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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Die Oberbürgermeisterin

Vorlage
Federführende Dienststelle:
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und
Mobilitätsinfrastruktur
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:

FB 61/0250/WP18

Status:

öffentlich

Datum:
Verfasser/in:

19.10.2021
FB 61/200 // Dez. III

I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 815 - Gelände Limburg/
Liebigstraße hier: Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Ziele:

Klimarelevanz
keine

Beratungsfolge:
Datum
27.10.2021
04.11.2021

Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Planungsausschuss

Zuständigkeit
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs.
2 BauGB die öffentliche Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr.815 – Gelände Limburg
/ Liebigstraße - zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 815 – Gelände Limburg / Liebigstraße - zur
Innenentwicklung nach § 13 a BauGB in der vorgelegten Fassung.

Vorlage FB 61/0250/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 27.01.2022

Seite: 1/5

Finanzielle Auswirkungen
JA

NEIN
X

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Gesamtbedarf (alt)

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschrieb
ener Ansatz
20xx

Fortgeschrieb

Ansatz

ener Ansatz

20xx ff.

20xx ff.

Folge-

Folgekosten (alt)

kosten
(neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Vorlage FB 61/0250/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 27.01.2022

Seite: 2/5

Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

groß

nicht ermittelbar

X
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering

mittel

X

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)
nicht
X

nicht bekannt

Vorlage FB 61/0250/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 27.01.2022

Seite: 3/5

Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens und Anlass der Änderung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde im März 1997 auf den Weg gebracht, um auf dem
ehemaligen Viehhofgelände in den bestehenden Gebäuden eine Diskothek zu betreiben. Für die
beiden vorderen Hallen 1 und 3 wurde eine Lagernutzung festgesetzt. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan ist am 24.09.1999 in Kraft getreten.
Das Vorhaben wurde entsprechend den Festsetzungen umgesetzt und die Anforderungen aus dem
Durchführungsvertrag wurden erfüllt. Im Dezember 1999 wurde das starfish eröffnet, Anfang 2020
wurde der Betrieb eingestellt und das Gelände wurde daraufhin veräußert.
Die neuen Eigentümer wollen das Freizeit- und Unterhaltungscenter weiterentwickeln. Anstelle eines
Discothekenbetriebes wurde für die Kälberhalle ein Umbau für Seminare und Veranstaltungen und
private Feierlichkeiten beantragt und genehmigt ( https://dasliebig.de/kontakt/ ). Das Areal hat jedoch
weitere Potentiale für eine Intensivierung der Nutzung. Zum einen werden weite Teile des Geländes
mit ebenerdigen Stellplatzanlagen verbraucht, zum anderen ist eine Lagernutzung in den beiden
vorderen Hallen dem Standort nicht angemessen.
Zurzeit erarbeiten die Eigentümer in Zusammenarbeit mit der Stadt Aachen einen Rahmenplan, in
dem eine nachhaltige Entwicklung des Geländes geklärt und hierfür ein neues Planungsrecht
geschaffen werden soll.
Für den Zeitraum bis ein neuer vorhabenbezogener Bebauungsplan für das Plangebiet rechtskräftig
ist, besteht das Ziel, die Halle 3 zwischenzeitlich zu nutzen. Ein ansässiger Möbelhändler benötigt für
die Ausstellung und den Verkauf von Outdoor-Möbeln ausreichend Platz, den dieser in seinem
innerstädtischen Standort nicht zur Verfügung hat. Die Halle 3 und ggf. die Halle 1 ist für die
Ausstellung und den Verkauf geeignet. Die Festsetzung einer ausschließlichen Lagernutzung
widerspricht jedoch einer Genehmigungsfähigkeit.
Ziel der Änderung ist die Schaffung von Planungsrecht für die Halle 1 und 3 für eine
Ausstellungsnutzung mit Einzelhandel. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
handelt, wird das Vorhaben für die Änderung entsprechend spezifiziert. Der Einzelhandel wird auf das
Sortiment Gartenmöbel mit lediglich einem Randsortiment von 10 % (branchentypisches
zentrenrelevantes Sortiment) und einer Verkaufsfläche von 1.800 m² begrenzt. Die Entwicklung steht
im Einklang mit dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen. Schädliche
Auswirkungen auf die Innenstadt sowie auf andere Versorgungszentren sind aus fachlicher Sicht nicht
zu erwarten.
Bei der I. Änderung des Bebauungsplanes werden lediglich die schriftlichen Festsetzungen ergänzt.
Auch wenn der geplante Einzelhandel aufgrund seiner Größe und des Sortiments geringfügige
Auswirkungen hat, so wird eine neue Nutzungsart für den Standort eingeführt. Somit werden die
Grundzüge der Planung berührt, so dass kein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB
angewendet werden kann. Die Änderung wird gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) durchgeführt. Hierbei ist zu beachten, dass die zulässige Grundfläche nicht
verändert wird und keine weiteren Flächen versiegelt werden. Auch die Wiedernutzung einer
brachliegenden Halle begründet das beschleunigte Verfahren. Die Änderung wirkt sich auf den
Verkehr aus. Dieser wurde untersucht und die zusätzlichen Verkehre sind derart gering, so dass keine
negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Kreuzungspunkte am Grünen Weg und an der
Jülicher Straße und den Schallschutz gegeben sind.

