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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0040/WP17
öffentlich
29.08.2014
Dez. III / FB 61/20

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948 - Neuenhofer Weg /
Kinder- und Jugendpsychiatrie hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (2) BauGB
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

17.09.2014
25.09.2014

B5
PLA

Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Bürger sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 948 - Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 948 - Neuenhofer Weg / Kinder- und
Jugendpsychiatrie - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Vorlage FB 61/0040/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 06.08.2018

Seite: 1/5

Erläuterungen:
hier:

Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Empfehlung zum Satzungsbeschluss

1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Der Planungsausschuss der Stadt hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 15.03.2012
beauftragt, für das Plangebiet einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Innenentwicklung
nach § 13a BauGB zu erarbeiten und den Flächennutzungsplan entsprechend zu berichtigen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 04.06. bis 15.06.2012 und die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 07.06. bis
11.07.2012 statt.
Am 20.06.2013 fasste der Planungsausschuss den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss.
Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 08.07. bis 16.08.2013, parallel dazu wurden
die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt.
2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde 1 Eingabe von Bürgern gemacht.
Die Bürgerin befürchtet eine Steigerung der Verkehrs- und Lärmbelastung sowie des
Parksuchverkehrs auf dem Neuenhofer Weg . Sie regt an, zukünftig
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Parkproblematik und eine
Geschwindigkeitsbegrenzung durchzuführen und die Anlieger an der Planung für den
Neuenhofer Weg zu beteiligen.
Der für das Jahr 2016 bereits geplante Ausbau des Neuenhofer Weges als verkehrsberuhigten
Bereich soll zukünftig die Verkehrsgeschwindigkeit vermindern und die Anlage von vereinzelten
Parkbuchten und die Gliederung des Straßenraumes mit Bäumen zur Verkehrsberuhigung und
Verringerung der Verkehrslärmbelastung und des Parksuchverkehres beitragen. Dem
zusätzlichen Parkplatzbedarf durch die Erweiterung der Kinder- u. Jugendpsychiatrie wird durch
die geplante Tiefgarage im Neubau begegnet.
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Die Eingabe der Bürgerin sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu ist der Vorlage als
Anlage (Abwägungsvorschlag öffentliche Auslegung) beigefügt
3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) ) BauGB
Parallel wurden 2 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut am Verfahren
beteiligt.
Die STAWAG als Träger öffentlicher Belange hat eine Eingabe zur Planung abgegeben.

Vorlage FB 61/0040/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 06.08.2018

Seite: 2/5

In Ihrer Eingabe zur Offenlage hat die STAWAG als Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass die im Plangebiet verlaufenden Versorgungsleitungen der STAWAG für Gas,
Wasser und Strom bei der Planung nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Zwischenzeitlich wurde von der STAWAG in Abstimmung mit dem Bauherrn die Gasleitung
außerhalb des Plangebietes verlegt und die Wasserleitung ersatzlos getrennt.
Die Stromversorgungsleitung wird durch den Bauherrn grundbuchlich gesichert und während
der Bauzeit entsprechend geschützt. Sollte im Rahmen der Baumaßnahme eine Verlegung der
v.g. Stromleitungen erforderlich sein, so werden diese in Abstimmung mit dem Bauherrn von der
Stawag verlegt.
Dies wird im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Aachen und dem Bauherrn geregelt.
Eine Sicherung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.
Die zum Zeitpunkt der Offenlage im nördlichen Plangebiet vorhandene Gasleitung war im
Bebauungsplanentwurf zur Offenlage durch ein Leitungsrecht gesichert. Da diese Leitung
zwischenzeitlich außerhalb des Plangebietes verlegt wurde , ist eine Sicherung im
Bebauungsplan nicht mehr erforderlich.
Der Anregung wurde gefolgt.
Die Eingabe des Trägers öffentlicher Belange sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu
sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag öffentliche Auslegung) beigefügt.
4. Zusammenfassung
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Errichtung eines Erweiterungsgebäudes der Kinder- und Jugendpsychiatrie des
Universitätsklinikums Aachen am Neuenhofer Weg durch die Aufstellung eines Vorhaben- und
Erschließungsplanes. Dadurch soll Baurecht für den Neubau der dringend erforderlichen
Erweiterung in direktem räumlichem Zusammenhang zur bestehenden Klinikeinrichtung
geschaffen werden.
Neben den Flächen für die ambulante und stationäre Behandlung der Patientinnen und
Patienten ist im Untergeschoss des nördlichen und mittleren Baukörpers auch eine Tiefgarage
mit ca 35 Stellplätzen für die Patienten und Besucher der Einrichtung geplant.
Ebenfalls in das Verfahrensgebiet mit einbezogen wurde ein 2,50m breiter Streifen zwischen
dem Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes und dem Neuenhofer Weg, der als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden soll. Dies geschieht im Hinblick auf den von der
Stadt für ca 2016 geplanten Ausbau des Neuenhofer Weges.
Die von den Anwohnern befürchtete zusätzliche Belastung durch die Mehrverkehre,
zusätzlichen Verkehrslärm und Parksuchverkehre soll durch den geplanten Ausbau des
Neuenhofer Weges als verkehrsberuhigte Fläche, die Ausweisung von Parkplätzen am
Straßenrand und die vom Bauherrn geplante Tiefgarage für Patienten und Besucher minimiert
werden.

