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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage

Vorlage-Nr:

FB 32/0010/WP18

Federführende Dienststelle:
FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beteiligte Dienststelle/n:

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

07.10.2021
FB 32

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2021 - 2. Erweiterung
Ziele:

Klimarelevanz
keine

Beratungsfolge:
Datum
27.10.2021
10.11.2021

Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Rat der Stadt Aachen

Zuständigkeit
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Für die Bezirksvertretung Aachen-Mitte (Sitzung am 27.10.2021):
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ergänzungen und den beiliegenden Entwurf der
geänderten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen für das Jahr 2021 zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den
Beschluss des beiliegenden Entwurfs der Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnungen vom 02.09.2021 und 07.10.2021 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen für das Jahr 2021 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 10.11.2021):
Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretung AachenMitte beschließt der Rat der Stadt Aachen die Ergänzungen und den beiliegenden Entwurf der
Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnungen vom 02.09.2021 und 07.10.2021
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2021 als Ordnungsbehördliche
Verordnung.

Keupen
Oberbürgermeisterin

Vorlage FB 32/0010/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.10.2021

Seite: 1/9

Finanzielle Auswirkungen
JA

NEIN
x

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Gesamtbedarf (alt)

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Folge-

Folgekosten (alt)

kosten
(neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Vorlage FB 32/0010/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.10.2021

Seite: 2/9

Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

groß

nicht ermittelbar

x
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering

mittel

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering
mittel
groß

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)

Vorlage FB 32/0010/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.10.2021

Seite: 3/9

nicht
nicht bekannt

Vorlage FB 32/0010/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.10.2021

Seite: 4/9

Erläuterungen:
Am 01.09.2021 hat der Rat der Stadt Aachen die Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für den 12.09.2021 und 12.12.2021 für die Aachener
Innenstadt beschlossen.
Mit Ratsbeschluss vom 06.10.2021 wurde die Verordnung um die verkaufsoffenen Sonntage in
Aachen-Brand für den 24.10.2021 und 12.12.2021 ergänzt.
Die Burtscheider Interessen Gemeinschaft (BIG) beantragt am 05.09.2021 die Freigabe von einem
verkaufsoffenen Sonntag am 05.12.2021 anlässlich des Weihnachtsmarktes in Aachen-Burtscheid.
Entsprechend der 2018 in Kraft getretenen Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sind
ausnahmsweise Sonntagsöffnungen der Ladengeschäfte nach § 6 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes
(LÖG NRW) ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden möglich, soweit diese im öffentlichen
Interesse liegen.
Ein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung
1.

im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
erfolgt,

2.

dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebot dient,

3.

dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4.

der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilkerne dient oder

5.

die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter
Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und
Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs einer möglichen Sonntagsöffnung mit örtlichen Festen, Märkten
oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur
örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Zulässig ist die Freigabe von acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- und Feiertagen.
Die Anzahl der auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkten Freigaben sonntäglicher
Ladenöffnungen innerhalb einer Gemeinde je Kalenderjahr beträgt sechszehn. Dabei dürfen aber nur
ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je
Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG).
Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der
Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und
der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 6 Abs. 5 LÖG).
Die nach den Bestimmungen des § 6 LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung
erforderlichen Anhörungen der Gewerkschaften (DGB und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der
Vorlage FB 32/0010/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.10.2021

