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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0169/WP17
öffentlich
35028-2010
07.04.2015
Dez. III / FB 61/200

Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee / Elleter Feld Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (1) BauGB
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

29.04.2015
07.05.2015

B3
PLA

Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur
Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 922 -Charlottenburger Allee/Elleter Feld- in der vorgelegten
Fassung zu beschließen.
Außerdem empfiehlt sie dem Planungsausschuss, die öffentliche Auslegung der Änderung Nr. 106
des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 922 Charlottenburger Allee/Elleter Feld- in der vorgelegten Fassung.

Vorlage FB 61/0169/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.07.2015

Seite: 1/7

Außerdem beschließt er, die Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
öffentlich auszulegen.

Vorlage FB 61/0169/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.07.2015

Seite: 2/7

finanzielle Auswirkungen
Fortgeschriebe-

Fortgeschriebe-

Ansatz

Auswirkungen

2015

Einzahlungen

218.300

218.300

186.700

186.700

405.000

405.000

Auszahlungen

13.700

13.700

13.300

13.300

27.000

27.000

Ergebnis

232.000

232.000

200.000

200.000

432.000

432.000

ner Ansatz

Ansatz

Gesamt-

Investive

ner Ansatz

2016

2015

Gesamtbedarf (alt)

2016

bedarf
(neu)

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

2015

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

2016

2015

2016

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

11.400

11.400

11.100

11.100

0

0

Abschreibungen

8.300

8.300

9.700

9.700

0

0

Ergebnis

19.700

19.700

20.800

20.800

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Vorlage FB 61/0169/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.07.2015

Seite: 3/7

Erläuterungen:
Bebauungsplan Nr. 922 -Charlottenburger Allee/Elleter FeldÄnderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
hier: Offenlagebeschluss
1.

Bisheriger Verlauf des Planverfahrens (/Beschlusslage)
Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 722 -Elleter Feld III-, der
seit dem 28.02.1985 rechtskräftig ist. Es ist davon auszugehen, dass der alte Bebauungsplan
Nr. 722 einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Daher hat der Planungsausschuss in
seiner Sitzung am 01.04.2004 einen Aufstellungsbeschluss (A 155) im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 722 gefasst, mit dem Ziel der Sicherung des Gewerbestandortes und der
Steuerung des Einzelhandels. Die Verwaltung hatte einen Entwurf zur Entwicklung eines
Gewerbegebietes erarbeitet, der dem Planungsausschuss am 08.03.2007 zur
Programmberatung vorgelegt wurde. Der Planungsausschuss beauftragte die Verwaltung in
dieser Sitzung, für das Plangebiet -Gewerbegebiet Charlottenburger Allee- einen
Bebauungsplan zu bearbeiten und die vorgetragenen Anregungen, insbesondere die
Reduzierung der Baukörper, die Veränderung der Position der Baukörper, die Rücknahme bzw.
Begrenzung der Höhenentwicklung und die vorgezogene Durchführung von
Begrünungsmaßnahmen in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Am 15.11.2007 wurden
dem Planungsausschuss zwei Varianten, unter Berücksichtigung der in der Sitzung am
08.03.2007 vorgetragenen Anregungen, zur Beratung vorgelegt. Der Planungsausschuss
beauftragte die Verwaltung, einen Bebauungsplan zu erarbeiten und die frühzeitige Beteiligung
mit beiden Varianten durchzuführen, wobei die Präferenz des Ausschusses bei Variante 1 lag.
Am 19.12.2007 schloss sich die Bezirksvertretung dem Beschluss des Planungsausschusses
an und gab ebenso der Variante 1 den Vorzug.
Der Umweltausschuss nahm den Umweltbericht in seiner Sitzung am 19.02.2008 zur Kenntnis
und empfahl dem Planungsausschuss dessen Integration in den Bebauungsplan sowie eine
landschaftlich angemessene Eingrünung und eine abgestufte Bebauung im Sinne der jetzigen
Topographie zum Haarbachtal hin. Eine erneute Beratung erfolgt im Umweltausschuss am
28.04.2015.
Die Variante I wurde als Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes
verwendet, wobei das Plangebiet so verändert wurde, dass nur der Bereich des bestehenden
Bebauungsplan Nr. 722 überplant wird. Die angrenzenden Flächen, für die der städtebauliche
Vorentwurf eine parkähnliche Gestaltung vorsah, ist nicht mehr Bestandteil des jetzigen
Bebauungsplanverfahrens. Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf ist die Erschließungsstraße
verkürzt, da eine Anbindung des westlich angrenzenden Privatgrundstücks aus städtebaulicher
Sicht nicht erforderlich ist.

Vorlage FB 61/0169/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.07.2015

Seite: 4/7

2.

Änderung des Flächennutzungsplans (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Die in diesem Bereich greifende Darstellung der Änderung Nr. 5 des Flächennutzungsplans
(bekanntgemacht am 29.11.1985) stellt den Planbereich als „Grünfläche“, mit der
Kennzeichnung „geplante Tennisanlage“ und „geplante Tennishalle“ dar.
Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Ausweisung einer weiteren gewerblichen
Baufläche zur Arrondierung des bereits vorhandenen Gewerbegebietes.
Der Änderungsbereich entspricht in den Grundzügen dem Flächennutzungsplanentwurf, der
bereits 2008 in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegt wurde. Im Verlauf der Planung sind
die Abgrenzungen geringfügig verändert worden. Der erforderliche Geltungsbereich der
Flächennutzungsplanänderung ist kleiner, somit nicht deckungsgleich mit dem des
Bebauungsplans.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
Der Flächennutzungsplan befindet sich derzeit in der Neuaufstellung, die frühzeitige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat 2014 stattgefunden.
Die Arrondierung entspricht dem Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans.
Aufgrund des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 3 ist die
erforderliche Anpassung von „Grünfläche“ in „Gewerbliche Baufläche“ parallel zum
Bebauungsplan fortzuführen.

3.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 21.01.2008 bis 08.02.2008 in Form einer
Ausstellung und einer Bürgeranhörung im Bezirksamt Aachen-Haaren statt. Ausgestellt wurden
die Planunterlagen der zwei Varianten mit den dargestellten Planungszielen und den
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Am 29.01.2008 wurde von 18.00 bis 19.00 Uhr
eine Anhörungsveranstaltung im Bezirksamt Haaren durchgeführt. Sowohl der Entwurf des
Bebauungsplans als auch der Entwurf der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung mit
einer entsprechend vergrößerten Darstellung des Änderungsbereiches lagen aus.
Die Mitarbeiter der Verwaltung standen im Zeitraum von 18:00 bis 19:00 zur Verfügung, es sind
jedoch keine Bürgerinnen und Bürger erschienen.
Der BUND lehnt die Planung ab, da Flächenreserven auf städtischem und privatem Grund
ausreichend vorhanden seien. Außerdem wurde bemängelt, dass das Minimierungspotential
nicht ausreichend ausgeschöpft wird. Daher wurden die Reduzierung der Bebauungsdichte und
der Gebäudehöhe, sowie die Vergrößerung der Grünzone angeregt.

Vorlage FB 61/0169/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.07.2015

Seite: 5/7

Da der Bedarf an Gewerbeflächen gegeben ist, und aus städtebaulicher Sicht mit der Planung
ein angemessenes und wirtschaftlich tragbares Verhältnis zwischen Grünfläche und
Gewerbefläche angestrebt wird, wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Die Eingabe der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der
Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag zur Beteiligung der Öffentlichkeit) beigefügt.
4.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Parallel wurden 18 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt,
wovon drei Stellungnahmen eingereicht haben.
Der Kampfmittelräumdienst weist auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln hin, da der
Planbereich im ehemaligen Kampfgebiet liegt.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass
nach derzeitigem Kenntnisstand keine Hinweise auf im Boden erhaltene archäologische Relikte
vorliegen. Aufgrund der Lage des Plangebietes in der Niederung des Haarbaches und der
feuchten Bodenbedingungen bestehen aber gute Erhaltungsbedingungen für Pflanzenreste,
Früchte, Holz oder Gebäudereste. Daher sollte die Stadtarchäologie frühzeitig vom Beginn der
Erdarbeiten unterrichtet werden, damit die Erdarbeiten archäologisch begleitet werden.
Daraufhin wurde Im November 2009 eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die
Stadtarchäologie Aachen durchgeführt. Dabei wurde eine ca. 20qm große Erdverfärbung
angetroffen, bei der es sich um eine Materialentnahmegrube zur Lehmgewinnung handeln
könnte. Einer Bebauung steht nichts im Wege. Der Bereich muss aber bei einer Bebauung
vorab archäologisch untersucht bzw. vor einer Zerstörung ausgegraben werden.
Die Eingaben der Behörden sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
als Anlage (Abwägungsvorschlag zur Beteiligung der Behörden) beigefügt.

5.

Offenlagebeschluss
Für das Plangebiet besteht bereits Baurecht für ein Gewerbegebiet und eine Tennisanlage. Der
Bebauungsplan wurde an dieser Stelle nicht realisiert und es besteht auch kein Bedarf mehr für
eine Tennisanlage. Daher soll mit dem Bebauungsplan Nr. 922 der Bereich für die
Tennisnutzung überplant und als Gewerbegebiet festgesetzt werden.
Mit dem Bebauungsplan sollen die städtebaulichen Ziele des Aufstellungsbeschlusses A 115,
die Sicherung des Gewerbestandortes und die Steuerung des Einzelhandels, planungsrechtlich
umgesetzt werden.
Im Rahmen des Umweltberichtes hat die Untere Bodenschutzbehörde auf die nachteiligen
Auswirkungen auf den schützenswerten Boden verwiesen, der mit einer Versiegelung durch

Vorlage FB 61/0169/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.07.2015

Seite: 6/7

Gebäude und Verkehrsflächen vollständig beeinträchtigt wird. Daher soll eine bodenkundliche
Baubegleitung den sachgerechten Umgang mit dem Boden schon während der Bau- und
Erschließungsmaßnahmen sicherstellen. Diese gutachterliche Begleitungspflicht soll im
Kaufvertrag sichergestellt werden.
Die Planung hat Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Die überbaubare Fläche rückt an den
engeren Talraum des Haarbachs heran und reduziert damit den klimawirksamen
Ausgleichsraum der Freifläche. Der Bebauungsplan trifft kleinteilige Abgrenzung für die
Gebäudehöhenfestsetzungen, damit sichergestellt ist, dass die maximale Gebäudehöhe von
10,0m über NHN an keiner Stelle im Plangebiet überschritten wird. Zusammen mit den
Festsetzungen von Dachbegrünungen und dem Anpflanzstreifen sollen diese nachteiligen
Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima minimiert werden. Die Dachbegrünung soll
zusätzlich im Kaufvertrag geregelt werden.
Mit den o.g. Maßnahmen sollen die nachteiligen Auswirkungen minimiert werden und das
Plangebiet zugunsten einer gewerblichen Nutzung entwickelt werden, da eine große Nachfrage
nach Gewerbeflächen in der Stadt Aachen besteht. Mit der Entwicklung des Gewerbegebietes
an dieser Stelle wird das vorhandene Gewerbegebiet an der Charlottenburger Allee arrondiert.
Daher empfiehlt die Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee/Elleter
Feld - in der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen.

Für das beabsichtigte Vorhaben soll der Flächennutzungsplan so geändert werden, dass die
Darstellung “Grünflächen” herausgenommen und in “Gewerbliche Bauflächen” geändert wird.
Die Verwaltung empfiehlt, die Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen
öffentlich auszulegen.

Anlage/n:
1.

Übersichtsplan

2.

Luftbild

3.

Entwurf des Rechtsplanes

4.

Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen

5.

Entwurf der Begründung

6.

Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit

7.

Längsprofil Straße

8.

Anlage zum Umweltbericht - Grünordnungsplan

9.

FNP - Begründung mit Umweltbericht

10.

FNP - Verfahrensplan

Vorlage FB 61/0169/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 01.07.2015

Seite: 7/7

Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee

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Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee -

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Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehr

Der Oberbürgermeister

Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feldim Stadtbezirk Aachen-Haaren
für den Bereich zw. Charlottenburger Allee u. Haarbachtal
zur Offenlage

Lage des Plangebietes

Seite 1 / 6

Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 16.04.2015

gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.

Art der baulichen Nutzung

1.1.

Gewerbegebiet
Das Gewerbegebiet wird auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 06.06.2007(MBl. NW. 2007, S. 659) wie folgt gegliedert:
Im Gewerbegebiet GE sind Anlagen der Abstandsklassen I bis IV (einschließlich) der Abstandsliste 2007 des
Abstandserlasses NW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (MBl.NRW.2007, S.659) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten
nicht zugelassen.
Als Ausnahme sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklasse IV zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten
schutzwürdigen Gebieten / Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete technische Maßnahmen oder
besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können.
Folgende Betriebsarten der Abstandsklasse IV sind generell nicht zulässig:
Abstandsklasse IV:
78
Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100 000 EW
79
Oberirdische Deponien
80
Autokinos

1.2.

Im Gewerbegebiet (GE) sind genehmigungspflichtige Betriebsarten/Anlagen nach der 4. BImSchV
(Bundesimmissionsschutzverordnung) nicht zulässig.

1.3.

Im Gewerbegebiet (GE) sind geruchsstoffemittierende Betriebsarten/Anlagen nicht zulässig.

1.4.

Im Gewerbegebiet (GE) sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
-

1.5.

Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder
Sexvideovorführungen.
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und
Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen
gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten
werden.

Im Gewerbegebiet sind selbständige Lagerplätze (Freiflächen und/oder Lagerhäuser) nicht zulässig.

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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 16.04.2015

1.6.

Im Gewerbegebiet (GE) sind die nachfolgend genannten ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche,
kulturelle und gesundheitliche Zwecke sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig.

1.7.

Im Gewerbegebiet (GE) sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht zulässig.

1.8.

Im Gewerbegebiet (GE) sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig.
Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher
sind ausnahmsweise zulässig, wenn
die Art der Waren in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit der Produktion, der Verund Bearbeitung der Produkte oder mit Reparatur- und Serviceleistungen stehen und
der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche der entsprechenden
Betriebsart ist und 200m² nicht überschreitet.

2.

Maß der baulichen Nutzung

2.1.

Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise überschritten
werden ausschließlich durch:
nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen
(Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Ansaug- und
Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von max. 1,50 m (für Lüftungs- und Klimaanlagen gilt diese
Ausnahmeregelung nicht),
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter
liegenden Geschosses abrücken.

3.

Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen

3.1.

Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.

3.2.

Entlang der Erschließungsstraße ist je angebundenem Grundstück eine Grundstückszufahrt von max. 6,0 m
Breite zulässig. Ausnahmsweise ist eine Verbreiterung der Zufahrt zulässig, wenn anhand von Schleppkurven
der Nachweis erbracht wird, dass diese Breite für die notwendigen Fahrzeuge erforderlich ist. Eine weitere
Zufahrt ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Zufahrt für die Nutzung
des Grundstückes erforderlich ist.

4.

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

4.1

Lärmpegelbereich III
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Das gesamte Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich III. Es ist für
alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für
Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten:

Seite 3 / 6

Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 16.04.2015

Für Aufenthaltsräume in ausnahmsweise zulässigen Wohnungen und Unterrichtsräume
innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
Für Büroräume
innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß
gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile
gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
4.2

Für die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der Nachweis zu führen, dass beim
Auftreten von Außengeräuschen und Anlagengeräuschen aus angrenzenden Gebäudeteilen durch
entsprechende bauliche und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den schutzbedürftigen
Wohnräumen tagsüber ein Innenpegel von 35 dB(A) und in den Schlafräumen nachts ein Innenpegel von 25
dB(A) eingehalten wird.
Kurzfristige Geräuschspitzen dürfen die genannten Werte nicht um mehr als 10 dB(A) übersteigen (z.B. beim
Befahren von Nachbargrundstücken durch Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren). Als Nachtzeit gilt der
Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
Bei der Ermittlung von baulichen und technischen Maßnahmen ist von folgendem Immissionswert „Außen“
auszugehen:
- tagsüber
65 dB(A)
- nachts
50 dB(A)

5.

5.1

5.2

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
A) Der an der nord- nordöstlichen Plangrenze 10 m breiten vorgesehenen Pflanzstreifen ist mit Sträuchern als
vierreihige Feldgehölzhecke der Pflanzliste (A) mit anschließenden Krautsaum anzupflanzen und dauerhaft zu
unterhalten.
Bei der Anpflanzung ist ein Reihenabstand von 2,00 m und ein Pflanzabstand in der Reihe von 1,50 m
einzuhalten. Die Pflanzung der Sträucher hat jeweils in Gruppen von 3-5 Stück in der Pflanzqualität Sträucher
2 x v. m.B. 60-100 zu erfolgen. Im Abstand von 10m sind in den mittleren Pflanzreihen Solitärsträucher in der
Pflanzqualität 3 x v. m.B. 250-300 zu pflanzen. Die Sträucher sind alle 10 Jahre abschnittsweise auf den Stock
zu setzen.
Der Krautsaum ist mit Landschaftsrasen der RSM 7.1.2 einzusäen und 1 x im Jahr (nicht vor 1. Oktober) zu
mähen.
Flachdächer oder flachgeneigte Dächer (max. 15°) sind unter Beachtung der brandschutztechnischen
Bestimmungen mit einer standortgerechten Vegetation zu mindestens 70% extensiv zu begrünen und dauerhaft
zu unterhalten. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss im Mittel 10 cm betragen. Von der Dachbegrünung

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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 16.04.2015

ausgeschlossen sind verglaste Flächen und technische Aufbauten, soweit sie gemäß Festsetzungen auf der
Dachfläche zulässig sind.
5.3

Es sind 5 Stck Bäume (Quercus robur 3 x v. m. B. 15-20) innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche
zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens durch gleiche Arten zu ersetzen;

Pflanzliste
Pflanzliste A:
Solitärsträucher: (Sol. 3 x v. 250-300 m.B.)
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Acer campestre
Cornus mas

Vogelkirsche
Eberesche
Feldahorn
Kornelkirsche

Sträucher:
( Str. 2 x v. m.B. 60-100)
Carpinus betulus
Corylus avellana
Cornus mas
Cornus sanguinea
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Rosa canina

Hainbuche
Hasel
Kornelkirsche
Hartriegel
Weißdorn
Liguster
Holunder
Schneeball
Hundsrose

Seite 5 / 6

Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 16.04.2015

Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren
1.
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Das Gelände ist nach den Erkenntnissen des
aktuellen Stands der Technik als kampfmittelfrei anzusehen. Eine Gewähr dafür, dass sich auf den geräumten
Flächen keine Kampfmittel mehr befinden, kann durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW-Rheinland nicht
übernommen werden. Daher sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel
gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland
(Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung
Düsseldorf zu benachrichtigen.
2.

