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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0027/WP17
öffentlich
07.08.2014
Dez. III / FB 61/31

Fahrradabstellsatzung: Ratsantrag 98/15
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

28.08.2014

PLA

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, bei Neubauvorhaben und wesentlichen
Nutzungsänderungen
a) die Berechnung der erforderlichen Fahrradstellplätze entsprechend der „Hinweise zum
Fahrradparken“ einzufordern und
b) auf die Einhaltung der „Prinzipien zu Anzahl, Gestaltung und Anordnung von Fahrradabstellplätzen
in Aachen“ hinzuwirken.
Der Planungsausschuss spricht sich dafür aus, dass in der Landesbauordnung den Kommunen die
Möglichkeit eingeräumt wird, dass sie in einer Satzung Anforderungen zu Anzahl, Gestaltung und
Anordnung von Fahrradabstellanlagen bei Neubauvorhaben festlegen kann. Er bittet die Verwaltung,
sich hierfür einzusetzen und nach Aufnahme einer derartigen Möglichkeit in der Landesbauordnung,
dem Planungsausschuss den Entwurf einer Fahrradabstellsatzung vorzulegen.
Der Ratsantrag 98/15 gilt hiermit als erledigt.

Vorlage FB 61/0027/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 1/5

Erläuterungen:
Kurzfassung:
Die Verwaltung hat als Antwort auf den Ratsantrag 98/15 im Januar 2014 empfohlen, den Radverkehr
bei Bauvorhaben zukünftig noch systematischer zu fördern, auf die Erarbeitung einer städtischen
Fahrradabstellsatzung aber zu verzichten (Vorlage FB 61/1048/WP16).
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.02.2014 die Verwaltung einstimmig beauftragt,
eine Satzung für Fahrradabstellanlagen bei Bauvorhaben zu erarbeiten. Die Verwaltung sieht jedoch
derzeit keine Rechtsgrundlage für die Aufstellung einer örtlichen Fahrradabstellsatzung. Es sollte
daher die anstehende Änderung der Landesbauordnung abgewartet werden.
Begründung
Der Radverkehrsanteil in Aachen betrug in der letzten Mobilitätserhebung 2011 11 %. Es ist erklärtes
Ziel der Mobilitätsstrategie Aachen und Auftrag des Luftreinhalteplanes der Stadt Aachen, den
Radverkehr attraktiver zu gestalten und den Radverkehrsanteil deutlich zu erhöhen.
Spätestens mit dem Aufkommen der sehr attraktiven, aber auch teureren und schwereren
Elektrofahrräder ist für alle ersichtlich, dass die Ausgestaltung von Fahrradabstellplätzen ein
entscheidender Punkt bei der Nutzung des Fahrrades ist. Fehlende komfortable Abstellplätze an
Arbeits- oder Wohnstätte hindern viele Bürger und Pendler daran, sich hochwertige Fahrräder zu
kaufen und mehr Wege mit dem Rad zurückzulegen. In der Mobilitätserhebung 2011 haben 38 % der
Aachener angegeben, dass sie ein Fahrrad an ihrem Haus nicht sicher oder nur umständlich abstellen
können; in der Innenstadt lag dieser Anteil sogar bei 43 %.
Fahrradabstellanlagen bei Bauvorhaben
Zu der Thematik der Ermittlung der erforderlichen Fahrradabstellplätze sowie deren Gestaltung hat die
Verwaltung die Vorlage FB 61/1048/WP16 erstellt.
Nachdem die Vorlage durch den Mobilitätsausschuss am 23.01.2014 zur Kenntnis genommen wurde,
hat der Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 13.02.2014 zwar keine wesentlichen inhaltlichen
Anmerkungen zu der Vorlage gemacht, er hat jedoch die Verwaltung aufgefordert, den
entsprechenden Regelungen durch die Form einer Satzung eine Rechtsverbindlichkeit zu geben. Am
Rande der Sitzung wurde in diesem Zusammenhang auf vergleichbare Satzungen anderer Städte wie
Münster, Erlangen und München verwiesen.
Die Verwaltung hat die grundsätzliche Möglichkeit der Erstellung einer entsprechenden Satzung
geprüft.
Danach ist festzustellen, dass es an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage mangelt.
Fahrradabstellanlagen fallen unter den Regelungsbereich der Landesbauordnung, diese definiert in
der abschließenden Auflistung des § 86 örtliche Bauvorschriften aus dem Bauordnungsrecht.
Während in der Fassung der BauO NRW aus dem Jahr 1995 unter § 86 Abs. 6 aufgeführt war, dass
Vorlage FB 61/0027/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 2/5

