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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Finanzsteuerung
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 20/0019/WP17
öffentlich
27.01.2015
Schlaak, Stephan

Satzungsänderung der Stiftungen Ausbildungsfonds, Armenfonds
und Elisabethspitalfonds
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

03.03.2015
11.03.2015

FA
Rat

Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die geänderten Satzungen der Stiftungen
Ausbildungsfonds, Armenfonds und Elisabethspitalfonds zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die geänderten Satzungen der Stiftungen Ausbildungsfonds,
Armenfonds und Elisabethspitalfonds.

Vorlage FB 20/0019/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 1/3

finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

2015

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

2016 ff.

2015

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

2016 ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

2015

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

2016 ff.

2015

2016 ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt der Stadt Aachen.

Vorlage FB 20/0019/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 2/3

Erläuterungen:
Die Stiftungen sind rechtlich unselbständige, örtliche Stiftungen. Sie werden von der Stadt Aachen
treuhänderisch verwaltet nach den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen, der GO NRW, vor
allem die §§ 97, 98 und 100, sowie der AO im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung.
Die als Anlage beigefügten bisher gültigen Stiftungsbestimmungen werden durch die neuen
Stiftungsatzungen ersetzt. Diese Überarbeitung der Satzungen ist nötig geworden, um künftig die
Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff der Abgabenordnung sicher zu stellen. Dazu werden Präzisierungen
der Stiftungszwecke vorgenommen und die Stiftungen als Mittelbeschaffungskörperschaften
klassifiziert. Nur so können künftig die bisherigen aus den Stiftungen finanzierten Zuschüsse an die
gemeinnützigen Träger und Einrichtungen fortgeführt werden. Die Stiftungen bleiben auch nach der
Satzungsänderung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer befreit
und unterliegen nicht der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 ErbStG; ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG/ § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG).
Die Förderung geschieht teilweise durch die Bezuschussung Dritter und teilweise durch gezielte
Projektförderung. Die reguläre Bezuschussung ausgewählter und bekannter Projektträger mit der
erforderlichen Infrastruktur erfolgt jährlich über den kommunalen Haushalt und unterliegt der
Überwachung der zuständigen Fachämter.
Eine positive Vorabstimmung mit dem Finanzamt Aachen-Stadt und der Bezirksregierung zur
Übereinstimmung der zur Beschlussfassung vorgelegten Stiftungsverfassung mit den Bestimmungen
der AO / AEAO und zur Genehmigungsfähigkeit i.S.d. GO NRW hat stattgefunden.

Anlage/n:
Neufassung der Satzungen der Stiftungen Ausbildungsfonds, Armenfonds und Elisabethspitalfonds
Bisherige Satzungen der Stiftungen

Vorlage FB 20/0019/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.03.2021

Seite: 3/3

Stiftungssatzung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„Armenfonds”
der Stadt Aachen
vom 01.01.2015
(Sondervermögen der Stadt Aachen)

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO)
vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25.
Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 11.03.2015 folgende
Stiftungssatzung beschlossen:

§1
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Armenfonds“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a)

mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO, Nr. 2

b)

der Jugend- und Altenhilfe, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu
deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind.

c)

der Erziehung, der Berufsbildung sowie der Studentenhilfe, soweit mit diesen Mitteln keine
Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet
sind.

1

d)

der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie für Flüchtlinge und Vertriebene,
soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche
Träger gesetzlich verpflichtet sind.

e)

des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der
freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und
Anstalten

durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
f)

der Vinzenz-Konferenzen in der Stadt Aachen in Höhe von 0,20 % der jährlichen Erträge der
Stiftung. Die Auszahlung erfolgt an den Diözesanrat der Vinzenz-Konferenzen im Bistum
Aachen, der die Verwendung im Stadtgebiet Aachen sicherzustellen hat.

