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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 36/0059/WP17
öffentlich
19.08.2015
FB 36/20, Frau Buchkremer

Bebauungsplan Nr. 943 - Rombachstraße / Vennbahnweg Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 - Trierer Straße
/Vennbahnweg Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen
Beratungsfolge:

TOP: 4

Datum

Gremium

Kompetenz

15.09.2015

AUK

Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt, Lösungen zu den noch ungeklärten Fragestellungen zur Entwässerung der Plangebiete
und zum Thema Ausgleich zu erarbeiten und die Integration der so fortgeschriebenen Umweltberichte
in die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans bzw. der Bebauungspläne.
Er beschließt den Grünordnungsplan für den Bebauungsplan Nr. 943, sowie den Grünordnungsplan
für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 als Grundlage für die Umsetzungsplanung.

In Vertretung

Schwier
(Beigeordnete)

Vorlage FB 36/0059/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.08.2015

Seite: 1/6

finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Vorlage FB 36/0059/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.08.2015

Seite: 2/6

Erläuterungen:
Die für den Gesamtplanungsbereich bestehenden, rechtskräftigen Bebauungspläne Nr.678 und 648
schaffen bereits heute ein Baurecht, dass im nördlichen Teil zur Trierer Straße hin Gewerbenutzung
und im südlichen Teil gemischte Nutzung - also Wohnen und nicht störendes Gewerbe - vorsieht,
bevor sich im Süden, an das Plangebiet angrenzend ausschließlich Wohnnutzung anschließt.
Aufgrund des Aufstellungsbeschlusses A 216

soll der Bereich zwischen Trierer Straße,

Vennbahnweg, Rombachstraße und Heussstraße planungsrechtlich neu geordnet werden, damit –
wie im Rahmenplan Brand dargelegt - Zentrales Wohnen und die Nahversorgung gestärkt werden.
Dazu soll der Bebauungsplan Nr. 943 aufgestellt werden. Im Laufe des Verfahrens wurde der
Planbereich entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen in zwei Teile aufgeteilt:


für die Wohnnutzung: Bebauungsplan Nr. 943 - Rombachstraße/Vennbahnweg -



für die Nutzung Nahversorgungszentrum: Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Nr. 953 Trierer Straße/Vennbahnweg -

Geltungsbereichsdarstellung
B-Plan 943 - Rombachstraße/Vennbahnweg

VBP 953 - Trierer Straße/Vennbahnweg

Zur sachgerechten Berücksichtigung der Umweltbelange ist der Gesamtbereich zu betrachten. Neben
der Vorbelastung des Planungsraums durch eine Altablagerung, Verkehrslärm, Geruchsbelastung,
Verkehrs-

und

Betriebsbedingte

Luftbelastung

ist

wesentlich,

dass

unmittelbar

an

ein

Nahversorgungszentrum, von dem selbst Immissionsbelastungen ausgehen werden, ein Wohngebiet
angrenzen soll. Aufgrund der Vorbelastung des Plangebietes und der vorgesehenen Nutzungen
wurden im Rahmen einer Vorprüfung, die erwarteten Umweltauswirkungen als erheblich eingestuft, so
dass eine Umweltprüfung erforderlich ist.
Diese Umweltprüfung wurde durchgeführt und entsprechend der gewählten Verfahren in vier
Umweltberichten dokumentiert:
a) Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 943 - Rombachstraße/Vennbahnweg b) Umweltbericht zur Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
c) Umweltbericht zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 - Trierer Straße/Vennbahnweg Vorlage FB 36/0059/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.08.2015

Seite: 3/6

d) Umweltbericht zur Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
Hierbei wurden die Umweltberichte zu c) und d) zum neu geplanten Einzelhandelszentrum durch das
Büro BKI, Jülicher Straße 318, 52070 Aachen, im Auftrag des Vorhabenträgers in Zusammenarbeit
mit dem Fachbereich Umwelt erstellt.
Ergebnis der Umweltprüfung:
Während

im

Hinblick

auf

den

Gewässerschutz

und

den

Bodenschutz

den

erwarteten

Umweltauswirkungen grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen hinreichend begegnet werden kann,
sind die Auswirkungen hinsichtlich der Lärmbelastung und dem Schutz von Natur und Landschaft
kritischer zu sehen. Des Weiteren muss der Hochwasserschutz noch im Rahmen eines
tragfähigen Entwässerungskonzeptes nachgewiesen werden, das derzeit erstellt wird.
Thema Lärmbelastung
Nach dem BauGB sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Ein zentrales
Thema ist die derzeit vorherrschende sowie die zukünftig erwartete Lärmbelastung. Bereits im seit
1977 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 678 ist der Planbereich als „Lärmbelastete Zone“
ausgewiesen. Das Plangebiet für die geplante Wohnbebauung ist schon jetzt durch die umliegenden
Straßen – insbesondere die BAB A 44

- als lärmbelastet einzustufen. Ein wirksamer aktiver

Lärmschutz bedeutet insbesondere Lärmschutzwände an der Lärmquelle - also den umliegenden
Straßen sowie der BAB A 44 -, die mit vertretbarem finanziellem Aufwand jedoch nicht zu erstellen
sind. Daher werden die geplanten Wohnhäuser im Lärmpegelbereich III und IV liegen. Zwar ist
Wohnnutzung möglich, jedoch schützen die zu treffenden baulichen Maßnahmen nur den Innenraum
vor der Lärmbelastung, wenn Fenster und Türen geschlossen bleiben. Dies erfordert zusätzlich zum
Lärmschutz noch eine geregelte Be- und -Entlüftungsanlage der Wohnräume zur Sicherstellung eines
ausreichenden Luftaustauschs. Der Außenbereich kann nicht ausreichend vor der Lärmbelastung
geschützt werden, so dass dadurch die Aufenthaltsqualität herabgesetzt wird.
Lt.

gutachterlicher

insbesondere

im

Einschätzung
Hinblick

auf

ist
die

die

Gebietsverträglichkeit

südlich

angrenzende

des

Einzelhandelszentrums

Wohnbebauung

gegeben,

wenn

Schallschutzwände in Richtung der Wohnbebauung errichtet werden. Dies betrifft die Wohnnutzung
im Bereich der Ringstraße und das südlich angrenzende neue Wohngebiet. Darüber hinaus sind im
Rahmen des Durchführungsvertrages sowie der Baugenehmigung weitere Lärmschutzmaßnahmen zu
verankern, wie z.B. Betriebszeiten, Einhausung der Anlieferzonen, Schließung des Geländes
außerhalb der Ladenöffnungszeiten durch Tore, um nächtliche Durchfahrten zu verhindern pp.
Es besteht mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen das Einvernehmen darüber, dass im
Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Vennbahncenter die
schalltechnischen Voreinschätzungen fortzuschreiben sind und im Sinne eines Gutachtens
nach TA Lärm konkretisiert werden müssen.

Vorlage FB 36/0059/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.08.2015

Seite: 4/6

Baumbilanz
Für den jeweiligen Planbereich wurde eine Baumbilanz erstellt.
Im Bereich der Wohnbebauung können 8 Einzelbäumen erhalten bleiben und werden im
Bebauungsplan als besonders erhaltenswerte Bäume festgesetzt. Teilweise im Hinblick auf die
Bebauung teilweise aufgrund von Baumschäden wird der übrige Baumbestand entfallen. Der zu
ersetzende Baumbestand für den städtischen B-Plan kann im Bereich der neu geplanten öffentlichen
Grünfläche kompensiert werden.
Im Bereich des VBP 953 entfällt der Baumbestand von 43 Bäumen, Von denen 23 Bäume unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Auf eigenem Gelände erfolgt eine Neupflanzung von 8
großkronigen und 4 kleinkronigen Bäumen, sowie 10 neuen Bäumen entlang des Vennbahnweges, so
dass sich für den Vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 953 eine Negativbilanz von 21 Bäumen ergibt.
Grünausstattung im Plangebiet
Für den Planbereich wurden jeweils ein Grün- und Freiraumkonzept erarbeitet und in einem
Grünordnungsplan (GOP) zum jeweiligen Bebauungsplan dargestellt. Die zu erhaltenden Bäume sind
in das Grünkonzept integriert. Die Grünordnungspläne bilden die Grundlage für die weitere
Umsetzungsplanung bzw. werden Bestandteil des Durchführungsvertrages zum VBP.
Im Anschluss an die Wohnnutzung wird zum Vennbahnweg gelegen eine öffentliche Grünfläche
festgesetzt. Hier soll u.a. ein öffentlicher Spielplatz eingerichtet werden. Außerdem ist über diese
Fläche eine fuß- und radläufige Wegeverbindung zwischen Wohngebiet und Vennbahnweg
vorgesehen. Zum Vennbahnweg hin orientiert ist ein kleiner Rastplatz für Wanderer und Radfahrer
eingeplant. Der Baumbestand wird weitgehend erhalten bzw. durch Neuanpflanzungen ergänzt.
Das Einkaufscenter soll zum Vennbahnweg hin in Form von Strauchpflanzungen eingegrünt werden.
Thema Naturhaushalt
Bereits mit dem bestehenden Planungsrecht ist ein Eingriff in den Naturhaushalt der bisher noch
weitgehend unbebauten Flächen verbunden. Durch die zwei Projekte „Einzelhandelszentrum“ und
„Wohngebiet“ fällt dieser Eingriff jedoch größer aus als nach dem bisherigen Recht zulässig, was im
Wesentlichen

in

der

geänderten

Rechtslage

begründet

ist.

Diese

ermöglicht

höhere

Versieglungsmöglichkeiten als das alte Recht, die in beiden Plänen auch voll ausgeschöpft werden.
Die Baumbilanz und die geplante Grünausstattung des Quartiers werden in der EingriffAusgleichsbilanz berücksichtigt.
Durch die intensivere Nutzung des Gebietes ergibt sich ein naturschutzfachlicher Ausgleichsbedarf,
der nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB vorrangig am „Ort des
Eingriffs“ – also im Plangebiet selbst - durchgeführt werden soll. Soweit dies mit einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vereinbar ist, kann der Ausgleich auch an anderer Stelle erfolgen.
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt für beide Bebauungspläne trotz der im Grün- und
Freiflächenkonzept dargestellten Maßnahmen negativ ab. Es ergibt sich ein Minus von 883
Wertepunkten für den B-Plan Nr. 943 und ein Minus von 1692 für den VBP Nr. 953.

Vorlage FB 36/0059/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.08.2015

Seite: 5/6

Aus fachlicher Sicht sollten vor Ort alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den erwarteten
negativen Umweltauswirkungen im Plangebiet selbst zu begegnen.
Für den B-Plan Nr. 943 werden infrage kommenden Maßnahmen im Stadtteil Brand im
Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch geprüft, eine Festlegung ist spätestens bis zum
Satzungsbeschluss vorgesehen.
Durch den hohen Versiegelungsgrad im Bereich des VBPs (ca. 90 %) verbleibt für weitere
Grünanpflanzungen kein Raum mehr, so dass Dachbegrünungen zum Thema werden. Gerade bei
großvolumigen Gebäuden wie Einkaufszentren entstehen durch das Gebäude selbst sowie die
notwendigen Parkplätze große Aufheizflächen, die das Kleinklima negativ beeinflussen und in den
austauscharmen Zeiten zu Hitzestau mit negativen Folgen für die Wohnbevölkerung führen können.
Dem kann durch Dachbegrünung begegnet werden. Im Hinblick auf die Umweltfolgenbewältigung
favorisiert der Fachbereich Umwelt einen Ausgleich in Form einer Dachbegrünung, diese wird jedoch
seitens des Investors abgelehnt.
Da die Stadt Aachen nur über eine begrenzte Zahl von für einen ökologischen Ausgleich geeigneten
Flächen verfügt, werden diese für die von der Stadt Aachen im Rahmen der eigenen Planung
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen benötigt (siehe z.B. B-Plan Nr. 943). Daher soll der Ausgleich
für den VBP Nr.953 auf Fremdparzellen im Stadtgebiet in Zusammenarbeit mit der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft erfolgen. Entsprechende Verhandlungen stehen an.
Einzelheiten

zu

den

Ausgleichsflächen

und

-maßnahmen

sind

bis

spätestens

zum

Satzungsbeschluss verbindlich zu regeln.

Anlage/n:


Umweltbericht zum Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen



Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 943 – Rombachstraße / Vennbahnweg –



Baumbilanzplan und Grünordnungsplan zum B-Plan Nr. 943



Umweltbericht zum Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen



Umweltbericht zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 - Trierer Straße/Vennbahnweg



Baumbilanzplan und Grünordnungsplan zum VBP Nr. 953

Vorlage FB 36/0059/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 28.08.2015

Seite: 6/6

Der Oberbürgermeister
Fachbereich Umwelt FB 36/20
Reumontstraße 1-3
52064 Aachen

Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 943 Rombachstraße/Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen - Brand
für den Bereich zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg
Aachen, Juli 2015

Lage des Plangebietes

UP-Projekt- Nr. 654

Bebauungsplan Nr. 943
Rombachstraße/Vennbahnweg-

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 14.Juli 2015

Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5.

Einleitung
Lage des Plangebietes
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes (BP)
Planungsrechtliche Einbindung
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange

2.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1.
2.1.1
2.1.2
2.1.3

Schutzgut Mensch
Bestandsbeschreibung
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3

Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
Bestandsbeschreibung
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

2.3.
2.3.1
2.3.2
2.3.3

Schutzgut Boden
Bestandsbeschreibung
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

2.4.
2.4.1
2.4.2
2.4.3

Schutzgut Wasser
Bestandsbeschreibung
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

2.5.
2.5.1
2.5.2
2.5.3

Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Bestandsbeschreibung
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

2.6.
2.6.1
2.6.2
2.6.3

Schutzgut Landschaft
Bestandsbeschreibung
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

2.7.
2.7.1
2.7.2
2.7.3

Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bestandsbeschreibung
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

2.8
2.9.

Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Maßnahmentabelle

3.0

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung, verbleibende Umweltauswirkungen
b) Nullvariante
c) Alternativplanung (soweit geprüft)

4.0
5.0
6.0

Grundlagen
Monitoring
Zusammenfassung

Anlage: Fachplan zur Umweltprüfung (Grünordnungsplan und Baumbilanz)
Seite 2 von 19

Bebauungsplan Nr. 943
Rombachstraße/Vennbahnweg1.0

Einleitung

1.1

Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 14.Juli 2015

Das ca. 1,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen – Brand zwischen der rückwärtigen Bebauung der Trierer
Straße im Norden (zukünftiges Einzelhandelszentrum), dem Vennbahnweg im Osten, der Rombachstraße im Süden
und der Heussstraße im Westen. Es wird derzeit weitgehend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Aufgrund des bereits heute bestehenden Baurechts wurde an der Heussstraße schon ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage errichtet.
1.2

Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes

Südlich anschließend an das neu geplante Einzelhandelszentrum (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Etablierung eines Wohngebietes mit unterschiedlich verdichteten
Wohnformen und einem öffentlichem Spielplatz geschaffen werden. Dabei sind entlang der Rombachstraße und der
Heussstraße zwei- und dreigeschossige Wohngebäude mit Staffelgeschoss und Tiefgaragen zulässig, während im Innenblockbereich - erreichbar über Stichwege - zweigeschossige Einfamilienhäuser in Hausgruppen vorgesehen sind.
Die Erschließung des Innenblockbereichs erfolgt über eine neu zu bauende Stichstraße von der Rombachstraße aus.
Diese hat einen Anschluss an den Parkplatz von dem zukünftigen Einkaufszentrum.
Der als wertvoll eingestufte Baumbestand entlang der Rombachstraße soll weitgehend erhalten bleiben.
1.3

Planungsrechtliche Einbindung

Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Stand: April 2008), ist die Fläche als
“Allgemeine Siedlungsbereiche“ dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1980 stellt für Geltungsbereich Gemischte Bauflächen dar.
Landschaftsplan (LP)
Die Fläche wird nicht vom Landschaftsplan erfasst.
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet wird weitgehend von dem Bebauungsplan II. Änderung Nr. 678 –Branderfeld- überdeckt. Dieser Bebauungsplan ist seit dem 10.04.1990 rechtsverbindlich und setzt Mischgebiete und Verkehrsfläche fest. Darüber hinaus wurde noch ein kleiner Grundstücksstreifen entlang der Rombachstraße in den Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans aufgenommen, der im seit 1977 rechtskräftigen Bebauungsplan 648 als Verkehrsfläche festgesetzt ist.
Rahmenplanung Brand
Unter intensiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Brand in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Stadt
Aachen wurde unter der Federführung des Büros scheuvens + wachten, Dortmund eine Rahmenplanung für AachenBrand erarbeitet, die im Januar 2009 veröffentlicht wurde. Diese Rahmenplanung identifiziert den Bereich zwischen
Trierer Straße und Rombachstraße als einen wesentlichen Entwicklungspunkt für zentrales Wohnen und Einzelhandel
und Nahversorgung.
Seite 3 von 19

Bebauungsplan Nr. 943
Rombachstraße/Vennbahnweg-

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 14.Juli 2015

1.4. Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Tabellenform)
Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in gerundeten circa - Angaben).
Nutzung
Art

Flächengröße in qm
Bestand nach BP 678
bzw. BP 648
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
Mischgebiet GRZ 0,4 (Ohne Überschreitung) 4.842
7.264
--WA-Gebiet GRZ 0,4
Überschreitung bis zur Obergrenze 0,6 möglich
Öffentliche Verkehrsflächen
613
Öffentliche Verkehrsfläche
627
(Baumbestandenes Straßenbegleitgrün)
Öffentliche Grünfläche
--(incl. Kinderspielplatz)
Öffentliche Grünfläche - Verkehrsgrün 41 qm --Zwischensumme
Versiegelungsgrad

5.455
41%

Summe

13.346

1.4

7.891
59 %

Geplant nach BP 943
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
--5.890
3.927

2.261

1.227
41
8.192
61 %

5.154
39 %

13.346

Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange

Aufgrund des Aufstellungsbeschlusses A 216 soll der Bereich zwischen Trierer Straße, Vennbahnweg, Rombachstraße und Heussstraße planungsrechtlich neu geordnet werden, damit – wie im Rahmenplan Brand niedergelegt - Zentrales Wohnen und Nahversorgung gestärkt werden. Im Laufe des Verfahrens wurde der gesamte Planbereich entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen verfahrenstechnisch in zwei getrennte Bebauungsplanverfahren aufgeteilt:


für die Nutzung Nahversorgungszentrum: Vorhabenbezogener
ße/Vennbahnweg



für die Wohnnutzung: Bebauungsplan Nr. 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg

Abb. 1 Geltungsbereichsdarstellung
B-Plan 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg -

Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer Stra-

VEP 953 - Trierer Straße/Vennbahnweg –

Seite 4 von 19

Bebauungsplan Nr. 943
Rombachstraße/Vennbahnweg-

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 14.Juli 2015

Zur sachgerechten Berücksichtigung der Umweltbelange insbesondere wegen der Wechselwirkungen ist der Gesamtbereich zu betrachten. Die Hauptthemen des Umweltschutzes bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sind die
Beachtung des Baumschutzes und das Treffen von Immissionsschutzvorkehrungen sowie die frühzeitige Berücksichtigung der zukünftigen Wasserschutzgebietsausweisung zur Sicherstellung einer geregelten Entwässerung sowie des
Hochwasserschutzes. Auf Grund der Komplexität erfolgte die Betrachtung des Immissionsschutzes durch einen Fachgutachter, der auch die Lärmschutztechnische Untersuchung für das „Vennbahncenter“ (BP 953) vorgenommen hat.
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen.

Seite 5 von 19

Bebauungsplan Nr. 943
Rombachstraße/Vennbahnweg2.0

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1.

Schutzgut Mensch

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 14.Juli 2015

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ist nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) gesundes
Wohnen zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass neben der Einhaltung der Immissionsschutzwerte auch ein möglichst
durchgrüntes Wohngebiet mit Spiel- und Aufenthaltsflächen geschaffen wird.

2.1.1

Immissionsschutz

2.1.1.1 Bestandsbeschreibung
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f, 48, 50) ist
ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.
Ob von einer Anlage erhebliche Belästigungen durch Geruchsimmissionen im Sinn des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetzes ausgehen, ist gem. den Regelungen der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu
prüfen. Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld sowie die Holzverarbeitenden Betriebe wurde eine
Ersteinschätzung vorgenommen. Der Landwirtschaftliche Betrieb ist zwischenzeitlich verlagert und für das Plangebiet
nicht mehr relevant. Aufgrund der Auflagen bei der jeweiligen Betriebsgenehmigung der Holzverarbeitenden Betriebe,
die im Hinblick auf die vorhandene Wohnbebauung bestehen, sind schon aufgrund der größeren Entfernung keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf das neue Wohngebiet zu erwarten.
Das Plangebiet ist durch mehrere Lärmquellen schalltechnisch vorbelastet:


Verkehrslärm der umliegenden Hauptverkehrsachsen der Rombach- und Heussstraße sowie im weiteren Umfeld
die Trierer Straße (B 258) und die Autobahn 44 (A 44), zu beurteilen nach DIN 18005/RLS90



Sportplatzlärm des Sportkomplexes "Wolferskaul" südlich der Rombachstraße, bestehend aus zwei Fußballplätzen, Leichtathletikeinrichtungen sowie einem Sport- und Schwimmhallenkomplex, zu beurteilen nach
DIN18005/18.BImschV



Gewerbelärm durch das nördlich entstehende Einzelhandelszentrums, den Lebensmitteldiscounter netto, den
Tierfuttermarkt/Gartentreff Packbier sowie die Schreinerei/Tischlerei Holzcoop und die Tischlerei/Zimmerei Korr
nach DIN 18005/ TA Lärm

Nach dem Immissionsschutzrecht gilt für die räumliche Planung der Trennungsgrundsatz. Danach sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Seite 6 von 19

Bebauungsplan Nr. 943
Rombachstraße/Vennbahnweg-

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 14.Juli 2015

2.1.1.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Aufgrund der bereits bestehenden schalltechnischen Vorbelastung des Plangebietes wurde im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz eine schallimmissionstechnische Untersuchung (Bebauungsplan Nr. 943 „Rombachstraße/Vennbahnweg“, Stand 20.März 2015)
erstellt.
Die Betrachtung der Gewerbeanlagen in der unmittelbaren Umgebung erfolgte gebietsumfassend und vorausschauend, so dass u.a. das derzeit geplante Fachmarktzentrum des nordöstlich gelegenen VEP, Bebauungsplans Nr. 953
bereits berücksichtigt wurde. Im Zuge der Planungen zum Gewerbekomplex zwischen der Trierer Straße und der
Rombachstraße wurde das Büro IBK parallel seitens der Objektplanung beauftragt, so dass die Wechselwirkungen mit
dem hier geplanten Bebauungsplan in der schalltechnischen Voreinschätzung Nr. XTK/03/14/GE/046 vom 03.03.2015
untersucht wurden. Im Untersuchungsbericht des geplanten Fachmarktzentrums werden dementsprechend alle Maßnahmen aufgezeigt, um schädliche Umwelteinwirkungen auf die angrenzenden sensibleren Nutzungen zu vermeiden.
Bei Einhaltung dieser Maßnahmen wird keine Überschreitung der Richtwert nach TA-Lärm erwartet.
In Bezug auf den Sportanlagenlärm wird deutlich, dass keine Lärmpegel oberhalb des Richtwertes für die Ruhezeit von
50 dB(A) (WA) im Plangebiet zu erwarten sind.
Der Verkehrslärm durch die unmittelbar tangierenden Verkehrswege bzw. Hauptverkehrsachsen, der Trierer Straße
und der A44 verursacht sowohl tagsüber als auch nachts eine Überschreitung der städtebaulichen Orientierungswerte
(siehe untenstehende Kartenausschnitte), so dass hierfür Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden.
Die nachstehenden Kartenausschnitte zeigen die Immissionsverhältnisse aus den relevanten Hauptverkehrswegen
nach den Lärmindizes LDEN als Maß für die allgemeine Belästigung und Lnight als Maß für die Störungen des Schlafes in dB(A).

