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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und
Mobilitätsinfrastruktur
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0058/WP18
öffentlich
35047-2020
11.02.2021
Dez. III / FB 61/200

Beschluss über eine Veränderungssperre für das Grundstück
Grünenthaler Straße, Gemarkung Richterich, Flur 4, Flurstück 2482
im Stadtbezirk Aachen-Richterich
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum

Gremium

Zuständigkeit

03.03.2021
04.03.2021
10.03.2021

Bezirksvertretung Aachen-Richterich
Planungsausschuss
Rat der Stadt Aachen

Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und
empfiehlt dem Rat, für das Flurstück 2482, Flur 4, Gemarkung Richterich, eine Veränderungssperre
gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, für
das Flurstück 2482, Flur 4, Gemarkung Richterich, eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 und
§ 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt gem. § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB die als Anlage beigefügte
Satzung über eine Veränderungssperre für das Flurstück 2482, Flur 4, Gemarkung Richterich im
Stadtbezirk Aachen- Richterich.

Vorlage FB 61/0058/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 04.08.2021

Seite: 1/4

Erläuterungen:
1.

Bisheriger Verlauf

Bereits im Jahr 2001 beschloss der Planungsausschuss anlässlich des Verkaufs des
denkmalgeschützten Zehnthofs südlich des o.g. Grundstücks (so genannte Hühnerwiese) die
Aufstellung eines Bebauungsplans (Aufstellungsbeschluss 145). Ziel des Bebauungsplans ist die
Sicherung einer städtebaulich verträglichen Entwicklung dieses für den historischen Ortskern
prägenden Bereichs. Im November 2002 haben sich die Bezirksvertretung Richterich und der
Planungsausschuss dafür ausgesprochen, dass auf der „Hühnerwiese“ entweder gar keine Bebauung
entstehen solle oder aber eine Jugendeinrichtung. Eine von der Verwaltung vorgelegte Variante, die
auf dem Grundstück eine Wohnbebauung vorsieht, sollte dem Beschluss zufolge nicht verfolgt
werden.
In ihrer Sitzung am 11.10.2017 hat die Bezirksvertretung Aachen-Richterich die Verwaltung
beauftragt, eine Gesamtplanung für den Kernbereich Alt-Richterichs (Hühnerwiese, PeterSchwarzenberg-Halle, Dorfplatz) zu erstellen. Hierzu hat die Verwaltung nach Durchführung von
Akteursgesprächen einen ersten Zwischenbericht vorgelegt, der am 13.05.2020 in der
Bezirksvertretung beraten wurde. Der Zwischenbericht schlug drei Leitbilder für die künftige
Entwicklung des Bereichs vor:
1. Dorfmitte für Alt und Jung – Schwerpunkt „Wohnen“
-

Schaffung von Wohn- und Aufenthaltsmöglichkeiten für unterschiedliche Generationen auf der
Hühnerwiese

-

Besondere Wohnformen (z.B. „Wohnen mit Service“)

-

Gemeinschaftliches Miteinander in einer lebendigen Dorfmitte

2. Treffpunkt für alle – Schwerpunkt „Begegnungsraum / Dritter Ort“
-

Dorfmitte als geselliger Aufenthalts- und Begegnungsort mit öffentlichen Einrichtungen
(Gemeinwohl)

-

Vernetzung mehrerer Treffpunkte und Begegnungsräume in Alt-Richterich

3. Bildungsraum
-

Wie unter Leitbild 2, aber mit besonderer Berücksichtigung von Bedarfen der Schüler*innen
der GGS Richterich

Die Bezirksvertretung sprach sich einstimmig dafür aus, die Leitbilder 2. und 3. weiterzuverfolgen, in
denen öffentliche und soziale Aspekte im Vordergrund der künftigen Entwicklung der Ortsmitte und
der Hühnerwiese stehen. Ziel ist die Stärkung der historischen Ortsmitte als kulturelles Zentrum
Richterichs.

Vorlage FB 61/0058/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 04.08.2021

Seite: 2/4

Um die Entwicklung der Gesamtplanung auch auf der in Privatbesitz befindlichen Hühnerwiese
planungsrechtlich zu flankieren, fasste der Planungsausschuss am 20.06.2020 nach entsprechender
Empfehlung durch die Bezirksvertretung Richterich einen erneuten Beschluss zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes – Grünenthaler Straße / Gierstraße –. Die Zielsetzungen des alten
Aufstellungsbeschlusses A 145 waren hierfür nicht konkret genug. Ziele des neuen Bebauungsplans
sind eine städtebaulich geordnete Entwicklung, die Berücksichtigung von funktionalen Anforderungen
der künftigen Entwicklung Alt-Richterichs und die Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange der
südlich angrenzenden Hofanlage (Zehnthof).
2.

