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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage

Vorlage-Nr:

E 49.5/0024/WP18

Federführende Dienststelle:
Kulturservice
Beteiligte Dienststelle/n:

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

19.01.2022
E 49/5

Neufassung der Schul- und Schulgeldordnung der Musikschule
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum
22.02.2022
30.03.2022

Gremium
Betriebsausschuss Kultur und Theater
Rat der Stadt Aachen

Zuständigkeit
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag Betriebsausschuss Kultur und Theater:
Der Betriebsausschuss Kultur und Theater empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Neufassung der
Schul- und Schulgeldordnung in der vorliegenden Fassung zur Beschlussfassung.
Beschlussvorschlag Rat:
Der Rat der Stadt Aachen stellt die Neufassung der Schul- und Schulgeldordnung in der vorliegenden
Fassung fest.

Vorlage E 49.5/0024/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 03.02.2022

Seite: 1/3

Erläuterungen:
1) Allgemein
Die letzte Änderung der Schulgeldordnung der Musikschule trat am 01.08.2016, die letzte Änderung
der Schulordnung per 01.01.2017 in Kraft. Beide Texte bilden seitdem in einem Dokument als „Schulund Schulgeldordnung“ zusammengefasst die Grundlage aller Verwaltungs- und Unterrichtsvorgänge
an der Musikschule.
Der vorliegende Entwurf der „Schul- und Schulgeldordnung der Musikschule“ stellt eine weitreichende
Neufassung des bisherigen Textes dar. Neben der differenzierten Erhöhung des Schulgelds sollen mit
den zahlreichen Änderungen weitere Zielsetzungen verfolgt werden, insbesondere
-

Verwaltungsvorgänge vereinfacht,

-

die Kundenfreundlichkeit erhöht,

-

neue Unterrichtsformen und -projekte berücksichtigt sowie

-

das Ermäßigungssystem neustrukturiert werden, um das Entstehen möglicher Härtefälle bei
der Schulgelderhöhung zu verhindern.

In der Anlage werden die zahlreichen Änderungen in einer Synopse detailliert dargestellt und erläutert.

2) Schulgelderhöhung
Seit 2016 wurden die allgemeinen Kostensteigerungen in der Schulgeldordnung nicht mehr
berücksichtigt. Wie berichtet, war in der Coronazeit, in der die Nutzer der Musikschule z.B. durch
digitalen Ersatzunterricht wesentliche Angebotseinschränkungen hinnehmen mussten, die gebotene
Anpassung der Schulgelder nicht möglich. Des Weiteren ist eine Schulgeldanpassung auf Grund des
Budgets der Musikschule ab dem Jahre 2023 erforderlich.
Um die dadurch entstehenden Lasten im Sinne eines sozialen Ausgleichs zu verteilen, wurde das
Tarifsystem sorgfältig angepasst. Wichtigstes Instrument dabei ist die vorgeschlagene Erweiterung
der Ermäßigungsmöglichkeiten.
Im Sinne der Entgeltgerechtigkeit beruhen alle dargestellten Tarife weitestgehend auf einem
einheitlichen Berechnungsschlüssel. Dieser bildet eine transparente Grundlage für künftige
Schulgeldanpassungen oder für die Ermittlung von Tarifen für mögliche neu zu entwickelnde
Unterrichtsformen.

3) Zugänglichkeit, Ermäßigungen
Oberstes Ziel ist es, die niederschwellige Zugänglichkeit der Musikschule auch im neuen Tarifsystem
durchgängig zu erhalten. Dazu verfügt die Musikschule schon jetzt über zahlreiche
Ermäßigungsmöglichkeiten, die in der Neufassung zusätzlich miteinander kombiniert werden können.
Insbesondere profitieren sozial schwächere Familien von der Kombinierbarkeit der
Familienermäßigung mit dem Aachenpass deutlich.
Durch das neue Ermäßigungssystem, die Zusammenlegung von Familienkarte und
Geschwisterermäßigung zur „Familienermäßigung“ sowie durch die Kombinierbarkeit von
Vorlage E 49.5/0024/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 03.02.2022

Seite: 2/3

Ermäßigungsarten entfällt die bisher notwendige Günstigerprüfung. Mit der Neufassung können
Ermäßigungstatbestände oftmals direkt aus dem Datenbestand der EDV ermittelt und gewährt
werden. Dadurch und durch die Anhebung von Altersgrenzen entfällt in vielen Fällen die
Antragsstellung und Nachweispflicht und damit auch die Kundenfreundlichkeit und
Entgeltgerechtigkeit deutlich.
Neu ist zudem die Einführung einer Mehrfächerermäßigung, um Familien die Förderung der
musikalischen Entwicklung besonders interessierter Kinder und Jugendlichen zu erleichtern.

4) Interkommunaler Vergleich
Es ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Neufassung der Schul- und Schulgeldordnung
von zahlreichen Nutzer*innen der Musikschule als deutliche Kostensteigerung angesehen wird. Bei
der Bewertung sollte berücksichtigt werden, dass die Aachener Musikschule mit ihren Tarifen nach
der Erhöhung im Rahmen andernorts üblicher Musikschulentgelte liegen wird, insbesondere wenn
Musikschulen mit vergleichbaren Kostenstrukturen – d.h. mit ähnlichem Personalschlüssel im Bereich
festangestellter Lehrkräfte – betrieben werden.
Zusätzlich zu bedenken sind die überdurchschnittlich hohen Ermäßigungsmöglichkeiten, die die
Aachener Musikschule ihren Nutzer*innen bietet. In vielen Fällen ergibt sich durch Vorlage der
Familienkarte bereits ein Abschlag von 10% auf den Bruttotarif, wenn nur ein Kind die Musikschule
besucht.

5) Finanzielle Auswirkungen
Mit Inkrafttreten der Neufassung der Schul- und Schulgeldordnung zum 01.08.2022 ist im laufenden
Haushaltsjahr mit Mehreinnahmen von 75T€ und ab 2023 in Höhe von 180T€ jährlich zu rechnen.
Damit ist ab 2023 bei Fortschreibung des Deckungsausgleichs 2021 mit einem ausgeglichenen
Verlauf des Wirtschaftsplans zu rechnen.

Anlage/n:
Synopse Schul- und Schulgeldordnung

Vorlage E 49.5/0024/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 03.02.2022

Seite: 3/3

Fassung ab 1.1.2017

Schulordnung &
Schulgeldordnung
der Musikschule der Stadt Aachen
Blücherplatz 43, 52058 Aachen
Telefon: 0241 99 79 00, Telefax: 0241 99 79 019
www.musikschule-stadtaachen.de
musikschule@mail.aachen.de

Fassung ab 1.8.2022

Schulordnung und
Schulgeldordnung

Musikschule der Stadt Aachen
Blücherplatz 43, 52058 Aachen
Telefon: 0241 432-38950
musikschule@mail.aachen.de
www.musikschule-stadtaachen.de

Fassung ab 1.1.2017

Fassung ab 1.8.2022

Inhalt
1. Aufgabe der Musikschule

Seite 3

2. Unterrichtsangebot der Musikschule

Seite 3

2.1. Elementare Musikpädagogik
2.2. Orientierungsangebote
2.3. Instrumental- und Vokalunterricht
2.4. Studienvorbereitende Ausbildung

3. Anmeldung; Unterrichtsvertrag

Seite 7

3.1. Anmeldung
3.2. Vertragsschluss

4. Laufzeit und Kündigung; Probezeit

Seite 8

4.1. Laufzeit
4.2. Kündigung
4.3. Kündigung durch die Musikschule
4.4. Probezeit und Orientierungszeit

5. Hinweise für die Teilnahme am Unterricht

Seite 9

6. Unterrichtstag, -zeit und -ort, Schulferien

Seite 10

7. Schulgeld

Seite 10

7.1. Schulgeldpflicht
7.2. Zahlungspflichtige/r
7.3. Fälligkeit
7.4. Höhe der Schulgelder
7.5. Ermäßigungsgrundsätze
7.6. Erstattungen und Fortzahlungen
7.7. Inkrafttreten

8. Elternbeirat

Seite 14

9. Schlussbestimmungen

Seite 15

Fassung ab 1.1.2017
1. Aufgabe

Fassung ab 1.8.2022
1.

Ziele und Aufgaben
Die Musikschule der Stadt Aachen ist eine öffentliche Bildungseinrichtung für Kinder,
Jugendliche und Erwachsene. Sie ist Ort des Musizierens, des Musiklernens, der
individuellen Förderung musikalischer Interessen und der Kunst und Kultur.

Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung der Stadt Aachen für Kinder,
Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgabe ist es, das Interesse an der Musik zu
wecken, musikalische Fähigkeiten zu erschließen und musische Kreativität zu fördern.

In der Musikschule begegnen sich Menschen aus allen Bevölkerungsschichten,
Generationen und verschiedenen Kulturkreisen.

Der Unterricht der Musikschule dient einer möglichst früh einsetzenden, umfassenden
musikalischen Ausbildung sowie - im Rahmen der “Studienvorbereitenden
Ausbildung” - der Vorbereitung auf ein Musikstudium.

Mit ihren vielfältigen und aufeinander abgestimmten Angeboten gewährleistet die
Musikschule eine umfassende, systematische und qualifizierte musikalische
Ausbildung. Sie weckt das Interesse an Musik vom Kleinkindalter an, befähigt zum
selbsttätigen Musizieren und legt wichtige Grundlagen für eine lebenslange aktive
Beschäftigung mit Musik. Aufgabe der Musikschule ist die Stärkung des
Laienmusizierens sowie die Begabtenförderung und die Vorbereitung auf eine
musikalische Berufsausbildung.