Seite 7 von 19

Bebauungsplan Nr. 943
Rombachstraße/Vennbahnweg-

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 14.Juli 2015

2.1.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Als aktive Schallschutzmaßnahmen kommen Maßnahmen an der Schallquelle in Frage, wie z.B. die Errichtung von
Lärmschutzwänden. So soll die Wohnbebauung vom Einzelhandelszentrum durch eine 2,5 m hohe und ca. 70 m lange
Abschirmeinrichtung an der Südseite des „Vennbahncenters“ geschützt werden. Darüber hinaus ist die Einhausung
der Ladezonen vorgesehen. Als weitere Maßnahmen sollen betriebsorganisatorische Regelungen verbindlich vorgeschrieben werden, wie z.B. die Anweisung, bei Ladebetrieb innerhalb der eingehausten südlichen Ladezone das Tor
geschlossen zu halten. Die Schließung des Parkplatzes in der Zeit 22.00 Uhr und vor 06.00 Uhr sowohl für Anlieferals auch für Besucherverkehr beispielsweise durch eine Schrankenanlage ist eine wichtige Maßnahme zur Sicherstellung der Nachtruhe. Mittels Schrankenanlage soll der Mitarbeiterparkplatz ausschließlich für die Beschäftigten des Einzelhandelszentrums zur Verfügung stehen. Die nichtstörende Verwendung von technischen Einrichtungen wie Klimaanlagen, Lüftungen und Kühlungen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen sowie bei der Vertragsgestaltung des Durchführungsvertrages zu beachten. Eine zentrale Sammelstelle für die Einkaufswagen ist in der
Mitte des Kundenparkplatzes auf dem Betriebsgelände vorzusehen. All diese Maßnahmen sind bei der Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in den Festsetzungen und dem Durchführungsvertrag zu sichern.
Da wirkungsvolle aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der umgebenden Straßen sowie der Autobahn (wie z.B.
Lärmschutzwände) aus den unterschiedlichsten Gründen nicht ergriffen werden, sind zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnruhe in den betroffenen Gebäuden bauliche Schallschutzmaßnahmen (passiver Schallschutz) vorzusehen. Im Bebauungsplan sind bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festzusetzen.
Entsprechend der Schalltechnischen Untersuchung
ergeben sich die in der nebenstehenden Grafik
dargestellten Lärmpegelbereiche.

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Rombachstraße/Vennbahnweg2.1.2

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 14.Juli 2015

Grün- und Freiflächen

2.1.2.1 Bestandsbeschreibung
Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange von
Sport, Freizeit und Erholung in der Planung vor. Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum dem
Aufenthalt im Freien, der Erholung, Spiel- und Sportzwecken, verbessern das Lokalklima und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei.
Die bestehenden Freiflächen dienen aufgrund der aktuellen Grünlandnutzung nicht als Erholungsflächen für die
Wohnbevölkerung. Diesen Zweck erfüllt die an das Plangebiet angrenzende Grünfläche, über die der Vennbahnfußund -radweg führt.
2.1.2.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Etablierung eines Wohngebietes wird der Freiraum neu gestaltet. Neben Gärten wird nach den Statuten der
Stadt Aachen ein öffentlicher Spielplatz eingerichtet und bauleitplanerisch gesichert. In die Straßenplanung werden
Straßenbäume integriert.
2.1.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen


Erhalt der Straßenbäume an der Rombachstraße



Einrichtung eines Kinderspielplatzes



Fußweg zwischen Wohngebiet und Vennbahntrasse



Berücksichtigung von Straßenbegleitgrün

 Dachbegrünung auf Garagendächern
Maßnahmen werden im Grün- und Freiraumplan dargestellt.

2.2

Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt

2.2.1

Bestandsbeschreibung

Im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft werden die Umweltschutzziele der Planungen in den anstehenden Bebauungsplanverfahren durch einen gesonderten Landschaftsplanerischen Fachbeitrag und daraus abgeleitete
Festsetzungen im Bebauungsplan definiert. Grundlage hierfür ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB zusammen mit § 21 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetztes.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne.
Die Fläche des Plangebietes wird nicht von der Biotop Kartierung des L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt Aachen
erfasst.
Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sowie die Stadterweiterung wurde die natürliche Vegetation des Vennvorlandes (Hainsimsen - Buchwald mit Rasenschmiele) bereits vollständig verdrängt. Die heute anzutreffenden Vegetationsstrukturen sind anthropogenen Ursprungs. Da die Fläche größtenteils als Weidefläche genutzt wird, ist der vorherrschende Biotoptyp „artenarme Intensivweide“.

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Rombachstraße/Vennbahnweg-

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 14.Juli 2015

Die wenigen angetroffenen Baum- und Strauchstrukturen befinden sich auf einem schmalen Grünstreifen entlang der
Rombachstraße. Der Baumbestand gliedert sich in 8 Platanen, 3 Feldahorne und eine Gruppe von 5 weiteren Laubbäumen, wobei 7 Bäume aufgrund ihres Stammumfangs unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Zwei
dieser Bäume und die 5 stämmige Laubbaumgruppe sind aufgrund von massiven Stammschäden nicht zu erhalten, da
sie zu einer Verkehrsgefährdung führen. Der verbleibende Baumbestand verfügt über eine hohe Lebenserwartung
und ist als erhaltenswert einzustufen. Er trägt zur Gestaltung und Belebung des zukünftigen Wohnumfelds sowie zur
Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse bei und bietet darüber hinaus zahlreichen Tieren eine Lebensstätte.
Artenschutz
Im Rahmen eines Ortstermins wurde geprüft, ob im Plangebiet gefährdete und streng schützte Tier- oder Pflanzenarten vorkommen. Aufgrund der angetroffenen Biotopstrukturen wurde festgestellt, dass das Untersuchungsgebiet keine
Bedeutung für Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien hat. Aufgrund der weitläufigen umliegenden Wiesen- und
Weideflächen ist darüber hinaus eine essentielle Bedeutung der Fläche als Nahrungshabitat auszuschließen.
Aufgrund der unmittelbaren Siedlungs- und Straßennähe und der angetroffenen Biotopstrukturen ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie bzw. keine Arten
des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der
FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen.
Innerhalb und in der Nähe des Plangebietes liegen keine ausgewiesenen FFH-Gebiete nach der Richtlinie 92/43/EWG
der Europäischen Union, keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409 EWG sowie keine Naturschutzgebiete
oder geschützte Landschaftsbestandteile. Das am nächsten gelegene FFH-Gebiet Brander Wald (5203-310) ist ca. 2,5
km entfernt. Aufgrund der gegebenen Entfernung und der vorgesehenen Nutzung werden durch die Realisierung der
Planung keine Auswirkungen auf das FFH-Gebiet erwartet.
2.2.2

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben



Bei der Planung wird der Erhalt von 8 Bäumen berücksichtigt.



Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, Staubemissionen, Baufahrzeuge und durch vorübergehende Lärmbelästigungen, sowie die Erschütterungen und die
Verdichtung des Bodens.



Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung derzeit unversiegelter Flächen.



Der Versiegelungsgrad des Untersuchungsgebietes wird sich durch die neuen Bau- und Verkehrsflächen im
Vergleich zum Ist-Zustand deutlich erhöhen.



Von den vorhandenen Baum- und Strauchstrukturen geht ein geringer Teil aufgrund der geplanten Überbauung verloren.



Durch die Baumaßnahme, aber insbesondere auch durch die nachfolgende Wohnnutzung entstehen durch
Emissionen wie Lärm und Lichteffekte u.U. tolerierbare Störungen der benachbarten Faunenbereiche.



Der Eingriff in den Naturhaushalt ist zu bewerten. Aufgrund des geltenden Planungsrechts (Bebauungspläne
Nr. 648 und 678) ist der Eingriff in den Naturhaushalt bereits zulässig. Zu prüfen ist, ob durch das neue Baurecht der Eingriff größer wird als der bisher Zulässige und daher auszugleichen ist.



Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt aufgrund des höheren Versiegelungsgrades mit einem Minus von 883 Wertepunkten ab, so dass Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.
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Rombachstraße/Vennbahnweg2.2.3

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
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Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen



Erhalt der Baumreihe an der Rombachstraße. Die zukünftig angrenzend geplante Bebauung inklusive Tiefgaragenzufahrt, Hauszuwegung sowie sämtliche Abwasser- und Versorgungsleitungen sind zum Schutz und
Erhalt der v. g. Bäume außerhalb der Kronentraufbereiche plus 1,50 m vorzusehen.



Externer Ausgleich
Die notwendigen externen Ausgleichsmaßnahmen werden im Südraum der Stadt Aachen, soweit möglich im
Stadtbezirk Brand, umgesetzt. Zurzeit prüft die Untere Landschaftsbehörde Flächen, auf denen durch geeignete Pflanz- und Extensivierungsmaßnahmen ein entsprechendes Aufwertungspotential geschaffen werden
kann, um das Defizit dieses Bebauungsplanes auszugleichen, wobei der bodenschutzrechtliche Ausgleichsbedarf mit berücksichtigt wird.

2.3.

Schutzgut Boden

2.3.1

Bestandsbeschreibung

Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen
Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine Einträge oder
Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Schutzwürdige Böden
In § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen gesetzlich geregelt. Bewertet und als schutzwürdig eingestuft werden natürliche Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und die Funktion von Böden
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). Für das Plangebiet liegt keine Bodenfunktionskarte im
Maßstab 1:5.000 vor, so dass auf die Karte der schutzwürdigen Böden 1:50.000 des GD NRW zurückgegriffen wird.
Für das Plangebiet werden Pseudogleye ausgewiesen, denen keine hohe Schutzwürdigkeit zugeordnet wird.
Die Naturbelassenheit gibt Hinweise darauf, ob anthropogene stoffliche oder strukturelle Veränderungen vorliegen, die
je nach Art und Ausmaß geeignet sind, Böden in ihren Funktionen erheblich oder nachteilig zu beeinträchtigen.
Das Plangebiet wird geprägt durch eine Grünlandnutzung.
Fazit: Die Böden im Plangebiet weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht zwar eine sehr hohe Naturbelassenheit auf,
sind aber keiner hohen Schutzwürdigkeitsstufe zuzuordnen.
2.3.2

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben

Die anstehenden Baumaßnahmen stellen einen Eingriff in den Boden dar, der zu bewerten ist. Dabei ist auch hier zu
berücksichtigen, dass aufgrund der rechtskräftigen Bebauungspläne ein Eingriff bereits zulässig ist. Nach überschlägiger Rechnung ergibt sich eine Negativbilanz von - 0,69 WE ha (Werteinheit in Hektar) und damit ein bodenschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf.
In Zusammenarbeit mit der Unteren Landschaftsbehörde werden im weiteren Verfahren multifunktionale Maßnahmen
festgelegt, die sowohl dem Bodenbelang als auch dem Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt dienen.
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Rombachstraße/Vennbahnweg2.3.3

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Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Im Rahmen der Planung und Ausführung von Bauvorhaben ist der Boden im Bauablauf vorsorgend zu schützen und
vor physikalischen (u.a. Verdichtung, Verschlämmung) und chemischen (u.a. Vermischung mit Fremdstoffen) Beeinträchtigungen zu bewahren
Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während und
nach den Baumaßnahmen. Wesentlich sind die fachgerechte Abgrabung und Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden während der Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der Bodenschichten.
Dies betrifft vor allem die Arbeiten zu den Erschließungsmaßnahmen (Kanal- und Straßenbau), zur Errichtung der
Stellplätze und Spielfläche sowie in den Vorgärten.
Es wird dringend empfohlen, für die Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung (ein Sachverständigenbüro übernimmt die Planung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen zum Schutz des Bodens auf den
Baustellen) einzusetzen, da auf der öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) keine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen
u.a. durch eine Baustelleneinrichtung erfolgen darf.
Für die Erschließungsmaßnahmen ist vor dem Abtrag eine Massenbilanz zu erstellen. Nicht vermeidbarer Bodenaushub sollte entsprechend dem Vermeidungsgebot gem. DIN 19731 im Plangebiet belassen oder sinnvoll verwertet werden.
Weiterhin sind folgende Maßnahmen zu beachten:
 Errichtung von Bauzäunen zur Abgrenzung der Grünfläche (Spielplatz), um die unversiegelten Böden während der
gesamten Bauphase vor sämtlicher Beeinträchtigung zu schützen.
 Auswahl geeigneter temporärer Baustellenflächen (nicht im Bereich von Böden, die unversiegelt bleiben, sondern
im Bereich zukünftiger Baufelder – gilt insbesondere für die Erschließungsmaßnahme) und Erstellung eines
Baustelleneinrichtungsplanes
 Reduzierung der Baustellenflächen durch sofortigen Einbau von Baumaterialien
 Verzicht auf unnötigen Ein- und Ausbau von Bodenmaterial
Vorgaben zur Zwischenlagerung von Böden (vgl. DIN 18915, DIN 19731)
 Ober- und Unterboden sind unterschiedlich aufgebaut und zusammengesetzt. Sie haben unterschiedliche Funktionen und müssen deshalb getrennt zwischengelagert werden.
 Oberboden sollte höchstens 2 m und Unterboden höchstens 4 m hoch locker geschüttet werden.
 Mulden und Senken sind wegen ungenügender Entwässerung für die Zwischenlagerung ungeeignet. Es ist ein gut
zu entwässernder Standort auszuwählen.
 Der Untergrund sollte nach Möglichkeit leicht geneigt sein und die Depotoberfläche ein Gefälle von ca. 4 % haben,
damit eingedrungenes Regenwasser abfließen kann und das Depot entwässert wird.
 Die Depots sollten sofort begrünt werden. Kurzfristige Depots (einige Monate) werden meist mit einer nicht winterharten Mischung aus Phacelia, Alexandriner- oder Perserklee und langfristige Depots (1 bis mehrere Jahre) mit einer Luzerne-/ Kleegrasmischung eingesät.
Vorgaben zur Wiederherstellung der Bodenschichten und Begrünung
Der Einbau von Boden hat schichtgerecht und sachgemäß zu erfolgen (DIN 18915, DIN 19731). Grundsätzlich sind bei
allen Maßnahmen, die mit einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle verbunden sind, die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten.
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Fassung vom 14.Juli 2015

 Verwertung des Bodens nach Möglichkeit vor Ort zur Wiederherstellung des Ausgangszustands und der Umgebungsgestaltung
 Nach Bauende vor Auftrag des Oberbodens Beseitigung der Verdichtungen im Unterboden, Herstellung eines wasserdurchlässigen oder gut entwässernden Untergrundes
 Kein Einbau feuchter Böden, da sie hierdurch zur Verdichtung und Staunässe neigen
 generell: Berücksichtigung der Witterung und Bodenfeuchte beim Befahren von Böden, Verzicht auf Befahren zu
nasser Böden und Unterbrechung von Arbeiten bei feuchter Witterung
 Horizontweiser Aufbau des „neuen“ Bodens (zuerst Unterboden, dann Oberboden)
 kein Befahren von Bodenaushub oder neu eingebautem Boden mit Baumaschinen und Transportfahrzeugen
 frühzeitige Wiederbegrünung / Zwischenansaat offener Böden (DIN 18918).

2.4.

Schutzgut Wasser

2.4.1

Bestandsbeschreibung

Bezüglich des Schutzgutes Wasser stehen der Schutz der Gewässer und deren Funktion für den Menschen und den
Naturhaushalt im Vordergrund. Abzuwägen sind die denkbar möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser und die
Oberflächengewässer, die sich aus der Umsetzung des Bebauungsplanes durch die Bebauung und Nutzung von Flächen und deren Entwässerung ergeben können. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen liefert
das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz (LWG-NRW).
Grundwasserschutz:
Das Bebauungsplangebiet ist bisher unbebaut und besteht aus Grünland. Der anstehende Boden wird dominiert von
den bis in größere Tiefen reichenden Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes. Ab einer Tiefe von ca. fünf Metern
stehen sie als schluffige Lockergesteine an, die eine geringe bis mittlere Wasserdurchlässigkeit besitzen. Überlagert
wird diese Schicht von den tonigen bis sandigen Schluffen der Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes, mit einer
sehr geringen Wasserdurchlässigkeit. Die Deckschichten aus gering wasserdurchlässigem Lößlehm reichen fast im
gesamten Plangebiet kaum bis in eine Tiefe von einem Meter. Lediglich in der äußersten südlichen Ecke können sie
eine Tiefe von knapp zwei Metern erreichen.
Resümierend kann festgehalten werden, dass der Boden überwiegend als gering bis sehr gering wasserdurchlässig zu
charakterisieren ist. Dadurch bedingt ist verbreitet mit kapillar gebundener starker Staunässe und vereinzelt mit überwiegend unbeweglichem Schichtenwasser zu rechnen. Wegen der vorgenannten Eigenschaften trägt der Boden kaum
zur örtlichen Grundwasserneubildung bei. Eine gezielte Versickerung ist damit kaum möglich und erst recht nicht wirtschaftlich.
Grundwasser ist bei Bohrungen bis in größere Tiefen nicht aufgefunden worden. Es werden im näheren Umfeld drei
Grundwassermessstellen betrieben. Die nächstliegende befindet sich ca. 75 m südlich des Plangeländes. Sie liefert
den Nachweis, dass gespanntes Grundwasser, woraus das Trinkwasser gewonnen wird, erst in einer Tiefe von ca. 18
Metern unter Flur liegt.
Berücksichtigt man die Nutzung und die anstehenden Bodeneigenschaften im Plangebiet, besteht momentan keine
Belastung für das Grundwasser.

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Wasserschutzgebiete (52 WHG i.V.m. Verordnung):
Das Plangebiet liegt zwar momentan nicht innerhalb eines ausgewiesenen Wasserschutzgebietes, der Entwurf der
überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht jedoch vor, die Wasserschutzzone II a bis auf das
Plangebiet zu erweitern, so dass gut 40 % (Südostbereich) davon betroffen sind. Mit Einsetzen der Rechtskraft der
neuen Wasserschutzgebietsverordnung (voraussichtlich am 01.01.2016) wird diese dann für den betroffenen Bereich
des Plangebietes zu berücksichtigen sein.
Oberirdische Gewässer/Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)
Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer oder Quellgebiete vorhanden.
Das Gelände gehört zum Einzugsgebiet des Brander Grabens, der in einer Entfernung von gut 400 m westlich des
Plangebietes verläuft und damit auch des Haarbaches und der Wurm. Eine Einleitung von Niederschlagswasser direkt
in ein Gewässer erfolgt momentan nicht und ist auch künftig nicht vorgesehen.
Die Hochwassersituation im Unterlauf der Wurm erfordert es, dass bei einer Einleitung von Niederschlagswasser über
die Kanalisation oder direkt ins Gewässer keine Überschreitung der zulässigen, im Generalentwässerungsplan (GEP)
verankerten Einleitmengen erfolgt.
Entwässerung:
Das Plangelände ist unbebaut und liegt direkt an der abwassertechnisch erschlossenen Rombachstraße, die im
Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage Aachen Eilendorf entwässert und ist damit grundsätzlich auch erschließbar. Das anfallende Niederschlagswasser versickert bzw. verdunstet momentan auf dem Gelände je nach Aufnahmefähigkeit des Bodens. Schmutzwasser fällt auf dem unbebauten Gelände momentan nicht an.
2.4.2

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Grundwasserschutz:
Kellergeschosse werden wegen der anstehenden Bodencharakteristik vor allem in der „nassen Jahreszeit“ aufstauendem Sickerwasser und damit von außen drückendem Wasser ausgesetzt sein. Deswegen ist eine druckwasserdichte
Ausbildung von erdberührten Bauteilen Gemäß DIN 18195 Teil 6, wie es im geotechnischen Bericht des Ing.-Büros
Herbst [1] gefordert wird, äußerst empfehlenswert. Ein Einbinden von Kellergeschossen ins Grundwasser wird aller
Voraussicht nach jedoch nicht erfolgen.
Sollte dennoch beim Aushub der Baugruben Grundwasser freigelegt werden, sind ggf. Maßnahmen (z.B. eine druckwasserdichte Abdichtung der erdberührenden Bauwerke, zum Schutz vor hohem Grundwasser oder Umleitungen des
Grundwasserstromes um den Baukörper herum), zum Schutz des Grundwassers erforderlich. Durch einen Gutachter
sind dann diese Maßnahmen zu benennen, Lösungsansätze zu ermitteln und zu beschreiben.
Wasserschutzgebiete (52 WHG i.V.m. Verordnung):
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene Bebauung entstehen wegen der vorliegenden
Bodenbeschaffenheit und der Tiefenlage des Grundwasserleiters der Trinkwassergewinnung keine negativen Auswirkungen auf das Trinkwasser. Deshalb sind die Forderungen der Wasserschutzgebietsverordnung (Entwurfsfassung)
erfüllbar bzw. erfüllt.
Oberirdische Gewässer:
Durch eine Verwirklichung der Baumaßnahme sind Gewässer nur durch eine Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers betroffen.
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Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)):
Bei weiteren Versiegelungen in v.g. Einzugsgebiet wird der notwendige Hochwasserschutz für die gefährdeten Bereiche durch die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem aufgestellten Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan)
nach § 75 WHG erreicht werden. Die Umsetzung der Vielzahl an Maßnahmen wird nach derzeitigem Wissensstand
noch viele Jahre in Anspruch nehmen. Basis für den zu gewährleistenden Hochwasserschutz ist das 100-jährliche
Niederschlagsereignis.
Bis zur Verwirklichung dieser Maßnahmen zur Abflachung der Hochwasserwelle müssen bei neuen Baumaßnahmen,
die eine zusätzliche, maßgebliche Flächenversiegelung mit sich bringen (können), örtliche, dezentrale Maßnahmen
zum Hochwasserschutz bezogen auf das 100-jährliche Ereignis ergriffen werden, um die bestehende, bereits kritische
Situation, nicht weiter zu verschärfen. (Verursacherprinzip). Da die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem HWRMPlan noch nicht erfolgt ist, muss im Rahmen der Entwässerungsplanung für die Umsetzung des Bebauungsplans der
rechnerische Nachweis erbracht werden, dass keine Verschärfung der Hochwassergefahr durch den Bebauungsplan
erfolgt. Zur Ermittlung der Auswirkung des Bebauungsplans auf die Hochwassergefahr in den betroffenen Gewässern
wurde durch den Wasserverband Eifel Rur eine Berechnung [4] mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene Bebauung wird die zulässige Einleitung von
Niederschlagswasser in das betroffene Gewässer nicht unzulässig überschritten. Negative Auswirkungen auf das Gewässer sind damit nicht zu erwarten.
Entwässerung:
Derzeit wird ein Entwässerungskonzept abgestimmt, in dem auch der Hochwasserschutz zu berücksichtigen ist. Die zu
berücksichtigenden Maßnahmen sind noch zu formulieren.
2.4.3

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Bei einer konsequenten Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie aller anderen gesetzlichen wasserwirtschaftlichen Bestimmungen und Satzungen z.B. der Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen), werden bei der
Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes nachteilige Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft vermieden,
bzw. ausgeglichen. Auf die entsprechenden Genehmigungsverfahren wird hingewiesen.

2.5.

Schutzgüter Luft und Klima/Energie

Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle, Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren), klimarelevante Freiräume.
2.5.1

Bestandsbeschreibung

Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt sowie
Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit besonderer
lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen von überwiegend locker bebauten
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und durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln
sowie einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt. Außerdem ist eine Stellung der Gebäude gewählt, die eine günstige Ausrichtung der Gärten und Gartenfassaden zur Sonne ermöglicht.
Die lufthygienische Situation im Ortsteil Brand abseits der Hauptverkehrsstraßen, wie z.B. im Bereich der Rombachstraße, ist nach den vorliegenden aktuellen Untersuchungsergebnissen der Fa. PEUTZ (im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplan Nr. 953 erstellten Fachgutachten) ebenfalls zufriedenstellend.
2.5.2

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad (Verlust von Grünflächen, GRZ 0,4 oder 0,45 plus Verkehrsflächen) im Vergleich zur aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein deutliches
Defizit in der Grünausstattung, was sich negativ auf das Kleinklima auswirkt.
2.5.3

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Unter Berücksichtigung der Klimafolgenbewältigung ist es zukünftig angezeigt im Zuge der Beurteilung der Lokalklimabelange nicht nur im Talkessel, sondern auch im Bereich von Aachen-Brand Grünverluste durch anderweitige Maßnahmen zu kompensieren. Als Kompensationsmaßnahme sollte eine Dachbegrünung extensiver Art für alle Flachdächer bzw. leicht geneigten Dächer incl. Garagendächer realisiert werden.
Zudem wird zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen hohen Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) eine Oberflächenausstattung der
Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem Fugenpflaster (kein Verbundpflaster) empfohlen.
Ferner sollte die vorgesehene Grünplanung möglichst auch einige großkronige Laubbäume (Schattenspender, Staubfilterung) enthalten.
2.6.

Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)

Das Landschaftsbild ist geprägt von den noch existierenden Freiflächen einer offenen Kulturlandschaft und dem näher
rückenden Siedlungsraum.
Nach Umsetzung der Planung ist von einer weiteren Verstädterung auszugehen. Zur Auflockerung des Ortsbildes sind
prägende Baumreihen zu erhalten und eine Durchgrünung des Siedlungsbereichs vorzusehen.

2.7.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Bei der Betrachtung des Plangebietes ist das Thema Kultur- und Sachgüter nicht betroffen.
2.8
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen. Aufgrund der Wechselwirkungen wird ein funktionaler Ausgleich gesucht, der sowohl den Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden als auch für das Schutzgut Tiere und Pflanzen abdeckt.

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3.0
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Es findet eine Verdichtung der Nutzung statt, die mit einer Verschärfung der Umweltauswirkungen einhergeht. Die
Wohnnutzung kann nur im Rahmen des passiven Bautenschutzes im Innenraum ausreichend vor den Lärmauswirkungen geschützt werden. Die Freiflächen bleiben lärmbelastet, so dass die Erholungsfunktion deutlich eingeschränkt wird. Im Hinblick auf die aktuelle Nutzung als Grünland geht Freiraum verloren. Zukünftig wird der Raum
mehr verdichtet als durch das aktuelle Planungsrecht zulässig, was zunehmend weg vom ländlichen Charakter hin
zu einer Verstädterung führt mit negativen Auswirkungen auf das Kleinklima aufgrund des verringerten Grünanteils.
b) Nullvariante
Die Nullvariante bedeutet nicht die Freihaltung der Fläche von Bebauung, da das bisherige Planungsrecht bereits
ein Baurecht vorsieht. Die nach dem bestehenden Baurecht vorgesehene gemischte Nutzung ist als weniger sensibel gegen Umweltauswirkungen einzustufen. Mit ihr wäre ein Übergang von zur Trierer Straße hin orientiertes
Gewerbe über eine Mischung von nicht störendem Gewerbe mit Wohnnutzung bis hin zur Wohnnutzung im südlichen Bereich einhergegangen. Darüber hinaus ist ein deutlich niedrigerer Versiegelungsgrad vorgesehen, der zur
Verminderung von Umweltbelastungen beiträgt. Eine Alternativplanung wurde nicht vorgenommen.

4.0
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen
Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen
Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt.
Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt,
der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt
Aachen sowie der


Schallimmissionstechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 943 "Rombachstraße / Vennbahnweg" vom
20.03.2015 des Ingenieurbüros IBK Schallimmissionsschutz , Schillerstraße 29 in 52477 Alsdorf

Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger
Öffentlicher Belange.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im
Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
5.0
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen
Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
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6.0
Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung)
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 678 und des Bebauungsplanes
Nr. 648, die „Gemischte Flächen“ sowie Verkehrsflächen vorsehen. Auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
943 ist das Hauptziel ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Gewerbenutzung zu etablieren.
Bisher wurde die Fläche weitgehend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Sie liegt derzeit in keinem umweltrelevanten besonders ausgewiesenen Schutzgebiet (wie z.B. FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Wasserschutzgebiete pp).
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der Abwägung zu berücksichtigende Belange:
Für den südlichen Teil des Plangebietes wird die Ausweisung einer Wasserschutzgebietszone nach der noch nicht
rechtskräftigen jedoch schon im Entwurf vorliegenden Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen“ erwartet. Die
Umweltprüfung hat ergeben, dass wegen der vorliegenden Bodenbeschaffenheit und der Tiefenlage des Grundwasserleiters der Trinkwassergewinnung keine negativen Auswirkungen auf das Trinkwasser zu erwarten sind, so dass die
entsprechenden einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigungen in Aussicht gestellt werden können.
Neben dem Grundwasserschutz ist der Hochwasserschutz zu beachten, da sich durch die Bebauung der Bedarf erhöht, anfallendes Niederschlagswasser vom Plangebiet abzuleiten. Hierzu ist noch ein genehmigungsfähiges Entwässerungskonzept zu erstellen, so dass eine Verschärfung der Hochwassergefahr nicht eintreten wird.
Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine Einträge oder Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor.
Das Gebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es kommt zu einer Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN
18005. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnruhe müssen an den betroffenen Gebäuden bauliche Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Entsprechende Lärmpegelbereiche III und IV sind ausgewiesen, was zudem
bedeutet, dass Fenster und Türen geschlossen bleiben und die Frischluftzufuhr durch geregelte Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt werden muss.
Das Landschaftsbild verändert sich durch die zunehmende dichte Bebauung vom ländlichen Ortsbild hin zu einem zunehmend Stadtähnlichen Siedlungsbereich. Der Artenschutz ist nicht betroffen.
Der an der Rombachstraße vorhandene Baumbestand kann weitgehend erhalten bleiben und in die Planung integriert
werden. Die Baumaßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Aufgrund des nach dem neuen Recht
ermöglichten höheren Versiegelungsgrades ergibt sich ein naturschutzfachlicher Ausgleichsbedarf, der sich sowohl auf
das Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ als auch auf das Schutzgut „Boden“ bezieht.
Im weiteren Verfahren werden die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen konkretisiert und bis zum Satzungsbeschluss verbindlich festgelegt. Da es sich um durch die Stadt Aachen selber ausgeführte Maßnahmen
handelt, kann der Ausgleich sichergestellt werden.
Mit der Verstädterung erhöhen sich die versiegelten Flächen und vergrößern die Aufheizflächen, was sich nachteilig
auf das Kleinklima etwa durch Hitzestau und damit auf die menschliche Gesundheit auswirken kann.
Zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität und der Verbesserung des Kleinklimas sind Begrünungsmaßnahmen vorgesehen
und in einem Grün- und Freiraumplan dargestellt.
Seite 18 von 19

Bebauungsplan Nr. 943
Rombachstraße/Vennbahnweg-

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Fassung vom 14.Juli 2015

Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen vorgesehen:
Maßnahme
Bauliche Schallschutzmaßnahmen (passiver Schallschutz) an den Neubauten
Erhalt der Straßenbäume an der Rombachstraße

Regelung durch
Schriftliche Festsetzung
Schriftliche Festsetzung
Rechtsplan,Grünordnungsplan
Einrichtung eines Kinderspielplatzes
Schriftliche Festsetzung
Rechtsplan,Grünordnungsplan
Fußweg zwischen Wohngebiet und Vennbahntrasse
Grünordnungsplan
Berücksichtigung von Straßenbegleitgrün (dient auch als Schattenspender bzw. Grünordnungsplan
der Staubfilterung)
Dachbegrünung auf Garagendächern
Grünordnungsplan,Kaufvertrag
Schutzmaßnahmen für den Boden in der Bauphase
Baugenehmigung,Kaufvertrag
Umsetzung des aufgestellten Entwässerungskonzeptes und Einholen der was- Wasserrechtliche
serrechtlichen Genehmigungen im Hinblick auf den Grundwasserschutz und die Genehmigungsverfahren
zukünftige Wasserschutzgebietsverordnung
Externer Ausgleich aufgrund des höheren Versiegelungsgrades des Plan- Maßnahme ist noch festzugebietes
legen

Zum Schutze des Wohngebietes sind darüber hinaus Schallschutzmaßnahmen in dem nördlich anschließenden Plangebiet „Vennbahncenter“ (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Trierer Straße/Vennbahnweg – umzusetzen:
Maßnahme
Schallschutzwand auf dem Gelände des sich nördlich anschließenden Einzel-

Regelung durch
Im BP 953Schriftliche Fest-

handelszentrums

setzung

Einhausung der Ladezonen

Durchführungsvertrag
Baugenehmigung

betriebsorganisatorischen Maßnahmen, wie z.B. die Anweisung, bei Ladebetrieb

Durchführungsvertrag

innerhalb der eingehausten südlichen Ladezone das Tor geschlossen zu halten.

Baugenehmigung

Die Schließung des Parkplatzes in der Zeit 22.00 Uhr und vor 06.00 Uhr sowohl

Durchführungsvertrag

für Anliefer- als auch für Besucherverkehr beispielsweise durch eine Schran-

Baugenehmigung

kenanlage
Mittels Schrankenanlage wird der Mitarbeiterparkplatz ausschließlich für die Be-

Durchführungsvertrag

schäftigten des Einzelhandelszentrums zur Verfügung gestellt

Baugenehmigung

Die nichtstörende Verwendung von technischen Einrichtungen wie Klimaanla-

Durchführungsvertrag

gen, Lüftungen und Kühlungen

Baugenehmigung

Eine zentrale Sammelstelle für die Einkaufswagen ist in der Mitte des Kunden-

Durchführungsvertrag

parkplatzes auf dem Betriebsgelände

Baugenehmigung

Seite 19 von 19

Fachbereich Umwelt

Der Oberbürgermeister

Umweltbericht
zur Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
- Rombachstraße / Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich
zwischen der Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg
zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

Änderungsbereich

Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand 27. Juli.2015

Inhaltsverzeichnis
1

Einleitung

2

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

3

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung, verbleibende -Umweltauswirkungen
b) Nullvariante
c) Alternativplanung (so geprüft)

4

Grundlagen

5

Monitoring

6

Zusammenfassung

1

Einleitung

Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes
Die Umweltprüfung dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 1a BauGB zu untersuchen. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht ein gesonderter Teil der Begründung zur vorliegenden 136. Flächennutzungsplanänderung. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Eine ausführliche
Umweltprüfung erfolgt im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens Nr. 943. Diesem Umweltbericht
können die detaillierten Aussagen der Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Umwelt entnommen werden.
Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung
Der ca. 2,0 ha große Änderungsbereich liegt im bebauten Innenbereich des Stadtteils Aachen-Brand. Er wird im Norden
vom zukünftigen „Venncenter“ an der Trierer Straße, im Osten von dem Verlauf der Vennbahntrasse, im Westen von der
Heussstraße und im Süden von der Rombachstraße begrenzt.
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Flächen
ist die Stadt Aachen.
Ziel der Bauleitplanung ist, auf der Grundlage des Rahmenplanes Brand, die Neuordnung der vorhandenen Grundstücksituation an der Trierer Straße, die Entwicklung eines zeitgemäßen Einzelhandelsstandortes sowie die Entstehung eines
Wohngebietes im Süden entlang der Rombachstraße / Heussstraße. Hier soll ein Wohngebiet mit Geschosswohnungsbau
und Einfamilienhäusern entstehen.
Daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes von „gemischte Bauflächen“ zu „Wohnbauflächen“ beabsichtigt

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Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand 27. Juli.2015

Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen Bereich Rombachstraße I Vennbahnweg

Bisher geltender Inhalt

Neuer Inhalt

Bisheriges Planungsrecht
Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung der 1.
Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand 2014, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets „Gemischte Bauflächen“ dar.
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
2012 hat die Stadt Aachen den Masterplan Aachen*2030 als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die
gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher gem. §1 (6), Nr.11 BauGB im
Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Zwischenzeitlich wurde der Rahmenplan Brand erstellt, der für die zentrumsnahe Wohnnutzung eine Mischung unterschiedlicher Wohnformen und die Realisierung eines innovativen Wohnprojektes vorsieht.
2

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
Der Änderungsbereich liegt in zentraler Lage im innerstädtischen Siedlungsbereich des Stadtteilzentrums von Aachen
Brand. Das Gebiet gilt bereits heute durch das starke Verkehrsaufkommen (BAB, Trierer Straße, Rombachstraße und
Heussstraße) sowie durch gewerblichen Lärm als immissionsschutzrechtlich vorbelastet.

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Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand 27. Juli.2015

Durch die Ausweisung als Wohnbaufläche wird in den vorbelasteten Raum eine sensiblere Nutzung hineingebracht, so
dass eine hohe Immissionsbelastung auf die zukünftigen Bewohner zukommt, die sich durch das geplante, nördlich unmittelbar an das Wohngebiet angrenzende Einzelhandelszentrum weiter verschärfen wird.
Als wirkungsvollste Maßnahme bietet sich eine räumliche Trennung der unterschiedlichen Nutzungen an, so dass die Störungen im sensiblen Nutzungsbereich „Wohnen“ allein schon aufgrund des Abstandes zur Lärmquelle vermieden werden.
Wie sich im Rahmen der Umweltprüfung herausgestellt hat, ist dies aufgrund der gegebenen Straßen – hier ist insbesondere die Autobahn zu nennen – nicht möglich. Daher kann durch verschiedene Maßnahmen die Belastung nur in Grenzen
gehalten werden, so dass Wohnen im verdichteten Raum ermöglicht werden kann. Ein qualitativ hochwertiges und
ruhiges Wohngebiet wird jedoch nicht zu erreichen sein.
2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Durch die umgebenden Nutzungen ist das Gebiet heterogen strukturiert. Ein Großteil der Fläche ist bisher unbebaut und
wird im Wesentlichen als Fettweide genutzt, die hier von geringer ökologischer und landschaftsprägender Wertigkeit ist.
Darüber hinaus stellt sie kein essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten dar. Im Änderungsbereich liegen
keine Schutzausweisungen vor und es wurden keine artenschutzrelevanten Arten festgestellt.
Aufgrund der bereits stark anthropogen beeinflussten Lage im bebauten Innenbereich kommt der Fläche kein weiterführendes Biotopentwicklungspotential zu, so dass durch eine Wohnnutzung zwar ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden ist, der jedoch ausgleichbar ist.
2.3. Schutzgut Boden
Es befindet sich keine Eintragung eines Altstandorts und einer Altablagerung innerhalb des Plangebiets im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen.
Die im Plangebiet vorhandenen Böden weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht zwar eine sehr hohe Naturbelassenheit
auf, sind aber keiner hohen Schutzwürdigkeitsstufe zuzuordnen. Im Rahmen der Planung und Ausführung von Bauvorhaben kann der Boden im Bauablauf vorsorgend geschützt und vor physikalischen (u.a. Verdichtung, Verschlämmung) und
chemischen (u.a. Vermischung mit Fremdstoffen) Beeinträchtigungen bewahrt werden, so dass keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten sind
2.4. Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder Überschwemmungsbereiches. Der Entwurf
der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht jedoch vor, die Wasserschutzzone II a bis auf
das Plangebiet zu erweitern, so dass gut 40 % (Südostbereich) davon betroffen sind. Mit Einsetzen der Rechtskraft der
neuen Wasserschutzgebietsverordnung (voraussichtlich am 01.01.2016) wird diese dann für den betroffenen Bereich des
Plangebietes zu berücksichtigen sein. Es befinden sich keine Oberflächengewässer oder Quellgebiete im Änderungsbereich. Die Oberböden weisen eine geringe Wasserdurchlässigkeit sowie eine geringe Bodendurchlässigkeit aus, was zu
anstauendem Niederschlagswasser führt. Es ist nur ein sehr geringer Beitrag zur Grundwasserneubildung zu erwarten.
Falls die geplante Bebauung in den Oberboden einbinden sollte wird sie von Staunässe betroffen sein.
Die ordnungsgemäße Entwässerung des Gebietes sowie der Hochwasserschutz sind zu gewährleisten.
Die Maßnahmen zum Umgang mit dem Grund- und Niederschlagswasser und zum Schutz der geplanten Bebauung werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 943 aufgeführt.
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Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand 27. Juli.2015

2.5. Schutzgüter Luft und Klima
Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt sowie
Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit besonderer
lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut Gesamtstädtischen Klimagutachten
Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen von überwiegend locker bebauten und durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln sowie einen
ausreichenden Luftaustausch bewirkt.
Die lufthygienische Situation im Ortsteil Brand abseits der Hauptverkehrsstraßen, wie z.B. im Bereich der Rombachstraße, ist nach den vorliegenden aktuellen Untersuchungsergebnissen zufriedenstellend.
Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad im Vergleich zur aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich generell negativ auf das Kleinklima
auswirkt. Daher sollte im Hinblick auf die Klimafolgenbewältigung frühzeitig gegengesteuert werden. Bespielhaft sollte eine
Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem Fugenpflaster (kein Verbundpflaster) zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen hohen Niederschlagsabflüsse
in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) gewählt werden. Als Schattenspender und
Staubfilter eignen sich hervorragend Baumpflanzungen. Große Aufheizflächen durch Gebäudedächer können durch
Dachbegrünung vermieden werden.

2.6. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit
den Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung sind. In dem hier anstehenden Änderungsbereich liegt nach der Betrachtung der
einzelnen Schutzgüter nach den Vorgaben des BauGB eine gegenseitige Beeinflussung von geringem Ausmaß vor.
Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden
unter den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt und im Umweltbericht zum parallelen Bebauungsplanverfahren bereits
detailliert ausgeführt. Eine weitergehende Betrachtung ist daher im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung Nr. 136
nicht notwendig.
3.

Zusammenfassung

Der Änderungsbereich der 136. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen für den Bereich Aachen- Brand
hat eine Größe von ca. 2,0 ha Größe und ist umgeben von gemischten Bauflächen sowie von der Grünfläche an der
Vennbahntrasse. Angesichts der umgebenden vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie unter Berücksichtigung der
detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt im Rahmen der Umweltfolgenabschätzung im
parallelen Bebauungsplanverfahren ist die Änderung grundsätzlich noch vertretbar. Die Planung eines Wohngebietes in
einen stark durch Immissionen vorbelasteten Raum führt dazu, dass sich die ansiedelnde Wohnbevölkerung trotz Ergreifens von Schutzmaßnahmen auf eine weiterhin belastete Situation insbesondere im Hinblick auf Lärm einstellen muss.
Im Hinblick auf die erwartete Belastung durch die erwartete Klimaerwärmung sollte vorsorglich mit Entzerrung von Nutzungen, möglichst geringer Versiegelung und Schaffung einer guten Grünausstattung begegnet werden.

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139

66

(1)

5

6

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250

244.37 244.53
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(3)

248.11

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(4)

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247.66

C

(3)

247.73

247.71
247.70

Baumgruppen;
645 hauptsächlich
Esche

247.95
247.78

247.88

247.94

2a

(1)

949
399
398

181

02
01

20.03.2015
13.03.2015

Index

Datum

397

ch
pw

(1)

Nachtrag Wegerecht für Flurstück 1136, Geltungsbereich entspr. B-Plan
Freigegeben

Prüfer Index-Notiz

Plannummer: 301

Stand

Index

420_VEP_Baumbilanz

903

02

946

1117

Baumgruppen;
731
hauptsächlich
Birke

(1)

Projekt

1107

Bauherr

VennbahnCenter Aachen-Brand
Trierer Strasse 688

1108

52249 Eschweiler

Architekt

Projektsteuerung
(1)

387

Cäcilienkloster 8
50676 Köln

388

(2)

(2)

Planungsphase

Thesauros AG
Cäcilienkloster 8
50676 Köln

0221 60 60 88 70
welcome@thesauros.eu

0221 60 60 88 70
welcome@thesauros.eu

VEP Entwurfsplanung

386
(1)

762

52078 Aachen

ALDI GmbH & Co. KG
Mariadorfer Strasse 1

(1)

(1)

nicht geschützte Bäume

1118

(1)

Geschützte Bäume
646

694
* nach der gültigen Baumschutzsatzung der Stadt Aachen vom 01.03.2001

247.70

247.83

2

11

Robinie

247.66

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180

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(5)

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248.16

247.68

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247.64
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247.88

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247.40

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247.55

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247.73

247.59

247.07
247.77

247.18

247.15

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247.66

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246.72

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246.82

579

581

246.38

12
B

17 d

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246.59

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17 c
888

(1)

246.31

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246.45

245.98

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13

(1)

246.28

246.59

17 b
(4)

(3)

573

Geschützte Bäume
(1,2)
Hainbuche
Geschützter Baum
2
411
(3)
572
688
417
Scheinzypresse nicht geschützte Bäume
3
689
574
548
(4,4a)
580
550
Walnuss
4
(1)Geschützter Baum
551
(5) 549
teilweise geschützte Bäume
5 583 Linde
570
598
975
569
(6-10,18,19,
21)
Birke
nicht geschützte Bäume
6
599
976
(10, 19, 28-31)
Sal-Weide
Geschützte Bäume
7
(1)
(12-14, 22,50,57)
697
Fichte
nicht geschützte Bäume
8
(15-17)
698
607
Zierpflaume
Geschützter Baum
9
(1)
(23)
Bergahorn
Geschützter Baum
10
(25)
889
608
Baumhasel
Geschützter Baum
11
(1)
(26, 36)
Esche
Geschützter Baum
12 612
613
(23,27,28,37-43)
(1)
Kirsche
nicht geschützte Bäume
13
(33,34)
611
890
Spitzahorn
Geschützter Baum
14
(35)
Silberweide
Geschützte Bäume
15
(51-56,57)
616
Geschützte Bäume
A (P1) Baumgruppen;
hauptsächlich
Weiden

575

246.26

246.47

246.63

246.96

246.06

423

246.43

17

245.98

246.41
246.43

246.52

245.93

246.56

6
C

410
(1) (Nummerierung LPB)
Einstufung*

Kennung Gehölz
893

591

(2)

246.35 246.32
246.15
246.37

246.36
246.39

246.35

245.87

246.19

246.22
246.15

246.60

(1)
246.14

de

246.68

246.46

245.83

An

246.46

246.52

246.29

m

246.35

246.62

246.42

246.12

245.84

245.74

245.83

246.48

a

246.35
245.89

246.30

246.09
246.18
246.18

246.21
246.08 246.24

246.16

246.10

246.08

246.52

246.29

246.17

245.61

246.04

246.44

245.58

246.40

246.45

Asphalt

246.28

Planinhalt

Baumbilanz

248.16

248.25

248.09

(1)

22

1145

245.45

1142

246.19

245.96

(1)

400

71

(2)

Vordac

245.89

246.30

245.56

813

246.05
246.05

246.32

245.58

245.98

246.40

246.10

15

245.67

246.11 246.12

2

246.19

245.86

246.12

Prüfer Index-Notiz

Vordac

245.38

6

246.11
246.35
246.30

246.10

245.89

409

(1)

245.63

1141

(3)

(1)

179
Datum

Vordac

246.27

246.09

(3)

245.89

246.06
246.01

245.95
245.96
246.09

245.88

246.00

739

246.01

245.96246.04

245.98 245.88

(2)

6

15/7 F
EKW
AEKW
F

245.38

245.73

246.06

246.07

843

8

Index

8

245.38

245.82

70

401

10

245.38

246.11

246.07
245.97
245.98
246.10
246.09

245.95

245.67
245.97

245.86

245.72
245.99
245.86

245.50

245.90

246.00

246.03

244.90
246.07
244.85 245.80
245.98
246.04

244.99
245.49

178

12

245.58

245.65

245.63

245.30

4

245.98

245.96

402

(1)

14

835

245.33

245.56

245.69

245.47

245.27

245.53

842 244.82
244.85 245.92

6

16

245.68
246.12

8

245.37

70

60
(2)

1125

(4)

385
(1)

Planformat

Maßstab

DIN A1

1:500

(1)

(5)

24

245.94

245.56245.57
245.55

403

18

245.43

Es unterliegen insgesamt 33 Bäume den Bestimmungen
der Baumschutzsatzung. Messung erfolgte am 09.12.2014.

20

245.35

174

12

245.87

245.58

245.61
245.91

244.80

780

245.70

245.88

1158

245.96

246.04

245.46

245.27

469

11 a

245.17

245.48

245.87

5

245.36
245.34

246.69
246.73
246.68
246.76
246.79

19

245.08

245.80

246.63

246.67

19 a

245.32
245.83

246.63

21

245.53

11

246.58
246.80
246.58

246.61

(1)

71
Hinweise
5
Zahlreiche Bäume, die aufgrund der Neuplanung nicht erhlten
werden können, unterliegen aufgrund ihres Stammumfanges
der Baumschutzsatzung.

246.87

246.50

246.45
246.58
246.64

173

3

Der(1)vorliegende Plan bezieht sich inhaltlich auf den
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom 23.02.2015
sowie einer Liste der schützenswerten Bäume vom
1173
24.02.2015.