Vorlage FB 61/0250/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 27.01.2022

Seite: 4/5

2.
Klimanotstand
Die Änderung des Bebauungsplanes beinhaltet die Erweiterung der Nutzung der beiden bestehenden
Hallen, die lange brach lagen und nun wieder in Gebrauch gesetzt werden. Durch die Maßnahme
werden keine weiteren Flächen versiegelt. Der Standort ist sehr gut an vorhandene Buslinien am
Grünen Weg und an der Jülicher Straße angebunden, zudem ist eine kurze Verbindung zum
Radwegenetz gegeben, so dass der Einzelhandel nicht zwingend mit dem PKW angefahren werden
muss.
Durch die integrierte Lage und die Wiedernutzung von vorhandenen Hallen ist der Eingriff derart
gering, so dass keine nennenswerten Auswirkungen auf das Klima gegeben sind.

3.
Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Gemäß § 13a (2) Nr. 1 BauGB kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung verzichtet werden. Da die Änderung nur sehr wenige Belange berührt ist eine
freiwillige frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit auch nicht notwendig.
Die Verwaltung empfiehlt, für die I. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 815 –
Gelände Limburg / Liebigstraße - den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den
Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen.

Anlage/n:
1.
2.
3.
4.
5.

Übersichtsplan
Luftbild
Geltungsbereich der I. Änderung
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
Entwurf der Begründung

Vorlage FB 61/0250/WP18 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 27.01.2022

Seite: 5/5

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I. Änderung
Bebauungsplan Nr. 815
- Gelände Limburg / Liebigstraße (nur schriftliche Festsetzungen)
Der Planungsausschuss hat in der Sitzung am
gemäß § 3 (2) BauGB die öffentliche Auslegung
dieses Planes beschlossen.
Aachen, den

Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag:

Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit
vom
bis
öffentlich ausgelegen.
Aachen, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag:

Dieser Plan ist aufgrund von Stellungnahmen geändert worden. Die Änderungen sind eingetragen.
Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) BauGB in
Anwendung des § 3 (2) BauGB in der Zeit
vom
bis
öffentlich ausgelegen.
Aachen, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag:

Dieser Plan ist gemäß § 10 (1) BauGB vom Rat
der Stadt Aachen am
als Satzung
beschlossen worden.
Aachen, den

Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung:

Es wird bestätigt, dass der Bebauungsplan den
Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften
bei dem Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den

Dieser Plan ist gemäß § 10 (3) BauGB mit der am
erfolgten Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses in Kraft getreten.

