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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 45/0060/WP17
öffentlich
22.01.2015
FB 45/100, Frau Jansen

Inklusion an Grundschulen,
Ratsantrag Nr. 328/16 der Grüne-Fraktion vom 17.09.2013
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

24.02.2015
11.03.2015

SchA
Rat

Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt das Zusatzkapitel zur sozialraumorientierten Schulentwicklungsplanung
für den Bereich der Primarstufe 2013 bis 2018 „Umsetzung der ganztägigen inklusiven Bildung in den
Aachener Grundschulen“ zustimmend zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, das Zusatzkapitel zu
beschließen.
Der Rat nimmt das Zusatzkapitel zur sozialraumorientierten Schulentwicklungsplanung für den
Bereich der Primarstufe 2013 bis 2018 „Umsetzung der ganztägigen inklusiven Bildung in den
Aachener Grundschulen“ zustimmend zur Kenntnis. Er beschließt das Zusatzkapitel wie vorgelegt und
beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung.

Philipp
Oberbürgermeister

Vorlage FB 45/0060/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.05.2015

Seite: 1/4

finanzielle Auswirkungen
Können derzeit noch nicht abschließend beziffert werden.

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Vorlage FB 45/0060/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.05.2015

Seite: 2/4

Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Mit Ratsantrag Nr. 328/16 vom 17.09.2013 beantragt die Grüne-Fraktion, die sozialraumorientierte
Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Primarstufe 2013 bis 2018, um ein Kapitel „Inklusion
an Grundschulen“ zu ergänzen.
Hierbei sollen unter anderem der Gebäudebestand im Hinblick auf die besonderen Anforderungen im
Rahmen der Inklusion, Ausstattung und Ressourcen der Schulen in den Blick genommen werden.
Nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz sollen zukünftig alle Schüler mit sogenannten Lern- und
Entwicklungsstörungen, also den bisher als solche definierten Förderschwerpunkten Lernen (LE),
Emotionale und soziale Entwicklung (ES) und Sprache (SQ) wohnortnah in den Regelschulen
beschult werden, es sei denn, die Eltern wünschen explizit eine Förderschule für ihr Kind. Darüber
hinaus können in jeder Schulform Schwerpunktschulen eingerichtet werden, in denen zusätzlich zu
den o. a. Lern- und Entwicklungsstörungen die Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung (GE),
Körperliche und Motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) und Sehen (SH)
schwerpunktmäßig unterrichtet werden.
2. Erläuterungen und Ausblick
Der Ratsantrag beinhaltet die Anliegen, Richtungsentscheidungen für die nächsten Jahre zu
ermöglichen und Grundlagen für inklusive Beschulung im Grundschulbereich zu schaffen.
Hierbei muss es darum gehen, die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Verwirklichung der
Inklusion sowohl im Bereich der Unterrichtsversorgung als auch im Bereich der
Nachmittagsversorgung zu schaffen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu benennen. Kinder
mit Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte LE, ES und SQ) werden zukünftig
hauptsächlich im Regelsystem unterrichtet werden.
Die räumlichen und materiellen Rahmenbedingungen an den Grundschulen sind gegebenenfalls
anzupassen, die Grundlage für die Berechnungen werden zukünftig die für die schulische Nutzung zur
Verfügung stehenden Gebäudeflächen sein. Über die Ausgestaltung und Nutzung der zur Verfügung
stehenden Gebäudeflächen und damit der jeweils vor Ort vorhandenen Räumlichkeiten entscheiden
die Schulen eigenständig. Mehrzweckgestaltung und multifunktionale Nutzung wird für alle Räume mit
Ausnahme der Verpflegungsküche vorausgesetzt.
Auf der Basis des jeweiligen pädagogischen Konzeptes und unter Berücksichtigung der Erfordernisse
der Mehrfachnutzung erstellt die Schule ein Raumnutzungskonzept.
Die Schwerpunktschulen benötigen neben den allgemeinen Lern- und Unterrichtsbereichen je nach
Förderschwerpunkt zusätzlich


