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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

Federführende Dienststelle:
Fachbereich Immobilienmanagement
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Finanzsteuerung

FB 23/0051/WP17
öffentlich
26.11.2014
FB 23/43

Änderung der Marktstandgebührensatzung für die städtischen
Wochenmärkte
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

09.12.2014
20.01.2015
28.01.2015

WLA
FA
Rat

Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Erhöhung der
Marktstandgebühren um 13 % und die entsprechende Änderung der Marktstandgebührensatzung zu
beschließen. Der 2. Nachtrag zur Marktstandgebührensatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und
als Anlage beigefügt.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Erhöhung der Marktstandgebühren um
13 % und die entsprechende Änderung der Marktstandgebührensatzung zu beschließen. Der 2.
Nachtrag zur Marktstandgebührensatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage
beigefügt.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Erhöhung der Marktstandgebühren um 13 % und die
entsprechende Änderung der Marktstandgebühren zum 01.03.2015. Der 2. Nachtrag zur
Marktstandgebührensatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage beigefügt.

finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
-

0

0

Verschlechterun
Vorlage FB 23/0051/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.11.2014

Seite: 1/3

g

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Fortgeschriebe-

Fortgeschriebe-

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

2014

Ertrag

155.200,00

155.200,00

465.600,00

465.600,00

0

0

Sachaufwand

149.700,00

149.700,00

456.400,00

456.400,00

0

0

0

0

0

0

0

0

-5.500,00

-9.200,00

-9.200,00

0

0

Abschreibungen
Ergebnis

ner Ansatz

ner Ansatz

2015 ff.

2014

-5.500,00

Ansatz

2015 ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

* Die Differenzen zwischen den Ansätzen und den in der Gebührenbedarfsberechnung aufgeführten
Zahlen
resultieren daraus, dass bei der Gebührenkalkulation Ist-Zahlen als Berechnungsgrundlage
herangezogen werden. Eine Anpassung der Ansätze (Aufwendungen und Ertäge) an die
Gebührenkalkulation
erfolgt im Rahmen der Haushaltsplanung 2015. Im Übrigen wird auf die beigefügte
Gebührenbedarfsberechnung verwiesen.

Vorlage FB 23/0051/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.11.2014

Seite: 2/3

Erläuterungen:
Die städtische Finanzverwaltung hat die Personalausgaben und den Verwaltungskostenbeitrag für die städtischen Wochenmärkte überprüft. Die letzte Gebührenerhöhung um 20 % erfolgte
zum 01.04.2013.
Eine Hochrechnung der für 2015 zu erwartenden Ausgaben (Aufwand) und der Einnahmen (Erträge)
für das laufende Jahr (und somit auch für die Folgejahre) ergibt keine Kostendeckung. Die
Unterdeckung für den Fall, dass keine Gebührenerhöhung erfolgt, beträgt 2015 15.750 €. Bezüglich
der Berechnung wird auf die als Anlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung verwiesen.
Die in § 2 der Satzung über die Erhebung von Marktstandgebühren auf den Wochenmärkten in der
Stadt Aachen (Marktstandgebührensatzung) nachfolgenden Beträge werden wie folgt ersetzt:
a.)

Tarifzone I
1,99 € durch den Betrag 2,25 €/qm Standfläche

b.)

Tarifzone II
1,80 € durch den Betrag 2,03 €/qm Standfläche

c.)

Tarifzone III
1,56 € durch den Betrag 1,76 €/qm Standfläche

Somit hat beispielsweise ein/e MarktbeschickerIn mit einer Standfläche von 20,00 qm in der
Tarifzone II ab 01.03.2015 den Betrag von 40,60 € statt 36,00 € monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer
und Sondernutzung zu zahlen.

Anlagen:
Gebührenbedarfsberechnung Wochenmärkte 2015
Satzung über die Erhebung von Marktstandgebühren auf den Wochenmärkten der Stadt Aachen

Vorlage FB 23/0051/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.11.2014

Seite: 3/3

Gebührenbedarfsberechnung Wochenmärkte 2015

Erträge in 2014 (Ist)
PSP-Element
4-020206-907-8

Sachkonto
43210000

Erläuterung und Aufteilungsmaßstab

Solleinnahmen - netto

Marktgebühren - netto - (Stromkosten werden zusätzlich erhoben)

125.000,00 €

HH-Ansatz 2015

HH-Ansatz 2016

HH-Ansatz 2017

Erträge

Erträge

Erträge

141.250,00 €

141.250,00 €

141.250,00 €

1-020206-914-4

43910000

Sonstige öffentlich-rechlichte Leistungsentgelte (Ersatz Abschleppkosten)

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

1-020206-914-4

45610000

Bußgelder, Zwangsgelder und dergleichen

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

125.200,00 €

141.450,00 €

141.450,00 €

141.450,00 €

Insgesamt

Aufwendungen in 2015 (kalkuliert)
Produkt
1-020206-914-4

Sachkonto

Erläuterung und Aufteilungsmaßstab

Ausgaben - ohne MWST

50110000-50610000 Dienstbezüge/Entgelte

1-020206-914-4

52410000

Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen

1-020206-914-4

52540000

Unterhaltung und Beschaffung von BGA < 60 €

1-020206-914-4

54130000

Aufwendungen f. Aus- und Fortbildung, Umschulung

1-020206-914-4

54140000

Aufwendungen für übernommene Reisekosten

1-020206-914-4

54170000

Dienst- und Schutzkleidung, pers, Ausrüstungsgegenstände

1-020206-914-4

54290000

Sonstige Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Dienstleistungen (Abschleppkosten)

