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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Beteiligungscontrolling
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

B 06/0032/WP17
öffentlich
01.10.2015

Vergabe der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet
der Stadt Aachen; hier: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für die
Direktvergabe an die ASEAG
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

21.10.2015

Rat

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht zur Kenntnis und beschließt:
1.
Die Stadt Aachen vergibt öffentliche Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt Aachen und
der StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 direkt an die
ASEAG als interner Betreiber mit Wirkung zum 10.12.2017.
Die Direktvergabe mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab dem 10.12.2017 umfasst die im Entwurf
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) aufgeführten Linienverkehre mit Bussen und
sonstigen Kraftfahrzeugen im Aachener Verkehrsverbund einschließlich ausbrechender Verkehre in
die Gebiete benachbarter Aufgabenträger und die Niederlande und Belgien.
Der ASEAG wird ein ausschließliches Recht zum Schutz der direkt vergebenen Linienverkehre
gewährt.
2.
Für die Ausgestaltung der direkt vergebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste ist der im
nichtöffentlichen Sitzungsteil vorgelegte Entwurf eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
maßgeblich.
3.
Die bestehende Betrauung der ASEAG vom 21.11.2007 wird zum Fahrplanwechsel mit Ablauf des
09.12.2017 aufgehoben.

Vorlage B 06/0032/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 14.10.2015

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4.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt,
-

die Direktvergabe nach Ziff. 1 dieses Beschlussentwurfs im EU-Amtsblatt gemäß Art. 7 Abs. 2
VO 1370/2007 zu veröffentlichen und

-

den öffentlichen Dienstleistungsauftrag frühestens nach Ablauf der Jahresfrist seit
Veröffentlichung in Form einer gesellschaftsrechtlichen Weisung zu erteilen.

5.
Die Beschlüsse zu den Nummern 1 bis 4 stehen unter dem Vorbehalt, dass die steuerliche
Unschädlichkeit der Direktvergabe durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes bestätigt wird.
6.
Der Vergabe von Linienverkehren mit ihrer im Nahverkehrsplan der Stadt (2. Fortschreibung 2015)
aufgenommen Bedienungsfunktion durch benachbarte Aufgabenträger, die auf das Gebiet der Stadt
Aachen führen, wird zugestimmt. Diese Zustimmung wird auch für die StädteRegion Aachen für
Linienverkehre mit erteilt, die auf das Gebiet der StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) führen.
7.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, Änderungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
vorzunehmen, die redaktionelle oder unwesentliche Korrekturen sind oder durch dritte Behörden
(Bezirksregierung, Finanzamt) veranlasst werden.

Philipp
Oberbürgermeister

Vorlage B 06/0032/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 14.10.2015

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Erläuterungen:
Ausgangsbasis
Wie bereits anlässlich
-

der Ratsvorlage zur Satzungsänderung / Gesellschaftsvertragsänderung ASEAG / E.V.A.
i.V.m. der öffentlich rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und StädteRegion
Aachen am 20.05.2015 und

-

der Sitzung des Mobilitätsausschusses der Stadt Aachen am 10.09.2015 dargelegt,

wurden im Aachener Verkehrsverbund AVV die kommunalen Verkehrsunternehmen ASEAG, west
und Dürener Kreisbahn GmbH (DKB) auf der Grundlage der sog. Altmark-Rechtsprechung des EuGH
2007 durch ihre kommunalen Gesellschafter (Stadt Aachen/Kreis Heinsberg/Kreis Düren) und dem
damaligen Kreis Aachen im formalen Wege der Betrauung mit der Durchführung der AVVLinienverkehre betraut. Die 10-jährige Laufzeit der Betrauung endet folgerichtig zum 31.12.2017.
Die europarechtlichen bzw. landesrechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seit der Beauftragung
2007 mit Inkrafttreten der sektorspezifischen VO 1370/2007 und des seit dem 01.01.2013 geltenden
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in erheblichem Umfang geändert. Aus diesem Grund
streben die vier im AVV-Gebiet betroffenen Aufgabenträger
-

