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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 36/0027/WP17
öffentlich
04.11.2014
FB 36/30, Herr Goffin

Gewerbegebiet Roder Weg - Schutz der anliegenden Wohngebiete
vor unzulässiger Lärmbelastung
Anfrage der Bezirksbürgermeisterin Frau Köhne vom 05.10.2014
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

26.11.2014

B6

Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

In Vertretung

Gisela Nacken
(Beigeordnete)

Vorlage FB 36/0027/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.11.2014

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finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

Gesamtbedarf (alt)

20xx ff.

Gesamtbedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /
-

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Verschlechterun
g

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
Verschlechterun

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

g

Vorlage FB 36/0027/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.11.2014

Seite: 2/4

Erläuterungen:
Die Verwaltung soll berichten,
1.

durch welche Maßnahmen / Auflagen die in der Nähe des Roder Weges liegenden

Wohngebiete (Amstelbachstraße, Fassinstraße / Dellstraße) vor unzulässigem Lärm geschützt
werden sollen
2.

und welche Anstrengungen die Verwaltung unternimmt, damit diese Maßnahmen auch

eingehalten werden.
Zur 1. Fragestellung:
Die im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe müssen, ohne dass dies angeordnet wurde oder in
Genehmigungen als Auflage formuliert wurde, die öffentlich rechtlichen Vorschriften, Gesetze und
Verordnungen einhalten. Dazu gehören u.a. auch das Baurecht, das Immissionsschutzrecht und
speziell auch die TA Lärm.
Über diese Anforderungen hinaus wurden den Betrieben keine weiteren Maßnahmen in den
Baugenehmigungen oder in der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
(Recyclingunternehmen im Roder Weg) auferlegt.
Das Gewerbegebiet existiert schon seit Ende 1978. Im Jahr 1988 wurde das Zentrallager
Tengelmann, später PLUS, Roermonder Straße 615, bauaufsichtlich genehmigt. Ein damals erstelltes
Schalltechnisches Gutachten hat auch heute weiterhin Gültigkeit. Dieses Gutachten berücksichtigt
den Tag- und den Nachtbetrieb. Die damals geforderte Lärmschutzwand und ein aufgeschütteter
Lärmschutzhügel existieren auch noch heute und sind üppig begrünt. Alle Forderungen aus der
damaligen Genehmigung wurden erfüllt. Eine letzte Nutzungsänderung zu einem Lager- und
Umschlagplatz von Konsumgütern stammt aus dem Jahr 2006. Da die Fahrverkehre am Tage und in
der Nacht gegenüber dem Bestand von 1988 nicht ausgeweitet worden sind, bestand auch keine
Veranlassung, ein neues Gutachten erstellen zu lassen.
Der alte Bebauungsplan 668 aus dem Jahr 1977 setzt ein gegliedertes Gewerbegebiet fest. Alle dort
von Baugenehmigungen ausgeübten Nutzungen genießen Bestandschutz.
Ziel des neuen darübergelegten Bebauungsplan 913 I vom 26.09.2013 ist die Erhaltung und
Entwicklung des Nahversorgungszentrum Richterich. Weiterhin handelt es sich um ein
Gewerbegebiet, von dem auch Immissionen ausgehen.
Gemäß den auf dieser Basis erteilten Baugenehmigungen bzw. der Genehmigung nach BImSchG
sind die Firmen berechtigt, auch in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in für diese Zeiten und
unter Beachtung der Nachbarnutzungen (Wohnbebauung) zulässigem Umfang zu arbeiten.
Dies wurde in der Vergangenheit, nach hiesigem Kenntnisstand bis Mitte 2014, auch von zumindest
zwei Firmen ausgenutzt. In diesem Zusammenhang ist es auch zu einigen Bürgerbeschwerden
gekommen, die der städtischen Unteren Immissionsschutzbehörde (UIB) im Fachbereich Umwelt
auch bekannt gemacht wurden. In der Folge hat die UIB Messungen durchgeführt, die
Überschreitungen der zulässigen Lärmbelastung dokumentierten. Das daraufhin eingeleitete
Vorlage FB 36/0027/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.11.2014

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sonderordnungsbehördliche Vorgehen hat stets zu einem Unterlassen von unzulässigen
Lärmbelastungen geführt.
Mittlerweile finden auf Nachfrage in der Nachtzeit keine betrieblichen Aktivitäten / Arbeiten mehr statt.
Die durch die Bahn AG gebaute Lärmschutzmaßnahme dient lediglich dem Schutz vor BahnGeräuschen und nicht vor Betriebslärm der Gewerbebetriebe.
Die für den Betrieb o.g. errichtete Lärmschutzmaßnahme erfüllt ihren Zweck.

Zur 2. Fragestellung:
Bei Anzeigen aus der Bevölkerung werden anlassbezogen Überprüfungen vorgenommen. Stellt sich
bei der Überprüfung heraus, dass die Beschwerde berechtigt ist, werden durch die Behörde
Maßnahmen angeordnet, die geeignet sind, die Einhaltung der vorgeschriebenen Richtwerte sicher zu
stellen. Eine Regelüberwachung bei nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen findet
nicht statt.

Vorlage FB 36/0027/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 11.11.2014

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