Darüber hinaus unterhält die Musikschule Bildungskooperationen mit anderen
Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen, Kindertageseinrichtungen) sowie Vereinen und
anderen Institutionen.

Die geänderte Präambel soll dem Gedanken der
Zugänglichkeit unabhängig vom sozialen Status, der
Diversität sowie der Bedeutung des gemeinsamen
Musizierens Rechnung tragen. Dies findet im
Tarifsystem und der Ermäßigungsstruktur
entsprechend Berücksichtigung.

Besondere Bedeutung hat an der Musikschule das gemeinsame Musizieren im
Ensemble.
Die Musikschule versteht sich als Teil eines Netzwerks mit anderen Akteuren der
Aachener Kulturszene. Mit besonderen Angeboten und Projekten arbeitet die
Musikschule als Partnerin für die musikalische Bildung mit Aachener
Bildungseinrichtungen zusammen.

2. Unterrichtsangebot der Musikschule
Der Unterricht wird je nach Fach als Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt.
Die Unterrichtsinhalte und –ziele orientieren sich an den Lehrplänen des Verbandes
deutscher Musikschulen (VdM). Ergänzend besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an
kostenpflichtigen und kostenfreien Zusatzangeboten.

2.

Unterrichtsstruktur, Unterrichtsbedingungen

2.1.

Angebotsbereiche
Mit ihren Angeboten orientiert sich die Musikschule der Stadt Aachen am
Strukturplan und an den Rahmenlehrplänen des Verbands deutscher Musikschulen.
Das Unterrichtsangebot gliedert sich in die Bereiche

- besondere Angebote für Bildungskooperationen.

Die bisherige detaillierte Darstellung der gesamten
Unterrichtsangebote in der Schulordnung macht den
Text sehr umfangreich. Zudem unterliegt das
Angebot stetiger Entwicklungsdynamik, die eine
Schulordnung, die nach § 41 Abs. 1 lit. I) GO NRW
der Zuständigkeit des Rates unterliegt, nicht flexibel
genug abbilden kann. Daher werden in der
Neufassung nur die wesentlichen Angebotsbereiche
genannt, auf die sich die Tarife unter Ziff. 7
beziehen.

Wöchentlicher Unterricht

Detailinformationen zu den Angeboten werden
durch entsprechendes Infomaterial und auf der
Homepage bereitgestellt.

- Elementarunterricht
Das Unterrichtsangebot der Musikschule erstreckt sich auf folgende Fächer:

- instrumentale Orientierungsangebote
- instrumentaler/vokaler Hauptfachunterricht

2.1. Elementare Musikpädagogik (EMP)

- Ensemble- und Ergänzungsfächer

2.1.1. Grundsätze

- studienvorbereitende Ausbildung

Diese Kurse sind in sich geschlossene Ausbildungssysteme mit Abschlusszertifikat. Es
werden dem Alter entsprechend die musikalischen Fähigkeiten des Kindes auf breiter
Basis entwickelt und gefördert.
Die Teilnahme an einem dieser Basiskurse ist in der Regel Voraussetzung für den
Einstieg in den Instrumentalunterricht. Eine parallele Belegung von Basiskurs und
Instrumentalunterricht ist möglich. Im Ausnahmefall ist ein späterer Einstieg in einen
Basiskurs nach Abstimmung mit der EMP-Fachbereichsleitung möglich.
2.1.2. Basiskurse
a) Musikalische Früherziehung (MFE)
-

Dauer: 2 Jahre / 60 Min. wöchentlich
Aufnahme 2 Jahre oder 1 Jahr vor Beginn der gesetzlichen Schulpflicht

- befristete Projekte sowie

2.2.

Der Verweis auf den VdM-Strukturplan ist ein
Qualitätsmerkmal, dessen Einhaltung u.a.
Voraussetzung für die Zuweisung von Landesmitteln
ist.

Bis auf besondere befristete Projekte findet der Unterricht als wöchentlich
regelmäßig stattfindendes Angebot zu festen Unterrichtsterminen statt. Der
Unterricht wird als Einzel-, Partner-, Gruppen- oder Klassenunterricht erteilt. Je nach
Bereich, Fach, Entwicklungsstand und Interesse der Schülerin/des Schülers kommen
unterschiedliche Unterrichtsformen und Zeitdauern zur Anwendung.

Ebenso soll ein vereinfachtes, leicht verständliches
Handout zu Unterrichtsbedingungen und Schulgeld
erstellt werden und dieses auch in verschiedene
Sprachen übersetzt werden, jeweils mit Verweis auf
den rechtsverbindlichen Wortlaut der Schul- und
Schulgeldordnung.

Fassung ab 1.1.2017

Fassung ab 1.8.2022
2.3.

b) Musikalische Grundausbildung (MGA)
-

Dauer: 2 Jahre / 60 Min. wöchentlich
Aufnahme mit Beginn des 2. Grundschuljahres

c) Elementare Musiklehre (EML)
-

Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich
Aufnahme ab dem 4. Schuljahr oder später

d) Instrumentalklassen an Grundschulen oder weiterführenden Schulen mit integrierter
MFE/ MGA/ EML
-

Dauer: 2 Jahre / mind. 45 Min. wöchentlich
Angebot und Durchführung in Zusammenarbeit mit der jeweiligen
Kooperationsschule

Unterrichtsbedingungen

2.3.1. Alle Schüler*innen der Musikschule sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht
verpflichtet. Bei Unterrichtsversäumnis oder Krankheit ist die Lehrkraft oder das
Musikschulbüro rechtzeitig vor dem Unterrichtstermin zu benachrichtigen.
2.3.2. Alle Schüler*innen müssen bei Aufnahme des Instrumentalunterrichts ein geeignetes
Instrument zur Verfügung haben. Die Musikschule verleiht Instrumente nach ihren
Möglichkeiten gemäß Ziff. 10. Ein Anspruch auf Überlassung eines Instruments
besteht nicht.
2.3.3. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Unterricht dauerhaft nur erfolgreich
sein kann, wenn seitens der Schülerin/des Schülers eine kontinuierliche Mitarbeit
erfolgt. Insbesondere verpflichtet sich die Schülerin/der Schüler im erforderlichen und
von der Lehrkraft empfohlenen Umfang zu üben.
2.3.4. Soweit ein orchester- oder ensemblefähiges Instrument erlernt wird, wird allen
Schüler*innen die Teilnahme an einem Ensemble empfohlen. Die Zuteilung zu einem
Ensemblefach erfolgt auf Empfehlung der jeweiligen Fachlehrkraft. Dafür hält die
Musikschule ein breites Angebot an Ensembles vor, ein Anspruch auf Zuteilung zum
Ensemble besteht nicht.
2.3.5. Bei der musikalischen Ausbildung minderjähriger Schüler*innen arbeiten Lehrkraft,
Eltern und Schulleitung vertrauensvoll zusammen.

2.1.3. Wahlkurse

2.3.6. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts im Unterrichtsraum.
Die Wahlkurse dienen der Förderung spezieller musikalischer Neigungen. Sie werden
im Anschluss an die Basiskurse angeboten. Projektabhängig können diese Kurse auch
älteren Kindern, die bisher kein Ausbildungsangebot genutzt haben, eine
Einstiegsmöglichkeit bieten.
a) Musiktheater

 Dauer: 1 Jahr / 120 Min. wöchentlich

b) Tanz

 Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich

c) Ensemblespiel

 Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich

d) Musikalische Früherziehung 3. Jahr

 Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich

2.1.4. Zusatzangebote der EMP
a) Musikzwerge
Kurse für Kinder ab 18 Monaten bis drei Jahre mit und ohne Begleitung eines
Erwachsenen
- Dauer: ein Halbjahr / 45 Min. wöchentlich
- Beginn: August / September und Februar
Kurse für Dreijährige mit und ohne Begleitung eines Erwachsenen
- Dauer: 1 Jahr / 45 Min. wöchentlich
- Beginn: August / September

Fassung ab 1.1.2017
b) Kurse für Kinder mit besonderem Förderbedarf
Gruppenunterricht / Einzelunterricht
- Dauer: 1 Jahr / 45 Min. wöchentlich
- Beginn: August / September
Integrationskurse nach Absprache
- Dauer: 1 bis 2 Jahre / 60 Min. wöchentlich
- Beginn: August / September
c) Musiktheorie und Gehörbildung
- Teilnehmende: Jugendliche und Erwachsene
- Beginn: nach den Sommerferien

2.2. Orientierungsangebote
2.2.1. Instrumentale Orientierungsstufe (IO)
Die instrumentale Orientierungsstufe ermöglicht es festzustellen, für welche Art der
Tonbildung das Kind eine besondere Veranlagung hat. Die IO beginnt jeweils nach den
Sommerferien und wird nach 6 Monaten (20 Samstagen) durch ein Beratungsgespräch
abgeschlossen.

2.2.2. Schnupperkurse
Schnupperkurse, die ein erstes Kennenlernen verschiedener Instrumente ermöglichen
sollen, werden im Laufe des Unterrichtsjahres in unterschiedlicher Form und Dauer
angeboten. Aktuelle Informationen finden sie unter www.musikschule-stadtaachen.de

2.3. Instrumental- und Vokalunterricht
2.3.1. Grundsätze
Die Teilnahme am Instrumentalunterricht ist von der Eignung des Schülers / der
Schülerin und der Unterrichtskapazität abhängig. Der Unterricht kann bereits während
der „Musikalischen Früherziehung“ bzw. der “Musikalischen Grundausbildung”
beginnen und parallel verlaufen. (s. 2.1.1). In den Instrumentalfächern finden
zusätzlich regelmäßige öffentliche Vorspiele statt, um die musikalische Entwicklung
der SchülerInnen zu fördern.
BewerberInnen für den Instrumentalunterricht, die keinen Kurs der MFE oder MGA
besucht haben, sind uns ebenfalls herzlich willkommen. Es bieten sich folgende
Möglichkeiten:
-

In der Regel besuchen sie neben dem Instrumentalunterricht das einjährige

Fassung ab 1.8.2022

Fassung ab 1.1.2017
Ergänzungsfach “Elementare Musiklehre” (EML) (s. 2.1.2c)
-

Sie werden durch den/die InstrumentallehrerIn auf einen EML-Test vorbereitet.