M

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Oberbürgermeisterin

Aachen, den
Zeichenerklärung
Geltungsbereich

Maßstab 1 : 1.000

Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag:

Fachbereich Stadtentwicklung,
-planung und Mobilitätsinfrastruktur

Die Oberbürgermeisterin

Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
zur I. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 815
– Gelände Limburg / Liebigstraße für den Bereich zwischen Liebigstraße und Bahntrasse
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zur öffentlichen Auslegung

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 815 I. Änderung
setzung
Gelände Limburg/Liebigstraße

Entwurf der Schriftliche Festzur Offenlage

gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung
NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:

1. In der Halle 1 und 3 ist ausschließlich Lagernutzungen und Einzelhandel gemäß § 8 (2) Nr. 1 BauNVO zulässig. Der Einzelhandel ist nur zulässig,
- mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.800 m²,
- mit dem Sortiment Gartenmöbel inklusive eines Randsortiments von maximal 10 % der Verkaufsfläche,
- mit einem branchentypischen und zentrenrelevanten Randsortiment entsprechend der in der Anlage
genannten Sortimente der Aachener Sortimentsliste.
2. Für jeden 8. Stellplatz ist ein standortgerechter, heimischer und hochstämmiger Laubbaum mit einem
Stammumfang von mindestens 16 cm gemäß beiliegender Pflanzliste zu pflanzen.
Mögliche Baumarten sind:
Acer pseudoplatanus
Acer Platanoides
Carbinus betulus
Fraxinus acerifolius

Bergahorn
Spitzahorn
Hainbuche
Esche

Quercus petraea
Quercus robur
Tilia cordata
Ulmus glabra

Traubeneiche
Stieleiche
Winterlinde
Bergulme

3. Die durch zeichnerische Festsetzungen ausgewiesenen Pflanzstreifen sind mit standortgerechten, heimischen Laubhölzern dauerhaft zu begrünen und zu erhalten.

2

Bebauungsplan Nr. 815 I. Änderung
setzung
Gelände Limburg/Liebigstraße

Entwurf der Schriftliche Festzur Offenlage

Sortimentsliste Aachen (Aktualisierung 2020)
Zentrenrelevante Sortimente
In Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2008
•

Bücher (WZ 47.61)

•

Bekleidung, Wäsche (Damen-, Herren-, Kinderkonfektion) (WZ 47.71)

•

Schuhe, Lederwaren (WZ 47.72)

•

Medizinische und orthopädische Artikel (WZ 47.74)

•

Bespielte Ton- und Bildträger (WZ 47.63)

•

Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ 47.59.2)

•

Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel (47.59.9)

•

Haushaltsgegenstände
• Nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat-, und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke (WZ
47.59.9)

•

Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren
• Unterhaltungselektronik (WZ 47.43)
• Kommunikationselektronik (WZ 47.42)
• Computer, Computerzubehör (WZ 47.41)
• Elektrohaushaltwaren (Elektrokleingeräte) (WZ 47.54)

•

Foto, Optik
• Augenoptiker (WZ 47.78.1)
• Foto- und optische Erzeugnisse (WZ 47.78.2)

•

Kunst, Antiquitäten
• Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen,
• Geschenkartikel (WZ 47.78.3)
• Antiquitäten und Gebrauchtwaren (WZ 47.79)

•

Haus- und Heimtextilien (ohne Bettwaren), Einrichtungszubehör (ohne Möbel)
• Stoffe, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten (WZ 47.51)
• Gardinen, Vorhänge, Dekorationsstoff, dekorative Decken
(WZ 47.53)

•

Spielwaren, Bastelartikel (WZ 47.65)

•

Musikalienhandel
• Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 47.59.3)

•

Uhren, Schmuck (WZ-Nr. 47.77)

•

Sportartikel
• Sportartikel, Sportbekleidung, Sportschuhe (ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und Freizeitboote, Yachten) (WZ 47.64.2)

3

Fachbereich Stadtentwicklung,
-planung und Mobilitätsinfrastruktur

Die Oberbürgermeisterin

Entwurf der Begründung
zur I. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 815
- Gelände Limburg / Liebigstraße für den Bereich zwischen Liebigstraße und Bahntrasse
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zur öffentlichen Auslegung

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 815 I. Änderung
Gelände Limburg/Liebigstraße
1.