Seite: 5/9

Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer sind per Email
am 06.09.2021 erfolgt. Die Stellungnahmen sind, soweit sie zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen, in der
Anlage beigefügt.
Während der Kirchenkreis Aachen möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen grundsätzlich
widerspricht, verbleibt das Bischöfliche Generalvikariat bei seiner Auffassung, dass je Stadtbezirk
nicht mehr als 2 Sonntage je Kalenderjahr verkaufsoffen sein sollen, wobei die Adventssonntage
ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit besteht kein Einverständnis mit der Verkaufsöffnung am
05.12.2021.
Die Handwerkskammer stimmt den eingereichten Anträgen zu; die Industrie- und Handelskammer
sieht keine Bedenken, soweit die Durchführung der Veranstaltung sowie die Öffnung der
Verkaufsstellen unter Beachtung der maßgeblichen Anforderungen nach den zum jeweiligen Zeitpunkt
geltenden Bestimmungen die Corona-Pandemie betreffend zulässig sei.
Die Stellungnahmen des Einzelhandels- und Dienstleistungsverband sowie der Gewerkschaften DGB
und ver.di liegen bislang nicht vor. Einwände wurden bislang nicht erhoben.
Sollten diese Stellungnahmen hier noch nachträglich eingehen, wird mündlich berichtet. Einzelheiten
aus den Stellungnahmen werden nachgetragen.

Grundsätzlich ist festzuhalten:
Die gesetzliche Vorgabe der höchstens zulässigen Freigabe von acht flächendeckenden Sonntagen
wird nicht berührt, da keine Freigabe für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen beantragt wurde.
Beantragt wird die Freigaben einer sonntäglichen Ladenöffnung in Aachen-Burtscheid zusätzlich zu
den bereits am 01.09.2021 beschlossenen Ladenöffnungen in der Aachener Innenstadt am
12.09.2021 und 12.12.2021 und den am 06.10.2021 beschlossenen Ladenöffnungen in Aachen-Brand
am 24.10.2021 und 12.12.2021.
In sechs von acht Stadtbezirken sollen keine sonntäglichen Ladenöffnungen erfolgen. Die im LÖG
vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt sechszehn Sonntage wird somit nicht erreicht.
Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage
beantragt und die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden wird eingehalten.
Der vorliegende Antrag auf Freigabe der Sonntagsöffnung steht im Zusammenhang mit einer am
gleichen Tag stattfindenden Veranstaltung. Der den jetzt vorgesehenen Ladenöffnungen zugrunde
liegende Anlass war bereits in den Vorjahren Grundlage der Zulassung einer möglichen sonntäglichen
Ladenöffnung.

Im Besonderen ist festzuhalten:
Nach der Änderung des LÖG im Jahre 2018 sollte grundsätzlich die strenge Prüfung der
„Anlassbezogenheit“ einer möglichen Ladenöffnung entsprechend der aus der höchstrichterlichen
Rechtsprechung resultierenden Kriterien entfallen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die
Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage.
Vorlage FB 32/0010/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.10.2021

