Navigation überspringen

Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 45/0089/WP17
öffentlich
11.03.2015
45/600

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
hier: 3. Änderungssatzung
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

24.03.2015
05.05.2015
20.05.2015

KJA
FA
Rat

Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in
Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom 03.07.2013 in der
vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Finanzausschuss nimmt die Empfehlung des Kinder-und Jugendausschusses zur Kenntnis und
empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom
03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom
03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung.

Vorlage FB 45/0089/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2016

Seite: 1/4

finanzielle Auswirkungen
Soweit prognostizierbar sind die haushälterischen Auswirkungen bereits im Rahmen des vom
Rat der Stadt Aachen verabschiedeten Haushaltes 2015 ff berücksichtigt.
PSP- Element 4-060101-918-9 SK 43210000

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebe-

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamt-

bedarf

bedarf (alt)

20xx ff.

(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

2015

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschrieb-

Ansatz 2016

ener Ansatz

ff.

2015

2016 ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

1.090.100 €

1.090.100 €

3.649.600 €

3.649.600 €

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
-

0

0

Verschlechterung

Vorlage FB 45/0089/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2016

Seite: 2/4

Erläuterungen:
In seiner Sitzung am 15.12.2014 hat der Kinder –und Jugendausschuss mehrheitlich eine Änderung
der Elternbeitragstabelle der städtischen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) beschlossen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, hierzu eine Änderungssatzung mit Wirkung zum 01.08.2015 zu
fertigen.
Weiterhin möchte die Verwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen einen separaten
Befreiungstatbestand für Bezieher von SGB II und XII Leistungen einführen. Darüber hinaus werden
redaktionelle Änderungen vorgenommen.
1. Wegfall des Erziehungsgeldes u. Nichtanrechnung des Betreuungsgeldes nach dem
Bundeselterngeldgesetz (BEEG)
Auf der Grundlage der geänderten gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich wird klargestellt, dass
das (alte) Erziehungsgeld weggefallen ist und das (neue) Betreuungsgeld -anders als das Elterngeld
nach dem BEEG- nicht angerechnet wird. Begründung ist, dass das Betreuungsgeld ausdrücklich nur
für die Kinder gewährt wird, die nicht im Bereich des KiBiz betreut werden. Die Neufassung des § 3
Abs. 1 Satz 4 u. 5 trägt diesem Umstand Rechnung

2. Beitragsbefreiung beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften
Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
Empfänger der o. a. Leistungen, die nachweislich während des gesamten Kalenderjahres im
Leistungsbezug standen, werden grundsätzlich ohne weitere Prüfung für diesen Zeitraum vom
Elternbeitrag freigestellt.
Vor dem Hintergrund, dass gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung bei den o. a. Leistungen lediglich
der Anteil der Eltern und des betroffenen Kindes berücksichtigt werden, ist nicht damit zu rechnen,
dass die neue beitragsfreie Einkommensgrenze von 28.000€ überschritten wird. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sollte daher auf die durchgängige Vorlage und Auswertung der
differenzierten Leistungsbescheide des Jobcenters und des FB 50 verzichtet werden. Diese Arbeiten
sind sehr zeitaufwendig und zum Teil ist es sehr mühsam, die vollständige Vorlage aller Bescheide zu
erwirken. Durch die Änderung wird ebenfalls eine Reduzierung von unproduktiven
Höchstbetragsfestsetzungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung (und folgende Vollstreckungsverfahren
durch die Stadtkasse) angestrebt.
Der neu eingefügte § 4 Abs. 2 beinhaltet diesen „neuen“ Befreiungstatbestand. Der bisherige § 4 Abs.
2 wird dann § 4 Abs. 3.