Bodendenkmäler
Vor Durchführung der Erdarbeiten ist die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen rechtzeitig zu informieren.
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228
9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren.

3.

Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnischen Maßnahmen
an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen
über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.

Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung
am xxxxx.2015 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 922 -Charlottenburger Allee/Elleter Feld- beschlossen
hat.

Aachen, den

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

Anlage
Abstandsliste 2007

Seite 6 / 6

Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen
der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände
(Abstandserlass)
Anlage 1 AbstErl - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abstandsliste 2007
Anlage 1 zum RdErl v. 6.6.2007
Abstandsliste 2007
( 4. BImSchV : 15.07.2006)
Abstands- Abstand Lfd. Hinweis auf
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) (1)
klasse
in m
Nr. Nummer (Spalte)
der 4. BImSchV
I
1.500
1
1.1 (1)
Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von
Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW
übersteigt (#)
2
1.11 (1)
Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke
3
3.2 (1) a)
Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen
und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in
Stahlwerken, einschl. Stranggießanlagen
4
4.4 (1)
Mineralölraffinerien (#)
II
1.000
5
1.14 (1)
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer
6
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung
von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen,
Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung
von 1 t oder mehr je Stunde im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 90)
7
3.1 (1)
Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen
8
3.2 (1) b)
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen
oder Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr
je Stunde einschl. Stranggießen (*)
(s. auch lfd. Nrn. 27 und 46)
9
3.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl.
Aluminiumhütten (#)
10 3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus
Metall im Freien (z. B. Container) (*)
(s. auch lfd. Nr. 96)
11 3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern
oder -sektionen aus Metall im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 97)
12 4.1 (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen
c), p)
Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder
sonstigen anorganischen Verbindungen (#)
13 4.1 (1)
Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen
g)
durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#)
14 4.1 (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern
h)
(s. auch lfd. Nr. 50) (#)
15 4.1 (1)
Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und
l)
Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff,
1© 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW), Rechtsstand 27. März 2013 - 8.05.2013

16

18

4.1 (1)
r)
4.1 (1)
s)
6.3 (1+2)

19

7.12 (1)

20

10.15 (1+2)

21

10.16 (2)

22

-

23

1.1 (1)

24

1.12 (1)

25
26

2.3 (1)
2.4 (1+2)

27

3.2 (1) b)

28

3.24 (1)

29

4.1 (1)
a), d), e)

30

4.1 (1)
f)
4.1 (1)
m), n), o)
4.1 (1)
q)
4.6 (1)
8.8 (1)
8.10 (1)

17

III

700

31
32
33
34

IV

500

35

-

36

-

37

1.1 (1)

Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden,
Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen (#)
Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für
Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch
chemische Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#)
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten,
oder Holzfasermatten
Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder
Lagerung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen,
ausgenommen Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200)
Offene Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab
insgesamt 300 Kilowatt,
b) Gasturbinen oder Triebwerken
(s. auch lfd. Nr. 101)
Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben
(s. auch lfd. Nr. 101)
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder
Stahlbaukonstruktionen im Freien (*)
Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von
Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als
150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke
(#)
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder
Teererzeugnissen (#)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein,
Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte
Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit
Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*)
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 46)
Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von
Verbrennungsmotoren (*)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von
Kohlenwasserstoffen einschl. Stickstoff- oder phosphorhaltige
Kohlenwasserstoffe (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen,
Salzen (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-,
stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (#)
Anlagen zur Herstellung von Ruß (#)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen
Einsatzstoffen oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71)
Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B.
Hochofenschlacke)
Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 160)
Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit

2© 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW), Rechtsstand 27. März 2013 - 8.05.2013

8.2 (1)
a) und b)

38

1.8 (2)

39
40
41

1.9 (2)
1.10 (1)
2.8 (1+2)

42

2.11 (1)

43

2.13 (2)

44

2.15 (1)

45

3.6 (1 + 2)

46

3.2 (1) b)
3.7 (1)

47
48

3.11 (1 +2)
3.16 (1)

49

4.1 (1)
b)
4.1 (1)
h)

50

51

53

4.1 (1)
i)
4.1 (1)
j)
4.5 (2)

54

4.7 (1)

55

4.8 (2)

56

5.1 (1)

52

Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die
Feuerungswärmeleistung 50 MW bis 150 MW beträgt, auch
Biomassekraftwerke (#)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von
halogenorganischen Verbindungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV
oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen
eingehauste Elektroumspannanlagen (*)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle
Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit
es aus Altglas hergestellt
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder
Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement (*)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen
aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder
mehr je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91)
Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen,
ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer
Bandbreite bis 650 mm (*)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-,
Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von
20 t oder mehr Gussteile je Tag
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 27)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen
(Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis)
(s. auch lfd. Nr. 14) (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen
Kautschuken (#)
Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie
von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#)
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle,
Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#)
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder
Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen
Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr
je Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 105)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der

3© 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW), Rechtsstand 27. März 2013 - 8.05.2013

57

5.2 (1)

58

5.5 (2)

59

5.8 (2)

60

7.3 (1+2)
a) und b)

61

7.9 (1)

62

7.11 (1)

63
64

7.15 (1)
7.19 (1+2)

65

7.21 (1)

66

7.23 (1+2)

67

7.24 (1)

68

8.1 (1) a)

69

8.3 (1+2)

70

8.5 (1+2)

71

8.8 (2)
8.10 (2)

dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von
organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an
organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr
je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren
oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern
oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die
Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von
phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung
von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung,
soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr
je Stunde beträgt
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen
Rohstoffen oder zum Schmelzen von tierischen Fetten,
ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst
gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien
mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder
technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen,
Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen
Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
- Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4.000 kg
Fleisch verarbeitet werden, und
- Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden
Kottrocknungsanlagen
Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer
Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
(s. auch lfd. Nr. 193)
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
Fertigerzeugnisse oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder
gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch
thermische Verfahren
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben
für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im
Drehrohr oder in einer Wirbelschicht
Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Tonnen oder
mehr Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke)
(s. auch lfd. Nr. 128)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger

4© 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW), Rechtsstand 27. März 2013 - 8.05.2013

V

300

72

8.9 (1) a) + b)
8.9 (2) a)

73

8.12 (1+2)
a) und b)

74

8.13 (1+2)

75

8.14 (1+2)
a) und b)

76

8.15 (1+2)
a) und b)

77

9.11 (2)

78

-

79
80
81

1.2 (2)
a) bis c)

82

1.4 (1+2)
a) und b)

83
84

1.5 (1 + 2)
a) und b)
1.13 (2)

85
86

2.1 (1+2)
2.2 (2)

als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34)
a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit
einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder
mehr
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder
Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer
Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmeter oder mehr oder
einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen Eisen- oder
Nichteisenschrotten oder mehr
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder
einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen
Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils
über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer
Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen
Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder
Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben
können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag
bewegt werden; dies gilt auch für saisonal genutzte
Getreideannahmestellen. Anlagen zum Be- oder Entladen von
Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder
Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sind ausgenommen
Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100.000 EW
(s. auch lfd. Nr. 143)
Oberirdische Deponien (*)
Autokinos (*)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in
einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger
Dampfkessel, ausgenommen Notstromaggregate
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
oder zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr,
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder
zur Erzeugung von Strom (*)
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus
festen Brennstoffen
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem
oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für
Sand oder Kies

5© 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW), Rechtsstand 27. März 2013 - 8.05.2013

87

2.5 (2)

88
89

2.7 (2)
2.10 (1)

90

2.14 (2)

91

2.15 (2)

92

3.2 (2)
3.7 (2)

93

3.4 (1)
3.8 (1)

94

3.5 (2)

95

3.9 (1 + 2)

96

3.15 (2)

97

3.18(1)

98
99

3.19 (1)
3.21 (2)

100 3.23 (2)

101 3.25 (1)
10.15 (1+2)
10.16 (2)
102 4.1 (1)
k)
103 4.2 (2)

Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit,
Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder
Zementklinker
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die
Besatzdichte 300 kg oder mehr je m3 Rauminhalt der
Brennanlage beträgt
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung
von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen,
Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung
von 1 t oder mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*)
(s. auch lfd. Nr. 6)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen
aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als
200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44)
Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung
von weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temper- oder
Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis
weniger als 20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46)
Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen,
zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit
einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei
und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei
sonstigen Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 163 und 203)
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch
Flämmen
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von
schmelzflüssigen Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder
Lichtbogenspritzen (*)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus
Metall in geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container)
(*) (siehe auch lfd. Nr. 10)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern
oder -sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*)
(siehe auch lfd. Nr. 11)
Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*)
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder
Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder
Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder
nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen
Metallpulvern oder -pasten (#)
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von
Luftfahrzeugen (i. V. m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21)
sowie geschlossene Motorenprüfstände und geschlossene
Prüfstände für oder mit Luftschrauben
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch
chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#)

6© 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW), Rechtsstand 27. März 2013 - 8.05.2013

104 4.3 (1+2)
a) und b)

105 4.8 (2)

106 4.9 (2)
107 4.10 (1)

108 5.1 (2)
a)

109 5.1 (2)
b)

110 5.2 (2)

111 5.4 (2)

112 5.6 (2)

113 5.9 (2)
114 6.2 (1+2)
115 7.2 (1+2)
a) und b)
116 7.4 (1+2)
a)
117 7.4 (1)
b)

Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen
oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für
Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens
oder von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im
industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper
eingesetzt werden (#)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen
Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t
je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 55 )
Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit
einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#)
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder
Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke,
Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t
je Tag oder mehr an flüchtigen organischen Verbindungen (#)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von
organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an
organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als
150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als
200 Tonnen je Jahr
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen
Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke
organische Lösungsmittel enthalten
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren
oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern
oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die
Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25
Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den
Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder
Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem
Bitumen
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf
Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus
Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus
sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung
von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch
aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von
500 kg Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als
4 Tonnen Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag
Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft

7© 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW), Rechtsstand 27. März 2013 - 8.05.2013

118 7.6 (2)
119 7.8 (1)
120 7.13 (2)
121 7.14 (1+2)

122 7.20 (1)

123 7.22 (1+2)

124 7.29 (1+2)

125 7.30 (1+2)

126 7.31 (1+2)
a) und b)

127 8.4 (2)
128 8.5 (1+2)

129 8.6 (1+2)
a) und b)
130 8.7 (1+2)

131 8.9 (2) b)

132 8.11 (1+2)
a) und b)
133 8.15 (1+2)
a) und b)

Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen
Därmen oder Mägen
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder
Knochenleim
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten
oder Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige
Lederfabriken
Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag
als Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer
Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder
Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken
von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von
0,5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide,
Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1
Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup,
zur Herstellung von Lakritz,
zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao,
sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder
Schokoladenmasse
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von
10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus
organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von
3.000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr
(s. auch lfd. Nr. 70)
Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von
Abfällen auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch
biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit
einem Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr
je Tag
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- , oder
Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer
Gesamtlagerfläche von 1.000 Quadratmeter bis weniger als
15.000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von
100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen- oder
Nichteisenschrotten
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer
Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer
Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen
Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt

8© 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW), Rechtsstand 27. März 2013 - 8.05.2013

134 9.1 (1+2)

135 9.2 (1+2)

136 9.36 (2)
137 9.37 (1)
138 10.7 (1+2)

139 10.17 (2)

140 10.21 (2)

141 10.23 (2)

142 10.25 (2)
143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 -

Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren
Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von
3 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen
Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern von
brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase
z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als
1.000 Kubikzentimeter handelt (*) (#)
Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren
Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von
5.000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen
von 2.500 Kubikmetern oder mehr
Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von
25.000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk
unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen,
ausgenommen Anlagen, in denen
- weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet
werden oder
- ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird
(s. auch lfd. Nr. 221)
Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen
Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des
Motorsports dienen (Kart-Bahnen)
Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen,
Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern
sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern
einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die
Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden
Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren,
Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren,
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit
nicht genehmigungsbedürftig
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t
Ammoniak oder mehr (*) (#)
Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100.000 EW,
(s. auch lfd. Nr. 78)
Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe
Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*)
Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims,
Kies, Ton oder Lehm
Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen
oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck
Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien
gefertigten Holzbauten
Emaillieranlagen
Presswerke (*)
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder
Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*)
Stab- oder Drahtziehereien (*)
Schwermaschinenbau

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154
155
156
157
158
159

-

160
VI

200

161 2.9 (2)
162 2.10 (2)

163 3.4 (2)

164 3.8 (2)

165 3.10 (1+2)

166 5.7 (2)
a) und b)

167 5.10 (2)

168 5.11 (2)

169 7.5 (2)

Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*)
Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*)
Margarine oder Kunstspeisefettfabriken
Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer
Gütermengen (*)
Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 36)
Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder
Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr oder die
Besatzdichte mehr als 100 kg/m3 und weniger als 300 kg /m3
Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch
beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne
Abluftführung betrieben werden
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination
von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von
0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und
Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag
bei sonstigen Nichteisenmetallen (auch soweit durch besondere
Wahl emissionsarmer Schmelzaggregate nicht
genehmigungsbedürftig)
(s. auch lfd. Nr. 93 und 203)
Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger
als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen
bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen abgegossen werden
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches
Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch
Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder
Salpetersäure (#)
Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten
Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen
mit Aminen zu Formmassen, Formteilen oder
Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge
(Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von
500 kg oder mehr je Woche, z. B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder
Behälterbau
Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben,
-körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung
organischer Binde- oder Lösungsmittel
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen
unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in
Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit
Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder
mehr je Stunde beträgt
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer
Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten
Waren je Tag, ausgenommen
- Anlagen in Gaststätten,
-

10
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170 7.20 (2)

171 7.27 (1+2)

172 7.28 (1+2)
173 7.32 (1+2)

174 7.33 (2)

175 8.1 (1) b)

176 8.12 (1+2)
a) und b)
177 8.13 (1+2)

178 8.14 (1+2)
a) und b)

179 10.8 (2)

180 10.10 (1 )
10.10 (2 )
a) und b)

181 -

182 183 -

184 -

Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1
Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und
- Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase
konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden
Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer
Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-)
Brennereien
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder
pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie
Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch,
Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit
5 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert
eingesetzt werden
Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von
Wärme, oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem
Tabak
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
oder mehr
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen,
mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag
oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von
Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen
oder mehr
Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in
diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung
jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert
werden
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder
Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen
Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung
von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch
soweit nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder
Textilien auch unter Verwendung von Chlor oder
Chlorverbindungen oder von Färbebeschleunigern
einschließlich der Spannrahmenanlagen
Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern,
Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen
Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie
Automatendrehereien (*)
Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder
Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2.500
Flaschen oder mehr je Stunde (*)
Maschinenfabriken oder Härtereien

11
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185
186
187
188

-

189 190 191 192 193 -

194 195 196 197 -

198 -

199 VII

100

200 7.12 (1)
201 8.1 (2)
b)
202 8.9 (2)
c)
203 -

204 205 206 207 208
209
210
211

-

Pressereien oder Stanzereien (*)
Schrottplätze bis weniger als 1.000 m2 Gesamtlagerfläche
Anlagen zur Herstellung von Kabeln
Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus
Holz und sonstigen Holzwaren
Zimmereien (*)
Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als
25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien)
Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz
von Gebläsen (*)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer
Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger als
300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 65)
Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von
Dauerbackwaren
Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
Autobusunternehmen, auch des öffentlichen
Personennahverkehrs
Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei
Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 t Schüttgüter
je Tag bewegt werden können
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder
Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke,
Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von bis zu
25 t je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen
Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen
Hallen
Kleintierkrematorien
(s. auch lfd. Nr. 19)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als
1 Megawatt
Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer
Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination
von Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 93 und 163)
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste,
Catering-Betriebe)
Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung
von Phenolharzen
Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur
Beseitigung von Unfallschäden
Tischlereien oder Schreinereien
Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen
Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien
Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst
werden

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212 213 214
215
216
217

-

218 219 220 221

Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder
Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte
oder Putzwolle
Spinnereien oder Webereien
Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen
elektronischen oder feinmechanischen Industrie
Bauhöfe
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als
50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt werden
(s. auch lfd. Nr. 138)

(1) Amtl. Anm.:
Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in
manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des
Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als
selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung
sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht
immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.

13
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehr

Der Oberbürgermeister

Entwurf der Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feldim Stadtbezirk Aachen-Haaren
für den Bereich zw. Charlottenburger Allee u. Haarbachtal
zur Offenlage

Lage des Plangebietes

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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 16.03.2015

Inhaltsverzeichnis

1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.

1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation .................................................................. 4
Beschreibung des Plangebietes .............................................................................................................................. 4
Regionalplan ........................................................................................................................................................... 4
Flächennutzungsplan .............................................................................................................................................. 5
Landschaftsplan ...................................................................................................................................................... 5
Bestehendes Planungsrecht.................................................................................................................................... 5
Sonstige Planungen ................................................................................................................................................ 5
2.

Anlass der Planung ..................................................................................................................................... 6

3.4.
3.5.

3.
Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................... 6
Allgemeine Ziele ...................................................................................................................................................... 6
Ziel der Planung ...................................................................................................................................................... 6
Erschließung ........................................................................................................................................................... 6
3.3.1.
Verkehr ................................................................................................................................................ 6
3.3.2.
Entwässerung ...................................................................................................................................... 7
Familienfreundlichkeit / Soziales ............................................................................................................................. 7
Klimaschutz und Klimaanpassung........................................................................................................................... 7

4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
4.10.

4.
Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................. 8
Art der baulichen Nutzung ....................................................................................................................................... 8
Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 10
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen............................................................................................................... 11
Lagerplätze............................................................................................................................................................ 11
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen ....................................................................... 11
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen .............................................. 12
Dachbegrünung ..................................................................................................................................................... 12
Fläche für Versorgungsanlagen - Abwasser ......................................................................................................... 12
Leitungs- und Fahrrecht ........................................................................................................................................ 12
Fläche für die Landwirtschaft................................................................................................................................. 12

5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.