Entwurf der Begründung
Fassung vom 07.09.2021

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet der I. Änderung umfasst den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
815 – Gelände Limburg / Liebigstraße -. Dieser ist am 24.09.1999 in Kraft getreten.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde im März 1997 auf den Weg gebracht, um auf dem ehemaligen
Viehhofgelände in den bestehenden Gebäuden eine Discothek mit mehreren Tanzbereichen und ergänzenden Gastronomieangeboten einzurichten und zu betreiben. Zur planungsrechtlichen Sicherstellung dieser
Umnutzung wurde im Bebauungsplan ein „Freizeit- und Unterhaltungscenter und Lagernutzung“ festgesetzt.
Das Maß der baulichen Nutzung wurde auf eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,2 begrenzt. Die überbaubaren Flächen und die Trauf- und Firsthöhen wurden an den Bestandsgebäuden mit Spielräumen festgesetzt.
Der erforderliche Stellplatzbedarf wurde ebenerdig zwischen den Gebäuden mit einem Begrünungsgrad (1
Baum je 8. Stellplatz) vorgesehen.
Auf dem Gelände standen zu dem damaligen Zeitpunkt noch 5 Gebäude. Halle 5 wurde jedoch niedergelegt
und in der ehemaligen Kälberhalle (Halle 6) wurde die Diskothekennutzung mit einem ergänzenden Neubau
eingerichtet und Ende 2000 in Betrieb genommen. 2013 wurde die Kälberhalle in die Denkmalliste aufgenommen. In der Halle 4 (Notschlachthaus) wurde unabhängig von der Discothekennutzung eine Gastronomie eingerichtet und das kleine Wärterhäuschen an der Liebigstraße wurde an den Fußballverein Allemania vermietet. Die beiden Hallen 1 und 3 wurden für das Freizeit- und Unterhaltungscentrum nicht benötigt und hierfür
eine Lagernutzung festgesetzt.
Das Vorhaben wurde entsprechend den Festsetzungen und des Durchführungsvertrages umgesetzt.
Das Planungsrecht ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 815.

2.

Anlass der Änderung
Die Eigentümerin des Geländes und Betreiberin der Discothek hat 2020 den Betrieb eingestellt und das Gelände veräußert. Die neuen Eigentümer wollen das Freizeit- und Unterhaltungscenter weiterentwickeln. Anstelle eines Discothekenbetriebes wurde für die Kälberhalle ein Umbau für Seminare und Veranstaltungen
und private Feierlichkeiten beantragt und genehmigt.
Das Areal hat jedoch weitere Potentiale für eine Intensivierung der Nutzung. Zum einen werden weite Teile
des Geländes mit ebenerdigen Stellplatzanlagen verbraucht, zum anderen ist eine Lagernutzung in den beiden vorderen Hallen dem Standort nicht angemessen.
Zur Zeit erarbeiten die Eigentümer in Zusammenarbeit mit der Stadt Aachen und unter Einbindung der in der
Umgebung tätigen Gewerbetreibenden und Anwohner*innen einen Rahmenplan, in dem eine nachhaltige Entwicklung des Geländes geklärt und hierfür ein neues Planungsrecht geschaffen werden soll.
Für den Zeitraum bis ein neuer vorhabenbezogener Bebauungsplan für das Plangebiet rechtskräftig ist, besteht das Ziel die Halle 3 zwischenzeitlich zu nutzen.
Ein ansässiger Möbelhändler benötigt für die Ausstellung und Verkauf von outdoor-Möbel ausreichend Platz,
den dieser in seinem innerstädtischen Standort nicht zur Verfügung hat. Die Halle 3 und ggf. die Halle 1 ist für
die Ausstellung und den Verkauf geeignet. Die Festsetzung einer ausschließlichen Lagernutzung widerspricht
jedoch einer Genehmigungsfähigkeit.