-

SchülerInnen mit bereits guten Kenntnissen in „Elementarer Musiklehre“ können
nach Absprache mit dem Instrumentallehrer und der EMP-Fachbereichsleitung
den EML-Test machen

2.3.2. Unterrichtsfächer
a) Blasinstrumente:

 Blockflöte, Querflöte, Traversflöte, Oboe, Klarinette,
Saxofon, Fagott, Waldhorn, Trompete, Posaune,
Euphonium, Tuba

b) Zupfinstrumente:

 Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Harfe, Mandoline, Baglama

c) Tasteninstrumente:

 Klavier, Jazzklavier, Keyboard, Cembalo, Akkordeon

d) Schlaginstrumente:

 Schlagzeug, Percussionsinstrumente

e) Streichinstrumente:

 Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass

f) Gesang:

 Klassik, Jazz, Pop

2.3.3. Zusatzangebote zum Instrumental- und Vokalunterricht
a) Ensemble, Chor, Orchester, Bigband
Dauer: variable
Für alle SchülerInnen besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Ensemble,
Orchester oder Chor. Diese Angebote sind kostenfrei und stehen auch externen
Teilnehmer/Innen offen.
b) Musiktheorie und Gehörbildung
Teilnehmende: Jugendliche und Erwachsene
Beginn: nach den Sommerferien

2.4. Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)
2.4.1. Die SVA bereitet geeignete SchülerInnen auf ein späteres Musikstudium vor.
2.4.2. Der Unterricht umfasst folgende verpflichtende Fächer:

Fassung ab 1.8.2022

Fassung ab 1.1.2017

Fassung ab 1.8.2022

- Hauptfach
- Nebenfach
- Musiktheorie und Gehörbildung
- Ensemblespiel

Das Anmeldeformular muss neu ausgearbeitet
werden und folgendes enthalten:

In die SVA können SchülerInnen aufgenommen werden, die die Absicht haben, ein
Studium im musikalischen Bereich aufzunehmen, sofern sie im Hinblick auf
Begabung und Leistung geeignet sind.

- Datenerfassung Schüler*in/ggf. gesetzl.
Vertreter*in/ggf. zusätzlich abweichende*r
Zahlungspflichtige*r [Vertragspartner ist Schüler*in,
ggf. in Vertretung gesetzl. Vertreter*in}

Der Eintritt in die STUDIENVORBEREITENDE AUSBILDUNG erfolgt nach einem
Beratungsgespräch mit der Leitung der SVA und durch die bestandene
Aufnahmeprüfung im instrumentalen oder vokalen Hauptfach.

- deutl. Hinweis darauf, dass Anmeldung verbindlich
zum Vertragsschluss führt, auch wenn die Zuteilung
deutlich später erfolgt und dieser nicht innerhalb 1
Woche widersprochen wird.
- DS-GVO-Konformität

Die Absolventen müssen jährlich in Haupt- und Nebenfach, Theorie und
Gehörbildung eine Zwischenprüfung ablegen.

3. Anmeldung; Unterrichtsvertrag

- SMS-Freigabe für Unterrichtsabsagen

3. Anmeldung, Zuteilung, Unterrichtsvertrag
3.1.

3.1. Anmeldung

Anmeldungen können jederzeit papiergebunden oder elektronisch über das
Serviceportal der Stadt Aachen auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen und
sind an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Bei noch nicht volljährigen
Schüler*innen ist die Anmeldung durch eine*n gesetzliche*n Vertreter*in erforderlich.

3.1.1. Anmeldungen können jederzeit schriftlich oder elektronisch auf einem besonderen
Formular erfolgen. Bei noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die
Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3.1.2. Lehrkräfte sind zu Annahme von Anmeldungen nicht berechtigt.

Anmeldung

3.2.

Die Zuteilung muss enthalten:
- wegen § 308 Nr. 5 BGB besonders
drucktechnisch (FETT!) auf die einwöchige
Widerspruchsfrist hinweisen und dass
Untätigsein zum Vertragsschluss führt!
- Hinweis auf ggf. Befristung des Angebots (z.B.
EMP, Instrumentenentdecker)

Zuteilung
Die Zuteilung zum Unterricht erfolgt nach Maßgabe freier Kapazitäten. Ein Anspruch
auf Zuteilung, auf einen bestimmten Unterrichtsort und -termin, einer bestimmten
Unterrichtsform oder einer bestimmten Lehrkraft besteht nicht. Die Musikschule ist
bemüht, Wünsche im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Zuteilung zum Instrumental- und Vokalunterricht (Ziff. 7.3) erfolgt in der Regel
zum 1.4. und 1.10., die Zuteilung zu den elementaren Musikkursen (Ziff. 7.1) in der
Regel zum 1.8. eines Jahres.

3.2. Vertragsschluss
3.2.1. Der Unterrichtsvertrag kommt zustande, sobald die Musikschule die Einteilung im
gewünschten Fach schriftlich gegenüber dem Anmeldenden bestätigt hat.
Wird der Unterricht nach regulärer Einteilung nicht aufgenommen, beschränkt sich
die Zahlungspflicht auf ein Monatsentgelt. Von dieser Regelung ausgenommen sind
SchülerInnen der EMP. Hier kommt der Vertrag erst durch die Aufnahme des
Unterrichtes zustande.
3.2.2. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen vorhandener Kapazitäten. Ein Anspruch auf
Aufnahme, Unterrichtsort/zeit oder einer bestimmten Lehrkraft besteht nicht.
Absolventen der EMP, des Kooperationsunterrichtes, der Orientierungsangebote
sowie Interessenten für das Drehtürmodell werden für den
Instrumental/Vokalunterricht bevorzugt eingeteilt.

3.3

Unterrichtsvertrag

Der Unterrichtsvertrag kommt zustande, sobald die Musikschule die Zuteilung im
gewünschten Fach schriftlich gegenüber der anmeldenden Person bestätigt hat und
dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Zuteilungsbestätigung
widersprochen wurde. Die Zahlungspflicht entsteht erst mit dem Zustandekommen
des Unterrichtsvertrags.

Neu: Um den Verwaltungsvorgang der
Unterrichtszuteilung zu vereinfachen und die
zusätzliche Ausstellung eines Unterrichtsvertrags zu
vermeiden, kommt das Vertragsverhältnis durch
Anmeldung und Zuteilung zutande, sofern der
Zuteilung nicht innerhalb der genannten Wochenfrist
widersprochen wird. Die Widerspruchklausel wird in
den Formularen und der Zuteilung grafisch deutlich
kenntlich gemacht.
Neu: Aufgrund der hohen Nachfrage und langer
Wartlisten in bestimmten Bereichen kann die
Priosierung bestimmter Schülergruppen bei der
Zuteilung nur ein Kriterium unter anderen sein. Ein
neues Zuteilungsmanagement ist derzeit in
Entwicklung. Zunächst sollte hier Ziff. 3.2 „Ein
Anspruch auf Zuteilung besteht nicht“ genügen.

Fassung ab 1.1.2017
4. Laufzeit und Kündigung; Probezeit
4.1.

Laufzeit

Fassung ab 1.8.2022
4.
4.1.

Kündigung

Laufzeit
Der Unterrichtsvertrag wird für den instrumentalen/vokalen Hauptfachunterricht (Ziff.
7.3) sowie für die Ensemble- und Ergänzungsfächer (Ziff. 7.5) auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Bei zeitlich befristeten Unterrichtsfächern (z.B. Kurse nach Ziff. 7.1 und
7.2) endet das Vertragsverhältnis mit dem Ende des Unterrichtsangebots.

Der Unterrichtsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, es
handelt sich um ein zeitlich befristetes Unterrichtsangebot.

4.2.

Laufzeit und Kündigung, Probezeit

4.2.

Konkretisierung auf die Unterrichtsbereiche nach
Ziff. 7
Zeitliche Befristungen bestimmter Unterrichtsformen
werden in der Unterrichtszuteilung benannt.

Kündigung des Unterrichtsvertrags

4.2.1. Textform
4.2.1. Eine Kündigung des Instrumental- oder Vokalunterrichtes ist nur schriftlich oder per
E-Mail zum 31.03. bzw. 30.9. möglich. Sie muss der Musikschule spätestens zwei
Monate vorher, also bis zum 31.01. bzw. 31.07. des Jahres vorliegen.
4.2.2. Für die Kurse mit befristeter Laufzeit im Bereich der EMP ist eine Kündigung bis zum
31.3. mit Wirkung zum 31.7. möglich.

