Navigation überspringen

Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0074/WP17
öffentlich
15.10.2014
Dez. III / FB 61/80

Vorfahrt für den Vennbahnradweg
Ratsantrag der Fraktion die Grüne vom 05.12.2013
Antrag der CDU-Bezirksfration Aachen-Brand vom 06.06.2014
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

13.11.2014
03.12.2014
03.12.2014
17.12.2014

MA
B4
B2
B-1

Anhörung/Empfehlung
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die in der
beiliegenden Tabelle vorgeschlagenen Ergänzungen der Beschilderung und Markierung an den
Knoten zeitnah vorgenommen werden, ansonsten aber an den bestehenden Vorfahrten festgehalten
wird. Für die Kreuzungen Eckenerstraße und Rombachstraße sind die Verkehrsmengen der einzelnen
Verkehrsarten durch Langzeitzählungen zu erfassen und bezüglich möglicher Umgestaltungen der
Knoten auszuwerten.
Der Ausschuss empfiehlt den Bezirksvertretungen Aachen-Brand, Aachen-Eilendorf und AachenKornelimünster/Walheim, die Ausführungen der Verwaltung ebenfalls unverändert zur Kenntnis zu
nehmen, um eine einheitliche Verkehrsregelung auf dem gesamten Vennbahnweg in Aachen über alle
Bezirksgrenzen hinweg zu erhalten.
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und
schließt sich dem Empfehlungsbeschluss des Mobilitätsausschusses inhaltlich an.
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und
schließt sich dem Empfehlungsbeschluss des Mobilitätsausschusses inhaltlich an.
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis und schließt sich dem Empfehlungsbeschluss des Mobilitätsausschusses inhaltlich an.
Finanzierung:
Die Kosten für die vorgeschlagenen Ergänzungen bei der Beschilderung und Markierung betragen
etwa 8.500€.
Vorlage FB 61/0074/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 20.02.2015

Seite: 1/5

Erläuterungen:
Der in den letzten Jahren auf einer ehemaligen Eisenbahntrasse angelegte und sich besonders an
den Wochenenden in den Aachener Vororten wachsender Beliebtheit erfreuende Vennbahnweg ist als
gemeinsamer Fuß-/Radweg nach Z. 240 StVO beschildert. Verkehrsrechtlich gesehen kann dieser
kontinuierlichen Führung keine Vorfahrt eingeräumt werden. Eine Vorfahrtsregelung bezieht sich
ausschließlich auf den Fahrverkehr und lässt sich weder auf Fußgänger noch auf sonstige
Fortbewegungsmittel (Inlineskates, Tretroller, Skateboards) übertragen. Fußgänger werden von
Vorfahrtsregelungen nicht erfasst. Für sie gelten eigene Verkehrsregeln bei der Überquerung von
Straßen und Wegen (§ 25 Abs.3 StVO: „Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des
Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten“).
Die Städteregion hat den Vennbahnweg im weiteren Verlauf an verschiedenen Stellen (z.B. in der
Gemeinde Roetgen) bevorrechtigt. Allerdings befindet sich die Vennbahntrasse dort auf belgischem
Staatsgebiet, sodass eine Beschilderung in Absprache von den belgischen Behörden erfolgte. An den
Überquerungen der gering frequentierten „Dorfstraßen“ wurde dafür der gemeinsame Rad-/Gehweg
aufgehoben. Die Querungsstelle selbst wurde durch eine Anrampung gesichert. Um die Erkennbarkeit
zu erhöhen, wurden „Böschungsmarkierungen“ an den untergeordneten Einmündungen vorgesehen.
Gleichzeitig wird in den ankommenden Dorfstraßen die Vorfahrt mit Z. 205 StVO negativ beschildert.
Diese Regelung entspricht nicht den detaillierten Vorgaben der StVO, lässt sich aber aufgrund der
unmittelbaren Berührung der Staatsgrenzen in Absprache mit den belgischen Behörden vertreten.
Während anfangs Probleme mit dieser Vorfahrtsregelung aufgetreten sind, haben sich die
Verkehrsteilnehmer zwischenzeitlich daran gewöhnt, sodass das Ergebnis von der Städteregion
positiv bewertet wird.
Eine Übertragung auf das Aachener Stadtgebiet ist unabhängig von der verkehrsrechtlichen Frage
nicht durchgehend sinnvoll. Die Nutzung des Vennbahnweges im städtischen Bereich ist deutlich
intensiver als in den neuen Abschnitten in der Eifel und Voreifel. Besonders das
Fußgängeraufkommen, aber auch die Nutzung durch Kinder mit Spielgeräten (Dreirädern, Roller
usw.) ist im städtischen Bereich höher. Ein Vorrang dieser Fußgänger an klassifizierten Straßen ist
ausgeschlossen. Lediglich in gering frequentierten Wohnstraßen in Tempo 30-Zonen könnte über eine
geänderte Regelung nachgedacht werden. Allerdings widerspräche die Vorfahrt des Vennbahnweges
in Tempo 30-Zonen dem § 45 Abs. 1 c StVO, wonach innerhalb von Tempo 30-Zonen an Kreuzungen
und Einmündungen grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO „Rechts-vor-Links“
gelten muss. Auch widerspricht die bauliche Gestaltung an fast allen Kreuzungen und Einmündungen
mit Gemeindestraßen einer Vorfahrtregelung zugunsten des Vennbahnweges, da meist Bordsteine
bzw. Gehweganlagen von Radfahrern überfahren werden. Insofern müsste eine Änderung auch mit
einer baulichen Umgestaltung einhergehen. Ähnlich wie bei Fußgängerüberwegen müssten bei einer
Bevorrechtigung des Vennbahnweges Mindeststandards in Hinsicht auf Beleuchtung und
verkehrsberuhigende Elemente (Anrampung) berücksichtigt werden.

