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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 45/0087/WP17
öffentlich
11.03.2015
45/600

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
hier: 5. Änderungssatzung
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

24.03.2015
05.05.2015
20.05.2015

KJA
FA
Rat

Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 03.07.2013 in der
vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Finanzausschuss nimmt die Empfehlung des Kinder-und Jugendausschusses zur Kenntnis und
empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom
03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom
03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung.

Vorlage FB 45/0087/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2016

Seite: 1/5

finanzielle Auswirkungen
Soweit prognostizierbar sind die haushälterischen Auswirkungen bereits im Rahmen des vom
Rat der Stadt Aachen verabschiedeten Haushaltes 2015 ff berücksichtigt.
PSP-Element 4-060101-901-9 SK 43210000

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebe-

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Fortgeschriebener

Ansatz 2016

Auswirkungen

2015

Ansatz 2015

ff.

Ertrag

Fortgeschrieb-

Folge-

Folge-

ener Ansatz

kosten

kosten

2016 ff.

(alt)

(neu)

7.012.500 €

7.012.500 €

23.082.800 €

23.082.800 €

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
0

0

Vorlage FB 45/0087/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2016

Verschlechterung

Seite: 2/5

Erläuterungen:
In seiner Sitzung am 15.12.2014 hat der Kinder –und Jugendausschuss mehrheitlich eine Änderung
der Elternbeitragstabelle der städtischen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) beschlossen. Die Verwaltung wurde
beauftragt, hierzu eine Änderungssatzung mit Wirkung zum 01.08.2015 zu fertigen.
Weiterhin sind verwaltungstechnische Anpassungen der Satzung aufgrund der zum 01.08.2014 in
Kraft getretenen Revision des Kinderbildungsgesetztes (KiBiz) erforderlich.
Zudem möchte die Verwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen einen separaten
Befreiungstatbestand für Bezieher von SGB II und XII Leistungen einführen. Darüber hinaus werden
redaktionelle Änderungen vorgenommen.
1. Auswärtige Kinder
1.1. Bisherige Regelung
Bisher galt im Bereich der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen das Einrichtungsprinzip. Dies bedeutete, dass zuständig für die Erhebung
(und auch Nutznießer) des Elternbeitrages das Jugendamt war, in dessen Bezirk die Einrichtung lag.
Dies war auch insoweit logisch, als dass dieses Jugendamt auch die Betriebskostenförderung zu
tragen hatte.
1.2. Neuregelung
Mit dem neuen § 21d KiBiz eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass bei Aufnahme von Kindern,
die ihren Wohnsitz nicht im Jugendamtsbezirk der Einrichtung haben (ortsfremde Kinder) , das
„aufnehmende“ Jugendamt (welches die Betriebskosten der Einrichtung bezuschusst) vom
Wohnsitzjugendamt einen Kostenbeitrag verlangen kann. In diesen Fällen erfolgt die
Elternbeitragserhebung durch das Wohnsitzjugendamt. Hiermit wird in diesen Fällen das
Wohnsitzprinzip bei der Zuständigkeit für die Elternbeitragserhebung eingeführt.
Losgelöst von der sicher in den nächsten Monaten noch zu klärenden Fragenstellung, ob die Stadt
Aachen von dieser Erstattungsmöglichkeit Gebrauch macht und ob es zu regionalen Vereinbarungen
kommt, muss die Elternbeitragssatzung im Bereich des Geltungsbereiches angepasst werden.
Hiernach ist der § 1 der Satzung im Falle des § 21 d KiBiz auf Tageseinrichtungen außerhalb Aachens
zu erweitern. Weiterhin ist klarzustellen, dass bei Kindern mit Wohnsitz außerhalb Aachens die
Zuständigkeit der Beitragserhebung beim Jugendamt des (in NRW-gelegenen) Wohnsitzes liegt.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass dies in besonderen Einzelfällen zu einer eingeschränkten
Anwendung der Geschwisterkindregelung führen kann. Dies ist systemimmanent und auch heute
schon bei auspendelnden Kindern der Fall.

