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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0172/WP17
öffentlich
35054-2014
07.04.2015
Dez. III / FB 61/200

Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531 - Heerlener Straße /
Valkenburger Straße hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (2) BauGB
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

06.05.2015
07.05.2015

B0
PLA

Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Bürger sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 531 - Heerlener Straße /
Valkenburger Straße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 531 - Heerlener Straße /
Valkenburger Straße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Vorlage FB 61/0172/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.02.2016

Seite: 1/3

Erläuterungen:
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531 - Heerlener Straße / Valkenburger Straße hier:

Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Empfehlung zum Satzungsbeschluss

1.

Bisheriger Verlauf des Planverfahrens /Beschlusslage
Am 02.05.1966 wurde der Bebauungsplan Nr. 531 rechtsverbindlich und ist komplett umgesetzt
worden. In der Sitzung des Planungsausschusses vom 15.01.2015 wurde nach vorheriger
Empfehlung durch die Bezirksvertretung Mitte am 14.01.2015 beschlossen, für das
„Sondergebiet für Läden“ ein Teilaufhebungsverfahren einzuleiten. Gleichzeitig wurde
beschlossen, auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu verzichten und die öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. In der Zeit vom 17.02.2015 bis 20.03.2015
fand die öffentliche Auslegung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes statt und wurden die
Behörden darüber informiert.

2.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Der Entwurf der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531 einschließlich Begründung lagen
vom 17.02.2015 bis einschließlich 20.03.2015 öffentlich aus. Während des Zeitraumes wurden
zwei Eingaben eingereicht. Eine Eingabe spricht sich gegen die Aufhebung aus, da er die
Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes an dieser Stelle wünscht und befürchtet, dass diese
künftig ausgeschlossen sein wird. Diese Annahme ist jedoch nicht korrekt, da nach
Teilaufhebung durchaus Läden zugelassen werden können. Die Ansiedlung scheiterte in der
Vergangenheit eher an einer mangelnden Bereitschaft bzw. Wirtschaftlichkeit einer
Einzelhandelsnutzung in dem Gebäude. Die zweite Eingabe befürchtet die Beeinträchtigung von
Grünstrukturen, die angrenzend vorhanden sind. Diese Grünflächen werden jedoch durch die
Teilaufhebung nicht beeinträchtigt.
Die Eingaben der Öffentlichkeit sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit) beigefügt

3.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Parallel wurden 9 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Keine davon hat eine Anregung zur Planung abgegeben.

4.

Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531 - Heerlener Straße / Valkenburger
Straße - soll für die Schaffung von Wohnraum eine Teilfläche aufgehoben werden, in der ein
„Sondergebiet für Läden“ festgesetzt war. Nach Aufhebung können Bauvorhaben in diesem
Bereich gemäß § 34 BauGB beurteilt werden. Gemäß der Umgebung können dann die
Nutzungsmöglichkeiten eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO herangezogen
werden.

Vorlage FB 61/0172/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.02.2016

Seite: 2/3

Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan 531 - Heerlener Straße / Valkenburger Straße
- den Satzungsbeschluss zu fassen

Anlage/n:
1.

Übersichtsplan

2.

Luftbild

3.

Rechtsplan zum Satzungsbeschluss

4.

Begründung zum Satzungsbeschluss

5.

Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung

6.

Zusammenfassende Erklärung

Vorlage FB 61/0172/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.02.2016

Seite: 3/3

Aufhebung einer Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 531

Fläche der Teilaufhebung
Maßstab
1 : 2000

Der Planungsausschuss hat in der Sitzung am
gemäß § 3 (2) BauGB die öffentliche Auslegung der aufzuhebenden Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 531 beschlossen.

Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit
vom
bis
öffentlich ausgelegen

Aachen, den

Aachen, den
Der Oberbürgermeister

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag:

Im Auftrag:

Dieser Plan ist aufgrund von Stellungnahmen geändert worden.
Die Änderung en sind eingetragen. Der geänderte Plan hat gemäß
§ 4a (3) BauGB in Anwendung des § 3 (2) BauGB in der Zeit
vom
bis
öffentlich ausgelegen.