Vorlage FB 61/0074/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 20.02.2015

Seite: 2/5

Eine Nachfrage bei der Bezirksregierung Köln ergab, dass im Zuständigkeitsbereich der
Bezirksregierung tendenziell stark frequentierte Radwege eher an Straßenkreuzungen untergeordnet
und mit versetzten Rahmengittern abgesichert wurden, als diese zu bevorrechtigen. Die auf vielen
betroffenen klassifizierten Straßen und Tempo 30-Straßen betroffene ASEAG sieht eine
Beeinträchtigung durch die Bevorrechtigung im Bereich der Buslinienwege, wird aber eine einheitliche
Regelung in Tempo 30-Zonen (Rechts-vor-Links) akzeptieren. Eine Kontinuität bei der
Vorfahrtsregelung ist aus Verkehrssicherheitsgründen sinnvoll.
Die Verwaltung hat nach Eingang des politischen Antrages den Vennbahnweg zwischen Trierer
Straße/ Bahnhof Aachen-Rothe Erde und Sief/Grenze bezüglich bestehender Wegekreuzungen und
Einmündungen überprüft. In beiliegender Übersicht sind die insgesamt 38 bestehenden
Einmündungen, Kreuzungen oder Gabelungen des Vennbahnweges mit anderen Verkehrsflächen
aufgelistet und die aktuelle Vorfahrtsregelung erfasst. An 13 Stellen ist wegen ausgeschilderter
Bevorrechtigung oder wegen der eindeutigen baulichen Unterordnung der auftreffenden
Nebenanlagen (gepflastert oder mit Bordstein) der Vorrang des Vennbahnradweges gegeben. An
neun weiteren Stellen treffen niveaugleich asphaltierte gleichwertige Seitenwege auf, an denen
mangels anderer Regelungen die Vorfahrt nach § 8 Abs. 1 StVO „Rechts-vor-Links“ gilt. Hier wäre
durch Aufbringen einer Fahrbahnrandmarkierung entlang des Vennbahnweges sowie durch Aufstellen
eines Z. 205 StVO „Vorfahrt gewähren“ aus der Nebenrichtung eine förmliche Bevorrechtigung des
Vennbahnweges denkbar. Dort, wo mehrere Radwege aufeinandertreffen (hinter Sackgasse
Zieglerstraße, untere Neuenhofstraße sowie Gabelung nahe Brücke Debyestraße) hält die Verwaltung
eine förmliche Regelung der Vorfahrt für unnötig, da sich an diesen Stellen die Radfahrer
üblicherweise untereinander arrangieren.
Somit verbleiben neben den beiden signalisierten Querungen Philipsstraße und Trierer Straße (Brand)
noch 11 Straßenquerungen, an denen der Vennbahnweg untergeordnet ist. Diese stuft die Verwaltung
wie folgt ein:
Zu Nr. 10 der beiliegenden Liste, Straße Gewerbepark Brand:
Diese Straßenverbindung wird zukünftig den gesamten Erschließungsverkehr des Gewerbepark
Brand mit Schwerlastanteil sowie den an der Kreuzung Nordstraße/Brander Heide ins Gewerbegebiet
abgeleiteten Durchgangsverkehr aufnehmen. Aufgrund dieser sich mittelfristig einstellenden hohen
Verkehrsbelastung auch mit LKW wird eine Bevorrechtigung des Vennbahnweges mit zwangsläufig
untergeordnetem Schwerlastverkehr nicht empfohlen. Die Verwaltung hat wegen der bereits in den
vergangenen Monaten aufgetretenen Beschwerden einiger Radfahrer auf die nicht zu erkennende
bzw. unvermutete verkehrsrechtliche Unterordnung des Vennbahnweges die bereits stehenden Z. 205
StVO als Bodenmarkierung nochmals wiederholt.
Zu 11: Eckenerstraße
Die bauliche Gestaltung (Gehweg mit abgesenktem Bordstein), die unmittelbar nachfolgende Rechtsvor-Links-Kreuzung Weiern und der bestehende Vennbahnweg-Versatz an dieser Stelle lassen in der
jetzigen Gestaltung keine Bevorrechtigung des Vennbahnweges zu. Insgesamt wäre denkbar, über
eine Langzeitverkehrserhebung die Verkehrsmengen auf dem Vennbahnweg und der Eckenerstraße
Vorlage FB 61/0074/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 20.02.2015

