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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0233/WP17
öffentlich
04.08.2015
Dez. III / FB 61/201

Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/VennbahnwegÄnderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweghier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (1) BauGB
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

02.09.2015
17.09.2015

B-1
PLA

Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur
Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- in der vorgelegten
Fassung zu beschließen.
Außerdem empfiehlt sie dem Planungsausschuss, die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes
1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg - aufzustellen und in der vorgelegten Fassung öffentlich
auszulegen.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Vorlage FB 61/0233/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

Seite: 1/9

Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 943 –
Rombachstraße /Vennbahnweg- in der vorgelegten Fassung.
Außerdem beschließt er, die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 Rombachstraße/Vennbahnweg - aufzustellen und in der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen.

Vorlage FB 61/0233/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

Seite: 2/9

finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

2015

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

2016 ff.

2015

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

2016 ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

80.000

80.000

307.200

387.200

387.200

387.200

Ergebnis

-80.000

-80.000

-307.200

-387.200

-387.200

-387.200

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

2015

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

2016 ff.

2015

2016 ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

12.800

12.800

0

0

Abschreibungen

0

0

16.000

16.000

0

0

Ergebnis

0

0

-28.800

-28.800

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

g

Vorlage FB 61/0233/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

Seite: 3/9

Erläuterungen:
Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/VennbahnwegÄnderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 - Rombachstraße/Vennbahnweg hier: Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
1.

Bisheriger Verlauf der Planverfahren / Beschlusslagen
- Aufstellungsbeschluss vom 06.09.2007 zum Bebauungsplan
- Programmberatung PLA: 14.06.2012 zum Bebauungsplan nach § 13 a BauGB incl.
Berichtigung FNP
- Programmberatung Bezirk: 04.07.2012 zum Bebauungsplan nach § 13 a BauGB incl.
Berichtigung FNP
Für den o.g. Bebauungsplan sowie der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 20.08. bis zum 31.08.2012, Anhörungstermin
28.08.2012
- Frühzeitige Beteiligung der Behörden vom 20.08. bis zum 24.09.2012

Hinweis:
Im Verlauf wurde die Verfahrensart von § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) auf vier
eigenständige Bauleitverfahren aufgeteilt; VEP 953 und B-Plan 943 sowie die Änderung des
Flächennutzungsplanes Nr. 129 und Nr.136.
Der Geltungsbereich der Änderungen wurde aufgrund der Bearbeitung angepasst und entsprechend
der
Inhalte und Planungsschwerpunkte aufgeteilt:
- Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung FNP Nr. 129 – Zielsetzung Sondergebiet Nr. 30
- Bebauungsplan Nr. 943 und Änderung FNP Nr. 136 – Zielsetzung Wohnen
2.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 20.08.2012 bis 31.08.2012 stattgefunden.
Es waren ca. 70 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Hauptthema für die
Anwesenden waren Fragen zu den Auswirkungen des Einzelhandels und dessen verkehrliche
und städtebauliche Auswirkungen auf das Umfeld. Ebenso wurden Fragen zu der
städtebaulichen und architektonischen Qualität und zu den Auswirkungen auf die Umwelt
diskutiert.
Des Weiteren wurden seitens der Bürger folgende Themen angesprochen und Fragen hierzu
gestellt:


Verkehr



Einzelhandel



Wohnbestandsüberplanung



Umwelt



Qualität

Vorlage FB 61/0233/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

Seite: 4/9

Die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung, die schriftlichen Eingaben der Bürger sowie
die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag
Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den
Gesamtbereich zwischen Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planbereich in zwei eigenständige
Bauleitplanverfahren, VEP 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg mit Änderung des
Flächennutzungsplanes Nr. 129 - und B-Plan 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- mit der
Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 136 geteilt. Die Aufteilung spiegelt die
unterschiedlichen Zuständigkeiten (Vorhabenträger – VEP 953 / Stadt Aachen Angebotsbebauungsplan 943) wider und ermöglicht eine individuelle vorhabenbezogene
Planung und Sicherung des Einkaufszentrums sowie die parallel stattfindende Vorbereitung der
Wohnbaufläche im Bereich Rombachstraße/Vennbahnweg. Die eingegangenen
Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus
diesem Grund wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen
für alle vier Planverfahren erstellt.
In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom Rechtsbeistand des
Grundstückseigentümers des Futtermittel- und Gartenhandels mitgeteilt, dass eine Überplanung
des Grundstückes nicht gewünscht und eine Umsetzung der Planung auf absehbare Zeit nicht
möglich ist. Der Betrieb floriert und die Nachfolge des privaten Einzelhandels ist gesichert. Da
eine Gesamtentwicklung des Bereiches zwar städtebaulich wünschenswert ist, aber eine
Realisierung gegen den erklärten Willen des Grundstückseigentümers nicht möglich bzw.
sinnvoll erscheint, wurde der zweite Bauabschnitt aus dem Verfahrensbereich herausgelöst.
Durch den Aufstellungsbeschluss und das besondere Vorkaufsrecht hat die Stadt Aachen einen
ausreichenden Einfluss auf die städtebauliche Entwicklung für die Grundstücke an der Trierer
Straße. (Einzelhandel B-Plan 953)
Die Stadt Aachen und die Vorhabenträgerin des Einkaufszentrums haben erhebliche
Anstrengungen unternommen, das Einzelhandelsgrundstück zu arrondieren und die
vorhandenen Wohngebäude zu erwerben. Die Grundstücke Ringstraße 13, 15 und 17 konnten
erworben werden. Der Eigentümer des Grundstücks Ringstraße 15a hat Kaufverhandlungen
abgelehnt, so dass das Wohngebäude bestehen bleibt und in die Planung eingegliedert werden
soll. Da die Gemeinde langfristig an einer Integration des Wohngrundstückes in den
Einzelhandelsbereich interessiert ist, soll das Grundstück in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan einbezogen und als Sondergebiet Einzelhandels-zentrum festgesetzt werden.
Um die Einschränkungen für den Eigentümer und die Bewohner möglichst verträglich zu
gestalten, soll der Bestandsschutz auf Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und
Erneuerungen ausgedehnt werden. Die bestehende Zufahrt zu dem Grundstück soll im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der

Vorlage FB 61/0233/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

Seite: 5/9

Anlieger sowie einer Ver- und Entsorgung belastet werden. Durch dieses Maßnahmenpaket
sollen die eigentumsrechtlichen Belange des Eigentümers ausreichend gewürdigt werden.
Die Bedenken der Öffentlichkeit bezüglich der Verkehrsbelastung durch den Einzelhandel
wurden aufgenommen und bei der Planung berücksichtigt. Für beide Bauleitplanverfahren
wurden Verkehrsgutachten erstellt und Empfehlungen zur Umsetzung gegeben. Die Ein- und
Ausfahrt des Einzelhandels zur Trierer Straße wird neu geregelt. Zukünftig soll der Knotenpunkt
durch eine Lichtzeichenanlage (Ampel) geregelt werden. Dieser Knotenpunkt ermöglicht es in
Zukunft, dass in beide Richtungen sowohl rechts als auch links abgebogen werden kann. Der
querende Radverkehr (Vennbahntrasse) wird in den signalisierten Knotenpunkt eingebunden
und sicher geleitet. Um die Wohngebiete auf der westlichen Seite von Brand auf direktem Wege
anzubinden, soll eine Anbindung des Einzelhandels über die Planstraße 1 des Wohngebietes
erfolgen. Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird sichergestellt,
dass die Anlieferung des Einzelhandels ausschließlich über die Trierer Straße erfolgen darf.
Zur Schließung der Baulücke an der Platzaufweitung der Heussstraße soll ein
zweigeschossiger Baukörper mit zurückversetztem Obergeschoss entstehen. Das Gebäude
wird an das vorhandene grenzständige Gebäude Nr. 41 anschließen und die vorhandene
Gebäudekubatur übernehmen. Somit werden die Bedenken der Anwohner und des
Architektenbeirates aufgenommen und umgesetzt. Im Erdgeschoss soll eine
Einzelhandelsnutzung und im Obergeschoss Praxis- oder Büroräume vorgesehen werden.
Die Planung wurde im Laufe der Zeit angepasst und konkretisiert. Im Zuge dessen wurden die
Mitarbeiterstellplätze des Einzelhandels in den Bereich des Wohngebietes verschoben. Durch
diese Verschiebung wurde das Wohngebiet um Bauflächen für eine Hausgruppe verringert und
der konzipierte Spielplatz musste gedreht werden. Der Spielplatz und der begleitende Weg für
Fußgänger und Radfahrer werden so zum verbindenden Element zwischen dem Wohngebiet
und dem Vennbahnweg. Die Größe der öffentlichen Grünfläche im Wohngebiet ermöglicht die
Planung eines Spielplatzes und einer sogen. Fahrradstation, eines Treffpunktes, der zur Rast
bei einer Fahrradtour einlädt und den Kindern eine Spielmöglichkeit bietet. Dem Wunsch, dem
Wohngebiet einen zentralen Platz zuzuordnen, konnte aus städtebaulichen Gründen nicht
nachgekommen werden. Das Wohngebiet ist hierfür zu klein, die Rahmen-bedingungen durch
den benachbarten Einzelhandel und die sonstigen Belange z.B. nach gesunden Wohnbedingungen (Schallschutz, Ausrichtung zur Sonne, etc.) nicht umsetzbar, um einen
entsprechenden und schlüssigen städtebaulichen Entwurf erstellen zu können. Aus diesem
Grund wurde die bisherige Wohngebietsplanung beibehalten und lediglich konkretisiert.
Aus topographischen Gründen kann der Mischwasserkanal nicht im Straßenraum der
Planstraße 1 geführt werden sondern muss über die Planstraße 2 und den Stichweg 3 über zwei
Privatgrundstücke zur Rombachstraße geleitet werden. Zur Sicherung dieser Maßnahme soll
ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt werden.

Vorlage FB 61/0233/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

Seite: 6/9

3.

Änderung des Flächennutzungsplanes ( FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt
gültig.
Die in diesem Bereich greifende Darstellung des Flächennutzungsplans stellt den Planbereich
als „Gemischte Baufläche“ dar. Ziel der Flächennutzungsplanänderung Nr .136 Rombachstraße/Vennbahnweg- ist die Ausweisung einer weiteren „Wohnbaufläche“ zur
Arrondierung der bereits vorhandenen Wohnbebauung.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
Der Flächennutzungsplan unterlag in den letzten dreißig Jahren zahlreichen einzelnen
Änderungen. Basisdaten und Prognosen sowie die Ziele der Stadtentwicklung stammen aus
den 70er Jahren und sind inzwischen veraltet. Nach der Periode des Stadtwachstums und der
kommunalen Neugliederung steht die Aachener Stadtentwicklung heute vor den Aufgaben der
qualitativen Fortentwicklung und Modernisierung der Stadt. Zudem ist eine Anpassung an
veränderte Rahmenbedingungen und neue gesetzliche Grundlagen erforderlich. Insbesondere
sind umweltbezogene Zielvorstellungen, wie bspw. der Freiraum-, Klima- und Bodenschutz und
die Anforderungen an den demografischen Wandel zu beachten.
Daher wurde die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage des zuvor
erarbeiteten Masterplanes Aachen*2030 beschlossen.

Neuaufstellung FNP Aachen*2030
Der Flächennutzungsplan befindet sich derzeit in der Neuaufstellung, die frühzeitige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat 2014 stattgefunden.
Die Arrondierung entspricht dem Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans.
Aufgrund des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 3 ist die
erforderliche Anpassung von „Gemischte Baufläche“ in „Wohnbaufläche“ parallel zum
Bebauungsplan Nr. 943 fortzuführen.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 136 bezieht sich nur auf die
Planung der Wohnbebauung parallel zum Bebauungsplan 943 und bezieht die Wohnbebauung
an der Heussstraße sowie das Heinrich-Sommer-Haus, ein karitatives Wohnheim an der
Rombachstraße, Ecke Vennbahntrasse mit ein. Dieser Geltungsbereich ist losgelöst von der
Änderung Nr. 129 des FNPs parallel zum Bebauungsplan Nr. 953.

4.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurden 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange am Verfahren beteiligt. Davon haben drei eine Anregung zur Planung abgegeben. Die
Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.

Vorlage FB 61/0233/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

Seite: 7/9

Die Städteregion Aachen erhebt gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, verweist jedoch
auf eine Beteiligung der Konsensfähigkeit zum Städteregionalen Einzelhandelskonzept
(STRIKT) aus dem Jahre 2011. Bei dieser Prüfung der Konsensfähigkeit wurde von den damals
aktuellen maximalen Verkaufsflächen von 4.550 m² ausgegangen. Im Jahre 2013 wurde eine
erneute Anfrage mit den seinerzeit aktuellen Verkaufsflächen gestellt und ein Konsens erzielt.
Durch den Wechsel in der Vorhabenträgerschaft und eine finalen Konkretisierung der Planung
hat sich die Verkaufsfläche abermals erhöht. Aufgrund der besonderen Privilegierung der
Fläche im Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen als Statteilzentrum, der
vorhandenen Einwohnerdicht und resultierenden Kaufkraft, ist die abermalige Erhöhung der
Verkaufsflächen absolut unproblematisch und ein erneute Konsens-entscheidung nicht
notwendig.
In ihrer Stellungnahme hat die Bezirksregierung Arnsberg auf ein verliehenes Bergwerksfeld
(Minerva) zugunsten der EBV GmbH hingewiesen und empfohlen die Bergwerkseigentümerin
am Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Die EBV GmbH wurde beteiligt und hat bezüglich der
Bauleitplanung keine Bedenken erhoben.
5.

Offenlagebeschluss
Durch den Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- soll für ein Wohngebiet
Planungsrecht geschaffen werden. Die Planungen des Angebotsbebauungsplans (B-Plan 943)
und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP 953) wurden eng aufeinander abgestimmt.
Die Bauleitplanverfahren sollen parallel geführt werden, um die städtebaulichen Ziele des
Aufstellungsbeschlusses nach einer Verbesserung und Neuordnung der Einzelhandelssituation
im Stadtteilzentrum und die Schaffung von Wohnbauland für Einfamilienhäuser und
Geschosswohnungsbau planungsrechtlich abzusichern. Die Bauleitplanungen nehmen die
Vorgaben des Rahmenplans Brand auf und konkretisieren dessen Inhalte. Die Grundstücke im
Wohngebiet sind Eigentum der Stadt Aachen. Durch die Grundstückskaufverträge kann die
Stadt Aachen Einfluss auf den Anteil öffentlich geförderten Wohnungsbaus nehmen und den
aktuellen Quotenbeschluss umsetzen.
Für das beabsichtigte Vorhaben soll zudem der Flächennutzungsplan geändert werden. Die
Darstellung “Gemischte Baufläche“ soll in die Darstellung “Wohnbaufläche“ geändert werden.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 136 umfasst einen Bereich von ca.
2,0 ha; neben den Flächen des Bebauungsplanes sind die Bereiche der Wohnbebauung an der
Heussstraße sowie das Heinrich-Sommer-Haus, ein karitatives Wohnheim an der
Rombachstraße, Ecke Vennbahntrasse mit eingebunden.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- den
Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen.
Des Weiteren empfiehlt sie, die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen in der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen.

Vorlage FB 61/0233/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

Seite: 8/9

6.

Finanzielle Auswirkungen
Öffentliche Verkehrsflächen
Die Kosten, die sich durch die Umsetzung der Verkehrserschließung des Bebauungsplans
Rombachstraße / Vennbahnweg für die Stadt Aachen ergeben, belaufen sich im investiven
Bereich auf 387.200,- € und im konsumtiven Bereich auf 28.800,- €. Diese Kosten sind im
Haushaltsplan 2015 im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung unter dem PSP-Element 5120102-100-00900-300-1 und PSP-Element 4-120102-105-5 eingeplant. Entgegen der
ursprünglichen Zeitplanung soll mit der Erschließungsmaßnahme bereits 2016 begonnen
werden. Da die Mitteleinplanung im rechtskräftigen Haushaltsplan 2015 noch von einem
Baubeginn in 2017 ausgeht, sollen die notwendigen Ansätze im Zuge der Aufstellung des
Haushaltsplanes 2016 haushaltsneutral um ein Jahr vorgezogen werden.
Öffentliche Grünflächen
Für den Spielplatz und die Grünfläche belaufen sich die Kosten nach erster grober
Kostenschätzung im investiven Bereich auf 163.000 insgesamt (für einen Spielplatz: 110.000 €
im PSP 5-060201-100-00200-900-1 und für Grün: 53.000 € im PSP 5-130101-900-01400-300-

1).
Die Kosten wurden gemäß dem aktuellen Planungsstand in 2016 ff angepasst. Eine genauere
Kostendifferenzierung zwischen Spiel und Grün kann es erst nach einer Entwurfsplanung geben,
die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erstellt ist und muss dann ggf. angepasst werden. Die
Maßnahme unter dem Titel „Pocket Park Rombachstraße / Vennbahnweg“ soll für die 4.
Förderstufe Rahmenplan Brand vorgesehen werden, wobei dann mit einer Zuwendung von 80 %
zu rechnen ist. Eine entsprechende Beantragung muss noch erfolgen. Voraussichtliche
Umsetzung ist für 2017/2018 vorgesehen. Die Folgekosten für Pflege und Unterhaltung
(konsumtive Unterhaltung) sind einzuplanen, die einzelnen Zuständigkeiten werden im Rahmen
des Projektes Freiflächenmanagement geregelt.
Anlage/n:
1.

Übersichtsplan

2.

Luftbild

3.

Entwurf des Rechtsplanes

4.

Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen

5.

Entwurf der Begründung

6.

Stellungnahmen der Öffentlichkeit

7.

Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung

8.

Stellungnahmen der Behörden

9.

Abwägungsvorschlag Behörden

10.

Städtebauliches Konzept

11.

FNP- Begründung mit Umweltbericht

12.

FNP-Verfahrensplan

13.

Baumbilanzplan

14.

Grünmaßnahmenplan

Vorlage FB 61/0233/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.02.2016

Seite: 9/9

Bebauungsplan Nr. 943 Rombachstraße, Vennbahnweg

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Bebauungsplan Nr. 943 Rombachstraße, Vennbahnweg

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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Schriftliche Festsetzungen
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße/Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heusssstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg
zur Offenlage

Lage des Plangebietes

Seite 1 / 6

Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße/Vennbahnweg-

Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 05.08.2015

gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
1.1

Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 Nr.4 u. 5 BauNVO,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig.

2.
2.1

Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl / zulässige Grundfläche - § 19 BauNVO
Im Allgemeinen Wohngebiet WA1 ist eine Überschreitung der Obergrenzen der zulässigen Grundflächenzahl auf
GRZ 0,45 allgemein zulässig.

2.2

Geschossflächenzahl / zulässige Geschossfläche - § 20 BauNVO
Im Allgemeinen Wohngebiet WA1 ist eine Überschreitung der Obergrenzen der zulässigen Geschossflächenzahl
auf eine GFZ 1,25 allgemein zulässig.

2.3

Höhen baulicher Anlagen
2.3.1

Unter Sohlenhöhe (SH) ist die Höhenlage der Unterkante der Bodenplatte Kellergeschoss oder
Fundamente zu verstehen. Die SH darf die festgesetzte Höhenkote NHN nicht unterschreiten.

2.3.2

Unter der Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante des Gebäudes zu verstehen.

2.3.3

Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise
überschritten werden ausschließlich durch
- nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen
(Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie, Ansaug- und Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von max. 1,50 m (für
Lüftungs- und Klimaanlagen gilt diese Ausnahmeregelung nicht),
- Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und
- Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m .
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des
darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den
Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche
zugewandt ist.

Seite 2 / 6

Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße/Vennbahnweg-

Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 05.08.2015

3.
3.1

Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Überbaubare Flächen
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 u. 3 sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
ausnahmsweise Terrassenüberdachungen und Wintergärten, über die seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen
hinaus bis zu einer Größe von 25 m² je Grundstück zulässig.

4.
4.1

Besondere Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind pro Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig.

5.
5.1

Flächen für den ruhenden Verkehr
Stellplätze und Garagen, Ausschluss und Begrenzung
In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 u. 3 sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen (TGa) zulässig.
In den Allgemeinen Wohngebieten WA2 sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur in den dafür
festgesetzten Flächen (GSt/GGa) zulässig.

5.2

Regelung von Stellplatzzufahrten/Tiefgaragenzufahrten
In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 u. 3 ist pro Baugrundstück nur eine Zufahrt mit einer maximalen Breite von
3.00 m zulässig.
In dem Allgemeinen Wohngebiet WA2 ist pro Gemeinschaftsanlage (GSt/GGa) nur eine Zufahrt mit einer
maximalen Breite von 3.00 m zulässig. Sonstige Zufahrten zu Baugrundstücken sind unzulässig.

6.
6.1

Nebenanlagen / Gemeinschaftsanlagen
Flächen für Gemeinschaftsanlagen
Anrechnung von Flächenanteilen an außerhalb des Baugrundstückes festgesetzten Gemeinschaftsanlagen auf
die für die Berechnung der GRZ maßgebliche Grundstücksfläche gemäß § 21 a Abs. 2 BauNVO. Flächenanteile
der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind den zugeordneten Grundstücksflächen im Verhältnis
der Anzahl der Grundstücke zuzurechnen.

7.
7.1

Öffentliche u. private Grünflächen / Festsetzungen zu Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen
Regelungen zu Einzelpflanzen, Bindung und Erhaltung
Im Kronentraufbereich der festgesetzten Bäume ist eine Versiegelung des Bodens unzulässig. Bei Ausfall der
Pflanze ist ein entsprechender bodenständiger Ersatz zu pflanzen.

Seite 3 / 6

Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße/Vennbahnweg8.
8.1

Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 05.08.2015

Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche
sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die
Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden der
nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von
Gebäuden einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämmmaß gemäß
5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile
gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.

Örtliche Bauvorschriften
1.
Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauNVO
1.1
Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen
In den Allgemeinen Wohngebieten (WA1, WA2 u. WA3) sind ausschließlich flach geneigte Dächer mit einer
Neigung von 0 – 25° in Form eines Flach- oder Pultdaches zulässig,
für Wohngebäude
für Garagen und Carports

1.2

Ausnahmsweise ist zur Installation von Solaranlagen (Fotovoltaik oder Solarkollektoren) ein Satteldach
zulässig. Hierbei darf die Länge des Ortgangs 2.00 m nicht überschreiten. Der Dachneigungswinkel für den
kurzen Dachschenkel ist frei wählbar.

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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße/Vennbahnweg-

Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 05.08.2015

max. 2.00 m
Neigungswinkel
beliebig

Abb.: Systemschnitt optionale Anordnung von Solaranlagen gem. Ziffer 1.2

Nachrichtliche Übernahmen
1.
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen
1.1

Selbstständig festgesetzte örtliche Bauvorschriften/Satzungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt vollständig im Geltungsbereich der Gestaltungsatzung –
Rombacher Straße/Vennbahnweg vom ……. , festgesetzt durch Beschluss vom …… .

Hinweise
1.
Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren
1.1
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet / Bombenabwurf- und Kampfgebiet.
Text von Stellungnahme
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland
(Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung
Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen,
die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt
werden muss. Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.
1.2

Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endericher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228
9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren.

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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße/Vennbahnweg1.3

Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 05.08.2015

Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnischen Maßnahmen
an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen
über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.

Hier TB Unterschrift OBM einfügen.

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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 943
- Rombachstraße/Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse
zur Offenlage

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

Inhaltsverzeichnis
1.

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
1.2
Regionalplan
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
1.4
Bestehendes Planungsrecht
1.5
Rahmenplanung Brand

2.

Anlass der Planung

3.

Ziel und Zweck der Planung
3.1
Ziel der Planung
3.2
Erschließung / Verkehr
3.3
Erschließung / Kanal
3.4
Gebäude- und Wohnungstypologien
3.5
Freiraumkonzept
3.6
Soziale Infrastruktur
3.7
Jugend- und Familienfreundlichkeit
3.7.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
3.7.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet
3.7.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
3.7.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
3.7.5 Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
3.8
Klimaschutz und Klimaanpassung
3.8.1 Standortwahl
3.8.2 Städtebaulicher Entwurf
3.8.3 Kubatur der Gebäude
3.8.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung
3.8.5 Umgang mit Freiflächen

4.

Begründung der Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
4.2
Maß der Nutzung
4.3
Bauweise
4.4
überbaubare Grundstücksflächen
4.5
Nebenanlagen / Gemeinschaftsanlagen
4.6
Stellplätze und Tiefgarage
4.7
Lärmschutz
4.8
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
4.9
Erhaltung von Bäumen
4.10
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
4.11
Gestalterische Maßnahmen

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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015
5.

Begründung zur Offenlage

Umweltbericht
5.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.1.5
5.1.6

Einleitung
Lage des Plangebietes
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Planungsrechtliche Einbindung
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Tabellenform)
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange

5.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1 Schutzgut Mensch
5.2.1.1 Bestandsbeschreibung
- Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.2 Grün- und Freiflächen
5.2.2.1 Bestandsbeschreibung
5.2.3 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
5.2.3.1 Bestandsbeschreibung
5.2.3.2 Artenschutz
5.2.4 Schutzgut Boden
5.2.4.1 Bestandsbeschreibung
- Schutzwürdige Böden
- Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.5 Schutzgut Wasser
5.2.5.1 Bestandsbeschreibung
- Grundwasserschutz
- Wasserschutzgebiet
- Oberirdische Gewässer 7 Hochwasserschutz
- Entwässerung
- Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.6 Schutzgüter Luft und Klima/Energie
5.2.6.1 Bestandsbeschreibung
- Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.7 Schutzgut Landschaft
5.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
5.3
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
5.4
Entwicklung des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
b) Nullvariante
5.5
Grundlagen
5.6
Monitoring
5.8
Zusammenfassung
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015
6.

Auswirkungen der Planung

7.

Kenndaten der Planung

8.

Finanzielle Auswirkungen

Begründung zur Offenlage

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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

1.