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. per E-Mail).
4.2.2. Ordentliche Kündigung durch die Schülerin/den Schüler
Nach Ablauf der Probezeit (Ziff. 4.3) zugelassen ist die ordentliche Kündigung
a) des instrumentalen/vokalen Hauptfachs (Ziff. 7.3 sowie Ziff. 7.6.1 und 7.6.2)
zum 31.3. und 31.7. eines Jahres mit 2-monatiger Frist, sodass
- die Kündigung zum 31.3. spätestens am 31.1. und
- die Kündigung zum 30.9. spätestens am 31.7.
im Musikschulbüro eingegangen sein muss,

Neu: Vereinheitlichung der Kündigungsfrist auf 2
Monate mit nach Unterrichtsbereich gegliederter
Darstellung. Die bisherige 4 Monatsfrist im
Elementarbereich entfällt.

b) einer 2-jährigen Elementargruppe (Ziff. 7.1) nach dem 1. Unterrichtsjahr
zum 31.7. mit 2-monatiger Frist, sodass
- die Kündigung zum 31.7. spätestens am 31.5.
im Musikschulbüro eingegangen sein muss, sowie
c) eines Ensemble- oder Ergänzungsfachs (Ziff. 7.5)
zu jedem Monatsende mit 14-tägiger Frist.
d) Weitere befristete Unterrichtsangebote mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr sind
nicht ordentlich kündbar und enden mit Ablauf ihrer Laufzeit.

4.2.3. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund (Aufgabe des
Wohnsitzes in Aachen, länger dauernde Erkrankung u.ä.) zulässig. Das Vorliegen
des Grundes ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Das jeweilige Schulgeld ist in
diesem Fall bis zum Ende des Folgemonats des Zugangs der Kündigung zu leisten.
Ebenso kann eine Vertragsauflösung erfolgen, sobald ein/e NachfolgeschülerIn den
Unterricht aufgenommen hat.

4.2.3. Außerordentliche Kündigung durch die Schülerin/den Schüler
Eine außerordentliche Kündigung ist aus wichtigem Grund zulässig. Ein solcher liegt
insbesondere vor, wenn
- die Schülerin/der Schüler längerfristig erkrankt oder
- ein Wohnortwechsel den weiteren Besuch des Unterrichts unmöglich macht.
Das Vorliegen des Grundes ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Das jeweilige
Schulgeld ist in diesem Fall bis zum Ende des Folgemonats nach Zugang der
Kündigung zu leisten.
4.2.4. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Der Unterrichtsvertrag in einem instrumentalen/vokalen Hauptfach (Ziff. 7.3) kann auf
Antrag der*des Teilnehmenden einvernehmlich aufgehoben werden, wenn der
Unterrichtsplatz aus der Warteliste nachbesetzt werden kann. Für die
Nachbesetzung fällt ein Bearbeitungsentgelt nach Maßgabe von Ziff. 7.7. an. Ein
Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht nicht.

Neu: Hier werden 2 Fälle unterschieden:
1. Das Recht auf „außerordentliche“ Kündigung Ziff.
4.2.3 neu, um unbillige Härten zu vermeiden. sowie
2. die „vorzeitige Vertragsbeendigung“ Ziff. 4.2.4,
der als „Kann-Bestimmung“ immer dann
stattgegeben wird, wenn der Unterrichtsplatz aus
der Warteliste nachbesetzt werden kann (hier wird
ein „Bearbeitungsentgelt“ für den Abmeldevorgang
fällig, Ziff. 7.7 neu)

Fassung ab 1.1.2017
4.3.

Kündigung durch die Musikschule

Fassung ab 1.8.2022
4.2.5. Außerordentliche Kündigung durch die Musikschule
Die Musikschule kann den Unterrichtsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum
Monatsende kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn
- ein Zahlungsverzug des Schulgelds von mindestens 3 Monatsabschlägen vorliegt
oder
- die Schülerin/der Schüler den Unterricht durch wiederholtes grob ungebührliches
Verhalten gestört hat
oder
- die Schülerin/der Schüler dem Unterricht mehrfach unentschuldigt ferngeblieben ist
oder
- die Schülerin/der Schüler dauerhaft offensichtlich unzureichend im Unterricht
mitarbeitet und übt.

Eine Kündigung durch die Musikschule muss ebenfalls in Schriftform erfolgen. Sie ist
nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn
- trotz schriftlicher Mahnung das Schulgeld nicht fristgerecht gezahlt wird
- sonstige in der Person der Schülerin/des Schülers liegende Gründe (z.B.
mangelnde Mitarbeit/Eignung, Gefährdungspotenzial) vorliegen.

Im Falle der Kündigung durch die Musikschule ist das Schulgeld bis zum Ende des
Folgemonats zu zahlen.

4.4.

Probezeit und Orientierungszeit

4.4.1. Beim Instrumental- und Vokalunterricht gelten die ersten drei Monate nach
Vertragsbeginn als Probezeit. Mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf der
Probezeit können beide Vertragsparteien den Unterrichtsvertrag kündigen. Im Falle
der Kündigung ist das Schulgeld bis zum Ablauf der Probezeit zu entrichten.
4.4.2. Für den einjährigen Kurs im Bereich der EMP gilt eine Orientierungszeit bis zum
30.9. Für zweijährige Kurse im Bereich der EMP gilt für das erste Jahr eine
Orientierungszeit bis zum 30.11., für das zweite Jahr bis zum 30.9. Eine Kündigung
ist dort ohne gesonderte Frist zum Ablauf der Orientierungszeit möglich.

4.3.

Die Kündigung durch die Musikschule erfolgt in sehr
seltenen Ausnahmefällen. Neben ausbleibender
Zahlung können hier dauerhafte Verstöße gegen die
Schulordnung/Unterrichtsbedingungen (Ziff. 2.3)
Sachgrund sein. In der Neufassung sind die Fälle
konkretisiert.

In den äußerst seltenen Fällen einer Kündigung
durch die Musikschule sollte kein Schulgeld
weitergezahlt werden müssen.

Probezeit, Kündigung in der Probezeit
Abweichend von den Kündigungsfristen nach Ziff. 4.2.2 gilt für bestimmte
Unterrichtsangebote eine Probezeitregelung mit Sonderkündigungsrecht wie folgt:

4.3.1. Beim Instrumental- und Vokalunterricht (Ziff. 7.3 bzw. 7.6.1 und 7.6.2) gelten die
ersten drei Monate als Probezeit.
Beim Instrumental- und Vokalunterricht kann der Unterrichtsvertrag zum
Probezeitende mit einer Frist von vier Wochen vor deren Ablauf von beiden
Vertragsparteien gekündigt werden.
4.3.2. Bei den Elementargruppen (Ziff. 7.1) gelten feste Termine für die Probezeit:
- bei ein- und zweijährigen Kursen (Kursbeginn zum 01.08.) endet die Probezeit am
31.10.,
- bei halbjährigen Kursen endet die Probezeit
bei Kursbeginn am 1.8. zum 30.9. und
bei Kursbeginn am 1.2. zum 28.2.
Beim Elementarunterricht kann der Unterrichtsvertrag ohne Frist zum Ablauf der
Probezeit von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.

5. Teilnahme am Unterricht

Die bisherige Ziff. 5 ist an anderer Stelle geregelt
bzw. redundant.

5.1.

Die SchülerInnen sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts verpflichtet.

s. Ziff. 2.3.1 neu

5.2.

Die Lehrkräfte der Musikschule führen Anwesenheitslisten, aus denen die
Unterrichtsteilnahme der einzelnen SchülerInnen ersichtlich ist. Bei
Unterrichtsversäumnis ist die Fachlehrkraft oder die Verwaltung zeitnah zu
informieren.

Nicht Gegenstand einer Entgeltordnung bzw.
geregelt unter Ziff. 2.3.1 neu

5.3.

Fehlt ein/e minderjährige SchülerIn innerhalb eines Schuljahres zweimal in Folge
unentschuldigt, werden die gesetzlichen Vertreter darüber seitens der Musikschule
in Kenntnis gesetzt.

Regelung Unterrichtsbedingungen Ziff. 2.3.1/2.3.3
neu genügt.

Fassung ab 1.1.2017

Fassung ab 1.8.2022

5.4.

Versäumt ein/e SchülerIn den Unterricht aus Gründen, die nicht von der
Musikschule zu vertreten sind, besteht kein Anspruch auf Nacherteilung des
ausgefallenen Unterrichts oder Erstattung des Schulgeldes.

s. Ziff. 6.5.2 neu, außerdem Dopplung mit 7.6.2 alt

5.5.

Bei Ausfall von Unterricht im Instrumental-/Vokalbereich, der von der Musikschule
zu verantworten ist, wird dieser nach Möglichkeit nachgeholt oder vertreten. Hierzu
können ausnahmsweise kurzzeitig Unterrichtseinheiten zusammengefasst werden.
Für nicht nachgeholten oder vertretenen Unterricht besteht ein Erstattungsanspruch
in Höhe von jeweils einem Monatsbeitrag, wenn im laufenden Schuljahr vier Mal
der Unterricht ausgefallen ist. Die Erstattung wird spätestens zum Schuljahrsende
vorgenommen.

s. Ziff. 6.5.1 neu

5.6.

Eine Aufnahme in den Instrumentalunterricht kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn
der/die SchülerIn im Besitz des entsprechenden Instrumentes ist. Instrumente
können im Rahmen der Musikschulbestände auf Grundlage der “Mietordnung für
Musikinstrumente der Musikschule der Stadt Aachen” gemietet werden.

s. Ziff. 2.3.2 neu

5.7.

Die für die Musikschulausbildung erforderlichen Noten, Bücher usw. hat der/die
SchülerIn selbst zu beschaffen. Geltende Urheberrechte sind zu beachten.

redundant

5.8.

Hospitationen bedürfen der Zustimmung der Fachbereichsleitung in Absprache mit
der Fachlehrkraft.

redundant

6. Unterrichtstag, -zeit und –ort, Schulferien
6.1.

5.

Unterricht, Schulferien
Der Unterricht wird wöchentlich erteilt. In den Schulferien findet kein Unterricht statt.
Es gilt die Ferienordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Rosenmontag ist ein
unterrichtsfreier Brauchtumstag. Bei beweglichen Ferientagen entfällt der Unterricht
ausschließlich in den davon betroffenen Zweigstellen der Musikschule.