246.90

246.45

246.46

2

71

246.53

246.29

(1)

23

245.28

245.62

245.08

245.04

70

823

1

246.64
246.60

245.93

5

245.41

12

71

246.61

21 a

245.60
244.75

245.45

245.76

245.71
245.63

(1)

244.94

245.02

245.33

245.29

244.94

245.08

246.50

0

246.41

246.54

Neuanpflanzungen:
Mögliche Standorte für Neuanpflanzungen von Bäumen
und Sträuchern siehe:
Grünordnungsplan GOP vom März 2015
Fachplan zum Umweltbericht

23 a

245.67

245.68

246.52
246.41

245.93 245.80
R
P
ad
ar 245.94
246.34
w
ke
eg
n
(P
fl
245.98
246.06
as
246.27
t246.12
er
246.12
)246.09
P
ar
246.18
ke
246.27
n

70

245.53

245.59

13

245.62

245.69

F

245.16

8

600

246.45
246.32

246.26

245.72

245.90

9

246.22

29

245.24

244.57

245.86

245.43

246.14

245.78 245.68

3

245.49

245.25

702

245.72

70

246.31
246.25
246.09 246.44

245.77

9

244.63
244.64

244.93

245.10

244.62

244.88
244.90

245.82

245.62
245.57

Grün
245.80
245.81

245.70

244.80

246.20

245.58

69

599

7

245.96

245.58

(2)

70

245.89

245.93
245.90

245.92
245.99

245.56

8

245.57

us

245.46

245.12

(1)

B

3

1140

245.15

245.47

244.97
244.92

244.52

245.91

245.98

245.55

245.57

245.94

5

245.82

245.82

5

245.14

245.38

688

245.57

1124

70

245.86

245.68
245.72
245.66
245.72

245.42

Baumbestand, der auf Grund der
neuen baulischen Nutzung nicht
erhaltern werden kann.

491

(3)

245.69
245.58

245.64

245.96

n

G
(P eh
flawe
st g
er
)
(B
245.70
et
on
245.57
)
245.82

245.94

245.80

246.03 246.04

ke

7

245.56

245.92

36

244.53
244.57
244.58
244.76 244.55
244.69
244.74
244.63
G
244.48
rü
244.88
n
245.20
244.77 244.60 244.54 244.52
244.83

245.86
245.97
246.00

ar

245.69

571

245.74

10

245.66

245.95

245.78

245.79

245.50

245.33
245.55

00

245.84

11

846

244.46
n
244.55

244.73

245.96
245.95

245.85
245.85
245.86

ün

Gr

245.92
245.96

245.76

245.56 245.65
245.55

9

245.76
3.

lle

245.26

245.86

Pa

244.51

244.34

rk

245.87

245.91

245.99

ün

Gr

245.95

245.85
245.93

245.60

e

g

245.72

244.34

a

e

Parkplatz
(Pflaster)

245.76

244.98

244.34

P

w

245.78
245.81
245.87

245.83

245.90

eg

h

245.89

1

245.82

245.46
245.52
245.36

245.82

R
(Aad
spwe
ha g/
lt Fu
)
ßw

e

245.18

245.98

n

G

244.65

245.83
245.87

245.80

841

245.79

245.91

245.95

3.

245.88

ü
Gr

244.48

41

245.22

23

1139

245.74
245.71

245.86
244.20
244.16
244.26
P
a
rk
e
n
244.29
244.37
G
244.35
rü
244.59n
244.43

Parkplatz
(Pflaster)

rze

43

245.04

245.77

rt

245.89

P

7

245.14

fah

245.22

244.06

245.52

245.63
245.24

245.91
245.92

244.92

245.28
245.30

245.71
245.76

Zu

245.01

245.83

245.47

245.05
245.04
245.02

245.84

245.96

245.51

245.53

5

245.01

245.78

245.91

244.93
243.96

245.93

245.11

245.56
245.45

245.60

245.96

245.92

245.94

244.91

III

245.92

245.20

245.54

0
3.0

(1)

0

5
2.7

244.95

5

5
3.7

17

818

245.92

4.0

245.66

245.87 245.75
245.73
245.85

245.87

245.93

245.03
245.00
245.95
245.95

(2)

245.94

245.59

245.12
245.13
245.13
245.26
245.20
245.24
245.30
245.35
245.42
245.40
245.33

245.23

463

Baumgruppen nicht geschützter Bäume

265

572

245.47

245.31
B
us
245.39
sp
ur
245.47

245.13
245.01 245.05
245.12
244.92

245.54

245.71 245.69

245.92

23
2.2

822

245.02
245.08

245.94

247.90

244.96

244.97

Ra
(Asdpweg/F
halt ußwe
)
g

(3)

245.44
245.50

245.91

245.96

I

uf
ah
rt

245.77

Pf

(5)

III

6

Z

(P1)

245.22

245.39

15

244.93

244.99
245.06

245.58
245.34
245.34
245.22 245.15
245.36

244.90 245.03
244.94
245.08

r)

244.92
244.95

(6)

(4)

245.45

245.09

244.84

Baumgruppen geschützter Bäume

(5)

(1)

245.06
245.14

245.27
245.19

Nicht geschützter Baum

3

245.01

ad 244.73
w
244.97
eg
(P
fl
as
244.96
te

245.59

266

(1)

70

245.43

244.90 245.08

R

13

536

244.75

244.88244.69

817

245.59

244.96

244.80

0

Rückbau Bestand
geschützter Baum

245.00

244.90
244.85
244.93

244.82

(3)

423

244.80

244.78

244.89
244.72244.84
244.86
244.84
244.84
244.71
244.84

dw
eg

833

Geltungsbereich

245.02

244.93

Bu

244.57

11
3

244.91
244.92
244.78
244.75
244.80

244.52
244.63

244.70
246.50

244.84
245.03
244.97
244.96
245.01
244.92

(2)

h

244.56

244.72
244.59

Planlegende

h

244.34

298

Parken
244.24 (Pflaster)
244.75
244.42
244.91 245.04
244.94
245.06
244.58
244.83

244.62

244.34

251

27

9

244.48
244.57

244.51

st
ss
He
u

8

244.29
244.31

244.18

989

244.34

244.44 244.50
244.37

(1)

8

244.09
244.52

244.60

244.12

674

4

244.32

244.10

244.19

244.22
244.20 244.28244.26
244.27
244.27

814

244.05
244.07

244.35
244.26

816

9

(1)

6

Parkplatz
(Pflaster)244.23 244.30

69

244.20

244.39
244.25
244.36

244.35
244.22
244.26
244.12

S

244.35

244.23

U

244.22

B

244.14
244.28

785
ße

592

299

589

8

69

5

(1)

ra

(1)(2)

.6

7

243.88
243.91

588

eg

a
4

244.04

685

244.09

1

(1)

(2)

244.15
244.09

243.97
244.20
244.14 243.69
243.99
ad
244.02
243.73
w
243.98
244.17
eg
243.93
(P
244.21
fl
244.05
as
244.24
244.07
te
244.12
243.98
243.96
r)
244.15
244.13
244.31
244.01
244.13
244.27
244.10 244.18
244.24
244.15
244.21

243.89

(2)

243.81
243.95

244.00
244.02 R

434

244.04

244.04
243.92

w

243.94

243.90

244.10

244.02
243.93

ad

243.86
243.90

243.98
243.94

819

6

243.74

243.87

786

(1)

R

5

8

Weg (Asphalt)

4

66

h

66

Vordac

(1)

h

3

4

H/B = 594 / 841 (0.50m²)

Allplan 2015

1

470

11

5 Lärmschutzwand

1 Flächen zur Anpflanzung
Süd-West

538

(1)

488

487

366
243.46

66

0

918

Entlang des nördlichen Vennbahntrassenabschnitts soll eine Lärmschutzwand errichtet werden, um den
hier geplanten LKW-Zulieferbereich
wirksam abzuschirmen. Sie ergänzt
eine teilweise parallel geplante
schmale Grünanlage. Höhe: 3,0m

7

980

(1)

243.63

243.60

Fahrbahnmakierung

587

697

243.59

368

(2)
243.68

(1)

243.44

12

243.56

243.75
243.59

(1)

(1)

243.70
243.83

139

243.60

3

243.67

66

4

243.81
243.69

243.52

243.64

(1)

243.98

243.79

traße

243.70

5

(1)

243.88

243.56

uck-S

243.75

Karl-K

243.73

66

243.59

6

997

243.84

10

244.05
243.79

22

244.01
243.66

(1)

250
243.96

243.82

243.84

4

1034

243.72

5

66

8

(1)
243.74

(1)

243.87
243.86

244.10
244.02

786
244.04

1035

24

716

505

243.51
243.48

(1)

1032

247

988

(1)

1031

(1)

243.52

689

Im Bereich der Grünflächen kommt
es zu Neuanpflanzungen von 8 großkronigen Bäumen (z.B. Hainbuche,
Feldahorn, Sommerlinde, Gewöhnliche Esche, in der Qualität Hochstamm 18-20 cm) und Heckenanlagen als Sicht- und Immissionsschutz zur benachbarten
bestehenden Wohnbebauung in
der Heussstraße.

(1)

330

68

701

243.93

243.90

Textlegende

(2)

243.92

243.98

244.15

685

588

243.94

(1)

243.94
244.09

243.81
244.09

243.95

26

243.97
243.90

244.00

243.99

1101
1033

dw

244.02

eg

(P

fla

st

243.98

243.89

Pflanzliste

243.73

(1)

er

a

)

244.04

4

244.14

Ra

434

8

243.69
244.20

244.02

1123

(1)

299

244.04

819

(2)

244.17

(1)

251

243.93

589

243.88

7

244.21
244.05
244.24

1

244.07

243.91

(2)

243.96

(1)

244.15

244.12

243.98

244.13

69

244.31

5

1100

244.13

244.18

244.10

Empfehlung für grünordnerische Festsetzung

592

244.01

244.27

244.21

244.22
244.14

6 Öffentliche / Private Anpflanzfläche
Nord Ost

244.20

244.35

244.28

244.39

244.23

13

1098

1097

8

Weg (Asphalt)

244.15
244.24

1099

69

244.05

9

244.35

(1)

244.22

(2)

298

244.07

244.25

785

244.26
244.36

244.84

245.03

244.12

Gestalterische Hinweise und Empfehlungen

(3)

244.97

244.96

Parkplatz
(Pflaster)

6

(1)

244.92

245.01

244.35

244.30

244.32

244.23

11

244.09

W

ilh

244.10

elm

-G

244.26

ra

1096

sm

Parken
(Pflaster)

244.19

eh

244.52

r-S

244.22

tra

244.28

ße

244.50

244.20

244.34
244.44

244.26

9

244.75

244.42

244.37

244.91

814

1095

423

244.24

245.04

244.94
244.48

816

244.83

244.58

244.27

244.27

245.06

Planlegende

244.57
244.51

tra

ße

244.91

244.12

244.93

9

244.29

244.78

244.62

244.31

244.34

244.75

8

244.80

244.53

244.34

244.72

244.37

244.59
244.18

244.78

(1)

dw
eg

244.89
244.53
244.51
244.56

Geltungsbereich (weicht vom B-Plan ab)

536

244.86

244.74
244.72

244.50

244.55

244.84

989

70

3

244.84
244.68

245.43

244.84
244.71

244.84
244.66

1048

244.62

(1)

(1)

(5)

(1)

244.90

244.82

244.52

244.85
244.62

245.06

244.63

Schallschutzmauer

244.70

244.64

246.50

244.93

23

245.14

272

1049

(4)

986

244.57

244.96
245.45

11

Entlang der südwestlich geplanten
Stellplatzanlage wird eine Lärmschutzwand zur Abschirmung
des angrenzenden Wohngebiets
gegen Fahrzeuglärm errichtet. Sie
verläuft entlang einer
teilweise parallel geplanten Grünanlage.
Höhe: 2,50m, OK 249 ü. NHN

266

245.00

Bu

s

1047

(1)

21

245.59

244.80

4

5

Ra

2 Lärmschutzwand

674

Im Bereich der öffentlichen Grünflächen entlang der Vennbahntrasse
kommt es zu Neuanpflanzungen von
großkronigen Bäumen
(z.B. Hainbuche, Feldahorn, Sommerlinde, Gewöhn-liche Esche, in
der Qualität Hochstamm 18-20 cm)
als Ausgleichsmaßnahme zum
Rückbau der dortigen Bestandsbäume.

244.92

6

us

244.60

He

1046

245.02

ss

7

(1)

19

244.80

3

244.75

68

833

(1)

0

1050

244.69

245.34

572

245.47

245.09
244.90

245.34
245.08

17

Ra

dw

245.15

244.73

eg

(P

fla

st

245.22

244.83

er

244.97

245.36

)

245.19

(1)

463

245.27

weg

245.22

Rad

15

245.69

491

245.39

Tiefgarage

245.56

244.96

(3)

245.45

244.84

817

1042

245.31

571

245.03

Ge
(P hw
fla eg
ste

244.90

r)

Bu

244.92

985

ss

pu

r

245.39

244.94

13

244.93

(B

et

245.08

on

)

244.95

1043

245.47

244.96
244.97

244.99

245.70

245.59

Hecken

245.51

245.06

245.57

245.59

245.86

1124

245.05
245.13

1044

(6)

245.82

245.12

245.01

70

245.12

5

(1)

245.53

245.13
244.92

Zu
fa
hr
t

(P1)

245.13

(1)

245.68

(2)

245.23
245.66

245.26

245.77

245.72

245.20

Bu

245.83

s

245.72

Mögliche Gebäudeflächen

(5)
Pfl
ast

er

245.24
245.44

1045

245.28

245.30
245.35

245.91

245.82

245.74

599

70

7

245.30

245.20

245.82

245.50
245.96

245.94
245.40

245.11

246.20

245.42
245.33

245.54

27

245.89

Pa

rke

n

245.69

245.71

245.92

247.90

245.42

245.47

(3)

(1)

245.96

246.54

245.01

245.02

Private Gärten

245.66

822
(4)

984

25

Baugrenze

245.58

244.88

1041

(1)

265

245.01

245.08

15

4

245.03
245.00

245.95

1038
34

245.95

246.31

245.57

245.04
245.02

245.54

245.73

245.87
245.93

245.46

245.50

245.05

245.75
245.87

245.94

9

245.58

245.60

246.44

246.14
245.58

245.71

702

245.72

Dachbegrünung

246.22
246.45

245.76

245.96

245.92

245.52

245.63

244.95

600

246.57

245.77

245.92

(2)

70

246.25
246.09

245.85

(1)

246.26
246.43

246.32

245.72
245.24

245.93

1039

245.14

17

I

246.52

245.12

245.92

69

245.84

244.96

818

246.54

245.93

8

(1)

246.41

245.80

246.46

245.90

245.78

Ra

245.94

dw

Öffentliche Grünfläche

Pa

rke

eg

III

(P

245.94

n

fla

(1)

st

er

)

244.91

246.34
246.50

245.77
245.96

Parkplatz
(Pflaster)

245.91
245.98

244.93

1040

246.06
243.96

245.91

245.74

246.27

246.12

245.92

246.61

244.92

Baum und Flächenbilanz

246.12

245.01

III

246.09

1

0

Radwe
(Asph g/Fuß
alt)

245.89
245.88
245.78

245.04

71

70
weg

36

245.71

245.22
244.06

246.64

826

Pa

rke

246.60

n

246.18

1173

246.27

245.46

245.91

Private Grünfläche

43

245.88

246.53
245.86

983

246.41

245.95

246.88

246.29

3

245.36

246.45

245.82
244.20

245.98

245.83

245.90

245.83

Öffentliche Verkehrsfläche

70

2

246.87
246.45

n

245.87

246.50

Grü

246.58

245.80

71

5

245.55

246.58

245.86

Pa

rk

en

841

245.18

245.87

245.89

245.78

244.48

245.81

Parkplatz
(Pflaster)

246.80

245.91

245.76

246.64

246.63
246.58

245.66

Grü

245.87

n

38

n

245.92

Grü

246.61

245.76

244.29

245.84

245.95

246.63

244.37

41

173

245.72

244.98

Private Parkflächen

Fahrbahnmakierung

Gr

ün

244.35

(1)
245.96

246.67

245.94

245.92

246.69

244.59
245.95

42

244.34
244.43

245.85
245.69
245.60

245.79

245.56

245.65

en

245.82

245.80

F

245.95

245.94

245.85

246.79

780

245.96

246.03

246.04

245.86

174

245.56

244.53

Private Verkehrsfläche

245.57

245.91

246.00

846
244.55

245.53
245.59

245.97

245.85
244.46

244.51

469

245.64

245.55

23

rk

245.86

245.76

Pa

F

44

245.58
246.76

245.96
245.26
hw

eg

246.68

245.78

245.99
245.93

244.34

244.34

Ge

244.65

246.73

244.73

245.98
244.57

244.58
244.76

244.69

245.93

245.90

688

244.55

244.74

245.38

245.62

Gr

244.48

245.78

245.55

ün

244.77

245.57

245.92

245.99

244.88
245.20

Bäume Rückbau

245.68

244.63

947

244.52
244.60

244.54

245.57

245.56

244.83

6
245.76

245.47

245.70

244.80

244.97

244.52

Grün

244.92

244.88

245.15
244.93

1140

244.90
245.49

245.10

244.62

245.80

4

245.14

245.70

Bäume Bestand

403

245.63

245.81

70

6

3

245.25

245.71

245.88

244.63
245.87
244.64

1158

245.86

245.43

244.57

244.94
245.16

402

(1)

(1)

245.68

178

Bäume neu

245.08

5

244.94

F
F

245.72
245.24

245.60

245.02

245.33

245.96

244.75

245.29

246.04

245.41

245.93

245.86

245.62

179

245.08
245.04

Sträucher neu

245.53

245.28

11

245.69

8

401

1

245.67
245.62

70

5

245.58

245.45

2

40

Angesichts der geplanten baulichen
Nutzung sind 43 Bäume nicht zu
erhalten (2 Robinien,
1 Hainbuche, 2 Scheinzypressen,
1 Walnuss, 8 Linden, 5 Birken,
6 Sal-Weiden, 3 Fichten,
2 Kirschen, 7 Silberweiden, 3 Eschen,
1 Bergahorn, 1 Baumhasel,
1 Zierpflaume).

244.16

244.26

823

245.33

245.22

1139

13

(2)

245.46
245.61

245.32

245.75

739

245.82

245.36

246.01

245.91

245.83
245.08

244.80

245.27

245.34

245.80

245.48

EKW

245.17

1141

245.98

245.72

245.87
245.50
245.35

244.85

244.82

245.56

245.63

(1)

245.95

245.97

244.85

245.98

245.80

245.47

245.86

246.12
245.98

245.49
245.27

409

246.04

245.98
245.88

244.99

(1)

245.96

244.90

EKW

245.33

245.69

246.04

400

245.96

245.65
245.30

0

7

843

246.07

246.07

245.68

(2)

245.92

245.53

245.94

71

(1)

245.96

842
245.55

246.12

(3)

246.01

245.86

246.03

245.37

1144

Ca. 12 groß- bis mittelkronige Bäume
bestimmter Arten können auf den geplanten Grünflächen im Geltungsbereich
neu gepflanzt werden.
Auf dem Plangebiet werden zusätzlich
noch Neuanpflanzungen von klein- bzw.
schmalkronigen Bäumen geplant.

246.06

245.99

245.90
246.00
245.57
245.56
245.43

245.88

245.63

246.09

246.10

(2)

246.00

835

245.95

245.67

245.89
245.89
246.09

2a

246.07

9

245.97

246.09
245.38

246.19

246.10

4

246.35

246.28

246.09

246.05

F

246.10

591

EKW

573

246.10

ahr

1142

EKW

Zuf

246.19

245.56

(2)

246.18

246.05

245.58
245.38

245.67

893

t Par

246.32

813

6

246.40

(1)

246.18

3

246.12
246.11

245.43

180

246.30

246.06

245.38

113

1

246.27

(3)

245.38

le

245.73

410

246.16

zel

246.11

245.96

245.98

246.11

11 a

245.58

246.04

246.22

575

15

(1)

246.15
245.89

17 b

246.08
246.52

(3)

246.30
245.45

423

Asphalt

F

(4)

246.21

411

246.26
246.44

1145

Index

949

17 c

245.58
246.29
246.40

(2)

572

246.08
246.24

245.65

688

Datum

Prüfer Index-Notiz

417

246.02

(4)

1136

888

(1)

246.26

245.61

245.73

246.45

4

246.36
246.45

17 d

399

689

574

548

246.30
245.66

245.83

19

246.17

246.32

246.35
246.48

15

579

246.15

a

580
246.36

246.37

246.35

550

246.39

245.89

398

(1)

246.31

246.42
246.12

246.10

581

246.41

2

246.43

246.46

246.29

(2)

17 a

246.60

583

245.83

246.62

590

e

(1)

ied
m

570

569

246.52

598

975

ch

246.47

rS

246.14

17 e

de
99

181

551

246.38

19 a

246.35

549

246.52
245.84

245.74
245.83

An

246.35

246.43

589

245.87

246.19
246.34

582

17

245.93

599

246.63

976
246.59

246.46

588

246.75
245.98

397

uß

we

g

246.96
246.06

Ra
(A dw
sp eg
ha /F
lt)

246.68

246.85

246.67

(1)

(1)

6

An der östlichen Gebäudekante
entsteht durch einen schmalen
Grünstreifen eine Pufferzone
zwischen dem geplanten Vennbahncenter und der Vennbahntrasse. Empfohlen
werden Hecken- und Strauachanlagen
als Sicht- und Immissionsschutz
zur benachbarten Vennbahntrasse.
Am südlichen Mitarbeiterstellplatz
dient dieser Grünstreifen als Puffer zur
geplanten Spielplatzanlage.
Aufgrund der geringen Breite werden
hier ebenfalls Hecken- und Straubepflanzungen empfohlen.
Baumpflanzungen sind nur im Bereich
der Stellplatzanlage vorgesehen.

246.90
246.46

245.79

3 Flächen zur Anpflanzung
Vennbahntrasse

71

245.52

245.82

21

246.59

820

832

246.28

697

585

587

584

246.66

245.96

246.54

246.67

246.07

246.45

246.18
246.56

246.71

246.45

246.73

(1)

246.69

834

245.98
246.59
246.72

698
246.72

(1)

607

586

21 a

246.44
246.82

246.55

8

Pflanzlisten

246.66
246.72

1135

246.58

246.63

(1)
246.14

246.17

(1)

246.75

246.84

246.18

246.82

246.76
246.78

32

903
246.18
246.62

247.05

246.99

246.80

246.59

246.48

889

246.73

246.88

608

246.25

23
(1)

246.91

(2)

246.96
246.79

246.78

246.83

246.65

246.91

247.02
246.34
246.85

246.69

10

246.90
246.48
247.06

247.01

946

612

246.56

246.98

247.19

246.98

613

247.01

246.94

246.92

246.44

247.06

246.79
247.26

23 a

247.09

247.06

247.10

246.90

246.94

(1)

246.80
246.72
247.05

246.52

827

247.25

247.39

611
890

246.72
247.07

246.67
247.12

23 b

644

3

246.64

247.23

777

1117
12

246.80
247.11

247.08

246.91

247.04

246.98

247.26

247.10

247.00

1118

(10)

246.84
247.18
Bu

246.71

s

246.93

(1)
247.34
247.12

247.47

246.83
247.39

247.06

247.14

247.18

616

246.65
247.31

247.28

4

Datum

25
g
we

247.59

(5)

1107

247.25
247.49

246.98

246.93
247.15

247.52
247.42
247.15

247.61

247.34

247.60

3

247.17
247.66
247.64

247.16

247.26

247.11

247.18

247.63

247.08
247.18

247.65

247.80

247.94

247.07

646

247.30

(3)

247.77

247.27

247.46

247.30

645

An der Schmit

247.23

247.23
247.94

247.38

247.66

388

(1)

247.98

247.85

247.66

Plannummer: 302

247.70
247.54

247.73
247.96

247.30

247.59

247.55

247.56

18

(1)
247.64

731

247.61

247.39

247.47

Prüfer Index-Notiz

(2)

247.48
247.50

247.82

Änderung Gründach
Nachtrag Wegerecht für Flurstück 1136, Geltungsbereich entspr. B-Plan
Freigegeben

247.37
247.55

247.29
247.26

1108

ch
ch
pw

(1)

247.36

247.40

16

247.74

247.59

247.45

(2)

Stand

Index

247.60

(4)

247.50

247.62

248.03

247.50
247.97

420_VEP_GOP

387

247.76

768

247.52

248.11

247.92

247.43

248.12
247.82

27

247.56
247.66

247.55
247.68
247.84

248.00

las

247.73

248.19

248.16

r

te

247.64

Index

uß

247.66

247.56
247.32
247.21

Hainbuche, Carpinus betulus
Feldahorn, Acer campestre
Sommerlinde, Tilia platyphylla
Gew. Esche, Fraxinus excelsior

23.04.2015
20.03.2015
13.03.2015

14

247.49

828

haeg
lt)/F

247.45

(P1)
247.02

Ra
(A
spdw

247.11

Großkronige Laubbäume heimischer
und standortgerechter Arten,
Hochstamm 16-18 cm / 18-20 cm:

03
02
01

(1)

246.99

Pf

(3)
247.71
247.94

247.41
247.52

247.54

247.66

247.96

247.62

247.70

247.58

247.50

248.10

247.64
247.68

248.10
247.62

247.68

247.51

247.87

694

248.03
247.70

247.73

247.69

247.76

247.64

247.53

386

20

247.64

247.70

247.52

(1)

247.95

247.62

247.73

247.76

247.72

247.41

248.16

247.83

247.76

247.78

762

247.94

247.66

247.88

247.83
247.54

248.18

247.68

248.16
en

rk

247.84

Pa

247.63
247.88
247.75
248.25

248.17

247.81

248.09

248.09

(1)

247.85

22

247.91

385

247.96

248.03
247.90
248.02

ün

Vordac

Gr

29

h

247.90

248.23

247.97

rk

Pa
en

(1)

247.89

Einheimischer Hecken und Sträucher
(2cv 70-100):

248.23

248.08

248.33
248.18

766

248.33

(1)

(5)

248.16

248.08
248.00

(4)

g

(2)
we

248.15

24

248.15

248.26

1125

248.17

248.37

384

248.51
248.11

248.30

248.18

Vordac

432

248.18

h

31

248.30

248.12

(1)
(2)

248.34

(1)
248.65

26

248.37

248.42

248.34

1103
248.59

31 a

ün

Gr

248.39

248.47

383

248.45

248.50
248.36

(1)

1104

248.48

(1)
248.54

248.60

33

804

716

803

1078
(1)

784

35

35 a

845

382

846
28

1137

1077

1138

847

Projekt

VennbahnCenter Aachen-Brand
Trierer Strasse 688

(1)

Bauherr

52078 Aachen

ALDI GmbH & Co. KG
Mariadorfer Strasse 1

894

h
Vordac

uß

248.02
248.13

248.25

Weißdorn, Crataegus monogyna
Roter Hartriegel, Cornus sanguinea
Hasel, Corylus avellana
Heckenkirsche, Lonicera xylosteum
Gew. Schneeball, Viburnum opulus

h
Vordac

248.12

60

248.00

248.04

248.07

Ra
(A dw
sp eg
ha /F
lt)

Bereiche der privaten Parkplatzund Verkehrsfläche die nicht zum
Parken verwendet werden, sollen
nicht versiegelt und stattdessen be pflanzt werden.
Die Bepflanzung ist so zu wählen,
dass keine Beeinträchtigung des Verkehrs stattfindet (Bäume, Hochstamm,
16-18 cm / 18-20cm), die Begrünung
hat hier nur gestalterischen Charakter.