spezielle Bereiche für Krankengymnastik, Logopädie und Psychomotorik



Pflegeraum



barrierefreie Zugänge



behindertengerechte Toilettenanlagen



optische/akustische/taktile Leitsysteme,



Akustik-Maßnahmen in Unterrichts-, Betreuungs- und Gemeinschaftsbereichen und

Vorlage FB 45/0060/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.05.2015

Seite: 3/4



spezielle Beleuchtungs- und Verdunklungssysteme

Die für die Schwerpunktschulen notwendigen Anpassungen des Raumprogramms entsprechend den
Erfordernissen des jeweiligen Förderschwerpunktes werden in gemeinsamen Begehungen mit den
Schulen, dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule und dem städtischen Gebäudemanagement
erfasst und sukzessive realisiert.
Die weitere Ausstattung der Grundschulen insbesondere im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege)
oder Ausstattung der Schüler mit Hilfsmitteln (Treppenlifte, Treppenraupen, Lesegeräte usw.) und die
baulichen Voraussetzungen für deren Nutzung muss in der Raumbetrachtung und -nutzung
berücksichtigt werden. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk auf die Raumerfordernisse der Mensen
und dem in der Folge sich ergebenden weiteren Ausbau zu legen. Die Umsetzungsmöglichkeiten vor
Ort werden in enger Zusammenarbeit mit dem Gebäudemanagement geprüft.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die angespannte Haushaltslage der Stadt es nicht zulässt, alle
notwendigen Maßnahmen zeitnah umzusetzen. Die Beträge aus dem Belastungsausgleich des
Landes reichen nicht aus, um alle wünschenswerten Ertüchtigungsmaßnahmen unmittelbar umsetzen
zu können.

Anlage/n:
–

Ratsantrag Nr.328/16 vom 17.09.2013

–

Zusatzkapitel „Umsetzung der ganztägigen inklusiven Bildung in den Aachener Grundschulen“

Vorlage FB 45/0060/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.05.2015

Seite: 4/4

„Umsetzung der ganztägigen inklusiven Bildung in den
Aachener Grundschulen“
Zusatzkapitel zur
Sozialraumorientierten Schulentwicklungsplanung
für den Bereich der Primarstufe 2013 bis 2018

(Stand 21.01.2015)

1

Inhalt
I.

Ausgangslage und Vorbemerkungen .............................................................................................. 3

II.

Die Regelungen und Auswirkungen des 9.SchRÄG ........................................................................ 5

III.

Anforderungen an eine zukunftsfähige Grundschule im Rahmen der ganztägigen inklusiven
Bildung ............................................................................................................................................ 6

IV. Derzeitige GU-bzw.GL-Grundschulen ............................................................................................. 9
V.

Schwerpunktgrundschulen im Rahmen der Inklusion in Aachen ................................................... 10
1.

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung .................................................................................. 10

2.

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung .................................................... 11

3.

Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation sowie Sehen .................................................. 11

4.

Notwendige Maßnahmen des Schulträgers ............................................................................... 12

5.

Einrichtung eines „Schulischen Lernorts“ im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale
Entwicklung ................................................................................................................................ 12

VI. Zusammenfassung ........................................................................................................................ 13

2

I.

Ausgangslage und Vorbemerkungen

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 09.10.2013 auf Empfehlung des Schulausschusses
(26.09.2013) die „Sozialraumorientierte Schulentwicklungsplanung für den Bereich der Primarstufe 2013
bis 2018“ beschlossen.
Ende September erreichte die Verwaltung dann ein Ratsantrag der Fraktion „Grüne im Rat der Stadt
Aachen“, mit dem die Verwaltung beauftragt wurde, „den anstehenden SEP Primarstufe 13 – 18 um das
Kapitel „Inklusion“ zu ergänzen.“
Dieser Auftrag an die Verwaltung wurde dann bereits in die Beschlussfassung des Rates am
09.10.2013 mit einbezogen.
In der Begründung des Antrags heißt es u.a.:
„Mit einem Beschluss des anstehenden Schulentwicklungsplans werden Richtungsentscheidungen für
die nächsten Jahre getroffen…..Der SEP muss die Grundlage für eine strukturierte, konzeptionell
abgestimmte Verwirklichung inklusiver Bildung legen, so dass Schulen und Lehrkräfte die anstehenden
Aufgaben auch bewältigen können“.
Die zukunftsgerichtete Sichtweise und das Anliegen des Antrags beinhalten die Notwendigkeit,
Richtungsentscheidungen für die nächsten Jahre zu ermöglichen und die Grundlagen für die
flächendeckende und wohnortnahe Verwirklichung inklusiver Beschulung im Grundschulbereich zu
schaffen.
Es erschien der Verwaltung angemessen und folgerichtig, aber auch unumgänglich, alle in der
Schulentwicklungsplanung 2013 – 2018 angesprochenen Grundschulen in Bezug auf die Erfordernisse
und Auswirkungen, die sich aus dem oben formulierten Anspruch ergeben, erneut in den Blick zu
nehmen und zu prüfen, wie dieser Anspruch verwirklicht werden kann.
Langfristig muss es darum gehen, die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Verwirklichung einer
ganztägigen, inklusiven Bildung sowohl im Bereich der Unterrichtsversorgung, als auch im Bereich der
Nachmittagsversorgung zu schaffen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu benennen, um den
Anforderungen Genüge zu tun.
Darüber hinaus ist auf Grund steigender Bedarfe der geplante weitere Ausbau der
Nachmittagsbetreuung von derzeit 56% gesamtstädtischer Betreuungsquote auf prognostizierte
ca. 80 % in 2018 (SEP-Primar, S. 42) unter Berücksichtigung sozialräumlicher Unterschiede ebenfalls in
den Blick zu nehmen.
Dies betrifft insbesondere den Verpflegungsbereich.
Um allen Raumbedarfen gerecht werden zu können, steht das gesamte Schulgebäude ganztägig zur
Verfügung. Alle Räume werden multifunktional im Unterrichts- und Nachmittagsbereich genutzt. Um
einen reibungslosen Tagesablauf zu gewährleisten, erstellt die Schule unter Berücksichtigung
bauartspezifischer Gegebenheiten ein entsprechendes Raum- und Nutzungskonzept.