Gemeinden örtliche Bauvorschriften erlassen können über die Lage, Größe und Beschaffenheit von
Abstellplätzen für Fahrräder, ist dieser Absatz in der aktuell gültigen BauO NRW ersatzlos entfallen.
Ebenfalls gibt es keine Ermächtigungsgrundlage zur Satzungserstellung aus dem § 51 BauO NRW. In
§ 51 Abs. 4 findet sich lediglich die Ermächtigung, für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder
für bestimmte Fälle durch Satzung zu bestimmen, dass Abstellplätze für Fahrräder bei bestehenden
baulichen Anlagen herzustellen sind, soweit die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs
oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordert. Diese vom Gesetzgeber eröffnete
Satzungsmöglichkeit zielt jedoch in eine andere Richtung als die Vorlage der Verwaltung.
Ferner stellt der § 51 BauO NRW die Möglichkeit dar, nach Zahlung eines Geldbetrages auf die
Herstellung von Stellplätzen zu verzichten. Dazu ist die Höhe des Geldbetrages in einer Satzung
festzulegen. Da im § 51 BauO NRW durchgängig unterschieden wird zwischen Stellplätzen und
Abstellplätzen für Fahrräder ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Ablösung für PKWStellplätze vom Gesetzgeber gemeint war.
Die Möglichkeit, Regelungen über die Anzahl, die Lage sowie die Beschaffenheit der notwendigen
Stellplätze über eine Satzung zu regeln, eröffnet die BauO NRW in der derzeit gültigen Fassung
weder für PKW noch für Fahrräder.
Soweit auf Satzungen in Münster, Erlangen oder München Bezug genommen wird, ist festzustellen,
dass diese Satzungen entweder auf einer älteren Fassung der Landesbauordnung NRW gründen
oder auf entsprechenden Ermächtigungen aus der Bayerischen Bauordnung (s. Anlagen).
Anfragen an das Verkehrsministerium und an benachbarte Städte bestätigen die Rechtsunsicherheit.
Die Landesbauordnung befindet sich nach Auskunft der Ministerialverwaltung in Überarbeitung und
soll zukünftig einen Passus enthalten, der es Kommunen erlaubt, Regelungen zu Anzahl,
Ausgestaltung und Anordnung von Fahrradabstellplätzen zu machen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, entsprechend der Vorlage zu verfahren und die dargelegten
Anforderungen an Fahrradabstellanlagen als verwaltungsinterne Regelung zum einheitlichen
Verwaltungshandeln ohne verbindliche Auswirkung umzusetzen.
Fahrradabstellanlagen im Bestand
Das Vorhandensein komfortabler Fahrradabstellplätze bei allen bestehenden Gebäuden wäre
sicherlich wünschenswert. Eine Regelung für eine Nachrüstung im Bestand für bestimmte Bereiche zu
beschließen, wäre rechtlich zwar möglich, jedoch mit erheblichen Belastungen und Schwierigkeiten in
der Umsetzung verbunden.
Von der Verwaltung wird daher empfohlen, für Bestandsbauten keine rechtlichen Maßnahmen zur
nachträglichen Errichtung von Abstellanlagen zu ergreifen. Alternativ sollten geeignete Ansatzpunkte
auf freiwilliger Basis verstärkt zum Tragen kommen; so hat z.B. die RWTH Aachen aus eigenen
Mitteln am Audimax und in der Wüllnerstraße Vorderradhalter durch Fahrradbügel ersetzt.

Vorlage FB 61/0027/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 3/5

Für den öffentlichen Straßenraum stehen im städtischen Haushalt derzeit 10.000 Euro je Jahr bereit,
mit denen 100 Bügel bzw. 200 Abstellplätze pro Jahr realisiert werden können. Wichtig ist in diesem
Zusammenhang, dass das Ordnungsamt dauerhaft ungenutzte Räder, bei denen eine illegale
Müllentsorgung vermutet werden kann, markiert und nach einer Frist von derzeit einem Monat
entfernen lässt, damit die dazu öffentlich geschaffene Infrastruktur auch entsprechend des Ziels
(Förderung des Fahrradfahrens) genutzt werden kann.
Fahrradabstellanlagen bei Neubauvorhaben
Bei Neubauvorhaben besteht nach der Landesbauordnung eine gesetzliche Pflicht, für den zu
erwartenden Zu- und Abgangsverkehr Stellplätze herzustellen, dies gilt ausdrücklich auch für
Fahrradabstellplätze.
In der Praxis sind zwei wesentliche Aspekte zu unterscheiden:


