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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0246/WP17
öffentlich
35061-2014
18.08.2015
Dez. III / FB 61/200

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 658 - Adlerberg - für den
Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen
Benediktinerstraße, Hauptstraße, Adlerberg und der SchwertbadKlinik
hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

23.09.2015

Rat

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 658 - Adlerberg - für den Planbereich im
Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen Benediktinerstraße, Hauptstraße, Adlerberg und der SchwertbadKlinik gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.

Vorlage FB 61/0246/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 27.08.2015

Seite: 1/2

Erläuterungen:
Der Planungsausschuss der Stadt hat am 26.03.2015 die Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens
und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 658 – Adlerberg – beschlossen, nachdem die
Bezirksvertretung Aachen-Mitte dies dem Planungsausschuss am 18.03.2015 empfohlen hatte. Beide
Gremien stellten fest, dass auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
verzichtet werden kann, da sich die Teilaufhebung nicht wesentlich auf das Plangebiet und die
Nachbargebiete auswirkt.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 11.05.2015 bis 12.06.2015 sind keine Stellungnahmen
der Öffentlichkeit eingegangen.
Da von der Teilaufhebung keine Belange von Behörden berührt werden, war eine Beteiligung der
Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 658 - Adlerberg – soll das Planungsrecht an die
veränderte städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich angepasst werden. Anders als der
Bebauungsplan vorsah, hat sich hier seit der Aufstellung im Jahr 1981 keine Kerngebiet-typische
Bebauung entwickelt. Die Festsetzung „Kerngebiet“ soll durch eine Beurteilung nach § 34 BauGB
ersetzt werden, um das vorhandene ruhige Wohngebiet zu erhalten und vor einer Verkehrszunahme
zu schützen.
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 658 – Adlerberg – entstehen der Stadt Aachen
keine Kosten.
Die Verwaltung empfiehlt, die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 658 - Adlerberg - als Satzung
zu beschließen.

Anlage/n:
Begründung

Vorlage FB 61/0246/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 27.08.2015

Seite: 2/2

Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Begründung
zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 658 – Adlerberg –
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Bereich zwischen Benediktinerstraße, Hauptstraße, Adlerberg und der Schwertbad-Klinik

Lage des Plangebietes

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 658
- Adlerberg -

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 12.08.2015

Inhaltsverzeichnis
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Beschreibung des Plangebiets
1.2 Regionalplan
1.3 Flächennutzungsplan
1.4 Bestehendes Planungsrecht
2. Anlass und Ziel der Teilaufhebung
2.1 Allgemeine Ziele
2.2 Kinder- und Familienfreundlichkeit
3. Begründung der Teilaufhebung
4. Aufhebungsverfahren
5. Umweltbericht
5.1 Einleitung
5.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
5.1.2 Inhalt und Ziele der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
5.1.3 Planungsrechtliche Einbindung
5.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.3 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
5.4 Grundlagen
5.5 Monitoring
5.6 Zusammenfassung
6. Auswirkungen der Teilaufhebung
7. Kosten
8. Plandaten

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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 658
- Adlerberg -

