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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Umwelt

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0193/WP17
öffentlich
07.05.2015
Dez. III / FB 61/100

Neuaufstellung des Landschaftsplanes der Stadt Aachen
hier: Sachstandsbericht zum Verfahren sowie Kommunikationund Partizipationskonzept
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

02.06.2015
10.06.2015
10.06.2015
10.06.2015
11.06.2015
17.06.2015
17.06.2015
17.06.2015
17.06.2015
23.06.2015
24.06.2015

LBR
B0
B5
B6
PLA
B-1
B2
B3
B4
AUK
Rat

Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Der Landschaftsbeirat nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster-Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung
zustimmend zur Kenntnis.
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis.
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.10.2015

Seite: 1/6

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis.
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

finanzielle Auswirkungen
PSP-Element 4-090101-913-7

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

- Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

2015

Ertrag
Personal-/
Sachaufwand
Abschreibungen
Ergebnis
+ Verbesserung /
- Verschlechterung

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

2016 ff.

2015

2016 ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

-100.000

100.000

180.000

180.000

0

0

175.000*

175.000*

225.000

225.000

0

0

0

0

0

0

0

0

-75.000

-75.000

-45.000

-45.000

0

0

0

0

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

*inkl. Ermächtigungsübertragung aus 2014 in Höhe von 50.000 €

Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.10.2015

Seite: 2/6

Erläuterungen:
Einleitung:
Am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan Aachen*2030, zur Berücksichtigung
städtebaulicher Entwicklungskriterien in der Bauleitplanung (gem. § 1, Absatz 8 Nr. 11 BauGB)
beschlossen.
Aus dem Masterplan abgeleitet soll der Landschaftsplan der Stadt Aachen neu aufgestellt werden.
Im November 2013 wurde im Landschaftsbeirat, im Planungsausschuss und im Ausschuss für Umwelt
und Klimaschutz über die anstehende Neuaufstellung des Landschaftsplanes, die Einwerbung von
Fördermitteln und das EU-weite Ausschreibungsverfahren berichtet. Nachzulesen in der Vorlage FB
61/0995/WP16.
In einem zweistufigen Verfahren wurde der Bewerber ausgewählt, der die bestmögliche Leistung
erwarten lässt.
Beauftragt ist das Büro „Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung“ aus Bonn.
Inhalt des Leistungsumfangs sind neben dem Leistungsbild Landschaftsplan gemäß Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI) die gesetzlich vorgeschriebene Strategische Umweltprüfung
(SUP) sowie der Abwägungs- und Kommunikationsprozess.
Derzeit befasst sich das Büro mit den Leistungsphasen 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln
des Leistungsumfangs und 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen.
Verfahren, Kommunikations- und Partizipationskonzept:
Im Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen ist das Verfahren zur Neuaufstellung des
Landschaftsplanes klar geregelt. Ähnlich wie bei der Bauleitplanung sind zwei formelle
Beteiligungsabschnitte im Gesetz verankert.
Bei der Stadt Aachen hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Partizipation an
Planungsprozessen und somit an der Gestaltung der eigenen Stadt und Umwelt gewollt und mit viel
Engagement gelebt wird.
Auch bei der Neuaufstellung des Landschaftsplanes wird diese Zielsetzung verfolgt und die
Kommunikation und Partizipation an diesem Planwerk über das gesetzliche Maß hinaus angelegt.
Dabei soll das Rad nicht neu erfunden und der Prozess zügig innerhalb des Förderrahmens bis 2017
bearbeitet werden. Elemente aus den Verfahren Masterplan Aachen*2030 und FlächennutzungsplanNeuaufstellung bieten sich an und sollen herangezogen werden.
So wird neben den zu beteiligenden politischen Gremien vorgesehen, die folgenden Akteure zu
gruppieren und mit unterschiedlichen Zielsetzungen und Möglichkeiten einzubinden (siehe hierzu
auch Anlage 1):


Politische Gremien



Lenkungsgruppe

Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.10.2015

Seite: 3/6



Projektgruppe



Arbeitskreise



Gespräche unter Nachbarn



Öffentlichkeit

Politische Gremien
Am Planungsprozess beteiligt sind alle Bezirksvertretungen, der Landschaftsbeirat, die
Fachausschüsse Planungsausschuss und Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz. Die Entscheidung
über die Einleitung der einzelnen förmlichen Schritte, der Abwägung und der Satzung des
Landschaftsplanes obliegt dem Rat.
Lenkungsgruppe
Als Lenkungsgruppe fungieren im Wesentlichen die umwelt- und planungspolitischen Sprecher der
Ratsfraktionen, die von der Verwaltung in Vorbereitung auf die Beschlussfassungen beteiligt werden.
Die Abfrage der Teilnehmer erfolgt separat zu Beginn des Planungsprozesses.
Projektgruppe
Unter „Projektgruppe Verwaltung“ ist der intensive Austausch des Auftragnehmers mit der Verwaltung
während des gesamten Verfahrens zu verstehen. Dabei übernimmt der Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen die Federführung und Projektleitung. Fachunterstützung erfolgt durch den
Fachbereich Umwelt. An Sitzungen zu unterschiedlicher Themen und Schwerpunkte kann der
Teilnehmerkreis intern und ggf. extern erweitert werden. Am Anfang des Verfahrens ist ein
monatlicher Turnus vorgesehen, der sich im Übrigen nach dem Erörterungsbedarf richtet.
Arbeitskreise
Arbeitskreis Landschaftsplan (AK LP)
Der Arbeitskreis Landschaftsplan stellt eine Plattform für die “professionellen“ Interessenvertreter der
wichtigsten Akteure dar. Er bietet fachlichen Austausch und arbeitet in beratender Funktion der
Projektgruppe zu. Er schafft einen geschützten Rahmen zur Diskussion und Austausch der
verschiedenen Interessen durch die entsprechenden Vertreter.
Vorgesehen sind u.a. Kreisbauernschaft, Fischereiverband, Landwirtschaftskammer,
Landesforstverwaltung / Regionalforst, Waldbauernschaft, Naturschutzverbände (NABU, BUND,
LNU), Wasserwirtschaft (WVER) Imkereiverband, Landwirtschaftsverband, LVR – Denkmalpflege,
Tourismus, IHK. Je nach Schwerpunkt können auch weitere Institutionen hinzugeladen werden.
Arbeitskreis Nutzer
Darüber hinaus soll für die einzelnen Nutzer in der Land- und Forstwirtschaft bzw. weiterer
Nutzergruppen des Außenbereiches ein gesonderter Arbeitskreis eingerichtet werden. Im Vordergrund
stehen hierbei Informations-/ Austauschveranstaltungen. Ziel ist es, die Akteure zu informieren ggf.
bereits Konflikte zu entschärfen und auf die Einflussmöglichkeiten im Planungsprozess hinzuweisen.

Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.10.2015

Seite: 4/6

Gespräche unter Nachbarn
Hierunter wird die Einbindung der offiziellen VertreterInnen der Nachbarregionen/- kommunen oder
Behörden in Deutschland, den Niederlanden und in Belgien verstanden. Das existierende Format aus
dem Masterplanprozess, ggf. in geänderter Zusammenstellung, soll hierbei fortgesetzt werden. Im
Vordergrund steht hierbei die grenzüberschreitende Vernetzung, welche sich durch verschiedenste
Instrumente der Raumplanung und Zielvereinbarung ausdrücken soll. Ziel ist es die Nachbarn über
den Landschaftsplan zu informieren und grenzüberschreitende Themen wie Biotopverbund,
touristische Projekte oder auch Infrastrukturvorhaben abzugleichen.
Öffentlichkeit
Neben den o.g. förmlichen Beteiligungen sollen vor und während des Verfahrens auch informelle
Beteiligungen und Informationen stattfinden.
Hierzu sollen verschiedene Medien bzw. Formate Anwendung finden. Zudem soll im August /
September im Bürgerforum des Rates über den anstehenden Prozess berichtet werden.
Weiterhin ist vorgesehen, dass die aktive informelle Beteiligung durch ein ausreichendes Angebot an
Bürgerinformationsveranstaltungen in max. vier Betrachtungsräumen stattfindet.
Darüber hinaus soll das Element der „Bürgersprechstunden“ begleitend zur formellen frühzeitigen
Beteiligung, ähnlich wie zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, angewendet werden. Die
Bürgerinnen und Bürger sollen Gelegenheit bekommen umfassend Informationen zu erhalten und
Eingaben zu machen.
Als zentrales Element wird die Internetseite der Stadt Aachen genutzt.
Ausblick und Zeitplan:
Die Auftaktveranstaltungen in den verschiedenen Gruppen erfolgt unmittelbar vor bzw. nach den
Sommerferien 2015. Über Presse und Internet, in kleineren Veranstaltungen und per Rundschreiben
wird über das Verfahren und die Möglichkeiten der Beteiligung informiert.
Hieran anschließend wird intensiv in den Gruppen, und durch informelle Beteiligungsveranstaltungen,
an den Zielen und Inhalten des Landschaftsplanes bis Frühjahr 2016 gearbeitet.
Das Ergebnis dieser Arbeits- und Austauschphase wird der Vorentwurf sein, der Ende 2016 in die
erste formelle Beteiligungsrunde entsandt wird. Gleichzeigt, mit Beschluss zur frühzeitigen
Beteiligung, erfolgt der förmliche Aufstellungsbeschluss.
Anfang 2017 erfolgt die Auswertung der formell eingebrachten Eingaben. Über das Ergebnis der
Eingaben wird in den einzelnen Gruppen berichtet und ggf. erörtert. Im Anschluss werden die
Abwägung und der Satzungsentwurf gefertigt.
Der Beschluss zur Offenlage soll im II Quartal 2017 erfolgen.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs ist für das III Quartal 2017 vorgesehen. Sofern der breit
angelegte Beteiligungsprozess seinem Ziel gerecht wird, konnten im Vorfeld Konflikte soweit
ausgeräumt werden, dass das formelle Verfahren ohne Verzögerungen durchlaufen kann. Anfang
2018 kann dann der Satzungsbeschluss gefasst werden.
In der Anlage 2 ist die grobe Zeitplanung beigefügt.

Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.10.2015

Seite: 5/6

Finanzielle Auswirkung
Die gesamte Maßnahme wurde unter dem PSP-Element 4-090101-913-7 in den Haushalt
aufgenommen und entsprechend der Kostenschätzung von 400.000 € eingeplant.
Gemäß Änderungsbescheid zum Zuwendungsbescheid vom 03.12.2014 sind auf Seite des
Fördergebers für den Bewilligungszeitraum bis 2017 folgende Gelder eingeplant:
Haushaltsjahr 2015

100.000 € + Bereitstellung aus 2014 in Höhe von 40.000 €

Haushaltsjahr 2016

100.000 €

Haushaltsjahr 2017

80.000 €

Der Schlussverwendungsnachweis ist bis spätestens zum 30.06.2018 der Bezirksregierung Köln
vorzulegen.
Der städtische Anteil von 20% an den Gesamtkosten verteilt sich auf den Bewilligungszeitraum wie
folgt:
Haushaltsjahr 2015

35.000 €

Haushaltsjahr 2016

25.000 €

Haushaltsjahr 2017

20.000 €

Vorschlag der Verwaltung:
Mit dem vorgeschlagenen Zeitplan und dem damit verbundenen Kommunikations- und
Partizipationsprozess soll ein modernes Zielkonzept für den Naturhaushalt mit angepasster
Schutzgebietsausweisung nach heutigen Wertigkeiten für den gesamten städtischen Außenbereich
entstehen. Viele unterschiedliche Akteure werden aufgerufen sich zu beteiligen.
Empfehlung:
Die Verwaltung empfiehlt, das vorgestellte Verfahren durchzuführen sowie das Kommunikations- und
Partizipationskonzept für die Neuaufstellung des Landschaftsplanes durch die Entsendung der
entsprechenden politischen Vertreter aktiv zu unterstützen.

Anlage/n:
1

Darstellung Verfahren und Akteure

2

Zeitplan

Vorlage FB 61/0193/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.10.2015

Seite: 6/6

Landschaftsplan
Verfahren

Kommunikation + Partizipation
Die Akteure

2015

Stand heute

Stand heute

Politische Gremien

Info 1
Lenkungsgruppe

2016
Projektgruppe Verwaltung

Info 2
Arbeitskreise

2017
Info 3

2018

Juni 2015 -61/100

Gespräche unter Nachbarn

Öffentlichkeit

Landschaftsplan Zeitplan
2015 - 2016 II
Stand heute

Analyse / Vorstudie
Auftakt Politische Gremien
Auftakt - Informelle Beteiligung
Info 1

Lenkungsgruppe und Projektgruppe
Arbeitskreise und Gespräche unter Nachbarn
Öffentlichkeit (4 Betrachtungsräume)

2016 III - 2017 I

Vorentwurf
Aufstellungsbeschluss und frühzeitige formelle Beteiligung
Rückmeldung – Ergebnis aus der formellen Beteiligung
Info 2

Lenkungsgruppe und Projektgruppe
Arbeitskreise und Gespräche unter Nachbarn
Öffentlichkeit (4 Betrachtungsräume)

2017 II – 2017 IV

Entwurf
Beschluss über den Entwurf und öffentliche Auslegung
Abschluss – Ergebnis aus der öffentlichen Auslegung
Info 3

Lenkungsgruppe und Projektgruppe
Arbeitskreise und Gespräche unter Nachbarn
Öffentlichkeit (4 Betrachtungsräume)

2018 II

Rechtskraft
Satzungsbeschluss
Anzeige und Bekanntmachung

Der Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen
Naturerbe bewahren: für Artenschutz und Biodiversität.
Heimat gestalten. Mitwirkung nutzen.

2

Kapiteltitel

Der Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen
Naturerbe bewahren: für Artenschutz und Biodiversität.
Heimat gestalten. Mitwirkung nutzen.

4

4

Kapiteltitel

Inhalt

I.

Die Landschaftsplanung – ein zentrales Planungsinstrument

8

12		
II. Der Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen
			
III. Bestandteile des Landschaftsplans
14		
			
		
Entwicklungsziele mit Beispielen
14
					
		
Festsetzungen mit Beispielen
20		
					
IV. Weitere Beiträge des Landschaftsplans
36		
			
V. Aufstellung von Landschaftsplänen und Beteiligungsmöglichkeiten
42

VI.

Verbindlichkeit und Umsetzung des Landschaftsplans

46		

VII. Anhang – Stand der Landschaftsplanung
48		
					
		
Glossar
49		
		
		
Impressum
50		
					

6

7

Vorwort

Liebe Leserinnen
und Leser,

nirgendwo sonst in Deutschland kann eine industriell und großstädtisch geprägte Szenerie
so unmittelbar übergehen in eine naturnahe, nahezu idyllisch wirkende Landschaft wie in
Nordrhein-Westfalen. Die industriellen Zentren des Landes, die großen Städte und Ballungsräume sind von einer abwechslungsreichen Natur umgeben – von einem vielfältigen Naturerbe
in den ländlichen Regionen. Mit dieser freien Natur sind bei jeder und jedem von uns viele
schöne Erinnerungen und Heimatgefühle verbunden. Vielen Menschen liegen die über Jahrhunderte gewachsenen Kulturlandschaften in NRW sehr am Herzen.
Vor diesem Hintergrund müssen wir den andauernden Verlust von natürlichen Lebensräumen
beklagen. Täglich werden in Nordrhein-Westfalen etwa 10 Hektar Fläche für den Bau von Siedlungs-, Gewerbe- und Verkehrsflächen in Anspruch genommen. Das sind ungefähr 14 Fußballfelder pro Tag. Das ist ein fortwährender Verlust von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen und
damit der Biodiversität, aber auch für Naherholung und Freizeitgestaltung. Wenn man Natur
und Landschaft so weit wie möglich bewahren und auch wiederherstellen will, dann müssen die
sogenannten Schutzgüter der Natur berücksichtigt werden. Die Landschaftsplanung ist hier
das zentrale Instrument von Naturschutz und Landschaftspflege, sie bietet die Chance zu einer
Planung, Koordinierung und Realisierung der Naturschutzmaßnahmen.
Die vorliegende Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen. Es werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie sich Bürgerinnen und Bürger in die
Landschaftsplanung und damit in die Gestaltung ihrer Heimat einmischen können.

Ich wünsche eine interessante Lektüre.

Ihr

Johannes Remmel
Minister für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

8

I. Die Landschaftsplanung –
ein zentrales Planungsinstrument
Die Landschaftsplanung ist – wie im Ministervorwort angesprochen
– das zentrale Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie beginnt mit der Analyse und Bewertung des Naturhaushaltes im betreffenden Plangebiet, also vor Ort. Sie untersucht,
mit welchen Auswirkungen die vorhandene und absehbare Landschaftsnutzung verbunden sein wird.
Auf dieser Basis werden dann die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege festgelegt und die nötigen Maßnahmen geplant.
Darüber hinaus liefert die Landschaftsplanung wertvolle Informationen
für andere Verwaltungsverfahren und Planungen, die sich auf Natur
und Landschaft auswirken.
Gesetzliche Grundlage für die Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen sind sowohl das Bundesnaturschutzgesetz als auch das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen. Nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes kann sie auf drei Ebenen wirken: auf Landesebene
mit einem Landschaftsprogramm, auf der Ebene der Regionen bzw.
Regierungsbezirke mit Landschaftsrahmenplänen, auf der Ebene der
Kreise und kreisfreien Städte mit kommunalen Landschaftsplänen
(auch örtliche Landschaftspläne genannt). Sobald ein Landschaftsplan
– als kommunale Satzung – beschlossen wurde, beginnt die Umsetzung
bzw. Ausführung der Maßnahmen in der Fläche.
Ein Landschaftsprogramm stellt die landesweiten Leitbilder und
Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar.
In Nordrhein-Westfalen wurden die entsprechenden Inhalte in den
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) übernommen – in Abwägung mit anderen Belangen des Landes wie
zum Beispiel: Energieversorgung, Rohstoffgewinnung, Siedlungsund Gewerbeflächenplanung. Der LEP NRW ist ein landesweit
übergeordnetes Instrument der räumlichen Gesamtplanung, und
in diesem Rahmen werden die unterschiedlichen gesellschaftlichen
Ansprüche an den Raum koordiniert.
Für bestimmte Regionen eines Landes – etwa für Regierungsbezirke –
stellen Landschaftsrahmenpläne die Ziele und Erfordernisse des
Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. In Nordrhein-Westfalen
übernehmen die Regionalpläne die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes. Die Ziele und Darstellungen der Regionalpläne sind behördenverbindlich und auch von anderen Fachplanungen zu beachten.
Der kommunale Landschaftsplan wird im Verlauf dieser Publikation
ausführlich dargestellt.

9

10

Die Landschaftsplanung – ein zentrales Planungsinstrument

Abb. 1
Heiden sind nicht nur kulturhistorisch wertvoll. Sie bieten
auch wertvollen Lebensraum
für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Für ihren Erhalt können
durch den Landschaftsplan
Schutz- und Pflegemaßnahmen
festgesetzt werden.

Abb. 2
Zum Erhalt und zur Entwicklung
naturnaher Wälder kann der
Landschaftsplan forstliche
Festsetzungen treffen.

Abb. 3
Wertvolle Lebensräume können
durch den Landschaftsplan als
Schutzgebiete ausgewiesen werden.

11

Abb. 4
Für den Erhalt artenreicher
Grünlandflächen kann der Landschaftsplan zum Beispiel eine
bestimmte Form der Mahd als
Pflegemaßnahme festsetzen.

Abb. 5
Landschaftselemente wie Alleen,
Einzelbäume und Hecken können
über den Landschaftsplan angelegt,
gepflegt und gesichert werden.

Abb. 6
Die Artenvielfalt als Zielsetzung des
Landschaftsplanes: Der Steinkauz ist streng
geschützt. Er benötigt Kopfbäume und
Streuobstwiesen in seinem Lebensraum.

12

II. Der Landschaftsplan in NRW
Der Landschaftsplan setzt die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes auf örtlicher Ebene
um. Er konkretisiert und ergänzt die naturschutzfachlichen Inhalte des Regionalplanes als
Landschaftsrahmenplan. Aufgestellt wird der Landschaftsplan von den Kreisen und kreisfreien Städten, die ihn als allgemeinverbindliche kommunale Satzung beschließen. Die Kreise und
kreisfreien Städte sind die Träger der Landschaftsplanung, das heißt, verantwortlich ist nicht
eine einzelne Behörde, wie etwa die untere Landschaftsbehörde, sondern das örtliche Parlament: der Kreistag oder der Stadtrat. Für die Landschaftspläne erarbeitet das Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) einen Fachbeitrag
aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege (siehe Infobox); ergänzend werden
eigene Erhebungen durchgeführt.
Landschaftspläne werden flächendeckend aufgestellt für alle Flächen, die außerhalb der zusammenhängend bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (Außenbereich) liegen. Dabei können Kreise und kreisfreie Städte ihr Gebiet in mehrere Landschaftspläne aufteilen. Der Landschaftsplan erfasst und bewertet den Naturhaushalt im Plangebiet,
er erarbeitet Ziele und Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Schutzgüter. Zu den Schutzgütern zählen die in ihrer biologischen Vielfalt zu erhaltenden Pflanzen, Tiere
und Biotope ebenso wie das Landschaftsbild. Boden, Wasser, Luft und Klima sollen so weit wie
möglich durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geschützt werden.

Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird vom Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erarbeitet und
erfasst die Biodiversität der Planungsregion. Er enthält gemäß § 15a Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen die folgenden Punkte:
1.
2.

3.

eine Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen
bestehender Raumnutzungen,
eine Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele 		
und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der 		
sich daraus ergebenden Konflikte und
Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur
und Landschaft sowie Angaben zum Biotopverbund.