(3) Daneben kann die Stiftung den im Absatz 2 a) – d) genannten Zweck auch unmittelbar selbst
verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
a) die Unterstützung von Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf mildtätige
Hilfe anderer angewiesen sind. Zur Bewertung der wirtschaftlichen Situation einer Person,
sind die jeweils aktuellen Regelungen des § 53 AO, Nr. 2 anzuwenden.
b) die Betreuung, Beratung, Unterbringung und Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie
alten Menschen, soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger
gesetzlich verpflichtet sind.
c)

die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und der beruflichen Bildung von Kindern und
Jugendlichen, soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger
gesetzlich verpflichtet sind.

d) die Betreuung und Beratung, Unterbringung von politisch, rassisch oder religiös
Verfolgten sowie für Flüchtlinge und Vertriebene, soweit dies keine Maßnahmen
umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind.

§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2

§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene
Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen
dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.

§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der
Stiftung beträgt zum 31.12.2012: 18.790.430,59 Euro

§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der
Mittel entscheidet
3

a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt
Aachen,
b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen 1 im Rahmen
unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€,
c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über
10T€ und
d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€.

§7
Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen
bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst
nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen
Stadt ausgeführt werden.

§8
Stellung des Finanzamts
Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.
Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck
betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen.

1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004)

4

§9
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 11.03.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und
ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 19.12.2012 vom Rat der Stadt Aachen
beschlossenen Fassung.

5

Stiftungssatzung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„Ausbildungsfonds”
der Stadt Aachen
vom 01.01.2015
(Sondervermögen der Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO)
vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25.
Juli 2014 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 11.03.2015 folgende
Stiftungssatzung beschlossen:

§1
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Ausbildungsfonds“ mit Sitz in Aachen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a)

der Jugendhilfe

b)

der Erziehung von Kindern und Jugendlichen

c)

der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche
Träger gesetzlich verpflichtet sind.
(3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst
verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
1

a)

die Betreuung, Beratung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus dem
Stadtgebiet Aachen,

b)

die Betreuung, Beratung und Unterbringung von Aachenern im Zusammenhang mit der
Volks- und Berufsbildung,

soweit dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich
verpflichtet sind.

§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug

aller

sonstigen

erforderlichen

Aufwendungen

der

Stiftung,

u.a.

10%

Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder
zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden.
Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.

2

§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der
Stiftung beträgt zum 31.12.2012: 1.981.416,51 Euro

§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der
Mittel entscheidet
a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt
Aachen,
b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen1 im Rahmen
unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€,
c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über
10T€ und
d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€.

§7
Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen
bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst
nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen
Stadt ausgeführt werden.

1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004)

3

§8
Stellung des Finanzamts
Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.
Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck
betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der
Steuerbegünstigung einzuholen.

§9
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 11.03.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und
ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 19.12.2012 vom Rat der Stadt Aachen
beschlossenen Fassung.

4

Stiftungsatzung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„Elisabethspitalfonds”
der Stadt Aachen
vom 01.01.2015
(Sondervermögen der Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO)
vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25.
Juli 2014 (BGBl. I S. 3154) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 11.03.2015 folgende
Stiftungssatzung beschlossen:

§1
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Elisabethspitalfonds“ mit Sitz in Aachen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a)

mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO, Nr. 1

b)

des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, soweit mit
diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger
gesetzlich verpflichtet sind.

c)

der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen
gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind.

d)

des Sports, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung
öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind.

e)

des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der
1

freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und
Anstalten
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
(3) Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 a) bis d) genannten Zwecke auch unmittelbar selbst
verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
a)

die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind.

b)

der Betreuung, Beratung und Unterbringung von Kranken, soweit dies keine Maßnahmen
umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind.

c)

der Betreuung, Beratung und Unterbringung von Zivilbeschädigten und Behinderten, soweit
dies keine Maßnahmen umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet
sind.

d)

die Unterstützung der sportlichen Entwicklung, soweit dies keine Maßnahmen
umfasst, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind.

§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene
Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen
dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.

§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der
Stiftung beträgt zum 31.12.2012: 66.017.836,18 Euro.

§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Über die Vergabe der
Mittel entscheidet
a) im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung im Sinne von § 78 GO NRW der Rat der Stadt
Aachen,
b) der zuständige Fachausschuss gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen 1 im Rahmen
unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20T€,
c) die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Aachen im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über
10T€ und
d) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10T€.

