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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Sport
Beteiligte Dienststelle/n:
Dezernat II
Fachbereich Finanzsteuerung

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 52/0015/WP17
öffentlich
18.11.2014

Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und
Schwimmbäder der Stadt Aachen
Neufassung zum 01.04.2015
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

04.12.2014
20.01.2015
28.01.2015

SpA
FA
Rat

Kompetenz

Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
1. Der Sportausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss, dem Rat der Stadt Aachen zu
empfehlen, die Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und
Schwimmbäder der Stadt Aachen gemäß dem Vorschlag der Verwaltung zu beschließen.
2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die von der Verwaltung
vorgeschlagene Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und
Schwimmbäder der Stadt Aachen zu beschließen.
3. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Neufassung der
Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und der Schwimmbäder der Stadt Aachen
zum 01.04.2015.
In Vertretung

(Schwier)
Beigeordnete

Vorlage FB 52/0015/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 19.11.2014

Seite: 1/4

finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterung

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterung

Die Auswirkungen auf den städtischen Haushalt werden im Erläuterungstext dargestellt.

Vorlage FB 52/0015/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 19.11.2014

Seite: 2/4

Erläuterungen:
Die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und der Schwimmbäder der Stadt Aachen
muss in vielen Fällen redaktionell geändert werden, da sich Begrifflichkeiten geändert haben bzw.
neue Tarife durch neue Angebote hinzugekommen sind und der Entgelttarif in seinem Aufbau im
Laufe der Jahre doch etwas unübersichtlich geworden ist. Zudem muss der Entgelttarif den aktuellen
rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden, um z. B. Handhabe gegen die widerrechtliche Nutzung
der städtischen Sportstätten zu erhalten. In diesem Zusammenhang wurden dann auch die Entgelte
für alle Produkte im Fachbereich Sport überprüft und festgestellt, dass diese in vielen Fällen nicht
mehr dem heutigen allgemeingültigen Preisgefüge entsprechen, viel zu preisgünstig sind und zu einer
Ungleichbehandlung führen. Zudem sollten auch im Hinblick auf die finanzielle Entwicklung der Stadt
Aachen die Entgelte diesem Preisgefüge angeglichen werden.
Zwei Grundsätze fanden besondere Berücksichtigung bei den Überlegungen zur Erhöhung der
Entgelte:
1.

Entgelte für bestimmte Nutzer in den städtischen Schwimmbädern; insbesondere finanziell
schwächer gestellte Kinder und Jugendliche; werden gar nicht oder nur minimal angehoben.

2.

Die Stadt Aachen leistet sich eine für die Sportvereine sehr wertvolle Sportförderung, in dem
sie den städtischen Sportvereinen, die einem Fachverband und dem LSB angehören, die
städtischen Sportstätten unentgeltlich zur Verfügung stellt. Dies soll sich in Zukunft auch nicht
ändern.

Eine einheitliche Erhöhung der Entgelte um einen bestimmten Prozentsatz erfolgte deshalb nicht.
Stattdessen wurde nach einem Tarifgefüge gesucht, dass einerseits Mehreinnahmen für den
städtischen

Haushalt

bringt,

überdurchschnittliche

Rabattierungen

angemessen

reduziert,

andererseits aber auch immer noch so günstig ist, dass es für die Aachener Bürgerinnen und Bürger
attraktiv ist, die städtischen Sporteinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen der Prüfung wurden dann auch Wünsche, die sich aus der täglichen Praxis ergeben,
berücksichtigt. So wird z. B. der Schwimmunterricht zukünftig nicht mehr in 15 Unterrichtseinheiten,
sondern in 20 Einheiten angeboten und es wird zukünftig nur noch ein Ticket für Schwimmunterricht
bzw. Kurse inkl. Eintrittsentgelt geben.
Die letzte Entgelterhöhung erfolgte zum 01.01.2008 bzw. 01.01.2009. Die Entgelte für Schwimmkurse
wurden seit über 10 Jahren nicht mehr angehoben.
Mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Neufassung der Entgeltordnung könnten zukünftig
folgende Mehreinnahmen, die in 2015 noch nicht in Gänze verwirklicht werden können und außerdem
abhängig vom Nutzerverhalten sind, erzielt werden:

Vorlage FB 52/0015/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 19.11.2014

Seite: 3/4

Produkt 080301 „Freibad“

rd. 40.000,-- €

Produkt 080302 „Schwimmbäder“

rd. 160.000,-- €

Produkt 080101 „Turn- und Sporthallen“

rd.

