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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

E 18/0022/WP17
öffentlich
12.11.2014

Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011; 1. Nachtrag
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

02.12.2014
10.12.2014

BAASt
Rat

Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt
Aachen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
den vorgelegten 3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen.

Erläuterungen:
Der Landtag NRW hat am 09.07.2014 das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes
beschlossen. Am 18.07.2014 wurde dies im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 22, S. 403 ff
verkündet und am 01. Oktober 2014 trat es in Kraft.
Daraus ergibt sich ein Änderungsbedarf der Friedhofssatzung hinsichtlich der Bestattungsfristen, dem
Wegfall der Verfügung von Todes wegen sowie den Anforderungen an Grabmale und Einfassungen
aus Naturstein.
§ 13 Abs. 3 BestG NW sieht vor, dass Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von 10 Tagen
durchgeführt werden müssen. Die Beisetzung der Totenasche hat innerhalb von sechs Wochen zu
erfolgen. Eine Fristverlängerung kann seitens der örtlichen Ordnungsbehörde auf Antrag der
Hinterbliebenen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse genehmigt werden.
In § 4 a Abs. 1 BestG NW wurde ein generelles Aufstellungsverbot für Grabmäler und
Grabeinfassungen aus Natursteinen aufgenommen, wenn sie in Staaten hergestellt worden sind,
deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen gegen das Gebot zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen oder kein Zertifikat vorgelegt worden ist, dass die
Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit nachweist.
Das zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW wird in diesem
Zusammenhang eine sog. „schwarze Liste“ veröffentlichen. In dieser werden die Länder aufgelistet,
die im Verdacht stehen, Natursteine mit ausbeuterischer Kinderarbeit herzustellen.
Nach § 4a Abs. 2 BestG NW wird eine Organisation von den für „Eine-Welt-Politik“ zuständigen
Ressorts unter bestimmten Voraussetzungen als Zertifizierungsstelle anerkannt.
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung wurde in § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung die
Erfordernis einer Verfügung von Todes wegen gestrichen.
Im § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung wurde die Möglichkeit der Aufstellung von Natursteinen
entsprechend dieser Regelung aufgenommen. Da allerdings § 4 a Abs. 1 BestG NW ein generelles
Aufstellungsverbot für Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein, die durch ausbeuterische
Kinderarbeit hergestellt wurden, regelt, hat die Regelung in der Satzung nur deklaratorischen
Charakter. Das normative Verbot wirkt unmittelbar.
Weiterhin wurde im § 24 Abs. 1 u. 2 der Friedhofssatzung der Hinweis aufgenommen, dass bei der
Installation eines QR-Codes auf dem Grabstein, der Inhalt der hinterlegten Internetseite bei
Antragstellung vollständig anzugeben ist. Ebenso wurde hier der Hinweis aufgenommen, dass
Nachweise über die Herkunft des Natursteins oder die Vorlage einer Zertifizierung durch die
anerkannte Zertifizierungsstelle bei entsprechenden Grabmalanträgen vorzulegen sind.
Neben den Änderungen durch gesetzliche Regelungen wurden in den §§ 6, 8, und 13 Änderungen
vorgenommen die zur Ordnung auf dem Friedhof, zu einem geregelten Ablauf von Beisetzungen und
zum besseren Verständnis des jeweiligen Paragraphen beitragen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof wurde um ein generelles Tierfütterverbot ergänzt. Das Füttern von
Tieren auf den Aachener Friedhöfen ist in den letzten Jahren derart ausgeufert, dass sogar
Kaninchen, Krähen und Ratten davon partizipieren.
Alt

Neu

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde

(1) unverändert

des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu
leisten.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur (2) unverändert
beaufsichtigt betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:

(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und

Sportgeräten zu befahren, ausgenommen

Sportgeräten zu befahren, ausgenommen sind

Kinderwagen,

Kinderwagen,

Rollstühle und Gehhilfen aller Art,

Rollstühle und Gehhilfen aller Art,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und

Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer

Bestattung Arbeiten auszuführen,

Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung d) bei Bestattungen ohne schriftliche
der Angehörigen oder Hinterbliebenen,

Genehmigung der Angehörigen oder

gewerbsmäßig zu fotografieren,

Hinterbliebenen,
gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Sammlungen aller Art durchzuführen,

f) Sammlungen aller Art durchzuführen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen
abzulagern,

abzulagern,

h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen
oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder

oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder

Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen

Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen

(soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten

(soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten

und Grabeinfassungen zu betreten,

und Grabeinfassungen zu betreten,

i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte

i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte

mitzubringen,

mitzubringen,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen

Blindenführhunde,

Blindenführhunde,
k) Futterstellen zu installieren und Tiere zu
füttern

k) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich

l) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu

zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in

nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in

unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung

unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung

von anerkannten Glaubensriten.

von anerkannten Glaubensriten.