3

Die räumliche und materielle Ausstattung der Grundschulen auch im Hinblick auf Brandschutz und
Fluchtwege oder Ausstattung der Schülerinnen und Schüler und Schulen mit Hilfsmitteln (Treppenlifte,
Treppenraupen, Lesegeräte usw.) ist ebenfalls zu betrachten.

4

II.

Die Regelungen und Auswirkungen des 9.SchRÄG

Die im 9. Schulrechtsänderungsgesetz neu verwendete Begrifflichkeit der „Lern- und
Entwicklungsstörungen“ folgt der „Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den
Hausunterricht und die Schule für Kranke“, die in ihrem § 4 die Förderschwerpunkte Lernen (LE),
Sprache (SQ) und Emotionale und soziale Entwicklung (ES) unter dieser Begrifflichkeit subsummiert.
Dabei geht man davon aus, dass sich diese Störungen gegenseitig bedingen können.
Alle Schülerinnen und Schüler mit diesen sogenannten Lern- und Entwicklungsstörungen, also den
bisher als solche definierten Förderschwerpunkten Lernen (LE), Emotionale und soziale Entwicklung
(ES) und Sprache (SQ), sollen zukünftig wohnortnah in den Grundschulen im Rahmen des
gemeinsamen Lernens beschult werden, es sei denn, die Eltern wünschen explizit eine Förderschule für
ihr Kind.
Darüber hinaus sollen Schwerpunktschulen eingerichtet werden, in denen zusätzlich zu den o. a. Lernund Entwicklungsstörungen die Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung (GE), Körperliche und
motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) und Sehen (SH) schwerpunktmäßig
unterrichtet werden.
Dabei ist davon auszugehen, dass Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsstörungen
(Förderschwerpunkte LE, ES und SQ) zukünftig hauptsächlich im Regelsystem unterrichtet werden.
Da eine förmliche Feststellung dieser Förderbedarfe im Rahmen eines AOSF-Verfahrens zukünftig nur
noch auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern hin erfolgen wird, ist zu erwarten, dass mittelfristig der
überwiegende Teil dieser Schülerinnen und Schüler – auch ohne entsprechende Identifikation durch ein
AOSF-Verfahren – die Grundschulen besuchen werden.
Hierzu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung:
„Mittelfristig ist es Ziel, dass möglichst alle allgemeinen Schulen in die Lage versetzt werden, die
im Verhältnis relativ große Zahl von Schülerinnen und Schülern mit Lern- und
Entwicklungsstörungen zu unterrichten. So kann sich eine „Kultur des Behaltens“ entwickeln,
da die entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe in der Regel erst im Laufe
des Schulbesuchs festgestellt werden.“
Dabei sollen zunächst vorrangig die Grundschulen betrachtet werden, die schon bisher in
nennenswerter Zahl Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichsten Förderschwerpunkten im
Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts (neu: Gemeinsamen Lernens) beschult und insofern
entsprechende Erfahrungen gesammelt haben (siehe hierzu Kapitel IV).
Für die erforderlichen Schwerpunktgrundschulen sind darüber hinaus gehende Anpassungen des
Raumprogramms und der Ausstattung entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen
Förderschwerpunkts notwendig.
Auf die Einrichtung eines „schulischen Lernorts“ im Sinne des § 132, Abs. 3, 9. SchrÄG wird in Kap. VI.
gesondert eingegangen.

5

III.

