung für den Zweckverband
AVV zur Kenntnis.

Vorlage FB 61/0137/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 17.02.2015

Seite: 1/2

Erläuterungen:
Aufgrund der Vorgaben der EU-VO 1370/2007 sowie des seit 2013 novellierten
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und dem damit verbundenen neu vorgegebenen
Rechtsrahmen für den ÖPNV haben die vier AVV-Verbandsmitglieder, der Zweckverband AVV und
die AVV GmbH gemeinsam festgelegt, dass die Rechtsverhältnisse im AVV in Bezug auf den
Marktzugang und die Finanzierung frühzeitig angepasst werden müssen. Dies auch vor dem
Hintergrund der zum 31.12.2017 auslaufenden Betrauungen der kommunalen Verkehrsunternehmen
im AVV.
Hiermit verbunden war auch eine umfangreiche juristische Überprüfung der Verbundvertragswerke,
mit der die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC, Düsseldorf, im Dezember 2013 nach
entsprechender Beschlussfassung durch die Gremien des AVV beauftragt worden ist.
Gemeinsam konnten mit allen Aufgabenträgern zwischenzeitlich notwendige Abstimmungen bzw.
Festlegungen getroffen werden, die die inhaltlichen Fragestellungen hinsichtlich der Satzung für den
Zweckverband AVV behandelten.
Im Ergebnis hat die Verbandsversammlung des Zweckverband AVV in ihrer Sitzung am 17.12.2014
die Änderung der Satzung für den Zweckverband AVV einvernehmlich befürwortet und in diesem
Zusammenhang die „5. Satzung zur Änderung der Satzung für den Zweckverband Aachener
Verkehrsverbund“ einstimmig beschlossen.
Die Änderung der Satzung, die gemäß § 20 (2) GkG NRW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist,
wurde zwischenzeitlich der Bezirksregierung Köln vorgelegt. Eine diesbezügliche Rückmeldung der
Bezirksregierung Köln lag bis zur Versendung der Sitzungsvorlagen noch nicht vor. Die der
Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegte Neufassung der Satzung für den Zweckverband
AVV ist zur Information als Anlage beigefügt.
Die Neufassung der Zweckverbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens bzw. die diesbezügliche
Veröffentlichung wird der Zweckverband AVV die Verbandsmitglieder mit Blick auf ihre
Bekanntmachungspflicht gemäß § 11 (1) Satz 2 GkG NRW zu gegebener Zeit schriftlich informieren.
Über den aktuellen Sachstand des Genehmigungsverfahrens wird in der Sitzung berichtet.

Anlage/n:


Satzung

Vorlage FB 61/0137/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 17.02.2015

Seite: 2/2

Anlage zu TOP 3
AVV-Beirat Stadt Aachen am 05.03.2015

Satzung
für den

Zweckverband Aachener Verkehrsverbund

17.12.2014

Zweckverband AVV

-2-

Satzung
für den

Zweckverband Aachener Verkehrsverbund

§1
Verbandsmitglieder
(1)

Die Stadt Aachen, die StädteRegion Aachen, der Kreis Düren und der Kreis Heinsberg bilden
zur Förderung und Unterstützung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in ihrem
Gebiet (Verbundraum Aachen) einen Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) unter Beachtung des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW).

(2)

Eine Erweiterung des Zweckverbandes durch Beitritt weiterer Verbandsmitglieder ist
möglich.

(3)

Soweit diese Satzung Regelungen in Bezug auf die Verbandsmitglieder betrifft, wird die Stadt
Aachen – mit Ausnahme der Regelung in § 5 Abs. 1 – nicht als regionsangehörige Kommune
der StädteRegion Aachen behandelt.

§2
Name und Sitz
(1)

Der Zweckverband führt den Namen
"Zweckverband Aachener Verkehrsverbund" (ZV AVV).

(2)

Er hat seinen Sitz in Aachen.

§3
Aufgaben
(1)

Der Zweckverband hat im Verbundraum folgende Aufgaben:
1.

Beschlussfassung über allgemeine verkehrspolitische Leitlinien für den öffentlichen
Personennahverkehr unter Beachtung der Planungen des "Zweckverband Nahverkehr
- SPNV & Infrastruktur - Rheinland" (ZV NVR),

2.

Hinwirkung darauf, dass die Verbandsmitglieder die vom Zweckverband gegründete
Aachener Verkehrsverbund GmbH (Verbundgesellschaft) bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben unterstützen und die Beschlüsse des Zweckverbandes in ihrem Einflussbereich umsetzen,

3.

Hinwirkung darauf, dass die Verbandsmitglieder die Verkehrskonzeptionen und Qualitätsstandards sowie die dazu ergangenen Richtlinien der Verbundgesellschaft in ihren
Planungen beachten und die Verbundgesellschaft als Träger öffentlicher Belange
anerkennen,

17.12.2014

Zweckverband AVV

-34.

Aufstellung von Rahmenvorgaben für die Betrauung von Verbundverkehrsunternehmen (Verbundverkehrsunternehmen sind ASEAG, DKB und west) durch die
Verbandsmitglieder mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und die
Vergabe entsprechender öffentlicher Dienstleistungsaufträge sowie die Vergabe
öffentlicher Dienstleistungsaufträge an andere Verkehrsunternehmen im Öffentlichen
Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) gemäß § 11 und § 11a,

5.

Finanzierung der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter Beachtung des Rechts der Europäischen Union und des nationalen
Rechts,

6.

Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresberichts gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1370/2007
für den Zweckverband und seine Verbandsmitglieder,

7.

Förderung des ÖPNV im Rahmen der vom Land NRW gewährten Mittel gemäß § 11a
und § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW sowie zur Förderung des Sozialtickets als eigene Aufgabe
nach näherer Maßgabe von § 13 dieser Satzung. Hierzu übertragen die
Verbandsmitglieder die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 11a und § 11 Abs. 2 ÖPNVG
NRW sowie gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen
(Richtlinien Sozialticket 2011) in der jeweils geltenden Fassung auf den Zweckverband.
Der Zweckverband leitet die ihm gewährten Mittel an die im Verbundraum tätigen
öffentlichen oder privaten Verkehrsunternehmen, Verbandsmitglieder, Gemeinden,
Zweckverbände oder sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, die Zwecke
des ÖPNV verfolgen, weiter oder verwendet sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
selbst.