246.65

246.86

246.41
246.30

247.08

246.93

30

4 Private Parkplatz- und
Verkehrsfläche

246.81

Bei den Pflanzlisten handelt es sich
um Vorschläge für die zukünftige Bepflanzung innerhalb des Plangebiets.
Abweichungen von dieser Liste sind in
Abstimmung mit dem Umweltamt der
Stadt Aachen möglich.

52249 Eschweiler

Architekt
Projektsteuerung
Planungsphase

Cäcilienkloster 8
50676 Köln
Thesauros AG
Cäcilienkloster 8
50676 Köln

0221 60 60 88 70
welcome@thesauros.eu

0221 60 60 88 70
welcome@thesauros.eu

VEP Entwurfsplanung

Planinhalt

Grünordnungsplan
Planformat

Maßstab

DIN A1
H/B = 594 / 841 (0.50m²)

1:750
Allplan 2015

Fachbereich Umwelt

Der Oberbürgermeister

Umweltbericht
zur Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
- Trierer Straße / Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich
zwischen der Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg
zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

Inhaltsverzeichnis
1. 1.1. Allgemeines ............................................................................................................................................................3
Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes ..........................................................................................3
1.2.

Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung ......................................................3

1.3.

Bisheriges Planungsrecht...................................................................................................................................3

2. 1.4.

Alternative Standortprüfung................................................................................................................................3
Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung............................................................4

2.1.

Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt...................4

2.2.

Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt .............................................................4

2.3.

Schutzgut Boden ................................................................................................................................................5

2.4.

Schutzgut Wasser ..............................................................................................................................................5

2.5.

Schutzgüter Luft und Klima ................................................................................................................................5

3. 2.6.

Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes.....................................................................5
Zusammenfassung.................................................................................................................................................6

Seite 2 / 6

Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
Trierer Straße / Vennbahnweg
1.

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

Allgemeines

1.1. Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes
Die Umweltprüfung dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 1a BauGB zu
untersuchen. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht ein gesonderter Teil der Begründung zur vorliegenden
129. Flächennutzungsplanänderung. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Eine
ausführliche Umweltprüfung erfolgt im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953. Diesem Umweltbericht können die detaillierten Aussagen der Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die
Umwelt entnommen werden.
1.2. Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung
Der ca. 2,0 ha große Änderungsbereich liegt im bebauten Innenbereich des Stadtteils Aachen-Brand unmittelbar
an der Trierer Straße. Er wird im Norden von der nur ca. 13 m schmalen Straßenfront der Trierer Straße begrenzt.
Weiter wird er im Osten von dem Verlauf der Vennbahntrasse und im Süden in Richtung Rombachstraße durch eine zurzeit brachliegenden Wiesenfläche begrenzt. Westlich befindet sich der Siedlungsbereich an der Heussstraße,
mit Wohnbebauung sowie Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen.
Geplant ist die Entwicklung von Einzelhandelsflächen an der Trierer Straße zur Stärkung des Stadtteilzentrums
Aachen Brand. Für die südlich angrenzende Fläche sind Wohnbauflächen geplant. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Entwicklung von Einzelhandelsflächen werden durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 - Trierer Straße / Vennbahnweg - sowie parallel dazu durch die vorliegende
129. Änderung des Flächennutzungsplans geschaffen.
Wie der Planzeichnung zu entnehmen ist, werden die aktuellen Darstellungen “Gewerbliche Bauflächen“ und „Gemischte Bauflächen“ in „Sondergebiet“ geändert.
1.3. Bisheriges Planungsrecht
Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung der
1. Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand April 2008, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets im Norden „Gewerbliche Bauflächen“ und im Süden „Gemischte Bauflächen“ dar. Die geplante Nutzung in Form von großflächigen Einzelhandelsflächen entspricht nicht den derzeitigen Zielsetzungen des Flächennutzungsplans. Zur Entwicklung des Nahversorgungszentrums wird daher mit dem vorliegenden Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans das bisherige
Planungsrecht durch die Darstellung „Sondergebiet“ abgeändert.
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
1.4. Alternative Standortprüfung
Mit Blick auf die gute Anbindung an den ÖPNV und der Verträglichkeit der jetzigen Nutzung sowie der Einbindung
in die vorhandene Siedlungsstruktur wurde auf die weitergehende Untersuchung zu möglichen Alternativflächen
verzichtet. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich wird somit vermieden.

Seite 3 / 6

Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
Trierer Straße / Vennbahnweg
2.

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung

2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
Der Änderungsbereich liegt in zentraler Lage im innerstädtischen Siedlungsbereich des Stadtteilzentrums von
Aachen Brand. Das Gebiet ist bereits jetzt zum einen vom starken Verkehrsaufkommen (BAB, Trierer Straße, Rombachstraße und Heusstraße) zum anderen vom gewerblichen Lärm immissionsschutzrechtlich vorbelastet.
Die geplante Entwicklung des Einzelhandelszentrums wird zusätzliche Verkehre auslösen. Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 953 wurde bereits der Nachweis erbracht, dass die zu erwartenden Verkehre im bestehenden Verkehrsnetz abgewickelt werden können. Im Hinblick auf die bestehende und neu geplante sensible Wohnnutzung im
Umfeld ist neben der Lärmbelastung auch die lufthygienische Situation (verkehrsbedingte und betriebsbedingte) zu
betrachten und die Gebietsverträglichkeit im weiteren Verfahren nachzuweisen.
Sowohl im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren als auch im Baugenehmigungsverfahren können die Maßnahmen festgelegt werden, damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Detaillierte Aussagen
finden sich im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 953.
2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der zentralen bebauten Lage des Stadtteils Brand und ist durch die umgebenden Nutzungen heterogen strukturiert. Ein großer Teilbereich ist derzeit bereits bebaut. Bei dem restlichen Teilbereich handelt es sich um eine Fettweide von geringer ökologischer und landschaftsprägender Wertigkeit, sie stellt
kein essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten dar. Der Bereich Fettweide ist teilweise mit Altlasten
belastet. Im Änderungsbereich liegen keine Schutzausweisungen vor und es wurden keine artenschutzrelevanten
Arten festgestellt.
Aufgrund der bereits stark anthropogen beeinflussten Lage im bebauten Innenbereich kommt der Fläche kein weiterführendes Biotopentwicklungspotential zu.
Durch die Baufeldfreimachung kann es zu einem Verlust von potentiellen Quartierräumen von planungsrelevanten
Fledermausarten kommen. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ist unter der Berücksichtigung der Vorbelastungen, in Form der umgebenden Bebauung, nicht zu befürchten.
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades werden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich.
Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan Nr. 953 formulierten Ersatzmaßnahmen werden neue artgerechte
Quartiere für Fledermäuse geschaffen. Der durch die Planung verursachte ökologische Eingriff wird durch Maßnahmen innerhalb des Stadtgebiets Aachen ausgeglichen werden.
2.3. Schutzgut Boden
Im Plangebiet sind keine schutzwürdigen Böden ausgewiesen.
Es befindet sich die Eintragung eines Altstandorts und einer Altablagerung innerhalb des Plangebiets.
Es findet ein bodenschutzrechtlicher Eingriff statt. Für den Altstandort konnte der Altlastenverdacht ausgeräumt
werden. Für die Altablagerung liegt eine Prüfwertüberschreitung für Arsen, Blei und Quecksilber für Industrie und
Gewerbegrundstücke vor.
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Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

Die Maßnahmen zu Schutz des Bodens und zur fachgerechten Beseitigung der Altlasten im Änderungsbereich
werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 953 aufgeführt.
2.4. Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder Überschwemmungsbereiches. Es befinden sich keine Oberflächengewässer im Änderungsbereich. Die Oberböden weisen eine geringe Wasserdurchlässigkeit sowie eine geringe Bodendurchlässigkeit aus, was zu anstauenden Niederschlagswasser führt. Es ist nur
ein sehr geringer Beitrag zur Grundwasserneubildung zu erwarten.
Falls die geplante Bebauung in den Oberboden einbinden sollte wird sie von Staunässe betroffen sein.
Die ordnungsgemäße Entwässerung des Gebietes sowie der Hochwasserschutz sind zu gewährleisten.
Die Maßnahmen zum Umgang mit dem Grund- und Niederschlagswassers und zum Schutz der geplanten Bebauung
werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 953 aufgeführt.

2.5. Schutzgüter Luft und Klima
Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt sowie
Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit besonderer lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen von überwiegend locker bebauten und durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln sowie einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt.
Die lufthygienische Situation im Ortsteil Brand abseits der Hauptverkehrsstraßen, wie z.B. im Bereich der Rombachstraße, ist nach den vorliegenden aktuellen Untersuchungsergebnissen zufriedenstellend.
Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad im Vergleich zur
aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich generell negativ auf das
Kleinklima auswirkt. Daher sollte im Hinblick auf die Klimafolgenbewältigung frühzeitig gegengesteuert werden. Bespielhaft sollte eine Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem
Fugenpflaster (kein Verbundpflaster) zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen
hohen Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) gewählt
werden. Als Schattenspender und Staubfilter eignen sich hervorragend Baumpflanzungen. Große Aufheizflächen
durch Gebäudedächer können durch Dachbegrünung vermieden werden.

2.6. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter
und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung sind. In dem hier anstehenden Änderungsbereich liegt nach
der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter nach den Vorgaben des BauGB eine gegenseitige Beeinflussung von
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Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

geringem Ausmaß vor. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden unter den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt und im Umweltbericht zum parallelen
Bebauungsplanverfahren bereits detailliert ausgeführt. Eine weitergehende Betrachtung ist daher im Rahmen der
129. Flächennutzungsplanänderung nicht notwendig.
3.

Zusammenfassung
Der Änderungsbereich der 129. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen für den Bereich AachenBrand hat eine Größe von ca. 2,0 ha Größe und ist umgeben von gemischten Bauflächen sowie von der Grünfläche
an der Vennbahntrasse. Angesichts der umgebenden vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie unter Berücksichtigung der detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt im Rahmen der Umweltfolgenabschätzung im parallelen Bebauungsplanverfahren ist die Änderung grundsätzlich vertretbar. Im Ergebnis werden geringe erhebliche Auswirkungen erwartet, die im Rahmen einer nachhaltigen Planung vermieden oder ausgeglichen werden können.

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Fachbereich Umwelt

Der Oberbürgermeister

Umweltbericht
zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953
- Trierer Straße / Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich
zwischen der Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg
zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

Lage des Plangebietes
Inhaltsverzeichnis

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

Inhaltsverzeichnis
1.

Umweltbelange .................................................................................................................................................. 3
1.1.
Einleitung............................................................................................................................................................ 3
1.1.1.
Lage des Plangebietes ................................................................................................................................. 3
1.1.2.
Inhalt und Ziele des B-Plans......................................................................................................................... 3
1.1.3.
Planungsrechtliche Einbindung .................................................................................................................... 4
1.1.4.
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (gerundet) ......................................................... 5
1.1.5.
Ziele des Umweltschutzes ............................................................................................................................ 5
1.2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................................................................... 5
1.2.1.
Schutzgut Mensch ........................................................................................................................................ 5
1.2.1.1. Bestandsbeschreibung ................................................................................................................................. 5
1.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ....................................................................... 7
1.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............... 9
1.2.2.
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt............................................................................ 10
1.2.2.1. Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................... 10
1.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 10
1.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 12
1.2.3.
Schutzgut Boden ........................................................................................................................................ 14
1.2.3.1. Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................... 14
1.2.3.3. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 16
1.2.3.4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 16
1.2.4.
Schutzgut Wasser ...................................................................................................................................... 17
1.2.4.1. Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................... 17
1.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 19
1.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 20
1.2.5.
Schutzgüter Luft und Klima / Energie ......................................................................................................... 20
1.2.5.1. Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................... 20
1.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 21
1.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 22
1.2.6.
Schutzgut Landschaft / Ortsbild.................................................................................................................. 22
1.2.6.1. Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................... 22
1.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 23
1.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 24
1.2.7.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter................................................................................................................ 24
1.2.7.1. Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................... 24
1.2.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ..................................................................... 24
1.2.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............. 24
1.2.8.
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter ........................................................................................... 24
1.2.9.
Grundlagen ................................................................................................................................................. 25
1.3.
Monitoring......................................................................................................................................................... 25
1.4.
Zusammenfassung ........................................................................................................................................... 26
1.5.
Fazit.................................................................................................................................................................. 30
1.6.
Anlagen ............................................................................................................................................................ 30

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
Trierer Straße / Vennbahnweg
1.

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

Umweltbelange

1.1.

Einleitung
Für das Plangebiet erfolgt die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens als vorhabenbezogener Bebauungsplan (mit Vorhaben- und Erschließungsplan) nach § 12 BauGB. Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Einzelhandelsflächen zur Stärkung des Stadtteilzentrums Aachen
Brand zu schaffen. Parallel zum vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Stadt Aachen
für die südlich an das Plangebiet grenzende Freifläche die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 943 als Angebotsplan zur Bereitstellung von Wohnbauflächen.
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 2,0 ha. Für den ursprünglich beide Bebauungspläne umfassenden Geltungsbereich wurde seinerzeit eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umwelteinwirkungen, insbesondere in Bezug auf den Immissionsschutz, verursachen würde. Die einzelnen Umweltbelange werden (aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeiten und Beeinflussungen, die sich aus den beiden Bebauungsplänen ergeben) vorsorglich überprüft.

1.1.1.

Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Aachen-Brand unmittelbar an der Trierer Straße. Die Straßenfront zur Trierer
Straße ist mit ca. 13 m sehr schmal, das dadurch erschlossene Grundstück wird bis zu einer Tiefe von rund
230 m überplant. Es liegt zwischen der Trierer Straße, einem Teilabschnitt des Vennbahnwegs, der Rombachstraße und der Heussstraße und besteht aus den Flurstücken 826, 846, 842, 843, 813, 1058, 1136,
1135, 835 (tlw.), 820 (tlw.) und 827 (tlw.), Flur 7, Gemarkung Brand. Das Plangebiet umfasst zusätzlich den
Kreuzungsbereich der Trierer Straße sowie einen angrenzenden Teilbereich des Vennbahnwegs.
Der nördliche Teil des Plangebietes wird zurzeit hauptsächlich durch die vorhandene Nutzung eines Lebensmitteldiscounters und den dazugehörigen Parkplatz- und Verkehrsflächen geprägt. Östlich und südlich der
bestehenden Aldi-Filiale befinden sich angrenzend an die Vennbahntrasse vier, teilweise einzeln stehende
Wohnhäuser mit Erschließungs- und Stellplatzflächen, sowie den dazugehörigen Wohngärten. Der südliche
Teil des Plangebiets ist zurzeit Wiesenfläche, die mit kleinerem Gehölzbestand im Zentrum des Plangebietes
bestanden ist. Das Plangebiet grenzt im Westen unmittelbar an eine vorhandene Wohnbebauung im südlichen Teil des Erschließungsstichs der Heussstraße an. Nordwestlich des Plangebiets sind weitere Einzelhandelsbetriebe (Netto, Tierfachmarkt) vorhanden. Weiterhin befinden sich im weiteren Umfeld mehrere gewerbliche Anlagen östlich bzw. südöstlich der Vennbahntrasse. Dazu zählen zwei Schreinereibetriebe, die
Firma Korr und die Firma Holz-Coop, wobei für letztere zurzeit bereits eine Gemengelage zur umliegenden
Wohnnutzungen vorliegt. Weiterhin befindet sich in dem Bereich östlich des Vennbahnwegs ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zur Kälberhaltung und Weideflächen mit Viehbesatz.

1.1.2.

Inhalt und Ziele des B-Plans
Die Thesauros AG beabsichtigt die Entwicklung von Einzelhandelsflächen im Plangebiet. Die Nahversorgungsfunktion als auch die Versorgungsfunktion für den Stadtteil Aachen Brand sollen auf dem Grundstück
südlich der Trierer Straße wesentlich verbessert werden. Die auf diesem Grundstück bereits bestehende Aldi
Filiale (bisherige Hausnummer 688) soll rückgebaut werden und in einen größeren Baukörper mit einem Vollsortimenter und einem Drogeristen integriert werden. Drei, der vier vorhandenen Wohnhäuser sollen zu diesem Zweck ebenfalls rückgebaut werden. Das Wohngebäude Ringstraße 15a bleibt erhalten. Die freiwerdenden Flächen und die derzeitigen Wiesenflächen werden durch die geplante Einzelhandelsnutzung überplant.
An die vorhandene Wohnbebauung in der Heussstraße soll eine Anschlussbebauung in Form einer erdgeSeite 3 / 30

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Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

schossigen Einzelhandelsnutzung mit Tiefgarage, ergänzt durch Dienstleistungsnutzungen im Obergeschoss,
erfolgen.
Ziel ist es, die im Stadtteilzentrum ansässigen Betriebe baulich zusammenzufassen und mit gemeinsamen
Erschließungs- und Stellplatzanlagen neu anzuordnen.
Die Planung entspricht den Zielen und Inhalten des städtischen Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der
Stadt Aachen. Der Standort befindet sich vollständig innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches „Stadtteilzentrum Aachen-Brand“. Ziel der geplanten Entwicklung ist es, den Nahversorgungsstandort im Bereich
Trierer Straße / Heussstraße auszubauen und neu zu ordnen, um die Versorgungsfunktion des Stadtteilzentrums Aachen zu stärken.
1.1.3.

Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung der 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand April 2008, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets im Norden Gewerbliche Bauflächen und im Süden Gemischte Bauflächen dar. Die geplante Nutzung in Form von großflächigen
Einzelhandelsflächen entspricht nicht den derzeitigen Zielsetzungen des Flächennutzungsplans. Aufgrund
dessen muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden.
Der gesamte Planbereich soll in die Darstellung Sondergebiet (mit der Bezeichnung „Trierer Straße / Vennbahnweg“ und der Zweckbestimmung „Einzelhandel“) geändert werden. Im Bebauungsplan wird das Sondergebiet unterteilt in die Sondergebiete SO 1 – Drogeriemarkt; SO 2 – Lebensmittel-Discounter, SO3 (Lebensmittel-Verbrauchermarkt und SO 4 – Fachmarktzentrum und Büros. Alle Sondergebiete weisen eine GRZ von
0,9 aus.
Derzeit geltendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 678 aus dem Jahr 1991. Dieser setzt
für den nördlichen Teil des Plangebietes Gewerbegebietsfläche fest. Der restliche Teilbereich ist als Mischgebiet festgesetzt. Die derzeit zulässige Art wird geändert und das Maß der baulichen Nutzungsgrenzen wird
durch die geplante Entwicklung überschritten. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 678 wird durch
die Aufstellung des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 überplant.
Als Bestand für die ökologische Eingriffsbilanzierung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags
wurde der nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 678 zulässige Eingriff zugrunde gelegt - unabhängig
davon, ob eine Umsetzung bereits ganz oder teilweise stattgefunden hat.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Der
Landschaftsplan der Stadt Aachen befindet sich aktuell im Neuaufstellungsverfahren.
Masterplan
Die Planung entspricht den Zielen und Inhalten des städtischen Einzelhandelskonzeptes und den Aussagen
der städtebaulichen Entwicklungskonzeption des Masterplans* 2030. Sie dient der Stabilisierung von NahverSeite 4 / 30

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sorgern in den Stadtteilzentren und der Steuerung des großflächigen Einzelhandels auf integrierten Standorten mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment. Für die angrenzende Vennbahntrasse wird ebenfalls den Aussagen des Masterplans entsprochen, der für diesen Bereich die Stärkung der innerstädtischen Grünverbindung mit attraktivem Wegenetz zum Ziel hat.
1.1.4.

Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (gerundet)
Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen:
Sondergebiet (SO) GRZ 0,9

17.932 qm

vollversiegelt

Teilversiegelt/ unversiegelt

16.139 qm

1.793 qm

davon Anpflanzfläche: 486 qm
Private Grünfläche

890 qm

Öffentliche Verkehrsfläche

1.373 qm

1.373 qm

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

349 qm

349 qm

insgesamt

1.1.5.

890 qm

20.544 qm

17.861 qm

2.683 qm

(rd. 87 %)

(rd.13 %)

Ziele des Umweltschutzes
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter
im Auswirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen
Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum
Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange
werden dabei die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet.

1.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
1.2.1.

Schutzgut Mensch

1.2.1.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu
gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der
Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Da sich das Plangebiet immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen
befindet, ist für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch Verkehrs-

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geräusche zu berücksichtigen. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005/2/ - Schallschutz
im Städtebau. Die im Beiblatt genannten Werte für Siedlungsgebiete dienen bei der Planung als Orientierung.

