Navigation überspringen

Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und
Mobilitätsinfrastruktur
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0071/WP18
öffentlich
35066-2018
16.02.2021
FB 61/010 // Dez. III

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559 im Bereich östlich der
Süsterfeldstraße
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum

Gremium

Zuständigkeit

10.03.2021
10.03.2021

Rat der Stadt Aachen
Hauptausschuss

Entscheidung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559 zur
Kenntnis.
Er weist nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurück.
Der Rat der Stadt beschließt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559 für den Bereich östlich der
Süsterfeldstraße, gegenüber Hausnummern 51, 53, 55, 57 im Stadtbezirk Aachen-Mitte gemäß § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.

Vorlage FB 61/0071/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 04.08.2021

Seite: 1/2

Erläuterungen:
In seiner Sitzung am 09.05.2019 hat der Planungsausschuss die Verwaltung beauftragt, im Bereich
östlich der Süsterfeldstraße, gegenüber den Hausnummern Süsterfeldstraße 51, 53, 55, 57, den
Bebauungsplan Nr. 559 aufzuheben. Außerdem beschloss er, hierzu die Beteiligung der Öffentlichkeit
durchzuführen. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte schloss sich in ihrer Sitzung am 15.05.2019 dem
Beschluss des Planungsausschusses an und beschloss aus bezirklicher Sicht, die Beteiligung der
Öffentlichkeit durchzuführen.
In der Zeit vom 22.07.2019 bis 23.08.2019 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für die
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559 statt. Parallel wurden 16 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Der Planungsausschuss hat sich am 10.09.2020 mit dem Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung
beschäftigt und dem Rat der Stadt empfohlen, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange,
die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Weiterhin beschloss er gemäß § 2 Abs. 1 und § 1
Abs. 8 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens sowie gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte in ihrer Sitzung am 09.09.2020 aus bezirklicher Sicht einen
entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes Nr. 559 fand in der Zeit
vom 30.11.2020 bis einschließlich 04.01.2021 statt. Während dieser Zeit sind keine
abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit bzw. der Behörden eingegangen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte und der Planungsausschuss wurden über das Ergebnis informiert,
eine erneute Beratung dort ist nicht erforderlich
Die Verwaltung empfiehlt, die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559 als Satzung zu beschließen.

Anlage/n:
Begründung zur Aufhebung

Vorlage FB 61/0071/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 04.08.2021

Seite: 2/2

Fachbereich Stadtentwicklung,
-planung und Mobilitätsstruktur

Die Oberbürgermeisterin

Begründung
zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559
für den Bereich östlich der Süsterfeldstraße, gegenüber den Hausnummern Süsterfeldstraße 51, 53, 55, 57
im Stadtbezirk Aachen-Mitte

Lage des Plangebietes

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559

Begründung zur Satzung

Inhaltsverzeichnis
1.

2.
3.
4.
5.
6.
7.

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
3
1.1 Beschreibung des Plangebietes..........................................................................................................................3
1.2 Regionalplan .......................................................................................................................................................3
1.3 Flächennutzungsplan (FNP) ...............................................................................................................................3
1.4 Bestehendes Planungsrecht ...............................................................................................................................3
Anlass der Planung
3
Ziel und Zweck der Planung
3
Verfahren
4
Umweltbelange
Auswirkungen der Planung
6
Kosten
6

2

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559

1.

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation

1.1

Beschreibung des Plangebietes

Begründung zur Satzung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 559 liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte. Das ca. 13.000 m² große Plangebiet
liegt auf dem Werksgelände der “Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG“. Es wird durch die Süsterfeldstraße im Südwesten, den Werksverkauf von Lindt im Südosten und Produktionshallen von Lindt im Nordosten und Nordwesten begrenzt. Im
Bereich des Plangebiets befinden sich mehrere Gebäude und Hallen von Lindt sowie Stellplatzflächen. Die Erschließung
des Gebiets erfolgt über die Süsterfeldstraße.
Der Bebauungsplan Nr. 559 wurde am 15.03.1969 rechtskräftig. Er wurde aufgestellt, um die damalige Ritterstraße einer
gewerblichen Nutzung zuführen zu können und den Gewerbestandort durch die Festsetzung Gewerbegebiet zu sichern.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wurden die Bebauungspläne Nr. 460, Nr. 401 und Nr. 197 aufgehoben.
1.2

