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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

Federführende Dienststelle:
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beteiligte Dienststelle/n:

FB 32/0005/WP17
öffentlich
08.10.2015
Wichterich, Ralf

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

21.10.2015
28.10.2015
28.10.2015
28.10.2015
28.10.2015
04.11.2015
04.11.2015
04.11.2015
18.11.2015
09.12.2015

Rat
B-1
B2
B4
B6
B0
B3
B5
HA
Rat

Kenntnisnahme
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 21.10.2015)
Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an
die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss.
Für die Bezirksvertretungen:
Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des
beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.
Für den Hauptausschuss:
Auf

Vorschlag

der

Verwaltung

und

Empfehlung

der

Bezirksvertretungen

empfiehlt

der

Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu
beschließen.
Vorlage FB 32/0005/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 23.02.2016

Seite: 1/4

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 09.12.2015):
Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretungen und des
Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche
Verordnung.

finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Vorlage FB 32/0005/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 23.02.2016

Seite: 2/4

Erläuterungen:

Mit beiliegendem Schreiben vom 11.08.2015 beantragte der Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC)
verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2016 – insgesamt 18 Termine, verteilt auf 11 Tage und 6
Stadtbezirke bzw.-teile. Mit ebenfalls beiliegendem Schreiben vom 02.10.2015 beantragte der Märkte
und Aktionskreis City e.V. die Verschiebung zweier dieser Termine und zwar für Aachen-Innenstadt
vom 02.10. auf den 16.10.2016 und für Aachen-Brand vom 05.06. auf den 12.06.2016.
Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich.
Da sich die Freigabe der Sonn- und Feiertage nach § 6 Abs. 1 LÖG auf bestimmte Bezirke bzw.
Ortsteile beschränkt, dürfen insgesamt 11 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
Dabei darf aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei
Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG).
Von der Freigabe sind neben den vor beschriebenen zwei Adventssonntagen, die Weihnachtstage,
der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW
ausgenommen sowie der 1. Mai, der 03. Oktober und der 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen
Sonntag fallen (§ 6 Abs. 5 LÖG).
Die gemäß § 6 Abs. 4 S.7 LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderliche
Anhörung der Gewerkschaften (DBG und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer ist hinsichtlich des
Antrages des MAC vom 11.08.2015 mit Schreiben vom 26.08.2015 erfolgt. Diese Stellungnahmen
sind beigefügt. Hinsichtlich der mit Schreiben des MAC vom 02.10.2015 beantragten Verschiebung
der beiden Termine für Aachen-Innenstadt und Aachen-Brand wurden die v.g. Stellen mit Schreiben
vom 07.10.2015 informiert. Sofern hierzu gesonderte Stellungnahmen eingehen sollten, werden diese
nachgereicht.
Trotz der von den Kirchengemeinden sowie den Gewerkschaften vorgetragenen generellen Bedenken
hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage ist der Verordnungsentwurf vertretbar. Die Anlässe bzgl.
der freizugebenden Sonntage sind im Hinblick auf die Vorjahre nahezu identisch; in keinem
Stadtbezirk bzw. -teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen
sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. In zwei von acht Stadtbezirken bzw. teilen werden keine Sonntage freigegeben, in vier weiteren Stadtbezirken bzw. –teilen wird die
gesetzlich gegebene Höchstzahl von verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Die im LÖG
vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt elf Sonntage wird nicht überschritten.
Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage
beantragt.

Auch

durch

die

Verschiebung

der

beiden

Termine

werden

die

gesetzlichen

Rahmenbedingungen weiter eingehalten.

Vorlage FB 32/0005/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 23.02.2016

Seite: 3/4

Anlage/n:

-

Antrag des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. vom 11.08.2015

-

Änderungsantrag des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. vom 02.10.2015

-

Übersicht verkaufsoffene Sonntage 2016

-

Stellungnahme Handwerkskammer Aachen vom 27.08.2015

-

Stellungnahme Industrie- und Handelskammer Aachen vom 01.09.2015

-

Stellungnahme Kirchenkreis Aachen vom 27.08.2015

-

Stellungnahme Einzelhandelsverband Aachen-Düren-Köln e.V. vom 03.09.2015

-

Stellungnahme Bischöfliches Generalvikariat vom 23.09.2015

-

gemeinsame Stellungnahme DGB und verdi vom 20.09.2015

-

Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen

Vorlage FB 32/0005/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 23.02.2016

Seite: 4/4

Deutscher Gewerkschaftsbund
Region NRW Süd-West

DGB-Region NRW Süd-West | Dennewartstr. 17 | 52068 Aachen

An den
Oberbürgermeister der Stadt Aachen
Fachbereich 32
z.Hd. Hr. Wichterich
52058 Aachen

Gemeinsame Stellungnahme von DGB und verdi zu Ladenöffnungszeiten an Sonntagen
in der Stadt Aachen in 2016 – Beteiligungsverfahren nach LÖG NRW § 6