§7
1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004)

3

Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen
bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf
erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts
Aachen Stadt ausgeführt werden.

§8
Stellung des Finanzamts
Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.
Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck
betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen.

§9
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 11.03.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und
ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 06.07.2011 vom Rat der Stadt Aachen
beschlossenen Fassung.

4

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 41
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO)
vom 01.10.2002 (BGBI I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBI. I S. 1566) folgende Verfassung der Stiftung
Armenfonds beschlossen:

Ҥ 1

Name, Rechtsform, Sitz
(1)

Die Stiftung führt den Namen: "Armenfonds".

(2)

Die Stiftung Armenfonds, im Folgenden “Stiftung” genannt, ist eine unselbständige Stiftung
öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen.

(3)

Die kreisfreie Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung.
Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der kreisfreien Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der Gemeindeordnung
NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der kreisfreien Stadt Aachen
gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck
(1)

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2)

Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Jugendhilfe, der
Altenhilfe, Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und der Förderung
der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte.

(3)

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung fallbezogener Projekte von ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen
Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken in den unter
Abs. 2 genannten Bereichen.

(4)

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)

Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre
Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(6)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht
durch regelmäßige oder wiederholte Leistungsgewährung begründet.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1)

Das Stiftungsvermögen bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2008 aus einem Kapitalvermögen
in Höhe von 4.003.243,24 und aus Hausgrundbesitz im Wert von 15.848.280,77 (Anlagevermögen). Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapitalstock der Stiftung einschließlich
eventueller Zustiftungen, Rückstellungsbeträgen gem. § 58 Ziff. 6 u. 7 a) AO sowie den
Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen.
Das Vermögen wird im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung ständig fortgeschrieben.

(2)

Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem
Wert (Kaufkraft) ungeschmälert zu erhalten.
i)

Das Barvermögen der Stiftung ist zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise
anzulegen oder

ii) aus den Kapitalerträgen ist die inflationsbedingte Kaufpreisminderung auszugleichen
durch eine entsprechende Zuführung a.d. freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7 a) AO.
Der steuerlich maximal zulässige Betrag darf nicht überschritten werden.
Die Berechnungsgrundlage bildet hierbei der Preisindex für das abgelaufene Rechnungsjahr.
(3)

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie
etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(4)

Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag von 10 % der
Bruttoeinnahmen zu zahlen.

(5)

Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks
verwendet werden.

(6)

Die Stiftung kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen ihre Mittel ganz oder teilweise einer
zweckgebundenen “Rücklage” gem. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist
i)

um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können bzw.

ii) sofern sich künftige Maßnahmen nicht aus den üblichen Jahreserträgen finanzieren
lassen.
Darüber hinaus können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen jährlich nach § 58 Nr. 7 a)
AO Überschüsse “... der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung” einer
“freien Rücklage” zugeführt werden.
Die Einschränkungen der AO zur zeitnahen Mittelverwendung gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) i.V.m.
Abschnitt 47 AEAO Ziff. 10 u. 13 sind zu beachten.
(7)

Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)

Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm ggfls. nicht zuwachsende Zuwendungen sind

zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuführungen
zur (freien) Rücklage / zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) Abgabenordnung.
(2)

Die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung soll aus dem jährlich anfallenden
Ertragsüberschuss nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a.
10 % Kostenbeitrag, erfolgen. Die verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens sind dabei
im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu
verwenden.

(3)

Über die stiftungsgemäße Mittelverwendung gem. Stiftungszweck entscheidet die Kämmerin
/ der Kämmerer, da es sich gemäß § 26 Abs. 5 Hauptsatzung bei den Stiftungserträgen um
zweckgebundene Mittel handelt, um die die Höchstbeträge ohne Genehmigung des Rats
überschritten werden dürfen.

(4)

Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen / Zustiftungen, die hierzu durch den
/ die Zuwendungsgeber bestimmt sind.

