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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

FB 61/1116/WP16-1
öffentlich
35036-2012
02.06.2014
FB 61/01 // Dez. III

Bebauungsplan Nr. 951 - Adalbertsteinweg - für den Planbereich
im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Kaiserplatz und
Ostfriedhof
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

02.07.2014

Rat

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 951 zur Kenntnis.
Er beschließt nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange, die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber hinaus beschließt er den Bebauungsplan Nr. 951 – Adalbertsteinweg – für den Planbereich
im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Kaiserplatz und Ostfriedhof gemäß §10 Abs. 1
BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.

Vorlage FB 61/1116/WP16-1 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 1/3

Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB 61/1040/WP16 – Bericht über das Ergebnis der Bürgerinformation
FB 61/1116/WP16 – Bericht über das Ergebnis der Offenlage
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Anlass der Planung ist ein Antrag auf Umnutzung eines Ladenlokals in ein Wettbüro vor dem
Hintergrund der Zunahme von Wettbüros in Aachen, insbesondere im Ostviertel. Ziel ist aber, die
heutige Nutzungsstruktur im Bereich Adalbertsteinweg zu erhalten bzw. wieder herzustellen, mit der
bisherigen Mischung aus kleinteiligem Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen und Wohnen.
Dementsprechend soll in diesem Bereich der Bebauungsplan Nr. 951 – Adalbertsteinweg – aufgestellt
werden, in dem Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, sowie Sexkinos,
Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution, ausgeschlossen
werden sollen.
Parallel dazu wird im angrenzenden Bereich mit der gleichen Zielsetzung der Bebauungsplan Nr. 694
– Parkhaus Adalbertsteinweg – geändert.
Umweltbelange sind von der Planung nicht betroffen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen keine Kosten.
Der Planungsausschuss hatte deshalb am 08.11.2012 für das Plangebiet nach entsprechender
Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 07.11.2012 den Aufstellungsbeschluss zur
Steuerung von Vergnügungsstätten - insbesondere von Wettbüros - gefasst. Der Bebauungsplan
wurde auf Grundlage des § 9 (2b) in Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt.
Am 15.01.2014 empfahl die Bezirksvertretung dem Planungsausschuss, den Bebauungsplan Nr. 951
gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen und gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der
Planungsausschuss schloss sich diesem Beschluss in seiner Sitzung am 16.01.2014 an.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fand in der Zeit vom 17.02.2014 bis
21.03.2014 statt. Während dieses Zeitraumes wurden seitens der Öffentlichkeit 3 Eingaben
eingereicht. Diese führten nicht zu einer Änderung der Planung. Parallel wurden 12 Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Dabei wurden keine Bedenken gegen die
Planung vorgebracht.
Die Verwaltung empfiehlt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen
der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und
den Bebauungsplan Nr. 951 – Adalbertsteinweg – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im
Bereich zwischen Kaiserplatz und Ostfriedhof gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Vorlage FB 61/1116/WP16-1 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 2/3

Anlage/n:
Begründung zum Bebauungsplan
Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan

Vorlage FB 61/1116/WP16-1 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 3/3

Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 951
- Adalbertsteinweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Bereich zwischen Kaiserplatz und Ostfriedhof

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 951
- Adalbertsteinweg -

Begründung

Inhaltsverzeichnis

1.

Lage und Begrenzung des Plangebietes

2.

Planungsrechtliche Situation
Flächennutzungsplan 1980
Rahmenplanungen
Bebauungspläne

3.

Anlass der Planung

4.

Ziele und Zweck der Planung

5.

Begründung der Festsetzung

6.

Umweltbelange

7.

Auswirkungen der Planung

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Bebauungsplan Nr. 951
- Adalbertsteinweg -

Begründung

1.