Vorlage FB 61/0040/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 06.08.2018

Seite: 3/5

5.Städtebaulicher Vertrag / Durchführungsvertrag
Neben gestalterischen Vorgaben für das Bauvorhaben werden die Sicherung der das
Plangebiet querenden vorhandenen Stromversorgungsleitung der STAWAG, die Sperrung der
Tiefgarage in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) sowie bauliche Maßnahmen zur Durchführung der
Baumaßnahmen im Durchführungsvertrag geregelt. Aus umweltschutzfachlicher Sicht werden
unter anderem Regelungen zur Berücksichtigung der Bodenbelange während der Bauphase,
Anpflanz- und Erhaltungsverpflichtungen von Bäumen bzw. Gehölzstrukturen sowie die
Gestaltung der Freiflächen vereinbart.
6.Finanzielle Auswirkungen
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, entstehen der Stadt Aachen
durch die Aufstellung keine Kosten.
Die Kosten für den geplanten Ausbau des Neuenhofer Weges sind bereits in den Haushalt für
2016 eingestellt.
7.Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 – Neuenhofer Weg / Kinder- und
Jugendpsychiatrie - soll Planungsrecht für die bauliche Erweiterung der bestehenden
Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums Aachen am
Neuenhofer Weg geschaffen werden.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 – Neuenhofer Weg /
Kinder- und Jugendpsychiatrie – als Satzung zu beschließen.

Vorlage FB 61/0040/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 06.08.2018

Seite: 4/5

Anlage/n:
1.

Übersichtsplan

2.

Luftbild

3.

Entwurf des Rechtsplanes

4.

Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen

5.

Entwurf der Begründung

6.

Abwägungsvorschlag öffentliche Auslegung

7.

Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes

8.

Hochbauplanung:
- Grundriss EG
- Grundriss OG
- Grundriss UG
- Dachaufsicht
- Ansichten 1
- Ansichten 2
- Schnitte
- Fassadenschnitt
- Perspektive Neuenhofer Weg

9.

Freiflächenplan

10.

Baumbilanzplan

11.

Durchführungsvertrag

Vorlage FB 61/0040/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 06.08.2018

Seite: 5/5

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948
- Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie -

Kullenho

fstraße

Paris

Neuenhofer Weg

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948
- Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie Kullenho
fstraße

Paris

Neuenhofer Weg



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er Ri

Vaalser Straß

e

Fachbereich Stadtentwicklung

Der Oberbürgermeister

und Verkehrsanlagen

Schriftliche Festsetzungen
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948
- Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Planbereich zwischen dem Neuenhofer Weg und dem Studentenwohnheim an der Kullenhofstraße

Lage des Plangebietes

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948
.Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie
.
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 21.08.2014

Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:

Planungsrechtliche Festsetzungen
1

Art der baulichen Nutzung

Das Sondergebiet „Klinik“ dient der Unterbringung von klinischen Einrichtungen.
Zulässig sind:


Gebäude, Anlagen und Räume der Kliniknutzung; dazu gehören Patientenzimmer, Behandlungs-, Dienst- und Arzträume, Aufenthalts- und Warteräume, Spielräume, Mehrzweckraum, Ergotherapieräume sowie der Therapie dienende Sportanlagen im Außenbereich



Räume für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Versorgung der Klinik,



Räume für die klinikspezifische Aus- und Weiterbildung sowie für Forschung und Lehre,



Stellplätze, Garagen sowie Tiefgaragen, für den durch die kinder- und jugendpsychiatrische Klinik verursachten Bedarf inkl. des Bestandsgebäudes Neuenhofer Weg 21, 52074 Aachen.

2

Maß der baulichen Nutzung

Die Oberkante der baulichen Anlagen (OK) darf die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH)
in Meter über NHN nicht überschreiten. Die maximal zulässige Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante First bzw.
Attika der baulichen Anlagen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhen dürfen ausnahmsweise überschritten
werden ausschließlich durch


Nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher,
Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Ansaug- und Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von 1,50 m



für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von 2,50 m



Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von 1,50 m

Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden
Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist.
3

Überbaubare Grundstücksfläche

Im Sondergebiet ist ein Überschreiten der Baugrenze in einer Tiefe von maximal 1,50 m ausnahmsweise zulässig, wenn
es sich um untergeordnete Bauteile, wie Treppentürme, Freitreppen, Aufzugsschächte, Erker, Balkone, Belüftungsschächte für das Untergeschoss etc. handelt, die fest mit dem Gebäude verbunden sind.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948
.Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie
.
4

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 21.08.2014

Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze

4.1 Nebenanlagen
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen wie Spielfelder und -geräte, Stützmauern, Zäune
etc., die dem Nutzungszweck des Sondergebietes 'Klinik' dienen, zulässig.
4.2 Garagen
Innerhalb des Sondergebietes sind Garagen inkl. Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
4.3 Stellplätze
Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Stellplätze unzulässig.
5

Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

5.1 Schallimmissionen
Für die mit ’AAA’ gekennzeichneten Fassaden ist ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R’w,res nach DIN 4109*) des
Lärmpegelbereichs III für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten.


Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume ein
Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB



Für Büroräume ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB



Für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB

Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderliche Schalldämm-Maß gemäß 5.2
der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von dieser Festsetzung können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
5.2 Lichtimmissionen
Die Tiefgarage inkl. der Zufahrt ist derart auszuführen, dass an der benachbarten Wohnbebauung keine erheblichen
Lichtimmissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes entstehen.
6

Erhalt von Bäumen, sonstige Bepflanzungen

6.1 Erhalt von Bäumen
Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, während der Baumaßnahmen
durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu schützen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
6.2 Bepflanzungen
Zulässig sind ausschließlich die in Anlage 1 der Schriftlichen Festsetzungen (Pflanzenartenliste) aufgeführten Bäume und
Sträucher.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948
.Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie
.
7 Zulässigkeit von Vorhaben

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 21.08.2014

Gemäß § 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur
derartige Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Rahmen des Durchführungsvertrags zu
diesem Bebauungsplan verpflichtet hat.
Hinweise
1.

Kampfmittel

Für den Geltungsbereich sind bereits im Jahr 1976 Untersuchungen zu Kampfmitteln erfolgt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und
unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.
2.

Bodendenkmäler

Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW sind beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die
Bauarbeiten unverzüglich zu stoppen und die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Denkmalamt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 90 39-0, Fax:
02425 / 90 39-199, unverzüglich zu informieren. Der Beginn der Bauarbeiten ist der Unteren Denkmalbehörde der Stadt
Aachen anzuzeigen.
3.

Bergbaurecht

Das Plangebiet ist Bestandteil eines bergrechtlichen Erlaubnisfeldes 'Rheinland' der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke, Friedrich-Ebert-Str. 160, 34119 Kassel. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken. Das Plangebiet ist weiterhin
Bestandteil des Erlaubnisfeldes 'GeoTherm RWTH' der RWTH Aachen, Wüllnerstraße 2, 52062 Aachen. Hierbei handelt
es sich um eine zu wissenschaftlichen Zwecken erteilte Berechtigung zur Aufsuchung von Erdwärme.
Einschränkungen für eine Bebauung ergeben sich hierdurch nicht. Bisher sind innerhalb des Plangebietes keine bergbaulichen Tätigkeiten erfolgt und zukünftig nicht geplant.
4.

Kriminalprävention

Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Gebäuden berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK44) der Polizei Aachen bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
…………. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 – Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie – beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948
.Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie
.

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 21.08.2014

Anlagen zu den Schriftlichen Festsetzungen
1.
1.1

Pflanzenartenliste
Bäume
Acer campestre

Feldahorn

Acer pseudoplatanus

Berg-Ahorn

Alnus glutinosa

Schwarzerle

Betula pundula

Sandbirke

Betula pubescens

Moorbirke

Carpinus betulus

Hainbuche

Fagus sylvatica

Rotbuche

Fraxinus excelsior

Esche

Malus sylvestris

Apfel

Populus tremula

Zitterpappel

Prunus avium

Vogelkirsche

Quercus petraea

Traubeneiche

Quercus robur

Stieleiche

Tilia cordata

Winterlinde

Tilia platyphyllos

Sommerlinde

Ulmus glabra

Bergulme

Ulmus laevis

Flatterulme

Ulmus minor

Feldulme

Pflanzqualität: Hochstamm mit Mindestumfang 14-16 cm, 3x verpflanzt
1.2

Sträucher / Kletterpflanzen
Clematis vitalba

Waldrebe

Cornus sanguinea

roter Hartriegel

Corylus avellana

Hasel

Crataegus laevigata

Rotdorn

Crataegus monogyna

Eingriffliger Weißdorn

Cytisus scoparius

Ginster

Ilex aquifolium

Stechpalme

Lonicera periclymenum

Wald-Geißschlinge

Mespilus germanica

Mispel

Prunus padus

Traubenkirsche

Prunus spinosa

Schlehe

Rhammnus catharticus

Kreuzdorn

Rhammnus frangula

Faulbeerbaum

Ribes nigrum

Schwarze Johannisbeere

Ribes rubrum

Rote Johannisbeere

Ribes uva-crispa

Stachelbeere
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948
.Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie
.
Rosa arvensis
kriechende Rose
Rosa canina

