Navigation überspringen

Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Dezernat II
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

Dez II/0003/WP17
öffentlich
11.06.2015
Herr Kolobajew

Evaluation des Städteregion Aachen-Gesetzes
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

24.06.2015

Rat

Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen nimmt den nachstehenden Bericht zustimmend zur Kenntnis.

In Vertretung:

Grehling
(Stadtdirektorin)

Vorlage Dez II/0003/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.06.2015

Seite: 1/5

finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht.

Vorlage Dez II/0003/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.06.2015

Seite: 2/5

Erläuterungen:
Mit Beschluss vom 07.05.2014 hat der Rat der Stadt mehrheitlich der gemeinsamen Stellungnahme
des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen und des Städteregionsrates der Städteregion zur
Evaluierung des Städteregion Aachen-Gesetzes zugestimmt. Im Rahmen dieser Beschlussfassung
bestätigte der Rat insbesondere




die Bedeutung einer ergänzenden Vereinbarung zur Finanzierungssystematik der
Städteregion,
die Sicherstellung zumindest eines Optionsrechtes für die Stadt Aachen bei der Begründung
neuer Zuständigkeiten für Aufgaben der Kreisstufe durch Rechtsverordnungen sowie der
eigenständigen Erfassung und Darstellung der kreisfreien Stadt Aachen in den
Landesstatistiken von IT-NRW (und damit auch in den Bundes- und Europäischen
Statistiken).

Zusätzlich wird in dem gemeinsamen Ergebnispapier die Erwartung an den Landtag NRW erneuert,
die



schulformübergreifende Schulaufsicht und die
Regionalplanung

von der Bezirksregierung in Köln in einem befristeten Pilotvorhaben auf die Städteregion zu
übertragen.
Mit Schreiben vom 18.02.2015 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW
(MIK) einen Evaluationsbericht zum Städteregion Aachen Gesetz an den Landtag NRW übersandt
(beiliegend als Anlage 1). Darin hat das Ministerium insbesondere der gewünschten Erweiterung im
Aufgabenspektrum der Städteregion (Übernahme von Zuständigkeiten der Bezirksregierung) eine
Absage erteilt.
Zu den vorgenannten Punkten verhält sich der Bericht des MIK wie folgt:
Optionsrecht (zumindest) für Aufgabenübertragungen durch Rechtsverordnung
Hier beabsichtigt die Landesregierung, mit dem Mantelgesetz 2015 das Städteregion Aachen Gesetz
(Anmerkung: § 6 Abs. 3 des Gesetzes) zu novellieren und das Optionsrecht auch für Fälle der
Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung zu schaffen.
Mit dieser Änderung wird (lediglich) die städtische Mindestforderung erfüllt.
Es bleibt allerdings festzuhalten, dass die Verwaltung die Auffassung des MIK zur rechtlichen
Einordnung ausdrücklich nicht teilt. Dort heißt es: „Nach dem derzeit gültigen Gesetz verbleibt die
Zuständigkeit für derartige Aufgaben (Anmerkung: Aufgaben die durch Rechtsverordnung übertragen
werden) für den Bereich der Stadt Aachen bei der Städteregion Aachen.“ Dies war und ist nicht
Auffassung der Stadt Aachen und verkennt weiterhin den Status der kreisfreien Stadt. Die
Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Städteregion Aachen Gesetz bei Zuständigkeitsregelungen durch
Rechtsverordnung begründet aus Sicht der Stadt eine unmittelbare Zuständigkeit der Stadt Aachen für
neue Aufgaben der Kreisebene. Diese Auffassung findet ihre Begründung in der Kreisfreiheit der
Vorlage Dez II/0003/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.06.2015