§ 8 Allgemeines Absatz 1 wurde um die Konsequenzen bei Nichteinhaltung konkretisiert und in
Absatz 2 wurden die Änderungen aus § 13 Abs. 3 BstG NW eingepflegt.
Alt

Neu

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der

Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener

Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener

Stadtbetrieb anzumelden. Der Anmeldung sind die

Stadtbetrieb anzumelden. Der Anmeldung sind die

Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder

Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder

eine Genehmigung nach § 39 des

eine Genehmigung nach § 39 des

Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine

Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine

Beisetzung in einer vorher erworbenen

Beisetzung in einer vorher erworbenen

Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt,

Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt,

ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

ist ebenfalls das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Sollten die vorgenannten Unterlagen nicht
spätestens 24 Stunden vor dem
Beisetzungstermin, bei Beisetzungen an einem
Montag oder nach einem Feiertag spätestens
am letzten Werktag vor dem Wochenende bzw.
Feiertag, bei der Grabverwaltung des Aachener
Stadtbetriebes vorliegen, so kann diese den
Beisetzungstermin stornieren.

(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit

(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit

der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen

der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen

spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes

spätestens am 10. Tage nach Eintritt des

erfolgen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach

Todes, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stunden,

Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht

erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen

binnen 3 Monaten nach der Einäscherung

nach Eintritt des Todes, und Totenaschen, die

beigesetzt sind, werden auf Kosten des

nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung

Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer

beigesetzt sind, werden auf Kosten des

Reihengrabstätte beigesetzt.

Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer
Reihengrabstätte beigesetzt.

§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen Hier wurde die Verfahrensweise bei
Beisetzungen auf den Friedhöfen West I, West II, Wald und Hüls konkretisiert.
Alt

Neu

Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren

Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren

Einsenken in das jeweilige Grab, auf den

Einsenken in das jeweilige Grab, auf den

Friedhöfen West I, West II, Wald und Hüls,

Friedhöfen West I, West II, Wald und Hüls,

obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der

obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der

Transport des Sarges oder der Urne durch die

Transport des Sarges oder der Urne durch die

Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf

Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf

diesen Friedhöfen möglich. Auf allen anderen

diesen Friedhöfen möglich, das Einsenken in das

Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu

Grab bleibt hier dennoch dem Aachener

organisieren.

Stadtbetrieb vorbehalten. Auf allen anderen
Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu
organisieren.

§ 16 Wahlgrabstätten Anpassung auf die juristisch korrekte Formulierung

Der Oberbürgermeister

Alt

Neu

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten

Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten

Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten

Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist,

Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist,

verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die

verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die

gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer

gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer

Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet,

Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet,

so wird für das restliche Nutzungsrecht keine

so erfolgt für das restliche Nutzungsrecht keine

Vergütung gezahlt, es sei denn, die Grabstätte ist

Gebührenrückerstattung, es sei denn, die

unbelegt und innerhalb des Friedhofsträgers Stadt

Grabstätte ist unbelegt und auf einem, dem

Aachen wird gleichzeitig eine andere

öffentlichen Friedhofsträger zugehörigen,

Wahlgrabstätte gekauft. In diesem Fall kann der bis Friedhof wird gleichzeitig das Nutzungsrecht
zum Ablauf des Nutzungsrechts bereits gezahlte

an einer anderen Wahlgrabstätte erworben. In

Betrag für die zurückgegebene Wahlgrabstätte mit

diesem Fall kann die bis zum Ablauf des

dem Neuerwerb verrechnet werden. Verrechnet

Nutzungsrechts bereits gezahlte Gebühr für die

werden die seinerzeit gezahlten Beträge mit den

zurückgegebene Wahlgrabstätte mit den

aktuell gültigen Gebühren für das volle Jahr. Nach

anfallenden Gebühren für den

Rückgabe kann der Aachener Stadtbetrieb über die Nutzungsrechtneuerwerb verrechnet werden.
Grabstätte anderweitig verfügen.