Die Anzahl der Abstellplätze



Die Gestaltung und Anordnung der Abstellplätze

Anzahl der Abstellplätze bei Neubauvorhaben
In der aktuell gültigen Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist es Pflicht jedes Bauherren,
Stellplätze und Fahrradabstellplätze in dem Umfang herzustellen, wie es die Nutzungen des
Vorhabens erwarten lässt.
Es sind nach dem Gesetzesverständnis dabei keine pauschale Tabellenwerte zu verwenden, die
früher geltenden Richtzahlen für PKW-Stellplätze aus der Verwaltungsvorschrift zur
Landesbauordnung sind formell nicht mehr in Kraft. Stattdessen ist eine Berechnung des tatsächlich
zu erwartenden Verkehrs sowohl für Pkw als auch für den Radverkehr im Einzelfall und in
Abhängigkeit der Verkehrsverhältnisse für den Standort durchzuführen.
Hierzu einige Hinweise: Die Fahrradbesitzquote in Aachen liegt bei ca. 90 %, d.h. 9 von 10 Aachenern
besitzen ein Fahrrad. Es ist daher anzunehmen - sofern sich durch Fahrradverleihsysteme keine
wesentliche Änderung hieran ergibt - dass bei Wohnbauvorhaben je Bewohner ein Abstellplatz
benötigt wird. Insbesondere bei Studentenwohnanlagen wurde dieser Wert in den letzten beiden
Jahren von der Verwaltung bereits durchgesetzt.
2012 sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen „Hinweise zum
Fahrradparken“ erschienen. Darin ist ein bundesweit empfohlenes Verfahren zur Berechnung der
notwendigen Abstellplätze differenziert nach Nutzungsart, erwartetem Radverkehrsanteil und Nutzer
(Bewohner, Beschäftigte, Besucher) beschrieben. Dies wird von der Verwaltung als Stand der Technik
angesehen und bei zukünftigen Neubauvorhaben standardmäßig eingefordert.
In den zugrundeliegenden Tabellen zur Berechnung der notwendigen Abstellplätze ist als gedachte
„untere Orientierungsmarke“ ein Radverkehrsanteil von 10 % und als „obere Orientierungsmarke“ ein
Radverkehrsanteil von 20 % ausgewiesen. Bei Ausbildungseinrichtungen liegen diese Marken
abweichend bei 20 % bzw. 30 %. Die Verwaltung erwartet für die Zukunft einen steigenden
Radverkehrsanteil und wird daher den oberen Wert einfordern, sofern nicht verkehrsplanerische
Gründe eine abweichende Ausrichtung sinnvoll erscheinen lassen.
Dies entspricht folgenden pauschalen Richtwerten (beispielhaft):
Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen: 1 Abstpl. je 35 m² Wohnfläche
Vorlage FB 61/0027/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 4/5

Büronutzungen mit teilweiser Publikumsfunktion: 1 Abstpl. je 90 m² Nutzfläche
Großfläche Einzelhandelsbetriebe: 1 Abstpl. je 90 m² Nutzfläche
Gaststätten und Kinos: 1 Abstpl. je 4,5 Besucherplätze
Schulen: 1 Abstpl. je 4 Schüler-/Studierendenplätzen
Handwerks- und Industriebetriebe: 1 Abstpl. je 225 m² Nutzfläche
Fahrradabstellplätze bei Nutzungsänderungen
Die BauO NRW fordert den Nachweis von Stellplätzen im Zusammenhang mit bestehenden
Gebäuden nur bei wesentlichen Änderungen. Bei den PKW-Stellplätzen wird in der Praxis so
verfahren, dass ein Abgleich zwischen der Zahl der notwendigen Stellplätze vor der (Nutzungs)Änderung und nach Durchführung des Vorhabens aufgestellt wird. Soweit sich daraus weniger als
eine Verdopplung der Zahl der notwendigen Stellplätze ergibt, wird auf einen weiteren Nachweis
verzichtet. Diese Vorgehensweise erscheint vom Grundsatz auch bei Fahrradabstellplätzen richtig.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung im vorgenannten Sinne wird ebenfalls in der Praxis der
Nachweis der Fahrradstellplätze oftmals mit Schwierigkeiten verbunden sein. Analog zu der
Vorgehensweise bei Neubauten soll dann untersucht werden, ob ein Nachweis der
Fahrradabstellplätze in räumlicher Nähe möglich ist.
Prinzipien zur Gestaltung und Anordnung von Fahrradabstellplätzen
Wie oben dargelegt ist eine Satzung, die Anforderungen an Fahrradabstellplätze einfordert, rechtlich
nicht möglich. Um dem berechtigten Interesse der Förderung des Radverkehrs Ausdruck zu verleihen,
wird jedoch vorgeschlagen, dass die in der Anlage beigefügten „Prinzipien zur Anzahl, Gestaltung und
Anordnung von Fahrradabstellplätzen“ als Grundlage für das Verwaltungshandeln vom
Planungsausschuss bestätigt und im Rahmen der Information von Bauherren diesen frühzeitig
zugänglich gemacht werden.
Anlage/n:
1.) Ratsantrag 98/15
2.) Prinzipien zur Anzahl, Gestaltung und Anordnung von Fahrradabstellplätzen in Aachen
3.) Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit der Überlegung der Aufstellung einer
Fahrradabstellsatzung