Hundsrose

Salix aurita

Öhrchenweide

Salix caprea

Salweide

Salix cinerea

Grauweide

Sambucus racemosa

Roter Holunder

Sorbus aucuparia

Vogelbeere

Viburnum opulus

gemeiner Schneeball

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 21.08.2014

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Fachbereich Stadtentwicklung

Der Oberbürgermeister

und Verkehrsanlagen

Begründung
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948
- Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
für den Planbereich zwischen dem Neuenhofer Weg und dem Studentenwohnheim an der Kullenhofstraße

Lage des Plangebietes

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948
Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie

Begründung zur Satzung
Fassung vom 29.08.2014

Inhaltsverzeichnis

1

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ............................................................. 4
1.1

Beschreibung des Plangebietes ................................................................................................................. 4

1.2

Planungsrechtliche Situation ...................................................................................................................... 4

2

Anlass der Planung ................................................................................................................................ 5

3

Ziel und Zweck der Planung .................................................................................................................. 5

4

5

3.1

Ziel der Planung.......................................................................................................................................... 5

3.2

Erschließung ............................................................................................................................................... 6

3.3

Beschreibung des Vorhabens ..................................................................................................................... 6

3.4

Freiraumkonzept ......................................................................................................................................... 7

3.5

Jugend- und Familienfreundlichkeit ............................................................................................................ 7

3.6

Klimaschutz und Klimaanpassung .............................................................................................................. 8

3.6.1
3.6.2
3.6.3
3.6.4
3.6.5
3.7

Mindestanforderung ............................................................................................................................................ 8
Standortwahl der Bebauung ............................................................................................................................... 8
Städtebaulicher Entwurf ...................................................................................................................................... 8
Solare Wärme- und Energiegewinnung .............................................................................................................. 8
Umgang mit Niederschlagswasser...................................................................................................................... 8
Entwässerungsplanung .............................................................................................................................. 8

3.8

Bestehende Versorgungsleitungen ............................................................................................................. 9

3.9

Feuerwehr / Löschwasser........................................................................................................................... 9

Begründung der Festsetzungen ............................................................................................................ 9
4.1

Art der baulichen Nutzung .......................................................................................................................... 9

4.2

Maß der baulichen Nutzung........................................................................................................................ 9

4.3

Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................................................ 10

4.4

Nebenanlagen, Garagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB ...................................................................... 10

4.5

Einfahrtbereiche........................................................................................................................................ 10

4.6

Lärmschutz ............................................................................................................................................... 11

4.7

Schutz vor Lichtimmissionen .................................................................................................................... 12

4.8

Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ............................................................... 12

4.9

Öffentliche Verkehrsfläche........................................................................................................................ 12

Umweltbelange ..................................................................................................................................... 12
5.1

Schutzgut Mensch .................................................................................................................................... 13

5.1.1
5.1.2

Bestand ............................................................................................................................................................. 13
Auswirkungen ................................................................................................................................................... 14

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948
Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie

6

Begründung zur Satzung
Fassung vom 29.08.2014

5.2

Schutzgut Pflanzen und Tiere, Biotopverbund (inkl. spezielles Artenschutzrecht und
Baumschutzsatzung) ................................................................................................................................ 15

5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.2.4
5.3

Vegetationsbestand .......................................................................................................................................... 15
Tiere .................................................................................................................................................................. 16
Biotopverbund ................................................................................................................................................... 17
Auswirkungen ................................................................................................................................................... 17
Schutzgut Boden ...................................................................................................................................... 18

5.3.1
5.3.2
5.4

Bestand ............................................................................................................................................................. 18
Auswirkungen ................................................................................................................................................... 18
Schutzgut Wasser..................................................................................................................................... 18

5.4.1
5.4.2
5.5

Bestand ............................................................................................................................................................. 18
Auswirkungen ................................................................................................................................................... 19
Schutzgut Klima und Luft .......................................................................................................................... 19

5.5.1
5.5.2
5.6

Bestand ............................................................................................................................................................. 19
Auswirkungen ................................................................................................................................................... 19
Schutzgut Landschaft ............................................................................................................................... 20

5.6.1
5.6.2
5.7

Bestand ............................................................................................................................................................. 20
Auswirkungen ................................................................................................................................................... 20
Schutzgut Kultur- und Sachgüter .............................................................................................................. 21

5.7.1
5.7.2

Bestand ............................................................................................................................................................. 21
Auswirkungen ................................................................................................................................................... 21

Auswirkungen der Planung ................................................................................................................. 21
6.1

Städtebauliche Auswirkungen .................................................................................................................. 21

6.2

Verkehrliche Auswirkungen ...................................................................................................................... 22

6.3

Umweltauswirkungen................................................................................................................................ 22

6.4

Planungsrechtliche Auswirkungen ............................................................................................................ 22