Abb. 7
Der Fachbeitrag des
Naturschutzes und
der Landschaftspflege.

Verhältnis zu anderen Planungen
Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes sind die Vorgaben der übergeordneten Raumordnung und Landesplanung zu beachten: also Landesentwicklungsplan und Regionalplan. Ebenso
sind bestehende Planungen aus anderen Bereichen – Flächennutzungs- und Bebauungspläne
– sowie Festsetzungen anderer Fachplanungen, zum Beispiel bei Bau- und Bodendenkmälern
nach dem Denkmalschutzgesetz, zu berücksichtigen.

13

Der Landschaftsplan hat folgende andere Planungen zu berücksichtigen:
Fachplanungen:

Räumliche Gesamtplanung:

Zum Beispiel planerische Festsetzungen
des Straßenbaus, der Agrarordnung,
der Wasserwirtschaft oder des Denkmalschutzes, soweit sie den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung
angepasst sind.

Landesentwicklungsplan (LEP)
Regionalplan
Flächennutzungsplan und Bebauungsplan,
soweit sie den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung angepasst sind.

Außerdem sind die Inhalte angrenzender Landschaftspläne
aufeinander abzustimmen.

Abb. 8
Verhältnis des
Landschaftsplans
zu anderen
Planungen.

Sowohl der Landschafts- als auch der Bebauungsplan werden als kommunale Satzung erlassen und befinden sich auf gleicher planerischer Ebene. Beide Pläne müssen bei Aufstellung
und Änderung den jeweils anderen berücksichtigen. In der Regel endet der Geltungsbereich
des Landschaftsplanes dort, wo Bebauungspläne und Gemeindesatzungen beginnen.
In einigen Fällen allerdings kann sich der Geltungsbereich auch auf Flächen innerhalb eines
Bebauungsplanes erstrecken, und zwar dann, wenn Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege erforderlich sind, die über die bauleitplanerische Sicherung hinausgehen. Hierzu gehören zum Beispiel landwirtschaftliche Flächen, Wald, Wasserflächen,
öffentliche und private Grünflächen, aber auch Abgrabungsbereiche und Begrünungen für
Verkehrsflächen. In diesen Überschneidungsbereichen dürfen sich die beiden Satzungen
nicht widersprechen.
Sieht ein Regional- oder Flächennutzungsplan eine bauliche Flächennutzung vor, ohne
dass schon ein Bebauungsplan aufgestellt worden ist, so kann der Landschaftsplan auch
nur temporäre Festsetzungen vorsehen, wie zum Beispiel ein temporäres Landschaftsschutzgebiet. Es können also nur solche Festsetzungen getroffen werden, die zwar zur
vorübergehenden Erhaltung der Landschaft führen, dabei aber die Verwirklichung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht verhindern. Sobald der Bebauungsplan in Kraft
getreten ist, fallen solche Festsetzungen automatisch weg. Im Bebauungsplanverfahren
wird geprüft, ob ein Teil der Regelungen des Landschaftsplanes übernommen werden kann.

Abb. 9
Landschaftsplanung und Bauleitplanung
werden aufeinander abgestimmt. Der
Geltungsbereich von Landschaftsplänen
endet im Regelfall an den Grenzen der
Bebauungspläne und der gemeindlichen
Satzungen.

14

III.		Bestandteile des Landschaftsplans
Ein Landschaftsplan besteht aus einem Karten- und einem Textteil. Der Kartenteil stellt die
Entwicklungsziele und Festsetzungen räumlich dar. Der Textteil formuliert konkrete Festsetzungen mit den dazu gehörenden Erläuterungen aus.
Einige Beispiele für Entwicklungsziele und Festsetzungen:

Entwicklungsziele
Die Entwicklungsziele sind behördenverbindlich und geben Auskunft über die Schwerpunkte
der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung. Sie ergeben sich
nicht nur aus der Analyse der vorhandenen Naturausstattung und Landnutzung, sondern
auch aus den übergeordneten planerischen Vorgaben (siehe Seite 8). Sie werden im Landschaftsplan in Text und Karte (Entwicklungskarte) dargestellt und begründet.
Entwicklungsziele (EZ) können zum Beispiel sein:

EZ 1

„Erhaltung“
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für
die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten.
Erhaltung einer gewachsenen Kulturlandschaft
mit ihren biologischen und kulturhistorischen Besonderheiten.

EZ 2

„Anreicherung“
Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen
Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden
Elementen.

EZ 3

„Wiederherstellung“
Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge,
ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur
geschädigten oder stark vernachlässigten
Landschaft.

Der Träger der Landschaftsplanung kann weitere Entwicklungsziele darstellen und diese
auch kombinieren.

15

Beispiel für Entwicklungsziel 1 „Erhaltung“
Rheinaue Zonser Grind in Dormagen
(Landschaftsplan II Rhein-Kreis Neuss)
Die Rheinauenlandschaft ist zu weiten Teilen eine grünlandgeprägte, vielfältig durch naturnahe
Landschaftselemente gegliederte Kulturlandschaft. Der Landschaftsplan stellt sich für diese
Landschaftsräume das übergeordnete Entwicklungsziel „Erhaltung“. Zudem stellt er je nach
Landschaftsausstattung spezielle Entwicklungsziele für einzelne Teilräume dar.

Abb. 10
Luftbild der Rheinaue
Zonser Grind
in Dormagen.

1A

Entwicklungsziel 1A
„Erhaltung und Optimierung
von Grünland
und Auwäldern“

N

Naturschutzgebiet Zonser Grind

L

Landschaftsschutzgebiet

Abb. 11
Kartenausschnitt
aus dem Landschaftsplan II
Rhein-Kreis Neuss
(Naturschutzgebiet
Zonser Grind).

16

Bestandteile des Landschaftsplans

Für die Rheinaue Zonser Grind in Dormagen stellt der Landschaftsplan die folgenden teilräumlichen Entwicklungsziele dar: „Erhaltung und Optimierung der gut strukturierten, großflächigen
Grünlandbereiche und Erhaltung und Entwicklung von Auwäldern in der Rheinaue“. Die Rheinaue
ist ein wertvoller Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten mit landesweiter Bedeutung. In den von Pappel- und Kopfbaumreihen geprägten Grünlandbereichen und in den Resten
naturnaher Auenwälder finden seltene Vogelarten wie Pirol und Steinkauz ihren optimalen
Lebensraum. Auch sind die Glatthaferwiesen mit Elementen der Halbtrockenrasen kulturhistorisch bedeutsam und schutzwürdig.
Die Entwicklungsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
–
–
–
–

die Erhaltung der vorhandenen Grünlandnutzung und eine extensive Bewirtschaftung,
die Erhaltung auentypischer Elemente, zum Beispiel Kopfweiden und Schwarzpappeln,
die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutztes Grünland,
den mittelfristigen Ersatz der Hybridpappelbestände durch Baumarten des Auenwaldes 		
und
– die Erweiterung des Naturschutzgebietes auf den Gesamtbereich der Überflutungsaue.
Die besonders wertvollen Landschaftsräume und -elemente werden durch die Festsetzung
von Schutzgebieten und Schutzobjekten gesichert. Durch Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen will man den hohen ökologischen und landschaftlichen Wert der Gebiete
erhalten und möglichst weiter verbessern (siehe auch Seite 32).

Beispiel für Entwicklungsziel 2 „Anreicherung“
Niederterrasse des Rheins bei Meerbusch-Lank-Latum
(Landschaftsplan III Rhein-Kreis Neuss)
Die fernab der Talauen und Niederungen liegenden Flächen der Nieder- und Mittelterrassen
des Rheins sind hervorragende Ackerstandorte und werden in der Regel intensiv ackerbaulich
genutzt. Sie sind deutlich weniger durch naturnahe Landschaftselemente gegliedert als die
Flächen unter Beispiel 1 „Erhaltung“. Hier stellt der Landschaftsplan folgendes Entwicklungsziel
dar: „Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“.
Diese Zielsetzung soll insbesondere erreicht werden durch:
– die Anlage von vernetzenden Biotopstrukturen wie Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen,
Feldgehölzen, Rand- oder Saumbiotopen, uferbegleitenden sowie straßen- und wegbegleitenden Anpflanzungen,
– die Erhaltung und Pflege aller verbliebenen wertvollen Biotope.
Die im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen werden auf Seite 33 vorgestellt.
Abb. 13 zeigt die durch Maßnahmen des Landschaftsplanes angereicherte Landschaft.

17

2

Entwicklungsziel 2 „Anreicherung“

Baumreihe, Allee

Gehölzgruppe

Wegerain

Feldgehölz

····A······
·····

Aufforstung mit Laubholz

Abb. 12
Kartenausschnitt aus
dem Landschaftsplan III
Rhein-Kreis Neuss
(Niederterrasse des Rheins
bei Meerbusch-Lank-Latum).

Abb. 13
Über Maßnahmen des
Landschaftsplans wurde die
Niederterrasse des Rheins
bei Meerbusch-Lank-Latum
strukturreicher gestaltet
und ökologisch aufgewertet.

18

Bestandteile des Landschaftsplans

Beispiel für Entwicklungsziel 3 „Wiederherstellung“
Naturnahe Umgestaltung des Sesekeverlaufes
(Landschaftsplan IV Kreis Unna)

Die Seseke liegt mitten im westfälischen Kreis Unna. Sie ist ein mittelgroßer, ehemals stark verschmutzter Bach, der aufgrund von Begradigungsmaßnahmen unnatürlich gerade verlief. Die
Äcker grenzten direkt an das Ufer, die Ausprägung des Gewässers war alles andere als naturnah,
und die Relikte der bäuerlichen Kulturlandschaft, zum Beispiel Kopfbäume, waren in der Bachniederung nur noch vereinzelt erhalten. Hier stellt der Landschaftsplan das Entwicklungsziel der
Wiederherstellung eines naturnahen Sesekeverlaufes und der angrenzenden Auen dar.
Die Luftbilder zeigen die Umsetzung folgender Maßnahmen:
– eine naturnahe Wiederherstellung des Gewässerbettes zur Förderung der 			
Fließgewässerdynamik und Differenzierung der Strömungsgeschwindigkeiten,
– die Entwicklung von Uferfluren, Röhrichten, Ufergehölzen, Feucht- und 				
Naßwiesen auch zur Gliederung und Aufwertung des Landschaftsbildes.
So konnte die Seseke im Jahre 2004 in dem Raum, der hier gezeigt wird, naturnah umgestaltet
werden – dank der gemeinsamen Initiative der Gemeinde Bönen, der Flurbereinigungsbehörde
bei der Bezirksregierung Arnsberg und des Kreises Unna als Träger der Landschaftsplanung.
Der Bach kann jetzt wieder eigene Dynamik entfalten und sich weiter naturnah entwickeln.
Die Entwicklungsziele des Landschaftsplanes sind damit erreicht worden, außerdem konnte
eine Verbesserung der Wasserqualität erreicht werden.

