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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Umwelt

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0084/WP17
öffentlich
35011-2010
07.11.2014
Dez. III / FB 61/20/10

Bebauungsplan Nr. 812 und Änderung Nr. 123 des
Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen 1980
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (2) BauGB
- Beschluss der erneuten Offenlage
- Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Aachen 1980
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

03.12.2014
04.12.2014

B4
PLA

Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss den Bebauungsplan Nr. 812 – Kornelimünster
West / Oberforstbacher Straße – zu ändern und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die erneute öffentliche
Auslegung in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Darüber hinaus empfiehlt sie dem Rat, die Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980 der
Stadt Aachen in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.

Vorlage FB 61/0084/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 1/9

Er beschließt den Bebauungsplan Nr. 812 – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße – zu
ändern und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die erneute öffentliche Auslegung in der vorgelegten Fassung.
Darüber hinaus empfiehlt er dem Rat, die Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980 der
Stadt Aachen in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

finanzielle Auswirkungen
PSP-Element 5-120102-400-00500-300-1 Kornelimünster West

Investive

Ansatz

Auswirkungen

2015

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

2016 ff.

2015

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

2016 ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

181.000

181.000

451.000

451.000

632.000

632.000

Ergebnis

181.000

181.000

451.000

451.000

632.000

632.000

+ Verbesserung /

0

0

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

- Verschlechterung

PSP-Element 4-120102-403-3 Kornelimünster West

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

2015

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

2016 ff.

2015

2016 ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

7.600

7.600

10.400

10.400

0

0

Abschreibungen

9.400

9.400

13.100

13.100

0

0

Ergebnis

17.000

17.000

23.500

23.500

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

Für die Herstellungskosten für die öffentlichen Straßen und Anpassungsmaßnahmen im bestehenden
Straßenraum wird mit Kosten i. H. v. ca. 632.000,- € gerechnet.
Die Maßnahme ist im Haushalt 2015 unter dem investiven PSP-Element 5-120102-400-00500-300-1
„Kornelimünster-West, Erschließung“ mit Mitteln i. H. v. 181.000,- € eingeplant. Beim konsumtiven PSPElement 4-120102-403-3 „Kornelimünster-West, Erschließung“ sind Mittel i. H. v. 7.600,- € eingeplant.

Vorlage FB 61/0084/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 2/9

Weitere Mittel sind im Haushaltsjahr 2016 unter dem investiven PSP-Element -120102-400-00500-300-1
„Kornelimünster-West, Erschließung“ mit Mitteln i. H. v. 451.000,- € eingeplant. Beim konsumtiven PSPElement 4-120102-403-3 „Kornelimünster-West, Erschließung“ sind Mittel i. H. v. 10.400,- € eingeplant.
Die Einplanung der Mittel in den Haushalt 2015 ff. gilt vorbehaltlich der Beschlussfassung des Rates der
Stadt Aachen sowie der Genehmigung durch die Bezirksregierung.
Für weitere umweltrelevante und grünordnerische Maßnahmen werden voraussichtl. folgende Kosten
zum Tragen kommen:
-

Herstellungskosten der öffentl. Grünanlagen: ca. 253.000 € (stehen für 2016 u. 2017 im HH: PSP 5130101-900-01500-300-1)

-

Herstellungskosten für den Spielplatz: ca.120.000 € (stehen für 2014 im Haushalt: PSP-Element 5060201-400-00200-900-1)

-

Herstellungskosten für die externen Ausgleichsmaßnahmen
(Waldumwandlung) im Aachener Wald: insgesamt: ca. 695.000 €. Für die Jahre 2015-2017 stehen
hierzu schon Teilbeträge in einer Gesamthöhe von 247.000 € im Haushalt (PSP Element: 5-140101900-01300-900-1)

-

Folgekosten für öffentliche Grünanlage inkl. Spielplatz: ca. 14.500 €/Jahr (Zur Haushaltsplanung 2016
und Folgejahre sind Folgekosten von 14.500 € einzuplanen)

Vorlage FB 61/0084/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 3/9

Erläuterungen:
1.

Bisheriger Verlauf des Planverfahrens

-

Am 06.11.2013 wurde in der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster /Walheim die Offenlage
empfohlen. Hierbei wurde mehrheitlich die Empfehlung der Umsetzung der Verkehrsvariante B
beschlossen, bei der eine verkehrliche Verbindung von der August-Macke-Straße in beide Teile
des Planungsgebietes für den PKW-Verkehr möglich sein soll. Der Antrag den Standort der
Kindertagesstätte nicht mitten in das neue Siedlungsgebiet, sondern an die August-MackeStraße zu legen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

-

Am 07.11.2013 hat der Planungsausschuss die Offenlage beschlossen. Hierbei wurde die
Verkehrsvariante A beschlossen, bei der die beiden Teile des Plangebietes nicht durchfahrbar
sind.

-

Im Zeitraum vom 04.03.2014 bis 04.04.2014 haben der Bebauungsplanentwurf sowie der
Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 öffentlich ausgelegen.

2.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Es gingen 38 Anregungen von den Bürgern und Bürgerinnen fristgerecht ein. Eine weitere
Eingabe mit 7 Unterschriften wurde zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht. Alle Eingaben
wurden nach Straßen sortiert, da je Straße meist gleiche Themenbereiche vorgebracht werden.
Die Eingaben der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der
Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit) beigefügt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen befindet sich derzeit in der Neuaufstellung. Hierzu
wurde in der Zeit vom 23.06.2014 bis 01.08.2014 die frühzeitige Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung durchgeführt. Es wurden keine Anregungen, die sich auf die Darstellung
im Geltungsbereich der Änderung Nr. 123 beziehen, eingereicht.
Im Folgenden wird ausschließlich ein Überblick über die Schwerpunktthemen dargestellt.
Auf der Gallich: Eine Vielzahl von Anwohnern aus dem nördlich angrenzendem
Siedlungsbereich Auf dem Anger und Auf der Gallich befürchten aufgrund ihrer Lage gegenüber
der Zufahrt an der Oberforstbacher Straße Durchgangsverkehre mit unzumutbaren Verkehrsund Lärmbelastungen und Beschädigungen durch Baustellenfahrzeuge. Die Verkehrs- und
Lärmprognosen zeigen jedoch auf, dass die hinzukommenden Verkehre zu keinen
Überschreitungen von einzuhaltenden Lärmwerten führen. Daher soll der Anregung nicht
gefolgt werden.
Benediktinerweg: Aus dem Bereich des Benediktinerweges kommt die Anregung, zur
Vermeidung von Verschattungen der rückwärtigen Gärten, die neuen Hauszeilen in der Flucht

Vorlage FB 61/0084/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 4/9

der vorhandenen Hauszeilen zu setzen. Die Versprünge liegen bei dem B-Plan Entwurf
zwischen 2,0 und 8,0 m. Sie fordern, dass die Hauszeilen entsprechend ihrer Häuserflucht
verschoben werden sollen. Entgegen diesem Anliegen spricht sich eine Anliegerin aus dem
Benediktinerweg aus, die hierdurch eine Verschattung ihrer seitlichen Terrasse befürchtet. Eine
Verschiebung wird empfohlen.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung hat dies keine Relevanz.
Franz-Marc-Straße und Kindertagesstätte: Anwohner aus der Franz-Marc-Straße
problematisieren vor allem die Lage der Kindertagesstätte, die aus verkehrlichen Gründen
besser am Rande der neuen Siedlung liegen soll.
In den beiden Jahren hat sich die Versorgungslage im Sozialraum 13 (Kornelimünster /
Oberforstbach) deutlich verbessert. Da der Bedarf einer Kindertagesstätte nicht mehr
nachgewiesen werden kann, wird die Gemeinbedarfsfläche nicht mehr benötigt. Die Fläche
steht für Wohnungsbau zur Verfügung.
Oberforstbacher Straße: Neben den Befürchtungen, der hinzukommende Verkehr könne nicht
aufgenommen werden, wurde insbesondere Bedenken von einem Landwirt vorgetragen, der
durch die Bebauung des Gebietes erhebliche Nachteile (heranrückende Wohnbebauung und
Verlust an Weideland) sieht. Die entsprechenden Gutachten zu Lärm und Geruch bestätigen
jedoch, dass die geforderten Abstände zwischen Wohnen und landwirtschaftlichen Betrieb
eingehalten werden.
Benediktinerabtei: Durch die Eingabe der Benediktiner wurden die Kosten der privaten
Grünflächen südlich der Abtei problematisiert. Es wurde daher das Erfordernis der Grünfläche
und die Möglichkeiten der Erweiterung der Bauflächen geprüft. Unter der Berücksichtigung der
geforderten Abstände zum Funkmast und eines würdigen Abstandes zu der Gebäudeanlage
der Abtei werden folgende Bauflächen als verträglich gesehen:
Eine Bauflächenerweiterung am südlichen „Zipfel“ der Gartenanlage der Abtei ist mit 65 m bei
weitem ausreichend entfernt um die Klosteranlage als Solitär wahrnehmen zu können. Eine
Bauflächenerweiterung östlich der Telekomanlage liegt zwar mit 18 m Abstand weitaus näher
an der Abtei. Jedoch handelt es sich bei dem naheliegenden Abteigebäude um einen modernen
dreigeschossigen Seitenflügel der Klosteranlage. Die neue Baufläche kann sich als
dreigeschossiges Gebäude als Solitär in die lockere Bauweise der Abtei einfügen. Darüber
hinaus entsteht im Eingangsbereich zur Siedlung durch das Gegenüberstellen von Gebäuden
eine attraktive Torsituation. Ebenso wird mit den Erweiterungen die Auslastung und
Wirtschaftlichkeit der Erschließungsanlagen verbessert.
Schleckheimer Straße: Auch hier wird neben verkehrlichen Problemen insbesondere von einem
direkten Anlieger die Höhenlage der Zufahrtsstraße zum Neubaugebiet problematisiert. Er regt
an die Zufahrt flacher und damit niedriger zu seiner grenznahen Terrasse verlaufen zu lassen.
Zu weiteren Einzelthemen wurden Anregungen vorgetragen, die der Anlage Zusammenstellung
der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zu entnehmen sind. Die vollständigen
Vorlage FB 61/0084/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 5/9

Stellungnahmen der Verwaltung sind in der Anlage Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit
nachzulesen.

3.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Parallel wurden 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 4
davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben.
Kreisbauernschaft Aachen e.V.: Es wird auf das Konfliktpotential zwischen Landwirtschaft und
der Freizeitnutzung der Wege verwiesen. Durch den Verlust von hofnahen Weideland ist der
ansässige Betrieb gezwungen Weideland gegenüber der Oberforstbacher Straße zu nutzten,
wodurch aufwendige Viehtriebe notwendig werden. Die Umstände, die mit einer Neubebauung
einhergehen, würden die Existenz des Betriebes gefährden.
Die Umweltprüfung hat jedoch ergeben, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden.
Die Straßenverkehrsordnung regeln sowohl das Verhalten auf Wegen als auch notwendige
Viehtriebe.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland: Auf der Grundlage der verfügbaren
Informationen zu Bodendenkmälern konnte auf eine Prospektion verzichtet werden. Allerdings
soll im Umweltbericht und der Begründung zum Bebauungsplan, wie auch zur
Flächennutzungsplanänderung, auf die ungeklärte archäologische Situation und – damit
verbunden – auf mögl. Konflikte mit denkmalrechtlichen Vorgaben bei der Planumsetzung
hingewiesen werden. Entsprechende Hinweise werden aufgenommen.
Kampfmittelbeseitigung: In den schriftlichen Festsetzungen soll der übliche Verhaltenshinweis
beim Auffinden von Kampfmittel ergänzt werden.
Bergbau: Die Wintershall Holding GmbH verfügt über eine öffentlich rechtliche Berechtigung zur
Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Hydrofracking). Ein entsprechender
Hinweis soll in die schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und in die Begründung des
Flächennutzungsplans aufgenommen werden.
Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.

4.

Beschluss zur erneuten Offenlage
Folgende zeichnerischen Änderungen werden aufgrund von Eingaben empfohlen:
1.

Aufgrund der Eingabe aus dem Bereich des Benediktinerweges sollen die im Plangebiet
angrenzenden drei Baufelder zwischen 2,0 und 4,0 m nach Norden verschoben werden.

Vorlage FB 61/0084/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 6/9

2.

Aufgrund der geänderten Bedingungen im Bereich der Versorgung mit
Kindertageseinrichtungen soll die Gemeinbedarfsfläche in Wohnbaufläche geändert und
die straßenbegleitende überbaubaren Fläche entsprechend verlängert werden.

3.

Aufgrund der Eingabe der Benediktinerabtei soll südlich und süd-östlich der Abtei die
privaten Grünflächen zugunsten von Wohnbaufläche reduziert und entsprechende
überbaubare Flächen vorgesehen werden.

4.

Aufgrund der Eingabe eines Anliegers der Schleckheimer Straße soll das Längsprofil im
Bereich der Zufahrt flacher ansteigen. Die Höhen der angrenzenden Baufelder sollen
entsprechend angepasst werden.

Zusätzlich werden im Rahmen der Konkretisierung des Bebauungsplanentwurfes folgende
zeichnerischen und schriftlichen Änderungen vorgeschlagen:
5.

Aufgrund des Baumbestandes und der Lage im Eingangsbereich der neuen
Erschließungsstraße an der Oberforstbacher Straße ist diese Grünfläche von öffentlichem
Interesse. Sie soll daher nicht mehr als private, sondern als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung – Parkanlage - festgesetzt werden.

6.

An zwei Stellen im Plangebiet entstehen durch den städtebaulichen Grundriss
Grundstückstiefen über 40 m. Aufgrund der enormen Tiefen soll die Nutzung optimiert
werden.

-

Um mehr in die Tiefe des Grundstückes bauen zu können, soll an den Gebäuden am
südlichen Ende der Spangenerschließung die Vorgartenzone von 3,0 auf 5,0 m erhöht
werden.

-

Dem Landschaftsbereich zugewandten Baureihe im Bereich des länglichen Platzes des
südlichen Bauabschnittes entstehen zwei Grundstücke mit einer enormen Tiefe von 45 m.
Durch ein Wegerecht wird eine Parzellierung von vier Grundstücken mit einer
Grundstückstiefe von 26 m möglich.

7.

Im Bereich der Franz-Marc-Straße wurde eine traufständige Bauweise festgesetzt. Um
jedoch der gegenüberliegenden giebelständigen Bauweise zu entsprechen, soll die
Firstrichtung dem Bestand angeglichen werden.

8.

Zwischen dem Baugebiet und dem Landschaftsraum wurde ein öffentlicher Grünstreifen
festgesetzt. In dieser Fläche soll das wild abfließende Oberflächenwasser in einer Mulde
gesammelt werden. Eine Begehbarkeit wurde bislang nicht vorgesehen. Um jedoch die
Pflege der Fläche durch Fahrzeuge sicherzustellen, ist eine Befestigung erforderlich. Da
nun ein Weg hergestellt werden muss, sollte dieser auch für die Öffentlichkeit mitgenutzt
werden. Bei gleicher Ausgestaltung kann statt einer öffentlichen Grünfläche die Fläche
auch als öffentliche Verkehrsfläche für Rad und Fußgänger festgesetzt werden. Die
Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche hat jedoch den Vorteil, dass durch
Notüberläufe Oberflächenwasser dem Regenwasserkanal zugeführt werden kann.

9.

Um die Errichtung von Stellplätzen zu erleichtern, sollen die Beschränkungen in den
schriftlichen Festsetzungen nur für raumbildende Garagen und Carports gelten.

Vorlage FB 61/0084/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 7/9

10. Weitere redaktionelle Änderungen in den schriftlichen Festsetzungen dienen der
Verdeutlichung der Festsetzungen. Zusätzlich werden Höhenbedingungen für den
Zwerchgiebel aufgenommen.
11. Es wurden die Höhen nochmals auf Richtigkeit überprüft und Korrekturen vorgenommen.
An verschieden Fußwegen wurde bis zu den Garagenzufahrten Fahrverkehr ermöglicht.
Dadurch entstehen keine Durchfahrmöglichkeiten.
Die Änderung der Gemeinbedarfsfläche und die Erweiterung der Wohnbaufläche berühren die
Grundzüge der Planung. Der geänderte Bebauungsplanentwurf ist daher nochmals öffentlich
auszulegen.
Die Verwaltung empfiehlt den Bebauungsplan 812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher
Straße – wie dargestellt zu ändern und den Bebauungsplanentwurf in der geänderten Form
erneut öffentlich auszulegen.

5.

Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes 1980
Anders als im Bebauungsplanverfahren ergibt sich keine Notwendigkeit, die Änderung Nr. 123
des Flächennutzungsplanes 1980 erneut offen zu legen. In Bezug auf das parallel laufende
Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes werden ggf. abweichende
Darstellungen erfasst und auf einander abgestimmt.
Die aufgrund der Behördenbeteiligung ermittelten Hinweise wurden in der Begründung unter
Punkt 10 dargestellt und im Umweltbericht unter Punkt 12.7 und 12.8 „Schutzgut Kultur und
sonstige Sachgüter“ ergänzt.
Die Verwaltung empfiehlt die Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen - Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße – in der vorgelegten Fassung zu
beschließen.

Anlage/n:
1.

B-Plan - Übersichtsplan

2.

B-Plan - Luftbild

3.

B-Plan - Darstellung der zeichnerischen Änderungen

4.

B-Plan - Entwurf des geänderten Rechtsplanes

5.

B-Plan - Entwurf der geänderten Schriftlichen Festsetzungen

6.

B-Plan - Entwurf der geänderten Begründung

7.

FNP - Übersichtsplan

8.

FNP - Luftbild

9.

FNP - Änderungsplan

10. FNP - Begründung und Umweltbericht
11. FNP - Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0084/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 8/9

12. Öffentliche Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
13. Nicht öffentliche Zusammenstellung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
14. Öffentlicher Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
15. Nicht öffentlicher Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
16. Abwägungsvorschlag Behörden
17. Gestaltungssatzung

Vorlage FB 61/0084/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster-West/ Oberforstbacher Straße

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Oberforstbacher Straße

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- Kornelimünster-West/ Oberforstbacher Straße

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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Darstellung der zeichnerischen Änderungen
zur erneuten Offenlage
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim für den Bereich zwischen Oberforstbacher Straße und
Schleckheimer Straße

Übersicht der zeichnerischen Änderungen

5
3
6
27

8
6
8

6
4

1

Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

1.

Aufgrund der Eingabe aus dem Bereich des Benediktinerweges sollen die im Plangebiet angrenzenden drei
Baufelder zwischen 2,0 und 4,0 m nach Norden verschoben werden.
Plan zur Offenlage

2.

Begründung zur erneuten Offenlage
Fassung vom 13.11.2014

Plan zur erneuten Offenlage

Aufgrund der geänderten Bedingungen im Bereich der Versorgung mit Kindertageseinrichtungen soll die
Gemeinbedarfsfläche in Wohnbaufläche geändert und die straßenbegleitende überbaubaren Fläche entsprechend
verlängert werden.
Plan zur Offenlage

Plan zur erneuten Offenlage

Seite 2 / 6

Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

3.

Aufgrund der Eingabe der Benediktinerabtei soll südlich und süd-östlich der Abtei die privaten Grünflächen
zugunsten von Wohnbaufläche reduziert und entsprechende überbaubare Flächen vorgesehen werden.
Plan zur Offenlage

4.

Begründung zur erneuten Offenlage
Fassung vom 13.11.2014

Plan zur erneuten Offenlage

Aufgrund der Eingabe eines Anliegers der Schleckheimer Straße soll das Längsprofil im Bereich der Zufahrt
flacher ansteigen. Die Höhen der angrenzenden Baufelder sollen entsprechend angepasst werden.
Längsprofil zur Offenlage

Längsprofil zur erneuten Offenlage

Seite 3 / 6

Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

5.

Aufgrund des Baumbestandes und der Lage im Eingangsbereich der neuen Erschließungsstraße an der
Oberforstbacher Straße ist diese Grünfläche von öffentlichem Interesse. Sie soll daher nicht mehr als private,
sondern als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Parkanlage - festgesetzt werden.
Plan zur Offenlage

6.

Begründung zur erneuten Offenlage
Fassung vom 13.11.2014

Plan zur erneuten Offenlage

An zwei Stellen im Plangebiet entstehen durch den städtebaulichen Grundriss Grundstückstiefen über 40 m.
Aufgrund der enormen Tiefen soll die Nutzung optimiert werden.
- Um mehr in die Tiefe des Grundstückes bauen zu können, soll an drei Häusern am südlichen Ende der
Spangenerschließung die Vorgartenzone von 3,0 auf 5,0 m erhöht werden.
Plan zur Offenlage

Seite 4 / 6

Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Begründung zur erneuten Offenlage
Fassung vom 13.11.2014

- Dem Landschaftsbereich zugewandten Baureihe im Bereich des länglichen Platzes des südlichen
Bauabschnittes entstehen zwei Grundstücke mit einer enormen Tiefe von 45 m. Durch ein Wegerecht wird
eine Parzellierung von vier Grundstücken mit einer Grundstückstiefe von 26 m möglich.
Plan zur Offenlage

7.

Plan zur erneuten Offenlage

Im Bereich der Franz-Marc-Straße wurde eine traufständige Bauweise festgesetzt. Um jedoch der
gegenüberliegenden giebelständigen Bauweise zu entsprechen, soll die Firstrichtung dem Bestand angeglichen
werden.
Plan zur Offenlage

Plan zur erneuten Offenlage

Seite 5 / 6

Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

8.

Begründung zur erneuten Offenlage
Fassung vom 13.11.2014

Zwischen dem Baugebiet und dem Landschaftsraum wurde ein öffentlicher Grünstreifen festgesetzt. In dieser
Fläche soll das wild abfließende Oberflächenwasser in einer Mulde gesammelt werden. Eine Begehbarkeit wurde
bislang nicht vorgesehen. Um jedoch die Pflege der Fläche durch Fahrzeuge sicherzustellen, ist eine Befestigung
erforderlich. Da nun ein Weg hergestellt werden muss, sollte dieser auch für die Öffentlichkeit mitgenutzt werden.
Bei gleicher Ausgestaltung kann statt einer öffentlichen Grünfläche die Fläche auch als öffentliche Verkehrsfläche
für Rad und Fußgänger festgesetzt werden. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche hat zusätzlich den
Vorteil, dass durch Notüberläufe Oberflächenwasser dem Regenwasserkanal zugeführt werden kann.
Plan zur Offenlage

Plan zur erneuten Offenlage

Weitere schriftliche und zeichnerische Änderungen:
9.

Um die Errichtung von Stellplätzen zu erleichtern, sollen die Beschränkungen in den schriftlichen Festsetzungen
nur für raumbildende Garagen und Carports gelten.

10.

Weitere redaktionelle Änderungen in den schriftlichen Festsetzungen dienen der Verdeutlichung der
Festsetzungen. Zusätzlich werden Höhenbedingungen für den Zwerchgiebel aufgenommen.

11.

Es wurden die Höhen nochmals auf Richtigkeit überprüft und Korrekturen vorgenommen. An verschiedenen
Fußwegen wurde bis zu den Garagenzufahrten Fahrverkehr ermöglicht. Dadurch entstehen keine
Durchfahrungsmöglichkeiten.

Seite 6 / 6

Der Oberbürgermeister
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße –
erneute Offenlage
für den Bereich Oberforstbacher Straße, Schleckheimer Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster / Walheim

Lage des Plangebietes

Seite 1 / 5

Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Schriftliche Festsetzungen zur erneuten Offenlage
Fassung vom 11.11.2014

gemäß 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
1.1

Art der baulichen Nutzung
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4
(Gartenbaubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) BauNVO nicht zulässig.

2.
2.1

Maß der baulichen Nutzung - Höhe baulicher Anlagen
Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull NHN.
Unter Traufhöhe (TH) ist die Schnittlinie der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut zu verstehen.
Unter Firsthöhe (FH) ist der oberste Abschluss des Daches zu verstehen.
Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der
Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut.
Außenwände von Gebäudeteilen, die der Firstwand vorgelagert sind, dürfen die festgesetzte Traufhöhe nicht
überschreiten.

2.2

Innerhalb des WA 1, WA 1.1, WA 2, WA 3 und WA 4 gilt für die straßenseitigen Fassaden der Wohngebäude:
Zwerchgiebel dürfen nur mit einem Pultdach ausgeführt werden.
Der First kann bei Gebäuden mit traufständigen Pultdächern nur zur Straße orientiert werden, wenn das
oberste Geschoss mind. 2,0 m zurückspringt.
Das zeichnerisch festgesetzte Höchstmaß der Traufe ist als zwingende Höhe einzuhalten
- bei giebelständiger Bauweise mindestens für eine Traufseite,
- bei traufständiger Bauweise mindestens zur Hälfte der Fassadenlänge,
- für die Traufhöhe der Zwerchgiebel.
Die zwingende Höhe kann maximal um 1,0 m unterschritten werden. Bei Eckgrundstücken gelten die Regeln
der zwingenden Höhe nur für eine der beiden straßenseitigen Fassaden.

2.3

Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (TH, FH) dürfen ausschließlich durch nutzungsund technikbedingte Anlagen (Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Wärmetauscher und Anlagen der solaren
Energiegewinnung), die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen sowie für
Aufzugsmaschinenhäuser bis zu einer Höhe von max. 1,0 m überschritten werden. Die technischen Aufbauten
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.

3.

Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Innerhalb WA 1, WA 1.1, WA 2, WA 3 und WA 4 sind maximal 2 Wohnungen zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt
generell als ein Gebäude.
Innerhalb des WA 5 sind maximal 9 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.

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- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Schriftliche Festsetzungen zur erneuten Offenlage
Fassung vom 11.11.2014

4.
4.1

Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr / Nebenanlagen
Pro Grundstück ist nur eine Zufahrt in einer Breite von maximal 4,0 m zulässig.

4.2

Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der
dafür festgesetzten Flächen zulässig.

4.3

Innerhalb WA 1.1 dürfen Garagen, Carports und Nebenanlagen entlang der Straßenbegrenzungslinie eine
Länge von 9,0 m nicht überschreiten.

4.4

Innerhalb WA 1, WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 sind Nebenanlagen zwischen Hauptgebäude und angrenzender
Straßenbegrenzungslinie (Vorgärten) ausgeschlossen. Ausgenommen sind Standplätze für bewegliche
Abfallbehälter.

5.
5.1

Festsetzungen zu Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Es sind entsprechend der Pflanzartenliste 1 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens
durch gleiche Arten zu ersetzen;
- 27 Bäume innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“,
- 4 Bäume innerhalb der am westlichen Siedlungsrand festgesetzten Verkehrsfläche mit bes.
Zweckbestimmung – Fußgänger und Radfahrverkehr - und
- 13 Bäume innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen, die als Plätze gestaltet werden.

5.2

Es sind entsprechend der Pflanzartenliste 2 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens
durch gleich Arten zu ersetzen:
- 6 Bäume innerhalb der am nördlichen Siedlungsrand festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage A“.

5.3

Es sind entsprechend der Pflanzartenliste 3 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im Falle des Absterbens
durch gleiche Arten zu ersetzen:
- 44 Bäume innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen, die als Straßen gestaltet werden, und
- 3 Bäume innerhalb der im Zufahrtsbereich der Schleckheimer Straße festgesetzten öffentlichen Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage B“.

6.

Schutz, Pflege und Entwicklung von Naturgütern und Landschaft / Eingriffsregelung
Innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen sind zum ökologischen Ausgleich folgende Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft durchzuführen:
- Die Flächen sind mit einer Wiesensaat zu versehen.
- Versiegelungen sind unzulässig.
- Der vorhandene Baumbestand ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Im Falle des Absterbens sind sie
durch gleiche Arten zu ersetzen.
- Zusätzlich sind 5 Bäume entsprechend der Pflanzenartenliste 1 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und im
Falle des Absterbens durch gleiche Arten zu ersetzen.

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Schriftliche Festsetzungen zur erneuten Offenlage
Fassung vom 11.11.2014

7.

Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW - Äußere Gestalt von baulichen Anlagen
Zulässig sind ausschließlich geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mind. 20°
für Wohngebäude und
für Garagen, Carports und Nebenanlagen, die an Verkehrsflächen angrenzen.

8.

Kennzeichnung von Gefährdungspotentialen
Das gesamte Plangebiet ist gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB eine Fläche, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet, da großflächig eine – wenn auch nur geringfügige – schädliche
Bodenveränderung vorliegt. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn folgende Hinweis
zum Anbau von Gemüse eingehalten werden: Gefährdungen sind nur bei dem Anbau von hoch Cadmium
anreichernden Gemüsesorten wie z.B. Lollo rosso, Sellerie, Mangold, Endivie, Spinat gegeben. Der Einrichtung
eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn bei den genannten Gemüsesorten eine Sicherung der
Anbaufläche über mit unbelastetem Mutterboden gefüllten Hochbeeten, Pflanzkästen oder –kübeln erfolgt.

9.
9.1

Nachrichtliche Übernahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen
selbstständig festgesetzte örtliche Bauvorschriften / Satzungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt teilweise im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung vom …..,
die am ……. beschlossen wurde.

10.
10.1

Hinweise
Kampfmittel: Es ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen, Pfahlgründungen etc. Wird von Seiten des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist
aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder
die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.

10.2

Bergrecht: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des bergrechtlichen
Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine
öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kolenwasserstoffen.

10.3

Bodendenkmäler: Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde und Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu informieren.

Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung
am 04.12.2013 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 812 – Kornelimünster West / Oberforstbacher
Straße beschlossen hat.
Aachen, den 05.12.2014
(Marcel Philipp)
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Schriftliche Festsetzungen zur erneuten Offenlage
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Anlagen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 812

Pflanzenartenliste 1
Sträucher 2 x v. m. B.

Bäume 3 x v.m.B. 18 – 20
Quercus Freinetto
Fagus sylvatika
Tilia cordala
Carinus betulus
Acer platanoides
Acer campestre
Prunus avium
Malus spec.
Ostrya carpinfolia

Ungarische Eiche
Buche
Winterlinde
Heinbuche
Spitzahorn
Feldahorn
Vogelkirsche
Zierapfel
gewöhnliche Hopfenbuche

Amelanchier lamarckii
Corylus Avellana
Carinus betulus
Cornus mas
Cornus sanguinea
Crataegus monogyna
Prunus Arten
Spirae in Sorten

Kupfer Felsenbirne
Haselnuss
Heinbuche
Krnelkirsche
Roter Hartriegel
Eingriffiger Weisdorn
Kirschen
Spierstrauch

Pflanzenartenliste 2
Bäume 3 x v.m.B. 18 – 20

Hecken Str. 2 x v.m.B. 100 – 125

Sorten z.B. Birne, Apfel, Zwetschke, Kirsche

Carinus betulus

Heinbuche

Pflanzenartenliste 3
Bäume Hst. St-U. 20-25, 4x v. mit Ballen
Acer campestre „Elsrijk“
Acer platanoides “Cleveland”
Carinus betulus Fastigiata
Ostrya carpinifolia
Prunus padus Schloss Tiefurt
Tilia cordata „Rancho“
Ulmus – Jybride „New horizon“

Feldahorn „Elsijk“
Spizahorn “Cleveland”
Pyramiden Heinbuche
Gewöhnliche Hopfenbuche
Traubenkirsche
Kleinkronige Winterlinde
Ulme

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Der Oberbürgermeister
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße –
erneute Offenlage
für den Bereich Oberforstbacher, Schleckheimer Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim

Lage des Plangebietes

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- Kornelimünster West/Oberforstbacher Straße -

Begründung zur erneuten Offenlage

Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung und Lage des Plangebietes
1.2
Regionalplan
1.3
Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
1.4
bestehendes Planungsrecht
2.

Anlass der Planung

3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6

Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Ziel der Planung und städtebaulicher Entwurf
Erschließung
Freiraumkonzept und soziale Infrastruktur
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Klimaschutz und Klimaanpassung

4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4,5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10

Begründung der Festsetzungen und sonstiger Planinhalte
Art der baulichen Nutzung und weiter Festsetzungen zur Flächennutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Fläche
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude
Festsetzung zur Grünordnung
Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Flächen mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten
Gestalterische Maßnahmen
Kennzeichnung

5.
5.1
5.2.
5.3
5.4
5.5
5.6

Umweltbericht
Einleitung
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Grundlagen
Monitoring
Zusammenfassung

6.

Auswirkungen der Planung

7.

Bodenordnung

8.

Voraussichtliche Kosten

9.

Plandaten

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1

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation

1.1

Beschreibung und Lage des Plangebietes

Begründung zur erneuten Offenlage

Das Areal befindet sich im Bezirk Aachen-Kornelimünster/ Walheim im Westen des Siedlungsbereiches Kornelimünster. Das Plangebiet ist - abgesehen von dem Gebäude der Telekom - derzeit unbebaut und wird als Wiesen- und Weideland genutzt. Das Gelände neigt sich sanft nach Süd-Ost. Die Höhenlage des Areals liegt in etwa
zwischen 262 und 270 m über NHN (Normalhöhenull). Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt insgesamt rd.
9,7 ha. Das Plangebiet wird stark dominiert von den Gebäuden und den parkartigen Gärten der nördlich angrenzenden und leicht erhöht liegenden Benediktinerabtei an der Oberforstbacher Straße. Daran angrenzend befindet sich ein Gebäude der Telekom mit einer rd. 38 m hohen Antennenanlage (Mobilfunk). Im Osten liegen die
Einfamilienhaussiedlungen aus den 1970er Jahren. Das Plangebiet schließt sich nach Südosten direkt an den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 840 an (1. Bauabschnitt der Rahmenplanung Kornelimünster West).
Hier wurden seit 2006 ca. 90 Einfamilienhäuser gebaut. Nur im Bereich der rückwärtig liegenden Gärten der Häuser an der Schleckheimer Straße, auf den Flächen der Abtei und in den Randbereichen des vorhandenen öffentlichen Kinderspielplatz ist ein Bewuchs gegeben. Die Wiesen- und Weidelandnutzung im Plangebiet setzt sich im
Westen fort.
Das Plangebiet umfasst im Bereich der Gemarkung Aachen Kornelimünster, Flur 1 die Flurstücke: 125, 126, 128,
608, 702, 703, 706, 707(Weg zum Benediktinerweg) 1396, 1398, 1412, 1444 und Teile der Flurstücke 151, 502
(Oberforstbacher Straße), 701(Weg zum Beneditinerweg), 908 (Oberforstbacher Straße) , 942 und 1624 und im
Bereich der Gemarkung Aachen Kornelimünster, Flur 2 die Flurstücke: 711, 861, 992, 993, 994, 995, 996, 997,
998, 999, 1000, 1003, 1004, 1229, 1343, 1411, 1648 und Teile der Flurstücke 58, 59, 106, 991,1001, 1206 und
1216.

1.2

Darstellungen im Regionalplan
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
bekanntgemacht am 27.05.2003 (GV.NW 2003, S. 301) ist der Bereich größtenteils als “Allgemeiner Siedlungsbereiche” (ASB) und in geringen Teilen als “Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich” mit der Überlagerung durch
“Regionaler Grünzug” dargestellt.