Vorlage FB 45/0087/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2016

Seite: 3/5

2. Wegfall des Erziehungsgeldes u. Nichtanrechnung des Betreuungsgeldes nach dem
Bundeselterngeldgesetz (BEEG)
Auf der Grundlage der geänderten gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich wird klargestellt, dass
das (alte) Erziehungsgeld weggefallen ist und das (neue) Betreuungsgeld -anders als das Elterngeld
nach dem BEEG- nicht angerechnet wird. Begründung ist, dass das Betreuungsgeld ausdrücklich nur
für die Kinder gewährt wird, die nicht im Bereich des KiBiz betreut werden. Die Neufassung des § 3
Abs. 1 Satz 4 u. 5 trägt diesem Umstand Rechnung
3. Beitragsfreiheit bei vorzeitiger Einschulung u. Rückstellung nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz
NRW
In § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz wurde der Beginn der Beitragsfreistellung auf den 01. Dezember des der
antragsgebundenen vorzeitigen Einschulung vorausgehenden Kindergartenjahres festgesetzt. Bei
Zurückstellungen nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW (aus erheblichen gesundheitlichen Gründen) ist
zukünftig die Beitragsfreiheit gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 KiBiz auf zwei Jahre ausgedehnt. Bisher betrug
die max. Beitragsfreiheit 12 Monate. Die Abänderung des § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie Erweiterung des §
4 Abs. 1 der Satzung um den Satz 3 tragen diesen Vorgaben Rechnung.
4. Beitragsbefreiung beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften
Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
Empfänger der o. a. Leistungen, die nachweislich während des gesamten Kalenderjahres im
Leistungsbezug standen, werden grundsätzlich ohne weitere Prüfung für diesen Zeitraum vom
Elternbeitrag freigestellt.
Vor dem Hintergrund, dass gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung bei den o. a. Leistungen lediglich
der Anteil der Eltern und des betroffenen Kindes berücksichtigt werden, ist nicht damit zu rechnen,
dass die neue beitragsfreie Einkommensgrenze von 28.000€ überschritten wird. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sollte daher auf die durchgängige Vorlage und Auswertung der
differenzierten Leistungsbescheide des Jobcenters und des FB 50 verzichtet werden. Diese Arbeiten
sind sehr zeitaufwendig und zum Teil ist es sehr mühsam, die vollständige Vorlage aller Bescheide zu
erwirken. Durch die Änderung wird ebenfalls eine Reduzierung von unproduktiven
Höchstbetragsfestsetzungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung (und folgende Vollstreckungsverfahren
durch die Stadtkasse) angestrebt.
Der neu eingefügte § 4 Abs. 3 beinhaltet diesen „neuen“ Befreiungstatbestand. Der bisherige § 4 Abs.
3 wird dann § 4 Abs. 4.

5. Neufassung der Anlage 1 (Beitragstabelle) zu § 2 Abs. 3 der Satzung
Die hier erarbeitete Neufassung der Beitragstabelle passt die seit dem 01.08.2008 unveränderten
Elternbeiträge entsprechend der vom KJA in seiner Sitzung am 15.12.2014 beschlossenen o.a.
Änderungsparameter wie folgt an :
Vorlage FB 45/0087/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2016

Seite: 4/5

- Erhöhung der Elternbeiträge um linear 5 %
- Erhöhung der Beitragsstufen um ca. 10 %
- Erhöhung der unteren Einkommensstufe zur Beitragsbefreiung von 25.000 auf 28.000 €
- Veranlagung von U 3 Kindern wie U 2 Kinder
- zwei weitere Einkommensstufen

Anlage/n:


5. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung
und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz)



Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung und
Förderung von Kindern in der Fassung vom 01.08.2015