Seite: 3/5

zu erfassen und bei deutlich höheren Verkehrsmengen auf dem Vennbahnweg über eine
grundsätzliche bauliche Umgestaltung mit Auffahrrampen für die Kraftfahrer der Eckenerstraße und
Führung der Fußgänger als Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) in Verbindung mit benachbarter
Radfahrerfurt nachzudenken.
Zu 17: Münsterstraße Nord (von Grauenhof kommend)
Wegen der hohen Verkehrsbelastung auf dieser Durchgangsstraße, der erlaubten 50 km/h sowie der
schlechten Ausleuchtung ist eine Änderung der Regelung nicht zu empfehlen. In den ankommenden
Ästen des Vennbahnweges kann VZ. 205 nochmals als Bodenmarkierung wiederholt werden.
Zu 25: St. Gangolfsberg
Die Arme des Vennbahnweges treffen ca. 50 m versetzt auf die Straße. Eine Bevorrechtigung des
Vennbahnweges ist somit nicht möglich, da die Radfahrer einen Teil der Straße im fließenden Verkehr
längs befahren werden müssen.
Zu 28: Hahner Straße
Bevorrechtigung des Vennbahnweges nicht zu empfehlen wegen starkem Kfz-Verkehr besonders in
Berufszeiten (Kreisstraße 38); ggf. Z. 205 in Vennbahnweg-Enden als Bodenmarkierung ergänzen.
Parallel wird die Verwaltung die Gitter und den Sperrpfosten als Versuch zur Komfortverbesserung
wegnehmen.
Zu 29 und 30: Schleidener Straße/ Vennbahnstraße
Wegen des in ca. 2 Jahren anstehenden Umbaus Schleidener Straße (2. Bauabschnitt) und dabei
geplanter Verlagerung der Querungsstelle Vennbahnweg an den neuen Kreisverkehr Prämienstraße
heran mit entsprechendem dortigen Vorrang sind keine Maßnahmen an alter Stelle mehr vertretbar.
Zu 32: Auf der Kier
Wegen des Versatzes der beiden Vennbahnweg-Anbindungen findet dort ein gemischter Kfz- und
Fahrradverkehr statt. Eine Bevorrechtigung des Radverkehrs ist hier nicht möglich und aufgrund des
sehr geringen Einbahnverkehrs im KFZ-Bereich auch nicht notwendig.
Zu 33 und 34: (2x) Schmithofer Straße
Klare bauliche Abgrenzung des Vennbahnweges gegenüber der Kreisstraße 38 (50 km/h) mit
Linienverkehr und landwirtschaftlichen Fahrzeugen; ggf. VZ. 205 als Bodenmarkierungen
wiederholen.
Zu 36: Frennetstraße
Der Vennbahnweg aus Richtung Ardennenstraße endet ca. 50 m vorher und wird zusammen mit der
benachbarten Sackgasse mit Fahrverkehr zu den Wohnhäusern als Grundstücksausfahrt auf die
Frennetstraße geführt. Diese Sackgasse kann über die Frennetstraße nicht bevorrechtigt werden.
Darüber hinaus besteht eine klare bauliche Abgrenzung durch gepflasterte Gehwege gegenüber der
Frennetstraße. Ggf. Wiederholung des Z. 205 als Bodenmarkierung an den Radwegenden.