§ 5 Vermögensbindung
(1)

Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gem. § 100 Abs. 2 GO NRW oder
bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
i)

verbleibt das Vermögen bei der kreisfreien Stadt Aachen gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO
oder fällt nach entsprechender Beschlussfassung des Rates der kreisfreien Stadt Aachen
und Genehmigung der Aufsichtsbehörde

ii) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke.
(2)

Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf
erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts
Aachen Stadt ausgeführt werden.

§ 6 Stiftungsverwaltung
Auf Grund ihrer Organisationsform als rechtlich unselbständige Stiftung verfügt die Stiftung über
keine eigenen Organe.

§ 7 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über
i) die Änderung der Stiftungsverfassung oder
ii) die Auflösung / Aufhebung der Stiftung

sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungsverfassung, die den
Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand
der Steuerbegünstigung einzuholen. Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des
Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.

§ 8 Inkrafttreten
Die Stiftungsverfassung tritt am Tag nach dem Ratsbeschluss in Kraft und ersetzt die bisherigen
Stiftungsbestimmungen vom 01.07.1990.
Aachen, den 19.12.2012"

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2012 aufgrund des § 41
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO)
vom 01.10.2002 (BGBI I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBI. I S. 1566) folgende Verfassung der Stiftung
Ausbildungsfonds beschlossen:

Ҥ 1

Name, Rechtsform, Sitz
(1)

Die Stiftung führt den Namen: "Ausbildungsfonds".

(2)

Die Stiftung Ausbildungsfonds, im Folgenden “Stiftung” genannt, ist eine unselbständige
Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in
Aachen.

(3)

Die kreisfreie Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung.
Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der
kreisfreien Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der
Gemeindeordnung NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das
Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der kreisfreien Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck
(1)

Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke

(2)

Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Jugendhilfe durch
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.

(3)

Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln insbesondere für
die Betreuung, Pflege, Bildung, Erziehung, Förderung und Unterbringung von Kindern und
Jugendlichen.

(4)

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter
und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(6)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht
durch regelmäßige oder wiederholte Leistungsgewährung begründet.

§ 3 Stiftungsvermögen
(1)

Das Stiftungsvermögen bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2008 aus einem
Kapitalvermögen in Höhe von 441.946,04 und aus Hausgrundbesitz im Wert von
1.421.171,90 (Anlagevermögen). Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapitalstock
der Stiftung einschließlich eventueller Zustiftungen, Rückstellungsbeträgen gem. § 58 Ziff.
6 u. 7 a) AO sowie den Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen.
Das Vermögen wird im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung ständig
fortgeschrieben.

(2)

Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem
Wert (Kaufkraft) ungeschmälert zu erhalten.
i)

Das Barvermögen der Stiftung ist zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise
anzulegen oder

ii) aus den Kapitalerträgen ist die inflationsbedingte Kaufpreisminderung auszugleichen
durch eine entsprechende Zuführung a.d. freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7 a) AO.
Der steuerlich maximal zulässige Betrag darf nicht überschritten werden.
Die Berechnungsgrundlage bildet hierbei der Preisindex für das abgelaufene
Rechnungsjahr.
(3)

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen
sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen
zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(4)

Für die Verwaltung des Vermögens ist an die Stadt Aachen ein Kostenbeitrag von 10 % der
Bruttoeinnahmen zu zahlen.

(5)

Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks
verwendet werden.

(6)

Die Stiftung kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen ihre Mittel ganz oder teilweise
einer zweckgebundenen “Rücklage” gem. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich
ist
i)

um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können bzw.

ii) sofern sich künftige Maßnahmen nicht aus den üblichen Jahreserträgen finanzieren
lassen.
Darüber hinaus können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen jährlich nach § 58 Nr. 7
a) AO Überschüsse “... der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung”
einer “freien Rücklage” zugeführt werden.
Die Einschränkungen der AO zur zeitnahen Mittelverwendung gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) i.V.m.
Abschnitt 47 AEAO Ziff. 10 u. 13 sind zu beachten.
(7)

Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)

Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm ggfls. nicht zuwachsende Zuwendungen sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die
Zuführungen zur (freien) Rücklage / zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a)
Abgabenordnung.