1.3

Darstellungen im Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Für das Plangebiet stellt der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen (FNP) zum größten Teil "Wohnbauflächen" dar, an welche im Westen “Flächen für die Landwirtschaft” angrenzen. Bei der Abtei Kornelimünster sind
westlich der Kirche “Grünflächen” dargestellt. Ziel der Planung ist es, nicht nur auf dem Bereich der “Wohnbauflächen”, sondern auch auf den “Flächen für die Landwirtschaft” Wohnnutzung anzusiedeln, um ein neues Wohnangebot zu schaffen. Aufgrund der vorgesehenen Planung, die Siedlungsgrenze zu verschieben, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Der bebaute Bereich des Plangebietes (nicht die landwirtschaftlichen Flächen entlang der Schleckheimer Straße), der derzeit im Hauptplan als “Fläche für die Landwirtschaft” dargestellt
ist, soll in die Darstellung “Wohnbauflächen” geändert werden.
Der Landschaftsplan stellt für den Planbereich das Entwicklungsziel 6 dar. Dieses Ziel beinhaltet die Erhaltung
des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzungen.
Außerdem setzt er den "besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern" fest. In den v.g. Grünflächen
der Abtei sind im Landschaftsplan zwei Bäume als Naturdenkmäler eingetragen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 hat Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes. Ein eigenständiges ÄnderungsverSeite 3 / 38

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Begründung zur erneuten Offenlage

fahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz(LG NRW) außer Kraft treten.

1.4

Bestehendes Planungsrecht
Am Benediktinerweg grenzt das Plangebiet unmittelbar an den realisierten Bebauungsplan Nr. 1 der ehemaligen
Gemeinde Kornelimünster an. Der Bebauungsplan aus den 1970er Jahren war mit Rechtsmängeln behaftet und
wurde aufgehoben. Das Gebiet wird derzeit nach §34 BauGB beurteilt. Im Süden des Plangebietes grenzt der
Geltungsbereich an den neuen Bebauungsplan Nr. 840, Kornelimünster-West, Schleckheimer Straße. Für Teile
einer Bebauung an der Schleckheimer Straße wurde ein Aufstellungsbeschluss - A 51 - gefasst. Die Bebauung
in diesem vorhandenen Siedlungsbereich wird derzeit aber nach §34 BauGB beurteilt. Der größte Teil des Plangebietes ist nicht erschlossen und befindet sich im sogenannten Außenbereich (§35 BauGB). Nur direkt entlang
der Oberforstbacher Straße im Bereich des Abteigartens besteht bereits derzeit ein Baurecht gemäß §34 BauGB.

2

Anlass der Planung
Der Stadtentwicklungsausschuss und die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim haben bereits im
Jahr 1992 die Erarbeitung eines Rahmenplanes für das Gebiet Kornelimünster-West beschlossen. Aus der Rahmenplanung wurden Bebauungsvorschläge entwickelt. Im September 1995 wurden erste Entwürfe der Öffentlichkeit gezeigt. Erst im Jahre 2006 wurde jedoch nur für den Bereich des B-Planes 840 an der Schleckheimer Straße (1. Bauabschnitt) die Bebauung weiterverfolgt. In einem Zeitraum von nur drei Jahren waren alle Häuser gebaut und bewohnt. Damit wird deutlich, dass die Nachfrage nach Einfamiliengrundstücken nach wie vor anhält.
Mit einer überarbeiteten Fassung der Planung wurde für den Planbereich des 2. Bauabschnittes im September
2011 eine erneute frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

3

Ziel und Zweck der Planung

3.1

Allgemeine Ziele
Bisher hatte die Stadt Aachen eine positive Zuwanderungsbilanz. Allerdings finden in der Stadt Aachen Abwanderungsprozesse statt, die durch ein gezieltes Wohnraumangebot gestoppt werden können. Das „empirica/Quaestico“-Gutachten aus 2009 belegt, dass bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels entsprechender Angebote von Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland abwandern, was
den Interessen der Stadt Aachen widerspricht. Ziel der Stadt Aachen ist, durch ein zielgruppenorientiertes Wohnraumangebot die Abwanderung einzelner Zielgruppen zu verhindern. Die aktuellen Rahmenbedingungen und Ziele für die Zukunft der Wohnraumentwicklung werden in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dargestellt.
Der Bebauungsplan soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Im Zuge der derzeitigen
Planung soll nunmehr im Anschluss an den Bebauungsplan Nr. 840, Kornelimünster West, Schleckheimer Straße
(1. Bauabschnitt) weiteres Bauland in südlich der Oberforstbacher Straße ausgewiesen werden (2. Bauabschnitt).
Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen und die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu unterstützen (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB). Vielen Bürgern und
Bürgerinnen der Stadt soll damit ihr Wunsch nach einem eigenen Haus mit Garten ermöglicht werden. Zusätzlich
soll die Nutzungsintensivierung die öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen im Südraum stärken. Der
Bevölkerungszuwachs im Stadtteil Kornelimünster wird sich entsprechend positiv auf das gesellschaftliche Leben
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auswirken. Der Bebauungsplan dient damit auch der Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 5 Nr.
4 BauGB). Durch die Aufstellung des Bebauungsplans bzw. der späteren Realisierung der Bauvorhaben ist naturgemäß auch die wirtschaftliche Belebung für das Baugewerbe im Hoch- und Tiefbausektor verbunden.
Der Bebauungsplan nimmt landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang in Anspruch (§ 1 Abs.
5 Satz 3 BauGB). Die Ausweitung der Wohnbauflächen auch auf außerhalb der im FNP liegenden Wohnbauflächen ist angemessen. Der Aufwand einer Neuerschließung soll auch eine optimale Auslastung ermöglichen. Das
Plangebiet ist geprägt durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung und kann größtenteils als wenig strukturierte
Landschaft bezeichnet werden. Angrenzend an die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurde bereits die im Flächennutzungsplan vorhandene Siedlungsreserve durch die Bebauung Kornelimünster West / Schleckheimer
Straße ausgeschöpft. Die Arrondierung des Siedlungsbereiches verändert aus Westen blickend das wahrnehmbare städtebauliche Gesamtbild nur marginal, da keine gliedernden Elemente im Landschaftsbild erkennbar sind.
Die Ausgleichsflächen werden keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen beanspruchen. Da sie in erster Linie
Bodenbelange betreffen, wird der zukünftige Ausgleich vornehmlich in Waldflächen stattfinden.

3.2

Ziel der Planung und städtebaulicher Entwurf
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 812 (2. Bauabschnitt) sind Bauflächen für rd. 160 Wohneinheiten
geplant (ca. 136 Einfamilienhäuser und 4 Geschosswohnungsbauten mit jeweils maximal 9 Wohnungen). Die
Baustruktur soll ein Mix aus Einzel-, Doppel- bzw. Reihenhäusern sein mit einem kleinen Angebot von Geschosswohunungsbauten, wodurch den unterschiedlichen Bedürfnissen und Wohnwünschen der zukünftigen
Bewohner entsprochen werden soll. Aufgrund der Nachfrage vor allem nach freistehenden Einfamilienhäusern
auf großen Grundstücken soll angepasst an den ländlich geprägten Raum eine eher lockere Bebauung angeboten werden. Die Grundstücksgrößen sollen dabei zwischen 200 und 600 m² variieren mit einem relativ hohen Anteil von Einzelhäusern.
Die Verlängerung der August-Macke-Straße bis zur Oberforstbacher Straße soll das Rückgrat des neuen Siedlungsbereiches bilden. Dort soll die Bauweise der Zeilen aus den 1970er Jahren aufgegriffen und wie bereits im
Plangebiet des B-Plans 840 umgesetzt werden. Somit wird an der Haupterschließung durch die Reihenhäuser die
höchste Baudichte entstehen, die zum Siedlungsrand stetig abnehmen soll. Anhand einer langgezogenen Spangenerschließung in östlicher Richtung entsteht eine einfache und übersichtliche städtebauliche Struktur. Die Häuser sind so angeordnet, dass die Gärten vorwiegend nach Süden und Westen orientiert sind. Zum Siedlungsrand
hin sollen die Häuser mit den größten Grundstückszuschnitten liegen, um einen sanfteren Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft zu bekommen. Das gleiche Prinzip der abnehmenden Dichte soll ebenfalls im südwestlichen Teil an der Schleckheimer Straße angewendet werden. In einem überschaubaren rechteckigen Block
sollen auf großzügigen Grundstückszuschnitten nur Einzel- und Doppelhäuser entstehen. An exponierten Stellen,
wie an den Eingängen zum Siedlungsgebiet oder an den öffentlichen Plätzen sollen insgesamt 4 Geschosswohnungsbauten platziert werden mit eine maximalen Obergrenze von 6 Wohneinheiten je Gebäude. Diese Wohnform ist, ob nun als Eigentumswohnung oder als Mietwohnungsbau, eine sinnvolle Ergänzung zu den vorwiegend
von Familien genutzten Eigenheimen. Hierdurch können Menschen in den unterschiedlichen Lebensphasen sich
ansiedeln oder im Rentenalter im Quartier verbleiben. Insgesamt entstehen drei Teilbereiche, die jeweils eine eigene Identität erhalten sollen:
- Im Norden unterhalb der Abtei der Bereich mit der langgezogenen Spangenerschließung,
- im Süd-Westen der kleine fast quadratische Block.
- Der dritte Teilbereich ist das bereits bestehende Plangebiet des 1. Bauabschnittes (B-Plan 840), das mit dem
zweiten Bauabschnitt eine kleine Ergänzung an der Franz-Marc-Straße erfährt.
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Begründung zur erneuten Offenlage

In jedem der Teilbereiche sind kleine öffentliche Plätze angeordnet. Die vorhandene öffentliche Grünfläche mit
dem Spielplatz soll nach Norden verlängert werden. Alle Bereiche werden durch die zentral liegende Grünfläche
verbunden. An dieser zentralen Lage wird der erforderliche Kindergarten angeordnet, wodurch er gut fußläufig,
aber auch mit dem Auto auf kurzen Wegen von jedem der Teilbereiche der Siedlung anfahrbar ist. Nach der 1.
Offenlage wurde jedoch ersichtlich, dass eine Kindertagesstätte nicht erforderlich ist. Die nächstgelegne Kindertageseinrichtung liegt in fußläufiger Nähe im angrenzenden Siedlungsbereich in der Alfons-Gerson-Straße.

3.3

Erschließung
Verkehr
Die drei Teilgebiete haben das Potenzial, dass ihre Erschließung komplett getrennt werden kann. Das liegt daran,
dass jeder Teilbereich über einen eigenen Anschluss an das überörtliche Straßennetz verfügt:
- Der nördliche Bereich unterhalb der Abtei soll an die Oberforstbacher Straße angebunden werden.
- Der westliche Bereich soll direkt über die Schleckheimer Straße angefahren werden.
- Der bereits erbaute Teil des 1. Bauabschnittes (B-Plan 840), der mit diesem Planverfahren an der Franz-MarcStraße ergänzt wird, wird von der neu errichteten August-Macke-Straße erschlossen.
Der Öffentlichkeit und den Behörden wurden drei verschiedene Erschließungsvarianten vorgelegt. Mit diesen Varianten wurde die Frage aufgeworfen, ob die drei Bereiche untereinander für den Autoverkehr offen und damit
durchfahrbar sein sollen oder nicht. Eine große Mehrheit hat sich für die Variante ausgesprochen, in der jeder Bereich nur über eine einzige Zuwegung mit dem Auto erreichbar ist. Damit wurde die Durchfahrung von anderen
Teilbereichen als erheblich negativer bewertet, als die damit verbundenen längeren Wege. Die positiv aufgenommene Variante der dezentralen Erschließung soll daher die Grundlage der Planung werden. Die AugustMacke-Straße soll zwar bis zur Oberforstbacher Straße verlängert werden, wodurch der nördliche Siedlungsbereich mit der vorhandenen Siedlung (1. Bauabschnitt) verbunden ist. Im mittleren Straßenabschnitt wird jedoch
eine platzartige Aufpflasterung mit einer Abpollerung den Durchgangsverkehr blockieren. Es kann eingerichtet
werden, dass Notfahrzeuge und Müllabfuhr durchfahren können. Der kleine süd-östlich liegende Bereich ist am
südlichen Spielplatzrand durch die verlängerte Max-Pechstein-Straße ebenfalls mit dem bestehenden Siedlungsgebiet (BP 840) verbunden. Aber auch hier soll durch Abpollerung der PKW-Verkehr blockiert werden. Der fußläufige Verkehr und der Radverkehr sollen zwischen den Teilbereichen durchlässig sein.
Die weitere innere Erschließung des Plangebietes erfolgt in erster Linie über 6,50 m breite Straßen, die als „verkehrsberuhigte Bereiche“ ausgebildet werden sollen. Diese Straßen sind als Mischverkehrsflächen konzipiert. Sie
sollen durch Materialwechsel und Entwässerungsrinnen aufgeteilt werden. Straßenbäume, Poller und Beleuchtungskörper sollen den verkehrsberuhigenden Charakter der Straßen unterstützen. Die Straßenführung innerhalb
des Gebietes soll zügiges Durchfahren erschweren und verkehrsberuhigend wirken. Bei der längeren Norderschließung sollen an den Querungen der Fußwege Aufpflasterungen die Fahrt bremsen.
Die Erschließung der Gebäude im Bereich der Reihenhäuser erfolgt durch 2,00 bis 4,00 m breite private Wohnwege. Diese Wohnwege sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (z. B. „a“) festgesetzt als nichtöffentliche Erschließungsflächen für die Anwohner (Zuwegung). Die Wohnwege dienen dabei der fußläufigen Erschließung der
Reihenhäuser mit bis zu 3 - 5 Wohneinheiten (WE), aber teilweise auch als Erschließung der rückwärtigen Hausgärten der angrenzenden Nachbarn.
Ruhender Verkehr und öffentlicher Nahverkehr
Den Wohneinheiten ist jeweils direkt mindestens ein Stellplatz, teilweise als möglicher Garagen- bzw. CarportSeite 6 / 38

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standort zugeordnet, teilweise als Gemeinschaftsanlage im Falle der Reihenhauszeilen. Zusätzlich sind insbesondere im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser weitere Stellplätze im Vorbereich vor den Garagen möglich.
Im Plangebiet sind darüber hinaus rd. 65 öffentliche Parkplätze im Bereich der Straßen und Plätze vorgesehen.
Damit werden die für Wohngebiete übliche Anzahl für öffentliche Stellplätze von ca. 1/4 (40 St) bis 1/3 (53 St) der
Anzahl der Häuser deutlich überschritten. Die Parkplätze sind dabei weitgehend gleichmäßig über das Plangebiet
verteilt. Aufgrund der hohen Anzahl von Einzelhausbebauung auf relativ großen Grundstücken können dort die
Bauherren auf ihren Grundstücken zwei bis vier Stellplätze errichten. Werden die privaten Stellplätze und die öffentlichen Stellplätze zusammengezählt können je Wohneinheit 2 Stellplätze zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist aber dabei, dass die Angebote für Stellplätze durch die privaten Bauherren in Gänze umgesetzt werden
und dass die Anzahl der Wohneinheiten (WE) gegenüber der Entwurfs-Planung nicht wesentlich erhöht werden.
In der Schleckheimer und weiter stadteinwärts in der Münsterstraße stehen die Bushaltestationen „Meischenfeld“
und „Auf der Gallich“ in fußläufiger Entfernung (weniger als 500 m) zur Verfügung. Das zukünftige Baugebiet ist
somit auch an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen.
Fußwegenetz und Radverkehr
Mit dem Planverfahren des B-Planes 840 wurde bereits eine fußläufige Verbindung von der August-MackeStraße zum Benediktinerweg umgesetzt. Eine weiter nördlich liegende Verbindung zum Benediktinerweg würde
zwar längere Wege verkürzen helfen, würde aber bei den schmalen Erschließungswegen für die Anlieger des
Benediktinerweges einen zu starken Eingriff darstellen, weswegen diese Verbindung nicht weiter verfolgt wurde.
Mit dem Bebauungsplan wird entlang der Abtei ein bereits vorhandener Weg verlängert und an das bestehende
Wegenetz zum Landschaftsraum angebunden. An zentraler Stelle auf dem Platz nördlich des neuen Kinderspielplatzes und des Kindergartens sollen Abstellmöglichkeiten für Räder angeboten werden. Nach der 1. Offenlage
wird die Erweiterung des Wegenetzes für Fußgänger und Radfahrverkehr vorgeschlagen.
Entwässerung
Die Entwässerung des Gebietes ist im sogenannten “modifizierten Trennsystem” vorgesehen. Hierbei wird das
Schmutzwasser und das Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen über das Kanalsystem abgeführt und (teilweise über die Kanalisation im Bereich des B-Plans 840) an den Mischwasserkanal in der Schleckheimer Straße angeschlossen. Das Niederschlagswasser von den Dachflächen und den übrigen befestigten privaten Gartenflächen und öffentlichen Grünflächen (z. B. Oberflächenwasser), also die nicht verschmutzten Wässer, werden in einen separaten Regenwasserkanal (ggf. mit einer (unterirdischen) Regenrückhaltung) geleitet.
Das Wasser wird dann in einen neu zu errichtenden Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße zur Inde
abgeführt (entsprechend dem Entwässerungssystem im B-Plan 840). Das anfallende Regenwasser wird daher
nicht in die Abwasserentsorgung gelangen. Die Einleitung des Regenwassers in die Inde belastet die Hochwassersituation nicht.
Energie und Medien
Die äußere Medienerschließung des Gebietes ist durch die vorhandenen Anschlüsse und Leitungsführungen in
der Umgebung ausreichend sichergestellt (Energieversorgung, Trinkwasser, Telefon, Kabel). Die Umsetzung dieser Medienerschließung (z. B. Verlegung einer Gasversorgung) liegt dabei aber in der Entscheidungskompetenz
der Versorgungsträger (z. B. STAWAG). Die innere Erschließung des Gebietes erfolgt für die erforderlichen Medien im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen bzw. im Bereich der Geh- und Leitungsrechte (z. B. „a“), teilweise aber auch auf privater Fläche.

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3.4

Begründung zur erneuten Offenlage

Freiraumkonzept und soziale Infrastruktur
Wichtigster Bestandteil des Freiraumkonzeptes ist die mittig angeordnete öffentliche Grünfläche. Aufgrund ihrer
zentralen Lage und Nutzung als Kinderspielplatz hat sie in dem Einfamilienhausgebiet eine verbindende Aufgabe
zwischen den Siedlungsteilen. Von dieser Fläche aus kann ein Netz von fußläufigen Verbindungen in alle Richtung begangen werden, so auch zu einer zweiten kleineren Grünfläche, die an dem Weg entlang der Abtei am
nördlichen Siedlungsrand liegt und als Ruheort gestaltet werden soll. Um einen angemessenen Abstand zwischen Siedlung und Abtei zu bekommen, wird dort teilweise eine private Grünfläche festgesetzt, die auch als
Ausgleichsfläche dienen wird. Am westlichen Siedlungsrand ist ein ca. 7,0 m breiter GrünsStreifen angeordnet, in
dem wild abfließendes Oberflächenwasser von den Feldern aufgefangen und abgeleitet werden kann. Eine Begehung dieser Grünfläche würde mit der Nutzung als wasserführende Rinne konkurrieren und ist nicht beabsichtigt. Trotzdem sollen an den Enden der Stichstraßen kleine Orte des Verweilens angeboten werden, an denen
von der Siedlung der Blick in die Landschaft erlebbar wird. Nach der 1. Offenlage wurde jedoch festgestellt, dass
in den 7,0 m breiten Grünstreifen befestigte Wege für die Wartungsfahrzeuge notwendig werden. Diese Wege
sind für die Nutzung von Fußgänger und Radverkehr geeignet und sinnvoll. Entlang der Zufahrt an der Schleckheimer Straße soll eine kleine straßenbegleitende Grünfläche die vorhandene Bebauung abschotten und durch
Baumreihen ein attraktiver Eingang entstehen. Aufgrund der Eignung der Siedlung insbesondere für Familien mit
Kindern wurde ein weiterer Bedarf für einen Kindergarten ermittelt. Dieser wurde an zentraler Stelle am Kinderspielplatz angeordnet.
Nach der 1. Offenlage wurde der Bedarf nochmals geprüft, zumal sich im Sozialraum 13 (Kornelimünster / Oberforstbach) eine Änderung in der Versorgungslage abzeichnete. Ein massiver Ausbau der U3 Plätze in den vorhandenen Kindertagesstätten und eine Erweiterung eines Bestandskindergartens hat sich sehr positiv auf die
Versorgungsquoten ausgewirkt. Für die KiTa Jahre 2014/2015 liegen diese bei über 100 % im Bereich für Kinder
ab drei Jahre und über 80 % für Kinder unter drei Jahre. Aufgrund dieses sehr guten Platzangebots ist von einem
weiteren Ausbau der Plätze abzusehen. Es besteht daher kein weiterer Bedarf die Gemeinbedarfsfläche für die
Realisierung eines Kindergarten-Neubaus im Neubaugebiet Kornelimünster West in Anspruch zu nehmen.

3.5

Jugend- und Familienfreundlichkeit
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Im Plangebiet sollen hauptsächlich Einfamilienhäuser entwickelt werden, um explizit Baustrukturen für Familien
mit Kindern anbieten zu können.
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Die neue Siedlung kann den dort wohnenden Kindern und Jugendlichen eine Vielzahl unterschiedlicher Räume
bieten. Hierbei sind als erstes der Privatgarten zu nennen, dann die öffentlichen Grünflächen mit Spielplatz und
Parkanlage und natürlich auch die öffentlichen Plätze sowie die verkehrsberuhigten Straßenräume. Zusätzlich ist
der Landschaftsbereich durch Stichstraßen durchgängig präsent und erreichbar.
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Ein Kindergarten ist zentral angeordnet. Der öffentliche Spielplatz wird eine kindgerechte Ausstattung bekommen. Wie o.g. wird die Kindertagestätte nicht erforderlich werden.
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Das Mischprinzip der Straßenräume soll den Autofahrer zugunsten der Fußgänger und Radfahrer disziplinieren
und vor allem Jugendlichen die Nutzung der Straße erlauben. Ein dichtes FußwWegenetz soll darüber hinaus ein
zusätzliches Angebot von völlig autofreien Räumen bieten.

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- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -

Begründung zur erneuten Offenlage

Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Die öffentliche Grünfläche soll ein Angebot darstellen, die zum einen die Begegnung aller Kinder der Siedlung
fördert und zum anderen den Kindern eine Freizeitgestaltung unabhängig vom Elternhaus ermöglicht. Dadurch
kann die Eigenständigkeit der Kinder und Jugendlichen gefördert werden.
Möglichkeiten zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Das städtebauliche Konzept bietet aufgrund des dichten Fußwegenetzes gute Möglichkeiten zur Entwicklung und
Stärkung eigenständiger Mobilität. Der Weg zum Kindergarten könnte aufgrund der zentralen Lage im Gebiet von
den Kindern eigenständig begangen werden. Darüber hinaus kann der Kindergarten aus allen Teilen der Siedlung angefahren werden. Nach der 1. Offenlage wurde jedoch ersichtlich, dass eine Kindertagesstätte nicht erforderlich ist. Die nächstgelegene Kindertagesstätte liegt in fußläufiger Nähe im angrenzenden Siedlunsbereich in
der Alfons-Gerson-Straße. Grundschule und weiterführende Schulen sind im Stadtteil Kornelimünster gegeben.
Allerdings ist im ländlichen Bereich das Angebot für Jugendliche begrenzt, wodurch zu befürchten ist, dass diese
oft mit dem Auto an weiter entfernt liegende Zielorte gebracht werden. Es ist zu hoffen, dass frühzeitig das Angebot der Buslinien, die auf der Oberforstbacher Straße und Schleckheimer Straße fahren, genutzt werden wird. Im
Bereich der Schleckheimer Straße sollen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Zuge der Umsetzung dieses
Bebauungsplanes weitere Querungshilfen eingerichtet werden. Allerdings befinden sich im begrenzten Straßenquerschnitt der Schleckheimer Straße keine Radwege, wodurch eine sehr disziplinierte Radfahrweise und erhöhte Rücksichtnahme bei den Autofahrenden notwendig wird.

3.6

Klimaschutz und Klimaanpassung
Standortwahl der Bebauung
Bei dem Standort handelt es sich um einen Bereich am Siedlungsrand, der jedoch durch die übergeordnete Regionalplanung vorwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich klassifiziert wird. Damit ist der Standort zwar nicht
dem Innenbereich zuzuordnen, entspricht aber dem regionalplanerischem Einfügungsgebot. Zusätzlich ist das
Gebiet durch die Schleckheimer Straße und die Oberforstbacher Straße an die öffentliche Erschließung angebunden. Trotzdem handelt es sich um ein Baugebiet, das vorwiegend mit dem Auto angefahren werden wird. Es
ist sogar zu befürchten, dass je Einfamilienhaus zwei Fahrzeuge in Nutzung sind, zumal auch Geschäfte mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht mehr/noch nicht in fußläufigen Entfernungen liegen. Es handelt sich hier um eine
klassische Vorstadtsiedlung. Die Nachfrage nach derartigen Wohnbereichen ist jedoch ungebrochen und soll
auch auf dem Stadtgebiet angeboten werden. Durch die Neuansiedlung wird der Stadtteil Kornelimünster gestärkt, wodurch dezentrale Angebote stabilisiert und sogar wieder aktiviert werden können. Nach wie vor besteht
das Ziel, auf dem Brachgelände an der August-Macke-Straße/Schleckheimer Straße ein Mischgebiet durch die
Aufstellung eines Bebauungsplanes festzusetzen, um die Ansiedlung eines Lebensmittelhändlers zu ermöglichen.
Städtebaulicher Entwurf
Ziel des Bebauungsplanes ist es vor allem die Nachfrage nach Einfamilienhäuser auch mit größeren Grundstücken im Plangebiet abzudecken. Mit der damit einhergehenden geringeren Dichte wird zwar für weniger Menschen mehr Bauland verbraucht. Allerdings wird durch die lockere Bebauung auch weniger Fläche versiegelt. Bei
dem städtebaulichen Grundriss werden die Hausgruppen und Doppelhäuser so angeordnet, dass die Gärten und
Hauptfassaden grundsätzlich zur Sonne ausgerichtet sind. In einigen Bereichen liegen die Gärten in nordwestlicher Richtung, hier werden Einzelhäuser mit größeren Vorgärten angeordnet, bei denen naturgemäß eine
größere Flexibilität bei der Ausrichtung der Hauptfassade gegeben ist.

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Kubatur der Gebäude
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Einfamilienhäuser als Reihen-, Doppelund Einzelhäuser. Mit einer Zweigeschossigkeit inklusive des Dachraums bieten die Reihen- und Doppelhausbebauungen und auch die vier Geschossbauten einen weitgehend kompakten Baukörper, der hinsichtlich des Verhältnisses von Außenfläche zu beheiztem Volumen einen mittleren Effizienzwert erreichen kann. Bei Einzelhäusern steht prinzipiell dem beheizten Volumen eine große Außenfläche gegenüber. Die Einzelhausbebauung ist im
Umfeld des ländlichen Raums jedoch eine typische Bebauung. Die Eigentümer haben ein hohes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten und Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der Wahl der Bauweise, was sicherlich auch der
Grund für die enorme Nachfrage ist. Mit der Festsetzung von Einzelhäusern wird dem städtebaulichen Kontext
und dem Bedarf ein höherer Stellenwert beigemessen als einer optimierten Gebäudehülle.
Solare Wärem- und Entergiegewinnung
Die Hauptfassaden der Häuser sind nicht mehr als 45° zur optimalen Südausrichtung ausgerichtet. Damit sind
gute solare Wärme- und Energiegewinne möglich. Am Eingang von der Schleckheimer Straße liegt die Längsrichtung der Gebäude bei 55° zur Südausrichtung. Hier sollen jedoch nur Einzelhäuser festgesetzt werden. Damit
kann eine passive Sonneneinstrahlung auch durch Fensteröffnungen über Eck hergestellt werden. Die Festsetzung von geneigten Dächern ermöglicht eine einfache Integration von solartechnischen Aufbauten.
Umgang mit Freiflächen
Der städtebauliche Entwurf beinhaltet eine große öffentliche Grünfläche, die in Fortsetzung der vorhandenen
Grünfläche an den Rändern mit Bäumen bepflanzt werden soll. Das Straßennetz wird bis an den Landschaftsraum herangeführt, wodurch Freiflächen für die Belüftung der Siedlung entstehen. Auch durch die Anordnung der
Einzelhausbebauung an den Rändern der Siedlung wird die Belüftung am geringsten beinträchtigt. begünstigt die
Belüftung. Die Baumpflanzungen werden in den Straßenräumen vorwiegend in Richtung Süden und Westen angeordnet, um eine Verschattung der versiegelten Flächen zu erreichen und damit eine zu starke Überhitzung zu
vermeiden. Gleichzeitig werden dadurch die Gebäude nicht durch Bäume verschattet.
Umgang mit Niederschlagswasser
In der Schleckheimer Straße liegt bislang nur ein Mischwasserkanal. Der daran angeschlossene Siedlungsbereich grenzt an den Landschaftsraum an und es sind enorme Mengen an Fremdwasser gegeben, die in diesen
Mischwasserkanal einfließen. Zusätzlich sind die Flächen bei der angrenzenden Siedlung im Meischenfeld oft
derart vernässt, dass bei Regen und Schneeschmelze regelmäßig Schäden an den Häusern entstehen. Aufgrund
dieser Probleme und der Ansiedlung des neuen Baugebietes Kornelimünster West hat sich die STAWAG entschieden, einen ca. 1,2 km langen Regenwasserkanal in die Schleckheimer Straße zu legen, der bis zur Inde geführt wird. Damit wird das Regenwasser des gesamten Siedlungsbereiches Kornelimünster West in die Inde eingeleitet. Diese Entwässerungsplanung wurde bereits vor Jahren mit der seinerzeitig zuständigen Bezirksregierung Köln abgestimmt; die Einleitung des Regenwassers in die Inde wurde unter Berücksichtigung der Hochwasserproblematik in Kornelimünster ebenso dort geprüft und genehmigt.
Das neue Baugebiet soll ebenso wie der 1. Bauabschnitt des B-Plans 840 eine Trennkanalisation erhalten. Das
Regenwasser von Dach- und befestigten Grundstücksflächen soll in den neu verlegten Regenwasserkanal in der
Schleckheimer Straße zugeführt werden. Das oberhalb und westlich des neuen Baugebietes anfallende, wild abfließende Oberflächenwasser, welches auch gelegentlich zu einer Verschärfung der Entwässerungssituation in
der Schleckheimer Straße beitragen kann, soll an der Westgrenze des Plangebietes über eine 7,0 m breite Grünfläche gefasst und an den bis dahin reichenden Stichwegen der neuen Regenwasserkanalisation zugeführt werden. Nach der 1. Offenlage wurde ersichtlich, dass für die Pflege der Grünfläche befestigte Wege für die Befahrung von Pflegefahrzeugen erforderlich werden. Diese Wege sollen schließlich gleichzeitig für Sparziergänge und
Radfahren nutzbar sein. Aus Sicht des Klimaschutzes ist die örtliche Versickerung von Regenwasser und damit
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der direkte Anschluss an das Grundwasser die beste Option. Auch sind im Plangebiet keine Böden gegeben, die
eine Versickerung zulassen würden. Allerdings ist dDas Vorkommen von Fremdwasser (wild abfließendes Oberflächenwasser) ein Zeichen dafür, dass die Böden keine hohe Saugkraft aufweisen. Durch den Bau des Regenwasserkanals und die Einleitung in ein Fließgewässer ist jedoch ein verträglicher sinnvoller Umgang mit Regenwasser gegeben. Ein zusätzlicher Aufwand für Versickerungsanlagen und -einrichtungen - ob nun in privater oder
öffentlicher Regie - wäre nicht angemessen. Eine Sammlung der Niederschlagswasser in Zisternen und eine
Grauwassernutzung ist sinnvoll. Es obliegt den zukünftigen Bauherren, ob solche Einrichtungen in Frage kommen. Ein Anreiz ist durch die Verringerung der Kanalgebühren gegeben. Eine Dachbegrünung vermindert die Erhitzung von Flächen und gibt das Regenwasser reduziert und zeitverzögert ab. Da die Dauerhaftigkeit von wirksamen Dachbegrünungen auf privaten Dachflächen nicht geprüft werden kann, wird diese auch nicht gefordert.
Ebenso kann die Reduzierung von Kanalgebühren die private Initiative anregen.
Umgang mit Energieversorgung
Die STAWAG hat als zuständiger Versorgungsträger ein Interesse an einer ökonomisch sinnvollen und kundenorientierten Versorgung des Plangebietes. Aufgrund den Erfahrungen anderer Neubaugebiete ist davon auszugehen, dass die zukünftigen Bauherren bestrebt sind, die hohen gesetzlichen Anforderungen (EnEV) nicht nur zu
erfüllen, sondern weitergehende Vorsorge für einen geringen Energieaufwand betreiben wollen. Insbesondere
die Förderprogramme des Bundes (Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW) begünstigen energieeffiziente Bauweisen. Es liegen Grundstücke der Stadt Aachen im Plangebiet. Standardmäßig fordert die Stadt Aachen bei Grundstücksverkäufen die Effizienzklasse KfW 70 (Das sogenannte KfW-Effizienzhaus ist ein technischer Standard,
den die KfW in eigenen Förderprogrammen als Kategorie festgelegt hat. Unterschiedliche Zahlenwerte geben an,
wie hoch der Jahresprimärenergiebedarf der Immobilie in Relation zu einem vergleichbaren Neubau ist. Dabei
gilt: je niedriger die Zahl, desto höher die Energieeffizienz).