Abb. 14 + 15
Luftbildvergleich vor und nach
der Wiederherstellung eines
naturnahen Verlaufes der Seseke.

Abb. 16
Sesekeaue mit Relikten der
bäuerlichen Kulturlandschaft
(Kopfeiche). Die Seseke ist hier
noch in einem Abschnitt mit
begradigtem Zustand zu sehen.
Erst nach der Renaturierung
kann sie wieder mäandrieren
(sich wellenförmig schlängeln).

19

Beispiel für eine überlagernde Darstellung von zwei Entwicklungszielen (EZ 3 „Wiederherstellung“ und EZ 7 „Entwicklung für den
Biotop- und Artenschutz“), Nassabgrabung Balgheimer See
(Landschaftsplan II Rhein-Kreis Neuss)
Die Eingriffe in Natur und Landschaft, die man durch die Gewinnung von Bodenschätzen vornimmt, beeinträchtigen unweigerlich die ursprünglichen Landschaften in Struktur und Funktion.
Um diese Folgen möglichst gering zu halten oder wieder auszugleichen, werden naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in den Genehmigungen verbindlich vorgeschrieben. Es gibt
aber auch alte Abgrabungen, wo dieses noch nicht geregelt wurde.
Der Landschaftsplan hat in diesem Zusammenhang zwei Aufgaben:
– Erstens gibt er das grundsätzliche Ziel der Wiederherstellung der Landschaft für solche 		
Landschaftsräume vor, die in der Vergangenheit ohne Ausgleich beeinträchtigt wurden.
– Zweitens formuliert er die planerischen Ziele und macht Vorgaben für die Wiederherstellung
der Landschaftsräume.
In unserem Beispiel wurde im Jahr 1990 die Nassabgrabung des Balgheimer Sees im Zuge des
abgrabungsrechtlichen Verfahrens genehmigt. Die Vorgaben zur Rekultivierung beinhalteten
schon damals Ansätze für eine naturnahe Entwicklung dieses Abgrabungsgewässers. Mit der
Änderung des Landschaftsplanes II des Rhein Kreises Neuss in 2001 sind diese Ansätze aufgegriffen, naturschutzfachlich überarbeitet und in den Landschaftsplan integriert worden.
Der Landschaftsplan stellt für dieses Gewässer die beiden Entwicklungsziele dar:
– Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer
Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft (EZ 3).
– Entwicklung der Landschaft für den Biotop- und Artenschutz (EZ 7).

3

Entwicklungsziel
„Wiederherstellung“

7

Entwicklungsziel

N

Naturschutzgebiet

L

Landschaftsschutzgebiet

„Biotop- und Artenschutz“

Balgheimer See

Abb. 17
Kartenausschnitt aus
dem Landschaftsplan II
Rhein-Kreis Neuss
(Balgheimer See).

20

Bestandteile des Landschaftsplans

Abb. 18
Luftbild des
Balgheimer Sees.

Konkret geben die allgemeinen Ziele des Landschaftsplanes vor:
– die Entwicklung des Gewässers samt Umfeld als Trittsteinbiotop;
– die Entwicklung eines Vorranggebietes für den Biotop- und Artenschutz zwischen
den großen zusammenhängenden Waldgebieten im Westen und der Rheinaue im Osten.
(Informationen zur Festsetzung des Naturschutzgebietes Balgheimer See
finden Sie auf Seite 22.)

Festsetzungen
Die Landschaftspläne geben mit den Festsetzungen verbindliche Maßnahmen zur Erhaltung
bzw. Entwicklung von Natur und Landschaft vor. Mögliche Festsetzungen werden hier beispielhaft vorgestellt.

Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
Der Landschaftsplan kann für bestimmte Landschaften oder Landschaftselemente, die besonderen Schutz benötigen, konkrete Schutzmaßnahmen festsetzen. Begründet werden müssen
diese Festsetzungen durch die Gefährdung eines Gebietes oder einer Einzelschöpfung (zum
Beispiel einer Felsformation). Entweder handelt es sich um die besondere Empfindlichkeit und
Seltenheit des Gebietes oder um seine besondere Schönheit. Auskunft über die Schutznotwendigkeit geben Informationssysteme wie das Biotop- und Fundortkataster des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Es kann auch sein, dass weitere
Fachgutachten oder Stellungnahmen erstellt und einbezogen werden.
Besondere Landschaftsgebiete oder -elemente können geschützt werden als:
-

Naturschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet
Naturdenkmal
geschützter Landschaftsbestandteil

21

Abb. 19
Naturnahe Mittelgebirgsbäche sind Lebensraum für eine Vielzahl,
zum Teil gefährdeter
Arten. Ein Bach mit
seiner Aue kann daher
als Naturschutzgebiet
geschützt werden.

Abb. 20
Zahlreiche Fischarten,
wie zum Beispiel die
Groppe, profitieren von
naturnah gestalteten
Gewässern.

Räumlich dargestellt werden die Schutzgebiete (Naturschutzgebiet/Landschaftsschutzgebiet)
und geschützten Einzelelemente (Naturdenkmal/geschützter Landschaftsbestandteil) in der
sogenannten Festsetzungskarte – zusammen mit den erforderlichen Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen. Die textlichen Festsetzungen enthalten sowohl den Schutzgrund als auch die
erforderlichen Ge- und Verbote sowie gegebenenfalls weitere Konkretisierungen. Der textliche
Teil ist häufig in zwei Spalten aufgeteilt. In der linken Spalte stehen die rechtsverbindlichen
Festsetzungen – zum Beispiel die Verbote für Schutzgebiete. In der rechten Spalte stehen die
zugehörigen Erläuterungen (siehe Abb. 21). Diese Erläuterungen sind nicht rechtsverbindlich,
sie dienen lediglich dem besseren Verständnis der Festsetzungen. Sie erläutern zum Beispiel
die Ziele von Festsetzungen oder präzisieren sie weiter.

LANDSCHAFTSPLAN I

Neuss

Generelle Verbote für alle Naturschutzgebiete nach diesem Landschaftsplan
Allgemeine Verbote:
In den festgesetzten Naturschutzgebieten
sind alle Handlungen verboten, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner
Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können.

Abb. 21
Festsetzung mit
Erläuterung im Landschaftsplan I des
Rhein-Kreises Neuss

Das allgemeine Verbot gibt den in § 34
Abs. 1 LG beschriebenen Rahmen der
verbotenen Handlungen in Naturschutzgebieten wieder, stellt aber dennoch
keinen bloßen Verweis, sondern ein eigenständiges Verbot dar. Während bei den
unter II. im Besonderen Handlungen die
Vermutung zugrunde liegt, dass solches
Handeln regelmäßig mit Zerstörungen,
Beschädigungen oder Veränderungen
des geschützten Gebietes oder seiner
Bestandteile oder einer nachhaltigen
Störung verbunden ist, ist bei der Anwendung des allgemeinen Verbotes im Einzelnen zu belegen, dass diese Folgewirkungen durch eine Handlung eintreten
können oder eingetreten sind.

22

Bestandteile des Landschaftsplans

Beispiele für die Festsetzung von besonders
geschützten Teilen von Natur und Landschaft
Naturschutzgebiete
sind gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz Gebiete, in denen ein besonderer Schutz
von Natur und Landschaft erforderlich ist
– zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder
Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
– aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
– wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

A – Naturschutzgebiet Balgheimer See
(Landschaftsplan II Rhein-Kreis Neuss)
Die Festsetzung des Abgrabungsgewässers Balgheimer See als Naturschutzgebiet dient dem
Biotop- und Artenschutz. Durch die Ge- und Verbotsbestimmungen zum Naturschutzgebiet und
die Festsetzung der Entwicklungsmaßnahmen ist die naturschutzgerechte Gebietsentwicklung
gesichert, dazu gehören:
– der Ausschluss jeder intensiven Folgenutzung für den durch die Abgrabung entstehenden
Restsee und dessen Uferbereiche,
– die Regelung einer naturschutzgerechten fischereilichen Nutzung und
– die Schaffung vielfältiger Lebensräume über die Anlage unterschiedlichster Böschungs-		
neigungen, Flachwasserzonen und das teilweise Offenhalten von Kies- und Sandbereichen.
Siehe auch Beispiel zu den Entwicklungszielen auf Seite 19.

Abb. 22 + 23
Das Naturschutzgebiet Balgheimer See

23

B – Naturschutzgebiete Horster Mühle/Hemmerder Wiesen
(Landschaftspläne Nr. 4 und 8 des Kreises Unna)
Der in der Festsetzungskarte dargestellte Landschaftsraum (siehe Abb. 24) liegt im Nordosten
der Stadt Unna und im Südosten der Gemeinde Bönen, am Nordrand des „Haarstrangs“. Er ist
Bestandteil des Landschaftsplanes Nr. 4 „Raum Kamen-Bönen“ (nördlicher Bereich des Kartenausschnitts) und des Landschaftsplanes Nr. 8 „Raum Unna“ (südlicher Bereich).

Naturschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet
Naturdenkmal
Geschützter
Landschaftsbestandteil
Feldhecke (3-reihig, 8 m breit)
Baumreihe (2 m breit)
Kopfbaumreihe (2 m breit)
Ufergehölz
Saum (8 m breit)
Rain (3 m breit)

Dieser Landschaftsraum ist wesentlich
durch landwirtschaftlich genutzte Flächen
geprägt, also vornehmlich durch Ackerflächen. Gleichwohl sind Reste der ehemals
vielfältigen bäuerlichen Kulturlandschaft
erhalten geblieben. Kleine Eichen-Hainbuchenwälder, Reste von Grünlandflächen,
Bachläufe und Hecken, ein paar Kleingewässer – das sind die naturnahen Inseln
in dieser intensiv genutzten Landschaft.

Abb. 24 (oben)
Festsetzung der Naturschutzgebiete
Horster Mühle/Hemmerder Wiesen
in zwei aneinandergrenzenden
Landschaftsplänen im Kreis Unna.
Abb. 25 (links)
Luftbild (aus 2012) der Naturschutzgebiete Horster Mühle und
Hemmerder Wiesen.

24

Bestandteile des Landschaftsplans

Ein von Bächen durchzogener Niederungsbereich mit Relikten von feuchtem Grünland, der in
den letzten 60 Jahren zunehmend entwässert und großenteils ackerbaulich genutzt wurde, wird
über die Festsetzung der aneinandergrenzenden Naturschutzgebiete Horster Mühle (N5)
und Hemmerder Wiesen (N 2) gesichert (Abb. 24).
Ziel der Festsetzung als Naturschutzgebiete ist ein grünlandgeprägter Niederungsbereich mit
typischem Arteninventar. Solche Grünlandflächen sind in der intensiv genutzten Agrarlandschaft selten geworden. Sie zählen bundesweit zu den gefährdeten Lebensräumen. In den Naturschutzgebieten wird die typische Feuchtwiesenvegetation gefördert, wozu auch die Kuckuckslichtnelke (Abb. 26) gehört. Der weitgehend naturnahe Bach sowie höhlenreiche Kopfbaumbestände und Kleingewässer sind gute Lebensräume für viele gefährdete Arten – wie zum Beispiel
Kiebitz (Abb. 27) und Laubfrosch (Abb. 28). Auch eines der bedeutendsten regionalen Laichgebiete des Grasfrosches befindet sich hier.
Abb. 26 (links), 27 (Mitte), 28 (rechts)
Kuckuckslichtnelke, Kiebitz und Laubfrosch finden in den Naturschutzgebieten Horster Mühle/Hemmerder Wiesen wertvollen Lebensraum.