Verrechnet werden die seinerzeit gezahlten
Gebühren mit den aktuell gültigen Gebühren
für das volle Jahr. Nach Rückgabe kann der
Aachener Stadtbetrieb über die Grabstätte
anderweitig verfügen.

§ 17 Sonderformen Hier wurden die Änderungen nach § 15 Abs. 6 BstG NW umgesetzt
Alt

Neu

(1) Auf einem festgelegten Bereich des Friedhof

(1) Auf einem festgelegten Bereich auf dem

Hüls, einem so genannten Aschestreufeld, kann

Friedhof Hüls, einem so genannten

die

Aschestreufeld, kann die Asche des

Asche des Verstorbenen durch Verstreuung

Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt

beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies

werden, wenn der Verstorbene dies zu

durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

Lebzeiten schriftlich bestimmt hat. Es besteht

Diese Verfügung ist im Original vorzulegen. Es

kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten

besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer

Stelle des Aschestreufeldes.

bestimmten Stelle des Aschestreufeldes.

Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine

Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine

Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem

Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem

Aschestreufeld nicht gestattet

Aschestreufeld nicht gestattet.
Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.11.2014

Seite: 6/11

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Textänderung zum besseren Verständnis
Alt

Neu

(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der

(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der

Grundsatzregelung gemäß dem Abs. 1 dieser

Grundsatzregelung gemäß Abs. 1 so zu

Verfassung so zu gestalten und der Umgebung

gestalten und der Umgebung anzupassen, dass

anzupassen, dass der Friedhofszweck, der

der Friedhofszweck, der Gesamtcharakter und die

Gesamtcharakter und die Würde des Friedhofes

Würde des Friedhofes gewahrt werden.

gewahrt werden.

§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen Änderungen nach § 4a Abs. 1 BstG NW
Alt

Neu

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz,

(1) unverändert

Metalle und Glas verwendet werden.
Ausgeschlossen sind Kunststoffe und
Kunststeinprodukte.
(2) Grabmale aus Naturstein dürfen nur
aufgestellt werden, wenn sie in Staaten
gewonnen, be- und verarbeitet (hergestellt)
worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der
Herstellung von Natursteinen nicht gegen das
Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über
das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur
Beseitigung der schlimmsten Form der
Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt,
wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt
worden ist, dass die Herstellung ohne
schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte
und die Steine durch das Aufbringen eines
Siegels oder in an-derer Weise unveränderlich
als zertifiziert gekennzeichnet sind.
(2) Es gelten die Bestimmungen für die

(3) Gleich Alt Abs. 2 unverändert

Standsicherheit von Grabmalen. Diese sind der
entsprechenden Grabmalbestimmung als Anlage
dieser Satzung zu entnehmen.

Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.11.2014

Seite: 7/11

§ 24 Zustimmungserfordernis
Umsetzung der Handlungsempfehlung des Deutschen Städtetages zur Verwendung von QR-Codes
Alt

Neu

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von

Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung

des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor
der Anfertigung oder der Veränderung der

der Anfertigung oder der Veränderung der

Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind

Grabmale eingeholt werden. Dies gilt auch für die

durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der

Verwendung von QR-Codes auf Grabmalen

Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die

oder Grabanlagen. Die Anträge sind durch die

Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten

Verfügungsberechtigten zu stellen; der

sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die
Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten
sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Anträge müssen enthalten: den

(2) Die Anträge müssen enthalten: den

Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht

Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht

im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und
seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole,

seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole,

Wortlaut der Inschrift, der Fundamentierung sowie

Wortlaut der Inschrift, der Fundamentierung sowie

der Lage auf dem Grabbeet.

der Lage auf dem Grabbeet. Weiterhin ist ein

Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:10

Nachweis über die Herkunft des Natursteins

einzureichen, soweit es zum Verständnis

oder eine entsprechende Zertifizierung durch

erforderlich ist. Ein Antragexemplar erhält der

die anerkannte Zertifizierungsstelle vorzulegen.

Antragsteller nach Bearbeitung zurück.