3.000,-- €

Produkt 080102 „Sportplätze und Stadien“

rd.

6.000,-- €.

Der neue Entgelttarif soll zum 01.04.2015 wirksam werden.

Anlage/n:
-

Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und der Schwimmbäder
der Stadt Aachen

Vorlage FB 52/0015/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 19.11.2014

Seite: 4/4

OBM
FB 52/20

Aachen, den 06.11.2014
Tel. :5220

Änderung der Entgeltordnung 2014
Bisherige Fassung

Neufassung

Stadt Aachen
Der Oberbürgermeister
- Fachbereich Sport –
Ihr Partner für Sport und Freizeit

Stadt Aachen
Der Oberbürgermeister
- Fachbereich Sport –
Ihr Partner für Sport und Freizeit

ENTGELTORDNUNG
FÜR DIE BENUTZUNG DER SPORTSTÄTTEN UND SCHWIMMBÄDER
DER STADT AACHEN

ENTGELTORDNUNG
FÜR DIE BENUTZUNG DER SPORTSTÄTTEN UND SCHWIMMBÄDER
DER STADT AACHEN

Diese Entgeltordnung gilt gemäß Ratsbeschluss vom 10.02.2010 ab 1.März 2010. Zum
gleichen Zeitpunkt tritt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und
Schwimmbäder der Stadt Aachen vom 02. Dezember 2008 außer Kraft.
Mit Inanspruchnahme erkennt der Benutzer die für die jeweilige Sportstätte bestehende
Benutzungsordnung als verbindlich an. Sämtliche Ermäßigungen dieser Entgeltordnung
werden nur bei Vorlage der entsprechenden Nachweise gewährt.

Diese Entgeltordnung gilt gemäß Ratsbeschluss vom
ab
. Zum gleichen
Zeitpunkt tritt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt
Aachen vom 10. Februar 2010 außer Kraft. Mit Inanspruchnahme erkennt der Benutzer die für die
jeweilige Sportstätte bestehende Benutzungsordnung als verbindlich an. Sämtliche Ermäßigungen
dieser Entgeltordnung werden nur bei Vorlage der entsprechenden Nachweise gewährt. Sämtliche
Entgelte dieser Entgeltordnung werden vor der jeweiligen Nutzung fällig.
Nutzergruppen, wie z.B. Vereine, erhalten die Nutzungszeiten entsprechend der Überlassungs- und Benutzungsordnung schriftlich zugewiesen. Bestimmten Nutzergruppen
entstehen gemäß dieser Entgeltordnung Nutzungsentgelte, die mit dieser schriftlichen Zuweisung mitgeteilt werden. Auf Verlangen der für die Zuweisung zuständigen Stelle (Fachbereich Sport oder Bezirksamt) ist der Nutzer verpflichtet, einen Nachweis vorzulegen, der
dokumentiert, dass das Nutzungsentgelt entrichtet wurde. Wird eine entgeltpflichtige
Nutzung nicht in Anspruch genommen, so wird das Entgelt bei Absage bis 21 Tage vor
Nutzungsbeginn bis auf eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,-- € durch die zuständige
Stelle zurückgezahlt. Bei späterer Absage wird das Entgelt grundsätzlich einbehalten.
1.
Schwimmbäder
In den Hallenbädern beträgt die Nutzungszeit 2 Stunden. Jede Eintrittskarte berechtigt
nur zum einmaligen täglichen Besuch eines städt. Schwimmbades und ist für ein Jahr
ab Kaufdatum gültig. Dies gilt auch bei Bonuskarten, Bonuskarten Plus und
Jahreskarten. Ermäßigungen können nur gegen Vorlage des entsprechenden
Nachweises inkl. eines (Lichtbild-) Ausweises gewährt werden. Unterrichts- und
Kursentgelte beinhalten das Eintrittsentgelt.

A.

1.