Regionalplan

Der Regionalplan stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
1.3

Flächennutzungsplan (FNP)

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Aachen (FNP 1980) stellt den Geltungsbereich als gewerbliche Bauflächen dar. Aktuell wird der Flächennutzungsplan neu aufgestellt. Der Entwurf des Flächennutzungsplans (FNP 2030) stellt
den Geltungsbereich ebenso als gewerbliche Bauflächen dar.
1.4

Bestehendes Planungsrecht

Als einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB setzt der Bebauungsplan Nr. 559 das Plangebiet mit Ausnahme der
Süsterfeldstraße als Gewerbegebiet fest. Er enthält keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise
und zu den überbaubaren Grundstücksflächen, so dass sich die Zulässigkeit hier nach § 34 BauGB richtet.
Das Plangebiet liegt im Bereich des Aufstellungsbeschlusses A 160 Süsterfeld I. Die Aufstellung des Bebauungsplanes
A 160 wurde in der Sitzung des Planungsausschusses am 20.07.2004 beschlossen, mit dem Ziel den Gewebestandort zu
sichern und den Einzelhandel zu steuern.
Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an den Bebauungsplan Nr. 683, welcher im Übergang zum Plangebiet Industriegebiet
festsetzt. Im Osten grenzt es an ein faktisches Industriegebiet. Der Geltungsbereich mit der Gebietsfestsetzung „Gewerbe“
bildet eine planungsrechtliche Enklave, da er an drei Seiten von Industrienutzungen umgeben ist.
2.

Anlass der Planung

Das Plangebiet liegt auf dem Werksgelände der Lindt & Sprüngli AG. Lindt plant eine Umstrukturierung von Teilbereichen
ihres Geländes. Es ist vorgesehen, die bestehenden Nutzungen im Plangebiet zu verlagern und hier eine Produktionshalle
zu errichten. Die geplante Produktionshalle wäre voraussichtlich in einem Gewerbegebiet nicht zulässig, da sie als industrielle Nutzung einzustufen wäre und somit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 559 widersprechen würde. Daher
wird der Bebauungsplan aufgehoben und zukünftige Vorhaben werden auf Grundlage des § 34 BauGB beurteilt.
3.

Ziel und Zweck der Planung

Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559 soll ein breiteres Nutzungsspektrum des Gewerbe- und Industriestandorts an der Süsterfeldstraße ermöglicht werden. Für die ansässige Lindt & Sprüngli AG sollen bessere Voraussetzungen für
eine zeitgemäße, maßvolle Erweiterung geschaffen werden. Dies trägt zu einer Sicherung des Standorts und Erhalt von
Arbeitsplätzen bei.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 559 sollten damals folgende Ziele erreicht werden:
3

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559

Begründung zur Satzung

- Aufhebung der Ritterstraße, um den Gewerbetreibenden eine vernünftige bauliche Entwicklung zu ermöglichen
- Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 460, Nr. 401 und Nr. 197
- Sicherung des Gewerbestandorts durch die Festsetzung Gewerbegebiet
Diese Ziele sind heute aus verschiedenen Gründen obsolet. Die Ritterstraße, die sich in dem Planungsgebiet befand, wurde
bereits zurückgebaut und einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Ebenso wurden die Bebauungspläne Nr. 460, Nr. 401 und
Nr. 197 aufgehoben. Die übergeordnete Zielsetzung war, den gewerblichen Standort zu sichern und den Gewerbetreibenden eine vernünftige bauliche Entwicklung zu ermöglichen. Dies wurde durch den Rückbau der Ritterstraße und die Festsetzung als Gewerbegebiet erfüllt.
Seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes im Jahre 1969 haben sich die Voraussetzungen geändert. Damals war das Gebiet vorwiegend durch kleinteilige gewerbliche Nutzungen geprägt. Heute ist ein großer Teil des Bereichs zwischen Süsterfeldstaße und Henricistraße im Besitz der Lindt & Sprüngli AG. Der Bebauungsplan Nr. 559 liegt mittig im Lindt-Gelände und
stellt einen verhältnismäßig kleinen Teil des Areals dar. Im Nordwesten des Lindt-Geländes liegt der Bebauungsplan
Nr. 683, welcher im Übergang zum Plangebiet Industriegebiet festsetzt. Der östliche Teil des Geländes ist ein faktisches
Industriegebiet, hier liegt kein Bebauungsplan. Durch die Festsetzung als Gewerbegebiet sind die Nutzungsmöglichkeiten
im Plangebiet eingeschränkt. Ohne die Gewerbegebietsfestsetzung könnten bei Betrachtung der Umgebung heute andere
Nutzungen als im Bebauungsplan von 1969 zulassen werden. Aufgrund der zentralen Lage im Lindt-Areal wäre die geplante
Umstrukturierung bei Verbleib des Bebauungsplanes nicht umsetzbar.
4.