2

Bebauungsplan Nr. 815 I. Änderung
Gelände Limburg/Liebigstraße
3.

Entwurf der Begründung
Fassung vom 07.09.2021

Ziel und Zweck der I. Änderung
Ziel der Änderung ist es für die Halle 1 und 3 Planungsrecht für eine Ausstellungsnutzung mit Verkauf von
Gartenmöbeln sicherzustellen.

4.

Begründung der ergänzenden Festsetzung
Für die Hallen 1 und 3 sollen neben einer Lagernutzung zusätzlich Einzelhandel zulässig sein, hier das Sortiment Gartenmöbel. Bei einem derart spezifischen Fachhandel werden zusätzlich branchentypische, zentrenrelevante Randsortimente angeboten. Dieses Angebot soll untergeordnet sein und wird auf 10 % reduziert, so
dass trotz Zentrenrelevanz keine negativen Auswirkungen auf integrierte Versorgungslagen gegeben sind.
Negative Auswirkungen auf Nachbarkommunen können in Anbetracht der geringen Verkaufsfläche ausgeschlossen werden.
Verkaufsflächen umfassen alle Bereiche des Betriebs, die von Kunden innerhalb oder außerhalb von Gebäuden betreten werden können und in denen die Waren zum Kauf angeboten werden, einschließlich der Gänge,
Treppen und Aufzüge innerhalb des Verkaufsraums. Abzüglich der Lagerflächen und anderen Nebenräumen,
die nicht von Kunden betreten werden dürfen sind Verkaufsflächen vorwiegend in der Halle 3, im Außenbereich und optional in der Halle 1 vorgesehen. Das Flächenpotential der beiden Hallen beträgt 2.000 m² und
kann mit Emporen und Außenbereich auf 3.000 m² erhöht werden. Die Größenordnung der Verkaufsfläche
wird dennoch auf 1.800 m² beschränkt, um sicherzustellen, dass der Einzelhandel nicht die dominante Nutzung im Plangebiet wird. Derzeit beträgt die Nutzung in den Bestandsgebäuden insgesamt 6.000 m², so dass
die Einzelhandelsnutzung eindeutig untergeordnet ist.
Die Begrenzung der beiden vorderen Hallen 1 und 3 auf eine Lagernutzung hatte bei der Aufstellung des Bebauungsplanes den Zweck, für eine hochfrequentierte Nutzung, wie die Discothek, keine weiteren Belastungen zuzulassen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Aufstellung des Bebauungsplanes die Liebigstraße im Bereich der Kirche St. Martin dauerhaft gesperrt wurde und das Disco-Gelände nicht von Seiten der Jülicher
Straße und den dort liegenden Wohnbereichen angefahren werden konnte. Mit Entwicklung des benachbarten Schlachthofes wurde jedoch eine Verbindung über den Schlachthof zur Jülicher Straße neu errichtet. Im
Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 866 – Alter Schlachthof – wurde die Errichtung einer Sperrung
durch herausfahrbare Pylomaten, gebunden an die Öffnungszeiten der Discothek, gefordert und auch umgesetzt. Die entsprechenden Pylomaten in der Metzgerstraße sind noch im Boden eingebaut. Die zugehörige
Beschilderung wurde jedoch mit Aufgabe der Diskothekennutzung entfernt.
Eine Lagernutzung ist generell nicht öffentlich zugänglich und es fallen lediglich Lieferverkehre an. Ein Einzelhandel impliziert neben Zulieferung eine öffentliche Zugänglichkeit. Durch die Besucherverkehre werden die
umgebenden Straßen stärker frequentiert. Es wurde daher gutachterlich untersucht, ob diese zusätzlichen
Verkehre des Einzelhandels auch unter der Vorgabe, dass die Verkehre sowohl über den Grünen Weg als
auch über die Jülicher Straße verlaufen können keine nachteiligen Auswirkungen auf das Umfeld haben. Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass aus verkehrsgutachterlicher Sicht keine Probleme im Verkehrsablauf auf den
angrenzenden Erschließungsstraßen zu erwarten sind. Da es sich bei der Ausstellung und dem Verkauf des
Außenbereichsmobiliars (Gartenmöbel) um sehr hochpreisige Waren für den langfristigen Bedarf handelt,
werden im Durchschnitt an einem Werktag nur bis zu 50 potenzielle Kund*innen/Besucher*innen während der
Öffnungszeiten zwischen 9:30 und 18:00 Uhr erwartet, an Samstagen zwischen 10:00 und 18:00 Uhr bis zu
200 Personen über den Tag verteilt. Die benachbarten Knotenpunkte sowohl am Grüner Weg und als auch an
der Jülicher Straße sind auch mit den daraus resultierenden Fahrzeugbewegung in den Spitzenstunden ausreichend leistungsfähig (sehr gute Verkehrsqualität, Qualitätsstufe A).
3