Stadt Aachen,

-

StädteRegion Aachen,

-

Kreis Düren und

-

Kreis Heinsberg

sowie der Zweckverband AVV und die betroffenen drei Verbundunternehmen an, die
Rechtsverhältnisse rechtzeitig zum Auslaufen der Betrauung anzupassen. Die Betrauungen sind
spätestens mit Wirkung zum 01.01.2018 durch förmliche Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO
1370/2007 abzulösen. Die Direktvergabe an einen sog. „internen Betreiber“ - hier die
Verbundunternehmen - kann als sektorspezifisches In-House-Geschäft, eine Vergabeart der VO
1370/2007, in einem engen rechtlichen Rahmen umgesetzt werden.
Die Stadt Aachen ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger für die Planung,
Organisation, Ausgestaltung und Finanzierung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) auf
ihrem Gebiet zuständig, sofern er auf Liniengenehmigungen nach dem PBefG beruht. Sie ist
zuständige örtliche Behörde im Sinne der o.g. VO 1370/2007.
Zur Durchführung des ÖSPV bedient sie sich hierbei der ASEAG. Die ASEAG als
Verbundunternehmen (VU) erbringt den wesentlichen Teil des ÖSPV auf dem Gesamtgebiet von

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Stadt und StädteRegion Aachen auf Basis der von der Bezirksregierung Köln als
Genehmigungsbehörde erteilten Liniengenehmigungen nach dem PBefG und der VO 1073/2009.
Zur beihilferechtsfreien Ausgestaltung der Verlustausgleichsfinanzierung hat die Stadt Aachen die
ASEAG mit Beschluss vom 21.11.2007 - nach Maßgabe der Altmark-Trans-Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs - mit der Durchführung des ÖSPV auf ihrem Gebiet und dem Gebiet des
ehemaligen Kreises Aachen betraut, mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2017. Der ehemalige Kreis
Aachen hat dem seinerzeit zugestimmt.
Die notwendigen Ausgleichsleistungen für das betraute Verkehrsangebot sind satzungsgemäß vom
Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) zu leisten, der hierfür eine jährliche
Verbandsumlage von seinen Mitgliedern erhebt.
Für die Verbundverkehre der ASEAG trifft diese Verpflichtung gleichermaßen die Stadt und
StädteRegion Aachen. Die Stadt Aachen hat bisher von der in der Satzung des ZV AVV eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle der Zahlungsverpflichtung an den Zweckverband, den ihr
zuzurechnenden Verkehrsverlust der ASEAG im E.V.A.-Konzern aufgrund der geltenden
Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge aufzufangen. Die StädteRegion Aachen leistet ihren
Anteil am durch Trennungsrechnung festgestellten Verkehrsverlust befreiend durch direkte Zahlung
an die Stadt Aachen. Dieses Modell hat sich in der Anwendung bewährt.
Die beiden Aufgabenträger Stadt Aachen und StädteRegion Aachen - in ihrer Rolle als
Aufgabenträger - beabsichtigen, das bewährte Modell fortzusetzen und die ASEAG auch nach Ablauf
der Betrauung, regulär dem 31.12.2017, mit der Durchführung des ÖSPV zu betrauen.
Neben der Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens hat die Stadt Aachen die Option,
eine (wettbewerbsfreie) Direktvergabe (In-House-Vergabe) eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
an den sog. internen Betreiber ASEAG vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007). Die Vorlage des
öDA inkl. Anlagen zur Beschlussfassung erfolgt im nichtöffentlichen Sitzungsteil.
Die Stadt Aachen beabsichtigt damit inhaltlich eine Fortsetzung der bestehenden Betrauung der
ASEAG durch eine formalisierte Direktvergabe an die ASEAG. Sie nutzt damit die ihr durch die VO
1370/2007 eingeräumte Möglichkeit, den ÖSPV mit einem eigenen Verkehrsunternehmen unter
Beachtung der allgemeinen und speziellen In-House-Voraussetzungen fortzusetzen. Sie ist damit –
wie bislang im Rahmen der Betrauung - bereit, eine Erfüllungsverantwortung für den ÖSPV mit
Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf ihrem Gebiet zu übernehmen und ein aus Sicht der
Aufgabenträger Stadt und StädteRegion Aachen über viele Jahre erfolgreiches Modell der
Aufgabenerledigung nachhaltig zu sichern.
Im Zuge der Entscheidungsfindung hat die Stadt Aachen die in der Vergangenheit mit der Betrauung
der ASEAG gemachten Erfahrungen, im Hinblick auf die von der Stadt Aachen verfolgten Ziele eines
attraktiven, ökonomisch und ökologisch sinnvollen ÖSPV, kritisch reflektiert und geprüft. Die Stadt