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation

1.1

Beschreibung des Plangebietes
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 1,3 ha große Fläche, die im Nordosten begrenzt wird durch den
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953, im Südosten durch die öffentliche
Grünfläche am Vennbahnweg, im Südwesten durch die Rombachstraße und im Nordwesten durch die
Heussstraße.
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Eigentümerin der landwirtschaftlich
genutzten Flächen ist die Stadt Aachen. Während des Bauleitplanverfahrens wurde an der Heussstraße eine
Parzelle abgetrennt und für den Wohnungsbau ausgeschrieben. Auf dieser Parzelle wurde ein Mehrfamilienhaus
in Geschossbauweise mit z.T. öffentlich geförderten Wohnungen und einer Tiefgarage errichtet. Das Gebäude
wurde gemäß den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 678 II planungsrechtlich
genehmigt. Der Bebauungsplan Nr. 678 II setzt für das Grundstück Ecke Rombachstraße/Heussstraße eine
geschlossene Bauweise und drei Vollgeschosse fest. Entsprechend dieser Festsetzung schließt das Gebäude
unmittelbar an das vorhandene Gebäude Heussstraße 43 an verläuft baulich geschlossen und leicht abgewinkelt
bis zur Rombachstraße. An der Rombachstraße, Ecke Vennbahntrasse liegt das Heinrich-Sommer-Haus, ein
karitatives Wohnheim für körperbehinderte Menschen. Dieses Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 943 und ist im Bebauungsplan 678 II als Mischgebiet festgesetzt.
Außerhalb des Geltungsbereiches prägt die für die Trierer Straße typische gemischte, heterogene Bebauung
das Umfeld. Östlich des Plangebietes, jenseits der Vennbahntrasse, schließt sich der Rückbereich der
Bebauung der Ringstraße an. Dieser Rückbereich ist durch eine Gemengelage aus Gewerbe- und
Handwerksbetrieben und Wohnbebauung in zweiter und zum Teil dritter Lage geprägt. Die große Anzahl von
Baudenkmalen zeugt von einer frühen Entwicklung in diesem Bereich. Westlich und südlich schließt die
Wohnbebauung des Brander Feldes an, sowie das Gesamtschulzentrum Brand an der Rombachstraße.

1.2

Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Stand: April 2008), ist die Fläche
als “Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt.

1.3

Flächennutzungsplan (FNP)
Das Plangebiet ist in dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP 1980) als “Gemischte Bauflächen“
dargestellt. Die Trasse der ehemaligen Vennbahn ist als “Grünfläche“ in einer Breite von 20 m dargestellt. Auch
der Beiplan Nr. 3 “Grün- und Forstflächen / Spiel- und Sportanlagen- Bestand und Planung –“ stellt den
Abschnitt der Vennbahntrasse als “Grünflächen dar. Der Vorentwurf des Flächennutzungsplans (FNP) 2030
übernimmt diese Darstellung. Durch ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren sollen die Gemischten
Bauflächen in Wohnbauflächen geändert werden.

1.4

Bestehendes Planungsrecht
Das gesamte Planungsgebiet ist von dem Bebauungsplan II. Änderung Nr. 678 –Branderfeld- überdeckt. Dieser
Bebauungsplan ist seit dem 10.04.1990 rechtskräftig und setzt Mischgebiete und ein gegliedertes Gewebegebiet
fest. Diese Festsetzungen lassen die aktuellen Planungsziele der Stadt Aachen nicht zu. Insofern besteht ein
Planerfordernis zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans. Am 06.09.2007 hat der Planungsausschuss der
Stadt Aachen einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans –Rombachstraße/Vennbahnweg- (A 216)
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

gefasst. Außerdem wurde für einen Teilbereich (Bestandsbebauung an der Trierer Straße und Ringstraße) eine
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen. Der Bebauungsplan II. Änderung Nr. 678 –
Branderfeld- sollte ursprünglich in den Grenzen des Aufstellungsbeschlusses A 216 durch einen Bebauungsplan
(gem. § 30 BauGB) überplant werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der
aktuellen Ziele der Stadt Aachen zu schaffen. Aus unterschiedlichen Gründen wird diese Gesamtplanung nicht
fortgesetzt. Zur Sicherung der planungsrechtlichen Grundlagen soll nun der Bereich des Versorgungszentrums
gem. dem Zentren- und Nahversorgungskonzept (2011) der Stadt Aachen als Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg- geführt werden. Diese Option wurde gewählt, um dem
geplanten Einzelhandelsstandort eine möglichst hohe, aber auch individuelle Regelungsdichte aufzugeben, die
es ermöglicht, schon während der Bauleitplanung einen großen Einfluss auf die Gebäudekörper und die
Freiflächengestaltung auszuüben, um andererseits den Vorhabenträger frühestmöglich mit der nötigen
Planungssicherheit für sein Bauvorhaben auszustatten. Die Kriterien eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
gem. § 12 BauGB, nach einem Vorhabenträger, einem konkreten Vorhaben und einem definierten
Fertigstellungsdatum sind gegeben. Durch einen zweiten unabhängigen Angebotsbebauungsplan Nr. 943 –
Rombachstraße/Vennbahnweg- sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Wohngebiet geschaffen
werden. Da ein enger sachlicher und räumlicher Zusammenhang besteht sollen beide Verfahren parallel geführt
werden und Synergien im formalen Bauleitplanverfahren genutzt werden.

Abb. 1 Geltungsbereichsdarstellung
B-Plan 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg -

VEP 953 - Trierer Straße/Vennbahnweg –

Entgegen dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren soll im Bauleitplanverfahren nunmehr auf den II. Bauabschnitt
(Trierer Straße) verzichtet werden. Die Eigentümer der Grundstücke hatten sich in der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung ausdrücklich gegen eine Überplanung der Grundstücke gewandt. Der Eigentümer des
Futtermittelhandels hat auf die familiäre Nachfolge und auf einen Bestandsschutz des Familienunternehmens
hingewiesen. Eine Umsetzung der Planungsziele der Stadt Aachen gemäß dem Gesamtkonzept ist auf
absehbare Zeit durch den Bestandsschutz des Unternehmens nicht möglich. Ziel der Stadt Aachen ist es, im
Stadtteilzentrum Brand die Einzelhandelssituation zu verbessern. Durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters,
eines Discounters und eines Drogeriefachmarktes verbessert der Stadtteil sein Einzelhandelsangebot erheblich
und rückt diesem Planungsziel nahe. Eine Verunsicherung der alteingesessenen Einzelhandelsbetriebe ist nicht
die Intention der Stadt Aachen, so dass eine Überplanung der Grundstücke nicht fortgesetzt werden soll und dort
der rechtsverbindliche Bebauungsplan 678 II. – Brander Feld - weiterhin seine Gültigkeit hat. Durch das
beschlossene Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt Aachen und den Beschluss zur Aufstellung eines
Bebauungsplans obliegen der Stadt Aachen für die Zukunft alle Optionen zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung für den II. Bauabschnitt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.
1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 wurde für den Gesamtbereich durchgeführt und erst
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

nach diesem Schritt wurde das Gebiet in zwei formal unabhängige Einzelverfahren getrennt. Die Abwägung der
Stellungnahmen erfolgt diesbezüglich für den Gesamtbereich und wird gleichlautend und komplett für beide
Planverfahren durchgeführt. Erst in dem Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung stellen sich die Planungen
als Individuelle verfahren dar.
1.5

Rahmenplanung Brand
Unter intensiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Brand in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der
Stadt Aachen wurde unter der Federführung des Büros scheuvens + wachten, Dortmund eine Rahmenplanung
für Aachen-Brand erarbeitet, die im Januar 2009 veröffentlicht wurde. Diese Rahmenplanung erkennt den
Bereich zwischen Trierer Straße und Rombachstraße als einen wesentlichen Entwicklungspunkt für zentrales
Wohnen, Einzelhandel und Nahversorgung. Als Rahmenbedingungen werden an die einzelnen Nutzungen die
folgenden Anforderungen gestellt, um eine städtebauliche und architektonische Qualität zu schaffen:












Stärkung der Trierer Straße als Zentrumsfunktion und Einzelhandelsstandort
Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft
Realisierung einer flexiblen, in Stufen umsetzbaren Gesamtkonzeption
Quartiersplatz als Scharnier ausbilden
Sicherung eines verträglichen Einzelhandelssortimentes
Bündelung der Stellplätze auf gemeinsamer Fläche
Verschiedene verdichtete Wohnformen entwickeln
Einrichtung eines Kinderspielplatzes
Ausbildung eines Entrees zur Trierer Straße
Konfliktfreie Erschließung Einzelhandel, Vermeidung von Schleichverkehr
Vermeidung unansehnlicher Rückfronten.

Die Ziele der informellen Rahmenplanung werden in der Bauleitplanung berücksichtigt.
2.

Anlass der Planung
Anlass der Gesamtplanung ist die Ausgestaltung des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen.
Entsprechend der Darstellung des Einzelhandelskonzeptes soll das ausgewiesene Stadtteilzentrum durch
zusätzliche Verkaufsflächen und einer zeitgemäßen Gestaltung gestärkt werden. Der rechtsverbindliche
Bebauungsplan 678 II. lässt die Einzelhandelsnutzung nicht zu, so dass von einem Planerfordernis auszugehen
ist. Im Zuge der Umsetzung der Einzelhandelsplanung soll entsprechend den Zielen des Rahmenplans Brand in
unmittelbarer Nachbarschaft ein Wohngebiet entstehen. Für den Standort sollen unterschiedliche verdichtete
Wohnformen realisiert werden. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 678 II sieht für den Planbereich ein
Mischgebiet vor, aus dem das Planungsziel zur Sicherung eines Wohngebietes nicht abzuleiten ist. Außerdem
ist die Verknüpfung von Wohnen zum Versorgungszentrum nicht vorgesehen, so dass insgesamt von einem
Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes auszugehen ist.

3.
3.1

Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Planung
Durch die Planung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet geschaffen
werden. Entsprechend der Rahmenkriterien ist eine verdichtete Bauweise vorgesehen. Die angestrebte
Verdichtung ermöglicht eine klima- und raumschonende kompakte Bauweise und nimmt die vorhandene
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Begründung zur Offenlage

Gebäudedichte im Bereich der nördlichen Rombachstraße, Heussstraße und Wilhelm-Grasmehr-Straße auf. Der
Rahmenplan Brand sieht für die Wohnnutzung einen Mischung unterschiedlicher Wohnformen und die
Realisierung eines innovativen Wohnprojektes vor. Im städtebaulichen Entwurf wird diese Vorgabe
aufgenommen und straßenbegleitend an der Heussstraße und Rombachstraße Geschosswohnungsbau in zweiund dreigeschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss vorgesehen. Der Straßenraum an der Heussstraße soll
geschlossen werden, um an die Dichte der vorhandenen Struktur anzuschließen. Entlang der Rombachstraße
soll diese Dichte allmählich in Richtung Einfamilienhausgebiet Brander Feld verringert werden. Im Innenbereich
des Wohngebietes sollen Einfamilienhäuser in Hausgruppen entstehen. Als weitere Zielsetzung sollen
Teilbereiche nach der Maßgabe von öffentlich gefördertem Wohnwohnungsbau vermarktet werden. Die
öffentliche Förderung kann sich auf alle geplanten Wohnungsformen beziehen, unabhängig ob als
Einfamilienhausbebauung oder als Geschosswohnungsbau. Dabei ist denkbar, das gesamte Bauvorhaben oder
nur einzelne Wohnungen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Die Stadt Aachen ist
Eigentümerin der Grundstücke und wird durch die Kaufverträge einen Mindestanteil öffentlich geförderten
Wohnungsbau fordern. Der Anteil des geförderten Wohnungsbaus soll zwischen 20 und 40 % am geplanten
Vorhaben betragen. In der Regel wird ein Anteil von 30 % angestrebt.
Geschosswohnungsbau
Als Beitrag zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs wurde an der Heussstraße ein Baugrundgrundstück
durch die Stadt Aachen veräußert. Entsprechend der Vorgabe des städtebaulichen Konzeptes wird ein
geschlossener Baukörper mit drei Vollgeschossen, einem Staffelgeschoss und einer Tiefgarage errichtet. Für
20 % der Nutzflächen ist öffentlich geförderter Wohnungsbau vorgesehen. Der Baukörper schließt unmittelbar an
die Brandwand des Gebäudes Heussstraße 43 an und sieht eine öffentlich nutzbare Unterführung für Fußgänger
und Radfahrer vor, um kurze Wege zu ermöglichen. Weitere Geschosswohnungsbauten schließen sich an der
Rombachstraße an, die mit zwei Geschossen und einem zurückversetztem Dachgeschoss niedriger ausfallen
sollen als die beschriebene Gebäudeausbildung an der Heussstraße. Zur Schonung der Freiflächen und der
rückwärtigen Ruhebereiche sollen die notwendigen Stellplätze unterirdisch in Tiefgaragen angeordnet werden.
Dies dient auch dem Ruhebedürfnis der zukünftigen Bewohner der Einfamilienhäuser im inneren Plangebiet. Der
Baumbestand entlang der Rombachstraße wird als wertvoll eingestuft und soll weitgehend erhalten bleiben.
Unter Berücksichtigung der Freihaltung des Kronentraufbereiches sollen die Gebäude dadurch deutlich von der
Rombachstraße abrücken. Dies ermöglicht einen Aufenthaltsbereich vor den Gebäuden mit einer optimalen
Ausrichtung zur Sonne. Durch den Abstand verringern sich zudem die Verkehrslärmimmissionen der
Rombachstraße auf die Wohnnutzungen.
Einfamilienhausbebauung
Im inneren Plangebiet sind Einfamilienhäuser in Form von Hausgruppen vorgesehen. Durch die Wahl von
Nordost-Südwest Erschließungen mit einseitiger Bebauung wird eine günstige Ausrichtung der Gärten und
Gartenfassaden zur Sonne erreicht. Die konzipierten Stichwege sollen dabei hauptsächlich als Fußweg und
Aufenthaltsfläche dienen. Die notwendigen Stellplätze sind jeweils zur Haupterschließung (Planstraße 2)
ausgerichtet und sollen den motorisierten Verkehr von den Wohnflächen, den Außenwohnbereichen und den
Stichwegen möglichst fern halten. Das städtebauliche Konzept sieht für den ruhenden Verkehr
Gemeinschaftsanlagen (Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrechten der jeweiligen Anlieger) vor. Bei
dem Vermarktungskonzept sollte ein besonderes Augenmerk auch auf die Gestaltung der Garagen/Carports
gelegt werden. Die Nebengebäude sollen sich in Material und Gestaltung den Hauptgebäuden anpassen. Die
Gruppierung von Fertiggaragen soll vermieden werden. Die Anordnung der Sammelstellplätze zwischen der
Planstraße und den Wohngebäuden folgt dem Gedanken eine möglichst große Distanz zwischen dem
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

Einzelhandel und der Wohnnutzung zu schaffen. Durch den Abstand und die Möglichkeit zwischen den
Garagengebäuden eine Schutzwand vorzusehen, werden zudem die Belastungen (Lärm/Licht) durch die
Einzelhandelsnutzung reduziert. Die Ausführung der Einzelgebäude innerhalb einer Hausgruppe soll einer
einheitlichen Gestaltung (Materialität, Kubatur) unterliegen. Durch eine Gestaltungssatzung werden die
Hauptkriterien definiert und einheitlich geregelt.
3.2

Erschließung / Verkehr
Die Verkehrserschließung des Wohngebietes soll von der Rombachstraße ausgehen und in einer Sackgasse mit
Wendeanlage enden. Das Einzelhandelszentrum wird einen Anschluss an die Verkehrserschließung des
Wohngebietes erhalten, um den Brander Bürgern die südwestlich der Rombachstraße wohnen ein direkte
Zufahrtsmöglichkeit zum Nahversorgungszentrum zu ermöglichen. Der Straßenanschluss des Wohngebietes an
das Grundstück des Einzelhandelszentrums gestattet jedoch zusätzlich eine Weiterfahrt zur Tierer Straße und
ermöglicht Schleichverkehre zur Umgehung der Heusstraße. Bei der Planungskonzeption wurde darauf
geachtet, diese Schleichverkehre möglichst zu verhindern und durch die Wegeführung insgesamt unattraktiv zu
gestalten. So wurde eine versetzte Kreuzung Schagenstraße, Rombachstraße, Planstraße 1 sowie zwischen
Planstraße 1 und Einzelhandelsanschluss eingeplant. Die Ausfahrt des Einzelhandelszentrums zur Trierer
Straße soll durch eine Lichtzeichenanlage geregelt werden, von der -gemäß den Untersuchungen des
Verkehrsgutachtens- die gleichen Wartezeiten wie an der parallelgeführten Heussstr. ausgehen, so dass ein
zeitlicher Vorteil während der Geschäftszeiten nicht entstehen kann. Da es sich bei den Erschließungsanlagen
des Einzelhandels um private Verkehrsflächen handelt, ist davon auszugehen, dass das Grundstück nach den
Geschäftszeiten geschlossen wird und somit in den Nachtstunden nicht benutzt werden kann. Die Mitarbeiterstellplätze des Einzelhandels sind neben dem Kinderspielplatz konzipiert. Die geringe Frequenz bzw. der seltene
Wechsel erlaubt ein konfliktfreies Nebeneinander beider Nutzungen. Als Verbindung zwischen dem Wohngebiet
und der Vennbahntrasse ist ein Fuß- / Radweg vorgesehen, der vom Spielplatzgelände durch einen Zaun oder
eine Hecke abgetrennt werden soll. Im Bebauungsplan wird ausschließlich eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Ein Fuß- und Radweg kann an beliebiger Stelle innerhalb der
öffentlichen Grünfläche angelegt werden. Eine separate Festsetzung ist nicht notwendig.
Der Anlieferverkehr des Einzelhandels wird ausschließlich über die Trierer Straße abgewickelt. Nur so wird
gewährleistet, dass die Wohngebiete nicht durch den Anlieferverkehr zusätzlich belastet werden. Diese
Bedingung wird als Bindung im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Aachen und dem Vorhabenträger
geregelt. Zur Unterbindung möglichen Fehlverhaltens, soll im Vertrag eine Lkw-Sperre (z.B. Stahlrahmen als
Durchfahrtshöhenbegrenzung) vorgesehen werden. Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass die
Lieferverkehre ausschließlich die Trierer Straße und das überregionale Straßennetz (BAB Anschlussstelle
Brand) benutzen. Durch diese Maßnahme werden die Wohngebiete vor Belastungen durch den
Schwerlastverkehr wirksam geschützt.
Die Planstraße 1 übernimmt –als Anbindung des Einzelhandels- hauptsächlich Verbindungsfunktionen und wird
infolge dessen einen Regelquerschnitt von 11.00 m aufweisen. Die Fahrbahn hat eine Breite von 5,50 m und
erlaubt einen Begegnungsfall Lkw/Lkw (ausschließlich für Anliegerverkehr des Wohngebietes) bei verminderter
Geschwindigkeit. Zusätzlich werden auf der nördlichen Straßenseite ein Längsparkstreifen mit einer Breite von
2,00 m und ein Gehweg mit einer Breite von 2,00 m vorgesehen, um den Fußgängern eine bequeme und
sichere Erschließung des Wohn- und Einzelhandelsgebietes zu ermöglichen. Auf der südlichen Seite der
Planstraße wird zusätzlich ein Fußweg mit einer Breite von 1,50 angeboten. Die Planstraße 2 und die Stichwege
dienen ausschließlich Anliegerfunktionen und vornehmlich dem Aufenthalt bzw. dem Kinderspiel und sollen
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

daher als Spielstraßen ausgewiesen werden. Aufgrund der reduzierten Funktion sollen die Regelquerschnitte
gegenüber der Planstraße 1 verringert werden. Die Planstraße 2 erhält einen Querschnitt von 6,50 m (Fahrbahn
3,50 m, öffentl. Parkplätze/Bäume 2,00 m, Türfreiheit 1,00 m). Am Ende der Planstraße ist eine Wendeanlage
des Typs 3 vorgesehen, der ein Wenden eines dreiachsigen Müllfahrzeugs erlaubt.
Für die Stichwege 1u. 2 ist ein Querschnitt von 4,50 m und für den Stichweg 3 eine Breite von 5,00 m geplant.
Die Breite von 5.00 m folgt der Notwendigkeit des Trassenverlaufes des Abwasserkanals. Um Wartungs- und
Erneuerungsarbeiten durchführen zu können, wird ein Mindestmaß von 5,00 m benötigt.

Abb. 2 Aufteilung der Verkehrsflächen

3.3

Erschließung/Kanal
Das Plangebiet soll an den bestehenden Mischwasserkanal in der Rombachstraße angeschlossen werden. Die
Kanalbestandsituation liefert die Vorgaben für das Entwässerungssystem des Neubaugebietes. Demzufolge
sieht die Kanalplanung ein Mischsystem (Schmutzwasser + Regenwasser) und eine Führung des Kanals über
die Planstraße 2 und 3 und in der Verlängerung über ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger über private Grundstücke vor. Eine Führung des Kanals über die Planstraße 1 ist aus den
Höhenverhältnissen des Bestandskanals nicht möglich. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte öffentlichrechtliche Absicherung der Kanaltrasse auf privatem Grund und Boden ist eine Verlegung und dauerhafte
Wartung des Kanals ohne Probleme möglich. Die Stichwege 1 u. 2 erhalten eigene öffentliche Mischwasserkanäle, die in den Sammler in der Planstraße 2 münden. Die durch das Baugebiet verursachten zusätzlichen
Versiegelungen und die dadurch verursachten Niederschlagswassermengen wurden hinsichtlich des
Hochwasserschutzes geprüft und durch den zuständigen Wasserverband als unproblematisch eingestuft.
Entgegen dem VEP 953 ist im Bebauungsplan 943 –aufgrund der geringen Versiegelung – keine Rückhaltung
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Begründung zur Offenlage

vorzusehen.
3.4

Gebäude- und Wohnungstypologien
Einfamilienhausbebauung
Die Dichte des umgebenden Wohnungsbestandes steigt von Südost nach Nordwest allmählich an. Sind im
Bereich der Ringstraße vornehmlich Einfamilienhäuser in zweigeschossiger Bauweise, steigt die Dichte
allmählich zur drei – und viergeschossigen Bauweise von Mehrfamilienhäusern an der Heussstraße.
Entsprechend dieser Bestandsvorgaben soll das Baugebiet gestaffelt werden. Richtung Vennbahntrasse wird
eine zweigeschossige Bauweise mit zurückversetztem Obergeschoss als Einfamilienhäuser in Form von
Hausgruppen vorgesehen. Die Flächen für die Stellplätze/Garagen sind bewusst großzügig geschnitten und als
Gemeinschaftsanlagen konzipiert. Die Festsetzung von Hausgruppen sichert das Planungsziel zur Umsetzung
des Einfamilienhausbaues in Zeilenbauweise und die Bildung von Einzelgrundstücken.
Geschosswohnungsbau /Gemeinschaftsprojekte
Entlang der Heussstraße soll eine Bebauung in Geschossbauweise mit drei Vollgeschossen und einem
Staffelgeschoss –wie bauordnungsrechtlich genehmigt- festgesetzt werden. In der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der geschlossene Gebäuderiegel an der Heussstraße mehrfach kritisiert. Hierzu
ist auszuführen, dass die geschlossene Bauweise zwar in der Umgebung nicht unmittelbar vorkommt, jedoch der
baulichen Dichte der gegenüberliegenden Bestandsbebauung ähnlich ist. Außerdem folgt die geschlossene
Bebauung aus den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 678 II. Diese Festsetzung wurde
übernommen, um den städtebaulichen Anschluss an das Bestandsgebäude, Heussstraße 43, einer
grenzständigen Bebauung und dem Ziel der Planung einer möglichst hohen Verdichtung zur Heussstraße
gerecht zu werden. Zur Sicherung kurzer Wege wurde in der Verlängerung der Planstraße 2 ein Geh- und
Fahrrecht festgesetzt. Durch diese Festsetzung und eine vertragliche Bindung im Grundstückskaufvertrag wurde
eine dauerhafte öffentliche Durchgängigkeit für Fußgänger und Radfahrer sichergestellt und ein Durchgang im
Gebäudekomplex freigehalten. Die notwendigen Stellplätze der Nutzer müssen in Tiefgaragen untergebracht
werden.
Entlang der Rombachstraße sollen vier Mehrfamilienhäuser als Zweispänner entstehen. Der Bebauungsplan
sieht an dieser Stelle eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen und der Möglichkeit eines zurückversetzten
Obergeschosses (auch als Vollgeschoss) vor. Aufgrund der vorhandenen Erschließungsstraße, der
Rombachstraße, ist die Ausrichtung der Gebäude zur Sonne nicht vorteilhaft. Die Erschließungsseite weist nach
Südwesten und die Gartenseite nach Nordosten. Dieser Umstand sollte bei der Grundrissgestaltung
berücksichtigt werden. Die notwendigen Stellplätze sollen in Tiefgaragen untergebracht werden. Grundsätzlich
sind die Geschosswohnungsbauten auch für Gemeinschaftswohnprojekte geeignet.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Die städtebauliche Konzeption bietet gute Möglichkeiten für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Zur
Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus soll der Anteil zwischen 20 – 40% am geplanten Vorhaben
betragen. In der Regel wird ein Anteil von 30 % angestrebt. Die Grundstücke befinden sich im Eigentum der
Stadt Aachen und sollen gemäß dem Quotenbeschluss vermarktet werden. Durch den Grundstückskaufvertrag
ist eine verbindliche Regelung möglich.

3.5

Freiraumkonzept
Entsprechend den Vorgaben der Rahmenplanung Brand soll eine verdichtete Bebauung entstehen. Infolge
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

dessen wird auf größere Freiräume verzichtet. Die Freiräume im Geschosswohnungsbau sollen in Form von
Gemeinschaftsgärten den Mietern oder Eigentümern zur Verfügung stehen. Im Bereich der Einfamilienhausbebauung sind private Hausgärten vorgesehen. Die ehemalige Vennbahntrasse wird aktuell als Spazier- und
Radweg genutzt und stark frequentiert. Die eigentliche Wegefläche beansprucht jedoch nur einen geringen
Grundstücksanteil. Der restliche Trassenbereich ist als Rasenfläche, teilweise mit Baumbestand angelegt. Dieser
linienhafte Grünzug soll im Bereich des fußläufigen Anschlusses des Wohngebietes als öffentliche Parkfläche
aufgeweitet werden. Diese Fläche soll als Spielfläche für Kinder und als Aufenthaltsfläche für alle Altersgruppen
(Minipark) und als Fahrradstation (Rastplatz) an der Vennbahntrasse genutzt werden.
3.6

Soziale Infrastruktur
Soziale Infrastruktureinrichtungen sind – außer der Anlage eines Kinderspielplatzes / Treffpunktes - nicht
vorgesehen. Im unmittelbaren Umfeld an der Schagenstraße liegen ein Kindergarten, die Gemeinschaftsgrundschule an der Schagenstraße und die Gesamtschule Brand.