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 12.08.2015

1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Beschreibung des Plangebiets
Der Bebauungsplan Nr. 658 – Adlerberg – befindet sich im Bereich zwischen der Benediktinerstraße, der Hauptstraße,
der Straße Adlerberg und der Schwertbad-Klinik im Zentrum des Stadtteils Burtscheid. Er wurde aufgestellt, um die
städtebauliche Entwicklung im Bereich zwischen der Benediktinerstraße, der Hauptstraße, dem Burtscheider Markt
planungsrechtlich zu steuern. Er wurde am 08.04.1981 rechtskräftig. Anlass waren insbesondere Erweiterungsabsichten
der Schwertbad-Klinik und der Umbau des Burtscheider Markts zur Fußgängerzone. Die Grundstücke der Klinik beidseits
der Straße Adlerberg wurden als Sondergebiet „Kur- und Badewesen“ festgesetzt. Zwischen Benediktinerstraße und
Adlerberg schließt sich nördlich der Klinikgebäude ein Allgemeines Wohngebiet (WA) an. An der Benediktinerstraße
wurde eine fünfgeschossige Bebauung planungsrechtlich ermöglicht, die heute ebenfalls zum Schwertbad gehört. Hieran
in nördlicher Richtung anschließend sollte sich eine drei- bis fünfgeschossige Bebauung entwickeln, die als Kerngebiet
(MK) festgesetzt wurde. Ziel war die Entwicklung eines verdichteten Bereichs mit gewerblichen Nutzungen zur Ergänzung
des Burtscheider Ortszentrums, in dem jedoch ab dem 1. Obergeschoss auch Wohnungen zulässig sein sollten. Die
Festsetzung „Kerngebiet“ wurde auch für die bereits bestehenden, überwiegend durch Wohnen geprägten Altbauten an
der Ecke Hauptstraße / Adlerberg getroffen.
1.2 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, von Juni 2003 sieht für den gesamten
Bereich des Bebauungsplans Nr. 658 „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) vor.
1.3 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen von 1980 stellt für den südlichen Teil des Bebauungsplangebiets
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Landesbad“ dar. Im mittleren Bereich ist Wohnbaufläche dargestellt. Im
nördlichen, als Kerngebiet (MK) festgesetzten Bereich des Plangebiets stellt der Flächennutzungsplan Gemischte
Baufläche dar.

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Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 12.08.2015

1.4 Bestehendes Planungsrecht

Aufzuhebender Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 658 – Adlerberg