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Aachen ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Direktvergabe an die ASEAG einer wettbewerblichen
Vergabe eindeutig vorzuziehen ist.
Die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen sind übereingekommen, dass, wie derzeit auf der
Grundlage der bestehenden Betrauung, das gesamte Verkehrsangebot der ASEAG im
Verbundverkehr in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag zusammengefasst und vergeben wird.
Es umfasst auch Leistungen anderer Verkehrsunternehmen aufgrund eigener Liniengenehmigungen
auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen einschließlich Stadt Aachen nach näherer Maßgabe der
Anlage 1 des Entwurfs des öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
Aufgrund ihrer mittel- und unmittelbaren Gesellschafterstellung bei der ASEAG erfolgt die Vergabe
durch die Stadt Aachen. Für die Festlegung des Verkehrsangebotes und seine Fortschreibung
während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bleibt jeder der beiden Aufgabenträger
eigenverantwortlich zuständig, wie es auch in den jeweils von Stadt und StädteRegion Aachen aktuell
neu aufgestellten und fortzuschreibenden Nahverkehrsplänen zum Ausdruck kommt. Die 2.
Fortschreibung des Nahverkehrsplanes 2015 der Stadt Aachen war Gegenstand der Beratung /
Beschlussfassung
-

im Mobilitätsausschuss am 13.08.2015 und

-

im Rat der Stadt Aachen am 26.08.2015, wo er unverändert beschlossen wurde.

Zur Absicherung der Verantwortlichkeiten und Wahrung der beiderseitigen Interessen wurde eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen beiden Aufgabenträgern in den zuständigen Gremien
(Ratssitzung v. 20.05.2015) beschlossen.
Für die Finanzierung des Verkehrsangebots auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen außerhalb der
Stadt Aachen bleibt es bei den Regelungen der Zweckverbandssatzung des ZV AVV und Abreden
zwischen der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen.
Die ASEAG darf Verkehrsleistungen nicht nur auf dem Gebiet der Stadt Aachen, sondern im
gesamten AVV-Gebiet erbringen, weil die vier kommunalen Aufgabenträger im ZV AVV eine sog.
Gruppe von Behörden im Sinne der VO 1370/2007 bilden.
Die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen haben sich dafür entschieden auch Leistungen
anderer Verkehrsunternehmen auf ihren Gebieten in die Direktvergabe an die ASEAG durch die Stadt
Aachen einzubeziehen. Damit soll der größtmögliche Verbundeffekt in Bezug auf das Gesamtgebiet
der StädteRegion Aachen einschließlich Stadtgebiet Aachen erzielt werden.
Die wesentlichen Gründe für eine Direktvergabe werden im Abschnitt "Einzelbegründungen für eine
Direktvergabe an die ASEAG" angeführt.

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Die Beratung/Beschlussfassung in den städteregionalen Gremien erfolgt(e)
-

im Ausschuss für regionale Zusammenarbeit, Mobilität und Europa am 30.09.2015
(einstimmige Empfehlung bei einer Enthaltung),

-

im Städteregionsausschuss am 01.10.2015 und

-

im Städteregionstag am 22.10.2015.