Schwimmbäder

Hallenbäder und Freibad
In den Hallenbädern beträgt die Nutzungszeit 2 Stunden. Jede Eintrittskarte
berechtigt nur zum einmaligen täglichen Besuch des jeweiligen Schwimmbades. Dies gilt auch bei Bonuskarten, Bonuskarten Plus und Jahreskarten

Bisherige Fassung

Neufassung
EUR

1.1
1.2

1.2.1

1.2.2
1.3
1.4

EUR
1.1
Basistarif
1.1.1 Erwachsene
1.1.2 Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren

3,50
2,50

Erwachsene
Volljährige Inhaber des Aachen-Passes, Kinder ab 6 Jahren und
Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, Schüler an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Studenten (nur bis
zur Vollendung des 30. Lebensjahres), Wehr- und Ersatzdienstleistende, Schwerbehinderte, Inhaber von Familienkarten (nur
ausgestellt von einer Kommune aus der StädteRegion Aachen
und dem Kreis Düren) für Familien ab 3 Kindern oder Allein.erziehende ab 2 Kindern, Inhaber des Ehrenamtspasses (nur
ausgestellt vom Fachbereich Verwaltungsleitung der Stadt
Aachen)
Kinder ab 6 Jahren, sofern sie über einen Aachen-Pass oder
eine Familienkarte (nur ausgestellt von einer Kommune aus der
StädteRegion Aachen oder dem Kreis Düren gemäß 1.2)
verfügen
Ferienkarte für Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche bis 18
Jahren (nur gültig in den Sommerferien)
Kinder unter 6 Jahren in Begleitung einer Aufsichtsperson

3,30
2,20

frei

1.1.3 Kinder unter 6 Jahren in Begleitung einer Aufsichtsperson

frei

Begleitperson von Schwerbehinderten, wenn der Schwerbehindertenausweis einen entsprechenden Vermerk enthält
s. 1.8

frei

1.1.4 Begleitperson von schwerbehinderten Menschen, wenn der
Schwerbehindertenausweis einen entsprechenden Vermerk enthält.
1.1.5 Aachener Tageseinrichtungen für Kinder und Aachener
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII mit
stationären Aufgaben(sog. stationäre Träger)
1.2
Ermäßigungen
(Eine Kombination von Ermäßigungen ist nicht möglich).
1.2.1 Volljährige Inhaber des Aachen-Passes, Auszubildende, Schüler an
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und Studenten bis
zur Vollendung des 30. Lebensjahres, Bundesfreiwilligendienstleistende, Schwerbehinderte Menschen, Inhaber der Familienkarte
(nur ausgestellt von einer Kommune aus der StädteRegion Aachen
und des Kreises Düren) für Familien ab 3 Kindern oder Alleinerziehende ab 2 Kindern, Inhaber des städt. Ehrenamtspasses (nur
ausgestellt vom Fachbereich Verwaltungsleitung der Stadt Aachen)
1.2.2 Kinder ab 6 Jahren, sofern sie über einen Aachen-Pass oder eine
Familienkarte gem.1.2.1 verfügen

frei

s. 1.2 und 1.2.1

s. 1.2

1,00

20,00

frei

2,50

1,00

Bisherige Fassung
1.5
1.5.1
1.5.2

Bonuskarte und Bonuskarte Plus
Bonuskarte für Erwachsene – Viererkarte
Bonuskarte für Personenkreis gemäß 1.2 – Sechserkarte

1.5.3
1.5.4

Bonuskarte Plus für Erwachsene – Zwanzigerkarte
Bonuskarte Plus für Personenkreis gemäß 1.2 –
Dreißigerkarte