Vorlage FB 45/0087/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2016

Seite: 5/5

Satzung der Stadt Aachen
über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen
im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in
der Fassung des 5. Nachtrags vom 20.05.2015.
Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB
VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, 2022), zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. I 2015, 10) i. V. m. §§ 21d, 23 des Gesetzes zur frühen Förderung
und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. 2014, 336), sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.
1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. 2013, 878), hat der Rat der
Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 20.05..2015 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Stadt Aachen erhebt die
Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen und dieser Satzung, soweit
nicht nach § 23 KiBiz i.V.m. § 21d Abs. 1 KiBiz eine abweichende Zuständigkeit gegeben ist.
Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach dem KiBiz gefördert werden.
(2) Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder außerhalb der Stadt Aachen erhebt
die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit ihre Zuständigkeit nach § 23
KiBiz i.V.m. § 21d Abs. 1 KiBiz gegeben ist.
§ 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit
einem Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern
(2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages sind die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen sowie der Betreuungsumfang des
geförderten Kindes.
(3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Beitragstabelle. In
dem Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten.
§ 3 Einkommensbegriff und Nachweis
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs.
1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des
EStG nicht abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie
Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen
Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes

1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 EUR übersteigt; das Betreuungsgeld nach dem
BEEG ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist es in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von
10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden
soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht fest steht, wird
der Elternbeitrag vorläufig auf der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder
des zu erwartenden Jahreseinkommen festgesetzt.
(3) Bei Anmeldung und danach auf Verlangen, haben die Eltern oder die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern
tretenden Personen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß dieser Satzung
ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte Nachweise
fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
(4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach
der Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus
der veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der
Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt.
§ 4 Beitragsfreiheit / Beitragsermäßigungen
(1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des
Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/13 vorzeitig in die Schule aufgenommen
werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem 1. Dezember für maximal 12
Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3
Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1
ausnahmsweise zwei Jahre (§ 23 Abs. 3 Satz 3 KiBiz).
(2) Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten,
gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung oder nimmt ein Angebot der Offenen
Ganztagsschule wahr oder wird in einer Kindertagespflegestelle im Sinne der Satzung der Stadt Aachen über die
Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege betreut, so ist für das
Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag
nach der letzten Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Kinder nach Abs. 1 zählen bei der Bestimmung nach
Satz 1 mit. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Bei
mehr als 2 betreuten Kindern, gilt für die Feststellung, welches Kind als 2. Kind zu werten ist, Satz 1

entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge
nach Satz1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor.
(3) Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht grundsätzlich Beitragsbefreiung, soweit der Leistungsbezug
ganzjährig im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt.
(4) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, können die
Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII.
§ 5 Beitragszeitraum
(1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (01. August eines Jahres bis
31.Juli des Folgejahres, unabhängig von den Ferien- und Schließzeiten). Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag,
der in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist.
(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder, d.h. mit der
Belegung des Betreuungsplatzes. Die Zahlungspflicht endet in der Regel mit Ablauf des Kindergartenjahres. Bei
Abmeldung zu einem abweichenden Termin endet die Beitragspflicht frühestens mit Ablauf des Monats, der auf
die wirksame Abmeldung folgt. Hiervon kann in Einzelfall abgewichen werden, wenn eine durchgängige Belegung
des Betreuungsplatzes gewährleistet ist.
§ 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen
Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes ebenso wie Schließzeiten der Einrichtung.
Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt für diese Zeiträume nicht.
§ 7 Fälligkeiten und Zahlungsweise
Der Elternbeitrag ist zum Beginn des Kindergartenjahres, monatlich zum 1. des Monats im Voraus fällig.
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen
Kassenzeichens zu leisten.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt in der Fassung des 5. Nachtrages am 01.08.2015 in Kraft.