8.

Wahrnehmung der Aufgaben eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) in seinem Zuständigkeitsbereich,

9.

Funktion einer Behördengruppe im Sinne der VO 1370/2007,

10. Koordination grenzüberschreitender ÖSPV-Verkehre.
(2)

Der Zweckverband bildet gemeinsam mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg
den "Zweckverband Nahverkehr – SPNV & Infrastruktur – Rheinland“ (ZV NVR) gemäß § 5
Abs. 1 Buchst. b) ÖPNVG NRW. Dem ZV NVR obliegen die in § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW
festgelegten Aufgaben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die SPNV-Planung und Finanzierung und die pauschalierte Investitionsförderung. Näheres regelt die Satzung des
ZV NVR.

(3)

Der Zweckverband hat unter Beachtung der sich aus dem ÖPNVG NRW ergebenden Rechte
und Pflichten folgende weitere Aufgaben:
1. Umsetzung von Aufgaben des ZV NVR nach Maßgabe der Satzung des ZV NVR.
2. Koordinierung des SPNV-Nahverkehrsplans des ZV NVR mit den lokalen Nahverkehrsplänen der Verbandsmitglieder unter deren Mitwirkung und Mitwirkung der nach dem
ÖPNVG NRW zu beteiligenden Verkehrsunternehmen.
3. Vorschlag von verbundraumbezogenen Investitionsmaßnahmen zum jährlichen Katalog
des ZV NVR gemäß § 12 Abs. 5 ÖPNVG NRW.
4. Hinwirkung auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV und auf die Bildung von
landesweiten Tarif- und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die
Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs.

17.12.2014

Zweckverband AVV

-45. Hinwirkung auf die Anwendung des Verbundtarifs und die dazu gehörenden Beförderungsbedingungen und sonstiger Verbundstandards durch die im Verbundraum tätigen
Verkehrsunternehmen1 auf der Grundlage von Kooperationsverträgen unter Beachtung
der Vorgaben des Zweckverbands sowie auf die Schaffung von Übergangstarifen bei
starken überregionalen Verkehrsverflechtungen bzw. auf die Fortschreibung
bestehender Übergangstarife.
6. Entscheidung über die Fortschreibung des Verbundtarifs, der Übergangstarife und der
dazu gehörenden Beförderungsbedingungen. Gemeinsame Entscheidung mit den
übrigen Zuständigen in NRW über die Fortschreibung des landesweiten Tarifs (NRWTarif).
7. Wahrnehmung der Aufgabe „Tarif“ unter dem Aspekt „Gemeinschaftstarif“ nach den
jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (derzeit als Aufgabenträger gemäß § 8
Abs. 3 PBefG und als zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).
(4)

Der Zweckverband verfolgt das Ziel, durch die im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen, unterstützt durch die Verbundgesellschaft, für die Bevölkerung ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot zu erbringen und die Marktchancen im Verbund unter Beachtung
marktwirtschaftlicher Grundsätze auszuschöpfen sowie durch gezielte Investitionen zu
verbessern.

(5)

Die Durchführung des Verkehrs und damit die Übernahme einer unternehmerischen
Tätigkeit ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes. Sie obliegt den im Verbundraum tätigen
Verkehrsunternehmen im Rahmen von Kooperationsverträgen.

(6)

Als Teilregion der EUREGIO Maas-Rhein verfolgt der Zweckverband das Ziel, in enger
Kooperation mit der niederländischen und der belgischen Grenzregion den grenzüberschreitenden Bus- und Bahnverkehr bedarfsgerecht weiterzuentwickeln und auf ein integratives Bus- und Bahnsystem in der EUREGIO Maas-Rhein hinzuwirken.

(7)

Der Zweckverband bedient sich zur Erfüllung der in öffentlichem Interesse liegenden ÖPNVAufgaben der Verbundgesellschaft nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der
Verbundgesellschaft. Er bedient sich ihrer wie einer eigenen Dienststelle und ist ihr alleiniger
Gesellschafter.

(8)

Die Verbandsmitglieder wirken gegenüber den von ihnen getragenen Verbundverkehrsunternehmen darauf hin, dass auch diese die vorgenannten Ziele verfolgen, mit der Verbundgesellschaft auf vertraglicher Basis zur Umsetzung von Vorgaben der Verbandsmitglieder und des Zweckverbandes kooperieren und die Möglichkeiten zur Rationalisierung
ausschöpfen, insbesondere sparsam wirtschaften.

(9)

Der Zweckverband kann im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung Richtlinien erlassen
oder der Verbundgesellschaft vorgeben, solche zu erlassen. Richtlinien im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Finanzierung von Ausgleichsleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) und zur
Sicherung von verbundeinheitlichen Qualitätsstandards im AVV sind zu erlassen.

1 Im Verbundraum tätige Verkehrsunternehmen sind Verbundverkehrsunternehmen und Verkehrsunternehmen
sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen.
17.12.2014
Zweckverband AVV

-5§4
Organe des Zweckverbandes
(1)

Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§§ 5 bis 8) und der
Verbandsvorsteher (§ 9).

(2)

Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einvernehmen erfolgen.

§5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1)

Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die
Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder
aus den Dienstkräften des Verbandsmitglieds gewählt. Für jeden Vertreter ist ein
Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen.

(2)

Jedes Verbandsmitglied entsendet fünf Vertreter in die Verbandsversammlung, darunter
seinen Hauptverwaltungsbeamten oder einen von diesem benannten Bediensteten.

(3)

Zur Wahrung der strukturellen Besonderheiten der Teilräume und der Interessen der
einzelnen kreisangehörigen bzw. regionsangehörigen Gemeinden auf dem Gebiet des
Nahverkehrs, der Tarifpolitik und des Leistungsangebotes werden vier regionale Beiräte,
jeweils ein Beirat für die Stadt Aachen, die StädteRegion Aachen, den Kreis Düren und den
Kreis Heinsberg, gebildet. In diesen Beiräten sind alle Gebietskörperschaften der
betreffenden Region vertreten. Sie beraten die Verbandsversammlung und die Vertreter des
betroffenen Verbandsmitgliedes.

