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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0274/WP17
öffentlich
35010-2014
30.09.2015
Dez. III / FB 61/200

Bebauungsplan Nr. 852 B - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten hier:
Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB
Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der
Behörden gemäß § 4a (3) BauGB
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

28.10.2015
19.11.2015

B4
PLA

Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das
Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 852 B - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten
- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der erneuten
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 852 B - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten
- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Vorlage FB 61/0274/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.03.2016

Seite: 1/5

Erläuterungen:
Bebauungsplan Nr. 852 B - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten hier:

Bericht über das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung
Empfehlung zum Satzungsbeschluss

1.

Bisheriger Verlauf des Planverfahrens /Beschlusslage
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.09.2000 die Verwaltung beauftragt, für das
Vorhaben – Wohnen und Arbeiten Münsterstraße – gemeinsam mit dem Investor einen
Bebauungsplan mit einem städtebaulichen Vertrag zu erarbeiten. Die Bezirksvertretung AachenKornelimünster / Walheim hat sich in ihrer Sitzung am 29.11.2000 diesem Beschluss
angeschlossen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden durchzuführen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 04.03. bis einschließlich
06.03.2002 mit einer Anhörung am 06.03.2002 statt. Die Behörden und Träger öffentlicher
Belange wurden in der Zeit vom 01.02. bis 06.03.2002 beteiligt.
Im Laufe des Verfahrens hatte sich herausgestellt, dass eine Teilung des Plangebietes in die
Teile A und B erforderlich ist. Nur so war zu gewährleisten, dass der für die geplante
Wohnbebauung notwendige bauliche Lärmschutz zum Gewerbebereich vorab realisiert ist,
bevor weitere Baurechte für eine Wohnbebauung entstehen. Das gewerbliche Vorhaben im
vorderen Bereich an der Münsterstraße wurde deshalb auf der Grundlage des im Jahre 2003 als
Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A – Münsterstraße –
Wohnen und Arbeiten – realisiert.
Das Wohngebiet im rückwärtigen Bereich wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 852 B
weitergeführt. Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung 20.07.2004, nach
Empfehlungsbeschluss durch die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim am
14.07.2004, den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss für den Bebauungsplan Nr. 852 B
gefasst. Die öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 29.11.2004 bis 07.01.2005 stattgefunden.
Während dieser Zeit sind keine Eingaben von Bürgern eingegangen. Von Seiten der Behörden
sollte lediglich aufgrund der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ein Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen werden.

2.

Änderung des Bebauungsplanes nach der öffentlichen Auslegung
Ein Satzungsbeschluss wurde in den Folgejahren nicht gefasst, da dieser abhängig gemacht
wurde von der Umsetzung des Vorhabens im Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 852 A, welches den Lärmschutz für die Wohnbebauung im
Bebauungsplan Nr. 852 B gewährleisten sollte. Die „Lärmschutz-Bebauung“ in Form eines
Gebäuderiegels wurde erst im Jahre 2010/2011 errichtet. Weiterhin wurden weitere
Bedingungen des Durchführungsvertrags erst in den Jahren 2010 bis 2013 erfüllt.
Zwischenzeitlich stellte sich heraus, dass Änderungen im Bebauungsplan Nr. 852 B erforderlich
sind. Der Bebauungsplanentwurf von 2005 war sehr stark auf bestimmte Bauvorhaben mit einer
bestimmten Architektur zugeschnitten. Die konkrete Absicht des Eigentümers, dies genau so

Vorlage FB 61/0274/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.03.2016

Seite: 2/5

umzusetzen, besteht derzeit nicht mehr. Einige Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs wie
z.B. Baulinien sollen daher in der Form geändert werden, dass die Spielräume für eine
Bebauung vergrößert werden sollen. Jedoch soll das Gesamtkonzept von großzügigen Ein- und
Zweifamilienhäusern in zweigeschossiger Bauweise mit flach geneigtem Dach nicht verändert
werden. Im Zentrum soll es eine etwas dichtere Bebauung mit sog. Kettenhäusern geben, bei
denen auf eine Grundstücksgrenze zweigeschossig ohne Grenzabstand gebaut werden kann.
Entlang der inneren Haupterschließung sollen an einer Stelle Reihenhäuser in dreigeschossiger
Bauweise verbleiben.
Des Weiteren hat der Grundstückseigentümer, der die Erschließung für das gesamte Plangebiet
übernimmt, den Wunsch geäußert, den Erschließungsring nordwestlich der inneren
Haupterschließung als Privatstraße zu errichten und privat zu unterhalten. Aufgrund der
geringen Erschließungsfunktion für ca. 10 Wohnhäuser ist eine solche Lösung unter bestimmten
Bedingungen umsetzbar. Dies erfordert jedoch gegenüber dem Bebauungsplanentwurf eine
Änderung der bisherigen Festsetzung von „öffentlicher Verkehrsfläche“ in „mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zu belastende Fläche“ innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA).
Außerdem wurde das Thema Bodenbelastungen überarbeitet. Dabei wurde das
Bodengutachten aktualisiert und ein Bodenmanagement vorgesehen, dass eine Überdeckung
des vorhandenen Geländes mit einer mind. 0,35 m mächtigen Bodenschicht unbelasteten
Materials vorsieht. Dadurch wurden Änderungen bei der Straßenplanung und auch bei der
Höhenfestsetzung für die Gebäude erforderlich.
Durch die Änderung des Entwässerungskonzepts von einer ursprünglich geplanten
Regenrückhaltung zu einer Versickerung des Niederschlagswassers auf dem nordwestlich
angrenzenden Grundstück des Erschließungsträgers werden zudem Änderungen in der
Begründung bzw. im Umweltbericht erforderlich. Diese o.g. Änderungen berührten die
Grundzüge der Planung und erforderten eine erneute öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs.
3. Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3)
BauGB
Die öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 02.06.2014 bis einschließlich 04.07.2014
stattgefunden.
Während des Zeitraumes wurden 25 Eingaben eingereicht. 20 Eingaben sind gleichlautend,
sodass letztendlich 6 Eingaben zur Auswertung vorliegen.
In den 6 Eingaben wurden seitens der Anwohner in erster Linie Bedenken gegen die Dichte der
geplanten Bebauung (insbesondere die Höhe), die Lärmbelastung, die bautechnische
Gefährdung der Bestandsbebauung, der Verlust der heutigen Gartenflächen und der Bäume
sowie die fehlende Kartierung der Bäume erhoben. Es wurden Vorschläge gemacht, die
Gartenflächen zu erhalten und die Bebauung auf die geplante Grünfläche Spielplatz zu
verlagern.

Vorlage FB 61/0274/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.03.2016

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Das Maß der baulichen Nutzung wurde im erneut ausgelegten Bebauungsplan gegenüber der
bisherigen Planung nicht geändert. Es handelt sich nach wie vor um eine überwiegend
zweigeschossige Bebauung, die an wenigen Stellen dreigeschossig geplant ist, wobei die
Gesamthöhe der Baukörper so festgesetzt wurde, dass auf den dreigeschossigen Baukörpern
nur flachgeneigte Dächer entstehen können. Somit werden die Gebäudehöhen der Umgebung
trotzdem nicht überschritten. In Bezug auf die Dichte in Form von Reihenhäusern und ggf. auch
Mehrfamilienhäusern ist im Konzept von Anfang an eine Mischung von Wohnformen
vorgesehen worden.
Die Bedenken bzgl. einer evtl. Lärmbelastung für das neue Baugebiet und auch für die
Umgebung können durch das vorliegende Schalltechnische Gutachten ausgeräumt werden.
Die Bedenken bzgl. einer bautechnischen Gefährdung können ebenfalls durch einen
entsprechenden Geotechnischen Bericht und eine Stellungnahme zu Auswirkungen der
Bebauung auf benachbarte Grundstücke ausgeräumt werden.
Die genannten Gartenflächen sind Flächen, die von Bewohnern des Hauses Münsterstraße 42,
42a und 42 b als Gemeinschaftsfläche genutzt werden, die aber nicht zum Hausgrundstück
gehören und deren Eigentümer die Nutzung nur geduldet hat, ohne dass es vertragliche
Vereinbarungen gibt. Die Flächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und werden
als städtebauliche Erweiterung des Ortsteils sinnvollerweise als Allgemeines Wohngebiet
überplant und dienen mit den anderen Flächen zur Deckung des Bedarfs an
Wohnungsbaugrundstücken in Kornelimünster. Der Verlust der Gartenflächen und der Bäume
geht mit einer städtebaulichen Entwicklung und einer Erschließung einher und ist daher
unvermeidlich, es sei denn, der Eigentümer verzichtet auf eine Bebauung. Als Ersatz in Form
einer gemeinschaftlich nutzbaren Grünfläche ist die Grünfläche an der Vennbahntrasse
vorgesehen und für die Bäume wird ebenfalls ein Ersatz im Rahmen der Eingriffs- /
Ausgleichsberechnung geschaffen.
Die fehlende Kartierung der Bäume ist auf den Umstand zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt
der Bestandsaufnahme bei Beginn des Planverfahrens 2002 die Bäume noch jünger waren und
noch nicht den Anforderungen an die Kartierung und Bewertung im Rahmen des
landschaftspflegerischen Fachbeitrags entsprachen. Die Kartierung wurde aktuell nachgeholt
und findet sich im Baumbilanzplan wieder, der als Anlage der Begründung beigefügt wird.
Die Vorschläge auf teilweisen Verzicht auf Bebauung zur Erhaltung der Gärten widersprechen
der städtebaulichen Planungsvorgabe einer wirtschaftlichen Erschießung und der Schaffung von
Wohnungsbaugrundstücken. Die Anregung der Verlagerung der Bebauung in Richtung
Vennbahnweg widerspricht der Planungsabsicht, vom Bestand in Richtung Außenbereich
(Vennbahnweg) die Bebauung weniger zu verdichten und die neue Grünfläche (Spielplatz) an
Natur und Landschaft im Außenbereich anzubinden.
Die Eingaben der Öffentlichkeit sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit) beigefügt.
4.

Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a (3) BauGB
Parallel wurden 10 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 6
haben eine Stellungnahme abgegeben, davon hat 1 Träger öffentlicher Belange (STAWAG)

Vorlage FB 61/0274/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.03.2016

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eine Anregung zur Planung abgegeben. Die STAWAG hat angeregt, eine Trafostation im
Plangebiet unterzubringen. Mit dem Eigentümer und Erschließungsträger wurde ein geeigneter
Standort innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes vereinbart. Eine Festsetzung im
Bebauungsplan ist entbehrlich, eine Beschlussfassung daher nicht erforderlich.
5.

Finanzielle Auswirkungen
Da mit dem Eigentümer ein städtebaulicher Vertrag (Planverwirklichungs- und
Erschließungsvertrag) geschlossen werden soll, übernimmt dieser sämtliche Kosten der
Erschließung und sonstiger städtebaulicher Maßnahmen. Dadurch entstehen der Stadt Aachen
keine Kosten.
Der Planverwirklichung- und Erschließungsvertrag, der mit dem Eigentümer geschlossen
werden soll, umfasst im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:
- Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich Kinderspielplatz
- Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
- Umsetzung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau
- Maßnahmen zum Schutz des Bodens
Dieser Vertrag ist bis zum Satzungsbeschluss zwischen Stadt und Eigentümer abzuschließen.
Der Vertragsentwurf wird den Fraktionen gesondert zugesandt.

6.

Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Mit dem Bebauungsplan Nr. 852 B - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten - soll Planungsrecht
für eine Wohnbebauung mit ca. 50 Wohneinheiten, eine öffentliche Erschließungsanlage
(Haupterschließung), private Erschließungsanlagen (untergeordnete Erschließung) und einen
Kinderspielplatz geschaffen werden.

Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan 852 B - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten den Satzungsbeschluss zu fassen.

Anlage/n:
1.

Übersichtsplan

2.

Luftbild

3.

Entwurf des Rechtsplanes

4.

Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen

5.

Entwurf der Begründung

6.

Baumbilanzplan

7.

Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung

8.

Zusammenfassende Erklärung

Vorlage FB 61/0274/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.03.2016

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Bebauungsplan Nr. 852 B
- Wohnen und Arbeiten Münsterstraße

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Bebauungsplan Nr. 852 B
- Wohnen und Arbeiten Münsterstraße

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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
zum Satzungsbeschluss

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße

Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 01.10.2015

Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NW (BauONW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:

1.

Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1. Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
1.2. Für die mit WA2 (a1) bezeichnete Baufläche wird als abweichende Bauweise (Kettenhausbebauung)
festgesetzt:
Die Gebäude sind an der nordwestlichen Grundstücksgrenze zweigeschossig ohne Grenzabstand zu errichten.
Die Gebäude sind an der südöstlichen Grundstücksgrenze eingeschossig ohne Grenzabstand und im
darüberliegenden Obergeschoss mit einem Grenzabstand von mind. 3,0 m zu errichten.
Ausnahmsweise ist bei den nordwestlichen Endhäusern der Kettenhausbebauung auf ein Heranbauen an die
seitliche Grundstückgrenze zu verzichten und ist ein Abstand zur Straßenverkehrsfläche von mind. 2,5 m
einzuhalten.
1.3. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes die gemäß § 4
Abs.3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind.

2.

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1 Für die mit (e) bezeichneten Bauflächen wird festgesetzt, dass Wohngebäude nicht mehr als 2 Wohnungen
haben dürfen.
2.2 Die maximalen Gebäudehöhen werden gemessen über NHN / Normalhöhen über Null.
Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine Abweichung der festgesetzten Gebäudehöhen von 0,5 m zugelassen
werden, wenn dadurch eine bessere Anpassung an das Gelände erreicht wird und dies durch einen Geländeschnitt nachgewiesen wird.
2.3 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 7
die zulässige Grundflächenzahl durch die Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO und Garagen gem. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO bis zu einem Wert von 0,8
überschritten werden darf, sofern die baulichen Anlagen begrünt werden.
2.4 Gemäß § 21a BauNVO wird festgesetzt, dass Garagengeschosse nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anzurechnen sind.

3.

Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen (§ 12, § 14 BauNVO)
3.1 Im WA-Gebiet sind Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen bzw. außerhalb der eigens
dafür festgesetzten Flächen unzulässig.
3.2 Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sind zwischen Baugrenzen und angrenzender
Straßenbegrenzungslinie bzw. zwischen Baugrenzen und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden
Flächen (Vorgärten) ausgeschlossen. Ausgenommen sind Stützmauern, Einfriedungen, Terrassen und
Standplätze für bewegliche Abfallbehälter.

Seite 2 / 4

Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße
4.

Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 01.10.2015

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
4.1 Innerhalb der mit „H„ gekennzeichneten Flächen sind einzeilige Buchenhecken (3 Stk./ m, 3j. v. 80-120) zu
pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
4.2 Innerhalb der Privaten Grünfläche (Spielplatz) sind mind. 6 Bäume (Linden) zu pflanzen und dauerhaft zu
unterhalten.
4.3 Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind 5 Straßenbäume einer Sorte mit einem Stammdurchmesser von
18 bis 20 cm zu pflanzen.
4.4 Die als zu erhalten festgesetzten Anteile der Hecken, Gehölze und Sträucher entlang des Vennbahnweges und
der westlichen Grundstücksgrenze dürfen nicht geschädigt oder beseitigt werden, sondern sind dauerhaft zu
erhalten und zu pflegen. Abgängige Gehölze sind durch Gehölze der gleichen Art zu ersetzen.
4.5 Sämtliche Dachflächen sind zu einem Anteil von min. 40% extensiv zu begrünen.

5.

Kennzeichnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Das gesamte Plangebiet ist gem. §9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB eine Fläche, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Die Böden sind lokal durch Auffüllungen mit Schwermetallen(Nickel,
Blei und Cadmium) belastet. Diese Belastung entspricht der geogenen (natürliche Ursache) Belastung der
Böden im Raum Kornelimünster. Eine Nutzung als Ziergarten und Kinderspielfläche ist unbedenklich, wenn die
Auffüllungen in diesem Bereich mit mindestens 35cm unbelastetem Boden abgedeckt werden. Eine Nutzung als
Nutzgarten ist unbedenklich, wenn im Nutzgartenbereich eine Mindestabdeckung in einer Mächtigkeit von 60cm
mit unbelastetem Bodenmaterial durchgeführt wird.

6.

Hinweise
6.1 Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Sollten Bombenblindgänger/Kampfmittel
gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und umgehend die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle
Aachen, Hubert-Wienen-Str. 25, 52070 Aachen, Tel. 0241/9108710 (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00
Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen,
die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt
werden muss. Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.

6.2 Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endericher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228
9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren.

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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße

7.

Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 01.10.2015

Örtliche Bauvorschriften
7.1 Innerhalb des Plangebietes sind Dachneigungen bis max. 15 Grad zulässig.
7.2 Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
7.3 Abgrabungen und Auffüllungen des Geländes von mehr als 0,80 m in Höhe oder Tiefe sind außerhalb der
überbaubaren Flächen unzulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Geländesituation dies erforderlich macht.
7.4 Böschungen dürfen nicht steiler sein als 1: 3.
Ausnahmsweise kann das zulässige Böschungsverhältnis auf 1: 2 erhöht werden, wenn dadurch erreicht wird,
dass die erforderliche Böschung auf dem jeweiligen Baugrundstück angelegt werden kann.
7.5 Im Bereich der mit Leitungsrechten zu belastenden Fläche sind keine Garagen sowie Gründungen und massive
Bodenplatten zulässig. Außerdem dürfen in diesem Bereich keine tiefwurzelnden Bäume gepflanzt werden.

Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am …….2015 den
Bebauungsplan Nr. 852 B – Münsterstraße – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.

Aachen, den

2015

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
zum Satzungsbeschluss

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 01.10.2015

Inhaltsverzeichnis
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
1.2. Flächennutzungsplan (FNP)
1.3. Bestehendes Planungsrecht
2. Anlass der Planung
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
3.2. Ziel der Planung
3.3. Erschließung / Verkehr
3.4. Gebäude- und Wohnungstypologien
3.5. Freiraumkonzept
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
4.2. Maß der Nutzung/ Höhe der baulichen Anlagen
4.3. Bauweise/ Überbaubare Grundstücksflächen
4.4. Nebenanlagen
4.5. Stellplätze und Tiefgarage
4.6. Öffentliche Verkehrsflächen / Erschließung
4.7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
4.8. Dachbegrünung
4.9. Grünflächen
4.10. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
4.11. Entwässerung
4.12. Lärmschutz
4.13. Hinweise
5. Umweltbericht
5.1 Einleitung
5.1.1. Lage des Plangebietes
5.1.2. Inhalt und Ziele des B-Plans
5.1.3. Planungsrechtliche Einbindung
5.1.4. Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad
5.1.5. Ziele des Umweltschutzes
5.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1. Schutzgut Mensch
5.2.1.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.2. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
5.2.2.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 01.10.2015

5.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.3. Schutzgut Boden
5.2.3.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.4. Schutzgut Wasser
5.2.4.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.5. Schutzgüter Luft und Klima/Energie
5.2.5.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.6. Schutzgut Landschaft
5.2.6.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
5.2.7.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
5.2.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
5.2.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.8. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
5.3. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
5.3.1. bei Durchführung, verbleibende Umweltauswirkungen
5.4. Grundlagen, Quellen und Rechtsgrundlagen
5.5. Monitoring
5.6. Zusammenfassung

6. Auswirkungen der Planung
7. Kosten
8. Städtebaulicher Vertrag
9. Plandaten

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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 01.10.2015

1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Der Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. 852 B -Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten - ist Teil eines
am nordwestlichen Ortseingang von Kornelimünster gelegenen insgesamt ca. 2,25 ha großen
Planungsgebietes, für das ein übergeordnetes städtebauliches Konzept im vorderen Bereich gewerbliche und
im hinteren Bereich Wohnnutzung vorsieht. Die Neustrukturierung der gewerblichen Nutzung im vorderen Teil
des Plangebietes ist bereits in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852 A geregelt.
Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 852 B ist ca. 1,34 ha groß.
Im Süden wird das Plangebiet durch den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852 A,
im Norden durch die ehemalige Trasse der Vennbahn und im Westen durch die Tallinie eines Wiesenhanges
unterhalb des Lufter Weges begrenzt.
Derzeit wird das Gebiet als Wiesenland genutzt. Das Gelände fällt von der Münsterstraße Richtung
Vennbahnweg um ca. 5 m ab. Die historische Topografie ist durch Aufschüttungen nivelliert. Entlang der
historischen Bahnstrecke verläuft eine Böschungskante. Das Plangebiet bildet heute den Übergang von
Bebauung zur freien Landschaft. In den Randbereichen befinden sich Gehölzbestände.
Die straßenbegleitende Bebauung der beiden Straßenseiten der Münsterstraße ist in diesem Abschnitt
unterschiedlich geprägt. Auf der dem Plangebiet zugewandten Straßenseite existiert eine Mischung von
Mietwohn-, Eigenheim- und Gewerbebebauung. Die Gebäude sind vorwiegend II-geschossig, weisen jedoch
eine hohe Ausnutzung der Dachgeschosse auf. Sie stehen zumeist auf großen Grundstücksparzellen. Die
Bebauung der anderen Straßenseite stellt sich vornehmlich in Form von freistehenden Einfamilien-, Reihenund Doppelhäusern auf kleinen Grundstücken dar. Dies ändert sich in Höhe des Planungsgebietes. Die der
ehemaligen Tuchfabrik unmittelbar gegenüberliegenden Parzellen weisen bereits eine Mischnutzung aus
Wohnen und Gewerbe auf.
1.2. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für das gesamte Plangebiet gemischte Bauflächen dar.
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen setzt für diesen Bereich „besonderen Schutz von Bäumen,
Hecken, Gewässern„ und „Zweckbestimmung von Brachflächen - natürliche Entwicklung" fest. In der
Entwicklungskarte ist das Entwicklungsziel 6 -Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung
der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzung- dargestellt.
1.3. Planungsrechtliche Situation
Ein Bebauungsplan existiert nicht. Planungsrechtlich ist das Grundstück dem Außenbereich gemäß § 35
BauGB zuzuordnen. Von daher bedarf es eines Bebauungsplanverfahrens.
Der Bebauungsplan 852 B ist in 2004 erstmals öffentlich ausgelegt worden. Die erneute öffentliche Auslegung
fand in der Zeit vom 02.06. -04.07. 2014 statt.

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Fassung vom 01.10.2015

2. Anlass der Planung
Durch das Projekt -Wohnen und Arbeiten- soll eine nutzungsverträgliche Expansionsmöglichkeit für die Betriebe an
der Münsterstraße geschaffen werden, bei der das Verwachsen des vorhandenen Betriebsstandortes mit einem
Wohnstandort gefördert werden.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
In Kornelimünster als bevorzugtem Wohnstandort im Aachener Süden herrscht eine gesteigerte Nachfrage
nach Bauflächen für Einfamilienhausbau für Familien mit Kindern. Das Plangebiet bietet sich wegen der
ortskernnahen Lage am Ortsrand von Kornelimünster und der bereits vorhandenen Infrastruktur aus
städtebaulicher Sicht als Wohnbaufläche an.
Mit Realisierung des im Bebauungsplan Nr. 852 A festgesetzten Lärmschutzriegels wird der Schutz der
Wohnbebauung vor Emissionen aus der bereits vorhandenen und geplanten gewerblichen Nutzung
sichergestellt. Deshalb soll als II. Bauabschnitt für den Wohnbereich im nördlichen Teil des Grundstückes
Planungsrecht in Form eines Bebauungsplanes mit städtebaulichem Vertrag geschaffen werden.
3.2. Ziel der Planung
Der Bebauungsplanentwurf sieht eine im wesentlichen I- und II- geschossige Bebauung vor. In der Mitte des
Plangebietes entlang der Haupterschließungstraße und auf der Plangebietsecke wird die Möglichkeit zu einer
III-geschossigen Bebauung geschaffen. Die Erhöhung der Dichte im Zentrum des Gebiets ermöglicht die
Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen mit unterschiedlichen Größen.
An den zum Landschaftsraum orientierten Rändern des Bebauungsplanbereiches entstehen insgesamt 13
Bauflächen für I- bis II-geschossige freistehende Einzelhäuser mit bis zu 2 Wohneinheiten. Im Zentrum des
Bebauungsplangebietes werden Bauflächen für 6 Ketten- und 10 Reihenhäuser mit je einer Wohneinheit
ausgewiesen. In WA 7 wird an der Straße eine Fläche für ein bis zu III-geschossiges Mehrfamilienhaus und in
der Stichstraße eine Fläche für 4 zweigeschossige Reihenhäuser entwickelt. So werden insgesamt etwa 54
Wohneinheiten entstehen. Die geplante Dichte entspricht den Vorgaben der Baunutzungsverordnung für
allgemeine Wohngebiete.
Im Rahmen der Wohnbaumaßnahme wird sozialer Wohnungsbau unter Berücksichtigung ortsspezifischer
Kriterien mit verwirklicht werden.
Das geplante Wohngebiet grenzt sich zu der gewerblichen Nutzung durch einen gegliederten Baukörper
bestehend aus Hallenelement, Funktionsriegel und Wohneinheiten ab. Die Anlage des ca. 3,0 m unter
Münsterstraßenniveau liegenden Gewerbehofes, der zu allen Seiten konsequent geschlossenen wird,
ermöglicht ein unmittelbares Nebeneinander.
3.3. Erschließung / Verkehr
Die Erschließung des geplanten Wohngebietes erfolgt über eine im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
852 A festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche mit Anschluss an die Münsterstraße.
Die Münsterstraße als Gemeindestraße verbindet die Ortsteile Kornelimünster und Brand. Sie ist zweispurig
ausgebaut und geeignet den zusätzlich zu erwartenden Verkehr aufzunehmen.
Die neue Haupterschließungsstraße dient vornehmlich der Erschließung des Wohngebietes aber auch der zum
Gewerbehof geplanten Tiefgarage.
Die im konventionellen Ausbau geplante Straße mit 5,5 m breiter Fahrgasse und beidseitig geführtem max. 2,0
m breitem Gehweg führt von der Münsterstraße durch eine vorhandene Senke zunächst als gerader Stich in
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Richtung Vennbahnweg. Im Bereich des geplanten Lärmschutzriegels soll der Eingang des Wohngebietes
durch eine Verengung der Fahrbahn auf 3,0 m markiert werden. Unterstützt werden soll die Eingangssituation
durch Pflanzung eines Baumes auf dem an dieser Stelle 3,0 m breiten Gehweg.
Das Ende der Haupterschließungsstraße wird durch einen mit Bäumen angelegten Quartiersplatz markiert, der
als Kinderspielplatz genutzt werden soll. Von hier aus wird die Vennbahntrasse über eine Treppen- und
Rampenanlage zu erreichen sein.
Die an die Haupterschließungsstraße anschließenden Wohnwege werden als private Erschließungsstraßen
ausgebaut, sie sollen als Mischflächen gestaltet sowie als verkehrsberuhigte Bereiche nach § 42 Abs. 2 Anlage
3 der Straßenverkehrsordnung mit dem Verkehrszeichen 325.1/352.2 ausgeschildert werden. Damit wird ein
gleichberechtigtes Nebeneinander aller Verkehrsteilnehmer möglich und erlaubt Kindern den Straßenraum als
Spielfläche zu nutzen.
3.4. Gebäude- und Wohnungstypologien
Für das allgemeine Wohngebiet ist eine Mischung aus Miet- und Eigenheimbau in Form von Einzel- und
Reihenhäusern sowie Geschosswohnungen geplant. Die geplanten Baumassen werden im
Siedlungsinnenbereich stärker verdichtet und zum Siedlungsrand in Einzelhäuser aufgelöst sein.
3.5. Freiraumkonzept
Durch den weitgehenden Erhalt der vorhandenen Strauch- und Gehölzstrukturen entlang der westlichen und
nördlichen Gebietsgrenze und die Einfassung der verbleibenden Grenzen mit zusätzlichen heimischen
Gehölzen wird das ortsrandtypische Erscheinungsbild gewahrt.

4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen stellt für das gesamte Plangebiet Gemischte Baufläche dar.
Aufgrund der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich den vorhandenen Betriebsstandort
zu sichern und zu stärken und mit einem Wohnstandort zu verbinden, wurde für den Bereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A eine Mischfläche mit der Nutzung Wohnen und Arbeiten (M),
festgesetzt.
Damit eine allgemeine Wohnnutzung in der unmittelbaren Nachbarschaft der vorhandenen und geplanten
Betriebe gesichert werden konnte, wurden spezielle Regelungen erforderlich, die nicht mit einer
planungsrechtlichen Instrumentarisierung der Baunutzungsverordnung geleistet werden konnten. Ein
gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten ist in diesem Bereich nicht, wie in einem Mischgebiet
erforderlich, gegeben.
Der rückwärtige Bereich des Grundstückes soll als allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan Nr. 852 B
ausgewiesen werden. Die Gebietsgrenze wird entlang der Planstraße sowie an der nordöstlichen Grenze des
Gewerbehofes verlaufen.
Die Bebauungspläne Nr. 852 A und 852 B nehmen damit die gewachsene Struktur dieses Bereiches auf. Der
Charakter der beiden Plangebiete entspricht den Vorgaben des Flächennutzungsplanes, so dass eine
geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet wird. Der Bebauungsplan Nr. 852 B kann deshalb auch als
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Es ist daher keine Änderung des
Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen erforderlich.

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Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die in einem
Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungswesens, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen ausgeschlossen werden, um den Gebietscharakter
des Wohngebietes nicht zu gefährden und um potentielle Belästigungen sowie ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen auszuschließen.
4.2. Maß der baulichen Nutzung
Für das Wohngebiet ist in Anpassung an die vorhandene Bebauung an der Münsterstraße eine II- bis IIIgeschossige Bebauung vorgesehen. Die Grundflächenzahl (GRZ) soll im Wohngebiet max. 0,4 betragen. Die
Geschoßflächenzahl (GFZ) soll für die I- bis II-geschossige Bebauung mit max. 0,6 bis max. 0,8 festgesetzt
werden und für die III-geschossige Bebauung mit max. 1,2. Die vorgesehenen Nutzungswerte befinden sich
innerhalb der gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zulässigen Höchstwerte der Baunutzungsverordnung.
Trotz einer maßvollen Verdichtung soll das Plangebiet den Charakter eines Familienheimgebietes erhalten.
Deshalb soll für die freistehenden Einfamilienhäuser (WA3, WA5, WA6) festgesetzt werden, dass pro Haus
nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind. Diese Beschränkung ist nachbarschützend und dient vor allem
der Beruhigung der Wohnstraßen, die auch als Spielflächen von Kindern genutzt werden sollen.
Um die geplanten Erschließungsstraßen von ruhendem Verkehr weitgehend freizuhalten, ist ein großer Teil der
erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen vorgesehen. Deshalb soll gem. § 19 BauNVO für Garagen unterhalb
der Geländeoberfläche mit ihren Zufahrten eine Erhöhung der GRZ bis auf 0,8 zugelassen werden. Außerdem
sollen die Garagengeschosse nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse angerechnet werden. Als
Ausgleich für die erhöhte Flächenversiegelung soll festgesetzt werden, dass die Tiefgaragen begrünt werden
und als Gartenfläche für die Bewohner der geplanten Gebäude nutzbar sind.
Höhe der baulichen Anlagen
Zusätzlich zur Zahl der Vollgeschosse werden für die Wohnungsbauten maximale Gebäudehöhen festgesetzt.
Die Festsetzung soll einer Entwicklung der Gebäude über die geplante Geschossigkeit hinaus vorbeugen. Es
soll eine Bebauung entstehen, die sich höhenmäßig in die Umgebung integriert bzw. an das vorhandene
Gefälle des Geländes anpasst. Zur Festsetzung der Höhe wurde eine Lage des Erdgeschosses über
Straßenniveau von mindestens 3 Stufen geplant, die Geschosse wurden mit 3,0 m kalkuliert für die leicht
geneigten Dächer plus Dämmung und ggf. Attika wurden 0,5m angesetzt.
4.3. Bauweise/ überbaubare Grundstücksflächen
Im Zentrum des Wohngebietes WA 2 ist eine abweichende Bauweise (Kettenhausbebauung) vorgesehen.
Diese Bauweise ist eine Variante des Reihenhauses mit dem Vorteil einer stärkeren Baukörperauflösung. Der
Wechsel zwischen I- und II- geschossigen Baukörpern bietet einen besseren Bezug der Häuser zum
Außenraum. Dies soll durch die schriftliche Festsetzung 1. 2: abweichende Bauweise a1 erreicht werden. Da
die notwendigen Brandschutzabstände nicht eingehalten werden, werden besondere Brandschutzmaßnahmen
erforderlich. Je nach Orientierung zur Himmelsrichtung werden den Kettenhäusern zusätzliche Freiflächen vor
dem Haus zugeordnet, deren Aufenthaltsqualität durch die Einfassung mit Mauern oder dichten Hecken erreicht
werden soll.
Zu den Plangebietsgrenzen ist eine aufgelockerte II- geschossige Einfamilienhausbebauung vorgesehen, die
sich an der Höhe der angrenzenden Reihenhausbebauung an der Münsterstraße orientiert und sich an das
vorhandene Gefälle des Geländes anpasst.
Aus städtebaulichen Gründen zur Fassung der Verkehrsflächen gegenüber den geplanten Frei- bzw.
Gartenflächen soll für die geplante Bebauung teilweise die besondere Bauweise der geschlossenen Bebauung

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„g1" festgesetzt werden. Die Position der I- geschossig zu bebauenden Baufelder an der
Haupterschließungsstrasse wird über Baulinien festgesetzt.
4.4. Nebenanlagen
Nebenanlagen sollen zur Sicherstellung einer Durchgrünung und zur Vermeidung einer übermäßigen
Versiegelung in den Vorgartenbereichen eingeschränkt werden. Bauliche Anlagen sollen ausgeschlossen
werden und Stellplätze auf einen bestimmten Bereich in einer Breite von ca. 3-5 m beschränkt werden.
Ausgenommen von der Festsetzung sind lediglich Stützmauern, Einfriedigungen, Terrassen und Standplätze für
Abfallbehälter, die typischerweise in den Vorgärten untergebracht werden. Terrassen sind besonders dort
sinnvoll, wo großzügige Vorgärten vorhanden sind und diese zur Sonne ausgerichtet sind.