Vorlage FB 45/0089/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2016

Seite: 3/4

3. Neufassung der Anlage 1 (Beitragstabelle) zu § 2 Abs. 3 der Satzung
Die hier erarbeitete Neufassung der Beitragstabelle passt die seit dem 01.08.2008 unveränderten
Elternbeiträge entsprechend der vom KJA in seiner Sitzung am 15.12.2014 beschlossenen o.a.
Änderungsparameter wie folgt an::
- Erhöhung der Beitragsstufen um ca. 10 %
- Erhöhung der unteren Einkommensstufe zur Beitragsbefreiung von 25.000 auf 28.000 €
- zwei weitere Einkommensstufen oberhalb vom 80.000 €

Anlage/n:


3. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen
der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung
und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)



Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung
von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung und Förderung
von Kindern in der Fassung vom 01.08.2015

Vorlage FB 45/0089/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.08.2016

Seite: 4/4

Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
in der Fassung des 3. Nachtrags vom 20.05.2015
Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes
vom 21.01.2015 (BGBl. I 2015, 10) i.V.m. § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007, 462) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
17.06.2014 (GV. NRW. 2014, 336) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW 2013, 878) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 20.05.2015 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege erhebt die Stadt Aachen
gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 SGB VIII einen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) nach Maßgabe dieser Satzung, sofern:
(a) mit der Förderung auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson
nach § 23 Abs. 2 SGB VIII verbunden ist oder
(b) die Betreuung in einer so genannten LENA-Gruppe (Großtagespflegestelle mit Kopplung an eine Kindertageseinrichtung) erfolgt.
(2) Kindertagespflegestellen im Sinne dieser Satzung sind solche, die im Stadtgebiet Aachens liegen. Ausnahmen können
in Härtefällen auf gesonderten Antrag zugelassen werden.

§ 2 Schuldner und Höhe des Elternbeitrages
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Beitragspflichtige Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieses Elternteil an die Stelle der Eltern.
(2) Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrages sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen, sowie der Betreuungsumfang des geförderten Kindes.
(3) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Beitragstabelle. In dem
Elternbeitrag sind keine Verpflegungskosten enthalten.

§ 3 Einkommensbegriff und Nachweis
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Ausnahme, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des EStG nicht abzugsfähig sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen
sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das in Kindertagespflege betreute Kind hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem
Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 € übersteigt; das Betreuungsgeld nach dem BEEG ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus
diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes

weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt
das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, wird der Elternbeitrag auf
der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommen festgesetzt.
(3) Bei Anmeldung und danach auf Verlangen, haben die Beitragspflichtigen schriftlich anzugeben und nachzuweisen,
welche Einkommensgruppe gemäß dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur
Einkommenshöhe und geforderte Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
(4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe (nach der Beitragstabelle) führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt, wird der Elternbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist, rückwirkend neu festgesetzt.

§ 4 Beitragsermäßigungen
(1) Besucht mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig
eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) oder nimmt ein Angebot der Offenen Ganztagsschule wahr
oder wird in einer Kindertagespflegestelle im Sinne dieser Satzung betreut, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzten Einkommensgruppe
zu entrichten wäre. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen.
Kinder nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) zählen bei der Bestimmung nach Satz 1 mit. Bei mehr als
zwei betreuten Kindern gelten für die Feststellung, welches Kind als zweites Kind zu werten ist, Satz 1und 3 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach Satz 1
nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor.
(2) Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht grundsätzlich Beitragsbefreiung, soweit der Leistungsbezug ganzjährig im
Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt.
(3) Auf Antrag der Beitragspflichtigen können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung
den Pflichtigen und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII.
§ 5 Beitragszeitraum
(1) Der Elternbeitrag wird für den Zeitraum erhoben, für den ein Anspruch der Kindertagespflegeperson auf Zahlung der
Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII besteht. Kommt es in einem Monat nicht zur Auszahlung der gesamten Geldleistung nach § 23 Abs.2 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson, wird der Elternbeitrag anteilig erstattet, sofern dieser die tatsächlich ausgezahlte Geldleistung übersteigt.
(2) Die Erhebung erfolgt grundsätzlich für den vollen Monat. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung für anteilige Monate
erfolgt nur auf Antrag im begründeten Einzelfall.
(3) Die Entscheidung über den in Anspruch genommenen Betreuungsumfang (gewählte monatliche Betreuungsstunden) ist
für mindestens drei Monate bindend.