Lage und Begrenzung des Plangebietes
Das ca. 5,4 ha große Plangebiet befindet sich im Bereich des unteren Adalbertsteinwegs zwischen dem Kaiserplatz
im Westen und dem Ostfriedhof im Osten und umfasst in diesem Teil alle am Adalbertsteinweg anliegenden bzw.
unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen. Das Gebiet ist weitestgehend durch eine IV bis V geschossige
Blockrandbebauung geprägt, die sich aus Gebäuden aus der Gründerzeit des 19. und 20. Jahrhunderts und Nachkriegsbauten zusammensetzt. Die Nutzung zeichnet sich durch Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen in
den Erdgeschossen und Wohnungen in den Obergeschossen aus. Das Straßenbild wird hier im Vergleich zum oberen Adalbertsteinweg hauptsächlich durch die breite Verkehrsachse dominiert, die als eine der Hauptausfallstraßen
Aachens ein besonders hohes Verkehrsaufkommen aufweist. Dementsprechend fallen die Gehwege relativ schmal
aus. Lediglich am Steffensplatz gibt es Aufenthaltsqualitäten.

2.

Planungsrechtliche Situation
Flächennutzungsplan 1980
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt das Plangebiet entlang des Adalbertsteinwegs als durchgehend „Gemischte Baufläche“ dar, während unmittelbar angrenzende Bereiche als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen
werden. Südlich des Adalbertsteinwegs werden zudem Parkplätze und Parkbauten symbolisiert. Der nördlich des
Adalbertsteinwegs liegende Teil ist als Sanierungsgebiet gekennzeichnet.
Rahmenplanungen
Das Plangebiet liegt in Teilen in unterschiedlichen Rahmenplanungen. Der südlich des Adalbertsteinwegs liegende
Teil wird von der „Rahmenplanung Frankenberger Viertel“ (2007) erfasst, der nördlich des Adalbertsteinwegs liegende Teil hingegen vom „Integrierten Handlungskonzept Aachen Nord“ (2008/2009). Weiterhin ist die westliche
Hälfte des Plangebietes im „Aachener Zentren- und Nahversorgungskonzept“ (2011) als ein Teil des „Hauptzentrums City-Aachen“ gekennzeichnet. Somit zählt sie zum zentralen Versorgungsbereich des Stadtgebietes und übernimmt eine gesamtstädtische Versorgungsfunktion.
Bebauungspläne
Für einen Teil zwischen Oligsbendengasse und Adalbertsteinweg im Westen des Geltungsbereiches besteht zurzeit
noch eine Bauleitplanung. Der Durchführungsplan Nr. 484, für den seit dem 06.05.2010 ein Aufhebungs- und Offenlagebeschluss besteht, soll entsprechend aufgehoben werden. Das Plangebiet umklammert zudem den qualifizierten Bebauungsplan Nr. 694, der am 21.03.1981 rechtsverbindlich wurde und den Block zwischen Adalbertsteinweg,
Friedrichstraße, Augustastraße und Frankenstraße umfasst. Dieser Bebauungsplan wird zurzeit angepasst, indem
die Unzulässigkeit von Vergnügungsstättennutzungen zusätzlich festgesetzt wird.

3.

Anlass der Planung
Der Adalbertsteinweg wird durch zwei Hauptnutzungsformen geprägt. In den Erdgeschossen dominieren gemischte
Nutzungen, insbesondere Gastronomie und Einzelhandel, der in Richtung Kaiserplatz auch großflächig wird. Hier ist
der Adalbertsteinweg Teil des im Aachener Zentrenkonzept festgelegten Hauptversorgungszentrums City Aachen.
Durch die Wohnnutzung in den Obergeschossen ist der Bereich gleichzeitig auch innerstädtischer Wohnstandort.
Das Plangebiet erfährt seit einigen Jahren einen negativen Strukturwandel und ist in eine städtebaulich angespannte und instabile Situation geraten. „Billigläden“ und Kioske siedeln sich vermehrt an, während der Ladenleerstand
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Bebauungsplan Nr. 951
- Adalbertsteinweg -