Der Bebauungsplan Nr. 658 – Adlerberg – trifft für den zur Aufhebung vorgesehenen nördlichen Teilbereich folgende
zeichnerische und schriftliche Festsetzungen:
Der zur Aufhebung vorgesehene Teilbereich ist als Kerngebiet (MK) festgesetzt. Kerngebiete dienen vorwiegend der
Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7
Baunutzungsverordnung). Reine Wohngebäude sind in Kerngebieten nicht zulässig.
In den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden Vergnügungsstätten und Einrichtungen, die die Ruhe im
angrenzenden Sondergebiet (Kurklinik) beeinträchtigen können, ausgeschlossen. Außerdem wird festgesetzt, dass ab
dem ersten Obergeschoss Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 der Baunutzungsverordnung zulässig sind.
Der Plan sieht in Ergänzung der bereits vorhandenen Altbauten im Einmündungsbereich Hauptstraße / Adlerberg eine
geschlossene Blockrandbebauung entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit drei bis fünf Geschossen vor. Im
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Eckbereich Benediktinerstraße / Hauptstraße ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt sowie eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,1. Im Bereich der gründerzeitlichen Altbauten im Eckbereich Hauptstraße / Adlerberg
beträgt die festgesetzte GRZ 1,0 und die GFZ 3,5 bzw. 3,9. Die zulässige Geschossfläche darf um die Flächen
notwendiger Tiefgaragen erhöht werden (Punkt 6 der schriftlichen Festsetzungen). Die Gebäude entlang der
Benediktinerstraße sind als Flachdachbauten mit einer maximalen Dachneigung von 7° geplant, die übrigen Gebäude
sollen eine Dachneigung von 30° bis 45° besitzen.
Im Bereich der Teilaufhebung befindet sich der Durchführungsplan Nr. 403 aus den 1950er-Jahren. Er setzt Fluchtlinien
für den Bau der Benediktinerstraße zwischen Klausenerstraße und Hauptstraße fest, wo sich zum damaligen Zeitpunkt
noch ein Fabrikgelände befand. Auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 658 – Adlerberg – wurde die
Benediktinerstraße später mit einem geänderten Verlauf errichtet. Der Durchführungsplan verlor mit Rechtskraft des
Bebauungsplans Nr. 658 seine Gültigkeit, würde jedoch nach dessen Aufhebung wieder rechtsgültig. Er soll daher parallel
zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 658 ebenfalls formal aufgehoben werden. Für den Durchführungsplan
beschloss der Planungsausschuss der Stadt am 20.01.2011 bereits die Einleitung des Aufhebungsverfahrens.
2. Anlass und Ziel der Teilaufhebung
2.1 Allgemeine Ziele
Die ursprünglich durch die Festsetzung „Kerngebiet“ (MK) beabsichtigte Entwicklung eines gemischt genutzten Bereichs
aus Wohnen und kerngebiets-typischen Gewerbebetrieben (Handel, Dienstleistung, Büros etc.) hat sich bis heute nicht
vollzogen und ist auch in Zukunft nicht zu erwarten. Der Bedarf an Gewerbeeinheiten in Burtscheid ist – wie im gesamten
Stadtgebiet – tendenziell rückläufig und wird im Bereich des Burtscheider Markts hinreichend gedeckt. Abseits der
Fußgängerzone finden sich kaum noch gewerblich genutzte Einheiten in den Erdgeschossen der Gebäude. Das im
Bebauungsplan festgesetzte Kerngebiet verkennt den dortigen geringen Bedarf an Gewerbeflächen und entspricht somit
nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielen. Sinnvoller ist es, den derzeitigen Charakter eines ruhigen Wohngebiets
mit einzelnen nicht störenden gewerblichen Nutzungen zu erhalten. Entsprechende Baugesuche zeigen, dass es sich um
eine bevorzugte innerstädtische Wohnlage handelt. Der Neu- oder Umbau von bzw. zu kerngebiets-typischen Nutzungen
wie beispielsweise Hotels, Geschäfts- oder Bürogebäuden würde das derzeit ruhige Gebiet durch eine Erhöhung des
Verkehrsaufkommens und betriebsbedingte Lärmemissionen in ihrer Wohnqualität beeinträchtigen.
Um die planungsrechtliche Situation an diese veränderte städtebauliche Entwicklung anzupassen, soll der
Bebauungsplan im Bereich der MK-Festsetzung aufgehoben werden.
2.2 Kinder- und Familienfreundlichkeit
Die Teilaufhebung führt nicht zu negativen Auswirkungen für Kinder und Familien. Die mit der bisherigen
Kerngebietsnutzung mögliche Errichtung von Hotels, Geschäfts- oder Bürogebäuden und den damit einhergehenden
Verkehrszunahmen wird ausgeschlossen und somit die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen im Straßenverkehr
erhöht. Die Errichtung von Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs ist auch nach der Teilaufhebung möglich.
Wohortnahe, aus dem Plangebiet fußläufig erreichbare Versorgungsmöglichkeiten sind zudem am Burtscheider Markt
und der Kapellenstraße vorhanden.
3. Begründung der Teilaufhebung
Nach Aufhebung des als Kerngebiet (MK) festgesetzten Teilbereichs des Bebauungsplans und der dort befindlichen
Durchführungspläne werden Bauvorhaben in diesem Bereich nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Bauvorhaben sind
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demnach nur dann zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Da die Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung einem Allgemeinen Wohngebiet i. S. § 4
Baunutzungsverordnung entspricht, sind nach der Teilaufhebung solche Bauvorhaben zulässig, die diesem Gebietstyp
entsprechen. Konkret bedeutet dies, dass nunmehr auch reine Wohngebäude zulässig wären. Auch für ein Allgemeines
Wohngebiet typische gewerbliche Nutzungen, wie beispielsweise Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe, sind
nach der Teilaufhebung weiterhin zulässig. Ausnahmsweise können auch andere nicht störende Gewerbebetriebe
zugelassen werden.
Da sich in dem vorgesehenen Aufhebungsbereich derzeit keine Gebäude bzw. Nutzungen befinden, die diesen Kriterien