Anlass für die Veränderungssperre

Anlass ist der Eingang einer Bauvoranfrage im Februar 2020 zur Errichtung von zwei MehrfamilienWohnhäusern auf der Hühnerwiese. Vorgesehen ist die Errichtung der beiden Häuser im
nordöstlichen Bereich des Grundstücks. Im südlichen Bereich ist die Errichtung von 20 Stellplätzen
vorgesehen. Der übrige Bereich des Grundstücks soll unbebaut bleiben und als parkähnlich gestaltete
Grünfläche angelegt werden.
Da es sich um Wohnungsbau handelt, widerspricht das Vorhaben sowohl der 2002 gefassten
Zielsetzung als auch den Zielen des neuen Bebauungsplans – Grünenthaler Straße / Gierstraße –.
Die gleiche Planung wurde in nicht-öffentlicher Sitzung am 22.10.2015 im Rahmen eines Antrags auf
Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens im Planungsausschuss vorgestellt
und einstimmig abgelehnt. Insbesondere wurde die städtebauliche Qualität in Bezug auf die
Wahrnehmbarkeit des südlich angrenzenden denkmalgeschützten Zehnthofs bemängelt. Hierbei
handelt es sich um einen historischen Vierkanthof (errichtet um 1800), der von ortsbildprägender
Bedeutung ist. Eine Bebauung auf der Hühnerwiese müsse sich qualitätvoll in die Umgebung
einfügen.
Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 20.06.2020 wurde die Entscheidung über das
Vorhaben bis einschließlich 01.06.2021 zurückgestellt.
Seitdem hat die Verwaltung das städtebauliche Rahmenkonzept für die Ortsmitte einschließlich der
Hühnerwiese konkretisiert. Die Qualifizierung der Ortsmitte als Aufenthalts- und Begegnungsort mit
öffentlichen Einrichtungen gemäß der Zielsetzungen in den beschlossenen Leitbildern sieht unter
anderem Entwicklungsszenarien für den Bau einer neuen Sport- und Veranstaltungsstätte unter
Einbeziehung der Hühnerwiese vor. Darüber hinaus ist eine hochwertige Entwicklung der
umgebenden Freiräume vorgesehen, die dem Standort mit seiner Lage am Übergang zwischen Ort
und Landschaft gerecht wird. Die Errichtung von Wohngebäuden auf der Hühnerwiese widerspricht
dem Beschluss der Bezirksvertretung vom 13.05.2020 und würde die Umsetzung der Rahmenplanung
verhindern. Das Rahmenkonzept wird in einer der nächsten Sitzungen von Planungsausschuss und
Bezirksvertretung vorgestellt werden.

Vorlage FB 61/0058/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 04.08.2021

Seite: 3/4

3.

Empfehlung zum Satzungsbeschluss

Die Verwaltung empfiehlt, zur Sicherung der Ziele des Bebauungsplanverfahrens – Grünenthaler
Straße / Gierstraße – eine Veränderungssperre zu beschließen. Sie stellt sicher, dass innerhalb der
Geltungsdauer von zwei Jahren das beantragte Vorhaben nicht errichtet werden kann. In dieser Zeit
soll der Bebauungsplan zur Rechtskraft gebracht werden.

Anlage/n:
1.

Satzungstext

2.

Geltungsbereich

Vorlage FB 61/0058/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 04.08.2021

Seite: 4/4

Satzung über eine Veränderungssperre
für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen- Richterich
im Bereich des Grundstücks Grünentaler Straße, Gemarkung Richterich, Flur 4, Flurstück 2482

Aufgrund § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in
seiner Sitzung am

folgende Satzung beschlossen:

§1
Für das nachstehend näher bezeichnete Gebiet, für das der Planungsausschuss der Stadt am
20.08.2020 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, wird eine Veränderungssperre
beschlossen. Dieses Gebiet umfasst das folgende Flurstück:
Gemarkung Richterich, Flur 4, Flurstück 2482.
Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt. Der Plan ist
Bestandteil dieser Satzung.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
§3
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§5
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.