3.7

Jugend- und Familienfreundlichkeit
Die Stadt Aachen fühlt sich bezüglich der Jugend- und Familienfreundlichkeit besonders verpflichtet und hat ein
Programm zur Einhaltung der Ziele und Sicherung der Qualität eingerichtet.

3.7.1

Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Gemäß den Zielen der Planung wird ein Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Einzelhandelsnutzung zur Nahversorgung entstehen. Insbesondere für die unmittelbare Wohnnutzung und auch für die
weiteren Wohngebiete im Brander Feld erhöht sich die Qualität einer verbrauchernahen Versorgung mit Gütern
des täglichen Bedarfs erheblich. Dieser integrierte Einzelhandelsstandort garantiert kurze Wege, die vor allem für
junge Familien, als auch Senioren einen Standortvorteil bieten.

3.7.2

Erlebnisvielfalt im Gebiet
Für Kinder ist eine Spielplatzfläche im Plangebiet vorgesehen. Die privaten Freiflächen des Wohngebietes bieten
zudem weitere private Aufenthalts- und Spielqualitäten. Über die Vennbahntrasse ist ebenfalls das großzügige
Spielgelände zwischen Vennbahntrasse und Schagenstraße fußläufig gut erreichbar. Die Grünflächen und
Asphaltflächen der ehemaligen Vennbahn bieten darüber hinaus gute Freizeitmöglichkeiten für Kinder und
Jugendliche.

3.7.3

Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Das Plangebiet liegt zentral innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtteils Brand. Die Ausstattung mit
kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen ist gut. Unmittelbar in der Nachbarschaft zum Plangebiet
liegen die Einrichtungen, Kindertagesstätte Schagenstraße und Wilhelm-Ziemons-Straße, die
Gemeinschaftsgrundschule Schagenstraße und die Gesamtschule Brand an der Rombachstraße. Eine große
Spielfläche liegt in fußläufiger Entfernung am Vennbahnweg. In unmittelbarer Nähe an der Rombachstraße
befindet sich die Schwimmhalle Brand sowie der weitläufige Sportplatz.

3.7.4

Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Der Kinderspielplatz und der Vennbahnweg liegen jenseits der Planstraße 1, so dass die relativ stark befahrene
Straße überquert werden muss. Bei der Planung der Straße ist auf eine möglichst sichere Querungshilfe zu
achten.

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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

3.7.5

Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Die öffentliche Grünfläche soll zum einen als Kinderspielplatz und zum anderen als Fahrradstation und
Treffpunkt genutzt werden. Ein Weg entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze wird beiden Nutzungen mit
der Vennbahntrasse verbinden.

3.8

Klimaschutz und Klimaanpassung

3.8.1

Standortwahl
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen weitgehend unbebauten Bereich innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans 678 II als Mischund Gewerbegebiet vorgesehen. Der Erhalt der Freifläche ist dem Umstand des langwierigen Umlegungsverfahrens Brander Feld und geänderter Planungsziele geschuldet. Grundsätzlich ist die Erschließung und
Verdichtung dieses Innenbereiches hinsichtlich des Klimaschutzes sinnvoll. Der Planbereich ist weitgehend
erschlossen und die soziale und technische Infrastruktur vorhanden. Durch die Entwicklung der innerörtlichen
Flächen wird der Außenbereich vor weiterer Besiedlung geschützt. Kleinklimatisch wird die Bebauung und
Versiegelung jedoch negative Auswirkungen auf das Umfeld erzeugen.
Der Standort verfügt über eine sehr gute Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr unmittelbar an der Trierer
Straße und der Rombachstraße. Das geplante Nahversorgungszentrum sichert auf kurzen Wegen die Deckung
der Nachfrage mit Gütern des täglichen Bedarfs. Dadurch werden weite Wege mit einem hohen CO2-Ausstoß
vermieden.

3.8.2

Städtebaulicher Entwurf
Die Grundzüge eines klimafreundlichen Städtebaus werden frühzeitig in der Entwurfsphase festgelegt. Im
konkreten Fall sind jedoch die Einflussmöglichkeiten zur Steuerung einer klimagerechten Entwicklung gering.
Im Verlauf der Rombachstraße und der Heussstraße sind bei der Wohnbebauung räumlich städtebauliche
Aspekte vorrangig zu betrachten, da die Umgebung eine Randbebauung fordert und auf die Lärmimmissionen
der vorhandenen Verkehrswege reagiert werden muss. Im zentralen Wohnbereich wurden die planerischen
Möglichkeiten genutzt und eine optimierte Ausrichtung der Gebäude zur Sonne gewählt.

3.8.3

Kubatur der Gebäude
Je kompakter ein Gebäude ist, umso weniger Energie wird für die Heizung bzw. die Kühlung benötigt. Die
geplanten Geschosswohnungsbauten mit III bzw. II Geschossen plus zurückversetztem Obergeschoss an der
Heussstraße und der Rombachstraße erfüllen die Anforderungen an ein ausgewogenes Verhältnis von der
Hüllfläche zu beheiztem Gebäudevolumen (A/V). Die Einfamilienhäuser schneiden hinsichtlich dieses
Verhältnisses naturgemäß schlechter ab. Durch den geplanten Zusammenschluss zu Hausgruppen und
Zulässigkeit einer zweigeschossigen Bauweise mit zurückversetztem Obergeschoss fällt die Bilanz jedoch
weitgehend positiv aus.

3.8.4

Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Ausrichtung der Hausgärten der Einfamilienhäuser liegt Richtung Südost. Damit sind ausreichende
Energiegewinne und auch ausreichende solare Wärme- und Energiegewinne möglich. Sollte über eine effiziente
Sonnenenergienutzung durch Kollektoren und Fotovoltaik-Anlagen auf dem Pultdach nachgedacht werden, ist
die Richtung des Dachgefälles maßgeblich. Aufgrund der städtebaulichen Anordnung der überbaubaren
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

Grundstücksflächen ist von einer Ausrichtung der Pultdächer in Richtung Nordwest auszugehen, um die Fläche
des zurückspringenden Dachgeschosses (kein Vollgeschoss) für einen optimal zur Sonne ausgerichteten Balkon
nutzen zu können. Die Aufstellung von Kollektoren oder Fotovoltaik-Anlagen gegen die Dachneigung ist
aufwendig und stört das architektonische Bild. Um diesem Mangel zu begegnen sollte die Nutzung der
Sonnenenergie bereits beim Gebäudeentwurf berücksichtigt werden. Denkbar ist hier die Planung einer
Dachschräge Richtung Südost.

PV

Nord

Süd

Abb. 3 Beispielhafte Anordnung von Solarmodulen bei Pultdächern

Aufgrund der vorhandenen Erschließung an der Rombachstraße und der Schallimmissionen durch den Verkehr
sind die Erschließungsseiten des Geschosswohnungsbaues nach Südwesten ausgerichtet. Bei der
Grundrissgestaltung soll auf eine Anordnung der Aufenthaltsräume zu dieser besonnten Seite geachtet werden.
Die Schlafräume sollten nach Möglichkeit auf die Nordost-Seite gelegt werden, da diese Räume keinen direkten
Sonnenbedarf haben und im Schallschatten des Verkehrslärmes der Rombachstraße liegen. Zur Anordnung von
Fotovoltaik Anlagen und Sonnenkollektoren gelten die oben genannten Ausnahmebedingungen.
3.8.5

Umgang mit den Freiflächen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Gesamtfläche von 13.350 m². Abzüglich der Flächen für
die öffentlichen Verkehrsflächen und den versiegelten Flächen für Gebäude, Garagen und Nebenanlagen,
verbleiben Freiflächen in einer Größenordnung von ca. 5.195 m², was einem Anteil von ca. 39 % des
Geltungsbereiches entspricht. Bei der Berechnung wurde die Überschreitungsregel der Baunutzungsverordnung
(§ 19 Abs. 4 BauNVO) GRZ 0,4 + 50% = GRZ 0,6 bereits berücksichtigt. Da es sich bei dem Geltungsbereich um
einen zentrumsnahen Bereich handelt und eine relativ hohe Verdichtung angestrebt wird, ist das Verhältnis
zwischen den bebauten Flächen und den Freiflächen akzeptabel.

4.

Begründung der Festsetzungen

4.1

Art der baulichen Nutzung
Der Bereich des Wohngebietes soll als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt werden. Die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen
ausgeschlossen werden. Diese Nutzungen sprengen den Rahmen der eher kleinteiligen räumlichen Struktur und
würden ungewollte Spannungen auslösen. Die Wahl eines allgemeinen Wohngebietes entspricht den Zielen der
vorbereitenden Bauleitplanung und den Vorgaben der Rahmenplanung Brand. Die Art der baulichen Nutzung
fügt sich in die Bestandsnutzung ein und führt zu keinen erheblichen Problemen im Umfeld.

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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015
4.2

Begründung zur Offenlage

Maß der Nutzung
Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl
Das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf Grundflächen- und Geschossflächenzahl soll an den Obergrenzen
gem. §17 BauNVO orientiert werden, um der Verdichtungsvorgabe der Rahmenplanung gerecht zu werden und
um den Wohnraumbedarf im Stadtteil Brand zu decken.
In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl GRZ 0,45 und
Geschossflächenzahl von GFZ 1,25 allgemein zulässig. Die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der
baulichen Nutzung dient der städtebaulich beabsichtigten Verdichtung der Bebauung an dieser Stelle. Die
Überschreitung der GRZ ist auf die Tiefgarage zurückzuführen und fällt unter die Überschreitungsregelung des §
19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung.
Vollgeschosse
Aus städtebaulichen Gründen soll der Bebauungsplan eine Bebauung mit zwei Geschossen und einem
zurückversetzten Obergeschoss ermöglichen. Hier kann wahlweise ein Staffelgeschoss (kein Vollgeschoss) oder
ein einseitig zurückgesetztes Obergeschoss (Vollgeschoss) entstehen. Durch die Festsetzung einer gestaffelten
Baugrenze in Abhängigkeit zu der Anzahl der Vollgeschosse, wird das städtebauliche Ziel erreicht und eine
Bebauung mit drei Vollgeschossen in den Abmessungen des Erdgeschosses vermieden.
Höhen baulicher Anlagen
Im Bebauungsplan sind sowohl die Höhe der baulichen Anlagen (GH) über Normalhöhennull (NHN) als auch die
Eindringtiefe baulicher Anlagen (SH) unter NHN geregelt. Für beide Höhen sind Bezughöhen und Höhenkoten
festgesetzt. Die Festsetzung der Gebäudeoberkante dient als Einfügungskriterium in den Gebäudebestand und
als Orientierung für Grundstücksnachbarn. Die Festsetzung der Gebäudeunterkante dient einer Tiefenbegrenzung hinsichtlich einer potentiellen Wasserschutzgebietsausweisung in den Teilbereichen WA 1-2. Diese
Baugebiete liegen innerhalb eines Randbereiches, der durch die Bezirksregierung Köln seit einigen Jahren als
potentielle Wasserschutzzone konzipiert wurde. In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt
Aachen ist es möglich, bauliche Anlagen innerhalb des Randbereiches bis zu einer Tiefe von maximal 4,00 m in
das Erdreich einzubinden. Größere Tiefen sollen aus hydrogeologischen Gründen zum Schutze des
Grundwassers ausgeschlossen werden.

4.3

Bauweise
Die Wohnbebauung entlang der Heussstraße soll in geschlossener Bauweise erfolgen, um die Dichte der
gegenüberliegenden Straßenseite aufzunehmen. Die restlichen Grundstücke – vor allem im Innenbereich - sollen
in offener Bauweise erstellt werden. Dies fördert den Übergang zur aufgelockerten Bestandsbebauung im
Bereich der Ringstraße.

4.4

Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch parallel zu den Straßenbegrenzungslinien geführte
Baugrenzen festgesetzt. Die Art der Festsetzung von lang gezogenen Baugrenzen mit einer ausreichenden Tiefe
und den Festlegungen aus der Gestaltungssatzung sichert eine städtebaulich gewollte weitgehend einheitliche
Straßenflucht und bietet dennoch Spielraum für individuelle Bedürfnisse des Einzelnen.
Als Ausnahme werden in den Baugebieten WA 2 und WA3 Überschreitungen der seitlichen und rückwärtigen
Baugrenzen für Terrassenüberdachungen und Wintergärten zugelassen. Terrassenüberdachungen und
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Begründung zur Offenlage

Wintergärten gelten, wenn sie konstruktiv mit dem Wohngebäude verbunden sind, als Teil der Hauptnutzung und
dürfen die Baugrenze nicht bzw. nur in geringfügigem Ausmaß überschreiten. Eine Errichtung derartiger Anlagen
in den seitlichen und rückwärtigen Bereichen der Baugrenzen ist städtebaulich unproblematisch und soll das
Nutzungsspektrum der Bewohner erweitern.
Je Baugrundstück darf die Grundfläche des Anbaus 25 m² nicht überschreiten. Damit wird eine maximale
Ausnutzung vorgegeben, die sich auf die Grundfläche des Gesamtanbaues bezieht.
4.5

Nebenanlagen / Gemeinschaftsanlagen
Terrassenüberdachungen und Wintergärten im Rückbereich der Wohngebäude, die unmittelbar mit dem
Wohngebäude verbunden sind, werden auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen als allgemein zulässig
festgesetzt, um den Außenbereich auch in den jahreszeitlichen Übergangszeiten sinnvoll nutzen zu können. Die
Flächen der Nebenanlagen sind bei der Berechnung der GRZ und der Überschreitungsregel (§ 19 Abs. 4
BauNVO) mit zu berechnen.
Im Bebauungsplan sind den Hausgruppen jeweils Gemeinschaftsstellplätze bzw. –garagen zugeordnet. Diese
großzügig bemessenen Flächen dienen u.a. dazu die Stichstraßen von Fahrzeugen möglichst freizuhalten und
zum anderen zur Bereitstellung der notwendige Abstandsflächen aus Schallschutzgründen. Diese Anlagen sind
als Gemeinschaftsflächen mit Sondernutzungsrechten zugunsten der Anlieger konzipiert. Da eine eindeutige
Zuordnung je Gebäudezeile erfolgt, ist es sinnvoll, diese Flächen bei der Berechnung der Grundflächenzahl der
Einzelgebäude mit einzubeziehen.

4.6

Stellplätze und Tiefgarage
Die Verdichtung der Bebauung ist nur durch Anordnung von Tiefgaragen unterhalb der Gebäude möglich. Dies
gilt insbesondere für den Geschosswohnungsbau entlang der Heussstraße und folgt dem Beispiel der
Bestandsbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im inneren Wohngebiet sollen die notwendigen
Stellplätze unmittelbar zur Planstraße 2 orientiert werden, um das Wohnumfeld möglichst von Verkehrsbewegungen frei zuhalten. Die Bündelung der Flächen für den ruhenden Verkehr soll in Form eines Garagen/Carporthofes als Gemeinschaftsfläche definiert werden. Die Flächen der für die Stellplätze und die Tiefgarage
sind bei der Berechnung der GRZ und der Überschreitungsregel (§ 19 Abs. 4 BauNVO) mit zu berechnen.

4.7

Lärmschutz
Der Bebauungsplan Nr. 943 schafft die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Freifläche innerhalb eines
Umfeldes aus unterschiedlichen Bestandsnutzungen. Zur Prüfung der Vorbelastungen und Auswirkungen auf
das geplante Wohngebiet wurde ein Schallgutachten (AC/02/14/BP/061) erstellt, dass die folgenden
Schallimmissionsarten prüft und Handlungsmaßnahmen zum Umgang definiert.
Gewerbelärm
Sämtliche relevante Gewerbenutzungen im Umfeld der Planung, Netto-Markt, Gartencenter Fam. Packbier,
Schreinerei Holzcoop, Schreinerei Korr, wurden geprüft und bewertet. Der Gutachter kommt zu dem Schluss,
dass keine Überschreitungen nach TA-Lärm zu erwarten sind. Parallel zum Angebotsbebauungsplan 943 wird
ein vorhabenbezogener Bebauungsplan VEP – 953 aufgestellt. Der VEP 953 schafft die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für ein Sondergebiet –Einkaufszentrum -. Diese Nutzung ist ebenfalls als gewerbliche Nutzung
einzustufen und entsprechend nach TA –Lärm zu bewerten. Die Auswirkungen dieser Planung auf die
unmittelbar benachbarte Wohnnutzung wurde in dem Lärmgutachten XTK/03/14/GE/046 geprüft und bewertet.
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

Der Gutachter empfiehlt Schallschutzeinrichtungen auf dem Grundstücke des Einkaufszentrums. Nach der
Umsetzung der Schallschutzeinrichtungen sind keine Einschränkungen der Wohnnutzung zu befürchten.
Lediglich die Außenwohnbereiche der Wohngebäude am Stichweg 3 sind mit Lärmpegeln zwischen 50 – 60
db(A) belastet. Unmittelbar an den überbaubaren Grundstücksflächen beträgt der Pegel ≤ 55 dB(A) und erfüllt
die Orientierungswerte der DIN 18005. Die Belastung der Außenwohnbereiche kann wirksam durch eine
Schallschutzwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche reduziert werden. Dies
kann in Selbsthilfe z.B. durch eine Gabionenwand erfolgen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen
einer Wand bis zu einer Höhe von 2.00 m über Straßenniveau nicht entgegen.

Abb. 4 Ermittlung u. Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem Einkaufszentrum VEP 953 gem. DIN 18005
Quelle: IBK, Alsdorf (XTK/03/14/GE/046)

Zur Minimierung der Schallpegel auf den Außenwohnbereich wurde die Variante geprüft, den Wohnblock an der
Stichstraße 3 zur Planstraße 1 zu verschieben, um mit dem Baukörper für den Schallschutz des Gartens zu
sorgen. Gemäß dem Schallgutachten hätte diese Drehung und Verschiebung des Gebäudes aber zu neuen
unüberwindlichen Schallüberschreitungen in der Gebäudefassade geführt, so dass von dieser Variante Abstand
genommen wurde.
Sportlärm
Südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943 liegen die Sportanlagen “Wolferskaul“. Der
Gutachter kommt zu dem Schluss, dass negative Auswirkungen auf das schutzwürdige allgemeine Wohngebiet
nicht bestehen.
Verkehrslärm
Gemäß der Umgebungslärmrichtlinie und den Lärmkartierungen ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans
durch die umgebenden Verkehrsstraßen (Schagenstraße, Rombachstraße und Heussstraße) und die weiter
entfernt liegenden Hauptverkehrsstraßen (Trierer Straße und Autobahn A 44) beeinträchtigt. Gemäß dem
Gutachten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages- und Nachtzeitraum für ein allgemeines
Wohngebiet überschritten. Die Errichtung von aktiven Schallschutzmaßnahmen ist aufgrund der städtebaulichen
Situation und der weit entfernt liegenden A 44 nicht möglich. Der Gutachter empfiehlt die Festsetzung von
Lärmpegelbereichen und die Verpflichtung zur Einhaltung der erforderlichen Schalldämmmaße bei der
Herstellung der Gebäudehülle. Demnach liegen die straßenbegleitenden Geschosswohnungsbauten an der
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Begründung zur Offenlage

Heussstraße und der Rombachstraße im Lärmpegelbereich IV und die Einfamilienhäuser im Innenbereich im
Lärmpegelbereich III. Durch die Festsetzung dieser passiven Lärmschutzmaßnahmen ist eine Wohnnutzung in
den besonders betroffenen Bereichen entlang der Verkehrswege möglich. Die Wirkung der geschützten
Außenfassade wird durch das Öffnen von Fenstern und Türen unterbunden. Infolge dessen ist es sinnvoll
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen zumindest in den Geschosswohnungsbauten an der Rombach- und
Heussstraße vorzusehen.

4.8

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im Norden des Plangebietes ist eine Fläche mit einem Geh- und Fahrrecht (a) zugunsten der Allgemeinheit
festgesetzt. Diese Belastung des privaten Grundstücks dient als Wegebeziehung für Fußgänger und Radfahrer
von und zur Heussstraße. Die erstmalige Erstellung der Gebäudedurchfahrt und die Gestaltung der Oberfläche
ist zulasten des Grundstückseigentümers herzustellen. Die dauerhafte Pflege und Unterhaltung ist Aufgabe der
Stadt Aachen.
In der Verlängerung der Stichstraße 1 ist ein Leitungsrecht (b) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
festgesetzt. Diese Belastung des privaten Grundstückes dient insbesondere der Verlegung des Mischwasserkanals zur Beseitigung der Abwässer und ggf. für Versorgungsleitungen. Aufgrund der topographischen
Verhältnisse und der vorhandenen Höhenlage des Abwasserkanals in der Rombachstraße ist dies die einzige
mögliche Trasse zur Führung der Gebietsentwässerung. Ggf. bietet sich die Trasse für die Verlegung weiterer
Leitungen an. Um die Beeinträchtigungen für den Grundstückseigentümer überschaubar zu halten gilt diese
Belastung jedoch nur für Leitungen, die bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages bekannt sind und
konkret benannt werden können.

4.9

Erhaltung von Bäumen
Die Bäume entlang der Rombachstraße wurden durch den Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen als
erhaltenswert eingestuft. Bei den Festsetzungen wurden zwei erhaltenswerte Bäume von der Erhaltungsfestsetzung ausgenommen, da diese möglichen Grundstückserschließungen widersprechen. Die übrigen Bäume
sollen zum dauerhaften Erhalt festgesetzt werden. Zusätzlich soll festgesetzt werden, dass der
Kronentraufbereich nicht versiegelt werden darf. Da es sich um eine alte linienhafte Baumreihe handelt und sich
diese bis auf das benachbarte Flurstück 1125 fortsetzt, muss bei einem Ausfall von Einzelpflanzen eine
Ersatzpflanzung an gleicher Stelle erfolgen.

4.10

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind entsprechend der städtebaulichen Konzeption bestimmten
Erschließungsstraßen zugeordnet. Die Flächen für die notwendigen Stellplätze wurden ebenfalls gemäß der
Konzeption festgesetzt. Zur Vermeidung von Zufahrten oder Stellplätze an der hinteren Grundstücksgrenze soll
eine klare Festsetzung den Zustand nachhaltig regeln. Unproblematisch und daher ohne Einschränkung möglich,
ist ein rückwärtiger Zugang zum Gartengrundstück, der die Beschickung des Gartens z.B. mit einer Schubkarre
ermöglicht.

4.11

Gestalterische Maßnahmen
Die Stadt Aachen ist bemüht, für eine positive Gestaltung der Baugebiete zu sorgen. Neben den Festsetzungen
im Bebauungsplan bezüglich der Festlegung der Gebäudekubaturen, soll die Ausgestaltung der Fassaden, der
Neben- und Außenanlagen in den Grundzügen durch eine Gestaltungssatzung geregelt werden. Durch die
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Begründung zur Offenlage

Gestaltungssatzung werden grundsätzliche Standards, wie die Anpassungsverpflichtung der Einzelgebäude
innerhalb einer Hausgruppe geregelt.

5.

Umweltbericht

5.1

Einleitung

5.1.2

Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Das ca. 1,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen – Brand zwischen der rückwärtigen Bebauung der
Trierer Straße im Norden (zukünftiges Einzelhandelszentrum), dem Vennbahnweg im Osten, der
Rombachstraße im Süden und der Heussstraße im Westen. Es wird derzeit weitgehend landwirtschaftlich als
Grünland genutzt. Aufgrund des bereits heute bestehenden Baurechts wurde an der Heussstraße schon ein
Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage errichtet.

5.1.3

Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Südlich anschließend an das neu geplante Einzelhandelszentrum (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953)
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Etablierung eines Wohngebietes mit unterschiedlich
verdichteten Wohnformen und einem öffentlichem Spielplatz geschaffen werden. Dabei sind entlang der
Rombachstraße und der Heussstraße zwei- und dreigeschossige Wohngebäude mit Staffelgeschoss und
Tiefgaragen zulässig, während im Innenblockbereich - erreichbar über Stichwege - zweigeschossige
Einfamilienhäuser in Hausgruppen vorgesehen sind. Die Erschließung des Innenblockbereichs erfolgt über eine
neu zu bauende Stichstraße von der Rombachstraße aus. Diese hat einen Anschluss an den Parkplatz von dem
zukünftigen Einkaufszentrum. Der als wertvoll eingestufte Baumbestand entlang der Rombachstraße soll
weitgehend erhalten bleiben.