1.6

Jahreskarte

1.6.1
1.6.2

Erwachsene
Personenkreis gemäß 1.2

12,00
12,00

1.3
1.3.1
1.3.1.1
1.3.1.2

48,00
48,00

1.3.2
1.3.2.1
1.3.2.2

1.3.3

330,00
220,00

1.3.3.1
1.3.3.2

s.1.2

1.3.4

s. 1.8

1.3.4.1
1.4

s. 1.8

1.4.1

Neufassung
Karten
Bonuskarte
Bonuskarte für Erwachsene – Zehnerkarte
Bonuskarte für Personenkreis Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche
unter 18 Jahren sowie dem Personenkreis gem. 1.2.1 –
Fünfzehnerkarte
Bonuskarte Plus
Bonuskarte Plus für Erwachsene – Zwanzigerkarte
Bonuskarte Plus für Personenkreis Kinder ab 6 Jahren und
Jugendliche unter 18 Jahren sowie dem Personenkreis gem.
1.2.1– Dreißigerkarte
Jahreskarte
(Die Jahreskarte wird namentlich ausgestellt und ist daher nur in
Verbindung mit dem Personalausweis gültig. Sie kann während
ihrer Geltungsdauer höchstens zweimal auf einen neuen Berechtigten übertragen werden, sofern der Dritte die Bedingungen der Entgeltordnung für diese Karte ebenfalls erfüllt. Die Übertragung ist
auf der Karte durch namentliche Benennung des neuen Berechtigten und unterschriftliche Bestätigung des Übertragungsaktes durch
den bisherigen Berechtigten zu vermerken).
Erwachsene
Personenkreis Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche unter 18
Jahren sowie dem Personenkreis gem. 1.2.1
Ferienkarte
für Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche bis 18 Jahren (nur gültig in
den Sommerferien)
Ferienkarte
Gruppen
(Gilt nur für gesondert zugewiesene Nutzungszeiten durch den
Fachbereich Sport)
Die städt. Schwimmbäder können entgeltfrei genutzt werden von
a) Aachener Schulen,
b) Aachener Vereinen, die dem Schwimmverband NordrheinWestfalen, dem Nordrhein-Westfälischen Triathlon-Verband bzw. dem Tauchsportverband Nordrhein-Westfalen,
c) Aachener Behinderten-Sportgemeinschaften, die dem
Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen
d) Aachener Betriebssportgemeinschaften, die dem
westdeutschen Betriebssportverband

33,00
33,00

60,00
60,00

350,00
250,00

20,00

frei

angehören,
e) DLRG und
f) Organisationen mit ähnlicher Aufgabenstellung
Neufassung
1.4.2
Sonstige Aachener Vereine je angefangene Stunde
1.4.2.1 für Übungsbetrieb und Lehrgänge je angefangene Stunde
1.4.2.2 für Veranstaltungen je angefangene Stunde
1.4.3
Auswärtige Wassersportvereine und –verbände
1.4.3.1 für Übungsbetrieb und Lehrgänge je angefangene Stunde

Bisherige Fassung

1.7

Schwimmunterricht zuzüglich Eintrittspreis

1.7.1

Basiskurs – 15 Stunden

1.7.1.1
1.7.1.2

Einzelunterricht für Erwachsene
Einzelunterricht für Personenkreis gemäß 1.2 und Kinder
unter 6 Jahren

1.7.1.3
1.7.1.4

Gruppenunterricht für Erwachsene
Gruppenunterricht für Personenkreis gemäß 1.2 und
Kinder unter
6 Jahren

120,00
90,00

60,00
45,00

1.4.3.2 für Veranstaltungen je angefangene Stunde
1.5
Schwimmunterricht und Kurssystem
(Eine Unterrichtsstunde entspricht 45 Minuten.)
1.5.1
Schwimmunterricht Basiskurs
– 20 Stunden – Einzelunterricht
1.5.1.1 Erwachsene
1.5.1.2 Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche bis 18 Jahre und Personenkreis
gem. 1.2.1
1.5.1.3 Kinder unter 6 Jahre
1.5.2
Schwimmunterricht Basiskurs
– 20 Stunden - Gruppenunterricht
1.5.2.1 Erwachsene
1.5.2.2 Kinder ab 6 Jahre, Jugendliche unter 18 Jahre und Personenkreis
gem. 1.2.1
1.5.2.3 Kinder unter 6 Jahre

1.7.2
1.7.2.1
1.7.2.2

Ergänzungskurs und Kurs zur Stilverbesserung – 5
Stunden
Einzelunterricht für Erwachsene
Einzelunterricht für Personenkreis gemäß 1.2 und Kinder
unter 6 Jahren

1.5.3
40,00
30,00

1.5.3.1
1.5.3.2
1.5.3.3
1.5.4

1.7.2.3
1.7.2.4

Gruppenunterricht für Erwachsene
Gruppenunterricht für Personenkreis gemäß 1.2 und
Kinder unter 6 Jahren

20,00
15,00

1.5.4.1
1.5.4.2
1.5.4.3

Kurs zur Stilverbesserung
– 5 Stunden- Einzelunterricht Erwachsene
Kinder ab 6 Jahre, Jugendliche unter 18 Jahren und
Personenkreis gemäß 1.2.1
Kinder unter 6 Jahre
Kurs zur Stilverbesserung
– 5 Stunden - Gruppenunterricht Erwachsene
Kinder ab 6 Jahre, Jugendliche unter 18 Jahren, Personenkreis
gemäß 1.2.1
Kinder unter 6 Jahre