5.
Einleitung ................................................................................................................................................... 13
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes .................................................................................................... 13
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes ................................................................................................................. 13
Planungsrechtliche Einbindung ............................................................................................................................. 13
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen.................................................................................... 14
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange.................................................................. 14

3.1.
3.2.
3.3.

6.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ..................................................................... 15
6.1. Schutzgut Mensch ................................................................................................................................................. 15
6.1.1.
Bestandsbeschreibung ...................................................................................................................... 15
6.1.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................ 15
6.1.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen..... 15
6.2. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt .................................................................................................. 15
6.2.1.
Bestandsbeschreibung ...................................................................................................................... 15
6.2.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................ 16
Seite 2 / 29

Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

6.3.

6.4.

6.5.

6.6.

6.7.

6.8.

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 16.03.2015

6.2.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen..... 17
Schutzgut Boden ................................................................................................................................................... 17
6.3.1.
Bestandsbeschreibung ...................................................................................................................... 18
6.3.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................ 18
6.3.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen..... 20
Schutzgut Wasser ................................................................................................................................................. 21
6.4.1.
Bestandsbeschreibung ...................................................................................................................... 21
6.4.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................ 22
6.4.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen..... 22
Schutzgüter Luft und Klima/Energie ...................................................................................................................... 23
6.5.1.
Bestandsbeschreibung ...................................................................................................................... 23
6.5.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................ 23
6.5.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen..... 23
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) .......................................................................................... 24
6.6.1.
Bestandsbeschreibung ...................................................................................................................... 24
6.6.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................ 24
6.6.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen..... 24
Schutzgut Kultur- und Sachgüter........................................................................................................................... 24
6.7.1.
Bestandsbeschreibung ...................................................................................................................... 25
6.7.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ............................................................ 25
6.7.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen..... 25
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter...................................................................................................... 25
7.

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ....................................................................................... 25

8.

Grundlagen ................................................................................................................................................ 26

9.

Monitoring .................................................................................................................................................. 27

10.

Zusammenfassung .................................................................................................................................... 27

11. Auswirkungen der Planung ...................................................................................................................... 28
11.1. Umweltauswirkungen ............................................................................................................................................ 28
11.2. Planungsrechtliche Auswirkungen......................................................................................................................... 28
12.

Kosten ........................................................................................................................................................ 29

13.

Plandaten ................................................................................................................................................... 29

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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

1.

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 16.03.2015

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Haaren, im Gewerbegebiet “Auf der Hüls” südlich der Bundesautobahn
(A 544), dem Haarbachtal und nördlich der „Charlottenburger Allee“. Es grenzt im Norden an einen Fußweg
entlang des Haarbachs, im Westen an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, im Süden an die gewerbliche
Bebauung an der Charlottenburger Allee und im Osten an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die
Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 2,39 ha.
Das Gelände fällt von Osten nach Westen in Richtung Haarbach stark und gleichmäßig ab. Es weist mit Höhen
zwischen 174,00m und 158,00m ü. NHN einen maximalen Höhenunterschied von 16,00m auf.
Zurzeit wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt.
Im November 2009 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Stadtarchäologie Aachen
durchgeführt. Dabei wurde eine ca. 20qm große Erdverfärbung angetroffen, bei der es sich um eine
Materialentnahmegrube zur Lehmgewinnung handeln könnte (Sh. Abb. 1). Einer Bebauung steht nichts im
Wege. Der Bereich muss aber bei einer Bebauung vorab archäologisch untersucht bzw. vor einer Zerstörung
ausgegraben werden.
Abb. 1

1.2. Regionalplan
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Aachen, liegt der Bereich außerhalb des Siedlungsraums mit der Darstellung „Allgemeiner Freiraum und
Agrarbereich“ und ist überlagert mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“.

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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 16.03.2015

1.3. Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen, wurde in diesem Bereich mit Bekanntmachung vom
29.11.1985 geändert. Die 5. Änderung stellt für das Plangebiet “Grünflächen” dar. Im Beiplan 3 “Grün und
Forstflächen/Spiel- und Sportanlagen” werden die im Hauptplan dargestellten Grünflächen mit der
Kennzeichnung “geplante Tennisanlage” und “geplante Tennishallen” konkretisiert.
Für das beabsichtigte Vorhaben muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Der Flächennutzungsplan soll
in diesem Bereich so geändert werden, dass die im Hauptplan bestehende Darstellung “Grünflächen”
aufgehoben und als “Gewerbliche Bauflächen” dargestellt wird. Der Beiplan 3 soll entsprechend angepasst
werden und die Grünfläche in diesem Bereich herausgenommen werden.
Bereits im Jahre 2005 wurde die Bezirksregierung Köln beteiligt und eine landesplanerische Anfrage gemäß § 32
Landesplanungsgesetz (LPlG) NW gestellt. Mit Schreiben vom 28.02.2006 teilte die Bezirksregierung Köln mit,
dass keine landesplanerischen Bedenken gegen die beabsichtigte Planung bestehen würden. Das neue
Plangebiet umfasst eine kleinere, als die in der damaligen Anfrage betroffene Fläche. Daher ist eine erneute
landesplanerische Anfrage gemäß § 32 Landesplanungsgesetz NW nicht erforderlich.
1.4. Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 liegt mit einem 10,0m breiten Streifen
im Landschaftsplan Aachen, der für diesen Bereich Landschaftsschutzgebiet festsetzt. Dieser 10m breite
Streifen soll als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt und mit der Festsetzung „Umgrenzung von Flächen zum
Anpflanzen vom Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ überlagert werden.
Diese Festsetzung soll erfolgen, um hier eine Eingrünung des Gewerbegebietes sicherzustellen.
1.5. Bestehendes Planungsrecht
Die Fläche des neu aufzustellenden Bebauungsplanes liegt im Bereich des alten Bebauungsplanes Nr.722 Elleter Feld III -, der das gesamte Gewerbegebiet „Auf der Hüls“ bis zum Berliner Ring umfasst und der seit dem
28.02.1985 rechtskräftig ist. Die Fläche des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 umfasst den
nordöstlichen Planbereich des alten Bebauungsplanes Nr. 722, der hier „Private Grünfläche, Sportanlage,
Tennisfreiplätze“ und „Clubhaus und Stellplätze“, und südlich davon „Gewerbegebiet gegliedert“ festsetzt. Die
schriftlichen Festsetzungen beinhalten eine Positivliste der zulässigen Gewerbebetriebe, daher ist davon
auszugehen, dass der alte Bebauungsplan Nr. 722 einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde.
Der Planungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 01.04.2004 die Aufstellung eines neuen
Bebauungsplanes (A155) mit dem Ziel Rechtssicherheit für den gewerblichen Standort zu schaffen. Außerdem
war das Ziel des Aufstellungsbeschlusses, den Einzelhandel zu steuern und städtebauliche Fehlentwicklungen
zu vermeiden. Mit dem Aufstellungsbeschluss sollten über die bereits bestehenden Einzelhandelsflächen hinaus,
weitere Einzelhandelsflächen ausgeschlossen werden.
Der jetzt aufzustellende Bebauungsplan Nr. 922 übernimmt das Ziel des Aufstellungsbeschlusses A 155. Mit
dem neuen Bebauungsplan soll Planungsrecht für eine gewerbliche Nutzung geschaffen und der Einzelhandel
gesteuert werden.
1.6. Sonstige Planungen
Masterplan Aachen 2030

Seite 5 / 29

Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 16.03.2015

Der gesamtstädtische Masterplan Aachen*2030 stellt einen Orientierungsrahmen für die künftige baulichräumliche Entwicklung der Stadt in den nächsten 20 Jahren dar und soll Leitlinien und Impulse für die räumliche
Entwicklung der Stadt in den nächsten zwei Jahrzehnten geben. Der Rat der Stadt hat den Masterplan am
19.12.2012 als städtebauliches Entwicklungskriterium zur Berücksichtigung in der Bauleitplanung beschlossen.
Der Masterplan sieht für das Handlungsfeld 2: Gewerbe vor, dass bestehende Gewerbegebiete gesichert und
aufgewertet werden sollen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 922 soll Planungsrecht für eine gewerbliche Nutzung
geschaffen werden. Der aufzustellende Bebauungsplan führt zu einer Arrondierung und damit zur Stärkung des
bestehenden Gewerbegebietes „Auf der Hüls“.
Im Handlungsfeld 8: Natur und Haushalt, soll der Erhalt und die Entwicklung von Kaltluftbahnen und damit die
stadtökologische Funktion wichtiger Kaltluftschneisen gewährleistet werden. Aus diesem Grund soll eine
bauliche Nutzung erst in einem Abstand von mindestens 80,0 zum Haarbach hin zulässig sein. Außerdem ist ein
10m breiter Pflanzstreifen als Übergangszone zwischen dem Gewerbegebiet zum Landschaftsraum hin geplant.
Mit der Festsetzung maximaler Gebäudehöhen von ca. 10,0m, entsprechend der Topografie, wird Rücksicht auf
die besondere Lage im Haarbachtal genommen. Diese Maßnahmen entsprechen dem Ziel des Masterplanes,
dass wichtige Kaltluftschneisen gesichert werden.

2.

3.

Anlass der Planung
Das Planungsrecht für die Tennisanlagen wurde bis heute nicht ausgeübt und es besteht im Stadtbezirk AachenHaaren kein Bedarf mehr für diese Nutzung. Veranlasst durch die stetige Nachfrage nach gewerblichen Flächen
ist die Stadt Aachen bemüht, auch kleinere Bereiche, die sich für eine gewerbliche Nutzung anbieten, zu
entwickeln. Da das Gewerbegebiet Elleter Feld überwiegend bebaut und von gewerblicher Nutzung geprägt ist,
soll mit dem neuen Bebauungsplan das vorhandene Gewerbegebiet erweitert und arrondiert werden.

Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
Ziel des Bebauungsplanes ist es, Planungsrecht für ein Gewerbegebiet schaffen um der Nachfrage nach
Gewerbegrundstücken nachkommen zu können. Es ist beabsichtigt ein Gewerbegebiet zu entwickeln, das sich
in die vorhandene Gewerbegebietsstruktur einfügt.
3.2. Ziel der Planung
Es soll Planungsrecht für die Ansiedlung gewerblicher Nutzungen geschaffen werden. Dafür soll ein neuer
Bebauungsplan aufgestellt werden. In dem neuen Bebauungsplan soll Gewerbegebiet „GE“ festgesetzt werden.
Das Gewerbegebiet soll, wie das bereits bestehende Gewerbegebiet, gemäß der Abstandsliste gegliedert
werden. Außerdem soll die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben gesteuert werden. Die besondere Lage zum
Landschaftsraum und zum Haarbachtal, soll durch Festsetzung einer Anpflanzfläche, maximalen Gebäudehöhen
und Dachbegrünung berücksichtigt werden.
3.3. Erschließung
3.3.1.
Verkehr
Die verkehrstechnische Erschließung des Planungsgebietes an das regionale und überregionale Straßennetz
erfolgt unmittelbar über die Charlottenburger Allee. Über die Charlottenburger Allee ist das Gebiet direkt an den
Berliner Ring und damit die an die Autobahn A 544 die Aachen mit Köln und Düsseldorf verbindet, angebunden.
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Vom vorhandenen Wendehammer der Charlottenburger Allee aus, erfolgt die innere Erschließung über eine ca.
160 m lange Stichstraße, die mit einem Wendehammer endet. Der Wendehammer ist so ausgebildet, dass ein 3achsiges Fahrzeug wenden kann. Der Wendehammer grenzt an eine ca. 8.500m² große Fläche. Diese Fläche ist
lässt eine flexible Nutzung für eine größere zusammenhängende Bebauung (z.B. Gewerbehof), aber auch für
eine kleinteilige Bebauung mit kleineren Grundstücken zu, die über private Zufahrten erschlossen werden
können.
Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erfolgt über die, auf
der Charlottenburger Allee verkehrenden Buslinien 23 und 43.
3.3.2.
Entwässerung
Schmutzwasser
Aufgrund des Gefälles im Gelände, wird das Schmutzwasser über die im Bebauungsplan Nr. 722 mit
Leitungsrecht belastete Fläche auf dem westlich angrenzenden Grundstück, in den städtischen
Mischwasserkanal in der Schönebergstraße eingeleitet. Dieser Kanal ist ausreichend dimensioniert um das im
ganzen Plangebiet anfallende Schmutzwasser, ausgehend von einem Versiegelungsgrad von 80%,
aufzunehmen.
Niederschlagswasser
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Haarbaches und des Tiefentalgrabens. Das Niederschlagswasser
soll über das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgrachtstraße des WVER in den Haarbach eingeleitet werden. Die
Niederschlagswassermengen der nordöstlichen Grundstücke sowie der Straßenflächen und der Parkplatzflächen
sollen im öffentlichen Regenwasserkanal gesammelt und zum nördlichen Rand des Bebauungsgebietes geleitet
werden. Dort wird für dieses Niederschlagswasser ein ca. 3 x 5m großes Regenklärbecken (Lamellenklärer)
errichtet. Das Niederschlagswasser, welches auf den Dachflächen der westlich an den Wendehammer
angrenzenden Fläche anfällt, soll am nordwestlichen Rand des Bebauungsgebietes dem Regenwasserkanal
unterhalb des Regenklärbeckens zugeführt werden. Der Regenwasserkanal verläuft vom Regenklärbecken in
nördlicher Richtung, quert den Nirmer Weg und mündet in das Hochwasserrückhaltebecken des WVER.
Hochwasserschutz
Der WVER hat mitgeteilt, dass für das Plangebiet im Hochwasserrückhaltebecken Kahlgrachtstraße
ausreichend Kapazitäten vorhanden sind. Außerdem hat der WVER einer Einleitung in dieses
Hochwasserrückhaltebecken zugestimmt. Damit entfällt eine eigene Hochwasserrückhaltung durch die Stadt.
Für die Kanaltrasse zum Hochwasserrückhaltebecken soll ein Leitungsrecht festgesetzt werden.
.
3.4. Familienfreundlichkeit / Soziales
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Gewerbegebiet handelt, spielen soziale Aspekte im Rahmen der
Bauleitplanung eine nachgeordnete Rolle. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Einrichtung eines
Betriebskindergartens, da Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sind.
3.5. Klimaschutz und Klimaanpassung
Mit diesem Bebauungsplan soll das vorhandene Gewerbegebiet „Auf der Hüls“ arrondiert werden. Die Planung
eines neuen Gewerbegebietes für kleinteilige Gewerbebetriebe fügt sich in seiner Nutzungsstruktur in die
Umgebung ein und soll auf einer Fläche realisiert werden, für die bereits Baurecht für eine Nutzung als
Tennisanlage, die nie realisiert wurde und für die es auch keinen Bedarf mehr gibt, besteht.

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Ein Heranrücken an den engeren Talraum des Haarbachs hat negative Auswirkungen auf den klimawirksamen
Ausgleichsraum des Haarbachtales. Im Umweltbericht werden mehrere Maßnahmen aufgeführt, die die
negativen Auswirkungen vermeiden bzw. vermindern sollen.
> vorhandene Gewerbegebiete sollen vorrangig genutzt werden.
Die Nachfrage nach Gewerbegrundstücken in der Stadt Aachen ist größer, als die Flächenreserven, die
derzeit zur Verfügung stehen. Daher ist die Neuausweisung von Gewerbeflächen erforderlich.
> Unbebauter Abstand von mind. 30,0m zum Nirmer Weg.
Diese Forderung wird mit der geplanten Festsetzung der nördlichen Baugrenze im Abstand von 30,0m zum
Nirmer Weg eingehalten.
> Eine geringere Bebauungsdichte und Reduktion der versiegelten Fläche.
Die Festsetzung der Grundflächenzahl liegt mit 0,6 unter der zulässigen Obergrenze von 0,8 gemäß
Baunutzungsverordnung. Auch wenn die Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,8 für
Stellplätze und Zufahrten zulässig ist, wird die Bebauung mit Baukörpern reduziert. Eine weitere
Reduzierung der Grundflächenzahl lässt ein wirtschaftlich tragbares Verhältnis zwischen Bebauung und
Grundstücksfläche nicht zu.
> Begrenzung der maximalen Gebäudehöhe auf 10,0m und Abstaffelung der Gebäudehöhen. Dieser
Forderung soll so gefolgt werden, dass die maximale Gebäudehöhe über NHN festgesetzt werden soll, so
dass an keiner Stelle im Plangebiet die 10,0m überschritten werden und die Gebäudeentwicklung der
Topografie folgt.
Darüber hinaus soll eine 10,0m breite Anpflanzfläche, die die gesamte nördliche überbaubare Fläche umfasst,
und die Dachbegrünung festgesetzt werden.
Die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft sollen durch die o.g. Maßnahmen verringert
werden und den Kaltluftabfluss weitestgehend sicherstellen.
4.

Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der vorhandenen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes, wird für den Planbereich ein
Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt und gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO
gegliedert.
Die Bauflächen werden unter Berücksichtigung des Abstandserlasses für das Land Nordrhein-Westfalen vom
06.06.2007 (MBl.NW S. 659) so gegliedert, dass die zulässigen baulichen Nutzungen innerhalb des
Plangebietes keine unzumutbaren Lärm-, Luft-, und Schadstoffimmissionen in den benachbarten schutzwürdigen
Bereichen erzeugen. Die Gliederung des Gewerbegebietes erfolgt dergestalt, dass im festgesetzten
Gewerbegebiet (GE) die Abstandsklassen I bis IV ausgeschlossen werden. Durch die Gliederung entsprechend
der Abstandsliste des Abstandserlasses 2007 ist der Schutz der angrenzenden Wohnnutzungen in den zum
Gewerbegebiet orientierten Siedlungsteilen von Haaren und Verlautenheide gewährleistet. Diese
schutzwürdigen Nutzungen befinden sich in ca. 500m Entfernung zum geplanten Gewerbegebiet. Damit ist über
die Gliederung des Abstanderlasses mit der Zulässigkeit der Abstandklassen V (300 m), VI (200 m), VII (100m)
ein ausreichender Schutz der sensiblen Nutzungen gewährleistet.
Die Gliederung des Gewerbegebietes soll aber auch aufgrund der besonderen landschaftlichen Lage erfolgen.
Es sollen sich hier keine Betriebe ansiedeln, die mit einem hohen Flächenanspruch oder mit einer
großmaßstäblichen Bauweise einhergehen. Durch die Lage des Plangebietes am Ende einer
Erschließungsstraße, sind Betriebe, die ein hohes Verkehrsaufkommen erzeugen ebenfalls nicht

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wünschenswert, da diese zu einer zusätzlichen erhöhten Belastung des bestehenden Gewerbegebietes führen
würden.
Im Gewerbegebiet (GE) können auch Anlagen aus höheren Abstandsklassen zugelassen werden, wenn im
Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Emissionen dieser Anlagen durch geeignete technische Maßnahmen
oder besondere Beschränkungen so weit begrenzt werden, dass in den zu schützenden Nachbargebieten
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes vermieden werden.
In den schriftlichen Festsetzungen ist eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Betriebsarten vorgesehen, wenn
der Nachweis vorliegt, dass diese Betriebe und Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die
benachbarten schutzwürdigen Gebiete verursachen.
Dies geschieht zur Vermeidung einer Übermaßregelung und um den örtlichen sowie jeweiligen technischen
Gegebenheiten und Erfordernissen besser gerecht werden zu können. Diese Erleichterungen sind deshalb
erforderlich, weil im Einzelfall damit gerechnet werden muss, dass durch über den Stand der Technik
hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit - die
Immissionen einer später zu bauenden Anlage soweit begrenzt oder die Ableitungsbedingungen so gestaltet
werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Wohngebieten verhindert werden. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen kann an Hand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen
schlüssig geprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von
Gewerbebetrieben eine typisierende baurechtliche Beurteilung in der Regel sowohl sachgerecht als auch
unvermeidbar.
Eine Abweichung von dieser typisierenden Betrachtungsweise ist jedoch immer dann geboten, wenn der Betrieb
von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht. Weist ein Antragsteller in Genehmigungsverfahren
nach, dass sein geplanter Betrieb atypisch ist, d.h. dass die allgemeinen nach der Erfahrung oder der Vermutung
seines Betriebstyps kennzeichnenden Eigenschaften auf seinen speziellen Betrieb nicht zutreffen, so kann sein
Vorhaben zugelassen werden, in dem derartige Anlagen allgemein sonst nicht zulässig sind.
In direkter Nähe zum Plangebiet befindet sich das bestehende Gewerbegebiet an der Charlottenburger Allee,
das geprägt ist von kleinteiligen, nicht störenden Gewerbebetrieben und einem größeren Speditionsbetrieb.
Direkt angrenzend an das Plangebiet an der Charlottenburger Allee, in der Höhe des Plangebietes, haben sich
dienstleistungsorientierte Gewerbebetriebe und Büro- und Verwaltungsgebäuden angesiedelt.
Das neue Gewerbegebiet soll sich in seiner Nutzungs- und Bebauungsstruktur in das bereits bestehende
Gewerbegebiet einfügen, daher sollen Betriebsarten und Anlagen die genehmigungspflichtig nach § 4 BImSchV
(Bundesimmissionsschutzverordnung) sind und geruchsstoffemittierende Betriebe, nicht zulässig sein. Die
Festsetzungen begründen sich zum einen durch die Lärm- und Luftimmissionen bzw. Gerüche, die von diesen
Betrieben ausgehen. Außerdem sind diese Betriebe wegen des in der Regel induzierten Verkehrs und des
Erscheinungsbildes aus städtebaulicher Sicht an dieser Stelle nicht wünschenswert. Städtebauliches Ziel ist es,
das vorhandene kleinteilige Gewerbegebiet weiter zu entwickeln, mit einer Nutzung, die sich in die bestehende
Struktur einfügt. Außerdem grenzt das Plangebiet an die freie Landschaft und an das Haarbachtal. Diese
sensible Lage erfordert eine kleinteilige Bebauungsstruktur, die mit großflächigen, stark emittierenden Betrieben
nicht vereinbar ist.
Vergnügungsstätten
Die in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige
Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution und Spielhallen sollen im Bebauungsplan ausgeschlossen
werden, da diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da prostitutive
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Einrichtungen regelmäßig bei eher geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe Gewinnerwartungen
begründen, sind sie geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer
Ertragsstärke zu verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet vermieden werden.
Einzelhandel
Gemäß § 1 Abs.5 i.V.m. §1 Abs. 9 BauNVO wird die im Gewerbegebiet nach § 8 Abs.2 Nr.1 BauNVO allgemein
zulässige Einzelhandelsnutzung beschränkt. Selbständige Einzelhandelsbetriebe sind generell unzulässig. Dies
gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe, die im Zusammenhang insbesondere mit produzierenden sowie ver- und
bearbeitenden gewerblichen Tätigkeiten stehen, zu denen auch Reparaturen und Serviceleistungen zählen.
Diese Festsetzung soll sicherstellen, dass im Plangebiet nicht selbständige Einzelhandelsbetriebe entstehen, die
in keinem Zusammenhang mit sonstigen gewerblichen Tätigkeiten stehen. Durch die Beschränkung der
Verkaufsfläche soll erreicht werden, dass sich die Verkaufsfläche dem Betrieb gegenüber in der Grundfläche
unterordnet. Das vorhandene Gewerbegebiet an der Charlottenburger Allee, westlich der Eisenbahnbrücke, ist,
abgesehen von einer Großbäckerei, einer großen Spedition und einem Großhandel, geprägt von kleinteiligen
Gewerbebetrieben, Büro- und Verwaltungsgebäuden. Darüber hinaus befinden sich an der Schönebergstraße
kleinteilige Gewerbebetriebe, die untergeordnet zu Produktions- und Lagerhallen Flächen zu
Ausstellungszwecken nutzen. Das neue Gewerbegebiet soll sich in die Struktur des vorhandenen
Gewerbegebietes einfügen, daher ist die Festsetzung, dass für Betriebe mit Verkaufsflächen, der Umfang der
Verkaufsfläche nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche und nicht größer als 200 m² sein darf, und
lediglich das Angebot des Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebes ergänzen, gerechtfertigt.
Der grundsätzliche Ausschluss von selbstständigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben
mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes wird
ebenfalls mit den nur in geringem Umfang in Aachen verfügbaren Flächen für Gewerbegebietsausweisungen für
produzierendes, verarbeitendes und reparierendes Gewerbe gesehen. Außerdem würde die Ansiedlung von
Einzelhandel zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der Charlottenburger Allee führen, was nicht
gewollt ist.
4.2. Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an der vorhandenen Bebauung im angrenzenden Gewerbegebiet
und wird bestimmt durch die Festsetzungen von Grundflächenzahl (GRZ) und maximalen Gebäudehöhen der
geplanten baulichen Anlagen über NHN.
Mit Rücksicht auf den Verlust klimatologisch hochwertiger Freiflächen und dem angrenzenden Landschaftsraum
soll eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt werden. Die Überschreitung der zulässigen Obergrenze von 0,6
bis zu einem Wert von maximal 0,8 durch Stellplätze und deren Zufahrten und Umfahrten soll nicht
ausgeschlossen werden, um den notwendigen Bedarf an oberirdischen Stellplätzen decken zu können. Damit
bewegen sich die Festsetzungen im Rahmen der zulässigen Obergrenzen der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Gebäudehöhe
Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe erfolgt aus klimatischen und städtebaulichen Gründen. Das
Plangebiet liegt am Rand des Haarbachtales in dem ein Freilandklima vorherrscht. Daher ist die Minimierung von
Strömungshindernissen geboten, die zusammen mit anderen Maßnahmen dadurch erreicht werden soll, dass
eine maximale Gebäudehöhe von 10,0m über NHN festgesetzt werden soll. Um sicherzustellen, dass die
Gebäudehöhen an keiner Stelle die 10,0m überschreiten, sollen Abgrenzungen entsprechend des Gefälles in
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Ost-West-Richtung mit einem Abstand von ca. 30 - 40,0 m und einem Höhenversprung von 2,0m festgesetzt
werden. Das hat zur Folge, dass an einer Stelle die Gebäudehöhe ca. 8,0m über Gelände und an der anderen
Stelle 10,0m über Erdreich herausragt. Um eine durchgängige 10,0m hohe Bebauung zu erreichen, sind
Abgrabungen im Bereich der Baukörper erforderlich.
Die Begrenzung der Gebäudehöhen erfolgt darüber hinaus aus städtebaulicher Sicht, so dass keine Baukörper
entstehen, die das Landschaftsbild (Haarbachtal) sowie das städtebauliche Erscheinungsbild gravierend negativ
beeinflussen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen soll ausnahmsweise zulässig sein, wenn es sich um
Anlagen handelt, die dringend der Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, z.B. Solaranlagen und die festgesetzte
Kubatur der Aufbauten eingehalten wird.
4.3. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Die Festsetzung, dass Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze nur in den überbaubaren Flächen zulässig sein
sollen, soll erfolgen, damit gestalterisch unbefriedigende Nutzungen in den Randzonen von privaten
Grundstücksflachen, im Übergang zu Grünbereichen, bzw. zu den Verkehrsflächen ausgeschlossen werden.
Grundstückszufahrten sollen aus Gründen des Fußgängerschutzes und zur Erhaltung der öffentlichen
Parkplätze im Straßenraum beschränkt werden.
4.4. Lagerplätze
Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Lagerplätze, egal ob selbstständig oder unselbstständig, allgemein zulässig.
(Selbstständige Lagerplätze = Freiflächen oder Gebäude, die ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt werden /
unselbstständige Lagerplätze = Abstell- und Lagerflächen, die sich einer Gebäudehauptnutzung unterordnen).
Gewerbegebiete sind im Aachener Stadtgebiet begrenzt. Ziel der Stadt ist es, die gewerbliche Wirtschaft zu
fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Mit einer reinen Lagernutzung ist ein sehr schlechtes Verhältnis von
Betriebsfläche zu Arbeitsstellen verbunden. Zur Unterstützung der Wirtschaft und zur Bereitstellung von
Gewerbegrundstücken für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe mit einem adäquaten Arbeitsstellen/
Betriebsflächen Verhältnis wird festgesetzt, dass selbstständige Lagerplätze im Gewerbegebiet unzulässig sind.
Im Gewerbegebiet sollen selbstständige Lagerplätze, die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche,
kulturelle und gesundheitliche Zwecke generell unzulässig. Diese Festsetzung erfolgt, um die nur in geringem
Maß in Aachen verfügbaren Flächen für Gewerbegebietsausweisungen für produzierendes, verarbeitendes und
reparierendes Gewerbe zu reservieren. Ein Flächenverbrauch für Einrichtungen und Betriebe, die auch an einem
anderen Standort zulässig sind, wird durch diese Festsetzung verhindert. Hinzu kommt das
Verkehrsaufkommen, das durch diese Betriebe verursacht wird.
4.5. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen
Die Geräuschimmissionsbelastung des zukünftigen Gewerbegebiets ergibt sich aus der Überlagerung von
Belastungen durch Straßen- sowie Gewerbelärm. Aufgrund der bereits vorhandenen Grundbelastung in Form
von Straßenverkehrslärm (Autobahn 544), soll für den Geltungsbereich der entsprechende Lärmpegelbereich
festgesetzt werden. Innerhalb der überbaubaren Flächen tritt im Wesentlichen der Lärmpegelbereich III auf, nur
am südöstlichen Rand des Geltungsbereiches, im Bereich der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche gilt der
Lärmpegelbereich II, der aber aufgrund seiner Größe und Lage im Plangebiet zu vernachlässigen ist und nicht

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festgesetzt werden soll. Bei der Entwicklung von Büroräumen ist somit ein baulicher Schallschutz zu
gewährleisten, der die Nutzer vor den Geräuschimmissionen im Gebiet entsprechend schützt.
Bei der Berechnung der Lärmpegelbereiche wurde die Abschirmung durch Gebäude und damit die Verringerung
der Schallimmissionen nicht berücksichtigt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann von den
Festsetzungen abgewichen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird,
dass geringere bauliche Maßnahmen einen ausreichenden Schutz vor Schallimmissionen gewährleisten.
Im Gewerbegebiet sind Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind, ausnahmsweise zulässig. Für diese Wohnungen ist im Bauantragsverfahren der Nachweis
zu führen, dass beim Auftreten von Außengeräuschen durch entsprechende bauliche und technische
Maßnahmen sichergestellt ist, dass in den Schlafräumen ein festgesetzter Innenraumpegel nicht überschritten
wird. Diese Festsetzung erfolgt, um betriebsbedingte Wohnbebauung zulassen zu können, das Gewerbe vor
Ansprüchen aus dieser Wohnnutzung zu schützen und keine Entwicklung zum Wohngebiet hin erfolgen zu
lassen, die die Nutzung des Gewerbegebietes beeinträchtigen würde.
4.6. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Der nördliche Bereich des Gewerbegebietes (GE gegl.) soll mit der Festsetzung „Fläche zum Anpflanzen vom
Bäumen und Sträuchern“ überlagert werden. Diese Anpflanzfläche ist erforderlich, um das Gewerbegebiet zum
Landschaftsraum hin einzugrünen und einen schonenden Übergang von der bebauten Fläche zum Haarbachtal
hin zu erreichen. Die Bepflanzung dient der Minimierung der negativen Auswirkungen auf die klimatologischen
Verhältnisse im Planbereich und soll den Aufheizeffekten entgegenwirken.
Die festgesetzte Pflanzliste ist so gefasst, dass einerseits die Abschirmwirkung erreicht und andererseits die
Anforderungen des Klimaschutzes und damit die Höhenbegrenzung des Bewuchses gesteuert werden soll.
4.7. Dachbegrünung
Das Plangebiet liegt in einem klimatisch hochwirksamen Bereich. Die Dachbegrünung soll erfolgen, um
Aufheizeffekten entgegen zu wirken, und damit die negativen Auswirkungen für die Schutzgüter Klima und Luft
zu minimieren.
4.8. Fläche für Versorgungsanlagen - Abwasser
Die Flächen für Versorgungsanlagen dienen der Unterbringung von Regenklärbecken (Lamellenklärer), da das
anfallende Niederschlagswasser vor Einleitung in den Haarbach gereinigt werden muss. Es werden zwei
Versorgungsflächen vorgesehen, damit eine unabhängige Entwässerung der nordöstlichen und nordwestlichen
Plangebietsbereiche möglich ist. Nutzung für das nordöstliche und das nordwestliche Plangeunabhängig von
Grundstücksaufteilungen möglich ist.
4.9. Leitungs- und Fahrrecht
Für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Haarbach und eine Anfahrbarkeit des Regeklärbeckens soll
ein Leitungs- und Fahrrecht zugunsten des Versorgungsträgers vom Wendehammer aus nach Norden bis zum
Nirmer Weg festgesetzt werden. Für die Schmutzwasserentsorgung soll ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
des Versorgungsträgers vom Wendehammer aus nach Süden parallel zur südlichen Plangebietsgrenze
festgesetzt werden.
4.10. Fläche für die Landwirtschaft
Die Festsetzung erfolgt entsprechend der derzeitigen Nutzung und um kompletten Planbereich des vorhandenen
Bebauungsplanes Nr. 722 zu überplanen.
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5.

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Einleitung
5.1. Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich nordöstlich der Aachener Innenstadt am Rande des Haarbachtales im Stadtbezirk
Aachen-Haaren und grenzt an das südlich gelegene Gewerbegebiet der Charlottenburger Allee an. Im Osten und
Westen liegen ausgeräumte, hängige Ackerflächen. Im Norden verläuft die Plangebietsgrenze parallel zu einem
Wirtschaftsweg, der wiederum parallel zur Bachaue des hier von Ost nach West fließenden Haarbaches liegt.
5.2. Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen weitgehend als Gewerbegebiet mit einer Bebauungsdichte
von GRZ 0,6 - 0,8 und einer Erschließungsstraße ausgewiesen werden. Zum Haarbachtal hin ist eine
Eingrünung vorgesehen. Darüber hinaus wird im nördlichen Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft
festgesetzt, über die die wassertechnische Erschließung geführt werden soll.
5.3. Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Laut Regionalplan liegt der Planbereich außerhalb des Siedlungsraums und ist als „Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich“ überlagert mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“ dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 stellt in seiner fünften Änderung (29.11.1985) für diesen Bereich "Gewerbeflächen" und "Grünflächen" dar, die im Beiplan 3 mit der Bezeichnung "geplante Tennisanlage" und "geplante
Tennishallen" konkretisiert werden. Der Flächennutzungsplan soll in diesem Bereich so geändert werden, dass
die im Hauptplan bestehende Darstellung “Grünflächen” aufgehoben und als “Gewerbliche Bauflächen”
dargestellt wird.
Landschaftsplan (LP)
Das Plangebiet liegt im Wesentlichen nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, grenzt jedoch im
Nordosten unmittelbar an das hier bestehende Landschaftsschutzgebiet mit dem geschützten
Landschaftselement LB 133 A an. Im Bereich der nordöstlichen bzw. östlichen verlaufenden Gebietsgrenze
überlagern sich der BP 922 mit dem Landschaftsplan in einem etwa zehn Meter breiten Streifen auf einer
Gesamtfläche von 1475 qm.
Bestehendes Planungsrecht
Der seit 1985 rechtskräftige Bebauungsplan (BP) Nr. 722 – Elleter Feld III – setzt für das Plangebiet
"Gewerbefläche", "Private Grünfläche (Sportanlage), Tennisplätze" und "Clubhaus und Stellplätze" fest.