Vorlage FB 61/0074/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 20.02.2015

Seite: 4/5

Die Verwaltung bietet an, die in beiliegender Übersicht jeweils in der letzten Spalte enthaltenen
Maßnahmen vor Ort zu ergänzen, um in vertretbarem Maße die Verkehrssicherheit und Attraktivität
des Vennbahnweges zu erhöhen und die bestehenden Vorfahrtsregelungen zu verdeutlichen.
Weitergehende Bevorrechtigungen des Vennbahnweges gehen nach Ansicht der Verwaltung und der
Polizei zu Lasten der gesamten Verkehrssicherheit in diesen Kreuzungen und werden deshalb nicht
empfohlen.

Anlage/n:
-

Antrag Ratsfraktion Grüne vom 05.12.2013

-

Antrag CDU-Bezirksfraktion Aachen-Brand vom 06.06.2014

-

Auflistung der Kreuzungen im Verlauf des Vennbahnweges mit Ergänzungsvorschlägen der
Verwaltung

-

Übersichtsplan zu den angesprochenen Kreuzungen

Vorlage FB 61/0074/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 20.02.2015

Seite: 5/5

Vennbahnweg, Vorfahrten an den Kreuzungen / Einmündungen zwischen Adalbertsteinweg (Bahnhof Rothe Erde) und Grenze Sief / Raeren
Nr.

Einmündung

Km

Jetzt Vorfahrt
für
Radweg

Änderung zugunsten
Vorfahrt Radweg ?
Nicht nötig; bereits da

2

Eisenbahnweg / neue
Zufahrt DB-Gelände
Philipsstraße

3,2

Signalisierte
Kreuzung
Rechts-vorlinks
Rechts-vorlinks

Nein

Stichweg von unterer
Neuenhofstraße
Halfenstraße

4,5

9a
10

Feldweg von Kleebachstraße westlich Sackgasse Zieglerstraße
Sackgassenende
Zieglerstraße
2 Feldwege östlich
Sackgasse Zieglerstraße
Feldweg von Haarhofstraße, Ausgang Reitstall
Gabelung vor Abfahrt zur
Debyestraße
Autobahnbrücke A 44
Gewerbepark Brand

5,2

Rechts-vorlinks

denkbar

5,3

Nicht nötig (2 gleichberechtigte Radwege)
denkbar

6,6
7,4

Rechts-vorlinks
Rechts-vorlinks
Rechts-vorlinks
Rechts-vorlinks
Brücke
Straße

11

Eckenerstraße

7,9

Straße

12
13

Karl-Kuck-Straße
Trierer Straße

8,3
8,4

14
15

Ringstraße Sackgasse
Rombachstraße

8,5
8,7

Fahrradstraße
Signalisierte
Kreuzung
Radweg
Straße

3
4
4a
5
6
7
8
9

3,7

5

5,4
5,7
6,3

Nicht nötig; (2 gleichberechtigte Radwege)
denkbar

denkbar
Nicht nötig (2 gleichberechtigte Radwege)
Wegen künftiger
Belastung mit LKW nicht
zu empfehlen
Ohne Umbau des
Straßenkörpers nicht zu
empfehlen
Nicht erforderlich
Nein
Nicht nötig
Nicht zu empfehlen;
klare Gestaltung, viel
Verkehr