(4)

Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mehrere Stellvertreter.

§6
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1)

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit
nicht durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder aufgrund dieser Satzung
die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers begründet ist.

(2)

Die Verbandsversammlung kann u. a. die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten
nicht übertragen:
1.

Die Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Vertreter,

2.

die Wahl der in den Aufsichtsrat der Verbundgesellschaft zu entsendenden Vertreter
des Zweckverbandes und deren Stellvertreter unter Beachtung des Vorschlags des
jeweiligen Mitgliedes,

3.

Weisungen zur Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat
der Verbundgesellschaft,

17.12.2014

Zweckverband AVV

-64.

die Entsendung der ordentlichen Mitglieder sowie deren Stellvertreter in die Verbandsversammlung des ZV NVR gem. § 15 GkG NRW einschließlich eines Vorschlags für die
Wahl von Mitgliedern in die Ausschüsse der Verbandsversammlung des ZV NVR aus dem
Kreis der entsandten Mitglieder,

5.

die Änderung der Zweckverbandssatzung,

6.

den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplanes,

7.

die Wahl des Rechnungsprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Entlastung des Verbandsvorstehers,

8.

die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung
(Näheres regelt die Geschäftsordnung),

9.

die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,

10. die Auflösung des Zweckverbandes,
11. den Beschluss über den Verbundetat,
12. den Beschluss über die Ergebnisrechnung,
13. den Beschluss über Richtlinien gemäß § 3 Abs. 9, sofern diese nicht Gegenstand des
Gesellschaftsvertrages der Verbundgesellschaft sind. Richtlinien ohne finanzielle
Auswirkungen, die vornehmlich der Ordnungsmäßigkeit der Aufgabendurchführung
dienen, sollen vom Verbandsvorsteher erlassen werden,
14. den Beschluss über Vorgaben für Kooperationsverträge zur Einbindung von
Verkehrsunternehmen in den AVV.
(3)

Die Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der Verbundgesellschaft an Weisungen und sonstige
Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden.

(4)

Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; in ihr sind insbesondere die
Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Bildung von Ausschüssen zu regeln. Die
Verbandsversammlung hat einen Ausschuss zu bilden, der für die Vorberatung von
Vertragsangelegenheiten, die die Organisation und Finanzierung des AVVes betreffen,
zuständig ist.

(5)

In den zu bildenden regionalen Beiräten können die Städte und Gemeinden insbesondere
die sie betreffenden Tarif- und Liniengestaltungen einschließlich der innerörtlichen
Verkehrsbedienung erörtern. Die Zweckverbandsversammlung koordiniert dann die Ergebnisse der Beiräte.

§7
Einberufung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr und vor jeder Gesellschafterversammlung der
Verbundgesellschaft zur Entscheidung über die Stimmabgabe einzuberufen. Sie ist unverzüglich
einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder der
Verbandsversammlung schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
verlangt.

17.12.2014

Zweckverband AVV

-7§8
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(1)

Jeder Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die
Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die
Hälfte der satzungsmäßigen Verbandsmitglieder der Verbandsversammlung anwesend ist.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen dreier Tage eine neue Versammlung zu einem
mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Vertreter der Verbandsmitglieder
beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.

(2)

Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Einzelheiten der Abstimmung regelt die
Geschäftsordnung. Beschlüsse über die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung,
die den Abschluss von Kooperationsverträgen oder vergleichbaren Verträgen betreffen,
bedürfen der Zustimmung der wesentlich betroffenen Verbandsmitglieder.

(3)

Beschlüsse über die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung zur Festsetzung des
Soll-Leistungsumfangs (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag) auf dem Gebiet eines
Verbandsmitgliedes können nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter dieses
Verbandsmitgliedes gefasst werden, es sei denn, dass die von der Verbundgesellschaft
aufgestellten Rahmenvorgaben (§ 7 Gesellschaftsvertrag) beachtet sind.

§9
Verbandsvorsteher
(1)

Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter werden aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der
allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder von der
Verbandsversammlung für die Dauer von drei Jahren, höchstens jedoch für die Dauer ihres
Hauptamtes, gewählt. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter dürfen der Verbandsversammlung angehören. Ist dies nicht der Fall, sind sie jedoch berechtigt und auf Verlangen
der Verbandsversammlung verpflichtet, an deren Sitzungen und an den Sitzungen gebildeter
Ausschüsse teilzunehmen.

(2)

Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der
Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des
Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der
Verbandsvorsteher ist berechtigt, alleine Erklärungen gemäß § 16 Abs. 3 GkG abzugeben.
Die Verbundgesellschaft nimmt die Aufgabe einer Geschäftsstelle wahr.

(3)

Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der
Haushaltssatzung festzustellen und der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)

Der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchsetzung der Verbandsziele (§ 3) und
der Beschlüsse der Verbandsversammlung (§ 6).

17.12.2014

Zweckverband AVV

-8§ 10
Auslagenersatz und Verdienstausfall
(1)

Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Abgeltung des Aufwands, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung
und der Ausschüsse entsteht, jeweils einen Auslagenersatz.

(2)

Der Auslagenersatz wird bis zu einer Höhe von maximal 76,- Euro je Sitzung aufgrund
glaubhaft gemachter Angaben gewährt.
Der Auslagenersatz kann bis maximal 76,- Euro individuell pauschaliert werden, wenn von
den betreffenden Mitgliedern der Verbandsversammlung über einen längeren Zeitraum
nachgewiesen wird, dass stets Auslagen in gleich bleibender Höhe entstehen.

(3)

Außerdem haben die Mitglieder der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Sitzungen
der Verbandsversammlung, ihrer Ausschüsse sowie an von der Fraktion anberaumten
Sitzungen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede
angefangene Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit errechnet.

(4)

Alle Mitglieder haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 7,- Euro, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben.

(5)

Unselbständigen wird über den Regelsatz hinaus der tatsächlich entstandene höhere und
nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde.

(6)

Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der
Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach Ermessen, mindestens jedoch in
Höhe des Regelstundensatzes nach Abs. 4 festgesetzt. Sie darf jedoch höchstens 20,- Euro
betragen.