4.5. Stellplätze und Tiefgarage
Je Wohneinheit sollen 2 Stellplätze für PKW errichtet werden. Diese werden größtenteils in Tiefgaragen und in
den Häusern zugeordneten Einzel- und Doppelgaragen angelegt. Zusätzlich werden für Besucher im
Straßenraum 11 Parkplätze vorgehalten. Der überwiegende Teil der Stellplätze wird gebündelt vor dem
Quartiersplatz angelegt. Da die Mischflächen für Kinderspiel zur Verfügung stehen sollen, sollen diese nicht
durch ruhenden Verkehr eingeschränkt werden.

4.6. Öffentliche Verkehrsflächen / Erschließung
Die von der Münsterstraße zur Vennbahntrasse verlaufende Haupterschließung wird zusammen mit der Fläche
im B-Plan Bereich 852 A, die den Anschluss an die Münsterstraße herstellt, als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt.
Die seitlichen Nebenerschließungsstraßen sollen als Privatstraßen ausgebaut werden (s. 4.7)
4.7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die beiden Stichwege südöstlich der Haupterschließungsstraße, die lediglich jeweils 3 Einfamilienhäuser
erschließen, sollen als Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und
Versorgungsträger zu belasten sind, festgesetzt werden. Dies war bereits im Entwurf des Bebauungsplans
Inhalt, der im Jahre 2004 öffentlich ausgelegt wurde.
Nach Prüfung der Planung werden auch die nordwestlich an die Haupterschließung anschließenden Wohnwege
als private Straßen ausgebaut. Der Vorhaben- und Erschließungsträger ist in der Lage die für die Erschließung
erforderliche Fläche zu unterhalten und zu pflegen. Die Auswirkung der Änderungen der Festsetzung zu dieser
Erschließungsfläche ist für die Stadt gering, da über diese nur wenige Anlieger erschlossen werden. Daher wird
auch hier eine Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Die Unterhaltung der Ver- und
Entsorgungsleitungen wird über die Leitungsrechte gesichert.
Die Erreichbarkeit der Anlieger durch Müll- und Rettungsfahrzeuge wird aufgrund der ringförmigen Anlage der
Stichstraße und der dadurch gegebenen Umfahrbarkeit gewährleistet. Vor den durch Löschfahrzeuge nicht
befahrbaren Wohnwegen südöstlich der Haupterschließungsstraße werden entsprechende Aufstellflächen für
die Feuerwehr vorgesehen.
4.8. Dachbegrünung
Für alle Baukörper sollen flache bis flachgeneigte Dächer mit der Auflage zur extensiven Begrünung von
min.40% festgesetzt werden. Grundidee des städtebaulichen Entwurfes ist eine der Topografie folgende
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Gebäudestaffelung. Durch die Festsetzung von flachen bis flachgeneigten Dächern bis zu 15 Grad soll eine
geordnete Bauhöhenentwicklung gewährleistet werden. Die anteilige Begrünung der Dächer ist Teil der
Ausgleichsmaßnahmen. Ihre Durchführung wird im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan gesichert.
4.9. Grünflächen
Am Ende der Haupterschließungsstraße soll ein mit Bäumen angelegter Quartiersplatz entstehen, der als
Kinderspielplatz genutzt werden soll. Die Fläche wird als private Grünfläche festgesetzt. Der Platz soll über eine
Treppenanlage an die Vennbahntrasse angeschlossen werden. Aus dem öffentlichen Straßenraum soll die
Vennbahntrasse über eine Rampe zu erreichen sein.
4.10. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern/ Ausgleichsmaßnahmen
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze soll eine Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden, um die bestehende Gehölzstruktur
weitgehend zu schützen und das vorhandene ortstypische Erscheinungsbild zu erhalten. Ebenso soll die
vorhandene Gehölzstruktur an der parallel zum Vennbahnweg verlaufenden Grenze erhalten und um etwa 75 m
Länge auf eine Breite von max. 4,0 m ergänzt werden. An den verbleibenden Plangebietsgrenzen sollen
Flächen zum Anpflanzen einer einzeiligen Buchenhecke festgesetzt werden, um einen Übergang von der
geplanten Bebauung zur vorhandenen Nachbarbebauung zu erhalten. Diese Anpflanzungen sind Teil der im
Gebiet zu realisierenden Ausgleichsmaßnahmen.
Des Weiteren sollen im Straßenraum und auf der privaten Grünfläche Baumpflanzungen vorgenommen werden.
Die darüber hinaus notwendigen Ausgleichsmaßnahmen sind extern durch die Anlage von zwei Obstwiesen
erfolgt. Eine etwa 0,9 ha große Wiesenfläche befindet sich am „Krebsloch„ gegenüber der Eingriffsfläche. Die
zweite etwa 0,15 ha große Wiesenfläche befindet sich am „Schiffling„ im Süden von Kornelimünster. Beide
Flächen sind in der Verfügbarkeit des Vorhabenträgers. Alle Ausgleichsmaßnahmen werden im städtebaulichen
Vertrag zum Bebauungsplan sichergestellt. Die oben genannten geplanten Ausgleichsmaßnahmen wurden zum
Teil bereits umgesetzt und durch ein fachgutachterliche Stellungnahme der Biologen pro terra bewertet (pro
terra 2012, Darstellung der Umsetzung der geplanten grünordnerischen Festsetzungen zu den
Bebauungsplänen 852A und 852B „Wohnen + Arbeiten Münsterstraße).
4.11. Entwässerung
Das geplante Wohngebiet wird über ein Trennsystem entwässert. Das Schmutzwasser wird dem vorhandenen
Kanal mit einer Zuflußbegrenzung von 12l/sec. zugeführt.
Das Niederschlagswasser wird den offenen Regensammel- und Versickerungsbecken mit Teichfläche, die in
einer naturnah gestalteten Anlage auf der unmittelbar an das Plangebiet anschließenden Wiesenfläche
entwickelt wurden, zugeführt.
Aus hydrologischen Gründen ist eine gezielte Entwässerung des Niederschlagswassers innerhalb des
Bebauungsplangebietes nicht möglich. Auch kann die Einleitung in ein Oberflächengewässer nicht erfolgen, da
ortsnah keines vorhanden ist. Aus diesem Grund wird das aus dem Planungsgebiet anfallende
Niederschlagswasser auf dem angrenzenden im Landschaftsschutzgebiet liegenden Nachbargrundstück der
Versickerung zugeführt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagwassers wurde durch
die Untere Wasserbehörde in 2013 erteilt. Der Landschaftsbeirat hat der Errichtung der Anlage auf dem im
Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstück zugestimmt.

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4.12. Lärmschutz
Einer Beeinträchtigung der geplanten Wohnnutzung durch Lärm wird durch die Anlage des im Bebauungsplan
Nr. 852 A festgesetzten Gewerbehofes in Verbindung mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel
entgegengewirkt. Den Übergang vom Gewerbehof zur Wohnbebauung bildet ein gegliederter Riegelbau mit
festgesetzter Mindesthöhe. Der 2010 fertig gestellte Riegel übernimmt für die dahinter liegende geplante
Bebauung einen großen Teil des Schallschutzes. Der Wohngebietsverkehr erhöht die bestehende
Verkehrsbelastung. Die schalltechnische Untersuchung des „SWA Schall- und Wärmemessstelle Aachen
GmbH im Gutachten SI-A01/233/07 vom 26.07.01 ergibt jedoch eine nach den Orientierungswerten der DIN
18005 zulässige Lärmsituation.
Lärmbelastungen oberhalb der Orientierungswerte für Wohngebiete durch die Bundesstraße B 258
(Napoleonsberg) im Tal ergeben sich nach überschlägiger Ermittlung siehe Stellungnahme SI-A02/267/06 vom
25.06.2002 der SWA Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH für das Plangebiet aufgrund der Distanz und
des Reliefs nicht.

4.13. Hinweise
4.13..1 Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Sollten
Bombenblindgänger/Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort
einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Aachen, HubertWienen-Str. 25, 52070 Aachen, Tel. 0241/9108710 (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und
außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion
empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten
Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum
Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.
4.13.2 Bodendenkmalpflege
Auf der Basis der derzeit für die Fläche verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte mit den öffentlichen
Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass
Untersuchungen zum Ist-Bestand hier nicht durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur eine
Prognose möglich.
Zu beachten ist jedoch, dass sich nordwestlich des Plangebiets mehrere römische Fundstellen nahe
des Verlaufs der Münsterstraße aufreihen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass im Umfeld eine
bereits aus römischer Zeit stammende Wegetrasse zu lokalisieren ist.
Die heutige Nutzung des Plangebiets als Wiesenfläche erschwert Prospektionsmaßnahmen im Vorfeld.
Wünschenswert wäre deshalb, dass bei der Erstellung der Infrastruktur der Archäologie die Möglichkeit
gegeben wird, die Erdarbeiten zu überwachen und – sollten Bodendenkmäler aufgedeckt werden –
Anordnungen nach denkmalrechtlichen Vorgaben zu erteilen (§§ 3, 4, 9, 15, 16 DSchG NW).
Darüber hinaus wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und
Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen. Danach sind bei
Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Stadt Aachen als Untere
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Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
5.

Umweltbericht
5.1.

Einleitung
5.1.1.

Lage des Plangebietes
Der Verfahrensbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 B ist 1,34 ha groß und Teil
eines insgesamt ca. 2,25 ha großen Planbereichs im Nordwesten von Kornelimünster. Das Plangebiet
Nr. 852 B schließt an den Bebauungsplan Nr. 852 A an, dessen Umsetzung bereits erfolgt ist.
Im Süden und Südwesten wird die Fläche durch die Bebauung entlang der Münsterstraße,
einschließlich der Bebauung auf dem benachbarten Bebauungsplan-Gebiet 852 A begrenzt. In Nordbis Nordwest- Richtung liegen die Regensammel- und Versickerungsbecken und die Wiesenflächen
unterhalb des Lufterwegs. In östlicher Richtung tangiert der Vennbahnweg das Plangebiet.

5.1.2.

Inhalt und Ziele des B-Plans
Geplant ist eine offene Wohnbebauung mit überwiegend zweigeschossiger Bauweise. Insgesamt sind
etwa 54 Wohneinheiten in Einzel- und Reihenhäusern sowie Geschosswohnungen vorgesehen.
Der Städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan weist für das Gebiet "Allgemeines Wohngebiet (WA)"
mit überwiegend ein- bis zweigeschossiger Bebauung auf. Im Übergang zur vorhandenen gewerblichen
Bebauung sowie in der nordwestlichen Ecke ist eine teilweise dreigeschossige Bebauung vorgesehen.
Die Erschließung erfolgt über eine neu geplante Straße von der Münsterstraße aus. Diese führt in das
geplante Gebiet und endet neben dem Quartiersplatz. Für Fußgänger und Radfahrer ist aus der
öffentlichen Verkehrsfläche eine Anbindung an den Vennbahnweg vorgesehen.

5.1.3.

Planungsrechtliche Einbindung
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen (FNP) stellt für das gesamte Plangebiet gemischte
Bauflächen dar.

5.2.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1.

Schutzgut Mensch

5.2.1.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgabe
Verkehr / Lärm
Immissionen aus dem Verkehrslärm sowie aus dem Gewerbelärm werden auf der Basis der
Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" beurteilt, dabei entsprechen die
Orientierungswerte für den Gewerbelärm den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der TA Lärm
98. Die DIN 18005 nennt für Allgemeine Wohngebiete einen Orientierungswert von 55/45 dB(A)
Tag/Nacht für Verkehrslärm. Die gesetzlich einzuhaltenden Grenzwerte liegen nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) für Wohngebiete mit 59/49 dB(A) etwas höher.
Die Situation an der Münsterstraße ist charakterisiert durch Wohnbebauung, der im betrachteten
Umfeld Gewerbeansiedlung beigefügt ist. In dem bereits vorhandenen Gewerbehof sind heute
Betriebe mit z.T. hochspezialisierten Fertigungen ansässig.
Im Gebiet für den Bebauungsplan 852 A wurden Erweiterungsflächen für die gewerbliche Nutzung
so um einen gegenüber der Münsterstraße um ca. 3,0 m tiefer liegenden Hof angeordnet, dass ein
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Schallschutz für die umliegende vorhandene sowie geplante neue Wohnbebauung besteht. Zum
Verfahrensbereich für den Bebauungsplan 852 B hin wurde ein Gebäuderiegel gesetzt, der die
geplante Wohnbebauung gegenüber Lärmbelastungen aus dem Gewerbehof schützt. Zudem
wurde für die Mischfläche (M) des Bebauungsplans 852 A eine Mindestbaukörperhöhe sowie ein
flächenbezogener Schallleistungspegel festgesetzt (STADT AACHEN- B-Plan 852A, 2003).
Die Münsterstraße als Gemeindestraße verbindet die Ortsteile Kornelimünster und Brand. Durch
die vor dem Plangebiet liegende bereits realisierte Bebauung aus dem B-Plan 852 A wird das Plangebiet gegen Verkehrslärm von der Münsterstraße abgeschirmt.
Lärmbelastungen oberhalb der Orientierungswerte für Wohngebiete durch die Bundesstraße B 258
(Napoleonsberg) im Tal ergeben sich nach überschlägigen für das Plangebiet aufgrund der Distanz
und des Reliefs nicht (SWA Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH-Stellungnahme, 2002 ).
Freizeit / Erholung
Der Vennbahnweg an der östlichen Plangebietsgrenze ist ein sehr beliebter Weg für Radfahrer,
Spaziergänger und Skater und sowohl für die Erholung der Anwohner als auch darüber hinaus von
großer Bedeutung. Er bietet für die Bewohner der Münsterstraße eine Kfz-freie Anbindung nach
Niederforstbach und Kornelimünster- Zentrum. Nicht weit vom Plangebiet liegt der ehemalige
Bahnhof der Vennbahn, der heute mit Gaststätte, Biergarten und Skater-anlage ein rege genutztes
Ausflugsziel darstellt.
5.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehr / Lärm
Die Einstufung der Gebietsnutzung innerhalb des Verfahrensbereiches des Bebauungsplans Nr.
852 B soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Es sind daher lediglich
zusätzliche Beeinträchtigungen der bestehenden Wohnnutzungen durch erhöhten Wohngebietsverkehr zu berücksichtigen. Die schalltechnische Untersuchung (SWA Schall- und
Wärmemessstelle Aachen GmbH, 2001) ergibt mit einer um ca.2dB erhöhte Lärmbelastung in Höhe
der Einmündung der Planstraße/Münsterstraße 42/42b eine nach den Orientierungswerten der DIN
18005 zulässige Lärmsituation.
Während der Bauphase kann es zu temporären Beeinträchtigungen durch Bauverkehrs- und
Baulärm in zulässigem Umfang kommen.
5.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Verkehr / Lärm
Die einschlägigen Grenzwerte werden nicht überschritten. Besondere Schutzvorkehrungen gegenüber Lärmbelastungen sind nicht erforderlich, da weder die Grenzwerte nach der 16. BImSchV für
Allgemeine Wohngebiete (59/49 dB(A) Tag/Nacht) überschritten werden, noch die Orientierungswerte der DIN 18005. Hinsichtlich der von den Gewerbestandorten ausgehenden Geräuschentwicklungen wurden in dem Bebauungsplan 852 A bereits vorsorgende Maßnahmen umgesetzt.
Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs werden im Plangebiet je Wohneinheit 2 Stellplätze für
Pkw errichtet. Diese werden teilweise in Tiefgaragen und in den Häusern zugeordneten Einzel- und
Doppelgaragen vorgehalten. Außerdem sind im öffentlichen Straßenraum Stellplätze für Besucher
vorgesehen, so dass sich durch das Vorhaben der Parkdruck in der Münsterstraße nicht erhöhen
wird.
Um Einflüsse auf die Nachbarbebauung durch den allgemeine Baustellenverkehr (z.B. Erd- und
Baustofftransporte) auszuschließen, soll die Andienung der einzelnen Baugruben und Rohbauten
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ausschließlich über mit Grobschlag ausgekofferten Baustraßen erfolgen, die im Bereich der
späteren Erschließungsstraßen im Kernbereich des Grundstücks liegen.
Freizeit / Erholung
Um Kindern ein adäquates Angebot an Spielfläche in unmittelbarer Wohnnähe zu bieten, wird am
Ende der geplanten Haupterschließungsstraße eine ca. 500 m² große 'Private Grünfläche' mit
Spieleinrichtungen angelegt. Weiterhin sollen die Wohnwege als Mischflächen ausgebaut werden,
so dass bei Einrichtung eines "verkehrsberuhigten Bereiches nach § 325/326 der Straßenverkehrsordnung" die Kinder auch innerhalb des Straßenraumes Spielmöglichkeiten erhalten.
Die Grünfläche am Ende der Zufahrtsstraße passierend wird eine Verbindung zum Vennbahnweg
geschaffen, so dass eine autofreie Wegeverbindung für Erholungssuchende in Richtung
Kornelimünster bzw. Niederforstbach besteht.
5.2.2.