nicht entsprechen, hat die Aufhebung der Kerngebiets-Festsetzung für die bestehenden Nutzungen keine negativen
Folgen. Lediglich solche kerngebiets-typischen gewerblichen Nutzungen, die in einem Allgemeinen Wohngebiet auch
nicht ausnahmsweise zulässig wären, sind nach der Teilaufhebung nicht mehr zulässig. Da Vergnügungsstätten und
ruhestörende Einrichtungen durch Punkt 1 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bereits unzulässig sind,
führt die Teilaufhebung lediglich zur Unzulässigkeit von beispielsweise nicht wesentlich störenden Hotels, Geschäfts- oder
Bürogebäuden. Aus den unter 2. genannten Gründen ist ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Nutzungen jedoch auch nicht
zu erwarten.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat die Teilaufhebung des Bebauungsplans keine Verschlechterung für
die Grundstücksbesitzer zur Folge. Die im Bebauungsplan festgesetzten Werte für die Grundflächenzahl (GRZ) und die
Geschossflächenzahl (GFZ) können auch nach der Aufhebung nach § 34 Baugesetzbuch realisiert werden. Die
Gebäudehöhe im Bereich der Altbauten ist derzeit im Bebauungsplan auf vier Geschosse für die Vorderhäuser bzw. ein
Geschoss für die Hinterhäuser begrenzt. Nach der Teilaufhebung ist diese Geschosszahl auch auf der Grundlage von §
34 Baugesetzbuch zulässig.
Auch für die Bewohner im bzw. angrenzend an den Aufhebungsbereich hat die geplante Teilaufhebung keine negativen
Auswirkungen: Da die nähere Umgebung des Aufhebungsbereichs von viergeschossiger Bebauung geprägt ist,
verhindert das Einfügungsgebot für Bauvorhaben im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Baugesetzbuch), dass nach Aufhebung
der Festsetzungen Gebäude bzw. Aufstockungen errichtet werden können, die über die derzeit festgesetzte Obergrenze
von vier bis fünf Geschossen hinausgehen. Lediglich in dem dreigeschossig festgesetzten Bauabschnitt an der
Benediktinerstraße sowie im Bereich des etwas niedrigeren Gebäudes Adlerberg 2 wäre die Errichtung eines vier- bis
fünfgeschossigen Gebäudes zulässig. Diese Erhöhungen führen jedoch nicht zu derart negativen Auswirkungen für die
betroffenen Bewohner bzw. Nachbarn, dass hierdurch die Aufrechterhaltung des Bebauungsplans erforderlich würde.
Im Bereich der Einmündung Benediktinerstraße / Hauptstraße wird derzeit ein Neubauvorhaben mit 46 Wohnungen und
drei Gewerbeeinheiten errichtet (sog. Benediktinerhöfe). Im Rahmen der Baugenehmigung wurden bereits Befreiungen
von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt. Im Wesentlichen waren dies:
• An der Hauptstraße im viergeschossig festgesetzten Bereich und an der Benediktinerstraße im dreigeschossig
festgesetzten Bereich wurden jeweils fünf Geschosse zugelassen, da dies die Grundzüge des Bebauungsplans
nicht berührt und, insbesondere hinsichtlich der topografischen Situation, ein städtebaulich harmonischeres
Erscheinungsbild der Bebauung ermöglicht.
• Aufgrund der daraus resultierenden zusätzlichen Vollgeschosse war auch eine Überschreitung der festgesetzten
Geschossflächenzahl (GFZ) auf 2,33 erforderlich.
Eine weitere Aufstockung der Neubebauung nach Teilaufhebung des Bebauungsplans ist aufgrund der o.g.
Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch allenfalls in sehr geringem Maß möglich. Hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung ist auch im Bereich des Neubauvorhabens nach der Teilaufhebung die Errichtung reiner Wohngebäude zulässig,
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d.h. die derzeit in Bau befindlichen Gewerbeeinheiten könnten dann zu Wohnungen umgenutzt werden. Die
planungsrechtlichen Auswirkungen der Teilaufhebung werden auch im Bereich des Neubauvorhabens als städtebaulich
verträglich eingeschätzt.
Die durch die Teilaufhebung entfallenden Baugrenzen des Bebauungsplans würde theoretisch die Errichtung von
Gebäuden oder Anbauten auch im rückwärtigen Blockinnenbereich planungsrechtlich ermöglichen. Praktisch ist dies
jedoch aufgrund der rückwärtig orientierten Fenster der Gebäude, den vorhandenen Bäumen sowie der erforderlichen
Abstandflächen in diesem engen rückwärtigen Bereich kaum möglich.
Auch der Entfall der festgesetzten Dachneigungen (Teilweise Flachdach, teilweise Satteldach) hat keine negativen
städtebaulichen Auswirkungen, die eine Aufrechterhaltung der Bebauungsplanfestsetzungen begründen würden.
Zusammenfassend hat die Teilaufhebung des Bebauungsplans keine erheblichen negativen Auswirkungen für die
Grundstückseigentümer. Es besteht ein öffentliches Interesse an der planungsrechtlichen Sicherung des bestehenden
ruhigen Wohngebietscharakters.
4. Aufhebungsverfahren
Die Teilaufhebung wird im Regelverfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen gemäß Baugesetzbuch durchgeführt. Es
wurde eine Umweltprüfung vorgenommen und der Umweltbericht verfasst, der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Teilaufhebung darstellt. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung (Kap. 5).
Die Teilaufhebung soll vom Rat der Stadt als eigenständige Satzung beschlossen werden.
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde abgesehen, da sich die Teilaufhebung nicht wesentlich auf das
Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt.
5. Umweltbericht
5.1 Einleitung
5.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Das ca. 3.600 qm große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen – Mitte im Bereich zwischen der Benediktinerstraße, der
Hauptstraße, der Straße Adlerberg und der Schwertbad-Klinik im Zentrum des Stadtteils Burtscheid und dient
überwiegend der Wohnnutzung.

