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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0239/WP17
öffentlich
11.08.2015
Dez. III / FB 61/400

Altkleidersammlung im öffentlichen Straßenraum der Stadt
Aachen
Einführung eines verwaltungsseitigen Standortkonzeptes ab dem
01.01.2016
Gebündelte Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an einen
Antragsteller (Konzept "aus einer Hand")
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

10.09.2015
23.09.2015

MA
Rat

Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Mobilitätsausschuss:
Der Mobilitätsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der
Stadt die Einführung eines Standortkonzeptes für die Aufstellung von Altkleidercontainern für das
gesamte Stadtgebiet ab dem 01.01.2016. Er empfiehlt die Einführung der Variante 2 – Gebündelte
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an einen Antragsteller (Sammlung aus einer Hand)
Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt nimmt die Empfehlung des Mobilitätsausschusses zustimmend zur Kenntnis und
beschließt die Einführung eines Standortkonzeptes für die Aufstellung von Altkleidercontainern für das
gesamte Stadtgebiet ab dem 01.01.2016. Er beschließt weiter die Einführung der Variante 2 –
Gebündelte Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an einen Antragsteller (Sammlung aus einer
Hand)

Vorlage FB 61/0239/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2015

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Erläuterungen:
1. Tatsächliche Ausgangslage und rechtliche Grundlagen
a) Problematik illegal aufgestellter Altkleidercontainer
Altkleider sind aufgrund der zu erzielenden Preise auf dem Gebrauchttextilmarkt ein attraktiver
Wertstoff. Der Marktpreis für Altkleider liegt aktuell bei ca. 300 Euro pro Tonne Altkleider (Quelle:
Europäischer Wirtschaftsdienst EUWID Stand: 24. KW 2015), in den Jahren zuvor lag er sogar bei
über 400,00 Euro pro Tonne. Deutschlandweit werden pro Jahr ca. 750.000 Tonnen Altkleider mit
einem Wert von mehr als 260 Mio. Euro gesammelt. Deshalb ist das Sammeln und Verwerten von
Altkleidern ein lukratives Geschäftsfeld. In der Folge werden mehr als 50% der bundesweit erfassten
Textilien von gewerblichen Sammlern erfasst (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 29./30.05.2013, S. 2).
Gewerbliche Sammler konkurrieren zunehmend mit caritativen Organisationen, die mit ihren
Sammlungen Kleiderkammern bestücken oder aus den Erlösen durch Verkauf ihre Tätigkeit
finanzieren.
Für wohl alle größeren deutschen Kommunen stellt sich seit längerer Zeit das Problem, dass an den
zuständigen Verwaltungsstellen vorbei, d.h. ohne die erforderliche Erlaubnis, Sammelcontainer illegal
im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden. Dies führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des
Stadtbildes und teilweise auch zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, weil die Standorte
vor Aufstellung nicht näher überprüft wurden, sondern die Aufsteller die Container nach eigenem
Gutdünken an den Standorten abstellen. Die Zahl der illegal auf öffentlichen Verkehrsflächen
aufgestellten Altkleidercontainer gewerblicher Anbieter, die zum Teil gar nicht identifiziert werden
können, steigt auch in der Stadt Aachen kontinuierlich an. An den betroffenen Standorten steigt in
gleichem Maße auch die Verunreinigung und Vermüllung, da sich die Anbieter nicht um die Sauberkeit
der Standorte kümmern. Derzeit befinden sich ca. 60 illegale Altkleidercontainer im öffentlichen
Straßenraum, die in Zusammenarbeit mit dem Aachener Stadtbetrieb sukzessive eingeschleppt und
aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt wurden bzw. noch werden.
b) Rechtliche Rahmenbedingungen
Das Aufstellen von Sammelcontainern im öffentlichen Straßenraum bedarf nach geltender Rechtslage
in NRW (in den anderen Bundesländern existieren vergleichbare landesrechtliche Regelungen) einer
Sondernutzungserlaubnis. Konkret ergibt sich dies aus § 18 Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen vom 10.11.1979 in der aktuell
geltenden Fassung. Nach § 14 Abs. 1 StrWG NRW ist erlaubnisfrei nur der Gemeingebrauch an
öffentlichen Straßen, d.h. der Gebrauch im Rahmen der Widmung zum Verkehr und innerhalb der
verkehrsrechtlichen Vorschriften. Bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern handelt es sich
deshalb um eine Sondernutzung, da die Straßen insoweit nicht vorwiegend zum Verkehr benutzt