Anforderungen an eine zukunftsfähige Grundschule im Rahmen der ganztägigen inklusiven
Bildung

Im Rahmen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes wird der § 2 Schulgesetz um einen Absatz 5 ergänzt,
in dem es heißt:
„Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In
der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Inklusive Bildung).
Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden
nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an
schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger
Lebensgestaltung zu ermöglichen.“
Diese gesetzliche Anforderung, welche letztendlich die Zielsetzung formuliert, stellt den Schulträger und
die Schulen aller Schulformen vor neue Herausforderungen, die sich nicht zuletzt auch an die
Gestaltung der äußeren Rahmenbedingungen richten.
Um die Individualität unterschiedlicher Lernbiografien und die Heterogenität einer jeden Lerngruppe als
Chance für alle nutzen zu können, müssen Schulen als zukunftsfähige Lernorte so gestaltet sein, dass
sie:







einen flexiblen Einsatz unterschiedlicher, gleichberechtigter Lernformen (allein, zu zweit, in
Kleingruppen, im Klassenverband) erlauben,
einen methodisch variantenreichen Wechsel zwischen Instruktion und unterschiedlichen
Formen der Eigenaktivität der Schülerinnen und Schüler erlauben,
eine ergonomisch angepasste, gesunde und lernförderliche Umgebung schaffen, die alle Sinne
anspricht und allen Sinnen gerecht wird,
für Lehrerinnen und Lehrer sowie andere pädagogische Fachkräfte Arbeitsplätze bereithalten,
für das Zusammenleben aller Mitglieder einer Schulgemeinde in der Schule einen
gemeinsamen Kommunikationsraum, ein „Herz“ der Schule sichern,
die gemeinsame Nutzung von räumlichen Ressourcen durch die Schule und das kommunale
Umfeld unterstützen.

Diese erweiterten Nutzungsanforderungen führen zu einem erhöhten Flächenbedarf, der aber nicht bloß
eine additive Vermehrung der Funktionsflächen bedeutet, sondern die optimale Ausnutzung des
gesamten Gebäudes.

In die in diesem Zusatzkapitel dargestellten Anforderungen an eine zukunftsfähige Grundschule
werden im Rahmen der ganztägigen inklusiven Bildung die folgenden Empfehlungen
einbezogen:



die „Empfehlungen der städteregionalen OGS-Konferenz zu Raumgestaltung und Lernkultur“,
die „Leitlinien für leistungsfähige Schulbauten in Deutschland“ der Montag Stiftungen Urbane
Räume und Jugend und Gesellschaft (Hrsg.),
6




die Schulbauempfehlungen der Provinz Südtirol, sowie
Heft 23 der Serviceagentur Ganztägig Lernen, Materialien zum Schulbau; Pädagogische
Architektur und Ganztag.

Im Folgenden wird in idealtypischer Weise dargestellt, welche grundlegenden Veränderungen sich aus
den oben angesprochenen Anforderungen an Gebäude und Ausstattung von Schulen ergeben.
Grundlegend ist dabei, dass




in jedem Einzelfall zu prüfen ist, was im jeweiligen Schulgebäude- und Gelände baulich
möglich ist,
hier in zeitlichen Dimensionen von vielen Jahren gedacht werden muss und
die formulierten Zielvorstellungen immer unter dem Finanzierungsvorbehalt stehen.

Ziel ist es, Investitionen vorzunehmen, um sich den Ansprüchen an eine zukunftsfähige Grundschule im
Rahmen der ganztägigen, inklusiven Bildung sukzessive anzunähern.
Integrierte Organisationsmodelle:
Integrierte Nutzungsmodelle für Unterrichts- und Gemeinschaftsbereiche sind im Rahmen einer
inklusiven, ganztägigen Bildung unverzichtbar.
Lernorte, die von allen Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem
Unterstützungsbedarf gleichermaßen genutzt werden, müssen an den Differenzierungs-, Bewegungsund Rückzugsbedarf – gerade der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf –
angepasst werden.
Flur- und Eingangsbereiche u.ä. sind unter Beachtung der Brandschutzbestimmungen möglichst als
Kommunikations- und Differenzierungsflächen zu gestalten und auszuweisen.
Die notwendige Flexibilität im Unterricht zur Gestaltung bedarfsgerechter und situativ angepasster
Lernsituationen sollte neben ausreichender Größe der Räume u. a. durch „Schaltbarkeit“ von Räumen
(Große Doppeltüren, Schiebe- oder Falttüren, Innenfenster…) ermöglicht werden.
Transparenz zwischen den Räumen (Sichtverbindung bei gleichzeitiger akustischer Trennung)
ermöglicht raumübergreifende Arbeitsprozesse bei gleichzeitiger Differenzierung.
Ausstattung:
Bei der Planung neuer Schulgebäude, aber auch im Rahmen von Umbauten und Umgestaltungen
müssen Ausstattung und mobile Möblierung von Beginn an mitgedacht werden, um den genannten
Ansprüchen an Variabilität, multifunktionale Nutzung, Differenzierung etc. gerecht werden zu können.