7

Kosten ................................................................................................................................................... 22

8

Durchführungsvertrag .......................................................................................................................... 22

9

Plandaten............................................................................................................................................... 23

Seite 3 / 23

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948
Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie

1

Begründung zur Satzung
Fassung vom 29.08.2014

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation

1.1 Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Westen von Aachen im Stadtbezirk Laurensberg und ist Bestandteil einer in Nord-SüdRichtung verlaufenden Grünfläche, welche sich von der Vaalser Straße in Richtung Klinikum erstreckt. Im südlichen Teil
dieser Grünfläche sind zwei Sportplätze integriert. Westlich des Geltungsbereichs befinden sich die bestehende Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie im 'Großen Neuenhof' (Neuenhofer Weg 21) sowie die Janusz-Korczak-Schule
('Schule für Kranke'). Östlich schließen sich an das Plangebiet die mehrgeschossigen Studentenwohnheime der RWTH
an. Nördlich befindet sich das Klinikum Aachen mit seinen angegliederten Instituten und großflächigen Stellplatzanlagen.
Im Osten verläuft der Pariser Ring, welcher den Aachener Süden mit dem Norden verbindet und einen Anschluss an die
nördlich verlaufende A4 herstellt. Im Westen schließen sich Wohngebiete sowie verschiedene Gemeinbedarfseinrichtungen an. Das Plangebiet wird aus südlicher Richtung von der Vaalser Straße über den Neuenhofer Weg erschlossen.
Derzeit wird das Plangebiet als öffentliche Grünfläche genutzt. Das Plangebiet weist entlang der westlichen Grenze (Neuenhofer Weg) und entlang der östlichen Grenze (Fußweg am Studentenwohnheim) Böschungen mit Strauch- und Heckenpflanzungen auf. Neben einer umfangreichen randlichen Eingrünung in Form von Hecken und Bäumen befinden sich
einzelne größere Laubbäume auf dem Grundstück. Das Plangebiet wird von zwei gepflasterten Fußwegen im Norden und
Süden begrenzt. Die Topographie weist ein Gefälle in ost-westlicher Richtung auf. Das Gelände fällt von ca. 217 m ü.
NHN im Nordwesten auf ca. 212 m ü. NHN im Südosten ab.
Das Plangebiet befindet sich östlich des 'Großen Neuenhofs' und wird westlich begrenzt vom Neuenhofer Weg, östlich
vom angrenzenden Flurstück 388 (Flur 25, Gemarkung Laurensberg, Stadt Aachen), das mit drei mehrgeschossigen Studentenwohnheimen bebaut ist. Südlich und nördlich begrenzen zwei vorhandene Fußwege das Plangebiet. Der Geltungsbereich (Flurstück 490 und 491, Flur 25, Gemarkung Laurensberg) weist eine Flächengröße von rd. 7.200 m² auf.
Das Baugrundstück (Flurstück 490) wurde für das Vorhaben aus der Grünfläche herausgeteilt und von der Stadt Aachen
an die Vorhabenträgerin verkauft. Die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplans (Baugrundstück) ist 6.861 m² groß.
Die zusätzlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogene Fläche der Stadt Aachen (Flurstück 491) weist
eine Fläche von 334 m² auf und dient dem geplanten Ausbau des Neuenhofer Weges.
1.2 Planungsrechtliche Situation
Das Vorhaben entspricht durch die Lage im Geltungsbereich des in weiten Teilen schon vollzogenen Bebauungsplans
Nr. 592 'Vaalser Straße / Gut Kullen' einer Nachverdichtung im bereits beplanten Innenbereich. Somit ist die Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB 'Bebauungsplan der Innenentwicklung' gegeben. Dadurch kann das Planverfahren gegenüber dem Regelverfahren vereinfacht und verkürzt werden.
Das Verfahren wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB und im beschleunigten Verfahren gem.
§ 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt. Gleichwohl sind die Umweltbelange im Bebauungsplanverfahren adäquat zu berücksichtigen und auf Grund der Umnutzung einer Grünfläche in die Abwägung einzustellen.
Der derzeit geltende Flächennutzungsplan 1980 stellt Grünfläche für das Plangebiet dar. Er soll für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans in „Sondergebiet Klinik“ geändert werden (siehe Anlage 1). Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB kann im
beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan, dessen entgegen
stehenden Darstellungen mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplans obsolet werden, ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans 1988 der Stadt Aachen.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003
(Stand 2008) stellt für das Plangebiet 'Allgemeinen Siedlungsbereich' dar.
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Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie

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Begründung zur Satzung
Fassung vom 29.08.2014