Bebauungsplan Nr. 815 I. Änderung
Gelände Limburg/Liebigstraße

Entwurf der Begründung
Fassung vom 07.09.2021

Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortiment ist eine Nutzung, die generell in der Gebietskategorie der
BauNVO Gewerbe eine zulässige Nutzung ist. Im gewerblichen Umfeld sind auch Betriebe mit fachspezifischem Einzelhandel vorzufinden (Metzgereibedarf, Großkücheneinrichtungen).
Einzelhandelsbetriebe sind in Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig. Liegt die Verkaufsfläche jedoch über
800 m², ist das Vorhaben als großflächig einzustufen. Großflächige Vorhaben sind nach § 11 (3) BauNVO nur
in Kern- oder Sondergebieten zulässig. Wird jedoch nachgewiesen, dass die Vermutungsregel des § 11
BauNVO widerlegt werden kann und negative Auswirkungen nicht bestehen, können solche atypischen Vorhaben auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten angesiedelt werden. Dies ist hier der Fall, da sich das
geplante Einzelhandelsvorhaben auf ein schmales Warensortiment (Gartenmöbel) beschränkt. Sowohl aufgrund dieses geringen Sortimentsumfangs als auch aufgrund der geringen Verkaufsfläche von 1800 m², sind
keine schädlichen Auswirkungen auf funktionsprägende Betriebe in zentralen Versorgungsbereichen von
Aachen oder von Nachbarkommunen zu erwarten. Dies trifft auch auf die zentrenrelevanten Randsortimente
zu, die auf 10% der Gesamtfläche beschränkt werden (180 m²) und in ihrer Sortimentszusammensetzung
branchentypisch sein müssen.
In die Festsetzung eines Freizeit- und Unterhaltungscenter und Lagernutzung kann ein Einzelhandel integriert
werden, wenn dieser untergeordnet bleibt. Die Einzelhandelsnutzung wird auf 1.800 m² begrenzt, so dass
aufgrund der geringen Größe keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet und auf das gewerbliche Umfeld einwirken werden, wie das bei großflächigem Einzelhandel der Fall sein kann. Dort werden große Flächen in Anspruch genommen mit geringer Arbeitsplatzdichte und überdurchschnittlich hohen Verkehrsaufkommen und den entsprechenden hohen Versiegelungsgraden. Auch die Reaktivierung eines Bestandsgebäudes für den Einzelhandel ist städtebaulich sinnvoll, so auch die antizyklische Nutzung der Stellplatzanlagen mit den Eventlocation, die auch am Wochenende und abends genutzt werden. Ein branchenübliches zentrenrelevantes Randsortiment entspricht der Praxis. In einer Größenordnung von max. 10 % der Verkaufsfläche handelt es sich lediglich um geringfügige Ergänzungen des Kernsortiments.
Entsprechend der bestehenden Festsetzung, die die Nutzung eng begrenzt auf eine Lagernutzung, sollen
auch durch die Ergänzungen keine Nutzungserweiterungen möglich sein, als Lagernutzung und der spezifische Einzelhandel von ourdoor-Möbeln. Zum einen wird dadurch klargestellt, dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, der Planungsrecht für ein konkretes Bauvorhaben schafft. Zum anderen sollen keine weiteren Nutzungen möglich werden, wie z.B. Bürogebäude, Dienstleistungen und Gewerbebetriebe aller Art, weil sich hierdurch die Ausrichtung des Freizeit- und Unterhaltungscenter grundsätzlich ändern würde.
Bei der I. Änderung des Bebauungsplanes werden lediglich die schriftlichen Festsetzungen ergänzt. Auch
wenn der geplante Einzelhandel aufgrund seiner Größe und dem Sortiment geringfügige Auswirkungen hat,
so wird eine neue Nutzungsart für den Standort eingeführt. Somit werden die Grundzüge der Planung berührt,
so dass kein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden kann. Die Änderung
wird gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Hierbei ist zu beachten, dass
die zulässige Grundfläche nicht verändert wird und keine weiteren Flächen versiegelt werden. Auch die Wiedernutzung einer brachliegenden Halle begründet das vereinfachte Verfahren. Die Änderung wirkt sich auf
den Verkehr aus. Dieser wurde untersucht und die zusätzlichen Verkehre sind derart gering, so dass keine
negativen Auswirkungen auf den Verkehr und den Schallschutz gegeben sind.
5.