Verkehrsbelastung
Das Plangebiet ist hauptsächlich von der Trierer Straße verkehrstechnisch erschlossen. Im Zufahrtsbereich
quert der Vennbahnweg die Trierer Straße – ein viel genutzter Fuß- und Radweg.
Lärmimmissionen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz eine Schalltechnische Voreinschätzung (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 „Trierer Straße/ Vennbahnweg“,
Schallimmissionstechnische Voreinschätzung, Stand 03.03.2015) erstellt. Darin erfolgen Aussagen zur vorhandenen und zukünftig zu erwartenden Gewerbelärmbelastungen unter Berücksichtigung der vorhabenbedingten verkehrlichen Entwicklung.
Die Umgebung des Plangebietes ist grundsätzlich als Mischgebiet bzw. als Wohngebiet einzuordnen und
entsprechend zu beurteilen.
Innerhalb des Plangebiets befindet sich ein Einzelhandelsbetrieb (Aldi). Nordwestlich des Plangebiets sind
weitere Einzelhandelsbetriebe (Netto, Tierfachmarkt) vorhanden. Im weiteren Umfeld befinden sich mehrere
gewerbliche Anlagen östlich bzw. südöstlich der Vennbahntrasse. Dazu zählen zwei Schreinereibetriebe, die
Firma Korr sowie die Firma Holz-Coop, wobei für beide Gewerbebetriebe zurzeit bereits eine Gemengelage
zu umliegenden Wohnnutzungen vorliegt. Weiterhin befindet sich in dem Bereich östlich des Vennbahnwegs
ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zur Kälberhaltung und Weideflächen mit Viehbesatz. Dieser wird zukünftig aufgegeben und ist somit nicht mehr Gegenstand von schalltechnischen Untersuchungen.
Entsprechend des Lärmkatasters der Stadt Aachen werden die geltenden Grenzwerte für Mischgebiete 60/50
dB(A) in Bezug auf den Verkehrslärm, die in diesem Fall zur Beurteilung angesetzt werden, im Plangebiet
zurzeit nicht überschritten.
Geruchsimmissionen
Innerhalb des Plangebiets befindet sich ein Einzelhandelsbetrieb (Aldi). Nordwestlich des Plangebiets sind
weitere Einzelhandelsbetriebe (Netto, Tierfachmarkt) vorhanden. Im weiteren Umfeld befinden sich zwei
Schreinereien und ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb des Landwirts Grieff. Dieser landwirtschaftliche Betrieb wird vollständig aufgegeben, so dass eine Geruchsbelästigung durch Viehaltung zukünftig ausgeschlossen werden kann. Von den anderen genannten Betrieben können möglicherweise Geruchsentwicklungen
ausgehen, die als störend empfunden werden.
Lichtimmissionen
Von dem bestehenden Einzelhandelsbetrieb (Aldi) gehen aufgrund der vorhandenen Lichtwerbung Emissionen aus, die zurzeit keine Beeinträchtigung der unmittelbaren Wohnnachbarschaft auslösen. Im geplanten
Gebäudeteil an der Heussstraße ist der Bau einer Tiefgarage geplant. Die Vorgaben des Licht-Immissions Erlasses NRW sind als Grundlage zur Beurteilung von möglichen Problemlagen heranzuziehen.
Erholung und Freizeit
Das Plangebiet liegt im bebauten Innenbereich des Stadtteils Brand. Der nördliche Teil des Plangebiets ist
durch die Umgebungsbebauung sowie durch die vorhandene gewerbliche Bebauung und Wohnbebauung
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städtisch geprägt. Bei dem südlichen Teil des Plangebiets handelt es sich um eine Wiesenfläche mit geringem Baumbestand. Diese ist nicht für die Naherholung zugänglich und teilweise durch Altablagerungen im
Boden vorbelastet. Südöstlich grenzt das Plangebiet an den Verlauf des eingegrünten Fuß- und Radwegs der
Vennbahntrasse an. Dieser ist streckenweise mit großkronigen Bäumen gesäumt. Das Plangebiet an sich hat
keine wesentliche Bedeutung als Naherholungsfläche für die Bevölkerung. Jedoch kommt dem angrenzenden
Vennbahnweg eine wichtige Funktion innerhalb des städtischen Grünverbindungsnetzes mit Erholungs- und
Aufenthaltswert zu.
Erschütterungen, Gefahrenschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von ehemaligen Bergbauflächen vor.
Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, welches im stärkeren Ausmaß von Erdbeben betroffen ist.
Nach DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist Aachen der Erdbebenzone 3 zuzuordnen.
1.2.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung
Aus Verkehrssicherheitsgründen wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verkehrsgutachten für
die geplante Erweiterung und Umstrukturierung der bestehenden Einzelhandelsnutzung durch BSV, Büro für
Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH (Aktualisierte Verkehrsuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 Trierer Straße/Vennbahnweg- in Aachen, Stand Januar 2015) erstellt,
das auch als Grundlage für die Beurteilung der Immissionsbelastung dient. Der vorliegende Untersuchungsrahmen berücksichtigt die Auswirkungen der geplanten ca. 80 Wohneinheiten des im Parallelverfahren laufenden städtischen Bebauungsplan Nr. 943.
Die bestehende Zu- und Ausfahrt des vorhandenen Aldis weist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sichtbare Defizite auf. Daher wurde unter Berücksichtigung der Empfehlungen der vorangegangenen Gutachten und
den Planungen der Stadt Aachen sowie der Erreichbarkeit des Einzelhandelsstandorts der Knotenpunkt Trierer Straße / Zu- und Ausfahrt Einzelhandel umgestaltet.
Für die geplante Einzelhandelsnutzung wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens das zu erwartende Verkehrsaufkommen für zwei Prognosefälle untersucht:
Der Prognosefall 1 berücksichtigt die Erschließung der Einzelhandelsfläche wie im Bestand nur über die Trierer Straße und sieht die Einrichtung einer neuen Lichtsignalanlage vor (Einzelhandelsfläche / Trierer Straße).
Dadurch ist im Vergleich zum Bestand ein Linksabbiegen von der Trierer Straße in die Zufahrt zum Einzelhandel und ein Linksabbiegen von der Einzelhandelsfläche auf die Trierer Straße möglich, wodurch die Erreichbarkeit signifikant verbessert wird.
Im Prognosefall 2 wird für den Einzelhandelsbereich neben der Haupterschließung eine weitere Erschließung
über die Rombachstraße vorgesehen. Über diese wird auch das städtische Wohngebiet erschlossen. Hinsichtlich des Verkehrsablaufs wurde für diesen Prognosefall der Knotenpunkt Rombachstraße/Zufahrt Wohnen und Einzelhandel untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller berechnungsrelevanten Parameter für die geplante Einzelhandelsnutzung, auch unter Berücksichtigung der geplanten Wohneinheiten, täglich
mit insgesamt ca. 4.500 Fahrten je Werktag zu erwarten sind. Davon sind ca. 2.275 Kfz-Fahrten dem Zielverkehr und ca. 2.275 Kfz-Fahrten dem Quellverkehr zuzuordnen.

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Insgesamt kann durch das Gutachten für beide Prognosebetrachtungen aufgrund der jeweiligen prognostizierten Verkehrsaufkommen für den Knotenpunkt Trierer Straße (L 233)/Heussstraße und den Knotenpunkt
Trierer Straße/Zu- und Ausfahrt Einzelhandel eine Einstufung in eine befriedigende Verkehrsqualitätsstufe
(QSV) C (nach HBS 2001) nachgewiesen werden. Damit stellt sich im Vergleich zu der ermittelten Bestandsbewertung keine Verschlechterung ein. Mit dieser Bewertung sind sämtliche Knotenpunkte leistungsfähig. Die
Verkehre können im bestehenden Verkehrsnetz abgewickelt werden.
Lärmimmissionen
Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 wurde die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vennbahncenters im Sinne der städtebaulichen Vorgaben nach DIN 18005 und der TA Lärm
(Gewerbelärm) sowohl an der vorhandenen wie auch an der geplanten Wohnbebauung im Umfeld (vorausschauend) aus immissionstechnischer Sicht geprüft.
Die Regelfalluntersuchung nach TA-Lärm zeigt u.a. auf, dass die zulässigen Richtwerte für die Immissionsorte an der Trierer Straße (mit 6 dB Unterschreitung) eingehalten und für den Immissionsort Heussstraße die
Richtwerte für die jeweilige Gebietskategorie nahezu ausgeschöpft werden. Für den Immissionsort an der
nordöstlichen Wohnbebauung an der Rombachstraße, welcher räumlich am nächsten zu den Stellplatzanlagen, Verkehrsflächen und dem Einzelhandelskomplex liegt, wurde ein Immissionskonflikt ermittelt. Da der
Regelfall nach TA-Lärm, der im Sinne der gewerblichen Zusatzbelastungsermittlung eine Unterschreitung der
Richtwerte um mindestens 6 dB vorsieht, nicht erfüllt wird, ist eine Vorbelastungsermittlung (relevanter Gewerbebestand im Umfeld) durchzuführen, um die gewerbliche Gesamtbelastung darstellen zu können.
Aus den Ergebnissen der Vorbelastungsuntersuchung in Überlagerung der zu erwartenden Immissionsbeurteilungspegel aus dem Vennbahncenter lässt sich ableiten, dass an allen Immissionsorten in Überlagerung
(gewerblicher Bestand) die Richtwerte der TA Lärm nur unter Berücksichtigung schalltechnischer Maßnahmen wie unter Punkt 1.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung beschrieben eingehalten werden.
Geruchsimmissionen
Nach näherer Untersuchung der beiden Schreinereibetriebe hat sich herausgestellt, dass von keinem Konflikt
zwischen den vorhandenen Betrieben und der zukünftigen Nutzung des Plangebiets als Sondergebiet auszugehen ist. Die Art der betrieblichen Nutzung unter Einhaltung der vorgeschrieben Höhe von Abluftkaminen etc.
lassen keine Emissionen außergewöhnlichen Ausmaßes erwarten. Bei der Anlage von Flächen mit Aufenthaltscharakter sollten jedoch vorsorglich mögliche Auswirkungen berücksichtigt werden, was im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen ist.
Lichtimmissionen
Die Lichtwerbung des bestehenden Einzelhandelsbetriebs (Aldi) entfällt in Folge des Abrisses des Gebäudes.
Die angestrebte Ansiedlung von zusätzlichen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet wird zu einer Stärkung
des Stadtteilzentrums führen und damit verbunden auch zu einer höheren Dichte der Einzelhandelsbebauung. Aufgrund der Konzentration von Einzelhandelsbetrieben kommt es zu einem höheren Maß an Lichtwerbung an den Gebäuden.
Im Bereich der Tiefgarageneinfahrt an der Heussstraße kann es an der angrenzenden Wohnbebauung zu
störenden Lichtimmissionen kommen.
Erholung und Freizeit
Der Bebauungsplan sieht für die Plangebietsfläche eine insgesamt ca. 87 % prozentige Überbauung durch
Gebäude sowie Erschließungs- und Stellplatzanlagen vor. Die Sicht auf die brachliegende Wiesenfläche entSeite 8 / 30

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fällt. Bei der geplanten baulichen Nutzung ist der untergeordnete Baumbestand im Zentrum des Plangebietes
nicht zu erhalten. Die bereits heute schon geringe Bedeutung als Naherholungsfläche für die Bevölkerung
nimmt weiter ab. Die geplante Bebauung rückt im Vergleich zur bisherigen Bebauung wesentlich näher an die
Vennbahntrasse heran. Der hohe Erholungs- und Aufenthaltswert des Fuß und Radwegs wird dadurch in seiner Funktion innerhalb des städtischen Grünverbindungsnetzes geringfügig verringert.
1.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Verkehrsbelastung
Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und zur Verbesserung der Erreichbarkeit des Einzelhandelsstandorts
ist der bestehende Knotenpunkt Trierer Straße/Zu- und Ausfahrt Einzelhandel unter Berücksichtigung einer
neuen Signalisierung umzubauen.
Lärmimmissionen
Die schalltechnische Voreinschätzung kam zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung der Durchführung von schalltechnischen Maßnahmen (z.B. die Errichtung einer Schallschutzwand oder akustisch vergleichbare Abschirmeinrichtung Richtung Wohngebiet, Richtung Vennbahnweg und die Einhausung der Anlieferung des Vollsortimenters sowie betriebsorganisatorische Auflagen) eine Gebietsverträglichkeit des Vennbahncenters einerseits und des relevanten Gewerbebestandes in Summe für das geplante Wohngebiet andererseits in Aussicht gestellt werden kann. Die angeführten schalltechnischen Maßnahmen werden in die
schriftlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen zunehmen. Damit ist
der Bebauungsplan aus immissionsschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig.
Das Büro IBK Schallimmissionsschutz ist mit der Erarbeitung zweier separater schallimmissionstechnischer
Untersuchungen für die im Parallelverfahren laufenden Bebauungspläne beauftragt, die die sich gegenseitig
bedingenden Wechselwirkungen beinhalten. Es besteht mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen das
Einvernehmen darüber, dass im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Vennbahncenter die schalltechnischen Voreinschätzungen fortzuschreiben sind und im Sinne eines Gutachtens
nach TA Lärm konkretisiert werden müssen.
Geruchsimmissionen
Da sich innerhalb und in unmittelbare Nähe zum Plangebiet keine Betriebe befinden, von denen einen Geruchskonflikt ausgelöst werden könnte, sind keine Maßnahmen erforderlich.
Bei Flächen mit Aufenthaltsqualität sind Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Geruchsbelastungen im Rahmen der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen.
Lichtimmissionen
Bei der Planung und Realisierung der geplanten Anlagen zur Lichtwerbung und bei der Planung der Tiefgarageneinfahrt an der Heussstraße werden die Vorgaben des Licht-Immissions-Erlasses NRW berücksichtigt. Es
sind verbindliche planungsrechtliche Festsetzungen zur zulässigen Fläche und der Höhenentwicklung von
Lichtwerbeanlagen im Bebauungsplan zu treffen.
Erholung und Freizeit
Zur Abgrenzung des Einzelhandelszentrums zur benachbarten Grünfläche, über die der viel genutzte Fußund Radweg „Vennbahnweg“ verläuft, ist eine Eingrünung vorgesehen.

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Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder
Mit bergbaulichen Einwirkungen ist nicht zu rechnen.
1.2.2.

Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt

1.2.2.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der
Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetze
zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und
den Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. Die einzelnen Umweltschutzbelange werden unter den jeweiligen Schutzgütern behandelt.
Schutzgut Tiere
Die Fläche des Plangebiets hat keine Bedeutung für Amphibien und Reptilien. Für den Bereich des Plangebietes liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor. Auf das in ca. 2,5 km Entfernung gelegene FFH-Gebiet Brander Wald (5203-310) werden durch die Realisierung der Planung aufgrund der Entfernung keine Auswirkungen erwartet.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist bereits heute zu einem großen Teil durch Bestandsnutzungen versiegelt. Die nicht versiegelten Flächen stellen sich überwiegend als Wiesenfläche dar und sind zum Teil mit Altlasten belastet. Gehölz- und Baumstrukturen, die eine besondere Bedeutung für das Kleinklima einnehmen könnten, sind im
Plangebiet nur in sehr begrenztem Umfang erhalten. Die Fläche weist eine niedrige ökologische Wertigkeit
vor. Das Plangebiet liegt nicht in einem FFH - Gebiet oder Natura 2000 Gebiet.
1.2.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzgut Tiere
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu beurteilen.
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht gem. § 19 Abs. 3 eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“
bei Eingriffen in Natur und Landschaft vor.
Im Zuge der Baufeldräumung ist u.a. der Rückbau der vorhandenen ALDI Filliale und von drei Wohngebäuden (Ringstraße 13,15 und 17) inklusive Nebengebäuden erforderlich. Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Artenschutzfachlicher Kurzbericht, Bebauungsplan der Stadt Aachen VBP Nr. 953 Trierer
Straße / Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 16.01.2015) wurden für
das Untersuchungsgebiet aufgrund der Auswertung des Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NRW“
des LANUV 2014 Vorkommen von 7 potentiell vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten und 20
Vogelarten festgestellt, die die Gebäude bzw. die Kleingehölze und die Fettweide gegebenenfalls als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nutzen könnten.
Alle heimischen Fledermäuse sind nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützt und in Anhang
IV der FFH-RL aufgeführt und zählen somit zu den planungsrelevanten Arten. Mit Ausnahme der verbreiteten
Zwergfledermaus sind alle Arten gefährdet. Alle Gebäude, insbesondere das Gebäude Ringstraße 13, sowie
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ein älterer Höhlenbaum im Garten der Ringstraße 13, sind grundsätzlich als Sommerquartier für Fledermäuse
geeignet. Aufgrund der klimatischen Bedingungen sind sämtliche Gebäude als Winterquartier für Fledermäuse ungeeignet. Da die Dachstühle des Gebäudes Ringstraße 13 und der Aldi-Filiale nicht zugänglich sind
kann eine Eignung für potentielle Winterquartiere jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, konkrete
Hinweise auf ein Vorkommen liegen nicht vor.
Die Auswertung der Daten des kommunalen Artenschutzkonzeptes der Stadt Aachen (RASKIN 2013) erbrachten keine konkreten Fundpunkte planungsrelevanter Arten im Plangebiet und seiner Umgebung.
Allerdings gehen durch die geplanten Abrissmaßnahmen und die Fällung eines Höhlenbaums potentielle
Quartiersräume von planungsrelevanten Fledermausarten verloren, deren Vorkommen nicht ganz ausgeschlossen werden konnte. Bei den Abrissarbeiten und Fällungen können Einzeltiere in ihren Quartieren getötet werden. Brutstätten europäischer Brutvogelarten können ebenfalls dabei zerstört werden. Das nicht essentielle Nahrungshabitat der Fettweide geht durch die Bebauung verloren. Da das vorgefundene Artenspektrum
auch im weiteren Umfeld vertreten ist und das Nahrungshabitat als nicht essentiell eingestuft wird, ist jedoch
davon auszugehen, dass dadurch kein lokaler Artenverlust ausgelöst wird.
Es wird von Brutvorkommen allgemein häufiger und ungefährdeter europäischer Brutvogelarten ausgegangen
sowie von Brutkolonien des Haussperlings als regional gefährdete Art. Im Rahmen einer Begehung wurden
einige Rabenkrähen, Amseln und ein Trupp Haussperlinge sowie ein Mäusebussard erfasst. Ein Vorkommen
planungsrelevanter Vogelarten kann aufgrund der Untersuchungsergebnisse, der oben genannten artenschutzrechtlichen Prüfung, jedoch ausgeschlossen werden. Die Fettweide wird als nicht essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Fledermaus- und Vogelarten eingestuft.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Mit der Realisierung des Bebauungsplans sind nachfolgend beschriebene potentiell bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen verbunden:
Anlagebedingte Wirkungen
Ein Lebensraumverlust der im Plangebiet nach rechtskräftigem bestehendem B-Plan anzusetzenden Biotoptypen bzw. der dort potentiell vorkommenden Arten ist durch die geplante Versiegelung zu erwarten. Als
Lebensraum relevant ist dabei der Anteil von überwiegend strukturarmen Zier- und Nutzgärten und teilversiegelten Flächen.
Der Verlust bzw. die Beeinträchtigung von Filter-, Puffer- und Regulationsfunktionen des Bodens ist durch
Versiegelung bzw. Teilversiegelung zu erwarten.
Diese anlagebedingten Wirkungen sind auf das Plangebiet beschränkt. Die zusätzliche Beeinträchtigung der
Bodenfunktionen ist unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Bebauung bzw. Bodenveränderung von
eher geringer Bedeutung. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Eingriff in den Boden im Rahmen der
Eingriffsbilanzierung für den Eingriff in die Biotopfunktion abgehandelt wird.
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist unter Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans
insbesondere bezüglich der Grünflächen (siehe unten) und unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht zu
befürchten.

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Baubedingte Wirkungen
Von den Baumaßnahmen können zeitlich begrenzte Störungen akustischer und optischer Art ausgehen (Baulärm und Bewegung von Menschen und Maschinen), die allerdings aufgrund der Vorbelastung durch vorhandenen Verkehr in ihrer Wirkintensität und Reichweite vernachlässigbar sind.
Die baubedingten Eingriffe sind zeitlich begrenzt und von entsprechend untergeordneter Rolle. Sie beschränken sich auf Baulärm und ggf. Staubemissionen bei trockenen Bodenverhältnissen über einige Monate. Sie
haben insgesamt keine Eingriffsqualität.
Im Rahmen der Baufeldfreimachung werden diverse Gehölzstrukturen und Bausubstanz entnommen, welche
Nistmöglichkeiten für europäische Vogelarten und Fledermäuse bieten können. Dieser Aspekt wird in der artenschutzrechtlichen Voruntersuchung behandelt (RASKIN 2014, siehe Ausführungen unter 1.2.2 Schutzgut
Tiere).
Betriebsbedingte Wirkungen
Vom „Betrieb“ der Sondergebiete gehen akustische und optische Störungen aus. Sie sind allerdings gleichartig wie die durch die vorhandene bzw. nach bestehendem B-Plan festgesetzte Nutzung bedingten. Die Zunahme des Betriebs erreicht vor dem Hintergrund der Vorbelastung keine Eingriffsqualität.
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Eingriffe in die teilweise vorhandenen Grünstrukturen
bewirkt. Es gilt die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz.
Als Grundlage zur Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs wird der vom Umweltamt der Stadt Aachen erarbeitete „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ verwendet. Der Eingriff
wird im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 953 Trierer Straße / Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und
Umweltberatung GbR, Stand 17.03.2015) ermittelt und bilanziert.
Als Bestand für die ökologische Eingriffsbilanzierung wurde der nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.
678 zulässige Eingriff zugrunde gelegt (GRZ 0,6) - unabhängig davon, ob eine Umsetzung bereits ganz oder
teilweise stattgefunden hat. Die durchgeführte Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt wegen des hohen zukünftigen Versiegelungsgrades (GRZ 0,9) mit einem Defizit von - 1.692 Wertepunkten ab.
Da die Grünflächen des Plangebiets innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 678 liegen, kommt die
Baumschutzsatzung für diesen Bereich grundsätzlich zur Anwendung. Der vorhandene zu schützende Baumbestand innerhalb des Plangebiets wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ermittelt (siehe Baumbilanzplan, Thesauros, Stand 20.03.2015). Angesichts der geplanten baulichen Nutzung des Plangebiets sind insgesamt 37 Bäume innerhalb des Plangebiets und 6 Bäume außerhalb des Plangebiets am Vennbahnweg
wegen der erforderlichen Lärmschutzwand nicht zu erhalten. Davon unterliegen 17 innerhalb und 6 außerhalb des Plangebietes befindliche Bäume aufgrund ihrer Baumart oder aufgrund ihres Stammumfangs den
Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung.
1.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Schutzgut Tiere
Um den Verlust von potentiellen Spaltenquartieren gebäudenutzender Fledermäuse auszugleichen, sind 12
Fledermauskästen im Zuge der Hochbaumaßnahmen als Angebot für neue artgerechte Quartiere zu schaffen.
Als Ersatz für den Wegfall eines Höhlenbaums sind im Baumbestand des Umfeldes 2 weiter Fledermauskästen anzubringen.

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Um den Erhalt des Lebensraums des regional gefährdeten Haussperlings zu sichern, sind 2 Brutkästen in
geeigneten Bereichen der Gebäude anzubringen.
Der Gebäuderückbau und die Gehölzentnahmen sind außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten vorzunehmen. Die Baufeldfreimachung ist zwischen Ende September und Anfang März durchzuführen.
Im Falle von Quartiersfunden mit lebenden Tieren während der Bauarbeiten sind alle Eingriffe in diesem Bereich zu stoppen und der zuständige Artenschutzbeauftragte für die Baubegleitung zu benachrichtigen.
Um eine Nutzung als Winterquartiere für Fledermäuse in der Aldi-Filiale und in der Ringstraße 13 vollständig
auszuschließen zu können, sind im Zeitraum Mitte August bis Mitte September zwei Schwärmkontrollen
durchzuführen. Spätestens in der auf den Rückbau der Gebäude folgenden Fortpflanzungsperiode müssen
die Ersatzmaßnahmen wirksam sein (planungsrelevanter Fledermausarten und europäischer Brutvogelarten).
Bei Durchführung der empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen werden für das Schutzgut Tiere keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Das Vorhaben ist demnach aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Zur Minimierung des Eingriffs innerhalb des Plangebiets sollen 3 private Grünflächen unterschiedlicher Größe
planungsrechtlich gesichert werden auf denen 8 Bäume neu gepflanzt werden. Darüber hinaus sollen in den
Sondergebieten eine überlagernde Anpflanzfläche entlang der Vennbahntrasse als Abgrenzung zum Vennbahnweg hin festgesetzt werden, auf der eine Strauchpflanzung vorgesehen ist. 4 weitere Bäume sollen auf
der Stellplatzanlage neben Gestaltungsgrün in Form von Rabatten gepflanzt werden. Außerhalb des Plangebiets sollen 10 neue Bäume im Bereich der Vennbahntrasse als Ausgleich für die wegen der erforderlichen
Lärmschutzwand zuvor zu fällenden Bäume angepflanzt werden. Die grünordnerischen Festsetzungen sind
im Grünordnungsplan dargestellt, der zudem Bestandteil des Durchführungsvertrages sein wird.
Die geplanten Grünanlagen werden so angeordnet, dass sie Pufferzonen zum angrenzenden (geplanten)
Wohngebiet sowie zur Vennbahntrasse mit ihrer Naherholungsfunktion bilden.
Entlang des nördlichen Vennbahntrassenabschnitts soll eine Lärmschutzwand errichtet werden, um den hier
geplanten LKW-Zulieferbereich wirksam abzuschirmen. Sie ergänzt eine teilweise parallel geplante schmale
Grünanlage.
Der im Osten unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Baumbestand entlang der Vennbahntrasse wird
teilweise erhalten. Dazu sind die Stämme und Traufbereiche gemäß DIN 18920 („Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“) durch geeignete Maßnahmen (Ablattung, Bauzäune) zu schützen. Für den Traufbereich einer großen Esche (Baum Nr.37), die bauseitig der Vennbahntrasse steht, ist in Abstimmung mit der Stadt Aachen (Baumschutz) ein fachgerechter Astrückschnitt
durchzuführen.
Ausgleichsmaßnahmen
Der notwendige Ausgleich des unvermeidbaren Eingriffs innerhalb des Plangebietes wurde bilanziert (siehe
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Raskin, vom.23.04.2015). Der Gesamtflächenwert des Ausgangszustandes beträgt nach dem Aachener Leitfaden (STADT AACHEN 2006) 2.432 Punkte. Der Gesamtflächenwert beträgt aufgrund des B-Planentwurfes 740 Punkte. Es ergibt sich ein Defizit von – 1692. Seitens des
Umweltamtes wird gefordert, dass das Defizit zu 100 % über externe Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen,
die über die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zur Verfügung gestellt werden, ausgeglichen wird. EinzelheiSeite 13 / 30

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ten zu den Ausgleichsflächen und -maßnahmen werden bis spätestens zum Satzungsbeschluss über den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan verbindlich geregelt.
1.2.3.