Bei Verwendung eines QR-Codes ist der
vollständige Inhalt der Internetseite bekannt zu
geben auf die der Code verweist.
Ein Antragexemplar erhält der Antragsteller nach
Bearbeitung zurück.

3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen
Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.11.2014

Seite: 8/11

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 10.12.2014 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GO NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19.12.2013 ( GV
NRW S. 878) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (BestG NW) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 09.07.2014 (GV NW S. 403) folgenden 3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt
Aachen vom 01.01.2011 beschlossen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen sind
Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen aller Art,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen oder Hinterbliebenen,
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Sammlungen aller Art durchzuführen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder
Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten
und Grabeinfassungen zu betreten,
i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte mitzubringen,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
k) Futterstellen zu installieren und Tiere zu füttern
l) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung von anerkannten Glaubensriten.
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener
Stadtbetrieb anzumelden. Der Anmeldung sind die Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder
eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer
vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist ebenfalls das Nutzungsrecht
nachzuweisen. Sollten die vorgenannten Unterlagen nicht spätestens 24 Stunden vor dem
Beisetzungstermin, bei Beisetzungen an einem Montag oder nach einem Feiertag spätestens am
letzten Werktag vor dem Wochenende bzw. Feiertag, bei der Grabverwaltung des Aachener
Stadtbetriebes vorliegen, so kann diese den Beisetzungstermin stornieren.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen
spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stunden, erfolgen.
Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht binnen 6
Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von
Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.11.2014

Seite: 9/11

§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen
Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren Einsenken in das jeweilige Grab, auf den Friedhöfen
West I, West II, Wald und Hüls, obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der Transport des Sarges oder
der Urne durch die Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf diesen Friedhöfen möglich, das
Einsenken in das Grab bleibt hier dennoch dem Aachener Stadtbetrieb vorbehalten. Auf allen anderen
Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu organisieren.
§ 16 Wahlgrabstätten
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet,
so erfolgt für das restliche Nutzungsrecht keine Gebührenrückerstattung, es sei denn, die Grabstätte
ist unbelegt und auf einem, dem öffentlichen Friedhofsträger zugehörigen, Friedhof wird gleichzeitig
das Nutzungsrecht an einer anderen Wahlgrabstätte erworben. In diesem Fall kann die bis zum Ablauf
des Nutzungsrechts bereits gezahlte Gebühr für die zurückgegebene Wahlgrabstätte mit den
anfallenden Gebühren für den Nutzungsrechtneuerwerb verrechnet werden. Verrechnet werden die
seinerzeit gezahlten Gebühren mit den aktuell gültigen Gebühren für das volle Jahr. Nach Rückgabe
kann der Aachener Stadtbetrieb über die Grabstätte anderweitig verfügen.
§ 17 Sonderformen
(1) Auf einem festgelegten Bereich auf dem Friedhof Hüls, einem so genannten Aschestreufeld, kann
die Asche des Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies zu
Lebzeiten schriftlich bestimmt hat. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle
des Aschestreufeldes.
Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem
Aschestreufeld nicht gestattet
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Grundsatzregelung gemäß Abs. 1 so zu gestalten und der
Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Gesamtcharakter und die Würde des
Friedhofes gewahrt werden.
§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen
(2) Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und
verarbeitet (hergestellt) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen
nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999
über das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der
Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden
ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das
Aufbringen eines Siegels oder in an-derer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
§ 24 Zustimmungserfordernis

Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.11.2014

Seite: 10/11

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor der
Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Dies gilt auch für die Verwendung
von QR-Codes auf Grabmalen oder Grabanlagen. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten
zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei
Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge müssen enthalten: den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab
1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole, Wortlaut der
Inschrift, der Fundamentierung sowie der Lage auf dem Grabbeet. Weiterhin ist ein Nachweis über die
Herkunft des Natursteins oder eine entsprechende Zertifizierung durch die anerkannte
Zertifizierungsstelle vorzulegen. Bei Verwendung eines QR-Codes ist der vollständige Inhalt der
Internetseite bekannt zu geben auf die der Code verweist. Ein Antragexemplar erhält der Antragsteller
nach Bearbeitung zurück.
§ 38 Inkrafttreten
Der 3. Nachtrag der Friedhofssatzung der Stadt Aachen tritt am 01.01.2015 Kraft.

Vorlage E 18/0022/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.11.2014

Seite: 11/11