7

Allgemeine Lern- und Unterrichtsbereiche:
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schulform bzw. der jeweiligen Schule sind
verschiedene Modelle denkbar:





„Klassenraum plus“: Das Klassenzimmer wird durch Vergrößerung und/oder durch einen
angrenzenden Gruppen-/Differenzierungsraum erweitert.
„Cluster“: Mehrere Unterrichtsräume, Gruppen- und/oder Differenzierungsräume sowie die
dazugehörige Erschließungsfläche als multifunktional nutzbare, gemeinsame „Mitte“ werden zu
einer räumlichen Einheit zusammengefasst und bilden die “Heimat“ oder „Eigene Adresse“
mehrerer Lerngruppen.
„Offene Lernlandschaft“: Ein großer offener Lernbereich steht für mehrere Klassen oder
Lerngruppen gemeinsam zur Verfügung. Er wird mit gegliederten und abgegrenzten Zonen für
Gruppenarbeit und Inputphasen kombiniert.

Gemeinschaftsbereiche:
Die Schule braucht einen zentralen, gemeinsamen Kommunikations-, Begegnungs- und
Präsentationsort. Ein solches „Herz der Schule“ kann durch intelligente Gestaltung beziehungsweise
Mehrfachnutzung eines Foyers, eines Speiseraums ggf. unter Einschluss von Erschließungsflächen
entstehen. Derartige Möglichkeiten sind zu prüfen.
Verpflegungsbereich:
Der Speiseraum dient nicht nur der Nahrungsaufnahme. Ihm kommt sowohl als Ort der Begegnung und
Entspannung, aber auch als zusätzlicher Lernort in Bezug auf Gesundheit, Hygiene und Ernährung
sowie soziales Lernen zusätzliche Bedeutung zu.
Der Speise- und Aufenthaltsbereich braucht hinreichend Fläche, eine angemessene Akustik und eine
einladende Gestaltung.
Für eine gute und gesunde Verpflegung sind entsprechend ausgestattete Küchenbereiche erforderlich.
Kollegiumszimmer und Verwaltungsräume:
Nicht zuletzt die mit der ganztägigen, inklusiven Bildung verbundene Einbindung anderer Professionen
in die Schule führt dazu, dass z. B. Teambesprechungen, Eltern- und Beratungsgespräche, informelle
Kommunikation, Vor- und Nachbereitung außerunterrichtlicher Aktivitäten etc. zunehmend an
Bedeutung erlangen und entsprechende räumliche Voraussetzungen erfordern. Auch das „klassische
Lehrerzimmer“ wird sich zukünftig verändern und auf mehr und andere Personen und Anforderungen
erweitern. Daneben sind im Einzelfall auch Therapie- und Pflegebereiche vorzusehen.

Die skizzierten idealtypischen Zielsetzungen dienen der Orientierung.

8

IV.

Derzeitige GU-bzw.GL-Grundschulen
Schon bisher wurden und werden in den Aachener Grundschulen in nennenswertem Umfang
Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichsten Förderschwerpunkten integrativ beschult, denen im
Rahmen des bisher erforderlichen VOSF-Verfahrens (Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen
Förderbedarfs) durch die Untere Schulaufsichtsbehörde eine Grundschule als Förderort zugewiesen
wurde.
Auch für das Schuljahr 2014/2015 wurden alle Schulneulinge, für die durch ihre Eltern ein
entsprechendes Verfahren beantragt und die Einschulung in die Regelschule gewünscht wurde, im
Rahmen einer Verteilerkonferenz zwischen Schulaufsicht und Schulleitungen unterschiedlichsten
Grundschulen zugewiesen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass folglich insgesamt 273 Schülerinnen und Schüler mit
unterschiedlichsten Förderschwerpunkten bereits jetzt an Aachener Grundschulen im Rahmen des
„Gemeinsamen Lernens“ unterrichtet werden.

GL im SJ. 2014 / 2015
lfd.Nr.