Direktvergabevoraussetzungen, Vergabeverfahren, Gewährung eines ausschließlichen Rechts,
Liniengenehmigungen nach dem PBefG
Die Stadt Aachen hat die Voraussetzungen für eine Direktvergabe (In-House-Vergabe) nach dem
allgemeinen Vergaberecht, die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/18/EG (RL 2014/24/EU) bestimmt sind und gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für den ÖSPV
ergänzend werden, unter Einbeziehung einer renommierten Rechtsanwaltsgesellschaft gründlich
geprüft.
Die umsatz- und tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen werden von der ASEAG erfüllt. Die Stadt
Aachen wird der ASEAG vorgeben, diese Voraussetzungen auch künftig zu erfüllen und wird dies im
öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) verankern.
Zur Absicherung der Tätigkeit der ASEAG auf Gebieten anderer Aufgabenträger im AVV wurde in der
Satzung des Zweckverbands Aachener Verkehrsverbund klargestellt, dass die Verbandsmitglieder
des Zweckverbands Aachener Verkehrsverbund eine Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 5 Abs.
2 Satz VO 1370/2007 sind. Die benachbarten Aufgabenträger der StädteRegion Aachen haben der
(Mit)Vergabe der auf ihre Gebiete führenden Linienverkehre durch die Stadt Aachen zugestimmt.
Die Kontrolle über die ASEAG übt die Stadt Aachen über die E.V.A., den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen E.V.A. und ASEAG und ihrer Präsenz im Aufsichtsrat der ASEAG
aus. Durch Änderungen im Gesellschaftsvertrag auf Ebene der E.V.A. und der Satzung auf Ebene der
ASEAG wurde die Kontrolle stringenter ausgeprägt.
Anschließend an die bestehende Betrauung wird die ASEAG mit der Durchführung des ÖSPV mit
Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der StädteRegion
Aachen, einschließlich abgehender Linien, gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für zehn Jahre ab dem
Fahrplanwechsel am 10.12.2017 direkt beauftragt. Einzelheiten werden in dem von der Stadt Aachen
an die ASEAG zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag öDA geregelt, siehe Vorlage im
nicht-öffentlichen Teil.
Die bestehende Betrauung vom 21.11.2007 wird durch eine Gesellschafterweisung der Stadt Aachen
zum 09.12.2017 beendet werden; auch die Neuvergabe erfolgt aus steuerlichen Gründen durch
gesellschaftsrechtliche Weisungen. Die Neuvergabe erfolgt zum Fahrplanwechsel am 10.12.2017.
Die Direktvergabeabsicht muss europaweit bekannt gemacht werden (Vorabbekanntmachung gemäß
Artikel 7 Absatz 2 VO 1370/2007). Neben der Direktvergabeabsicht sind die von der Vergabe