(7)

Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger
als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz im Sinne des Abs. 4.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung
im Haushalt ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde.
Sofern durch mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig ist, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet,
für die eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet wird.

(8)

Der tägliche Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung beträgt 100,- Euro.

(9)

Grundlage für die Zahlung des Auslagenersatzes und der Verdienstausfallentschädigung ist
die Anwesenheitsliste, soweit unterzeichnet.

§ 10a
Bildung einer Behördengruppe
(1)

Die Verbandsmitglieder bilden eine Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1
VO 1370/2007. Ihre Mitglieder sind berechtigt, Direktvergaben öffentlicher

17.12.2014

Zweckverband AVV

-9Dienstleistungsaufträge an interne Betreiber vorzunehmen. Interne Betreiber dürfen
öffentliche Personenverkehrsdienste auf den Gebieten aller Verbandsmitglieder, die über
abgehende Linien hinausgehen, erbringen. Hierzu bedarf es im Einzelfall der Zustimmung
des an einem internen Betreiber nicht beteiligten Verbandsmitglieds für die für sein Gebiet
vorgesehenen ÖSPV-Verbundverkehre. Direktvergaben im vorstehenden Sinne gelten als
von allen Verbandsmitgliedern beschlossen.
(2)

Die Durchführung von Vergabeverfahren mit der Funktion einer Vergabestelle gemäß Art. 5
Abs. 2 VO 1370/2007 erfolgt im Regelfall durch das Mitglied, das den internen Betreiber im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 kontrolliert.

(3)

Neben möglichen Direktvergaben gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 entscheidet jedes
Verbandsmitglied als zuständige örtliche Behörde für sich, ob es Vergaben nach der VO
1370/2007 oder dem allgemeinen Vergaberecht vornehmen und welches Vergabeverfahren
es anwenden will. Berühren die zu vergebenden Personenverkehrsdienste die Gebiete
mehrerer Verbandsmitglieder, so soll das Verbandsmitglied, auf dessen Gebiet der größte
Leistungsanteil (Nutzwagenkilometer) entfällt, die Federführung im Vergabeverfahren
übernehmen.

§ 10b
Koordination grenzüberschreitender ÖSPV-Verkehre
(1)

Der Zweckverband koordiniert die Abstimmung von ÖSPV-Verkehren, die innerhalb des
Verbundraums die Grenzen eines Verbandsmitglieds überschreiten oder die Grenzen des
Verbundraums überschreiten zwischen den jeweils betroffenen Aufgabenträgern,
insbesondere bei der Aufstellung und Fortschreibung von Nahverkehrsplänen und der
Vorbereitung von Vergaben.

(2)

Der Zweckverband wird sich im Benehmen mit Aufgabenträgern außerhalb des
Verbundraums bemühen, dass Förderungen des Zweckverbands zusammen mit
Förderungen anderer Aufgabenträger zu keiner Überkompensation von Verkehrsunternehmen im Sinne der VO 1370/2007 führen.

§ 11 (alt: gültig bis 31.12.2017; Auszug)
Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Abschluss von
gesonderten Kooperationsverträgen im Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV)
(5)

Die Betrauung von Verbundverkehrsunternehmen zur Umsetzung des Anforderungsprofils
durch die Verbandsmitglieder erfolgt unter Beachtung folgender Rahmenvorgaben:
6.

17.12.2014

Das Reagieren auf Verkehrsspitzen oder Nachfrage bei Großveranstaltungen ist Sache
der Verbundverkehrsunternehmen; diese Verkehrsleistungen gelten als mitbetraut.

Zweckverband AVV

- 10 § 11
Betrauung der Verbundverkehrsunternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen im Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr
(1)

Die Verbandsmitglieder definieren jeweils für ihr Gebiet den ÖSPV im Rahmen des AVVes
einschließlich der über den Verbundraum hinausführenden Linien und alternativer
Bedienungsformen (Definition der ausreichenden Verkehrsbedienung für den ÖSPV-Verbundverkehr).

(2)

Die Definition der ausreichenden Verkehrsbedienung enthält Vorgaben für
1.

die Erschließungs- und Verbindungsstandards,

2.

das Liniennetz,

3.

Bedienungsstandards,

4.

Verknüpfungen.

(3)

Die Verbandsmitglieder definieren die ausreichende Verkehrsbedienung in ihren
Nahverkehrsplänen und ergänzenden Beschlüssen.

(4)

Die Verbandsmitglieder legen für ihr jeweiliges Gebiet fest, ob und welche ÖSPV-Verbundverkehre direkt an ein Verbundverkehrsunternehmen vergeben werden sollen.

(5)

Die Betrauung von Verbundverkehrsunternehmen im Wege der Direktvergabe an einen
internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 durch die Verbandsmitglieder erfolgt
unter Beachtung folgender Rahmenvorgaben:
1. Beschlussfassung über die Definition der ausreichenden Verkehrsbedienung in der
Vertretungskörperschaft.
2. Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Beachtung der Voraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 mit der Verpflichtung des
Verbundverkehrsunternehmens, eine ausreichende Verkehrsbedienung sicher zu stellen
(Betrauungsakt).
Dabei
verpflichtet
das
Verbandsmitglied
das
betraute
Verbundverkehrsunternehmen, Standards des AVV, insbesondere den Verbundtarif,
Richtlinien des Zweckverbands im Rahmen der Finanzierung von Ausgleichsleistungen
und zur Sicherung von verbundeinheitlichen Qualitätsstandards im AVV zu beachten.
3. Abschluss bzw. Fortführung eines Kooperationsvertrages des Verbundverkehrsunternehmens mit der Verbundgesellschaft nach einem von der Zweckverbandsversammlung
gebilligten Muster.
4. Betrauung aller betrieblichen Funktionsbereiche, die für die Erbringung der ÖSPVVerkehrsleistungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlich sind.
5. Gewährung eines ausschließlichen Rechts mit Zulassung von ÖSPV-Verkehren anderer
Verkehrsunternehmen, die zwischen dem vergebenden Verbandsmitglied und anderen
Aufgabenträgern abgestimmt sind.
6. Vorgabe eines Anreizsystems zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung für die ÖSPV-Verbundverkehre.
7. Vorkehrung zur Vermeidung und Kontrolle von Überkompensationen.