Zur Förderung von feuchten Grünland-Lebensräumen mit einer besonderen Tier- und Pflanzenwelt sind Vernässungsmaßnahmen erforderlich. Zu diesem Zweck haben Stadt und Kreis Neuss
sowie der NABU-Kreisverband viele Privatflächen in den Naturschutzgebieten erworben und
entsprechende Maßnahmen durchgeführt. Zum Beispiel wurden alte Entwässerungssysteme
außer Funktion gesetzt, zahlreiche Blänken (kleine flache Wasseransammlungen, Abb. 29) angelegt und Steinschüttungen aus befestigten Bachabschnitten entfernt. All diese Maßnahmen
haben sich deutlich positiv auf die Tier- und Pflanzenwelt ausgewirkt.
Die Schutzfestsetzungen tragen außerdem zur Erhaltung der traditionellen bäuerlichen und
attraktiven Kulturlandschaft bei. Landwirte bewirtschaften hierzu weiterhin die Flächen unter
naturschutzfachlichen Gesichtspunkten.

Abb. 29
Auf einer ehemaligen Ackerfläche
wurden Blänken angelegt.
Schon im ersten Sommer nach
Fertigstellung wurden die Blänken
von Laubfröschen besiedelt.

25

Die beiden Naturschutzgebiete (N 2 und N 5, Abb. 24) sind von zwei Landschaftsschutzgebieten (L 5 und L 7, Abb. 24) umgeben. In den Landschaftsschutzgebieten will man vor allem den
besonderen Charakter der Landschaft erhalten, die durch die traditionelle land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägt ist. Für den Fall, dass eine traditionelle Nutzung ökonomisch nicht
mehr tragfähig ist, bietet der Vertragsnaturschutz den Landwirten die Möglichkeit, diese Nutzung in ausgewählten Bereichen fortzuführen (zu „Vertragsnaturschutz“ siehe auch Seite 47).

Landschaftsschutzgebiete
sind gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz großflächige Schutzgebiete und werden
festgesetzt:
–

zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktions-		
fähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten 		
und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

–

wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen 		
Bedeutung der Landschaft oder

–

wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Einzelne markante, herausragende Einzelbäume, Baumgruppen, aber auch zum Beispiel Felsformationen können durch die Landschaftspläne als Naturdenkmäler ausgewiesen werden.
In der Regel handelt es sich um besonders alte und typische Bäume des Landschaftsraumes.

Naturdenkmäler
sind gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz Einzelschöpfungen der Natur oder
entsprechende Flächen bis zu einer Größe von fünf Hektar, deren besonderer Schutz
erforderlich ist
–

aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

–

wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

Abb. 30
Bäume wie diese alte Eiche
können als Naturdenkmäler
festgesetzt werden.

26

Bestandteile des Landschaftsplans

Naturnahe Strukturen wie Bachläufe, Kleinwaldflächen, Grünlandflächen, Obstwiesen, Kleingewässer oder frei wachsende Hecken können als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden, um sie zu erhalten.

Geschützte Landschaftsbestandteile
sind gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz Teile von Natur und Landschaft,
deren besonderer Schutz erforderlich ist
–

zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktions-		
fähigkeit des Naturhaushaltes,

–

zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,

–

zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

–

wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tierund Pflanzenarten.

Abb. 31
Streuobstwiesen können
als geschützter
Landschaftsbestandteil
festgesetzt werden.

27

28

Bestandteile des Landschaftsplans

Zweckbestimmungen für Brachflächen
Während Brachflächen früher dazu dienten, den Böden nach mehrjähriger landwirtschaftlicher
Nutzung Erholung zu geben, sind Brachflächen heute meist landwirtschaftliche Flächen,
die aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr genutzt werden. Brachflächen entwickeln sich
in relativ kurzer Zeit zu wertvollen Lebensräumen. Der Landschaftsplan kann festlegen, ob
diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen oder in bestimmter Weise genutzt,
bewirtschaftet oder gepflegt werden sollen. Ziel ist die Anreicherung bzw. Erhaltung wertvoller Lebensräume für den Artenschutz.

Abb. 32
Brachen sind Rückzugsgebiete für viele Arten
(zum Beispiel Zauneidechse,
Heuschrecken, Steinklee
und Nachtkerze),
die durch intensive
Bewirtschaftungsformen
immer weniger
Lebensraum finden.

Forstliche Festsetzungen
Der Landschaftsplan kann für Waldflächen, die in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen liegen, bestimmte Baumarten bei Erst- und Wiederaufforstungen vorschreiben oder ausschließen – allerdings nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde.
Auch kann so eine bestimmte Form der Endnutzung ausgeschlossen oder vorgegeben werden.
Zum Beispiel kann der Kahlschlag ab einer bestimmten Flächengröße, wenn dies im Sinne des
Schutzzweckes erforderlich ist, ausgeschlossen werden. Die Festsetzungen sind dann bei der
forstlichen Bewirtschaftung zu beachten.

Abb. 33
Im Einvernehmen
mit dem Regionalforstamt
kann der Landschaftsplan
forstliche Festsetzungen
für Waldflächen treffen.

29

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Maßnahmen dieser Art werden zur Erreichung und Sicherung des Schutzzwecks für Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Festsetzungen gibt es darüber hinaus für die nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz geschützten Biotope und auch an anderen Stellen, an denen Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere zur Förderung der Biodiversität
erforderlich sind.
Zu den Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen zählen:
–

–

–
–
–
–
–

–

Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume, einschließlich der
Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften wild lebender Tierund Pflanzenarten, insbesondere geschützter Arten,
Anlage, Pflege oder Anpflanzung ökologisch auch für den Biotopverbund bedeutsamer
sowie charakteristischer landschaftlicher Strukturen und Elemente wie Streuobstwiesen,
Flurgehölze, Hecken, Bienenweidengehölze, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen
und Einzelbäume,
Herrichten von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich
Entsiegelung,
Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht 		
mehr genutzt werden,
Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes,
Pflege und Entwicklung von charakteristischen Elementen der Kulturlandschaft,
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für im besiedelten Bereich vorhandene
landschaftliche Strukturen und Elemente insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung
für den Biotopverbund sowie
Maßnahmen für die landschaftsgebundene und naturverträgliche Erholung.

Abb. 34
Der Landschaftsplan
kann Pflegemaßnahmen festsetzen.
Dazu zählt zum
Beispiel die Mahd
von Grünland zu
einem bestimmten
Zeitpunkt.

30

Bestandteile des Landschaftsplans

Beispiele für Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen
A – Festgesetzte Maßnahmen des Kreises Unna
Wie der Ausschnitt aus der sogenannten „Festsetzungskarte“ auf Seite 23 (Abb. 24) zeigt, sind
neben Schutzgebieten und geschützten Objekten auch verschiedene Entwicklungsmaßnahmen
konkret festgesetzt. Dazu gehören im Kreis Unna beispielhaft …

… die Anlage von Baumreihen
Diese Baumreihen, überwiegend an Straßen und Wegen angelegt, werten das Landschaftsbild
deutlich auf. Doppelt ausgeführt, wachsen so neue Alleen. Die Baumarten sind zwar von Standort zu Standort unterschiedlich, aber vorwiegend handelt es sich um Stieleichen, teils auch Winterlinden und gelegentlich um Bergahorn und Eberesche.
Der Pflanzabstand beträgt im Regelfall 10 Meter. Damit
die Bäume ohne Beeinträchtigung wachsen können, wird
ein breiter Pflanzstreifen von 2 Metern durch Grundbucheintrag gesichert und der Eigentümer der genutzten
Fläche finanziell entschädigt.

Abb. 35
Anlage von Baumreihen.

… die Anlage von Kleingewässern
Kleingewässer sind wertvolle Lebensräume vieler Tier- und Pflanzenarten. Hier leben diverse
Amphibienarten, Libellen und andere Insekten. Im und am Wasser gedeihen typische Wasserund Sumpfpflanzen. Kleingewässer sind charakteristisch für die bäuerliche Kulturlandschaft
und tragen zur Bereicherung des Landschaftsbildes bei. Die Größe der anzulegenden Kleingewässer hängt zunächst vom Grundwasserstand ab. Steht das Grundwasser tief, muss durch
die entsprechende Aushubtiefe ausreichende und ganzjährige Wasserversorgung gewährleistet
werden. Ein gewisser Pufferstreifen gehört zu einem Kleingewässer dazu. Sinnvoll kann innerhalb von Grünlandflächen auch die
Anlage von periodisch trockenen
und nur zeitweilig mit Wasser gefüllten Bodenvertiefungen sein,
die sogenannte Blänken. Im Kreis
Unna erfolgt die Umsetzung auf
vertraglicher Basis und, wie in
der Landschaftsplanung üblich,
in Abstimmung mit den Flächenbewirtschaftern.
Abb. 36
Anlage von Kleingewässern,
hier auf einer
ehemaligen Ackerfläche.

31

… die Anlage von Feldhecken
Der Landschaftsplan im Kreis Unna setzt Feldhecken fast nur als dreireihige Anpflanzungen
mit jeweils beidseitig 3 Meter breiten Rainen fest. Je nach Standort werden einheimische Gehölzarten in unterschiedlicher Zusammensetzung verwendet: überwiegend Sträucher, aber auch
einzelne Baumarten, die später als Überhälter dienen. Die vorgelagerten Raine bilden Schutzstreifen und ermöglichen üppiges Wachstum, ohne dass später überhängendes Strauchwerk
die Bewirtschaftung der angrenzenden Nutzflächen erschwert. In den ersten Jahren werden die
Anpflanzungen durch Wildschutzzäune gesichert, um Pflanzenausfälle durch Rehwild, Hasen
und Kaninchen zu vermeiden. Junge Feldhecken haben
sich inzwischen als beliebte Brutplätze, etwa des Neuntöters, erwiesen. Die Inanspruchnahme der 8 Meter
breiten Pflanzstreifen erfolgt auch hier auf vertraglicher
Basis mit grundbuchlicher Sicherung und finanzieller
Entschädigung.

Abb. 37
Anlage von Feldhecken.