Seite: 6/9

Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass das Bundesverfassungsgericht auf den
verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen hat. Danach hat die
werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Ausnahmen sind somit
– auch nach der Änderung des LÖG – immer dahingehend zu prüfen, ob das öffentliche Interesse
dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz bzw. Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung
trägt.
Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat „nach ausführlicher Würdigung der
Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das
durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt
werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben
an Sonn- und Feiertagen einschränkend eng ausgelegt werden“. Neben dem „stets zu wahrenden
Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz habe die Gemeinde im jeweiligen
Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend
gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen“ (vgl. OVG
NRW v. 02.11.2018 / AZ.: 4 B 1580/18).
Der nun zusätzliche vorliegende Antrag auf die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen war auch in
Vorjahren nach entsprechender Prüfung nach den strengen Kriterien ausreichender Anlass für die
erfolgte Freigabe entsprechender Ladenöffnungen. Mit Blick hierauf stehen diesem gleichlautenden
Antrag für das laufende Jahr Bedenken aus Sicht der Verwaltung der beantragten Freigabe nicht
entgegen.
Die Prüfung des eingereichten Antrages der Burtscheider Interessen Gemeinschaft (BIG)
Ladenöffnung führt zu folgendem Ergebnis:
Nach dem pandemiebedingten Ausfall des Weihnachtsmarktes im Jahr 2020 soll in diesem Jahr zum
dritten Mal auch ein Weihnachtsmarkt vor dem Abteitor abgehalten werden.
Am 1. und 2. Adventswochenende ist jeweils ein dreitägiger Weihnachtsmarkt geplant, wobei am
05.12.2021 (2. Adventswochenende) ein verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt ist.
Schon dem seit vielen Jahren im Marienhospital abgehaltenen Nikolausmarkt (03.bis 05.12.2021)
kommt eine prägende Bedeutung für den Stadtteil Burtscheid zu. Dieser Besuchermagnet wurde
erweitert um den Weihnachtsmarkt vor der „romantischen Kulisse des Abteitors“. Die gleichzeitige
Abhaltung des Nikolausmarktes und des Weihnachtsmarktes (Entfernung zwischen Weihnachtsmarkt
Abteitor und zum Nikolausmarkt im Marienhospital ca. 100 Meter) hat sich bewährt und gezeigt, dass
Besucher*innen die Gelegenheit nutzen, „in der weihnachtlich beleuchteten Fußgängerzone mit dem
Weihnachtsbaum vor dem Abteitor, die vorweihnachtliche Atmosphäre zu genießen und Burtscheid zu
besuchen.“
Gerechnet wird anlässlich dieser Veranstaltung mit 750 – 1.000 Besucher*innen.
Gemäß den Antragsunterlagen erfasst die Veranstaltungsfläche anlässlich des Burtscheider
Weihnachtsmarktes eine Fläche von rund 1.500 qm. Dem gegenüber steht eine Verkaufsfläche von
rund 2.000 qm.
Vorlage FB 32/0010/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.10.2021

Seite: 7/9

Weiter ist festzuhalten, dass in der vor allem betroffenen Burtscheider Kapellenstraße vorrangig kleine
inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte ansässig sind. Die dort ebenfalls ansässigen „großflächigen
Filialgeschäfte“, wie Drogeriemarkt und Supermärkte beteiligen sich in der Regel nicht an einer
möglichen Ladenöffnung.
Unter Berücksichtigung dessen vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die zu erwartende Zahl
der 15 bis 20 teilnehmenden Geschäftsstellen die Bedeutung des verkaufsoffenen Sonntages in
Bezug auf den Anlass deutlich in den Hintergrund stellt.
Zudem wird bei der beantragten Ladenöffnung ein enger räumlicher Bezug zwischen dem
Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich der beabsichtigten Ladenöffnung beschränkt sich jeweils auf die
Straßen Viehhofstraße, Kapellenstraße (Fußgängerzone), Altdorfstraße (Fußgängerzone) und den
Burtscheider Markt.

Ergebnis:
Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der von der Burtscheider Interessen
Gemeinschaft (BIG) übermittelten Unterlagen ist aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in
Rede stehende örtliche Veranstaltung insgesamt im öffentlichen Interesse ist und die beabsichtigte
Ladenöffnungen die gesetzlich fixierte Voraussetzung des Zusammenhangs einer möglichen
Ladenöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erfüllt.
Ohne Ausnahme sollen die beantragten Ladenöffnungen nur in räumlicher Nähe zu den örtlichen
Veranstaltungen und am selben Tag der jeweiligen Veranstaltung erfolgen. Dem Ausnahmecharakter
der sonntäglichen Ladenöffnungen von dem hohen Schutzgut der Sonntagsruhe wird somit Rechnung
getragen.
Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass „der Charakter der Tage in den für die Ladenöffnung
vorgesehenen Bereichen ohnehin durch ein verstärktes Besucheraufkommen und die hierdurch
ausgelöste Geschäftigkeit maßgeblich (vor-)geprägt ist“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.18 / 4 B 1580/18).
Es wird empfohlen, dem Antrag stattzugeben und den als Anlage beigefügten ergänzenden Entwurf
der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.