5.1.2 Inhalt und Ziele der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
Die ursprünglich durch die Festsetzung „Kerngebiet“ (MK) beabsichtigte Entwicklung eines gemischt genutzten Bereichs
aus Wohnen und kerngebiets-typischen Gewerbebetrieben (Handel, Dienstleistung, Büros etc.) hat sich bis heute nicht
vollzogen und ist auch in Zukunft nicht zu erwarten. Die Siedlungsbereiche in den vom Burtscheider Markt weggehenden
Straßenzügen haben heute eher den Charakter ruhiger Wohnstraßen mit einzelnen nicht störenden gewerblichen
Nutzungen. Kerngebiets-typische Nutzungen, wie beispielsweise Hotels, Geschäfts- oder Bürogebäuden würden die
ruhige Wohnlage durch eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens und betriebsbedingte Lärmemissionen in ihrer
Wohnqualität beeinträchtigen. Um planungsrechtlich darauf zu reagieren, soll der Bebauungsplan im Bereich der MKSeite 7 / 10

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Festsetzung auf einer Fläche von ca. 3.600 qm aufgehoben werden.
Bauanträge sind dann nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das zukünftige Bauvorhaben hat sich in die
Nachbarschaftsbebauung einzufügen, so dass der gewünschte Charakter eines ruhigen Wohngebietes gesichert ist.
5.1.3 Planungsrechtliche Einbindung
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 658 ist für die Fläche ein (MK) Kerngebiet festgesetzt, das eine Bebauung bis zu
fünf Geschossen zulässt. Lediglich ein kleiner Anteil im rückwärtigen Teil des Altbaubestandes an der Ecke
Hauptstraße/Adlerberg sieht eine eingeschossige Bebauung vor. Für diesen Bereich gilt die Festsetzung:
„5. Die für rückwärtige eingeschossige Bauten ausgewiesenen Flächen dürfen auf jedem Grundstück nur dann voll
überbaut werden, wenn die Dachflächen dieser Bauten als Dachgärten angelegt werden, d.h. wenn sie den nicht
überbaubaren Flächen bebauter Grundstücke im Sinne und nach den Vorschriften des § 10, Abs. 1 - 3 BauONW
gleichgestellt werden.“
5.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen.
Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle,
der Baumschutz
Einhaltung der lufthygienischen Anforderung an das Kurgebiet
Durchgrünung des Wohnquartiers, um einer Aufheizung innerstädtischer Siedlungsflächen entgegenzuwirken.
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a eine Umweltprüfung
durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet werden. In welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die
Abwägung erforderlich ist, wird von der Gemeinde, hier der Stadt Aachen festgelegt. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist
in der Abwägung zu berücksichtigen. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist auch bei Teilaufhebung eines
Bebauungsplans grundsätzlich eine Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht vorzunehmen.
Der zu beurteilende Bereich ist zwischenzeitlich weitgehend bebaut. Neben dem Altbaubestand ist das Bauvorhaben
„Benediktinerhöfe“ kurz vor der Fertigstellung. Da es sich um bauliche Veränderungen im innerstädtischen Bereich auf
bereits bebautem Gelände handelt, ist der Eingriff in den Naturhaushalt bereits erfolgt.
Wichtigster Aspekt ist nunmehr, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Kerngebiets-typische Nutzungen
führen zu einer Erhöhung der Verkehrs- und betriebsbedingte Lärmemissionen. Ein Ausschluss dieser Nutzungen trägt
zum Erhalt eines ruhigen Wohngebiets bei. Darüber hinaus wird die lufthygienische Situation dadurch nicht weiter
belastet. Zu gesunden Wohnquartieren gehört auch die Ausstattung mit begrünten Freiräumen. Dem trägt die bisher
geltende „Grünfestsetzung“ des BPs 658 Rechnung. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes geht die rechtliche
Sicherung von Begrünungsmaßnahmen für einen kleinen Teilbereich verloren. Wegen der Pflicht, entsprechende
Abstandsflächen einzuhalten, ist mit keiner gravierenden Nachverdichtung in diesem Bereich zu rechnen. Aufgrund der
geringen Flächengröße kann der Verlust der Grünfestsetzung aus Sicht der Umweltverwaltung hingenommen werden.