Schule

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22

GGS Am Höfling
GGS Am Lousberg
GGS Brühlstraße
GGS Driescher Hof
GGS Gut Kullen
GGS Marktschule
GGS Schönforst
Kath TS Barbarastraße
KGS am Fischmarkt
KGS Beeckstraße
KGS Bildchen
KGS Birkstraße
KGS Düppelstraße
KGS Feldstraße
KGS Forster Linde
KGS Luisenstraße
KGS Luisenstraße
KGS Michaelsbergstraße
KGS Passstraße
Mont-GS-Eilendorf
Mont-GS-Mataréstraße
Mont-GS-Reumontstraße
Gesamt

ES

LE

SQ

Förderschwerpunkt
GE
KM
4
4
4
2
9
8
3
5
2

5
4

2
1

12
5
2
4
3

1
3
3
2
4

2
6

2
3

3
6

3
8

9
4

7
7

4

3

3

Gesamt
HK

SH

9
1

1
1
1

1
1

1
1
1
5
4
4
9
12
92

3
4
4
1
4
53

4
7
5
5
4
88

1
1
5

11

2
1
4
1
1
19

1
1

5

5

Es liegt deshalb nahe,
1)

die Schulen, die heute schon über zum Teil langjährige Erfahrung in den Förderschwerpunkten
Geistige Entwicklung (GE), Körperliche und motorische Entwicklung (KM), Hören (HK) und
Sehen (SH) gesammelt haben, bei der Auswahl der Schwerpunkt-Grundschulen vorrangig zu
berücksichtigen und
9

24
10
2
22
16
8
12
9
1
7
17
1
19
19
1
11
1
15
18
23
16
21
273

2)

alle Grundschulen, an denen schon jetzt im „Gemeinsamen Lernen“ gearbeitet wird, im
Rahmen der Überlegungen und Planungen für eine bauliche und ausstattungsmäßige
Ertüchtigung ebenfalls vorrangig in den Blick zu nehmen.

Aufgrund der Haushaltssituation und des zu erwartenden Gesamt-Kostenvolumens wird es erforderlich
sein, entsprechende Prioritäten zu setzen und eine Maßnahmenplanung zu erstellen.
V.

Schwerpunktgrundschulen im Rahmen der Inklusion in Aachen
Um einerseits der in § 19, Abs. 5 formulierten Verpflichtung nachzukommen, auch Schülerinnen und
Schülern mit den festgestellten Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung (GE), Körperliche und
motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) und Sehen (SH) mindestens eine
adäquat ausgestattete allgemeine Schule als Lernort anzubieten, andererseits aber die hierfür
erforderlichen besonderen Ausstattungsmerkmale nicht an allen Grundschulen vorhalten zu müssen, ist
es sinnvoll und notwendig, Schwerpunkt-Grundschulen einzurichten und diese am jeweiligen Bedarf
orientiert auszustatten beziehungsweise sukzessive weiter zu ertüchtigen.
Da Schwerpunktgrundschulen über die Bereiche LB, ES und SQ hinaus Schülerinnen und Schüler mit
den Förderschwerpunkten GE, KM, HK und SH unterrichten, entsteht für diese Gruppen ein spezieller
Raumbedarf, der jedoch nicht in einzelnen Räumen spezifiziert, sondern als Gesamtfläche ausgewiesen
wird.
Die Einrichtung von Schwerpunkt-Grundschulen erfolgt sinnvollerweise an den Schulen, die bereits
Erfahrungen im Gemeinsamen Lernen mit den jeweiligen Förderschwerpunkten haben. Diese Schulen
haben sich darüber hinaus schon –zumindest teilweise– in Bezug auf die räumliche und
gebäudetechnische Ausstattung den Anforderungen für diese Schwerpunktschulen genähert.
Die Einrichtung von Schwerpunkt-Grundschulen hat jedoch nicht zur Folge, dass alle Schülerinnen und
Schüler mit einem der in der Folge genannten Förderschwerpunkte an einer dieser Schulen unterrichtet
werden müssen, wenn sich die Eltern für ihr Kind zum Besuch einer allgemeinen statt einer
Förderschule entscheiden. In Einzelfällen ist es durchaus möglich, dass für Schülerinnen und Schüler
mit einem solchen Förderschwerpunkt in Absprache mit der Schulaufsicht eine andere allgemeine
Schule gewählt werden kann, wenn diese Schule über die personellen und materiellen
Voraussetzungen verfügt, um den Unterricht und die Versorgung der jeweiligen Schülerin oder des
jeweiligen Schülers sicher zu stellen.
1. Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
Als Schwerpunktschulen im Bereich Geistige Entwicklung (GE) bieten sich an:



GGS Am Höfling
Montessori-Grundschule Eilendorf

Die GGS Am Höfling und die Montessori-Grundschule Eilendorf unterrichten im Rahmen des
gemeinsamen Lernens bereits seit Jahren Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt
Geistige Entwicklung (GE).
10