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werden (§ 14 Abs. 3 S. 1 StrWG NRW). Nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW darf die Erlaubnis nur auf Zeit
oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Für das Aufstellen von Sammelcontainern auf privaten Flächen ist eine solche Erlaubnis nicht
erforderlich, hier bedarf es einer Genehmigung durch den jeweiligen Eigentümer. Daneben sind
Sammlungen von Altkleidern nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 KrWG bei der unteren Abfallbehörde
anzuzeigen und zwar unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Straßenraum oder auf privaten
Grundstücken erfolgen.
Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Behörde sich nach ständiger Rechtsprechung an
Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen
zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs,

der

Ausgleich

zeitlich

und

örtlich

gegenläufiger

Interessen

verschiedener

Straßennutzer und –anlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes (vgl. nur OVG NRW,
Beschluss v. 17.07.2014, Az.: 11 A 2250/12 – juris – Rn. 23). Demgegenüber ist eine
Orientierung an sozialen Belangen wie etwa der Gemeinnützigkeit eines Antragstellers nach der
Rechtsprechung keine zulässige Ermessenserwägung (vgl. VG Gießen, Urt. v. 14.12.2000, Az.:
10 E 31/00 – juris – Rn. 35; VG Braunschweig, Urt. v. 04.12.2013, Az.: 6 A 65/12 – juris – Rn.
45).
Es wäre auch zulässig, im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus stadtbildpflegerischen
Gründen grundsätzlich keine Sondernutzungserlaubnis für Altkleidersammelcontainer zu
erteilen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 26.11.2014, Az.: 6 A 6/14 - juris – Rn. 36 ff.). Schon aus
Gründen der Bürgerfreundlichkeit will die Verwaltung diesen Weg jedoch nicht einschlagen.
c) Aktuell bestehende Verwaltungspraxis der Stadt Aachen bei der Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern
Bislang werden Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern
im öffentlichen Straßenraum auf der Grundlage von Anträgen, in denen die Antragsteller von
Ihnen ausgewählte Standorte benennen, jeweils befristet auf ein Jahr erteilt. Die Standorte
werden nach stadtbildpflegerischen und verkehrlichen Aspekten beurteilt und bei positivem
Ergebnis genehmigt. Derzeit sind insgesamt 94 genehmigte Sammelcontainer im öffentlichen
Straßenraum aufgestellt. Der Gesamtbestand bewegt sich seit Jahren zahlenmäßig auf etwa
diesem Niveau.
2. Gründe für eine Neuorientierung
a) Einführung eines Standortkonzepts
Die Verwaltung hält aus stadtbildpflegerischen Gründen eine verwaltungsseitige Steuerung der
Sammelstandorte für wünschenswert und zwar sowohl was den einzelnen Standplatz als auch was
die Gesamtzahl der Standplätze im öffentlichen Straßenraum betrifft (Stichwort „Übermöblierung des
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öffentlichen Straßenraums“). Bisher ist es so, dass die Antragsteller im Rahmen des Antrags Listen
mit Standorten einreichen, für die sie eine Sondernutzungserlaubnis beantragen (s. dazu schon oben
unter Ziff. 1. lit. c.). Dies ist auch erforderlich, um eine Prüfung und Ermessensausübung anhand der
oben genannten Parameter zu ermöglichen. Auf der Basis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung
ist eine Gesamtsteuerung aber nicht möglich. Deshalb hat der Fachbereich Stadtentwicklung und
Verkehrsanlagen zur Einführung ab dem Kalenderjahr 2016 ein Standortkonzept entwickelt, in dem
konkrete Containerstandorte festgelegt werden. An diese Auswahl sollen die Antragsteller gebunden
sein, d.h. es können grundsätzlich keine anderen und also auch nicht mehr als die festgelegten
Standorte beantragt werden. Damit wird gleichzeitig auch eine Höchstzahl von Standorten
außenwirksam festgelegt.
Die Standorte der Altkleidercontainer wurden unter Berücksichtigung bereits vorhandener Standorte
für Altglascontainer ausgewählt und aus verkehrlicher wie auch aus stadtbildpflegerischer Sicht
bewertet. Durch die Bündelung sollen mehrheitlich bürgerfreundliche Wertstoffinseln geschaffen
werden (neben einigen Einzelstandorten), die bei den Bürgerinnen und Bürgern bekannt sind und
angenommen werden. Darüber hinaus soll auch auf das Erscheinungsbild der Container Einfluss
genommen werden. Die Form und das Design der Altkleidercontainer werden unter
stadtgestalterischen Gesichtspunkten festgelegt und werden Bestandteil der
Sondernutzungserlaubnisse. Insgesamt soll dadurch eine Verbesserung des Stadtbildes erreicht
werden. Die festgelegten Standorte sollen einen werthaltigen und gepflegten Eindruck vermitteln. Die
Verwaltung verspricht sich davon auch eine „psychologische“ Präventionswirkung gegen Vermüllung
und Verschmutzung.
Auf der Basis von abfallwirtschaftlichen Berechnungen geht die Verwaltung davon aus, dass pro 1.000
Einwohner 1 Altkleidercontainer aufgestellt werden muss. Somit bestehen für eine Stadt der Größe
Aachens Sammelkapazitäten für insgesamt etwa 250 Container. Aus stadtbildpflegerischen Gründen
soll die Anzahl der Standorte auf öffentlicher Verkehrsfläche aber auf 100 Standorte beschränkt
werden. Dies entspricht in etwa dem aktuell genehmigten Bestand. Die Beschränkung erhält
gleichzeitig Kapazitäten für Sammlungen auf privaten Flächen sowie in Kleiderkammern.
Die genauen Standorte sind der beigefügten Anlage für das Stadtgebiet und die einzelnen Bezirke zu
entnehmen. Änderungen der Standorte werden bei Bedarf von der Verwaltung ggfs. in Absprache mit
dem Erlaubnisnehmer im Einzelfall festgelegt. Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, die Anzahl der
Standorte zu erhöhen oder zu verringern, erfolgt die Einbindung des Mobilitätsausschusses.
b) Änderung der Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
Mit der Aufstellung eines Standortkonzepts übt die Verwaltung bezogen auf die Standorte das ihr
eingeräumte Ermessen vorab in zulässiger Weise aus (zur Zulässigkeit eines auf einem
Ratsbeschluss beruhenden Standortkonzepts vgl. nur VGH BW, U.v. 09.12.1999, Az.: 5 S 2051/98 –
juris – Rn. 46; VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009, Az.: 6 A 240/07 – juris – Rn. 24 ff.; VG Leipzig,
Urt. v. 18.06.2014, Az.: 1 K 749/13 – juris – Rn. 33) Ermessensspielraum bleibt auf dieser Grundlage