Begründung

stetig steigt. Diese Entwicklungen wirken sich wiederum nachteilig auf die Angebotsdifferenzierung und das Image
der Straße aus. Zudem befinden sich zahlreiche Gebäude in einem mäßigen Zustand. Der Adalbertsteinweg ist
funktional aber auch qualitativ in seiner Funktion als Hauptversorgungszentrum und zentraler Wohnstandort gefährdet. Zusätzlich wird dieser Qualitätsverlust durch den Anstieg der sozialen Problemlagen verschärft. Besonders in
dieser Situation besteht eine große Gefahr, dass vermehrt Spielhallen und Wettbüros in diese Lagen drängen. Erste
Anzeichen hierfür zeigen sich bereits in ersten Spielhallen und Wettbüros, die sich in den vergangen Jahren hier
angesiedelt haben und in vorliegenden Spielhallen- und Wettbüroanfragen.
Der Anlass der Planung ist deshalb das Bestreben, eine vielfältige Nutzungsmischung zu erhalten und zu stärken.
Spielhallen und Wettbüronutzungen, die eine städtebauliche und soziale Abwertung des Plangebietes, den sogenannten „Trading-down-Effekt“, beschleunigen würden, werden hier daher ausgeschlossen.

4.

Ziele und Zweck der Planung
Der Bereich des Bebauungsplans 951 ist derzeit eine zentrale und lebendige Verbindungsachse aus dem Aachener
Ostviertel zur Innenstadt. Dies zeigt sich einerseits durch gemischte Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen in den Erdgeschossen der Gebäude am Adalbertsteinweg, andererseits durch eine intensive, innerstädtische
Wohnnutzung in den Obergeschossen. Diese Nutzungsmischung ist jedoch durch eine Ausbreitung von Spielhallen
und Wettbüros gefährdet, deren Anzahl in den vergangenen Jahren besonders im Aachener Osten stetig zunimmt.
Eine Konzentration mehrerer dieser Einrichtungen in einem kleinräumigen Stadtraum führt zwangsläufig zur Verdrängung der dortigen Nutzungen, was einen starken Trading-Down-Effekt zur Folge hat. Dies hat sich in Aachen
bereits in der angrenzenden Elassstraße gezeigt, wo durch die Ansiedlung mehrerer Wettbüros das „Versorgungszentrum Elsassstraße“ in seiner Funktion nachhaltig beeinträchtigt wurde.
Der Beginn einer ähnlichen Entwicklung ist bereits auf dem Adalbertsteinweg zu beobachten. Die ersten Phasen eines negativen Umstrukturierungs- und Trading-Down-Prozesses sind aktiv. So haben sich hier schon in den vergangen Jahren erste Spielhallen und Wettbüros angesiedelt und einen Verdrängungsprozess ausgelöst. Hauptsächlich Einzelhandelsbetriebe in der näheren Umgebung dieser Nutzungen werden zurzeit von Kiosk-, Internetcafé- oder Billigladen-Nutzungen ersetzt. Die aktuelle Gefährdung einer Intensivierung dieser Situation wird auch durch
vorliegende Spielhallen und Wettbüroanfragen deutlich. Um diese Entwicklung aufzuhalten und weiteren Schritte
vorzubeugen wird hier ein Bebauungsplan aufgestellt. Ziel der Planung ist es, die Ansiedlung von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Vergnügungsstätten aufzuhalten und zukünftig vorbeugend entgegen zu wirken, da der Adalbertsteinweg für jene Einrichtungen attraktiv ist und somit als besonders gefährdet angesehen werden kann.
Wettbüros können in diesem Zusammenhang zu den Vergnügungsstätten gezählt werden, sofern Anreize für den
Verbleib und eine kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehen. Auch in Bezug auf Jugend- und
Familienfreundlichkeit trägt ein Ausschluss von Vergnügungsstätten zu einem stabilen Wohnumfeld bei und sichert
die Wohnqualität insbesondere für Familien mit Kindern bzw. Jugendlichen. Belange des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen.

5.

Begründung der Festsetzung
Die heutige Nutzungsmischung im Bereich des Bebauungsplans 951 soll erhalten und gegen mögliche Beeinträchtigungen durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten geschützt werden. Gemäß §9 Abs.2b Nr.2 des BauGB können in einem Bebauungsplan Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten für unzulässig erklärt werden, sofern sie eine Beeinträchtigung für die städtebauliche Funktion eines Gebiets darstellen, die sich aus
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Bebauungsplan Nr. 951
- Adalbertsteinweg -