17.12.2014

Zweckverband AVV

- 11 (6)

Die Betrauung und deren Fortschreibung während der Laufzeit ist gegenüber dem
Zweckverband durch das Verbandsmitglied nachzuweisen und erfolgt durch das Verbandsmitglied, das unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich an dem Verbundverkehrsunternehmen beteiligt ist.

§ 11a
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im öffentlichen Straßenpersonenverkehr an
andere Verkehrsunternehmen
(1)

Die Verbandsmitglieder legen für ihr jeweiliges Gebiet fest, ob und welche ÖSPV-Verbundverkehre gemäß dem allgemeinen Vergaberecht oder Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 VO 1370/2007
vergeben werden sollen. Ihr Recht auf Vornahme einer Notvergabe gemäß Art. 5 Abs. 5 VO
1370/2007 bleibt davon unberührt.

(2)

Im Falle von Vergaben gemäß Abs. 1 wird das vergebende Verbandsmitglied sicher stellen,
dass die für die Integration der vergebenen Verkehre in den ÖSPV-Verbundverkehr
notwendigen Standards des AVV verpflichtender Bestandteil des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden, insbesondere der Verbundtarif, die Qualitätsstandards im AVV,
der Abschluss eines Kooperationsvertrages (§ 11 Abs. 5 Nr. 3) und der Vertragsbeitritt zur
Einnahmenaufteilung.

§ 12 (alt: gültig bis 31.12.2017)
Finanzierung der Ausgleichszahlungen für die Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV
(1)

Der Zweckverband gewährt für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, mit
denen die Verbundverkehrsunternehmen betraut wurden, einen Ausgleich in Höhe von
Sollkostensätzen je Nutzwagenkilometer und für die Mehrleistungen gemäß § 11 Abs. 5 Nr.
6, sofern keine Finanzierung im Sinne von § 14 Abs. 3 erfolgt, dabei sind die Erlöse gemäß
Abs. 8 abzuziehen.

(2)

Die Sollkostensätze sind analytisch und unter Beachtung der Anforderungsprofile und
übriger Verbundstandards sowie sonstiger kostenbeeinflussender, objektiver Rahmenbedingungen und den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine beihilfefreie
Finanzierung von Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen des maßgeblichen Anforderungsprofils unternehmensbezogen
durch eine branchenerfahrene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unabhängig und unparteiisch zu ermitteln. Die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch das
Verbundverkehrsunternehmen auf eigene Rechnung. Die Sollkostensatzermittlung ist alle
vier Jahre zu wiederholen. Ein Verbandsmitglied, das von einem Verbundverkehrsunternehmen mit mehr als 500.000 Nutzwagenkilometer bedient wird, kann eine
vorgezogene Sollkostensatzermittlung verlangen, wenn es eine begründete Vermutung
vorträgt, dass sich die der letzten Sollkostensatzermittlung zugrunde liegenden Verhältnisse
kostenwirksam verändert haben. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft trifft hierzu eine
verbindliche Feststellung und bestimmt unter Berücksichtigung ihrer Feststellung die
Kostentragung der Sollkostensatzermittlung.

(3)

Die Sollkostensätze sind jährlich fortzuschreiben. Die Verbundverkehrsunternehmen
melden die prognostizierte Veränderung des Sollkostensatzes bis zum 31.10. in prüffähiger
Form beim Zweckverband an. Die Verbundgesellschaft kann Rahmenvorgaben für die

17.12.2014

Zweckverband AVV

- 12 Kostenfortschreibung erlassen. Eine Veränderung der Kostensätze aufgrund nicht
absehbarer exogener Entwicklungen mit unterjähriger Wirkung kann von jedem
Verbundverkehrsunternehmen und der Verbundgesellschaft zur Beschlussfassung durch
die nächste Verbandsversammlung beantragt werden.
(4)

Den Verbundverkehrsunternehmen wird ein angemessener Gewinnzuschlag auf die
Sollkosten gewährt. Er wird von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der
Sollkostensatzermittlung verbindlich vorgeschlagen. Die von einem Verbundverkehrsunternehmen bedienten Verbandsmitglieder können sich auf einen abweichenden Gewinnzuschlag einigen oder einen solchen ablehnen.

(5)

Die Verbundverkehrsunternehmen weisen die von ihnen erbrachten ÖSPV-Verbundverkehre bis zum 30.06. für das vorangegangene Verbundjahr nach. Der Leistungsnachweis
erfolgt nach einheitlichem Muster der Verbundgesellschaft.

(6)

Die Verbundverkehrsunternehmen weisen die Istkosten bis zum 31.10. für das
vorangegangene Verbundjahr für die erbrachten ÖSPV-Verbundverkehre auf der Grundlage
einer Trennungsrechnung entsprechend der Sollkostenermittlung nach und lassen diese
von ihrem Abschlussprüfer prüfen und geben die Trennungsrechnung einschließlich Prüfungsergebnis dem Zweckverband zur Kenntnis. Unterschreiten die Istkosten die Sollkosten,
erfolgt der Kostenausgleich in Höhe der Istkosten.

(7)

Die jährlichen Istkosten dürfen die Sollkosten nicht überschreiten. Kommt es zu einer
Überschreitung der jährlichen Sollkosten, ist die Überschreitung innerhalb eines zusammenhängenden vierjährigen Betrachtungszeitraumes einschließlich des Jahres, in dem
die Überschreitung erfolgt ist, zu kompensieren. Innerhalb des Betrachtungszeitraumes ist
sowohl ein Vortrag als auch ein Rücktrag der Überschreitung möglich. Die kumulierten
Istkosten dürfen die kumulierten Sollkosten im Vierjahreszeitraum nicht überschreiten. Das
Verbandsmitglied, das mehrheitlich an dem Verbundverkehrsunternehmen beteiligt ist,
stellt sicher, dass das Verbundverkehrsunternehmen alle Maßnahmen ergreifen kann, um
Überschreitungen der Sollkosten zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einer Überschreitung
der kumulierten Sollkosten kommen, hat das Verbundverkehrsunternehmen den evtl.
Eintritt eines beihilferechtswidrigen Tatbestandes zu vermeiden. Eine etwaige Überkompensation ist ausschließlich für die Durchführung der betrauten ÖSPV-Verbundverkehre zu
verwenden.