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noch in Bezug auf konkurrierende Anträge, d.h. wenn es für einen bestimmten Standort mehr als
einen Antragsteller gibt.
Für die Genehmigungserteilung sieht die Verwaltung drei Varianten:
aa) Variante 1: Sammlung „aus einer Hand“ durch den Aachener Stadtbetrieb
Die 100 zu erteilenden Sondernutzungserlaubnisse werden beim Aachener Stadtbetrieb gebündelt. Er
erhält als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger exklusiv ab dem 01.01.2016 die erforderlichen
Erlaubnisse, um auf öffentlicher Verkehrsfläche 100 Altkleidercontainer entsprechend dem
Standortkonzept aufzustellen und somit eine „Sammlung aus einer Hand“ durchzuführen. Die
Sondernutzungserlaubnisse werden für 1 Jahr befristet und auf Widerruf erteilt.
Der Aachener Stadtbetrieb bietet die Gewähr, dass die mit der Aufstellung von
Altkleidersammelcontainern bislang einhergehende Problematik der Vermüllung von Standorten nicht
mehr auftritt. Er hat die notwendigen personellen und logistischen Kapazitäten, die zur Standortpflege
erforderlich sind. Da der Aachener Stadtbetrieb auch die Stadtreinigung und den Winterdienst auf den
allgemeinen Verkehrsflächen durchführt, ist für eine ständige Kontrolle der Standorte gesorgt. Es gibt
kein Auseinanderfallen von Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten, da es für die
Sondernutzungsflächen wie für die sonstigen Verkehrsflächen nur einen Ansprechpartner und
Verantwortlichen gibt. Mit der Etablierung einer Sammlung aus einer Hand durch den Aachener
Stadtbetrieb könnte den straßenrechtlichen Aspekten der Stadtbildpflege und Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs in besonderem Maße Rechnung getragen werden.
Gleichzeitig würde dadurch auch der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen erheblich verringert.
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb hat in seiner Sitzung am 03.03.2015 den Aachener
Stadtbetrieb beauftragt, eine erweiterte Altkleidersammlung über Depotcontainer einzuführen. Der
Aachener Stadtbetrieb ist grundsätzlich bereit und auch finanziell in der Lage, das Konzept
„Sammlung aus einer Hand“ umzusetzen.
Diese Variante ist in Anbetracht einer aktuellen obergerichtlichen Entscheidung allerdings mit
erheblichen rechtlichen Risiken behaftet. Das Konzept der Sammlung aus einer Hand durch den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wurde von verschiedenen Kommunen in NRW sowie in
anderen Bundesländern bereits umgesetzt. In der Folge kam es zu verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren, die gewerbliche Sammler gegen die Ablehnung der Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen angestrengt haben. Verschiedene erstinstanzliche Entscheidungen
haben die getroffenen Ermessensentscheidungen zugunsten des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers für rechtmäßig erachtet (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009, Az.: 6 A
240/07 – juris – Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.03.2013, Az.: 14 K 889/12 – juris – Rn. 43 f.; VG
Köln, Urt.v. 28.11.2014, Az.: 18 K 4839/13 – juris – Rn. 34 ff.).
In der ersten obergerichtlichen Entscheidung hat das OVGNds in einem Urteil vom 19.02.2015,
dessen Entscheidungsgründe zum Zeitpunkt des Beschlusses des Betriebsausschusses vom
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03.03.2015 noch nicht veröffentlicht waren, eine entgegengesetzte Auffassung vertreten und
entschieden, dass die Ablehnung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis durch die Stadt
Hannover auf der Grundlage eines Konzepts aus einer Hand durch den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig war (Az.: 7 LC 63/13 – juris – Rn. 44
ff.). Das OVG Lüneburg hat beanstandet, dass im Rahmen der Ermessensausübung nicht hinreichend
berücksichtigt worden sei, dass durch das Konzept der Stadt Hannover dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger eine Monopolstellung im öffentlichen Straßenraum eingeräumt werde, die sowohl
mit den Wertungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als auch mit dem allgemeinen
Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie den Grundrechten der anderen Sammler nicht vereinbar sei
(OVGNds a.a.O. Rn. 48 ff., 56).
Auch wenn die Entscheidung auf niedersächsischem Landesrecht beruht, dürfte ihr auch für die
Anwendung des StrWG NRW Bedeutung zukommen, weil die maßgeblichen Regelungen inhaltsgleich
sind und die Grundsätze der Ermessensausübung im Übrigen ohnehin allgemeine Geltung
beanspruchen.
Da eine abweichende obergerichtliche Entscheidung des OVG NRW bislang noch nicht vorliegt,
betrachtet es die Straßenverkehrsbehörde als nicht hinreichend rechtssicher, die
Sondernutzungserlaubnisse für die 100 Standorte zur Umsetzung des Konzepts aus einer Hand
ausschließlich an den Aachener Stadtbetrieb zu erteilen. Es besteht ein nicht unerhebliches
Prozessrisiko im Rahmen von Klagen durch vom Wettbewerb ausgeschlossene gewerbliche und/oder
caritative Sammler. Diese Auffassung wird nach eingehender Rechtsprüfung in Abstimmung mit dem
Fachbereich Recht auch vom Aachener Stadtbetrieb selbst geteilt, der seinen Betriebsausschuss
darüber noch unterrichten wird.
bb) Variante 2: Sammlung „aus einer Hand“ durch einen caritativen oder gewerblichen
Sammler
Die 100 Standorte werden auch nach dieser Variante gebündelt, d.h. die erforderlichen
Sondernutzungserlaubnisse nur an einen Antragsteller erteilt, damit weiterhin die „Sammlung aus
einer Hand“ gewährleistet ist. Der Vorteil nur einen Ansprechpartner zu haben, besteht auch für diese
Variante. Durch entsprechende Auflagen könnte sichergestellt werden, dass eine generelle
Verantwortlichkeit für die Sauberkeit des Standorts besteht. Die Erlaubnisse werden befristet für ein
Kalenderjahr erteilt.
Die rechtliche Unsicherheit der Variante 1 wird vermieden. Grundsätzlich haben alle Antragsteller die
gleiche Zulassungschance. Caritative und gewerbliche Anbieter können gleichermaßen Anträge auf
Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Altkleidercontainern unter der Voraussetzung stellen,
dass sie bereit und in der Lage sind, 100 Altkleidercontainer entsprechend dem Standortkonzept
aufzustellen und die „Sammlung aus einer Hand“ durchzuführen.
Die Anbieter müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig vom Firmensitz auf
Verunreinigungen und sonstige Probleme unverzüglich reagieren, damit die Abwicklung reibungslos