Dieser Plan ist gemäß § 10 (1) BauGB vom Rat der Stadt Aachen
am
als Satzung beschlossen worden.

Aachen, den

Aachen, den
Der Oberbürgermeister

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag:

Im Auftrag:

Es wird bestätigt, dass der Bebauungsplan den Ratsbeschlüssen
entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei dem Zustandekommen beachtet worden sind.

Dieser Plan ist gemäß § 10 (3) BauGB mit der am
erfolgten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft getreten.

Aachen, den

Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:

Oberbürgermeister

Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Begründung
zur
Teilaufhebung Bebauungsplanes Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zwischen Valkenburger Straße und Heerlener Straße
zum Satzungsbeschluss

Lage des Plangebietes

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

Begründung
Fassung vom 20.05.2015

Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Regionalplan
Flächennutzungsplan
Bestehendes Planungsrecht
Bebauungsplanverfahren

2.

Anlass der Planung

3.
3.1
3.2

Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Kinder- und Familienfreundlichkeit

4.

Begründung zur Aufhebung der Festsetzungen

5.
5.1
5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4

Umweltbericht
Einleitung
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Inhalt und Ziele der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
Planungsrechtliche Einbindung
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange

5.2
5.3
5.4
5.5
5.6

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Grundlagen
Monitoring
Zusammenfassung

6.

Auswirkungen der Teilaufhebung

7.

Kosten

8.

Plandaten

2 / 10

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

1.

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation

1.1

Beschreibung des Plangebietes

Begründung
Fassung vom 20.05.2015

Bei der aufzuhebenden Fläche handelt es sich um eine Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 531, die
innerhalb dieses Bebauungsplanes als Sondergebiet für Läden festgesetzt wurde. Der Bebauungsplan Nr.
531 diente bei seiner Aufstellung 1965 der städtebaulich sinnvollen Erweiterung des Bereiches Königshügel / Hörn. Der Bebauungsplan sollte seinerzeit zur Deckung des Wohnbedarfs und zu der angestrebten
Verdichtung der Bevölkerung im Westteil der Stadt Aachen beitragen. Die Bebauung wurde entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplanes realisiert.
Südlich der Valkenburger Straße im Bereich der Einmündung in die Halifaxstraße und damit unmittelbar
an der Haupterschließung des Bebauungsplanes Nr. 531 wurde in einer Größe von ca. 1.450 m² ein
Sondergebiet für Läden festgesetzt. Dieses Sondergebiet wird westlich, nördlich und östlich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen begrenzt. Im Süden schließt sich ein Reines Wohngebiet in geschlossener
Zeilenbauweise mit zwingend vier Vollgeschossen an.
Das als Sondergebiet für Läden festgesetzte Baugebiet wurde seinerzeit in zwei Flurstücke geteilt. Das
östliche Flurstück 654 wurde von einem eingeschossigen Gebäude mit zwei Einzelhandelsbetrieben genutzt. (Hinweis: bitte die tatsächlichen Nutzungen nennen!). Das westliche Flurstück 452 wurde mit einem
Gebäude mit ca. 400 m² Grundfläche bebaut. Das Gebäude besteht aus einem Erdgeschoss und einem
nicht als Vollgeschoss ausgebauten Obergeschoss. Das Obergeschoss springt zweiseitig um 3 m bzw. 10
m zurück und überkragt das Erdgeschoss zweiseitig um ca. 1 m bzw. 1,50 m. Das Erdgeschoss war ursprünglich für einen Einzelhandelsbetrieb vorgesehen, der der Deckung des täglichen Bedarfes des
Wohngebietes dienen sollte. Aufgrund der geringen Größe der Nutzfläche sind die Betriebsräume für einen zeitgemäßen Einzelhandel jedoch nicht mehr geeignet. Folglich werden die Flächen heute in einem
stetigen Wechsel von Dienstleistungsbetrieben genutzt, die nicht auf die unmittelbare Versorgung des
Wohngebietes zielen.
Im Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen. Die Erschließung erfolgt über ein Treppenhaus, das
von der rückwärtigen Seite des Grundstückes aus zugänglich ist.
1.2

Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Aachen - von Juni 2003 sieht für
den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 531 und damit auch für den Bereich der Teilaufhebung Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor.