4

Begründung der Festsetzungen und sonstiger Planinhalte

4.1

Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
Das Wohngebiet soll entsprechend den Zielen der Stadt Aachen als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt
werden. Diese Gebietsfestsetzung charakterisiert treffend die geplante Nutzung des Geländes zum Bau von Eigenheimen und Geschosswohnungsbau. Weitergehende Ergänzungsfunktionen (Einrichtungen für die Versorgung, kulturelle Einrichtungen) sind mit dem Siedlungscharakter vereinbar und können zugelassen werden. Die
ausnahmsweise im WA zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, weil
sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Charakter eines Wohnquartiers widersprechen.
Öffentliche Grünflächen und Flächen für den Gemeinbedarf
Der Wohnnutzung ist in zentraler Lage ein Kinderspielplatz zugeordnet. Diese Fläche soll als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Kinderspielplatz – festgesetzt werden. Damit ergibt sich mit dem im Süden angrenzenden vorhandenen Spielplatz vom 1. Bauabschnitt eine grüne Mitte des gesamten Siedlungsbereiches.
Entlang des vorhandenen Spielplatzes vom 1. Bauabschnitt soll zum Schutz der Kronenbereiche der dort stehenden großen Bäume die Grünfläche um ca. 2,0 m erweitert werden.
An der zentralen öffentlichen Grünfläche mit der Kinderspielplatznutzung wird eine 2.000 m² große Fläche für die
Errichtung eines vierzügigen Kindergartens festgesetzt. Aufgrund der zu erwartenden Anzahl von Kindern im Bereich des Plangebietes ist der Bedarf an zusätzlichen Kindergartenplätzen gegeben. Die zentrale Lage im Siedlungsbereich begünstigt kurze Wege von jedem Siedlungsteil des Plangebietes. Wie o.g. bereits dargestellt, ist
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die Errichtung einer Kindertagesstätte nicht mehr erforderlich.
Der Zufahrtsbereich an der Schleckheimer Straße wird durch einen Grünstreifen aufgewertet. Gleichzeitig werden
die angrenzenden Bestandsgebäude von der Verkehrsfläche abgeschottet und es entsteht keine Erschließung für
die von der Schleckheimer Straße in zweiter Reihe erschlossenen Grundstücke.
Im Norden und an den Enden der Stichwege soll am Siedlungsrand die Gestaltung von Grünflächen das Verweilen mit der Sicht auf die freie Landschaft ermöglichen. Diese öffentlichen Grünflächen sollen mit der Zweckbestimmung - Parkanlage - festgesetzt werden.
Entlang der westlichen Grenze des Plangebietes wird ein Grünstreifen als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Oberflächenentwässerung - festgesetzt. Auf diesen Flächen soll das Oberflächenwasser, das bei
starken Regenfällen über die Wiesen fließt, in offenen Rinnen aufgefangen und dem Regenwasserkanal zugeführt werden. Es handelt sich hier um wild abfließendes Oberflächenwasser, was gemäß dem Landeswassergesetz kein Abwasser ist. Dieses Fremdwasser hat mehrfach an Bebauungen, die an Siedlungsrändern liegen
Schäden verursacht. Über das einfache Prinzip der offenen Mulde soll sichergestellt werden, dass die in der
Fließrichtung liegende Siedlung vor eindringendem Wasser geschützt werden kann. Nach der 1. Offenlage wurde
ersichtlich, dass für die Pflege der Mulden Wege erforderlich werden. Eine Nutzung der Wege für Freizeitaktivitäten ist machbar und sinnvoll. Es soll daher die Festsetzung der „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung Oberflächenentwässerung geändert werden und als „öffentliche Verkehrsfläche“ mit besonderer Zweckbestimmung für Fußgänger und Radverkehr festgesetzt werden.
Flächen für Versorgungsanlagen
Im Norden des Plangebietes befindet sich eine Fläche der Telekom mit einer Antennenanlage. Diese bestehende
Einrichtung wird als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung – Telekommunikation - festgesetzt. Die Wohnnutzung muss sich an dieser gewerbliche Nutzung anpassen. Im Rahmen der Umweltprüfung
wurden erforderliche Abstände zu einer Wohnnutzung ermittelt, die zu berücksichtigen sind. Im 50 m - Radius
vom Funkmast sind nur untergeordnete Nutzungen wie Garagen, Verkehrsfläche und Grünflächen, die nicht den
Wohnungen zugeordnet sind, festgesetzt. Damit werden die erforderlichen Abstände von Wohnnutzung zu Einrichtungen bei denen Elektrosmog zu befürchten ist, eingehalten und sogar überschritten.
Für die Versorgung des Gebietes werden drei Transformatorenanlagen notwendig. An der Oberforstbacher Straße solle die bestehende Anlage als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt werden. In dem Grünstreifen im
Bereich der Zufahrt Schleckheimer Straße wird eine neue Station entsprechend festgesetzt. Die dritte Station
muss im Bereich des neuen Platzes nördlich der öffentlichen Kinderspielfläche liegen. Eine Festsetzung in der öffentlichen Verkehrsfläche ist nicht notwendig. Die Berücksichtigung dieser Trafostation wird im Rahmen der Ausbauplanung vorgenommen.
Private Grünflächen
Die Flächen unterhalb der Abtei und um die Anlage der Telekom werden als private Grünflächen festgesetzt. Zum
einen verhindern die geforderten Abstände des Mobilmastes die Nutzung als Wohnbaufläche, zum anderen kann
durch die Grünfläche ein angemessener Abstand zur landschaftsprägenden Gebäudeanlage der Abtei hergestellt
werden. Gleichzeitig soll die Fläche dauerhaft aufgewertet und als Ausgleichsfläche genutzt werden. Zur Sicherstellung der Ausgleichsmaßnahmen wird die private Grünfläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.
Nach der 1. Offenlage wurde der wirtschaftliche Aufwand der privaten Grünflächen problematisiert. Eine Verkleinerung der Grünfläche zugunsten der Erweiterung von Wohnbauflächen ist gerechtfertigt weil folgende Aspekte
berücksichtigt werden:
- Der 50 m Schutzabstand der Funkanlage kann bei einer Verkleinerung der Grünfläche gesichert werden.
- Der Abstand zwischen Abtei und Wohnbereich ist im Südwesten bereits durch die abteieigene Gartenanlage
gewährleistet. Die südöstlichen Gebäude der Abtei sind neuzeitliche Wohntrakte, die sich von einer WohnbeSeite 12 / 38

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bauung kaum unterscheiden und auch keine besonders großen Abstände erfordern.
- da die private Grünfläche mit einer Wiesensaat nur geringfügig zum Ausgleich des Eingriffs beiträgt, kann
dieser bei einer Verkleinerung der Fläche kompensiert werden.
Im nördlichen Teil des Plangebietes soll daher die Baufläche für die Errichtung von sechs Einfamilienhäuser und
einem Mehrfamilienhaus erweitert werden. Im Eingangsbereich der Zufahrt Oberforstbacher Straße soll ein Baufeld für ein Mehrfamilienhaus ergänzt werden, wodurch die Erschließungsstraße durch eine beidseitige Bebauung
wirtschaftlicher wird, aber auch eine städtebaulich wünschenswerte Torsituation entsteht.
Fläche für die Landwirtschaft
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden im Westen zwei Parzellen gemäß ihrer vorhandenen Nutzung
als “Fläche für die Landwirtschaft” festgesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass eine weitergehende Bebauung entlang der Schleckheimer Straße verhindert und gleichzeitig soll der Siedlungsrand eindeutig definiert werden. Ohne eine derartige Festsetzung könnten auf diesen Flächen Wohnhäuser gemäß § 34 BauGB (Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zulässig sein, da sich auf den weiter westlich
liegenden Grundstücken (Schleckheimer Straße 124) bereits Wohngebäude befinden.
4.2

Maß der baulichen Nutzung
Das Konzept des Bebauungsplanes soll eine möglichst hohe Baufreiheit ermöglichen. Die Festsetzungen sollen
sich daher lediglich auf die Kubatur / Dichte der Häuser und auf die Wirkung zum öffentlichen Raum begrenzen.
Für die Wohnbauflächen sind entsprechend sechs Kategorien gebildet worden, die jeweils eine unterschiedliche
Dichte und unterschiedliche Bauweisen beinhalten.
Grundflächenzahl GRZ

Geschosse

Traufhöhe
TH

Firsthöhe FH

Bauweise

WA 1 und 1.1

max. 0,3

--

max. 7,0

max. 10,0

nur Einzelhäuser

WA 2

max. 0,3

--

max. 7,0

max. 10,0

nur Einzel- und Doppelhäuser

WA 3

max. 0,4

--

max. 7,0

max. 10,0

nur Doppelhäuser und Hausgruppen

WA 4

max. 0,4

--

max. 7,0

max. 10,0

nur Hausgruppen

WA 5

max. 0,4

max. III

max. 8,5

max. 11,0

Geschosswohnungsbauten

Grundflächenzahl
Die in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sollen im WA 1 und 2 unterschritten und es soll eine GRZ von 0,3 festgesetzt werden. Es handelt sich hier
um geringer verdichtete Bereiche für Einzel- und/oder Doppelhäuser, die vorwiegend am Siedlungsrand und im
Umfeld einer lockeren Bestandsbebauung angeordnet werden sollen. Alle weiteren Bereiche WA 3, WA 4 und
WA 5 sollen abgestuft als Doppelhäuser, Hausgruppen und Geschossbauten eine GRZ von 0,4 erhalten.
Geschossigkeit
Das Plangebiet ist nur leicht geneigt, so dass es nicht möglich ist, Geländesprünge unterschiedlich zu nutzen,
was sich auf die Geschossigkeit auswirken kann. Höhenfestsetzungen sind gegenüber der Geschossigkeit besser geeignet, die Kubatur zu bestimmen. Daher wird auf die Festsetzung der Geschossigkeit verzichtet. Eine
Ausnahme sollen die vier Geschosswohnungsbauten im Plangebiet sein. Hier soll zusätzlich zur Höhe eine maSeite 13 / 38

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ximale Dreigeschossigkeit festgesetzt werden. Damit soll die Begrenztheit der Geschossbauten verdeutlicht werden. Zusätzliche Geschosse können nur errichtet werden, wenn es sich bei der weiteren Geschossfläche entsprechend der Landesbauordnung um kein Vollgeschoss (Dachgeschosse, kleiner 2/3 der Fläche von Vollgeschossen) handelt und die Höhe nicht überschritten wird.
Höhenfestsetzung
Für alle Einfamilienhäuser soll die Traufhöhe generell auf ca. 7,0 m und die Firsthöhe auf ca. 10,0 m festgesetzt
werden. Geringfügige Abweichungen sind gegeben, weil innerhalb der Baufelder Höhenfestsetzungen in sinnvollen Abschnitten entsprechend dem leicht abfallenden Bodenniveau bestimmt werden. Diese Höhen erlauben den
Bau von zwei Vollgeschossen (ca. 6,0 m hoch) und eines Dachgeschosses. Innerhalb der Traufhöhe von 7,0 m
kann auf zwei Vollgeschossen auch eine Terrasse mit Brüstung errichtet werden, wie es bei Häusern mit Pultdächern oft der Fall ist. Die Höhenfestsetzungen begrenzen aber auch maximale Auslastungen gemäß den Definitionen der Landesbauordnung, so dass die Bebauung im Plangebiet eine annähernd gleiche Dichte aufweisen wird
und die Häuser miteinander harmonieren. Um ausreichenden Spielraum für die Bauherren der Einfamilienhäuser
zu ermöglichen, sollen die Höhen grundsätzlich nur Obergrenzen darstellen. Dadurch könnten aber extrem unterschiedliche Gebäudehöhen (Firstseite der Pulthäuser neben Satteldachhäuser, eingeschossiges Gebäude neben
Zweigeschoßigem) entstehen, was den Straßenraum sehr unruhig erscheinen ließe. Zwingende Höhen würden
jedoch die Baufreiheit zu stark einschränken. Es sollen daher zugunsten einer städtebaulichen Einheitlichkeit
Mindestanforderungen gestellt werden. Die straßenseitigen Fassaden sind prägend für das Ortsbild. Eine durchgängige Traufhöhe entlang der Straße ist ein typisches Element einer städtebaulichen Einheitlichkeit, was aufgegriffen werden soll. Entsprechend diesem Ziel sollen alle straßenseitigen Fassaden der Einfamilienhäuser eine
Höhe zwischen 6,0 und 7,0 m einnehmen. Wenn bei allen Häusern mindestens auf der Hälfte der Straßenfassaden diese enge Maßanforderung erfüllt wird, ist ein ausreichend einheitliches Straßenbild gegeben. Zusätzlich
sollen Einfamilienhäusern mit Pultdächern, deren Firstseite entlang der Straße verläuft, eine vorgelagerte Fassade in der Höhe der Traufe auferlegt werden. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sollen nach der 1. Offenlage
die Schriftlichen Festsetzungen zu den zwingenden Höhen eindeutiger formuliert werden. Gleichzeitig sollen in
den schriftlichen Festsetzungen Bedingungen für die Errichtung eines Zwerchgiebels auf der einsehbaren Straßenseite aufgenommen werden. Um die vorgesehene Traufständigkeit als prägende Bauform sicherstellen zu
können, sollen giebelständige Bauteile dort unterbunden werden, was durch eine pultdachförmige Ausbildung des
sog. Zwerchgiebels gegeben ist. Die dadurch entstehende Fassadenoberkannte soll schließlich wie eine Traufhöhe behandelt werden und zur Straße hin auf 6,0 – 7,0 m festgesetzt werden.
Für die Geschossbauten wird die Traufhöhe auf 8,5 m und die Firsthöhe auf 11,0 m festgesetzt. Der Spielraum
einer höheren Traufe ermöglicht das dritte Vollgeschoss. Die Begrenzung der Firsthöhe und die Dreigeschossigkeit stellen aber sicher, dass kein weiteres Vollgeschoss errichtet werden kann.
Alle Höhenfestsetzungen erfolgen in Abhängigkeit zu Normalhöhennull (NHN).

4.3

Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Die Wohngebiete mit den Bezeichnungen von WA 1 bis WA 4 sollen sich abstufen vom Einzelhaus über das
Doppelhaus zur Hausgruppe. Der Geschosswohnungsbau benötigt keine Festsetzung zur Bauweise.
Lage der Erschließung
zum Gebäude

Anzahl der WE

Bauweise

Vorgartentiefe

Baufeldtiefe

WA 1

nordost /nordwest

ca. 17 WE

nur Einzelhäuser

mind. 3,0

max. 13,0

WA 1.1

südost /südwest

ca. 27 WE

nur Einzelhäuser

mind. 5,0

max. 15,0
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WA 2

nordost /nordwest

ca. 38 WE

nur Einzel- u. Doppelhäuser

3,0 - 7,0*

max. 13,0

WA 3

nordost /nordwest

ca. 29 WE

nur Doppel- u. Hausgruppen

3,0 - 5,0*

max. 13,0

WA 4

nordost/nordwest

ca. 25 WE

nur Hausgruppen

0,0 - 3,0*

max. 13,0

WA 5

3 x nordost, 1x west

4 Gebäude

--

3,0 - 5,0*

max. 15,0

* je nach Lage im Gebiet

Bauweise
WA 1: Am Siedlungsrand sollen ausschließlich Einzelhäuser angeordnet werden, um einen sanften Übergang zur
freien Landschaft zu ermöglichen.
WA 1.1: Einzelhäuser werden auch in den Bereichen festgesetzt, wo die Erschließung im Süden und Westen liegt
- also auf der Sonnenseite. Bei diesen Häusern können die Eingänge und Terrassen entsprechend der Himmelsrichtung ausgerichtet werden.
WA 2: Bei den Grundstücken mit einer Erschließung im Norden oder Osten ist die Ansiedlung von Doppelhäusern
sinnvoll. Um eine flexible Einteilung der Grundstücke zu ermöglichen, werden hier Einzel- und Doppelhäuser
festgesetzt.
WA 3: Entlang der Hauptstraße und der nördlichen Erschließung sollen Baugrundstücke vorwiegend für Doppelhäuser und Hausgruppen angeordnet werden. Im Bereich des Funkmastes sollen keine Wohnhäuser errichtet
werden. Der Platz kann für gemeinsame Stellplatzanlagen für Hausgruppen optimal genutzt werden. In Eckbereichen können Hausgruppen durch private Stichwege besser erschlossen werden als Einzelgrundstücke.
WA 4: Im Bereich der repräsentativen Hauptstraße des Gebietes - der Verlängerung der August-Macke-Straße sollen in Anlehnung an die angrenzenden Reihenhauszeilen diese fortgesetzt werden. Um den nördlich des Kindergartens liegenden zentralen Platz eine räumliche Fassung geben zu können, sollen hier ebenfalls nur Hauszeilen zulässig sein.
WA 5: Im Gebiet sollen vier Baufelder für Geschosswohnungsbauten angeboten werden. Eine Festlegung der
Bauweise ist aufgrund der begrenzten Baufelder nicht erforderlich. Nach der 1. Offenlage sollen unterhalb der Abtei Wohnbauflächen erweitert werden. Aufgrund der Nachfrage nach mehr Geschosswohnungsbauten, sollen dort
zwei weitere Baufelder für die Errichtung von Mehrfamilienhäuser festgesetzt werden. Damit sind nun sechs Baufelder für Geschosswohnungsbauten im Plangebiet gegeben.
Überbaubare Fläche
Die überbaubare Fläche soll im gesamten Gebiet dem gleichen Prinzip folgen. Die Vorgärten nehmen mindestens
eine Tiefe von 3,0 m ein. Danach folgt ein Baufeld mit einer Tiefe von maximal 13,0 m. Hierdurch wird ein ausreichend großer Spielraum für die Anordnung des Hauses gegeben.
Die Mindesttiefe der Vorgärten weicht von dem Prinzip der 3,0 m an besonderen Stellen ab. Entlang der Haupterschließung (Verlängerung der August-Macke-Straße) wird der Vorgarten aus dem Baugebiet des B-Plan 840 von
5,0 m fortgeführt. Im Bereich der Verlängerung der Max-Pechstein-Straße soll das Baufeld 7,0 m nach hinten rücken, um vorhandenen Baumbestand in den Vorgärten erhalten zu können. Aufgrund der Dreigeschossigkeit ist
im Bereich der Geschossbauten ein größerer Abstand von mindestens 5,0 m angemessen.
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Eine weitere Ausnahme bilden Baufelder, deren Erschließung an der “sonnigen” Seite erfolgt - also von Süden
und Westen aus - WA 1.1. In diesen Fällen werden nur Einzelhäuser angeordnet, da diese in der Ausrichtung flexibel sind. Eingänge können im Osten und Norden angelegt werden. Durch den größeren Vorgartenbereich von
mind. 5,0 m und einer größeren Bautiefe von 15,0 m besteht die Möglichkeit, die Gebäude mehr nach hinten zu
stellen, um zur Straße hin auch Terrassen anordnen zu können. In den dann größeren Vorgärten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, Garagen und weitere Nebenanlagen zu erstellen. Hierdurch können, wie im ländlichen Raum üblich, Höfe gebildet werden, wodurch gleichzeitig der private Raum abgeschottet werden kann.
Bei der 1. Offenlage wurden zwei Zeile mit Einzelhäusern mit der Erschließung im Süden (südliches Eck der
Spangenerschließung) statt der 5,0 nur 3,0 m Vorgartentiefe festgesetzt. Dies soll nun korrigiert werden, da insbesondere bei drei Einzelhäuser Grundstückstiefen von 40 m gegeben sind.
Für die vier Baufelder der Geschosswohnungsbauten soll ein größerer Spielraum durch die Bautiefe von 15,0 m
angeboten werden.
Bei der 1. Offenlage wurde westlich der platzartigen Aufweitung der Zufahrtsstraße von der Schleckheimer Straße für zwei Parzellen sehr große überbaubaren Flächen angeboten. Um die Grundstückstiefe von 45 m besser
auslasten zu können, kann durch einen privaten Stichweg im Norden statt der zwei Grundstücke für Einzelhäuser
vier Doppelhausgrundstücke gebildet werden. Die überbaubare Grundstücksfläche soll daher entsprechend angepasst werden.
Auch soll nach der 1. Offenlage aufgrund des Wegfalls der Gemeinbedarfsfläche dort überbaubare Flächen festgesetzt werden, in dem die danebenliegenden Baufelder mit allen weiteren Festsetzungen verlängert werden.
Ebenfalls nach der 1. Offenlage sollen aufgrund von Eingaben von Anliegern aus dem Benediktinerweg die Baufelder für die Reihenhauszeilen nach Norden zwischen 2,0 und 4,0 m verschoben werden, um diese mehr in die
Flucht der Bestandszeilen zu bekommen. Hierdurch wird eine übermäßige Verschattung der Nachbarschaft vermieden.

4.4

Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs soll grundsätzlich auf den Privatgrundstücken erfolgen. Zur
Unterstützung der Durchgrünung werden die Flächen, auf denen Garagen und Stellplätze errichtet werden können, auf die überbaubare und dafür festgesetzte Flächen begrenzt. Bei den Einzel- und Doppelhäuser sollen diese seitlich der Häuser angeordnet werden.
Nebenanlagen sollen ebenfalls zur Sicherstellung der Durchgrünung und zur Vermeidung einer übermäßigen
Versiegelung im Vorgartenbereich prinzipiell (siehe Ausnahme WA 1.1) ausgeschlossen werden und sollen somit
nur seitlich der Hauptgebäude und im rückwärtigen Gartenbereich zulässig sein. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind lediglich Stützmauern, Einfriedungen und Standplätze für bewegliche Abfallbehälter.
Bei den Reihenhäusern und den Geschosswohnungsbauten werden Flächen für Sammelgaragen angeboten.
Durch Nummern werden die Stellplatzanlagen den jeweils angrenzenden Reihenhäusern zugeordnet. Hierbei
wurde darauf geachtet, dass die einzelnen Stellplätze nur über eine gemeinsame Zufahrt angefahren werden
können, damit die öffentlichen Gehwege möglichst wenig durch Einfahrten gestört werden. Aufgrund der Präsenz
im Straßenraum sollen die Stellplatzanlagen mit einem geneigten Dach ausgestattet werden.
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Begründung zur erneuten Offenlage

Eine besondere städtebauliche Situation ergibt sich bei den Baugrundstücken mit der Erschließung an der sonnigen Seite - WA 1.1. Bei den nur für Einzelhäuser festgesetzten Baugrundstücken sollen auf den tieferen Vorgärten auch Garagen und Nebenanlagen zulässig sein. Diese sollen aber nicht von der Straße direkt angefahren,
sondern nur über eine Zufahrt über das Privatgelände erreicht werden. Die Grundstücke von Einzelhäusern sind
mind. 14,00 m breit, so dass die Errichtung der Garage parallel zur Straßengrenze möglich ist. Die Festsetzung
von Garagen oder Nebenanlagen in Vorgärten haben mehrere Vorteile:
- Die Bauherren können auf ihrem Baugrundstück vorne und seitlich Stellplätze errichten
- Die Nebengebäude im Vorgarten können den südlichen Vorgarten /Hof von der Straße abschotten.
- Die Nebengebäude sind sinnvoller nutzbar, da sie von der Längsseite angedient werden können.
- Es kann eine ausdifferenzierte bauliche Anlage errichtet werden, die dem ländlichen Raum entspricht. Eine
räumliche Abfolge von Hof, Haus und Garten wird möglich.
Um jedoch einen Wildwuchs zu vermeiden, sollen die Garagen, Carports oder Nebenanlagen wie die Wohnhäuser mit geneigten Dächern mit einer Dachneigung von mind. 20° errichtet werden. Gleichzeitig sollen diese entlang der Straße eine Länge von 9,0 m nicht überschreiten.

4.5

Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Innerhalb der Bereiche für Einfamilienhäuser (WA 1 bis WA 4) soll zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte
und der entsprechenden Einwohnerzahl die Anzahl der Wohneinheiten je Hauseinheit auf maximal zwei beschränkt werden. Diese Festsetzung verhindert eine übermäßige Verdichtung innerhalb des Plangebietes und
dient dem beabsichtigten Charakter eines Familienheimgebietes. Dadurch soll ein erhöhtes Verkehrsaufkommen
und ein erhöhter Stellplatzbedarf vermieden und die Verkehrsflächen auch für spielende Kinder nutzbar gemacht
werden.
Innerhalb des WA 5 sind maximal 9 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Damit sollen innerhalb dieses Bereiches Mehrgenerationenhäuser oder Geschosswohnungsbauten für Senioren ermöglicht werden.

4.6

Festsetzungen zur Grünordnung
Im Umweltbericht werden 40 Baumpflanzungen auf öffentlichen Grünflächen und 57 Baumpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gefordert, die in den Schriftlichen Festsetzungen aufgenommen werden sollen. Ebenso
soll die Forderung der privaten Einfriedungen durch Hecken zum Landschaftsraum und allen weiteren öffentlichen Flächen festgesetzt werden.

4.7

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Innerhalb des Plangebietes soll die ca. 0,8 ha große private Grünfläche unterhalb der Abtei als Ausgleichsfläche
dienen. Sie soll daher als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft festgesetzt werden und einer extensiven Grünlandnutzung zugeführt werden. Nach der 1. Offenlage sollen die private Grünfläche von ca. 7.800 m² auf 3.000 m² verkleinert werden. Wobei hierdurch die öffentliche Grünfläche um 1000m², die Verkehrsflächen um 200m² und die Wohnbaufläche um 3.200m² vergrößert wird.

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4.8

Begründung zur erneuten Offenlage

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht:
Es gibt im Plangebiet zwei verschiedene Arten von Wegen, die nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt
werden:
- Bei den mit - a - gekennzeichneten Flächen handelt es sich um die Erschließungswege für Reihenhäuser, die
senkrecht zur öffentlichen Erschließung stehen. Diese können privat organisiert werden und beinhalten alle
Funktionen der Erschließung: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Das Recht wird den Anliegern der daran angeschlossenen Reihenhäuser und der Grundstücke, die mit dem Garten daran angrenzen, zugesprochen.
- Bei den mit - b - gekennzeichneten Flächen handelt es sich um schmale Mistwege, die die Zugänglichkeit der
rückwärtigen Gärten der Hauszeilen sicherstellen sollen.

4.9

Örtliche Gestaltungsvorschriften
Planungsrechtliche Festsetzungen legen den städtebaulichen Grundriss und die Kubatur fest, was die Geschossigkeit, die Höhe (TH und FH), die Bauweise und die überbaubare Fläche betreffen. Die Ausformung des Daches
ist eine gestalterische Regel gemäß der Landesbauordnung. Da jedoch die Dachform unweigerlich mit der Kubatur verbunden ist, soll im Bebauungsplan die Dachrichtung, die Dachform und die Dachneigung als örtliche Bauvorschrift aufgenommen werden. In einer Gestaltungssatzung nach Landesrecht sollen diese Mindestfestsetzungen zur Gestaltung ergänzt werden, die einen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Siedlung haben: Einschränkungen bei der Dacheindeckungen, Dachaufbauten, Nebengebäude, Einheitlichkeit der Doppelhäuser, sichtbare
Bereiche des Außenraums. Die Gestaltungssatzung und der Bebauungsplan sind eigenständige Instrumente.
Dachrichtung
Die Dachrichtung und damit die Stellung der baulichen Anlage werden als ein wesentlicher Bestandteil des Siedlungsgrundrisses gesehen. Daher wurde jedes Baufeld durch die Festsetzung der Firstrichtung ausgerichtet.
Hierbei sollen alle Häuser entlang einer Straßenseite entweder traufständig oder giebelständig sein. Ziel ist es ein
gleichmäßiges Straßenbild zu erhalten. In vielen Bereichen wurde sogar auf beiden Seiten die gleiche Ausrichtung der Häuser gewählt. Nur im Bereich der Haupterschließung (Verlängerung der August-Macke-Straße) und
der nördlichen Erschließung ist ein Wechsel der Richtung einer Straßenseite gegeben, wodurch die vorhandene
Baustruktur des 1. Bauabschnittes (B-Plan 840) fortgesetzt wird.
Um eine bessere Auslastung der Baufläche zu erhalten, werden Reihenhauszeilen und Doppelhäuser senkrecht
(traufständig) zur Erschließung angeordnet. Für Reihenhausbebauungen Bei grenzständigen Gebäuden sind
aufgrund der Entwässerung des Regenwassers giebelständige Bauweisen nicht empfehlenswert. In der Reihe
ergibt die Traufständigkeit ein ruhigeres Fassadenbild.
Für eine Nutzung der Sonnenenergie sollten die Dachflächen nach Süden ausgerichtet werden. Gute Ergebnisse
können noch erreicht werden, wenn die Abweichung der Gebäude von der Südausrichtung im Mittel kleiner als 45
Grad beträgt. Für die meisten Gebäude trifft das zu.
Garagen, die direkt an der Straßenbegrenzung liegen, prägen den öffentlichen Raum. Es sollen für diese Gebäude ebenso geneigte Dächer, aber auch die Dachrichtung festgelegt werden. Durch eine Traufständigkeit werden
geringe Wandhöhen sichergestellt, weswegen diese vorwiegend festgesetzt werden soll. Bei Sammelgaragen soll
immer an der langen Seite die Traufe liegen, da ansonsten unproportionelle Dachlängen entstehen.
Nach der 1. Offenlage soll die Firstrichtung in der Franz-Marc-Straße für die drei Einzelhäuser von der Traufständigkeit zur Giebelständigkeit gedreht werden um mit den gegenüberliegenden giebelständigen Häusern gleich zu
sein. Auf der ehemaligen Gemeinbedarfsfläche soll jedoch eine Traufständigkeit festgesetzt werden. Dadurch
werden die beiden letzten Gebäude zur Grünfläche einheitlich giebelständig ausgerichtet. .

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Begründung zur erneuten Offenlage

Dachform und Dachneigung
Das Plangebiet befindet sich im ländlichen Raum. Satteldächer sind dort die vorherrschende Dachform. Im Plangebiet sollen daher nur geneigte Dächer zulässig sein mit einer Dachneigung von mindestens 20°. Damit wird
das klassische Satteldach erfasst. Es können aber auch Pultdächer errichtet werden. Die Einfügung der Pultdächer wird dadurch gewährleistet, dass bei einer traufständigen Anordnung der Häuser der First des Pultdaches
mind. 2,0 m von der straßenseitigen Fassade nach hinten rücken muss. Die Richtung der Pultdächer kann damit
beliebig sein und auch aus solartechnischer Sicht wird eine optimale Ausrichtung möglich. Um sicherzustellen,
dass die geneigten Dächer ein Maß an Eindeutigkeit aufweisen, soll die Dachneigung mindestens 20° betragen.
Aufgrund ihrer hohen Präsenz im Straßenbild sollen für Garagen, Carports und Nebenanlagen, die direkt an den
Verkehrsflächen liegen ebenfalls geneigte Dächer festgesetzt werden.
4.10

Kennzeichnung
Entsprechend der Umweltprüfung wird das gesamte Plangebiet als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind gekennzeichnet. In den Schriftlichen Festsetzungen sollen Hinweise zum Anbau
von Gemüse aufgenommen werden. Bei Beachtung der Hinweise ist ein Verzehr der im Plangebiet angebauten
Nahrungsmittel gefahrlos möglich ist.

4.11

Hinweise
Nach der 1. Offenlage wurde von Seiten des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland darauf verwiesen,
dass in der Begründung die Gründe für den Verzicht auf eine Prospektion darzustellen ist.
Grundsätzlich ist eine Prospektion – d. h. eine zerstörungsfreie Erfassung von Kulturgütern – im Rahmen der
Baulaitplanung sinnvoll. Die besondere Situation im Plangebiet erfordert jedoch eine Abwägung zwischen dem
Bodenschutz und der Beschaffung von mehr Information zu Vorkommen von Bodendenkmälern.
Das Erkennen von Hinweisen auf Bodendenkmäler setzt eine gepflügte und geegte Fläche voraus. Aufgrund der
herausragenden Schutzwürdigkeit sowie hohen Naturbelassenheit der Böden im Plangebiet ist jedoch der Eingriff
auf das zwingend erforderliche Maß zu begrenzen. Durch die Errichtung von Gebäuden und der Straßenbauflächen ist die Abgrabung von Boden unvermeidlich. Umso wichtiger ist es, dass die Gartenbereiche und öffentlichen Grünflächen unberührt bleiben. Prospektion muss sich auch nur auf solche Flächen beschränken, deren
Entwicklung Bodeneingriffe nach sich ziehen. Grünflächen und Grünlandnutzung sind für die Belange des Bodendenkmalschutzes unschädlich, hier müssen auch keine Untersuchungen zur Betroffenheit der Kulturgüter
stattfinden. Auf der Grundlage der verfügbaren Information zu Bodenkenkmäler kann auf die Prospektion verzichtet werden. Allerdings ist eine ungeklärte archäologische Situation gegeben. Erst im Rahmen der Bauarbeiten
kann im üblichen Anzeigeverfahren auf Bodendenkmäler reagiert werden. Die damit möglicherweise einhergehenden Zeitverzögerungen beim Bauablauf sind jedoch zugunsten des großflächigen Bodenschutzes hinzunehmen.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung hat die Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke dargelegt, dass sie über eine öffentlich – rechtliche Berechtigungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im gesamten
Stadtgebiet verfügt. Sie bitten um einen Hinweis im Bebauungsplan, dass das Plangebiet sich in einem bergrechtlichen Erlaubnisfeld befindet. Eine Auswirkung auf die Planung ist nicht gegeben.

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Umweltbericht

5.1

Einleitung

5.1.1

Lage des Plangebietes

Begründung zur erneuten Offenlage

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 812, Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße liegt im Ortsteil
Aachen-Kornelimünster im Süden des Stadtgebietes. Der Geltungsbereich ist begrenzt durch die Abtei bzw. die
Oberforstbacher Straße im Norden, durch die westlichen Grundstücksgrenzen der Bebauung entlang des Benediktinerweges im Osten, der nördlichen Geltungsbereichsgrenze des B-Plans 840, “Kornelimünster West,
Schleckheimer Straße” bzw. der Schleckheimer Straße im Süden sowie den landwirtschaftlich genutzten Flächen
u. a. Flurstück 106 bzw. 1206 im Westen.

5.1.2

Inhalt und Ziele des B-Plans
Der Bebauungsplan soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Im Zuge der derzeitigen
Planung soll nunmehr im Anschluß an den Bebauungsplan Nr. 840, Kornelimünster West, Schleckheimer Straße
(1. Bauabschnitt) weiteres Bauland in Kornelimünster-West ausgewiesen werden (2. Bauabschnitt). Zielsetzung
des Bebauungsplanes ist es, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen und die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu unterstützen (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB). Vielen Bürgern der Stadt soll damit ihrem Wunsch nach einem eigenen Haus mit Garten ermöglicht werden. Mit der vorliegenden Planung soll in
einem gewissen Umfang die Abwanderungsbewegung von Bauinteressenten in das Umland vermindert werden.
Zusätzlich soll die Nutzungsintensivierung auch die öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen im Südraum stärken.

5.1.3

Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
bekanntgemacht am 27.05.2003 (GV.NW 2003, S. 301) ist der Bereich als “Allgemeine Siedlungsbereiche” (ASB)
und in Teilen als “Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich” mit der Überlagerung durch die Darstellung “Regionaler Grünzug” dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Für das Plangebiet stellt der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen (FNP) zum größten Teil "Wohnbauflächen" dar, an welche im Westen “Flächen für die Landwirtschaft” angrenzen. Bei der Abtei Kornelimünster sind
westlich der Kirche “Grünflächen” dargestellt. Ziel ist es nicht nur auf dem Bereich von der “Wohnbauflächen”,
sondern auch auf den “Flächen für die Landwirtschaft” Wohnnutzung anzusiedeln, um neues Wohnangebot zu
schaffen. Aufgrund der vorgesehenen Planung, die Siedlungsgrenze zu verschieben, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Der gesamte Planbereich, der derzeit im Hauptplan als “Fläche für die Landwirtschft” dargestellt ist, soll in die Darstellung “Wohnbauflächen” geändert werden.
Landschaftsplan (LP)
Der Landschaftsplan stellt für den Planbereich das Entwicklungsziel 6 dar. Dieses Ziel beinhaltet die Erhaltung
des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß Flächennutzungsplan geplanten Nutzungen.
Außerdem setzt er den "besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern" fest. In den v.g. Grünflächen
der Abtei sind im Landschaftsplan zwei Bäume als Naturdenkmäler eingetragen.
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Begründung zur erneuten Offenlage

Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 haben Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes. Ein
eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplanes die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz(LG NRW) außer
Kraft treten.

5.1.4

Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad
Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in ca.-Angaben):
Gesamtfläche

97.000 m²

Fläche für die Landwirtschaft

10.000 m²

Fläche der Telekom

1.900 m² 2.000 m²

aufgerundet

Ausgleichsfläche

11.000 m² 3.000 m²

Fläche für Gemeinbedarf

2.100 m²

Wird teils Wohnbaufläche, teils
Verkehrsfläche
Wird komlett Wohnbaufläche

Bruttobauland

72.000 m² 82.000 m²

Ausgleichsflächen

11.000 m² 3.000 m²

Private Grünflächen entlang südlich der Abtei

7.800 m² 3.000 m²

Öffentliche Grünfläche (Entwässerung)

3.200 m²

Bruttobauland

100,0 %

72.000 m² 82.000 m²

Nettobauland

79,0 % 75 %

56.600 m² 62.000 m²

Öffentliche Verkehrsfläche

17,0 % 20 %

12.600 m² 16.000 m²

Öffentliche Grünfläche (Park + Spiel)

4,0 % 5,0%

2.800 m² 4.000 m²

Zuzüglich Wohnen auf Gemeinbedarfs- und privater Grünfläche und
Verkehrsfläche statt Ausgleichsfl.