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umfassten Linienverkehre auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen
einschließlich der auf die Gebiete benachbarter Aufgabenträger führenden Linien aufzuführen.
Da mit der Vergabe auch die Wiedererteilung von Liniengenehmigungen gemäß PBefG ansteht, sind
auch die vom Aufgabenträger für das Genehmigungsverfahren gewünschten Anforderungen an den
ÖSPV mit bekannt zu machen. Das sind die Qualitätsanforderungen, die der ASEAG im öffentlichen
Dienstleistungsauftrag vorgegeben werden. Sie ergeben sich aus den aktuell fortgeschriebenen
Nahverkehrsplänen der Stadt Aachen (Ratsvorlage 26.08.2015) und der StädteRegion Aachen. Ihre
Bekanntmachung bindet die Bezirksregierung Köln bei der Prüfung sogenannter eigenwirtschaftlicher
Anträge dritter Verkehrsunternehmen, die zum Beispiel bemüht sein könnten, einzelne stark
frequentierte Buslinien für sich zu gewinnen. Um dies auszuschließen, wird neben den
Qualitätsvorgaben auch bekannt gemacht werden, dass der Aufgabenträger eine sogenannte
Gesamtleistung an die ASEAG zu vergeben beabsichtigt, die das Busangebot als Einheit beinhaltet
(Zusammenfassung des Stammnetzes der ASEAG mit den einzubeziehenden Leistungen anderer
Verkehrsunternehmen). Die Planungs- und Bestimmungshoheit der Stadt Aachen und der
StädteRegion Aachen für das jeweils gewollte Verkehrsangebot wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Der ASEAG wird im öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht zum Schutz der
direkt vergebenen Linienverkehre gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 und § 8a Absatz 8 PBefG
gewährt werden. Das ausschließliche Recht schützt die an die ASEAG vergebenen
Verkehrsleistungen vor kommerziellen Verkehren, die Fahrgäste von der ASEAG abwerben und nicht
im Interesse der beiden Aufgabenträger durchgeführt werden.
Ausgehend vom Auslaufen der bestehenden Liniengenehmigungen für den Busverkehr sowie den
Fristen zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß der VO 1370/2007 und den
Antrags- und Genehmigungsfristen nach dem Personenbeförderungsgesetz soll die
Vorabbekanntmachung für eine Direktvergabe an die ASEAG voraussichtlich im Oktober 2015 im EUAmtsblatt veröffentlicht werden. Die endgültige Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages darf
frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Vergabeabsicht - also voraussichtlich im Oktober 2016 erfolgen.
Einzelbegründungen für eine Direktvergabe an die ASEAG
a) Verkehrliche Integration
Der ÖSPV mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Aachen und dem
übrigen Gebiet der StädteRegion Aachen hat eine hohe Bedeutung für eine nachhaltige, soziale und
umweltgerechte Mobilität, gerade auch vor dem Hintergrund der einzuhaltenden
Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (N0x) und Feinstaub (PM10) sowie der Maßnahmen im
fortgeschriebenen Luftreinhalteplan (LRP 2015) der Stadt Aachen und besonderer Projekte wie z.B.
der Plattform „Mobility Broker“ zur Integration von ÖPNV mit dem öffentlichen Individualverkehr.

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Die ASEAG ist gegenwärtig auf der Basis einer Vielzahl von Linien zum Betrieb von Buslinien und
alternativen Bedienungsformen der dominierende Mobilitätsdienstleister und erbringt einen
bedarfsorientierten, hochwertigen Verkehr im ÖSPV.
Die ASEAG plant und organisiert und erbringt den überwiegenden Anteil des ÖSPV mit Bussen und
sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Aachen und dem übrigen Gebiet der
StädteRegion Aachen einschließlich der erforderlichen Infrastruktur. Die hierzu erforderlichen Anlagen
wie Busse und der Betriebshof stehen im Eigentum der ASEAG. Das Verkehrsangebot ist das
Ergebnis einer integrierten Planung unter Beachtung der vorliegenden raumstrukturellen Daten und
daraus abgeleiteter Planungen der beiden Aufgabenträger in ihren Nahverkehrsplänen.
Über eine zentrale Disposition und eine gemeinsame Leitstelle findet die tägliche Steuerung des
operativen Betriebs statt.
Für eine umfassende Direktvergabe des Stammnetzes der ASEAG, ergänzt um die auf dem Gebiet
der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen erbrachten Leistungen anderer
Verkehrsunternehmen, spricht die gegebene und künftig - für das Gesamtangebot - optimierte
verkehrliche, wirtschaftliche und betriebliche Integration. Die Integration und Konzentration des
Busverkehrs bei der ASEAG als Mobilitätsdienstleister ergibt eine Vielzahl von Synergieeffekten, wie
zum Beispiel bei der Verkehrs-, Angebots-, Umlauf- und Dienstplanung, der operativen
Betriebslenkung durch die Leitstelle und ein rechnergestütztes Betriebsleitsystem sowie in Bezug auf
Verknüpfungen mit anderen Verkehrsarten wie beispielsweise SPNV, motorisiertem Individualverkehr
und Radverkehr.
Veränderungen im ÖSPV-Angebot werden auf Basis der Marktkenntnis der ASEAG unter Beachtung
der verkehrlichen, planerischen, umweltseitigen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der für
den ÖSPV in den Nahverkehrsplänen der Aufgabenträger Stadt Aachen und StädteRegion Aachen
dargelegten Ziele umgesetzt.
Die umfassende Vergabe des ÖSPV mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen sichert den
größtmöglichen Ausgleich zwischen ertragsstarken und ertragsschwachen Verkehren, um den
geringstmöglichen Ausgleichsbedarf für die beiden Aufgabenträger zu erzielen.
b) Steuerung des ÖSPV-Systems
Die umfassende Direktvergabe an die ASEAG bietet das größtmögliche Maß an Gestaltbarkeit und
kommunalem Einfluss auf die ASEAG und damit das gesamte ÖSPV-System auf der Straße. Der
Angebotsumfang und die Angebotsqualität lassen sich im Rahmen der Direktvergabe direkt und
flexibel gestalten.