Hinweis zur Corona-Pandemie:
Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie ist die Möglichkeit der tatsächlichen Durchführung der
genannten Veranstaltungen ungewiss. Die Bestimmungen der beigefügten Verordnung treten hinter
die Vorgabe der jeweils geltenden Coronaschutz-Verordnung NW zurück, nach deren Maßgaben (u.
a.) sich die Zulässigkeit der verkaufsoffenen Sonntage im Übrigen bestimmt.

Vorlage FB 32/0010/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.10.2021

Seite: 8/9

Anlage/n:
1. Entwurf der abgeänderten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen
2. Übersicht „verkaufsoffene Sonntage 2021“
3. Antrag Burtscheid Interessen Gemeinschaft (BIG) vom 05.09.2021
4. Plan „räumlicher Geltungsbereich Sonntagsöffnungen 2021“ Aachen-Burtscheid
5. Stellungnahme der Handwerkskammer Aachen vom 06.09.2021
6. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Aachen vom 06.09.2021
7. Stellungnahme des Bistum-Aachen vom 07.09.2021
8. Stellungnahme vom Kirchenkreis Aachen vom 07.09.2021

Vorlage FB 32/0010/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.10.2021

Seite: 9/9

Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnungen vom 02.09.2021 und 07.10.2021
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
vom XX.XX.XXXX

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV.NRW. S. 172) und § 27 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), wird von der Stadt Aachen als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom 10.11.2021 folgende
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnungen vom
02.09.2021 und 07.10.2021 erlassen:

§1
Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
1.

im Stadtbezirk Aachen-Mitte
am 12.09.2021 und 12.12.2021.

2.

im Stadtbezirk Aachen-Brand
am 24.10.2021 und 12.12.2021

3.

im Stadtteil Aachen-Burtscheid
am 05.12.2021

§2
Die in § 1 getroffenen Ausnahmeregelungen gelten für Verkaufsstellen in den nachfolgenden Straßen:

1.

Stadtbezirk Aachen-Mitte
A. anlässlich „CHIO Aachen“ am 12.09.2021:
Am Gut Wolf, Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager
Ring, Gut-Dämme-Straße, Grüner Weg von der Einmündung Gut-Dämme-Straße bis
einschließlich Möbelhaus Grüner Weg 106;
B. anlässlich „AachenerSeptemberSpecial light 2021 inkl. mobility special“ am 12.09.2021:
Neupforte, Seilgraben, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße,
Harscampstraße bis zur Einmündung Suermondtplatz, Suermondtplatz, Wespienstraße bis zur
Einmündung Borngasse, Borngasse bis zur Einmündung Wirichsbongardstraße,
Wirichsbongardstraße, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben,
Templergraben bis zur Einmündung Pontstraße, Pontstraße sowie das Gebiet, das von den
vorgenannten Straßen umschlossen wird sowie für Verkaufsstellen, die an die genannten
Straßen unmittelbar angrenzen; des weiteren Alexanderstraße bis zur Einmündung
Sandkaulstraße, Sandkaulstraße bis zur Einmündung Rochusstraße;
C. anlässlich „Aachener Weihnachtsmarkt“ am 12.12.2021:
Innerhalb des Grabenringes in den Bereichen die umschlossen werden von Alexianergraben,
Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Hirschgraben, Seilgraben einschließlich des
Bereiches der umschlossen wird von der Alexanderstraße, Hansemannplatz, Heinrichsallee,
Kaiserplatz, Wilhelmstraße, Dunantstraße, Römerstraße, Lagerhausstraße und Franzstraße;

2.

Stadtbezirk Aachen-Brand
anlässlich „Herbstkimes“ und „Weihnachtsmarkt“:
Marktplatz, Marktstraße, Donatusplatz, Trierer Straße zwischen Einmündung Hochstraße/
Josefsallee und Einmündung Ringstraße/Nordstraße sowie Freunder Landstraße bis zur
Einmündung Auf der Ell;

3.