Schutzgut Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt

5.2.2.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Vegetation/Flora
Die Vorhabenfläche ist überwiegend von artenarmen Wiesen und Weiden bestanden. Angrenzend
an die Wohnbebauung Münsterstraße werden einige Flächen als Gärten genutzt. Es finden sich
neben Zier- auch Nutzgartenbereiche sowie Heckenpflanzungen und Obstgehölze. Zur Vennbahn
hin besteht entlang der Wiese eine Abgrenzung aus standortgerechten Heckengehölzen. Auf der
Böschung zwischen Plangebiet und angrenzenden Retentionsbecken stockt ein Gehölzstreifen aus
mäßig alten Gehölzen.
Es wurden keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NW besonders geschützten Biotope
vorgefunden. Schutzwürdige Pflanzenarten wurden nicht beobachtet.
Fauna
Im Frühjahr 2001 wurde im Untersuchungsgebiet eine Erfassung des Sommervogelbestandes
durchgeführt.
Die untersuchten Strukturen weisen nur wenige Brutvogelreviere auf. Lediglich anspruchslosere
Arten sind mit einzelnen Brutpaaren vertreten. Teilflächen dienen jedoch einem größeren Spektrum
an Arten als Nahrungshabitat. Von den Nahrungsgästen werden die offenen Wiesen- und
Weidenflächen bevorzugt. Häufiger vertreten waren vor allem anspruchslosere und zur
Verstädterung neigende Arten. Es konnte nur eine Art der Roten Liste NRW – die Turteltaube –
beobachtet werden.
Von den beobachteten Vogelarten wird keine in den Anhängen der Vogelschutzrichtlinie (strenger
Schutz) aufgeführt wird.
Die geplante Eingriffsfläche hat keine Bedeutung für Amphibien und Reptilien. Weitere
planungsrelevante Arten wurden nicht nachgewiesen und sind auch nicht zu erwarten.
5.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Vegetation/Flora
Hinsichtlich der Vegetation bietet die Fläche nur ein geringes Konfliktpotential, da die Fläche früher
zur Zwischenlagerung von Bodenaushub einer benachbarten Baumaßnahme genutzt und
anschließend neu planiert und eingesät wurde. Hieraus resultiert auch die Böschung zu den
Becken für die Niederschlagsversickerung.

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Fassung vom 01.10.2015

Durch die Bebauung gehen ökologisch mäßig wertvolle Grünland- und Gartenflächen auf
Sekundärstandort sowie verschiedene Einzelgehölze verloren. Insgesamt werden rund 7.900 m²
von insgesamt 13.400 m² Fläche neu versiegelt.
Die Gehölze in den Randbereichen bleiben weitestgehend erhalten und werden durch das
Vorhaben nur geringfügig beeinträchtigt. Der Mindestabstand der geplanten Bebauung zum
Feldgehölz auf der Sekundärböschung an der Westgrenze beträgt mindestens 3 m. Zur
Absicherung des Bestandes werden die beim Aushub der Baugruben notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen getroffen, so z.B. die Anlage von Wurzelvorhängen. Lediglich ins Gelände
hineinragende Äste von zu erhaltenden Bäumen müssen zurück geschnitten werden, um eine
unkontrollierte Beschädigung der Bäume in der Bauphase zu verhindern.
Von dem geplanten Eingriff sind keine nach § 30 BNatSchG oder § 62 LG NW besonders
schützenswerten Lebensräume und auch keine gefährdeten Pflanzenarten betroffen.
Fauna
In Bezug auf die Vögel muss von der Abnahme des Nutzungspotenzials ausgegangen werden.
Durch die Bebauung und das Verkehrsaufkommen wird vor allem das Nahrungsangebot für Vögel
reduziert. Ein lokaler Artenverlust ist jedoch nicht zu erwarten, da das vorgefundene Artenspektrum
auch im Umfeld vertreten ist und keine seltenen Arten betroffen sind.
Im Untersuchungsgebiet finden sich keine schutzwürdigen Lebensräume. Anhand der Ergebnisse
der bestehenden Erfassungen lässt sich ableiten, dass Belange des Artenschutzes nicht betroffen
sind.

5.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen/
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Flora/Fauna
Die Folgen des Eingriffs in den Naturhaushalt sind ausgleichbar und werden im Rahmen der
Maßnahme minimiert. Aufgrund der weitgehenden Überbauung der Fläche sind nur geringe
Kompensationsleistungen auf der Fläche selber zu erbringen. Der Ausgleich wird z.T. auf der
Eingriffsfläche in Form von Baumpflanzungen im Straßenraum, Begrünung von Dachflächen, die
Anlage einer einzeiligen Buchenhecke entlang der Südgrenze und Fortführung der bestehenden
Gehölzpflanzungen entlang der Vennbahntrasse sowie der nördlichen Grundstücksgrenze
realisiert.
Der weitere Ausgleich erfolgte bereits vorlaufend durch die externe Anlage von zwei Obstwiesen
mit alten, hochstämmigen Obstsorten, die bereits mit dem Bebauungsplan 852 A vor einigen
Jahren den Vorgaben entsprechend realisiert wurden. Eine Fläche (9.100 m²) liegt am Krebsloch, in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet. Die andere Ausgleichsfläche (1.500 m²) befindet am
Nordrand von Walheim (pro terra 2012, Darstellung der Umsetzung der geplanten
grünordnerischen Festsetzungen zu den Bebauungsplänen 852A und 852B „Wohnen+ ArbeitenMünsterstraße).
5.2.3.

Schutzgut Boden

5.2.3.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen als Altablagerungsfläche erfasst. Es handelt sich nach aktuellem Katasterauszug von 2013 um die beiden
Teilgebiete mit den Kataster-Nummern AA 9185 und AA 9941, die als Ablagerungsflächen von
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Abraummaterial aus dem Steinbruch beschrieben werden. Der eigentliche Steinbruch mit der
Katasternummer AA 9176 stammt aus den 1940er Jahren und reicht nur in geringer Fläche im
äußersten Osten ins Baugebiet hinein (ALTENBOCKUM 2014).
Nach Altenbockum (2014) lässt sich aufgrund einer Überprüfung der Schadstoffkonzentrationen im
Boden und einer Bewertung der Wirkungspfade Boden - Mensch und Boden - Grund-wasser
zusammenfassend Folgendes ausführen:
Nach den aktuellen Untersuchungen sind im Boden lokal geringe Prüfwertüberschreitungen der
Nutzungskategorie Wohngebiet für die Parameter Blei, Nickel und Cadmium im zentralen und
westlichen Teil des B-Plan-Gebietes auszumachen. Auch wenn durch geogene Bedingungen und
die historische Erzgewinnung und –verarbeitung großflächig im Raum Kornelimünster
vergleichbare Bodenbelastungen vorliegen, ist im Rahmen der geplanten Baumaßnahme das
gefahrlose Wohnen und Arbeiten sicherzustellen. Dieses ist im Baugebiet durch die Unterbindung
des Direktkontakts zwischen Mensch und Boden zu gewährleisten. Da von einer vergleichbaren
Bodenbelastung über die gesamte Auffüllungsmächtigkeit auszugehen ist, ist zur sicheren
Unterbindung des Kontaktpfads im Baugebiet der anstehende Oberboden in einer Mächtigkeit von
0,35 m auszutauschen und durch sauberen Boden zu ersetzen oder – falls aufgrund der
Höhenplanung im Baugebiet möglich – durch sauberen Boden in gleicher Mächtigkeit zu
überdecken. Bei der Bewertung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser konnte durch die Art,
Menge und Verfügbarkeit der Schadstoffe, des hohen Grundwasserflurabstandes, der geringen
Sickerwasserrate sowie der großen Schutzfunktion der ungesättigten Bodenzone eine vom
Bodenmaterial ausgehende Gefährdung des Grundwassers am Standort sicher ausgeschlossen
werden.
Da es sich um einen Sekundärstandort mit einer Bodenauffüllung bzw. umgelagerten Bodenaushub
handelt, sind die Böden nicht als schutzwürdig einzustufen.
5.2.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Bebauung wird weit über die Hälfte der Fläche neu versiegelt. Da es sich um Sekundärboden jüngeren Alters handelt, sind die Auswirkungen hinsichtlich des Bodenschutzes
gering. Die geplante Baumaßnahme führt durch die Überdeckung und Versiegelung des Bodens zu
einer Unterbindung des Direktpfades Boden – Mensch und durch die Reduzierung des
Sickerwassereintrags zu einer weiter eingeschränkten Schadstoffmobilität.
Eine Gefährdung der Anwohner durch eine Schadstoff- Remobilisierung im Boden durch die
Maßnahme kann ausgeschlossen (Altlastenuntersuchung im Bebauungsgebiet Münsterstraße
852B- ergänzende Bewertung der Gefahrensituation und Konzept zum weiteren VorgehenAltenbockum & Partner Geologen, 2014).
Der Untergrund ist als unmittelbarer Gründungsboden für Tragwerkslasten ungeeignet. Die
vorgesehenen aushubarmen Gründungsmaßnahmen minimieren Setzungsunterschiede auf ein
bauwerksunschädliches Maß. Einflüsse auf Nachbargrundstücke können ausgeschlossen werden
(Stellungnahme zu möglichen bautechnischen Auswirkungen von Bautätigkeit auf die
Nachbargrundstücke- Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH , 2002).
5.2.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen/
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Der im Baugebiet anfallende Oberboden kann aufgrund seiner Schwermetallbelastung nicht in
unversiegelten Bereichen der Hausgärten an der Oberfläche verbleiben. Stattdessen ist in den
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künftigen Hausgarten- und Kinderspielbereichen sauberer Abdeckboden in einer Mächtigkeit von
0,35 m aufzubringen. Das einzubringende Bodenmaterial muss die entsprechenden Prüfwerte der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für Wohngebiete bzw. Kinderspielflächen einhalten.
"Der im Rahmen der geplanten baulichen Maßnahmen zu beauftragende BodenschutzSachverständige wird in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde (sämtliche) Erdarbeiten überwachen und so - in dieser Hinsicht - gesundheitlich einwandfreie Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten." (Altlastenuntersuchung im Bebauungsgebiet Münsterstraße 852Bergänzende Bewertung der Gefahrensituation und Konzept zum weiteren Vorgehen- Altenbockum
& Partner Geologen, 2014).
Die erforderlichen Maßnahmen werden im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan
sichergestellt (STADT AACHEN, BP Nr.852 B – Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten / Vorlage
zum Offenlagebeschluss, 2004).
Da der Schüttungsuntergrund als unmittelbarer Gründungsboden für Tragwerkslasten ungeeignet
ist, müssen bei einer Bebauung zur Gewährleistung von Schadenfreiheit an den neuen Häusern
gründungstechnische Zusatzmaßnahmen ergriffen werden. So sollen Setzungsunterschiede auf ein
bauwerksunschädliches Maß ausgeglichen und Einflüsse auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen
werden. Voraussetzung hierfür sind gut ausgesteifte, kompakte Baukörper auf kleinen,
gedrungenen Grundrissen (Geotechnische Stellungnahme zu den generellen
Gründungsmöglichkeiten im Bebauungsplangebiet 852B- Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH,
2012).
Aushubmaterial, das nicht im Rahmen des Bodenmanagements vor Ort zur Geländemodellierung
unterhalb einer Versiegelung genutzt werden kann, ist unter Beachtung der abfallrechtlichen
Regelwerke einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (ALTENBOCKUM 2014).
5.2.4.

Schutzgut Wasser

5.2.4.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundwasser
Der Untergrund im Gebiet besteht aus Kalksteinen (z.T. verkarsteter Kohlenkalk). Aufgrund seiner
Klüftigkeit und der dadurch bedingten hohen bis sehr hohen Wasserdurchlässigkeit ist der Kalkstein
als besonders gegen Verunreinigungen gefährdet einzustufen und zu schützen. Im Plangebiet wird
das Kalkgestein von mehreren Metern mächtigen Aufschüttungen überlagert. Das Grundwasser
steht bei über 10 m unter Flur. Laut Gutachten ALTENBOCKUM (2001 b, ergänzende Stellungnahme) wurden bei einigen Sondierungen Stauwasseransammlungen festgestellt. Ein
durchgehender Stauwasserhorizont war im feinkörnigen, gering wasserdurchlässigen Auffüllungskörper jedoch nicht nachweisbar. Ein ergiebiger Grundwasseraustrag aus dem Ablagerungskörper
ist nicht anzunehmen. Nach ALTENBOCKUM 2014 ist aufgrund des geringen Schadstoffpotenzials,
der hydrogeologischen Situation mit sehr geringem Sickerwasseranfall und des hohen
Rückhaltevermögens der ungesättigten Bodenzone eine Verlagerung von Schadstoffen in das
Grundwasser ausgeschlossen.
Oberflächengewässer/Niederschlagswasser
Auf dem Gelände sind keine offenen Fließ- oder Stillgewässer vorhanden.

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Begründung zum Satzungsbeschluss
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Das quer über das Gelände verlaufende begradigte Bachbett des ehemaligen Eselsbaches liegt in
einer Tiefe von ca. 12 m unter Geländeoberkante. In dem Bachbett verläuft heute ein öffentlicher
Kanal. Die aufgefüllten Böden haben einen hohen Anteil von tonigen und sandig-kiesigen
Beimengungen und somit einen Durchlässigkeitsbeiwert, der für die Versickerung von
Niederschlagswasser ungeeignet ist. Diese Aussage bestätigt auch die Versickerungspotentialkarte. Auf dem Nachbargrundstück wurden vorbereitend Regensammel- und Versickerungsbecken
angelegt. Das im Gebiet anfallende Regenwasser wird getrennt gesammelt, dem Sammelbecken
zugeführt und von dort in das Versickerungsbecken geleitet. (Stadt Aachen 2013, Erlaubnis zur
Einleitung von Niederschlagswasser in Aachen FB 36/30 D1980)
Abwasser
Das Gelände gehört zum Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen-Süd. Die angrenzenden Straßen entwässern im Mischverfahren. Der vorhandene städtische Kanal kann
zusätzliches Abwasser bis maximal 12l/s aufnehmen. (Vorgabe der Stadt Aachen vom 02.07.2004,
Zusage durch die STAWAG Februar 2013)
5.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasser
Bei einem Grundwasserflurabstand von über 10 m binden unterkellerte Gebäude nicht in das
Grundwasser ein. Detaillierte Gründungsanforderungen werden entsprechend der geplanten
Baukörper und des lokal erkundeten Bodenaufbaus festgelegt.
Oberflächengewässer/Niederschlagswasser
Eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort ist aufgrund der hydrogeologischen Situation nicht möglich. Da auf dem Grundstück keine Möglichkeiten zur Einleitung von
Niederschlagswasser ins Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer bestehen, ist eine
Ausnahmesituation nach § 51a, Abs. 4 LWG gegeben. Vorbereitend für den B-Plan 852 B sind die
Regensammel- und Versickerungsbecken auf dem Nachbargrundstück angelegt worden.
Abwasser
Die entwässerungstechnische Erschließung des Grundstückes kann laut Stellungnahme der
STAWAG ,.2013 auf dem über das Grundstück verlaufenden öffentlichen Kanal, auf 12 l/s
gedrosselt, erfolgen. Dieser Einleitwert wird durch die getrennte Sammlung der Niederschlagswasser in den auf dem Nachbargrundstück angelegten Rückhaltebecken mit anschließender
Versickerung gesichert. (GEHA Ingenieurbüro, Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Erlaubnis zur Gewässerbenutzung, Mai 2013)
5.2.4.3. Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Grundwasser
Weitere Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers sind nicht erforderlich.
Niederschlags-/Abwasser
Die Einleitung von Abwasser in den städtischen Kanal wird entsprechend den Vorgaben des
Tiefbauamtes auf 12l/s gedrosselt.

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Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 01.10.2015

Eine Versickerung von Niederschlagswasser in der Fläche ist aufgrund der vorhandenen Abflußbeiwerte des Bodens im B-Planbereich nicht möglich.
Die anfallenden Niederschlagswasser aus dem Planungsgebiet werden den Regensammel- und
Versickerungsbecken auf dem Nachbargrundstück zugeführt. Die wasserrechtliche Erlaubnis
hierfür wurde am 14.08.2013 durch die Stadt Aachen, Untere Wasserbehörde, erteilt.
Aus ökologischer und gestalterischer Sicht soll eine extensive Begrünung der Flachdächer von
mindestens 40 % festgesetzt werden.
Großflächige Metalleindeckungen (auch Fassaden), wie z.B. Kupfer, Zink und Blei sind nicht
vorgesehen. Aluminiumverkleidungen sind zulässig.
Die vertragliche bzw. planungsrechtliche Sicherung der Maßnahmen erfolgt im städtebaulichen
Vertrag.
5.2.5.

