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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und
Mobilitätsinfrastruktur
Beteiligte Dienststelle/n:

FB 61/0072/WP18
öffentlich
16.02.2021
Dez. III / FB 61/400

Verkehrsberuhigung im Ortsteil Krauthausen
Gemeinsamer Antrag der Bezirksfraktionen CDU, SPD, GRÜNE
und FDP Aachen-Brand vom 25.10.2019
Ziele:
Beratungsfolge:
Datum

Gremium

Zuständigkeit

03.03.2021

Bezirksvertretung Aachen-Brand

Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach
die innerörtlichen Höchstgeschwindigkeiten auf der Krauthausener Straße und der Zehntstraße nicht
verändert werden, weil weder das Unfallaufkommen noch die ermittelten Geschwindigkeiten eine
Reduzierung rechtfertigen.
Der Antrag gilt damit als behandelt.

Vorlage FB 61/0072/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 17.02.2021

Seite: 1/4

Erläuterungen:
A) Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1 StVO):
§ 45 Abs. 1c StVO legt zur Ausschilderung von Tempo-30-Zonen folgendes fest: “Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in
Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem
Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung
darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch
auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.”
Vor ca. 20 Jahren hat die Verwaltung in einem stadtweiten flächendeckenden Konzept alle
vertretbaren Straßen in Aachen in Tempo 30-Zonen zusammengefasst. Hiervon ausgenommen
wurden lediglich klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen), Vorfahrtsstraßen sowie
Straßen in Gewerbe- oder Industriegebieten, in denen nach § 45 Abs. 1c StVO sowie den
Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO Zonengeschwindigkeitsbe-schränkungen grundsätzlich nicht in
Betracht kommen.
Die Krauthausener Straße ist eine Kreisstraße (K 13) und durch Zeichen 306 StVO als durchgehende
Vorfahrtsstraße zwischen Trierer Straße und Breinig ausgeschildert, so dass für sie eine
Einbeziehung in eine Tempo-30-Zone nicht zulässig ist.
Die Geschwindigkeit der Zehntstraße im freien Stück zwischen den Ortslagen Krauthausen und
Kornelimünster wurde im Oktober 2019 auf 50 km/h beschränkt. Eine Ausdehnung der Tempo-30Zone der Klauser Straße in Kornelimünster auf die Zehntstraße ist nicht möglich, weil Tempo-30Zonen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht zulässig sind (siehe oben § 45 StVO). Die
Zehntstraße in der geschlossenen Ortschaft Krauthausen ist nur 90m lang und verfügt auf der
östlichen Seite über einen ausreichend breiten Gehweg. Das von den Anwohner*innen praktizierte
einseitige Fahrbahnrandparken wirkt sich drosselnd auf die dort gefahrenen Geschwindigkeiten aus
und bewirkt, dass auch jetzt schon die dort gefahrenen Geschwindigkeiten in der Regel nicht über 30
km/h liegen. Eine Veranlassung zu weiteren Verkehrsbeschränkungen besteht somit nicht.

B) Streckengebote „30 km/h“ (Zeichen 274-30 StVO):
Neben der Einbeziehung in Tempo-30-Zonen gibt die Straßenverkehrsordnung auch noch die
Möglichkeit von Streckengeboten „30 km/h“, die allerdings an bestimmte verkehrliche
Voraussetzungen geknüpft sind.
Zum einen kann seit kurzem nach Einfügung des § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO auch auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) im unmittelbaren Bereich von an diesen
Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten oder anderen schützenswerten Einrichtungen
eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsreduzierung erfolgen. Solche Einrichtungen liegen jedoch
nicht an der Krauthausener Straße oder der Zehntstraße.

Vorlage FB 61/0072/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 17.02.2021

Seite: 2/4

Weiterhin könnte eine Unfallhäufung, die auf eine zu hohe jetzt noch erlaubte Höchstgeschwindigkeit
innerhalb der Ortslage zurückzuführen ist, die Unfallkommission zum Beschließen einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h veranlassen. Die Polizei hat in den letzten 5 Jahren
(2016 bis 2020) innerhalb der Ortslage Kraut-hausen keinen einzigen Verkehrsunfall der Kategorie 1-4
aufgenommen. Gerade bei der Verkehrsbedeutung der Krauthausener Straße als Verbindung
zwischen Aachen-Brand und den Randlagen Stolbergs ist dieser Umstand äußerst erfreulich und
belegt, dass keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
Die wechselnden verfügbaren Breiten der öffentlichen Verkehrsfläche im Ortszentrum Krauthausen
haben beim Ausbau der Straße in 1990 leider keine einheitliche Fahrbahnbreite ermöglicht. An
insgesamt 5 Stellen musste die Fahrbahn auf 4,75m für den Begegnungsverkehr eingeengt werden,
um beidseitig vertretbare Gehwegbreiten anzulegen. Damit ist bei auftretendem Begegnungsverkehr
natürlich auch das Warten an geeigneten Stellen verbunden, bis der Gegenverkehr durch die Entstelle
gefahren ist. Das ist aber nicht nur an den baulichen Engstellen erforderlich, sondern auch überall
dort, wo die Anwohner*innen Möglichkeiten des Fahrbahnrand-Parkens nutzen. Auch an diesen
geparkten Fahrzeugen kann der Begegnungsverkehr nicht zweispurig vorbei fahren. Die
Autofahrer*innen und Anwohner*innen arrangieren sich offensichtlich seit 30 Jahren (siehe
unauffällige Unfalllage), sodass auch hier kein Bedarf an zusätzlichen Verkehrslenkungsmaßnahmen
besteht.
Die Verwaltung hat vom 01.09.2020,11h, bis zum 08.09.2020,10h, über einen Zeitraum von insgesamt
143 Stunden die Geschwindigkeit im Bereich des Hauses Krauthausener Straße 69a erfasst und
dabei insgesamt 23.672 Fahrzeuge ( 12.267 in Richtung Dorff und 11.405 in Richtung Brand)
gemessen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit aller Fahrzeuge in diesem geraden und nur einseitig
angebauten und damit zum schnelleren Fahren einladenden hinteren Teilstück der Krauthausener
Straße lag bei 42 km/h und nur 2,3% aller gemessenen Fahrzeuge fuhren schneller als 60 km/h.
Dieser Wert liegt deutlich unter denen vergleichbarer Vorfahrtsstraßen und belegt, dass es auf der
Krauthausener Straße kein „Raser-Problem“ gibt. In der Ortsmitte Krauthausen sind die gefahrenen
Geschwindigkeiten wegen der Beeinträchtigungen durch parkende Fahrzeuge noch deutlich geringer.
Somit verbleibt es bei den Festlegungen nach § 45 Abs. 9 StVO, der lautet:
“Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der
besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet
werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer
Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr
rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur
angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage
besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt”.
Diese Voraussetzungen sind auf der Krauthausener Straße und der Zehntstraße in Krauthausen nicht
gegeben, so dass weitere verkehrsbeschränkende Maßnahmen nicht zulässig sind.
Vorlage FB 61/0072/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 17.02.2021

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Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschlusskompetenz für Maßnahmen auf der K
13 Krauthausener Straße beim Mobilitätsausschuss liegt und dieser gegebenenfalls noch zu
beteiligen wäre.

Anlage/n:
Gemeinsamer Antrag der Brander Bezirksfraktionen vom 25.10.2019

Vorlage FB 61/0072/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 17.02.2021

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