Vorlage FB 61/0027/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 5/5

Anlage 2
Prinzipien zur Anzahl, Gestaltung und Anordnung von Fahrradabstellplätzen in Aachen
Beschlossen vom Planungsausschuss der Stadt Aachen
am

. .

Bei Neubauvorhaben und wesentlichen Nutzungsänderungen sind für die Berechnung der Anzahl der
erforderlichen Fahrradabstellplätze nach Landesbauordnung die „Hinweise zum Fahrradparken“ der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) heranzuziehen.
Bezüglich der Gestaltung und Anordnung sollen die folgenden Prinzipien beachtet werden.
Fahrradabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte, die über mehrere Stunden das Rad parken, sollen hinter
einer Türe etc. liegen und gegen externen Zugriff gesichert sein. Dabei sollen die Nutzer die Räder fahrend oder
schiebend in ihre Parkposition bringen können. Eine vertikale Anordnung von Rädern wird im Rahmen von
Bauvorhaben nur bei einer unterstützenden Hebekonstruktion zugelassen, so dass max. eines der beiden Räder
bis auf eine Höhe von 50 cm anzuheben ist.
Im Rahmen größerer Bauvorhaben ist es zulässig, Fahrradabstellplätze als Gemeinschaftsanlage für mehrere
Grundstücke herzustellen. Hierzu ist ein Privatgrundstück im direkten Umfeld zu nutzen. Nur in Ausnahmefällen
können bei ansonsten unverhältnismäßig hohen Kosten in Abstimmung mit der Verwaltung die Abstellplätze im
öffentlichen Straßenraum errichtet werden. Dazu sind dann entsprechend vertragliche Regelungen zu treffen.
Fahrradabstellplätze für Kunden bzw. Besucher sind frei zugänglich und eingangsnah anzuordnen. Diese
Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Nur in Ausnahmefällen können bei ansonsten
unverhältnismäßig hohen Kosten in Abstimmung mit der Verwaltung die Abstellplätze im öffentlichen
Straßenraum errichtet werden. Dazu sind dann entsprechend vertragliche Regelungen zu treffen.
Wenn Fahrradabstellplätze an einem für mehrere Nutzer oder öffentlich zugänglichen Ort angeordnet werden,
müssen alle Fahrradabstellplätze über eine Konstruktion verfügen, bei der der Fahrradrahmen mit einem
gewöhnlichen Schloss im Stehen verschlossen werden kann. Als Alternativlösung sind Fahrradboxen zulässig.
Bei der Verwendung von Fahrradbügeln oder vergleichbaren Konstruktionen, bei denen die Fahrradlenker
benachbarter Räder in der gleichen Höhe angeordnet sind, sind die in der Anlage 1 dargestellten Mindestmaße
einzuhalten.

Anlage 1
Abmessungen für Fahrradbügel

empfohlene Abmessungen
f r Fahrradb gel

Schr ganordnung

L ngsanordnung

2,80

4,00

freizuhaltender
4,20
1,50

2,90

1,30
0,70

3,80

5,80
1,30

0,50

2,80

1,00

1,80

W and

bmin

= 1,20

= 1,00

akomfort = 1,20
a

bkomfort = 1,40

amin

b

W and

1,
00

0,
40

0,40 0,70

Zugangsbereich

bmin = 1,00

h = 0,80

2,00

Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
FB 61/30
Grundma e Fahrradb gel
M 1:250
Mai 2011

Fachbereich Bauaufsicht
Untere Bauaufsichtsbehörde

Der Oberbürgermeister

Anlage 3
Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit der Überlegung der Aufstellung einer Fahrradabstellsatzung