30,00
90,00
60,00
180,00

350,00
310,00
260,00

150,00
130,00

80,00

88,00
78,00
53,00

38,00
33,00
20,00

Neue Fassung

Bisherige Fassung
1.8

Gruppen

1.8.1

Aachener Schulen, Kinderheime, Kindertageseinrichtungen, dem Schwimmverband NordrheinWestfalen, dem Nordrhein-Westfälischen TriathlonVerband bzw. dem Tauchsportverband NordrheinWestfalen angehörende Vereine, DLRG und Organisationen mit ähnlicher Aufgabenstellung, BehindertenSportgemeinschaften
Auswärtige Wassersportvereine und –verbände und
sonstige Nutzer
für Übungsbetrieb und Lehrgänge je angefangene Stunde

frei

für Veranstaltungen je angefangene Stunde
Aachener Betriebssportgemeinschaften und sonstige
Aachener Vereine je angefangene Stunde
NEU

145,00
22,00

1.8.2
1.8.2.1
1.8.2.2
1.8.3

2.
2.1
2.2

Sonstige Entgelte
Seife, Ausleihe von Handtüchern, Badehosen,
Badeanzügen und Badehauben, je
Ersatz eines verlorenen Schlüssels

3.
3.1

Geburtstagsschwimmen für Kinder bis zu 14 Jahren
Geburtstagskind

3.2

Entgelt für Betreuung der Feier
NEU

44,00

1.5.5

2,20
11,00

frei
16,50

3.3
Gäste des Geburtstagskindes pro Person
1,10
Die Jahreskarte berechtigt nur die in der Karte namentlich benannte Person und ist daher
nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig. Für diese Kartenart wird der gezahlte
Entgeltbetrag nicht erstattet (z. B. im Krankheitsfall oder bei Wegzug aus Aachen).
Die Jahreskarte kann während ihrer Geltungsdauer höchstens zweimal auf einen neuen
Berechtigten übertragen werden, sofern der Dritte die Bedingungen der Entgeltordnung für

1.5.5.1
1.5.5.2

Aquakurse (nur Gruppenunterricht)
(inkl. Ausleihe ggf. notwendiger Schwimmsportgeräte)
Aquafitnesskurs á 10 Einheiten
Wassergymnastik u.a.je Einheit

60,00
5,00

1.6
1.6.1

Sonstige Entgelte
Ausleihe von Handtüchern, Aquajogginggürteln etc. je Teil

3,00

1.6.2
1.6.3

Ersatz eines verlorenen Schlüssels
Pauschales Entgelt bei Nutzung eines Bades ohne gültiges
Ticket
Geburtstagsschwimmen für Kinder bis zu 14 Jahren
Geburtstagskind

30,00
50,00

Entgelt für Betreuung der Feier
Entgelt für Betreuung der Feier
für Kinder Personenkreis gem. 1.2.1
Gast des Geburtstagskindes bis 14 Jahre

40,00
20,00

1.7
1.7.1
1.7.2
1.7.3
1.7.4

frei

1,50

diese Karte ebenfalls erfüllt. Die Übertragung ist auf der Karte durch namentliche Benennung des neuen Berechtigten und unterschriftliche Bestätigung des Übertragungsaktes
durch den bisherigen Berechtigten zu vermerken.
Die im Abschnitt 1.8 aufgeführten Entgelte gelten nur für von der Stadt Aachen gesondert
zugewiesene Nutzungszeiten.
Neue Fassung

Bisherige Fassung
je angefangene Stunde
B. Freisportanlagen

1.

Stadien und Sportplätze

1.1

für Übungsbetrieb und Lehrgänge

1.2

für Veranstaltungen

EUR

EUR
2.