5.1.4

Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Stand: April 2008), ist die Fläche
als “Allgemeine Siedlungsbereiche“ dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1980 stellt für Geltungsbereich Gemischte Bauflächen dar.
Landschaftsplan (LP)
Die Fläche wird nicht vom Landschaftsplan erfasst.
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet wird weitgehend von dem Bebauungsplan II. Änderung Nr. 678 –Branderfeld- überdeckt. Dieser
Bebauungsplan ist seit dem 10.04.1990 rechtsverbindlich und setzt Mischgebiete und Verkehrsfläche fest.
Darüber hinaus wurde noch ein kleiner Grundstücksstreifen entlang der Rombachstraße in den Geltungsbereich
des neuen Bebauungsplans aufgenommen, der im seit 1977 rechtskräftigen Bebauungsplan 648 als
Verkehrsfläche festgesetzt ist.
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Begründung zur Offenlage

Rahmenplanung Brand
Unter intensiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Brand in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der
Stadt Aachen wurde unter der Federführung des Büros scheuvens + wachten, Dortmund eine Rahmenplanung
für Aachen-Brand erarbeitet, die im Januar 2009 veröffentlicht wurde. Diese Rahmenplanung identifiziert den
Bereich zwischen Trierer Straße und Rombachstraße als einen wesentlichen Entwicklungspunkt für zentrales
Wohnen und Einzelhandel und Nahversorgung.
5.1.5

Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Tabellenform)
Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in gerundeten circa Angaben).
Nutzung
Art

Flächengröße in qm
Bestand nach BP 678
bzw. BP 648
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
Mischgebiet GRZ 0,4 (Ohne Überschreitung) 4.842
7.264
WA-Gebiet GRZ 0,4
--Überschreitung bis zur Obergrenze 0,6
möglich
Öffentliche Verkehrsflächen
613
Öffentliche Verkehrsfläche
627
(Baumbestandenes Straßenbegleitgrün)
Öffentliche Grünfläche
--(incl. Kinderspielplatz)
Öffentliche Grünfläche - Verkehrsgrün 41 qm ---

5.1.6

Zwischensumme
Versiegelungsgrad

5.455
41%

Summe

13.346

7.891
59 %

Geplant nach BP 943
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
--5.890
3.927

2.261

1.227
41
8.192
61 %

5.154
39 %

13.346

Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Aufgrund des Aufstellungsbeschlusses A 216 soll der Bereich zwischen Trierer Straße, Vennbahnweg,
Rombachstraße und Heussstraße planungsrechtlich neu geordnet werden, damit – wie im Rahmenplan Brand
niedergelegt - Zentrales Wohnen und Nahversorgung gestärkt werden. Im Laufe des Verfahrens wurde der
gesamte Planbereich entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen verfahrenstechnisch in zwei getrennte
Bebauungsplanverfahren aufgeteilt:


für die Nutzung Nahversorgungszentrum: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer
Straße/Vennbahnweg



für die Wohnnutzung: Bebauungsplan Nr. 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg

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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Abb. 1 Geltungsbereichsdarstellung
B-Plan 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg -

Begründung zur Offenlage

VEP 953 - Trierer Straße/Vennbahnweg –

Zur sachgerechten Berücksichtigung der Umweltbelange insbesondere wegen der Wechselwirkungen ist der
Gesamtbereich zu betrachten. Die Hauptthemen des Umweltschutzes bei der Aufstellung dieses
Bebauungsplanes sind die Beachtung des Baumschutzes und das Treffen von Immissionsschutzvorkehrungen
sowie die frühzeitige Berücksichtigung der zukünftigen Wasserschutzgebietsausweisung zur Sicherstellung einer
geregelten Entwässerung sowie des Hochwasserschutzes. Auf Grund der Komplexität erfolgte die Betrachtung
des Immissionsschutzes durch einen Fachgutachter, der auch die Lärmschutztechnische Untersuchung für das
„Vennbahncenter“ (BP 953) vorgenommen hat.
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen.

5.2

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

5.2.1

Schutzgut Mensch
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ist nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB)
gesundes Wohnen zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass neben der Einhaltung der Immissionsschutzwerte
auch ein möglichst durchgrüntes Wohngebiet mit Spiel- und Aufenthaltsflächen geschaffen wird.

5.2.1.1 Bestandsbeschreibung
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen,
Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f,
48, 50) ist ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen
Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.
Ob von einer Anlage erhebliche Belästigungen durch Geruchsimmissionen im Sinn des § 3 Abs. 1
Bundesimmissionsschutzgesetzes ausgehen, ist gem. den Regelungen der technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu prüfen. Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld sowie die
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Begründung zur Offenlage

Holzverarbeitenden Betriebe wurde eine Ersteinschätzung vorgenommen. Der Landwirtschaftliche Betrieb ist
zwischenzeitlich verlagert und für das Plangebiet nicht mehr relevant. Aufgrund der Auflagen bei der jeweiligen
Betriebsgenehmigung der Holzverarbeitenden Betriebe, die im Hinblick auf die vorhandene Wohnbebauung
bestehen, sind schon aufgrund der größeren Entfernung keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf
das neue Wohngebiet zu erwarten.
Das Plangebiet ist durch mehrere Lärmquellen schalltechnisch vorbelastet:


Verkehrslärm der umliegenden Hauptverkehrsachsen der Rombach- und Heussstraße sowie im
weiteren Umfeld die Trierer Straße (B 258) und die Autobahn 44 (A 44), zu beurteilen nach DIN
18005/RLS90



Sportplatzlärm des Sportkomplexes "Wolferskaul" südlich der Rombachstraße, bestehend aus zwei
Fußballplätzen, Leichtathletikeinrichtungen sowie einem Sport- und Schwimmhallenkomplex, zu
beurteilen nach DIN18005/18.BImschV



Gewerbelärm durch das nördlich entstehende Einzelhandelszentrums, den Lebensmitteldiscounter
netto, den Tierfuttermarkt/Gartentreff Packbier sowie die Schreinerei/Tischlerei Holzcoop und die
Tischlerei/Zimmerei Korr nach DIN 18005/ TA Lärm

Nach dem Immissionsschutzrecht gilt für die räumliche Planung der Trennungsgrundsatz. Danach sind die für
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden
werden.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Aufgrund der bereits bestehenden schalltechnischen Vorbelastung des Plangebietes wurde im Hinblick auf die
geplante Wohnnutzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz
eine schallimmissionstechnische Untersuchung (Bebauungsplan Nr. 943 „Rombachstraße/Vennbahnweg“, Stand
20.März 2015) erstellt.
Die Betrachtung der Gewerbeanlagen in der unmittelbaren Umgebung erfolgte gebietsumfassend und
vorausschauend, so dass u.a. das derzeit geplante Fachmarktzentrum des nordöstlich gelegenen VEP,
Bebauungsplans Nr. 953 bereits berücksichtigt wurde. Im Zuge der Planungen zum Gewerbekomplex zwischen
der Trierer Straße und der Rombachstraße wurde das Büro IBK parallel seitens der Objektplanung beauftragt,
so dass die Wechselwirkungen mit dem hier geplanten Bebauungsplan in der schalltechnischen
Voreinschätzung Nr. XTK/03/14/GE/046 vom 03.03.2015 untersucht wurden. Im Untersuchungsbericht des
geplanten Fachmarktzentrums werden dementsprechend alle Maßnahmen aufgezeigt, um schädliche
Umwelteinwirkungen auf die angrenzenden sensibleren Nutzungen zu vermeiden.
Bei Einhaltung dieser Maßnahmen wird keine Überschreitung der Richtwert nach TA-Lärm erwartet.
In Bezug auf den Sportanlagenlärm wird deutlich, dass keine Lärmpegel oberhalb des Richtwertes für die
Ruhezeit von 50 dB(A) (WA) im Plangebiet zu erwarten sind.

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Begründung zur Offenlage

Der Verkehrslärm durch die unmittelbar tangierenden Verkehrswege bzw. Hauptverkehrsachsen, der Trierer
Straße und der A44 verursacht sowohl tagsüber als auch nachts eine Überschreitung der städtebaulichen
Orientierungswerte (siehe untenstehende Kartenausschnitte), so dass hierfür Lärmschutzmaßnahmen
erforderlich werden.
Die nachstehenden Kartenausschnitte zeigen die Immissionsverhältnisse aus den relevanten
Hauptverkehrswegen nach den Lärmindizes LDEN als Maß für die allgemeine Belästigung und Lnight als Maß
für die Störungen des Schlafes in dB(A).

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Als aktive Schallschutzmaßnahmen kommen Maßnahmen an der Schallquelle in Frage, wie z.B. die Errichtung
von Lärmschutzwänden. So soll die Wohnbebauung vom Einzelhandelszentrum durch eine 2,5 m hohe und ca.
70 m lange Abschirmeinrichtung an der Südseite des „Vennbahncenters“ geschützt werden. Darüber hinaus ist
die Einhausung der Ladezonen vorgesehen. Als weitere Maßnahmen sollen betriebsorganisatorische
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Begründung zur Offenlage

Regelungen verbindlich vorgeschrieben werden, wie z.B. die Anweisung, bei Ladebetrieb innerhalb der
eingehausten südlichen Ladezone das Tor geschlossen zu halten. Die Schließung des Parkplatzes in der Zeit
22.00 Uhr und vor 06.00 Uhr sowohl für Anliefer- als auch für Besucherverkehr beispielsweise durch eine
Schrankenanlage ist eine wichtige Maßnahme zur Sicherstellung der Nachtruhe. Mittels Schrankenanlage soll
der Mitarbeiterparkplatz ausschließlich für die Beschäftigten des Einzelhandelszentrums zur Verfügung stehen.
Die nichtstörende Verwendung von technischen Einrichtungen wie Klimaanlagen, Lüftungen und Kühlungen ist
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen sowie bei der Vertragsgestaltung des
Durchführungsvertrages zu beachten. Eine zentrale Sammelstelle für die Einkaufswagen ist in der Mitte des
Kundenparkplatzes auf dem Betriebsgelände vorzusehen. All diese Maßnahmen sind bei der Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in den Festsetzungen und dem Durchführungsvertrag zu sichern.
Da wirkungsvolle aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der umgebenden Straßen sowie der Autobahn (wie
z.B. Lärmschutzwände) aus den unterschiedlichsten Gründen nicht ergriffen werden, sind zur Sicherstellung
einer ausreichenden Wohnruhe in den betroffenen Gebäuden bauliche Schallschutzmaßnahmen (passiver
Schallschutz) vorzusehen. Im Bebauungsplan sind bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen festzusetzen.
Entsprechend der Schalltechnischen
Untersuchung ergeben sich die in der
nebenstehenden Grafik dargestellten
Lärmpegelbereiche.

5.2.2

Grün- und Freiflächen

5.2.2.1 Bestandsbeschreibung
Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange
von Sport, Freizeit und Erholung in der Planung vor. Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im
Siedlungsraum dem Aufenthalt im Freien, der Erholung, Spiel- und Sportzwecken, verbessern das Lokalklima
und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei.
Die bestehenden Freiflächen dienen aufgrund der aktuellen Grünlandnutzung nicht als Erholungsflächen für die
Wohnbevölkerung. Diesen Zweck erfüllt die an das Plangebiet angrenzende Grünfläche, über die der
Vennbahnfuß- und -radweg führt.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

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Begründung zur Offenlage

Durch die Etablierung eines Wohngebietes wird der Freiraum neu gestaltet. Neben Gärten wird nach den
Statuten der Stadt Aachen ein öffentlicher Spielplatz eingerichtet und bauleitplanerisch gesichert. In die
Straßenplanung werden Straßenbäume integriert.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen


Erhalt der Straßenbäume an der Rombachstraße



Einrichtung eines Kinderspielplatzes



Fußweg zwischen Wohngebiet und Vennbahntrasse



Berücksichtigung von Straßenbegleitgrün

 Dachbegrünung auf Garagendächern
Maßnahmen werden im Grün- und Freiraumplan dargestellt.
5.2.3

Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt

5.2.3.1 Bestandsbeschreibung
Im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft werden die Umweltschutzziele der Planungen in den
anstehenden Bebauungsplanverfahren durch einen gesonderten Landschaftsplanerischen Fachbeitrag und
daraus abgeleitete Festsetzungen im Bebauungsplan definiert. Grundlage hierfür ist die Eingriffsregelung des §
1a Abs. 3 BauGB zusammen mit § 21 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetztes.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne.
Die Fläche des Plangebietes wird nicht von der Biotop Kartierung des L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt
Aachen erfasst.
Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sowie die Stadterweiterung wurde die natürliche Vegetation des
Vennvorlandes (Hainsimsen - Buchwald mit Rasenschmiele) bereits vollständig verdrängt. Die heute
anzutreffenden Vegetationsstrukturen sind anthropogenen Ursprungs. Da die Fläche größtenteils als
Weidefläche genutzt wird, ist der vorherrschende Biotoptyp „artenarme Intensivweide“.
Die wenigen angetroffenen Baum- und Strauchstrukturen befinden sich auf einem schmalen Grünstreifen
entlang der Rombachstraße. Der Baumbestand gliedert sich in 8 Platanen, 3 Feldahorne und eine Gruppe von 5
weiteren Laubbäumen, wobei 7 Bäume aufgrund ihres Stammumfangs unter die Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen fallen. Zwei dieser Bäume und die 5 stämmige Laubbaumgruppe sind aufgrund von massiven
Stammschäden nicht zu erhalten, da sie zu einer Verkehrsgefährdung führen. Der verbleibende Baumbestand
verfügt über eine hohe Lebenserwartung und ist als erhaltenswert einzustufen. Er trägt zur Gestaltung und
Belebung des zukünftigen Wohnumfelds sowie zur
Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse bei und bietet darüber hinaus zahlreichen Tieren eine
Lebensstätte.
5.2.3.2 Artenschutz
Im Rahmen eines Ortstermins wurde geprüft, ob im Plangebiet gefährdete und streng schützte Tier- oder
Pflanzenarten vorkommen. Aufgrund der angetroffenen Biotopstrukturen wurde festgestellt, dass das
Untersuchungsgebiet keine Bedeutung für Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien hat. Aufgrund der
weitläufigen umliegenden Wiesen- und Weideflächen ist darüber hinaus eine essentielle Bedeutung der Fläche
als Nahrungshabitat auszuschließen.
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Begründung zur Offenlage

Aufgrund der unmittelbaren Siedlungs- und Straßennähe und der angetroffenen Biotopstrukturen ist davon
auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie
bzw. keine Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für
die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen.
Innerhalb und in der Nähe des Plangebietes liegen keine ausgewiesenen FFH-Gebiete nach der Richtlinie
92/43/EWG der Europäischen Union, keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409 EWG sowie keine
Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile. Das am nächsten gelegene FFH-Gebiet Brander
Wald (5203-310) ist ca. 2,5 km entfernt. Aufgrund der gegebenen Entfernung und der vorgesehenen Nutzung
werden durch die Realisierung der Planung keine Auswirkungen auf das FFH-Gebiet erwartet.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben


Bei der Planung wird der Erhalt von 9 Bäumen berücksichtigt.



Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen,
Staubemissionen, Baufahrzeuge und durch vorübergehende Lärmbelästigungen, sowie die Erschütterungen und
die Verdichtung des Bodens.



Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung derzeit
unversiegelter Flächen.



Der Versiegelungsgrad des Untersuchungsgebietes wird sich durch die neuen Bau- und Verkehrsflächen im
Vergleich zum Ist-Zustand deutlich erhöhen.



Von den vorhandenen Baum- und Strauchstrukturen geht ein geringer Teil aufgrund der geplanten Überbauung
verloren.



Durch die Baumaßnahme, aber insbesondere auch durch die nachfolgende Wohnnutzung entstehen durch
Emissionen wie Lärm und Lichteffekte u.U. tolerierbare Störungen der benachbarten Faunenbereiche.



Der Eingriff in den Naturhaushalt ist zu bewerten. Aufgrund des geltenden Planungsrechts (Bebauungspläne Nr.
648 und 678) ist der Eingriff in den Naturhaushalt bereits zulässig. Zu prüfen ist, ob durch das neue Baurecht der
Eingriff größer wird als der bisher Zulässige und daher auszugleichen ist.



Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt aufgrund des höheren Versiegelungsgrades mit einem Minus von - 883
Wertepunkten ab, so dass Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Erhalt der Baumreihe an der Rombachstraße. Die zukünftig angrenzend geplante Bebauung inklusive
Tiefgaragenzufahrt, Hauszuwegung sowie sämtliche Abwasser- und Versorgungsleitungen sind zum Schutz und
Erhalt der v. g. Bäume außerhalb der Kronentraufbereiche plus 1,50 m vorzusehen.
Externer Ausgleich
Die notwendigen externen Ausgleichsmaßnahmen werden im Südraum der Stadt Aachen, soweit möglich im
Stadtbezirk Brand, umgesetzt. Zurzeit prüft die Untere Landschaftsbehörde Flächen, auf denen durch geeignete
Pflanz- und Extensivierungsmaßnahmen ein entsprechendes Aufwertungspotential geschaffen werden kann, um
das Defizit dieses Bebauungsplanes auszugleichen, wobei der bodenschutzrechtliche Ausgleichsbedarf mit
berücksichtigt wird.
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5.2.4

Begründung zur Offenlage

Schutzgut Boden

5.2.4.1 Bestandsbeschreibung
Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen
Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine
Einträge oder Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht
bestehen keine Bedenken.
Schutzwürdige Böden
In § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen gesetzlich geregelt.
Bewertet und als schutzwürdig eingestuft werden natürliche Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und die Funktion
von Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). Für das Plangebiet liegt keine
Bodenfunktionskarte im Maßstab 1:5.000 vor, so dass auf die Karte der schutzwürdigen Böden 1:50.000 des GD
NRW zurückgegriffen wird. Für das Plangebiet werden Pseudogleye ausgewiesen, denen keine hohe
Schutzwürdigkeit zugeordnet wird. Die Naturbelassenheit gibt Hinweise darauf, ob anthropogene stoffliche oder
strukturelle Veränderungen vorliegen, die je nach Art und Ausmaß geeignet sind, Böden in ihren Funktionen
erheblich oder nachteilig zu beeinträchtigen. Das Plangebiet wird geprägt durch eine Grünlandnutzung.
Fazit: Die Böden im Plangebiet weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht zwar eine sehr hohe Naturbelassenheit
auf, sind aber keiner hohen Schutzwürdigkeitsstufe zuzuordnen.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben
Die anstehenden Baumaßnahmen stellen einen Eingriff in den Boden dar, der zu bewerten ist. Dabei ist auch
hier zu berücksichtigen, dass aufgrund der rechtskräftigen Bebauungspläne ein Eingriff bereits zulässig ist. Nach
überschlägiger Rechnung ergibt sich eine Negativbilanz von - 0,69 WE ha (Werteinheit in Hektar) und damit ein
bodenschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf.
In Zusammenarbeit mit der Unteren Landschaftsbehörde werden im weiteren Verfahren multifunktionale
Maßnahmen festgelegt, die sowohl dem Bodenbelang als auch dem Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische
Vielfalt dienen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Rahmen der Planung und Ausführung von Bauvorhaben ist der Boden im Bauablauf vorsorgend zu schützen
und vor physikalischen (u.a. Verdichtung, Verschlämmung) und chemischen (u.a. Vermischung mit Fremdstoffen)
Beeinträchtigungen zu bewahren
Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während
und nach den Baumaßnahmen. Wesentlich sind die fachgerechte Abgrabung und Zwischenlagerung von Oberund Unterboden während der Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der
Bodenschichten.
Dies betrifft vor allem die Arbeiten zu den Erschließungsmaßnahmen (Kanal- und Straßenbau), zur Errichtung
der Stellplätze und Spielfläche sowie in den Vorgärten.
Es wird dringend empfohlen, für die Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung (ein
Sachverständigenbüro übernimmt die Planung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen zum Schutz des
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Begründung zur Offenlage

Bodens auf den Baustellen) einzusetzen, da auf der öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) keine Beeinträchtigung
der Bodenfunktionen u.a. durch eine Baustelleneinrichtung erfolgen darf.
Für die Erschließungsmaßnahmen ist vor dem Abtrag eine Massenbilanz zu erstellen. Nicht vermeidbarer
Bodenaushub sollte entsprechend dem Vermeidungsgebot gem. DIN 19731 im Plangebiet belassen oder sinnvoll
verwertet werden.
Weiterhin sind folgende Maßnahmen zu beachten:
 Errichtung von Bauzäunen zur Abgrenzung der Grünfläche (Spielplatz), um die unversiegelten Böden
während der gesamten Bauphase vor sämtlicher Beeinträchtigung zu schützen.
 Auswahl geeigneter temporärer Baustellenflächen (nicht im Bereich von Böden, die unversiegelt bleiben,
sondern im Bereich zukünftiger Baufelder – gilt insbesondere für die Erschließungsmaßnahme) und
Erstellung eines Baustelleneinrichtungsplanes
 Reduzierung der Baustellenflächen durch sofortigen Einbau von Baumaterialien
Verzicht auf unnötigen Ein- und Ausbau von Bodenmaterial
Vorgaben zur Zwischenlagerung von Böden (vgl. DIN 18915, DIN 19731)
 Ober- und Unterboden sind unterschiedlich aufgebaut und zusammengesetzt. Sie haben unterschiedliche
Funktionen und müssen deshalb getrennt zwischengelagert werden.
 Oberboden sollte höchstens 2 m und Unterboden höchstens 4 m hoch locker geschüttet werden.
 Mulden und Senken sind wegen ungenügender Entwässerung für die Zwischenlagerung ungeeignet. Es ist
ein gut zu entwässernder Standort auszuwählen.
 Der Untergrund sollte nach Möglichkeit leicht geneigt sein und die Depotoberfläche ein Gefälle von ca. 4 %
haben, damit eingedrungenes Regenwasser abfließen kann und das Depot entwässert wird.
 Die Depots sollten sofort begrünt werden. Kurzfristige Depots (einige Monate) werden meist mit einer nicht
winterharten Mischung aus Phacelia, Alexandriner- oder Perserklee und langfristige Depots (1 bis mehrere
Jahre) mit einer Luzerne-/ Kleegrasmischung eingesät.
Vorgaben zur Wiederherstellung der Bodenschichten und Begrünung
Der Einbau von Boden hat schichtgerecht und sachgemäß zu erfolgen (DIN 18915, DIN 19731). Grundsätzlich
sind bei allen Maßnahmen, die mit einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle verbunden
sind, die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten.







Verwertung des Bodens nach Möglichkeit vor Ort zur Wiederherstellung des Ausgangszustands und der
Umgebungsgestaltung
Nach Bauende vor Auftrag des Oberbodens Beseitigung der Verdichtungen im Unterboden, Herstellung
eines wasserdurchlässigen oder gut entwässernden Untergrundes
Kein Einbau feuchter Böden, da sie hierdurch zur Verdichtung und Staunässe neigen
generell: Berücksichtigung der Witterung und Bodenfeuchte beim Befahren von Böden, Verzicht auf
Befahren zu nasser Böden und Unterbrechung von Arbeiten bei feuchter Witterung
Horizontweiser Aufbau des „neuen“ Bodens (zuerst Unterboden, dann Oberboden)
kein Befahren von Bodenaushub oder neu eingebautem Boden mit Baumaschinen und Transportfahrzeugen
frühzeitige Wiederbegrünung / Zwischenansaat offener Böden (DIN 18918).

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5.2.5

Begründung zur Offenlage

Schutzgut Wasser

5.2.5.1 Bestandsbeschreibung
Bezüglich des Schutzgutes Wasser stehen der Schutz der Gewässer und deren Funktion für den Menschen und
den Naturhaushalt im Vordergrund. Abzuwägen sind die denkbar möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser
und die Oberflächengewässer, die sich aus der Umsetzung des Bebauungsplanes durch die Bebauung und
Nutzung von Flächen und deren Entwässerung ergeben können. Die hierfür notwendigen gesetzlichen
Rahmenbedingungen liefert das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
(LWG-NRW).
Grundwasserschutz:
Das Bebauungsplangebiet ist bisher unbebaut und besteht aus Grünland. Der anstehende Boden wird dominiert
von den bis in größere Tiefen reichenden Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes. Ab einer Tiefe von ca. fünf
Metern stehen sie als schluffige Lockergesteine an, die eine geringe bis mittlere Wasserdurchlässigkeit besitzen.
Überlagert wird diese Schicht von den tonigen bis sandigen Schluffen der Verwitterungsbildungen des
Kohlenkalkes, mit einer sehr geringen Wasserdurchlässigkeit. Die Deckschichten aus gering
wasserdurchlässigem Lößlehm reichen fast im gesamten Plangebiet kaum bis in eine Tiefe von einem Meter.
Lediglich in der äußersten südlichen Ecke können sie eine Tiefe von knapp zwei Metern erreichen.
Resümierend kann festgehalten werden, dass der Boden überwiegend als gering bis sehr gering
wasserdurchlässig zu charakterisieren ist. Dadurch bedingt ist verbreitet mit kapillar gebundener starker
Staunässe und vereinzelt mit überwiegend unbeweglichem Schichtenwasser zu rechnen. Wegen der
vorgenannten Eigenschaften trägt der Boden kaum zur örtlichen Grundwasserneubildung bei. Eine gezielte
Versickerung ist damit kaum möglich und erst recht nicht wirtschaftlich.
Grundwasser ist bei Bohrungen bis in größere Tiefen nicht aufgefunden worden. Es werden im näheren Umfeld
drei Grundwassermessstellen betrieben. Die nächstliegende befindet sich ca. 75 m südlich des Plangeländes.
Sie liefert den Nachweis, dass gespanntes Grundwasser, woraus das Trinkwasser gewonnen wird, erst in einer
Tiefe von ca. 18 Metern unter Flur liegt.
Berücksichtigt man die Nutzung und die anstehenden Bodeneigenschaften im Plangebiet, besteht momentan
keine Belastung für das Grundwasser.
Wasserschutzgebiete (52 WHG i.V.m. Verordnung):
Das Plangebiet liegt zwar momentan nicht innerhalb eines ausgewiesenen Wasserschutzgebietes, der Entwurf
der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht jedoch vor, die Wasserschutzzone II a
bis auf das Plangebiet zu erweitern, so dass gut 40 % (Südostbereich) davon betroffen sind. Mit Einsetzen der
Rechtskraft der neuen Wasserschutzgebietsverordnung (voraussichtlich am 01.01.2016) wird diese dann für den
betroffenen Bereich des Plangebietes zu berücksichtigen sein.
Oberirdische Gewässer/Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)
Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer oder Quellgebiete vorhanden.
Das Gelände gehört zum Einzugsgebiet des Brander Grabens, der in einer Entfernung von gut 400 m westlich
des Plangebietes verläuft und damit auch des Haarbaches und der Wurm. Eine Einleitung von
Niederschlagswasser direkt in ein Gewässer erfolgt momentan nicht und ist auch künftig nicht vorgesehen.
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Begründung zur Offenlage