Auszug BauO NW 1995

Bauordnungsamt
Untere Bauaufsichtsbehörde

Seite 2

stadt aachen

Auszug Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000
§ 51 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen
Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des
öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze
und Garagen). Hinsichtlich der Herstellung von Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. Es kann gestattet werden, dass die
notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlagen hergestellt werden.
(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne
des Absatzes 1 gleich.
(3) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück
herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des
Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück
herzustellen sind. Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
(4) Die Gemeinde kann für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder bestimmte Fälle durch Satzung bestimmen, dass
1. notwendige Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder bei bestehenden baulichen
Anlagen herzustellen sind, soweit die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs oder die
Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordert,
2. die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen untersagt oder eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs,
insbesondere die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, städtebauliche Gründe oder der Schutz von Kindern
dies rechtfertigen.
(5) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die
Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung
von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung
zahlen. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen aufgrund einer Satzung nach Absatz 4 Nr. 2 untersagt oder
eingeschränkt, so ist für die Differenz zwischen notwendigen Stellplätzen und hergestellten zulässigen Stellplätzen oder Garagen ein
Geldbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Den Geldbetrag zieht die Gemeinde ein. Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der
durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 6 Buchstabe a einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im
Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten. Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz ist durch
Satzung festzulegen.
(6) Der Geldbetrag nach Absatz 5 ist zu verwenden
a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,
b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder
c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil
bewirken.
(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm
oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Es
kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden.
(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie dürfen Personen, die nicht
Nutzer oder Besucher der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sind, nur dann und lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern
vermietet oder sonst überlassen werden, wenn und solange sie nicht für Nutzer und Besucher benötigt werden.
(9) Werden in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt war, Wohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses
geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze und Garagen entsprechend Absatz 2 nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem
Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

Bauordnungsamt
Untere Bauaufsichtsbehörde

Seite 3

stadt aachen

§ 86 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen über:
1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung
baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des
Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und
Anbringungsort erstrecken;
2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter
Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sowie von
Denkmälern und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten
von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte
Farben beschränkt werden;
3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielflächen (§ 9 Abs. 2);
4. die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze, der
Standplätze für Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, der Campingplätze und
Wochenendplätze sowie die Begrünung baulicher Anlagen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als
Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplatz oder als Arbeitsfläche hergerichtet oder benutzt werden dürfen;
5. die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von
Einfriedungen;
6. geringere als die in § 6 Abs. 5 und 6 vorgeschriebenen Maße zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder
der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles; dabei sind die Ortsteile in der Satzung genau zu
bezeichnen.
(2) Durch örtliche Bauvorschriften als Satzung kann ferner bestimmt werden, dass
1. für besondere schutzwürdige Gebiete für genehmigungsfreie Werbeanlagen und Warenautomaten eine
Genehmigung eingeführt wird,
2. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei bestehenden baulichen Anlagen Kinderspielflächen nach § 9 Abs. 2
Satz 5 herzustellen sind.
(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen
gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde zur
Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
(4) Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan im Sinne von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuches
aufgenommen werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und
Aufhebung der Bebauungspläne einschließlich ihrer Genehmigung und ihrer Sicherung (§§ 1 bis 18 Baugesetzbuch) sowie über die
Wirksamkeitsvoraussetzungen (§§ 214 bis 216 Baugesetzbuch) anzuwenden.
(5) Abweichungen (§ 73) von örtlichen Bauvorschriften werden im Einvernehmen mit der Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde
zugelassen. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.

Bauordnungsamt
Untere Bauaufsichtsbehörde

Seite 4

stadt aachen

Auszug Bayerische Bauordnung (BayBO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007
Art. 81 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
1.
über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern,
2.
über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen,
3.
über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen (Art. 7 Abs. 2),
4.
über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätze für Fahrräder, einschließlich des
Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe
der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,
5.
über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die
Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder
Lagerflächen benutzt werden dürfen,
6.
über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der
Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist oder der Verbesserung der Wohnqualität dient und eine ausreichende
Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,
7.
in Gebieten, in denen es für das Straßen- und Ortsbild oder für den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung bedeutsam oder erforderlich ist,
darüber, dass auf den nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke Bäume nicht beseitigt oder beschädigt werden dürfen, und
dass die Flächen nicht unterbaut werden dürfen.
(2) 1 Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere
Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden. 2 In diesen Fällen sind, soweit das Baugesetzbuch kein
abweichendes Verfahren regelt, die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des
Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 können in der Satzung auch zeichnerisch gestellt werden. 2 Die zeichnerischen
Darstellungen können auch dadurch bekannt gemacht werden, dass sie bei der erlassenden Behörde zur Einsicht ausgelegt werden. 3
Hierauf ist in der Satzung hinzuweisen.