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erfolgt und die Sicherheit des Straßenverkehrs jederzeit gewährleistet ist. Die ermessensleitenden
Richtlinien und der administrative Ablauf werden veraltungsintern noch festgelegt.
Bei mehreren gleich geeigneten Antragstellern entscheidet das Los. Bei dieser Variante wird der
Aachener Stadtbetrieb keine Anträge mehr stellen, da der einmalige Investitionsaufwand zu hoch ist,
wenn die dauerhafte Gewinnerzielung über die jährliche Genehmigungserteilung nicht kalkuliert
werden kann.
cc) Variante 3: Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für jeden der 100 Standorte einzeln
Die 100 Standorte werden nicht als Einheit betrachtet und die Sondernutzungserlaubnisse nicht
gebündelt an einen Antragsteller erteilt, sondern einzeln an eine potentielle Vielzahl von
Antragstellern, wodurch das Prinzip „Sammlung aus einer Hand“ aufgegeben wird. Die
Erlaubniserteilung erfolgt befristet auf ein Kalenderjahr.
Die caritativen und gewerblichen Anbieter können Anträge auf Sondernutzungserlaubnis zur
Aufstellung von Altkleidercontainern bezogen auf konkrete Standorte entsprechend dem
Standortkonzept stellen.
Die Standorte werden bei mehreren Antragstellern über Losverfahren einzeln vergeben. Dies
erscheint als rechtssicherste Variante. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Anforderungsmatrix
ansonsten eine ermessensfehlerfreie Auswahl erfolgen könnte. Da die Anbieter bei dieser Variante
weder auf den konkreten Standort noch auf die Anzahl der zugeteilten Standorte Einfluss haben, ist
der Gewinn für die Anbieter nicht kalkulierbar. Insofern bliebe die tatsächliche Beteiligung zunächst
abzuwarten. Eine niedrige Beteiligung mit dem Effekt, dass nicht alle Standorte vergeben würden,
hätte ggfs. Auswirkung auf die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Altkleidercontainern, die
aber nicht gefährdet werden darf, da die Entsorgung in dem normalen Hausmüll nicht mehr erlaubt ist
und die Stadt verpflichtet ist, eine Entsorgungsalternative zu schaffen.
Diese Variante hat den Nachteil, dass die Verwaltung potentiell mit einer Vielzahl von Aufstellern
kommunizieren muss, was die Reaktion auf Problemlagen verzögert bzw. erschwert. Darüber hinaus
ist der bei dieser Variante entstehende Verwaltungsaufwand enorm hoch.
3. Fazit
Neben den dargestellten Vor- und Nachteilen bzw. Risiken der einzelnen Varianten ergibt sich speziell
für die caritativen Organisationen, die seit Jahren im öffentlichen Straßenraum der Stadt Aachen
Sammlungen durchführen, die Notwendigkeit einer Neuorientierung. Mit den im Zuge der
Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb - Konzept aus einer Hand
durch Aachener Stadtbetrieb - geäußerten Bedenken, bedürftige Bürgerinnen und Bürger könnten bei
Umsetzung des neuen Konzepts nicht mehr ausreichend versorgt werden, gemeinnützige Tätigkeiten
nicht mehr finanziert werden, hat sich die Verwaltung auseinander gesetzt.