Begründung

der vorhandenen Nutzung ergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine städtebaulich nachteilige Häufung von
Vergnügungsstätten zu befürchten ist. Auf dieser Grundlage schließt der Bebauungsplan Vergnügungsstätten mit
den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-, Videovorführungen sowie Spielhallen
und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem
Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden, aus.
Ein solcher Prozess, der bereits den Charakter der benachbarten Elsassstraße durch die Ansiedlung mehrerer
Wettbüros negativ verändert hat, läuft auch bereits auf dem Adalbertsteinweg ab. Denn ähnliche negative Umstrukturierungsprozesse, die eine Vorstufe zur vermehrten Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros darstellen, sind seit
einigen Jahren auf dem Adalbertsteinweg zu beobachten. Bereits jetzt ist dieser in seiner zentralen Wohn- und Versorgungsfunktion durch einen mäßigen Zustand der Gebäude und die Zunahme von Billigläden und des Ladenleerstandes stark gefährdet. Diese Situation bietet die geeignete Grundlage zur Ansiedlung und Konzentration von
Spielhallen und Wettbüros. In den vergangen Jahren haben sich erste Betriebe angesiedelt und andere Nutzungen
in ihrer unmittelbaren Umgebung verdrängt. Wird diese Entwicklung fortgeführt und intensiviert, hätte dies einen
gänzlich negativen Wandlungsprozess zur Folge, wodurch der Adalbertsteinweg in seiner heutigen Funktionen nicht
nur beeinträchtigt wäre, sondern diese auch nicht mehr aufrechterhalten könnte. Eine akute Gefährdung und Notwendigkeit von Handlungsmaßnahmen wird einerseits durch erste Spielhallen- und Wettbüroansiedlungen deutlich,
die bereits einen Verdrängungs- und Trading-Down-Prozess eingeleitet haben. Andererseits liegen der Stadtverwaltung Spielhallen- und Wettbüroanfragen für diesen Standort vor. Ebenfalls ist zu befürchten, dass sich neben den
Spielhallen und Wettbüros weitere Nutzungen ansiedeln, die diese Entwicklung ihrerseits verstärken. Hierzu gehören neben Spielhallen auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution. Ein großflächiger Sexshop mit angeschlossener Videothek und Sexkino ist bereits am Steffensplatz angesiedelt.
Da Einrichtungen wie diese den gleichen Trading-Down-Effekt zur Folge haben wie Spielhallen und Wettbüros, werden auch diese Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen.
Ein Konzept für Spielhallen und Vergnügungsstätten der Stadt Aachen bekräftigt diese Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 951 Adalbertsteinweg. Das „Entwicklungskonzept der Stadt Aachen betreffend die planungsrechtliche
Regelung für die Genehmigung / Ablehnung von Spielhallen und Vergnügungsstätten“ (1988) legt Genehmigungsund Ablehnungsflächen für Vergnügungsstätten in Aachen fest. Für das hiesige Plangebiet Adalbertsteinweg sind
Vergnügungsstättennutzungen nicht vorgesehen und werden ausgeschlossen. Ausreichende Ansiedlungsgebiete
sind hingegen in den ausgewiesenen Flächen beispielsweise in der Peterstraße gegeben.

6.

Umweltbelange
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind Umweltbelange nicht betroffen.

7.

Auswirkungen der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplanes trägt dazu bei, dass die heutige gebietstypische Nutzungsmischung erhalten
wird. Durch den Ausschluss der o.g. Vergnügungsstätten besteht die Möglichkeit, entsprechende Anträge ablehnen
zu können, sodass andere Nutzungen, wie Gastronomie, Dienstleistungen und Einzelhandel bessere Ansiedlungsvoraussetzungen vorfinden.

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Bebauungsplan Nr. 951
- Adalbertsteinweg -

Begründung

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am …. den Bebauungsplan Nr. 951 - Adalbertsteinweg - als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

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Fachbereich Stadtentwicklung

Der Oberbürgermeister

Schriftliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 951
- Adalbertsteinweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Bereich zwischen Kaiserplatz und Ostfriedhof

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 951
- Adalbertsteinweg -

Schriftliche Festsetzungen

Gemäß §9 Abs.2b Nr.2 Baugesetzbuch sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
1. Bordelle oder bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
2. Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen.
3. Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen,
die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284
Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden.

Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am …..
den Bebauungsplan Nr. 951 - Adalbertsteinweg - als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

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