Verfahren

Um eine Industrienutzung zu ermöglichen, wird der Bebauungsplan Nr. 559 aufgehoben. Liegt kein Bebauungsplan zugrunde, werden Vorhaben auf Grundlage des § 34 BauGB beurteilt, der die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile regelt. Es wird geprüft, ob sich das geplante Vorhaben in die Umgebung einfügt und ob gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind.
Nach Einreichung des Bauantrages für die geplante Produktionshalle muss ein Genehmigungsverfahren nach BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt werden. Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist es, Menschen,
Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1 BImSchG). Das
Genehmigungsverfahren muss bei Anlagen, welche im Anhang 1 des BImSchG aufgelistet sind, durchgeführt werden. Bei
der geplanten Produktionshalle ist dies der Fall.
Bei der Beurteilung nach § 34 BauGB wird keine Umweltprüfung durchgeführt, wie es bei der Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes notwendig wäre. Die Umweltbelange werden im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach dem BundesImmissionsschutzgesetz berücksichtigt, welches ein sehr anspruchsvolles Verfahren ist und sämtliche Umweltauswirkungen
einer Anlage betrachtet. Ein Vorteil der Beurteilung nach § 34 BauGB in Verbindung mit dem Genehmigungsverfahren nach
BImSchG ist, dass ein konkretes Vorhaben geprüft wird. Die Beurteilung findet immer auf Grundlage eines Bauantrages
statt, unter der Voraussetzung, dass vollständige Unterlagen über das Vorhaben vorliegen.
Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB wird zunächst geprüft, ob sich das Vorhaben in die Umgebung einfügt. Der Geltungsbereich grenzt an einer Seite an die Süsterfeldstraße und an drei Seiten an Industrienutzungen. Eine Produktionshalle
würde sich an dieser Stelle hinsichtlich der Nutzungsart einfügen. In der weiteren Umgebung des Plangebietes sind sehr
unterschiedliche Nutzungen vorzufinden. Westlich des Plangebiets, entlang der Süsterfeldstraße, befinden sich gemischte
Nutzungen, wie Gewerbebetriebe, Dienstleistungen, Forschung, Handel und Wohnen. Das daran anschließende Gebiet ist
unbebaut und liegt im Bereich des Aufstellungsbeschlusses A 222 -Campus West-. Dieser sieht überwiegend Hochschul4

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559

Begründung zur Satzung

nutzungen, wie Forschung, Entwicklung und Produktion, vor. Südlich der Lindtwerke liegt der Bendplatz, welcher für Großveranstaltungen genutzt wird. Östlich der Lindtwerke, zwischen Henricistraße und Roermonder Straße befinden sich Gewerbe-, Wohn- und Mischgebiete. Sämtliche Nutzungen in der Umgebung, insbesondere die schützenswerte Wohnbebauung, sind bei der Beurteilung nach § 34 BauGB zu betrachten, um negative Folgen auf die Umgebung zu vermeiden.
Eine Produktionshalle der Lindt & Sprüngli AG an der Henricistraße wurde bereits auf Grundlage des § 34 BauGB in Verbindung mit dem Genehmigungsverfahren nach BImSchG genehmigt. Die Halle befindet sich in unmittelbarer Nähe des
Plangebietes und hat eine vergleichbare Nutzung. Sie liegt jedoch näher an einer Wohnbebauung als das Plangebiet. Daher
sollte eine Genehmigung der geplanten Produktionshalle bei Berücksichtigung der umgebenden Nutzungen und unter Anwendung aktiver Schallschutzmaßnahmen am Objekt ebenso möglich sein.
5.