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Nach Auffassung der Verwaltung stehen ausreichend private Flächen zur Verfügung, wie z.B. auf
Parkplätzen von Einkaufszentren, so dass etwaige Ausfälle im öffentlichen Straßenraum durch die
Sammlung auf privaten Flächen kompensiert werden können. Durch die Beschränkung auf 100
Standorte bei einer Sammelkapazität für 250 Container bezogen auf die Einwohnerzahl der Stadt
Aachen verbleiben ausreichend Sammelkapazitäten. Darüber hinaus wird die Verwaltung auf die
Standorte der Altkleidercontainer der caritativen Organisationen auf der Website der Stadt Aachen
(aachen.de) aufmerksam machen und bei den Bürgerinnen und Bürgern dafür werben, auch diese
Container zu bedienen. Schließlich besteht für die Caritativen weiterhin die Möglichkeit, etwa als
Arbeitsgemeinschaft im Rahmen von Variante 2 oder einzeln nach Variante 3
Sondernutzungserlaubnisse für die Sammlung im öffentlichen Straßenraum zu beantragen.
Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für nicht zum Zuge kommende gewerbliche Sammler.
Ungeachtet der Interessenlage caritativer und gewerblicher Sammler muss es das Ziel der Verwaltung
sein, die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern
aufgetretenen Probleme zu lösen und insgesamt die Beeinträchtigung des Stadtbildes möglichst
gering zu halten und eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst
auszuschließen. Parallel besteht ein Interesse, den erforderlichen Verwaltungsaufwand so gering wie
möglich zu halten.
Nach Würdigung aller Aspekte spricht sich die Verwaltung für Variante 2 aus und empfiehlt die
entsprechende Beschlussfassung.

Anlage/n:
Standortliste Stadtgebiet Aachen incl. Bezirke (pdf)

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