Die Montessori.Grundschule Reumontstraße hatte ursprünglich Interesse an der Einrichtung als
Schwerpunktschule artikuliert, zwischenzeitlich hat sie hiervon Abstand genommen. Sie hat allerdings
mitgeteilt, dass sie Schülerinnen und Schüler mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung unterrichten
möchte.
Die Montessori-Grundschule Reumontstraße verfügt über entsprechende langjährige Erfahrungen.
2. Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
Als Schwerpunktschulen im Bereich Körperliche und motorische Entwicklung (KM) bieten sich an:



GGS Am Höfling
Montessori-Grundschule Eilendorf

Beide Schulen haben bereits langjährige Erfahrungen im Gemeinsamen Unterricht und Gemeinsamen
Lernen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung.
Die GGS Am Höfling unterrichtete seit Beginn des Schuljahres 1990/1991 integrativ, zunächst nach
dem Prinzip der schulischen Kooperation in Zusammenarbeit mit der Kleebachschule (Förderschule mit
dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung).
Im Schuljahr 2014/2015 werden bereits 9 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt KM
unterrichtet. Hierunter befinden sich auch mobil eingeschränkte Schülerinnen und Schüler. Die Schule
ist im Parterrebereich barrierefrei.
Die Montessori-Grundschule Eilendorf unterrichtet seit ihrer Errichtung im Jahr 1989 im Gemeinsamen
Unterricht und Gemeinsamen Lernen. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt KM
werden regelmäßig an der Schule unterrichtet. Aktuell sind dies vier Schülerinnen und Schüler im
Schuljahr 2014/2015.
Die Schule wird seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 zweizügig aufgebaut. Hierdurch kommt der
Schulträger zunächst dem im Rahmen der Schulentwicklungsplanung 2013 bis 2018 festgestellten
Bedarf nach zusätzlichen Montessoriplätzen nach. Darüber hinaus können mehr Schülerinnen und
Schüler mit Förderbedarf im Gemeinsamen Lernen unterrichtet werden.
Bei der Prüfung, die Schule als Schwerpunktschule zu benennen, ist zu beachten, dass über die
endgültige Nutzung des Schulgebäudes Kaiserstraße nach der endgültigen Schließung der GHS
Eilendorf zum 31.07.2015 zu entscheiden ist.
3. Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation sowie Sehen
Im Schuljahr 2014/2015 werden in den beiden Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation sowie
Sehen je fünf Schülerinnen und Schüler erfolgreich in Regelschulen beschult. Der Schulträger sieht
derzeit davon ab, für diese Förderbedarfe Schwerpunktschulen zu benennen. Auch hier ist die weitere
Entwicklung des Elternwahlverhaltens zu beobachten.

11

Für den Fall, dass zukünftig die Einrichtung einer Schwerpunktschule für den Förderbedarf Hören und
Kommunikation erforderlich werden wird, hat sich die GGS Gut Kullen als Schwerpunktschule für diesen
Bereich angeboten.
Die GGS Gut Kullen hat bereits Erfahrung im Gemeinsamen Unterricht und Gemeinsamen Lernen und
hat sich als Schwerpunktschule für den Förderbereich Hören und Kommunikation angeboten. In der
Vergangenheit sind nur vereinzelt Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt im GU oder
GL unterrichtet worden. Für den Fall, dass zukünftig eine entsprechende Nachfrage erfolgt, wird die
Einrichtung der GGS Gut Kullen als Schwerpunktschule für den Förderschwerpunkt Hören und
Kommunikation aus Schulträgersicht befürwortet. Für die Einrichtung als Schwerpunktschule spricht
auch die relative räumliche Nähe (5,2 km) und die gute verkehrliche Anbindung zur David-Hirsch-Schule
(Förderschule Hören und Kommunikation des Landschaftsverbandes Rheinland)
4. Notwendige Maßnahmen des Schulträgers
Um die für Schwerpunktschulen erforderlichen gebäudetechnischen Standards zeitnah umsetzen zu
können, werden seitens des Schulträgers gemeinsam mit dem Gebäudemanagement Begehungen vor
Ort durchgeführt. Hierbei werden alle Möglichkeiten der Umsetzung geprüft und die notwendigen
Gebäudeertüchtigungen sowie die sich daraus ergebenden Kostenschätzungen erarbeitet. Die
festgestellten notwendigen baulichen Maßnahmen sollen Zug um Zug umgesetzt werden.
5. Einrichtung eines „Schulischen Lernorts“ im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale
Entwicklung
Die Einrichtung eines „schulischen Lernorts“ als Mittel der Schulentwicklungsplanung ist erstmals im
Rahmen der Regelungen des 9.Schulrechtsänderungsgesetzes vorgesehen. Der Gesetzgeber
ermöglicht im Falle der Schließung von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und
soziale Entwicklung die Einrichtung von schulischen Lernorten, um Schülerinnen und Schüler mit einem
besonders ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung befristet
außerhalb ihrer Stammschule zu unterrichten. Ziel ist, sie in Abstimmung mit ihrer Stammschule auf die
möglichst zeitnahe Rückkehr vorzubereiten.
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu erläuternd:
„…Die Einrichtung eines solchen Lernortes setzt somit voraus, dass im Gebiet des Kreises oder
der kreisfreien Stadt zumindest alle bisherigen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt
Emotionale und soziale Entwicklung aufgelöst werden.
…Die schulischen Lernorte sind Teil einer allgemeinen Schule oder eine Förderschule.
…Die Schülerschaft besteht aus einer Teilgruppe der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale
Entwicklung, für die aufgrund außergewöhnlich komplexer Verhaltensschwierigkeiten eine
vorübergehende Erfüllung ihrer Schulpflicht außerhalb der bisherigen Kontexte in anderen Lernund Arbeitsformen erforderlich ist.