2.1

10,00

30,00

2.1.1
2.1.1.1
2.1.1.2
2.1.2
2.1.2.1
2.1.2.2
2.1.3
2.1.3.1
2.1.3.2
2.2

Freisportanlagen
(Stadien und Sportplätze)
Die städtischen Freisportanlagen können inkl. der
Trainingsbeleuchtungsanlagen entgeltfrei benutzt werden von
a) im Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen, die Mitglied
eines dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen
angeschlossenen Sportfachverbandes sind,
b) Aachener Tagesstätten für Kinder
c) Aachener Schulen
d) Aachener anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
gem. § 75 SGB VIII
e) Aachener Behinderten-Sportgemeinschaften, die dem
Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen
angehören
f) Aachener Betriebssportgemeinschaften, die dem
westdeutschen Betriebssportverband angehören
sofern es sich nicht um ein kommerzielle Nutzung handelt.
Aachener Vereine, andere Aachener Institutionen sowie
auswärtige Sportvereine, die nicht unter Punkt 2 fallen, je
angefangene Stunde bei nicht kommerzieller Nutzung
Tennen- und Naturrasenplatz
für Übungsbetrieb und Lehrgänge
Für Sportveranstaltungen
Kunstrasenplatz
für Übungsbetrieb und Lehrgänge je Platz
für Sportveranstaltungen je Platz
Waldstadion
für Übungsbetrieb und Lehrgänge
für Sportveranstaltungen
Sonstige auswärtige Vereine und Institutionen sowie
kommerzielle Nutzungen

frei

10,00
20,00
30,00
60,00
30,00
60,00

Neue Fassung

Bisherige Fassung

2.
2.1

Benutzung der Trainingsbeleuchtungsanlagen
für alle Nutzungen

12,00

Jugend- und Schulungsräume
Pauschale des Hauptnutzers je qm jährlich 7,00 Euro
C. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen

2.2.1
2.2.1.1
2.2.1.2
2.2.2
2.2.2.1
2.2.2.2
2.2.3
2.2.3.1
2.2.3.2
2.3
2.3.1

Tennen- und Naturrasenplatz
Übungsbetrieb und Lehrgänge
Sportveranstaltungen
Kunstrasenplatz
Übungsbetrieb und Lehrgänge
Sportveranstaltungen
Waldstadion
Übungsbetrieb und Lehrgänge
Sportveranstaltungen
Benutzung der Trainingsbeleuchtungsanlagen
für alle Nutzungen im Winterhalbjahr (vom 01.10. bis 31.03.) ab
17.00 Uhr bis Ende der Zuweisungszeit für Nutzergruppen, die
nicht unter Pkt. 2 aufgeführt sind, je angefangene Stunde

3.

Sport-, Turn- und Gymnastikhallen
Die städtischen Sport-, Turn- und Gymnastikhallen können
entgeltfrei benutzt werden von
a) im Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen, die Mitglied
eines dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen
angeschlossenen Sportfachverbandes sind,
b) Aachener Tagesstätten für Kinder
c) Aachener Schulen
d) Aachener anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
gem. § 75 SGB VIII
e) Aachener Behinderten-Sportgemeinschaften, die dem
Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen
angehören
f) Aachener Betriebssportgemeinschaften, die dem
westdeutschen Betriebssportverband angehören
sofern es sich nicht um ein kommerzielle Nutzung handelt.

3.1
3.1.1

Sporthallen
Aachener Vereine, andere Aachener Institutionen sowie
auswärtige Sportvereine, die nicht unter Punkt 3 fallen, je
angefangene Stunde bei nicht kommerzieller Nutzung
für Übungsbetrieb und Lehrgänge
für Sportveranstaltungen

30,00
60,00
90,00
180,00
90,00
180,00
30,00

3.

1.
1.1

Sporthallen
für Übungsbetrieb und Lehrgänge

22,00

1.2

für Veranstaltungen

40,00

3.1.1.1
3.1.1.2

50,00
100,00

Bisherige Fassung
3.1.2

2.
2.1

Turn- und Gymnastikhallen
für Übungsbetrieb und Lehrgänge

15,00

2.2

für Veranstaltungen

30,00

3.1.2.1
3.1.2.2
3.2
3.2.1

3.2.1.1
3.2.1.2
3.2.2
3.1.2.1
3.1.2.2

3.
3.1
3.2.

Zusätzlich zu den zu zahlenden Entgelten nach C. 1
und C. 2 sind zu zahlen bei Benutzung von
Sport-, Turn- und Gymnastikhallen ohne
Schlüsselgewalt-Regelung an Wochenenden
für Übungsbetrieb an Samstagen
für Übungsbetrieb an Sonntagen
NEU

Neue Fassung
Sonstige auswärtige Vereine und Institutionen sowie
kommerzielle Nutzungen
für Übungsbetrieb und Lehrgänge
für Sportveranstaltungen
Turn- und Gymnastikhallen
Aachener Vereine, andere Aachener Institutionen sowie
auswärtige Sportvereine, die nicht unter Punkt 3 fallen, je
angefangene Stunde bei nicht kommerzieller Nutzung
für Übungsbetrieb und Lehrgänge
für Sportveranstaltungen
Sonstige auswärtige Vereine und Institutionen sowie
kommerzielle Nutzungen
für Übungsbetrieb und Lehrgänge
für Sportveranstaltungen