1.3

Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen 1980 stellt den Geltungsbereich des Aufhebungsverfahrens
als Wohnbauflächen dar.

3 / 10

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

1.4

Begründung
Fassung vom 20.05.2015

Bestehendes Planungsrecht
Das Sondergebiet wurde innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 531 für Läden festgesetzt. Außer Ladengeschäften wurden nicht störende Handwerksbetriebe soweit sie im wesentlichen Zusammenhang mit einem
der Ladengeschäfte stehen, Imbissstuben, Tankstellen mit Pflegedienst ohne Reparaturwerkstatt und
Wohnungen, soweit sie für die Beaufsichtigung des Betriebes erforderlich sind, zugelassen. Die Bebauung
darf maximal ein Vollgeschoss aufweisen und ist in geschlossener Bauweise zu realisieren. Die maximale
Grundflächenzahl wurde mit 0,8, die maximale Geschossflächenzahl mit 1,5 festgesetzt.

1.5

Bebauungsplanverfahren
Das Aufhebungsverfahren wird zwingend entsprechend dem Regelverfahren zur Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen durchgeführt. Innerhalb des Verfahrens wurde eine Umweltprüfung vorgenommen
und der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung verfasst, in dem die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen dargestellt werden. Die Aufhebung der Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 531
wird als eigenständige Satzung beschlossen.
Nach der Aufhebung des Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 531 ist die Beurteilung der Zulässigkeit
von Vorhaben nach § 30 BauGB aufgehoben. Die planungsrechtliche Beurteilung obliegt nun allein der
Baugenehmigungsbehörde, unabhängig von den Zielen, die zur Aufhebung des Teilgebietes geführt haben.
Von der frühzeitigen Beteiligung wird abgesehen, weil sich die Aufhebung nicht oder nur unwesentlich auf
das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt.

2.

Anlass der Planung
Der Besitzer der Flurstücke 452 und 654, Flur 6, Gemarkung Aachen beabsichtigt, das ursprünglich als
Ladenzeile vorgesehene Gebäude auf seinem Grundstück Flurstück 452 zu Wohnzwecken umzunutzen.
Der Bauantrag für den Umbau und die Nutzungsänderung vom 24.02.2014 wurde jedoch vom Bauordnungsamt mit Verweis auf den bestehenden Bebauungsplan Nr. 531 abgelehnt.
Der Bebauungsplan Nr. 531 wurde nach seiner Aufstellung entsprechend der seinerzeitigen städtebaulichen Ziele und der daraus resultierenden Festsetzungen bebaut. Durch die Aufhebung eines Teilbereiches werden diese Ziele nicht in Frage gestellt. Vielmehr besteht nach der Aufhebung die Möglichkeit, das
bisherige Sondergebiet gemäß § 34 BauGB entsprechend der sonstigen vorhandenen Bebauung als
Wohngebiet umzunutzen.

3.

Ziel und Zweck der Planung

3.1

Allgemeine Ziele
Aufgrund der geringen Verkaufsflächen der Einzelhandelsbetriebe und der geringen Stellplatzzahl ist an
diesem Standort ein zeitgemäßer Einzelhandelsbetrieb nicht zu realisieren. Mit der Aufhebung insbeson4 / 10