HH-Ansatz 2015

HH-Ansatz 2016

HH-Ansatz 2017

Aufwendungen

Aufwendungen

Aufwendungen

82.700,00 €

82.700,00 €

82.700,00 €

82.700,00 €

2.000,00 €

2.000,00 €

2.000,00 €

2.000,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

4.800,00 €

4.800,00 €

4.800,00 €

4.800,00 €

200,00 €

200,00 €

200,00 €

200,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

1.900,00 €

1.900,00 €

1.900,00 €

1.900,00 €

500,00 €

500,00 €

500,00 €

500,00 €

1-020206-914-4

54310000

Geschäftsaufwendungen

1-020206-914-4

54410000

Steuern, Versicherungen, Schadensfälle

1-020206-914-4

58110000

Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen - allgemeiner Verwaltungskostenbeitrag

30.300,00 €

30.300,00 €

30.300,00 €

30.300,00 €

4-020206-905-3

52410000

Reinigung Markt- und Standplätze (inkl. Winterdienst)

15.100,00 €

15.100,00 €

15.100,00 €

15.100,00 €

4-020206-912-5

54310000

Inserate für Marktwesen 6.500 € bei zweijährlicher Ausschreibung

3.250,00 €

6.500,00 €

0,00 €

6.500,00 €

Insgesamt

140.950,00 €

144.200,00 €

137.700,00 €

144.200,00 €

Unterdeckung

15.750,00 €

12,58 %

-2.750,00 €

3.750,00 €

-2.750,00 €

gerundet

13,00 %

zusätzliche Erträge durch Erhöhung der Marktgebühren (netto) um 13 %:

16.250,00 €

ergeben bei PSP 4-020206-907-8 / SK 43210000 kalkulierte Erträge in Höhe von insgesamt:

141.250,00 €

(13 % von 125.000,00)

+/-

Satzung
über die Erhebung von Marktstandgebühren
auf den Wochenmärkten der Stadt Aachen
- Marktstandgebührensatzung - vom 13.04.2005
(in der Fassung des 2. Nachtrages 1 zur Marktstandgebührensatzung vom _____________)

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am ________________ aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW
2023) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung folgende
Marktstandgebührensatzung beschlossen:

§1
Gegenstand und Zahlung der Marktstandgebühren

(1)

Für die Benutzung eines Standplatzes zum Verkauf von Waren auf den Wochenmärkten im Stadtgebiet
Aachen werden Marktstandgebühren erhoben.

(2)

Die Marktstandgebühren sind bis zum 5. eines jeden Monats im voraus an die Stadtkasse Aachen
kostenfrei zu überweisen.
Sollte der Gebührenpflichtige von seinem Recht zur Benutzung des Standplatzes keinen oder nur teilweisen
Gebrauch machen, kann die freie Fläche anderweitig vergeben werden. Ein Anspruch auf Erstattung oder
Ermäßigung der Marktstandgebühren besteht nicht.

_____________________________________________________________________________________
1
1. Nachtrag vom 19.12.2012, veröffentlicht in der Aachener Tageszeitung am 23.03.2013
2. Nachtrag vom _________, veröffentlicht in der Aachener Tageszeitung am _________

§2
Höhe der Marktstandgebühren
(1)

Für die städtischen Wochenmärkte werden die nachfolgenden Tarifzonen festgesetzt:
(a)

(b)

(c)

(2)

Tarifzone I
Burtscheid

2,25 € / m² / Monat

Aachen-Mitte, vor dem Rathaus (dienstags)

2,25 € / m² / Monat

Aachen-Mitte, vor dem Rathaus (donnerstags)

2,25 € / m² / Monat

Münsterplatz

2,25 € / m² / Monat

Neumarkt

2,25 € / m² / Monat

Tarifzone II
Brand (dienstags)

2,03 € / m² / Monat

Brand (samstags)

2,03 € / m² / Monat

Eilendorf

2,03 € / m² / Monat

Tarifzone III
Haaren

1,76 € / m² / Monat

Kornelimünster

1,76 € / m² / Monat

Richterich

1,76 € / m² / Monat

Rothe Erde

1,76 € / m² / Monat

Kronenberg

1,76 € / m² / Monat

Zu den Marktstandgebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe
erhoben.

(3)

Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen
Straßen in der Stadt Aachen vom 10.11.1979, geändert durch Fassung vom 14.04.2011, werden Gebühren
nach Maßgabe des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung (Buchstabe B Tarifstelle 8) erhoben.

(4)

Für die Marktteilnehmer sind Stromanschlüsse vorhanden. Von den Benutzern dieser Einrichtung sind
zusätzlich zu den Marktstandgebühren die anteiligen Stromkosten und die anteiligen Abschreibungskosten
(Umlagekosten) zu zahlen. Die Strom- und Umlagekosten werden monatlich in Rechnung gestellt. Einmal
jährlich erfolgt eine spezifizierte Abrechnung.

§3
Inkrafttreten
(1)

Die Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NW.) beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
a)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b)

diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)

der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet,

d)

der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.