(8)

Bei der Festsetzung der ausgleichsfähigen Kosten sind die den ÖSPV-Verbundverkehren
zuzurechnenden Erlöse abzuziehen; das sind insbesondere:
1. Einnahmen aus dem Verbundverkehr nach Einnahmenaufteilung und Befriedigung von
Ansprüchen Dritter,
2. erhöhte Beförderungsentgelte,
3. öffentliche Abgeltungszahlungen,
4. Steuererstattungen,
5. Zuschüsse Dritter,
6. Werbeeinnahmen,
7. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
8. Buchgewinne aus Anlagenverkäufen,
9. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten

17.12.2014

Zweckverband AVV

- 13 -

Ein Abzug entfällt, sofern und soweit Erlöse bereits bei der Ermittlung der Istkosten
nachweislich abgezogen wurden.
(9)

Bei der Ermittlung und Fortschreibung der Sollkosten und dem Nachweis der Istkosten sind
Zuwendungen zur Vermeidung einer Überkompensation zu berücksichtigen.

§ 12
Finanzierung der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV
(1)

Der Zweckverband gewährt für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, mit
denen die Verbundverkehrsunternehmen betraut wurden, einen Ausgleich in Höhe von
Ausgleichssätzen je Nutzwagenkilometer für den betrauten ÖSPV-Verbundverkehr und für
betraute Mehrleistungen nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2)

Die ÖSPV-Verbundverkehre sind vorwiegend durch Erträge aus dem Verbundverkehr
(Fahrgeldeinnahmen) und allgemeine Ausgleichsleistungen zu finanzieren. Verbleibende
Aufwanddeckungsfehlbeträge werden ausgeglichen. Der Ausgleich ist begrenzt auf die
Differenz (Nettoeffekt) zwischen den diesen Verkehren zuzurechnenden Aufwendungen und
Erträgen gemäß der Ist-Trennungsrechnung der Verbundverkehrsunternehmen.

(3)

Die Verbundverkehrsunternehmen planen ihren Ausgleich als absoluten Betrag und als
Ausgleichssatz je Nutzwagenkilometer in einer Plan-Trennungsrechnung und weisen den
notwendigen Ausgleich in einer Ist-Trennungsrechnung nach. Für die Plan- und IstTrennungsrechnung erlässt der Zweckverband eine Richtlinie.

(4)

Die Verbundverkehrsunternehmen weisen die von ihnen erbrachten ÖSPV-Verbundverkehre bis zum 30.06. für das vorangegangene Verbundjahr nach. Der Leistungsnachweis
erfolgt nach einheitlichem Muster der Verbundgesellschaft.

(5)

Den betrauten ÖSPV-Verbundverkehren sind insbesondere folgende Erträge zuzurechnen:
1. Einnahmen aus dem Verbundverkehr nach Einnahmenaufteilung und Befriedigung von
Ansprüchen Dritter,
2. erhöhte Beförderungsentgelte,
3. öffentliche Ausgleichszahlungen,
4. Steuererstattungen,
5. Zuschüsse Dritter,
6. Werbeeinnahmen,
7. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
8. Buchgewinne aus Anlagenverkäufen,
9. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
Ein Abzug entfällt, sofern und soweit Erträge bereits bei der Ermittlung der Aufwendungen
nachweislich abgezogen wurden.

17.12.2014

Zweckverband AVV

- 14 § 13
Förderung des ÖPNV
(1)

Der Zweckverband fördert den ÖPNV im Rahmen der vom Land NRW gewährten Mittel
gemäß § 11a und § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW sowie gemäß den Richtlinien Sozialticket 2011
nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen und von ihm zu erlassenden
Richtlinien.

(2)

Der Zweckverband gewährt aus der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW Mittel für
Fahrzeuge, die nicht ausschließlich im SPNV eingesetzt werden unter Beachtung der
Verwaltungsvorschriften des Landes NRW. Die Mittel sind diskriminierungsfrei an
Verkehrsunternehmen zu gewähren, die Verbundverkehre als Verbundverkehrsunternehmen, aufgrund von Kooperationsverträgen mit der Verbundgesellschaft oder als
Auftragnehmer solcher Verkehrsunternehmen durchführen. Die Gewährung von Mitteln an
weitere Verkehrsunternehmen, die Linienleistungen im Verkehrsgebiet des AVV
durchführen, ist möglich. Näheres regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur Verwendung
der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW.

(3)

Der Zweckverband gewährt ab 2011 aus der Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW Mittel an
die Verkehrsunternehmen als Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von
Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG bzw. nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der
Verordnung EWG Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelung) entstehen und nicht durch
entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Näheres regelt die Richtlinie des
Zweckverbandes zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG
NRW.

(4)

Der Zweckverband gewährt ab dem Jahr 2011 gemäß den Richtlinien Sozialticket 2011 Mittel
an die im Verbundraum tätigen Verkehrsunternehmen. Näheres regelt die Richtlinie des
Zweckverbandes zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mobil-Tickets im
AVV.

(5)

Der Zweckverband leitet Mittel aus der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW für Zwecke
des ÖPNV an die Verbandsmitglieder weiter. Näheres regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW.

(6)

Der Zweckverband darf Mittel aus der Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben zur Deckung der mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen
eigenen Aufwendungen verwenden. Näheres regelt die Richtlinie des Zweckverbandes zur
Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW.

(7)

Der Zweckverband kann Mittel aus der Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW für sonstige
Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen, verwenden und diese dafür an öffentliche
oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder sonstige juristische
Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. Näheres regelt
die Richtlinie des Zweckverbandes zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale
gemäß § 11a ÖPNVG NRW.

(8)

Der Zweckverband stellt in der Richtlinie nach Abs. 2 sicher, dass in Bezug auf die Mittelgewährung nach Abs. 2 den Verbandsmitgliedern ein anteiliger Bestandsschutz gewährt

17.12.2014

Zweckverband AVV

- 15 wird. Näheres, auch im Hinblick auf die Fortschreibung der Mittel, regelt die Richtlinie des
Zweckverbandes zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW.