Umweltbelange
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Aachen. Ökologische
hochwertige bzw. geschützte Strukturen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht vorhanden.
4

Bebauungsplan Nr. 815 I. Änderung
Gelände Limburg/Liebigstraße

Entwurf der Begründung
Fassung vom 07.09.2021

Die aktuelle Situation im Plangebiet ist geprägt durch eine weitgehende Versiegelung und Bebauung, die aus
der vorhergehenden Nutzung resultiert. Aufgrund dieser Vorprägung ist davon auszugehen, dass das natürliche Bodengefüge nicht mehr vorhanden ist. Ein Altlastenverdacht ist für die geplanten Nutzungen auszuschließen.
Es befinden sich keine Schutzgebiete nach Wasserhaushaltsgesetz innerhalb oder angrenzend an das Plangebiet. Aktuell gibt es im Plangebiet und dessen Umgebung keine Gewässer. Dementsprechend bestehen
keine Hochwassergefahren und -risken.
Der angemessene Abstand von 68,5 m zum als Störfallbetrieb eingestuften Gasversorgungsunternehmen
Caratgas (Lager für Flüssiggas, Grüner Weg 64) wird eingehalten. Ein Autoverwerter an der Liebigstraße ist
als BImSchG-Anlage klassifiziert. Im Nahbereich (<200 m) um das Plangebiet werden darüber hinaus keine
weiteren genehmigungsbedürftigen BImSchG-Anlagen betrieben. Immissionsschutzrechtliche Konflikte sind
daher nicht zu erwarten.
Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und in Relation zu vorhandenen Belastungen durch Straßenverkehrslärm sind keine vorhabenbezogenen Auswirkungen auf empfindliche Nutzungen zu erwarten.

6.

Kosten
Es entstehen keine Kosten durch die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 815 – Gelände Limburg / Liebigstraße - .

7.

Plandaten
Die Größe des Plangebietes beträgt 2,4 ha.

5