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Begründung zum Satzungsbeschluss
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Bei der Erteilung der Baugenehmigung „Benediktinerhöfe“ sind die Aspekte des Umweltschutzes eingeflossen. Die
Belange des Umweltschutzes können auch in den künftigen Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden, so dass
es keiner planungsrechtlichen Sicherung bedarf. Auf eine weitergehende Umweltprüfung kann auf der Planungsebene
aufgrund der nicht zu erwartenden, erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter verzichtet werden.
5.3 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt werden weder bei Durchführung noch bei Nichtdurchführung der
Planteilaufhebung erwartet. Da der Bestand erhalten bleiben soll, werden auch keine umweltrelevanten Verbesserungen
eintreten.
5.4 Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen
Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen
Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen
Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt.
Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der
Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen. Die
Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher
Belange.
5.5 Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen
Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten
Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige
Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen
entgegengewirkt.
5.6 Zusammenfassung
Die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 658 führt nicht zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die
Umweltbelange.
6. Auswirkungen der Teilaufhebung
Nach der Aufhebung des als Kerngebiet festgesetzten nördlichen Teilbereichs des Bebauungsplans Nr. 658 – Adlerberg –
und des dort befindlichen alten Durchführungsplans Nr. 403 richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34
Baugesetzbuch. Das heißt, es sind nur solche Vorhaben zulässig, die sich hinsichtlich der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Die Errichtung von Hotels, Geschäfts- oder Bürogebäuden ist dann
nicht mehr möglich. Der Versorgung des Gebiets dienende Läden und andere nicht störende Gewerbebetriebe sind auch
nach der Teilaufhebung zulässig. Darüber hinaus ist die Errichtung von reinen Wohngebäuden (ohne gewerblichen Anteil)
planungsrechtlich zulässig. Im Hinblick auf die zulässige Höhe von Bauvorhaben ergeben sich durch die Teilaufhebung
keine wesentlichen Änderungen.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
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7. Kosten
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 658 – Adlerberg – entstehen der Stadt keine Kosten.
8. Plandaten
Der Bebauungsplan Nr. 658 – Adlerberg – umfasst eine Fläche von ca. 9.880 qm. Der aufzuhebende Teilbereich
(Kerngebiet) hat eine Fläche von ca. 3.595 qm.

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am ………… die
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 658 – Adlerberg – beschlossen hat.
Aachen, den ……………….

(Marcel Philipp)

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