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…Ähnlich wie bei der Schule für Kranke wird es…keine feste Schülergruppe geben, sondern
eine hohe Fluktuation. Dies setzt pädagogische Konzepte im Rahmen einer professionellen
Vernetzung mit Angeboten beispielsweise von Trägern der Jugendhilfe, der Schulpsychologie
und der Arbeitsverwaltung voraus. Die Schülerinnen und Schüler bleiben während dieser Zeit
Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule.
…Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers…setzt ein Verfahren nach § 19, Abs. 5
(AOSF auf Antrag der Eltern) oder 7 (AOSF auf Antrag der Schule) voraus“
Ergänzend teilt das Ministerium für Schule und Weiterbildung in einem Schreiben vom 15.05.2014 an
die Bezirksregierung Köln mit, dass
„…die Einrichtung schulischer Lernorte nicht den Sinn hat, bei den Förderschulen mit dem
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (ESE) die Vorgaben der MindestgrößenVO zu
umgehen. … Die Einrichtung eines schulischen Lernorts muss mit der Auflösung des gesamten
Förderschulangebots im Förderschwerpunkt ESE im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt
einhergehen.“
Etwas Vergleichbares im Sinne einer „Lerngruppe“ kann unabhängig hiervon für den Bereich der
Grundschulen in der Stadt Aachen vorgesehen werden.
Ausschlaggebend hierfür ist die Einschätzung der Unteren Schulaufsicht, auf welche die in der
Regierungsbegründung dargelegte Beschreibung zutrifft („Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale
Entwicklung, für die aufgrund außergewöhnlich komplexer Verhaltensschwierigkeiten eine
vorübergehende Erfüllung ihrer Schulpflicht außerhalb der bisherigen Kontexte in anderen Lernund Arbeitsformen erforderlich ist.“).
Da diese Einschätzung realistisch und somit der Bedarf für ein solches Angebot gegeben erscheint,
wird zu prüfen sein, ob, in welcher Form und an welchem Ort eine derartige temporäre externe
Beschulungsmöglichkeit in Absprache mit den Schulen eingerichtet werden kann.
VI.

Zusammenfassung
Das in Kapital III beschriebene „Standard-Raum- und Ausstattungsprogramm für die zukunftsfähige,
ganztägige und inklusive Grundschule in der Stadt Aachen“ stellt einen Idealstandard dar. In
Abhängigkeit mit den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort ist zu prüfen, inwieweit eine Umsetzung
machbar und gegebenenfalls auch sinnvoll ist.
In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Schaffung und Ausstattung von
Räumen nur einen Aspekt auf dem Weg zu einer inklusiven Schule darstellt.
Die Leitlinien zielen nicht auf eine „Blaupause“ für die Schulträger ab, sondern fordern einen Abgleich
der Kennzahlen mit den konkreten Bedarfen und Konzepten der Schulträger und eine effiziente
Doppelnutzung auch von Erschließungsflächen für didaktische Zwecke.

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Bereits bei der Betrachtung der als Schwerpunktgrundschulen in Frage kommenden Schulen ist
festzustellen, dass trotz multifunktionaler Nutzung aller zur Verfügung stehender Räume
gebäudetechnische Anpassungen an die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler ebenso wenig zu
umgehen sind wie Investitionen in eine bedarfsgerechte Ausstattung.

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