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Die Stadt Aachen ist beherrschender Gesellschafter der ASEAG. Auf Grundlage
-

der gesellschaftsvertraglichen Regelungen (Gesellschaftsvertrag E.V.A. / Satzung ASEAG),

-

der bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge und

-

der Vertretung der Stadt Aachen im Aufsichtsrat von E.V.A. und ASEAG,

ist sie jederzeit in der Lage, die ASEAG zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten. Die Stadt
Aachen hat somit - anders als im Verhältnis zu einem fremden Verkehrsunternehmen - die
Möglichkeit, nicht nur auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, sondern auch
gesellschaftsrechtlich auf die Art und Weise der Verkehrsbedienung Einfluss zu nehmen. Auch
dadurch kann auf Veränderungen des öffentlichen Verkehrsinteresses flexibel und schnell reagiert
werden.
Die Steuerungsmöglichkeiten der Stadt Aachen gegenüber dem eigenen internen Betreiber ASEAG
ermöglichen somit die Nutzung der verkehrlichen und wirtschaftlichen Potenziale ohne langwierige
und durch gegenläufige Interessen geprägte Abstimmungsprozesse.
c) Wirtschaftliche Leistungserstellung
Die ASEAG erbringt zu nachweislich guten, operativen Kostenstrukturen ein qualitativ hochwertiges
und gut nachgefragtes ÖSPV-Angebot. Durch verschiedene tarifvertragliche Maßnahmen hat sich die
ASEAG ein wettbewerbsfähiges Vergütungsniveau im Fahrdienst erschlossen. Die noch vorhandenen
Besitzstandsregelungen für Altbeschäftigte (Vergütung, Altersversorgung) mit ihren Kostenwirkungen
sind von der ASEAG nicht beeinflussbar.
Im Rahmen der noch bis 2017 bestehenden Betrauung der ASEAG wird durch einen unabhängigen,
branchenkundigen Wirtschaftsprüfer turnusmäßig der Nachweis erbracht, dass die Gesamtkosten der
ASEAG für das erbrachte Verkehrsangebot denen eines durchschnittlichen, gut geführten
Unternehmens entsprechen (Erfüllung des Kriteriums 4 des EuGH-Urteils vom 24.07.2003). Gemäß
Kriterium 4 darf die Höhe des erforderlichen Ausgleichs nicht über die Kosten hinausgehen, die ein
durchschnittlich, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung hätte.
Durch den bestehenden steuerlichen Querverbund im Konzern der Stadt Aachen können jährlich
Steuerbelastungen in einer Größenordnung von bis zu mehreren Millionen Euro vermieden werden, je
nach Ergebnis der Konzerngesellschaften. Eine wettbewerbliche Vergabe der Verkehrsleistung an ein
fremdes Verkehrsunternehmen macht die Nutzung der beträchtlichen Steuervorteile der
Konzerngestaltung mit steuerlicher Organschaft unmöglich. Allein die Direktvergabe an die ASEAG
bietet die Möglichkeit, die Vorteile des steuerlichen Querverbundes weiterhin zu nutzen.

