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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:

FB 45/0061/WP17
öffentlich
27.01.2015
FB 45/410, Frau Baurmann

Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes gemäß § 46
Absatz 4 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)
an der 4. Aachener Gesamtschule
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

24.02.2015

SchA

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der gemäß den
Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes
an der 4. Aachener Gesamtschule einverstanden.

Vorlage FB 45/0061/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.05.2015

Seite: 1/4

finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Vorlage FB 45/0061/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.05.2015

Seite: 2/4

Erläuterungen:
1. Ausgangssituation
Nach § 46 Absatz 4 SchulG in der Fassung des zum 01. August 2014 in Kraft tretenden 9.
Schulrechtsänderungsgesetzes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem
Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn
1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweiligen Klassenfrequenzrichtwertes nach der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.
Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
bleiben unberührt.
Gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG beträgt in der Realschule und in der
Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert
27.
Die 4. Aachener Gesamtschule hat für das Schuljahr 2015/2016 die Reduzierung des
Klassenfrequenzhöchstwertes um 2 Schüler/innen je gebildeter Klasse beantragt.
Die Schule sieht in der Reduzierung der Klassengröße die notwendige Voraussetzung für die
erfolgreiche Fortführung der inklusiven Arbeit.
2. Voraussetzungen für die Einrichtung
Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes sind erfüllt:


an der Schule besteht ein Angebot für gemeinsames Lernen,



um die Möglichkeit zur Reduktion der Klassengröße zu nutzen, wird die 4. Aachener
Gesamtschule im kommenden Schuljahr mindestens 2 Schüler/innen mit
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen,



der Klassenfrequenzrichtwert (derzeit noch 27) wird nicht unterschritten.

3. Stellungnahme der Fachverwaltung Schulbetrieb
Die Kapazitäten für das gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen
Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt, die
Aufnahmekapazität für Schüler/innen mit Unterstützungsbedarf insgesamt bleibt grundsätzlich
erhalten.
Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet
der Schulträger (§ 46 Abs. 1 SchulG). Hier ist keine Änderung vorgesehen.
Die Gesamtschule wird zwar bei der vorgesehen Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes
zukünftig bis zu 8 Schüler/innen weniger aufnehmen können, angesichts der insgesamt an den
städtischen Gesamtschulen zur Verfügung stehenden Plätze ist aber zunächst nicht davon
auszugehen, dass in diesem Zusammenhang Aufnahmewünsche nicht berücksichtigt werden können.
Vorlage FB 45/0061/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.05.2015

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Fazit:
Der Schulbetrieb ist mit der von der 4. Aachener Gesamtschule vorgeschlagenen Reduzierung des
Klassenfrequenzhöchstwertes einverstanden.
Hierdurch hat die Schule zukünftig eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Konzepte des
Gemeinsamen Lernens und kann intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“
bildet und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite geht.

Vorlage FB 45/0061/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.05.2015

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