… die Anlage von Säumen und Rainen
Die früher breit gestreuten „Feldraine“, Grenzstreifen zwischen benachbarten Nutzflächen,
sind selten geworden. Dabei sind die unbewirtschafteten, unbepflanzten Kraut- bzw. Grassäume
besonders wichtige Landschaftselemente. gerade in stark ackerbaulich genutzten Landschaftsräumen. Sie sind lebenswichtig für viele Arten der offenen Feldlandschaft, sie sind Kinderstube
und Rückzugsraum und stärken deren Vernetzung, etwa entlang von Bächen und Gräben. Die
schmale Variante legt 3 Meter, die breite Variante 8 Meter Regelbreite fest. Die genutzten Ackerstreifen werden in der Regel nicht
eingesät, sondern der Selbstberasung überlassen. Der Kreis Unna
übernimmt die Pflege, die auf der
Grundlage fester Pflegemodalitäten
auch auf andere übertragen werden
kann.

Abb. 38
Anlage von
breiten Säumen
an Ackerrändern.

32

Bestandteile des Landschaftsplans

B – Festgesetzte Maßnahmen zu dem Entwicklungsziel „Erhaltung“
(Rheinaue Zonser Grind in Dormagen, Rhein-Kreis Neuss)
In diesem Landschaftsraum mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung“ setzt der Landschaftsplan
die Rheinaue als Entwicklungsziel fest. Der Rhein-Kreis Neuss führt die Umwandlung von Acker
in auentypisches Grünland und die extensive Grünlandnutzung kooperativ mit den Landwirten
über den Vertragsnaturschutz durch.
Die entsprechenden Bewirtschaftungsvorgaben sind im Landschaftsplan festgesetzt. Die
Kopfweiden werden gemeinsam mit dem örtlichen Naturschutzverband regelmäßig gepflegt,
während die heimischen Schwarzpappeln zur Sicherung der genetischen Vielfalt angepflanzt
werden. Forstliche Bewirtschaftungsvorgaben des Landschaftsplanes sorgen dafür, dass
die Hybridpappeln schrittweise durch Baumarten der natürlichen Auwälder ersetzt werden.
Siehe auch Beispiel zu den Entwicklungszielen auf Seite 15.

Festsetzungen
zur naturschutzgerechten
forstlichen Bewirtschaftung
Festsetzungen
zur extensiven Grünlandnutzung

B

und zur Umwandlung von
Acker in Grünland
Naturschutzgebiet Zonser Grind

N

Landschaftsschutzgebiet

L

Abb. 39
Festsetzungen für das
Naturschutzgebiet Zonser
Grind im Landschaftsplan
des Rhein-Kreises Neuss.

33

Festgesetzte Maßnahmen zu dem Entwicklungsziel „Anreicherung“
(Niederterrasse des Rheins bei Meerbusch-Lank-Latum,
Rhein-Kreis Neuss)
Um das Entwicklungsziel „Anreicherung“ erreichen zu können, müssen bestimmte Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen für die Niederterrasse des Rheins festgesetzt
werden. So werden Landschaftsbild und Erholungswert dieser Kulturlandschaft verbessert und
ein Biotopverbundsystem wird entwickelt und gepflegt. Unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsansprüche der Landwirtschaft wurde eine gut strukturierte, gegliederte Landschaft
geschaffen: durch die Pflanzung von straßenbegleitenden Baumreihen und Alleen, Feldgehölzen
und Hecken und durch die Anlage von Wegerainen (Abb. 40).
Gleichzeitig werden die in der Landschaft enthaltenen Biotopstrukturen gesichert – alte Hofbäume, hofnahe Obstwiesen, – und zwar durch die Festsetzung als Naturdenkmal bzw. als
geschützter Landschaftsbestandteil. Erhalten und entwickelt werden sie durch Pflegemaßnahmen.
Durch die Kombination von landschaftstypischen Biotopstrukturen in der Agrarlandschaft mit
bestehenden wertvollen Landschaftsstrukturen ist eine vielfältige, regionaltypische und insgesamt offene Kulturlandschaft entstanden.
Siehe auch Beispiel zu den Entwicklungszielen auf Seite 16.

Abb. 40
Maßnahmen des Landschaftsplans
im Bereich der Niederterrasse des
Rheins bei Meerbusch-Lank-Latum
(Rhein-Kreis Neuss).

34

Bestandteile des Landschaftsplans

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
zum Entwicklungsziel „Wiederherstellung“
(Naturnahe Umgestaltung der Seseke, Kreis Unna)
Der Landschaftsplan „Kamen-Bönen“ setzt im Oberlauf der Seseke die Anlage von Uferstreifen
fest. Zugleich werden angrenzende, in der Aue noch vorhandene Grünlandflächen als „geschützte Landschaftsbestandteile“ gesichert. Über ein Flurneuordnungsverfahren hat sich die Chance
ergeben, landwirtschaftliche mit landschaftlichen Belangen zu koppeln, also zersplitterte Eigentumsflächen mit der Wiederherstellung eines naturnahen Baches „Seseke“ zu verbinden.
Dies wurde möglich, nachdem entlang der Seseke bestimmte angrenzende Flächen in öffentliches Eigentum überführt wurden. Über ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren wurde
die naturnahe Umgestaltung der Seseke realisiert und damit das Entwicklungsziel „Wiederherstellung“ erfüllt.
Siehe auch Beispiel zu den Entwicklungszielen auf Seite 18.
Abb. 41 + 42
Die Seseke unmittelbar
nach der Umgestaltung (links)
und einige Jahre danach
(rechts und Seite 35).

Abb. 43
Laufverlängerung durch
eine neu geschaffene
Bachschlinge.

Abb. 44
Ufergehölze haben sich
spontan angesiedelt.

35

36

IV. Weitere Beiträge
		des Landschaftsplans
Artenschutz
Der Landschaftsplan setzt zur Förderung der Biodiversität auch Artenschutzmaßnahmen
fest. Dies erfolgt über die genannten Schutzgebietsfestsetzungen und durch die gezielte
Anlage, Optimierung und Verbindung der Lebensräume für bestimmte Arten.

Abb. 45 + 46: Der Eisvogel brütet in meist selbst gegrabenen Bruthöhlen. Hierzu eignen sich zum Beispiel die Steilufer
der naturnah gestalteten Seseke (siehe auch Beispiel auf den Seiten 18/34).

Abb. 47
Der Graureiher ist an der
renaturierten Seseke regelmäßig
als Nahrungsgast zu sehen.
Er profitiert von den jetzt
im Bach wieder zahlreicher
vorkommenden Stichlingen.

37

Sicherung europäischer Schutzgebiete
Landschaftspläne tragen auch zur Umsetzung von europäischen Naturschutzzielen bei. Um
den europaweiten Artenschwund zu stoppen und die biologische Vielfalt zu erhalten bzw. wiederherzustellen, gibt die europäische Union ein zusammenhängendes ökologisches Schutzgebietsnetz vor – unter dem Namen „Natura 2000“. Es beinhaltet sowohl die Vogelschutzgebiete nach
der europäischen Vogelschutz-Richtlinie als auch die Fauna-Flora-Habitat-Gebiete gemäß der
europäischen FFH-Richtlinie. Die Sicherung der Gebiete erfolgt über nationales Recht. In Nordrhein-Westfalen sind die meisten Natura-2000-Gebiete über die Landschaftspläne als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Die zuständigen unteren Landschaftsbehörden erarbeiten für die
ausgewiesenen FFH-Gebiete sogenannte „Maßnahmenkonzepte Offenland“ (MaKo), die mit
dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) abgestimmt werden. Die unteren Landschaftsbehörden suchen dafür nach Möglichkeit die Kooperation mit den in den Schutzgebieten tätigen Biologischen Stationen.

Abb. 48
Das Naturschutzgebiet Grundlose-Taubenborn
wurde aufgrund der Meldung als FFH-Gebiet vom
Kreis Höxter im Rahmen der Landschaftsplanung
erstmals als Naturschutzgebiet festgesetzt.

38

Weitere Beiträge des Landschaftsplans

Biotopverbund
Der Landschaftsplan ergänzt den landesweiten Biotopverbund in Nordrhein-Westfalen auf
lokaler Ebene, indem er geeignete Entwicklungsziele formuliert und dazu die erforderlichen
Festsetzungen trifft. Ziel ist der nachhaltige Schutz heimischer Arten und ihrer Lebensräume
zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität. Grundlage ist der vom LANUV stammende
„Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege“, der zwischen Biotopverbundflächen von „herausragender Bedeutung“ (Stufe 1 = Kernflächen) und „besonderer Bedeutung“
(Stufe 2 = Verbindungsflächen) unterscheidet. Der genetische Austausch zwischen den Arten,
Tierwanderungen und die natürlichen Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse werden
unterstützt durch die Schaffung neuer bzw. durch die Wiederherstellung von Korridoren zwischen Lebensräumen. Gemäß § 20 Bundesnaturschutzgesetz soll in Deutschland ein Netz von
Biotopen geschaffen werden, das mindestens 10 % der Fläche des jeweiligen Bundeslandes
umfasst. Bestandteile dieses sogenannten Biotopverbundes können Schutzgebiete, gesetzlich
geschützte Biotope und weitere Flächen bzw. Elemente sein, wenn sie zum Erreichen des Biotopverbundes beitragen.

Abb. 49
Biotopverbund am
Beispiel des Kreises Soest.

Geschützte Flächen

Biotopverbund
Kern-, Verbindungs- und
Entwicklungsbereiche

FFH-Gebiete
Naturschutzgebiete
Geschützte Biotope
nach § 62 LG NRW

·········· Vogelschutzgebiete
·····

Ergänzende Bereiche und Suchbereiche für die Landschaftsplanung

Biotopverbund Stufe 1 – NRW
(herausragende Bedeutung)

Biotopverbund Stufe II – NRW
(besondere Bedeutung)*

Biotopkataster – NRW
(naturschutzwürdige Flächen)

Länderübergreifender Biotopverbund –
Bund (Offenraum, trocken, feucht,
Suchraum bis 250 m)

Länderübergreifender Biotopverbund –
Bund (Wald, Offenland, Fließgewässer)*

* Empfehlungen gemäß Schlussbericht, F+E-Vorhaben
„Länderübergreifende Achsen des Biotopverbundes“ im Auftrag des BfN, 2007

Biotopkataster NRW – übrige Flächen
Kreisgrenze Soest

39

Abb. 50 + 51: Naturnahe Fließgewässer und Hecken haben eine wichtige Funktion als Korridor zwischen Lebensräumen.

Klimawandel
Der Klimawandel erfordert auch Anpassungsstrategien des Naturschutzes. Steigende Temperaturen, mehr Niederschläge und Wetterextreme wirken sich mittel- bis langfristig auf die
Artenzusammensetzung der heimischen Natur und Landschaft aus. Für klimasensible Arten
sind sowohl die Stärkung des Biotopverbundes als auch der umfassende Schutz von Feuchtgebieten, Mooren und anderen grundwasserabhängigen Ökosystemen notwendig. In NordrheinWestfalen existiert eine landesweite Anpassungsstrategie an die durch den Klimawandel
verursachten Folgen bei Tier- und Pflanzenarten (www.umwelt.nrw.de). Zur Umsetzung dieser
Klimaanpassungsstrategie werden in den Landschaftsplänen gezielt Maßnahmen festgesetzt.