Sehr geehrte Damen und Herren,
an unserer Positionierung gegenüber der ritualisierten Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen hat
sich in den vergangenen 12 Monaten nichts verändert. Wir erlauben uns daher den Verweis auf unsere entsprechende Stellungnahme aus dem Vorjahr. Diese lautete damals wie heute wie folgt:
Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (verdi) haben
grundsätzliche Bedenken gegenüber einer stetigen Aufweichung des Sonntagsschutzes und lehnen
daher die unbegründete und ritualisierte Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Sonntagen ab. Mit
dieser Position fühlen wir uns durch das Grundgesetz sowie die Landesverfassung NRW als auch die
höchstrichterliche Rechtsprechung gestärkt und bestätigt. Darin heißt es:
„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“(Grundgesetz, Art. 140)

20. September 2015

Ralf Woelk
Regionsgeschäftsführer
ralf.woelk@dgb.de
Telefon: 0241 94671 21
Telefax: 0241 94671 29
Mobil: 0171 8658 352
RW/ot.
Dennewartstr. 17
52068 Aachen
www.nrw-sued-west.dgb.de

„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe
anerkannt und gesetzlich geschützt.“ (Landesverfassung NRW, Art. 25)
Diese Absicht hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 1.12.2009 erneut bestätigt und die Sonntagsöffnung als Ausnahme beschrieben, die von den Ländern und Kommunen in
jedem Einzelfall begründet werden muss. Hierbei muss das öffentliche Interesse im Vordergrund stehen. Die Bedeutung des freien Sonntags ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgewertet worden. Im Sonn- und Feiertagsschutz konkretisieren sich dem Gericht zufolge verschiedene Grundrechte wie das der Religionsfreiheit, der körperlichen Unversehrtheit, des Schutzes von
Ehe und Familie oder auch der Vereinigungsfreiheit.
Sonntagsöffnungen im Einzelhandel müssen im öffentlichen Interesse stehen. Dieses muss umso bedeutsamer sein, je umfangreicher die Verkaufsveranstaltungen sind. Ein bloßes „Shopping-Interesse“ von Kunden oder ein wirtschaftliches Interesse von Händlern rechtfertigen dagegen laut Bundesverfassungsgericht keine verkaufsoffenen Sonntage.
Nach Auffassung des DGB dienen die jährlich ritualisiert beantragten verkaufsoffenen Sonntage jedoch größtenteils einem rein kommerziellen und weniger dem öffentlichen Interesse. Eine anlassbezogene Begründung für die Verkaufsöffnung an den beantragten Sonntagen ist aus dem Anschreiben der Verwaltung nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse ist insofern nicht nachvollziehbar.
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Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Material.

Seite 2 von 2 des Schreibens vom 20.09.2015

Die Entscheidungsträger in den Kommunen müssen sicherstellen, dass der Sonntag im sozialen Zusammenleben seiner Zweckbestimmung entsprechend als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung erhalten bleibt und der Sonn- und Feiertagsschutz von allen Akteuren respektiert wird.
Der Sonntag ist kein Tag wie jeder andere
Gemeinsam mit den beiden Kirchen haben DGB und verdi vor Ort bereits in den vergangenen Jahren
mehrfach auf die besondere Bedeutung des Sonntages hingewiesen und dabei alle in der Region
Verantwortlichen in der Politik, der Verwaltung und den Betrieben aufgefordert, ihr Handeln dem
Schutz des arbeitsfreien Sonn- und Feiertags unterzuordnen sowie die Würde dieser kulturellen Errungenschaft anzuerkennen und zu respektieren.
Der Sonntag ist eine frühe soziale Errungenschaft und auch heute als Tag der Ruhe, der Gemeinschaft, der Befreiung von Fremdbestimmung und Zeitdruck unverzichtbar. Leben ist mehr als Arbeit,
Produktion und Geld verdienen. Der Sonntag stärkt den sozialen Zusammenhalt unserer Gesellschaft
und der Familien, da er es den Menschen ermöglicht, am sozialen, religiösen, sportlichen, politischen und kulturellen Leben teilzunehmen.
Der arbeitsfreie Sonntag dient aber auch dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Wissenschaftliche Studien zeigen, dass der arbeitsfreie Sonntag für die Gesundheit und für das
Wohlbefinden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wichtiger ist, als jeder andere arbeitsfreie
Wochentag. Sonntagsarbeit übt enormen Druck auf die Beschäftigten und deren Familien aus. Sie
fördert Burn-Out und andere Krankheiten. Deshalb ist der Schutz des arbeitsfreien Sonntags von
großer Bedeutung für die Gesundheit der Beschäftigten und für die Vereinbarkeit von Beruf und
Familienleben.
Zu guter Letzt sei angemerkt, dass auch die Bundesregierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf einen hohen Stellenwert eingeräumt hat. Gleich vier Ministerien haben dieses Politikziel auf ihre
Agenda gesetzt. Im Sinne einer politischen Kohärenz wäre demnach von den kommunalen Entscheidern zu erwarten, dass sie durch einen verstärkten Schutz des arbeitsfreien Sonntags diese Zielsetzung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Frauen, die den Großteil der Beschäftigten im Einzelhandel ausmachen.
Abschließend lautet daher die Empfehlung des DGB, den überwiegend kommerziell motivierten Ladenöffnungen am Sonntag nicht pauschal zuzustimmen, sondern die vom Bundesverfassungsgericht
vorgegebene Einzelfallprüfung für jeden Sonntag vor dem Hintergrund der o.a. Rahmenbedingungen
und Einschränkungen anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Woelk
Geschäftsführer
DGB-Region NRW Süd-West