Anlass der Planung

Das Universitätsklinikum Aachen plant die Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Bereich des derzeitigen
Standortes 'Gut Neuenhof'. Diese Erweiterung ist in erster Linie einer rasanten Zunahme psychiatrischer Krankheitsbilder
bei Kindern und Jugendlichen geschuldet. Eine darauf reagierende Bedarfsprognose und Auslastungsermittlung des Universitätsklinikums Aachen ergibt, dass die derzeitigen Kapazitäten innerhalb der Kinderklinik vollständig ausgeschöpft
sind, so dass ein dringender Bedarf zum Ausbau der Betreuungskapazitäten und somit für bauliche und räumliche Erweiterungen gegeben ist.
Unter Federführung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes BLB NRW in Aachen wurden bereits verschiedene Optionen
zur Erweiterung des Raumprogramms innerhalb des bestehenden Hofgebäudes und der unmittelbar umgebenden Grundstücksflächen geprüft. Im Wesentlichen kommen diese Voruntersuchungen zu dem Ergebnis, dass sich eine adäquate
und funktional befriedigende Erweiterung der räumlichen Kapazitäten innerhalb der vorhandenen, denkmalgeschützten
Bausubstanz nicht herstellen lässt.
Auch eine Gesamtverlagerung der Kinder- und Jugendpsychiatrie an einen anderen Standort, der sowohl die bestehenden, als auch die langfristigen Entwicklungsperspektiven der Kinderpsychiatrie berücksichtigt, wurde geprüft. Eine solche
Standortverlagerung stellt sich aus derzeitiger Perspektive als nicht sinnvoll dar, weil der heutige Standort 'Gut Neuenhof'
räumlich und funktional eng mit der benachbarten Janusz-Korczak-Schule verknüpft ist und keine geeigneten und ausreichend dimensionierten Flächen im bisherigen Umfeld oder zumindest in enger räumlicher Nähe zum Universitätsklinikum
zur Verfügung stehen.
Im Ergebnis der umfangreichen Vorprüfungen ist insofern nur das Plangebiet östlich des Neuenhofer Weges für eine bauliche Erweiterung geeignet, um eine enge Verknüpfung zu den bestehenden Einrichtungen zu gewährleisten. Die Inanspruchnahme einer Grünfläche ist auf Grund der Bindung an den bestehenden Standort und fehlender Standortalternativen erforderlich.
Planerfordernis
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des seit 1975 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 592 'Vaalser
Straße / Gut Kullen' der Stadt Aachen. Dieser Bebauungsplan wurde seither durch zahlreiche Änderungen überarbeitet.
Der Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 948 – Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie –
wurde bisher jedoch nicht geändert.
Der rechtskräftige Bebauungsplan soll – gemäß der in der Begründung formulierten Planziele – unter Anderem „…die
Folgeeinrichtungen aufnehmen, die durch den Betrieb des Klinikums erforderlich werden und deren sinnvolle Entwicklung
und Funktion gewährleisten“, was insoweit konform geht mit der Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums. Die potenzielle Erweiterungsfläche ist jedoch nicht als Baufläche, sondern als Grünfläche ausgewiesen.
Daher wird eine planungsrechtliche Angleichung erforderlich. Angesichts des eindeutigen Projektbezugs soll das Planrecht durch die Neuaufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans mit planungsrechtlicher Sicherung durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB erfolgen.

3

Ziel und Zweck der Planung

3.1 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die dringend erforderliche Erweiterung der am
Standort bereits ansässigen Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums zu schaffen. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 592 'Vaalser Straße / Gut Kullen' sieht für das Plangebiet die Aufnahme von dem Klinikum angegliederten
Funktionen vor – setzt jedoch für das Plangebiet Grünfläche fest. Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist
das modifizierte Wettbewerbsergebnis zur Erweiterung der Klinik. Standortalternativen wurden geprüft, jedoch auf Grund