Was zu tun?
Vorbildlich mit VZ 240 und aus den Nebenrichtungen VZ 205 als
Bodenmarkierungen; keine Veränderungen
Radfahrer-freundlichere Signalschaltung wird geprüft; blaue Piktogramme mit VZ
240 und Pfeilen in Furt; Bordsteinanschläge möglichst auf Null absenken
Keine Veränderung
Radweg-Achsen begradigen?, VZ 205 in Halfenstraße,
Randlinie über einmündende Feldwege, Rüttelfelder entfernen,
Sträucher zurückschneiden bzw. ganz entfernen / verpflanzen
Z. 205 in Feldweg,
Z. 295 über Einmündung Feldweg
Abpollerung der Zubringer an Wendefläche Zieglerstraße
Z. 205 in Feldweg,
Z.295 über Einmündung Feldweg
Z. 205 in Feldweg,
Z. 295 über Einmündung Feldweg
Asphalt derart abändern, dass der Vennbahnweg als durchgängiger Wege-verlauf
entsteht und der Radweg von Debyestraße rechtwinklig einmündet
Übergang Radweg / Widerlager gefährlich wegen Absackung; Mulde beseitigen
Z. 205 aus beiden Richtungen als Bodenmarkierung bereits aufgetragen; Z.295
über Vennbahnweg ergänzen; Parkverbot links auf Seitenstreifen wegen
Sichtdreieck; punktuelle 30km/h vor und hinter Querungsstelle? Mittelinsel?
Dauerzählstelle einrichten, um Verkehrsmengen zu erhalten; bei Überschuss
Radfahrer / Fußgänger großflächigen Umbau als bevorrechtigte Querungsstelle für
Fußgänger und Radfahrer (Zebrastreifen, Radfahrfurt) in Zone 30 prüfen
Bei Abgängigkeit der Kastanie Radweg geradlinig auf Radfahrstraße zuführen
Drucktastenampel im Sommer länger als Daueranforderung programmieren, da bis
spät abends querende Radfahrer und Fußgänger unterwegs sind
Z 295 über Einmündungen; Z.205 aus Nebenrichtungen
Dauerzählstelle einrichten, um Verkehrsmengen zu erhalten; bei Überschuss
Radfahrer / Fußgänger großflächigen Umbau als bevorrechtigte Querungsstelle für
Fußgänger und Radfahrer (Zebrastreifen, Radfahrfurt) in Zone 30 prüfen

16

Brander-Feld-Weg

9,1

Radweg

17

Münsterstraße Nord

9,5

Straße

18
19

Im Vennbahnbogen
Am Alten Kalkwerk

9,8
10,0

Radweg
Radweg

20

Niederforstbacher Straße

10,1

21

Münsterstraße Süd

10,2

22

Beckerstraße

10,6

Radweg als
Teil des
Kreisverkehres
Radweg als
Teil des
Kreisverkehrs
Radweg

23
24

11,6
12,5

Radweg
Radweg

25

Lufterweg
Bahnhof Kornelimünster
Zufahrt Fa. Hoven
St. Gangolfsberg

12,7

Straße

26
27

Radweg vom Iternberg
Knipp

13,4
15,0

28

Hahner Straße

16,0

Radweg
Rechts-vorlinks
Straße

29

Schleidener Straße

16,3

Straße

30

Schleidener Str. /
Abzweig Vennbahnstr.
Vennbahnstraße ,
Gabelung am Bahnhof

16,3

Straße

16,5

ungeregelt

31

Nicht erforderlich;
Fußweg in RCL kreuzt
Nicht zu empfehlen;
viel Verkehr, Durchgangsstraße mit 50
km/h
Nicht nötig
Nicht nötig; baulich
abgesetzte
einmündende Fußwege
Nicht nötig (markierte
Radfahrfurt)
Nicht nötig (markierte
Radfahrfurt)
Nicht nötig (kreuzender
Feldweg)
Nicht nötig
Nicht nötig
30m Versatz zwischen
Einmündungen,Radweg
nicht zu bevorrechtigen
Nicht erforderlich
Nicht erforderlich (2
Radwege)
Nicht zu empfehlen;
starker KFZ-Verkehr,
Kreisstraße 38
Nein; starker KFZVerkehr, L 233; wird in 2
Jahren umgebaut
Wird in 2 Jahren
umgebaut
Nicht erforderlich