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

Begründung
Fassung vom 20.05.2015

dere der festgesetzten Art der baulichen Nutzung, nämlich Sondergebiet für Läden, soll ermöglicht werden, das heutige Bestandsgebäude Heerlener Straße 30 entsprechend der Nutzung in den südlich angrenzenden Bauzeilen komplett zu Wohnzwecken umzunutzen. So sieht der Bauantrag des Grundstücksbesitzers vor, hier insgesamt 10 Apartments zu realisieren. Damit soll eine langfristige Nutzung des Gebäudes gewährleistet und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden.
Durch das Vorhaben soll die hohe Nachfrage nach zentrums- und universitätsnahen Wohnflächen in der
Stadt Aachen insbesondere für Einzelpersonen und Studenten befriedigt werden. Entsprechend den Zielen des Baugesetzbuches und des Landes NRW bezüglich des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ist die Stadt Aachen generell bestrebt, vorrangig Flächen innerhalb des bebauten Zusammenhangs
zu Wohnbauflächen zu entwickeln oder heute anderweitig genutzte Gebäude zu Wohnzwecken umzunutzen. Damit soll auch mittelfristig die Auslastung der vorhandenen Infrastruktur sichergestellt werden.
Die vorgenannten Ziele haben lediglich nachrichtlichen Charakter, weil die zukünftige Beurteilung der
Zulässigkeit von Bauvorhaben auf den Flurstücken 452 und 654, Flur 6 nach Aufhebung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 531 der Baugenehmigungsbehörde unterliegt.
3.2

Kinder- und Familienfreundlichkeit
Durch die Aufhebung des Sondergebietes für Läden werden für diesen Bereich konkurrierende Nutzungen
zugelassen. Dadurch verringert sich die Möglichkeit, dass hier ein Einzelhandelsbetrieb zur Deckung des
täglichen Bedarfs angesiedelt werden kann, in dem Kinder, Jugendliche und Familien standortnah und
fußläufig einkaufen können. Allerdings wären auch in einem Allgemeinen Wohngebiet Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner dienen, zugelassen, so dass durch die Aufhebung des Sondergebietes für Läden diese Nutzung nicht gänzlich ausgeschlossen ist.

4.

Begründung zur Aufhebung der Festsetzungen
Durch die Aufhebung der heutigen Sondergebietsfestsetzung für Läden soll an diesem Standort eine
Wohnnutzung ermöglicht werden. Die zukünftige Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens obliegt
der Baugenehmigungsbehörde und setzt die Einfügung in den Bestand gemäß § 34 BauGB voraus. Zur
Beurteilung werden die vorhandene Bebauung selbst die angrenzende Wohnbebauung herangezogen.
Aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzung ist eine komplette Umnutzung der heutigen
Bestandsbebauung auf den Flurstücken 452 und 654, Flur 6 zu Wohnzwecken genehmigungsfähig.
Die vorhandenen Nutzungen ‚Sparkassenfiliale‘ und ‚Pizzaservice‘ genießen auch nach Aufhebung des
Bebauungsplanes Bestandsschutz und sind gemäß § 4 BauNVO auch allgemein innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes zulässig.
Aufgrund der bisher festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 ist eine Erweiterung der Gebäude ausgeschlossen und würde zukünftig auch einer Einfügung in den Bestand widersprechen. Vielmehr ist der
Grundstücksbesitzer gezwungen, die heutige Kubatur zu erhalten, um den Bestandsschutz geltend machen zu können. Ein Abriss hätte unmittelbar zur Folge, dass sich eine Neubebauung an der geringeren
Dichte der südlich gelegenen Wohnbebauung orientieren müsste. Innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass trotz der Baudichte und der Immissionen durch den Straßenverkehr gesunde
Wohnverhältnisse gewährleistet sind.
Der Geltungsbereich der Aufhebung soll auf das heutige Sondergebiet beschränkt werden, weil für die
übrigen Flächen des Bebauungsplanes Nr. 531 kein Handlungsbedarf besteht und dort eine geordnete
5 / 10

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

Begründung
Fassung vom 20.05.2015

städtebauliche Entwicklung gewährleistet ist. Zudem wurden für die übrigen Flächen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 531 weitergehende Festsetzungen bezüglich der Vorgartengestaltungen und der Einfriedungen getroffen, die weiterhin Gültigkeit haben sollen.
5.

