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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage
Federführende Dienststelle:
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und
Mobilitätsinfrastruktur
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:

FB 61/0236/WP18

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

03.09.2021
Dez. III / FB 61/400

Tempo 30 auf der unteren Heckstraße zwischen Appoloniaweg und
von-Coels-Straße;
Prüfungsauftrag aus der Sitzung der Bezirksvertretung AachenEilendorf vom 05.05.2021
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum
24.11.2021

Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf

Zuständigkeit
Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis,
wonach in der unteren Heckstraße aufgrund der bestehenden Klassifizierung (Landesstraße 235), der
unauffälligen Unfalllage und der fehlenden unmittelbar anliegenden schützenswerten Einrichtungen
eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h rechtlich nicht möglich ist. Auch die Aspekte der
Luftreinhaltung erfordern aktuell keine Geschwindigkeitsreduzierung.
Aus Sicht des Lärmschutzes beauftragt die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf den Fachbereich
Umwelt mit der Prüfung, ob die Auslösewerte nach Lärmberechnung nach deutschen Richtlinien (RLS
90/RLS19) überschritten sind und deshalb eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h vertretbar
ist.

Vorlage FB 61/0236/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 03.09.2021

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Erläuterungen:
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf hat sich in ihrer Sitzung am 05.05.2021 mit Maßnahmen zur
Verbesserung für den Radverkehr beschäftigt und dabei den Prüfungsauftrag an die Verwaltung
gerichtet, ob in der Heckstraße vom Übergang bis zur von-Coels-Straße ein Tempolimit „30“
eingerichtet werden könne.
Rechtliche Situation:
A) Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1 StVO:
§ 45 Abs. 1c StVO legt zur Ausschilderung von Tempo-30-Zonen folgendes fest: “Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in
Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem
Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung
darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)
noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.”
Die Heckstraße ist eine Landesstraße (L 235). Insofern ist die Ausschilderung einer Tempo-30-Zone
auf ihr rechtlich nicht möglich.
B) Streckengebot „30 km/h“ (Zeichen 274-30 StVO):
Neben der Einbeziehung in Tempo 30-Zonen bietet die Straßenverkehrsordnung auch noch die
Möglichkeit von Streckengeboten „30“, die allerdings auch an bestimmte verkehrliche
Voraussetzungen geknüpft sind.
Zum einen kann seit kurzem nach Einfügung des § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO auch auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) im unmittelbaren Bereich von an diesen
Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten oder anderer schützenswerter Einrichtungen
eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsreduzierung erfolgen. Die zu diesem Angebot am 22.Mai 2017
konkretisierten Verwaltungsvorschriften zu VZ 274 StVO knüpfen die Geschwindigkeitsbeschränkung
allerdings an einen direkten Zugang der Einrichtung an die Straße oder an starken Ziel- oder
Quellverkehr im Nahbereich der Einrichtung. Solche Einrichtungen liegen in der unteren Heckstraße
nicht. Auch sind in dem Zwischenstück zwischen Querungsstelle Apolloniaweg und Einmündung vonCoels-Straße keine überdurchschnittlichen Fußgängerquerungen festzustellen. Im Gegenteil: Die aus
dem Neubaugebiet Apolloniastraße / Buschbenden kommenden Grundschüler sollen zum Queren der
Heckstraße ausdrücklich den Fußgängerüberweg in Höhe Apolloniaweg nutzen und nicht weiter unten
ungeschützt die Fahrbahn im Begegnungsverkehr überqueren. Insofern fehlen dort die örtlichen
Voraussetzungen für eine lokale Geschwindigkeitsreduzierung.
Weiterhin könnte eine Unfallhäufung, die auf eine zu hohe jetzt noch erlaubte Höchstgeschwindigkeit
innerhalb des angesprochenen Straßenstücks zurückzuführen ist, die Unfallkommission zum
Vorlage FB 61/0236/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 03.09.2021

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Beschließen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h veranlassen. Die Polizei hat in den
letzten 3 Jahren (01.07.2018 – 30.06.2021) in der unteren Heckstraße 2 Verkehrsunfälle der
Kategorie 3 aufgenommen, die beide Auffahrunfälle am STOP-Schild von-Coels-Straße ohne
sichtbare Geschwindigkeitsverstöße waren. Insofern sind auch aus der Unfalllage in der unteren
Heckstraße keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Schließlich könnten Aspekte der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes zu einer
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30km/ Veranlassung geben. Der städtische Fachbereich Umwelt
teilt dazu folgendes mit:
C)