Seite: 3/5

Stadt, die lediglich in den gesetzlich definierten Bereichen eingeschränkt ist. Sofern also eine neue
Aufgabe der Kreisebene nach den (bisherigen) Regelungen des § 6 Abs. 3 nicht übertragen werden
kann (mangels eines formalen Gesetzes), belässt das Städteregion Aachen Gesetz die Stadt Aachen
grundsätzlich in dem Rechtsrahmen, der für kreisfreie Städte gilt. Eine erneute, ministerielle
Bestätigung dieser Rechtsauffassung hätte eine Novellierung des § 6 Abs. 3 des Städteregion Aachen
Gesetzes insoweit entbehrlich gemacht.
Im Rahmen der beabsichtigten Gesetzesänderung wird auf die terminliche Vorgabe im § 6 Abs. 3 Satz
3 zu achten sein, wonach der Übergang von Aufgaben für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt
Aachen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen
Rechtsverordnung erfolgt. Es muss sichergestellt werden, dass ein mögliches Optionsrecht insoweit
auch fristgerecht umsetzbar ist.
Eigenständige Erfassung und Darstellung in den Landesstatistiken von IT-NRW
In der hiermit verbundenen Frage des maßgebenden Gemeindeschlüssels will das Land an der
bisherigen Praxis festhalten und die statistischen Daten der kreisfreien Stadt Aachen lediglich in einer
Position unterhalb der Städteregion ausweisen.
Aus Sicht der Stadt Aachen bleibt diese Handhabung weiterhin unbefriedigend, weil der Stadt hiermit
wesentliche Vergleichsfelder in der Außendarstellung, insbesondere im Vergleich der kreisfreien
Städte verloren gehen.
Zudem wird den Besonderheiten der städteregionalen Konstruktion, nämlich als Verbund mit einer
weitgehend kreisfreien Großstadt, erneut nicht hinreichend Rechnung getragen.
Schulformübergreifende Schulaufsicht
Diese Aufgabenerweiterung war bereits bei Gründung der Städteregion angestrebt, wurde aber vom
damaligen Gesetzgeber nicht aufgegriffen.
Nach Auffassung des MIK ist hierzu aufgrund der Komplexität der Materie eine sorgfältige Prüfung
und Entscheidung erforderlich, die im Rahmen des Evaluationsberichtes nicht erfolgen kann. Der
Bericht lässt insoweit eine abschließende Entscheidung offen.
Aufgrund der Bedeutung des Bildungssektors für die Aachener Wissensregion und der bereits
bestehenden Zuständigkeiten der Städteregion im schulischen Bereich soll die Möglichkeit einer für
alle Schulformen zuständigen städteregionalen Schulaufsicht weiter verfolgt werden.
Unabhängig von dieser gewünschten Fortentwicklung im Aufgabenbestand der Städteregion ist
allerdings darauf zu achten, dass bei der konkreten Ausgestaltung keine Überschneidungen mit nicht
übertragenen Aufgabenbereichen der Stadt Aachen erfolgen. Als aktuelles Beispiel ist hier das
Vorlage Dez II/0003/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.06.2015

Seite: 4/5

Aktionsfeld der schulischen Inklusion zu nennen, für das die Stadt Aachen bereits frühzeitig die eigene
Zuständigkeit reklamiert hat. Zur Vermeidung von Doppelarbeiten und nicht gewollten AnnexZuständigkeiten aus einer weiteren Aufgabenübertragung sind daher mögliche Schnittstellen sowie
die eventuell verbundenen Weiterungen frühzeitig zu klären.
Regionalplanung
Auch die Übertragung der Regionalplanung war bereits im Antrag zum Städteregion Aachen Gesetz
ausgeführt. Wie auch die Aufnahme einer Experimentierklausel nach § 129 GO hat der Gesetzgeber
dies seinerzeit abgelehnt.
In seinem Evaluationsbericht bekräftigt das MIK diese (damalige) Ablehnung.
Als Begründung verweist das Ministerium insbesondere auf das Erfordernis einer großräumigen
Planungsregion, die auf Ebene der Städteregion so nicht gegeben ist. Diesem Einwand könnte mit
einer Anbindung der Regionalplanung beim Zweckverband Region Aachen möglicherweise begegnet
werden.
Behandlung bei der Städteregion
Der Bericht des MIK zur Evaluierung des Städteregion Aachen Gesetzes wurde und wird in den
Gremien der Städteregion weitergehend behandelt. Als Anlage 2 sind die dortigen Vorlagen für den
Städteregionstag am 26.03.2015 und Städteregionsausschuss am 21.05.2015 beigefügt. Zudem soll
hierzu weitergehend in der Sitzung des Städteregionstages am 18.06.2015 beraten werden.
Die Städteregion greift die abweisende Haltung des Ministeriums zu einer weitergehenden
Aufgabenverlagerung (Schulaufsicht; Regionalplanung; Experimentierklausel) auf und sucht hierzu im
Verbund mit allen städteregionalen Landtagsabgeordneten sowie den Fraktionsvorsitzenden im Rat
der Stadt und in der Städteregion den politischen Diskurs im zuständigen Fachausschuss des
Landtages NRW.
Angestrebt wird danach auf Initiative von Herrn Oberbürgermeister Philipp und Herrn Städteregionsrat
Etschenberg


eine Debatte im zuständigen Fachausschuss des Landtages NRW über die
Entwicklungsperspektiven der Städteregion Aachen anzustoßen



die aktive Unterstützung freiwilliger interkommunaler Kooperationen und die Entwicklung
zielgerichteter Anreize durch das Land NRW einzufordern.

Anlage/n:
Evaluationsbericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK)
Gremienvorlagen der Städteregion

Vorlage Dez II/0003/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.06.2015

Seite: 5/5