Umweltbericht

5.1

Einleitung

5.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Das ca. 1.450 m² große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Mitte, ist bereits bebaut und wird als Ladenzeile gewerblich genutzt. Es wird von der Valkenburger Straße im Norden, der Halifaxstraße im Osten,
dem Wohngebiet im Süden sowie der Heerlener Straße im Westen umschlossen.

Lage des Plangebietes

UP-Projekt- Nr. 783

5.1.2 Inhalt und Ziele der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
Da die Nutzung als Ladenzeile nicht mehr zeitgemäß ist, soll das Gelände einer Wohnnutzung zugeführt
und die Fläche aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 531 herausgenommen werden. Bauanträge
sind dann nach § 34 BauGB (Stichwort: Einfügen in die Nachbarschaftsbebauung) zu beurteilen.
5.1.3 Planungsrechtliche Einbindung
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der FNP stellt die Fläche als Wohnbauflächen dar.

6 / 10

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

Begründung
Fassung vom 20.05.2015

Bestehendes Planungsrecht
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 531 ist für die Fläche ein „Sondergebiet für Läden“ festgesetzt.
5.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen.
Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle, den Artenschutz und den Baumschutz bei der Umnutzung
zu gewährleisten. Im Rahmen baulicher Veränderungen ist gesetzlich vorgeschrieben, eine Artenschutzprüfung vorzunehmen. Schutzwürdiger Baumbestand ist über die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen
gesichert. Daher bedarf beides keiner gesonderten Sicherung in einem Bebauungsplan. Darüber hinaus
sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.
5.2

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist auch bei Teilaufhebung eines Bebauungsplans grundsätzlich
eine Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht vorzunehmen.
Bei der Fläche handelt es sich um eine weitgehend versiegelte Fläche im innerstädtischen Bereich, die
einer Wohnnutzung zugeführt werden soll. Damit ist der Eingriff in den Naturhaushalt bereits mit Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 531 erfolgt. Durch die geplante Umnutzung der Gebäude werden daher
keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser und Klima erwartet.
Sicherzustellen sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Wie der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen ist, handelt es sich um eine mit Immissionen belastete Fläche, so dass das Schutzgut Mensch
betroffen ist.

7 / 10

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

Begründung
Fassung vom 20.05.2015

Die vorstehende Abbildung stellt den ‚Umgebungslärm Straßenverkehr 24 h‘ dar. Daraus wird ersichtlich,
dass der Planbereich mit mindestens 55 dB(A), vielfach mit Werten über 60 dB(A), teilweise sogar über
65 dB(A) bereits aktuell belastet ist. Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse sollen die Orientierungswerte der in der DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau‘ enthaltenen Orientierungswerte als Zielwert
eingehalten werden. Für WA-Gebiete gelten 55/45 dB(A), für MI-Gebiete 60/50 dB(A). Im Rahmen des
nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Lärmwerte eingehalten werden. Hierfür bieten sich technische Lösungsmöglichkeiten an. Damit kann der Lärmschutz durch
die Maßgaben im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden. Vorkehrungen für den Lärmschutz
auf der Ebene der Bauleitplanung sind somit nicht zwingend erforderlich, so dass dies der Teilaufhebung
des Bebauungsplanes nicht entgegensteht.
Als rechtliche Grundlage ist neben dem Baugesetzbuch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
zu nennen. Das BImSchG ist ein Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen,
Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f, 48, 50)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen darüber hinaus die dazugehörigen Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.

8 / 10

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße 5.3

Begründung
Fassung vom 20.05.2015

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Weder bei Durchführung noch bei Nichtdurchführung der Planänderung werden erhebliche negative Veränderungen auf die Umwelt erwartet. Da der Bestand erhalten bleiben soll, werden auch keine umweltrelevanten Verbesserungen eintreten.

5.4

Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an
den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB
sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht
ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt.
Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange.

5.5

Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem.
Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im
Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei
ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt
und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.