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5.4. Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in gerundeten circa Angaben).
Nutzung
Flächengröße in qm
Art
Nach bestehendem
Nach zukünftigen
Planungsrecht (BP-Nr. 722 +
Planungsrecht (BP-Nr. 922)
Landschaftsplan)
Versiegelt/
unversiegelt
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
teilversiegelt
Acker (Landschaftsplan )
1.475
0
Clubhaus/Stellplätze
1.470
0
Private Grünfläche - Tennisplätze
11.495
0
Gewerbefläche GRZ 0,6
7.520
1.880
15.620
3.905
Überschreitung bis 0,8 möglich
(davon Pflanzfläche 2.065 qm
davon Leistungsrecht 1.498 qm)
Öffentliche Verkehrsflächen
2.992
0
Landwirtschaftliche Fläche
1.043
(davon Leistungsrecht 460 qm)
Versorgungsfläche - Abwasser
280
Zwischensumme
Versiegelungsgrad
Summe

20.485
85,92 %

3.355
14,08 %
23.840

18.892
79,24 %

4.948
20,76 %
23.840

Der Versiegelungsgrad des Plangebietes liegt im Ausgangszustand bei ca. 8.990 qm vollständig versiegelter
Fläche und ca. 11.495 qm teilversiegelter Fläche (Tennisplätze), insgesamt werden ca. 20.485 qm versiegelt. Die
unversiegelten Bereiche, davon ca. 1.475 qm Ackerfläche, sind ca. 3.355 qm groß. Durch die neu geplanten
Bauflächen werden bei einer GRZ von 0,6 ca. 15.620 qm versiegelt, durch die neu anzulegenden
Verkehrsflächen ca. 2.992 qm. Insgesamt werden ca. 18.892 qm versiegelt. Durch die Rücknahme der
Versiegelung von ca. 1.600 qm Fläche wird sich der Gesamtversiegelungsgrad des Untersuchungsgebietes
verringern.
5.5. Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im
Hauptteil wird im Einzelnen hierauf eingegangen.
Grundsätzliches Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle, die bisherige Grün- bez. Freifläche mit ihrer
landwirtschaftlichen Nutzung freizuhalten, da die hier vorkommenden Böden als relevante Vorbehalts- und
Vorranggebiete für die Landwirtschaft zu betrachten sind. Außerdem erfüllt dieses Gebiet im Zusammenhang mit
dem Haarbachtal die wertvolle Klimafunktion der Frischluftversorgung.

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6.

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Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.1. Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge,
Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen,
Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität,
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Aufgrund der Vorbelastung mit Verkehrslärm wird im
Folgenden auf den Lärmschutz eingegangen.
6.1.1.

Bestandsbeschreibung

Das Gebiet ist durch die Autobahnnähe mit ca. 60 dB(A) vorbelastet. Diese Werte sind für ein Gewerbegebiet
zumutbar. Die nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" für Gewerbeflächen aufgeführten
Orientierungswerte von
65/55 dB(A) Tag/Nacht werden nicht überschritten.
6.1.2.

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Da nur „nicht störende“ Gewerbebetriebe zugelassen werden, ist mit einer nur geringen Zunahme von LärmEmissionen gerechnet.
6.1.3.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Aus Vorsorgegründen sollte festgesetzt werden, dass für Fassadenteile, die in direkter Sichtverbindung zur
Lärmquelle stehen, ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. Rw,res. nach DIN 4109) von mindestens 30 dB für
Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten ist.
Je nach Nutzung sind Maßnahmen der Lärmminderung zum Schutze der dort arbeitenden Menschen im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aufzuzeigen.

6.2. Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick.
Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der
Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
6.2.1.

Bestandsbeschreibung

Das Plangebiet liegt im Wesentlichen nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Der Untersuchungsraum
wird nicht von der Biotop-Kartierung der L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt Aachen erfasst.
Das Plangebiet befindet sich nordöstlich des Aachener Stadtzentrums im Umfeld des nördlich gelegenen,
vorwiegend zur Naherholung genutzten, ökologisch wertvollen Haarbachtales. Der Haarbach fließt in einer
Entfernung von ca. 50 m am Plangebiet vorbei. Auf den Flächen des Bebauungsplanes wird derzeit überwiegend
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Ackerbau betrieben. Im Süden liegt das Gewerbegebiet der Charlottenburger Allee mit einem sehr
unterschiedlichen Unternehmensspektrum.
Landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung, ein "intensiv gepflegtes" Regenrückhaltebecken mit einem
Hochwasserwehr, sowie die Autobahn schränken die Naherholungsfunktion des Haarbachtales in diesem
Bereich deutlich ein.
Belange des Artenschutzes
Es wurden im Rahmen der Erstbegehung des Plangebietes keine Brut- oder Nistplätze streng geschützter
Vogelarten angetroffen. Einen potentiell wertvollen Lebensraum für Vögel stellen die außerhalb des Plangebietes
gelegenen Baum- und Gebüschstrukturen entlang des Haarbaches dar, die jedoch von der Planung nicht
betroffen sind.
Es gibt im Plangebiet keine geeigneten Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse.
Ein Vorkommen von Amphibien ist aufgrund des Fehlens eines Gewässers im Plangebiet und der intensiven
Landwirtschaft weitgehend auszuschließen. Amphibienvorkommen sind jedoch im Umfeld des Plangebietes
bekannt.
Aufgrund der unmittelbaren Siedlungsnähe und der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der angetroffenen
Biotopstrukturen ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des
Anhangs II der FFH-Richtlinie, bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum
vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen.
6.2.2.

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Durch die Baumaßnahmen, aber insbesondere auch durch die nachfolgende Nutzung können Emissionen, wie
Lärm und Lichteffekte entstehen, die jedoch an dieser Stelle nicht zu einer Störung von benachbarten
Faunenbereichen führen werden.
Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, Erschütterung
und Verdichtung des Bodens durch Baufahrzeuge und vorübergehende Lärmbelästigung.
Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung von derzeit
unversiegelten Flächen.
Durch die Umsetzung des BP Nr. 922 wird in den Naturhaushalt eingegriffen, so dass zur Bewertung des
Eingriffs die nachfolgende Eingriffs-Ausgleichsbilanz erstellt wird. Als Grundlage dient der „Aachener Leitfaden
zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)“. Die Gesamtfläche des Plangebietes wird von dem
Biotoptyp "intensiv bewirtschaftete Äcker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation" eingenommen.
Bei der Eingriff-/Ausgleichsbilanz ist gemäß § 1a Abs. 3 letzter Satz BauGB zu berücksichtigen, dass bereits
durch den rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 722 Baurecht geschaffen wurde. Unter Berücksichtigung der
Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes Elleter Feld 4. Änderung ist für das Plangebiet im südlichen
Bereich ein Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 und für den nördlichen Bereich eine Sportanlage (Tennis) mit
einem 150 qm großen Clubhaus zulässig. Dieser Eingriff schließt mit einem Defizit von – 4.795 Wertepunkten ab,
für den seinerzeit kein Ausgleich durchgeführt wurde. Es wurde geprüft, ob nach dem neuen Planungsrecht ein
weitergehender Eingriff in den Naturhaushalt als nach dem bestehenden Recht zugelassen wird und damit ein
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zusätzlicher Ausgleich zu fordern ist. Dabei sind die Festsetzung eines 10 Meter breiten Pflanzstreifens sowie
einer Dachbegrünung in die Berechnung einzubeziehen.
Die Prüfung kommt zum Ergebnis, dass durch die Überlagerung des BP 922 mit dem BP 722 kein zusätzliches
Ausgleichserfordernis entsteht.
6.2.3.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
•

•

•
•
•
•

Die Bepflanzung einer Grünzone sollte auch zur Schonung des Landschaftsbildes abgestuft mit
höheren Gehölzen in Gebäudenähe und aus Gründen des Klimaschutzes niedrigen Gehölzen in
Richtung Bachaue erfolgen.
Aufgrund der Gebäudehöhe bietet sich die Anbringung von Mauersegler- und Schwalbenkästen am
Aufbau der Gewerbebauten an geeigneter, störungsfreier Stelle an. Die Nistmöglichkeiten dieser Tiere
wurden in den letzten Jahrzehnten durch den Abriss zahlreicher Gebäude und der fortschreitenden
Isolierung von Hausdächern sehr stark eingeschränkt. Diese Maßnahme ist, obwohl die Tiere jetzt nicht
im Plangebiet nisten, an dieser Stelle von ökologischer Bedeutung, da die in unmittelbarer Nähe
liegenden Freiflächen des Haarbachtales einen idealen Lebensraum für diese Tiere bieten.
Die Anbringung von Fledermauskästen, die praktisch unsichtbar am Gebäude platziert werden können,
ist in diesem Umfeld ebenfalls zu empfehlen.
Versiegelungen durch Wegeführungen und Aufenthaltsplätze sind nach Möglichkeit aus
versickerungsfähigem Material auszuführen.
Die Anlage einer intensiven Dachbegrünung ist sowohl aus klimatologischer als auch
naturschutzfachlicher Sicht sinnvoll.
Straßenbegleitgrün mit kleinkronigen Bäumen

Grünordnerische Festsetzungen
Zur Abgrenzung des Plangebietes zu den Freiflächen des Haarbachtales soll eine Anpflanzfläche im
Bebauungsplan festgesetzt werden (siehe Grünordnungsplan).
Darüber hinaus ist die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung vorgesehen.
6.3. Schutzgut Boden
Als bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes sind Böden mit ihren natürlichen Funktionen Lebensgrundlage
und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Böden benötigen Jahrtausende um sich
aus dem Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse
unter dem Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder
geschädigt werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch
irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht.
Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine
besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).

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6.3.1.

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Bestandsbeschreibung

Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf
Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Da für das Planungsgebiet keine Hinweise auf
Altlastenverdachtsflächen vorliegen, besteht aus bodenschutzrechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf.
Schutzwürdige Böden
Ausweislich der Bodenfunktionskarten für die landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich der Stadt
Aachen liegen im gesamten Plangebiet flächendeckend Kolluvisole, pseudovergleyte Braunerden und
Pseudogley-Parabraunerden vor (Abb. 1).
Abb. 1:
Bodentypen gem. DGK5Bo

PseudogleyParabraunerde

Kolluvisol
pseudovergleyte Parabraunerde

Die Böden im Plangebiet befinden in einem weitgehend naturbelassenen Zustand. Sie werden intensiv
ackerbaulich genutzt. Diese Böden werden als schutzwürdige Böden mit der Bodenfunktion „Naturhaushalt“ der
Stufe 3 bis Stufe 5, d.h. als schutzwürdige bis besonders schutzwürdige Böden, ausgewiesen (Abb. 2). Die
Bodenfunktion „Naturhaushalt“ wurde aus den drei Teilfunktionen natürliche Bodenfruchtbarkeit, Filter- und
Pufferfunktion und Wasserspeichervermögen gemittelt. Insbesondere das Wasserspeichervermögen wird als
hoch bis sehr hoch eingestuft.
Aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushaltes tragen diese Böden zum Schutz von Grundwasser und
Oberflächengewässer - vor allem im Hinblick auf einen vorsorgenden Hochwasserschutz - bei. Sie besitzen ein
hohes Nährstoffangebot und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv. Weiterhin dienen sie
als wertvolle Ressource für den Anbau von Nahrungsmitteln. Die Böden mit der Bodenfunktion „Naturhaushalt“
sind als relevante Vorbehalts- und Vorranggebiete für die Landwirtschaft zu betrachten.
6.3.2.

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Durch die Planung werden schützenswerte Böden im Wesentlichen durch Gebäude und Verkehrsflächen
versiegelt. Dies stellt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar, der grundsätzlich nach § 1a Abs. 3 BauGB
auszugleichen ist. Neben der Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen und
biologische Vielfalt“ und den hierfür erforderlichen Ausgleich ist eine bodenschutzrechtliche Eingriff/Ausgleichsbilanz zu erstellen.

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Für die Bewertung des Bodens ist es nicht von Belang, ob sich das hohe Potenzial des Bodens auch in der
realen Vegetation widerspiegelt oder ob dieses Potenzial aufgrund einer intensiven Nutzung derzeit nicht zum
Tragen kommt, sie besitzen das Potenzial für diese Funktionserfüllung.

für

Abb. 2:
Ausschnitt aus der
Bodenfunktionskarte
das Plangebiet

Alle drei dargestellten Wertstufen (Naturhaushalt 3-5) haben eine hohe Bedeutung für das Schutzgut Boden. und
werden der Naturbelassenheit Stufe N 6 zugeordnet.
Für das Plangebiet wurde bereits 1984 durch den rechtsgültigen BP Nr. 722 Baurecht geschaffen. Die erhebliche
Beeinträchtigung der schutzwürdigen Böden hätte unter den heute gültigen gesetzlichen Anforderungen
aufgrund der negativen Eingriffsbilanz erhebliche Ausgleichsmaßnahmen zur Folge, da für den Ist-Zustand 9,52
Werteinheiten1 (WE ha) ermittelt worden wären.
Durch die neue Planung werden durch Abtrag und Umlagerung von Böden sowie durch die nachfolgende
Versiegelung und Bebauung erhebliche Auswirkungen auf den Boden vorbereitet. Bei der Beurteilung wird
zwischen temporärer und dauerhafter Inanspruchnahme unterschieden. Im Bereich zukünftig versiegelter oder
bebauter Flächen kommt es zu einem vollständigen Verlust der vorhandenen Bodenfunktionen, während auf den
verbleibenden Freiflächen gegenüber Umlagerung und Bebauung als sehr hoch einzustufen. Bei einer Bebauung
und Versiegelung durch Gebäude oder Verkehrsflächen erfolgt eine vollständige Beeinträchtigung der
Bodenfunktionen. Die Bodenfunktionen werden irreversibel gestört.
Auch mit der Planung BP Nr. 922 ist eine erhebliche Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden
verbunden. Aus Sicht des Schutzgutes Boden ist eine Bebauung dieser „schutzwürdigen“ bis
„besonders schutzwürdigen“ Böden nicht zu empfehlen.
Aufgrund des bestehenden Baurechts ist der Eingriff in den Boden bereits zulässig und ein Ausgleich gemäß §
1a Abs. 3 Satz 5 nicht erforderlich. Ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf entsteht aus Sicht des Bodenschutzes
nicht, da der festzusetzende Anpflanzstreifen einer intensiven Ackernutzung entzogen und zu einer Grünfläche
mit Bodenruhe entwickelt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Bodenruhe in diesem Bereich gewährleistet
wird (beispielsweise keine störende Inanspruchnahme der Fläche für Baustelleneinrichtungen oder Ähnliches)

•

Bei einer Aufwertung einer Ausgleichsfläche um 0,5 bzw. 1 Werteinheit bedeutet dies, dass ca. 18,9 bzw. ca. 9,4 ha an
externer Ausgleichsfläche zur Verfügung hätte gestellt werden müssen.
1

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6.3.3.

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Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Neben der Lenkung der Flächeninanspruchnahme auf Böden mit geringerem Funktionserfüllungsgrad sowie
einer allgemeinen Reduzierung der Flächeninanspruchnahme bestehen in der verbindlichen Bauleitplanung
Möglichkeiten für bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.
1. Im Sinne des vorsorgenden Boden- und Hochwasserschutzes ist eine
• Reduzierung der Oberflächenversiegelung durch Minimierung der Verkehrsflächen (z.B. Reduzierung
der Fahrbahnbreite, Minimierung der Erschließungsstraßen).
• Reduzierung des Versiegelungsgrades durch Vorgaben zur Verwendung versickerungsfähiger Belege
und eine Versickerung des Niederschlagswassers von kleineren versiegelten Flächen über die belebte
Bodenzone
• Flächensparendes Bauen durch verdichtete Bauweisen anzustreben.
2. Folgende Maßnahmen sollen zum Schutz und der Entwicklung des Bodens und seiner Funktionen dienen:
• Der Grünstreifen ist als Erhaltungsgebiet festzusetzen. Auf der Fläche sind Maßnahmen gem. § 9 Abs.
1 Nr. 25a BauGB festzusetzen.
3. Maßnahmen während der Bauphase
• Durch die Vorbereitung der Baufelder und die Anlage der Erschließung (Kanal- und Straßenbau) sowie
durch die Errichtung der Baukörper werden die Bodenfunktionen tief greifend verändert oder sogar
zerstört.
Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist eine sachgerechte Behandlung des Bodens vor,
während und nach den Baumaßnahmen. Dabei ist besonders auf die fachgerechte Abgrabung, die
fachgerechte Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden in der Bauphase sowie der fachgerechte
Wiedereinbau und Herstellung der Bodenschichten sowie ihre Wiederbegrünung (vgl. DIN 18915, DIN
19731) zu beachten. Obwohl der Ober- bzw. Mutterbodenschutz in § 202 BauGB seit langem verankert
ist und mit der DIN-Norm 18915 bzw. DIN 19731 genaue Anweisungen zum Umgang mit dem humosen
Oberboden vorhanden sind, wird humoser Oberboden häufig unsachgemäß zwischengelagert oder
später auf Flächen unsachgemäß eingebaut.
Weitere Informationen zur Planung und Umsetzung von Bodenschutzmaßnahmen beim Bauen können der
Broschüre des Landesumweltamtes „Bodenschutz beim Bauen“ entnommen werden
(www.lanuv.nrw.de/bodenschutz-beim-bauen).
Es wird dringend empfohlen, eine bodenkundliche Baubegleitung mit Dokumentationspflicht einzurichten, die für
alle Baumaßnahmen, d.h. inkl. der Erschließungsmaßnahmen den sachgerechten Umgang mit dem Boden, die
sachgerechte Wiederherstellung von Böden sowie den festgesetzten Schutz von Böden sicherstellt.
Die bodenkundliche Baubegleitung dient der Einhaltung und Umsetzung relevanter Auflagen und Maßgaben
sowie der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Bodens während der Abwicklung der
gesamten Baumaßnahmen. Für eine sachgerechte Umsetzung wird eine frühzeitige Einbeziehung eines
Sachverständigenbüros bereits in der Planungsphase für sinnvoll erachtet.

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6.4. Schutzgut Wasser
Hier steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund.
Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässer, den
(Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen
Nutzungen des Wassers allgemein.
6.4.1.