Schutzgut Luft und Klima

5.2.5.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Landschaftlich liegt das Plangebiet auf den höheren Hanglagen zum Indetal, am Rand des auf dem
Plateau gelegenen Siedlungsgebietes und fällt leicht nach Nordost hin ab.
Das Indetal ist lokalklimatisch durch die Wirkung eines Berg-Tal-Windsystems geprägt.
Vornehmlich während austauscharmer Strahlungswetterlagen wird verstärkt auf den sogenannten
klimaaktiven Frei- und Grünflächen Kaltluft gebildet, die über ein Talwindsystem im Aachener
Süden Richtung Kornelimünster und Stolberg geführt wird. Das Indetal hat somit die wichtige
klimatische Funktion einer Kaltluftabflusszone. Der allgemeine Luftaustausch hingegen ist im
Talbereich der Inde durch seine Rinnenlage sehr eingeschränkt.
Das Plangebiet liegt am Rand einer Kaltluftabflusszone mit unmittelbarem räumlichem Anschluss
zum Indetal. Diese Zone wird vor allem durch höher gelegene Kaltluftbildungsflächen sowie dem
nur sehr locker bebauten und durchgrünten Nordwestteil Kornelimünsters gespeist.
5.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Zusätzliche Luftschadstoffemissionen durch die geplante Nutzung sind aufgrund der hier
beabsichtigen reinen Wohnstruktur nicht zu erwarten.
Durch Versiegelung und Verbauung von klimarelevanten Freiflächen gehen in geringem Umfang
Kaltluftproduktionsflächen verloren. Eine Beeinträchtigung des Kaltluftabstroms zum Indetal durch
die Bebauung findet nicht statt, da das Plangebiet diese Zone nur am Rand streift.
5.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen/
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Belüftung
Zur optimalen Belüftung der Baufläche wird die Versiegelung möglichst gering gehalten.
Auflockernde Gehölzpflanzungen und Dachbegrünungen tragen dazu bei.
Energie- und Klimaschutz
Durch die Berücksichtigung energiesparender Bauweisen, Nutzung Sonnenenergie usw. wird den
Belangen des Energie- und Klimaschutzes Rechnung getragen.

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5.2.6.

Begründung zum Satzungsbeschluss
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Schutzgut Landschaft

5.2.6.1. Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Plangebiet liegt am Rand einer welligen Hochfläche in Randlage zum Indetal auf einer leicht
nach Nordost hin abfallenden Fläche. Die Planfläche grenzt unmittelbar an einen jüngeren
bebauten Bereich der Ortslage von Kornelimünster mit Wohn- und gewerblicher Bebauung.
Das Landschafts- bzw. Ortsbild wird durch ein Zusammenwirken von Industriegebäuden, Gärten
und landwirtschaftlich genutzten Flächen auf bewegtem Relief geprägt. Der Übergang in die offene
Landschaft ist mit Gärten, Wiesen mit lockerem Gehölzbestand und einer Remise vergleichsweise
charakteristisch für dörfliche Randlagen. Insgesamt ist das Landschaftsbild deutlich von
anthropogenen Nutzungen geprägt. Aus der Umsetzung des Bebauungsplans 852 A hat sich eine
neue Grenzsituation ergeben, die durch den Bebauungsplan 852 B aufgegriffen wird und den
neuen Ortsrand bildet.
5.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Orts- und Landschaftsbild
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht zu erwarten. Die Eingriffsfläche ist
nur von Osten bis Nordosten, vom Lufter Weg her, besser einsehbar. Zum Vennbahnweg im
Nahbereich besteht eine Sichtverschattung durch den Gehölzriegel und einen Reliefsprung.
Die geplante Bebauung grenzt unmittelbar an die bestehende Siedlungsfläche an und wird gut
durch randliche Gehölzstrukturen eingegrünt. Diese werden durch zusätzliche neue
Gehölzpflanzungen verstärkt. Die Bauhöhe wird überwiegend I- bis II-geschossig sein. Die IIIgeschossige Bebauung mit Miet- und Eigentumswohnungen schließt unmittelbar an die vorhandene
Bebauung der Nachbargrundstücke an.
Zur Betonung der nordöstlichen Ecksituation wird hier ein weiterer III-geschossiger Bau entstehen.
Im Übrigen passen sich die vorgesehenen Gebäudehöhen dem zum Vennbahnweg leicht
abfallenden Gelände an. Auch die III-geschossige Bebauung wird mit ihren Traufhöhen unterhalb
der Höhe der vorhandenen Nachbarbebauung bleiben.
Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt, da sich die geplante Bebauung strukturell in die bestehende
Umfeldbebauung eingliedert.
5.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen/
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Orts-/Landschaftsbild
Mit dem Erhalt sowie der Ergänzung der randlich umfassenden Gehölzbestände wird der Eingriff in
das Landschaftsbild minimiert und ein fließender Übergang zur unverbauten Landschaft hergestellt.
Die Pflanzung von Bäumen an Straßen und Plätzen dient ebenso der Auflockerung der Bebauung
wie die festgesetzte Dachbegrünung.
Durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass
keine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft durch die Bebauung erfolgt.
5.2.7.

Schutzgut Kultur und Sachgüter
Im Plangebiet liegen keine Kultur- oder Sachgüter vor.

5.3.

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Die zu erwartenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr
Zusammenwirken werden durch geeignete Maßnahmen vermindert oder ausgeglichen.
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5.4.

Begründung zum Satzungsbeschluss
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Grundlagen, Quellen und Rechtsgrundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an
den gesetzlichen Vorgaben des §2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu §2 Abs.4 und §2a BauGB
sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht
ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die
unter Quellen im Anhang genannten Umweltinformationen zugrunde.

Gutachten
ALTENBOCKUM & PARTNER (2001 a): Altlastenuntersuchung im Bebauungsplangebiet Münsterstraße in
Aachen-Kornelimünster
ALTENBOCKUM & PARTNER (2001 b): Altlastenuntersuchung im Bebauungsgebiet Münsterstraße in
Aachen-Kornelimünster. Ergänzende Stellungnahme zu Bodenverunreinigungen und einer potenziellen
Grundwassergefährdung.
ALTENBOCKUM & PARTNER (2014): Altlastenuntersuchung im Bebauungsgebiet Münsterstraße (852 B) in
Aachen – Kornelimünster. Ergänzende Bewertung der Gefahrensituation und Konzept zum weiteren
Vorgehen
GEHA INGENIEURE, (MAI 2013) Antrag auf Erteilung einer Wasserrechtlichen Erlaubnis zur
Gewässerbenutzung – Münsterstraße, Kornelimünster.
PROFESSOR DR.–ING. H. DIELER + PARTNER GMBH (10.12.2002): Geotechnischer Bericht / Baugrundgutachten für eine Teilfläche des Plangebietes (Ergänzungen 11.01.2003)
PRO TERRA (Nov. 2001): Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan
"Wohnen und Arbeiten – Münsterstraße"
PRO TERRA (Dez. 2002): Landschaftspflegerische Begleitplan für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
852 A "Wohnen und Arbeiten – Münsterstraße"
PRO TERRA (Okt. 2003): Landschaftspflegerische Begleitplan für die Regenrückhaltung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Wohnen und Arbeiten – Münsterstraße"
PRO TERRA (Mrz. 2004): Landschaftspflegerische Begleitplan für den Bebauungsplan 852 B "Wohnen und
Arbeiten – Münsterstraße"
PRO TERRA (Nov. 2012): Darstellung der Umsetzung der geplanten grünordnerischen Festsetzungen zu
den Bebauungsplänen 852A und 852 B "Wohnen und Arbeiten – Münsterstraße"
SWA SCHALL- UND WÄRMEMESSSTELLE AACHEN GMBH (26.07.2001): Schalltechnisches Gutachten
SI-A01/233/07 Schall- Immissionsprognose
SWA SCHALL- UND WÄRMEMESSSTELLE AACHEN GMBH (18.01.2002): Schalltechnisches Gutachten
SI-A02/004/01 Lärmeinwirkung der Gewerbebetriebe Rueb Druck und Getränke Laschet
SWA SCHALL- UND WÄRMEMESSSTELLE AACHEN GMBH (25.07.2002): Schalltechnisches Gutachten
SI-A02/267/06 Lärmeinwirkungen der B 258 / Napoleonsberg

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Rechtsgrundlagen
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25. März
2002, BGBl. I S. 1193, zuletzt geändert am 10. Mai 2007, BGBl. I S. 666 (Hinweis: Das Gesetz tritt am 14.
November 2007 in Kraft.)
LG NW Landschaftsgesetz – Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, GV.NW. S. 568, zuletzt geändert am
15. Dezember 2005, GV.NW. S. 791
EUArtSchV Europäische Artenschutzverordnung, Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.
Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1 vom 3.3.1997) zuletzt geändert durch VO (EG)
Nr.1332/2005 vom 9. August 1995 (Abl. EG vom 19.8.2005, L 215, S.1 ff., in Kraft seit dem 22.8.2005),
berichtigt am 27. April 2006 (ABl. EG Nr. L 113, S. 26)
BArtSchV Bundesartenschutzverordnung, Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
vom 16.02.2005 (BGBl. I, S. 258, in Kraft seit dem 25.02.2005, berichtigt am 18.03.05 (BGBl.I, S.896)
(Bundesartenschutzverordnung)
5.5.

Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen
der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein
Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet.
Sollten unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit
geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.

5.6.

Zusammenfassung
Die zu erwartenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr
Zusammenwirken werden durch geeignete Maßnahmen vermindert oder ausgeglichen.

6.

Auswirkungen der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird dem Bedarf an Wohnbauflächen im Ortsteil Kornelimünster
Rechnung getragen.
Die vorgesehene bauliche Arrondierung respektiert und stärkt die vorhandene Orts- und Bebauungsgrenze. Die
Verknüpfung von Wohnen und Arbeiten kann der baulichen Entwicklung des Ortes Modellcharakter geben.
Um ein Nebeneinander von Fußgängern und PKW zu ermöglichen und auf den Wohnwegen sicherzustellen, soll
nach Fertigstellung der Maßnahme eine Verkehrsregelung als verkehrsberuhigter Bereich nach den Zeichen
325/326 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingerichtet werden. Die Verkehrsfläche wird so Kindern eine
attraktive Spielmöglichkeit bieten.
Das Planungsgebiet ist heute durch einen Busch- und Heckensaum gefasst, der erhalten und weiter entwickelt
werden soll.
Insgesamt werden durch die Festsetzungen der Bauflächen 22 schützenswerte Bäume betroffen und können bei
Bebauung dieser Flächen nicht erhalten werden. Hierfür werden folgende Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des
Plangebietes durchgeführt. Es wurden bereits insgesamt 33 Bäume neu gepflanzt und haben sich gut entwickelt.
2 weitere Baumpflanzungen sind geplant, die Dachflächen werden zu 40 % begrünt, das gesamte B- Plangebiet
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wird durch Anpflanzung einer Buchenhecken entlang der Südgrenze neu gefasst, die bestehenden
Gehölzstrukturen an der Vennbahntrasse und der nördlichen Grenze werden standortgerecht ergänzt und durch
Festsetzung geschützt.
Der Begründung ist der Baumbilanzplan, der den aktuellen Stand Bestand / Planung 2015 darstellt, als Anlage
beigefügt.
Sonstige Umweltrelevante negative Auswirkungen sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
Maßnahmen zur Bodenordnung sind nicht erforderlich.
Da der Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. 852 B - Münsterstraße Wohnen und Arbeiten - den
rechtskräftigen Landschaftsplan, der für diesen Bereich den „besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und
Gewässern„ mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der
gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzung„ festsetzt, überlagert, wird dieser mit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes Nr. 852 B außer Kraft gesetzt, soweit sich sein Geltungsbereich mit dem des
Bebauungsplanes Nr. 852 B überdeckt.
Außerdem überlagert der Bebauungsplanes Nr. 852 B - Münsterstraße Wohnen und Arbeiten - im Bereich der
Haupterschließungsstraße den rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852 A. Mit Inkrafttreten
des Bebauungsplanes Nr. 852 B wird dieser außer Kraft gesetzt, soweit sich sein Geltungsbereich mit dem des
Bebauungsplanes Nr. 852 B überdeckt.
7.

Kosten
Kosten für Entschädigungen gemäß § 39 ff BauGB sind nicht zu erwarten, da keine Maßnahmen getroffen
werden, die sich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im Gebiet wohnenden und arbeitenden
Menschen auswirken.
Die verkehrstechnische Erschließung wird von dem Erschließungsträger, die entwässerungstechnische
Erschließung wird durch die Stadtwerke Aachen AG (Stawag) finanziert.
Die übrigen Kosten werden von den Grundstückseigentümern bzw. von den zukünftigen Nutzern getragen. Dies
wird durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt.

8.

Städtebaulicher Vertrag
Zum Bebauungsplan gehört ein städtebaulicher Vertrag (Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag) der
zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird alle zuvor
genannten Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der Maßnahme sicherstellen.

9.

Plandaten
Plangebiet
Verkehrsfläche
Private Grünfläche
Nettowohnbauland

ca. 1,34
ca. 0,16
ca. 0,05
ca. 1,13

ha
ha
ha
ha

Es werden ca. 54 Wohneinheiten geschaffen für ca. 140 Einwohner.

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Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten

Hinweis:
Flächen für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes
am „Schiffling„ ca. 0,15 ha
am „Krebsloch„ ca. 0,90 ha

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 01.10.2015

ca. 1,0 ha

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am __.__.2015 den
Bebauungsplan Nr. 852 B – Münsterstraße – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den

2015

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

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Legende - Bewertung Baumbestand

Baumbilanz
(A) - zu erhalten

Baum (A) - zu erhalten
Baum (B) - nicht zu erhalten
Baum (C) - bereits gepflanzt, gut entwickelt
Baum (D) - Planung
Gehölz-/ Heckensaum - angelegt
Heckensaum- Planung
Geltungsbereich B-Plan

durch die Baumschutzsatzung nicht geschützt
(B) - nicht zu erhalten

Nr.

Baumart

Nr.

Baumart

A-1

siehe B-23

B-1

Ahorn

A-2

siehe B-24

B-2

A-3

Ahorn

A-4

(C) - bereits gepflanzt
U[m] Nr.

(D) - Planung

Baumart

Nr.

Baumart

0,80 C-1

Linde

D-1

Linde

Ahorn

0,80 C-2

Linde

D-2

Ahorn

B-3

Ahorn

1,60/0,95 C-3

Linde

Ahorn

B-4

Ahorn

0,63 C-4

Linde

A-5

Linde

B-5

Ahorn

0,82 C-5

Linde

A-6

Kirsche

B-6

Ahorn

0,88 C-6

Linde

A-7

Ahorn

B-7

Ahorn

0,53 C-7

Linde

A-8

Ahorn

B-8

Birke

0,94 C-8

Linde

A-9

Ahorn

B-9

Ahorn

0,94 C-9

Linde

A-10

Ahorn

B-10

Esche

0,94/0,80 C-10

Linde

A-11

Ahorn

B-11

Weide

1,26 C-11

Linde

A-12

Ahorn

B-12

Tanne

1,10 C-12

Linde

A-13

Haselnuss

B-13

Fichte

1,10 C-13

Linde

A-14

Buche

B-14

Ahorn

1,10 C-14

Linde

A-15

Ahorn

B-15

Birke

0,60 C-15

Linde

A-16

Esche

B-16

Ahorn

1,1/1,1/1,1 C-16

Ahorn

A-17

Buche

B-17

Weide

0,80 C-17

Ahorn

A-18

Ahorn

B-18

Ahorn

0,95/1,10 C-18

A-19

Kirsche

B-19

Ahorn

0,80 C-19

Buche

A-20

Ahorn

B-20

Ahorn

0,80 C-20

Buche

A-21

Kastanie

B-21

Ahorn

0,80 C-21

Esche

Buche

B-22

Ahorn

0,80 C-22

Esche

B-23

Weide

0,94 C-23

Eiche

B-24

Esche

0,82 C-24

Eiche

C-25

Eiche

C-31

Buche

C-32

Esche

C-33

Buche

Eiche

5.1.11
B 174
BAUANTRAG
5.1.11
B 174 BAUANTRAG
BAUANTRAG
5.1.11
5.1.11
B 174
B 174 BAUANTRAG
Umbau
undund
Modernisierung
Umbau
Modernisierung
A-22

Projekt:Projekt:

C-26 mitten
Esche
auf
demdem
FeldFeld
11 11
mitten
auf
Umbau
Umbau
undund
Modernisierung
Modernisierung
C-27
Buche
55666
Stadt
55666
Stadt
C-28
Eiche
mitten
mitten
aufauf
demdem
FeldFeld
11 11
C-29
Eiche
C-30
Esche
55666
55666
Stadt
Stadt

Projekt:Projekt:
Anschrift:
Anschrift:

Anschrift:
Anschrift:

B 174

BAUANTRAG

5.1.11

Neuanpflanzung:
-Projekt:
Im Geltungsbereich des B-Plans 852B sind bereits 33 Neuanpflanzungen erfolgt sowie zwei weitere geplant.
- Die bestehenden Gehölzstrukturen werden per Festsetzung geschützt.
- Für den süd-östlichen Gebietsrand ist eine Einfassung durch eine einzeilige Buchenhecke festgesetzt.