Luftreinhaltung:

Der städtische Fachbereich Umwelt hat in diesem Bereich keine Messstation; die nächstgelegene ist
der NO2-Passivsammler Nähe Berliner Ring. Daraus lassen sich aber wegen der Entfernung keine
verlässlichen Analogieschlüsse ziehen. Im Luftreinhalteplan ist der Bereich Heckstraße kein Thema.
Der Bereich zw. Apolloniaweg und Von-Coels-Straße ist auch keine klassische geschlossene
Straßenschlucht, da Gebäude zum Teil nach hinten verspringen und kleinere
Freiflächen/Platzsituationen vorhanden sind. Im Norden und Süden sind größere durchgrünte
Flächenbereiche. Es dürfte eine angemessene Durchlüftung gegeben sein, so dass keine hohen
Luftschadstoffbelastungen in diesem Abschnitt zu erwarten sind.
Aus Sicht der Luftreinhaltung lassen sich ohne weiteres kaum Argumente für Tempo 30 finden.
Ergänzend kommt hinzu, dass lt. Erlass des Verkehrsministeriums für ein Tempolimit aus Gründen
der Luftreinhaltung vorher ein "wissenschaftlicher Nachweis" der Wirksamkeit über LANUV erbracht
werden müsste. Dazu wären mehrjährige Messungen incl. Verkehrszählungen und
Wirkungsberechnungen erforderlich, die u.E. in keinem Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen.
D)

Lärmschutz:

Für die Heckstraße wurden im Lärmaktionsplan (LAP) keine vorrangigen Maßnahmen beschrieben.
Die Heckstraße ist nicht in der Liste der Lärmbelastungsschwerpunkte aufgeführt. Gleichwohl wurden
bei der letzten Lärmkartierung (2018) Lärmwerte von ca. 65/70 dB(A) tags und ca. 60 dB(A) nachts
ermittelt.
Da an anderen Stellen im Stadtgebiet aber noch höhere Werte vorliegen, ist die Heckstraße im
Rahmen der Lärmaktionsplanung nicht auf der vorrangig abzuarbeitenden Liste, sie ist aber bereits
als "lärmproblemrelevant" einzustufen.
Eine Temporeduzierung auf 30 km/h könnte aus Gründen des Lärmschutzes daher durchaus
angemessen sein. Ob die Auslösewerte nach Lärmberechnung nach deutschen Richtlinien (RLS
90/RLS19) überschritten wären und eine Anordnung dadurch möglich wäre, müsste überprüft werden.
Für diesen Fall braucht der Fachbereich Umwelt einen Prüfungsauftrag von der Politik oder der
Straßenverkehrsbehörde.
Aus der zweistufigen Bürgerbeteiligung im Rahmen des LAP sind uns für den Streckenabschnitt keine
Lärmbeschwerden bekannt.
Vorlage FB 61/0236/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 03.09.2021

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Natürlich ist die Heckstraße auch eine Verbindung nach Verlautenheide/Verlautenheidener Straße, die
als Landesstraße außerhalb der Ortschaft weiterhin mit 50/70 km/h befahren werden kann. Dennoch
könnte man im Sinne des Lärmschutzes der Anwohner sicherlich eine Geschwindigkeitsreduzierung
innerhalb des bebauten Ortsteils befürworten. Eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit von 50 auf
30 km/h kann je nach Rahmenbedingungen eine Lärmminderung von 2-3 dB(A) erzielen, was deutlich
im wahrnehmbaren Bereich liegt.
Wegen der Allgemeingültigkeit dieses Umstandes für alle Aachener Vorfahrtsstraßen sollte sich die
Reihenfolge der Überprüfungen an der Einstufung der Lärmwerte sowie der im Lärmaktionsplanung
vorrangig abzuarbeitenden Liste orientieren, wo die Heckstraße aktuell keine hohe Einstufung hat.

Vorlage FB 61/0236/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 03.09.2021

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