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d) Qualität des ÖSPV
Die von der ASEAG erbrachten Verkehrsleistungen weisen eine sehr hohe Qualität auf. Das zeigt sich
nicht nur an den vergleichsweise hohen und insgesamt steigenden Fahrgastzahlen, sondern auch an
der Bewertung des ÖSPV durch die Fahrgäste (z. B. ÖSPV-Kundenbarometer).
Die hohe Qualität wurde in den vergangenen Jahren durch die ASEAG in enger Abstimmung mit der
Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen unter Einsatz der beschriebenen direkten
Einflussnahmemöglichkeiten erreicht.
Die ASEAG verfügt gegenüber einem fremden Unternehmen über eine herausragende Kenntnis der
lokalen und regionalen Gegebenheiten. Sie verfügt über langjährige Markterfahrungen, auf deren
Grundlage sie das Verkehrsangebot bedarfsorientiert ausgestaltet bzw. der Stadt Aachen und der
StädteRegion Aachen entsprechende Vorschläge unterbreiten kann.
Die ASEAG ist aus Sicht der Stadt Aachen ein erwiesener Garant für einen qualitativ hochwertigen
ÖSPV im Interesse der Fahrgäste sowie der sonstigen Nutznießer des ÖSPV und damit letztlich der
Entwicklung der Stadt Aachen insgesamt.
e) Regeln für die Gewährung einer Ausgleichsleistung
In Ziffer 7 des Anhang 1 VO 1370/2007 wird festgelegt, dass das Verfahren zur Gewährung der
Ausgleichsleistung im Rahmen des öDA an das VU einen Anreiz geben muss zur
-

Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines
öffentlichen Dienstes, die objektiv nachprüfbar ist, und
-

Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität.

Im öDA (Anlage 4) werden die Rahmenbedingungen zu der geforderten sogenannten Bonus/MalusRegelung definiert.
f)

Finanzierung

Für die Finanzierung des direkt vergebenen ÖSPV gelten die o. a. Regelungen der
Zweckverbandssatzung des Zweckverbands Aachener Verkehrsverbund fort. Im Verhältnis zwischen
der Stadt Aachen und der ASEAG erfolgt die Deckung des aus der ÖSPV-Bedienung resultierenden
Fehlbetrags erst einmal aufgrund des zur E.V.A. bestehenden Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages, um die steuerlichen Vorteile von Gewinn- und Verlustverrechnungen
weiterhin nutzen zu können. Die Stadt Aachen wird dafür Sorge tragen, dass – auf Basis aller
bestehenden vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen – der Zahlungsanspruch der ASEAG aus der
bestellten und erbrachten Leistung bedient wird.
Durch die Einbeziehung von Leistungen anderer Verkehrsunternehmen in die Direktvergabe entfällt
der bis Ende 2017 von der ASEAG zugunsten der Unternehmen RVE und Taeter abzuführende
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Einnahmenanspruch. Der Wegfall dieser Zahlungsansprüche sowie die bei der ASEAG künftig
verbleibenden Fahrgelderlöse und Fahrgeldersatzleistungen werden zur Finanzierung der
übernommenen Fremdleistungen nach der Kalkulation der ASEAG ausreichen.
g) Schlussbetrachtung
Die gegenüber einem wettbewerblichen Vergabeverfahren mit zwingender Losbildung gegebenen
Vorteile der „Direktvergabe in eine Hand“ führen zu signifikant geringeren Transaktionskosten aus
dem Vergabeverfahren selbst, aber auch aus dem über die Laufzeit erforderlichen Vertragscontrolling
gegenüber einer wettbewerblichen Vergabe, aus der möglicherweise mehrere Betreiber für Einzellose
erfolgreich hervorgehen.
Mit einer Direktvergabe an die ASEAG als internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007
sichern sich die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen eine Vielzahl langjährig bewährter
Vorteile gegenüber einer ergebnisoffenen Wettbewerbsvergabe.

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