Stadtteil Aachen-Burtscheid
anlässlich „Weihnachtsmarkt in Burtscheid“:
Viehhofstraße, Kapellenstraße (Fußgängerzone), Altdorfstraße (Fußgängerzone) und
Burtscheider Markt;

§3
(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den in § 1 geregelten
Vorgaben Geschäftsstellen öffnet.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§4
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen der
beigefügten Verordnung treten hinter die Vorgabe der jeweils geltenden Coronaschutz-Verordnung NW
zurück, nach deren Maßgaben (u. a.) sich die Zulässigkeit der verkaufsoffenen Sonntage im Übrigen
bestimmt.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Aachen, den xx.xx.xxxx

Keupen
Oberbürgermeisterin

Übersicht geplante verkaufsoffene Sonntage 2021

Termin
Anlass
12.09.2021 CHIO Aachen
12.09.2021 AachenSeptemberSpecial light 2021 inkl. Mobility special
12.12.2021 Aachener Weihnachtsmarkt 2021
bereits beschlossen (siehe ordnungsbehördliche Verordnung vom 02.09.2021)
Aachen - Innenstadt

Termin
Anlass
24.10.2021 Herbstkirmes
12.12.2021 Weihnachtsmarkt in Aachen-Brand
bereits beschlossen (siehe ordnungsbehördliche Verordnung vom 07.10.2021)
Aachen - Brand

zusätzlich B 0
Termin
Aachen - Innenstadt
Bereich Burtscheid

Anlass

05.12.2021 Weihnachtsmarkt in Aachen Burtscheid

Anlage 2

Anlage 3

Antrag auf Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage gemäß § 6 Absatz 1
Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW)

Stadtteil:

Aachen-Burtscheid

Antragsteller:

Burtscheider Interessen Gemeinschaft (BIG)

Beantragter Termin:

05. Dezember 2021

Anlassbezeichnung:

Burtscheider Weihnachtsmarkt

Anlassbeschreibung und Begründung:

Burtscheid strahlt!!

Räumlicher Geltungsbereich (Lageplan): Siehe Anhang

Was gibt es schöneres in Burtscheid als vor der historischen Kulisse des Abtei-Tores eine Veranstaltung durchzuführen. Ob es das Mai-Weinfest ist,
oder die durchaus erfolgreichen After-Work-Markt
Veranstaltungen in den Sommermonaten. Nicht nur
die Burtscheider lieben es, im Herzen dieses tollen
Stadtteils zu feiern oder sich einfach nur zu treffen
und zu klönen. So kommen wir auch im kommenden
Jahr dem Wunsch der Burtscheider Bevölkerung
nach, einen Weihnachtsmarkt vor dem Abtei-Tor
durchzuführen. Die Burtscheider Fußgängerzone
wird mit der Weihnachtsbeleuchtung festlich geschmückt, vor dem Abtei-Tor wird der Tannenbaum
aufgestellt, dann kann es losgehen. Dann werden
am Abteitor adventliche Stände aufgebaut, die die
Burtscheider und alle, die den Stadtteil mögen, dazu
einladen, gemütlich zu flanieren, zu verweilen und
auch das eine oder andere Geschenk zu erwerben
Am Freitag, dem 26. November ist die Eröffnung des
Weihnachtsmarktes um 15:00 Uhr. Vorher schmücken die Kinder des Kindergartens den Weihnachtsbaum. Das erste Weihnachtsmarktwochenende geht
vom 06.11./28.11.2021. Am 03.12./05.12.2021finder
das 2. Wochenende statt. Am 05.12.2021 erfolgt der
Besuch des Nikolaus, der dann an die Kinder in der
Burtscheider Fußgängerzone die von den ansässigen Bäckereien gestifteten Weckmänner verteilt.

