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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 45/0020/WP17
öffentlich
07.08.2014
45/300

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII,
hier: BUNTER KREIS in der Region Aachen e.V.
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

16.09.2014

KJA

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Kinder und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis
und beschließt die Anerkennung des Vereins „BUNTER KREIS in der Region Aachen e.V.“ als Träger
der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.

Vorlage FB 45/0020/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 1/3

finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Die Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe hat keine finanzielle Auswirkung.

Vorlage FB 45/0020/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 2/3

Erläuterungen:
Der Verein BUNTER KREIS in der Region Aachen e.V. mit Sitz in Aachen beantragt mit Schreiben
vom 02.04.2014 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII.
Der Verein BUNTER KREIS in der Region Aachen e.V. besteht seit 2001 und erfüllt seitdem mit
seiner Tätigkeit Aufgaben im Rahmen des § 16 SGB VIII.
Er begleitet schwerkranke, chronisch kranke, behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und
deren Familien im Rahmen einer sozialen und medizinischen Nachsorge.
Die Mitarbeiter sind alle medizinische Fachkräfte und haben eine Fortbildung in der Methode CaseManagement absolviert, bzw. befinden sich in dieser Ausbildung.
Eine Kinderärztin und eine Psychologin beraten die Mitarbeiter in der Fallarbeit.
Das Angebot des Vereins ist für die Familien freiwillig und kostenlos.
Der Kontakt zu den Familien wird meist über die behandelnden Ärzte oder die Krankenhäuser
hergestellt. Die Case- Managerinnen verschaffen sich zunächst im Gespräch mit den Familien, das
häufig bereits während des Krankenhausaufenthaltes stattfindet - einen Überblick über die
erforderliche Unterstützung und Begleitung.
Die Case- Managerinnen übernehmen die Pflegenachsorge für das betroffene Kind und die
psychosoziale Betreuung der oft stark belasteten Familien. Sie begleiten die Familien und sorgen für
eine optimale Anbindung an Therapeuten, Ärzte und sonstige Gesundheitsangebote.
Für Geschwister der schwerkranken Kinder wird ein Geschwisterprojekt angeboten, bei dem das
Bedürfnis dieser Kinder nach unbeschwertem Leben und Erleben im Mittelpunkt steht.
Im Jahr 2013 wurden in Aachen 101 Familien auf diese Weise betreut.
Neben diesem sozialmedizinischen Nachsorgeangebot möchte der Verein zukünftig noch ein
niedrigschwelliges Angebot für Familien mit an Diabetes erkrankten Kindern anbieten. Dieses Projekt
soll über die „Aktion Mensch“ finanziert werden, die die Anerkennung des Vereins als Träger der
freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII verlangt.
Stellungnahme:
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den
Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGBVIII, der
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Jugendbehörden vom 14.04.1994, und der Entscheidung des
Jugendhilfeausschusses vom 20.12.1994 erfüllt sind.
In der nachfolgenden Tabelle sind die Anforderungen aufgelistet.
Der Träger erfüllt alle Kriterien.
Demnach ist die Anerkennung des Vereins BUNTER KREIS in der Region Aachen e.V. als Träger der
freien Jugendhilfe auszusprechen.
Anlage/n:


Antrag und Vereinssatzung



Kriterienkatalog

Vorlage FB 45/0020/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 3/3

Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Kriterien
Profil des Trägers
• nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien
BUNTER KREIS in der Regio Aachen e.V.
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,
• der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom
14.04.1994 und
• der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen
vom 20.12.1994
Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig
sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen

Der Träger bietet selbst Leistungen gem. § 16 SGB VIII an und trägt damit
unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe bei.

Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder
Die Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der freien Jugendhilfe wird durch die
überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Satzung und auch durch die geleistete Arbeit deutlich.
Jugendhilfe muss aber sowohl
Die Anerkennung bezieht sich auf die Tätigkeit des Trägers in der Stadt Aachen.
• nach der Satzung als auch
• in der praktischen Arbeit
als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt
erscheinen.
Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf
welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die
Anerkennung bezieht.

Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele
Die Gemeinnützigkeit liegt vor, denn sie ist in der Satzung des Trägers verankert
verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts und der Freistellungsbescheid des Finanzamtes wurde erteilt.
verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische
Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der
Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als
gemeinnützig erkannt worden ist.
Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).
Im Einzelnen

Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls
folgende Kriterien herangezogen werden:

•

Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,

Sozialmedizinesche Nachsorge für chronisch kranke, schwerkranken,
behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und ihre Familien.
Es wird umfangreiche und individuelle Unterstützung zur Verbesserung der Lage
der Kinder im Rahmen der Einzelfallbetreuung angeboten.
Für Geschwisterkinder wird ein befristetes Gruppenprojekt angeboten.
Im Jahr 2013 waren 101 Kinder und ihre Familien betroffen.

•

Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und
Teilnehmerinnen,

Im Jahr 2013 wurden vom Träger 101 Familien mit schwerkranken Kindern
betreut.

2

•

Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen,

•
•
•
•

1 Geschäftsführerin und Koordinatorin, Master of Social Management,
Angestellte mit 35 Std. /Woche
1 Büroangestellte mit 16 Std. / Woche
1 Kinder- und Jugendärztin
Honorartätigkeit mit max. 5 Std. / Woche
1 Psychologin
Honorartätigkeit mit max. 5 Std. / Woche

Case-Managerinnen:
• 1 Kinderkrankenschwester mit Case – Management – Ausbildung,
Angestellt mit 10 Std. / Woche
• 1 Kinderkrankenschwester (Case-Managementausbildung folgt)
Angestellte 7,5Std. / Woche
• 3 Kinderkrankenschwestern mit Case – Managerin - Ausbildung,
Honorartätigkeit mit 5 Std. / Woche
• 1 Kinderkrankenschwester in Case – Managerin – Ausbildung,
Honorartätigkeit mit 5 Std./ Woche
• 1 Physiotherapeutin mit Case – Management – Ausbildung,
Honorartätigkeit mit 5 Std. / Woche
•

Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und
anderen öffentlichen und freien Trägern der
Jugendhilfe,

Zusammenarbeit mit Jugendamt und anderen Trägern der Jugendhilfe gegeben.
Der Träger ist Mitglied im Netzwerk „Frühe Hilfen“.
Die Vernetzung mit allen relevanten Trägern ist in der Konzeption verankert.

•

Solidität der rechtlichen, organisatorischen und
finanziellen Verhältnisse

Der Träger hat durch die Vorlage entsprechender Unterlagen seine rechtliche,
organisatorische und finanzielle Solidität nachgewiesen.

Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Der Träger ist seit 2001 im Bereich der Jugendhilfe tätig, eine Beurteilung seiner
möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr Tätigkeit ist dadurch möglich.
als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist

3

Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen
wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und
von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der
Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden
kann
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1
Nr. 4 SGB VIII)

Der Träger erfüllt durch seine Tätigkeit einen wesentlichen Anteil der Aufgaben
der Jugendhilfe

Der Träger bietet gemäß seiner Satzung und seiner Konzeption eine Gewähr für
eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden
Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen
und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des
Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie,
Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
•

den vollständigen satzungsmäßigen Namen;

BUNTER KREIS in der Regio Aachen e.V. – Verein zur Familiennachsorge

•

die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);

Pauwelstr. 19, 52074 Aachen,
Telefon: 0241/963-2350
info@bunterKreis-Aachen.de
www.bunterkreis-aachen.de

•

eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der
Organisationsform;

•

wird in Satzung und Konzeption dargelegt

Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes;
1.Vorsitzender:
Volker Pöhlsen
Adele Weidtmann Str. 12
52072 Aachen
76 Jahre, Rentner

4

Stellvertr. Vorsitzende:
Dr. Luzie HaferkornIrisstr. 13
52134 Herzogenrath
61 Jahre, Ärztin

Schriftführerin:
Dorothea Hammer
Sigmundstr. 20
52070 Aachen
51 Jahre,

•

Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);

Kassenwartin:
Silke Besseler
Reutershagweg 23
52074 Aachen
41 Jahre,
entfällt

•

Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;

105 Mitgleider

•

Höhe des Beitrages;

•

Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe

25,-€ pro Jahr für natürliche Personen
100€ pro Jahr für juristische Personen
Der Verein besteht seit 2001 und ist seitdem im Bereich der Jugendhilfe gem. §
16 SGB VIII tätig.

Dem Antrag soll beigefügt werden:
•

die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil
einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;

ist beigefügt

•

Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der
AO;

liegt vor

5

•

ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;

•

ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers; Infobrief Nr. 37 liegt vor,
Internetauftritt: www.bunterkreis-aachen.de
bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger,
liegt vor

•

liegt vor

•

die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen
vorzulegen;

entfällt

•

bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband
angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift

entfällt

6