§ 14
Verbandsumlagen
(1)

Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine allgemeine Umlage nach den
Abs. 2 bis 6, eine Sonderumlage gemäß Abs. 7 sowie weitere Umlagen gemäß Abs. 8, soweit
seine sonstigen Einnahmen einschließlich vom ZV NVR weitergeleiteter Landesmittel zur
Aufgabenfinanzierung zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen. Mit den
sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes sind der Eigenaufwand des Zweckverbandes
gemäß Abs. 7 (einschließlich der Aufwendungen aus § 14 Abs. 2), danach Aufwendungen
gemäß Abs. 8 und danach weitere Aufwendungen zu decken. Er kann Abschlagszahlungen
fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind.

(2)

Die allgemeine Umlage wird wie folgt ermittelt:
1. Der Ausgleichsbedarf gemäß § 12 wird den bedienten Verbandsmitgliedern im Verhältnis
der innerhalb ihrer Grenzen erbrachten Nutzwagenkilometer zugeordnet. Dies gilt
entsprechend, wenn gemäß § 11a vergebene ÖSPV-Verbundverkehre mehrere Verbandsmitglieder bedienen; die bedienten Verbandsmitglieder können eine hiervon
abweichende Regelung vereinbaren.
2. ÖSPV-Verbundverkehre, die nur aufgrund besonderer verkehrs- und betriebstechnischer
Umstände auf dem Gebiet eines benachbarten Verbandsmitgliedes erbracht werden
können oder aus dem Verbundraum hinausführende werden dem Verbandsmitglied
zugerechnet, in dessen ausschließlichem oder überwiegendem Interesse die
Verkehrsbedienung erfolgt oder das die hinausführenden Verkehre in seinem
Anforderungsprofil definiert hat.
3. Ausgleichszahlungen aus Tarifmaßnahmen werden dem Verbandsmitglied gesondert
zugerechnet, in dessen Interesse die Tarifmaßnahme erfolgt.
4. Bei wesentlichen Veränderungen der ÖSPV-Verbundverkehre, die im Interesse einzelner
Verbandsmitglieder liegen, können gesonderte Umlageregelungen im gegenseitigen
Einvernehmen zwischen den betroffenen Verbandsmitgliedern getroffen werden. Die
Ausweisung der Umlagen erfolgt im Rahmen der allgemeinen Umlage.

(3)

Die Verbandsmitglieder können die gemäß Abs. 2 von ihnen aufzubringenden Umlagebeträge um die folgenden Beträge kürzen:
1. Freiwillige unmittelbare und mittelbare oder gesellschaftsrechtlich begründete Leistungen an die am Verkehrsverbund beteiligten Verbundverkehrsunternehmen, soweit sie
bei diesen zur Finanzierung der betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im
Rahmen dieser Satzung unter Beachtung der Anforderungen des § 12 verwendet werden.
Als unmittelbare und mittelbare freiwillige Leistungen gelten nur solche Zuwendungen,
die ohne entsprechende Gegenleistung gewährt werden und mithin beim Empfänger
kein Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz darstellen. Als ohne
Gegenleistung gewährt gelten auch Erträge, die dem Verbundverkehrsunternehmen
durch die Einlage von Wertpapieren und GmbH-Anteilen (auch im Wege des Verkaufs mit
Rückübereignung auf der Basis eines Treuhandvertrages) oder durch die Bestellung des
Nießbrauchs an Wertpapieren und GmbH-Anteilen (mit oder ohne Gewährung von
Gesellschaftsrechten) zufließen.

17.12.2014

Zweckverband AVV

- 16 -

Der Charakter der Freiwilligkeit wird durch vertragliche Vereinbarungen, die die betroffenen Zuweisungen zum Gegenstand haben, nicht ausgeschlossen. Übersteigt die
freiwillige Leistung den nach den vorhergehenden Absätzen aufzubringenden
Umlagebetrag, so kann das betreffende Verbandsmitglied den Mehrbetrag bei künftigen
Umlagebeträgen zur Anrechnung bringen. Die Verbandsmitglieder wirken auf die
Annahme freiwilliger Leistungen durch die Verbundverkehrsunternehmen hin, soweit
diese einer Barleistung gleichwertig sind.
2. Verbandsmitglieder können die Umlagebeträge auch kürzen, wenn freiwillige Leistungen
von Dritten, die nicht Verbandsmitglieder sind, erbracht werden und das
Verbandsmitglied den Dritten zur Finanzierung der Umlage heranzieht (Rückgriff). In
diesem Fall ist der Dritte von einem Rückgriff des Verbandsmitgliedes in Höhe der freiwilligen Leistung freigestellt.
3. Bei Verkehrsbetrieben, die mit anderen Betrieben, z. B. Versorgungsbetrieben, zu einem
Unternehmen zusammengefasst sind oder die als Organgesellschaft eines anderen
Unternehmens geführt werden, um das positive Ergebnis der anderen Betriebe oder
Unternehmen, soweit es bei diesen zur Finanzierung der betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen dieser Satzung unter Beachtung der
Anforderungen des § 12 verwandt worden ist; bei mehreren an dem Unternehmen
Beteiligten ist die Kürzung anteilig vorzunehmen. Die Umlage kann auch gekürzt werden,
wenn sonstige Leistungen von kreisangehörigen bzw. regionsangehörigen Mitgesellschaftern eines Verkehrsbetriebes zur Finanzierung der betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen dieser Satzung unter Beachtung der Anforderungen des § 12 geleistet wurden.
4. Bei Verbundverkehrsunternehmen, die Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten,
um die an das Unternehmen abgeführten bzw. ausgeschütteten Gewinne, höchstens
jedoch um den Betrag zur Finanzierung der betrauten gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung im Rahmen dieser Satzung unter Beachtung der Anforderungen des § 12;
bei mehreren am Unternehmen Beteiligten ist die Kürzung anteilig vorzunehmen.
5. Beteiligungen und Kapitalanteile kreisangehöriger bzw. regionsangehöriger Gebietskörperschaften gelten für Zwecke der Umlageermittlung gem. Abs. 3 als solche des
jeweiligen Kreises bzw. der StädteRegion Aachen.
In Höhe der durch das Verbandsmitglied vorgenommenen Kürzung erlischt der Anspruch
des Zweckverbandes. Über Einzelheiten der hiernach möglichen Kürzung werden die
Kürzungsberechtigten und ihre Unternehmen besondere Vereinbarungen treffen.
(4)