Veranstaltungsfläche: Vor dem Abteitor ca.
1.500 qm, Veranstaltungsfläche Fläche der Geschäfte von rd. 2.000 qm.

zu erwartender Besucherstrom
(ggfls. aufgrund Erfahrungswerten
aus Vorjahren; Nachweise sind
vorzulegen):

Besucher: rd. 750-1000, am verkaufsoffenen
Sonntag

prognostizierte Besucherströme:

Die Besucherströme, die an diesem verkaufsoffenen Sonntag Burtscheid besuchen, kommen
zum einen vom Marienhospital durch das Abteitor
(oder umgekehrt).Dann von der Parkfläche an der
Bachstraße. Von dort über die Dammstraße, Burtscheider Markt in die Fußgängerzone Kapellenstraße. Aus Richtung Krugenofen kommen die Besucher
über die Altdorfstraße nach Burtscheid. Der Parkplatz Viehofstraße, sowie die Parkpalette Klever
Straße sind weitere Ausgangspunkte, um an diesem
verkaufsoffenen Sonntag die Burtscheider Fußgängerzone zu erreichen.

Aachen, den 05.09.2021

___________________________
(Unterschrift)

1 von 1

Anlage 4

räumlicher Geltungsbereich Ladenöffnung
Aachen Burtscheid - Alle Veranstaltungen
+
−

Anlage 5

AllgemeinesGewerberecht - Re: Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2021 - Eingang weitere
Anträge
Von:
An:
Datum:
Betreff:
CC:

Karl Faehrmann <karl.faehrmann@hwk-aachen.de>
AllgemeinesGewerberecht <AllgemeinesGewerberecht@mail.aachen.de>
06.09.2021 16:25
Re: Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2021 - Eingang weitere Anträge
Michael Hamacher <Michael.Hamacher@mail.aachen.de>

Sehr geehrter Herr Hamacher, sehr geehrte Damen und Herren,
von unserer Seite bestehen keine Bedenken.
Freundliche Grüße
Handwerkskammer Aachen
Assessor Karl Fährmann
Handwerksrolle
Fachbereichsleiter
Sandkaulbach 17-21, 52062 Aachen
Tel.: 0241/471-141, Fax: 0241/471-103
www.hwk-aachen.de
www.facebook.com/hwk.aachen

Anlage 6

AllgemeinesGewerberecht - AW: Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2021 - Eingang
weitere Anträge
Von:
An:
Datum:
Betreff:

Monika Frohn <monika.frohn@aachen.ihk.de>
AllgemeinesGewerberecht <AllgemeinesGewerberecht@mail.aachen.de>
06.09.2021 17:26
AW: Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2021 - Eingang weitere Anträge

Sehr geehrte Damen und Herren,
sollte nach den ministeriellen Verordnungen bzw. Erlassen des Landes NRW sowie den
ordnungsbehördlichen Verfügungen der Stadt Aachen bzw. dem Infektionsschutzgesetz des Bundes
jeweils in Zusammenhang mit der Corona­Pandemie ­ die Durchführung der Veranstaltungen sowie die
Öffnung der betroffenen Verkaufsstellen unter Beachtung der maßgeblichen Anforderungen an
Hygiene­ und Abstandregeln rechtlich zum Zeitpunkt der geplanten Verkaufsöffnungen zulässig sein,
bestehen aus Sicht der IHK Aachen keine durchgreifenden Bedenken gegen die vorgeschlagenen
"Verkaufsoffenen Sonntage" :
• 24.10.2021 und 12.12.2021 Stadtbezirk Aachen­Brand
• Weihnachtsmarkt in Burtscheid am 05.12.2021
Aufgrund der in 2018 erfolgten Gesetzesänderung zum LÖG NRW bitten wir um Verständnis, dass wir
im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der genannten Verordnung eine abschließende Beurteilung
dieser drei geplanten "Verkaufsoffenen Sonntage" nicht vornehmen können
Freundliche Grüße
Monika Frohn
Gruppenleitung Handel und Verkehr
Industrie­ und Handelskammer Aachen
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Das IHK­Gebäude darf nur mit medizinischer Maske und unter Beachtung der 3G­Regelung (geimpft,
genesen oder getestet) betreten werden.
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Anlage 7