Die Hochwassersituation im Unterlauf der Wurm erfordert es, dass bei einer Einleitung von Niederschlagswasser
über die Kanalisation oder direkt ins Gewässer keine Überschreitung der zulässigen, im
Generalentwässerungsplan (GEP) verankerten Einleitmengen erfolgt.
Entwässerung:
Das Plangelände ist unbebaut und liegt direkt an der abwassertechnisch erschlossenen Rombachstraße, die im
Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage Aachen Eilendorf entwässert und ist damit grundsätzlich auch
erschließbar. Das anfallende Niederschlagswasser versickert bzw. verdunstet momentan auf dem Gelände je
nach Aufnahmefähigkeit des Bodens. Schmutzwasser fällt auf dem unbebauten Gelände momentan nicht an.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz:
Kellergeschosse werden wegen der anstehenden Bodencharakteristik vor allem in der „nassen Jahreszeit“
aufstauendem Sickerwasser und damit von außen drückendem Wasser ausgesetzt sein. Deswegen ist eine
druckwasserdichte Ausbildung von erdberührten Bauteilen Gemäß DIN 18195 Teil 6, wie es im geotechnischen
Bericht des Ing.-Büros Herbst [1] gefordert wird, äußerst empfehlenswert. Ein Einbinden von Kellergeschossen
ins Grundwasser wird aller Voraussicht nach jedoch nicht erfolgen.
Sollte dennoch beim Aushub der Baugruben Grundwasser freigelegt werden, sind ggf. Maßnahmen (z.B. eine
druckwasserdichte Abdichtung der erdberührenden Bauwerke, zum Schutz vor hohem Grundwasser oder
Umleitungen des Grundwasserstromes um den Baukörper herum), zum Schutz des Grundwassers erforderlich.
Durch einen Gutachter sind dann diese Maßnahmen zu benennen, Lösungsansätze zu ermitteln und zu
beschreiben.
Wasserschutzgebiete (52 WHG i.V.m. Verordnung):
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene Bebauung entstehen wegen der
vorliegenden Bodenbeschaffenheit und der Tiefenlage des Grundwasserleiters der Trinkwassergewinnung keine
negativen Auswirkungen auf das Trinkwasser. Deshalb sind die Forderungen der
Wasserschutzgebietsverordnung (Entwurfsfassung) erfüllbar bzw. erfüllt.
Oberirdische Gewässer:
Durch eine Verwirklichung der Baumaßnahme sind Gewässer nur durch eine Ableitung des anfallenden
Niederschlagswassers betroffen.
Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)):
Bei weiteren Versiegelungen in v.g. Einzugsgebiet wird der notwendige Hochwasserschutz für die gefährdeten
Bereiche durch die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem aufgestellten Hochwasserrisikomanagementplan
(HWRM-Plan) nach § 75 WHG erreicht werden. Die Umsetzung der Vielzahl an Maßnahmen wird nach
derzeitigem Wissensstand noch viele Jahre in Anspruch nehmen. Basis für den zu gewährleistenden
Hochwasserschutz ist das 100-jährliche Niederschlagsereignis.
Bis zur Verwirklichung dieser Maßnahmen zur Abflachung der Hochwasserwelle müssen bei neuen
Baumaßnahmen, die eine zusätzliche, maßgebliche Flächenversiegelung mit sich bringen (können), örtliche,
dezentrale Maßnahmen zum Hochwasserschutz bezogen auf das 100-jährliche Ereignis ergriffen werden, um
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Begründung zur Offenlage

die bestehende, bereits kritische Situation, nicht weiter zu verschärfen. (Verursacherprinzip). Da die Umsetzung
aller Maßnahmen aus dem HWRM-Plan noch nicht erfolgt ist, muss im Rahmen der Entwässerungsplanung für
die Umsetzung des Bebauungsplans der rechnerische Nachweis erbracht werden, dass keine Verschärfung der
Hochwassergefahr durch den Bebauungsplan erfolgt. Zur Ermittlung der Auswirkung des Bebauungsplans auf
die Hochwassergefahr in den betroffenen Gewässern wurde durch den Wasserverband Eifel Rur eine
Berechnung [4] mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene Bebauung wird die zulässige Einleitung
von Niederschlagswasser in das betroffene Gewässer nicht unzulässig überschritten. Negative Auswirkungen
auf das Gewässer sind damit nicht zu erwarten.
Entwässerung:
Derzeit wird ein Entwässerungskonzept abgestimmt, in dem auch der Hochwasserschutz zu berücksichtigen ist.
Die zu berücksichtigenden Maßnahmen sind noch zu formulieren.
5.2.5.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Bei einer konsequenten Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie aller anderen gesetzlichen
wasserwirtschaftlichen Bestimmungen und Satzungen z.B. der Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen),
werden bei der Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes nachteilige Auswirkungen auf die
Wasserwirtschaft vermieden, bzw. ausgeglichen. Auf die entsprechenden Genehmigungsverfahren wird
hingewiesen.

5.2.6.

Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle,
Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren),
klimarelevante Freiräume.

5.2.6.1 Bestandsbeschreibung
Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt
sowie Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit
besonderer lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut
Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen
von überwiegend locker bebauten und durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer
Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln sowie einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt. Außerdem ist eine
Stellung der Gebäude gewählt, die eine günstige Ausrichtung der Gärten und Gartenfassaden zur Sonne
ermöglicht.
Die lufthygienische Situation im Ortsteil Brand abseits der Hauptverkehrsstraßen, wie z.B. im Bereich der
Rombachstraße, ist nach den vorliegenden aktuellen Untersuchungsergebnissen der Fa. PEUTZ (im
Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 953 erstellten Fachgutachten) ebenfalls zufriedenstellend.
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Begründung zur Offenlage

5.2.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad (Verlust von
Grünflächen, GRZ 0,4 oder 0,45 plus Verkehrsflächen) im Vergleich zur aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein
deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich negativ auf das Kleinklima auswirkt.
5.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Unter Berücksichtigung der Klimafolgenbewältigung ist es zukünftig angezeigt im Zuge der Beurteilung der
Lokalklimabelange nicht nur im Talkessel, sondern auch im Bereich von Aachen-Brand Grünverluste durch
anderweitige Maßnahmen zu kompensieren. Als Kompensationsmaßnahme sollte eine Dachbegrünung
extensiver Art für alle Flachdächer bzw. leicht geneigten Dächer incl. Garagendächer realisiert werden.
Zudem wird zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen hohen
Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) eine
Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem Fugenpflaster
(kein Verbundpflaster) empfohlen. Ferner sollte die vorgesehene Grünplanung möglichst auch einige
großkronige Laubbäume (Schattenspender, Staubfilterung) enthalten.
5.2.7

Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Das Landschaftsbild ist geprägt von den noch existierenden Freiflächen einer offenen Kulturlandschaft und dem
näher rückenden Siedlungsraum.
Nach Umsetzung der Planung ist von einer weiteren Verstädterung auszugehen. Zur Auflockerung des
Ortsbildes sind prägende Baumreihen zu erhalten und eine Durchgrünung des Siedlungsbereichs vorzusehen.

5.2.8

Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bei der Betrachtung des Plangebietes ist das Thema Kultur- und Sachgüter nicht betroffen.

5.2.8.1 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die
erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen. Aufgrund der Wechselwirkungen wird ein
funktionaler Ausgleich gesucht, der sowohl den Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden als auch für das
Schutzgut Tiere und Pflanzen abdeckt.
5.3

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a)
bei Durchführung
Es findet eine Verdichtung der Nutzung statt, die mit einer Verschärfung der Umweltauswirkungen einhergeht.
Die Wohnnutzung kann nur im Rahmen des passiven Bautenschutzes im Innenraum ausreichend vor den
Lärmauswirkungen geschützt werden. Die Freiflächen bleiben lärmbelastet, so dass die Erholungsfunktion
deutlich eingeschränkt wird. Im Hinblick auf die aktuelle Nutzung als Grünland geht Freiraum verloren. Zukünftig
wird der Raum mehr verdichtet als durch das aktuelle Planungsrecht zulässig, was zunehmend weg vom
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

ländlichen Charakter hin zu einer Verstädterung führt mit negativen Auswirkungen auf das Kleinklima aufgrund
des verringerten Grünanteils.
b)
Nullvariante
Die Nullvariante bedeutet nicht die Freihaltung der Fläche von Bebauung, da das bisherige Planungsrecht
bereits ein Baurecht vorsieht. Die nach dem bestehenden Baurecht vorgesehene gemischte Nutzung ist als
weniger sensibel gegen Umweltauswirkungen einzustufen. Mit ihr wäre ein Übergang von zur Trierer Straße hin
orientiertes Gewerbe über eine Mischung von nicht störendem Gewerbe mit Wohnnutzung bis hin zur
Wohnnutzung im südlichen Bereich einhergegangen. Darüber hinaus ist ein deutlich niedrigerer
Versiegelungsgrad vorgesehen, der zur Verminderung von Umweltbelastungen beiträgt. Eine Alternativplanung
wurde nicht vorgenommen.

5.5

Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den
gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend
dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt.
Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches
Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde
der Stadt Aachen sowie der


Schallimmissionstechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 943 "Rombachstraße / Vennbahnweg"
vom 20.03.2015 des Ingenieurbüros IBK Schallimmissionsschutz , Schillerstraße 29 in 52477 Alsdorf

Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung
Träger Öffentlicher Belange.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
5.6

Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der
allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch
von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete
nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten
Maßnahmen entgegengewirkt.

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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015
5.7

Begründung zur Offenlage

Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung)
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 678 und des
Bebauungsplanes Nr. 648, die „Gemischte Flächen“ sowie Verkehrsflächen vorsehen. Auch bei der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 943 ist das Hauptziel ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Gewerbenutzung zu
etablieren.
Bisher wurde die Fläche weitgehend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Sie liegt derzeit in keinem
umweltrelevanten besonders ausgewiesenen Schutzgebiet (wie z.B. FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete,
Wasserschutzgebiete pp).
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der
Abwägung zu berücksichtigende Belange:
Für den südlichen Teil des Plangebietes wird die Ausweisung einer Wasserschutzgebietszone nach der noch
nicht rechtskräftigen jedoch schon im Entwurf vorliegenden Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen“
erwartet. Die Umweltprüfung hat ergeben, dass wegen der vorliegenden Bodenbeschaffenheit und der
Tiefenlage des Grundwasserleiters der Trinkwassergewinnung keine negativen Auswirkungen auf das
Trinkwasser zu erwarten sind, so dass die entsprechenden einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigungen in
Aussicht gestellt werden können.
Neben dem Grundwasserschutz ist der Hochwasserschutz zu beachten, da sich durch die Bebauung der Bedarf
erhöht, anfallendes Niederschlagswasser vom Plangebiet abzuleiten. Hierzu ist noch ein genehmigungsfähiges
Entwässerungskonzept zu erstellen, so dass eine Verschärfung der Hochwassergefahr nicht eintreten wird.
Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine
Einträge oder Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor.
Das Gebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es kommt zu einer Überschreitung der Orientierungswerte nach
DIN 18005. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnruhe müssen an den betroffenen Gebäuden bauliche
Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Entsprechende Lärmpegelbereiche III und IV sind ausgewiesen,
was zudem bedeutet, dass Fenster und Türen geschlossen bleiben und die Frischluftzufuhr durch geregelte Beund Entlüftungsanlagen sichergestellt werden muss.
Das Landschaftsbild verändert sich durch die zunehmende dichte Bebauung vom ländlichen Ortsbild hin zu
einem zunehmend Stadtähnlichen Siedlungsbereich. Der Artenschutz ist nicht betroffen.
Der an der Rombachstraße vorhandene Baumbestand kann weitgehend erhalten bleiben und in die Planung
integriert werden. Die Baumaßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Aufgrund des nach dem
neuen Recht ermöglichten höheren Versiegelungsgrades ergibt sich ein naturschutzfachlicher Ausgleichsbedarf,
der sich sowohl auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ als auch auf das Schutzgut „Boden“ bezieht.
Im weiteren Verfahren werden die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen konkretisiert und bis zum
Satzungsbeschluss verbindlich festgelegt. Da es sich um durch die Stadt Aachen selber ausgeführte
Maßnahmen handelt, kann der Ausgleich sichergestellt werden.
Mit der Verstädterung erhöhen sich die versiegelten Flächen und vergrößern die Aufheizflächen, was sich
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

nachteilig auf das Kleinklima etwa durch Hitzestau und damit auf die menschliche Gesundheit auswirken kann.
Zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität und der Verbesserung des Kleinklimas sind Begrünungsmaßnahmen
vorgesehen und in einem Grün- und Freiraumplan dargestellt.
Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen
vorgesehen:
Maßnahme
Bauliche Schallschutzmaßnahmen (passiver Schallschutz) an den Neubauten

Regelung durch
Schriftliche Festsetzung

Erhalt der Straßenbäume an der Rombachstraße

Schriftliche Festsetzung
Rechtsplan,Grünordnungspla
n

Einrichtung eines Kinderspielplatzes

Schriftliche Festsetzung
Rechtsplan,Grünordnungspla
n

Fußweg zwischen Wohngebiet und Vennbahntrasse

Grünordnungsplan

Berücksichtigung von Straßenbegleitgrün (dient auch als Schattenspender bzw.
der Staubfilterung)

Grünordnungsplan

Dachbegrünung auf Garagendächern

Grünordnungsplan,Kaufvertrag

Schutzmaßnahmen für den Boden in der Bauphase

Baugenehmigung,Kaufvertrag

Umsetzung des aufgestellten Entwässerungskonzeptes und Einholen der
wasserrechtlichen Genehmigungen im Hinblick auf den Grundwasserschutz und
die zukünftige Wasserschutzgebietsverordnung
Externer Ausgleich aufgrund des höheren Versiegelungsgrades des
Plangebietes

Wasserrechtliche
Genehmigungsverfahren
Maßnahme ist noch
festzulegen

Zum Schutze des Wohngebietes sind darüber hinaus Schallschutzmaßnahmen in dem nördlich anschließenden
Plangebiet „Vennbahncenter“ (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Trierer Straße/Vennbahnweg – umzusetzen:
Maßnahme
Schallschutzwand auf dem Gelände des sich nördlich anschließenden

Regelung durch
Im BP 953Schriftliche

Einzelhandelszentrums

Festsetzung

Einhausung der Ladezonen

Durchführungsvertrag
Baugenehmigung

betriebsorganisatorischen Maßnahmen, wie z.B. die Anweisung, bei Ladebetrieb

Durchführungsvertrag

innerhalb der eingehausten südlichen Ladezone das Tor geschlossen zu halten.

Baugenehmigung

Die Schließung des Parkplatzes in der Zeit 22.00 Uhr und vor 06.00 Uhr sowohl

Durchführungsvertrag

für Anliefer- als auch für Besucherverkehr beispielsweise durch eine

Baugenehmigung

Schrankenanlage
Mittels Schrankenanlage wird der Mitarbeiterparkplatz ausschließlich für die

Durchführungsvertrag

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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

Beschäftigten des Einzelhandelszentrums zur Verfügung gestellt

Baugenehmigung

Die nichtstörende Verwendung von technischen Einrichtungen wie

Durchführungsvertrag

Klimaanlagen, Lüftungen und Kühlungen

Baugenehmigung

Eine zentrale Sammelstelle für die Einkaufswagen ist in der Mitte des

Durchführungsvertrag

Kundenparkplatzes auf dem Betriebsgelände

Baugenehmigung

6.

Auswirkungen der Planung
Die beiden Bauleitplanverfahren Angebotsbebauungsplan Nr. 943 und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.
953 wirken unmittelbar aufeinander. Aus diesem Grund werden beide Verfahren parallel geführt, um Synergien
zu nutzen und um ggf. auf Anforderungen des einen Planes mit Anpassungen im anderen Planverfahren
reagieren zu können. Durch die Umsetzung der Nutzungen beider Planverfahren wird der gegenwärtig
weitgehend landwirtschaftlich genutzte Bereich baulich genutzt. Die Bebauung der Freifläche wird bei den
umliegenden Nutzern als Verlust empfunden werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Bereich
planungsrechtlich als Misch- und Gewerbegebiet gesichert war und jederzeit hätte bebaut werden können. Beide
Nutzungen, Einzelhandel und Wohngebiet, werden zusätzlichen Verkehr erzeugen, der jedoch nach den
Verkehrsgutachten ausreichend abfließen kann.

7.

Kenndaten der Planung
Allgemeines Wohngebiet
Öffentliche Verkehrsflächen
Öffentliche Grünflächen
Geltungsbereich

8.

9.818 m²
2.261 m²
1.268 m²
13.347 m²

Finanzielle Auswirkungen
Verkehrserschließung
Die Kosten, die sich durch die Umsetzung der Verkehrserschließung des Bebauungsplans Rombachstraße /
Vennbahnweg für die Stadt Aachen ergeben, belaufen im investiven Bereich 387.200,- € und im konsumtiven
Bereich auf 28.800,- €. Diese Kosten sind im Haushaltsplan 2015 im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung
unter dem PSP-Element 5-120102-100-00900-300-1 und PSP-Element 4-120102-105-5 eingeplant. Entgegen
der ursprünglichen Zeitplanung soll mit der Erschließungsmaßnahme bereits 2016 begonnen werden. Da die
Mitteleinplanung im rechtskräftigen Haushaltsplan 2015 noch von einem Baubeginn in 2017 ausgeht, sollen die
notwendigen Ansätze im Zuge der Aufstellung des Haushaltsplanes 2016 haushaltsneutral um ein Jahr
vorgezogen werden.
Öffentliche Grünflächen
Für den Spielplatz und die Grünfläche belaufen sich die Kosten nach erster grober Kostenschätzung im
investiven Bereich auf 163.000 insgesamt (für einen Spielplatz: 110.000 € im PSP 5-060201-100-00200-900-1
und für Grün: 53.000 € im PSP 5-130101-900-01400-300-1). Die Kosten wurden gemäß dem aktuellen
Planungsstand in 2016 ff angepasst. Eine genauere Kostendifferenzierung zwischen Spiel und Grün kann es
erst nach einer Entwurfsplanung geben, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erstellt ist und muss dann ggf.
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/VennbahnwegStand 27.07.2015

Begründung zur Offenlage

angepasst werden. Die Maßnahme unter dem Titel „Pocket Park Rombachstraße / Vennbahnweg“ soll für die 4.
Förderstufe Rahmenplan Brand vorgesehen werden, wobei dann mit einer Zuwendung von 80 % zu rechnen ist.
Eine entsprechende Beantragung muss noch erfolgen. Voraussichtliche Umsetzung ist für 2017/2018
vorgesehen. Die Folgekosten für Pflege und Unterhaltung (konsumtive Unterhaltung) sind einzuplanen, die
einzelnen Zuständigkeiten werden im Rahmen des Projektes Freiflächenmanagement geregelt.

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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
zu den Verfahren:
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Trierer Straße/Vennbahnwegfür den Bereich zwischen Trierer Straße, Heusssstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand

Lage der Flächennutzungsplanänderung Nr. 129 befindet sich innerhalb
des Bebauungsplangeltungsbereichs Nr. 953

sowie
Bebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Rombachstraße / Vennbahnweg
für den Bereich zwischen Rombachstraße, Heusssstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand

Lage des Plangebietes für den Bebauungsplan Nr. 943 befindet sich innerhalb des Flächennutzungsplanänderungsbereichs

Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

Inhaltsverzeichnis
Stellungnahmen zu den Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen
Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planbereich
in viereigenständige Bauleitplanverfahren eingeteilt:
VEP 953 – und Änderung Nr. 129 des FNP -Trierer Straße/Vennbahnwegsowie B-Plan 943 – und Änderung Nr. 136 des FNP -Rombachstraße/ Vennbahnweg- geteilt.
Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund
wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle o.g. Planverfahren erstellt.
1.

Niederschrift der Bürgeranhörung vom 28.08.2012

2.

Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Köln, bevollmächtigt durch

3.
4.

, Heussstraße
, Zehntweg

vom 28.08.2012

, 52078 Aachen, vom 29.08.2012

, 52058 Aachen, vom 31.08.2012

5.

, 52078 Aachen, vom 22.08.2012

6.

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

7.
8.
9.
10.
11.

, Am Rollefer Berg

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

, Dr. B.-Klein-Straße
, Liefenweg
, Heussstraße
, Ringstraße

, 52078 Aachen, vom 29.08.2012

, 52078 Aachen, vom 24.08.2012
, 52078 Aachen, vom 30.08.2012

, 52078 Aachen, vom 29.08.2012

12.

, Erberichshofstraße

, 52078 Aachen, vom 26.08.2012

13.

, Erberichshofstraße

, 52078 Aachen, vom 30.08.2012

14.
15.
16.

, Astenetweg

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

, Wilhelm-Grasmehr-Str. , 52078 Aachen
Heussstraße

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

1.

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

Niederschrift der Bürgeranhörung vom 28.08.2012

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

2.

Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Köln, bevollmächtigt durch
28.08.2012

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

vom

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

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Fassung vom 23.07.2015

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/Vennbahnweg

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Fassung vom 23.07.2015

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/Vennbahnweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

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/Vennbahnweg

3.

, Heussstraße

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, 52078 Aachen, vom 29.08.2012

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/Vennbahnweg

4.

5.

, Zehntweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, 52058 Aachen, vom 31.08.2012

Wohnungseigentümergemeinschaft Heussstraße 41, 52078 Aachen, vom 22.08.2012
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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

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/Vennbahnweg

6.

Heussstraße

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

7.

, Am Rollefer Berg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

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/Vennbahnweg

8.

, Dr. B.-Klein-Straße

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, 52078 Aachen, vom 29.08.2012

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/Vennbahnweg

9.

Liefenweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, 52078 Aachen, vom 24.08.2012

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

10.

, Heussstraße

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

52078 Aachen, vom 30.08.2012

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/Vennbahnweg

11.

, Ringstraße

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, 52078 Aachen, vom 29.08.2012

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/Vennbahnweg

12.

Erberichshofstraße

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, 52078 Aachen, vom 26.08.2012

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/Vennbahnweg

13.

, Erberichshofstraße

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, 52078 Aachen, vom 30.08.2012

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

14.

Astenetweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

15.

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, Wilhelm-Grasmehr-Str. , 52078 Aachen

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße
/Vennbahnweg

Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
zu den Verfahren:
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Trierer Straße/Vennbahnwegfür den Bereich zwischen Trierer Straße, Heusstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand

Lage der Flächennutzungsplanänderung Nr. 129 befindet sich innerhalb
des Bebauungsplangeltungsbereichs Nr. 953

sowie
Bebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Rombachstraße / Vennbahnweg
für den Bereich zwischen Rombachstraße, Heussstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand

Lage des Plangebietes für den Bebauungsplan Nr. 943 befindet sich innerhalb des Flächennutzungsplanänderungsbereichs

Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg

Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

Inhaltsverzeichnis
Abwägungsvorschläge zu den Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen
Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planbereich
in viereigenständige Bauleitplanverfahren eingeteilt:
VEP 953 – und Änderung Nr. 129 des FNP -Trierer Straße/Vennbahnwegsowie B-Plan 943 – und Änderung Nr. 136 des FNP -Rombachstraße/ Vennbahnweg- geteilt.
Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund
wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle o.g. Planverfahren erstellt.
1.

Niederschrift der Bürgeranhörung vom 28.08.2012

2.

Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Köln, bevollmächtigt durch

3.
4.

, Heussstraße
, Zehntweg

, 52078 Aachen, vom 29.08.2012

, 52058 Aachen, vom 31.08.2012

5.

Heussstraße

, 52078 Aachen, vom 22.08.2012

6.

Heussstraße

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

7.
8.
9.
10.
11.

, Am Rollefer Berg

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

, Dr. B.-Klein-Straße
, Liefenweg
, Heussstraße
, Ringstraße

52078 Aachen, vom 29.08.2012

, 52078 Aachen, vom 24.08.2012
, 52078 Aachen, vom 30.08.2012

, 52078 Aachen, vom 29.08.2012

12.

,, Erberichshofstraße

, 52078 Aachen, vom 26.08.2012

13.

, Erberichshofstraße

, 52078 Aachen, vom 30.08.2012

14.
15.
16.

vom 28.08.2012

, Stockem, Astenetweg

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

Wilhelm-Grasmehr-Str. , 52078 Aachen
Heussstraße

52078 Aachen, vom 28.08.2012

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1.

Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

Niederschrift der Bürgeranhörung vom 28.08.2012
Abwägungsvorschlag der Verwaltung



Verkehr
Durch die beiden Vorhaben, Einzelhandelszentrum und Wohngebiet wird zusätzlicher Verkehr erzeugt, der die
vorhandenen Verkehrswege zusätzlich belasten wird. Zur Prüfung und Beurteilung der Situation wurden für beide
Bauleitplanverfahren Verkehrsuntersuchungen erstellt. Die Gutachten kommen zu dem Schluss, dass die zusätzlichen Verkehre insgesamt abgewickelt werden können und untragbare Verhältnisse nicht zu befürchten sind. Die
Situation der Fußgänger in der Rombachstraße ist bekannt und wurde jüngst durch die Straßenverkehrsbehörde
und Polizei begutachtet. Zur Verbesserung der Situation am bestehenden Fußgängerüberweg vor der Gesamtschule an der Rombachstraße werden Korrekturen der Verkehrssicherheit erwogen. Die konkrete Verkehrsregelung und Ausgestaltung der Verkehrsanlagen ist jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplans und kann daher
nicht durch den Bebauungsplan festgelegt werden.
Es wird an der Einfahrt Trierer Straße eine vollständig neue Kreuzungssituation geplant. Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass die Haltelinien der Fahrstreifen Richtung Kornelimünster zurückversetzt werden. Zudem erhält die Ausfahrt zwei differenziert signalisierte Fahrstreifen. Somit ist eine gute Erschließung des Einkaufszentrums gewährleistet. Der bestehende Knotenpunkt erlaubt Kunden-Pkw und anliefernden Lkw ein abbiegen von und
auf die Liegenschaft nur nach rechts. Eine neue Signalisierung soll dem Kunden-Pkw und den anliefernden Lkw ein
abbiegen links und rechts von und auf die Liegenschaft ermöglichen. Es werden zusätzliche zwei Fußgänger/Radfahrerfurten geplant. Es erfolgt ebenso eine Integration des Vennbahnweges, sodass eine Überquerung der
Trierer Straße für Fußgänger und Radfahrer zukünftig unproblematisch ist.