Abb. 52
Moore bieten wertvollen Lebensraum für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten. Als CO ²-Speicher haben sie zudem eine hohe
Bedeutung im Hinblick auf den Klimawandel. Über den Landschaftsplan können Moore gesichert und renaturiert werden.

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Weitere Beiträge des Landschaftsplans

Erholungsvorsorge
Die Landschaftsplanung will dazu beitragen, dass die Menschen eine intakte Landschaft vorfinden, in der sie sich erholen und wohlfühlen können. Jede und jeder kann zur Erhaltung und
zum Schutz der Landschaften beitragen, wenn sie/er sich bei Freizeitaktivitäten in Naturschutzgebieten an die entsprechenden Schutzvorschriften hält. Beispielsweise sollte man die Wege
nicht verlassen.

Umweltinformation
Die Erarbeitung eines Landschaftsplanes stützt sich auf eine Vielzahl von Daten und Fakten
über das jeweilige Gebiet, die nicht nur gesammelt, sondern teils auch speziell erhoben und
aufbereitet werden. Diese Daten können wichtige Informationen für andere Fachplanungen wie
Straßenbau, Gewässerausbau und -renaturierung liefern. Da die Landschaftspläne in NordrheinWestfalen fast flächendeckend vorliegen, können interessierte Bürgerinnen und Bürger die
wichtigen Informationen über Natur und Landschaft bei ihren Kreisen bzw. kreisfreien Städten
erhalten und sich dort über die Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung informieren. Viele Kreise und kreisfreie Städte bieten entsprechende Informationen im Internet an.
Auch für die Bauleitplanung der Gemeinden enthält der Landschaftsplan wichtiges Abwägungsmaterial. Die Gemeinden können sich bei ihren Planungsentscheidungen an den Darstellungen
und Festsetzungen der Landschaftspläne orientieren. Der Landschaftsplan bietet weiterhin
Hilfestellung, wenn nach Kompensationsmaßnahmen gesucht wird, zum Beispiel beim Ausgleich
für bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft. Die im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen können bei bestimmten Eingriffen in die Natur
gegebenenfalls als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme (Kompensationsmaßnahmen) anerkannt
werden. Die Kosten solcher Maßnahmen trägt dann der Eingriffsverursacher (Verursacherprinzip) und nicht mehr der Träger der Landschaftsplanung. Über die Eignung einer Kompensationsmaßnahme entscheidet die untere Landschaftsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens
für den Eingriff – zum Beispiel bei der Planfeststellung für eine Straße.

Abb. 53
Kulturlandschaften bieten
auch attraktive Erholungsund Erlebnismöglichkeiten
für die Menschen

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V. Aufstellung von Landschaftsplänen 		
und Beteiligungsmöglichkeiten
Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei der Aufstellung, Änderung oder Neuaufstellung
eines Landschaftsplanes ist wichtig für seinen Erfolg. Neue, bürgernahe Ideen können in das
Verfahren eingebracht werden. Das wirkt sich positiv auf die Qualität des Planes und damit auf
die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger aus, die im Planungsraum wohnen oder sich
dort erholen.

Abb. 54
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
für den Landschaftsplan können sich
Bürgerinnen und Bürger über die
geplanten Festsetzungen zum Schutz
und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft informieren und ihre
Bedenken und Anregungen mitteilen.

Bürgerinnen und Bürger haben im Laufe des Verfahrens mehrfach die Gelegenheit, sich über
die Planungen zu informieren und sich daran zu beteiligen. In Abbildung 55 sind diese Möglichkeiten dargestellt. Im Folgenden erhalten Sie weitere Hinweise, wann und wo Sie sich im Verfahren über die geplanten Entwicklungsziele und Festsetzungen informieren und in welcher Form
Sie sich beteiligen können.
Haben Kreis oder kreisfreie Stadt als Träger der Landschaftsplanung beschlossen, einen Landschaftsplan aufzustellen, so wird dieser Beschluss ortsüblich bekannt gemacht – über einen
Aushang oder Beitrag im örtlichen Informationsblatt. In der Bekanntmachung steht auch, für
welches Gebiet der Landschaftsplan aufgestellt wird.
In Arbeitsgruppen und Gesprächsrunden des Trägers der Landschaftsplanung wird ein Planentwurf erarbeitet. Befasst sind damit Planungsämter, untere Landschaftsbehörden, aber auch
weitere Dienststellen. Der Entwurf des Landschaftsplanes ist dann mehrfach Thema im Landschaftsbeirat und in den betroffenen Ausschüssen (zum Beispiel Umwelt- oder Planungsausschuss) des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Die Planungen werden anschließend den betroffenen Behörden und den Trägern öffentlicher Belange (Gemeinden, Landwirtschaftskammer,
Landesbetrieb Wald und Holz NRW) und auch den anerkannten Naturschutzverbänden vorgestellt – mit der Bitte um Stellungnahme.

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Beschluss zur Aufstellung
Öffentliche Bekanntgabe des
Aufstellungsbeschlusses
Zusammenarbeit
mit:
– Gemeinden
– Betroffene
Behörden und
Stellen (z.B.
Landesbetrieb
Wald und Holz,
Landwirtschaftskammer)
– Landesamt für
Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW
– Landschaftsbeirat
– Verbände
– ...

>

Bürgerinnen und Bürger
erhalten erste Informationen
zur Absicht, einen Landschaftsplan in einem bestimmten
Gebiet aufzustellen

>

Bürgerinnen und Bürger erhalten Gelegenheit zur Information, Erörterung und Äußerung

>

Bürgerinnen und Bürger
erhalten Gelegenheit zur
Information und Äußerung

>

Bürgerinnen und Bürger
erhalten Informationen

Erarbeitung des Planentwurfes
Frühzeitige Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange und
der Bürgerinnen und Bürger
Überarbeitung des Entwurfes
nach Auswertung der
Stellungnahmen, Bedenken
und Anregungen
Öffentliche Auslegung
Überarbeitung des Entwurfes
nach Auswertung der
Stellungnahmen, Bedenken
und Anregungen
Satzungsbeschluss
Anzeige bei der höheren
Landschaftsbehörde
Inkrafttreten durch öffentliche
Bekanntgabe

Abb. 55: Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten im Landschaftsplanverfahren in Nordrhein-Westfalen.

Die Bürgerinnen und Bürger des beplanten Landschaftsraumes können zu diesem Zeitpunkt
Einsicht nehmen in den Entwurf des Landschaftsplanes. Der genaue Ort zur Einsichtnahme
steht in der erwähnten Bekanntmachung, er kann aber auch beim Kreis bzw. der kreisfreien
Stadt erfragt werden. Der Planentwurf stellt die vorgesehenen Entwicklungsziele und Festsetzungen dar, und die Erörterung mit den Planern ist hier ebenso möglich wie die Äußerung von
Anregungen und Bedenken. Wichtig ist das vor allem dann, wenn privates Eigentum oder Nutzungsrecht unmittelbar berührt werden. Es ist aber hilfreich, wenn sich auch Bürgerinnen und
Bürger einbringen, die keine Flächen im Planungsgebiet besitzen oder bewirtschaften, sondern
auch diejenigen, die den Landschaftsraum zur Erholung und Freizeitgestaltung aufsuchen und
aus diesem Interesse heraus Verbesserungsvorschläge haben.
In einigen Kreisen und kreisfreien Städten haben Bürgerinnen und Bürger zusätzlich die Möglichkeit, an Arbeitskreisen teilzunehmen oder Mitglied einer Arbeitsgruppe zu werden. Fragen
Sie nach, ob solche Arbeitsgruppen geplant sind oder bereits bestehen. Falls nicht, regen Sie
die Gründung eines Arbeitskreises an.

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Aufstellung von Landschaftsplänen und Beteiligungsmöglichkeiten

Der Entwurf des Landschaftsplanes wird nach Auswertung der Stellungnahmen, Hinweise
und Anregungen überarbeitet und anschließend für einen Monat öffentlich ausgelegt. Ort und
Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. In
der Regel sind die Planunterlagen bei Kreis bzw. kreisfreier Stadt, häufig auch bei der Gemeinde
einzusehen.
Während der Auslegung des Planenwurfs haben die Bürgerinnen und Bürger erneut die Möglichkeit, sich zu den Planungen zu äußern. Anregungen und Bedenken fließen in die abschließende
Abwägung zum Landschaftsplan ein. Der Träger der Landschaftsplanung hat bei der Prüfung
der verschiedenen Anregungen sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten (siehe Seite 8).
Nachdem der Entwurf des Landschaftsplans alle Verfahrensschritte der Beteiligung, Anhörung und Beratung durchlaufen hat, fasst der Träger der Landschaftsplanung den Satzungsbeschluss und zeigt den Landschaftsplan der höheren Landschaftsbehörde bei der zuständigen
Bezirksregierung an. Für rechtliche Bedenken bleiben drei Monate Zeit, danach tritt der Landschaftsplan mit der öffentlichen Bekanntmachung durch den Träger der Landschaftsplanung
in Kraft. Der Landschaftsplan ist für alle zur Einsicht bereitzuhalten. Wo er eingesehen werden
kann, wird in der Bekanntmachung mitgeteilt.
Für die im Landschaftsplan festgesetzten Schutzgebiete beginnt bereits mit der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung eine maximal vierjährige Veränderungssperre. In dieser Zeit sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die das Schutzgebiet nachteilig verändern. Die bis zur
Bekanntmachung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftung
(zum Beispiel Land- oder Forstwirtschaft) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Bei der Änderung oder Neuaufstellung eines Landschaftsplanes erfolgt der gleiche Verfahrensablauf wie bei der erstmaligen Aufstellung eines Landschaftsplanes. Wenn durch die Änderungen eines Landschaftsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann auch ein
vereinfachtes Änderungsverfahren erfolgen unter direkter Beteiligung der von den Änderungen
betroffenen Grundstückseigentümer und berührten Träger öffentlicher Belange.

Abb. 56
Ortskundige können
die Erarbeitung des Landschaftsplans unterstützen
und ihr Wissen über Natur
und Landschaft einbringen.

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VI. Verbindlichkeit und Umsetzung
		des Landschaftsplans
Der Landschaftsplan wird von den Kreisen und kreisfreien Städten rechtsverbindlich als Satzung beschlossen. Nordrhein-Westfalen ist der einzige Flächenstaat Deutschlands, der seinen
Landschaftsplan als eigenständige Rechtsnorm eingeführt hat. Dies bedeutet, dass die im
Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungsziele behördenverbindlich und bei allen behördlichen Verfahren zu beachten sind. Die im Landschaftsplan enthaltenen Schutzfestsetzungen,
etwa das Verbot, die Wege zu verlassen oder Pflanzen auszureißen, sind für ein Naturschutzgebiet allgemeinverbindlich. Sie gelten also für alle Bürgerinnen und Bürger unmittelbar. Verstöße
gegen die Verbote können von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden. Durch Berücksichtigung der Verbote konnte in Schutzgebieten nachweislich
eine größere Artenvielfalt erzielt werden.