Umbau und Modernisierung

mitten auf dem Feld 11
55666 Stadt

Anschrift:
Hinweis:
- Durch die Planung werden insgesamt 24 Bäume betroffen, von denen zehn Bäume aufgrund ihres
Stammumfanges noch nicht unter die Baumschutzsatzung fallen.

Der vorliegende Plan bezieht sich inhaltlich auf:
- Bebauungsplan Nr. 852B, Stadt Aachen, Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten - Lageplan, vom 27.05.2014
- Baumbestandsaufmessung B-Plan 852B, Vorholz-Wüller- Vermessungsingenieure, vom 04.11.2014
Maßstab:
Zeichnung:
Maßstab:
-Zeichnung:
Baumbestandsaufmessung,
Ingo Hochheuser Gartenbautechniker GmbH, vom 06.09.2015
Achse: Achse:
Zeichnung:
Zeichnung:
FreigabeFreigabe
Bauherr:Bauherr:
Achse: Achse:

Bearbeiter:
Bearbeiter:

geprüft:geprüft:
Datum: Datum:
geprüft:geprüft:

Datum: Datum:
Maßstab:
Maßstab:

B 174 BAUANTRAG
Baumbilanzplan
zum B-Plan 5.1.11852B
Bearbeiter:
Bearbeiter:

FreigabeFreigabe
Architekt:
Architekt:
FreigabeFreigabe
Bauherr:Bauherr:

Datum: Datum:
Datum: Datum:

Umbau
und
Modernisierung
Wohnen
und
Arbeiten
Datum: Datum:
Max Mustermann
Max Mustermann
Mustersdtraße
22
Mustersdtraße
22
52070
Musterstadt
52070
Musterstadt
mittenMünsterstraße
auf dem Feld 44-46
11
Max Mustermann
Max Mustermann
55666
Stadt
Mustersdtraße
Mustersdtraße
22
22
52076
Aachen
52070 Musterstadt
52070 Musterstadt

Projekt:Freigabe
Freigabe
Architekt:
Architekt:
Bauherr:Bauherr:
Anschrift:
Bauherr:Bauherr:
Zeichnung:

Datum: Datum:

Erhalt, Wegfall, Planung

M 1:500

fischerarchitekten
fischerarchitekten
30.09.15

geprüft: Mz

Datum:

Freigabe Bauherr:

Datum:

fischerarchitekten
fischerarchitekten

Freigabe Architekt:

Datum:

Achse:

Prof. Dipl.-Ing.
Horst Fischer
Prof. Dipl.-Ing.
Horst Fischer
Dipl.-Ing.
ManfredManfred
Gottschalk
Dipl.-Ing.
Gottschalk
Dipl.-Ing.
AnnetteAnnette
Metzler Metzler
Dipl.-Ing.
Bauherr: Christian Uwer
Dipl.-Ing.
Dipl.-Ing. Christian Uwer
Prof. Dipl.-Ing.
Prof. Dipl.-Ing.
Horst Fischer
Horst Fischer

Bearbeiter:

LW

Maßstab:

GmbH &GmbH
Co. KG& Co. KG
Lothringerstr.
61 52070
Lothringerstr.
61 Aachen
52070 Aachen
Fon: 0241/94976-0
Fon: 0241/94976-0
Max0241/9497620
Mustermann
Fax:
Fax: 0241/9497620
Mustersdtraße
22& Co. KG
GmbH &GmbH
Co. KG
mail@fischerarchitekten.de
mail@fischerarchitekten.de
52070
Musterstadt
Lothringerstr.
Lothringerstr.
61
52070
61
Aachen
52070
Aachen
www.fischerarchitekten.de
www.fischerarchitekten.de
Fon: 0241/94976-0
Fon: 0241/94976-0

Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit
zum
Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
zum Satzungsbeschluss

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Bürger gem. §4a Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan
mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1. ..................................................................................................................................... (20.06.2014)
2. ..................................................................................................................................... (30.06.2014)
3. ..................................................................................................................................... (30.06.2014)
4. ..................................................................................................................................... (30.06.2014)
5. ..................................................................................................................................... (01.07.2014)
6. ..................................................................................................................................... (01.07.2014)

Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

1. ......................................................................................................................................... 20.06.2014)

Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 1:
1. Dichte der geplanten Bebauung:
Die Planung sieht eine im wesentlichen I- und II- geschossige Bebauung vor, nur in der Mitte des Plangebietes entlang der
Haupterschließungstraße und auf der Plangebietsecke wird die Möglichkeit zu einer III-geschossigen Bebauung vorgesehen. Die Erhöhung der Dichte im Zentrum des Gebiets ermöglicht die Schaffung von Miet- und Eigentumswohnungen mit
unterschiedlichen Größen. An den zum Landschaftsraum orientierten Gebietsrändern entstehen insgesamt 13 Bauflächen
für I- bis II-geschossige freistehende Einzelhäuser mit bis zu 2 Wohneinheiten. Im Zentrum des Bebauungsplangebietes
werden Bauflächen für 6 Ketten und 10 Reihenhäuser mit je einer Wohneinheit ausgewiesen. In WA 7 wird an der Straße
eine Fläche für ein bis zu 3-geschossiges Mehrfamilienhaus und in der Stichstraße eine Fläche für 4 zweigeschossige Reihenhäuser entwickelt. So werden insgesamt ca. 54 Wohneinheiten entstehen. Die geplante Dichte entspricht den Vorgaben
der Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete.
2. Lärmbelastung:
Bei der Stellungnahme ist unklar ob die Nähe der geplanten Wohnbebauung zum Gewerbe als negativ empfunden wird,
weil das Gewerbe die geplante Bebauung lärmtechnisch unzulässig beeinträchtigt oder ob befürchtet wird, dass von der
geplanten Wohnbebauung und dem bestehenden Gewerbe lärmtechnisch eine negative Auswirkung auf das Umfeld ausgeht.
Zu der Anregung ist zu erläutern, dass für den Gewerbehof im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852 A eine Mischfläche mit der Nutzung Wohnen und Arbeiten (M) festgesetzt und diese Mischfläche so gegliedert wurde, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für die vorhandene und geplante Wohnbebauung hervorgerufen werden. D.h., in dem Gewerbehof werden zukünftig nur solche Betriebe zugelassen werden, die von ihren Emissionen her auch in einem Mischgebiet
zulässig wären. Zusätzlich wurde entsprechend dem Schalltechnischen Gutachten im Bereich der Mischfläche (M) die Mindestbaukörperhöhen sowie ein flächenbezogener Schallleistungspegel festgesetzt, um damit eine störende Schallausbreitung zu verhindern. Durch diese Maßnahmen wird nach Aussage des Gutachtens auch sichergestellt, dass die Wohnbebauung u.a. am Lufter Weg nicht beeinträchtigt wird und ein verträgliches Nebeneinander zwischen der gewerblichen Nutzung und Wohnnutzung erreicht wird.
3. Lärmprognose Lufter Weg:
Lärmmessungen am Lufter Weg sind nicht erforderlich, da eine Lärmprognose im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens der Schall und Wärmemessstelle Aachen GmbH vom 26.07.2001 erstellt wurde. Beurteilt wurden der Gewerbelärm
und der Verkehrslärm. Im Gutachten wurden Maßnahmen zur Begrenzung des Gewerbelärms formuliert, diese wurden im
Rahmen des B-Plan 852A festgesetzt und bei der ersten Baumaßnahme umgesetzt. Der Verkehrslärm aus der Münsterstraße und den geplanten Quartiersstraßen wurde mittels einer Lärmprognose bewertet. Insgesamt ergibt sich aus der
Prognose eine zulässige Lärmsituation an den schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes.
Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe nicht zu folgen.

Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

2. ......................................................................................................................................... (30.06.2014)

Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

Stellungnahme der Verwaltung zu Nr.2:
1. Gefährdung der bestehenden Bebauung
Zum Baugrund des gesamten B-Planbereiches sind verschiedene Untersuchungen durchgeführt worden. Basierend auf den
Baugrunduntersuchungen des geotechnischen Büro Prof. Dieler existiert eine Stellungnahme des Büro Dieler vom
19.06.2002 „zu möglichen bautechnischen Auswirkungen von Bautätigkeit auf die Nachbargrundstücke“. In dieser Stellungnahme werden die grundsätzlich möglichen Gründungsarten und geeignete Maßnahmen beschrieben, die für die Baustellenabwicklung berücksichtigt werden sollen, um bauwerksschädliche Einwirkungen auf die Nachbarbebauung zu vermeiden.
Bei den geplanten Pfahlgründungen entstehen keine Setzungsmulden um die Gründungen, durch die Bewegungen im angrenzenden Erdreich verursacht werden können. Das Einbringen der Pfähle wird mit Drehbohrgeräten erfolgen, diese arbeiten erschütterungsfrei, so dass bauwerksunverträgliche dynamische Einwirkungen auf die Nachbarbebauung ausgeschlossen werden können. Bei Berücksichtigung der in der Stellungnahme genannten Maßnahmen können nach Auffassung des
Bodengutachters Auswirkungen auf die benachbarten Gebäude durch die geplante Bebauung ausgeschlossen werden.
Die Umfassungswände einer vollständig überdeckten Tiefgarage in WA7 sind von den Grundstücksgrenzen in Richtung
Münsterstraße 38 (Reihenhausbebauung) zwischen 5m bis 10m und in Richtung Münsterstraße 42 mind. 3,0m bis 13 m
entfernt.
2. Geschossigkeit in WA7
Die Planung sieht eine I- bis III-geschossige Bebauung mit flachen oder flach geneigten Dächern vor. Die III-geschossige
Bebauung mit Miet- und Eigentumswohnungen befindet sich in der Mitte des Plangebietes entlang der Haupterschließungsstraße und schließt sich unmittelbar an die vorhandene Bebauung Münsterstraße 42 an. Diese stellt sich in diesem Bereich
II geschossig dar, weist aber eine hohe Ausnutzung der Dachgeschosse auf. Die III-geschossige Bebauung in WA1 und
WA7 wird mit ihren Traufen unterhalb der Höhe der vorhandenen Nachbarbebauung bleiben. Dies wird durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen und flachen- bis flach geneigten Dächern im Bebauungsplan sichergestellt.
Am Landschaftsrand sind bis auf ein Gebäude, das zur Betonung der Ecke III-geschossig werden soll, nur I- bis IIgeschossige frei stehende Einfamilienhäuser geplant. Dies gilt auch für die Gebiete in WA 4,WA5 und WA7 im Übergang zu
den bestehenden Reihenhäusern an der Münsterstraße. Auch hier sind maximal II geschossige Reihen- oder freistehende
Einfamilienhäuser geplant, deren maximale Gebäudehöhe festgesetzt ist. Die vorgesehenen Gebäudehöhen passen sich
dem zum Vennbahnweg leicht abfallenden Gelände an. Ein Widerspruch zur Begründung ist nicht gegeben.
3. Vollständige Kartierung der schützenswerten Bäume:
Der Bebauungsplan stellt die schützenswerten Bäume, auch die in WA 7, zum Zeitpunkt der ersten Offenlage bereits dar.
Zur Planung ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden, in dem der Ausgleich für die geplanten Baumaßnahmen festgelegt wurde. Ergänzend wurde ein aktueller Baumbilanzplan erstellt, in dem alle nach Baumschutzsatzung der
Stadt Aachen schützenswerten Bäume kartiert wurden. Eine Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt zum Umgang mit
diesem Baumbestand ist erfolgt.
4. Erhalt der bestehenden Grünfläche mit Bäumen im Bereich von WA 7:
Die zurzeit vorhandenen Gärten im WA 7 stellen eine vom Eigentümer des Grundstücks geduldete Nutzung bis zur weiteren
Verwendung des Grundstücks dar. Der Erhalt der hier vorhandenen Grünfläche in Form eines „Dorfplatzes“ mit Spielplatz
unter Verzicht auf die geplante Baufläche ist städtebaulich nicht gewünscht und würde für den Grundstückseigentümer zu
einer erheblichen wirtschaftlichen Benachteiligung führen. Die Fläche ist grundsätzlich im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche vorgesehen. . Die Freihaltung der Fläche ist dem Eigentümer natürlich trotzdem möglich, es besteht keine Bauverpflichtung. Alternativ könnte eine gemeinsame Grünfläche für die Alt- und die Neubebauung entstehen. Die Planung
sieht eine Fläche für eine Grünfläche mit Spieleinrichtungen vor, die sich im Übergang zum Vennbahnweg befindet und
sowohl von den neuen als auch den alten Bewohnern genutzt werden kann.
Der Anregung wurde insofern gefolgt als ein aktueller Baumbilanzplan erstellt wurde.
Die Verwaltung empfiehlt, ansonsten der Eingabe nicht zu folgen.

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- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

3. ......................................................................................................................................... (30.06.2014)

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Stellungnahme der Verwaltung zu Nr.3:
1. Gefährdung der bestehenden Bebauung
Zum Baugrund des gesamten B-Planbereiches sind verschiedene Untersuchungen durchgeführt worden. Basierend auf
diesen Untersuchungen des geotechnischen Büro Prof. Dieler existiert eine Stellungnahme aus dem Büro Dieler vom
19.06.2002 zu möglichen bautechnischen Auswirkungen von Bautätigkeit auf die Nachbargrundstücke. Hierin werden die
grundsätzlich möglichen Gründungsarten beschrieben und geeignete Maßnahmen, die für die Baustellenabwicklung berücksichtigt werden sollen, um bauwerksschädliche Einwirkungen auf die Nachbarbebauung zu vermeiden. Bei den geplanten Pfahlgründungen entstehen keine Setzungsmulden um die Gründungen, durch die Bewegungen im angrenzenden Erdreich verursacht werden können. Das Einbringen der Pfähle wird mit Drehbohrgeräten erfolgen, diese arbeiten erschütterungsfrei, so dass bauwerksunverträgliche dynamische Einwirkungen auf die Nachbarbebauung ausgeschlossen werden
können. Bei Berücksichtigung der in der Stellungnahme genannten Maßnahmen können nach Auffassung des Bodengutachters Auswirkungen auf die benachbarten Gebäude durch die geplante Bebauung ausgeschlossen werden.
Die Umfassungswände einer vollständig überdeckten Tiefgarage in WA7 sind von den Grundstücksgrenzen in Richtung
Münsterstraße 38 (Reihenhausbebauung) zwischen 5m bis 10m und in Richtung Münsterstraße 42 mind. 3,0m bis 13 m
entfernt.
2. Erhalt der bestehenden Grünfläche im Bereich von WA 7:
Die zurzeit vorhandenen Gärten im WA 7 stellen eine vom Eigentümer des Grundstücks geduldete Nutzung bis zur weiteren
Verwendung des Grundstücks dar. Der Erhalt der hier vorhandenen Grünfläche in Form eines „Dorfplatzes“ mit Spielplatz
unter Verzicht auf die geplante Baufläche ist städtebaulich nicht gewünscht und würde für den Grundstückseigentümer zu
einer erheblichen wirtschaftlichen Benachteiligung führen. Die Fläche ist grundsätzlich im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche vorgesehen. . Die Freihaltung der Fläche ist dem Eigentümer natürlich trotzdem möglich, es besteht keine Bauverpflichtung. Alternativ könnte eine gemeinsame Grünfläche für die Alt- und die Neubebauung entstehen. Die Planung
sieht eine Fläche für eine Grünfläche mit Spieleinrichtungen vor, der sich im Übergang zum Vennbahnweg befindet und
sowohl von den neuen als auch den alten Bewohnern genutzt werden kann
3. Verlegung der Erschließung:
Die östlichen Grundstücke werden durch Stichstraßen erschlossen. Bei der Planung wurde angestrebt, dass die ruhigen
Bereiche/ Gärten aneinandergrenzen und nicht durch öffentliche Bereiche/ Straßen durchquert werden. Ein Vorteil durch die
vorgeschlagene Verlegung der Erschließung an die Südseite des Plangebietes lässt sich nicht erkennen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Eingabe nicht zu folgen.