Der Unterricht wird montags bis samstags in der Hauptstelle oder in einer
Zweigstelle erteilt. Bei der genauen Festlegung des Unterrichtstages und der
Uhrzeit bemüht sich die Musikschule, die Wünsche der Teilnehmer zu
berücksichtigen. Ein Wechsel der festgelegten Zeit, des Ortes und/oder des
Unterrichtsfachs ist nur einvernehmlich möglich. Ein Anspruch auf einen solchen
Wechsel besteht nicht.

Zum Zweck der internen Fortbildung kann die Musikschule einen eigenen
beweglichen Ferientag festlegen.

7.1.

Schulgeldpflicht

7.1.1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule wird ein Schulgeld
erhoben

Neu: Festlegung der Ferien- und Feiertage. Hier
besteht die Schwierigkeit, dass die flexiblen
Ferientage außer Rosenmontag in den Aachener
Schulen nicht einheitlich geregelt sind und die
Zweigstellen an unterschiedlichen Tagen
geschlossen sind.
Zur Durchführung ganztätiger interner
Fortbildungsveranstaltungen wird hier der
Musikschule die Möglichkeit eingeräumt, einen
eigenen flexiblen Ferientag zu bestimmen.

Der Unterricht im Instrumental- oder Vokalbereich beginnt in der Regel am 1.April
und am 1. Oktober. Die Angebote der EMP beginnen am 1. August. Ferienordnung
und Regelung über unterrichtsfreie Feier- und Brauchtumstage des Landes
Nordrhein-Westfalen gelten auch für die Musikschule. An Außenstellen gilt die
jeweilige Regelung der beweglichen Feiertage vor Ort.

7. Schulgeld

Die Festlegungen in Ziff. 6 (alt) sind in der
Neufassung an anderer Stelle geregelt (Ziff. 3.2)

6.

Schulgeld

6.1.

Schulgeldpflicht
Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule wird ein Schulgeld erhoben. Die
Höhe des Schulgelds richtet sich nach den in Ziff. 7 festgelegten Tarifen und kann
bei Vorliegen entsprechender Sachverhalte gemäß Ziff. 9 ermäßigt oder mit einem
Erwachsenenzuschlag belegt werden.
Die Zahlungspflicht entsteht zu Beginn des Monats, in dem die Zuteilung zum
Unterricht erfolgt. Beginnt der Unterricht in einem Monat, in dem die nordrheinwestfälischen Sommerferien enden, so entsteht die Zahlungspflicht mit Beginn des
Schuljahres zum 01.08.

Satz 4 bezieht sich auf den Fall, dass die
Sommerferien bis Ende August oder gar in den
September reichen. Damit wird die Zahlung aller 12
Jahresabschläge (Ziff. 6.3 neu) sichergestellt.

Fassung ab 1.1.2017

Fassung ab 1.8.2022

7.1.2. Der Unterricht in den vokalen und instrumentalen Ensembles ist kostenfrei.

7.2.

Zahlungspflichtige/r

Neuregelung unter 7.5, Unterscheidung
intern/extern, Kammermusikgruppen
6.2.

Zur Zahlung verpflichtet ist die Schülerin/der Schüler, bei Minderjährigen deren
gesetzliche Vertreter*innen oder eine dritte Person, die sich schriftlich zur Zahlung
des Schulgelds verpflichtet hat.

Zur Zahlung sind die SchülerInnen, bei noch nicht Volljährigen die gesetzlichen
Vertreter verpflichtet.

7.3. Fälligkeit

Zahlungspflichtige*r

6.3.

Abschläge und Fälligkeit
Das Schulgeld versteht sich als Jahresbetrag und ist in 12 monatlichen Abschlägen
zu entrichten. Die Fälligkeit ist jeweils der 15. eines Monats. Die Zahlungspflicht
besteht auch während der Schulferien und der unterrichtsfreien Tage nach Ziff. 5.

7.3.1. Die Zahlungspflichtigen erhalten jeweils am Anfang des Kalenderjahres
Jahresschulgeldrechnungen.

Für zeitlich befristete Angebote kann das Schulgeld einmalig in Rechnung gestellt
werden.

7.3.2. Die Schulgelder sind am 15.02., 15.05., 15.09. und 15.11. für die in der Rechnung
ausgewiesenen Monate fällig.
6.4.

Die Definition des Schulgelds als „Jahresschulgeld“,
dessen Zahlung sich in monatliche Abschläge
aufteilt, ist Argumentationsgrundlage für das
Durchbezahlen der Schulferien.

Die oft nachgefragte Umstellung auf die monatliche
Zahlweise ist bereits erfolgt.

Rechnungsstellung
Über die zu leistenden Zahlungen erhalten die Zahlungspflichtigen jeweils am
Anfang des Kalenderjahres eine Jahresschulgeldrechnung, bei unterjährigen An-,
Ab- und Ummeldungen eine entsprechend geänderte Rechnung.

7.3.3. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf der
Jahresschulgeldrechnung angegebenen Kassenzeichens zu überweisen. Die
Teilnahme am Abbuchungsverfahren wird empfohlen. Die Vorankündigung des
Lastschrifteinzugs erfolgt mindestens 3 Kalendertage vor Ausführung.

Anmeldeformular und EDV können zwischen
Schüler*in, Erziehungsberechtigten und
Zahlungspflichtigen unterscheiden. Zahlungspflichtig
könnte also auch ein Großelternteil oder andere
Dritte wie der Förderverein sein – diese Möglichkeit
soll hier eingeräumt werden

In der Neufassung ausgesparte Angaben
(Kassenzeichen) finden sich auf der Rechnung.

Die Teilnahme am Abbuchungsverfahren wird empfohlen.
6.5.

Erstattung und Fortzahlung bei Unterrichtsausfall

6.5.1. Sofern Unterricht an mehr als zwei Unterrichtstagen innerhalb eines Schuljahres aus
Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, ohne Ersatz nicht erteilt wird, wird
das Schulgeld für jeden weiteren ausgefallenen Unterrichtstermin anteilig mit 1/39
des Jahresschulgelds erstattet. Die Erstattung erfolgt spätestens nach Ende des
Schuljahres bis 31.8. ohne weiteren Antrag. Unterrichtsausfall berechtigt nicht zum
Einbehalt der monatlichen Schulgeldabschläge.
6.5.2. Kann eine Schülerin/ein Schüler den Unterricht aus Gründen nicht besuchen, die
nicht von der Musikschule zu vertreten sind, besteht kein Anspruch auf Erstattung.
6.6.

Schulgeldanpassungen
Die Musikschule ist im Falle von Kostensteigerungen zu angemessenen Erhöhungen
des Schulgelds berechtigt. Im Falle der Erhöhung besteht ein
Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Erhöhung. Schüler*innen bzw. ihre
gesetzlichen Vertreter*innen werden darüber rechtzeitig informiert. Wird der
Unterrichtsvertrag nicht gekündigt, gilt dies als Zustimmung zur Schuldgelderhöhung.

Aufgrund der Systematik wird Ziff. 7.6 (alt) hier in
neuer Fassung vorgezogen.
Neu: Die bisherige Erstattungsregel in 4-WochenSchritten wird durch die hier formulierte
transparentere und nutzerfreundlicher Regelung
ersetzt: 2 Ausfälle/Schuljahr sind hinzunehmen,
jeder weitere Ausfall wird anteilig
(Bemessungsgrundlage 39 Unterrichtswochen/Jahr)
ersetzt. Die unter Ziff. 7.6.2 (alt) genannte
Unterrichtsvertretung ist in Ermangelung von
Vertretungslehrkräften nicht praxistauglich und wird
nur in seltenen Fällen – z.B. bei Langzeitausfällen –
organisiert.

Fassung ab 1.1.2017

Fassung ab 1.8.2022

7.4. Höhe der Schulgelder
7.4.1

Bezeichnung der Kurse

Durch die Tariferhöhung werden Mehreinnahmen
von 180T€/Jahr angestrebt.

7. Höhe der Schulgelder
Monatssumme (in €)

Unterrichtsangebot

Jahressumme (in €)

Basiskurse
Dauer 60‘ Musikalische Früherziehung (MFE)
60‘ Musikalische Grundausbildung (MGA)
60‘ Elementare Musiklehre (EML)

7.1.

Elementarunterricht / Elementare Musikpädagogik

21,21,21,-

252,252,252,-

7.1.1.
7.1.1.1.
7.1.1.2.

Wahlkurse
120‘
60‘
60‘
60‘

Musiktheater* (WK-MT)
Tanz (WK-Tanz)
Orff-Spielkreis (WK-SK)
Musikalische Früherziehung 3. Jahr (WK-MFE 3)

30,21,21,21,-

360,252,252,252,-

7.1.2.

Elementare Musikgruppen*
- 40 Minuten (z.B. „Musikzwerge“)
- 50 Minuten (z.B. Musikalische Früherziehung,
Musikalische Grundausbildung,
Tanz)
Musiktheater 120 Minuten

Zusatzangebote
45‘ Musikzwerge
45‘ Musik mit Kindern mit besonderem Förderbedarf
60‘ Inklusionskurse
45‘ Gehörbildung/Theorie
60‘ Gehörbildung/Theorie
90‘ Gehörbildung/Theorie

16,26,21,16,21,32,-

192,312,252,192,252,384,-

7.2.
7.2.1.