Bestandsbeschreibung

Grundwasserschutz
Das Plangelände liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, direkt angrenzend an das Gewerbegebiet Elleter
Feld und die Freiflächen des Haarbachtales. Das Gelände ist unbebaut und besteht zurzeit aus Ackerland. Die
für eine Bebauung vorgesehene Fläche beträgt 2,39 ha mit einem Versiegelungsgrad von ca. 79 %. Die
hydrogeologischen Gegebenheiten im Plangebiet werden bestimmt von den sehr gering bis gering
wasserdurchlässigen Schichten. Es ist örtlich mit Staunässe zu rechnen. Der Flurabstand liegt bei ca. 2 bis
sechs Metern von Westen nach Osten hin ansteigend. Diese hydrogeologischen Bedingungen lassen eine
gezielte Versickerung in nennenswertem Umfang nicht zu. Die Deckschichten sind allerdings in der Lage,
geringere Wassermengen bei kleinen Regenereignissen aufzunehmen und bis zu seiner Versickerung bzw.
Verdunstung zu speichern. Das Gebiet trägt wegen seiner Bodenbeschaffenheit kaum zur
Grundwasserneubildung bei.
Oberflächengewässer
Der Haarbach verläuft in einem Abstand von ca. 50 Metern nordwestlich vom Plangebiet. Nahezu parallel zum
Plangebiet erstreckt sich das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht. Auf den zurzeit noch unversiegelten
Flächen des Plangebietes wird das Niederschlagswasser größtenteils in den Deckschichten gespeichert und
verdunstet bzw. versickert dort. Bei größeren Niederschlagsereignissen wird ein kleiner Teil über angrenzende
Flächen abfließen und direkt in den Haarbach bzw. das Hochwasserrückhaltebecken gelangen.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet und der Haarbach gehören zum weiteren Einzugsgebiet der Wurm, an deren Unterlauf derzeit
noch Hochwassergefahr besteht. Solange dies der Fall ist, sind grundsätzlich Rückhaltungen des
Niederschlagwassers erforderlich, wenn zusätzliches Wasser der Wurm direkt oder indirekt über die Kläranlage
zugeleitet wird.
Entwässerung
Das Gelände liegt an der Charlottenburger Allee, die im Mischsystem entwässert und die zum Einzugsgebiet der
ARA - Soers gehört. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Niederschlagswasser in das ca. 20 Meter entfernte
Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht einzuleiten.
Seit dem 1.1.1996 besteht gemäß § 51 a LWG bei erstmals bebauten Gebieten die Verpflichtung, das anfallende
Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen
Gegebenheiten dies zulassen. Eine gezielte Versickerung ist hier wegen der anstehenden Böden nicht möglich.

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6.4.2.

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Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Grundwasserschutz
Obwohl eine Realisierung des Bebauungsplanes eine enorme Erhöhung des Versiegelungsgrades bedeutet und
dadurch mit einer Verringerung der Versickerungsrate im Plangebiet zu rechnen ist, ist die
Grundwasserneubildung nur gering betroffen, da aufgrund des geologischen Bodenaufbaus der gesamte
Bereich nur in geringem Maße zur Grundwasserneubildung beiträgt.
Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Kellergeschosse errichtet werden,
die ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden. Wenn dies der Fall ist, sind Vorkehrungen zum Schutz des
Grundwassers erforderlich, die sich aus den vorhandenen wasserrechtlichen Bestimmungen (§ 49 WHG)
ergeben und nicht im Bebauungsplanverfahren umsetzbar sind.
Oberflächengewässer
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet des Haarbaches und damit auch der Wurm. Ein Ableiten des
Niederschlagswassers in das Hochwasserrückhaltebecken (HRB) ist grundsätzlich möglich.
Hochwasserschutz
Auswirkungen auf die bestehende Hochwassergefahr im Unterlauf der Wurm ergeben sich gemäß Berechnung
des Wasserverbandes Eifel-Rur (WVER) durch eine Bebauung des Grundstückes nicht, wenn das anfallende
Niederschlagswasser direkt in das Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht eingeleitet wird. Sollte das
Niederschlagswasser allerdings in den Haarbach (hinter dem HRB) eingeleitet werden, ist möglicherweise eine
Rückhaltung des Niederschlagswassers erforderlich. Eine Nachberechnung durch den WVER wäre dann
zwingend erforderlich.
Entwässerung
Gemäß Entwässerungskonzept des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung
Koordinierungsstelle Abwasser, wird das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser innerhalb des Plangebietes
über öffentliche Flächen und Flächen mit einem festgesetzten Leitungsrecht und außerhalb des Plangebietes
mit einem festgesetzten Leitungsrecht zur Schöneberger Straße geführt und dort in den Mischwasserkanal
eingeleitet.
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird in einem Regenwasserkanal gesammelt und über
private sowie städtische Flächen, gesichert durch ein Leitungsrecht, in das Hochwasserrückhaltebecken
Kahlgracht geleitet. Dabei wird das belastete Niederschlagswasser in einem Regenklärbecken vorgeklärt. Eine
Rückhaltung ist dabei nicht erforderlich (siehe Abschnitt Hochwasserschutz).
Die gesetzeskonforme Umsetzung des Entwässerungskonzeptes obliegt der abwasserbeseitigungspflichtigen
Stadt.

6.4.3.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Das geplante Entwässerungskonzept für das Bebauungsplangebiet ist umsetzbar und wird durch den
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Koordinierungsstelle Abwasser, sichergestellt.

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6.5. Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle,
Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren),
klimarelevante Freiräume. Im Sinne des Klimaschutzes ist die Energie- und Wärmeversorgung für die zukünftige
Bebauung von Bedeutung (Energieträger, eingesetzte Technik, regenerativer Energien etc.)
6.5.1.

Bestandsbeschreibung

Lt. Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen 2001 herrscht im Plangebiet am Rande des Haarbachtales
Freilandklima vor. Die Tagesgänge von Strahlung, Temperatur und Feuchte sind stark ausgeprägt. Es herrschen
Windoffenheit und eine intensive Kalt- und Frischluftproduktion. Das klimatische Potential der Freiflächen
insbesondere des Grünlandes mit Gehölzstrukturen in den Bachtälern ist besonders hoch einzustufen. Daher
sind der Erhalt des klimawirksamen Ausgleichsraums der Freiflächen sowie die Minimierung von
Strömungshindernissen geboten.
Nach den neueren Untersuchungen zu den Klimawandelfolgen ist davon auszugehen, dass die Innenstädte und
stark verdichtete Siedlungsräume einer stärkeren Aufheizung in den Sommermonaten unterliegen werden als
bisher. Die von Überhitzung betroffene Fläche wird sich insgesamt vergrößern, so dass ein „Vorsorgebereich
Stadtklima“ zu definieren ist, der auch Teile des Stadtbezirks Haaren umfasst. Für diese Bereiche sind die
vorhandenen Lüftungsbahnen von großer Bedeutung, da über sie die Frischluftzufuhr und damit ein
Luftaustausch und Abkühleffekt erfolgen. Um darüber hinaus Aufheizeffekten entgegen zu wirken, werden
Begrünungsmaßnahmen immer wichtiger. Dies trifft den zu schützenden Siedlungsbestand und die Bebauung im
Einflussbereich der Bachtäler gleichermaßen.
6.5.2.

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Durch das Heranrücken mehrgeschossiger Gebäude an den engeren Talraum des Haarbach wird der
klimawirksame Ausgleichsraum der Freiflächen verkleinert. Die Gebäude können zudem Strömungshindernisse
darstellen, zumal eine etwa achtzigprozentige Versiegelung der Grundstücke zugelassen wird und eine
Erschließungsstraße neu angelegt werden muss. Dies kann zu Beeinträchtigungen der Frischluftzufuhr der
dahinliegenden Siedlungsbereiche wie Teile von Haaren führen. Durch großvolumige Gebäude entstehende
Aufheizeffekte können bei tatsächlicher Umsetzung einer Dachbegrünung gemindert werden.

6.5.3.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Zur Vermeidung bzw. zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen sind folgende Maßnahmen zu treffen:
• vor der Schaffung neuer sollten vorrangige bisher ausgewiesene Gewerbegebiete ausgenutzt werden
• es ist zwingend ein unbebauter Abstand von mindestens 30 m zum Nirmer Weg einzuhalten
• eine geringere Bebauungsdichte und damit verbundene Reduktion der versiegelten Flächen als die
Vorgesehne
• Begrenzung der maximalen Gebäudehöhe auf 10 Meter
• eine Abstaffelung der Gebäudehöhen zum Haarbachtal hin ist zu empfehlen
• Dach- und Fassadenbegrünung

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6.6. Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft,
Landschaftsbild, Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume
6.6.1.

Bestandsbeschreibung

Lt. Zielsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes sind die charakteristischen Strukturen und Elemente der
Landschaft zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft
sind zu vermeiden.
Der Betrachtungsraum gehört zur naturräumlichen Einheit des Vennvorlandes und liegt am nordöstlichen Rand
des Aachener Kessel, der den Zentralbereich des Aachener Hügellandes bildet. Der Nordosthang des Aachener
Kessels und die Morphologie des Haarbachtales prägen das Landschaftsbild des Untersuchungsraumes. Die
Landschaft der großräumig ausstreichenden Vennfußfläche wird insbesondere durch die Reliefgliederung der
Vorfluter, hier des Haarbaches bestimmt. Das Vorhaben liegt auf einer Höhe von ca.165 m ü. NN.
Das Landschaftsbild des Plangebietes wird geprägt von der vorhandenen gewerblichen Nutzung, den
ausgeräumten Ackerflächen und dem Bach begleitenden Gehölzbestand entlang des Haarbaches sowie den
Straßenführungen der Charlottenburger Allee und der Schönebergstraße und dem durch Spaziergänger
genutzten Wirtschaftsweg. Besonders negativ macht sich die nördlich des Plangebietes in Hochlage, unter
anderem in Form einer Brücke über das Haarbachtal, verlaufende BAB A544 durch Ihre Lärm- und
Lichtemissionen bemerkbar.
6.6.2.

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Das Landschaftsbild des Plangebietes wird sich durch die Neubaumaßnahmen nachteilig verändern, jedoch
geringer als dies in der Ausgangsplanung des Bebauungsplanes vorgegeben wurde. Die geplante Tennisanlage
wies lediglich einen Grünflächenanteil von ca. 300 qm auf, die Grünfläche der aktuellen Planung ist ca. 2.065 qm
groß. Weiterhin hätte eine Tennisanlage, sowohl aufgrund ihrer baulichen Aufbauten (Tennishalle, Clubhaus,
Spielfelder), als auch aufgrund der emissionsbelasteten Nutzung (Lärm während des Spielbetriebs), ein
erhebliches Störpotential u.a. des Landschaftsbildes und der Naherholung in diesem Umfeld dargestellt. Die jetzt
geplante nördliche Grünzone des Bebauungsplanes wird aufgrund der Anpflanzung von ortsüblichen Gebüschen
und Sträuchern eine wesentliche Funktion zur visuellen Abschirmung des Gewerbegebietes leisten. Der
klimatische Aspekt des Kaltluftabflusses wird bei der Planung berücksichtigt.
6.6.3.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Folgende Maßnahmen werden vorgeschlagen:
• Ausweisung eines Pflanzstreifens mit Baumfestsetzung.
• Straßenbegleitgrün mit kleinkronigen Bäumen

6.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, Kulturhistorischem, Regionaltypischem,
sowie Zeugniswert, Alter, Wert/Ausprägung von Sachgütern.
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6.7.1.
Bestandsbeschreibung
Denkmäler sind Sachen, die für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die
Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse bedeutend sind, sofern für die Erhaltung und Nutzung
künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Lt. Denkmalschutzgesetz
NW sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen und im
Rahmen des Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Aufgrund der Vermutung, dass die spätmittelalterliche Aachener Landwehr im Bereich des Plangebietes verläuft,
wurden bodendenkmalpflegerische Untersuchungen durch die Stadtarchäologie Aachen als Aktivität des LVR,
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, im November 2009 vorgenommen. Es konnten jedoch keinerlei
Reste der spätmittelalterlichen Landwehr nachgewiesen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die
Landwehr in diesem Abschnitt wohl weiter südlich verlaufen muss.
Im Nordwesten der Sondage (Flurstück 119) wurde eine ca. 6 x 4,5 m große, rundlich-ovale Erdverfärbung
angetroffen. Größe und eher amorphe Form deuten darauf hin, dass es sich um eine Materialentnahmegrube zur
Lehmgewinnung handeln könnte. Sowohl beim Baggeraushub als auch bei der Geländebegehung des
Flurstücks 119 wurden zahlreiche Funde geborgen. Neben mindestens einem neolithischen Feuersteinartefakt
handelt es sich dabei überwiegend um Keramik, Glas und Einsenobjekte. Es wurden keinerlei
Fundkonzentrationen festgestellt. Der Grad der Erhaltung (überwiegend kleinteilig und abgerollt) deutet darauf
hin, dass es sich um die typische „Ackerstreu“ agrarisch genutzter Flächen handelt. Interessant ist dabei, dass
die anthropogene Nutzung des Areals bereits im 11./12. Jahrhundert einsetzt haben muss.
6.7.2.

Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben

Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht steht einer Bebauung nichts im Wege. Einzig der Bereich der
Materialentnahmegrube müsste bei einer Bebauung vorab archäologisch untersucht bzw. vor einer Zerstörung
ausgegraben werden.
6.7.3.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Untersuchung der Materialentnahmegrube und ggf. Sicherung von Fundstücken.
6.8. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. Auf die für das Projekt wichtigsten
wird nun eingegangen, soweit sie nicht bei den Fachthemen behandelt wurden.
In den voran gegangenen Kapiteln liegt der Schwerpunkt auf der Betrachtung der Umweltauswirkungen aus
Sicht des einzelnen Fachthemas. Hierbei hat sich herausgestellt, dass aus Umweltfachlicher Sicht weite Teile
des Plangebietes unbebaut bleiben sollten. Die Art des Bewuchses prägt die Böden mit. Sie hat aber auch
begünstigende oder behindernde Wirkung im Hinblick auf die Klimafunktionen. Während für den Klimaschutz
eine Freifläche mit niedrigem Bewuchs von Vorteil ist, ist im Sinne einer Abpufferung des Gewerbegebietes aus
Gründen des Einfügens ins Landschaftsbild die Gestaltung mit groß kronigen Bäumen angeraten.
7.

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Die durch den BP 922 vorgesehene Planung stellt einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt dar, dieser fällt
jedoch etwas geringer als der bereits durch den BP 722 Zulässige aus.
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Statt einer näher an das Haarbachtal rückende Tennisanlage mit einem hohen Störpotential kann durch das
Anlegen eines Grünstreifens ein größerer Abstand vom Haarbachtal gewahrt werden, was auch zu einer
Verbesserung des Ortsbildes führen wird. Grünordnerische Festsetzungen und ihre Umsetzung sowie eine
dringend zu empfehlende bodenkundliche Baubegleitung ermöglichen eine leichte Abfederung des erheblichen
Eingriffs. Dies alles darf dennoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass für den Naturhaushalt wertvolle Flächen
verloren gehen. Im Hinblick auf den Klimaschutz und die erwarteten Klimawandelfolgen verschlechtert jeder
Eingriff in die Lüftungsbahnen nicht nur das Kleinklima vor Ort sondern auch die der umgebenden
Siedlungsbereiche.
b) Nullvariante
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 722 ist bereits eine Versiegelung der Fläche möglich. Wenn
diese Festsetzungen zur Umsetzung kommen, entsteht ein erheblicher Eingriff in den Naturhaushalt, der in
Teilen nicht ausgleichbar ist, da schützenswerte Böden irreversibel verloren gehen sowie die für die
Klimafunktionen bedeutsame Feifläche verkleinert wird. Darüber hinaus wird in das Landschaftsbild durch die
Sicht auf voluminöse Gewerbebauten eingegriffen. Durch verschiedene Ausgleichsmaßnahmen ließen sich
negative Auswirkungen zwar kompensieren, sind bei der Aufstellung des BP 722 jedoch weitgehend nicht zum
Tragen gekommen. Bei Nichtdurchführung der Planung sowohl nach BP 722 als auch nach BP 922 wäre eine
Option für die Freihaltung des Landschaftsraums für den Naturhaushalt offen.
c) Alternativplanung
Es wurden keine weiteren Alternativen geprüft.
8.

Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den
gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend
dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der
Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren
Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Die Stellungnahmen der
Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher
Belange. Weiterhin wird die Stellungnahme der Bodendenkmalpflege im Umweltbericht berücksichtigt.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der AAachener Leitfaden zur Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)@, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Grundvoraussetzung einer sachgerechten Anwendung der bodenschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine
systematische Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Der Stadt Aachen liegen
Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000 für die landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich vor.
Zur Erstellung der Bodenfunktionskarten (2009) diente die DGK5Bo (Bodenschätzkarte), hierbei wurden deren
Bodeneinheiten in die moderne bodenkundliche Nomenklatur übersetzt und die Ableitung der Bodenfunktionen
bzw. die Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit erfolgte weitgehend auf den Methoden des Geologischen Dienstes
NRW.
Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.

Seite 26 / 29

Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

9.

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 16.03.2015

Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem.
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans
bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung sowie der Abwägung sein konnten,
können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist
in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige
Umweltauswirkungen angewiesen. Sobald unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen bekannt werden, wird
ihnen mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
Im vorliegenden Fall ist eine bodenkundliche Baubegleitung angezeigt. Diese bodenkundliche Baubegleitung
dient der Einhaltung und Umsetzung relevanter Auflagen und Maßgaben sowie der Vermeidung und Minimierung
von Beeinträchtigungen des Bodens während der Abwicklung der gesamten Baumaßnahmen.

10.