5.6

Zusammenfassung
Die geplante Umnutzung des Gebäudebestands zu Wohnzwecken lässt keine erheblichen negativen
Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter erwarten. Es liegt eine Lärmbelastung deutlich oberhalb der
Orientierungswerte vor, so dass Lärmschutzmaßnehmen zu treffen sind. Die entsprechenden Maßnahmen werden im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren gesichert.

6.

Auswirkungen der Teilaufhebung
Nach Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 531 wird im Geltungsbereich der Aufhebung eine komplette Wohnnutzung möglich sein, die sich in die Art der Umgebung einfügt. Innerhalb des
Baugenehmigungsverfahrens sind notwendige Lärmschutzmaßnahmen nachzuweisen. Des Weiteren sind
innerhalb der Bestandsbebauung gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Die vorhandenen Nutzungen werden nicht eingeschränkt bzw. geniessen Bestandsschutz.

9 / 10

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße 7.

Begründung
Fassung vom 20.05.2015

Kosten
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531 entstehen der Stadt keine Kosten.

8.

Plandaten
Gesamtfläche der Teilaufhebung
Sondergebiet für Läden

1.450 m²
1.450 m²

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am 20.05.2015 die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531 – Heerlener Straße / Valkenburger Straße – beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den

2015

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

10 / 10

Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße Abwägungsvorschlag zur Beteiligung der Öffentlichkeit
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zwischen Valkenburger Straße und Heerlener Straße
zur öffentlichen Auslegung

Lage des Plangebietes

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

Abwägung Offenlage
Fassung vom 14.04.2015

Inhaltsverzeichnis
1.

(12.02.2015)

2.

(23.02.2015)

2/6

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

Abwägung Offenlage
Fassung vom 14.04.2015

Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531 mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1.

(12.02.2015)

3/6

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

Abwägung Offenlage
Fassung vom 14.04.2015

Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 1:
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes soll die langfristige Nutzung des Gebäudes gewährleistet und
eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden. Die langfristige Nutzung war in der Vergangenheit
aufgrund des häufigen Mieterwechsels nicht gegeben. Dieser häufige Wechsel ist als eindeutiger Hinweis darauf
zu werten, dass der Flächenzuschnitt für einen zeitgemäßen Einzelhandelsbetrieb heute nicht mehr geeignet ist.
Durch die Aufhebung der heutigen Sondergebietsfestsetzung für Läden soll an diesem Standort eine Wohnnutzung ermöglicht werden. Damit soll die hohe Nachfrage nach zentrums- und universitätsnahen Wohnflächen in
der Stadt Aachen insbesondere für Einzelpersonen und Studenten befriedigt werden.
Durch die Aufhebung des Sondergebietes für Läden obliegt die zukünftige Beurteilung der Zulässigkeit eines
Bauvorhabens den Einfügungskritereien des § 34 BauGB (Einfügung in den Bestand). Zur Beurteilung werden
die vorhandene Bebauung und die angrenzende Wohnbebauung herangezogen. Da diese als Allgemeines
Wohngebiet eingestuft werden, ist somit eine Ladennutzung auch in Zukunft nicht ausgeschlossen, sondern als
Nutzung in einem Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist .
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zurückzuweisen.

4/6

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße 2.

Abwägung Offenlage
Fassung vom 14.04.2015
(23.02.2015)

5/6

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

Abwägung Offenlage
Fassung vom 14.04.2015

Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 2:
Der Baumbestand an der Halifaxstraße befindet sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche und außerhalb
des Geltungsbereiches für die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531. Die Bäume unterliegen zudem der
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen. Für die Beseitigung der Bäume besteht keinerlei Anlass und ist auch nicht
Voraussetzung für die Umnutzung des von der Teilaufhebung betroffenen Grundstücks.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zur Kenntnis zu nehmen.

6/6

Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Zusammenfassende Erklärung
zur
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
zwischen Valkenburger Straße und Heerlener Straße

Lage des Plangebietes

Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße 1.

Verfahrensablauf
Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Offenlage
Satzungsbeschluss (geplant)
Öffentliche Bekanntmachung (geplant)

2.

Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 15.04.2015

15.01.2015
17.02.2015 - 20.03.2015
20.05.2015
11.06.2015

Ziel der Teilaufhebung
Die für die Teilaufhebung anstehende Fläche wurde seinerzeit als Sondergebiet für Läden festgesetzt.
Außer Ladengeschäften wurden nicht störende Handwerksbetriebe soweit sie im wesentlichen Zusammenhang mit einem der Ladengeschäfte stehen, Imbissstuben, Tankstellen mit Pflegedienst ohne Reparaturwerkstatt und Wohnungen, soweit sie für die Beaufsichtigung des Betriebes erforderlich sind, zugelassen. Aufgrund der geringen Größe der realisierbaren Verkaufsflächen und der geringen Stellplatzzahl ist
an diesem Standort ein zeitgemäßer Einzelhandelsbetrieb nicht zu realisieren. Mit der Aufhebung soll ermöglicht werden, das heutige Bestandsgebäude Heerlener Straße 30 entsprechend der Nutzung in den
südlich angrenzenden Bauzeilen komplett zu Wohnzwecken umzunutzen. Damit soll eine langfristige Nutzung des Gebäudes gewährleistet und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden.
Durch die Aufhebung bietet sich die Chance, die hohe Nachfrage nach zentrums- und universitätsnahen
Wohnflächen in der Stadt Aachen insbesondere für Einzelpersonen und Studierende zu befriedigen. Dabei ist die Stadt Aachen generell bestrebt, heute anderweitig genutzte Gebäude zu Wohnzwecken umzunutzen.
Die vorhandenen Nutzungen ‚Sparkassenfiliale‘ und ‚Pizzaservice‘ genießen auch nach Teilaufhebung
des Bebauungsplanes Bestandsschutz und sind gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch allgemein innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes zulässig.

3.

Berücksichtigung der Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531 wurde zur Berücksichtigung
der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden. Die geplante Teilaufhebung lässt keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter erwarten. Es liegt zwar eine Lärmbelastung deutlich oberhalb der Orientierungswerte vor, so dass bei einer möglichen Wohnnutzung Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden. Diese Maßnahmen sind aber im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Des Weiteren sind für das konkrete Bauvorhaben insgesamt gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.

4.

Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die im Rahmen der Offenlage der Teilaufhebung des Bebauungsplanes eingegangenen Anregungen
wurden geprüft und in die Abwägung eingestellt.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 531
- Heerlener Straße / Valkenburger Straße -

Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 15.04.2015

Es wurden Bedenken geäußert bezüglich der Aufgabe der Geschäftsnutzung. Vielmehr sollten Anreize für
neue Viertel-Läden geschaffen werden. Durch die Teilaufhebung soll die langfristige Nutzung des Gebäudes gewährleistet und eine Wohnnutzung ermöglicht werden. Durch die Aufhebung obliegt die zukünftige
Beurteilung der Zulässigkeit der Baugenehmigungsbehörde. Voraussetzung ist die Einfügung in den Bestand gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Da der Bestand als Allgemeines Wohngebiet eingestuft wird,
ist somit eine Ladennutzung auch in Zukunft nicht ausgeschlossen.
Des Weiteren werden Bedenken bezüglich des Baumbestandes an der Halifaxstraße geäußert. Dieser
befindet sich jedoch außerhalb des Geltungsbereiches der Teilaufhebung. Die Umnutzung des von der
Teilaufhebung betroffenen Grundstücks setzt nicht die Beseitigung des Baumbestandes voraus.
5.

Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Im Rahmen der Behördenbeteiligung erfolgten keine abwägungsrelevanten Anregungen.

6.

Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt Aachen ist in seiner Sitzung am ……….den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zur
Beteiligung der Öffentlichkeit während der Auslegung gefolgt und hat die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531 als Satzung beschlossen.

Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am …
die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 531 – Heerlener Straße / Valkenburger Straße – beschlossen hat.

Aachen, den …………..2015

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

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