Das Verkehrsgutachten weist die Verkehrsqualtiätsstufen der einzelnen Verkehrsströme aus. Im signalisierten
Kreuzungspunkt Heussstraße/Trierer Straße wird für die Querung der Fußgänger sowohl in der vormittäglichen als
auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde die beste Qualitätsstufe (A) erreicht. In einer Entfernung von ca. 80 m
vom Knotenpunkt Heussstraße/Rombachstraße liegt der Fußgängerüberweg an der Rombachstraße. Somit bestehen zwei Querungshilfen im Umfeld der Heussstraße, die eine sichere Querung in einem Abstand von max. 180 m
garantieren. Durch das Wohngebiet und das Einzelhandelszentrum werden neue Verkehre erzeugt, die im Vorfeld
zwar prognostiziert, jedoch nicht abschließend bestimmt werden können. Ebenfalls ist die konkrete Verkehrsregelung und Ausgestaltung der Verkehrsanlagen nicht Bestandteil des Bebauungsplans und kann daher nicht durch
den Bebauungsplan festgelegt werden. Sollten sich die Querungen von Fußgängern auf der Heussstraße durch die
geplanten Nutzungen häufen und Konflikte entstehen, die aktuell nicht oder nur unzureichend eingeschätzt werden
können, sollen nachtägliche Maßnahmen zur Querungshilfe vorgesehen werden.



Die Anlieferung wird, wie im heutigen Zustand, u.a. über die A 44 und dann weiter über die Trierer Straße erfolgen.
Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der Lieferverkehr auf der Trierer Straße sowie auf dem Plangebiet problemlos abgewickelt werden kann. Die Erschließung von der Trierer Straße soll zukünftig von Kunden, Beschäftigten
und Liefer- und Ladeverkehren genutzt werden. Das Verkehrsgutachten setzt sich mit der Erschließung von und in
der Trierer Straße aus westlicher und östlicher Richtung auseinander. Die Ausfahrt in die westliche wie auch die
östliche Richtung ist für einen Sattelzug möglich. Bei der Ausfahrt in östliche Richtung benötigt ein Lieferfahrzeug
beide Fahrstreifen der Trierer Straße in östliche Fahrrichtung. Die Anfahrbarkeit der Liefer- und Ladebereiche für
den Drogisten, Discounter sowie Vollsortimenter sind möglich. Bei der Einfahrt des Sattelzuges in die Liefer- und
Ladebereiche des Drogisten wie auch des Discounters muss der Sattelzug während des Rangiermanövers einmal
über die östliche Fußgänger- und Radfahrer Anbindung von der Trierer Straße in das Vennbahncenter fahren. Der
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Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

Liefer- und Ladebereich des Vollsortimenters ist an der südlichen Gebäudekante des Vennbahncenters angeordnet, daher müssen Liefer- und Ladeverkehre den Parkplatz überfahren. Als zweite Erschließung wird die Anbindung an die Rombachstraße über die Planstraße 1 des projektierten Wohngebietes geplant. Die hierdurch entstehende „Durchfahrtsmöglichkeit“ wird baulich für Lkw gesperrt. Es bleibt bei der ausschließlichen Anfahrt für den
Lieferverkehr über die Trierer Straße.


Die Flächenfestsetzung des Wohngebietes ermöglicht es, eine ausreichende Anzahl an öffentlichen Parkplätzen
und privaten Stellplätzen innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsanlagen und den vorgesehenen Flächen für die
Tiefgaragen unterzubringen. Von einem Mangel an Stellplätzen im Angebotsbebauungsplan kann folglich nicht
ausgegangen werden. Die Festsetzung konkreter Stellplatzzahlen in einem Angebotsbebauungsplan ist jedoch
nicht möglich und ist dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.



Die Verkehrsgutachten weisen nach, dass keine untragbaren Verkehrsverhältnisse zu befürchten sind. Das vorhandene Straßennetz kann die zusätzlichen Verkehre aus dem Wohn- und Einzelhandelsgebiet aufnehmen und
abführen. Bei der Einstufung der Verkehrsqualität erreicht der abfließende Kfz-Verkehr am nächstliegenden Knoten
Trierer Straße/Heussstraße im Prognosefall in den vor- und nachmittäglichen Spitzenstunden die Qualitätsstufe C.
Gemäß der zugrundeliegenden Qualitätsdefinition ist mit einer Wartezeit von ≤ 50s zu rechnen. Hierzu wird ausgeführt, dass nahezu alle während der Sperrzeit (Rotphase) ankommenden Verkehrsteilnehmer in der nachfolgenden
Freigabezeit (Grünphase) weiterfahren können. Beim Kraftfahrzeug tritt im Mittel nur geringer Stau am Ende der
Freigabezeit auf. Die Verkehrsqualitäten sind von der besten Stufe A bis zur schlechtesten Stufe F eingeordnet. Mit
der Stufe C erfüllt der Verkehrsfluss im Knotenpunkt einen durchschnittlichen Wert, so dass von einem Handlungserfordernis nicht auszugehen ist. Eine zusätzliche Videoüberwachung ergab eine Rückstauung in der in der
Heussstraße in dem Zeitraum von 7.40 bis 8.00 Uhr. Diese Rückstau resultiert –nach dem Gutachten- aus dem zur
gleichen Zeit stattfindenden Rückstau auf der Trierer Straße von der Autobahnanschlussstelle bis in den Knotenpunkt hinein, dementsprechend konnte der Verkehr aus der Heussstraße – trotz theoretisch ausreichender Grünzeit – nicht abfließen. Auch aus dem begrenzten Zeitraum der Verkehrsbehinderung von rund 30 min. in den frühen Morgenstunden lassen sich keine untragbaren Verhältnisse ableiten, die eine planungsrechtliche Festsetzung
des Wohngebietes infrage stellen würde. Es ist nicht möglich und auch nicht sinnvoll sämtliche Verkehrsanlagen
auf kurzfristige Behinderungen des ansonsten funktionierenden Verkehrsflusses abzustellen.



Durch die versetzte Wegeführung der Planstraße 1 zur Schagenstraße wurde bewusst die Möglichkeit einer direkten Verbindung zur Trierer Straße unterbunden. Gänzlich lässt sich die Nutzung für Schleichfahrten jedoch nicht
vermeiden. Aufgrund der signalisierten Einmündung zur Trierer Straße und einer unterstellten Kundenfrequenz ist
jedoch mit vergleichbaren Wartezeiten zu rechnen wie bei einer regulären Fahrtstrecke über die Heussstraße. Das
Verkehrsgutachten stellt dar, dass die Verkehrsqualitätsstufen in den Spitzenstunden sowohl für den Knoten Trierer Straße/Heussstraße als auch Trierer Straße/Einfahrt Einkaufszentrum eine identische Bewertung C aufweisen.
Unter diesen Bedingungen ist zweifelhaft, ob die Verbindung über den Stellplatz des Einkaufszentrums einen zeitlichen Vorteil bildet und als Schleichweg überhaupt in Betracht käme.
Die Zufahrt des Einkaufszentrums aus Richtung Rombachstraße wird baulich für den Lkw-Anlieferverkehr gesperrt.
Als Zuwegung für die Ver- und Entsorgung des Einkaufszentrums bleibt ausschließlich der Anschluss Trierer Straße. Durch die geplante Neugestaltung des Knotenpunktes an der Trierer Straße, die Schaffung eines konfliktarmen
Kreuzungsbereiches mit einer Lichtzeichenanlage (Ampel) und die Möglichkeit sowohl von der Trierer Straße als
auch aus dem Einkaufszentrum rechts und links abbiegen zu können ist mit Lkw-Schleichverkehr aus dem Wohngebiet Brander Feld nicht zu rechnen.

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

Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

Die Anbindung des Wohngebietes für den Fuß- und Radverkehr wurde berücksichtigt. Die Planstraße 1 erhält einen Fuß- und Radweganschluss an den Vennbahnweg durch die öffentliche Grünfläche. Die Planstraße 2 erhält
eine fuß- und radläufige Verbindung zur Heussstraße. Zusätzlich berücksichtigt die Flächenfestsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche einen beidseitigen Fußweg in der Planstraße 1. Unter Benutzung des Vennbahnweges besteht eine gute Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer in Nord-Süd wie auch Ost-Westrichtung.

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.



Einzelhandel
Im Vorentwurfsstadium wurde davon ausgegangen, den betroffenen Grundstückseigentümer des Garten- und Futtermittelhandels von den Vorzügen der Gesamtplanung zu überzeugen. Zur Umsetzung der städtebaulichen Neugestaltung des Gesamtbereiches einschließlich der Grundstücke an der Trierer Straße wurde ein Konsens zwischen den Grundeigentümern und der Stadt Aachen vorausgesetzt. Die deutliche Ablehnung des Grundstückseigentümers und die gesicherte Darstellung der Übernahme des Einzelhandels durch die Kinder des jetzigen Eigentümers haben dazu geführt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanäderung auf
den ersten Bauabschnitt zu beschränken. Durch die Reduzierung der Geltungsbereiche entstehen dem Grundstückseigentümer keine Nachteile.



Die Einzelhändler des geplanten Nahversorgungszentrums werden ein Drogist, ein Lebensmittel-Discounter und
ein Vollsortimenter sein. Der Discounter wird ebenso wie der Vollsortimenter ersetzt. Die ALDI Filiale wird abgebrochen und neu gebaut. Der EDEKA Markt wird von der Heussstraße zum VennbahnCenter lediglich verlagert.
Ein Kaufkraftverlust ist wegen der Aufwertung und der damit einhergehenden Attraktivitätssteigerung der Einkaufssituation auch auf der Trierer Straße nicht zu besorgen. Durch das geplante Einkaufszentrum wird die Kaufkraft der
Brander Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil gebunden und fließt nicht in andere Zentren ab. Dennoch ist nicht
auszuschließen, dass sich das Verbraucherverhalten in Brand ändert und eine Verlagerung der Wareneinkäufe
stattfinden. Die Ausweitung der Verkaufsflächen und die Steigerung der Einkaufsattraktivität entsprechen den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen. An integrierter Stelle im Zentrum von Brand
sollen nahversorgungsrelevante Verkaufsflächen gebündelt und attraktiverer gestaltet werden. Ein Schutz vor möglicher Konkurrenz ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung.



Die einzelnen Betreiber des Einkaufszentrums werde ALDI SÜD, EDEKA Rhein Ruhr und dm Karlsruhe als Hauptbetreiber sein. Es ist beabsichtigt einen Textilmarkt ebenfalls neben sonstigen Konzessionärs Betreibern (Bäcker,
Lotto etc.) anzusiedeln.



Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen steuert den großflächigen Einzelhandel im gesamten
Stadtgebiet von Aachen und legt gemäß den regionalplanerischen und ortsspezifischen Vorgaben Versorgungszentren fest. Die Grundstücke des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 953 liegen in einem solchen Versorgungsbereich, dem Stadtteilzentrum von Brand. Alle maßgeblichen Anforderungen, werden an dieser Stelle erfüllt.
Der Standort Camp Pirotte erfüllt diese spezifischen Kriterien nicht und wurde infolge dessen nicht als Versorgungsbereich festgesetzt. Da die Flächen der Versorgungszentren begrenzt sind, macht es Sinn, diese auch zu
entwickeln, wenn sie verfügbar sind, um somit die Versorgung der Bevölkerung nachhaltig und zentral sicherzustellen.

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Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015



Das Nahversorgungszentrum kann von der Trierer Straße und auch vom geplanten Wohngebiet in der Rombachstraße aus fußläufig erschlossen werden. Des Weiteren ist ein unmittelbarer Zugang von der Heussstraße vorgesehen. Zudem werden alle Zugänge barrierefrei erschlossen. In der Folge der Neuplanung der Kreuzung Trierer
Straße wird es zukünftig eine neue signalisierte Fußgänger- und Radfahrerfurt geben, die im Zweirichtungsverkehr
angelegt wird. Somit wird eine fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks zusätzlich verbessert. Im Plangebiet werden ebenfalls Fußgängerwege sowie Querungshilfen auf der Stellplatzfläche vorgesehen.



Grundsätzlich wird mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch zusätzliche Kundenverkehre gerechnet. Entsprechend des Verkehrsgutachtens können die zusätzlichen Verkehre von den angrenzenden Straßen gut bewältigt werden. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zeigen für Feinstaub deutliche Einhaltungen der Grenzwerte für die Jahresmittelwerte und die zulässigen 35 Überschreitungen für den Nullfall 2016 und den untersuchten
Planfall mit einer Erschließung des Plangebietes über die Trierer Straße. Ebenso wird der Jahresmittelwert für
Stickstoffdioxid im Nullfall 2016 und Planfall im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Das Kurzzeitkriterium
für Stickstoffdioxid wird deutlich eingehalten.

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen z.T. zu folgen.



Wohnbestandsüberplanung
Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung befand sich die Wohnimmobilie Ringstraße 17 im Eigentum der Stadt Aachen. Im Zuge der Umsetzung des Bauleitplanverfahrens soll die Immobilie an den Vorhabenträger veräußert werden. Die Stadt Aachen ist mithilfe der Wohnungsbaugesellschaft GEWOGE bemüht eine adäquate Ersatzwohnung zu beschaffen. Sollten sich die Bemühungen bis zum Veräußerungstermin nicht erfüllen, geht
das Mietverhältnis auf die Erwerberin über. Der Kündigungsschutz des Mietverhältnisses „Ringstraße 17“ richtet
sich nach den gesetzlichen Vorschriften.



Es wird zu keiner Zwangsenteignung der Grundstücke kommen.



Durch einen Wechsel des Vorhabenträgers und einer Neuausrichtung des Einzelhandelsvorhabens ist es zu einem
Zeitverzug gekommen. Die Aktuelle Zeitplanung sieht eine Rechtsverbindlichkeit der Bebauungspläne in 2015 vor.
Ein Baubeginn des Einzelhandelszentrums und der Erschließungsanlagen des Wohngebietes in 2015 wird angestrebt.



Der Bereich zwischen Netto-Markt und Apotheke bleibt von der Planung unberührt, da der ursprünglich vorgesehene II. Bauabschnitt nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen wurde. Das Pachtverhältnis
kann somit erhalten werden.

Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.



Umwelt
In der Heussstraße und über die Rombachstraße wird zukünftig kein Anlieferverkehr stattfinden. Die Anlieferung
des Einkaufszentrums wird ausschließlich über die Trierer Straße erfolgen. Das Lärmschutzgutachten zeigt auf,
dass die Anlieferung des Nahversorgungszentrums jeweils mit entsprechenden Lärmschutzwänden in einer Höhe
von 2.50 – 3.00 m von der Wohnbebauung abgeschirmt wird. Zudem wird die Anlieferung des Vollsortimenters mit
Orientierung zum geplanten Wohngebiet zusätzlich vollständig eingehaust, um Lärmbelastungen zu vermeiden.
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Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

Eine Anlieferung vor 6.00 Uhr wird vertraglich ausgeschlossen und darf erst nach 6.00 Uhr bis maximal 22.00 Uhr
erfolgen.


Im Allgemeinen Wohngebiet wird eine Grundflächenzahl von GRZ 0,4 festgesetzt. Im Sondergebiet - Einkaufszentrum eine GRZ von 0,9. Diese Werte orientieren sich an den zulässigen Obergrenzen gemäß der Baunutzungsverordnung bzw. führen zu einer geringfügigen Überschreitung. Demnach können die Grundstücke im Einzelhandelsbereich bis zu 90 % und im Wohngebiet zu 40 % überbaut werden. Bei dem hier geplanten Einzelhandelsbereich
handelt es sich um einen zentralen Versorgungsbereich gemäß dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der
Stadt Aachen. Diese Flächen sind naturgemäß rar und müssen infolge dessen verdichtet geplant werden. Bei der
Ausweisung von Flächen für den großflächigen Einzelhandel sind eine Verdichtung und damit eine hohe Versiegelung von Flächen zwingend. Bei der vorliegenden Planung liegt die Versiegelung von Flächen für das Wohngebiet
im Zulässigkeitsrahmen der Baunutzungsverordnung und wird als städtebaulich vertretbar angesehen. Die Überschreitung der Obergrenzen für das Sondergebiet Einkaufszentrum ist aus städtebaulichen Gründen vertretbar und
wird durch die Herstellung von Gründächern auf den Einzelhandelsgebäuden ausgeglichen.



Die derzeit als Freiraum wahrgenommene Wiesenfläche ist planungsrechtlich bereits als Misch- und Gewerbegebiet gesichert. Eine Bebauung hätte auch schon in der Vergangenheit jederzeit erfolgen können. Somit ändern die
aktuellen Bauleitplanverfahren lediglich eine Form der Nutzung, über die vor langer Zeit entschieden wurde. Ein
Ausgleich für den Eingriff hat somit ausschließlich nur für zusätzliche Maßnahmen, die über das bereits zulässige
Maß hinausgehen, zu erfolgen. Als Ausgleich für das Einzelhandelsvorhaben sind interne Maßnahmen, wie
Pflanzverpflichtungen, Grünflächen wie auch externe Maßnahmen vorgesehen. Der Ausgleich für das Wohngebiet
wird an externer Stelle vorgesehen. Die Stadt Aachen verfügt für eigene Flächenentwicklungen über einen Ausgleichspool, bei dem die Einzelmaßnahmen verrechnet werden. Im Allgemeinen Wohngebiet ist eine größere
Grünfläche für einen Spielplatz und als Fahrradraststation vorgesehen, die qualitätvoll gestaltet werden soll.

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

Qualität
 Ziel der städtebaulichen Planung ist eine verträgliche Verdichtung der Wohnbebauung. Die Flächen an der
Heussstraße bieten sich für eine verdichtete Bauweise besonders an, da die vorhandenen Gebäude eine ähnliche
Dichte aufweisen. Die Planung und Baugenehmigung des vorgezogenen Bauvorhabens (Ecke Rombachstraße/Heussstraße) beruht auf den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678 II aus dem Jahre 1990. Dieser Bebauungsplan setzt eine geschlossene Bebauung entlang der Heussstraße fest. Auch die grenzständige Bebauung
des Gebäudes Heussstraße 41 erfordert einen unmittelbaren Anbau an die vorhandene Struktur. Städtebaulich
entspricht diese bereits umgesetzte Bebauung den Planungszielen des Bebauungsplans 678 und 943 gleichermaßen.


Die Baulücke neben dem Gebäude Heussstraße 41 wird vollständig geschlossen. Es wird dort ein Gebäude mit
kleinteiligem Einzelhandel entstehen, dieser nimmt die Flucht des vorhandenen Wohngebäudes auf und orientiert
sich auch an dessen Höhe. Durch die Größe des Sortimentes wird es an dieser Stelle keinen störenden Rangieroder Lieferverkehrslärm geben. Die Schließung der Baulücke erfolgt somit in einer verdichteten Bauweise und
wird von der Fassade entsprechend dem Bestandsgebäude qualitätvoll gestaltet.

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

Die Gebäude des Einzelhandels variieren in der Höhe. Das höchste Gebäude des Einkaufszentrums ist mit einer
Höhe von 251,75 m ü. NHN festgelegt, das niedrigste Gebäude liegt bei 251,75 ü. NHN. Die Gebäudehöhen liegen zwischen 7,50 und 6,50 m. Zudem werden noch Werbeträger an dem Hauptgebäude sowie dem Riegel in der
Heussstraße über den jeweiligen Eingängen angebracht. Hierbei handelt es sich Werbeträger leichter Konstruktionsbauweise, die das Gebäude um ca. 3.00 m überragen.



Die Fassade wird aus einer Vorhangfassade bestehen. Es ist geplant, diese in einer Metalloptik auszuführen, damit ist die Fassade modern gestaltet und fügt sich durch das fließende Fassadenbild gut in die vorhandene Umgebung ein. Die Rückfassade zum Vennbahnweg soll gleichwertig gestaltet werden. Zudem wird angedacht, das
Gebäude zum Vennbahnweg hin noch zusätzlich mit Lichtelementen oder Begrünung zu gestalten. Es wird somit
gewährleistet, dass es sich nicht hier nicht um eine klassische Gestaltung eines Einkaufszentrums handelt sondern um eine innovative und hochwertige Ausführung.

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

2.


Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Köln, bevollmächtigt durch
vom 28.08.2012
Im Vorentwurfsstadium wurde davon ausgegangen, die betroffenen Grundstückseigentümer von den Vorzügen
der Gesamtplanung zu überzeugen. Zur Umsetzung der städtebaulichen Neugestaltung des Gesamtbereiches
einschließlich der Grundstücke an der Trierer Straße wurde ein Konsens zwischen den Grundeigentümern und
der Stadt Aachen vorausgesetzt. Die deutliche Ablehnung eines Grundstückseigentümers und die gesicherte
Übernahme des Einzelhandels durch die Kinder des jetzigen Eigentümers haben dazu geführt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanäderung auf den ersten Bauabschnitt zu beschränken.
Durch die Reduzierung der Geltungsbereiche entstehen dem Grundstückseigentümer keine Nachteile.
Aufgrund der für eine weitere Entwicklung des Gebietes unvorteilhaften, diagonal auf die Trierer Straße zulaufenden Parzellen soll der Gebäudebestand jedoch nicht –wie durch den Grundstückseigentümer gewünscht- durch
den Bebauungsplan 953 überplant und als Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsvorhaben festgesetzt
werden. Dies würde in der Konsequenz zu einer Verfestigung der derzeitigen nicht wünschenswerten städtebaulichen Situation führen. Die Grundstücke an der Trierer Straße liegen nach wie vor im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 678, der auch die Zulässigkeit von Erweiterungs- oder Umbaumaßnahmen weiterhin bestimmt.

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird empfohlen den Anregungen z.T. zu folgen.

3.


, Heussstraße , 52078 Aachen, vom 29.08.2012
Die beschriebene Verbindung zwischen der Heussstraße und der Trierer Straße verläuft ausschließlich über private Grundstücke. Diese Wegeführung wird als Schleichweg missbraucht, um die Wartezeit an der Lichtsignalanlage an dem Knotenpunkt Heussstraße/Trierer Straße zu umgehen. Diese Umgehung der öffentlichen Verkehrsstraßen wird von der Verwaltung grundsätzlich nicht befürwortet. Eine Handhabe zur Unterbindung liegt jedoch
ausschließlich bei den Grundstückseigentümern und nicht bei der Gemeinde. Insoweit ist mit einer Verbesserung
der Situation wegen des Verzichts der Festsetzung des 2. Bauabschnittes nicht zu rechnen.

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Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Es ist nicht möglich den Konflikt auf Ebene des Flächennutzungsplans oder im Bebauungsplan zu lösen.

4.


, Zehntweg , 52058 Aachen, vom 31.08.2012
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 953 übernimmt die Darstellungen den Zentren- und Nahversorgungskozeptes und setzt dieses in verbindliches Planungsrecht um. Zur Qualifikation eines Bereiches als Stadtteilzentrum
sind vielfältige Kriterien zu erfüllen. Diese Kriterien werden im Bereich des REWE-Marktes an der Freunder
Landstraße nicht erfüllt. Innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche ist ein Konkurrenzschutz nicht möglich, so
dass theoretisch eine Überversorgung in einem Marktsegment nicht auszuschließen ist.



Der Bebauungsplan Nr. 943 sieht entlang der Heussstraße und der Rombachstraße Geschosswohnungsbau vor.
Der Geschosswohnungsbau an der Heussstraße wird aufgrund der Länge und der Dichte von der Öffentlichkeit
kritisiert. Insoweit erscheint es sinnvoll die Bebauung in Richtung Vennbahnweg allmählich aufzulockern und eine
Mischung verschiedener Wohnformen und -dichten vorzusehen.



Bei dem Stadtteilzentrum in Brand handelt es sich um einen integrierten Standort, der von unterschiedlichen Bestandsnutzungen umgeben ist. Außerdem sind bestimmte Mindestgrößen der Einzelhandelsbetriebe erforderlich,
um ein zukunftsfähiges Einkaufszentrum zu entwickeln. Die Implikation einer architektonischen Großform in ein
bestehendes innerstädtisches Gefüge in der Kombination mit beschränkt zur Verfügung stehenden freien Grundstücken bietet eine hohe städtebauliche und architektonische Herausforderung. Im Vorfeld der Bauleitplanung hat
die Stadt Aachen und die Vorhabenträgerin mehrfach versucht mit allen direkt betroffenen Grundstückseigentümern Kaufverträge abzuschließen. Mit drei von vier Eigentümern ist man handelseinig geworden. Ein Grundstückseigentümer hat alle Kaufverhandlungen abgelehnt. Dieses Grundstück wird mit dem Sondergebiet überplant und im Bestand gesichert. Städtebaulich ist die Situation nicht wünschenswert, jedoch bleibt keine Alternative, da die Entwicklung auf einer Freiwilligkeit beruht. Es ist davon auszugehen, dass sowohl der Wohnwert als
auch der Grundstückswert tendenziell abnehmen wird. In der Güterabwägung ist dem Bedarf nach einem zeitgemäßen und zukunftsfähigen Einkaufszentrum und einer städtebaulichen Neuordnung der bestehenden Flächen zwischen Trierer Straße und der Rombachstraße ein höherer Stellenwert einzuräumen als dem aktuellen
Wohn- und ggf. Flächenwert der Immobilie, Ringstraße 15. Es ist technisch möglich und langfristig absehbar,
dass das Grundstück in den Einzelhandelskomplex integriert werden kann. Insoweit erscheint die Festsetzung
eines Sondergebietes Einzelhandelszentrum auch für das bestehende Wohnhaus nachvollziehbar und schlüssiger als die Festsetzung eines Misch- oder Wohngebietes an dieser Stelle.

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

5.


Heussstraße , 52078 Aachen, vom 22.08.2012
Die Darstellungen und Forderungen des Rahmenplans Brand aus dem Jahre 2009 bilden die Grundlage für die
beiden Bebauungspläne zwischen der Trierer Straße und der Rombachstraße. Entsprechend dieser Vorgaben
wurden die ersten Vorentwürfe gefertigt und diskutiert. Je weiter ein Bauleitplanverfahren fortschreitet umso mehr
Randbedingungen fließen in das Verfahren ein und verändern die konkrete städtebauliche Konzeption. Betrachtet
man die beispielhaften Entwürfe zum Wohngebiet wird deutlich, dass die aktuelle städtebauliche Planung diesen
weitgehend entspricht. Da es sich bei dem Wohngebiet um einen Angebotsbebauungsplan handelt sollen Wohnformen festgesetzt werden, die nachgefragt und umsetzbar erscheinen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans
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Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

ermöglichen vielfältige Wohnformen vom Mietwohnungsbau bis zum Eigenheimbau. Die vier Wohngebäude an
der Rombachstraße sind z.B. auch als Gemeinschaftswohnanlage denkbar. Trotz des nicht vorhandenen Vorhabenbezuges werden ausreichende Variationen und innovative Wohnprojekte durch die getroffenen Festsetzungen ermöglicht. Die Ausgestaltung der Gebäude und der Wohnformen ist letztendlich ein Resultat der Nachfrage
sowie der Vermarktung und nicht zwangsläufig Aufgabe der Bauleitplanung.