Die Verbandsmitglieder, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Eigentümer
eines Verbundverkehrsunternehmens sind, tragen dafür Sorge, dass die durch ihr Unternehmen begründete Verbandsumlage zur Vereinfachung des Zahlungsflusses unmittelbar ihrem Unternehmen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, jedoch vor Feststellung
des Jahresabschlusses, zugeleitet wird. Sind mehrere Verbandsmitglieder unmittelbar oder
mittelbar Gesellschafter des betroffenen Verbundverkehrsunternehmens, obliegt die
Zuleitung dem Verbandsmitglied mit dem höchsten Kapitalanteil; unmittelbare und
mittelbare Beteiligungen eines Verbandsmitgliedes sind zur Ermittlung des Kapitalanteils
zusammenzurechnen.
Die Verbandsmitglieder tragen auch in diesem Fall durch die Gewährung von z. B. Abschlagszahlungen oder Überbrückungskrediten dafür Sorge, dass die Liquidität ihres Unternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr gesichert ist. Näheres regeln Vereinbarungen
zwischen den Verbandsmitgliedern und ihren Unternehmen.

17.12.2014

Zweckverband AVV

- 17 (5)

(6)

Der Zweckverband hat von dem Umlagebetrag gemäß Abs. 2 bis 4 Leistungen des
Umlageschuldners an das Verbundverkehrsunternehmen, auch mittelbare im Verhältnis zu
anderen Umlageschuldnern, abzusetzen, soweit ihm zum Zeitpunkt der Festsetzung der
Istumlage eine entsprechende Bestätigung des Verbundverkehrsunternehmens vorliegt.
Die Sollumlage wird im Verbundetat, die Istumlage in der Ergebnisrechnung festgestellt.

(7)

Der Eigenaufwand des Zweckverbandes ist von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis der
jeweiligen Istumlage des letzten abgerechneten Jahres in einer gesonderten Umlage
aufzubringen.

(8)

Der Zweckverband erhebt darüber hinaus eine Umlage, sofern der ZV NVR bei seinen
Verbandsmitgliedern eine Umlage erhebt. Die Verbandsmitglieder tragen den auf den
Zweckverband entfallenden Anteil dieser Umlage entsprechend dem beim ZV NVR geltenden
Umlageschlüssel.

§ 15
Leistungen des Zweckverbandes
(1)

Der Zweckverband leitet die durch die Verbandsumlage aufgebrachten Mittel (§ 14 Abs. 1 bis
6) an die Verbandsmitglieder gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 weiter. Diese tragen dafür Sorge, dass
die empfangenen Mittel ihrer Zweckbindung entsprechend den Unternehmen zur
Finanzierung der betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen dieser
Satzung unter Beachtung der Anforderungen des § 12 als Einlage zugeführt werden. Soweit
das Verbandsmitglied seine Umlagepflicht durch freiwillige Leistungen nach § 14 vollständig
erfüllt hat, kann die Weiterleitung der empfangenen Mittel unterbleiben.

(2)

Sind mehrere Verbandsmitglieder an einem Verbundverkehrsunternehmen beteiligt, so
zahlt der Zweckverband die für das Verbundverkehrsunternehmen errechneten Leistungen
des Zweckverbandes in einer Summe an das Verbandsmitglied gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 mit
der Auflage, dass es die Einlage öffentlich-rechtlicher Gesellschafter des Verbundverkehrsunternehmens entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis zur Finanzierung der betrauten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen dieser Satzung unter Beachtung der
Anforderungen des § 12 vornimmt. Die Beteiligten können eine andere Regelung
vereinbaren.

§ 16
Rechnungsprüfung
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben der örtlichen
Rechnungsprüfung eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Der Auftrag wird
auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erteilt.

§ 17
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1)

Ein Zweckverbandsmitglied kann aus dem Zweckverband ausscheiden, sofern sein Antrag
auf Ausscheiden mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich
gestellt worden ist.

17.12.2014

Zweckverband AVV

- 18 (2)

Verbandsmitglieder können unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines
Rechnungsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Satzung bei den Verbundverkehrsunternehmen der Verbandsmitglieder bestehende steuerliche Querverbund mit Versorgungsbetrieben oder aufgrund von
Wertpapieren und GmbH-Anteilen durch Änderung von Gesetzen, geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verwaltungsübung nur durch Ausscheiden aus dem AVV
erhalten bleiben kann.

(3)

Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde liegenden Verhältnisse ist auf
Antrag eines Zweckverbandsmitgliedes über eine entsprechende Anpassung der Satzung zu
verhandeln.

§ 18
Sonstiges
(1)

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NRW in
weiblicher oder männlicher Form geführt.

(2)

Die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes erfolgt nach NKF (Neues Kommunales
Finanzmanagement).

§ 19
Ergänzende Rechtsvorschriften
Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit, hilfsweise die der Kreisordnung NRW und Gemeindeordnung
NRW in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20
Öffentliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen

(1)

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Aushang in einem
gesonderten Aushangkasten (Bekanntmachungstafel) am Sitz des Zweckverbands in der
Neuköllner Straße 1, 52068 Aachen. Auf die Bekanntmachungen wird auf der Internetseite
des Zweckverbands des Aachener Verkehrsverbunds (avv.de) in einer gesonderten Rubrik
„Bekanntmachungen“ hingewiesen. Satzungen und Richtlinien werden als herunterladbares
Dokument auf der Internetseite veröffentlicht.

(2)

Die Veröffentlichung des Jahresberichts gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1370/2007 für den Zweckverband und seine Verbandsmitglieder und von den Verbandsmitgliedern gewährter ausschließlicher Rechte gemäß § 8a Abs. 8 PBefG erfolgt auf der Internetseite des Zweckverbands.

17.12.2014

Zweckverband AVV

- 19 § 21
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§ 12 tritt am 01.01.2018 in Kraft.

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Zweckverband AVV