Umweltbelange

Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung. In diesem werden die auf Grund
der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargestellt.
Die Durchführung der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB, die Erarbeitung des Umweltberichtes gem. § 2a BauGB und
die Überwachung gem. § 4c BauGB wird im Rahmen dieser Aufhebung des Bebauungsplanes nicht als notwendig erachtet,
da erheblich nachteilige Auswirkungen auf alle in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter nicht zu erwarten sind.
Zukünftig wird ermöglicht, dass Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt werden. Die dadurch mögliche Nachverdichtung
führt gegebenenfalls zu einer geringen Mehrversiegelung, welche sich auf Flächen auswirkt, die derzeit von geringer Bedeutung für Natur und Landschaft sind. Diese wird unter Würdigung des dem § 34 BauGB zugrunde liegenden Einfügungsgebotes als unerheblich im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung angesehen. Eine Ausgleichsverpflichtung wird
daher nicht ausgelöst. Da auch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter erwartet werden, sind Maßnahmen
zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen nicht erforderlich.
Die Ausprägung der umweltrelevanten Faktoren innerhalb des betrachteten Bereiches ist deutlich durch die gewerbliche
Nutzung geprägt. Das bereits bebaute Plangebiet weist eine eher geringe naturschutzfachliche Bedeutung auf. Im Hinblick
auf die Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und
Pflanzen zu erwarten. Auch nach Aufhebung des Bebauungsplanes sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften nach dem
Bundesnaturschutzgesetz zu beachten.
Das Plangebiet weist bereits heute eine hohe Versieglung auf, so dass die natürlichen Bodenfunktionen in den versiegelten
Bereichen weitestgehend verloren sind. Mit Aufhebung des Bebauungsplans ergeben sich keine wesentlichen Änderungen
der Bodenfunktion oder des Versieglungsgrades. Durch den Bau einer Halle kann es zu einer geringen Zunahme der Versieglung kommen. Planungsrechtlich ist durch die Beurteilung nach § 34 BauGB jedoch kein höherer Versiegelungsgrad
möglich als gemäß dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes ergeben sich
insgesamt keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser.
Da die derzeit vorhandenen baulichen Strukturen durch die Aufhebung nicht wesentlich verändert werden, ist bei der zukünftigen Planung nicht mit einer erheblichen Erhöhung der Verkehrsemissionsbelastung zu rechnen. Eine schalltechnische
Untersuchung oder Verkehrsberechnung ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt.
Die geplante Aufhebung hat keine für die Luftqualität entsprechender Gebiete relevanten Emissionen zur Folge.
Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der bestehenden und zu erhaltenden Luftqualität zu erwarten.
Der § 34 BauGB, welcher zur Beurteilung von Baugesuchen nach Aufhebung des Bebauungsplanes herangezogen wird,
bietet für künftige Bauvorhaben ausreichende und eindeutige Regelungsmöglichkeiten.
5

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 559

6.

Begründung zur Satzung

Auswirkungen der Planung

Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und fügt sich in die durch gewerbliche und
industrielle Nutzung geprägte Umgebung ein. Der Bebauungsplan Nr. 559 setzt im Plangebiet Gewerbegebiet fest und
enthält keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen.
Da sich in der direkten Umgebung Industrienutzungen befinden, ist nach Aufhebung des Bebauungsplanes und anschließender Beurteilung nach § 34 BauGB im Plangebiet voraussichtlich eine Industrienutzung möglich. Somit werden durch die
Aufhebung bessere Voraussetzungen für ein breiteres Nutzungsspektrum an Gewerbe- und Industrienutzungen geschaffen. Die maximale Dichte und Höhe der Bebauung werden hierdurch nicht beeinflusst.
Das bereits bebaute und größtenteils versiegelte Plangebiet weist eine eher geringe naturschutzfachliche Bedeutung auf.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes ergeben sich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
7.

Kosten

Für die Stadt Aachen entstehen durch die Änderung des Bebauungsplans keine Kosten.

6