Z. 295 über Einmündungen
Z. 205 aus beiden Richtungen als Bodenmarkierungen wiederholen; im Rahmen
der benachbarten Erschließung samt Gehweg Querungsstelle baulich verbessern;
bei Einbeziehung in Tempo-30-Zone ggfs. Dauerzählstelle wie Punkt 15
Randlinie über Einmündung
--Ummarkierung im Zulauf des Kreisverkehrs prüfen; beidseitigen Schutzstreifen,
damit Wahlfreiheit Straße / Radweg besteht; Benutzungspflicht linksseitiger
Radweg so entschärft
Ummarkierung im Zulauf des Kreisverkehrs prüfen; beidseitigen Schutzstreifen,
damit Wahlfreiheit Straße / Radweg besteht; Benutzungspflicht linksseitiger
Radweg so entschärft
Z. 240 mit Doppelpfeil als Bodenmarkierung, Z 295 entlang Feldweg
Betonpflasterränder quer zum Radweg entfernen, Z.295 über Einmündungen neu
Z. 295 über Feldweg-Einmündungen
Evtl. Z. 138 als Bodenmarkierungen auf Straße
Z. 295 über Feldweg-Einmündungen
Prüfen, ob Radwegverlauf mit Asphaltkeil dynamischer geführt werden kann
Versatzgitter und Poller in Radwegeinmündungen entfernen; Z. 205 als
Bodenmarkierung; Querungsstelle aufweiten, damit wartende und fahrende
Radfahrer aneinander vorbei kommen; ggf. Bank aufstellen
Querungsstelle Radweg wird beim Vollausbau zum neuen Kreisverkehr
Prämienstraße verlegt und erhält Vorfahrt
Z. 1000-32 über Z.205 in der Vennbahnstraße ergänzen; Zwischenwegweiser mit
Vennbahn-Einschub versehen.
Wegen schlechter Orientierung für Ortsfremde: Zwischenwegweiser mit
Vennbahn-Einschub versehen; prüfen, ob nach Asphaltierung Fahrradstraße mit
Bodenmarkierung Z. 240 und Doppelpfeilen möglich ist

32

Auf der Kier

16,8

Straße

33

Schmithofer Straße
(Walheim)

17,5

Straße

34

Schmithofer Straße
(Schmithof)

18,2

Straße

35

Ardennenstraße

18,4

36

Frennetstraße

18,6

Rechts-vorlinks
Straße

37

Waldweg Sief nahe
Monschauer Straße
Waldweg Sief an Grenze
zu Belgien

19,5

Radweg

Versatz im Netz, nicht
nötig (wenig Verkehr)
Nicht zu empfehlen;
klare bauliche Unterordnung, Kreisstraße 38
Nicht zu empfehlen;
klare bauliche Unterordnung, Kreisstraße 38
Verkehrsberuhigter
Bereich (Z.325)
Nicht zu empfehlen;
klare bauliche Unterordnung, einseitig einmündende Seitenstraße
Nicht erforderlich

20,5

Radweg

Nicht erforderlich

38

Z. 295 entlang Auf der Kier erneuern; Z.205 ergänzen
Z. 205 aus beiden Richtungen als Bodenmarkierungen in Radweg wiederholen;
Nullabsenkung überprüfen
Z. 205 aus beiden Richtungen als Bodenmarkierungen in Radweg wiederholen
--Z. 205 aus beiden Richtungen als Bodenmarkierungen in Radweg wiederholen; ggf.
Radweg markierungsrechnisch von benachbarter Erschließungsstraße abtrennen
(wildes Parken)
Z. 295 über untergeordnete Waldweg-Einmündungen,
Z.205 aus Waldweg von Süden
Z. 295 über untergeordnete Waldweg-Einmündungen
Z.205 aus Waldweg von Süden