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der erforderlichen räumlichen Nähe zum Bestandsgebäude der Kinder- und Jugendpsychiatrie und zur Janusz-KorczakSchule ('Schule für Kranke' - Unterricht für Kinder mit langen Klinikaufenthalten) verworfen.
3.2 Erschließung
Die Erschließung des Vorhabens erfolgt von Süden aus über den bestehenden Neuenhofer Weg, der südlich in die
Vaalser Straße (B1) ins übergeordnete Verkehrsnetz mündet. Derzeit weist der Neuenhofer Weg eine Breite von rd. 6-7 m
auf. Der Neuenhofer Weg ist in einem schlechten Ausbauzustand und weist eine Fahrbahn ohne Fußwege und abgegrenzte Stellplätze auf. Einseitig wird geparkt, so dass nur eine Fahrspur verbleibt. Als Sackgasse dient er zur Erschließung der Wohngebäude sowie der bestehenden Kinder- und Jugendpsychiatrie. Zur Kullenhofstraße besteht lediglich eine Anbindung für Radfahrer und Fußgänger. Im Rahmen der Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie am Standort
Neuenhofer Weg ist der Ausbau des Neuenhofer Weges geplant. Eine Verbreiterung des Weges um 2,50 m auf der dem
Vorhaben zugewandten Seite ist vorgesehen. Der Ausbau der Straße ist als Mischverkehrsfläche (verkehrsberuhigter Bereich) für das Jahr 2016 geplant. Derzeit weist der Neuenhofer Weg eine geringe Verkehrsbelastung auf. Die zusätzliche
Verkehrsbelastung auf Grund des Vorhabens inkl. der bestehenden Einrichtung wird mit ca. 10 Fahrten pro Stunde prognostiziert. Daraus ergibt sich eine zusätzliche Belastung von täglich ca. 150 Fahrten.
Durch die Neuordnung der Parkplätze im Straßenraum in Form von wechselseitig angeordneten Parktaschen wird die
derzeitig schwierige Parksituation für Anwohner verbessert werden. Eine zusätzliche Entspannung der Parkplatzsituation
ergibt sich zukünftig durch die Schaffung einer Tiefgarage im Untergeschoss des Erweiterungsbaus der Kinder- und Jugendpsychiatrie, welche Stellplätze für die Patienten der Einrichtung sowie die Besucher zur Verfügung stellt. Für die Mitarbeiter werden Stellplätze auf dem Parkplatz 2 an der Kullenhofstraße zur Verfügung gestellt.
3.3 Beschreibung des Vorhabens
Im Vorfeld des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde ein Wettbewerb ausgelobt. Als Sieger ging aus dem Wettbewerb der Entwurf des Berliner Architekturbüros Heinle, Wischer & Partner hervor. Der überarbeitete Hochbau-Entwurf
ist Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Die geplante Erweiterung sieht drei quadratische Gebäudekomplexe vor, deren Formen die Strukturen des 'Großen Neuenhof' in Anlehnung an einen Vierkanthof aufnehmen und die ebenfalls über zwei 'Innenhöfe' mit besonders geschützten
Bereichen verfügen. Die Erweiterung umfasst die stationäre und ambulante Behandlung und Pflege psychisch und psychosomatisch erkrankter Kinder und Jugendlicher auf insgesamt 38 Betten. Die jeweils im 1. Obergeschoss angeordneten
Pflegewohngruppen (Stationen) umfassen je maximal 12 bis 14 Plätze.
Im Erdgeschoss des nördlichen und mittleren Bauteils (Bauteil A und B) sind die stärker frequentierten Bereiche der Institutsambulanz, im südlichen Bauteil (Bauteil C) sind Dienst- und wissenschaftliche Arbeitsräume u. a. auch zu Zwecken
der Forschung und Lehre untergebracht. Im Untergeschoss (ebenerdig zum Garten) liegen im südlichen Bauteil die 2geschossige, auch als Mehrzweckraum nutzbare Turnhalle sowie Räume für die Ergotherapie.
Die Identitätsmerkmale des Großen Neuenhofs werden für die Gestaltung des Neubaus aufgegriffen, auch um die Zugehörigkeit von Alt und Neu zu vermitteln. So ist diese geprägt von klaren, einfachen kubischen Formen und der Ausführung
der Außenwände als Verblendmauerwerk (letztere auch aus Gründen der Nachhaltigkeit). Das Prinzip des geschützten
Freiraums des Großen Neuhofs wird auf die Pflegewohnbereiche 'im Kleinen' übertragen: um einen geschützten Dachgarten herum sind in quadratischem Grundriss die einzelnen Patientenzimmer, der gemeinsame Koch-, Ess- und Wohnbereich sowie die Therapie- und Diensträume angeordnet.
Die drei Gebäudekomplexe (Bauteil A, B und C) sind verbunden durch gläserne Verbindungsgänge und einen Zugangsbereich an der Straßenfront zum Neuenhofer Weg sowie eine integrierte Garage im Untergeschoss des nördlichen und
mittleren Gebäudekörpers. Die Garage liegt vollständig unterhalb des Straßenniveaus und ist zur publikums-wirksamen
Straßenseite und gegenüber dem denkmalgeschützten Großen Neuenhof nicht wahrnehmbar; an den übrigen drei Seiten
weist sie größere Öffnungen auf und tritt wegen der Höhenentwicklung in diesem Bereich teilweise bis vollständig als
Vollgeschoss in Erscheinung. Gleiches gilt für die als Tiefgeschoss ausgelegte Turnhalle im südlichen Gebäudekörper.