Schutzgut Boden

1.2.3.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr.
7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und
die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden von
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt,
sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, da der Boden
einen besonderen Schutz benötigt, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt
erfüllen. Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z. T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine Lebensgemeinschaften sowie seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Bodens bei der Aufstellung
der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7i
BauGB wird auch auf die zu beachtenden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d hingewiesen.
Der flächenhafte Bodenschutz ist ein wichtiges Ziel in der Bauleitplanung. Nach § 1a (Bodenschutzklausel)
des BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Daraus ergeben sich für die Bauleitplanung folgende Ziele:
-

Die Inanspruchnahme von Böden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.

-

Die Inanspruchnahme von Böden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung für die Bodenfunktionen sind.

-

Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen sind soweit wie möglich zu vermeiden.

Zurzeit befindet sich im nördlichen Teil des Plangebietes die Filiale eines Lebensmitteldiscounters inklusive
der dazugehörigen Parkplatz- und Verkehrsflächen. Östlich und südlich des Lebensmitteldiscounters befinden
sich vier einzeln stehende Wohnhäuser mit Erschließungs- und Stellplatzflächen und Hausgärten. Dementsprechend liegt in den Bereichen ein hoher Versiegelungsgrad des Bodens vor. Eine brachliegende Wiesenfläche mit kleinerem Gehölzbestand prägt den südlichen Teil des Plangebiets.
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Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Geotechnischer Bericht durch die Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Ingenieurbüro für Tiefbau, Geotechnik, Umwelttechnik und Altlasten (Stand
05.01.2015) erstellt. Zusätzlich wurden einschlägige Kartenmaterialsammlungen ausgewertet. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der Auswertung der BK 50 (generalisierte Bodenkarte der
schutzwürdigen Böden 1:50.000, GD NRW) im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen. Im Plangebiet liegen Lössböden vor, denen aufgrund
ihrer Bodeneigenschaften keine besondere Schutzwürdigkeit zugeordnet wird. Aufgrund von bereits durchgeführten Baumaßnahmen (frühere Autoreparaturwerkstätten, Einzelhandel) und den daraus erfolgten Eingriffen
in den Boden, ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Böden im Plangebiet in ihrem Bodenaufbau als
anthropogen beeinflusst zu bewerten sind. Für die zurzeit brachliegende Wiesenfläche kann aufgrund der
vorhergehenden Nutzung (siehe Aussagen zur Altablagerung AA 9914) ein weitgehend natürlicher Bodenaufbau ausgeschlossen werden. Allerdings erbringen unversiegelte Flächen Leistungen im Naturhaushalt, daher
sind alle unversiegelten Böden grundsätzlich schützenswert.
Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung
auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Verdachtsflächen sind im Sinne des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes Bodenschutzgesetz
Altablagerungen (z. B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z. B. stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen
oder die Allgemeinheit besteht. Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen handelt
es sich um Flächen mit einem Bodenbelastungsverdacht.
In dem Plangebiet befinden sich die Eintragung von einem Altstandort und einer Altablagerung.
Altstandort AS 3072 (Trierer Straße 688)
Der Bereich des jetzigen Aldi-Geländes wird als Altstandort AS 3072 im Altlastenkataster der Stadt Aachen
geführt. Die Eintragung ist auf die vorherige Nutzung durch Autoreparaturwerkstätten zurückzuführen. Dazu
liegt ein Gutachten des Hydrogeologischen Ing.-Büros Olzem (Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück
Trierer Straße 688 vom 30.03.1989) zu den Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Trierer Straße 688
vor.
Altablagerung AA 9914
Im Jahre 1998 sind Bodenuntersuchungen für einen Teilbereich des Flurstücks 1143 durchgeführt worden.
Das Gutachten des Büros Geobit (Altlastenuntersuchung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 678
„Brander Feld“ in Aachen Brand, Stand 02.09.1998) liegt dem Fachbereich Umwelt vor. Im Ergebnis zeigt
diese Bodenuntersuchung auf, dass die ca. 30-50 cm mächtige Schlackenschickt erhöhte Schwermetallbelastungen (Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Quecksilber und Zink im Feststoff) aufweist. Zusätzlich liegen die Ergebnisse des aktuellen Geotechnischen Berichts des Ing. Büros Herbst (II. Ergänzung zum Geotechnischen
Bericht vom 14.11.2014 über Baugrund, Gründung, Altlasten, und Aussagen zu Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit; Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.03.2015) vor: Von den zehn niedergebrachten Sondierungen befindet sich eine Sondierung im Bereich der Altablagerung. Die Untersuchung einer
Mischprobe dieser Sondierung bestätigt das Vorliegen von erhöhten Schwermetallgehalten im Feststoff.

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1.2.3.3. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzwürdige Böden:
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplanten zukünftigen
Nutzungen, da keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet ausgewiesen sind. Da ein Großteil der Fläche aktuell bereits durch Bebauung versiegelt ist, liegen stark anthropogen beeinflusste Böden vor.
Durch die geplante Überbauung der brachliegenden Wiesenfläche gehen die natürlichen Bodenfunktionen
des Bodens als Lebensraum verloren. Der Versiegelungsgrad ist so gering wie möglich zu halten.
Altstandort AS 3072 (Trierer Straße 688)
Für den Altstandort Trierer Straße 688 konnte der Altlastenverdacht aufgrund des Gutachtens (Büros Olzem,
1989) im Wesentlichen ausgeräumt werden. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf den Bodenschutz
hinsichtlich der jetzigen und zukünftigen gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel).
Altablagerung AA 9914:
Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Bodenuntersuchungen (Büro Geobit, 1998 und Büro Herbst
2015) wird aufgezeigt, dass eine erhebliche Prüfwertüberschreitung für Arsen, Blei und Quecksilber für Industrie- und Gewerbegrundstücke vorliegt.
1.2.3.4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Schutzwürdige Böden:
Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert, da jede unversiegelte Fläche Leistungen im Naturhaushalt erbringt. Somit sind im Rahmen der Planung und Bauausführung Bodenschutzmaßnahmen zum Schutz des
Bodens zu beachten. Um das Maß der Versiegelung im gesamten Plangebiet im Sinne des vorbeugenden
Bodenschutzes möglichst gering zu halten, werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Anlage von privaten Grünflächen getroffen sowie Festsetzungen, die die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen bei
der Anlage von Stellplätzen und Wegen in den privaten Grundstücksflächen vorschreiben. Durch die Reduzierung der Erschließungsflächen auf das technisch notwendige Maß soll zusätzlich ein möglichst sparsamer
Umgang mit dem Boden erreicht werden.
Weiterhin sind folgende Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz bei der späteren Bauausführung zu beachten. :
-

Vermeidung der Verdichtung des Bodens durch eine bodenschonende Bearbeitung in zukünftigen
Gartenbereichen / Grün- und Freiflächen (u.a. keine Einrichtung von Baustraßen / Zufahrtswegen
bzw. Lagerung von Baumaterial /-maschinen, ggf. sogar Errichtung von Bauzäunen, um die Befahrung zu vermeiden)

-

Befahrung und Bearbeitung des Bodens nur im trockenen Zustand

-

Der Boden, insbesondere der Mutterboden; ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Verdichtung und Vergeudung zu schützen, u.a.:

-

Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs (Bodenmanagement)

-

Vorrangige Verwertung des Bodenmaterials, dass auf dem Grundstück ausgebaut und zwischengelagert wurde

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-

Getrennter Abtrag, Zwischenlagerung und Wiedereinbau von Ober- und Unterboden (DIN 18915,DIN
197319)

-

Bei Anlieferung von weiterem Mutterboden hat dieser gem. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 BBodSchV
die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten (Herkunftsnachweis des Lieferanten)

Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich um gesetzliche Regelungen. Im Durchführungsvertrag soll
die Verpflichtung zur Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zur Bauausführung verbindlich geregelt
werden.
Altstandort AS 3072 (Trierer Straße 688)
Für den Altstandort AS 3072 kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass eventuell in kleinflächigen
Teilbereichen ein abweichender Bodenaufbau. bzw. Restbelastungen vorliegen. Daher müssen für das anfallende Aushubmaterial eine gutachterliche Klassifizierung und eine fachgerechte Entsorgung erfolgen. Eine
Regelung dazu erfolgt im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan.
Altablagerung AA 9914
Die Größenordnung der Kontamination wird auf ca. 500 t geschätzt. Aufgrund der ermittelten Untersuchungswerte für Schwermetall überschreitet das Schlackenmaterial die LAGA Z2-Werte erheblich. Somit
kann das Material nicht auf einer Bauschuttdeponie entsorgt oder der Verwertung zugeführt werden. Der anfallende Aushub ist vor Baubeginn anhand repräsentativer Proben (Deklarationsanalytik) zu untersuchen, abfallrechtlich zu klassifizieren und fachgerecht zu entsorgen. Aushub und Separierung haben unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen. Dem Vorsorgeprinzip bei zukünftigen Baumaßnahmen wird mit der nachrichtlichen Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 Bau GB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Rechnung
getragen. Eine Regelung dazu erfolgt im Durchführungsvertrag Vertrag zum Bebauungsplan.
1.2.4.

Schutzgut Wasser

1.2.4.1. Bestandsbeschreibung
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und
Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt
als Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die Benutzung von Gewässern insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 51a Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen
werden. Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass
(RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001
2104 – vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen.
Grundwasser
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Hinblick auf die zukünftige Einzelhandelsansiedlung ein
Hydrogeologisches Gutachten durch das Ing. Büro Herbst erstellt (Ergänzung zum Hydrologischen Gutachten
vom 14.11.2014 über Ermittlung Grundwasserabstände, Versickerungsfähigkeit und evtl. Schutzmaßnahmen,
Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 05.01.2015). Das Plangebiet befindet sich laut dem Bericht im Bereich der Tonschiefer des Steinkohlengebirges. Unter einer ca. 0,3 m starken humosen OberboSeite 17 / 30

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denschicht, steht eine 2,4 - 4,0 m starke Löss / Lösslehmschicht an. Darunter beginnt die durch Verwitterung
zersetzte Oberseite des Grundgebirges als fester bis harter schluffiger Ton und toniger Schluff mit eingelagerten Felsbruchstücken. Die Deckschichten sind geprägt durch sehr schwach tonige Schluffe mit einer steifen
bis halbfesten Konsistenz, die eine geringe Wasserdurchlässigkeit (kf-Werte von 1,7 x 10 -8 und 1,15 x 10 -8
aufweisen.
Es liegt eine geringe Bodendurchlässigkeit vor. Die geringe Bodendurchlässigkeit führt dazu, dass es bei
Niederschlagsereignissen zu Bildung von unbeweglichem Schichtenwasser und bewegungslosem Kapillarwasser in der Löss / Lösslehmschicht kommt. Aufgrund des sich anstauenden Niederschlagswassers in den
oberen Bodenschichten kann eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser nicht erfolgen. Bewegliches Grundwasser ist erst in größeren Tiefen in der Tonschieferschicht vorhanden. Bis 8,5 m wurde kein
Grundwasser erbohrt.
Das Plangebiet liegt im erweiterten Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Es liegt
nicht innerhalb eines ausgewiesenen Wasserschutzgebietes. Zum Trinkwasserschutz sieht der Entwurf der
überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen vor, die Grenze der Wasserschutzzone II a bis
nahezu an den südlichen Rand des Plangebietes heranzuführen (geplant für 2016). Da das Plangebiet weder
innerhalb eines Wasserschutzgebietes liegt noch liegen wird, ist eine Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnung nicht erforderlich.
Oberflächengewässer
Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer oder Quellgebiete vorhanden. Das Gelände
gehört zum Einzugsgebiet des Brander Grabens, der in einer Entfernung von gut 400 m westlich des Plangebietes verläuft und damit auch des Haarbaches und der Wurm. Eine Einleitung von Niederschlagswasser direkt in ein Gewässer erfolgt momentan nicht und ist auch künftig nicht vorgesehen.
Die Hochwassersituation im Unterlauf der Wurm erfordert es, dass bei einer Einleitung von Niederschlagswasser über die Kanalisation oder direkt ins Gewässer keine Überschreitung der zulässigen, im Generalentwässerungsplan (GEP) verankerten, Einleitmengen erfolgt.
Entwässerung
Das Plangebiet ist momentan gut zur Hälfte bebaut und bisher durch die vorhandene Mischwasserkanalisation in der Trierer Straße abwassertechnisch erschlossen. Der Bereich gehört zum Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Aachen – Eilendorf. Das auf der unbebauten Fläche (Grünland) anfallende Niederschlagswasser versickert bzw. verdunstet momentan auf dem Gelände je nach Aufnahmefähigkeit des Bodens. Eine entwässerungstechnische Erschließung der unbebauten Fläche ist grundsätzlich über die umliegende bestehende Mischkanalisation möglich.
Anfallende Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich, dem § 55 (2) WHG in Verbindung
mit § 51 a LWG entsprechend, zu versickern oder in ein Gewässer einzuleiten, wenn dies möglich ist und die
entsprechenden Flächen nicht bereits kapazitätsmäßig in den vorhandenen Kanalleitungen der Stadt Aachen
berücksichtigt wurden. Das Plangelände ist teilweise unbebaut. Eine Einleitung des Niederschlagswassers in
ein Oberflächengewässer ist jedoch mangels eines ortsnahen leistungsstarken Gewässers nicht möglich.
Aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse ist die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück nicht möglich.

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1.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasser
Infolge der geringen Bodendurchlässigkeit und der möglichen Staunässe in den oberen Bodenschichten ist
eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich. In Nasszeiten ist der Boden vollständig wassergesättigt. Bis 8,50 m Tiefe wurde kein Grundwasser erbohrt. Tiefgeschosse und Fundamente werden von
Staunässe betroffen sein. Daher sind diese druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 oder in alternativer druckwasserdichter Bauweise (z. B. „weiße Wanne“) auszubilden. Ein Einbinden von Kellergeschossen ins Grundwasser wird aller Voraussicht nach jedoch nicht erfolgen.
Durch die Realisierung der Bebauung entsteht ein Zuwachs an Flächenversiegelung. Eine signifikante Verringerung der Grundwasserneubildung ist jedoch wegen der anstehenden Böden nicht zu erwarten.
Oberflächengewässer
Durch eine Verwirklichung der Baumaßnahme sind Gewässer nur durch eine Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers betroffen.
Bei weiteren Versiegelungen in v.g. Einzugsgebiet wird der notwendige Hochwasserschutz für die gefährdeten Bereiche durch die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem aufgestellten Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan) nach § 75 WHG erreicht werden. Die Umsetzung der Vielzahl an Maßnahmen wird nach
derzeitigem Wissensstand noch viele Jahre in Anspruch nehmen. Basis für den zu gewährleistenden Hochwasserschutz ist das 100-jährliche Niederschlagsereignis.
Bis zur Verwirklichung dieser Maßnahmen zur Abflachung der Hochwasserwelle müssen bei neuen Baumaßnahmen, die eine zusätzliche, maßgebliche Flächenversiegelung mit sich bringen (können), örtliche, dezentrale Maßnahmen zum Hochwasserschutz bezogen auf das 100-jährliche Ereignis ergriffen werden, um die
bestehende, bereits kritische Situation, nicht weiter zu verschärfen. (Verursacherprinzip)
Da die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem HWRM-Plan noch nicht erfolgt ist, muss im Rahmen der Entwässerungsplanung für die Umsetzung des Bebauungsplans der rechnerische Nachweis erbracht werden,
dass keine Verschärfung der der Hochwassergefahr durch den Bebauungsplan erfolgt. Zur Ermittlung der
Auswirkung des Bebauungsplans auf die Hochwassergefahr in den betroffenen Gewässern wurde durch den
Wasserverband Eifel Rur (WVER) bereits eine Berechnung [4] im Mai 2015 durchgeführt, diese wird aktuell
durch den WVER überarbeitet, da gegebenenfalls eine Erhöhung der Weiterleitungsmengen des Regenüberlaufbeckens (RÜB) Weiern zur Kläranlage durch den WVER technisch möglich und erlaubnisfähig wäre. Dies
führe letztendlich zu einem noch günstigeren Ergebnis. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die
damit verbundene Bebauung wird die zulässige Einleitung von Niederschlagswasser in das betroffene Gewässer nicht unzulässig überschritten. Negative Auswirkungen auf das Gewässer sind damit nicht zu besorgen. Die Entwässerung des Grundstückes ist gewährleistet. Durch die Überarbeitung der Berechnungen des
WVER wird es zu Veränderungen hinsichtlich der Größe der Rückhaltung sowie der Höhe der Einleitmenge
kommen. Die Entwässerung erfolgt zu 100 % über den öffentlichen Mischwasserkanal der Trierer Straße und
damit zum RÜB Weiern. Die Rückhaltung erfolgt auf dem eigenen Grundstück.
Abwasser
Eine gezielte Versickerung ist nach Aussage eines erstellten Gutachtens wegen der anstehenden Bodeneigenschaften nicht möglich.Eine Einleitung direkt in ein Gewässer ist wegen der großen Entfernung zum Plangelände nicht wirtschaftlich durchführbar. Damit kann nur eine Einleitung ins städtische Mischsystem erfolgen
und zwar begrenzt nach Angabe der Stawag in den Mischkanal der Trierer Straße begrenzt auf 170 l/s. Die
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genaue Entwässerungsplanung ist noch mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierung Abwasser, der Stawag und dem Wasserverband Eifel Rur abzustimmen.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung wird ein entsprechender Passus in den Durchführungsvertrag eingearbeitet.
1.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grundwasser
Tiefgeschosse und Fundamente sind druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 oder in alternativer druckwasserdichter Bauweise (z. B. „weiße Wanne“) auszubilden.
Zum Schutz gegen eine mögliche Einbindung in das Grundwasser sind Tiefenbohrungen im Bereich der
Gründung der geplanten Tiefgarage zur Ableitung von Drainagewasser, wie es der Gutachter empfiehlt, nicht
zulässig.
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen vorgenommen werden.
Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase sind vorher bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Oberflächengewässer
Bei der Durchführung einer ordnungsgemäßen Entwässerung werden keine Maßnahmen zur Vermeidung
und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen erforderlich.
Abwasser
Das dauerhafte Ableiten von Drainagewasser in den Mischwasserkanal ist unzulässig.
Für die temporäre Einleitung von Drainagewasser in das städtische Kanalnetz ist eine Einleitgenehmigung zu
beantragen.
In Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61/73), Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, ist ein konkretes Entwässerungskonzept aufzustellen. Dabei ist u.a. auch der Hochwasserschutz zu beachten. Die Erfüllung der gewählten Maßnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes muss in Absprache mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt (FB 61/73) und gegebenenfalls
mit dem Wasserverband Eifel - Rur, je nach Art der Maßnahme seitens des FB 61/73 (z.B. durch eine Forderung von dezentralen privaten Rückhaltemaßnahmen - alternativ einer zentralen städtischen) gesichert und
entsprechend durch den Vorhabenträger umgesetzt werden.
Der Unteren Wasserbehörde ist vor dem Offenlagebeschluss eine schriftliche Stellungnahme des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, zu dieser Planung
(inklusive des Hochwasserschutzes) vorzulegen.
1.2.5.

Schutzgüter Luft und Klima / Energie

1.2.5.1. Bestandsbeschreibung
Um der rechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren Rechnung zu
tragen, sind u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA-Luft (Technische

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Anleitung zur Reinhaltung der Luft) sowie die Zielwerte des LAI (Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) zu beachten.
Das Plangebiet befindet sich gemäß Klimafunktionskarte des Gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen im
sogenannten Siedlungsklima. Die überwiegend locker bebauten und gut durchgrünten Wohnsiedlungen des
Siedlungsschwerpunktes Brand bewirken schwache Wärmeinseln. Ein ausreichender Luftaustausch führt
meist zu guten Bioklimaten. Eventuelle klimatisch-lufthygienische Probleme beschränken sich, aufgrund der
exponierten und daher für die Belüftung günstigen Kuppenlage, auf die verkehrliche Situation der Haupterschließungsstraße (Trierer Straße). Laut Auswertung der Thermalkarten sind in den vorhandenen Freiflächen
kleine Kaltluftsammelgebiete zu erkennen. Aufgrund ihrer geringen Größe sind diese von untergeordneter
Bedeutung für die Umgebung.
Lufthygienisch ist durch die vorhandene verkehrliche Belastung der Trierer Straße mit etwa 30.000 KFZ/24h
und einem hohen LKW-Anteil bereits heute von einer erhöhten Luftschadstoffbelastung für mögliche Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets auszugehen.
1.2.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Das Plangebiet ist bereits heute zu großen Teilen versiegelt. Die versiegelten Flächen des Lebensmitteldiscounters und der Wohngebäude an der Vennbahntrasse, inklusive der vorhandenen Stellplatz- und Erschließungsflächen, werden durch Ersatzbauten neu versiegelt. Durch den Neubau des Einzelhandelskomplexes
und den dazugehörigen Betriebsflächen, wie Zufahrt, Stellplatzanlagen, Wege etc. kommt es, insbesondere
durch die Überbauung der zum Teil mit Altlasten belasteten brachliegenden Fettweide, zu einer höheren Versiegelung. Mit Ausnahme einer kleineren Gehölzstruktur ist die Freifläche von niedriger ökologischer Wertigkeit. Der an das Plangebiet angrenzende eingegrünte Verlauf des Vennbahnweges bleibt in seinen derzeitigen Ausmaßen erhalten. Durch die intensivere Wiedernutzung des Plangebiets im Rahmen der Innenentwicklung werden baulich bisher ungenutzte Flächen des Außenbereichs grundsätzlich geschont. Durch den zunehmenden Versiegelungsgrad des Plangebiets, insbesondere durch die sich daraus ergebenden großen
Aufheizungsflächen, wird sich eine geringfügige Verschlechterung der kleinklimatischen Situation einstellen.
Es bleibt jedoch eine ausreichende Durchgrünung des Stadtquartiers in Form der Grün - und Sportflächen
östlich des Vennbahnweges erhalten, so dass sommerlichen Hitzestaus weiterhin entgegengewirkt werden
kann. Daher bestehen aus klimatologischer Sicht nur geringe Bedenken gegen die Planung.
Durch die Erweiterung des Nahversorgungszentrums werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Im
Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung (Peutz Consult GmbH, Beratende Ingenieure VBI, Luftschadstoffuntersuchung zum Bauvorhaben Vennbahncenter in Aachen Brand, Stand 26.01.2015) wurde für die relevanten
Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) der Analysefall bezogen auf das Jahr
2013 verglichen mit dem Nullfall und dem Planfall (1) für das Prognosejahr 2016, in dem die Maßnahme vollständig umgesetzt sein soll. Die Auswirkungen einer möglichen Tiefgarage auf die Luftschadstoffsituation
wurden hierbei nicht betrachtet. Dies erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Die Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen:
Die Jahresmittelwerte sowie die Grenzwerte für die Jahresmittelwerte und die zulässigen 35 Überschreitungstage für die untersuchten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und für Feinstaub (PM 10) werden im
Nullfall 2016 und im untersuchten Planfall (1) 2016 an allen untersuchten Straßenabschnitten und im gesamten Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten. Für den Planfall (1) 2016 ergeben sich im Vergleich zum Nullfall 2016 aufgrund der Verkehrszunahme nur geringe Erhöhungen der Luftschadstoffe. Die höchsten Immissionswerte liegen im Bereich der Trierer Straße vor.
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Für Stickstoffdioxid (No2) wird der Jahresmittelwert im Nullfall 2016 und im Planfall (1) im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Wobei das Kurzzeitkriterium für Stickstoffdioxid (No2) ebenfalls deutlich eingehalten wird.
Es ist weiterhin zu erwarten, dass der Bedarf nach motorisierten Einkaufverkehren (MIV-Quellverkehre) durch
den Ausbau der Nahversorgungssituation innerhalb des Stadtteils insgesamt gesenkt wird. Die dadurch bedingte Verringerung der CO2-Ausstöße wirkt sich insbesondere positiv auf den Klimaschutz aus.
Für nicht zu erhaltenden Baumbestand ist entsprechend den Bestimmungen der Baumschutzsatzung ein
Ausgleich zu leisten.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es durch die Realisierung des Nahversorgungszentrums zwar
einerseits zu Nachverdichtung und Wegfall von Grünfläche einhergehend mit dem Entfall von vorhandenem
Baumbestand kommt. Andererseits kommt es durch die geplante Einzelhandelsnutzung zu einer Stärkung der
Nahversorgungssituation des Stadtteils. Darüber hinaus werden Flächen im Außenbereich geschont. Gegenüber der Bestandssituation ergeben sich durch die Planung keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der
vorhandenen klimatischen und lufthygienischen Belastungen. Es wird weiterhin ein Siedlungsklima vorherrschen.
1.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Um die Bestandssituation nicht weiter zu beeinträchtigen und eine Verbesserung des Kleinklimas, insbesondere hinsichtlich der benachbarten geplanten Wohnnutzung zu erzielen, werden im Bebauungsplan planungsrechtliche Festsetzungen zur inneren und äußeren Eingrünung für privaten Grünflächen als Pflanzbindung
festgesetzt. Durch die verbindliche Darstellung von Baumstandorten im Grünordnungsplan vom 23.04..2015
wird die Anpflanzung zusätzlicher Bäume innerhalb der Freianlagen gesichert. Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt. Damit soll ein Beitrag zur Verbesserung des derzeitigen Lokalklimas und der lokalen lufthygienischen Situation geleistet werden.
1.2.6.