Instrumentaler und vokaler Einzelunterricht (zzgl. 4,- Zuschlag für Klavierunterricht)
30 Minuten
56,672,45 Minuten
84,1.008,Gruppenunterricht mit einem Lehrer (zzgl. 4,- Zuschlag für Klavierunterricht)
30‘ Instrumentale Früherziehung (ab 3 Teilnehmer)
21,30‘ 2 Teilnehmer
31,45‘ 2 Teilnehmer
47,45‘ 3 Teilnehmer
31,45‘ ab 4 Teilnehmer
26,60’ 3 Teilnehmer
42,60’ ab 4 Teilnehmer
31,-

252,372,564,372,312,504,372,-

Gruppenunterricht im Lehrerverbund
60´ ab 8 Teilnehmer

372,-

31,-

jährlich

246,00
282,00

492,00

*) Elementare Musikgruppen finden zeitlich befristet als halb-, ein- oder
zweijährige Kurse statt.

7.2.3.

Instrumentale Orientierungsangebote
Orientierungsjahr 60 Minuten
„Instrumenten-Entdecker*innen“
- Blockflöte, Gitarre*, Streichinstrumente*, Schlagzeug
- Holz*- und Blechblasinstrumente*
(*inkl. Instrumentenleihe im Modul Instrumentenlabor)
Schnupperstunde 30 Minuten einmalig

7.3.
7.3.1.
7.3.1.1.
7.3.1.2.
7.3.1.3.
7.3.2.
7.3.2.1.
7.3.2.2.
7.3.3.
7.3.3.1.
7.3.3.2.
7.3.4.
7.3.4.1.
7.3.4.2.

Instrumentaler / vokaler Hauptfachunterricht
Einzelunterricht
- 30 Minuten
- 45 Minuten
- 60 Minuten
Partnerunterricht
- 45 Minuten
- 60 Minuten*
Gruppenunterricht mit 3 Schüler*innen
- 45 Minuten
- 60 Minuten*
Gruppenunterricht mit 4 bis 6 Schüler*innen
- 45 Minuten
- 60 Minuten*

7.2.1.1.
7.2.1.2.

In Ziff. 7.1. wurde nicht mehr zwischen einzelnen
Unterrichtsfächern, sondern – wie bei den
Instrumentalfächern auch – nur noch nach
Unterrichtsformen mit unterschiedlicher wöchentl.
Unterrichtszeit unterschieden. Gleiches gilt für die
bisher separat ausgewiesenen inklusiven Angebote.
372,00
492,00
-

804,00
1.128,00
1.452,00
642,00
804,00
480,00
588,00
402,00
480,00

*) Diese Angebote können auch als sog. „Kombiunterricht“ mit flexiblen
Anteilen an Gruppen- und Einzelunterricht stattfinden.

7.4.

Zuschlag für das Fach Klavier

7.5.
7.5.1.
7.5.1.1.
7.5.1.2.
7.5.2.

Ensemble- und Ergänzungsfächer
Orchester, Bigbands und Chöre
- bei Belegung von Hauptfachunterricht nach Ziff. 7.3
- ohne Belegung von Hauptfachunterricht
Kammermusik / Bandtraining
bei Belegung von Hauptfachunterricht nach Ziff. 7.3
- 45 Minuten
- 60 Minuten
- 90 Minuten

7.5.2.1.
7.5.2.2.
7.5.2.3.

Abschlag
monatlich Neu: Die Gruppierung der Angebote in Bereiche
nach Ziff. 7.1 bis 7.7. ermöglicht eine definierbare
Zuordnung der Unterrichtsbereiche zu den
Ermäßigungsformen (Ziff. 9 neu) und gewährleistet
20,50 eine automatisierte Abbildung in der EDV.
23,50
Zugunsten der Einführung einer
Regiezeitenregelung für Lehrkräfte im
Elementarbereich werden die 45-Minuten-Einheiten
41,00 auf 40 Min., die 60-Minuten-Einheiten auf 50 Min.
gekürzt.

48,00

kostenfrei
120,00

162,00
216,00
324,00

31,00 Musiktheorie gehört der Systematik nach zu Ziff.
41,00 7.5. und wird dort neu verortet.
30,00
Die bisherige Linearität von Tarif und Unterrichtszeit
wurde in Ziff. 7.3 aufgegeben. Neue
Berechnungsgrundlage ist die Zusammensetzung
67,00
des Tarifs aus einem fixen Verwaltungsanteil und
94,00
einer Umlegung der Kosten des Zeitanteils auf die
121,00
Köpfe.
53,50
67,00 Mehrfächerermäßigung findet auf die
Unterrichtsbereiche Ziff. 7.1. bis 7.3. Anwendung,
40,00 Familienermäßigung sowie Ermäßigung bei
49,00 Aachen- und Ehrenamtspass auf alle
Unterrichtsbereiche.
33,50
40,00
Der bisherige „Klavierzuschlag“ bleibt erhalten; zur
4,00 Automatisierung in der EDV muss dieser als eigener
Bereich gelistet werden
Orchester bleiben für interne Schüler*innen
kostenfrei. „Intern“ definiert sich durch
kostenfrei Hauptfachbelegung nach Ziff. 7.3
10,00
Aufgrund der Kostenintensität der gleichwohl
wichtigen Arbeit mit Kammermusikensembles und
13,50 Bands muss hier auch für interne ein moderater
18,00 Kostenbeitrag erhoben werden.
27,00

Fassung ab 1.1.2017

Fassung ab 1.8.2022
7.5.2.4.
7.5.2.5.
7.5.2.6.
7.5.3.
7.5.3.1.
7.5.3.2.
7.5.3.4.
7.5.3.5.
7.5.4.
7.5.4.1.
7.5.4.2.

Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)

siehe 7.5.6.

7.6.

7.6.1.

Bildungskooperationen

siehe Musikschule-Stadtaachen.de

7.6.1.1.
7.6.1.2.
7.6.1.3.
7.6.2.
7.6.2.1.
7.6.2.2.
7.6.3.
7.7.

Schnupperkurse

ohne Belegung von Hauptfachunterricht
- 45 Minuten
- 60 Minuten
- 90 Minuten
Musiktheorie (Gruppenunterricht)
bei Belegung von Hauptfachunterricht nach Ziff. 7.3
- 60 Minuten
- 90 Minuten
ohne Belegung von Hauptfachunterricht
- 60 Minuten
- 90 Minuten
Kinderchor
- bei Belegung eines Faches nach Ziff. 7.1 bis 7.3
- bei externer Belegung
Studienvorbereitende Ausbildung
Instrumentales/vokales Erst- und Zweitfach, 90 Minuten
Musiktheorie, Ensemble
Die Teilnahme setzt eine bestandene Aufnahme- bzw.
Zwischenprüfung voraus.
bei Belegung von instrumentalem/vokalem Erst- und
Zweitfach in der Musikschule
- 90 Minuten Gesamtunterrichtszeit instrumental/vokal
- 105 Minuten Gesamtunterrichtszeit instrumental/vokal
- 120 Minuten Gesamtunterrichtszeit instrumental/vokal
bei externer Belegung des Erstfaches
- 30 Minuten instrumentales/vokales Zweitfach
- 45 Minuten instrumentales/vokales Zweitfach
nur Musiktheorie/Ensemble (bei externer Belegung von
Erst- und Zweitfach)
Bearbeitungsentgelt bei vorzeitiger Beendigung nach Ziff.
4.2.4 (einmalig)

264,00
318,00
426,00

22,00
26,50
35,50

216,00
324,00

18,00
27,00

318,00
426,00

26,50
35,50

kostenfrei
60,00

kostenfrei
5,00

1.776,00
2.016,00
2.262,00
804,00
1.128,00
324,00

Die Tarife der Studienvorbereitenden Ausbildung
orientieren sich an der bisherigen Regelung einer
50%-Ermäßigung für das zweite Hauptfach (Ziff.
7.5.7 alt), hier aber bezogen auf die
Gesamtunterrichtszeit. Nach der alten Regelung
fielen für 45+45 und 60+30 Hauptfachunterricht
jeweils in der Summe unterschiedliche Schulgelder
148,00 an, dieser „Bug“ ist hier behoben. Theorie/Ensemble
168,00 in der SVA sind weiter kostenfrei, ein Tarif fällt nur
188,50 bei kompletter externer Hauptfach-Belegung an.
67,00
94,00
27,00
13,00 Nur für den Fall „vorzeitige Vertragsbeendigung“

siehe Musikschule-Stadtaachen.de

Schnupperkurse und instrumentale Orientierung
wurden konzeptionell neu strukturiert als
„Instrumenten-Entdecker*innen“, Ziff. 7.2.1 neu

*für dieses Angebot gilt keine Ermäßigung

7.4.2. Für volljährige Schülerinnen und Schüler ab 20 Jahre wird ein
Erwachsenenzuschlag von 20% erhoben. Davon ausgenommen sind Schülerinnen
und Schüler bis zum Alter von 27 Jahren bei Vorlage eines Nachweises über
Schulbesuch, Studium, Berufsausbildung, Freiwilligendienst (FSJ/BFD).

7.4.3. Bildungskooperationen werden als individuelles Unterrichtsangebot
zusammengestellt.

Erwachsenenzuschlag s. Ziff. 9.6 neu

8.

Weitere Unterrichtsangebote

8.1.

Weitere, nicht unter Ziff. 7 genannte Unterrichtsformen – insbesondere zeitlich
befristete Projekte – können bei Bedarf von der Musikschule angeboten werden. Das
Schulgeld wird in diesen Fällen in Anlehnung an die unter Ziff. 7 genannten Tarife
kalkuliert.

8.2.

Projekte im Auftrag Dritter (Bildungskooperationen)
Kurse und Projekte im Auftrag Dritter werden nach dem Prinzip der Kostendeckung
kalkuliert und individuell in Rechnung gestellt.