80,00
160,00

20,00
40,00

40,00
80,00

12,00
15,00
4.
4.1
4.1.1
4.2
4.2.1
4.4

s. Pkt.3

D. Vertragsstrafe
Bei Übertragung der Schlüsselgewalt sind die Benutzer verpflichtet, das Licht auszuschalten, das Wasser in den Duschen abzudrehen und die Türen zu verschließen. Bei
Verstößen gegen diese Verpflichtungen erhebt die Stadt eine Vertragsstrafe von 35,00
Euro je auftretenden Fall. Sind die der Stadt tatsächlich entstehenden Kosten im Einzelfall

4.5

Sonderentgelte für die städt. Sportstätten
Fotoaufnahmen je angefangene Stunde
Private Anlässe
Kommerziell
Filmaufnahmen je angefangene Stunde
Private Anlässe
Kommerziell
Bewirtschaftete Jugend- und Schulungsräume auf städt.
Sportplätzen Pauschale des Hauptnutzers je qm jährlich
Vertragsstrafe bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus der
Überlassungs- und Benutzungsordnung je Einzelverstoß
(Sind die der Stadt tatsächlich entstehenden Kosten im
Einzelfall höher als die Pauschale, so kann die Stadt dem
Benutzer die gesamten Kosten in Rechnung stellen)

30,00
100,00
50,00
150,00
10,00
50,00

höher als 35,00 Euro, so kann die Stadt dem Benutzer die gesamten Kosten in Rechnung
stellen.
Bisherige Fassung
E. Sonderregelungen
Die in Abschnitt C unter Ziffer 3 genannten Entgelte sind von allen Nutzern zu zahlen. Die
vorstehend in den Abschnitten B und C aufgeführten Entgelte werden von den Sportverbänden, privaten Sportinstituten und Sportgruppen, Behörden sowie auswärtigen Vereinen
erhoben. Die städtischen Stadien, Sportplätze, Sport- und Turn- und Gymnastikhallen
können entgeltfrei benutzt werden von
a) im Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen, die Mitglied eines dem
Landessportbund Nordrhein-Westfalen angeschlossenen Sportfachverbandes
sind,
b) Tageseinrichtungen für Kinder
c) Schulen
d) Anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
e) Aachener Betriebssportgemeinschaften
sofern es sich nicht um kommerzielle Nutzung handelt
F. Berufssportveranstaltungen

Neue Fassung

5. Berufssport- und außersportliche Veranstaltungen

Bei Benutzung von städtischen Sportstätten für reine Berufssportveranstaltungen und
außersportlichen Veranstaltungen werden die Entgelte vom Fachbereich Sport jeweils
besonders festgesetzt.
G. Sonstige Leistungen

Bei Benutzung von städtischen Sportstätten für reine Berufssport- und außersportliche
Veranstaltungen werden die Entgelte vom Fachbereich Sport jeweils besonders festgesetzt.

Werden Leistungen, die in dieser Aufstellung nicht enthalten sind, auf Antrag ausgeführt,
so sind die entstehenden Kosten zu berechnen. Das Gleiche gilt bei kommerzieller
Nutzung.

Werden Leistungen, die in dieser Aufstellung nicht enthalten sind, auf Antrag ausgeführt,
so werden die fälligen Entgelte im Einzelfall berechnet.

6. Sonstige Leistungen

H. Fälligkeit und Rückzahlung von Entgelten
Sämtliche Entgelte dieser Entgeltordnung werden vor der jeweiligen Nutzung fällig. In den
schriftlichen Sportstättenzuweisungen wird der Fälligkeitstermin angegeben. Auf
Verlangen der Stadt, auch kurzfristig vor dem jeweiligen Nutzungstermin, ist der Nutzer
verpflichtet, der für die Zuweisung zuständigen Stelle (Fachbereich Sport oder
Bezirksämter) den Einzahlungs-beleg vorzulegen. Werden zugewiesene Nutzungszeiten
ohne rechtzeitige vorherige Benachrichtigung der für die Zuweisung zuständigen Stelle
nicht in Anspruch genommen, so berechtigt dies nicht zur Forderung auf Rückzahlung der
Entgelte.
Aachen, den 10.02.2010
(P h i l i p p)

Aachen, den
(P h i l i p p)