Abzügl. Wohnbaufl. 3.300 + Verkehrsfl. 200 + öffentl. Grünfl. 990,
bleibt Westl.Telek.. 2.400+östl. 600
abgerundet.
Wird Verkehrsfläche

Zuzügl. Gemeinb. 2.100+ westl.
Telek. 2.000 + östl. Telek. 1.300
Zuzügl. Öff-Grün-Entwässerung
3.200 + erschl. Westl. Telek.200
Oberforstbacher 990 + Westeck 680
+ Kispi 1900 + für Baumkronen 170 +
Schleckheimer 260 - aufgerundet

Versiegelung

37.200 m² 41.000 m²

Durch Häuser incl. Stp (0,4x56.600 62.000 m²)

22.600 m² 25.000 m”

Durch Kindergarten

1.000 m²

entfällt

Durch private Verkehrsflächen

1.000 m² 1.200 m²

Zuzügl. Erschl. Südl. 200

Durch öffentliche Verkehrsflächen

12.600 m² 13.000 m²

Zuzügl. Weg ohne Mulden-Entw 200
+ Erschl. Wohnerw westl. Telek 200

Wohneinheiten

161 WE 173 WE

Südlicher Bereich

45 WE 47 WE

Nördlicher Bereich

116 WE 126 WE

Besucherparkplätze

63 Stp
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Begründung zur erneuten Offenlage

5.1.5

Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen bei der Stadt Aachen formulierten Grundsätze
und Ziele des Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird im Einzelnen hierauf eingegangen.

5.2

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

5.2.1

Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.

5.2.1.1 Schutzgut Mensch-Bestandsbeschreibung
Thema Lärm
Für das Gebiet zwischen der Oberforstbacher Straße, der Schleckheimer Straße und des Benediktiner Weges
wird ein Bebauungsplan aufgestellt, der die Neuansiedlung von Wohngebäuden ermöglichen soll. Das Plangebiet umfasst einen Bebauungsplanbereich mit ca. 160 WE und einem Kindergarten. Das Verkehrsaufkommen der
Oberforstbacher Straße beträgt lt. Verkehrsmodell der Stadt Aachen rd. 1.250 KFZ/24h. Das Verkehrsaufkommen der Schleckheimer Straße beträgt rd. 5.200 KFZ/h.
Thema Stadtklima/Lufthygiene
Das B-Plangebiet Aachen Kornelimünster-West (nördlicher Teil oberhalb der Schleckheimer Str. von 8,4 ha Gesamtfläche) gliedert sich an den westlichen, locker bebauten Siedlungsrand des Ortsteils Kornelimünster an. Der
neue Wohnsiedlungsbereich liegt deutlich oberhalb des Indetals mit dem alten und dicht bebauten Ortskern von
Kornelimünster, d.h. außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Aachener Talkessels; das BPlan-Gelände fällt in östliche / südöstliche Richtung leicht ab.
Ausweislich der Thermalbefliegungen aus dem gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen, 2000, liegt das
Planareal in einem Kaltlufteinzugsgebiet (Kaltluftbildung und Kaltluftabfluss). Entlang der Schleckheimerstraße
wurde ein lokaler Kaltluftabfluss mit Richtung Ortskern nachgewiesen. Ansonsten ist davon auszugehen, dass
sich die Kaltluft zwischen den Wohngebieten hangabwärts bewegt und damit den Westteil von Kornelimünster
oberhalb des Indetals mit Frischluft versorgt. Die lufthygienische Belastung mit einschlägigen Luftschadstoffen ist
im neuen B-Plangebiet im Allgemeinen als gering zu bewerten. Einzig der Bereich unmittelbar an der etwas stärker Kfz-frequentierten Schleckheimerstr. (DTV-werktags gemäß Luftreinhalteplan Aachen: ca. 5.000) ist von Luftschadstoff-Immissionen betroffen, deren Niveau jedoch sehr deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegt.
Thema Geruchsimmissionen
In der Nähe befinden sich zwei landwirtschaftliche Betriebe, deren Betrieb möglicherweise zu Geruchsentwicklungen führen, die als störend empfunden werden.
Thema Elektromagnetische Felder (EMF)
Im nördlichen Randbereich des B-Plangebietes (Nähe der Abtei Kornelimünster) liegt ein etwa 32 m hoher Mobilfunkturm mit Sendeanlagen mehrerer Mobilfunkbetreiber. Aufgrund der Turmhöhe und den dortigen technischen
Möglichkeiten wird mit einem weiteren Sendeanlagenausbau gerechnet. Nach Angaben der zuständigen Bundesnetzagentur, wurde der etwa 32 m hohe Mobilfunksendemast mit einer Reihe von Mobilfunkantennen der vier
bekannten Hauptnetzbetreiber in verschiedenen Antennenhöhen ausgestattet. Der gesetzliche Mindestabstand
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zu immissionssensiblen Nutzungen, wie z.B. Wohnnutzung beträgt auf der Grundlage der 26. BImSchV (26. Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz) in Antennen-Hauptabstrahlrichtung 24,01 m.
Thema Grün- und Freiflächen, Erholung
Das Bebauungsplangebiet wird zur Zeit von Wiesen bzw. Weideflächen geprägt und grenzt an ein durchgrüntes
Wohngebiet mit einem 1760 qm großen Spielplatz an. Der vorhandene Spielplatz liegt im Randbereich der vorhandenen Bebauung hin zur freien Landschaft und ist von älterem Baumbestand umgeben. Nördlich der Bebauungsplanfläche befindet sich die das Landschaftsbild prägende Benediktiner Abtei, deren westlich und östlich gelegenen Außenanlagen einen alten Baumbestand aufweisen.
5.2.1.2 Schutzgut Mensch-Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Thema Lärm
Für das Plangebiet wird das zusätzlich zu erwartende Verkehrsaufkommen aufgrund der v.g. Planungsabsichten
wie folgt eingeschätzt. 160 Wohneinheiten mit im Mittel mit 2,5 Einwohnern belegt, ergeben ca. 400 Einwohner.
Lt. Statistik besitzt in Aachen jede zweite Person ein Fahrzeug. Demnach werden in dem Plangebiet ca. 200
Fahrzeuge zu erwarten sein. Nach den Erfahrungen werden diese Fahrzeuge 3-4mal pro Tag bewegt. Das würde
einem Verkehrsaufkommen von max. 800 Fahrzeugen pro 24h entsprechen. Besucher, Liefer- und Versorgungsdienste erhöhen das Verkehrsaufkommen auf rd. 900 Fahrten pro 24h. Aufgrund der geplanten Erschließung
über drei verschiedene Anfahrtsbereiche, verteilt sich die Verkehrsbelastung im Plangebiet sodass die ursprüngliche Lärmprognose, für die der ungünstigste Fall über nur eine Erschließungsstraße angenommen wurde (sog.
Worst-case-Annahme1), nicht zum Tragen kommt. Dennoch wird die Situation anhand dieser ungünstigen Belastungszahlen beurteilt, um eine größtmögliche Sicherheit in der Darlegung der zusätzlichen Belastung durch die
Verkehre des Plangebietes zu erreichen.
Thema Stadtklima/Lufthygiene
Im Indetal selbst, und damit im dicht bebauten Zentrum von Kornelimünster, herrscht während austauscharmer
Wetterlagen Kaltluftstau mit geringen Strömungsgeschwindigkeiten vor. Dies ist topographisch bedingt (geringes
Tallängsgefälle), wobei der dennoch vorhandene Kaltluftdurchfluss als lufthygienisch positiv wirksam zu bewerten
ist. Die für ein Aufrechterhalten dieser Strömung erforderliche große Kaltluftzufuhr würde durch die geplanten
Baumaßnahmen im neuen B-Plangebiet quantitativ sicherlich reduziert werden (Versiegelung bis zu etwa 65 – 70
% durch Straßen- / Wegebau und Gebäude sowie Verringerung der verbleibenden Kaltluftströme). Vor allem im
Westteil von Kornelimünster würde diese lokale Belüftungsfunktion stark eingeschränkt. Dies wiederum führt zur
Verschlechterung der lufthygienischen Situation.
Thema Geruchsimmissionen
Nach näherer Untersuchung der beiden in der Nähe liegenden landwirtschaftlichen Betriebe hat sich herausgestellt, dass von keinem Konflikt zwischen Landwirtschaft und Wohngebiet auszugehen ist, weil die Anzahl der
gehaltenen Tiere sowie die Bewirtschafttungsart der Betreibe (Sommerweide) keine Emissionen außergewöhnlichen Ausmaßes erwarten lassen.
Thema Elektromagnetische Felder
Da im Bebauungsplan der mögliche Konflikt zwischen Mobilfunksendeturm (EMF) und der in der Umgebung vorgesehenen Wohnnutzung (Wohngrundstücke) durch einen vorsorgenden Mindestabstand von 50 m Radius (geDie Annahme des sogenannten worst-case (engl., wörtl. für „der schlechtest anzunehmende Fall“) für eine Belastungssituation ist
eine übliche Praxis in der Umweltvorsorgeplanung. Sie dient dazu, möglichst sichere Aussagen zum Schutz der Menschen oder der
sonstigen Schutzgüter zu bekommen.
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setzlicher Mindestabstand 24 m) planerisch berücksichtigt wurde (es befinden sich keine zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehene Räume in diesem Radius), sind keine Auswirkungen auf den Menschen zu
erwarten.
Grün- und Freiflächen, Erholung
Der Bebauungsplan sieht vor, den nördlichen Teil des Wohngebietes durch eine neue Straße von der Oberforstbacher Straße aus zu erschließen. Hiervon ist die östlich der Abtei gelegene vorhandene Grünfläche mit altem
Baumbestand und einer alten eingewachsenen Hecke betroffen. Der vorhandene Fahrweg, der Entlang der Abteimauer zum Sendemast führt bleibt erhalten. Auf Grund der neuen Planstraße würden 5-8 Bäume entfallen, für
die aber wegen Pilzbefall und Totholzbildung eine Fällgenehmigung erteilt werden könnte. Bei Realisierung der
Baufenster an der südöstlichen Ecke des Plangebietes würde hier ebenfalls vorhandener alter Baumbestand entfallen. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 25.06.03 „Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau“ löst ein Wohnbauprojekt grundsätzlich neben dem hausnahen Spielbereich für Kleinkinder die Herstellung
eines öffentlichen Spielplatzes aus. Entsprechend dieser Kriterien sind 10 m² öffentliche Kinderspielfläche pro
Kind (2 Kinder pro Wohneinheit) einzuplanen. Die zu fordernde Spielplatzgröße kann um die Hälfte reduziert werden, wenn im nahen Umfeld weitere Spielmöglichkeiten bestehen. In dem neuen Wohngebiet sind neben 4 Mehrfamilienhäuser hauptsachlich Einfamilienhäuser mit zum Teil größeren Gartenflächen vorgesehen. Die vorgesehenen 160 Wohneinheiten lösen einen öffentlichen Spielplatzbedarf von rund 3200 qm aus (160WE * 10 qm * 2
Kinder). Da bereits ein Spielplatz in unmittelbarere Nähe zum geplanten Bebauungsgebiet vorliegt, kann die Größe auf die Hälfte reduziert werden. Im Bebauungsplan sind folgende Grünflächen vorgesehen:
Die an die Wohnbauflächen angrenzenden Grünflächen östlich der Abtei und am Sendemast werden als
private Grünflächen festgesetzt.
Als öffentliche Grünflächen wird eine ca. 1.800 qm große Grünfläche mit der Festsetzung Kinderspielplatz
vorgesehen, die direkt an den bereits vorhandenen Spielplatz angrenzt.
Als weitere öffentliche Grünfläche wird ein 7 m breiter Grünstreifen mit der Zielsetzung Oberflächenentwässerung an der westlichen Bebauungsplangrenze festgesetzt. Hier soll eine Mulde / Rinne vorgesehen werden, die das oberhalb ankommende, wild abfließende Oberflächenwasser zu den Regenwasserkanälen im
B-Plan-Gebiet Nr. 812 führen soll.
Entlang des alten Friedhofs westlich der Abtei wird ein Fuß- und Radweg entstehen, der die Anbindung an
das bereits bestehende Wanderwegenetz ermöglicht. Im Übergang von der Wohnbebauung entlang des
Weges entsteht hier ebenfalls eine neue 670 m² große öffentliche Grünfläche.
5.2.1.3 Schutzgut Mensch - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteilig. Auswirkungen
Thema Lärm
Die beabsichtigte Planungsmaßnahme erfordert keine besonderen Vorkehrungen oder Maßnahmen zum Schutz
der Bewohner gegen den Verkehrslärm. Lediglich an den direkt an der Schleckheimer Straße liegenden Grundstücken sollte die Gartennutzung nicht zur Straßenseite hin erfolgen.
Themen Stadtklima/Lufthygiene, Geruchsimmissionen und Elektromagnetische Felder
Keine Maßnahmen erforderlich.
Grün-Freiflächen, Erholung
Zur Sicherung vorhandener wertvoller Gehölzbestände werden die zukünftigen Verkehrsflächen und die angrenzenden Baufenster nach Möglichkeit derart angelegt, dass die erhaltenswerten Grünstrukturen und Baumbestän-

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de erhalten werden können. Vorhandene Gehölzstrukturen, die im Bereich der Abtei und im Bereich des bestehenden Spielplatzes liegen, werden in die Konzeption einbezogen und sollen weitestgehend erhalten bleiben.
Öffentliche Grünflächen Kinderspielplatz (1800 qm): Bäume und Grünstrukturen, die nach dem Erhaltungsgebot
festgesetzt werden, sind durch geeignete Maßnahmen vor Beeinträchtigung zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Die Gehölze, die bereits auf dem vorhandenen Spielplatz bestehen und an den Straßenraum angrenzen sind
zu erhalten und zu schützen. Maßnahmen im Kronentraufbereich der Bäume wie Abgrabungen für Fallschutzbereiche und Wege sind unzulässig. Zulässig sind Pflegeschnitte zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht. Die
neue Spielplatzfläche ist mit Gehölzen entsprechend der bereits vorhandenen Spielplatzfläche einzugrünen.
(Pflanzliste 1). Die Spielplatzfläche soll weitgehend unversiegelt bleiben. Wege sind als wassergebundene Wege
anzulegen. Größere Erdbewegungen (Geländemodulationen) sind zu vermeiden.
Öffentliche Grünfläche (Oberflächenentwässerung): Der zur Oberflächenentwässerung vorgesehene Grünstreifen
westlich des Plangebietes ist mit Landschaftsrasen mit einer Wildblumenmischung einzusäen. Die Wiese ist 2 x
im Jahr zu mähen. Ansonsten ist der Streifen von Bepflanzung freizuhalten, da hier Pflegefahrzeuge zur Freihaltung der Mulde gelegentlich fahren müssen. Lediglich an den Enden der Planstraße zur freien Landschaft hin sollen gestaltete Aufenthaltsräume mit Bänken und Baumpflanzungen (Pflanzliste 1) zum Verweilen einladen.
Öffentliche Grünfläche (Parkanlage) am Fußweg (670 qm): Auf der Grünfläche sind mindestens 6 Hochstämme
der Pflanzliste 2 vorzusehen. Der Blick in die freie Landschaft soll gegeben sein. Die Fläche soll weitestgehend
unversiegelt bleiben.
Private Grünflächen: Für die als private Grünflächen festgesetzten Flächen bieten sich die Patres der Abtei an die
Fläche in ihr Eigentum zu übernehmen und die ökologische Qualität als Ausgleichsfläche sicherzustellen. Die
Flächen westlich und östlich des Sendemastes sind mindestens mit einer Wieseneinsaat zu versehen. Es wird
empfohlen Obstgehölze anzupflanzen. Die östlich der Abtei gelegenen Flächen sind mit ihren Gehölzstrukturen
dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Auf der Fläche sind 5 Bäume der Pflanzliste 1 neu zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen.
Straßenbegrünung: In den neuen Straßenräumen sind 54 Bäumen (Stammumfang 20-25, 4 x v. mit Ballen) vorzusehen. (siehe Pflanzliste 3 in der ANLAGE Grünordnungsplan).Die Standorte sind in der weiteren Planung
noch genau zu definieren und festzulegen. Sind hier Parkplätze vorgesehen, sollten die Baumscheiben ein Gesamtvolumen von 12 m³ beinhalten, dabei sollte mind. 1,50 m x 1,50 m offene Baumscheibe von Pflasterung frei
gehalten werden. Der geforderte Wurzelraum kann durch den Einbau von mineralischem Substraten unter angrenzenden, befestigten Flächen im Umfeld des Baumes geschaffen werden. Eine Bepflanzung der Baumscheiben mit Stauden oder bodendeckenden Gehölzen ist vorzusehen. Die in den Verkehrsflächen vorgesehenen
platzartigen Aufweitungen sind mit insgesamt 10 Hochstämmen aus Pflanzliste 2 zu bepflanzen. Eine Gestaltung
als öffentliche Aufenthaltsbereiche mit Bänken und kleineren Spielpunkten ist denkbar.
Private Gärten: Es werden keine Festsetzungen auf privaten Flächen getroffen, jedoch wird für das Erscheinungsbild des künftigen Wohngebietes folgendes empfohlen:
Im Bereich der privaten Gärten sind möglichst standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden.
Insbesondere sind im Übergang zur freien Landschaft im Norden und Osten des Bebauungsplangebietes
frei wachsende Hecken oder geschnittene Hecken mit vorwiegend heimischen Gehölzen vorzusehen.
Versiegelte Flächen in den Privatgärten sind auf ein Minimum zu beschränken.
5.2.2

Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bei der Beurteilung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wird die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie den Zusammenhang von Lebensräumen betrachtet. Dabei wird besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der
Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.

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5.2.2.1 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Baumschutz
Der östlich der Abtei stehende Baumbestand, der von der nördlichen Erschließungsmaßnahme betroffen sein
wird, besteht aus ca. 30 Bäumen unterschiedlicher Arten (Kastanie, Eibe Vogelbeere etc.), die zum Teil unter die
Baumschutzsatzung fallen. Einige der Bäume weisen deutliche Schäden auf.
Biotoptypen des Untersuchungsraumes
Das Plangebiet wird durch eine intensive landwirtschaftliche Weidenutzung geprägt, daher ist “artenarmes, frisches Intensivgrünland” der bestimmende Biotoptyp. Aufgrund dieser Nutzung wird die ökologische Bodenfunktion durch Nährstoff- und Düngeeintrag und Verdichtung durch Viehtritt nachteilig beeinflusst. Im Bereich der Abtei
wurde der Biotoptyp “Altbaumbestände in Parkanlagen” zu Grunde gelegt. Aufgrund der geringen Größe der Gesamtfläche und einer größeren Scherrasenfläche ohne Baumbestand wurde dieser Wertefaktor von 0,9 auf 0,75
abgewertet. Für die Grünfläche im Bereich der Mobilfunkanlage wurde ein Mischwert von 0,65 aus den Biotoptypen “einreihige, authochtone Hecke”(0,6), “artenreiche, frische Wiese” (0,8) und “Unbefestigte Wege” (0,15) gebildet. Die Hausgärten der Wohnbebauung der Schleckheimerstraße wurden als “Zier und Nutzgärten, strukturreich” eingestuft, aufgrund ihrer außergewöhnlichen Größe und des teilweise älteren Baumbestandes, vorhandener ortstypischer Heckenstrukturen und großflächiger Mahdwiesenstrukturen wurde der zugeordnete Wertefaktor
von 0,4 auf 0,55 angehoben.
Belange des Artenschutzes
Es wurden im Plangebiet keine geschützten Pflanzenarten und keine Brut- oder Nistplätze streng geschützter
Tierarten angetroffen. Von ökologischer Bedeutung sind die Vegetationsstrukturen im Bereich der Abtei, diese
sind von der Straßenführung der Erschließung des Gebietes betroffen. Der Straßenverlauf wurde so gewählt,
dass er möglichst gering in den vorhandenen Baumbestand eingreift. Die Ausweisung von zusätzlichen Grünflächen in diesem Bereich soll die bestehenden Strukturen weiter aufwerten. Die ökologische Bedeutung des Plangebietes ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung stark eingeschränkt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Flächen bestimmten Vogel und Fledermausarten als Jagdrevier dienen. Diese Arten können jedoch
auf benachbarte Freiflächen ausweichen, die im Umland zur Verfügung stehen.
Aufgrund der unmittelbaren Siedlungs- und Straßennähe und der angetroffenen Biotopstrukturen ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFHRichtlinie, bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen.
Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen.
5.2.2.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
Temporäre Beeinträchtigungen (im Zuge der Baumaßnahme)
Während der Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass der zu erhaltende geschützte Baumbestand im Wurzel-,
Stamm- und Kronentraufbereich unbeschadet bleibt. Eventuell sind entsprechende Schutzzäune zu errichten. Im
Kronentraufbereich der Bäume ist das Lagern von Baustoffen, Bodenaushub, jeglicher Baustelleneinrichtung, das
Abstellen und Befahren durch Baufahrzeuge, das Anlegen von Wegen und Plätzen, das Verlegen von Leitungen
sowie jeglicher Bodenauf- oder abtrag zu unterlassen.
Baumschutz
Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand östlich der Abtei wird von der geplanten nördlichen Erschließung
gequert werden. Für die Straßenbaumaßnahme werden voraussichtlich 6-8 Bäume gefällt werden müssen.

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Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
In den nachfolgenden Tabellen werden die Biotoptypen des Plangebietes mittels des „Aachener Leitfaden zur
Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006) bewertet. Der Gesamtwert des Gebietes vor Beginn des
Planvorhabens und nach Ausführung der Baumaßnahmen wird gegenübergestellt.
Ökologische Wertigkeit des Plangebietes vor dem Eingriff
Biotoptyp
Versiegelte Flächen, Gebäude, Straßen
Artenarmes, frisches Intensivgrünland
Gärten strukturreich > 250 qm, Baumbestand, Heckenstrukturen
Grünfläche Mobilfunkanlage
Baumgruppen in Parks und Gärten
Gesamtwert:

Fläche in m²
2.000
85.960
6.775
1.025
1.240
97.000

Öklologische Wertigkeit des Plangebietes nach dem Eingriff
Biotoptyp
Fläche in m²
Versiegelte Flächen, Gebäude, Straßen, Bestand
2.000
Versiegelte Flächen, Gebäude
Versiegelte Flächen, Straßen
Verkehrsfläche, unbefestigt
Gärten strukturarm < 250 m²
Kinderspielplatz
Öffentl Grünfläche Verkehrsfläche Entwässerung Siedlungsrand
Artenarmes, frisches Intensivgrünland
Gärten, strukturreich>250m²,Baumbestand, Heckenstrukturen,
Bestand
Grünfläche, Parkanlage, Neuanlage Abtei
Grünfläche Mobilfunkanlage, Bestand
Baumgruppen in Parks und Gärten, Bestand
Geplante Baumpflanzung (STU 20/25)
Gesamtwert:
Gesamtwert Planung – Gesamtwert Bestand

Wertefaktor
0,0
0,4
0,55
0,65
0,75

Summe
0
34.384
3.726
666
930
39.706

Wertefaktor Summe
0
0

23.600 25.000
13.600 13.000
1.100 1.200
34.000
1.800
3.200 2.200
5.575
4.200

0
0
0,15
0,3
0,3
0,4
0,4
0,55

0
0
165 180
10.200
540
1.280 880
2.230
2.310

7.000
1.025
ca. 800
64 Stück
97.000

0,6
0,65
0,75
15 Pkte.

4.200
666
600
960
23.151 22.766

minus

16.555 16.940

Der ökologische Gesamtwert der Biotoptypen des Plangebietes beträgt vor dem Eingriff 39.706 Wertepunkte. Da
der ökologische Wert nach dem Eingriff 23.151 22.766 Wertepunkte aufweist, entsteht eine negative Bilanz von
16.555 16.940 Wertepunkten nach der Ausführung des Planvorhabens.
5.2.2.3 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Baumschutz
Für die Bäume, die gemäß der Baumschutzsatzung eine Befreiung zum Fällen erhalten, werden Ersatzbäume im
Plangebiet gepflanzt werden.

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Maßnahmen, die sich aus der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ergeben
Bei diesem Bebauungsplan wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen in den Vordergrund gestellt. Aus
diesem Grund wurden von Seiten der Unteren Bodenschutzbehörde die durch diesen Bebauungsplan entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf den Boden unter Anwendung des “Aachener Leitfadens zur Bewertung von
Eingriffen in das Schutzgut Boden” berechnet und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Die für das
Schutzgut Boden festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen kompensieren in vollem Umfang das durch diesen Fachbeitrag festgestellte ökologische Defizit für den Bereich Natur und Landschaft. Zur planungsrechtlichen Sicherheit
sind bezüglich des Erhalts von Vegetationsstrukturen und der Sicherung der im Grünordnungsplan benannten
Pflanzmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes in Absprache mit dem Planungsamt grünordnerischen
Festsetzungen zu treffen.
Grünordnungsplan
Die grünordnerischen Festsetzungen im Plangebiet sowie eine Darstellung der geplanten Pflanzmaßnahmen sind
dem als Anlage beigefügten Grünordnungsplan, der verbindlicher Bestandteil des Umweltberichtes ist. Die
Baumbilanz dieses Bebauungsplanes beträgt voraussichtlich + 60 Bäume.

5.2.3

Schutzgut Boden
Bei der Erörterung des Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanze und Bodenorganismen, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer, sowie seine Seltenheit und kulturelle Bedeutung eingegangen.

5.2.3.1 Schutzgut Boden - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt bei der
Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.
Altlastenverdachtsflächen/Schädliche Bodenveränderungen
Da die Böden im Aachener Süden bedingt durch historisch bergbauliche Tätigkeiten und potenziell erzführende
geologische Schichten erhöhte Cadmium- und Bleigehalte aufweisen können, wurden 2004 und 2011 im Plangebiet Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse bestätigen, dass zwar großflächig, aber insgesamt nur
geringfügige Überschreitungen des unteren Cadmium-Maßnahmenwertes2 von 0,04 mg/kg vorliegen.
Die ermittelten Gesamtgehalte an Blei und Cadmium liegen unterhalb der Prüfwerte für Kinderspielflächen, so
dass eine Gefährdung hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch ausgeräumt werden kann. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Bei dem Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze wird die Aufnahme
von Schadstoffen über den Verzehr von Nutzpflanzen beurteilt. Schutzgut ist auch hier insbesondere die menschliche Gesundheit. Ziel der Untersuchungen ist eine Gefahrenbeurteilung durch den Verzehr von Gemüse aus dem
Eigenanbau. Für den Parameter Blei bestehen für den Wirkungspfad Boden-Pflanze aus bodenschutzrechtlicher
Sicht keine Bedenken, während die Untersuchungsergebnisse für den Parameter Cadmium belegen, dass der untere Maßnahmenwert – wenn auch nur geringfügig - großflächig überschritten wird.

2

definiert für den Anbau stark Cadmium-anreichernder Gemüsearten
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Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der Boden benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen auch zukünftig erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Jede flächenbezogene Planung beeinflusst z.T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine Lebensgemeinschaften, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
In dem Plangebiet liegen verbreitet die Bodentypen Pseudogley und Pseudogley-Parabraunerde vor, vereinzelt
wurden auch Kolluvisole angetroffen. Diese Böden können im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit als sehr bis besonders schutzwürdig (Stufe 4 und 5) im Hinblick auf die Bodenfunktion „Naturhaushalt“ (hohe Bodenfruchtbarkeit,
Wasserspeichervermögen und Filter- und Pufferfunktion) eingestuft werden.
5.2.3.2 Schutzgut Boden - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Altlastenverdachtsflächen/Schädliche Bodenveränderungen
Durch die Ansiedlung von Wohnen in das Gebiet, werden die dort lebenden Menschen auch Gemüse anbauen
wollen. Dies ist mit gewissen Einschränkungen auch gefahrlos möglich.
Schutzwürdige Böden
Durch die vorgesehene Planung werden durch Bodenabtrag und -umlagerung sowie durch eine nachfolgende
Versiegelung und Bebauung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen die schutzwürdigen Böden zu über 40 %
und für den geplanten Straßenbau zu 100% nachhaltig geschädigt.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit sowie hohen Naturbelassenheit der Böden im Plangebiet kann aus
bodenschutzrechtlicher Sicht eine Bebauung nicht empfohlen werden.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland hat eine Prospektion für sinnvoll erachtet. Aufgrund
der besonderen Schutzwürdigkeit des Bodens wird jedoch darauf verzichtet, da ansonsten die gesamte
Fläche gepflügt und geeggt werden müsste. Damit ist jedoch eine ungeklärte archäologische Situation
gegeben.
Unabhängig von der Art der Bodenfunktion und der Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit spielen unversiegelte Böden
eine essentielle Rolle im Klimageschehen. Einerseits sind sie unmittelbar von künftigen Klimaänderungen betroffen, andererseits haben anthropogene Eingriffe und klimabedingte Veränderungen der Bodeneigenschaften wiederum Auswirkungen auf das Klima3. Durch die Versiegelung von Flächen gehen Böden als wertvolle Flächen für
die Produktion von Nahrungsmitteln und als Kohlendioxidstoffspeicher (Grünflächen sind besonders wertvolle
CO2-Speicher) verloren. Weiterhin ist die Kühlungsfunktion unversiegelter Flächen für das Mikroklima von nicht zu
unterschätzender Bedeutung.
5.2.3.3 Schutzgut Boden - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Altlastenverdachtsflächen / Schädliche Bodenveränderungen
Hinweise zum Anbau von Gemüse:
Der eigenverantwortliche und verantwortungsbewusste Umgang mit der Gartennutzung, d.h. kein intensiver Anbau hoch Cadmium anreichernder Gemüsesorten wie Lollo rosso, Sellerie, Mangold, Endivie und Spinat bzw. eine
Sicherung der Anbaufläche über mit unbelastetem Mutterboden gefüllten Hochbeeten, Pflanzkästen oder –kübeln
ist völlig ausreichend.

3

LABO-Positionspapier (2010): Klimawandel – Betroffenheit und Handlungsempfehlungen des Bodenschutzes
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Es wird empfohlen, das gesamte Plangebiet nach § 9 Abs. 5 BauGB als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ zu kennzeichnen, da großflächig eine - wenn auch nur geringfügige schädliche Bodenveränderung4 vorliegt. Der Einrichtung eines Nutzgartens steht nichts entgegen, wenn die oben
genannten Hinweise eingehalten werden.
Schutzwürdige Böden
Innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes: Die ca. 0,8 ha große Ausgleichsfläche ist gem. § 9 Abs.1 Nr. 20
BauGB als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festzusetzen. Diese Fläche ist einer extensiven Gründlandnutzung zuzuführen, sodass durch diese Maßnahmen eine Aufwertung des Naturbelassenheit des Bodens erfolgen kann. Sollten hier weitere Maßnahmen wie Anpflanzen von
Sträuchern und Hecken festgesetzt werden, wird dies aus bodenschutzfachlicher Sicht befürwortet, auch wenn
keine weitere Aufwertung aus bodenfunktionaler Sicht möglich ist. Die öffentliche Grünfläche mit Kinderspielfläche ist gem. § 9 Abs.1 Nr. 15 BauGB als „öffentliche Grünfläche“ festzusetzen.
Beide Flächen sind durch die Errichtung von Bauzäunen zu sichern, so dass die schutzwürdigen Böden
während der gesamten Bauphase vor sämtlicher Beeinträchtigung geschützt werden.
Mit der Realisierung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Planung gehen in hohem Maß schutzwürdige
Böden verloren, so dass auch nach Durchführung von Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des
Geltungsbereiches ein Ausgleichsdefizit von 23 WE (Werteinheiten) ha verbleibt.
Außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes: Insgesamt werden 45,6 ha Waldflächen im Aachener Stadtgebiet für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Bei einem Aufwertungspotential von 0,5 WE sind dies 22,8
WE ha. Damit ist die Differenz zwischen Plan- und Ist-Zustand von -23 WE ha ausgeglichen. Die Kosten für die
Ausgleichsmaßnahmen betragen 695.000 €
Durch Waldumbaumaßnahmen, z.B. die Schaffung von Waldbeständen mit natürlichen Strukturen und Lebensabläufen, sollen einschichtige, standortfremde Nadelwälder (Monoforste) hin zu einem standorttypischen, naturnahem Wald entwickelt werden. Daher kann der Waldumbau auch immer im Kontext der Nachhaltigkeit gesehen
werden. Aus bodenfunktionaler Sicht erfolgt auf Dauer eine deutliche Verbesserung der Filter- und Pufferfunktion,
eine Erhöhung des Wasserspeichervermögens, eine Verbesserung der Durchwurzelbarkeit und Einstellung erhöhter Bodenaktivitäten durch Bodenorganismen der Waldböden.
Bodenschutzmanagement und Ökologische/Bodenkundliche Baubegleitung: Voraussetzung für den Erhalt der
Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während und nach den Baumaßnahmen.
Wesentlich sind die fachgerechte Abgrabung und Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden während der
Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der Bodenschichten. Dies betrifft vor allem
die Arbeiten zu den Erschließungsmaßnahmen (Kanal- und Straßenbau), zur Errichtung der Stellplätze und Spielfläche sowie in den Vorgärten. Für die Erschließungsmaßnahmen ist vor dem Abtrag eine Massenbilanz zu erstellen. Nicht vermeidbarer Bodenaushub sollte, entsprechend dem Vermeidungsgebot gem. DIN 19731 im Plangebiet belassen oder sinnvoll verwertet werden. Eine Verlagerung des gebietstypisch belasteten Bodenmaterials
in unbelastete Gebiete ist unzulässig. Eine Verlagerung des gebietstypisch belasteten Bodenmaterials innerhalb
des Bebauungsplangebietes ist im Sinne des § 12 Abs. 10 BBodSchV zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2
BBodSchG genannten natürlichen Funktionen und Nutzungsfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und
insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Gemäß § 12 Abs.
10 BBodSchV ist außerhalb des Plangebietes eine Verlagerung von Bodenmaterial nur in dem Gebiet mit erhöh4 Definition: Schädliche Bodenveränderungen sind flächenhaft bzw. großflächig ausgeprägt, wenn über einzelne Grundstücke hinausgehende schädliche Bodenveränderungen Maßnahmen des Bodenschutzes notwendig machen. Gegenstand der Betrachtung sind dabei Gefahren für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze, die von schädlichen Bodenveränderungen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen sowie
in Haus- und Kleingärten in Siedlungsgebieten ausgehen (MUNLV, 2004).

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ten Schadstoffgehalten zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass am Aufbringungsort die Schadstoffsituation
nicht zusätzlich nachteilig verändert wird. Erforderliche gebietsbezogene Informationen liegen bei der Unteren
Bodenschutzbehörde im Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen vor.
Hierzu ist ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen, das vor allem die Vorgaben des § 12 Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung (BBodSchV) zum Auf- und Einbringen von Böden beachtet.
Bodenkundliche Baubegleitung: Es wird dringend empfohlen, für die Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung (ein Sachverständigenbüro übernimmt die Planung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen zum Schutz des Bodens auf den Baustellen) einzusetzen, da auf der Ausgleichsfläche und der öffentlichen Grünfläche keine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen u.a. durch eine Baustelleneinrichtung erfolgen darf.
Ansonsten muss eine Neubewertung des Ist-Zustandes mit ungünstigeren Annahmen erfolgen.

5.2.4

Schutzgut Wasser
Es steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für den Menschen und den Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässern, den
(Thermal)quellen, dem Abwasser, der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein.