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4. ......................................................................................................................................... (30.06.2014)

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Fassung vom 01.10.2015

Stellungnahme der Verwaltung zu Nr.4:
1. Gefährdung der bestehenden Bebauung
Zum Baugrund des gesamten B-Planbereiches sind verschiedene Untersuchungen durchgeführt worden. Basierend auf
diesen Untersuchungen des geotechnischen Büro Prof. Dieler existiert eine Stellungnahme aus dem Büro Dieler vom
19.06.2002 zu möglichen bautechnischen Auswirkungen von Bautätigkeit auf die Nachbargrundstücke. Hierin werden die
grundsätzlich möglichen Gründungsarten beschrieben und geeignete Maßnahmen, die für die Baustellenabwicklung berücksichtigt werden sollen, um bauwerksschädliche Einwirkungen auf die Nachbarbebauung zu vermeiden. Bei den geplanten Pfahlgründungen entstehen keine Setzungsmulden um die Gründungen, durch die Bewegungen im angrenzenden Erdreich verursacht werden können. Das Einbringen der Pfähle wird mit Drehbohrgeräten erfolgen, diese arbeiten erschütterungsfrei, so dass bauwerksunverträgliche dynamische Einwirkungen auf die Nachbarbebauung ausgeschlossen werden
können. Bei Berücksichtigung der in der Stellungnahme genannten Maßnahmen können nach Auffassung des Bodengutachters Auswirkungen auf die benachbarten Gebäude durch die geplante Bebauung ausgeschlossen werden.
Die Umfassungswände der vollständig überdeckten Tiefgarage in WA7 sind von den Grundstücksgrenzen in Richtung
Münsterstraße 38 (Reihenhausbebauung) zwischen 5m bis 10m und in Richtung Münsterstraße 42 mind. 3,0m bis 13 m
entfernt.
2. Städtebau- III geschossige Bebauung
Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Bauflächen sind nur entlang der Planstraße etwas verdichteter. Die hier geplanten
Riegel ermöglichen einen geschlosseneren Straßenraum und eine gewisse Abschirmung der anschließenden aufgelockerten Wohnstrukturen. Blockstrukturen sind im B-Plan nicht vorgesehen, vielmehr ist eine kleinteilige Struktur aus im Wesentlichen ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern geplant. Die festgesetzten flachen bis flachgeneigten Dächer mit einer
dem Geländeverlauf angepassten, maximalen Gebäudehöhe bleiben auch bei den dreigeschossig geplanten Häusern unterhalb der Höhe der vorhandenen Nachbarbebauung.
3. Vollständige Kartierung der schützenswerten Bäume:
Ein Gutachten, das den Baumbestand als „wertlos“ ansieht existiert nicht. Zum Bebauungsplan ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden, in dem die Bestandssituation aufgenommen und ein erforderlicher Ausgleich für die Planung bilanziert und festgesetzt wurde. Diese Maßnahmen sind zu einem großen Teil bereits vorgreifend umgesetzt worden.
Ergänzend wurde in aktueller Baumbilanzplan erstellt, in dem alle nach Baumschutzsatzung der Stadt Aachen heute schützenswerten Bäume auf dem Grundstück kartiert werden, so wie entfallende Bäume und Neupflanzungen dargestellt sind.
Eine Abstimmung mit dem Umweltamt zum Umgang mit diesem Baumbestand ist erfolgt.
4. Sicherheitsgefährdung aufgrund der Lage des Spielplatzes:
Alle geplanten Häuser verfügen über zugeordnete Hausgärten in denen bauordnungsrechtlich erforderliche Spielflächen für
Kleinkinder, die der besonderen Aufsicht bedürfen, eingerichtet werden können. Der Platz an der Vennbahntrasse ist als
Spielplatz für größere Kinder und Treffpunkt für alle Bewohner zu verstehen. Ziel ist die Schaffung eines Platzes mit Anbindung an den umgebenden Landschaftsraum und nicht ein introvertierter Platz im Zentrum des Quartiers. Eine besondere,
höhere Gefährdung aufgrund der Randlage ist nicht zu erkennen, vielmehr scheint diese Position geeignet die Beeinträchtigung der Anwohner durch Nutzer des Platzes (Spielgeräusche o.ä.) zu mindern.
5. Erhalt der bestehenden, privat genutzten Gärten/ Tausch der Bauflächen:
Die zurzeit vorhandenen Gärten im WA 7 stellen eine vom Eigentümer des Grundstücks geduldete Nutzung bis zur weiteren
Verwendung des Grundstücks dar.
Der Vorschlag 1, diese Fläche zu erhalten, um einen Spielplatz zu ergänzen und die hier geplante Bebauung auf der an der
Vennbahntrasse geplanten privaten Grünfläche zu errichten ist aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll bzw. nicht möglich.
 Die städtebauliche Planung sieht eine dichtere Bebauung nur im Anschluss an die bereits vorhandene dichte Bestandsbebauung in der Quartiersmitte entlang der Haupterschließungstraße vor. Zum Landschaftsrand und zur Vennbahn sind
ausschließlich freistehende Einfamilienhäuser mit max. 2 Geschossen geplant. Eine bauliche Verdichtung ist am Landschaftsrandstädtebaulich nicht sinnvoll, so dass ein einfacher Flächentausch, wie angeregt, nicht möglich ist.
 Im Bereich der geplanten privaten Grünfläche soll ein Übergang zum Vennbahnweg realisiert werden, der sowohl von
den zukünftigen Bewohnern als auch den bereits oberhalb der Münsterstraße wohnenden Mitbürgern genutzt werden
kann. Durch eine Bebauung müsste dieses städtebauliche Ziel aufgegeben werden.
 Auch im Bereich der geplanten privaten Grünfläche stehen Bäume.
 Eine Bebauung mit Tiefgarage lässt sich an dieser Stelle aufgrund der Topografie nicht realisieren
 Die zur Verfügung stehende Fläche ist wesentlich kleiner als die Fläche WA7
 Der Erhalt der vorhandenen Gärten und Ergänzung um einen Spielplatz unter Verzicht auf die geplante Baufläche WA 7
ist städtebaulich nicht erwünscht und würde für den Grundstückseigentümer zu einer erheblichen wirtschaftlichen Be-

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- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

nachteiligung führen. Grundsätzlich ist die Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche vorgesehen. Die Freihaltung der Fläche ist dem Eigentümer natürlich trotzdem möglich, es besteht keine Bauverpflichtung. Alternativ könnte eine gemeinsame Grünfläche für die Alt- und die Neubebauung entstehen.
 Die Planung sieht eine Fläche für eine Grünfläche mit Spieleinrichtungen vor, der sich im Übergang zum Vennbahnweg
befindet und sowohl von den neuen als auch den alten Bewohnern genutzt werden kann. .
Der Vorschlag 2, diese Fläche zu erhalten und nur eine wesentlich geringere Bebauung mit 2 Einfamilienhäusern zuzulassen, ist aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll:
 Der überwiegende Erhalt der vorhandenen Gärten und Ergänzung um einen Spielplatz unter Verzicht auf die geplante
Baufläche WA 7 ist städtebaulich nicht erwünscht und würde für den Grundstückseigentümer zu einer erheblichen wirtschaftlichen Benachteiligung führen. Grundsätzlich ist die Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche vorgesehen. Die Freihaltung der Fläche ist dem Eigentümer natürlich trotzdem möglich, es besteht keine Bauverpflichtung. Alternativ könnte eine gemeinsame Grünfläche für die Alt- und die Neubebauung entstehen.
 Eine Fläche mit Spieleinrichtungen ist im Übergang zum Vennbahnweg vorgesehen, die sowohl von den neuen als auch
den alten Bewohnern genutzt werden kann.
Hinweis: Der beigefügte Vorschlag 2 ist als Abbildung identisch mit dem Vorschlag 1. Die Anregung ist jedoch auch ohne
Plan erkennbar.
Der Anregung wurde insofern gefolgt als ein aktueller Baumbilanzplan erstellt wurde.
Die Verwaltung empfiehlt, ansonsten der Eingabe nicht zu folgen

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5. ......................................................................................................................................... (01.07.2014)

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Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabe Nr.5 (und 19 weiteren gleichlautenden Eingaben):
1. Gefährdung der bestehenden Bebauung:
Die Bürger befürchten eine Gefährdung der bestehenden Bebauung an der Münsterstraße 36c, 38a-38c sowie 42 a-42b
und vermuten, dass durch die geplanten Neubaumaßnahmen, insbesondere in der im B-Plan mit WA 7 bezeichneten Fläche, der Boden unter der bestehenden Bebauung in Bewegung gerät. Es wird berichtet, dass die in den 80ziger-90ziger
Jahren erbauten Häuser bereits Setzungsrisse aufweisen und die Bebauung der Münsterstraße 30 in 2006 weitere Schäden
an den genannten Häusern verursacht habe. Insbesondere die in WA7 geplante Tiefgarage wird aufgrund der Nähe zur
Nachbarbebauung kritisch gesehen.
Zum Baugrund des gesamten B-Planbereiches sind verschiedene Untersuchungen durchgeführt worden. Basierend auf
diesen Untersuchungen des geotechnischen Büro Prof. Dieler existiert eine Stellungnahme aus dem Büro Dieler vom
19.06.2002 zu möglichen bautechnischen Auswirkungen von Bautätigkeit auf die Nachbargrundstücke. Hierin werden die
grundsätzlich möglichen Gründungsarten beschrieben und geeignete Maßnahmen, die für die Baustellenabwicklung berücksichtigt werden sollen, um bauwerksschädliche Einwirkungen auf die Nachbarbebauung zu vermeiden. Bei den geplanten Pfahlgründungen entstehen keine Setzungsmulden um die Gründungen, durch die Bewegungen im angrenzenden Erdreich verursacht werden können. Das Einbringen der Pfähle wird mit Drehbohrgeräten erfolgen, diese arbeiten erschütterungsfrei, so dass bauwerksunverträgliche dynamische Einwirkungen auf die Nachbarbebauung ausgeschlossen werden
können. Bei Berücksichtigung der in der Stellungnahme genannten Maßnahmen können nach Auffassung des Bodengutachters Auswirkungen auf die benachbarten Gebäude durch die geplante Bebauung ausgeschlossen werden.
Die Umfassungswände der vollständig überdeckten Tiefgarage in WA7 sind von den Grundstücksgrenzen in Richtung
Münsterstraße 38 (Reihenhausbebauung) zwischen 5m bis 10m und in Richtung Münsterstraße 42 mind. 3,0m bis 13 m
entfernt.
2. Geschossigkeit, geplante III-geschossige Bebauung:
Die Planung sieht eine I- bis III-geschossige Bebauung vor. Die III-geschossige Bebauung mit Miet- und Eigentumswohnungen befindet sich in der Mitte des Plangebietes entlang der Haupterschließungstraße und schließt sich unmittelbar
an die vorhandene Bebauung an. Diese stellt sich in diesem Bereich II geschossig dar, weist aber eine hohe Ausnutzung
der Dachgeschosse auf. Die III-geschossige Bebauung in WA1 und WA7 wird mit ihren Traufen unterhalb der Höhe der
vorhandenen Nachbarbebauung bleiben. Dies wird durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen im Bebauungsplan sichergestellt. Die Reihenhausbebauung und Mehrfamilienhäuser entspricht dem unterschiedlichen Wohnbedarf der
Bevölkerung in Kornelimünster und trägt zu einer Durchmischung der Bewohnerstrukur bei.
Am Landschaftsrand sind bis auf ein Gebäude, das zur Betonung der Ecke III-geschossig werden soll, nur I- bis IIgeschossige frei stehende Einfamilienhäuser geplant. Dies gilt auch für die Gebiete in WA 4,WA5 und WA7 im Übergang zu
den bestehenden Reihenhäusern an der Münsterstraße. Auch hier sind maximal II geschossige Reihen- oder freistehende
Einfamilienhäuser geplant, deren maximale Gebäudehöhe festgesetzt ist. Die vorgesehenen Gebäudehöhen passen sich
dem zum Vennbahnweg leicht abfallenden Gelände an.
3. Zerstörung vorhandener Baumbestand:
Der Bebauungsplan stellt die schützenswerten Bäume, auch die in WA 7, zum Zeitpunkt der ersten Offenlage bereits dar.
Zur Planung ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden, in dem der Ausgleich für die geplanten Baumaßnahmen festgelegt wurde.
Ergänzend wird zur Planung nun ein aktueller Baumbilanzplan erstellt, in dem alle nach Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen schützenswerten Bäume kartiert werden, sowie entfallende und neu zu pflanzende Bäume dargestellt sind. Eine
Abstimmung mit dem Umweltamt zum Umgang mit diesem Baumbestand ist erfolgt.
4. Zerstörung der vorhandenen Gärten:
5. Die zurzeit vorhandenen Gärten im WA 7 stellen eine vom Eigentümer des Grundstücks geduldete Nutzung bis zur
weiteren Verwendung des Grundstücks dar. Grundsätzlich ist die Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche
vorgesehen. Sicherheitsgefährdung aufgrund der Lage des Spielplatzes
Die Lage des Spielplatzes wird an der Vennbahntrasse kritisch bewertet. Es wird auf die starke Frequentierung der Vennbahntrasse und damit verbundene Gefahren für spielende Kinder verwiesen.
Alle geplanten Häuser verfügen über zugeordnete Hausgärten in denen bauordnungsrechtlich erforderliche Spielflächen für
Kleinkinder, die der besonderen Aufsicht bedürfen, eingerichtet werden können. Der Platz an der Vennbahntrasse ist als
Spielplatz für größere Kinder und Treffpunkt für alle Bewohner zu verstehen. Eine besondere, höhere Gefährdung aufgrund
der Randlage ist nicht zu erkennen, vielmehr scheint diese Position geeignet die Beeinträchtigung der Anwohner durch
Nutzer des Platzes (Spielgeräusche o.ä.) zu mindern.

Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

6. Anregungen/ Vorschläge:
Die Planung sieht bereits eine kleinteilige und aufgelockerte Bebauung des Plangebietes vor. Die Verdichtung entlang
der geplanten Haupterschließungsstraße ist maßvoll und dient der Abschirmung der kleinteiligen Bebauung und der
Hausgärten von der Straße. Die maximalen Gebäudehöhen und flach oder flachgeneigte Dächer sind für alle geplanten
Gebäude festgesetzt und dem Geländeverlauf angepasst.



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

Das Errichten der in WA 7 geplanten Bebauung auf der an der Vennbahntrasse geplanten privaten Grünfläche ist aus
verschiedenen Gründen nicht möglich.
Die städtebauliche Planung sieht eine dichtere Bebauung nur im Anschluss an die bereits vorhandene dichte Bestandsbebauung in der Quartiersmitte entlang der Haupterschließungstraße vor. Zum Landschaftsrand und zur Vennbahn sind
ausschließlich freistehende Einfamilienhäuser mit max. 2 Geschossen geplant. Eine bauliche Verdichtung ist im Bereich
des Platzes an der Vennbahntrasse städtebaulich nicht sinnvoll, so dass ein einfacher Flächentausch, wie angeregt,
nicht möglich ist.
Im Bereich der geplanten privaten Grünfläche soll ein Übergang zum Vennbahnweg realisiert werden, der sowohl von
den zukünftigen Bewohnern als auch den bereits oberhalb der Münsterstraße wohnenden Mitbürgern genutzt werden
kann. Diese fußläufige Verbindung ist im Verlauf der Planung immer als positiv bewertet worden, durch eine Bebauung
an dieser Stelle, müsste dieses städtebauliche Ziel aufgegeben werden.
Auch hier stehen schützenswerte Bäume
Eine Tiefgarage lässt sich an dieser Stelle aufgrund der Topografie nicht realisieren
Die zur Verfügung stehende Fläche ist wesentlich kleiner als die Fläche WA7
Die zurzeit vorhandenen Gärten im WA 7 stellen eine vom Eigentümer des Grundstücks geduldete Nutzung bis zur
weiteren Verwendung des Grundstücks dar. Der Erhalt der hier vorhandenen Grünfläche in Form eines „Dorfplatzes“ mit
Spielplatz unter Verzicht auf die geplante Baufläche ist städtebaulich nicht gewünscht und würde für den Grundstückseigentümer zu einer erheblichen wirtschaftlichen Benachteiligung führen. Die Fläche ist grundsätzlich im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche vorgesehen. . Die Freihaltung der Fläche ist dem Eigentümer natürlich trotzdem möglich,
es besteht keine Bauverpflichtung. Alternativ könnte eine gemeinsame Grünfläche für die Alt- und die Neubebauung
entstehen. Die Planung sieht eine Fläche für eine Grünfläche mit Spieleinrichtungen vor, der sich im Übergang zum
Vennbahnweg befindet und sowohl von den neuen als auch den alten Bewohnern genutzt werden kann.
Der Anregung wurde insofern gefolgt als ein aktueller Baumbilanzplan erstellt wurde.
Die Verwaltung empfiehlt, ansonsten der Eingabe nicht zu folgen.

Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

6. ......................................................................................................................................... (01.07.2014)

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- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten -

Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 01.10.2015

Stellungnahme der Verwaltung zu Nr.6:
1. Gefährdung der bestehenden Bebauung
Zum Baugrund des gesamten B-Planbereiches sind verschiedene Untersuchungen durchgeführt worden. Basierend auf
diesen Untersuchungen des geotechnischen Büro Prof. Dieler existiert eine Stellungnahme aus dem Büro Dieler vom
19.06.2002 zu möglichen bautechnischen Auswirkungen von Bautätigkeit auf die Nachbargrundstücke. Hierin werden die
grundsätzlich möglichen Gründungsarten beschrieben und geeignete Maßnahmen, die für die Baustellenabwicklung berücksichtigt werden sollen, um bauwerksschädliche Einwirkungen auf die Nachbarbebauung zu vermeiden. Bei den geplanten Pfahlgründungen entstehen keine Setzungsmulden um die Gründungen, durch die Bewegungen im angrenzenden Erdreich verursacht werden können. Das Einbringen der Pfähle wird mit Drehbohrgeräten erfolgen, diese arbeiten erschütterungsfrei, so dass bauwerksunverträgliche dynamische Einwirkungen auf die Nachbarbebauung ausgeschlossen werden
können. Bei Berücksichtigung der in der Stellungnahme genannten Maßnahmen können nach Auffassung des Bodengutachters Auswirkungen auf die benachbarten Gebäude durch die geplante Bebauung ausgeschlossen werden.
Die Umfassungswände der vollständig überdeckten Tiefgarage in WA7 sind von den Grundstücksgrenzen in Richtung
Münsterstraße 38 (Reihenhausbebauung) zwischen 5m bis 10m und in Richtung Münsterstraße 42 mind. 3,0m bis 13 m
entfernt.
2. Geschossigkeit in WA7 steht im Widerspruch zur Begründung
Die Planung sieht eine I- bis III-geschossige Bebauung mit flachen oder flach geneigten Dächern vor. Die III-geschossige
Bebauung mit Miet- und Eigentums-wohnungen befindet sich in der Mitte des Plangebietes entlang der Haupterschließungsstraße und schließt sich unmittelbar an die vorhandene Bebauung Münsterstraße 42 an. Diese stellt sich in diesem
Bereich II geschossig dar, weist aber eine hohe Ausnutzung der Dachgeschosse auf. Die III-geschossige Bebauung in WA1
und WA7 wird mit ihren Traufen unterhalb der Höhe der vorhandenen Nachbarbebauung bleiben. Dies wird durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen und flachen- bis flach geneigten Dächern im Bebauungsplan sichergestellt.
Am Landschaftsrand sind bis auf ein Gebäude, das zur Betonung der Ecke III-geschossig werden soll, nur I- bis IIgeschossige frei stehende Einfamilienhäuser geplant. Dies gilt auch für die Gebiete in WA 4,WA5 und WA7 im Übergang zu
den bestehenden Reihenhäusern an der Münsterstraße. Auch hier sind maximal II geschossige Reihen- oder freistehende
Einfamilienhäuser geplant, deren maximale Gebäudehöhe festgesetzt ist. Die vorgesehenen Gebäudehöhen passen sich
dem zum Vennbahnweg leicht abfallenden Gelände an. Die Formulierung in der Begründung ist mißverständlich und wird
angepasst, gemeint sind die Plangebietsgrenzen des Gesamtgebietes von Bebauungsplan Nr. 852 A und B.
3. Vollständige Kartierung der schützenswerten Bäume:
Der Bebauungsplan stellt die schützenswerten Bäume, auch die in WA 7, zum Zeitpunkt der ersten Offenlage bereits dar.
Zur Planung ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden, in dem der Ausgleich für die geplanten Baumaßnahmen festgelegt wurde. Ergänzend wurde ein aktueller Baumbilanzplan erstellt, in dem alle nach Baumschutzsatzung der
Stadt Aachen schützenswerten Bäume kartiert wurden. Eine Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt zum Umgang mit
diesem Baumbestand ist erfolgt.
Erhalt der bestehenden Grünfläche mit Bäumen im Bereich von WA 7:
Die zurzeit vorhandenen Gärten im WA 7 stellen eine vom Eigentümer des Grundstücks geduldete Nutzung bis zur weiteren
Verwendung des Grundstücks dar. Der Erhalt der hier vorhandenen Grünfläche in Form eines „Dorfplatzes“ mit Spielplatz
unter Verzicht auf die geplante Baufläche ist städtebaulich nicht gewünscht und würde für den Grundstückseigentümer zu
einer erheblichen wirtschaftlichen Benachteiligung führen. Die Fläche ist grundsätzlich im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche vorgesehen. . Die Freihaltung der Fläche ist dem Eigentümer natürlich trotzdem möglich, es besteht keine Bauverpflichtung. Alternativ könnte eine gemeinsame Grünfläche für die Alt- und die Neubebauung entstehen. Die Planung
sieht eine Fläche für eine Grünfläche mit Spieleinrichtungen vor, die sich im Übergang zum Vennbahnweg befindet und
sowohl von den neuen als auch den alten Bewohnern genutzt werden kann.
Der Anregung wurde insofern gefolgt als ein aktueller Baumbilanzplan erstellt wurde.
Die Verwaltung empfiehlt, ansonsten der Eingabe nicht zu folgen.

Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Zusammenfassende Erklärung
zum
Bebauungsplan Nr. 852 B
- Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten
1.

Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 09.12.2015

Verfahrensablauf

Durch das Projekt -Wohnen und Arbeiten- sollte an der Münsterstraße eine nutzungsverträgliche Expansionsmöglichkeit
für die dort ansässigen Betriebe geschaffen werden, bei der das Verwachsen des vorhandenen Betriebsstandortes der
Firma Schell Grüntechnik mit einem Wohnstandort gefördert werden.
Eine erste frühzeitige Beteiligung der Bürger zur gesamten Entwicklung des Gebietes ist vom 04.03 - 06.03. 2002 erfolgt.
Um den Schutz der geplanten Wohnbebauung gegenüber der geplanten Gewerbebauerweiterung sicherzustellen wurde
das Verfahren 2002 in zwei Verfahrensbereiche aufgeteilt.
Die geordnete Erweiterung der vorhandenen Gewerbeflächen entlang der Münsterstraße wurde im B-Plan 852 A
planungsrechtlich festgesetzt, der Ende 2003 rechtskräftig wurde.
Die Schaffung von Wohnungsbauflächen in dem angrenzenden Plangebiet wurde in dem B-Plan 852 B Verfahren
vorbereitet. Die erste Offenlage des B-Planes 852 B ist Ende 2004 / Anfang 2005 erfolgt, die weitere Ausarbeitung war in
2005 bis zum Satzungsbeschluss vorbereitet. Rechtskraft durfte erst erreicht werden, nachdem der schallschützende
Funktionsriegel als erste Maßnahme der B-Plan 852 A fertiggestellt war, so dass die abschließende Vorlage zum
Ratsbeschluss nicht mehr erfolgte und das Verfahren bis 2011 ruhte.
Die lange Bearbeitungspause führte zu einer erneuten Prüfung der Planung, in deren Verlauf auch ergänzende Gutachten
erstellt wurden. Eine zwischenzeitlich abgestimmte neue Widmung der Verkehrsflächen machte eine erneute Offenlage
erforderlich, die in der Zeit vom 02.06.2014 bis einschließlich 04.07.2014 stattgefunden hat.
2.

Ziel der Bebauungsplanaufstellung

In Kornelimünster als bevorzugtem Wohnstandort im Aachener Süden herrscht eine gesteigerte Nachfrage nach
Bauflächen für Einfamilienhausbau für Familien mit Kindern. Das Plangebiet bietet sich wegen der ortskernnahen Lage
am Ortsrand von Kornelimünster und der bereits vorhandenen Infrastruktur aus städtebaulicher Sicht als Wohnbaufläche
an. Der Bebauungsplanentwurf sieht eine im wesentlichen I- und II- geschossige Bebauung vor. In der Mitte des
Plangebietes entlang der Haupterschließungsstraße und auf der Plangebietsecke wird die Möglichkeit zu einer IIIgeschossigen Bebauung geschaffen. Die Erhöhung der Dichte im Zentrum des Gebiets ermöglicht die Errichtung von
Miet- und Eigentumswohnungen mit unterschiedlichen Größen.
An den zum Landschaftsraum orientierten Rändern des Bebauungsplanbereiches entstehen insgesamt 13 Bauflächen für
I- bis II-geschossige freistehende Einzelhäuser mit bis zu 2 Wohneinheiten. Im Zentrum des Bebauungsplangebietes
werden Bauflächen für 6 Ketten- und 10 Reihenhäuser mit je einer Wohneinheit ausgewiesen. An der
Haupterschließungsstraße wird als WA 7 eine Fläche für ein bis zu 3-geschossiges Mehrfamilienhaus und in der
anschließenden Stichstraße eine Fläche für 4 zweigeschossige Reihenhäuser entwickelt. So werden insgesamt etwa 54
Wohneinheiten entstehen. Im Rahmen der Wohnbaumaßnahme wird sozialer Wohnungsbau unter Berücksichtigung
ortsspezifischer Kriterien mit verwirklicht werden.
Das geplante Wohngebiet grenzt sich zu der gewerblichen Nutzung durch einen gegliederten Baukörper bestehend aus
Hallenelement, Funktionsriegel und Wohneinheiten ab. Die Anlage des ca. 3,0 m unter Münsterstraßenniveau liegenden
Gewerbehofes, der zu allen Seiten konsequent geschlossenen wird, ermöglicht ein unmittelbares Nebeneinander. An die
Vennbahntrasse wird das Wohngebiet über einen mit Bäumen angelegten Quartiersplatz mit Treppenanlage
angeschlossen, so dass durch das neue Quartier eine autofreie Wegeverbindung für Erholungssuchende in Richtung
Kornelimünster bzw. Niederforstbach geschaffen wird.
3.

Berücksichtigung der Umweltbelange

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 852 B- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten – wurde zur
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen ermittelt wurden. Von der Planung gehen, unter Voraussetzung der Berücksichtigung der im
Umweltbericht genannten Maßnahmen, keine erheblichen Umweltauswirkungen aus.

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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten

Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 09.12.2015

Durch die Bebauung gehen ökologisch mäßig wertvolle Grünland- und Gartenflächen auf Sekundärstandort sowie
verschiedene Einzelgehölze verloren. Es werden rund 7.900 m² von insgesamt 13.400 m² Fläche neu versiegelt.
Da es sich um einen Sekundärstandort mit einer Bodenauffüllung bzw. umgelagerten Bodenaushub handelt, sind die
Böden nicht als schutzwürdig einzustufen.
Insgesamt werden durch die Festsetzungen der Bauflächen 24 Bäume betroffen, von denen 10 noch nicht unter die
Baumschutzsatzung fallen. Diese können bei Bebauung der Flächen nicht erhalten werden. Hierfür werden folgende
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes durchgeführt. Es wurden bereits insgesamt 33 Bäume neu gepflanzt
und haben sich gut entwickelt , 2 weitere Baumpflanzungen sind geplant, die Dachflächen werden zu 40 % begrünt, das
gesamte B- Plangebiet wird durch Anpflanzung einer Buchenhecken entlang der Südgrenze neu gefasst, die
bestehenden Gehölzstrukturen an der Vennbahntrasse und der nördlichen Grenze werden standortgerecht ergänzt und
durch Festsetzung geschützt.
Weiterer Ausgleich ist durch Anlage von 2 Obstwiesen extern erfolgt.
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde 2002 durchgeführt, die erste öffentliche Auslegung des Planes erfolgte
2004. Die Planung wurde anschließend so überarbeitet, dass sich die III-geschossige Bebauung mit Miet- und
Eigentumswohnungen unmittelbar an die vorhandene Bebauung anschließt und mit ihren Traufen unterhalb der Höhe der
vorhandenen Nachbarbebauung bleibt. Dies wird durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen im
Bebauungsplan sichergestellt. Somit passen sich die vorgesehenen Gebäudehöhen dem zum Vennbahnweg leicht
abfallenden Gelände an.
Durch Spielflächen innerhalb und außerhalb des Wohngebietes wird für Kinder aller Altersklassen ein ausreichendes
Angebot an Spielmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Da der vorhandene aufgeschüttete Boden als unmittelbarer Gründungsboden für Tragwerkslasten ungeeignet ist, müssen
im Fall einer Bebauung zur Gewährleistung von Schadenfreiheit an den neuen Häusern gründungstechnische
Zusatzmaßnahmen ergriffen werden.
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 852 B hat in der Zeit vom 02.06.2014 bis einschließlich
04.07.2014 stattgefunden. In dieser Zeit sind 25 schriftliche Eingaben von Bürgern erfolgt, die zum Teil komplett identisch
oder in weiten Teilen gleich formuliert sind.
Die Eingaben der unmittelbar durch die Planung betroffenen Anwohner befassen sich mit folgenden Themen:
Baugrund und Setzungen: es wurde befürchtet, dass durch die Neubaumaßnahmen auf der mit WA 7 gekennzeichneten
Fläche Schäden an der bestehenden Bebauung an der Münsterstraße 36c, 38a-38c sowie 42 a-42b ausgelöst werden
und der Boden unter der bestehenden Bebauung in Bewegung gerät. Bei Berücksichtigung der in der Stellungnahme des
Büro Dielers vom 19.06.2002 beschriebenen Maßnahmen für die Gründung der Neubauten werden bauwerksschädliche
Einwirkungen auf die Nachbarbebauung vermieden.
Geschossigkeit und Dichte: von den Bürgern wurde die III- Geschossigkeit der Häuser im Gebiet WA7 bemängelt. Die
max. Höhe der III geschossig zu bebauenden Flächen ist im B-Plan festgesetzt, aufgrund der Geländetopografie bleiben
diese unter der Höhe der bestehenden Nachbarbebauung. Die geplante Dichte entspricht den Vorgaben der
Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete.
Lärm: es wurde befürchtet, dass sich die Lärmbelastung am Lufter Weg durch den vorhandenen Gewerbebetrieb und die
Neuausweisung eines Wohngebietes unzulässig erhöht und die Erstellung einer Lärmprognose angeregt. Für die
Gewerbeflächen wurden zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung flächenbezogene Schallleistungspegel
festgesetzt. Der aus einer zusätzlichen Wohnnutzung resultierende Lärm wurde im Rahmen eines schalltechnischen
Gutachtens der Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH vom 26.07.2001 berechnet und prognostiziert. Nach
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Bebauungsplan Nr. 852 B
Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten

Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 09.12.2015

Umsetzung der Planung entsteht eine insgesamt zulässige Lärmsituation an den schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb
und außerhalb des Plangebietes.
Baumbestand/ bestehende Nutzung von Teilflächen: von den Bürgern wird auf die unvollständige Kartierung der
Bestandsbäume im Bereich des geplanten WA 7 und der dort derzeit befindlichen Gärten hingewiesen, die eine
besondere Qualität für die Nutzer der angrenzenden Bestandsbebauung aufweisen.
Zum Bebauungsplan ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden, in dem die Bestandssituation aufgenommen und ein erforderlicher Ausgleich für die Planung bilanziert und festgesetzt wurde. Diese Maßnahmen sind zu
einem großen Teil bereits vorgreifend umgesetzt worden.
Ergänzend wurde ein aktueller Baumbilanzplan erstellt, in dem alle nach Baumschutzsatzung der Stadt Aachen heute
schützenswerten Bäume auf dem gesamten Grundstück kartiert werden, so wie entfallende Bäume und Neupflanzungen
dargestellt sind. Eine Abstimmung mit dem Umweltamt zum Umgang mit diesem Baumbestand ist erfolgt.
Spielplatz/ Quartiersplatz: Die geplante Lage des Spielplatzes an der Vennbahntrasse wird kritisch bewertet. Es wird auf
die starke Frequentierung der Vennbahntrasse und damit verbundene Gefahren für spielende Kinder verwiesen,
verbunden mit der Anregung den Spielplatz besser in das Zentrum des neuen Wohngebietes in die mit WA7 bezeichnete
Fläche zu verlegen.
Eine besondere, höhere Gefährdung aufgrund der Randlage ist nicht zu erkennen, vielmehr scheint diese Position geeignet die Beeinträchtigung der Anwohner durch Nutzer des Platzes (Spielgeräusche o.ä.) zu mindern.
5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Die zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken der Landwirtschaftskammer Rheinland
konnten im Laufe des Verfahrens ausgeräumt werden.
Bei der erneuten Offenlage wurden von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange folgende Sachverhalte
zu der Planung vorgetragen. Die STAWAG als Versorgungsträger hat auf die erforderliche Aufstellung einer Trafostation
zur Gebietsversorgung hingewiesen, ein Aufstellplatz wurde mit der STAWAG abgestimmt.
6. Ergebnis der Abwägung
Die durch die Realisierung des Bebauungsplanes zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt werden durch
entsprechende Maßnahmen, die textlich festgesetzt oder im städtebaulichen Vertrag geregelt sind, reduziert bzw.
ausgeglichen. Erhebliche negative Auswirkungen sind deshalb durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu
erwarten.
Der Rat der Stadt Aachen ist in seiner Sitzung am …….2015 den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden während der
letzten öffentlichen Auslegung gefolgt und hat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Diese Zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am ……2015
den Bebauungsplan Nr. 852 B als Satzung beschlossen hat.

Aachen, den……2015

(Marcel Philipp)

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