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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Finanzsteuerung
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 20/0023/WP17
öffentlich
11.03.2015
Schlaak, Stefan

Stiftungsangelegenheiten;
Satzungsänderung der Cockerill-Liebermann-Stiftung
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

22.04.2015

Rat

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die geänderte Satzung der Cockerill-Liebermann-Stiftung.

Philipp

Vorlage FB 20/0023/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.03.2015

Seite: 1/3

finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Aachen.

Vorlage FB 20/0023/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.03.2015

Seite: 2/3

Erläuterungen:
Die Stiftung ist eine rechtlich unselbständige, örtliche Stiftung. Sie wird von der Stadt Aachen
treuhänderisch verwaltet nach den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen, der GO NRW, vor
allem die §§ 97, 98 und 100, sowie der AO im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung.
Die als Anlage beigefügten bisher gültige Stiftungsbestimmung wird durch die neuen Stiftungsatzung
ersetzt. Diese Überarbeitung der Satzung ist nötig geworden, um künftig die Gemeinnützigkeit nach
§§ 51 ff der Abgabenordnung sicher zu stellen. Dazu werden Präzisierungen der Stiftungszwecke
vorgenommen und die Stiftung als Mittelbeschaffungskörperschaft klassifiziert. Nur so können künftig
die bisherigen aus der Stiftung finanzierten Zuschüsse an die gemeinnützigen Träger und
Einrichtungen fortgeführt werden. Die Stiftung bleibt auch nach der Satzungsänderung gem. § 5 Abs.
1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer befreit und unterliegen nicht der
Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 ErbStG; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor (§
5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG/ § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG).
Die Förderung geschieht teilweise durch die Bezuschussung Dritter und teilweise durch gezielte
Projektförderung. Die reguläre Bezuschussung ausgewählter und bekannter Projektträger mit der
erforderlichen Infrastruktur erfolgt jährlich über den kommunalen Haushalt und unterliegt der
Überwachung der zuständigen Fachämter.
Eine positive Vorabstimmung mit dem Finanzamt Aachen-Stadt und der Bezirksregierung zur
Übereinstimmung der zur Beschlussfassung vorgelegten Stiftungsverfassung mit den Bestimmungen
der AO / AEAO und zur Genehmigungsfähigkeit i.S.d. GO NRW hat stattgefunden.

Anlage/n:
Bisherige Satzung der Stiftung
Neufassung der Satzung der Cockerill-Liebermann-Stiftung

Vorlage FB 20/0023/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 18.03.2015

Seite: 3/3

Stiftungssatzung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„Cockerill-Liebermann-Stiftung”
der Stadt Aachen
vom 01.01.2015
(Sondervermögen der Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO)
vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25.
Juli 2014 (BGBl. I S. 4318) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 22.04.2015 folgende
Stiftungssatzung beschlossen:

§1
Name, Rechtsform, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung
(1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Cockerill-Liebermann-Stiftung“ mit Sitz in Aachen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1 Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Das Vermögen der Stiftung besteht aus Barvermögen sowie Grund- und Hausgrundbesitz. Das
gesamte Vermögen beträgt zum Bilanzstichtag 31.12.2012: 17.343.538,07 Euro.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die unmittelbare Förderung mildtätiger Zwecke, gemäß § 53 AO, hier die
Unterstützung von bedürftigen alleinstehenden Frauen christlicher Konfession, in Ausnahmefällen
von bedürftigen alleinstehenden Männern christlicher Konfession. Insbesondere kann der
Stiftungszweck durch Zuwendungen an Personen, die die vorgenannten Anforderungen erfüllen
und/oder zur Betreuung und Unterbringung dieser Personen, verwirklicht werden.
(3) Daneben kann der Zweck der Stiftung auch in Form der Beschaffung von Mitteln zur Förderung
des in Absatz 2 genannten Zweckes durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, verwirklicht werden.
1

§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, zu denen u.a. 10%
Verwaltungskostenbeitrag zu zählen sind, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu
verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich
Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen
zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.

§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten.

2

§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen
der Stiftung nicht zu. Über die Vergabe der Mittel entscheidet das Kuratorium der Stiftung.

§7
Kuratorium
(1) Die Verwaltung dieser Stiftung obliegt, abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der
Gemeindeordnung, dem Kuratorium der Stiftung. Neue Mitglieder des Kuratoriums werden vom
Rat der Stadt Aachen gewählt. Hierzu obliegt dem Kuratorium das Vorschlagsrecht.
(2) Vorsitzende/r des insgesamt 5 Mitglieder zählenden Kuratoriums ist die Kämmerin / der Kämmerer
der Stadt Aachen.
(3) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums, die den Bestimmungen dieser Satzung widersprechen, sind von
der/dem Vorsitzenden außer Kraft zu setzen. Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten kann der
Rat der Stadt über die Gültigkeit des Kuratoriumsbeschlusses beschließen.

§8
Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen
bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst
nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen
Stadt ausgeführt werden.

3

§9
Stellung des Finanzamts
Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.
Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck
betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der
Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 10
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 22.04.2015, rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und
ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen
beschlossenen Fassung.

4