5.2.4.1 Schutzgut Wasser - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundwasserschutz - Allgemeines/Boden/Flurabstand/Schutzgebiete/Grundwassermessstellen/Versickerung
Der gesamte Bereich des Plangebietes wird geprägt von Kohlenkalken, die bis in größere Tiefen anstehen und
eine hohe bis sehr hohe Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Überlagert werden diese Schichten großflächig von
den Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes mit einer sehr geringen Wasserdurchlässigkeit und einer Mächtigkeit von ca. zwei bis drei Metern. Bis zu einer Tiefe von gut einem Meter ist im gesamten Gebiet Lößlehm mit einer geringen Wasserdurchlässigkeit vorzufinden. Generell muss berücksichtigt werden, dass ein feuchter Baugrund mit teilweise starker Staunässe ansteht. In der nassen Jahreszeit wird Niederschlagswasser auf den dann
wassergesättigten Böden hangabwärts fließen. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist deswegen auch nicht möglich. Obwohl das Plangebiet zur Zeit nahezu unversiegelt ist, trägt es wegen der anstehenden
Bodencharakteristik nur gering zur Grundwasserneubildung bei. Echtes Grundwasser steht erst bei mehr als 15
Metern unter Flur an. Schutzgebiete sowie Grundwassermessstellen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Schutz des Grundwassers/Gutachten (Einbinden von Bauteilen ins Grundwasser/Aufgrabungen)
Beeinträchtigungen des Grundwassers können hervorgerufen werden, wenn Bauwerke ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden und dadurch möglicherweise einen Aufstau im Anstrom bzw. eine Absenkung im Abstrom
oder eine ungezielte Umlenkung des Grundwasserstromes verursachen. Ein Einbinden von Bauwerken ins „echte“ Grundwasser ist zwar nicht zu besorgen. Jedoch ist besonders in den nassen Jahreszeiten aufgrund der großen Durchlässigkeitsunterschiede zwischen den Lößlehmen und den darunter liegenden “dichten” Verwitterungsschichten des Kohlenkalkes mit oberflächennahen Schichtenwasserbildungen und Staunässe zu rechnen. Dieses
Schichtenwasser und die Staunässe, die bis an die Geländeoberfläche heranreichen, besitzen alle Eigenschaften
hydrostatisch drückenden Wassers und werden auf die Bauwerke (Kellergeschosse und Fundamente)einwirken.
Oberflächengewässer - Allgemeines/Uferrandstreifen/Quellbereiche
Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden, jedoch verläuft in einem Abstand von
ca. 100 Metern südöstlich zum Plangebiet der Schleckheimer Bach. Eine direkte Einleitung von Niederschlagswasser in dieses Gewässer ist jedoch nicht möglich, da Fremdparzellen gequert werden müssten. In einem Ab-

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stand von ca. 950 Metern nordöstlich vom Plangebiet verläuft die Inde. Durch die Erstellung einer Kanalleitung
könnte hier die Möglichkeit geschaffen werden, Niederschlagswasser direkt in das Gewässer einzuleiten.
Einleitung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG)
Seit dem 1.1.1996 besteht gemäß § 51 a LWG bei erstmals bebauten Grundstücken die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser soweit möglich ortsnah in ein Gewässer einzuleiten oder zu versickern wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Das Gelände wird erstmalig bebaut.
Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Inde, an der innerhalb der Ortslage Kornelimünster Hochwassergefahr besteht. Soll zusätzliches Niederschlagswasser aus dem Plangebiet in die Inde eingeleitet werden, muss
dies unterhalb der Ortslage oder über Rückhaltungen erfolgen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im
B-Plangebiet nicht vorhanden.
Entwässserung - Allgemeines/§ 51 a LWG
Das Plangebiet liegt an der abwassertechnisch erschlossenen Schleckheimer Straße, die zum Einzugsgebiet der
Abwasserreinigungsanlage Aachen Süd gehört und grundsätzlich im Mischsystem entwässert. Seit dem 1.1.1996
besteht gemäß § 51 a LWG bei erstmals bebauten Gebieten die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser soweit möglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Gegebenheiten
dies zulassen. Da das Plangebiet erstmalig bebaut wird, kommt dieser Paragraph hier grundsätzlich in Betracht.
Private Entwässerungsnetze (§ 58 LWG)
Private Entwässerungsnetze mit einer Größe von über 3 ha, versiegelter Fläche, sind bei der Unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig.
Abwassertechnische Erschließung/Abstimmung der Entwässerung mit zuständigen Fachbereichen
Für das B-Plangelände ist die abwassertechnische Erschließung nach Auskunft des Abwasserbeseitigungspflichtigen grundsätzlich sichergestellt.
5.2.4.2 Schutzgut Wasser - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz - Allgemeines/Boden/Flurabstand/Schutzgebiete/Grundwassermessstellen/Versickerung
Durch eine Realisierung der Flächennutzungsplanänderung ist zwar eine Erhöhung des Versiegelungsgrades auf
gut 60 % vorgesehen, wegen des geologischen Aufbaus der Bodenschichten und der daraus resultierenden sehr
geringen Wasserdurchlässigkeit ist die Grundwasserneubildung jedoch nicht nennenswert betroffen. Eine gezielte
Versickerung ist im gesamten B-Plangebiet nicht möglich. Deswegen sollte die Versiegelung möglichst gering
gehalten werden, sodass zumindest in den “trockenen” Jahreszeiten Niederschlagswasser ungezielt großflächig
versickern kann. Um das B-Plangelände vor hangabwärts fließendem Wasser des südwestlich gelegenen Grünlandes zu schützen, ist es erforderlich, eine Auffangrinne oberhalb des Gebietes anzulegen, die anströmendes
Oberflächenwasser zum neu zu verlegenden Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße leitet. Dieser Kanal
mündet unterhalb der Ortslage Kornelimünster in die Inde. Eine Drosselung der anfallenden Niederschlagswässer
aus dem B-Plangebiet ist nicht erforderlich.
Schutz des Grundwassers/Gutachten (Einbinden von Bauteilen ins Grundwasser/Aufgrabungen)
Da Schichtenwasser und Staunässe alle Eigenschaften hydrostatisch drückenden Wassers besitzen, sind Kellergeschosse und andere erdberührte Bauteile druckwasserdicht laut DIN 18195-6 auszubilden. Die Fließbewegung
des Wassers innerhalb des Bodens ist jedoch so gering, dass mit einem Aufstau des Schichtenwassers vor den
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Gebäuden nicht zu rechnen ist, wenn sowohl die Arbeitsräume mit einem wasserdurchlässigen Sand-KiesSchottergemisch verfüllt werden als auch unterhalb der Bauwerkssohle eine mindestens 15 cm dicke Schicht
gleichen Materials eingebaut wird. Grundwasserabsenkungen/-ableitungen während der Bauphase sind vorher
bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Dauerhafte Grundwasserabsenkungen/-ableitungen sind generell verboten.
Oberflächengewässer- Allgemeines/Uferrandstreifen/Quellbereiche:
Uferrandstreifen und Quellgebiete sind innerhalb des B-Plangebietes nicht vorhanden.
Einleitung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG)
Da ein direktes Ableiten von Niederschlagswasser in den Schleckheimer Bach nicht möglich ist, und der Schleckheimer Bach zur Zeit in die städtische Mischkanalisation geleitet wird, hat die Stadt Aachen beschlossen, einen
Regenwasserkanal in der Schleckeimer Straße zu errichten, der das anfallende Niederschlagswasser aus dem BPlangebiet in die Inde hinter den Ortskern Kornelimünsters leitet. Sollte das B-Plangebiet Kornelimünster Süd
verwirklicht werden, ist beabsichtigt, den Schleckheimer Bach ebenfalls in diesen Regenwasserkanal einzuleiten.
Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete
Da unterhalb der Ortslage Kornelimünster keine Hochwassergefahr für die Inde besteht, kann das gesamte Niederschlagswasser des Plangebietes, einschließlich des oberhalb der Bebauung anströmenden Hangwassers,
ohne Rückhaltung über den neu zu errichtenden Regenwasserkanal der Schleckheimer Straße in die Inde geleitet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der neu zu errichtende Kanal für ein 50-jährliches Niederschlagsereignis dimensioniert wird. Dies ist erforderlich, da bei einer üblichen Dimensionierung nach Kanalkriterien (5-jährliches Niederschlagsereignis) Niederschlagswasser aus der Kanalisation austreten würde, über die
Straßenfläche in den Ortskern von Kornelimünster gelangen könnte und dort zu Schäden durch Überschwemmungen führen würde.
Entwässerung - Allgemeines/§ 51 a LWG
Das B-Plangebiet soll im modifizierten Mischsystem entwässert werden. Dabei wird das unbelastete Niederschlagswasser über die Regenwasserkanalisation des Plangebietes gesammelt und zusammen mit dem unbelasteten Niederschlagswasser des B-Plangebietes 840 dem noch zu erstellenden Regenwasserkanal in der
Schleckheimer Straße zugeführt und unterhalb der Ortslage Kornelimünster der Inde zugeleitet. Das belastete
Niederschlagswasser und das Schmutzwasser des Plangebietes wird in einem Mischwasserkanal gesammelt
und der Mischkanalisation in der Schleckheimer Straße zugeführt. Rückhaltungen für das Plangebiet sind nicht
erforderlich. Zur Sicherung des Plangebietes vor hangabwärts fließendem Niederschlagswasser von oberhalb
liegenden Grünflächen, ist ein Graben anzulegen, der das anströmende Wasser sammelt und in den dann neu
erstellten Regenwasserkanal der Schleckheimer Straße leitet. Eine Rückhaltung ist hierbei nicht erforderlich. Der
Regenwasserkanal ist jedoch aus Hochwasserschutzgründen zur Sicherung des Ortskerns Kornelimünsters
zwingend auf ein 50-jährliches Niederschlagsereignis zu dimensionieren.
Die Erstellung des geplanten Regenwasserkanals der Schleckheimer Straße ist zeitlich vor Beginn der Erschließung des Plangebietes durchzuführen. Sie ist laut Aussage der STAWAG für das Jahr 2012 vorgesehen.
Eine Abstimmung der Entwässerungsplanung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser ist zwingend erforderlich. Der § 51 a LWG kommt hier grundsätzlich in Betracht. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist jedoch nicht möglich. Deswegen muss eine Einleitung über den neu zu verlegenden Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße erfolgen.
Private Entwässerungsnetze (§ 58 LWG)
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West/Oberforstbacher Straße -

Begründung zur erneuten Offenlage

Da das Plangelände kleiner als 3 ha versiegelter Fläche ist, wird es kein privates Entwässerungsnetz geben.
Abwassertechnische Erschließung/Abstimmung der Entwässerung mit zuständigen Fachbereichen
Die Entwässerungsplanung ist mit dem Fachbereich Stadtentwicklung, Abteilung Koordinierungsstelle Abwasser
(FB 61/73) abzustimmen.
Fazit: Es bestehen gegen die Bebauungsplanmaßnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine entscheidenden
Bedenken, die nicht ausgeglichen werden könnten.
5.2.4.3 Schutzgut Wasser - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteilig. Auswirkungen
Folgende wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Forderungen zum Ausgleich von Auswirkungen ergeben
sich und sind zwingend umzusetzen:
Erdberührte Bauteile (z.B. Keller, Bodenplatten oder Fundamente) sind druckwasserdicht laut DIN 18195-6
auszubilden.
Arbeitsräume sind mit geeignetem, wasserdurchlässigem Sand-Kies-Schottergemisch zu verfüllen. Unterhalb der Bauwerkssohle ist zusätzlich eine mindestens 15 cm dicke Schicht gleichen Materials einzubauen.
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernde Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen (z.B.
durch Pumpen oder Drainagen) vorgenommen werden.
Sollten bei Bauarbeiten, Kalksteinbänke angeschnitten werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass kein verschmutztes Wasser oder sonstige Verschmutzungen dort eindringen können. Das gilt sowohl für die Bauphase, als auch für die fertig gestellte Maßnahme. Schutzmaßnahmen sind im Bedarfsfall mit der Unteren
Wasserbehörde abzustimmen.
Die Entwässerungsplanung wird durch den Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung
Koordinierungsstelle Abwasser (bzw. STAWAG) erstellt oder an ein geeignetes Ingenieurbüro beauftragt.
Eine Abstimmung der Planung mit dem Fachbereich Umwelt, Abteilung Gewässerschutz, hat vor den ersten
Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen.
Der geplante Regenwasserkanal in der Schleckheimer Straße ist aus Hochwasserschutzgründen zur Sicherung des Ortskerns Kornelimünsters vor Überschwemmungen zwingend auf ein 50-jährliches Niederschlagsereignis zu dimensionieren. Die Erstellung des Kanals ist vor Beginn der Erschließung des Plangebietes durchzuführen.
Großflächige Metalleindeckungen (auch Fassaden), wie z.B. Kupfer, Zink und Blei sind als äußere Dachhaut grundsätzlich unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die ausgespülten Schwermetallpartikel
durch Vorklärung des Niederschlagswassers zurückgehalten und entsorgt werden. Aluminiumverkleidungen
sind zulässig (Kanalanschlusssatzung).

5.2.5

Schutzgüter Klima, Lufthygiene, Geruchsimmissionen und Elektromagnetische Felder und Klima
Siehe Punkt 5.2.1. Schutzgut Mensch

5.2.6

Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)

5.2.6.1 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) – Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf Punkt 5.2.2.1 verwiesen. Zum Thema Baumschutz läßt sich nachrichtlich anmerken, dass im Bereich der Erschließung von der Oberforstbacher Straße alter Baumbestand vorhanden ist (ca. 30 Bäume), dessen größter Teil unter die Baumschutzsatzung fällt. Eine schonende Erschließung
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -

Begründung zur erneuten Offenlage

ist möglich, sodass nur wenige Bäume für diese neue Straße geopfert werden müssen. Für einen Teil der Bäume
könnte eine Befreiung nach dem Baumschutzsatzung erfolgen, da wegen Pilzbefall, Stammschäden oder deutlichem Schrägwuchs Ausnahmetatbestände vorliegen.
5.2.6.2 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das
Vorhaben
Ein Teil des Baumbestandes wird im Rahmen der Umsetzung der Planung gefällt werden müssen. Hierfür werden die entsprechenden Befreiungen nach der Baumschutzsatzung eingeholt werden.
5.2.6.3 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Satzungsgemäß werden Bäume als Ersatz für die zu fällenden gepflanzt werden.

5.2.7

Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Unmittelbar nördlich an das Bebauungsplangebiet anschließend liegt die Benediktinerabtei, deren Kirche aus den
1950er Jahren weithin sichtbar und ein Orientierungsmerkmal im Aachener Süden ist. Bei der Planung des Bebauungsgebietes wurde darauf geachtet, dass zum einen ein angemessener Abstand gewahrt wird zwischen den
beiden Nutzungen wie auch die Sichtbarkeit der Abteikirche und des Ensembles nicht beeinträchtigt wird.

5.2.8

Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Nach bisheriger Einschätzung sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt aus der Wechselwirkung der
Schutzgüter zu erwarten.

5.3

Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Die Entwicklung des Gebietes bei Durchführung der Planung, wird mit einer siedlungsbedingten Versiegelung
durch Häuser, Garagen und Erschließungsflächen einher gehen sowie mit nur gering gestalteten Gärten (aufgrund der Größe). Aufgrund der derzeitigen Situation und der Besiedlung im Umfeld wird mit keinen dauerhaft
negativen Auswirkungen für die Umwelt gerechnet.
b) Nullvariante
Bei Nichtdurchführung der Planung ist weiterhin mit einer intensiven Grünlandnutzung zu rechnen; es gibt keine
Hinweise für zu erwartende Verbesserungen oder Verschlechterungen aus Sicht der Umwelt.
c) Alternativplanung
Es wurden keine Alternativplanungen geprüft.

5.4

Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West/Oberforstbacher Straße -

Begründung zur erneuten Offenlage

klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend
dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht liegen die Fachstellungnahmen der
Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen zugrunde. Arbeitsgrundlage für die EingriffsAusgleichsbilanzierung ist der Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft
(2006) , der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich
der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist. Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.

5.5

Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein eigenständiges, umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im
Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein
Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten
unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst
nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung
und der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.

5.6

Zusammenfassung
Der Bebauungsplan Nr. 812 umfasst ein gut 9,7 ha großes Plangebiet in Kornelimünster, südlich der Benediktinerabtei zwischen Oberforstbacher und Schleckheimer Straße, in dem ein Wohngebiet mit Reihen-und Doppelhäusern umgesetzt werden soll. Das Plangebiet ist durch Bebauung von drei Seiten umschlossen und grenzt
Richtung Westen an die offene Landschaft. Diese stellt sich hier -wie das Gebiet selbst- im Wesentlichen als intensiv genutztes landwirtschaftliches Grünland dar. Folgende Faktoren bestimmen die abschließende Beurteilung
der Umweltverträglichkeit:
-

Der jetzige Zustand des Geländes, sein Siedlungszusammenhang, seine geringe Ausstattung mit wertvollen
Landschaftselementen sowie seine geringe Bedeutung für Fragen des Artenschutzes.
Der über das gesetzliche Maß hinausgehende Schutzabstand zwischen dauerhaft zum Aufenthalt genutzten
Räumen und dem Mobilfunksendemast im Plangebiet.
Die geringe Belastung mit Lärm im Plangebiet.
Das Vorhandensein mit Metallen schwach belasteter Böden hinsichtlich der Nutzung für Gemüseanbau, die
jedoch unter Einhaltung bestimmter Regeln gefahrlos möglich ist.
Der Ausgleich der vorhandenen schützenswerten Böden im Plangebiet erfolgt durch eine den Boden schonende Umgestaltung von Waldbeständen im Aachener Stadtwald.
Der angemessene Umgang mit dem hoch anstehenden Grundwasser bzw. der Bodenfeuchtigkeit im Plangebiet

Unter Einbeziehung der vorgenannten Faktoren kann die Entwicklung des Plangebietes als verträglich für die
Umwelt bezeichnet werden, wenn die Forderungen und Empfehlungen aus dem Umweltbericht bei der Planung
und Umsetzung Berücksichtigung finden.
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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West, Oberforstbacher Straße -

6

Begründung zur erneuten Offenlage

Auswirkungen der Planung
Durch die Bauleitplanung soll Planungsrecht für den zweiten Bauabschnitt der Rahmenplanung Kornelimünster
West für die Errichtung von ca. 135 Einfamilienhäusern und 4 Geschosswohnungsbauten inklusive der notwendigen öffentlichen Grünflächen und einer Kindertagesstätte geschaffen werden. Aufgrund der Nachfrage und auch
unter Berücksichtigung der Lage am Siedlungsrand wird eine lockere Bebauung vorgeschlagen. Mit diesem Siedlungsabschnitt wird damit nicht nur das vorhandene Quartier ergänzt, sondern auch die Siedlung zum Landschaftsraum abgeschlossen. Durch eine Grünfläche wird ein Abstand zur Benediktinerabtei hergestellt, wodurch
der Solitär nach wie vor als solcher weit sichtbar bleiben wird. Die landwirtschaftlichen Betriebe und auch ein
Funkmast sind weit genug entfernt, um ein verträgliches Nebeneinander zur Wohnbebauung zu gewährleisten.
Aufgrund der Randlage wird jedoch zu befürchten sein, dass die Mobilität der zukünftigen Bewohner vorwiegend
bis ausschließlich aus eigenen PKW´s bestehen wird. Die hinzukommenden Verkehre können zwar vom vorhandenen Verkehrsnetz problemlos bewältigt werden, aber aus klimatischer Sicht ist die einseitige Mobilität problematisch. Ein Ziel wird es daher sein, dass ggf. durch Carsharing Angebote Alternativen geschaffen werden. Der
Zuzug der Familien kann aber auch den Standort Kornelimünster stärken, indem aufgrund einer größeren Einwohnerzahl Dienstleistungen sich wieder ansiedeln und dadurch notwendige Wege vermeiden bzw. verkürzen
lassen. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit wird durch den Ausbau im Mischprinzip, die verkehrliche Trennung
der einzelnen drei Teilbereiche und den Einbau einer Querungshilfe im Bereich der Schleckheimer Straße erreicht.
Eine Besonderheit des Plangebietes stellen die schützenswerten, aber auch leicht belasteten Böden dar. Der
Eingriff in den Boden soll sich daher auf das Notwendigste beschränken, was durch fachliche Begleitungen während der Bauzeit sichergestellt werden muss. Der entsprechend hohe Ausgleich wird vorwiegend extern - in
Waldgebieten - erfolgen. Auch wenn die Metallbelastungen in den Böden gering sind, erfolgt eine Kennzeichnung
im B-Plan, um auf entsprechende Regeln beim Gemüseanbau hinzuweisen.

7

Bodenordnung
Zur Realisierung der Planung wird ein Bodenordnungsverfahren notwendig.

8

Voraussichtliche Kosten
Für umweltrelevante und grünordnerische Maßnahmen werden voraussichtlich folgende Kosten zum Tragen
kommen:
Herstellungskosten der öffentlichen Grünanlagen:
(stehen für 2016 und 2017 im Haushalt: PSP 5-130101-900-01500-300-1)
Reduzierung der öffenltichen Grünfläche von 6.000 auf 4.000 m²
Herstellungskosten für den Spielplatz:
(stehen für 2014 im Haushalt: PSP-Element 5-060201-400-00200-900-1)
Herstellungskosten für die externen Ausgleichsmaßnahmen
(Waldumwandlung) im Aachener Wald: insgesamt:
Für die Jahre 2015-2017 stehen hierzu schon Teilbeträge in einer Gesamthöhe
von 247.000 € im Haushalt (PSP Element: 5-140101-900-01300-900-1)

ca. 253.000 €

ca.120.000 €

ca. 695.000 €

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Bebauungsplan Nr. 812
- Kornelimünster West/Oberforstbacher Straße -

Begründung zur erneuten Offenlage

Folgekosten für öffentliche Grünanlage inkl. Spielplatz:
(Zur Haushaltsplanung 2016 und Folgejahre sind Folgekosten von 14.500 € einzuplanen)

ca. 14.500 €/Jahr

Folgekosten für die Grünfläche Zweckbestimmung Entwässerung:
(Zur Haushaltsplanung 2016 und Folgejahre sind Folgekosten von 3.630 € einzuplanen)

ca. 3.630 €/Jahr

Für die private Grünfläche südlich der Klostermauer werden keine Folgekosten erwartet, weil nach bisherigem
Stand die Abtei Kornelimünster diese pflegen wird.
Herstellungskosten für die öffentlichen Straßen und Anpassungsmaßnahmen im bestehenden Straßenraum
Inkl. Bodenmanagement und Bodenkundliche Baubegleitung
ca. 432.000 €
(PSP-Element 5-120102-400-00500-300-1)
Erweiterung der Fläche um 3.200 m² Wegefläche mit Mulde
9

Plandaten
Flächen für Landwirtschaft

10.000 m²

Flächen für Versorgungsanlagen

1.900 m² 2.000 m²

Flächen für Gemeinbedarf

2.100 m² 0 m²

Allgemeines Wohngebiet

56.600 m² 62.000 m²

private Grünfläche (gleichzeitig Ausgleichsfläche)

7.800 m² 3.000 m²

öffentliche Grünfläche (davon 3.200 m² Ausgleichsfläche)

6.000 m² 4.000 m²

öffentliche Verkehrsfläche

12.600 m² 16.000 m²

Plangebiet

97.000 m²

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am 07.11.2013 04.12.2014 die
erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 812 - Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße - beschlossen hat.
Aachen, den 08.11.2013 05.12.2014

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

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

Oberforstbacher Straße

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Änderung Nr.123 des Flächennutzungsplanes 1980 der
Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße
Lage des Plangebietes

Oberforstbacher Straße

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S

Änderung Nr.123 des Flächennutzungsplanes 1980 der
Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße
Lage des Plangebietes

Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen
Bereich Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße M 1 : 15.000

Bisherige Darstellungen
Hauptplan

Neue Darstellungen
Hauptplan

Darstellungen
Wohnbauflächen
Flächen für die Landwirtschaft

Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes

Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch den Planungsausschuss

(Stand:

der Stadt Aachen am

) und des städtebaulichen Entwurfs.

.

.201

zur öffentlichen Auslegung beschlossen

Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom
.

. 201

bis

.

. 201

öffentlich ausgelegen.

worden.
Aachen, den

.

Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Planungsausschuss
der Stadt Aachen in seiner Sitzung am

.

Aachen, den

. 201

.

.
Aachen, den

In Vertretung

Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Aachen am

FB Geoinformation
und Bodenordnung
Im Auftrag:

.

. 201

worden.

beschlossen

Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:

Dieser Plan wurde gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches am

.

.

.

Köln, den
Der Oberbürgermeister
In Vertretung:

.201

Die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes der Auslegung gemäß
.

. 201

erfolgt.

. 201 .
Mit der Bekanntmachung wird diese Änderung wirksam.

Az.:

. 201

Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:

§ 6 (5) des Baugesetzbuches ist am

zur Genehmigung vorgelegt.
Zu diesem Plan gehört die Genehmigung vom

Aachen, den

beschlossen, diesen Plan

Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) des Baugesetzbuches in der Zeit vom

. 201

Der Oberbürgermeister
FB Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Im Auftrag:

. 201

zu ändern und erneut öffentlich auszulegen.

.201
Aachen, den

Baudezernat

.

.

Aachen, den

. 201
Die Bezirksregierung
Im Auftrag:

.

. 201
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:

. 201

bis
.

.

. 201 erneut öffentlich ausgelegen.

. 201
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:

FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Begründung zur
Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
für den Planbereich zwischen Oberforstbacher Straße und Schleckheimer Straße

Lage des Plangebietes

Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980

Begründung zum Änderungsbeschluss

- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Inhalt
TEIL A ............................................................................................................................................................................................ 3
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff. 1 BauGB) .......................................................................... 3
1
Planung ................................................................................................................................................................................ 3
2
Derzeitige Situation............................................................................................................................................................ 4
3
Darstellung des Regionalplanes...................................................................................................................................... 5
4
Masterplan AACHEN*2030 ................................................................................................................................................ 5
5
Flächennutzungsplan ........................................................................................................................................................ 6
5.1
Änderung des Flächennutzungsplanes ..................................................................................................................... 6
6
Landschaftsplan ................................................................................................................................................................. 6
6.1
Änderung des Landschaftsplanes .............................................................................................................................. 6
7
Auswirkungen der Planung .............................................................................................................................................. 6
8
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ............................................................................................... 6
9
Beteiligung der Bezirksregierung Köln .......................................................................................................................... 7
10 Hinweise und sonstige Anmerkungen............................................................................................................................ 7
TEIL B ............................................................................................................................................................................................ 8
Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB)................................................................................................................................. 8
11 Allgemeines......................................................................................................................................................................... 9
11.1 Vorgehensweise bei der Erstellung des Umweltberichtes........................................................................................ 9
11.2 Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches ....................................................................................... 9
11.3 Bisheriges Planungsrecht ........................................................................................................................................... 9
12 Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung ................................................................... 9
12.1 Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt .................... 9
12.1.1
Bestandsbeschreibung ...................................................................................................................................... 9
12.1.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben.......................................................................... 9
12.1.3
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen.................................................................................................. 9
12.2 Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt ................................................................ 10
12.2.1
Bestandsbeschreibung .................................................................................................................................... 10
12.2.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben........................................................................ 10
12.2.3
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen................................................................................................ 10
12.3 Schutzgut Boden ....................................................................................................................................................... 10
12.3.1
Bestandsbeschreibung .................................................................................................................................... 10
12.3.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben........................................................................ 10
12.3.3
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen................................................................................................ 10
12.4 Schutzgut Wasser ..................................................................................................................................................... 11
12.4.1
Bestandsbeschreibung .................................................................................................................................... 11
12.4.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben........................................................................ 11
12.4.3
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen................................................................................................ 11
12.5 Schutzgüter Luft und Klima ...................................................................................................................................... 11
12.6 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes ........................................................................ 11
12.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter ............................................................................................................... 11
12.8 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter ....................................................................................................... 11
13 Zusammenfassung des Umweltberichts ...................................................................................................................... 12

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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980

Begründung zum Änderungsbeschluss

- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

TEIL A
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff. 1 BauGB)
1
Planung
Die Expansion der Hochschule und die stetige Nachfrage nach Einfamilienhäusern erfordert die Ausweisung von
Neubaugebieten an verschiedenen Stellen des Stadtgebietes. Um diesen Bedarf zu decken und um den Wohnstandort
Kornelimünster auch im Hinblick auf eine Ergänzung der Infrastrukturellen Einrichtungen u. a. im Sektor Einzelhandel zu
stärken, soll die Wohnfläche nördlich der Schleckheimer Straße arrondiert werden.
Bisher hatte die Stadt Aachen ein positives Zuwanderungsvolumen. Allerdings finden in der Stadt Aachen Abwanderungsprozesse statt, die durch ein gezieltes Wohnraumangebot gestoppt werden können. Das
„empirica/Quaestico“ - Gutachten aus 2009 belegt, dass bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels
entsprechender Angebote von Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland ab-wandern, was den
Interessen der Stadt Aachen widerspricht. Ziel der Stadt Aachen ist, durch ein zielgruppen-orientiertes Wohnraumangebot
die Abwanderung einzelner Zielgruppen zu verhindern.
Im Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestico
die „Aachen-Strategie-Wohnen“ verabschiedet. Ziel der Aachen-Strategie-Wohnen ist, dass:
• Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in Aachen finden;
• das Wohnraumangebot an die veränderte Bedarfslage (demografische Entwicklung) angepasst wird;
• Abwanderung verhindert und Zuzug motiviert wird;
• Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert werden;
• die Eigentumsquote erhöht wird.
Durch eine gezielte Wohnungsmarktoffensive sollen die Umlandabwanderung reduziert und diese Bevölkerungs-gruppen
in Aachen gehalten werden. Der Rat der Stadt Aachen hat daher ebenfalls im Dezember 2010 beschlossen, das in dem
Gutachten definierte Szenario 2 „Wohnungsmarktoffensive“ zu verfolgen. Zu diesem Szenario werden im Gutachten
konkrete Neubaubedarfe beziffert.
Das Gutachten geht von einem erforderlichen Bauvolumen für die Jahre 2008 – 2012 von 1446 EZFH / Einfamilien- und
Zweifamilienhäuser) und 885 MFH (Mehrfamilienhäuser) aus, um den Bedarf zu decken. Bis 2011 lag die Stadt mit ca.
600 WE (Wohneinheiten) hinter dem Soll im Bereich der EZFH zurück. Im Bereich der MFH hat die Stadt ihr Soll aus dem
Szenario annähernd erreicht.
Um dem Abwanderungstrend entgegen zu wirken, kann es laut Gutachten mit einem Bauvolumen von rund 240 - 300 WE
in EZFH / Jahr und 100 – 150 WE in MFH /Jahr in den nächsten 20 Jahren gelingen, die Einwohnerzahl in etwa konstant
zu halten (von 243.000 auf 241.000 / s. Wohnungsmarktoffensive).
Mit den derzeitigen Regionalplanreserven (ohne Baulücken, Stand 2009) kann im Schnitt über die nächsten 20 Jahre ein
Bauvolumen von ca. 200 EH und ZFH / Jahr erreicht werden. Das Bauvolumen reicht allerdings nicht aus, um dem
Bevölkerungsrückgang auszugleichen (Planungsstand 2009/2010).
Die Stadt Aachen erfährt derzeit einen erheblichen Bevölkerungszuwachs im Bereich der 18 – unter 25-jährigen aufgrund
G8 und der Abschaffung des Zivildienstes. Dieses hohe Niveau soll sich voraussichtlich bis 2018 halten. Dann ist
allerdings auch aufgrund der Geburtendefizite von einem Bevölkerungsrückgang im Bereich der 18 – unter 25-jährigen
auszugehen.
Seite 3 / 12

Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980

Begründung zum Änderungsbeschluss

- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Im Rahmen der Hochschul- und Campusentwicklung wird mit einem weiteren Zuwanderungsdruck gerechnet. Begünstigt
wird diese Entwicklung dadurch, dass ausweislich des „empirica /Quaestico“ - Gutachtens ein geringeres Geburtendefizit
besteht, was durch die relativ junge Bevölkerung bedingt ist.
Sollte es aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung zu einem weiteren Bevölkerungszuwachs kommen (wie Szenario 3 /
„empirica /Quaestico“ – Gutachten) muss das Bauvolumen der Stadt Aachen in den nächsten 20 Jahren weiter erhöht
werden, um gezielt die Abwanderung einzelner Gruppen zu verhindern.
Wenn das zur Befriedigung der Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert
werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der Stadt Aachen widersprechende
Abwanderung in das Umland mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale und technische Infrastruktur erfolgen. Die
Erhöhung des Bauvolumens ist demnach erforderlich, um den größtmöglichen Anteil an Wohnungssuchenden nicht nur
an den Wirtschaftstandort, sondern auch dauerhaft an den Wohnstandort Aachen zu binden und durch ein
bedarfsorientiertes Wohnungsangebot die Attraktivität der Stadt Aachen als Wohn- und Arbeitsstandort und somit auch
die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Aachen zu erhöhen.
Die Flächennutzungsplanänderung ist zur Arrondierung des Siedlungsrandes erforderlich. Sie umfasst nur einen
Teilbereich des Geltungsbereiches des im Parallelverfahren geführten Bebauungsplanes. Im gesamten Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 812 (2. Bauabschnitt) sind Bauflächen für rd. 160 Wohneinheiten geplant (ca. 136
Einfamilienhäuser und 4-Geschossbauten mit jeweils maximal 6 Wohnungen). Die Baustruktur soll ein Mix aus Einzel-,
Doppel- bzw. Reihenhäuser sein mit einem kleinen Angebot von Geschossbauten, wodurch den unterschiedlichen
Bedürfnissen und Wohnwünschen der zukünftigen Bewohner entsprochen werden soll. Aufgrund der Nachfrage vor allem
nach freistehenden Einfamilienhäusern auf großen Grundstücken soll, angepasst an den ländlich geprägten Raum, eine
eher lockere Bebauung angeboten werden. Die Grundstücksgrößen sollen dabei zwischen 200 und 600 m² variieren,
wobei ein relativ hoher Anteil von Einzelhäusern vorgesehen ist.
2
Derzeitige Situation
Das Plangebiet für das eine Flächennutzungsplanänderung vorgesehen ist, liegt im Westen des Ortsteils AachenKornelimünster und umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha. Es wird im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen
unterhalb der Abtei und die angrenzende Bebauung am Benediktinerweg, im Osten durch die angrenzende Bebauung
entlang der August-Macke-Straße, im Süden durch die Schleckheimer Straße und im Westen durch landwirtschaftlich
genutzte Flächen begrenzt.
Das Plangebiet ist geprägt durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung und kann größtenteils als wenig strukturierte
Landschaft bezeichnet werden. Angrenzend an die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurde bereits die im
Flächennutzungsplan vorhandene Siedlungsreserve durch die Bebauung Kornelimünster West / Schleckheimer Straße
ausgeschöpft. Die Arrondierung des Siedlungsbereiches verändert aus Westen blickend das wahrnehmbare
städtebauliche Gesamtbild nur marginal, da keine gliedernden Elemente im Landschaftsbild erkennbar sind.
Auswirkungen der Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Umweltbericht beschrieben.
Derzeit ist das Plangebiet planungsrechtlich als Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 812 wird die bauliche Struktur konkretisieren.
Der Planbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.