Flexibilitätsklausel – bei Bedarf wird die Musikschule
ermächtigt, unter Anwendung des
Berechnungsschlüssel für die Schulgelder Ziff. 7
weitere, projektbezogene Tarife zu berechnen und
anzuwenden.
Kooperationsangebote werden individuell auf die
Bedürfnisse des Partners hin entwickelt und
entsprechend vertraglich fixiert.

Fassung ab 1.1.2017

Fassung ab 1.8.2022

7.4.4. Die an allgemeinbildenden öffentlichen Schulen im Rahmen landesweiter
Regelungen unterrichtsfreien Ferien- und Feiertage sind auch an der Musikschule
unterrichtsfrei. Der Rosenmontag ist ein unterrichtsfreier Brauchtumstag. Das
Schulgeld ist auch für diese unterrichtsfreien Tage zu entrichten.

7.5. Ermäßigungsgrundsätze
7.5.1. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann nach Maßgabe der
nachfolgenden Absätze das Schulgeld für die Lehrveranstaltungen an der
Musikschule in nachfolgend genannten Fällen ermäßigt werden.

s.Ziff. 5 neu

9.
9.1.

Ermäßigungen und Zuschläge
Eine Ermäßigung des Schulgelds wird gewährt als
1. Mehrfächerermäßigung (Ziff. 9.3)
2. Familienermäßigung (Ziff. 9.4)

neu: Mehrfächerermäßigung
neu: Zusammenlegung von Geschwisterermäßigung
und Familienkarte zur „Familienermäßigung“

3. Ermäßigung bei Vorlage des Aachen-Passes (Ziff. 9.5)

a) bei Vorlage des Aachen-Passes (Ermäßigung 50 %)

4. Erlass des Erwachsenenzuschlags bei Vorlage des Ehrenamts-Passes (Ziff. 9.6)
b) bei Vorlage der Familienkarte ab dem zweiten Kind,
bei Alleinerziehenden bereits ab dem ersten Kind (Ermäßigung jeweils 10%)

9.2.

Kombinierbarkeit von Ermäßigungsarten
Grundsätzlich können alle Ermäßigungsarten bei Vorliegen der Voraussetzungen
miteinander kombiniert werden. Besteht Anspruch auf mehrere Ermäßigungen
gemäß Ziff. 9.3 bis 9.5, werden diese Ermäßigungen nachrangig in der unter Ziff. 9.1
benannten Reihenfolge gewährt, d.h., der Abzug erfolgt vom verbleibenden Betrag
nach Anwendung der jeweils höherrangigen Ermäßigung.

c) bei Vorlage des Ehrenamtspasses (Ermäßigung 20 %)

9.3.

Mehrfächerermäßigung
Nimmt eine Schülerin/ein Schüler am Unterricht in mehreren Fächern nach 7.1 bis
7.3 teil, ermäßigt sich der zu zahlende Betrag für das Fach mit dem niedrigsten Tarif
um 20%. Die Mehrfächerermäßigung wird Kindern und Jugendlichen bis zum
vollendeten 21. Lebensjahr und jungen Erwachsenen, für die ein Anspruch auf
Kindergeld besteht und nachgewiesen wird, gewährt.

7.5.2. Geschwisterermäßigung
Wenn mehr als 1 Kind einer Familie an kostenpflichtigen Lehrveranstaltungen der
Musikschule teilnimmt, wird für das 2. Kind eine Ermäßigung von 20 %, für das 3.
Kind eine Ermäßigung von 50 % gewährt; für jedes weitere Kind ist der Unterricht
kostenfrei. Um Ungleichbehandlungen bei der Rechnungsstellung zu vermeiden,
wird die Reihenfolge der Kinder durch die Höhe der Schulgeldsumme festgelegt.
Das Kind mit der höchsten Schulgeldsumme wird stets als erstes gezählt; das Kind
mit der zweithöchsten Schulgeldsumme wird als zweites Kind gezählt, usw. Als
Kind zählt nur, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn es wird
der Besuch einer allgemeinbildenden Schule nachgewiesen.

9.4.

Familienermäßigung
Die Familienermäßigung wird angewendet auf Kinder und Jugendliche bis zum
vollendeten 21. Lebensjahr und auf junge Erwachsene, für die ein Anspruch auf
Kindergeld besteht und nachgewiesen wird. Die Familienermäßigung wird für alle
anfallenden Schulgelder nach Ziff. 7 sowie für Entgelte für Instrumentenüberlassung
nach Ziff. 10 gewährt.

9.4.1. Familienermäßigung als Geschwisterermäßigung
Wenn mindestens 2 Kinder gleichzeitig am Unterricht teilnehmen, ermäßigt sich das
Schulgeld
a)
b)
c)

für das 1. und 2. Kind um je 10%
für das 3. Kind um 50%,
für das 4. und jedes weitere Kind um 100%,

wobei auf das Kind, für das das niedrigste Schulgeld zu entrichten ist, jeweils die
höchste Ermäßigungsstufe angewendet wird.

neu: Kombinierbarkeit von Ermäßigungsarten in
kaskadierter Reihenfolge
Die Neustrukturierung der Ermäßigungen hat zum
Ziel, (1) durch die Kombinierbarkeit der
Ermäßigungen soziale Härten abzufangen, die
durch die deutliche Tariferhöhung entstehen
könnten, und (2) eine Verwaltungsvereinfachung,
um die bisher wenig zweckmäßige, aber notwendige
Günstigerprüfung verschiedener
Ermäßigungsoptionen (insbesondere zwischen
Geschwisterermäßigung/Familienkarte) überflüssig
zu machen.
Die Anhebung der Altersgrenze von 18 auf 21 Jahre
für die Nachweispflicht bei Mehrfächer- und
Familienermäßigung dient der
Verwaltungsvereinfachung und erhöht die
Kundenfreundlichkeit. Dies trägt der G9-Umstellung
Rechnung und macht die damit verbundene
regelmäßige Vorlage der Schulbescheinigungen
sowie deren Erfassung überflüssig.
Die Regelung für junge Erwachsene mit „Nachweis
des Kindergeldanspruchs“ stellt sicher, dass bei
entsprechender Vorlage die Ermäßigung bis zum
25. Lebensjahr weitergewährt werden kann und in
Sonderfällen (z.B. behindertes Kind) noch länger.
Neu: Zusammenlegung von Familienkarte und
Geschwisterermäßigung.
Durch die Neufassung entfällt die bisher notwendige
Günstigerprüfung (7.5.8 alt), zudem wird die
missverständliche Formulierung unter Ziff. 7.5.1.b
(alt) präzisiert.
Ab dem zweiten angemeldeten Kind wird die
Ermäßigung grundsätzlich als
„Geschwisterermäßigung“ automatisiert von der
EDV erfasst und berücksichtigt.

Fassung ab 1.1.2017

Fassung ab 1.8.2022
9.4.2. Familienermäßigung bei Vorlage einer Familienkarte
Wenn nur 1 Kind am Unterricht teilnimmt, ermäßigt sich das Schulgeld bei Vorlage
der Familienkarte abweichend von Ziff. 9.4.1 bereits
für das 1. Kind um 10%, wenn auf der Familienkarte
a)
b)

mindestens 2 Kinder oder
bei Alleinerziehenden (Vermerk A) mindestens 1 Kind

eingetragen sind.
9.5.

Ermäßigung bei Vorlage des Aachen-Passes
Bei Vorlage des Aachen-Passes ermäßigen sich für alle Familienangehörigen alle zu
entrichtenden Schulgelder nach Ziff. 7 sowie Entgelte für die
Instrumentenüberlassung nach Ziff. 10 um 50%.

9.6.

Erwachsenenzuschlag, Ehrenamtspass
Für Schüler*innen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Zuschlag von
20% auf das nach Ziff. 7 zu zahlende Schulgeld erhoben.
Der Zuschlag entfällt für Inhaber*innen eines gültigen Ehrenamtspasses bei
entsprechendem Nachweis.

7.5.3. Ermäßigungen werden ab 1. des Monats gewährt, in dem die Vorlage des
erforderlichen Nachweises erfolgte.
7.5.4. Die Ermäßigungen entfallen mit Ablauf des Monats, in dem der Ermäßigungsgrund
wegfällt. Beruht die Ermäßigung auf der Vorlage von Nachweisen nach Ziff. 5.1.1,
ist die darin genannte Gültigkeitsdauer maßgeblich. Nach Ablauf ist jeweils ein
neuer Nachweis vorzulegen.
7.5.5. Die Höhe der gewährten Ermäßigung ist aus der ggfs. berichtigten
Jahresschulgeldrechnung ersichtlich.

9.7.

Nachweis des Ermäßigungsanspruchs, Anzeigepflicht
Nachweispflichtige Ermäßigungsarten (Familienermäßigung bei Vorlage der
Familienkarte nach Ziff. 9.4.2 und Ermäßigung bei Vorlage des Aachen-Passes nach
Ziff. 9.5) werden ab dem Monat gewährt, ab dem der Nachweis erfolgt. Entfällt der
Ermäßigungsgrund, ist die Musikschule umgehend zu informieren. Ohne Sachgrund
ermäßigtes Schulgeld ist nachzuzahlen.

Neu: Die bisherige Nachweispflicht für den Erlass
des Erwachsenenzuschlags (Ziff. 7.4.2 alt) entfällt
durch die allgemeine Anhebung der Altersgrenze für
den Erwachsenenzuschlag auf 27 Jahre.
Die Auswirkungen des Ehrenamtspasses werden
hier ausschließlich auf den Erwachsenenzuschlag
angewandt und damit Ziff. 7.4.2. alt und Ziff. 7.5.1c
alt zusammengefasst.
Die Nachweispflicht besteht in der Neufassung nur
bei Beanspruchung der Familienkarte und des
Aachen-Passes. Alle weiteren Ermäßigungen
werden in ihrer Kaskadierung automatisiert durch
die EDV ermittelt und in der Rechnung
ausgewiesen.