Zusammenfassung
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 722, der neben
Gewerbeflächen eine Tennisanlage vorsieht. Auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 922 ist das
Hauptziel ein Gewerbegebiet zu sichern, das darüber hinaus jedoch eingegrünt werden soll, um es zur freien
Landschaft hin abzuschirmen.
Bisher wurde die Fläche weitgehend landwirtschaftlich als intensiv bearbeitete Ackerbaufläche genutzt. Sie liegt
in keinem umweltrelevanten besonders ausgewiesenen Schutzgebiet (wie z.B. FFH-Gebiete,
Vogelschutzgebiete, Wasserschutzgebiete pp).
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der
Abwägung zu berücksichtigende Belange:
Das Gebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet, so dass aus Vorsorgegründen lärmtechnische Maßnahmen zu
ergreifen sind.
Der Artenschutz ist nicht betroffen; es lassen sich bei der Verwirklichung des Bauvorhabens Maßnahmen
insbesondere zur Förderung von Mauerseglern und Fledermäusen realisieren.
Während hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen keine besonders wertvollen Flächen verloren gehen,
trifft dies beim Bodenschutz nicht zu. Hier sind schützenswerte bis besonders schützenswerte Böden von der
Planung betroffen. Der Eingriff ist teilweise so massiv, dass von einem Totalverlust auszugehen ist. Die heutige
Planungsempfehlung rät daher von einer Bebauung ab.
Aus Sicht des Gewässerschutzes liegen keine Fließgewässer im Bereich des Plangebietes. Aufgrund der
anstehenden Böden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers nur in sehr geringem Umfange möglich.
Auswirkungen auf die bestehende Hochwassergefahr im Unterlauf der Wurm ergibt sich gemäß Berechnung des
WVER durch eine Bebauung des Grundstückes nicht, wenn das anfallende Niederschlagswasser direkt in das
Hochwasserrückhaltebecken Kahlgracht eingeleitet wird. Daher sind entsprechende Flächen im Bebauungsplan
ausgewiesen.
Im Planbereich herrscht im Zusammenhang mit dem Haarbachtal Freilandklima vor, das wesentlich zur
Frischluftversorgung der Siedlungsbereiche beiträgt. Dieser Freiraum wird um den Bereich des Plangebietes
verkleinert.
Durch die vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen können die negativen Auswirkungen auf das
Landschaftsbild kompensiert werden. Dabei ist die Frischluftbahn zu berücksichtigen, um neuen Konflikten
vorzubeugen.

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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 16.03.2015

Aufgrund einer archäologischen Untersuchung wurde zwar die in diesem Bereich vermutete Aachener Landwehr
nicht jedoch sog. „Ackerstreu“, d.h. Reste von Gegenständen aus früherer Besiedelung sowie eine ausgebeutete
Lehmgrube gefunden. Aus bodendenkmalpflegerischer Sicht ist der Bereich der Materialentnahmegrube bei
einer Bebauung vorab archäologisch weiter zu untersuchen um weitere Fundstücke vor Zerstörung bewahren zu
können.
Fazit:
Aus Bodenschutz- und Klimaschutzgründen sollte das Plangebiet weitgehend unbebaut bleiben. Bei
Berücksichtigung der im Umweltbericht aufgeführten Maßnahmen ergibt sich kein zusätzlicher Ausgleichsbedarf.

11.

Auswirkungen der Planung
11.1. Umweltauswirkungen
Die Planung hat negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Schutzgüter Boden und Luft und
Klima, die nur teilweise durch geeignete Maßnahmen vermindert werden können. Diese Maßnahmen betreffen
die dezidierte Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen entsprechend der Topografie, um
Strömungshindernisse zu verringern. Die negativen Auswirkungen auf die Aufheizungseffekte durch Bebauung
und Versiegelung sollen durch Begrünungsmaßnahmen, wie Dachbegrünung und Anpflanzfläche vermindert
werden.
Der schützenswerte Boden wird durch Baumaßnahmen tiefgreifend verändert bzw. zerstört. Daher soll während
der Baumaßnahmen, beginnend bei der Errichtung der Erschließungsanlagen (Kanal und Straßenbau) eine
bodenkundliche Baubegleitung erfolgen, um den sachgerechten Umgang mit dem Boden, der sachgerechten
Wiederherstellung sicherzustellen. Die Notwendigkeit einer bodenkundlichen Baubegleitung während der
Baumaßnahmen wird in die Hinweise zu den Schriftlichen Festsetzungen aufgenommen.
Um über die Festsetzungen im Bebauungsplan hinaus, die Dachbegrünung und die bodenkundliche
Baubegleitung sicherzustellen, sollen diese zwei Maßnahmen im Kaufvertrag geregelt werden.
11.2. Planungsrechtliche Auswirkungen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 922 - Charlottenburger Allee/Elleter Feld- soll der Bebauungsplan
Nr. 722 -Elleter Feld III - überplant werden. Es besteht derzeit Planungsrecht für Grünflächen mit der
Zweckbestimmung Tennisanlagen, die nicht realisiert wurden und für die es aber keinen Bedarf mehr gibt. Mit
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 922 soll Planungsrecht für ein Gewerbegebiet geschaffen werden, das
sich in die vorhandene gewerbliche Umgebung einfügt und auf die Nachfrage nach Gewerbegrundstücken in der
Stadt Aachen reagiert. Da die Umgebung bereits geprägt ist von einer gewerblichen Nutzung führt der
Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes zu einer Arrondierung des vorhandenen
Gewerbestandortes. Mit der Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen, einer Anpflanzfläche, Dachbegründung
und der Art und dem Maß der baulichen Nutzung berücksichtigen die geplanten Festsetzungen die besondere
Lage des Plangebietes zwischen der vorhandenen baulichen Nutzung und dem Landschaftsraum.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 922 soll der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen im
Bereich des Geltungsbereiches geändert werden (Parallelverfahren). Die Darstellung Grünfläche soll in die
Darstellung „Gewerbliche Fläche“ geändert werden.

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Bebauungsplan Nr. 922
-Charlottenburger Allee/Elleter Feld-

12.

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 16.03.2015

Kosten
Für die Umsetzung des Bebauungsplan Nr. 922 – Charlottenburger Alle/ Elleter Feld sind im investiven Bereich
für das Haushaltsjahr 2015/2016 unter dem PSP- Element 5-120102-900-05300-300-1 „Charlottenburger Alle/
Elleter Feld“ Mittel i. H. v. 432.000,- € eingeplant.
Im konsumtiven Bereich sind unter dem PSP- Element 4-120102-934-3 „Charlottenburger Alle/ Elleter Feld“
Mittel i. H. v. 40.500,- € eingeplant.
Die Kosten für den Pflanzstreifen betragen ca. 47.000 €. Diese Mittel werden vom Fachbereich
Immobilienmanagement eingebracht.

13.

Plandaten
Plangebiet
Gewerbegebiet
davon Pflanzfläche
Verkehrsfläche
Fläche für die Landwirtschaft
Versorgungsfläche - Abwasser

2,39 ha
19.525 m²
2.049 m²
2.992 m²
1.043 m²
280 m²

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am xxxxx.2015 die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 922 -Charlottenburger Allee/Elleter Feld- beschlossen hat.

Aachen, den 00.00.2015

(Marcel Philipp)

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Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister

Abwägungsvorschlag
über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Bebauungsplan Nr. 922
- Charlottenburger Allee/Elleter Feld - und
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes
im Stadtbezirk Aachen-Haaren
für den Bereich zw. Charlottenburger Allee u. Haarbachtal
zur Offenlage

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Alle/Elleter FeldÄnderung des Flächennutzungsplanes Nr. 106

Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 19.01.2015

Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum
Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung:

Schreiben 1, BUND vom 09.05.2008 ..................................................................................................................... 3

Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Alle/Elleter FeldÄnderung des Flächennutzungsplanes Nr. 106

Schreiben 1, BUND vom 09.05.2008

Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 19.01.2015

Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Alle/Elleter FeldÄnderung des Flächennutzungsplanes Nr. 106

BUND, S. – 2 -

Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 19.01.2015

Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Alle/Elleter FeldÄnderung des Flächennutzungsplanes Nr. 106

BUND S. – 3 –

Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 19.01.2015

Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Alle/Elleter FeldÄnderung des Flächennutzungsplanes Nr. 106

Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 19.01.2015

Stellungnahme der Verwaltung
Verursachter Eingriff vermeidbar
Es ist richtig, dass Flächenreserven sowohl auf städtischem, wie privatem Grund vorhanden sind. Diese sind allerdings nicht ausreichend. Bereits jetzt können nicht alle Grundstücksanfragen bei der Stadt Aachen bedient werden.
Die Firmen suchen dann Grundstücke außerhalb der Stadt. Zudem haben die bestehenden Grundstücke ein anderes
Nutzungspotential inne.
Als IT-Standort ist die Technologieregion Aachen der zukunftsorientierten Branche schon seit vielen Jahren bekannt.
Der enorme Forschungsoutput, die hohe Praxisnähe und das vielfältige Potential an hoch qualifizierten Fachkräften
der Lehr- und Forschungslandschaft zeigen sich nicht zuletzt in den zahlreichen Gründungen und Ansiedlungen von
IT-Unternehmen in der Region. Da das Gewerbegebiet Elleter Feld überwiegend bebaut ist, und weiterer Bedarf nach
gewerblichen Flächen besteht, soll die Nutzung analog zur benachbarten gewerblichen Ausweisung, insbesondere
für dienstleistungsorientiertes Gewerbe (z.B. IT-Branche), geändert werden. Zurzeit besteht ein hoher Bedarf an
Grundstücksgrößen zwischen 1000 und 3000 m².
Die Stadt Aachen ist bemüht die Flächen für landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und möglichst wenig Flächen
dieser Nutzung zu entziehen. Die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an das begrenzte Flächenpotential wurden
untereinander abgewogen. Durch die Veränderung der Stadt mit den veränderten Ansprüchen an den Raum ist eine
Flächenreduzierung für die Landwirtschaft auf diesen stadtnahen Flächen nicht zu verhindern.
Darstellung im Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Die Fläche nördlich des Bebauungsplangebietes und dem Wirtschaftsweg ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche
bzw. Landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Der Landschaftsplan grenzt im Nord-Osten bis an die gewerbliche Nutzungsfestsetzung des neuen Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan überlagert den Landschaftsplan in diesem Bereich um 10 m und setzt entsprechend der Darstellung „Grünflächen“ im Flächennutzungsplan diese als „Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ fest, wodurch schließlich die landschaftlich geprägte Fläche unverändert
bleibt.
Zu 1 Minimierungspotential
Da der Bedarf an Gewerbeflächen gegeben ist und aus städtebaulicher Sicht die Planung ein angemessenes und
wirtschaftlich tragbares Verhältnis zwischen Grünfläche und Gewerbefläche anstrebt, ist eine Reduzierung der Gewerbefläche zugunsten einer Grünfläche nicht gewünscht.
Zu 1.1 Abpufferung zum Landschaftsschutzgebiet
Zum Landschaftsschutzgebiet hin, wird ein 10 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt, der einen Abstand von der gewerblichen Nutzung zum Landschaftsschutzgebiet hin schafft und die gewerbliche Nutzung durch eine Eingrünung
optisch abgrenzt.
Zu 1.1.1 Grundflächenzahl und Gebäudehöhe
Mit Rücksicht auf den Verlust klimatologisch hochwertiger Freiflächen ist eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt
worden und liegt damit unter der Grundflächenzahl von 0,8, die gemäß der Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet zulässig ist. Um den notwendigen Bedarf an oberirdischen Stellplätzen decken zu können, soll im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass durch Stellplätze, deren Zufahrten und Umfahrten die zulässige Obergrenze von 0,6
bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden darf. Damit bewegen sich die beabsichtigten Festsetzungen im
Rahmen der zulässigen Höchstwerte der Baunutzungsverordnung
Für Gewerbebauten sind besondere Geschosshöhen erforderlich, daher ist die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 10,0m sinnvoll. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen soll sehr kleinteilig festgesetzt werden,
so dass an keiner Stelle im Plangebiet die 10,0m Gebäudehöhe überschritten wird. Mit dieser Festsetzung wird der
Anforderung des Klimaschutzes und der Anforderung einer gewerblichen Nutzung entsprochen.

Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Alle/Elleter FeldÄnderung des Flächennutzungsplanes Nr. 106

Abwägungsvorschlag frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 19.01.2015

Zu 1.1.2 Puffernde Grünzone
Der Abstand zwischen dem Weg parallel zum Haarbach und dem Plangebiet beträgt 20,0m. Diese Fläche soll als
landwirtschafltiche Fläche festgesetzt werden. Der Bereich ist bereits jetzt Bestandteil des Landschaftsplanes und ist
im Flächennutzungsplan als Grünfläche bzw. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Der Abstand der überbaubaren Fläche vom nördlichen Wirtschaftsweg beträgt im vorliegenden Bebauungsplanentwurf 30,0m. Hiervon sollen 10,0m als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden. Dieser Abstand ist aus klimatotologischer Sicht hinnehmbar. Es ist nur ein geringer Ausgleich für den beabsichtigten Bebauungsplan erforderlich, da bereits Planungsrecht für Tennisanlagen und einen kleinen Teil als Gewerbegebiet
durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 722 besteht. Der Eingriff wird durch die Dachbegrünung vollständig
ausgeglichen.
Zu 1.1.3 und 1.1.4 Bebauung nördlich der Erschließungsstraße soll entfallen
Eine einseitige Bebauung an eine neue Erschließungsstraße ist wirtschaftlich nicht sinnvoll und aus
städtebaulicher Sicht auch nicht wünschenswert, da die Ausnutzung von Flächen im Verhältnis zum Erschließungsaufwand zu sehen ist. Außerdem ist mit dieser Erschließung und dem Flächenangebot eine Flexibilität von Grundstückszuschnitten zu erreichen.
Aus Sicht der Verwaltung ist mit dem vorliegenden Planentwurf das Minimierungspotential ausgeschöpft.
Zu 2. Artenschutz
Im vorliegenden Planentwurf ist eine Parklandschaft mit Teichanlagen nicht vorgesehen. Damit besteht auch kein
Bedarf an neuen Laichmöglichkeiten.
Die Verwaltung empfiehlt den Anregungen des BUNDs nicht zu folgen, da eine Reduzierung von Gewerbeflächen
zugunsten weiterer Grünfestsetzungen aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll ist. Die Planung beinhaltet ein angemessenes und wirtschaftlich tragbares Verhältnis zwischen Grünfläche und Gewerbefläche. Mit den Festsetzungen werden die Anforderungen des Klimaschutzes und einer sinnvollen baulichen Nutzung verbunden.

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0+191.383

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173.

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1.

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173.
163
173.
112
173.

km

9
8
3
.
6
1
7

173.572 m

2
.
5
7
7
3
1
599
173.

h TS =

173.172 m

4%
761
2.
m
471
14.

4
0
.
5
7
3
1
7
2
.
5
1
7
3

ohne Ausrundung

1
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.
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1
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.
1
3
7
1

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3.
917
449
5.
693
6.

km

h TS =

191
173.

0
.
0
0
2
0
6
4
.
1
2
1
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.
7
8
2
2
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1
.
9
3
2
207
27.
315
28.
487
28.
687
28.
4
.
6
9
2
8
3
5
.
4
3
2
3
4
.
8
3
2
8
2
.
9
2
3
2
9
.
4
5
3

NHN 155.000 m

Hhe Gradiente L/A

Gelndehhe

Station

0+000

0
.
0
0
0

2009 038

bearbeitet: PS/Zi

Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Plannderung

Erschlieung Bebauungsplan 922
"Charlottenburger Allee"

Vorentwurf

Gradiente

S-HP 01

Datum

M 1 : 500

gezeichnet:KB/Woj

Der Oberbrgermeister

Dezernat
Planung und Umwelt

Gisela Nacken

Fachbereich 61

Abteilung 61/70

Regina Poth

Christiane Gastmann

Im Verkehrsausschuss

Nr.

In der Bezirksvertretung Aachen-

beraten und beschlossen am:

1.4.2015

beraten und beschlossen am:

_

-

_

338

339
348

347

er
Nirm

Weg

346

322

1
116
117

GH 175,00
GH 170,00

620

GH 168,00
GH 172,00

616

259

B

120

GH 179,00
619

110

A

GH 175,00

117

GH 170,00
GH 172,00

100025
118
61

153

584

58

521

104

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ll

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583

(2)

A

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51

200019

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(2)
(1)

tte

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Dezernat
Planung und Umwelt

h

C

56

(3)

(1)

(2)

54

581

M 1:1500

128
49

Plan Nr:

bearbeitet:

gezeichnet:
bearbeitet:

52

Elmar Wiezorek
Abteilung
Umweltvorsorgeplanung

590
127

Elfi Buchkremer

Februar 2014

(3)

579

60

FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Entwurf der Begründung und Umweltbericht
zur
Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
Charlottenburger Allee / Elleter Feld
im Stadtbezirk Aachen-Haaren
für den Planbereich zwischen Charlottenburger Allee und Haarbachtal
(Stand zur Offenlage)

Lage des Geltungsbereiches der FNP-Änderung Nr. 106

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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -

Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

Inhalt
Teil A
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff.1 BauGB)
1.

Planung

2.

Derzeitige Situation

3.

Darstellung des Regionalplanes

4.

Masterplan Aachen* 2030

5.
5.1
5.2

Flächennutzungsplan
Änderung des Flächennutzungsplanes
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes

6.
6.1

Landschaftsplan
Änderung des Landschaftsplanes

7.

Auswirkungen der Planung

8.

Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung

9.

Belange des Denkmalschutzes

10.

Beteiligung der Bezirksregierung Köln

Teil B
Umweltbericht
1

Einleitung

2

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung, verbleibende -Umweltauswirkungen
b) Nullvariante
c) Alternativplanung (so geprüft)

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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -

3

Grundlagen

4

Monitoring

5

Zusammenfassung

Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -

Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

1.
Planung
Das Plangebiet liegt im Nordosten des Stadtgebietes, im Stadtbezirk Haaren. Der Änderungsbereich wird im Norden
und Osten durch Grünflächen begrenzt. Im Süden schließt das Plangebiet an die gewerbliche Bebauung an der
Charlottenburger Allee und im Westen an das Grundstück einer ehemaligen Gärtnerei an der Schönebergstraße an.
Ziel ist die städtebauliche Neuordnung des Bereiches und die Arrondierung der vorhandenen gewerblichen Nutzung
an der Charlottenburger Allee, nordwestlich des vorhandenen Wendehammers. Für das Plangebiet sind weitere
gewerbliche Nutzungen vorgesehen. Die Erschließung der geplanten gewerblichen Grundstücke soll über die
Charlottenburger Allee erfolgen.
Damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Nutzung geschaffen werden, soll die in der rechtskräftigen
5. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Aachen dargestellte “Grünfläche” zu großen Teilen in “Gewerbliche
Flächen” geändert werden. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,12 ha.
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 722 soll im Bereich des Plangebiets, auf einer Fläche von ca. 2,25 ha, überplant
werden. Parallel zum Flächennutzungsplanverfahren soll daher der Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee/
Elleter Feld - neu aufgestellt werden. Im Verlauf des bisherigen Verfahrens ist der Geltungsbereich der
vorgesehenen Planung um eine ca. 1350 m² große Fläche im Nordwesten, zum Nirmer Weg hin, vergrößert worden.
Die Fläche tangiert den Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes aufgrund der dort vorgesehenen Nutzung
jedoch nicht, der bisherige Geltungsbereich der 106. Änderung des FNPs bleibt bestehen.
Der Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 liegt zum Teil im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes, der Geltungsbereich der Änderungen des Flächennutzungsplanes liegt außerhalb.
Auswirkungen der Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Umweltbericht beschrieben.