Anlage 1 (Gültig ab 01.08.2015)
Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Aachen über die
Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Beitragstabelle für Kinder ab 3 Jahren

Beitragstabelle für Kinder unter 3 Jahren

Einkommen

25 Stunden/
Woche

35 Stunden/
Woche

45 Stunden/
Woche

25 Stunden/
Woche

35 Stunden/
Woche

45 Stunden/
Woche

bis 28.000,- €

0€

0€

0€

0€

0€

0€

bis 40.000,- €

50 €

56 €

83 €

132 €

144 €

149 €

bis 54.000,- €

67 €

83 €

128 €

191 €

209 €

218 €

bis 68.000,- €

109 €

122 €

188 €

245 €

271 €

290 €

bis 87.000,- €

141 €

160 €

248 €

261 €

295 €

328 €

bis 105.000,- €

200 €

221 €

326 €

305 €

336 €

378 €

bis 120.000,- €

255 €

276 €

381 €

360 €

391 €

433 €

Über 120.000,- €

310 €

331 €

436 €

415 €

446 €

488 €

5. Nachtrag
zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme
von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Art. 1: Änderung der Satzung
1.
Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen
entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden:
Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, 2022), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. I 2015, 10) i. V. m. §§ 21d, 23 des Gesetzes
zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW.
2007, 462), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. 2014, 336), sowie der
§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
19.12.2013 (GV. NRW. 2013, 87894), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom ??.??.2015
nachfolgende Satzung beschlossen:“
2.
Im Hinblick auf die zum 01.08.2014 erfolgte Einführung eines interkommunalen Finanzausgleichs gem. §
21d KiBiz wird § 1 der Satzung wie folgt gefasst:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Stadt Aachen erhebt
die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen und dieser
Satzung, soweit nicht nach § 23 KiBiz i.V.m. § 21d Abs. 1 KiBiz eine abweichende Zuständigkeit
gegeben ist.. Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach dem KiBiz
gefördert werden.
(2) Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder außerhalb der Stadt Aachen erhebt
die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit ihre Zuständigkeit nach § 23
KiBiz i.V.m. § 21d Abs. 1 KiBiz gegeben ist.

3.
Im Hinblick auf die Veränderungen im Bereich Elterngeld u. Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) werden im § 3 Abs. 1 die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht
hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem
Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 EUR
übersteigt; das Betreuungsgeld nach dem BEEG ist nicht hinzuzurechnen.
4.
Im Hinblick auf die Veränderungen im § 23 Abs. 3 KiBiz (Beitragsfreiheit bei Zurückstellung vom
Schulbesuch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW) wird § 4
Abs. 1 Satz 2 der Satzung wie folgt gefasst und um nachfolgenden Satz 3 ergänzt::
Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/13 vorzeitig in die Schule aufgenommen
werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem 1. Dezember für
maximal 12 Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35
Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1
ausnahmsweise zwei Jahre (§ 23 Abs. 3 Satz 3 KiBiz).
5.
Nach § 4 Abs. 2 der Satzung wird folgender Abs. 3 eingefügt:
(3) Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht grundsätzlich Beitragsbefreiung, soweit der
Leistungsbezug ganzjährig im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt.
6.
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird zu Abs. 4

7.
Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 dieser Satzung wird wie folgt gefasst:
Anlage 1 (Gültig ab 01.08.2015)
Beitragstabelle über die monatlichen Beiträge gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Aachen über die
Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Beitragstabelle für Kinder ab 3 Jahren

Einkommen

Beitragstabelle für Kinder unter 3 Jahren

25 Stunden/

35 Stunden/

45 Stunden/

25 Stunden/

35 Stunden/

45Stunden/

Woche

Woche

Woche

Woche

Woche

Woche

bis 28.000,- €

0€

0€

0€

0€

0€

0€

bis 40.000,- €

50 €

56 €

83 €

132 €

144 €

149 €

bis 54.000,- €

67 €

83 €

128 €

191 €

209 €

218 €

bis 68.000,- €

109 €

122 €

188 €

245 €

271 €

290 €

bis 87.000,- €

141 €

160 €

248 €

261 €

295 €

328 €

bis 105.000,- €

200 €

221 €

326 €

305 €

336 €

378 €

bis 120.000,- €

255 €

276 €

381 €

360 €

391 €

433 €

Über 120.000,- €

310 €

331 €

436 €

415 €

446 €

488 €

Art. 2 Inkrafttreten
Der 5. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.