Seite 4 / 12

Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980

Begründung zum Änderungsbeschluss

- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

3
Darstellung des Regionalplanes
Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage,
eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächen-nutzungsplan. Es besteht
eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2010, stellt für den Bereich größtenteils „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ und in geringen Teilen „Allgemeiner
Freiraum und Agrarbereich“ mit der Überlagerung durch die Darstellung “Regionaler Grünzug“ dar.
4
Masterplan AACHEN*2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind
daher gem. §1 (6), Nr.11 BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in
der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige
Entwicklung absteckt.
Die im Handlungsfeld Wohnen unter dem Oberziel „Wohnungsmarkoffensive“ und „Gesunde Wohnquartiere“ genannten
Ziele werden im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung und dem parallel geführten Bebauungs-planverfahren
umgesetzt. Es handelt sich zum einen um die Mobilisierbarkeit der vorhandenen FNP-Bauflächen-reserve und die
Forcierung der derzeitigen Baulandentwicklung, zum anderen um die klimagerechte Gestaltung von Wohnquartieren. Als
weiteres Ziel zum Oberziel „Wohnungsmarkoffensive“ wird die zielgruppenorientierte Wohnbaulandbereitstellung (z. B.
Familien) benannt.
Unter dem Oberziel „Gesunde Wohnquartiere“ werden die Ziele „Wohnquartiere an ÖPNV-Haltepunkte anbinden und
„Verknüpfung von Wohnquartieren und Freiraum“ aufgeführt. Das künftige Baugebiet ist dementsprechend gut an den
ÖPNV angebunden (fußläufig Entfernung < 500m). Durch Orte des Verweilens am Ende der Stichstraßen, an denen von
der Siedlung der Blick in die Landschaft erlebbar wird, ist die Freiraumverknüpfung berücksichtigt.
Im Handlungsfeld „Lebensumfeld“ wird für den Planbereich auf das Oberziel „Bewegte Stadt“ verwiesen.
Berücksichtigung findet in diesem Bereich das Ziel „Bewegungsräume und ihre Zugänge verbessern“ (z. B. Anknüpfen
des bestehenden fußläufigen Wegenetzes an den Landschaftsraum).
Im Handlungsfeld „Stadt-Bau-Kultur“ wird für den Planbereich auf das Oberziel „prägnante Kulturlandschaften sichern und
entwickeln“ verwiesen. Berücksichtigung findet in diesem Bereich das Ziel „Identität der Stadtteile stärken“,
„Sichtbarmachung des historischen Erbes“ und Schutz der Stadtsilhouette (hier: Abtei).
Im Handlungsfeld „Natur und Umwelt“ wird für den Planbereich auf das Oberziel „Intakte natürliche Ressourcen“
verwiesen. Berücksichtigung findet in diesem Bereich das Ziel „Erhaltung schutzwürdiger Böden“ (z. B. Eingriffe auf das
Notwendigste reduzieren und bodenkundliche Baubegleitung).
Im Handlungsfeld „Klimaschutz, Klimaanpassung“ wird für den Planbereich auf das Oberziel „Energieeffiziente Stadt“
verwiesen. Berücksichtigung findet in diesem Bereich das Ziel „Klimaschutzsiedlung entwickeln“ (z. B. energieeffiziente
Bauweisen, Durchlüftung).

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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980

Begründung zum Änderungsbeschluss

- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Diese im Masterplan genannten Ziele werden zu einem größeren Teil im Rahmen des parallel geführten
Bebauungsplanverfahrens konkretisiert.
5
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist
seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt den Änderungsbereich im Hauptplan als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dar.

5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes
Aufgrund der vorgesehenen Planung, die Siedlungsgrenze zu verschieben, muss der Flächennutzungsplan geändert
werden. Der gesamte Änderungsbereich, der derzeit im Hauptplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist, soll in
die Darstellung „Wohnbauflächen“ geändert werden.
6
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte
(M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht.
In der Festsetzungskarte ist der gesamte Planbereich als „Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“
festgesetzt.
In der Entwicklungskarte ist für den Bereich das Entwicklungsziel Nr. 6 „Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis
zur Realisierung der gemäß FNP geplanten Nutzungen“ dargestellt.
6.1 Änderung des Landschaftsplanes
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 (und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes) haben
Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht).
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes für den o. g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die
den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer
Kraft treten.
7
Auswirkungen der Planung
Mit Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche
Entwicklung in diesem Bereich gesichert und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von neuem
Wohnraum geschaffen werden.

8
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Der Masterplan als strategisches Instrument der Stadtentwicklung hat im Rahmen des Handlungsfeldes „Klimaschutz,
Klimaanpassung“ für den Planbereich als eine Aufgabe auf das Oberziel „Energieeffiziente Stadt“ verwiesen und das Ziel
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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980

Begründung zum Änderungsbeschluss

- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

„Klimaschutzsiedlung“ (z. B. energieeffiziente Bauweisen, Durchlüftung) formuliert. Durch die geplante Erweiterung des
Stadtteils Kornelimünster werden die vorhandene Infrastruktur sowie die dezentralen Angebote stabilisiert bzw. können
sogar wieder aktiviert werden.
Der städtebauliche Entwurf als Grundlage des parallel geführten Bebauungsplanverfahren berücksichtigt verschiedene
Aspekte, wie eine energiesparende Bauweise, eine optimale Ausrichtung der Gebäude zur solaren Energie- und
Wärmegewinnung, einen ressourcenschonenden Umgang mit Freiflächen und Niederschlagwasser, um somit den
Anforderungen an den Klimawandel gerecht zu werden.
Eine Qualifizierung des vorliegenden städtebaulichen Konzeptes erfolgt im Rahmen des parallel geführten
Bebauungsplanverfahrens.
9
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Die Anfrage gemäß § 34 Abs. 1 LPlG an die Bezirksregierung Köln, ob die beabsichtigte Änderung des
Flächennutzungsplanes den Zielen der Landesplanung und Raumordnung angepasst ist, erfolgte mit Schreiben vom
17.11.2011. Mit Schreiben vom 18.01.2012 hat die Bezirksregierung bestätigt, dass die geplante Änderung des
Flächennutzungsplanes für den westlichen Rand von Kornelimünster den Zielen der Raumordnung angepasst ist.
10 Hinweise und sonstige Anmerkungen
Bergrecht
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung befindet sich innerhalb des bergrechtlichen
Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine öffentlichrechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Hydrofracking).
Bodendenkmäler
Das Erkennen von Hinweisen auf Bodendenkmäler setzt eine gepflügte und geeggte Fläche voraus. Aufgrund der
herausragenden Schutzwürdigkeit sowie hohen Naturbelassenheit der Böden im Plangebiet ist jedoch der Eingriff auf das
zwingend erforderliche Maß zu begrenzen. Allerdings ist eine ungeklärte archäologische Situation gegeben. Erst im
Rahmen der Bauarbeiten auf Grundlage eines verbindlichen Bauleitplans kann im üblichen Anzeigeverfahren auf
Bodendenkmäler reagiert werden. Die damit möglicherweise einhergehenden Zeitverzögerungen beim Bauablauf sind
jedoch zugunsten des großflächigen Bodenschutzes hinzunehmen.
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die
Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren.

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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980

Begründung zum Änderungsbeschluss

- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

TEIL B
Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB)

Neue Darstellung

Aktuelle Darstellung

Wohnbaufläche

Flächen für die Landwirtschaft

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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980

Begründung zum Änderungsbeschluss

- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

11
11.1

Allgemeines
Vorgehensweise bei der Erstellung des Umweltberichtes

Der Umweltbericht berücksichtigt sämtliche zu den Schutzgütern gemäß BauGB vorliegenden Information, Gutachten
oder sonstige Erkenntnisse und Zielvorstellungen, um die Auswirkungen dieser Änderung des Flächennutzungsplans auf
die Umwelt zu beurteilen.

11.2

Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches

Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ergibt sich aus dem Bedürfnis, das östlich dieses Änderungsbereichs liegende
Bebauungsplangebiet Kornelimünster-West nach Westen auszuweiten, um eine angemessene Zahl an Wohneinheiten in
diesem Gebiet anbieten zu können. Es handelt sich dabei um einen in nord-südlicher Richtung verlaufenden Streifen mit
einer Gesamtgröße von ca. 2,5 ha. Dieser wird derzeit insgesamt als Fettweide intensiv landwirtschaftlich genutzt.

11.3

Bisheriges Planungsrecht

Das bisherige Planungsrecht auf Ebene des FNP ist die Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“. Die derzeitige
Nutzung der Fläche entspricht dieser Darstellung; für die Entwicklung eines Wohngebietes an dieser Stelle ist ein
Änderungsverfahren zugunsten der Darstellung „Wohnbaufläche“ erforderlich.
12
12.1

Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt

12.1.1 Bestandsbeschreibung
Das Gebiet ist von Wohnbebauung und einem Kloster umgeben und liegt nicht unmittelbar an Lärm emittierenden
Straßen; damit verbunden ist auch eine lufthygienisch als unbelastet zu bezeichnende Situation. Durch die weitläufige
Grünlandsituation ist von regelmäßig hangabwärts fließender nächtlicher Kaltluft auszugehen. Im Plangebiet liegt ein
Mobilfunksendemast, von dem elektromagnetische Felder ausgehen.

12.1.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die zu erwartende Entwicklung wird zusätzlichen Verkehr in das Gebiet bringen, der sich jedoch im Wesentlichen auf
interne Verkehre beschränken wird und durch die geplante Erschließung von drei Seiten auch räumlich gut verteilen wird.
Die Einschränkung der Kaltluftproduktion an dieser Stelle kann hingenommen werden angesichts des weiträumig durch
Grünlandnutzung geprägten Umfeldes.

12.1.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Hinsichtlich der Themen Lärmschutz, Lufthygiene und Stadtklima sind keine Maßnahmen erforderlich. Hinsichtlich des
Themas elektromagnetische Felder wird durch einen über das gesetzliche Maß hinausgehenden Abstand des
Sendemastes zu räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, ein ausreichender Schutz nach
bisherigen Erkenntnissen gewährleistet. Zur Gewährleistung eines gut durchgrünten Wohnumfeldes wird im Rahmen des
Umweltberichtes für den Bebauungsplan ein Grünordnungsplan erstellt werden.

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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980

Begründung zum Änderungsbeschluss

- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

12.2

Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt

12.2.1 Bestandsbeschreibung
Die derzeitige Situation des Gebietes ist die einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung mit Beweidung ohne besondere
landschaftliche Qualitäten; es liegen weder Schutzgebiete im Änderungsbereich des FNP noch gibt es Hinweise auf
geschützte Arten. Durch die Tatsache der derzeitigen Nutzung wie auch durch den Umstand, dass wesentliche Teile des
Umfelds schon durch Siedlungsnutzung in Anspruch genommen werden hat die Fläche ihr potentielles Biotopentwicklungsvermögen nicht ausschöpfen können.

12.2.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Der Verlust der Grünlandweiden wird zur Verdrängung einiger Arten, die dort ihre Nahrung finden, führen, jedoch sind in
unmittelbarer Nähe ausreichende Ausweichquartiere zu finden, sodass hiervon keine erhebliche Auswirkung zu erwarten
ist. Das Landschaftsbild wird, da die Fläche schon auf drei Seiten durch Bebauung umgeben ist kaum beeinträchtigt
werden.
12.2.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Der landschaftliche Ausgleich für den mit dem Plan verursachten Eingriff wird innerhalb des Stadtgebietes der Stadt
Aachen ausgeglichen werden.

12.3

Schutzgut Boden

12.3.1 Bestandsbeschreibung
Im Plangebiet liegen schutzwürdige Böden vor (Pseudogley und Pseudogley-Parabraunerde). Darüber hinaus finden sich
aufgrund natürlich vorkommender Metallgehalte im Ausgangsgestein, Vorkommen an Cadmium und Blei, deren Gehalte
knapp über dem sog. Maßnahmenwert liegen.

12.3.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die schutzwürdigen Böden werden durch die geplante Bebauung fast vollständig geschädigt. –
Infolge der zukünftigen Bebauung werden die Bewohner in ihren Gärten auch Gemüse anbauen wollen; dies stellt unter
gewissen Auflagen kein gesundheitliches Risiko dar.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung hat die Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke dargelegt, dass sie über eine
öffentlich–rechtliche Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im gesamten Stadtgebiet
verfügt. Sie bitten um einen Hinweis im Bebauungsplan, dass das Plangebiet sich in einem bergrechtlichen Erlaubnisfeld
befindet. Eine Auswirkung auf die Planung ist nicht gegeben.

12.3.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Der Ausgleich für die Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden wird vollständig im Stadtgebiet Aachens, in diesem Falle
größtenteils durch Waldumwandlungsmaßnahmen von standortfremden Nadelwäldern zu standorttypischen Laubwäldern
im Aachener Wald umgesetzt werden.
Hinsichtlich des Anbaus von Gemüse werden alle Grundstückseigentümer mit entsprechenden Informationen zur
Gesundheitsvorsorge ausgestattet werden (Überdeckung mit Mutterboden, Vermeidung von Cadmium anreichernden
Gemüsesorten).
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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980

Begründung zum Änderungsbeschluss

- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

12.4

Schutzgut Wasser

12.4.1 Bestandsbeschreibung
Im Plangebiet liegen keine Quellen, Schutzgebiete oder Überschwemmungsbereiche vor, es ist geprägt durch Oberböden
mit geringer Wasserdurchlässigkeit und Staunässe bei gleichzeitig hoher Durchlässigkeit im Untergrund. Der Beitrag zur
Grundwasserneubildung ist gering.
12.4.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die geplante Bebauung wird, sobald in den Oberboden eindringt, von Staunässe betroffen sein.
12.4.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
Im Bebauungsplan werden die Maßnahmen zum Schutz der Gebäude wie zum Umgang mit Grund- und Regenwasser
näher beschrieben.

12.5

Schutzgüter Luft und Klima

Siehe Abschnitt 2.1.1-2.1.3

12.6

Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem
Maße, im vorliegenden Fall jedoch in voraussichtlich nur geringem Umfang. Die aus methodischen Gründen
schutzgutbezogene Vorgehensweise der Untersuchung betrifft somit zwar ein stark vernetztes komplexes
Wirkungsgefüge, entsprechend erforderliche Maßnahmen wurden jedoch bereits unter den einzelnen Schutzgütern
abgehandelt.

12.7

Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter

Unmittelbar nördlich an das Plangebiet anschließend liegt die Benediktinerabtei, deren Kirche aus den 1950er Jahren
weithin sichtbar und ein Orientierungsmerkmal im Aachener Süden ist. Bei der Planung eines Bebauungsgebietes ist
darauf zu achten, dass zum einen ein angemessener Abstand gewahrt wird zwischen den beiden Nutzungen wie auch die
Sichtbarkeit der Abteikirche und des Ensembles nicht beeinträchtigt wird.

12.8

Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter

Nach bisheriger Einschätzung sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt aus der Wechselwirkung der
Schutzgüter zu erwarten.
Grundsätzlich ist eine Prospektion – d. h. eine zerstörungsfreie Erfassung von Kulturgütern – im Rahmen der
Bauleitplanung sinnvoll. Die besondere Situation im Plangebiet erfordert jedoch eine Abwägung zwischen dem
Bodenschutz und der Beschaffung von mehr Information zu Vorkommen von Bodendenkmälern.
Das Erkennen von Hinweisen auf Bodendenkmäler setzt eine gepflügte und geeggte Fläche voraus. Aufgrund der
herausragenden Schutzwürdigkeit sowie hohen Naturbelassenheit der Böden im Plangebiet ist jedoch der Eingriff auf das
zwingend erforderliche Maß zu begrenzen. Durch die Errichtung von Gebäuden und der Straßenbauflächen ist die
Abgrabung von Boden unvermeidlich.

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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980

Begründung zum Änderungsbeschluss

- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Umso wichtiger ist es, dass die Gartenbereiche und öffentlichen Grünflächen unberührt bleiben. Prospektion muss sich
auch nur auf solche Flächen beschränken, deren Entwicklung Bodeneingriffe nach sich ziehen. Grünflächen und
Grünlandnutzung sind für die Belange des Bodendenkmalschutzes unschädlich, hier müssen auch keine Untersuchungen
zur Betroffenheit der Kulturgüter stattfinden.
13 Zusammenfassung des Umweltberichts
Die 123. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen für den Bereich Kornelimünster-West umfasst einen
Streifen von ca. 2,5 ha Größe westlich des bereits als für Wohnnutzung dargestellten Bereichs nördlich der
Schleckheimer Straße. Angesichts der umgebenden Nutzungen sowie der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der
Grünlandfläche kann die Änderung in ihren Grundsätzen als vertretbar, bezogen auf die untersuchten Schutzgüter,
gelten.

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am XXXXXX die Änderung Nr.
123 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen – Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße – beschließt.
Aachen, den

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
für den Bereich zwischen Oberforstbacher Straße und Schleckheimer Straße

Lage des Plangebietes

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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss

Zusammenfassende Erklärung
1
Ziel der Flächennutzungsplanänderung
Die Expansion der Hochschule und die stetige Nachfrage nach Einfamilienhäusern erfordert die Ausweisung von
Neubaugebieten an verschiedenen Stellen des Stadtgebietes. Um diesen Bedarf zu decken und um den Wohnstandort
Kornelimünster auch im Hinblick auf eine Ergänzung der Infrastrukturellen Einrichtungen u. a. im Sektor Einzelhandel zu
stärken, soll die Wohnfläche nördlich der Schleckheimer Straße arrondiert werden. Darüber hinaus sollen die
Bedingungen für eine energiesparende Bauweise durch das parallel verlaufende verbindliche Bauleitplanverfahren,
Bebauungsplan Nr. 812, den Anforderungen an den Klimawandel gerecht werden. Der gewählte Standort für die
Erweiterung der Siedlungsgrenze soll optimal ausgelastet und gut eingebunden werden. Um den Siedlungsrand
entsprechend abzurunden, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig.
2
Verfahrensablauf
Programmberatung Planungsschuss
Programmberatung Bezirksvertretung Kornelimünster/Walheim
Bürgeranhörung
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
Bestätigung der Bezirksregierung Köln gemäß § 34 Landesplanungsgesetz
Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Kornelimünster/Walheim
Offenlagebeschluss Planungsschuss
Beteiligung der Öffentlichkeit gem.§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Änderungsbeschluss Bezirksvertretung Kornelimünster/Walheim
Änderungsbeschluss Planungsschuss
Änderungsbeschluss Rat
Genehmigung der Bezirksregierung (Termine werden nachgetragen)
Bekanntmachung (Termine werden nachgetragen)

vom 19.09. vom 19.09. -

vom 04.03. –
vom 04.03. –
voraussichtlich
voraussichtlich
voraussichtlich

16.06.2011
13.07.2011
22.09.2011
30.09.2011
24.10.2011
20.01.2012
06.11.2013
07.11.2013
04.04.2014
04.04.2014
03.12.2014
04.12.2014
10.12.2014
XXXXXXX
XXXXXXX

3
Änderung des Flächennutzungsplanes 1980
Aufgrund der vorgesehenen Planung, die Siedlungsgrenze zu verschieben um neues Wohnangebot zu schaffen, muss
der Flächennutzungsplan geändert werden. Der gesamte Planbereich von insgesamt 2,5 ha, der derzeit im Hauptplan als
"Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt ist, wird in die Darstellung "Wohnbauflächen" geändert.

3.1

Darstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes 1988

In der Festsetzungskarte des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen ist der gesamte Planbereich als „Besonderer
Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“ festgesetzt. In seiner Entwicklungskarte ist für den Bereich das
Entwicklungsziel Nr. 6 „Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß FNP geplanten
Nutzungen“ dargestellt.
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit eines
Bebauungsplanes die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen
dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer Kraft treten.

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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss

4
Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet
und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend
dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung.

4.1

Beurteilung der Umweltbelange

Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:
Immissionsschutzbelange / Lärm
Schutzgut Tiere, Pflanzen / Landschaft
Schutzgut Boden/Bodenbelastungen
Schutzgut Wasser
Schutzgut Lufthygiene und Klima
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis:
„Angesichts der umgebenden Nutzungen sowie der intensiv landwirtschaftlichen Nutzung der Grünlandfläche kann die
Änderung in ihren Grundsätzen als vertretbar bezogen auf die untersuchten Schutzgüter gelten.“
5
Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom: 19.09.2011 bis 30.09.2011 stattgefunden. Vom 04.03.2014 bis
04.04.2014 erfolgte die öffentliche Auslegung.
Während der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von den Bürgerinnen und Bürgern vornehmlich folgende Aspekte
thematisiert die sich im Wesentlichen auf die Ausgestaltung des gleichnamigen Bebauungsplanes richteten. Hierzu
gehörten:
Baudichte,
die Verkehrsführung,
die Infrastruktur und
Umweltbelange
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen, Bedenken und Hinweise wurde das städtebauliche Konzept konkretisiert und
Aspekte aus der Öffentlichkeitsbeteiligung in den Bebauungsplan aufgenommen.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung hatte die benannten Aspekte keine Anpassung des Geltungsbereichs oder der
Darstellung zur Folge.
6
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Sachverhalte zu der Planung
vorgetragen, die sich im Wesentlichen auf die Ausgestaltung des Bebauungsplanes beziehen:
Konfliktpotential zwischen Landwirtschaft und der übrigen Bevölkerung
Verfügbare Informationen zu Bodendenkmäler
Erlaubnisfeld „Rheinland“ - öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von
Kohlenwasserstoffen.
Die Bedenken des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V. zu einer Unverträglichkeit (Geruch und Lärm) zwischen
dem naheliegenden Bauernhof und der Wohnbebauung wurde überprüft. Die Abstände im Bebauungsplan sollen
ausreichend groß festgelegt werden, dass trotz ggf. auftretender Belastungen gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind.
Aufgrund der besonders schutzwürdigen Böden, die möglichst unberührt bleiben sollen, hat der LVR für
Bodendenkmalpflege auf die Prospektion verzichtet. Im Umweltbericht und der Begründung zur
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Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss

Flächennutzungsplanänderung wird auf die ungeklärte archäologische Situation und – damit verbunden – auf mögl.
Konflikte mit denkmalrechtlichen Vorgaben bei der Planumsetzung hingewiesen.
Die Wintershall Holding GmbH verfügt über eine öffentlich rechtliche Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von
Kohlenwasserstoffen (Hydrofracking). Ein entsprechender Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen.
7
anderweitige Planungsmöglichkeiten
Auf der Grundlage der Anfang der 1990er Jahren entwickelten Rahmenplanung für Kornelimünster West wurde für den
Bereich zwischen der Oberforstbacher Straße und der Schleckheimer Straße ein städtebauliches Konzept für eine
Siedlungsentwicklung erarbeitet. Das Rahmenplangebiet wurde im Laufe der Zeit in drei Abschnitte aufgeteilt.
Ein Teilbereich befindet sich direkt an der Schleckheimer Straße. Im Planungsausschuss am 04.11.2010 und in der
Bezirksvertretung am 03.11.2010 wurde ein Aufstellungsbeschluss gefasst mit dem Ziel, dort Wohnbebauung und
Einzelhandel anzusiedeln, um die Nahversorgung in Kornelimünster sicherzustellen.
Ein weiterer Teilbereich erstreckt sich nördlich der Bestandsbebauung an der Schleckheimer Straße. Dafür wurde in der
Zeit bis 2006 gemeinsam mit einem Vorhabenträger der Bebauungsplan Nr. 840 – Kornelimünster West / Schleckheimer
Straße als erster Teil des Gesamtkonzeptes entwickelt. Der Bebauungsplan Nr. 840 ist rechtskräftig. Die Umsetzung des
Bebauungsplanes ist nahezu abgeschlossen.
Für die Umsetzung des dritten Teilbereichs wurde die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Sie umfasst nur einen Teilbereich des Geltungsbereiches des im Parallelverfahren geführten Bebauungsplanes. Im
gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 812 (2. Bauabschnitt) sind Bauflächen für rd. 160 Wohneinheiten geplant
(ca. 136 Einfamilienhäuser und 4 Geschossbauten mit jeweils maximal 6 Wohnungen). Die Baustruktur soll ein Mix aus
Einzel-, Doppel- bzw. Reihenhäuser sein mit einem kleinen Angebot von Geschossbauten, wodurch den
unterschiedlichen Bedürfnissen und Wohnwünschen der zukünftigen Bewohner entsprochen werden soll. Aufgrund der
Nachfrage vor allem nach freistehenden Einfamilienhäusern auf großen Grundstücken soll, angepasst an den ländlich
geprägten Raum, eine eher lockere Bebauung angeboten werden. Die Grundstücks-größen sollen dabei zwischen 200
und 600 m² variieren, wobei ein relativ hoher Anteil von Einzelhäusern vorgesehen ist.
Aufgrund des im Baugesetz verankerten Entwicklungsgebotes ist zur planungsrechtlichen Durchführung des
Bebauungsplans keine anderweitige Planungsmöglichkeit für den Flächennutzungsplan gegeben.
8
Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung XXXXXX den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der
öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am XXXXXX die
Flächennutzungsplanänderung Nr. - Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -der Stadt Aachen 1980 beschlossen
hat.
Aachen, den

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Eingaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit an den Bauleitplanverfahren
Bebauungsplanes Nr. 812 und zur Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980 der
Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße im Rahmen der öffentlichen Auslegung
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim für den Bereich zwischen Oberforstbacher und Schleckheimer Straße

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. Nr. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägungsvorschlag Beteiligung Öffentlichkeit zur öffentlichen Auslegung

Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Eingaben aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu
den Bauleitplanverfahren
Eingabe 1.01 - eingegangen am: 20.03.2014..................................................................
Eingabe 1.02 - eingegangen am: 15.03.2014 .............................................
Eingabe 1.03 - eingegangen am: 19.03.2014...................................................................
Eingabe 1.04 - eingegangen am: 15.03.2014..............................................
Eingabe 2.01 eingegangen am: 31.03.2014......................................................................
Eingabe 2.02 - eingegangen am: 18.03.2014 ........................................................
Eingabe 2.03 - eingegangen am: 31.03.2014 ...................................
Eingabe 2.04 - eingegangen am: 01.04.2014 ................................................................
Eingabe 2.05 - eingegangen am: 16.03.2014..................................................
Eingabe 2.06 eingegangen am: 24.03.2014 .................................................................
Eingabe 2.07 - eingegangen am: 13.03.2014 .....................................................................
Eingabe 2.08 - eingegangen am: 04.04.2014....................................................
Eingabe 2.09 - eingegangen am: 04.04.2014....................................................................
Eingabe 2.10 - eingegangen am: 12.03.2014.........................................................................
Eingabe 2.11 - eingegangen am: 03.04.2014.................................
Eingabe 2.12 - eingegangen am: 01.04.2014..............................................
Eingabe 2.13 - eingegangen am: 03.04.2014 ....................................................................
Eingabe 2.14 - eingegangen am: 15.03.2014.............................................
Eingabe 2.15 - eingegangen am: 04.04.2014..........................................................................
Eingabe 3.01 - eingegangen am: 03.04.2014 ..................................................
Eingabe 4.01 , - eingegangen am
04.04.2014 ......................................................................................................................................................................................
Eingabe 4.02 - eingegangen am: 02.04.2014 ..........................................................
Eingabe 4.03 - eingegangen am: 27.03.2014 ................................................
Eingabe 5.01 - eingegangen am: 04.04.2014 ............................................................
Eingabe 5.02 - eingegangen am: 09.04.2014 ...........................................................
Eingabe 6.01 - eingegangen am: 01.04.2014............................
Eingabe 6.02 eingegangen am:
17.03.2014
....................................................................................................................................................
Eingabe 6.03 eingegangen am: 04.04.2014 ................
Eingabe 6.04 , eingegangen am: 04.04.2014 ......................................................
Eingabe 7.01 , - eingegangen am: 04.04.2014...........................................................
Eingabe 7.02 , - eingegangen am: 23.03.2014.................................................
Eingabe 7.03 - eingegangen am: 04.04.2014 ..........................................................
Eingabe 7.04 - eingegangen am: 01.04.2014 ..................................................
Eingabe 7.05 - eingegangen am: 04.04.2014................................................................
Eingabe 8.01 - eingegangen am: 04.04.2014.................................................
Eingabe 9.01 - eingegangen am: 21.03.2014 .............................................
Eingabe 10.01 , - eingegangen am: 02.04.2014.................................................................
Eingabe 11.01 , eingegangen am: 19.02.2014..............................................................
Eingabe 12.01 - Eigentümergemeinschaft Oberforstbacher Str. a,b,c,d eingegangen am 30.09.2014 ........................................................................................................................

Eingabe Nr. 1.01

Eingabe Nr. 1.02

Eingabe Nr. 1.03.

Eingabe Nr. 1.04

Eingabe Nr. 2.01

Eingabe Nr. 2.02

Eingabe Nr. 2.03

Eingabe Nr. 2.03

Eingabe Nr. 2.03

Eingabe Nr. 2.03

Eingabe Nr. 2.04

Eingabe Nr. 2.05

Eingabe Nr. 2.06

Eingabe Nr. 2.07

Eingabe Nr. 2.07

Eingabe Nr. 2.08

Eingabe Nr. 2.09

Eingabe Nr. 2.09

Eingabe Nr. 2.10

Eingabe Nr. 2.11

Eingabe Nr. 2.11

Eingabe Nr. 2.12

Eingabe Nr. 2.13

Eingabe Nr. 2.14

Eingabe Nr. 2.15

Eingabe Nr. 2.15

Eingabe Nr. 3.01

Eingabe Nr. 4.01

Eingabe Nr. 4.01

Eingabe Nr. 4.02

Eingabe Nr. 4.03

Eingabe Nr. 5.01

Eingabe Nr. 5.02

Eingabe Nr. 5.02

Eingabe Nr. 5.02

Einga

6.01

Eingabe Nr. 6.01

Eingabe Nr. 6.01

Eingabe Nr. 6.01

Eingabe Nr. 6.01

Eingabe Nr. 6.02

Eingabe Nr. 6.02

Eingabe Nr. 6.03

Eingabe Nr. 6.04

Eingabe Nr. 6.04

Eingabe Nr. 7.01

Eingabe Nr. 7.01

Eingabe Nr. 7.01

Eingabe Nr. 7.02

Eingabe Nr. 7.03

Eingabe Nr. 7.04

Eingabe Nr. 7.04

Eingabe Nr. 7.05

Eingabe Nr. 8.01

Eingabe Nr. 9.01

Eingabe Nr. 10.01

Eingabe Nr. 11.01

Eingabe Nr. 12.01

Eingabe Nr. 12.01

Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Abwägungsvorschlag
über die Beteiligung der Öffentlichkeit
zum Bebauungsplanes Nr. 812 und zur Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße –
im Rahmen der öffentlichen Auslegung
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim für den Bereich zwischen Oberforstbacher und Schleckheimer Straße

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. Nr. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägungsvorschlag Beteiligung Öffentlichkeit zur öffentlichen Auslegung

Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zu den Bauleitplanverfahren mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
Eingabe 1.01 - eingegangen am: 20.03.2014 ................................................................. 3
Eingabe 1.02 - eingegangen am: 15.03.2014 .............................................. 4
Eingabe 1.03 - eingegangen am: 19.03.2014.................................................................. 4
Eingabe 1.04 - eingegangen am: 15.03.2014 .............................................. 4
Eingabe 2.01 eingegangen am: 31.03.2014 .................................................................... 4
Eingabe 2.02 - eingegangen am: 18.03.2014 ........................................................ 6
Eingabe 2.03 - eingegangen am: 31.03.2014 .................................... 6
Eingabe 2.04 - eingegangen am: 01.04.2014 ............................................................... 9
Eingabe 2.05 - eingegangen am: 16.03.2014 .................................................. 9
Eingabe 2.06 eingegangen am: 24.03.2014 ................................................................ 9
Eingabe 2.07 - eingegangen am: 13.03.2014.................................................................... 9
Eingabe 2.08 8, - eingegangen am: 04.04.2014 .................................................... 9
Eingabe 2.09 - eingegangen am: 04.04.2014 ................................................................ 10
Eingabe 2.10 - eingegangen am: 12.03.2014 ..................................................................... 10
Eingabe 2.11 - eingegangen am: 03.04.2014 ................................ 10
Eingabe 2.12 - eingegangen am: 01.04.2014 ............................................ 11
Eingabe 2.13 - eingegangen am: 03.04.2014 ................................................................. 11
Eingabe 2.14 - eingegangen am: 15.03.2014............................................ 11
Eingabe 2.15 - eingegangen am: 04.04.2014 ...................................................................... 11
Eingabe 3.01 , - eingegangen am: 03.04.2014................................................. 12
Eingabe 4.01 - eingegangen am:
04.04.2014 ............................................................................................................................................................................. 12
Eingabe 4.02 - eingegangen am: 02.04.2014 ........................................................ 12
Eingabe 4.03 - eingegangen am: 27.03.2014 ............................................... 13
Eingabe 5.01 , - eingegangen am: 04.04.2014 .......................................................... 13
Eingabe 5.02 - eingegangen am: 09.04.2014 ......................................................... 13
Eingabe 6.01 ,
- eingegangen am: 01.04.2014 ........................... 13
Eingabe 6.02 , eingegangen am:
17.03.2014
............................................................................................................................................. 14
Eingabe 6.03 , eingegangen am: 04.04.2014 ................ 14
Eingabe 6.04 eingegangen am: 04.04.2014..................................................... 14
Eingabe 7.01 - eingegangen am: 04.04.2014 ......................................................... 15
Eingabe 7.02 - eingegangen am: 23.03.2014 ............................................... 16
Eingabe 7.03 - eingegangen am: 04.04.2014 ........................................................ 16
Eingabe 7.04 - eingegangen am: 01.04.2014 ................................................. 16
Eingabe 7.05 , - eingegangen am: 04.04.2014 ............................................................. 17
Eingabe 8.01 - eingegangen am: 04.04.2014 ............................................... 17
Eingabe 9.01 , - eingegangen am: 21.03.2014 ............................................ 17
Eingabe 10.01 , - eingegangen am: 02.04.2014 ............................................................. 18
Eingabe 11.01 eingegangen am: 19.02.2014 ........................................................... 18
Eingabe 12.01 - Eigentümergemeinschaft Oberforstbacher Str. a,b,c,d Mönchengladbach, eingegangen am 30.09.2014................................................................................................................... 18
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Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. Nr. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Eingabe 1.01 -

Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

eingegangen am: 20.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einwenderin befürchtet, dass mit Erschließung des neuen Baugebietes direkt gegenüber der Straße
„Auf der Gallich“ diese mit Durchgangsverkehren und einer hohen Verkehrsfrequenz belastet würde. Die
Folge wären Lärmbelastung und eine Gefährdung der dort wohnenden Kinder. Zusätzlich würde der
Schwerlastverkehr in der Baustellenzeit die Straße „Auf der Gallich“ beschädigen. Sie schlägt vor die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken.