Der Anbau an das Gebäude Heussstraße 41 wird in geschlossener Bauweise erfolgen. Das geplante Gebäude
nimmt die Flucht sowie die Riegelstruktur des vorhandenen Wohngebäudes auf und orientiert sich auch an dessen Höhe. Städtebaulich fügt sich dieser Anbau des Einzelhandels in die vorhandene Baustruktur und wirkt somit
nicht als Fremdkörper. Zu der Wohnbebauung hin sind Grünflächen sowie Anpflanzungen von Bäumen vorgesehen.



Aufgrund der Nutzung wird es der Gestaltungsaufgabe nicht gerecht, den neuen Baukörper in der Heussstraße
entsprechend der Bestandswohngebäude zu gestalten. Die Hauptgestaltungselemente sind Glas, sowie eine
hochwertige Vorhangfassade, die sich an den restlichen Einzelhandelsgebäuden orientieren. Somit bildet die
Planung eine geschlossene Einheit. Die Planung wurde Anfang des Jahres 2015 den unmittelbaren Nachbarn
vorgestellt und ein weitgehendes Einvernehmen bezüglich der Gebäudekubatur und der Freiflächengestaltung
erzielt.



Die Nutzung des Anbaukörpers wird keine ALDI-Filiale mehr beinhalten. An dieser Stelle ist nun ein kleinteiliger
Einzelhandel geplant. Daher ist weder mit Lärm durch Lieferverkehr, noch ein „Missbrauch“ der Heussstraße aus
Erschließungszwecken zu rechnen. Die Heussstraße wird lediglich zur Erschließung der unter dem Einzelhandelsgebäude befindlichen Tiefgarage genutzt. Die Tiefgarage soll ausschließlich den Nutzern des Obergeschosses (Praxen/Dienstleistern/etc.) als notwendige Stellplätze dienen.



Der Einzelhandel wird sich zur Heussstraße in Form von Arkaden öffnen. Über die Heussstraße wird lediglich die
Erschließung der geplanten Tiefgarage erfolgen, der Rest des Plangebietes ist von dort aus nur fußläufig zu erreichen.



Über die Heussstraße wird kein Anlieferverkehr erfolgen.



Als Trennung zwischen den Bebauungsplangebieten Wohnen und Einzelhandel ist ein breiter Grünstreifen vorgesehen. Hier sind auch Anpflanzungen von Bäumen geplant.



In dem Plangebiet sind genügend Fußwege eingeplant. Fußgänger können das Einkaufszentrum problemlos von
der Trierer Straße der Heussstraße sowie von der Planstraße 1 und 2 aus dem geplanten Wohngebiet aus zu erreichen. Die neu geplante Kreuzung der Trierer Straße beinhaltet eine neue signalisierte Fußgänger- und Radfahrerfurt, die im Zweirichtungsverkehr angelegt ist, somit wird die fußläufige Erschließung des Einkaufszentrums
zusätzlich erleichtert. Auf dem Plangebiet sind entsprechende Fußgängerwege geplant, die sich von der Pflasterung her von der Fahrbahn unterscheiden. Es sind zudem diverse Querungshilfen für Fußgänger geplant.

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung haben die Anregungen keine Relevanz.
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen, den Anregungen z.T. zu folgen.

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg

Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

6.


Heussstraße , 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Den Vertretern der Eigentümergemeinschaft wurde im Dezember 2014 die aktuelle städtebauliche Konzeption
erläutert und Fragen beantwortet.



Der straßenbegleitende Wohnungsbau folgt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678, der entlang der
Heussstraße eine geschlossene Bauweise festsetzt. Auf der gleichen Grundlage wurden die Gebäude der Einwender genehmigt und grenzständig errichtet. Aufgrund der dichten Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Heussstraße ist fraglich inwieweit eine Durchlüftung aus Westen überhaupt möglich ist. In Anbetracht der Lage am Siedlungsrand und dem vergleichsweise großen Innenbereich ist nicht mit unterbundener
Frischluftzufuhr zu rechnen. Der Bebauungsplan Nr. 943 setzt entlang der Grundstücksgrenze eine offene Bebauung mit zwei Vollgeschossen fest. Durch die Abstandsflächen zwischen den Gebäuden wird der Innenbereich
ausreichend durchströmt. Der Bebauungsplan ermöglicht entlang der Heussstraße eine Bebauung mit drei Vollgeschossen. Aufgrund der Festsetzungen ist im Innenbereich eine Bebauung mit bis zu 14 Wohneinheiten möglich. Der Verkehr und die resultierenden Lärmimmissionen werden als gebietstypische Bedingungen eingestuft
und führen zu keinen bewältigungsbedürftigen Konflikten im Umfeld.



Der Flächenverbrauch durch die Verkehrsflächen entspricht den städtebaulichen Notwendigkeiten zur Erschließung einer zeitadäquaten Wohnbebauung mit einer optimierten Ausrichtung zur Sonne und der notwendigen Erschließung des Einkaufszentrums. Von einem übermäßigen Verbrauch kann keine Rede sein. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurden unterschiedliche Entwürfe gefertigt. Die vorliegende städtebauliche Konzeption hat
sich als geeignet erwiesen, alle möglichen Belange und Auswirkungen zufriedenstellend bewältigen zu können.
Durch den Bebauungsplan wird das bisher zulässige Nutzungsspektrum eines Mischgebietes auf die eines
Wohngebietes zurückgesetzt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die Beeinträchtigungen für die Bewohner des Gebäudes Heussstraße 41-43, durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes objektiv verringern werden.

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) haben die Anregungen keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

7.


, Am Rollefer Berg , 52078 Aachen, vom 28.08.2012
Grundsätzlich kann nachvollzogen werden, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen auch in zentralen städtebaulichen Lagen als attraktives Wohnumfeld wahrgenommen werden. Im vorliegenden Fall gilt aber zu berücksichtigen, dass diese innerörtlichen Freiflächen planungsrechtlich bereites als Baugebiete gemäß dem Bebauungsplan
678 festgesetzt waren. Diese Flächen haben bereits einer Abwägung von einer landwirtschaftlichen Fläche in ein
Baugebiet unterlegen und wurden zugunsten des Baugebietes (Mischgebiet/Gewerbegebiet) entschieden. Auch
bei einer Prüfung sämtlicher aktueller Belange erscheint es sinnvoll, die zu großen Teilen bereits erschlossenen
Flächen baulich zu nutzen. Durch eine Nutzung der erschlossenen innerörtlichen Freiflächen wird der Außenbereich vor einer baulichen Inanspruchnahme geschützt und Flächen für den Wohnraum und den großflächigen
Einzelhandel bewahrt. Gemäß Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen ist der Geltungsbereich
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Stadtteilzentrum ausgewiesen. Als solches übernimmt der Bereich
zukünftig eine wesentliche Versorgungsfunktion im Zentrum von Brand.

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung (FNP) keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

Seite 11 von 16

Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg

8.




Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, Dr. B.-Klein-Straße , 52078 Aachen, vom 29.08.2012
Das Verkehrsgutachten beinhaltet die Planung der Ein- und Ausfahrt des Plangebietes. Zur Regulierung des
Verkehrs werden hier eine neue Lichtsignalanlage sowie eine zusätzliche Abbiegespur geplant. Die Haltelinien
der Fahrstreifen werden in Richtung Kornelimünster zurückgesetzt. Somit kann das Gelände von beiden Richtungen erschlossen und auch –entgegen der heutigen Situation – in Richtung Innenstadt hin verlassen werden. Auf
dem Gelände des Einkaufszentrums wird es hierfür Abbiegespuren geben, die ebenfalls signalisiert sind. Eine
neue Querung des Vennbahnweges bzw. der Radfahrer über die Trierer Straße wird ebenfalls erfolgen.
Die Option eines Kreisverkehres am Knotenpunkt Schagenstraße/Rombachstraße wurde geprüft und verworfen.
Ein Kreisverkehr bietet sich nicht an, da idealer Weise eine vierarmiger Kreuzungsbereich sinnvoll wäre, hier zugunsten eines deutlichen Versatzes - nur eine dreiarmige Variante zur Verfügung gestanden hätte. Durch den
Versatz im Straßenverlauf von der Schagenstraße zu dem Einkaufszentrum wird dem Verkehr ein Durchgang zur
Trierer Straße erschwert und damit konzeptionell unattraktiv gestaltet. Gänzlich lässt sich die Nutzung für
Schleichfahrten jedoch nicht vermeiden. Aufgrund der signalisierten Einmündung zur Trierer Straße und einer unterstellte Kundenfrequenz ist jedoch mit vergleichbaren Wartezeiten wie an der Ampel Heussstraße zu rechnen.
Das Verkehrsgutachten stellt dar, dass die Verkehrsqualitätsstufen in den Spitzenstunden sowohl für den Knoten
Trierer Straße/Heussstraße als auch Trierer Straße/Einfahrt Einkaufszentrum eine identische Bewertung C aufweisen. Unter diesen Bedingungen ist zweifelhaft, ob die Verbindung über den Stellplatz des Einkaufszentrums
einen zeitlichen Vorteil bildet und als Schleichweg angenommen wird. Für den Zielverkehr aus den südlichen
Wohngebieten von Brand ist der Versatz sicherlich kein Hindernis.

Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

9.




, Liefenweg , 52078 Aachen, vom 24.08.2012
Das Verkehrsgutachten beinhaltet die Planung der Ein- und Ausfahrt des Plangebietes. Zur Regulierung des
Verkehrs werden hier eine neue Lichtsignalanlage sowie eine zusätzliche Abbiegespur geplant. Die Haltelinien
der Fahrstreifen werden in Richtung Kornelimünster zurückgesetzt. Somit kann das Gelände von beiden Richtungen erschlossen und auch –entgegen der heutigen Situation – in Richtung Innenstadt hin verlassen werden. Auf
dem Gelände des Einkaufszentrums wird es hierfür Abbiegespuren geben, die ebenfalls signalisiert sind. Eine
neue Querung des Vennbahnweges bzw. der Radfahrer über die Trierer Straße wird ebenfalls erfolgen.
Das Einkaufszentrum wird von der Trierer Straße sowie von der Rombachstraße sehr gut fußläufig zu erreichen
sein. In Folge der Verkehrsplanung an der Trierer Straße wird eine neu signalisierte Fußgänger- und Radfahrerfurt im Zweirichtungsverkehr angelegt. Innerhalb des Plangebietes sind entsprechende Fußwege geplant, die
sich von der Pflasterung von dem Fahrbahnbelag unterscheidet. Zudem werden entsprechende Querungshilfen
für die Fußgänger geplant, die ein sicheres Überqueren der Stellplatzfläche ermöglichen. Diese führen zu den
jeweiligen Einkaufswagenstationen.

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung haben die Anregungen keine Relevanz.
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen den Anregungen zu folgen.

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg

10.


Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

, Heussstraße , 52078 Aachen, vom 30.08.2012
Die beschriebene Verbindung zwischen der Heussstraße und der Trierer Straße verläuft ausschließlich über private Grundstücke. Diese Wegeführung wird als Schleichweg missbraucht, um die Wartezeit an der Lichtsignalanlage an dem Knotenpunkt Heussstraße/Trierer Straße zu umgehen. Diese Umgehung der öffentlichen Verkehrsstraßen wird von der Verwaltung grundsätzlich kritisch gesehen. Eine Handhabe zur Unterbindung liegt jedoch
ausschließlich bei den Grundstückseigentümern und nicht bei der Gemeinde.

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Es ist nicht möglich den Konflikt auf Ebene des Flächennutzungsplans oder im Bebauungsplan zu lösen.

11.






, Ringstraße , 52078 Aachen, vom 29.08.2012
Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen steuert den großflächigen Einzelhandel im gesamten Stadtgebiet von Aachen und legt gemäß den regionalplanerischen und ortsspezifischen Vorgaben Versorgungszentren fest. Die Grundstücke des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 953 liegen in einem solchen Versorgungsbereich, dem Stadtteilzentrum von Brand. Alle maßgeblichen Anforderungen, werden an dieser Stelle
erfüllt. Nach dem Prinzip der kurzen Wege ist es sinnvoll einen Verbrauchermarkt in das Zentrum zu legen, dorthin, wo die Verbraucher auch wohnen. Die kurzen Wege beziehen sich auf Autofahrten aber auch Erledigungen,
die mit den Rad oder zu Fuß ausgeführt werden können.
Beiden Bebauungsplänen (VEP 953 und B-Plan 943) liegt der Bebauungsplan 678 II zugrunde. Dieser Bebauungsplan setzt ein Misch- und Gewerbegebiet fest. Die Eingriffsbilanzierung legt die Festsetzungen des o.g. Bebauungsplans zugrunde und nicht die gegenwärtig vorhandene Vegetation. Infolge dessen ist lediglich derjenige
Eingriff auszugleichen, der über das derzeit zulässige Maß hinausgeht. Durch die Festsetzung von Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen werden die Eingriffe in Natur und Landschaft z. T. kompensiert. Das verbleibende Defizit von 1.692 Punkten wird durch im Einzelnen noch abzustimmende externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
Durch den Versatz im Straßenverlauf von der Schagenstraße zu dem Einkaufszentrum wird dem Verkehr ein
Durchgang zur Trierer Straße erschwert und damit konzeptionell unattraktiv gestaltet. Gänzlich lässt sich die Nutzung für Schleichfahrten jedoch nicht vermeiden. Aufgrund der signalisierten Einmündung zur Trierer Straße und
einer unterstellte Kundenfrequenz ist jedoch mit vergleichbaren Wartezeiten wie an der Ampel Heussstraße zu
rechnen. Das Verkehrsgutachten stellt dar, dass die Verkehrsqualitätsstufen in den Spitzenstunden sowohl für
den Knoten Trierer Straße/Heussstraße als auch Trierer Straße/Einfahrt Einkaufszentrum eine identische Bewertung C aufweisen. Unter diesen Bedingungen ist zweifelhaft, ob die Verbindung über den Stellplatz des Einkaufszentrums einen zeitlichen Vorteil bildet und als Schleichweg angenommen wird. Für den Zielverkehr aus den südlichen Wohngebieten von Brand ist der Versatz sicherlich kein Hindernis.

Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
12.


, Erberichshofstraße , 52078 Aachen, vom 26.08.2012
Der straßenbegleitende Wohnungsbau folgt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678, der entlang der
Heussstraße eine geschlossene Bauweise festsetzt. Durch die vorhandene planungsrechtliche Zulässigkeit
mussten die Eigentümer und Bewohner der gegenüberliegenden Seite mit einer entsprechenden Bebauung
rechnen und ggf. eigenverantwortlich Schutzmaßnahmen treten, die durch Schallreflexionen auftreten können.
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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg

Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

Die Baugenehmigung des geschlossenen Baukörpers wurde auf der planungsrechtlichen Grundlage des Bebauungsplans Nr. 678 erteilt. Der Bebauungsplan 943 übernimmt lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 678 aus dem Jahre 1979. Die Bebauungsdichte und die Geschossigkeit folgen im Übrigen dem Gebäudebestand auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Durch die geschlossene Bauweise wird der Innenbereich (Einfamilienhausbebauung / Außenwohnbereich) vor Verkehrsschallimmissionen der Heussstraße bewahrt. Dieser
Vorteil überwiegt den ggf. möglichen Nachteil von Schallreflexionen auf die Bestandswohnnutzungen.


Ob eine Bebauung optisch ansprechend ist, liegt nicht unmittelbar an der Festsetzung einer geschlossenen Bebauung sondern primär an der Qualität des architektonischen Entwurfs. Ein Bebauungsplan hat hierfür keine Regelungskompetenz.

Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

13.


, Erberichshofstraße , 52078 Aachen, vom 30.08.2012
Der straßenbegleitende Wohnungsbau folgt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678, der entlang der
Heussstraße eine geschlossene Bauweise festsetzt. Durch die vorhandene planungsrechtliche Zulässigkeit
mussten die Eigentümer und Bewohner der gegenüberliegenden Seite mit einer entsprechenden Bebauung
rechnen und ggf. eigenverantwortlich Schutzmaßnahmen treten, die durch Schallreflexionen auftreten können.
Die Baugenehmigung des geschlossenen Baukörpers wurde auf der planungsrechtlichen Grundlage des Bebauungsplans Nr. 678 erteilt. Der Bebauungsplan 943 übernimmt lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678 aus dem Jahre 1979. Die Bebauungsdichte und die Geschossigkeit folgen im Übrigen dem Gebäudebestand auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Durch die geschlossene Bauweise wird der Innenbereich (Einfamilienhausbebauung / Außenwohnbereich) vor Verkehrsschallimmissionen der Heussstraße bewahrt. Dieser Vorteil überwiegt den ggf. möglichen Nachteil von Schallreflexionen auf die Bestandswohnnutzungen.



Es ist korrekt, dass auf der gegenüberliegenden Seite keine geschlossene Bauweise vorhanden ist. Dies wurde
auch so nicht vorgetragen. Argumentiert wurde mit einer vergleichbaren Baudichte auf der gegenüberliegenden
Straßenseite und mit den Festsetzungen einer geschlossenen Bauweise des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 678. Städtebauliches Ziel des Bebauungsplans 943 ist es, die bauliche Dichte – analog zum Gebäudebestand – von der Heussstraße hin zur Vennbahntrasse allmählich zu verringern. Deshalb soll der Gebäuderiegel an der Heussstraße verbleiben und die Baustruktur an der Rombachstraße um ein Vollgeschoss verringert
und in Einzelbaukörper (Zweispänner) aufgeteilt werden.



Die Zulieferung der Einzelhandelsbetriebe wird ausschließlich über die Zufahrt zur Trierer Straße erfolgen, um
Beeinträchtigungen in den Wohngebieten zu vermeiden.

Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

14.



, Astenetweg

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

Durch die beiden Vorhaben, Einzelhandelszentrum und Wohngebiet, wird zusätzlicher Verkehr erzeugt, der die
vorhandenen Verkehrswege zusätzlich belasten wird. Zur Prüfung und Beurteilung der Situation wurden für beide

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg

Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

Bauleitplanverfahren Verkehrsuntersuchungen erstellt. Die Gutachten kommen zu dem Schluss, dass die zusätzlichen Verkehre insgesamt abgewickelt werden können und chaotische Verhältnisse nicht zu befürchten sind.
Das vorhandene Straßennetz kann die zusätzlichen Verkehre aus dem Wohn- und Einzelhandesgebiet aufnehmen und abführen. Bei der Einstufung der Verkehrsqualität erreicht der abfließende Kfz-Verkehr am nächstliegenden Knoten Trierer Straße/Heussstraße im Prognosefall in den vor- und nachmittäglichen Spitzenstunden die
Qualitätsstufe C. Gemäß der zugrundeliegenden Qualitätsdefinition ist mit einer Wartezeit von ≤ 50s zu rechnen.
Hierzu wird ausgeführt, dass nahezu alle während der Sperrzeit (Rotphase) ankommenden Verkehrsteilnehmer
in der nachfolgenden Freigabezeit (Grünphase) weiterfahren können. Beim Kraftfahrzeug tritt im Mittel aber nur
geringer Stau am Ende der Freigabezeit auf. Die Verkehrsqualitäten sind von der besten Stufe A bis zur schlechtesten Stufe F eingeordnet. Mit der hier vorliegenden Stufe C erfüllt der Verkehrsfluss im Knotenpunkt einen
durchschnittlichen Wert, so dass von einem Handlungserfordernis nicht auszugehen ist. Eine zusätzliche Videoüberwachung ergab eine Rückstauung in der Heussstraße im Zeitraum von 7.40 bis 8.00 Uhr. Diese Rückstau
resultiert –gemäß dem Gutachten- aus dem zum gleichen Zeitpunkt stattfindenden Rückstau auf der Trierer Straße von der Autobahnanschlussstelle bis in den Knotenpunkt hinein, dementsprechend konnte der Verkehr aus
der Heussstraße – trotz theoretisch ausreichender Grünzeit – nicht abfließen. Auch aus dem begrenzten Zeitraum der Verkehrsbehinderung von rund 30 min. lassen sich keine chaotischen Verhältnisse ableiten, die eine
planungsrechtliche Festsetzung des Wohngebietes infrage stellen würde. Es ist nicht möglich und sinnvoll sämtliche Verkehrsanlagen auf kurzfristige Behinderungen des ansonsten funktionierenden Verkehrsflusses abzustellen.


Die bestehenden öffentlichen Einrichtungen im Umfeld der Bauleitplanungen sind den Beteiligten durchaus bewusst. Es werden Maßnahmen zur Verbesserung der Querung der Rombachstraße für Fußgänger erwogen.
Die konkrete Verkehrsregelung und Ausgestaltung der Verkehrsanlagen ist jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplans und kann daher nicht durch den Bebauungsplan festgelegt werden.

Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

15.

, Wilhelm-Grasmehr-Str. , 52078 Aachen



Im Verfahren haben die Eigentümer der Grundstücke an der Trierer Straße erklärt, nicht gewillt zu sein in den
Verfahrensbereich einbezogen zu werden. Diesem Wunsch soll entsprochen werden, so dass der bestehende
Netto-Markt nicht entfällt.



Der straßenbegleitende Wohnungsbau an der Heussstraße folgt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
678, der entlang der Heussstraße eine geschlossene Bauweise festsetzt. Aus städtebaulichen Gründen soll die
Dichte an der Heussstraße stark ausgeprägt sein und allmählich in Richtung Vennbahnweg abnehmen. Die
Wohnbebauung im Innenbereich entspricht einer zeitgemäßen Grundstücks- und Gebäudeaufteilung. Die
Durchmischung aus unterschiedlichen Wohnformen, Mietwohnungsbau, Eigentumswohnungen und Einfamilienheimen ist Ziel des Bebauungsplans und soll beibehalten werden. Mit der vorgeschlagenen Auflockerung der
Bebauung geht eine Vergrößerung der Grundstücksflächen und Erhöhung der Erstellungskosten einher. Dies
soll an dieser Stelle vermieden werden.



Die vorhandene Bebauung (Mehrgenerationenhaus) definiert den Abstand zur Heussstraße. Da das Gebäude
grenzständig errichtet wurde, musste das neue Gebäude unmittelbar angebaut werden. Das Mehrgenerationenhaus und die Riegelbebauung an der Heussstraße wurden auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Be-

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Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg

Abwägung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

bauungsplans Nr. 678 errichtet, der diesen Abstand festlegt. Durch den Bebauungsplan 943 sollen keine Abweichungen, Alleebepflanzung, Gebäudetrennungen etc. festgesetzt werden.


Verkehrsberuhigende Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, da keine diesbezüglichen Festsetzungen möglich sind.



Der Bebauungsplan Nr. 943 und VEP 953 sollen parallel entwickelt und zur Rechtskraft gebracht werden, um
eine einheitliche und synergetische Planung sicherzustellen. Aus den vor genannten Gründen soll der Bereich
an der Trierer Straße (2. BA) nicht überplant werden. Damit sind Provisorien ausgeschlossen.



Der Baumbestand im Bereich des heutigen Aldi-Marktes ist nicht zu halten, da die Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen einem dauerhaften Erhalt widerspricht.



Die Planersteller sind bemüht, den Fußgängern und Radfahrern eine gute und komfortable Erschließung zu
ermöglichen. Die Planstraße 1 erhält einen Fuß- und Radweganschluss an den Vennbahnweg durch die öffentliche Grünfläche. Die Planstraße 2 erhält eine fuß- und radläufige Verbindung zur Heussstraße. Zusätzlich berücksichtigt die Flächenfestsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche einen beidseitigen Fußweg in der Planstraße 1. Unter Benutzung des Vennbahnweges besteht eine gute Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer
in Nord-Süd wie auch Ost-Westrichtung.

Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

16.



Heussstraße

, 52078 Aachen, vom 28.08.2012

Im Planungsprozess wurden Varianten mit unterschiedlichen Platzanordnungen erstellt. Im Zuge dessen mussten vielfältige Belange geprüft und abgewogen werden. Favorisiert wurde die Variante mit einer Ausrichtung zur
Vennbahntrasse. An dieser Stelle soll eine öffentliche Grünfläche entstehen, die zum einen als Kinderspielplatz
und zum anderen als Fahrradstation genutzt werden kann. Die Fläche soll zum Verweilen einladen und mitfahrenden Kindern sowie den Kindern aus dem Wohngebiet selbst eine Spielmöglichkeit bieten. Der entstehende
Treffpunkt an der Vennbahntrasse soll auch den Bewohnern als Kommunikationsfläche dienen.

Nicht FNP relevant.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Stellungnahmen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zu den Verfahren:
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Trierer Straße/Vennbahnwegfür den Bereich zwischen Trierer Straße, Heusssstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand

Lage der Flächennutzungsplanänderung Nr. 129 befindet sich innerhalb
des Bebauungsplangeltungsbereichs Nr. 953

sowie
Bebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Rombachstraße / Vennbahnweg
für den Bereich zwischen Rombachstraße, Heusssstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand

Lage des Plangebietes für den Bebauungsplan Nr. 943 befindet sich innerhalb des Flächennutzungsplanänderungsbereichs

Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde der Planbereich in viereigenständige Bauleitplanverfahren eingeteilt:
VEP 953 – und Änderung Nr. 129 des FNP -Trierer Straße/Vennbahnwegsowie B-Plan 943 – und Änderung Nr. 136 des FNP -Rombachstraße/ Vennbahnweg- geteilt.
Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund
wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle o.g. Planverfahren erstellt.
1.

StädteRegion Aachen, Amt für regionale Entwicklung, vom 17.09.2012

2.

Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 19.09.2012

3.

EBV GmbH, 41829 Hückelhoven, vom 15.10.2012

Seite 2 von 6

Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-

1.

Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
Fassung vom 24.06.2015

StädteRegion Aachen, Amt für regionale Entwicklung, vom 17.09.2012

Seite 3 von 6

Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-

2.

Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
Fassung vom 24.06.2015

Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 19.09.2012

Seite 4 von 6

Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-

Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
Fassung vom 24.06.2015

Seite 5 von 6

Bebauungsplan Nr. 953
-Trierer Straße/Vennbahnweg-

3.

Zusammenstellung der Eingaben aus der Behördenbeteiligung
Fassung vom 24.06.2015

EBV GmbH, 41829 Hückelhoven, vom 15.10.2012

Seite 6 von 6

Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
zu den Verfahren:
Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Trierer Straße/Vennbahnwegfür den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand

Lage der Flächennutzungsplanänderung Nr. 129 befindet sich innerhalb
des Bebauungsplangeltungsbereichs Nr. 953

sowie
Bebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 Stadt Aachen Rombachstraße / Vennbahnweg
für den Bereich zwischen Rombachstraße, Heussstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand

Lage des Plangebietes für den Bebauungsplan Nr. 943 befindet sich innerhalb des Flächennutzungsplanänderungsbereichs

Inhaltsverzeichnis
Abwägungsvorschläge zu den Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde der Planbereich in viereigenständige Bauleitplanverfahren eingeteilt:
VEP 953 – und Änderung Nr. 129 des FNP -Trierer Straße/Vennbahnwegsowie B-Plan 943 – und Änderung Nr. 136 des FNP -Rombachstraße/ Vennbahnweg- geteilt.
Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund
wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle o.g. Planverfahren erstellt.
1.

StädteRegion Aachen, Amt für regionale Entwicklung, vom 17.09.2012

2.

Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 19.09.2012

3.

EBV GmbH, 41829 Hückelhoven, vom 15.10.2012

Seite 2 von 3

Bebauungsplan Nr. 953 und Änderung Nr. 129 FNP -Trierer Straße/VennbahnwegBebauungsplan Nr. 943 und Änderung Nr. 136 FNP- Rombachstraße /Vennbahnweg

1.

Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung vom 23.07.2015

StädteRegion Aachen, Amt für regionale Entwicklung, vom 17.09.2012


Die Differenz zwischen den im Rechtsplan festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen und den tatsächlich projektierten Verkaufsflächen aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan sind einer angemessenen Flexibilisierung der
Einzelhandelseinheiten geschuldet. Die im Februar 2011 abgestimmte Verkaufsflächenobergrenze wird durch die
tatsächlich vorgesehene Verkaufsfläche überschritten. Das Einzelhandelsgrundstück liegt jedoch innerhalb des
Stadtteilzentrums Brand. Dieses Stadtteilzentrum wurde im Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen
explizit für eine derartige Einzelhandelsnutzung ausgewiesen. Die Differenz zwischen der abgestimmten Verkaufsflächenobergrenze und den tatsächlich projektierten Verkaufsflächen wird problemlos durch die vorhandene Kaufkraft in Brand abgedeckt.

Für alle beteiligten Bauleitplanverfahren wird empfohlen, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen.
2.

Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 19.09.2012



Die Bezirksregierung weist in Ihrem Schreiben auf das verliehene Bergwerksfeld “Minerva“ hin und empfiehlt die
Beteiligung der Eigentümerin, der EBV GmbH, Hückelhoven.

Für alle beteiligten Bauleitplanverfahren wird empfohlen, der Anregung zu folgen.
3.

EBV GmbH, 41829 Hückelhoven, vom 15.10.2012



Auf Empfehlung der Bezirksregierung Arnsberg wurde die EBV GmbH am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme
gebeten. Die EBV GmbH teilt mit, dass das Plangebiet außerhalb der EBV – Berechtsame Steinkohle liegt und keine
Bedenken gegen die Planung bestehen.

Es werden keine Anregungen vorgetragen.

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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Entwurf der Begründung und Umweltbericht zur
Änderung Nr.136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
- Rombachstraße / Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand, für den Planbereich zwischen-Heussstraße, Rombachstraße und
Vennbahnweg-

Lage des Plangebietes

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Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980
Rombachstraße / Vennbahnweg

Entwurf der Begründung mit Umweltbericht
zum Offenlagebeschluss

Inhalt
Teil A
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff.1 BauGB)
1.

Planung

2.

Derzeitige Situation

3.

Darstellung des Regionalplanes

4.

Masterplan Aachen* 2030

5.
5.1
5:2

Flächennutzungsplan
Änderung des Flächennutzungsplanes
Neuaufstellung Flächennutzungsplan

6.

Landschaftsplan

7.

Auswirkungen der Planung

8.

Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung

9.

Belange des Denkmalschutzes

10.

Sonstige Belange

11.

Beteiligung der Bezirksregierung Köln

Teil B
Umweltbericht

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Rombachstraße / Vennbahnweg

Entwurf der Begründung mit Umweltbericht
zum Offenlagebeschluss

1.
Planung
Die Expansion der Hochschule und die stetige Nachfrage nach Einfamilienhäusern erfordert die Ausweisung von
Neubaugebieten an verschiedenen Stellen des Stadtgebietes. Um diesen Bedarf zu decken und um den Wohnstandort
Brand auch im Hinblick auf eine Ergänzung infrastruktureller Einrichtungen u. a. im Sektor Einzelhandel zu stärken, soll
u.a. Wohnfläche entlang der Heussstraße und Rombachstraße arrondiert werden, in unmittelbarer Nachbarschaft zur
Umsetzung der Einzelhandelsplanung Triererstraße / Vennbahnweg.
Bisher hatte die Stadt Aachen ein positives Zuwanderungssaldo. Allerdings finden in der Stadt Aachen derzeit Abwanderungsprozesse einzelner Zielgruppen statt, denen durch gezielte, zielgruppen-orientierte Wohnraumangebote
entgegengewirkt werden kann.
Im Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestio die
„Aachen-Strategie-Wohnen“ verabschiedet. Derzeit wird die Fortschreibung des Empirica-Gutachtens politisch beraten.
Die gutachterlichen Ziele des bisherigen Gutachtens in Bezug auf die Schaffung neuen Wohnangebotes bleibt bestehen.
Ziel der Aachen-Strategie-Wohnen ist, dass Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in
Aachen finden; das Wohnraumangebot an die veränderte Bedarfslage (demografische Entwicklung) angepasst wird;
Abwanderung verhindert und Zuzug motiviert wird; Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert
werden und die Eigentumsquote erhöht wird.
Durch eine gezielte Wohnungsmarktoffensive sollen die Umlandabwanderung reduziert und die unterschiedlichen
Bevölkerungsgruppen in Aachen gehalten werden. Der Rat der Stadt Aachen hat daher ebenfalls im Dezember 2010
beschlossen, das in dem Gutachten definierte Szenario 2 „Wohnungsmarktoffensive“ zu verfolgen. Zu diesem Szenario
werden im Gutachten konkrete Neubaubedarfe beziffert.
Wenn das zur Befriedigung der Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert
werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der Stadt Aachen widersprechende
Abwanderung in das Umland mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale und technische Infrastruktur erfolgen. Die
Erhöhung des Bauvolumens ist demnach erforderlich, um den größtmöglichen Anteil an Wohnungssuchenden nicht nur
an den Wirtschaftsstandort, sondern auch dauerhaft an den Wohnstandort Aachen zu binden und durch ein
bedarfsorientiertes Wohnungsangebot die Attraktivität der Stadt Aachen als Wohn- und Arbeitsstandort und somit auch
die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Aachen zu erhöhen.
Entsprechend dem Ziel des Rahmenplanes Brand soll durch die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich
Heussstraße / Rombachstraße ein Wohngebiet mit unterschiedlich verdichteten Wohnformen planungsrechtlich
vorbereitet und somit den unterschiedlichen Bedürfnissen der zukünftigen Bewohner entsprochen werden. Zudem wird
der sich aus dem Rahmenplan ergebenen Herausforderung Rechnung getragen, neben der Stärkung der Trierer Straße
als Zentrumsfunktion auch die Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zu ermöglichen
sowie die damit einhergehende Stärkung einer multifunktionalen Nutzbarkeit.
Parallel zur Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes konkretisiert der gleichnamige Bebauungsplan Nr. 943 die
angestrebte Verdichtung. Diese soll eine klima- und raumschonende kompakte Bauweise ermöglichen und nimmt die
vorhandene Gebäudedichte im Bereich der nördlichen Rombachstraße und Heussstraße auf.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung unterscheidet sich in seiner Größe aufgrund seiner nicht
parzellenscharfen Zielsetzung von dem des Bebauungsplanes.

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zum Offenlagebeschluss

Unmittelbar angrenzend verfolgt das Änderungsverfahren Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen Trierer Straße/Vennbahnweg - gemäß dem Zentren- und Nahversorgungskonzept (2011) der Stadt Aachen die
Zielsetzung eines Nahversorgungszentrums als Sondergebiet mit der Nr. 30. Da ein enger sachlicher und räumlicher
Zusammenhang besteht, sollen beide Verfahren parallel geführt und Synergien im formalen Bauleitplanverfahren genutzt
werden.
Gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Aufgrund der tatsächlich vorhandenen überwiegenden Nutzung an der Heussstraße zu Wohnzwecken ist die Zielsetzung
des Flächennutzungsplanes faktisch und im Hinblick auf diese zukünftige Nutzung anzupassen.
Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung gemäß §1a Abs. 2 BauGB, wobei die Bodenversiegelung auf
ein notwendiges Maß im Bebauungsplan begrenzt werden soll.

2. Derzeitige Situation
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 2 ha große Fläche, die im Nordosten begrenzt wird durch den
Geltungsbereich der parallel erfolgenden Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 – Trierer Straße /
Vennbahnweg -, im Südosten durch die öffentliche Grünfläche am Vennbahnweg, im Südwesten durch die
Rombachstraße und im Nordwesten durch die Heussstraße.
Das Plangebiet umfasst bereits vorhandene Wohnbebauung und den Bereich des karitativen Wohnheims an der
Rombachstraße, Ecke Vennbahntrasse. Im Übrigen wird das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt.
Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Stadt Aachen.

3. Darstellung des Regionalplanes
Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage,
eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht
eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2014, stellt den Bereich als “Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar.

4. Aussagen Masterplan Aachen* 2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind
daher gem. §1 (6), Nr. 11 BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption
in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung
für verschiedene Handlungsfelder absteckt.
Bezugnehmend auf den vorliegenden Planbereich bestehen wesentliche Aufgaben im Rahmen der Handlungsfelder beim
“Wohnen“, “Lebensumfeld, “Stadt-Bau-Kultur“, “Freiraum“.

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Im Hinblick auf die “Wohnungsmarktoffensive“ ist die Mobilisierbarkeit vorhandener FNP-Bauflächenreserven zu prüfen.
Hinsichtlich einer Qualitätsoffensive im Wohnungsbestand ist der Generationswechsel im Wohnungsbestand zu
unterstützen.
Unter dem Aspekt der “kompakten und gemischten Stadt“ bzw. Stadtquartiere sind neue Nutzungsmischungen zu fördern,
einer Entflechtung ist entgegenzuwirken.
Als eines der Hauptziele einer “Sozial gerechten Stadt“ ist der Planbereich als Lebensraum mit vorrangigem
Handlungsbedarf zu sehen mit u.a. der Zielsetzung, die Lebensqualität aller Menschen zu verbessern und die soziale
Infrastruktur im Stadtteil sicherzustellen.
Die Qualität der kompakten und gemischten Stadt mit kurzen Wegen ist fortzuentwickeln, neue Nutzungsmischungen sind
als Entwicklungsaufgabe zu erzielen.

5. Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integrierendes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und
ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Das Plangebiet ist im aktuell gültigen Flächennutzungsplan (FNP 1980) als “Gemischte Baufläche“ dargestellt.
5.1
Änderung des Flächennutzungsplanes
Aufgrund der vorgesehenen Planung, der beabsichtigen Nutzung für Wohnungsbau, muss der Flächennutzungsplan
geändert werden.
Durch das Flächennutzungsplanänderungsverfahren soll die derzeitige Darstellung als “Gemischte Baufläche“ entlang der
Rombachstraße und Heussstraße in “Wohnbaufläche“ geändert werden
5.2

Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030

Der Flächennutzungsplan unterlag in den letzten dreißig Jahren zahlreichen Änderungen. Basisdaten und Prognosen
sowie Ziele der Stadtentwicklungen sind inzwischen obsolet. Nach der Phase des Stadtwachstums und der kommunalen
Neugliederung steht die Aachener Stadtentwicklung heute vor den Aufgaben einer qualitativen Fortentwicklung und
Modernisierung. Eine Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen und neue gesetzliche Grundlagen ist erforderlich,
umweltbezogene Zielvorstellungen und Anforderungen an den demographischen Wandel sind in besonderem Maße zu
beachten.
Auf Grundlage des Masterplanes Aachen*2030 und aufgrund des Wandels der letzten Jahre wurde die Neuaufstellung
des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Flächennutzungsplan 2030 befindet sich derzeit in der Neuaufstellung, die
frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat 2014 stattgefunden.
Die Arrondierung entspricht dem Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Aufgrund des
Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 3 ist die erforderliche Anpassung von “Gemischter
Baufläche“ in “Wohnbaufläche“ parallel zum Bebauungsplan Nr. 943 fortzuführen.

6. Landschaftsplan
Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.

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7. Auswirkungen der Planung
Mit der Aufstellung und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Rombachstraße /
Vennbahnweg- soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem
besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen Lage gerecht wird, gefördert werden.
Durch die Planung wird dem akuten Bedarf an Wohnbaufläche im Aachener Stadtgebiet Rechnung getragen, neben der
Stärkung der Trierer Straße als Zentrumsfunktion wird an dieser Stelle zudem die Kombination von Einzelhandel und
Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft ermöglicht sowie die damit einhergehende Stärkung einer multifunktionalen
Nutzbarkeit.
Aufgrund der Wiedernutzbarmachung der vorhandenen Mischbaufläche, ohne Inanspruchnahme weiterer Flächen, wird
die Bodenversiegelung auf ein notwendiges Maß begrenzt. Die Nachverdichtungsmöglichkeit führt zu einer städtebaulich
positiven Entwicklung des Bereiches auch im Hinblick auf die vorhandene Infrastruktur.

8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.
Aussage Masterplan Aachen*2030
„Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätformen sowie der
Ausbau erneuerbarer Energien sind die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie.
Ergänzend dazu sind Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, um bspw. gesundheitlich bedenkliche
Aufheizungen von Stadtquartieren zu vermeiden und klimatische Extremereignisse abzupuffern.“
Die im Bebauungsplan Nr. 943 angestrebte Verdichtung ermöglicht eine klima- und raumschonende kompakte Bauweise
und nimmt die vorhandene Gebäudedichte im Bereich der nördlichen Rombachstraße, Heussstraße und WilhelmGrasmehr-Straße auf.
Aussagen Klimafolgenanpassungskonzept (KFK)
Nach den Ergebnissen des Klimafolgenanpassungskonzeptes Aachen (KFK), hier der Plan 4, “Gesamtkarte Stadtklima“
den aktuell vorliegenden Informationen und Daten zur Untersuchung der lokalen Kaltluftverhältnisse im Aachener
Talkessel (einschließlich des Ortsteils Brand, Kesselrand) sowie den daraus resultierenden Planungsempfehlungen für
den Stadtteil Brand sollte der Ortsbereich an der Rombachstraße / am Vennbahnweg in Maßen, d.h. möglichst
flächenschonend baulich weiter entwickelt werden. Dabei sollte bei vorgesehener recht hoher baulicher Verdichtung zur
Aufrechterhaltung der Lokalklimaverhältnisse mit schwachem Kaltluftabflüssen ein Grünanteil von insg. etwa 20 - 30 %
der FNP-Fläche angestrebt werden. Dies kann z.B. auch mittels extensiver Dachbegrünung erreicht werden.
Die Darstellung einer Wohnbaufläche ist geplant, um dem akuten Bedarf an Wohnbaufläche im Stadtgebiet gerecht zu
werden. Eine bereits vorhandene Mischfläche wird überplant und in Wohnbaufläche geändert. Die geplante
Wohnbaufläche stellt eine sinnvolle Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung dar. Aufgrund der Lage ist eine
Nutzung der vorhandenen Infrastruktur möglich. Durch die Anbindung an das vorhandene ÖPNV-Netz kann das zu
erwartende Verkehrsaufkommen vermindert werden, was sich wiederum positiv auf die CO2-Bilanzierung der Kommune
auswirken wird.
Die gutachterlichen Untersuchungen zu den dortigen lufthygienischen Verhältnissen zeigen unter Berücksichtigung von
geplanter Bebauung im Bereich des Vennbahnweges die Einhaltung relevanter EU-Luftschadstoffgrenzwerte (Feinstaub
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und Stickstoffdioxid). Demnach kann dort einer weiteren baulichen Entwicklung, u.a. mit Wohnnutzung, entsprochen
werden.
9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Die Anfrage gemäß § 34 Abs. 1 LPlG an die Bezirksregierung Köln, ob die beabsichtigte Änderung des
Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist, wird im Laufe des Verfahrens, spätestens vor dem
Schritt der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, erfolgen.

Teil B
- Entwurf zum Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) 1.0. Allgemein
Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit werden
die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle
berücksichtigt.
Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.

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Umweltbericht
zur Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
- Rombachstraße / Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen der Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg
zum Offenlagebeschluss
(Stand Juli 2015)

Änderungsbereich

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Inhaltsverzeichnis
1

Einleitung

2

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

3

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung, verbleibende -Umweltauswirkungen
b) Nullvariante
c) Alternativplanung (so geprüft)

4

Grundlagen

5

Monitoring

6

Zusammenfassung

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1

Entwurf der Begründung mit Umweltbericht
zum Offenlagebeschluss

Einleitung

Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes
Die Umweltprüfung dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 1a BauGB zu
untersuchen. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht ein gesonderter Teil der Begründung zur vorliegenden 136.
Flächennutzungsplanänderung. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Eine
ausführliche Umweltprüfung erfolgt im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens Nr. 943. Diesem
Umweltbericht können die detaillierten Aussagen der Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf
die Umwelt entnommen werden.
Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung
Der ca. ca, 2 ha große Änderungsbereich liegt im bebauten Innenbereich des Stadtteils Aachen-Brand. Er wird im
Norden vom zukünftigen „Venncenter“ an der Trierer Straße, im Osten von dem Verlauf der Vennbahntrasse, im Westen
von der Heussstraße und im Süden von der Rombachstraße begrenzt.
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten
Flächen ist die Stadt Aachen.
Ziel der Bauleitplanung ist, auf der Grundlage des Rahmenplanes Brand, die Neuordnung der vorhandenen
Grundstücksituation an der Trierer Straße, die Entwicklung eines zeitgemäßen Einzelhandelsstandortes sowie die
Entstehung eines Wohngebietes im Süden entlang der Rombachstraße / Heussstraße. Hier soll ein Wohngebiet mit
Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern entstehen.
Daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes von „gemischte Bauflächen“ zu „Wohnbauflächen“ beabsichtigt

Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen Bereich Rombachstraße I Vennbahnweg

Bisher geltender Inhalt

Neuer Inhalt

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Bisheriges Planungsrecht
Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung der 1.
Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand 2014 als “Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets „Gemischte Bauflächen“ dar.
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
2012 hat die Stadt Aachen den Masterplan Aachen*2030 als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über
die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher gem. §1 (6), Nr.11
BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu
berücksichtigen.
Zwischenzeitlich wurde der Rahmenplan Brand erstellt, der für die zentrumsnahe Wohnnutzung eine Mischung
unterschiedlicher Wohnformen und die Realisierung eines innovativen Wohnprojektes vorsieht.
2

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
Der Änderungsbereich liegt in zentraler Lage im innerstädtischen Siedlungsbereich des Stadtteilzentrums von Aachen
Brand. Das Gebiet gilt bereits heute durch das starke Verkehrsaufkommen (BAB, Trierer Straße, Rombachstraße und
Heussstraße) sowie durch gewerblichen Lärm als immissionsschutzrechtlich vorbelastet.
Durch die Ausweisung als Wohnbaufläche wird in den vorbelasteten Raum eine sensiblere Nutzung hineingebracht, so
dass eine hohe Immissionsbelastung auf die zukünftigen Bewohner zukommt, die sich durch das geplante, nördlich
unmittelbar an das Wohngebiet angrenzende Einzelhandelszentrum weiter verschärfen wird.
Als wirkungsvollste Maßnahme bietet sich eine räumliche Trennung der unterschiedlichen Nutzungen an, so dass die
Störungen im sensiblen Nutzungsbereich „Wohnen“ allein schon aufgrund des Abstandes zur Lärmquelle vermieden
werden. Wie sich im Rahmen der Umweltprüfung herausgestellt hat, ist dies aufgrund der gegebenen Straßen – hier ist
insbesondere die Autobahn zu nennen – nicht möglich. Daher kann durch verschiedene Maßnahmen die Belastung nur in
Grenzen gehalten werden, so dass Wohnen im verdichteten Raum ermöglicht werden kann. Ein qualitativ hochwertiges
und ruhiges Wohngebiet wird jedoch nicht zu erreichen sein.
2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Durch die umgebenden Nutzungen ist das Gebiet heterogen strukturiert. Ein Großteil der Fläche ist bisher unbebaut und
wird im Wesentlichen als Fettweide genutzt, die hier von geringer ökologischer und landschaftsprägender Wertigkeit ist.
Darüber hinaus stellt sie kein essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten dar. Im Änderungsbereich liegen
keine Schutzausweisungen vor und es wurden keine artenschutzrelevanten Arten festgestellt.
Aufgrund der bereits stark anthropogen beeinflussten Lage im bebauten Innenbereich kommt der Fläche kein
weiterführendes Biotopentwicklungspotential zu, so dass durch eine Wohnnutzung zwar ein Eingriff in den Naturhaushalt
verbunden ist, der jedoch ausgleichbar ist.
2.3. Schutzgut Boden
Es befindet sich keine Eintragung eines Altstandorts und einer Altablagerung innerhalb des Plangebietes im
Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen.
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Die im Plangebiet vorhandenen Böden weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht zwar eine sehr hohe Naturbelassenheit
auf, sind aber keiner hohen Schutzwürdigkeitsstufe zuzuordnen. Im Rahmen der Planung und Ausführung von
Bauvorhaben kann der Boden im Bauablauf vorsorgend geschützt und vor physikalischen (u.a. Verdichtung,
Verschlämmung) und chemischen (u.a. Vermischung mit Fremdstoffen) Beeinträchtigungen bewahrt werden, so dass
keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten sind
2.4. Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder Überschwemmungsbereiches. Der Entwurf
der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht jedoch vor, die Wasserschutzzone II a bis auf
das Plangebiet zu erweitern, so dass gut 40 % (Südostbereich) davon betroffen sind. Mit Einsetzen der Rechtskraft der
neuen Wasserschutzgebietsverordnung (voraussichtlich am 01.01.2016) wird diese dann für den betroffenen Bereich des
Plangebietes zu berücksichtigen sein. Es befinden sich keine Oberflächengewässer oder Quellgebiete im
Änderungsbereich. Die Oberböden weisen eine geringe Wasserdurchlässigkeit sowie eine geringe Bodendurchlässigkeit
aus, was zu anstauendem Niederschlagswasser führt. Es ist nur ein sehr geringer Beitrag zur Grundwasserneubildung zu
erwarten.
Falls die geplante Bebauung in den Oberboden einbinden sollte wird sie von Staunässe betroffen sein.
Die ordnungsgemäße Entwässerung des Gebietes sowie der Hochwasserschutz sind zu gewährleisten.
Die Maßnahmen zum Umgang mit dem Grund- und Niederschlagswasser und zum Schutz der geplanten Bebauung
werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 943 aufgeführt.
2.5. Schutzgüter Luft und Klima
Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt sowie
Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit besonderer
lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut Gesamtstädtischen Klimagutachten
Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen von überwiegend locker bebauten und
durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln sowie
einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt.
Die lufthygienische Situation im Ortsteil Brand abseits der Hauptverkehrsstraßen, wie z.B. im Bereich der
Rombachstraße, ist nach den vorliegenden aktuellen Untersuchungsergebnissen zufriedenstellend.
Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad im Vergleich zur
aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich generell negativ auf das
Kleinklima auswirkt. Daher sollte im Hinblick auf die Klimafolgenbewältigung frühzeitig gegengesteuert werden.
Bespielhaft sollte eine Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem
Fugenpflaster (kein Verbundpflaster) zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen
hohen Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) gewählt werden.
Als Schattenspender und Staubfilter eignen sich hervorragend Baumpflanzungen. Große Aufheizflächen durch
Gebäudedächer können durch Dachbegrünung vermieden werden.

2.6. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit
den Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und
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Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung sind. In dem hier anstehenden Änderungsbereich liegt nach der
Betrachtung der einzelnen Schutzgüter nach den Vorgaben des BauGB eine gegenseitige Beeinflussung von geringem
Ausmaß vor. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen
Auswirkungen werden unter den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt und im Umweltbericht zum parallelen
Bebauungsplanverfahren bereits detailliert ausgeführt. Eine weitergehende Betrachtung ist daher im Rahmen der
Flächennutzungsplanänderung Nr. 136 nicht notwendig.

3. Zusammenfassung
Der Änderungsbereich der 136. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen für den Bereich Aachen- Brand
hat eine Größe von ca. 2 ha Größe und ist umgeben von gemischten Bauflächen sowie von der Grünfläche an der
Vennbahntrasse. Angesichts der umgebenden vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie unter Berücksichtigung der
detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt im Rahmen der Umweltfolgenabschätzung im
parallelen Bebauungsplanverfahren ist die Änderung grundsätzlich noch vertretbar. Die Planung eines Wohngebietes in
einen stark durch Immissionen vorbelasteten Raum führt dazu, dass sich die ansiedelnde Wohnbevölkerung trotz
Ergreifens von Schutzmaßnahmen auf eine weiterhin belastete Situation insbesondere im Hinblick auf Lärm einstellen
muss.
Im Hinblick auf die erwartete Belastung durch die erwartete Klimaerwärmung sollte vorsorglich mit Entzerrung von
Nutzungen, möglichst geringer Versiegelung und Schaffung einer guten Grünausstattung begegnet werden.

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