Mehrfächerermäßigung nach Ziff. 9.3 und Familienermäßigung als
Geschwisterermäßigung nach Ziff. 9.4.1 werden durch Abgleich der Schülerdaten
ermittelt und ohne weiteren Antrag gewährt.

7.5.6. Der Zahlungspflichtige ist verpflichtet, alle Veränderungen, die sich im Laufe des
jeweiligen Kalenderjahres gegenüber den im Anfang gemachten Angaben ergeben,
unverzüglich der Verwaltung der Musikschule mitzuteilen. Zu Unrecht gewährte
Ermäßigungen sind zu erstatten.
7.5.7. Schüler und Schülerinnen der „Studienvorbereitenden Ausbildung“ erhalten für das
instrumentale Zweitfach, sofern es in der Musikschule belegt wird, 50 %
Ermäßigung ohne Antragstellung. Der Theorieunterricht ist kostenfrei.

s. Anmerkung zu Ziff. 7.6. neu

7.5.8. Je (Familien-)Haushalt kann nur eine Ermäßigungsart in Anspruch genommen
werden. Die für den Haushalt günstigste Ermäßigung wird zugrunde gelegt.

neu ist die Kombinierbarkeit von Ermäßigungsarten,
s. Ziff. 9.1 neu. Die Günstigerprüfung entfällt.

7.5.9. Grobes Fehlverhalten und mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Entzug
der gewährten Ermäßigung führen. Die Regelungen der Schulordnung zur
Kündigung des Unterrichtsvertrages oder zum Unterrichtsausschluss bleiben
unberührt.

geregelt durch Ziff. 4.2.5 neu – außerordentl.
Kündigung durch die Musikschule. Ein Entzug einer
Ermäßigung ist nicht praktikabel, die Klausel wurde
nie angewandt.

Fassung ab 1.1.2017

Fassung ab 1.8.2022

7.6.

Erstattungen und Fortzahlungen

6.1.

Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht aus Gründen, die nicht
von der Musikschule zu vertreten sind, besteht kein Anspruch auf Erstattung des
entsprechenden Schulgeldes.

6.2.

Ist die Unterrichtserteilung durch die vorgesehene Lehrkraft aus Gründen, die von
der Musikschule zu vertreten sind, nicht möglich, so wird dieser durch eine
Vertretung erteilt oder nachgeholt. Ist dies nicht möglich, so gilt Folgendes: Bei
Ausfall bis zu dreimal im Schuljahr erfolgt keine Erstattung. Bei Ausfall von mehr als
dreimal bis siebenmal im selben Schuljahr wird das Schulgeld in Höhe des
jeweiligen Monatsentgelts erstattet, bei mehr als siebenmal in Höhe von zwei
Monatsentgelten. Die Erstattung erfolgt nach Ende des Schuljahres, spätestens vor
Beginn des neuen Schuljahres.

6.3.

Für die Zahlungsverpflichtungen im Übrigen wird auf die Regelungen der
Schulordnung verwiesen.

Die Schulordnung kann nicht auf sich selbst
verweisen.

6.4.

Bei Ausschluss aus der Musikschule ist das Schulgeld bis zum Ende des
Schulhalbjahres zu zahlen, in dem der Ausschluss erfolgte.

Widerspruch zu Ziff. 4.3 alt, s. dazu dortige Anm.

6.5.

Die Musikschule ist im Falle von Kostensteigerungen zu angemessenen
Erhöhungen des Schulgeldes berechtigt. Im Falle der Erhöhung besteht ein
Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Erhöhung. Schülerinnen und Schüler
bzw. ihre gesetzlichen Vertreter werden darüber rechtzeitig informiert. Wird der
Unterrichtsvertrag nicht gekündigt, gilt dies als Zustimmung zur Schulgelderhöhung.

geregelt unter Ziff. 6.5 neu

dito

Geregelt unter Ziff. 6.6 neu

10. Instrumentenüberlassung
10.1. Grundsätzlich muss für den Unterricht ein geeignetes Instrument vorhanden sein. Im
Rahmen ihrer Möglichkeiten stellt die Musikschule Instrumente zur Verfügung. Ein
Anspruch auf die Bereitstellung eines Instruments besteht nicht.

Ziff. 10 neu ersetzt die bisherige Mietordnung. Ziel
ist die Anwendung von Ermäßigungstatbeständen
auf die Instrumentenmiete sowie die Vereinfachung
der bisherigen Tarifvielfalt
Der Ausschluss des Verleihs an externe
Nutzer*innen dient v.a. der Vermeidung der
Umsatzsteuerpflicht.

10.2. Instrumente können nur an Schüler*innen der Musikschule im Rahmen des
Unterrichts zur Verfügung gestellt werden.
10.3. Für die Überlassung wird ein Entgelt nach Ziff. 10.7 erhoben. Das
Überlassungsentgelt fällt zu Beginn des Monats an, in dem das Instrument zur
Nutzung überlassen wird und endet am Ende des Monats der Rückgabe.
10.4. Die Überlassung von Instrumenten in Kindergrößen kann bis zu dem Zeitpunkt
erfolgen, an dem ein*e Schüler*in dem Instrument entwachsen ist. Die
Überlassungsdauer von Instrumenten in Normalgröße ist auf 1 Jahr begrenzt und
kann auf Antrag verlängert werden.

Die Überlassungsdauer soll für große (und teurere)
Instrumente begrenzt bleiben, um einen Anreiz für
die Selbstbeschaffung zu setzen.

10.5. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
10.6. Einzelheiten werden in einem Überlassungsvertrag geregelt.
10.7. Das Überlassungsentgelt wird in monatlichen Raten erhoben und beträgt:
Stufe
1
2

Instrumentengruppe
Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Mandoline, Violine, Viola
Violoncello, Kontrabass, Akkordeon, Holz- und
Blechblasinstrumente

Entgelt
monatlich
12,00
18,00

Einzelheiten des Überlassungsvertrags regeln u.a.
die individuell auf die Instrumentenart
abzustimmende Ersatzbeschaffung von
Verschleißteilen (z.B. Saiten) sowie Haftungsfragen.

Fassung ab 1.1.2017

Fassung ab 1.8.2022
10.8. Die Überlassung von Instrumenten kann aus besonderem Grund durch
Entscheidung der Schulleitung entgeltfrei erfolgen, wenn sie zur Aufrechterhaltung
von Ensembles erforderlich oder der strategischen Ausrichtung der Musikschule
förderlich ist.

7.7.

vgl. Ziff. 9.5 alt – in der bisherigen Fassung wurden
die Teile Schulgeldordnung und Schulordnung zu
verschiedenen Zeitpunkten verabschiedet und
anschließend in einem Dokument
zusammengefasst.

Inkrafttreten
Die Entgeltordnung (jetzt Schulgeldordnung ) vom 01.02.2004 tritt in der Fassung
der 12. Änderung am 01.08.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung in
der bisherigen Fassung außer Kraft.

8. Elternbeirat
Der Elternbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den Schülerinnen und
Schülern bzw. den gesetzlichen Vertretern und der Schulleitung. Dazu gehören
Information und Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Musikschule sowie
Beratung und Weiterleitung von Vorschlägen. Näheres zu Aufgaben, Wahl und
Mitgliedern wird in dem Statut des Elternbeirats geregelt.
www.musikschule-stadtaachen.de

Hier geht es v.a. um die Förderung der
Ensemblearbeit und der Förderung selten gespielter
sog. „Randinstrumente“

11. Elternbeirat
Die Nutzer*innen der Musikschule können einen Elternbeirat wählen, um die
Zusammenarbeit zwischen Schüler*innen bzw. deren gesetzlichen Vertreter*innen
und der Schulleitung zu unterstützen. Dazu gehören Information und
Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Musikschule sowie Beratung und
Weiterleitung von Vorschlägen. Näheres zu Aufgaben, Wahl und Mitgliedern des
Elternbeirats wird in einem Statut geregelt.

Die Einrichtung eines Elternbeirats als Gremium
empfiehlt der Strukturplan des VdM. Da hierzu keine
formale Verpflichtung besteht, wird der Elternbeirat
in Form einer „Kann-Bestimmung“ in der
Schulordnung erhalten.

9. Schlussbestimmungen
9.1.

Aufsichtspflichten seitens der Lehrkräfte der Musikschule bestehen nur während
des Unterrichts im Unterrichtsraum.

Aufsichtspflicht s. Ziff. 2.3.6 neu

9.2.

Bescheinigungen, Beurteilungen usw., die sich auf die Ausbildung an der
Musikschule beziehen, sind bei der Verwaltung zu beantragen und werden nur von
der Schulleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft und der Fachbereichsleitung
ausgefertigt.

nicht Inhalt einer Schulgeldordnung

9.3.

Die Schülerin oder der Schüler oder die Personensorgeberechtigten teilen der
Schulleitung unverzüglich mit, wenn bei ihnen eine nach § 34 IfSG meldepflichtige
Erkrankung vorliegt.

9.4.

Gerichtsstand ist Aachen.

verzichtbar - Regelung ohnehin durch IfSG bzw.
Verordnungen gewährleistet.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Aachen.

9.5.

Die Schulordnung vom 01.02.1994 tritt in der Fassung der 5. Änderung am
01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung in der Fassung der 4.
Änderung außer Kraft.

13. Inkrafttreten
Diese Schul- und Schulgeldordnung gilt ab dem 01.08.2022.