(2)

Die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung soll aus dem jährlich anfallenden Ertragsüberschuss nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10 %
Kostenbeitrag, erfolgen. Die verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens sind dabei im
Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu
verwenden.

(3)

Über die stiftungsgemäße Mittelverwendung gem. Stiftungszweck entscheidet die
Kämmerin / der Kämmerer, da es sich gemäß § 26 Abs. 5 Hauptsatzung bei den
Stiftungserträgen um zweckgebundene Mittel handelt, um die die Höchstbeträge ohne
Genehmigung des Rats überschritten werden dürfen.

(4)

Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen / Zustiftungen, die hierzu durch
den / die Zuwendungsgeber bestimmt sind.

§ 5 Vermögensbindung
(1)

Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gem. § 100 Abs. 2 GO NRW
oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
i)

verbleibt das Vermögen bei der kreisfreien Stadt Aachen gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO
oder fällt nach entsprechender Beschlussfassung des Rates der kreisfreien Stadt
Aachen und Genehmigung der Aufsichtsbehörde

ii) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke.
(2)

Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und
darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen
Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden.

§ 6 Stiftungsverwaltung
Auf Grund ihrer Organisationsform als rechtlich unselbständige Stiftung verfügt die Stiftung über
keine eigenen Organe.

§ 7 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über
i) die Änderung der Stiftungsverfassung oder

ii) die Auflösung / Aufhebung der Stiftung
sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungsverfassung, die den
Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum
Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch
Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.

§ 8 Inkrafttreten
Die Stiftungsverfassung tritt am Tag nach dem Ratsbeschluss in Kraft und ersetzt die bisherigen
Stiftungsbestimmungen vom 01.07.1990.
Aachen, den 19.12.2012"

Anlage 1

Stiftungsverfassung für die rechtlich unselbständige Stiftung “Elisabethspitalfonds” der kreisfreien Stadt
Aachen vom 24.04.2011
(Sondervermögen der kreisfreien Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688) und der §§ 59 - 62 der Abgabenordnung (AO) vom
01.10.2002 (BGBl I S. 3866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) hat der Rat der kreisfreien Stadt Aachen in seiner Sitzung am 06.07.2011 folgende
Stiftungsverfassung beschlossen:
Ҥ 1

Name, Rechtsform, Sitz
(1)

Die Stiftung führt den Namen: "Elisabethspitalfonds".

(2)

Die Stiftung Elisabethspitalfonds, im Folgenden “Stiftung” genannt, ist eine unselbständige
Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen.

(3)

Die kreisfreie Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung.
Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der kreisfreien Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der Gemeindeordnung NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im
Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der kreisfreien Stadt
Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.

(4)

In steuerrechtlicher Hinsicht bildet die Stiftung “Elisabethspitalfonds” ein eigenes Steuersubjekt.

§ 2 Selbstlosigkeit / Zweckbindung / Stiftungszweck
(1)

Die Stiftung verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung1. Sie darf keine juristischen
oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigen.

(2)

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)

Zweck der Stiftung ist
i)

die Förderung von Maßnahmen, Einrichtungen, die der Kranken-, Siechen- und Behindertenfürsorge dienen

ii) die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen die der Gesundheitsvorsorge dienen

1

§§ 51 ff AO

und
iii) die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Sportförderung dienen.
(4)

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)

Die Stiftung kann sich zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ihrerseits gemeinnütziger /
kirchlicher Träger bzw. gemeinnütziger Vereine bedienen. Insofern Maßnahmen nicht anders
umgesetzt werden können, können auch Einzelmaßnahmen gewinnorientierter juristischer /
natürlicher Personen gefördert werden, sofern
i)

die Einzelmaßnahme unter dem Stiftungszweck substituiert werden kann,

ii) die Förderung ausschließlich maßnahmenbezogen erfolgt und
iii) ein sich aus der Maßnahmendurchführung ergebender Gewinn nicht juristische oder
natürliche Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt.
(6)

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht
durch regelmäßige oder wiederholte Leistungsgewährung begründet.

