Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0024/WP17
öffentlich
06.02.2015
Colynshofstraße von Yorckstraße bis Maria-Theresia-Allee
Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
05.03.2015
MA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten
Erschließungsanlage „Colynshofstraße“ von Yorckstraße bis Maria-Theresia-Allee zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung
(SBS).
Vorlage B 03/0024/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.02.2015
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2015
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2016 ff.
2015
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2016 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
1.500.000
1.500.000
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
Finanzielle Auswirkungen
keine
Maßnahmebezogene Einnahmen
59.568,21 € Beiträge gem. § 8 KAG NW
Vorlage B 03/0024/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.02.2015
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der aus den Jahren 1910 und 1935 stammende Kanal im Trennsystem in der Colynshofstraße wurde
im Bereich von Yorckstraße bis Maria-Theresia-Allee zwischen 2010 und 2011 erneuert, weil dieser in
einem sehr schlechten baulichen Zustand war.
Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 70 bis 75
Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und
zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form
auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der
sich
auf
die
Oberflächenentwässerung
der
Erschließungsanlage
bezieht.
Eventuelle
Kostenerstattungsforderungen für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung des privaten
Hausanschlusses an das städtische Kanalnetz sowie die Erhebung von Grundbesitzabgaben für die
private Grundstücksentwässerung bleiben von dieser Beitragserhebung unberührt.
Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke
insgesamt
verbessert.
Damit
gehen
wirtschaftliche
Sondervorteile
für
die
betreffenden
Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in
Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Die Einstufung der Colynshofstraße im vorgenannten Abschnitt erfolgt als Haupterschließungsstraße
gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen
Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 2 SBS. Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu
tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der
Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen
Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Die Ermittlung des gekürzten
beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte
ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu
verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der
Abrechnung ist.
Anlage/n:
Beitragssatzermittlung
Vorlage B 03/0024/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.02.2015
Seite: 3/3
Beitragssatzermittlung
Colynshofstraße im Abschnitt von Yorckstraße bis Maria-Theresia-Allee
Straßenart: Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung in der Fassung
vom 21.12.2007 (SBS). Die Anteile der Stadt und die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie
die anrechenbaren Breiten ergeben sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe g) SBS.
Ermittlung des Beitragssatzes für die Teileinrichtung(en) Oberflächenentwässerung
Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes für
g)
Oberflächenentwässerung
Ausbaukosten
118.921,62 €
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 50 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 50 %)
Summe beitragsfähiger Aufwand
118.921,62 €
59.460,81 €
59.460,81 €
118.921,62 €
Summe städtischer Anteil
59.460,81 €
Summe gekürzter beitragsfähiger Aufwand
59.460,81 €
Ermittlung des Beitragssatzes B
Die wie vor ermittelten gekürzten Anteile der Beitragspflichtigen werden gemäß § 6 der städtischen Beitragssatzung auf
die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit
wie folgt verteilt:
Anteil der Beitragspflichtigen dividiert durch Grundstücksflächen unter Berücksichtigung ihrer Ausnutzbarkeit:
Oberflächenentwässerung:
59.460,81 € :
50.913 m² =
1,17 €/m²
1,17 €/m² (Beitragssatz)