Abb. 57
Verbote sind notwendig,
um schutzwürdige Teile
von Natur und Landschaft
auch für nachfolgende
Generationen zu erhalten.

Der Landschaftsplan kann in besonderen Fällen Ausnahmen zu den Verboten in einem Schutzgebiet zulassen, sofern sie nach Art und Umfang genau definiert sind. Auch kann die untere
Landschaftsbehörde für nicht vorhersehbare Sachverhalte die Befreiung von einem festgesetzten Verbot erteilen – gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz. Dies erfolgt auf Antrag und
in Einzelfällen. Wird eine solche Befreiung erteilt, so muss sie entweder im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein, oder die Durchführung der Vorschriften
muss im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, und die Abweichung muss mit den
Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein. Liegt ein Antrag zur Befreiung
von Verboten der Schutzfestsetzung vor, beteiligt die untere Landschaftsbehörde den Landschaftsbeirat vor der Entscheidung.

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Den Kreisen und kreisfreien Städten – den Trägern der Landschaftsplanung – obliegt hauptsächlich die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen. Bei den forstlichen Maßnahmen übertragen die Kreise und kreisfreien Städte die Durchführung und den Abschluss entsprechender vertraglicher Vereinbarungen auf den Landesbetrieb Wald und Holz. Auf privaten Grundstücken erfolgt die Umsetzung
nach vorheriger Absprache bzw. über Verträge mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten.
Der Vertragsnaturschutz spielt eine große Rolle bei der Umsetzung der Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen. Mit den Landnutzern wird auf freiwilliger Basis vereinbart, dass sie
gegen finanziellen Ausgleich bestimmte Pflegemaßnahmen durchführen. Auch eine extensive,
auf Naturschutzbelange abgestimmte Bewirtschaftung – beispielsweise von landwirtschaftlichen Flächen – kann vereinbart werden. Mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen sollen Lebensräume für gefährdete Pflanzen- und Tierarten erhalten, verbessert oder neu entwickelt werden.
Häufig werden die Landnutzerinnen und -nutzer dabei von den Biologischen Stationen betreut
und beraten – im Auftrag der unteren Landschaftsbehörden.

Abb. 58
Ein Schäfer pflegt mit seiner
Herde die Westruper Heide
(Kreis Recklinghausen).

Abb. 59
Extensive Grünlandnutzung
mit Rindern in der Düffel
(Kreis Kleve).

Die Biologischen Stationen
leisten einen wichtigen Beitrag zur Betreuung der Schutzgebiete in Nordrhein-Westfalen.
Sie werden in der Regel durch Vereine getragen und setzen sich für den Naturschutz in
ihrer Region ein. Geprägt sind sie durch die vielen ehrenamtlichen Mitglieder. In Abstimmung mit und zum Teil im Auftrag der unteren Landschaftsbehörden führen die Biologischen Stationen Aufgaben der Betreuung und Untersuchung von zum Beispiel Naturschutzgebieten durch. Außerdem betreuen sie fachlich und praktisch die Bewirtschafter
von Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, führen aber auch selbst Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen durch.

Wenn sich für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte NutzungsEinschränkungen durch Schutzausweisungen oder Maßnahmen des Landschaftsplanes ergeben, so können sie hierfür unter Umständen Entschädigung erhalten. Die Landschaftsbehörde
prüft auf Antrag, ob und in welchem Umfang dies möglich ist.

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VII. Anhang – Stand der Landschaftsplanung
Bei Fragen zur Landschaftsplanung in einer bestimmten Region stehen die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der jeweiligen Kreise bzw. kreisfreien Städte gerne zur Verfügung.
Bisher sind in NRW 239 von insgesamt 373 aufzustellenden Landschaftsplänen in Kraft
getreten. Weitere 70 Pläne befinden sich zurzeit in Arbeit (Stand 01.04.2014, Abb. 60).
Die aufgestellten Landschaftspläne können bei den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städte
eingesehen werden. Viele Kreise und kreisfreie Städte stellen Informationen zu ihren Landschaftsplänen außerdem über das Internet bereit. Das Landesamt für Natur, Umwelt- und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen führt zudem auf seinen Internetseiten ein Fachinformationssystem zur Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen. Dort erhalten Sie unter
anderem eine Übersicht über den Stand der Landschaftsplanung (www.lanuv.nrw.de).

Abb. 60
Stand der Landschaftsplanung
in Nordrhein-Westfalen

in Kraft getreten (§ 28a LG)

Regierungsbezirksgrenzen

Satzungsbeschluss (§ 16 Abs. 2 LG)

Kreisgrenzen

in öffentlicher Auslegung nach § 27 c LG
Aufstellungsbeschluss (§ 27 Abs. 1 LG/Planentwurf in Bearbeitung)
noch unbearbeitet

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Glossar
Bauleitplanung: Die Bauleitplanung ist ein Verfahren, das in der Planungshoheit der Gemeinden liegt. Sie bereitet die bauliche und sonstige Nutzung der Gemeinde-Grundstücke vor und
steuert sie städtebaulich. Hierbei wird unterschieden zwischen dem vorbereitenden Bauleitplan-Flächennutzungsplan (FNP) und dem verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan).
Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt umfasst die Vielfalt der Lebensgemeinschaften,
der Tier- und Pflanzenarten und die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
Biotop: Ein Biotop ist der Lebensraum einer Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen.
Biotopkataster: Schutzwürdige Biotope werden in der Landschaft erfasst und beschrieben
– im Rahmen von Felderhebungen durch das LANUV. Das Biotopkataster dokumentiert die
gesammelten Informationen. Es dient als Grundlage verschiedener Planungen und Entscheidungen, zum Beispiel bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten.
Blänke: Kleine flache Wasseransammlungen mit periodisch wechselndem Wasserstand.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Das BNatSchG regelt auf Bundesebene den Naturschutz und die Landschaftspflege.
FFH-Richtlinie: Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist eine Richtlinie der Europäischen Union
zur Erhaltung natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen.
Kompensationsmaßnahme: Wenn Natur und Landschaft zum Beispiel durch Bauvorhaben
erheblich und unvermeidlich beeinträchtigt werden müssen, so ist dies durch Naturschutzmaßnahmen auszugleichen, zu ersetzen oder durch Ersatz in Geld zu kompensieren.
Landschaftsbeirat: Der Landschaftsbeirat berät die unteren Landschaftsbehörden in Naturschutzangelegenheiten und ist auf der Ebene der Kreise bzw. kreisfreien Städte angesiedelt.
Ihm gehören unter anderem Vertreter der Naturschutzverbände und der Flächenbewirtschaftung, insbesondere aus Land- und Forstwirtschaft an.
LANUV: Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen ist eine wissenschaftliche Landesbehörde. Sie berät und unterstützt die Landesregierung und die Vollzugsbehörden im Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz.
Landschaftsgesetz (LG): Das Landschaftsgesetz NRW regelt landesweit Naturschutz und
Landschaftspflege und ergänzt so das Bundesnaturschutzgesetz.
NABU: Der Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) ist eine in Nordrhein-Westfalen als
Verband anerkannte Naturschutzvereinigung.
Renaturierung: Renaturierung bezeichnet die Wiederherstellung von naturnahen Lebensräumen, zum Beispiel wenn ein begradigter Bach seine natürliche, geschwungene Form zurück
erhält und sich so wieder ein naturnaher Lebensraum entwickeln kann.
Träger öffentlicher Belange: Träger öffentlicher Belange sind alle Stellen und Behörden
(zum Beispiel Gemeinden, Landwirtschaftskammer, untere Forstbehörden), die öffentliche
Aufgaben im Planbereich wahrnehmen.

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Impressum

Herausgeber:
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat Öffentlichkeitsarbeit
40190 Düsseldorf
Fachredaktion:
Referat III-5
Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Großschutzgebiete, Regionalen
Gestaltung:
Riegel + Reichenthaler, Düsseldorf
Bildnachweis:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW),
Natur- und Umweltschutz-Akademie Nordrhein-Westfalen (NUA NRW):
Abb. 01: G. Hellmann
Abb. 02: A. Neitzke
Abb. 03: A. Niemeyer-Lüllwitz
Abb. 04: A. Neitzke
Abb. 05: A. Niemeyer-Lüllwitz
Abb. 09: G. Hein
Abb. 19, 20, 29, 30
Abb. 32, 33: A. Neitzke
Abb. 49
Abb. 50: A. Niemeyer-Lüllwitz
Abb. 51: A. Neitzke
Abb. 52: G. Hein
Abb. 54, 56, 58, 59
Abb. 60: © Geobasisdaten, Bezirksregierung Köln, Abt. 7 Geobasis NRW, 2013
Rhein-Kreis Neuss – Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung:
Abb. 10, 11, 12, 13, 17
Abb. 18: Luftbilddaten der Befliegung 2007/2008 der Städte und Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss,
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Kataster- und Vermessungsamtes des Rhein-Kreises Neuss
unter Beteiligung der Stadt Dormagen
Abb. 21: www.multimedia.rhein-kreis-neuss.de
Abb. 22, 23, 39, 40
Kreis Unna – Fachbereich Natur und Umwelt:
Abb. 14: © Geobasis NRW 2001
Abb. 15: © Geobasis NRW 2009
Abb. 16, 24
Abb 25: © Aerowest 2012, verändert
Abb. 26–29, 35–38, 41–47
Naturpark Nordeifel:
Abb. 57: © Naturpark Nordeifel
Abb. 31, 48: Frank Grawe
Titelfoto: Uwe Schmid
Seite 8/9: Bernd Obervossbeck
Abb. 06: H. Glader
Abb. 34: N. Kolster
Abb. 53: Torsten Frank
Produktion: Die Qualitaner, Düsseldorf
Druck: Woeste Druck, Essen
Gedruckt auf 100 % Recycling-Papier,
ausgezeichnet mit dem Umweltsiegel Euroblume

Stand: September 2014

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegeben.
Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für
Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen,
an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen
oder Werbemitteln. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon,
wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen
Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung
zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

Wir danken herzlich:
Für die Bilder und Textbeiträge bedanken wir uns insbesondere beim Rhein-Kreis Neuss, Amt für Entwicklungs- und
Landschaftsplanung, beim Kreis Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und bei der Natur- und Umweltschutz-Akademie Nordrhein-Westfalen.
Der Kreis Unna und der Rhein-Kreis Neuss stehen beispielhaft für das Bemühen aller Träger der Landschaftsplanung in
NRW, Natur und Landschaft durch die Aufstellung und Umsetzung ihrer Landschaftspläne zu schützen und zu entwickeln.
Dadurch werden wichtige Lebensräume für gefährdete Tiere und Pflanzen geschaffen bzw. erhalten. Von dieser schönen
Natur als Erholungsraum profitieren auch alle Bürgerinnen und Bürger sowie die Gäste in unseren Landschaften.

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
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Telefax 0211 4566-388
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