2.
Derzeitige Situation
Die von der Änderung betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 1985 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 722 - Elleter Feld Teil III -, der hier „Private Grünfläche (Sportanlage), Tennisplätze“ und
angrenzend an den Wendehammer „Clubhaus und Stellplätze“ festsetzt.
Zurzeit befinden sich auf den in Rede stehenden Grundstücken keine baulichen Anlagen. Für die geplanten
Tennisplätze und Tennishalle besteht kein Bedarf mehr. Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Es
handelt sich um eine ausgeräumte Landschaft ohne strukturelle Elemente wie Bäume oder Hecken.
Westlich angrenzend liegt das im Bebauungsplan zum Teil als Gewerbefläche genutzte Grundstück der ehemaligen
Gärtnerei. Derzeit ist dieses Grundstück von Bebauung freigeräumt und das Plangebiet ist planungsrechtlich als
Grünfläche zu beurteilen.

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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
- Charlottenburger Allee / Elleter Feld -

3.

Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

Darstellung des Regionalplanes

Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche
Lage, eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan.
Es besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
2003, Stand 2014, stellt den Bereich als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dar, überlagert mit den
Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“.

4.
Aussagen Masterplan Aachen* 2030
Der gesamtstädtische Masterplan Aachen*2030 stellt einen Orientierungsrahmen für die künftige baulich-räumliche
Entwicklung der Stadt Aachen in den nächsten 20 Jahren dar. Er soll mögliche Perspektiven und Impulse für die
räumliche Entwicklung geben, Leitlinien für die nächsten zwei Jahrzehnten. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines
strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung für verschiedene Handlungsfelder
wie u.a. „Wirtschaft“, „Lebensumfeld“, „Mobilität“, „Freiraum“ sowie „Natur und Umwelt“ absteckt.
Handlungsfeld „Wirtschaft“
Im Hinblick auf gewerbliche Flächen sollen bestehende Gewerbegebiete gesichert und qualitativ aufgewertet
werden. Eventuelle potentielle Gewerbeflächen sollen geprüft werden.
Durch den Bebauungsplan Nr. 922 soll Planungsrecht für weitere gewerbliche Nutzung an dieser Stelle geschaffen,
das bestehenden Gewerbegebietes „Auf der Hüls“ arrondiert und durch eine weitere Entwicklungsmöglichkeit
gestärkt werden.
Handlungsfeld „ Natur und Umwelt“
Unter diesem Gesichtspunkt soll der Erhalt und die Entwicklung von Kaltluftbahnen und damit die stadtökologische
Funktion wichtiger Kaltluftschneisen gewährleistet werden.
Die beabsichtigte bauliche Nutzung soll erst in einem angemessenen Abstand zum Haarbach hin zulässig sein.
Außerdem ist ein Pflanzstreifen als Übergangszone zwischen dem Gewerbegebiet zum Landschaftsraum hin
geplant. Mit der Festsetzung maximaler Gebäudehöhen, entsprechend der Topografie, wird Rücksicht auf die
besondere Lage im Haarbachtal genommen.
Diese Maßnahmen, zur Sicherung von Kaltluftschneisen, entsprechen somit dem Ziel des Masterplanes.

5.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf
und ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.

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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
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Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen, wurde in diesem Bereich mit Bekanntmachung vom 29.11.1985
geändert. Die 5. Änderung stellt für das Plangebiet “Grünflächen” dar. Im Beiplan 3 “Grün und Forstflächen/Spielund Sportanlagen” werden die im Hauptplan dargestellten Grünflächen mit der Kennzeichnung “geplante
Tennisanlage” und “geplante Tennishallen” konkretisiert.
Der FNP befindet sich derzeit in der Neuaufstellung. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach
BauGB hat 2014 stattgefunden. Die in Rede stehende Fläche wurde im Vorentwurf des FNPs als “Gewerbliche
Baufläche“ dargestellt.
5.1

Änderung des Flächennutzungsplanes

Die Aufstellung des Bebauungsplanes muss der Darstellung der vorbereitenden Bauleitplanung entsprechen.
Ziel der Flächennutzungsplanänderung 1980 Nr.106 ist die Ausweisung einer weiteren gewerblichen Baufläche.
Die Abgrenzung der Änderung des Flächennutzungsplanes an dieser Stelle ist nicht deckungsgleich mit dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 922. Er entspricht der wesentlich kleineren Umgrenzung der 106.
Änderung des Flächennutzungsplanes, die 2008 bereits in der frühzeitigen Bürgeranhörung ausgelegt wurde. Im
Verlauf der weiteren Planung wurden die Abgrenzungen geringfügig verändert, dem Bebauungsplan entsprechend
angepasst.
Für die beabsichtige Nutzung muss der Flächennutzungsplan parallel zum Bebauungsplan geändert werden. Der
gesamte Planbereich, der derzeit als „Grünfläche“ dargestellt ist, ist als “Gewerbliche Baufläche” darzustellen.
Entsprechend der geplanten Nutzung sollen im Beiplan Nr.3 die Darstellungen „Grünfläche“ und „geplante
Tennisanlage“ sowie „geplante Tennishallen“ herausgenommen werden.
5.2
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
Die vorgesehene Planung wird aus städtebaulicher Sicht als sinnvolle Arrondierung der im Westen und Südwesten
bereits vorhandenen Gewerbeflächen angesehen.
Die Arrondierung entspricht dem Ziel des Vorentwurfes zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Die
erforderliche Anpassung von „Grünfläche“ in „Gewerbliche Baufläche“ ist im weiteren Verfahren parallel zum
Bebauungsplan fortzuführen.

6.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der
Entwicklungskarte (M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000), den Textlichen Darstellungen und Textlichen
Festsetzungen mit Erläuterungsbericht.
Das Plangebiet des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 922 liegt im Norden und Nordosten zum Teil im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Aachen.

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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
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Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

In der Festsetzungskarte ist dieser Bereich als Landschaftsschutzgebiet gem. § 21 LG fest. (LB 133 A Haarbach:
Schutzausweisung zur Erhaltung des Landschaftsbildes) festgesetzt.
In der Entwicklungskarte ist für diesen Bereich das Entwicklungsziel 1 “Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“
dargestellt.
6.1

Änderung des Landschaftsplanes

Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes haben
Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht).
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4
Landschaftsgesetz (LG NRW) außer Kraft treten.

7.

Auswirkungen der Planung

Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine geordnete
städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der
exponierten naturräumlichen Lage gerecht wird, gefördert werden.

8.

Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung

Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und der Anpassung an den Klimawandel dienen, den
Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.
Dies wurde auch im Masterplan Aachen*2030 in den Handlungsfeldern „Klimaschutz, Klimaanpassung“ manifestiert.
Hinsichtlich weiterer Entwicklungen von Siedlungsbereichen und Freiräumen werden Strategien und Maßnahmen
erforderlich zur Anpassung an den Klimawandel und zur Dämpfung weiterer negativer Auswirkungen.
Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätsformen sowie der Ausbau
erneuerbarer Energien sind dabei die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie.
Um die negativen Auswirkungen auf den klimawirksamen Ausgleichsraum des Haarbachtales zu minimieren, sollen
von Seiten der Planung Abstände zum Nirmer Weg hin festgesetzt, Pflanzfläche zum Landschaftsraum hin
geschaffen, sowie maximale Gebäudehöhen festgesetzt werden.

9.

Belange des Denkmalschutzes

Im November 2009 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Stadtarchäologie Aachen
durchgeführt. Dabei wurde eine ca. 20qm große Erdverfärbung angetroffen, bei der es sich um eine

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Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

Materialentnahmegrube zur Lehmgewinnung handeln könnte (siehe Abb. 1). Einer Bebauung steht nichts im Wege.
Der Bereich muss aber bei einer Bebauung vorab archäologisch untersucht bzw. vor einer Zerstörung ausgegraben
werden.

Abb. 1

10.

Beteiligung der Bezirksregierung Köln

Die Bezirksregierung Köln wurde mit Schreiben vom 14.12.2005 gemäß § 34 Abs. 1 LPlG (damals § 32
Landesplanungsgesetz (LPlG)) an diesem Verfahren beteiligt, mit der Bitte zu prüfen, ob die beabsichtigte Änderung
des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist.
Mit Schreiben vom 28.02.2006 bestätigte die Bezirksregierung, dass gegen die geplante Änderung keine
landesplanerischen Bedenken bestehen.
Zwischenzeitlich hat sich der Planbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich geringfügig
verändert, inhaltlich bleibt das Ziel, die Flächendarstellung von “Grünflächen” in “Gewerbliche Bauflächen” zu
ändern, bestehen. Daher war eine erneute landesplanerische Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz nicht
erforderlich.

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Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

Teil B
- Entwurf zum Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) -

1.0.

Allgemein

Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit
werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle
berücksichtigt.
Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Zusätzlich hat eine Erklärung zum Umweltbericht zu erfolgen. In dieser werden die Art und Weise, die
Umweltbelange in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, dargestellt, mögliche Alternativen untersucht und
hinsichtlich ihrer Umsetzung bewertet.

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1.

Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

Einleitung

Das ca. 1,1 ha große Plangebiet befindet sich nordöstlich der Aachener Innenstadt am Rande des Haarbachtales im
Stadtbezirk Aachen-Haaren. Der Bereich wird im Norden und Osten durch landwirtschaftliche Flächen südlich und
westlich des Nirmer Weges, im Süden durch die gewerbliche Bebauung an der Charlottenburger Allee und im
Westen durch das Grundstück einer ehemaligen Gärtnerei an der Schönebergstraße begrenzt. Im Norden und
Nordosten grenzt das Plangebiet an ein Landschaftsschutzgebiet.
Regionalplan
Laut Regionalplan liegt der Planbereich außerhalb des Siedlungsraums und ist als „Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich“ überlagert mit den Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“
sowie „Regionaler Grünzug“ dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 stellt in seiner fünften Änderung (29.11.1985) für diesen Bereich "Gewerbeflächen"
und "Grünflächen" dar, die im Beiplan 3 mit der Bezeichnung "geplante Tennisanlage" und "geplante Tennishallen"
konkretisiert werden. Es ist vorgesehen, in diesem Bereich die im Hauptplan bestehende Darstellung “Grünflächen”
aufzuheben und die Fläche als „Gewerbliche Bauflächen” darzustellen.

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Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

Landschaftsplan (LP)
Der Änderungsbereich des FNP grenzt im Nordosten bzw. Osten an den Landschaftsplan, während bei der
Festlegung der Grenzen des Bebauungsplanes eine etwa 10 Meter breite Überlappung mit dem Geltungsbereich des
Landschaftsplanes im Nordosten bzw. Osten vorgesehen ist.
Ziel der Planung
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 722 soll im Bereich des Plangebiets überplant werden. Parallel zum
Flächennutzungsplanverfahren soll daher der Bebauungsplan Nr. 922 - Charlottenburger Allee / Elleter Feld - neu
aufgestellt werden. Ziel ist die städtebauliche Neuordnung des Bereiches und die Arrondierung der vorhandenen
gewerblichen Nutzung an der Charlottenburger Allee nordwestlich des vorhandenen Wendehammers. Für das
Plangebiet sind weitere gewerbliche Nutzungen vorgesehen. Die Erschließung der geplanten gewerblichen
Grundstücke soll über die Charlottenburger Alle erfolgen.
Damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Nutzung geschaffen werden, soll die in der 5. Änderung
zum Flächennutzungsplan der Stadt Aachen dargestellte “Grünfläche” in “Gewerbliche Flächen” geändert werden.
Ziele des Umweltschutzes
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil
wird näher hierauf eingegangen.
Grundsätzliches Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle die bisherige Grün- bez. Freifläche mit ihrer
landwirtschaftlichen Nutzung freizuhalten, da die hier vorkommenden Böden als relevante Vorbehalts- und
Vorranggebiete für die Landwirtschaft zu betrachten sind. Außerdem erfüllt dieses Gebiet im Zusammenhang mit
dem Haarbachtal die wertvolle Klimafunktion der Frischluftversorgung.

2.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Da im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens auf die einzelnen Schutzgüter ausführlich
eingegangen wird, beschränken sich die Ausführungen auf die wesentlichen, für die Änderung des FNP relevanten
Umweltauswirkungen. Im Hinblick auf die Umweltbelange wird der Großraum betrachtet, so dass neben dem
Änderungsbereich des FNPs auch die Flächen des Geltungsbereichs des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 922 mit
in die Betrachtung einbezogen werden.
Das Plangebiet befindet sich größtenteils in keinem umweltrechtlich besonders definierten Schutzgebiet, wie z.B.
FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete pp. Es wird nicht von der BiotopKartierung der L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt Aachen erfasst.
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht (BP 722), das neben Gewerbeflächen eine Tennisanlage vorsieht.
Im Zuge dieser Planaufstellung wurde der FNP bereits zugunsten der Ausweisung eines Gewerbegebietes

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Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

angepasst, so dass nur noch die Darstellung der nun anstehenden Fläche zur Arrondierung des Gewerbegebietes
von Grünfläche in Gewerbefläche geändert werden soll.
Die Belange des Artenschutzes wurden geprüft und sind nicht betroffen. Bisher wurde die Fläche weitgehend
landwirtschaftlich genutzt, so dass dadurch ihre Ursprünglichkeit bereits verloren gegangen ist. Ausweislich der
archäologischen Funde hat die landwirtschaftliche Nutzung bereits eine lange Tradition und dient(e) der Schaffung
einer Nahrungsgrundlage für die Wohnbevölkerung. Die vorgefundenen Böden erfüllen in besonderem Maße die
Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Nutzung und sollten daher dafür geschützt werden. Durch die
Ansiedlung eines Gewerbegebietes gehen diese Böden nahezu vollständig unwiderruflich verloren.
Das Heranrücken von Gewerbebauten an das Haarbachtal engt die Entfaltungsmöglichkeiten des Bachtales mit
seiner Tier- und Pflanzenwelt ein.
Lt. Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen 2001 herrscht im Plangebiet am Rande des Haarbachtales
Freilandklima vor. Die Tagesgänge von Strahlung, Temperatur und Feuchte sind stark ausgeprägt. Es herrschen
Windoffenheit und eine intensive Kalt- und Frischluftproduktion. Das klimatische Potential der Freiflächen
insbesondere des Grünlandes mit Gehölzstrukturen in den Bachtälern ist besonders hoch einzustufen. Daher sind
der Erhalt des klimawirksamen Ausgleichsraums der Freiflächen sowie die Minimierung von Strömungshindernissen
geboten. Durch Bebauung dieser Flächen wird in diesen Raum eingegriffen, so dass die Klimafunktionen
beeinträchtigt werden wenn nicht sogar verloren gehen, was auch die neueren Untersuchungen zum Klimaschutz
bestätigen. Durch die Beeinträchtigung der Lüftungsbahnen ist eine Verschlechterung der Durchlüftung des dichten
Siedlungsbereichs zu befürchten mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Es geht eine Freifläche für den Naturhaushalt verloren, deren Funktionen kaum bis gar nicht ausgleichbar sind.
b) Nullvariante
Hier ist zu unterscheiden nach der Entwicklungsprognose für den tatsächlichen Flächenzustand und dem, der
aufgrund des bestehenden Baurechts als Ausgangspunkt anzunehmen ist. Tatsächlich steht die Fläche derzeit der
Ackernutzung zur Verfügung, so dass die Umweltbelange kaum betroffen sind. Die Bodenfunktionen und die
Frischluftversorgung werden erfüllt. Rechtlich ist bereits eine Versiegelung, durch den Bebauungsplan Nr. 722
zulässig. Die Nullvariante würde dann die Umsetzung dieses Planes bedeuten, der einen erheblichen Eingriff in den
Naturhaushalt bedeutet. Im Vorgriff auf den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 922 ist festzustellen, dass mit
der Umsetzung des neuen Bebauungsplanes Nr. 922 der Eingriff geringer ausfallen wird und kleine Verbesserungen
erreicht werden können als bei Umsetzung des bestehenden Baurechts.

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Entwurf zur Begründung
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c) Alternativplanung
Es wurden keine Alternativen geprüft.

3.

Grundlagen

Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den
gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend
dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der
Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren
Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Die Stellungnahmen der
Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange.
Weiterhin wird die Stellungnahme der Bodendenkmalpflege im Umweltbericht berücksichtigt.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art
im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Grundvoraussetzung einer sachgerechten Anwendung der bodenschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist eine
systematische Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden. Der Stadt Aachen liegen für die
landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000 vorliegen. Zur
Erstellung der Bodenfunktionskarten (2009) diente die DGK5Bo (Bodenschätzkarte), hierbei wurden deren
Bodeneinheiten in die moderne bodenkundliche Nomenklatur übersetzt und die Ableitung der Bodenfunktionen bzw.
die Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit erfolgte weitgehend auf den Methoden des Geologischen Dienstes NRW.
Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.

4.

Monitoring

Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Nachteilige
erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bekannt werden
und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung sowie der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch
und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf
Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen. Sobald
unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen bekannt werden, wird ihnen mit geeigneten Maßnahmen
entgegengewirkt.

5.

Zusammenfassung

Für den Planbereich wurde eine Umweltprüfung mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

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Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980
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Entwurf zur Begründung
zur öffentlichen Auslegung

Das Ziel der Umweltverwaltung ist die Freihaltung von Bebauung auf den besonders schützenswerten Böden und
der für den Klimaschutz bedeutsamen Lüftungsbahn. Eine Fortsetzung der Gewerbegebietsausweisung Richtung
Haarbachtal steht diesen Umweltschutzzielen entgegen, so dass dies zu einem Verlust der für den Naturhaushalt
wertvollen Böden und einer Einschränkung der Klimafunktion führen wird.

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am xx.xx.2015 die öffentliche
Auslegung der Änderung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes 1980 – Charlottenburger Allee/Elleter Feld –
beschlossen hat.-

Aachen, den

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

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