AllgemeinesGewerberecht - Antwort: Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2021 - Eingang
weitere Anträge
Von:
An:
Datum:
Betreff:

Gloria Genreith <Gloria.Genreith@bistum-aachen.de>
"AllgemeinesGewerberecht" <AllgemeinesGewerberecht@mail.aachen.de>
07.09.2021 11:09
Antwort: Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2021 - Eingang weitere Anträge

Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2021 - Eingang weitere Anträge
Ihre E-Mail vom 06.09.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Hamacher,
ich nehme Bezug auf Ihre Schreiben vom 06.09.2021, mit welchem Sie mitteilen, dass für den
Stadtbezirk Aachen-Brand und Burtscheid die Gestattung von insgesamt drei verkaufsoffenen
Sonntagen beantragt worden ist.
Auch wenn Sie sich vorliegend im Rahmen der nach § 6 LÖG NRW möglichen verkaufsoffenen
Sonntage bewegen, kann ich mich in Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben gleichwohl bekanntermaßen auch aus Gründen der Kongruenz mit den Stellungnahmen zu Anträgen anderer Städte und Gemeinden
im Bereich des Bistums Aachen - nur mit bis zu zwei verkaufsoffenen Sonntagen je Stadtbezirk
einverstanden erklären, wobei sich dieses Einverständnis ausdrücklich nicht auf die Adventssonntage
bezieht. Denn der Advent und insbesondere die Adventssonntage dienen der stillen, nicht aber der
kommerziell geprägten Vorbereitung auf das Weihnachtsfest.
Nach alledem besteht insbesondere kein Einverständnis mit der Verkaufsöffnung am 12.12.2021 im
Stadtbezirk Aachen-Brand und am 05.12.2021 in Burtscheid.
Ich bitte um Verständnis für den diesseitigen Standpunkt.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Gloria Genreith
-----------------------------------------------------------------------------------Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Stabsabteilung Recht
Klosterplatz 7
52062 Aachen

Tel.: +49 (0)241 452 - 441
Fax: +49 (0)241 452 - 413
mailto: Gloria.Genreith@bistum-aachen.de
Internet: http://www.bistum-aachen.de/
Bitte achten Sie auf die Umwelt - muss diese E-Mail wirklich ausgedruckt werden?

Anlage 8

Kirchenkreis Aachen 0s 5cp-:
Der Superintendent

E/FB

Anl.

Pfarrer Hans-Peter Bruckhoff

Kirchenkreis Aachen - Superintendents - Frere-Roger-Straße 8/10 - 52062 Aachen

Ihre Ansprechpartnerin:

Stadtverwaltung Aachen
FB 32
Herrn Hamacher
52058 Aachen

Marianne Mundt

Eingegangen

bei FB 32 am:

10. Sep. 2021

Kirchenkreis Aachen
Haus der Evangelischen Kirche
Postfach 10 22 53
52022 Aachen
Tel.: 0241/453-118
Fax: 0241/453-5518
superintendentur.aachen@ekir.de
Tgb.Nr.: 643
Aachen, den 07.09.2021

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen

Sehr geehrter Herr Hamacher,

bezüglich Ihrer Anfrage vom 06.09.2021 verweise ich auf folgendes Eine Erweiterung der Ladenöffnungszeiten auf den Sonntag würde den gemeinsamen
Lebens- und Feiertagsrhythmus unserer Gesellschaft empfindlich stören. Aus Sorge um die
Menschen und im Blick auf das hier Schritt für Schritt aufgegebene christliche Kulturgut, bitte
ich weiterhin jeweils kritisch zu prüfen, ob es verantwortlich und langfristig sinnvoll ist,
einseitigen ökonomischen Interessen nachzugehen.
Aus den genannten Gründen die ich hier nur andeuten kann, stimme ich aus kirchlicher Sicht
den beantragten Ladenöffnungszeiten nicht zu.
Mit freundlichen Grüßen

Perer Brudkhoff
rintendent -