§ 3 Stiftungsvermögen
(1)

Das Stiftungsvermögen bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2007 aus einem Barvermögen in
Höhe von 10.856.497,70 € und aus Hausgrundbesitz im Wert von 53.996.824,84 € (Anlagevermögen). Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapitalstock der Stiftung einschließlich
eventueller Zustiftungen, Rückstellungsbeträgen gem. § 58 Ziff. 6 u. 7 AO sowie den Ergebnissen aus Vermögensumschichtungen.
Das Vermögen wird im Rahmen der kommunalen Rechnungslegung ständig fortgeschrieben.

(2)

Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem
Wert (Kaufkraft) ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich,
i)

ist das Barvermögen der Stiftung zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise
anzulegen oder

ii) aus den Kapitalerträgen die inflationsbedingte Kaufpreisminderung auszugleichen durch
eine entsprechende Zuführung a.d. freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7 AO.
Der steuerlich maximal zulässige Betrag darf nicht überschritten werden.
Die Berechnungsgrundlage bildet hierbei der Preisindex für das abgelaufene Rechnungsjahr.
(3)

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie
etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur
Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(4)

Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks

verwendet werden.
(5)

Die Stiftung kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen ihre Mittel ganz oder teilweise einer
zweckgebundenen Rücklage gem. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist
i)

um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können bzw.

ii) sofern sich künftige Maßnahmen nicht aus den üblichen Jahreserträgen finanzieren
lassen.
Darüber hinaus können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen jährlich nach § 58 Nr. 7
AO “Überschüsse der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung” der
freien Rücklagen zugeführt werden.
Die Einschränkungen der AO zur zeitnahen Mittelverwendung gem. § 58 Nr. 6 u. 7 a) i.V.m.
Abschnitt 47 AEAO Ziff. 10 u. 13 sind zu beachten.
(6)

Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)

Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm ggfls. nicht zuwachsende Zuwendungen sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die
Zuführungen zur Rücklage / zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 7 Abgabenordnung.

(2)

Die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung soll aus dem jährlich anfallenden
Ertragsüberschuss nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung,
u.a. 7,5 % Verwaltungskostenbeitrag, erfolgen. Die verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens sind dabei im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des
Stiftungszwecks zu verwenden.

(3)

Über die stiftungsgemäße Mittelverwendung gem. Stiftungszweck entscheidet
i)

im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung i.S.v. § 78 GO NRW der Rat der
kreisfreien Stadt Aachen,

ii) der zuständige Fachausschuss gem. Zuständigkeitsordnung2 der Stadt im Rahmen
unterjähriger Einzelmaßnahmen über 20 T€,
iii) die Kämmerin im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen über 10 T€ und
iv) die Fachverwaltung im Rahmen unterjähriger Einzelmaßnahmen bis 10 T€.
(4)

Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen / Zustiftungen, die hierzu durch
den/die Zuwendungsgeber bestimmt sind.

2

Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des vierten Nachtrages vom 08.12.2004

§ 5 Vermögensbindung
(1)

Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gem. § 100 Abs. 2 GO NRW oder
bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
i)

verbleibt das Vermögen bei der kreisfreien Stadt Aachen gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 4 AO, die
es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, wissenschaftliche oder gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat, oder fällt nach entsprechender Beschlußfassung des Rates
der kreisfreien Stadt Aachen und Genehmigung der Aufsichtsbehörde

ii) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke.
(2)

Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf
erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts
Aachen Stadt ausgeführt werden.

§ 6 Stiftungsverwaltung
Auf Grund ihrer Organisationsform als rechtlich unselbständige Stiftung verfügt die Stiftung über
keine eigenen Organe.

§ 7 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über
i) die Änderung der Stiftungsverfassung oder
ii) die Auflösung / Aufhebung der Stiftung
sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungsverfassung, die den
Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen
des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.

§ 8 Inkrafttreten
Die Stiftungsverfassung tritt am 01.07.2011 rückwirkend in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 30.05.1990 vom Rat der kreisfreien Stadt Aachen beschlossenen
Fassung.