§ 6 Fälligkeit und Zahlungsweise
Der Elternbeitrag ist monatlich zum 1. des Monats im Voraus fällig. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter
Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu leisten.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in der Fassung des 3. Nachtrags am 01.08.2015 in Kraft.

Anlage 1

Beitragstabelle zu § 2 Abs.3 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Gültig ab 01.08.2015
Einkommen

bis 34 Std 35 bis 64 65 bis 90
bis 110
bis 130
bis 155
bis 175
bis 195
/Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat

bis 28.000 €

0€

0€

0€

0€

0€

0€

0€

0€

bis 40.000 €

75 €

110 €

133 €

139 €

145 €

151 €

153 €

156 €

bis 54.000 €

85 €

150 €

180 €

200 €

210 €

219 €

224 €

229 €

bis 68.000 €

95 €

170 €

242 €

256 €

270 €

284 €

294 €

304 €

bis 87.000 €

105 €

190 €

256 €

274 €

292 €

309 €

326 €

343 €

bis 105.000 €

115 €

212 €

302 €

319 €

336 €

352 €

374 €

396 €

bis 120.000 €

125 €

234 €

348 €

364 €

380 €

398 €

422 €

449 €

über 120.000 €

135 €

256 €

394 €

418 €

434 €

454 €

470 €

502 €

3. Nachtrag
zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von
Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Art. 1: Änderung der Satzung
1.
Die Präambel der Satzung ist dahingehend zu ändern, dass die darin genannten Rechtsgrundlagen
entsprechend den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen Neufassungen benannt werden:
Aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, 2022), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. I 2015, 10) i.V.m. § 23 Abs. 1 und 4 des
Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007
(GV. NRW. 2007, 462) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. 2014, 336)
sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW 2013, 878) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom
20.05.2015 nachfolgende Satzung beschlossen:
2.
Im Hinblick auf die Veränderungen im Bereich Elterngeld u. Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) werden im § 3 Abs. 1 die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht
hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem
Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 EUR
übersteigt; das Betreuungsgeld nach dem BEEG ist nicht hinzuzurechnen.
3.
Nach § 4 Abs. 1 der Satzung wird folgender Abs. 2 eingefügt:
(3) Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht grundsätzlich Beitragsbefreiung, soweit der
Leistungsbezug ganzjährig im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt.

4.
§ 4 Abs. 2 der Satzung wird zu Abs. 3
5.
Die Anlage 1 (Beitragstabelle) zu § 2 Abs. 3 dieser Satzung wird wie folgt gefasst.:
Beitragstabelle zu § 2 Abs.3 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Gültig ab 01.08.2015:
bis 34 Std 35 bis 64 65 bis 90
bis 110
bis 130
bis 155
bis 175
bis 195
Einkommen
/Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat Std /Monat
bis 28.000 €

0€

0€

0€

0€

0€

0€

0€

0€

bis 40.000 €

75 €

110 €

133 €

139 €

145 €

151 €

153 €

156 €

bis 54.000 €

85 €

150 €

180 €

200 €

210 €

219 €

224 €

229 €

bis 68.000 €

95 €

170 €

242 €

256 €

270 €

284 €

294 €

304 €

bis 87.000 €

105 €

190 €

256 €

274 €

292 €

309 €

326 €

343 €

bis 105.000 €

115 €

212 €

302 €

319 €

336 €

352 €

374 €

396 €

bis 120.000 €

125 €

234 €

348 €

364 €

380 €

398 €

422 €

449 €

über 120.000 €

135 €

256 €

394 €

418 €

434 €

454 €

470 €

502 €

Art. 2 Inkrafttreten
Der 3. Nachtrag zu dieser Beitragssatzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.