Verkehrs- und Lärmbelastung:
In der Verkehrsprognose, die vom Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen durchgeführt wurde, wurde davon ausgegangen, dass im Plangebiet ca. 160 neue Wohneinheiten hinzukommen. Die Anzahl der Personen je Wohneinheit wird zwischen 2,5 und 3,25 angenommen, so dass zwischen 400 und
520 Personen dort wohnen werden. Aus Mobilitätserhebungen ist bekannt, dass die Aachener im Durchschnitt 3,2 bis 3,5 Wege pro Werktag zurücklegen. Im städtischen Durchschnitt werden die Hälfte alle
Wege und Fahrten mit dem Auto zurückgelegt. Aufgrund der weniger integrierten Lage beim Plangebiet
wurde allerdings ein Anteil von 70 % MIV (Motorisierter Individualverkehr) angesetzt. Bei der Berechnung
der täglichen KfZ-Fahrten ist darüber hinaus ein Besetzungsgrad von 1,1 Personen pro Fahrzeug angenommen worden. Daraus ergeben sich 900 – 1100 zusätzliche KfZ-Fahrten je Tag. Es wird davon ausgegangen, dass diese Fahrten sich zu 60 % auf die Zufahrt Oberforstbacher Straße und zu 40 % auf die
Zufahrten Schleckheimer Straße aufteilen. Das bedeutet für die Straße auf der Gallich eine Erhöhung von
ca. 400 KfZ-Fahrten je Tag. Diese prognostizierten Verkehrszunahmen kann das vorhandene Wegenetz
aufnehmen.
In der Begründung wurde im Umweltbericht unter dem Kapitel Schutzgut Mensch das Verkehrsaufkommen
nach allgemein anerkannten Verfahren und Erfahrungen vom Fachbereich Umwelt eingeschätzt. Es handelt sich um ein relativ gering verkehrserzeugendes Wohngebiet, daher ist auch nicht mit erheblichen
Mehrbelastungen im Umfeld des Plangebietes zu rechnen. Erheblich wären zum Beispiel eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der 16. BImSchV (WA-Gebiet 59/49 dB(A) Tag/Nacht) beim Neubau
von Straßen oder bei einer Verdoppelung der Lautstärke auf den vorhandenen Straßen (was eine Erhöhung von + 3 dB(A) nach sich ziehen würde). Aus den Rechenbeispielen des Fachbeitrages geht hervor,
dass das neue Verkehrsaufkommen auf den Planstraßen unterhalb dieser o.g. Richtwerte bleibt. Der in
den Prognosezahlen ermittelte Lärmpegel von 48,2 dB(A) im Nachtzeitraum würde ein um ca. 30% höheres Verkehrsaufkommen auf den Planstraßen erlauben, ehe der Richtwert von 49 dB(A) überschritten wird.
Prinzipiell kann in der Planungsphase keine spezifizierte Verkehrsverteilung aufgestellt werden, es können
lediglich Annahmen getroffen werden, in welcher Richtung die Verkehre abließen oder anfahren. Die in
dem Fachbeitrag aufgestellte Verkehrsverteilung ging immer vom ungünstigsten Fall aus. D.h. das gesamte prognostizierte Verkehrsaufkommen wurde als Grundlage für die Berechnung der Immissionen verwendet. Auf keine der bestehenden Straßen im Umfeld des Plangebietes steigt das Verkehrsaufkommen auf
die doppelte Menge an und somit liegen auch alle Lärmpegelerhöhungen im zumutbaren Bereich.
Beschädigungen Baustelle: Die Organisation der Baustelle ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Es wurde bereits zur frühzeitigen Beteiligung wie folgt auf die Belastungen während der Baustellenzeit eingegangen: „Die vorhandenen Verkehrsflächen sind so ausgestattet, dass in der Regel Baufahrzeuge ohne Schäden darauf fahren können. Beim Schadensfall trifft immer das Verursacherprinzip zu. Die
Haftpflichtversicherungen der Bauunternehmer sind in diesem Falle dafür zuständig. Im Falle von Verschmutzungen der Verkehrsfläche ist ebenfalls das Bauunternehmen für die Reinigung verantwortlich. Es
ist üblich, zu Beginn der Straßenbaumaßnahmen die Anlieger durch Flugblätter zu informieren. Während
der gesamten Baumaßnahme steht von Seiten der Stadt der Bauleiter als Ansprechpartner für die Anwohner zur Verfügung.“ Siehe auch Stellungnahme zu 2.03 Beweissicherungsverfahren.
Anliegerstraße: Eine Sperrung von Straßen mit Ausnahme des Anliegerverkehrs bietet sich nur dort an, wo
andere benachbarte Hauptverkehrsstraßen zur Aufnahme des Durchgangsverkehrs viel besser zur Verfügung stehen und lediglich eine kleine Nebenstraße von unvertretbarem Abkürzungsverkehr genutzt wird.
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- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

Das in Rede stehende alte Wohngebiet Münsterstraße/Oberforstbacher Straße mit allen Querverbindungen ist ein homogenes Straßengebilde, deren Straßen alle mit Wohnbebauung gesäumt sind und die Anwohner aller Straßen das gleiche Interesse an möglichst wenig Verkehr haben. Da ist die Auf der Gallich
nicht schützenswerter als die Münsterstraße, die Steinkaulweid oder die Oberforstbacher Straße. Deswegen ist auch relevant, welche bewohnten Straßenlängen die Autofahrer zurücklegen müssen, um von der
einen Stelle zur anderen zu kommen. Die Wegeverbindung von der Münsterstraße / Ortseingang Kornelimünster zur neuen Erschließung neben der Abtei ist über die Münsterstraße bis zur Oberforstbacher
Straße und von dort über die Oberforstbacher Straße zurück zur geplanten Zufahrt ins neue Wohngebiet
erheblich weiter als durch die Straße Auf der Gallich. Dem entsprechend würden auf dieser Umfahrung
auch viel mehr Anwohner belästigt und querende Kinder gefährdet. Schließlich befinden sich Auf der Gallich beidseitig ausreichend breite mit Hochborden abgesetzte Gehwege, wodurch die Sicherheit der Fußgänger gewährleistet wird. Aus diesem Grunde besteht kein verkehrlicher Anlass, die Anwohner der Auf
der Gallich vor einem Teil des durch das Neubaugebiete zusätzlich entstehenden Ziel- und Quellverkehr
zu schützen und diesen durch Nachbarstraßen an den dortigen Häusern vorbei zu schicken, die bereits
jetzt viel mehr Verkehr täglich zu ertragen haben.

Es wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
Eingabe 1.02 -

- eingegangen am: 15.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Sie schlagen vor die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken. Siehe Stellungnahme zu 1.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 1.03 -

- eingegangen am: 19.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Sie hält die Straße „Auf der Gallich“ für nicht geeignet die Verkehr aus dem Plangebiet aufzunehmen. Sie
schlägt vor die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken. Siehe Stellungnahme zu 1.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 1.04 -

- eingegangen am: 15.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einwender befürchten, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre und negative Auswirkungen auf
ihr Siedlungsgebiet und schlagen vor, die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken. Siehe Stellungnahme zu 1.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.01 -

, - eingegangen am: 31.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Bodenordnung: Der Einwender spricht sich gegen Enteignungen aus. Es handelt sich bei dem Gebiet
jedoch um eine Umlegung gemäß § 45 - 79 BauGB. Bei einem Umlegungsverfahren erfolgt die Grundstücksneuordnung durch ein gesetzl. geregeltes Grundstückstauschverfahren und nicht durch Enteignung.
Darüber hinaus befürchtet er, analog der Eingabe 1.01, aufgrund der Zufahrt gegenüber der Straße „Auf
der Gallich“ Durchgangsverkehre und negative Auswirkungen auf sein Siedlungsgebiet. Siehe Stellungnahme zu 1.01.

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- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

Zufahrt Oberforstbacher Straße: Die vom Einwender geforderte Verlegung der Zufahrt wurde bereits bei
der Abwägung zur Offenlage mit folgendem Ergebnis geprüft: „Die Verlegung der Zugangsstraße in Richtung Wildburgpfad ist verkehrsplanerisch möglich, bedeutet jedoch ein stärkeres Maß an Flächenversiegelung. Aufgrund der Einmündungssituation des Wildburgpfades in die Oberforstbacher Straße, die unmittelbar im Bereich des Ortsausgangs und kurz hinter der abbiegenden Oberforstbacher Straße besteht, wird
die Verkehrsgefährdung für ein- und ausfahrende Fahrzeuge hier jedoch deutlich schlechter bewertet als
an der bisher beabsichtigten Einmündungssituation.“
Zu den bereits genannten negativen Auswirkungen kommt hinzu, dass bei einer Verschiebung der Zufahrt
westlich der Abtei eine anbaufreie Zufahrtsstraße von mind. 250 m Länge entstehen würde, die damit 180
m länger wäre als bei der momentanen Planung. Hierdurch würde eine sehr unwirtschaftliche Situation
entstehen. Die Erschließungsstraße müsste den Gartenbereich mit dem Abteifriedhof queren oder um den
Garten geführt werden. Die anbaufreie Straße würde am Rand des Landschaftsraum liegen und vormals
unberührte Bereiche belasten. Die negativen städtebaulichen, verkehrlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen wären bei einer Verlegung der Zufahrt damit eindeutig höher zu bewerten als die Erhöhung der
Verkehre auf das Umfeld der Zufahrt im Falle der geplanten Zufahrt gegenüber der Straße „Auf der Gallich“. Siehe auch Stellungnahme zu 1.01.
Unterbrechung der Verkehrsfläche B-Plan: Der Einwender kritisiert, dass die Festsetzungen des B-Plans
eine Durchfahrung des Plangebietes von der Schleckheimer Straße bis zur Oberforstbacherstraße nicht
verhindern. Im Bebauungsplan wird in der Tat von der Oberforstbacher Straße eine öffentliche Verkehrsfläche bis zur August-Macke-Straße festgesetzt. Die geplanten verkehrlichen Maßnahmen, wie z.B. eine
Abpollerung sind jedoch nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes. Die Ausgestaltung der Straße wird
durch den Baubeschluss zum Ausbau des Straßenplanes festgelegt. Nur mit einer Unterbrechung der
öffentlichen Verkehrsfläche, wie z.B. durch eine Festsetzung einer Baufläche, wäre eine verkehrliche Verbindung auszuschließen, was jedoch aus folgenden Gründen nicht zu empfehlen ist.
Eine durchgehende öffentliche Verkehrsfläche hat den Vorteil, dass bei veränderten Rahmenbedingungen
unterschiedliche Verkehrskonzepte umgesetzt werden können. Darüber hinaus trägt die Fläche insbesondere bei einer Sperrung dazu bei, dass für den Aufenthalt der Anwohner ein öffentlich nutzbarer Platz
entsteht. Von Seiten der Verwaltung wird den politischen Gremien eine Ausbauplanung vorgelegt, die eine
Sperrung der Straße vorsieht. Die funktionale Trennung durch entsprechende Poller, soll durch eine Aufpflasterung verstärkt werden.
Eignung Oberforstbacher Straße: Die Oberforstbacher Straße sei – so die Befürchtung des Einwenders für die zusätzliche Belastung nicht geeignet. Zur frühzeitigen Beteiligung wurde aufgrund dieser Bedenken
die Kapazität der Oberforstbacher Straße bereits betrachtet. Hierbei wurde festgestellt, dass die Oberforstbacher Straße stadtauswärts in Richtung des Stadtteils Oberforstbach einen sehr geringen Straßenquerschnitt und keine Nebenanlagen aufweist. Hierdurch werden die KfZ-Fahrer gezwungen die Geschwindigkeit zu reduzieren. Die Situation ist jedoch unabhängig von dem geplanten Wohngebiet zu bewerten.
Geringer ÖPNV: Darüber hinaus kritisiert der Einwender das fehlende Angebote im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel, was das Verkehrsaufkommen in der Siedlung weiter erhöhen würde.
Es kann jedoch genau der gegenteilige Effekt eintreten. Durch die hinzukommende Bevölkerung wird das
vorhandene Angebot gesichert und möglicherweise sogar gestärkt. Die ASEAG wurde über die Planung
informiert, um ggf. ihr Konzept anzupassen.
Einzelhandel: Nach wie vor wird im Eckbereich Schleckheimer Straße / August-Macke-Straße das Ziel
eines Mischgebietes angestrebt, um die Ansiedlung eines Discounters zu ermöglichen. Eine Umsetzung
liegt jedoch in der Verantwortung der privaten Initiative. Bei der Verkehrsprognose wurde die derzeitige
Situation ohne einen Nahversorger betrachtet. Bei der Durchführung des Bauleitplanverfahrens im Bereich
August-Macke-Straße / Schleckheimer Straße für die planungsrechtliche Sicherstellung eines Discounters
werden die hinzukommenden Kundenverkehre unter der Berücksichtigung gesunder Wohnverhältnisse
betrachtet und entsprechende Auflagen gefordert.
Es wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
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- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Eingabe 2.02 -

Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

- eingegangen am: 18.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einwender befürchten, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre und negative Auswirkungen auf
ihr Siedlungsgebiet und schlagen vor, die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken. Siehe Stellungnahme zu 1.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.03 -

- eingegangen am: 31.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Datenschutz: Die Einwender merken an, dass bei der Auslegung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen
verletzt wurden, da ein handschriftlicher Zusatz mit der Namensnennung nicht geschwärzt wurde. Bei der
Schwärzung der Namen wurde leider diese Stelle übersehen.

Verkehrs- und Lärmgutachten: Es wurden keine externen Gutachten erforderlich, da die Beurteilung der
Veränderungen durch die Entwicklung des Wohngebietes von den Fachbereichen der Stadt selbst durchgeführt wurde. Siehe Stellungnahme zu 1.01.
Die Verkehrsprognose berücksichtigt sowohl die vorhandenen Verkehre als auch die hinzukommenden
Verkehre, wie folgt:
Ort
Schleckheimer Straße westl. August-Macke-Straße
Schleckheimer Straße östl. August-Macke-Straße
August-Macke-Straße
Oberforstbacher Straße westl. der Anbindung B.-Plan 812
Oberforstbacher Straße östl. der Anbindung B.-Plan 812
Auf der Gallich

Kfz/Werktag (Bestand)
3650
3980
630
3740
3800
800

Kfz/Werktag (Progose)
3780
4370
890
3930
3990
1200

Dass es durch Bau- oder Lieferfahrzeuge während der Bauphasen auch zu kurzfristigen erhöhten Lärmbelästigungen kommen kann ist nicht auszuschließen und auch nicht zu verhindern. Diese zeitlich begrenzten
Belastungen sind innerhalb der Tageszeit von den Anwohnern hinzunehmen.
Aussagen zu den Belastungen der angrenzenden Wohngebiete sind dem Einwender zu unkonkret, wie z.B.
die Gartennutzung solle nicht zur Schleckheimer Straße ausgerichtet werden. In diesem Falle handelt es
sich um eine Empfehlung. Die späteren Bewohner können trotzdem eine Terrasse zur Straßenseite ausrichten, zumal diese im Süden liegen würde. Auch kann der Vorgarten Gartenfunktionen übernehmen. Im Sinne
des Schutzgutes Mensch sollen verkehrsberuhigte Bereiche im privaten Wohnumfeld möglich sein. Bei den
Einzelhäusern ist das auf der Hausseite, die der Straße abgewandt ist immer gegeben.
Reines Wohngebiet: Die Einwender betrachten die Schutzwürdigkeit des Siedlungsbereiches „Auf der Gallich“ und „Auf dem Anger“ als Reines Wohngebiet und fordern einen entsprechenden Schutz mit den um 5
dB(A) niedrigeren Orientierungswerten gemäß DIN 18005 ein. Bei einer Bewertung eines Gebietes hinsichtlich der Einstufung in eine Baugebietskategorie wird das Umfeld mit herangezogen. So befindet sich in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser „Auf der Gallich“ andere Nutzungen, die nicht dem Wohnen zuzuordnen
sind. In nördlicher Richtung auf der Münsterstraße ist ein gewerblicher Betrieb für Gartengeräte ansässig
und für den gegenüber liegenden Bereich ist der Bebauungsplan Nr. 852 – Münsterstraße / Wohnen und
Arbeiten -, der eine Mischnutzung festsetzt, rechtsgültig. In südlicher Richtung befindet sich die Benediktiner
Abtei. In einem Reinen Wohngebiet sind kirchliche Einrichtungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese
den Bedürfnissen der Bewohner dient, was bei der Abtei nicht der Fall ist. Die ebenfalls nur ausnahmsweise
zulässigen und nicht störenden Handwerksbetriebe müssen in einem Reinen Wohngebiet der Deckung des
täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen. Das ist bei einem Betrieb für Gartengeräte nicht
der Fall. Auch sind die unmittelbar angrenzenden Mischbereiche und die Eigenständigkeit der BenediktiSeite 6 von 18

Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. Nr. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

nerabtei ein Indiz dafür, dass der Wohnbereich als Allgemeines Wohngebiet einzustufen ist.
Ebenso wird, wie in der Eingabe 2.01, die Auswirkungen des zu befürchtenden Durchgangsverkehrs problematisiert. Siehe hierzu Stellungnahme zu 2.01.
Parkplätze: Die Einwender kritisieren, dass ein Stellplatzschlüssel von 1:1 nicht ausreichend sei und die
Zufahrten bauordnungsrechtlich nicht als zusätzliche Stellplätze berücksichtigt werden können.
Bei Bauvorhaben wird je Wohneinheit ein Stellplatz gefordert. Die Fläche im Einfahrtsbereich ist zum Stellplatznachweis daher bauordnungsrechtlich nicht erforderlich, jedoch faktisch sehr wohl für das Zweitauto
nutzbar. Darüber hinaus handelt es sich um größtenteils sehr große Grundstücke (ab 400 m²), so dass die
Bauherren in der Lage sind mehr als eine Garage auf ihrem Gelände zu errichten. Es liegt eine Vorplanung
für den Straßenausbau vor, indem 65 öffentliche Stellplätze in der öffentlichen Verkehrsfläche erreicht werden können. Damit wird das übliche Maß von einviertel (40 Stp) bis eindrittel (53 Stp) der 160 geplanten
Wohneinheiten für die Bereitstellung von Besucherparkplätzen im öffentlichen Raum bei weitem überschritten. Im B-Plan 840 wurden 6,25 m breite Verkehrsflächen vorgesehen. Im Sinne eines größeren Komforts
wurde die Verkehrsflächenbreite im Plangebiet auf 6,5 m erweitert.
Wohnraumbedarf: Schließlich bezweifeln die Einwender den Bedarf an Wohnraum. Das „empirica/Quaestico“ - Gutachten aus 2009 belegt, dass bereits jetzt gerade bauwillige Familien mit Kindern mangels entsprechender Angebote von Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser in das Umland abwandern, was den Interessen der Stadt Aachen widerspricht. Ziel der Stadt Aachen ist, durch ein zielgruppenorientiertes Wohnraumangebot die Abwanderung einzelner Zielgruppen zu verhindern. Im Dezember
2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestico die
„Aachen-Strategie-Wohnen“ verabschiedet. Ziel der Aachen-Strategie-Wohnen ist, dass:
• Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in Aachen finden;
• das Wohnraumangebot an die veränderte Bedarfslage (demografische Entwicklung) angepasst wird;
• Abwanderung verhindert und Zuzug motiviert wird;
• Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert werden;
• die Eigentumsquote erhöht wird.
Durch eine gezielte Wohnungsmarktoffensive sollen die Umlandabwanderung reduziert und diese Bevölkerungsgruppen in Aachen gehalten werden. Der Rat der Stadt Aachen hat daher ebenfalls im Dezember 2010
beschlossen, das Szenario 2 „Wohnungsmarktoffensive“ zu verfolgen. Zu diesem Szenario werden im Gutachten Neubaubedarfe beziffert (Abb. 15, s. Anlage 2). Das Gutachten geht von einem erforderlichen Bauvolumen für die Jahre 2008 – 2012 von 1446 EZFH / Einfamilien- und Zweifamilienhäuser) und 885 MFH
(Mehrfamilienhäuser) aus, um den Bedarf zu decken. Bis 2011 lag die Stadt mit ca. 600 WE (Wohneinheiten) hinter dem Soll im Bereich der EZFH zurück. Im Bereich der MFH hat
die Stadt ihr Soll aus dem Szenario annähernd erreicht. Um dem Abwanderungstrend entgegen zu wirken,
kann es laut Gutachten mit einem Bauvolumen von rund 240 - 300 WE in EZFH / Jahr und 100 – 150 WE in
MFH /Jahr in den nächsten 20 Jahren gelingen, die Einwohnerzahl in etwa konstant zu halten (von 243.000
auf 241.000 / s. Wohnungsmarktoffensive). Mit den derzeitigen Regionalplanreserven (ohne Baulücken,
Stand 2009) kann im Schnitt über die nächsten 20 Jahre ein Bauvolumen von ca. 200 EH und ZFH / Jahr
erreicht werden. Das Bauvolumen reicht allerdings nicht aus, um dem Bevölkerungsrückgang auszugleichen
(Planungsstand 2009/2010). Die Stadt Aachen erfährt derzeit einen erheblichen Bevölkerungszuwachs im
Bereich der 18 – unter 25-jährigen aufgrund G8 und der Abschaffung des Zivildienstes. Dieses hohe Niveau
soll sich voraussichtlich bis 2018 halten. Dann ist allerdings auch aufgrund der Geburtendefizite von einem
Bevölkerungsrückgang im Bereich der 18 – unter 25-jährigen auszugehen. Im Rahmen der Hochschul- und
Campusentwicklung wird mit einem weiteren Zuwanderungsdruck gerechnet. Werden die Zuwanderungsgewinne berücksichtigt, die insbesondere aufgrund geplanten Hochschul- und Campusentwicklung erwartet
werden, so geht das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik von einem Bevölkerungszuwachs (bis
2030 0,7%, s.S. 3) für die Stadt Aachen aus. Begünstigt wird diese Entwicklung dadurch, dass ausweislich
des „empirica/Quaestico“ - Gutachtens ein geringeres Geburtendefizit besteht, was durch die relativ junge
Bevölkerung bedingt ist.
Sollte es aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung zu einem weiteren Bevölkerungszuwachs kommen (wie
Szenario 3 / „empirica/Quaestico“ – Gutachten) muss das Bauvolumen der Stadt Aachen in den nächsten 20
Jahren weiter erhöht werden, um gezielt die Abwanderung einzelner Gruppen zu verhindern. Wenn das zur
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Befriedigung der Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale und technische
Infrastruktur erfolgen. Die Erhöhung des Bauvolumens ist demnach erforderlich, um den größtmöglichen
Anteil an Wohnungssuchenden nicht nur an den Wirtschaftsstandort, sondern auch dauerhaft an den Wohnstandort Aachen zu binden und durch ein bedarfsorientiertes Wohnungsangebot die Attraktivität der Stadt
Aachen als Wohn- und Arbeitsstandort und somit auch die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Aachen zu erhöhen.
Die Tendenz, dass Stadtteile nur noch zum Wohnen genutzt und wie die Einwender befürchten zur
Schlafstadt werden, hat vorwiegend mit der Nicht-Ansiedlung des Einzelhandels zu tun. Die Ansiedlung
zusätzlicher Bevölkerung kann im Gegenteil zur Stabilisierung vorhandener Infrastruktur in einem Stadtteil
führen.
Verlust Landwirtschaft: Als einen besonderen Mangel wird die Umwandlung von landwirtschaftlichen Fläche
in Wohnbaufläche gesehen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind 13 Eigentümer/Eigentümergemeinschaften im Umlegungsverfahren
beteiligt, sodass davon ausgegangen wird, dass nicht ein landwirtschaftlicher Betrieb allein und vor allen
Dingen nicht existenziell betroffen sein wird. Was die grundsätzliche Frage nach dem dauerhaften Entzug
von Acker- und Grünlandflächen angeht, so ist dies eine berechtigte Frage und deshalb auch eines der
Kriterien, mit denen die Stadt Aachen bei der Neuaufstellung des neuen Flächennutzungsplans auf der Suche nach sog. Innenbereichsflächen ist bzw. solchen, die zuvor schon durch eine andere Nutzung in Anspruch genommen waren (sog. Flächenrecycling). Jedoch finden sich bezogen auf den Flächenbedarf für
Wohnen in Aachen derzeit nicht genügend Flächen dieser Art.
Fehlende Alternativen: Die Einwender fordern eine Begründung warum im Umweltbericht keine Alternativplanung geprüft wurde. Für das Gebiet wurde bereits 1992 eine Rahmenplanung erstellt. Seitdem sind verschiedene Entwürfe erarbeitet und unter anderem auch aus Umweltgründen wieder verworfen worden. Der
nun vorliegende städtebauliche Entwurf ist das Ergebnis der über die Jahre hinweg geführten Diskussionen,
die auch in der Öffentlichkeit geführt wurde. Hierbei wurde sich vorwiegend mit der Frage der Baudichte und
der Ausdehnung des Baugebietes beschäftigte. Schließlich wurde eine geringere Dichte weiterverfolgt,
wodurch z.B. der Eingriff in den Boden verringert wurde. Eine dichter bebaute Variante, die einen Einfluss
auf die Umweltprüfung gehabt hätte, wurde schließlich nicht mehr weiter verfolgt. Die Ausdehnung der Bebauung in westlicher Richtung wurde im Umweltbericht geprüft und die Auswirkungen entsprechend bewertet. In der frühzeitigen Beteiligung wurden als alternative Planungen drei verschiedene Verkehrsvarianten
vorgelegt. Die Verkehrsvarianten sind jedoch hinsichtlich der Betrachtung der Umweltauswirkungen nicht
relevant, so dass keine Prüfung der Varianten erforderlich wurde.
Einseitige Entwicklung: Die Einwender beklagen, dass die Westerweiterung sich negative auf den historischen Ortskern auswirkt und den Mittelpunkt verschiebt. Diese Bedenken wurden bereits bei der frühzeitigen
Beteiligung bearbeitet. Hierbei wurde auf den Flächennutzungsplan verwiesen, der die bauliche Entwicklung
vorgibt. Darüber hinaus ist der historische Ortskern mit dem Münster derart prägend, wodurch seine zentrale
Funktion ausreichend dominant bleiben wird.
Auch die bereits in der frühzeitigen Beteiligung genannten Bedenken, durch die Bebauung sei die Abtei als
Landmarke nicht mehr erkennbar, wurde ausreichend betrachtet. Anhand von 3D-Animationen konnte deutlich gezeigt werden, dass die solitären Gebäude der Abtei die Bebauung überragen und damit weit sichtbar
prägend bleiben.
Beweissicherungsverfahren: Die Einwender fordern vor Beginn der Baumaßnahmen ein Beweissicherungsverfahren, um sicherzustellen, dass der zu befürchtende Verschleiß und die Beschädigungen im Straßenraum nicht über KAG von den Anwohnern bezahlt werden muss. Die Organisation der Baustelle ist jedoch
nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Es wurde bereits zur frühzeitigen Beteiligung wie folgt auf die Belastungen während der Baustellenzeit eingegangen. Siehe Stellungnahme 1.01. Ein Beweissicherungsverfahren ist in diesen Fällen nicht üblich. Die
Bauleiter nehmen vor Beginn der Baustelle die umgebenden Straßen in Augenschein. Darüber hinaus wird
in regelmäßigen Abständen eine Straßenzustandserfassung durchgeführt, um einen Überblick über erforderSeite 8 von 18

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Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

liche Instandhaltungsmaßnahmen zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen werden nicht über KAG abgerechnet.

Verringerung der Wohneinheiten: Die Einwender schlagen vor die Anzahl der Wohneinheiten zu verringern.
Da bereits die geplante Anzahl der Wohneinheiten und die davon ausgelösten Lärmbelastung zu keinen
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führen, besteht kein Grund die Anzahl der Wohneinheiten zu
verringern. Hinzu kommt, dass der Erschließungsaufwand in einem sinnvollen Verhältnis zur Nutzung stehen
soll.
Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.04 -

- eingegangen am: 01.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einwenderin befürchtet, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre und negative Auswirkungen
auf ihr Siedlungsgebiet und schlagen vor, die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu
beschränken. Siehe Stellungnahme zu 1.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.05 -

- eingegangen am: 16.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einwender befürchten, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre und negative Auswirkungen auf
ihr Siedlungsgebiet und schlagen vor, die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken. Siehe Stellungnahme zu 1.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.06 -

eingegangen am: 24.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einwender befürchten, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre und negative Auswirkungen auf
ihr Siedlungsgebiet und schlagen vor, die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken. Siehe Stellungnahme zu 1.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.07 -

- eingegangen am: 13.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einwender befürchten, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre (70%) und negative Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet. Die angenommenen Verkehrsmengen und die daraus resultierenden Lärmbelastungen sieht er als zu gering an. Er fordert eine nachvollziehbare Darstellung der Verteilung der Verkehre für die umliegenden Gebiete, die Prüfung alternativer Zufahrten ins Plangebiet und den Ausbau der
Oberforstbacher Straße. Siehe Stellungnahme zu 1.01, 2.01 und 2.03

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.08 -

- eingegangen am: 04.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einwender befürchten, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre und negative Auswirkungen auf

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ihr Siedlungsgebiet und schlagen vor, die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken. Siehe Stellungnahme 1.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.09 -

- eingegangen am: 04.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einwender merkt an, das die Auswirkungen auf die umgebenden Gebiete nicht bearbeitet worden sei.
Es fehle ein Verkehrskonzept und die Lärmbelastung sei geschönt worden. Siehe Stellungnahme zu 1.01,
2.01. und 2.07.

Vorhergehende Eingaben: Seine Eingabe aus der frühzeitigen Beteiligung wurde bearbeitet. Es konnte
dargestellt werden, dass die damals genannten Befürchtungen zu der Bebauung des B-Plan 840 nicht
zutrafen. Die Rahmenbedingungen haben sich nicht verändert, so dass die Abwägung zur frühzeitigen
Beteiligung zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Zum Satzungsbeschluss wird dem Rat sowohl
diese Abwägung zur Offenlage als auch die Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung zur Beratung vorgelegt werden.
Funkmast: Er zweifelt die Ungefährlichkeit des Funkmastes an und ist enttäuscht, dass seinen Hinweisen
auf Krebsfällen nicht nachgegangen wurde.
In Deutschland gibt es zum einen kein nationales Krebsregister, noch lassen sich solcher Art Zahlen für
einen kleiner abgegrenzten Raum erheben (u.a. Datenschutzgründe). Darüber hinaus handelt es sich bei
dem Erkrankungstypus Krebs um eine Krankheit, die sich nur selten auf einen auslösenden Faktor beschränken läßt, insofern wäre es selbst bei Vorhandensein einer solchen Erkrankungs-Zahl nicht zu begründen, damit den Funksendemasten allein als Ursache herzuleiten.
Grundlage städtischen Handels ist in diesem Fall ein von der Bundesnetzagentur gem. der 26. Verordnung
zum Bundesimmissionsschutzgesetz vorgegebener Abstandswert zu Funksendemasten dieser Art (24 m
Abstand), den wir an dieser Stelle noch zusätzlich mit einem Sicherheitszuschlag vergrößert haben auf 50
m, innerhalb dessen keine Räume zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen errichtet werden dürfen. Die
Verwaltung ist davon überzeugt, damit möglichen, jedoch nicht nachgewiesenen, Risiken vorgebeugt zu
haben.
Es wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
Eingabe 2.10 -

- eingegangen am: 12.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einwender befürchten, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre und negative Auswirkungen auf
ihr Siedlungsgebiet und schlagen vor, die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken. Siehe Stellungnahme zu 1.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.11 -

- eingegangen am: 03.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einwender befürchten, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre (70%) und negative Auswirkungen auf sein Siedlungsgebiet. Die angenommenen Verkehrsmengen und die daraus resultierenden Lärmbelastungen sehen sie wie in der Eingabe 2.03 und 2.07 als zu gering an. Sie fordern eine nachvollziehbare Darstellung der Verteilung der Verkehre für die umliegenden Gebiete, die Prüfung alternativer Zufahrten
(Wildburgpfad) ins Plangebiet und den Ausbau der Oberforstbacher Straße.
Siehe Stellungnahme zu 1.01, 2.01, 2.03 und 2.07

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westliche Zufahrt: Eine Erschließung des nördlichen Plangebietes über den Kroitzheider Weg zur Aachener Straße müsste über weite Strecken über freie Landschaft führen, wodurch unnötige Eingriffe in die
Natur und keine wirtschaftliche Lösung erreicht werden kann. Darüber hinaus sind die Nebenstraßen nicht
so leistungsfähig wie die Oberforstbacher Straße. Siehe auch Stellungnahme zu 2.01

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.12 -

- eingegangen am: 01.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einwender befürchten, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre und negative Auswirkungen auf
ihr Siedlungsgebiet und schlagen vor, die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken. Siehe Stellungnahme zu 1.01.
Zusätzlich wird vorgeschlagen „Auf der Gallich“ als Einbahnstraße auszuweisen. Einbahnstraßen werden
dort angeordnet, wo entweder die Sicht des Gegenverkehrs aufeinander wegen unübersichtlicher Kurven
zu schlecht ist oder die Fahrgasse zu schmal ist, um aneinander vorbei zu kommen. Klare Nachteile von
Einbahnstraßen sind die faktisch höheren gefahrenen Geschwindigkeiten, weil man nicht mehr für den
Gegenverkehr bremsbereit sein muss, und die Umwege in Gegenrichtung, die alle und damit auch die
Anwohner der bestehenden Wohnbebauung beim Erreichen oder Verlassen der Wohnung fahren müssen.
Schließlich ist die Einrichtung einer Einbahnstraße wegen der damit verbunden Verlagerung und Mehrbelastung der Nebenstraßen mit Verkehr keine Sache der Verkehrsberuhigung, sondern ausschließlich eine
Frage der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.13 -

- eingegangen am: 03.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einwender befürchtet, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre und negative Auswirkungen auf
sein Siedlungsgebiet und schlägt vor, die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken. Siehe Stellungnahme zu 1.01.
Darüber hinaus schlägt er, analog der Eingabe 2.03 und 2.07 eine alternative Verkehrsführung, ein Verkehrskonzept, das die umgebende Bebauung so einbezieht, dass keine Lärmbelastung entsteht. Siehe
Eingabe 1.01, 2.03 und 2.07.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 2.14 -

- eingegangen am: 15.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einwender befürchten, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre und negative Auswirkungen auf
ihr Siedlungsgebiet und schlagen vor, die Nutzung der Straße „Auf der Gallich“ auf die Anlieger zu beschränken. Siehe Stellungnahme zu 1.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.

Eingabe 2.15 -

- eingegangen am: 04.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einwender befürchtet, analog der Eingabe 1.01, Durchgangsverkehre (70%) und negative Auswirkungen auf sein Siedlungsgebiet. Die angenommenen Verkehrsmengen und die daraus resultierenden Lärmbelastungen sieht er wie in der Eingabe 2.03 und 2.07 als zu gering an. Er fordert eine nachvollziehbare
Darstellung der Verteilung der Verkehre für die umliegenden Gebiete, die Prüfung alternativer Zufahrten

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Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

(Wildburgpfad) ins Plangebiet und den Ausbau der Oberforstbacher Straße.
Siehe Stellungnahme zu 1.01, 2.01, 2.03 und 2.07.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 3.01 -

- eingegangen am: 03.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einwender beklagt, analog der Eingabe 2.01, dass im Bebauungsplan die Verkehrsvariante der Abpollerung nicht festgesetzt ist und damit die Verhinderung einer Durchfahrung nicht sichergestellt ist. Siehe
hierzu Stellungnahme zu 2.01.

Standort Kindertagesstätte: Darüber hinaus plädiert er für die Verlagerung des Kindergartens am Anfang
des Baugebietes. Aufgrund des Ausbaus der U3 Plätze in den vorhandenen Kindertagesstätten und u.a.
auch aufgrund einer Erweiterung einer Bestandskita im Sozialraum 13 (Kornelimünster/Oberforstbach) hat
sich in den letzten beiden Jahren die Versorgungslagen deutlich verändert. Nach einer erneuten Prüfung
des zukünftigen Bedarfes auch unter Berücksichtigung der Zuwächse aus dem Plangebiet ist das nun
vorhandene Angebot im Sozialraum 13 ausreichend. Es wird daher keine Kindertagesstätte mehr erforderlich werden.
Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 4.01 - eingegangen am: 04.04.2014
Stellungnahme der Verwaltung:
Bauzeilen Benediktinerweg: Die Bewohner der benachbarten Hauszeilen kritisieren, dass die geplanten
Hauszeilen in süd-westliche Richtung zum Teil bis zu 8,0 m versetzt liegen und damit ihre Gärten verschatten. Die Baufelder für die geplanten Hauszeilen wurden daraufhin neu aufgeteilt. Da jedoch die neuen
Hauszeilen über eine Gartentiefe von mind. 9,0 m an der engsten Stelle verfügen sollen und gleichzeitig
die nördlichste Zeile an dem Kreisverkehr orientiert ist, kann eine Verschiebung maximal 4,0 m sein. Ein
Versatz innerhalb der Zeile wird nicht angestrebt, da damit eine Parzellierung festgelegt und die Zuteilung
in der Umlegung erschwert wird.
Bei der neuen Aufteilung reduziert sich der Versatz zwischen dem Baufeld und der südlichsten Zeile im
Benediktinerweg von 6,5 auf 2,0 m, bei der mittleren Hauszeile von 8,0 auf 4,0 m und bei der nördlichsten
Hauszeile von 2,0 auf 0,0 m.

Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen der Anregung zu folgen und die drei
südlich-westlichen Baufelder nach Norden zu verschieben.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes wird empfohlen die Anregung zurückzuweisen.

Eingabe 4.02 -

- eingegangen am: 02.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einwender verweist auf die Eingabe 4.01. Siehe Stellungnahme zu 4.01.
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen der Anregung zu folgen und die drei
südlich-westlichen Baufelder nach Norden zu verschieben.

Für die Änderung des Flächennutzungsplanes wird empfohlen die Anregung zurückzuweisen.

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Eingabe 4.03 -

Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

- eingegangen am: 27.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Bauzeile Benediktinerweg: Die Einwenderin spricht sich gegen die von ihren Nachbarn (Eingabe 4.01 und
4.02) gewünschte Verschiebung der Häuser in nördliche Richtung aus, da dadurch die seitlich liegende
Terrasse verschattet würde. Bei dieser Häuserzeile sind zwei unterschiedliche Interessen gegeben. Wird
die rückwärtige Flucht der Hauszeilen eingehalten und damit die Gartenbereiche möglichst wenig verschattet, rückt im vorderen Bereich die Neubebauung über die seitliche Terrasse. Da jedoch bereits bei der
frühzeitigen Beteiligung auf die Eingaben der Anwohner insofern eingegangen wurde, den seitlichen Abstand der Neubebauung prinzipiell auf mind. 5,0 m zu legen (die Abstandsflächen nach Landesbauordnung fordern nur 3,0 m), wird ein ausreichender Abstand von insgesamt 8,0 m zwischen Terrasse und
Neubau erreicht. Die Abstände zwischen den geplanten Baufeldern ist so gewählt worden, dass mindestens ein rückwärtiger Gartenbereich von 9,0 m (nördlich der Garagen) erreicht werden kann. Eine Reduzierung dieses Maßes zugunsten einer „freistehenden“ seitlichen Terrasse ist nicht gerechtfertigt, da die Tiefen der Gärten für die Weitläufigkeit des Gebietes eine wichtigere Rolle übernehmen, als die seitlichen
Abstände.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 5.01 -

- eingegangen am: 04.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einwender sieht die Zufahrt zum Kindergarten über die Franz-Marc-Straße als nicht geeignet an.
Zudem sieht er, wie bei der Eingabe 3.01, die Lage des Kindergarten im Siedlungsgebiet als problematisch
an und wünscht sich diesen an einen der Eingänge, nahe einer Bushaltestelle. Die Lage der Kindertagesstätte hat sich insofern erübrigt, da diese nicht mehr erforderlich ist. Siehe Stellungnahme 3.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 5.02 -

- eingegangen am: 09.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einwender kritisiert die Lage des Kindergartens. Die Lage des Kindergartens hat sich insofern erübrigt,
da diese nicht mehr erforderlich ist. Siehe Stellungnahme zu der Eingabe 3.01.
Hundewiese: Darüber hinaus wünscht er sich eine Grünfläche für Hunde. Die Ausgestaltung der Grünflächen wird im Bebauungsplan nicht geregelt. Im Rahmen der Herstellung der Grünflächen wird geprüft
werden, ob die Aufstellung von Behältern für die Entnahme von Tüten zur Entsorgung von Hundekot sinnvoll ist.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 6.01 -

- eingegangen am: 01.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Gutachten: Der Rechtsanwalt fordert ein verkehrstechnisches Gutachten, ein Gutachten zum Elektrosmog,
ein Gutachten hinsichtlich des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zum angeblich wildvorkommenden Wiesenchampignon. Zum Verkehrsgutachten siehe Stellungnahme zu 1.01.
Ein spezielles Gutachten zum Thema Elektrosmog ist an dieser Stelle aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, weil es sich bei dem Funksendemasten um eine bekannte Einrichtung handelt. Da seitens der
zuständigen Bundesnetzagentur der erforderliche Sicherheitsabstand bei 24 m liegt (gem. 26. Verordnung
zum Bundesimmissionsschutzgesetz). Im Wissen um das menschliche Bedürfnis, Abstand von solcher Art
Anlagen zu halten, wie auch um einen deutlichen zusätzlichen Sicherheitsabstand einzurichten, sieht die
städtische Planung nun einen 50 m Abstand vor, ab dem erst Räume zum dauerhaften Aufenthalt von
Menschen zu errichten sind. Die Verwaltung ist davon überzeugt, damit möglichen, jedoch nicht nachge-

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wiesenen, Risiken vorgebeugt zu haben.
Es wurden im Plangebiet keine geschützten Pflanzenarten und keine Brut- oder Nistplätze streng geschützter Tierarten angetroffen. Von ökologischer Bedeutung sind die Vegetationsstrukturen im Bereich
der Abtei, diese sind von der Straßenführung der Erschließung des Gebietes betroffen. Der Straßenverlauf
wurde so gewählt, dass er möglichst gering in den vorhandenen Baumbestand eingreift. Die Ausweisung
von zusätzlichen Grünflächen in diesem Bereich soll die bestehenden Strukturen weiter aufwerten. Die
ökologische Bedeutung des Plangebietes ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung stark
eingeschränkt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Flächen bestimmten Vogel und Fledermausarten als
Jagdrevier dienen. Diese Arten können jedoch auf benachbarte Freiflächen ausweichen, die im Umland
zur Verfügung stehen.
Die langjährige Nutzung als Intensivweide stellt insgesamt eher ungünstige Ausgangsbedingungen dar für
den Wiesenchampignon. Sollte er dennoch vereinzelt vorkommen, stellt dies kein planungsrelevantes
Artenschutzproblem dar, weil der Wiesenchampignons keine geschützte Pilz-Art ist und seine Verbreitung
nicht gefährdet.

Es wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
Eingabe 6.02 gegangen am: 17.03.2014

ein-

Stellungnahme der Verwaltung:
Private Grünflächen: Die Einwender distanzieren sich davon, privaten Grünflächen im Umfeld ihrer Anlage
zu übernehmen. Für die einzubringenden Grundstücke, die bereits zum Teil bereits Bauland ist, wird die
Zuteilung von Bauland erwartet. In gemeinsamen Gesprächen wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden. An der nord-westlichen Grenze des Gartens der Abtei wird zugunsten einer Erweiterung der Baufläche die private Grünfläche reduziert. Die verbleibende Grünfläche nördlich der Abtei wird durch das Telekomgelände geteilt, wobei die Abtei den östlichen Teil übernehmen möchte.

Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen die aus der Anregung entwickelte Lösung umzusetzen und die Baufläche am nördlichen Weg zu erweitern.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes wird empfohlen die Anregung zurückzuweisen.
Eingabe 6.03 04.04.2014

eingegangen am:

Stellungnahme der Verwaltung:
Kreisverkehr Oberforstbacher Straße: Die Einwender fordern entsprechend der Eingabe 2.01 einen Ausbau der Oberforstbacher Straße und einen Kreisverkehr für die Zufahrt zum Plangebiet. Das gleiche Anliegen wurde bereits zur frühzeitigen Beteiligung geprüft. Es ist weder eine Verbreiterung der Oberforstbacher Straße, noch ein Kreisverkehr im Bereich Auf der Gallich und der Zufahrt zum Plangebiet erforderlich
um die hinzukommenden Verkehrsmengen zu bewältigen. Siehe Stellungnahme zu 1.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 6.04 -

eingegangen am: 04.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Existenz Landwirtschaft: Die Einwenderin beklagt, dass ihr landwirtschaftlicher Betrieb gefährdet ist, da
angrenzendes Weideland verloren geht. 80 Milchkühe müssten dann für die Weideflächen die Oberforstbacher Straße queren. Die Folgen für den landwirtschaftlichen Betrieb (betriebliche Einschränkungen)
durch eine heranrückende Wohnbebauung sei nicht untersucht worden (Geruch, GIRL, olfaktorisches
Gutachten).

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Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

Geruch: Zu den damaligen Bürgereingaben (2011) hinsichtlich geruchlicher Einwirkungen durch den landwirtschaftlichen Betrieb an der Oberforstbacherstraße 77 wurde bereits Stellung genommen, mit folgendem Ergebnis: Der räumliche Abstand des nächstgelegenen Grenzverlauf des zukünftigen Wohngebietes
zur Hofstelle mit Viehställen, Mietlager u.ä. betragt 250 m (Luftlinie). Nach Vorgaben des LANUV-NRW
wurden in Anlehnung an Abb1 der Nr. 5.4.7.1 TA Luft Mindestabstände für die Rinderhaltung erarbeitet
bzw. festgelegt. Diese Regelungen ermöglicht u.a. die Beurteilung der Immissionssituation (Geruchsimmissionen) in Nachbarschaftskonflikten. Nach den Viehhaltungsangaben der Kreisbauernschaft
errechnet sich insgesamt 113,5 Großvieheinheiten (GV), einschließlich Kälber als Nachzucht. Mit dieser
Maßzahl wurde entsprechend der Richtlinie VDI 3471 bzw. der TA Luft (Abstandskurve) der Mindestabstand zu immissionsseitig schützenswerten Nutzungen bestimmt. Dieser räumliche Mindestabstand beträgt laut Abstandskurve der TA Luft 235 m und unterschreitet die vorhandene Entfernung von 250 m. Die
damaligen Einwände der Kreisbauernschaft wurden somit widerlegt. Die ebenfalls am Verfahren beteiligte
Landwirtschaftskammer hatte zu der Wohngebietsplanung bez. der Landwirtschaft keine Einwände erhoben.
Im Bereich der Schleckheimer Straße ist eine Hofstelle bei der Hausnr. 132 gegeben. Nach Abstimmung
mit dem damaligen Staatlichen Umweltamt Aachen, zur Geruchsthematik wurden die geruchlichen Einwirkungen aus der Landwirtschaft auf das südliche Wohnbaugebiet nach VKI-3473, Blatt 1 mit folgendem
Ergebnis beurteilt: Unter Berücksichtigung mehrerer konservativer Faktoren zur Berechnung möglicher
Geruchsimmissionen für das neue Wohngebiet ist festzustellen, dass eine nennenswerte Belästigung
durch den nahegelegenen Betrieb nicht abgeleitet werden kann, zumal die Hofstelle nicht mehr eigenständig betrieben wird. Nur im Winterhalbjahr werden die Ställe an einen benachbarten Landwirt verpachtet.
Die seinerzeit vorgetragenen Bedenken der Landwirtschafkammer wurden daher aus Sicht des Immissionsschutzes zurückgewiesen.
Fazit: Die immissionsschutzrechtlichen Belange, hier Geruchsimmissionen, verursacht durch die Landwirtschaft an der Oberforstbacher und der Schleckheimer Straße, wurden hinreichend geprüft. Es ist mit keinen negativen Einwirkungen auf das neue Wohnbaugebiet zu rechnen. Vereinzelt auftretende Geruchsbelästigungen im geringen Maße beeinträchtigen nicht die gesunden Wohnverhältnisse und sind von den
Anwohnern zu tolerieren.

Viehtrieb über Oberforstbacher Straße: Viehtrieb ist auf Straßen zulässig und kann durch das beidseitige
Aufstellen von VZ 140 (Viehtrieb) verkehrlich angekündigt werden, was zumindest aus Richtung Auf der
Gallich vor Ort schon gegeben ist. Das Verhalten beim Viehtrieb regelt § 28 Abs. 2 StVO („Tiere“) und die
notwendige Straßenreinigung § 32 StVO („Verkehrshindernisse“). Landwirte dürfen mit Vieherden die
Straßen kreuzen oder sogar ein Stück entlang treiben.
Es wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.
Eingabe 7.01 -

, - eingegangen am: 04.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Die angenommene Zahlen bei der Verkehrsprognose seien, wie auch in der Eingabe 2.03 kritisiert, zu
niedrig angesetzt, wodurch in Folge davon zu wenig Stellplätze vorgesehen werden und die Lärmbelastung unterschätzt würde. Siehe Stellungnahme zu 1.01 und 2.03.
Der Bedarf für den Kindergarten wird angezweifelt. Siehe Stellungnahme zu 3.01.

Verkehrsbelastung Schleckheimer Straße: Die Schleckheimer Straße würde durch zwei Zufahrten ins
Plangebiet gegenüber der Oberforstbacher Straße / Münster Straße mit mehr gewerblichen Anliegern
übermäßig belastet. Eine Querungshilfe sei nicht ausreichend. Die Einführung von Tempo 30 in der Oberforstbacher Straße und der Münster Straße habe den Verkehr in der Schleckheimer Straße erhöht. Hohe
Geschwindigkeiten und eine hohe Anzahl von Unfällen sei die Folge. Er fordert Geschwindigkeitsbegrenzungen und mehr Querungshilfen. Die Einrichtung neuer Querungshilfen in Aachen orientiert sich an einer
Prioritätenliste, die durch politischen Beschluss ergänzt oder geändert wird. Weitere Querungshilfen können über politische Anträge oder Bürgeranträge und anschließende politische Beratung dieser Anträge zur
Prioritätenliste hinzugefügt werden.
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Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. Nr. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

Im Rahmen der Verlagerung der Bushaltestelle gegenüber dem Meischenfeld sind eine Querungshilfe und
die Erweiterung des Gehweges geplant. Diese Maßnahmen werden über Fördergelder finanziert und 2015
umgesetzt. Verkehrslenkende Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 7.02 -

- eingegangen am: 23.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einwender schlägt vor das Gebiet nicht zu bebauen, da die Oberforstbacher Straße und die Schleckheimer Straße die zusätzlichen Verkehr und den Parkdruck nicht verkraften können.
Siehe Stellungnahme 1.01. und 2.01

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 7.03 -

, - eingegangen am: 04.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Wertverlust: Der Einwender sieht durch die Planung einen Wertverlust gegeben. Da jedoch spätestens mit
der Erarbeitung der Rahmenplanung Anfang der 1990er Jahre bekannt war, dass die im Flächennutzungsplan dargestellte Baufläche realisiert werden, kann die Umsetzung der Wohnbauflächen nicht als
Grund für einen Wertverlust herangezogen werden.

Angebote für Jugendliche: Er beklagt, dass für die Jugend kein Platz vorgesehen sei. Im Rahmen des
Verfahrens prüfen die entsprechenden Fachbereiche, ob ein Bedarf gegeben ist, der z.B. eine Ausweisung
einer Gemeinbedarfsfläche für Jugendlich erforderlich macht. Dies ist hierfür nicht der Fall.
Steigung Zufahrt: Er schlägt vor die Zufahrt flacher steigen zu lassen, damit diese weniger hoch zu der an
der Grenze befindlichen Terrasse liegt. Nach Prüfung der Anregung, wird die Steigung der Zufahrt flacher
gezogen. Der Längsschnitt ist in diesem Abschnitt geändert worden. Da die Verkehrsfläche niedriger liegt,
wurden die Höhe der angrenzenden Baufelder entsprechend angepasst.
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen einer Anregung zu folgen und den
Längsschnitt im Bereich der Zufahrt Schleckheimer Straße dahingehend zu ändern, dass die Steigung flacher und länger ausgebildet wird. Die Höhen der Neubebauung sollen entsprechend angepasst werden.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes wird empfohlen die Anregung zurückzuweisen.
Eingabe 7.04 -

- eingegangen am: 01.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Zufahrt an Terrasse: Bereits zur frühzeitigen Beteiligung wurde die Lage der Zufahrtsstraße entlang des
Grundstückes Schleckheimer Straße 106 kritisiert. Aufgrund der Eingabe wurde eine Grünfläche zwischen
Verkehrsfläche und Grundstück gelegt. Damit wird sichergestellt, dass keine zusätzlichen Erschließungskosten auf die angrenzenden Eigentümer zukommen und dass ein schützender Abstand zur Terrasse
entsteht. Hinsichtlich der Höhenlage der Straße siehe Eingabe 7.03.

Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird empfohlen der Anregung zu folgen und den Längsschnitt im Bereich der Zufahrt Schleckheimer Straße dahingehend zu ändern, dass die Steigung
flacher und länger ausgebildet wird. Die Höhen der Neubebauung sollen entsprechend angepasst
werden.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes wird empfohlen die Anregung zurückzuweisen.
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Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. Nr. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Eingabe 7.05 -

Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

- eingegangen am: 04.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einwender sieht durch die Bebauung eine Erhöhung der Frequentierung der Schleckheimer Straße,
dass die Querung als Fußgänger noch schwieriger wird und fordert deshalb eine Verkehrszählung. Siehe
Stellungnahme zu 7.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 8.01 -

- eingegangen am: 04.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Verkehrsverteilung: Der Einwender spricht sich für die Öffnung der August-Macke-Straße bis zur Oberforstbacher Straße – mindestens für die Anlieger - aus, da seit dem Plangebiet B-Plan 840 die Durchgangsverkehre über die Alfons-Gerso-Straße zugenommen haben. Diese sollte so gestaltet werden, dass
die Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten wird.
In den Beratungen des Planungsausschusses zur Offenlage wurde das Verkehrskonzept mit einer Sperrung der August-Macke-Straße mehrheitlich beschlossen und daher wird diese durch eine Abpollerung
umgesetzt. Prinzipiell kann die Sperrung der August-Macke-Straße wieder aufgehoben werden, da im
Bebauungsplan eine durchgängige Verkehrsfläche festgesetzt wird. Aufgrund der Verkehrsprognosen ist
jedoch nicht davon auszugehen, dass die Zunahmen der KfZ-Fahrten auf die umgebenden Straßen zu
nicht tragbaren Situationen führen werden, um die Sperrung in Frage zu stellen. Eine Umgestaltung der
Alfons-Gerso-Straße ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Hinweisen auf die regemäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird mit Hilfe von
Geschwindigkeitsmessungen nachgegangen. Die Verwaltung wird die Alfons-Gerson-Straße in die Liste
der noch ausstehenden Messungen aufnehmen. Die Messergebnisse werden in Vergleich zu den Ergebnissen der Messungen in anderen Straßen gesetzt. Bei Erreichen von Schwellenwerten der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um das Geschwindigkeitsniveau zu senken. Zur vergleichenden Bewertung der Geschwindigkeitsmessung wird wie folgt
verfahren: Bei einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wird der Anteil der Fahrzeuge,
die schneller als 40 km/h fahren, bestimmt. In Abhängigkeit von diesem Anteil werden drei Kategorien
gebildet: bis 25% - in Orndung, kein Handlungsbedarf, 25% bis 40 % - zu beobachten, bzw. Radarmessungen, über 40 % - Prüfung von baulichen Maßnahmen.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen
Eingabe 9.01 -

- eingegangen am: 21.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Dachformen: Der Einwender spricht sich dafür aus, dass nicht nur geneigte Dächer, sondern auch Flachdächer möglich sein sollten. Im Umfeld des Plangebietes ist das geneigte Dach die vorherrschende Dachform. Das historische Haus in dieser Gegend ist ebenso vom Satteldach geprägt. Im jüngst errichteten
Plangebiet (B-Plan 840) wurde in den Baufeldern bei denen keine Dachform vorgegeben wurde, von den
Bauherren bis auf drei Ausnahmen das geneigte Dach gewählt. Ziel der gestalterischen Festsetzungen ist
es einerseits die Baufreiheit zu ermöglichen und andererseits ein Siedlungsbild zu erzeugen. Das Siedlungsbild soll ein Maß an Einheitlichkeit vorweisen, wodurch eine Einfügung in den Siedlungsraum erreicht
werden kann. Darüber hinaus sollen die Übergänge zum Landschaftsraum und der öffentliche Raum innerhalb der Siedlung nicht zu unruhig gestaltet werden. Mit der Festsetzung von geneigten Dachflächen
können die Bauherren zwischen Satteldach, Pultdach und Mischformen von Pult- und Satteldächern wählen. Mit der Festsetzung einer Mindestdachneigung von 20 Grad wird eine eindeutig geneigte Dachform
vorgegeben. Flachdächer wurden nicht angeboten, weil durch die dritte Dachform ein zu unruhiges Bild
entstehen würde. Die Eindeutigkeit des Siedlungsbildes würde gestört.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
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Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. Nr. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Eingabe 10.01 -

Abwägung Beteiligung öffentliche Auslegung

- eingegangen am: 02.04.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Zufahrt Oberforstbacher Straße: Der Einwender spricht sich gegen die Zufahrt von der Oberforstbacher
Straße ins Plangebiet aus, da er eine Wohnung im angrenzenden ehemaligen Abteigebäude erworben hat.
Der kürzeste Abstand von den Wohnungen der ehemaligen Gebäudeteile der Abtei zur neuen Erschließungsstraße beträgt 35 m. Dieser Abstand ist gegenüber anderen Einfahrtsbereichen in Siedlungen für
Eckgebäude relativ groß. Prinzipiell ist eine für Wohngebiete übliche Situation gegeben. Darüber hinaus ist
durch die Darstellung des Flächennutzungsplanes von 1980 hinreichend bekannt, dass dort Wohnbauflächen entwickelt werden können. Siehe Stellungnahme zu 2.01.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 11.01 -

, eingegangen am: 19.02.2014

Stellungnahme der Verwaltung:
Firstrichtung: Der Einwender spricht sich prinzipiell für eine Giebelständigkeit der letzten Baureihe aus.
Im Umfeld des Aachener Südraums ist an den Siedlungsrändern keine eindeutige Ausrichtung der Häuser
gegeben, was als Richtschnur hätte dienen können. Der Wechsel der Firstrichtung zwischen dem südlichen und nördlichen Bereich lockert den gebauten Siedlungsrand auf. Zudem befinden sich in dem nördlichen Abschnitt eine Hauszeile und ein Baufeld für einen Geschosswohnungsbau. Für diese Bauweisen ist
eine traufständige Bauweise nachvollziehbarer. Bei einer Hauszeile mit einer giebelständigen Bauweise
müsste die wasserführende Trauflinie auf der eingebauten Grenze liegen, was aufgrund der schlechten
Zugänglichkeit nicht wünschenswert ist. Die Gestaltung der breiten Bauseite des Geschosswohnungsbaus
entlang der Straße würde bei einer Giebelständigkeit eine unverhältnismäßig lange Dachflächen entstehen. Blickbeziehungen in die freie Landschaft sind auch bei einer traufständigen Ausrichtung der Häuser
durch Dachgauben oder einer entsprechenden Ausrichtung des Pultdaches (hohe Seite zur Landschaft
hin) optimal herzustellen.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
Eingabe 12.01 – Eigentümergemeinschaft Oberforstbacher Str. a,b,c,d Mönchengladbach, eingegangen am 30.09.2014
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein Seitenflügel der Abtei wird zu Wohnungen umgebaut. Die Eigentümergemeinschaft von 7 Parteien
befürchtet, dass durch die Zufahrt an der Oberforstbacher Straße Lärmbelastungen entstehen und damit
einhergehend eine Wertminderung gegeben ist. Siehe Stellungnahme 10.01. Bei Wertbestimmungen werden in der Regel die Darstellungen des FNP herangezogen. Der momentan gültige FNP von 1980 und der
in der Neuaufstellung befindliche FNP stellt für diesen Bereich Wohnbauflächen dar und ist somit nicht
verändert worden.

Es wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.

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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Abwägungsvorschlag
über die Beteiligung der Behörden
zum Bebauungsplan Nr. 812 und zur Änderung Nr. 123 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße –
im Rahmen der öffentlichen Auslegung
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim für den Bereich zwischen Oberforstbacher und Schleckheimer Straße

Lage des Plangebietes

Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung Behörden zur öffentliche Auslegung

Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu den Bauleitplanverfahren mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1.
2.
3.
4.

Kreisbauernschaft Aachen e.V., Wallstraße 2, 52064 Aachen, eingegangen am: 19.03.2014 ........................................ 3
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege - im Rheinland, Endenicher Straße 133 , 53115 Bonn, eingegangen am:
19.03.2014 ....................................................................................................................................................................... 6
Bauverwaltung - B03/10 Kampfmittelangelegenheiten, Lagerhausstraße 20 , 52064 Aachen, eingegangen am:
26.03.2014 ....................................................................................................................................................................... 8
Wintershall Holding GmbH, Rechterner Straße 2, 49406 Barnstorf, eingegangen am: 06.03.2014 ................................ 9

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Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung Behörden zur öffentliche Auslegung

1. Kreisbauernschaft Aachen e.V., Wallstraße 2, 52064 Aachen, eingegangen am: 19.03.2014

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Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung Behörden zur öffentliche Auslegung

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Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung Behörden zur öffentliche Auslegung

Stellungnahme der Verwaltung
Es wird auf die Konflikte zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Freizeitnutzung der Wege hingewiesen. Es ist jedoch
üblich, dass Wirtschaftswege nicht nur von den landwirtschaftlichen Betrieben, sondern auch von der Bevölkerung benutzt werden. In der Aachener Straßenverkehrsordnung wird die ordnungsrechtliche Nutzbarkeit öffentlicher Wege festgelegt und Möglichkeiten der Ahndung bei Fehlverhalten bestimmt.
Bei dem Weg entlang des Gartengeländes der Abtei handelt es sich um einen öffentlichen Weg.
Darüber hinaus wird dargelegt, dass die Reduzierung der hofnahen Nutzfläche zur Folge hat, dass ein betroffener Betrieb zukünftig sein Vieh über die Oberforstbacher Straße treiben muss, was als nicht tragbar gehalten wird. Viehtrieb ist
jedoch auf Straßen zulässig und kann durch das beidseitige Aufstellen von VZ 140 (Viehtrieb) verkehrlich angekündigt
werden, was zumindest aus Richtung Auf der Gallich schon der Falle ist. Das Verhalten beim Viehtrieb regelt § 28 Abs. 2
StVO („Tiere“) und die notwendige Straßenreinigung § 32 StVO („Verkehrshindernisse“). Landwirte dürfen mit Viehherden die Straße kreuzen oder diese sogar ein Stück entlang treiben.
Durch den Flächennutzungsplan von 1980 war hinlänglich bekannt, dass im Bereich des Plangebietes Wohnerwartungsland gegeben ist und die Wiesen auf Dauer nicht der Landwirtschaft zur Verfügung stehen werden.
Zusätzlich wurden die immissionschutzrechtlichen Belange, hier Geruchsimmissionen, verursacht durch die Landwirtschaft an der Schleckheimer Straße und Oberforstbacher Straße hinreichend geprüft. Mit Einwirkungen auf das neue
Wohnbaugebiet ist nach den Prüfergebnissen nicht zu rechnen. Falls diese Situation doch mal auftreten sollte, dann nur
in sehr geringem Maße. Diese Gerüche sind dann von den Bürgern zu tolerieren.
Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat keine Bedenken geäußert.
Es wird empfohlen den Anregungen nicht zu folgen.

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Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung Behörden zur öffentliche Auslegung

2. LVR - Amt für Bodendenkmalpflege - im Rheinland, Endenicher Straße 133 , 53115 Bonn, eingegangen am:
19.03.2014

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Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung Behörden zur öffentliche Auslegung

Stellungnahme der Verwaltung
Grundsätzlich ist eine Prospektion – d. h. eine zerstörungsfreie Erfassung von Kulturgütern – im Rahmen der
Bauleitplanung sinnvoll. Die besondere Situation im Plangebiet erfordert jedoch eine Abwägung zwischen dem
Bodenschutz und der Beschaffung von mehr Information zu Vorkommen von Bodendenkmälern.
Das Erkennen von Hinweisen auf Bodendenkmäler setzt jedoch eine gepflügte und geegte Fläche voraus.
Aufgrund der herausragenden Schutzwürdigkeit sowie hohen Naturbelassenheit der Böden im Plangebiet ist
der Eingriff auf das zwingend erforderliche Maß zu begrenzen. Durch die Errichtung von Gebäuden und der
Straßenbauflächen ist die Abgrabung von Boden unvermeidlich. Umso wichtiger ist es, dass die Gartenbereiche und öffentlichen Grünflächen unberührt bleiben. Prospektion muss sich auch nur auf solche Flächen beschränken, deren Entwicklung Bodeneingriffe nach sich ziehen. Grünflächen und Grünlandnutzung sind für die
Belange des Bodendenkmalschutzes unschädlich, hier müssen auch keine Untersuchungen zur Betroffenheit
der Kulturgüter stattfinden. Auf der Grundlage der verfügbaren Information zu Bodendenkmälern kann auf die
Prospektion verzichtet werden. Allerdings ist eine ungeklärte archäologische Situation gegeben. Erst im Rahmen der Bauarbeiten kann im üblichen Anzeigeverfahren auf Bodendenkmäler reagiert werden. Die damit
möglicherweise einhergehenden Zeitverzögerungen beim Bauablauf sind jedoch zugunsten des großflächigen
Bodenschutzes hinzunehmen.
Es wird empfohlen der Anregung insofern zu folgen, dass die Situation der ungeklärten Archäologie
und die Gründe, dass keine Prospektion durchgeführt wurde, in der Begründung und im Umweltbericht des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung aufgenommen werden soll.

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Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung Behörden zur öffentliche Auslegung

3. Bauverwaltung - B03/10 Kampfmittelangelegenheiten, Lagerhausstraße 20 , 52064 Aachen, eingegangen
am: 26.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung
In den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt ein Hinweis.
Für die übergeordnete Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) ist der Hinweis
entbehrlich.
Es wird empfohlen der Anregung insofern zu folgen, dass ein entsprechender Hinweis in den
schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes wird empfohlen der Anregung nicht zu folgen.
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Bebauungsplan Nr. 812 und FNP Änd. 123
- Kornelimünster West / Oberforstbacher Straße -

Abwägung Beteiligung Behörden zur öffentliche Auslegung

4. Wintershall Holding GmbH, Rechterner Straße 2, 49406 Barnstorf, eingegangen am: 06.03.2014

Stellungnahme der Verwaltung
Im Schreiben sind versehentlich zwei verschiedene Bebauungsplan- Nr. genannt. Nach Rücksprache
wurde geklärt, dass die gesamte Stadt Aachen im Erlaubnisfeld liegt. Die Privatfirma verfügt über eine
öffentlich rechtliche Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Es wird ein
entsprechender Hinweis in die schriftlichen Festsetzung aufgenommen.
Es wird empfohlen der Anregung insofern zu folgen, dass in den schriftlichen Festsetzungen ein
entsprechender Hinweis erfolgt. In die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes
wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

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Gestaltungssatzung
zum
Bebauungsplan Nr. 812
– Kornelimünster West / Oberforstbacherstraße vom ….. 2013
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) und des § 86 Abs.1 Nr. 2. der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV NRW 232) hat der Rat der
Stadt Aachen in seiner Sitzung am ............................. folgende Satzung beschlossen:

§1
Ziel der Satzung
Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für Ortsbild prägende
Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein einheitliches
Erscheinungsbild gewährleisten sollen. Zugleich werden ausreichend Spielräume für die individuelle Gestaltung durch
die einzelnen Bauherren zugelassen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1)

Diese Satzung gilt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 812 – Kornelimünster West /
Oberforstbacher Straße -.

(2)

Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (siehe Anlage1).
§3
Wohngebäude

(1)

Dacheindeckungen sind als Dachziegel, Dachsteine oder Metalleindeckungen ausschließlich in schwarz oder in
Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden oder glasierten Materialien verwendet werden.
Glänzende Metalleindeckungen, die durch Witterungseinfluss mattieren, sind von dieser Festsetzung
ausgenommen. Alternativ sind Dachbegrünungen möglich.

(2)

Beide Hälften eines Doppelhauses sind mit der gleichen Dachform und -neigung, Kubatur und Tiefe des
Dachüberstandes auszuführen. Die Gebäudehälften sind zur Straßenseite in einer Flucht zu errichten. Die
Materialität und Farbe der Doppelhaushälften ist aufeinander abzustimmen.

Bebauungsplan Nr. 855
-Lichtenbusch Innenbereich-

Gestaltungssatzung
Fassung vom 17.10.2013

§4
Nebengebäude und Nebenanlagen
(1)

Die Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuser) sind als gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude
auszuführen, indem beim Bau die gleichen Materialien, Farben sowie Gestaltungselemente verwendet werden.

(2)

Standorte für Müllbehälter im Bereich der Einfamilienhausbebauung sind mit 1,50 m hohen Hecken einzufrieden
oder als Müllcontainerbox auszuführen. Diese ist bezüglich der Materialwahl sowie der Farbgestaltung an das
Hauptgebäude anzupassen.
§5
Haus- und Vorgärten
(1) Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind gärtnerisch
anzulegen und zu unterhalten. Als Vorgarten gilt die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und
straßenseitiger Gebäudeflucht mit deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze.
(2) Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und zur Landschaft sind mit
standorttypischen Heckenpflanzungen in mindestens 1 m Höhe einzufrieden. In die Hecke kann eine offene
Zaunkonstruktion aus Metall, Drahtgeflecht oder Holz integriert werden, die zur öffentlichen Fläche hin nicht
sichtbar ist.
Ausnahmsweise kann die Heckeneinfriedung des Vorgartens die Mindesthöhe von 1 m um 0,5 m
unterschreiten.
(3) Für die geforderten Heckenpflanzungen sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden.
Die Hecke kann durch Außenwände von Garagen unterbrochen werden.
(4) Sind im Vorgartenbereich Garagen, Carports und Nebenanlagen zulässig, ist entlang der
Straßenbegrenzungslinie anstelle einer Hecke massive Einfriedungen in einer Länge zwischen 5,0 und 9,0 m
möglich. Die auf der Straßenbegrenzungslinie liegenden Abschlusswände von Garagen, Carports oder
Nebenanlagen sind mit anzurechnen.
(5) Die Befestigung der Außenanlagen und Freiflächen ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu
beschränken. Bituminöse Decken sind unzulässig

§6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 (1) unzulässige Materialien und Farben bei der Eindeckung der Dächer verwendet.
2.
entgegen § 3 (2) bei Doppelhaushälften die Dachform und –neigung, Kubatur, Tiefe des
Dachüberstandes, Straßenflucht sowie die Materialität und Farbe der Fassaden der anderen
Doppelhaushälfte nicht übernimmt.
3.
entgegen § 4 (1) für die Nebengebäude keine gleichen Materialien, Farben und Gestaltungselemente
des Haupthauses verwendet.
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Bebauungsplan Nr. 855
-Lichtenbusch Innenbereich-

4.
5.
6.
7.

Gestaltungssatzung
Fassung vom 26.09.2013

entgegen § 4 (2) die Müllbehälter gar nicht oder unzulässig einhaust.
entgegen § 5 (1) die Vorgärten nicht gärtnerisch gestaltet.
entgegen § 5 (2), (3) und (4) die Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Flächen und zum
Landschaftsraum unzulässig einfriedet.
entgegen § 5 (5) die Außenanlagen unzulässig versiegelt.

(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 (1) Nr. 20 und (3) BauO
NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.

Anlage: Lageplan mit Eintragung des Geltungsbereiches

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