Schutzgut Landschaft / Ortsbild

1.2.6.1. Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet liegt innerhalb der zentralen Lage des bebauten Innenbereichs des Stadtteils Brand. Die das
Plangebiet dreiseitig umgebenden Gebäude- und Nutzungsstrukturen sind heterogen strukturiert. Der nördliche Bereich des Plangebiets mit gewerblicher Bebauung und Wohnbebauung und ist aufgrund der unterschiedlichen Gebäudestrukturen und -kubaturen sowie der baulichen Höhen städtisch geprägt. Die Außenflächen innerhalb dieses Bereiches sind durch Gebäude, Parkplatzflächen sowie durch Hof- und Erschließungsflächen größtenteils versiegelt. Bei dem südlichen Teil des Plangebiets handelt es sich zurzeit um eine Wiesenfläche von geringer ökologischer Wertigkeit mit untergeordnetem Gehölzbestand im zentralen Teil des
Plangebietes. Der vorhandene Gehölzbestand ist nicht landschaftsprägend. Die Wiese ist nicht für die Naherholung zugängig. Sie wird über eine Zuwegung von der südlich verlaufenden Rombachstraße aus bewirtschaftet. Das Landschaftsbild ist bereits heute deutlich von anthropogenen Nutzungen geprägt. Dem Plangebiet kommt keine fernwirksame Bedeutung zu. Südöstlich grenzt das Plangebiet mit einer Länge von ca.
250 m an den Verlauf des eingegrünten Fuß-und Radwegs der ehemaligen Vennbahntrasse an, der in diesem Teilabschnitt mit großkronigen Einzelbäumen gesäumt ist. Dem Vennbahnweg kommt eine wichtige
Funktion innerhalb des städtischen Grünverbindungsnetzes zu. An der Rombachstraße, südlich des Plangebiets, sieht die städtische Planung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die Entwicklung eines Neubaugebietes vor.

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1.2.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschafts- bzw. Ortsbildes ist nicht zu erwarten, da das Ortsbild in
diesem Bereich durch die im Plangebiet vorhandene Bebauung und die Umgebungsbebauung bereits städtisch geprägt ist. Die bestehende Einzelhandelsfiliale soll rückgebaut werden und in einen größeren dreigeteilten Baukörper mit einem Vollsortimenter, einem Drogeristen und sonstigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen baulich integriert werden. Drei der vier vorhandenen Wohnhäuser werden zu diesem
Zweck ebenfalls rückgebaut. Die freiwerdenden Flächen und die Wiesenfläche werden durch das geplante
Bauvorhaben mit einer intensiveren baulichen Dichte neu überplant. Im Bereich des nördlichen Teilbereichs
des Vennbahnwegs ist aus schallschutztechnischen Gründen die Anlage einer Schallschutzwand erforderlich.
Von der Trierer Straße aus wird sich der langgestreckte Gebäudekomplex mit einer Gesamtlänge von ca.
160 m in die Tiefe des Plangebiets hinein erstrecken. Die Erschließung erfolgt von der dem Fuß- und Radweg an der Vennbahntrasse abgewandten Seite aus. Der Gesamtkomplex, der eine architektonisch gestaltete
Vorder- und Rückseite erhalten wird, setzt sich aus drei aneinander gereihten Baukörpern zusammen. Die
Gebäudefront erhält aus gestalterischen Gründen auflockernde, baulich gliedernde Fassadenversprünge, die
dem Verlauf der Baugrenze folgen. Die Rückseite des geplanten Gesamtkomplexes wird durch Vor- und
Rücksprünge der einzelnen Baukörper aufgelockert, nicht zuletzt durch die bauliche Integration des verbleibenden Wohnhauses. Damit wird eine aufgelockerte Wirkung der Baukörper zum Vennbahnweg hin bewirkt.
Ergänzend zum Einzelhandelskomplex ist eine dreigeschossige Anschlussbebauung (mit einer erdgeschossigen Einzelhandelsnutzung, ergänzt durch Dienstleistungsnutzungen im Obergeschoss) an die vorhandene
Wohnbebauung in der Heussstraße, geplant. Die baulichen Höhen der Umgebungsbebauung werden für die
Hauptbaukörper aufgenommen und im Plangebiet fortgeführt. Mögliche negative Auswirkungen durch Dachaufbauten und Gebäudeteile, die die Gebäudehöhe der Hauptbaukörper überschreiten dürfen, werden durch
gesonderte planungsrechtliche Festsetzungen zur Lage und Höhe vermieden. Auswirkungen auf das Ortsbild
sind aufgrund der innerstädtischen Lage und der planungsrechtlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe daher
nicht zu erwarten.
Die gemeinsamen Erschließungs- und Stellplatzanlagen werden ebenfalls neu strukturiert. Durch gesonderte
planungsrechtliche Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern für die im Plangebiet ausgewiesenen privaten Grünflächen wird die innere und äußere Eingrünung des Plangebiets sichergestellt.
Der geplante Gebäudeteil an der Heussstraße ist so konzipiert, dass er sowohl zur Heussstraße als auch zum
südlich gelegenen Kundenstellplatz eine repräsentative Gebäudefront erhält. Eine Beeinträchtigung der geplanten städtischen Wohnbebauung im Süden durch eine minderwertige Rückansicht kann somit ausgeschlossen werden. Im Übergang vom Kundenstellplatz zur vorhandenen Bebauung an der Heussstraße und
der geplanten städtischen Wohnbebauung im Süden werden Beeinträchtigungen somit minimiert. Für den Bereich der südlichen Fassade des Einzelhandelskomplexes an der Vennbahntrasse werden im Übergang zur
städtischen Wohnbebauung im Süden ebenfalls planungsrechtliche Festsetzungen zur Eingrünung getroffen.
Weiterhin wird die geplante südliche Anlieferung in diesem Bereich eingehaust, so dass eine optische Beeinträchtigung durch Ladevorgänge ausgeschlossen werden kann.
Im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Erschließungssituation im Kreuzungsbereich der Trierer Straße
und des Vennbahnwegs werden Veränderungen im Zuge der neustrukturierten Kreuzung und der zu errichtenden Lichtsignalanlage zur Aufwertung des Erschließungsbereichs verfolgt.
Die Attraktivität der innerstädtischen Grünverbindung des Vennbahnwegs soll durch Eingrünungsmaßnahmen
erhalten bleiben. Durch planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass der
eingegrünte Verlauf des Vennbahnwegs durch flankierende Maßnahmen zur Eingrünung erhalten bleibt. Im
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Bereich des Vennbahnwegs wird die Anzahl der Bäume und Baumgruppen erhöht und durch Gestaltungselemente wie Bänke und Pflanzwände ergänzt, wodurch die Aufenthaltsqualität des Wegenetzes in diesem
Bereich verbessert wird. Diese Maßnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.
Insgesamt betrachtet verändert sich das bisherige Ortsbild. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbilds
liegt jedoch nicht vor, da sich die geplanten Bebauungsstrukturen in das bestehende Umfeld verträglich einfügen. Die geplante Entwicklung der Einzelhandelsflächen respektiert und ergänzt die umgebenden Bebauungsstrukturen. Sie bewirkt eine sinnvolle städtebauliche architektonische Neuordnung des gesamten Quartiers. Durch begleitende Eingrünungsmaßnahmen wird der Verlauf des Vennbahnwegs in seiner Attraktivität
als innerstädtische Grünverbindung gestärkt.
1.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

1.2.7.



Trennung der Nutzungen Einzelhandelszentrum und Vennbahnweg als Erholungs- und Freizeitnutzung
durch einen Anpflanzstreifen



Bauliche Gestaltung



Umgestaltung Einfahrtsbereich sowie Knotenpunkt Trierer Straße / Zufahrt



Baumpflanzung am Vennbahnweg

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

1.2.7.1. Bestandsbeschreibung
Gemäß Denkmalschutzgesetz Nordrhein Westfalen sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu
nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt sowie außerhalb einer archäologisch bedeutsamen Landschaft. Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt.
1.2.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Bei den vorgenommenen Bodenuntersuchungen (Kernbohrungen zur Bodenbestimmung vom Büro Herbst,
2014) wurden keine Hinweise auf erhaltenswerte Bodendenkmäler vorgefunden. Eine endgültige Feststellung, ob sich im Plangebiet, insbesondere im Bereich der möglichen Tiefgarage, erhaltenswerte Bodenfunde
befinden und ob diese Vorort erhalten werden müssen, kann abschließend erst nach Entfernung des Aufschüttungshorizontes, erfolgen.
1.2.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird unter dem Punkt Bodendenkmäler darauf hingewiesen, dass im Falle von Funden oder Hinweisen auf Bodendenkmäler während der
Bautätigkeiten im gesamten Plangebiet die zuständige Behörde gem. §§ 15, 16 DSchG (Denkmalschutzgesetz) einzuschalten ist.
1.2.8.

Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkun-

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gen und die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
1.2.9.

Grundlagen
Als Grundlage der Beschreibung der Umweltbelange dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a
BauGB (Baugesetzbuch). Die Beschreibung der Umweltbelange wird vorsorglich in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. Zudem wurden die Angaben aus dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen
im Vorfeld zusammengestellten Anforderungsprofile mit berücksichtigt. Bei der Bearbeitung wurde zudem das
Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen mit herangezogen. Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem
folgende Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse im Bericht zu den Umweltbelangen mit berücksichtigt wurden:

-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 „Trierer Straße/ Vennbahnweg“, Schallimmissionstechnische
Voreinschätzung, IBK Schallimmissionsschutz Ingenieurbüro Dipl.- Ing. S. Kadansky-Sommer, Stand
03.03.2015

-

Aktualisierte Verkehrsuntersuchung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.: 953 - Trierer Straße /
Vennbahnweg - in Aachen, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand
Januar 2015

-

Aktualisierte Verkehrsuntersuchung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.: 953 - Trierer Straße /
Vennbahnweg - in Aachen, Ergänzende Untersuchungen, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing.
Reinhold Baier GmbH, Stand März 2015

-

Luftschadstoffuntersuchung zum Bauvorhaben VennbahnCenter in Aachen Brand, Bericht F 7519-1, Peutz
Consult GmbH Beratende Ingenieure VBI, Stand 26.01.2015

-

II. Ergänzung zum Geotechnischen Bericht vom 14.11.2014 über Baugrund, Gründung, Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand
06.03.2015

-

Ergänzung zum Hydrologischen Gutachten vom 14.11.2014 über Ermittlung Grundwasserabstände, Versickerungsfähigkeit und evtl. Schutzmaßnahmen, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 05.01.2015

-

Artenschutzfachlicher Kurzbericht, Bebauungsplan der Stadt Aachen VBP Nr. 953 Trierer Straße / Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 16.01.2015

-

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 953 Trierer Straße/ Vennbahnweg, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 23.03.2015

-

Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Trierer Straße 688, Hydrogeologisches Ingenieur Büro Olzem,
Stand 30.03.1989

-

Altlastenuntersuchung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 678 „Brander Feld“ in Aachen Brand, Gutachten des Büros Geobit, Stand 02.09.1998

1.3.

Monitoring
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können, da die Stadt Aachen derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem

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betreibt, nicht permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf
Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im
Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist
der Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet.
Sollten unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
1.4.

Zusammenfassung
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt.
Von großer Bedeutung im Bebauungsplanverfahren ist die Betrachtung der Lärmauswirkungen der benachbarten Bebauungspläne Nr. 953 (vorhabenbezogener Bebauungsplan - Sondergebiet Einzelhandel) und Nr.
943 (Städtischer Bebauungsplan -Wohnen), die im Parallelverfahren entwickelt wurden. Unter der Voraussetzung der Errichtung von Schallschutzwänden Richtung Wohngebiet und Richtung Vennbahntrasse sowie der
Einhausung der Anlieferung des Vollsortimenters und weiterer betriebsorganisatorischer Maßnahmen kann
nach einer schalltechnischen Voreinschätzung sichergestellt werden, dass die zulässigen Richtwerte der TALärm eingehalten werden können. Der anlagenbezogene Lärmschutz wird im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Vennbahncenter in einem gesonderten Gutachten konkretisiert.
Unter Berücksichtigung der formulierten Ersatzmaß- und Vermeidungsmaßnahmen werden für die Tierwelt
keine Verbotstatbestände bewirkt. Durch die Realisierung des Bebauungsplans wird es zu einem höheren
Versiegelungsgrad und dadurch bedingt zu einer Zunahme von klimatisch ungünstigen Aufheizflächen kommen. Dem wird durch weitere Begrünungsmaßnahmen entgegengewirkt. Als Kompensation für die entfallenden Bäume werden Ersatzpflanzungen im Plangebiet und im Bereich der benachbarten Vennbahntrasse erfolgen. Darüber hinaus wird seitens des Umweltamtes gefordert, dass das Defizit zu 100 % über externe
Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen, die über die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zur Verfügung gestellt
werden, erfolgt. Diese Maßnahmen wirken sich insbesondere günstig auf den Klimaschutz aus.
Zur Lösung der Altlastenproblematik werden für die im Plangebiet befindlichen Altlasten eine gutachterliche
Klassifizierung und eine fachgerechte Entsorgung vertraglich geregelt.
Die Entwässerung ist im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes zu klären.
Durch die Planung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der vorhandenen lufthygienischen Situation.
Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen wird der Erhalt des Ortsbildes sichergestellt. Die geplanten
Bebauungsstrukturen fügen sich verträglich in das Ortsbild ein.
Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt.
Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen
vorgesehen:
Es besteht mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen das Einvernehmen darüber, dass im Zuge des
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Vennbahncenter die schalltechnischen Voreinschätzungen fortzuschreiben sind und im Sinne eines Gutachtens nach TA Lärm konkretisiert werden müssen.

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Maßnahme
Verkehrssicherheit
Verkehrsknotenpunkt Trierer Straße/Zufahrt

Regelung durch
Rechtsplan
Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag

Geruchsimmissionen.
Bei der Anlage von Flächen mit Aufenthaltscharakter sollten jedoch vorsorglich mögliche Auswirkungen berücksichtigt werden
Lichtimmissionen
Hinsichtlich der Lichtimmissionen an der Tiefgarageneinfahrt an der Heussstraße sind
die Vorgaben des Licht-Immissions-Erlasses NRW vom 11.12.2014 zum Schutze der
Anwohner anzuwenden.
Werbeanlagen
Im Bereich der Zufahrten sind je eine freistehende Werbeanlage außerhalb der Baugrenzen mit maximal 5,5 m Höhe zulässig. Weitere Werbeanlagen sind nur an der
Gebäudefassade zulässig und dürfen den Hochpunkt des Daches (253,50 ü. NHN)
um maximal 5 m überschreiten. An den Eingängen der Gebäude sind zusätzliche
Werbeträger in einer maximalen Größe von (B x H) von 2,0 m x 2,0 m zulässig
Lärmimmissionen
Errichtung einer 3 m hohe hochabsorbierenden Schallschutzwand an der Ostseite
zum Vennbahnweg, die schalldicht an das Gebäude anschließt. Die Schalldämmung
der Wand hat mindestens Rw = 25 dB zu betragen und muss mindestens 40 m lang
sein.
Zur Wohnbebauung Rombachstraße hin ist zum Zwecke der Geräuschminderung
eine 2,5 m hohe, mindestens 70 m lange, hochabsorbierende Schallschutzwand zu
errichten. Die Schalldämmung der Wand hat mindestens Rw = 25 dB zu betragen.
Die Schalldämmung des Tores der „Ladezone Süd“ hat mindestens Rw = 20 dB zu
betragen und bündig zum Boden abzuschließen

Einhausung der Ladezonen
betriebsorganisatorischen Maßnahmen, wie z.B. die Anweisung, bei Ladebetrieb
innerhalb der eingehausten südlichen Ladezone das Tor geschlossen zu halten.
Die Schließung des Parkplatzes in der Zeit 22.00 Uhr und vor 06.00 Uhr sowohl für
Anliefer- als auch für Besucherverkehr beispielsweise durch eine Schrankenanlage
Mittels Schrankenanlage wird der Mitarbeiterparkplatz ausschließlich für die Beschäftigten des Einzelhandelszentrums zur Verfügung gestellt
Die nichtstörende Verwendung von technischen Einrichtungen wie Klimaanlagen,
Lüftungen und Kühlungen

Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag

Rechtsplan
Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Rechtsplan
Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Rechtsplan
Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953
Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

Eine zentrale Sammelstelle für die Einkaufswagen ist in der Mitte des Kundenparkplatzes auf dem Betriebsgelände
Artenschutz
Anbringen von 14 Fledermauskästen
Anbringen von 2 Brutkästen für Haussperrling
Gebäuderückbau außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten
Baufeldfreimachung zw. Ende September und Anfang März
Ausschluss eines Winterquartiers für Fledermäuse in der Ringstraße 13:
Durchführung von zwei Schwärmkontrollen Mitte August bis Mitte September
Grünflächen/Anpflanzflächen/Ortsbild - Baumschutz/Baumbilanz – Klimaschutz
(siehe auch Grünordnungsplan und Baumbilanzplan)
Drei private Grünflächen mit Baumpflanzung von 8 Bäumen

Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag

Schriftliche Festsetzung
Durchführungsvertrag
4 Bäume auf der Stellplatzanlage
Durchführungsvertrag
Überlagernde Anpflanzfläche:
Rechtsplan
Gebüschpflanzung aus heimischen Straucharten entlang der Gebäudekante im Süd- Schriftliche Festsetzung
osten als Sichtschutz für den parallelen Vennbahnweg
Durchführungsvertrag
10 Bäume am Vennbahnweg für die 7 wegfallenden Bäume nach Baumschutzsat- Durchführungsvertrag
zung
Genehmigungsverfahren
Heckenpflanzung aus Hainbuche als Sicht- und Immissionsschutz entlang der Stell- Schriftliche Festsetzung
platzanlage 2 im Südwesten
Durchführungsvertrag
Der im Osten unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Baumbestand entlang der
Durchführungsvertrag
Vennbahntrasse wird teilweise erhalten. Dazu sind die Stämme und Traufbereiche
gemäß DIN 18920 („Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen
bei Baumaßnahmen“) durch geeignete Maßnahmen (Ablattung, Bauzäune) zu schützen.
Für den Traufbereich einer großen Esche (Baum Nr.37), die bauseitig der VennDurchführungsvertrag
bahntrasse steht, ist in Abstimmung mit der Stadt Aachen (Baumschutz) ein fachgerechter Astrückschnitt durchzuführen.
Bodenschutz
Durchführungsvertrag
Gesetzlich geregelte Minderungsmaßnahmen zum Bodenschutz bei der späteren
Bauausführung zu beachten:
-

Vermeidung der Verdichtung des Bodens durch eine bodenschonende Bearbeitung in zukünftigen Gartenbereichen / Grün- und Freiflächen (u.a. keine Einrichtung von Baustraßen / Zufahrtswegen bzw. Lagerung von Baumaterial /maschinen, ggf. sogar Errichtung von Bauzäunen, um die Befahrung zu vermeiden)

-

Befahrung und Bearbeitung des Bodens nur im trockenen Zustand

-

Der Boden, insbesondere der Mutterboden; ist in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Verdichtung und Vergeudung zu schützen, u.a.:

-

Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs
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Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

(Bodenmanagement)
-

Vorrangige Verwertung des Bodenmaterials, dass auf dem Grundstück ausgebaut
und zwischengelagert wurde

-

Getrennter Abtrag, Zwischenlagerung und Wiedereinbau von Ober- und Unterboden (DIN 18915,DIN 197319)

-

Bei Anlieferung von weiterem Mutterboden hat dieser gem. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 9
Abs. 1 BBodSchV die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten
(Herkunftsnachweis des Lieferanten)

Altstandort AS 3072

Durchführungsvertrag

Das anfallende Aushubmaterial ist gutachterlicher zu klassifizieren fachgerecht zu
entsorgen.
Altablagerung AA 9914
Kennzeichnung nach §
Die Größenordnung der Kontamination wird auf ca. 500 t geschätzt. Aufgrund der 9 Abs. 5 Nr. 3 Bau GB
ermittelten Untersuchungswerte für Schwermetall überschreitet das Schlackenmaterial die LAGA Z2-Werte erheblich. Der anfallende Aushub ist vor Baubeginn anhand Durchführungsvertrag
repräsentativer Proben (Deklarationsanalytik) zu untersuchen, abfallrechtlich zu klassifizieren und fachgerecht zu entsorgen. Aushub und Separierung haben unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen.
Wasserschutzmaßnahmen
Tiefgeschosse und Fundamente sind druckwasserdicht gemäß DIN 18195-6 oder in
alternativer druckwasserdichter Bauweise (z. B. „weiße Wanne“) auszubilden.

Durchführungsvertrag

Zum Schutz gegen eine mögliche Einbindung in das Grundwasser sind Tiefenbohrungen im Bereich der Gründung der geplanten Tiefgarage zur Ableitung von Drainagewasser, wie es der Gutachter empfiehlt, nicht zulässig..
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernden Grundwasserabsenkungen
bzw. -ableitungen vorgenommen werden.

Durchführungsvertrag

Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen während der Bauphase sind vorher bei
der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Das dauerhafte Ableiten von Drainagewasser in den Mischwasserkanal ist unzulässig.

Durchführungsvertrag

Für die temporäre Einleitung von Drainagewasser in das städtische Kanalnetz ist eine
Einleitgenehmigung zu beantragen.
Abwasser
In Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB
61/73), Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser, ist ein konkretes EntwässerungsSeite 29 / 30

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Trierer Straße / Vennbahnweg

Umweltbericht zum Offenlagebeschluss
Stand Juli 2015

konzept aufzustellen. Dabei ist u.a. auch der Hochwasserschutz zu beachten. Die
Erfüllung der gewählten Maßnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes
muss in Absprache mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt (FB 61/73) und
gegebenenfalls mit dem Wasserverband Eifel - Rur, je nach Art der Maßnahme seitens des FB 61/73 (z.B. durch eine Forderung von dezentralen privaten Rückhaltemaßnahmen - alternativ einer zentralen städtischen) gesichert und entsprechend
durch den Vorhabenträger umgesetzt werden.
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Kooperation mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
1.5.

Durchführungsvertrag

Fazit
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen sind keine wesentlichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.

1.6.

Anlagen
Grünordnungsplan, Thesauros AG, Stand 20.03.2015
Baumbilanz, Thesauros AG, Stand 20.03.2015

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