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Innerhalb der Tiefgarage sollen ca. 35 Stellplätze für Patienten und Besucher der Einrichtung entstehen. Die Zufahrt zur
Garage erfolgt an der nördlichen Gebäudeseite des Bauteils A. Aufstellflächen für Anlieferfahrzeuge sind im Bereich des
Haupteingangs geplant.
Der Haupteingang des Neubaus, der in dessen Erdgeschoss führt, ist zwischen dem nördlichen und dem mittleren Bauteil
angeordnet und korrespondiert mit dem gegenüberliegenden Zugangsweg zum Haupteingang des Großen Neuenhofs,
der im weiteren Verlauf weiter zur Janusz-Korczak-Schule führt. Ein zusätzlicher Nebeneingang, der in das Untergeschoss führt, ist an der Südseite des Neubaukomplexes angeordnet. Der gesamte Neubau- und Erweiterungskomplex ist
in den allgemeinen, dem Patienten- und Besucherverkehr dienenden Bereichen für Menschen mit Behinderung sowie
Personen mit Kleinkindern barrierefrei und ohne fremde Hilfe erreichbar.
Durch die Verteilung des gemäß der Bedarfsprognose des Universitätsklinikums Aachen erforderlichen umbauten Raumes auf drei Baukörper, deren Abstände zueinander und durch die Ausnutzung der Geländebewegung soll eine aufgelockerte Bauweise mit parkähnlich gestalteten Freiflächen entstehen, die die Funktion der Bestandsgrünfläche in Teilen
wieder aufnimmt.
Vorgesehen ist der Bau von 2 Geschossen (EG, 1.OG) und einem Untergeschoss, welches die Tiefgarage (Bauteil A und
B) sowie im Bauteil C die Turnhalle und Räume der Ergotherapie aufnimmt. Die Gebäudekörper erhalten extensiv begrünte Flachdächer. Die Baukörper werden den Straßenraum einfassen und in der Höhenentwicklung hinter dem Bestand des
Großen Neuenhofs zurücktreten. Von der Straße aus treten die Untergeschosse nicht in Erscheinung, sie sind jedoch auf
Grund der topografischen Gegebenheiten von der östlichen, nördlichen und südlichen Seite wahrnehmbar.
3.4 Freiraumkonzept
Die derzeit vorhandene Grünfläche stellt sich überwiegend als Schnittrasenfläche mit vereinzelten Solitär-Laubbäumen
dar, die vor allem randlich eingefasst wird von Hecken aus standortgerechten Laubgehölzen, die teilweise erhalten bleiben. Die vorhandenen Fußwegeverbindungen (in Höhe des Phillipp-Neri-Weges und an der nördlichen Begrenzung des
Geltungsbereichs) zu den Studentenwohnheimen Kullenhofstraße bleiben bestehen.
Die Freiflächen östlich angrenzend an die drei Baukörper dienen den Patienten und Besuchern als Aufenthalts-, Erholungs- und Spielflächen. Innerhalb der Freiflächen werden in der Nähe zur Turnhalle / Mehrzweckraum ein Ballspielfeld
sowie Spielfelder mit Geräten für Kleinkinder vorgesehen. Die Nutzung macht eine Einzäunung des Grundstücks erforderlich. Sie verläuft entlang der östlichen Grundstücksgrenze sowie auf Höhe der nördlichen Fassaden des Bauteils A und C.
Das Ballspielfeld wird mit Stützmauern eingefasst. Die Einzäunung wird mit einer innenseitigen Strauchbepflanzung ergänzt. Zwischen dem Bauteil A und B entsteht ein Gartenhof auf dem Dach des Untergeschosses, welcher dem Aufenthalt der Patienten dient und den Wartebereich der Institutsambulanz ergänzt.
Der bereits vorhandene, teilweise höherwertige Baumbewuchs wird soweit möglich erhalten und ansonsten ersatzweise
im Plangebiet versetzt bzw. nachgepflanzt werden.
Zum Neuenhofer Weg entsteht ein grüner Vorgartenbereich. Vor den drei Gebäuden ist ein offener Verbindungsgang angeordnet, der durch eine gegenüber dem Neuenhofer Weg kontinuierlich höher werdenden Stützmauer verkleidet mit
Verblendmauerwerk eingefasst wird.
3.5 Jugend- und Familienfreundlichkeit
Da es sich bei dem Planverfahren um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, der gezielt das Vorhaben 'Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie' umsetzt, sind viele Kriterien nicht anwendbar. Generell ist die Planung als
kinder- und jugendfreundlich einzustufen, weil sie als soziale Einrichtung der Genesung von psychisch oder psychosomatisch erkrankten Kindern dient. Da das Vorhaben in eine bestehende Grünfläche mit Fuß- und Radwegen eingebettet ist,
wird hierdurch u.a. die eigenständige Mobilität der Jugendlichen und Kinder gefördert und zur Vernetzung mit benachbarten Freiflächen beigetragen. Des Weiteren ist der Standort gut an den öffentlichen Personennahverkehr (Haltestellen
Steppenberg und Kullenhofstraße) angebunden. Die Einrichtung erhält einen großzügigen Außenbereich, der als Spielund Aufenthaltsfläche für die Kinder und Jugendlichen genutzt wird. Die Einrichtung ist darüber barrierefrei zu erreichen.
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Entsprechend der Nutzung als klinische Einrichtung für Kinder und Jugendliche wird der Kinder- und Jugendfreundlichkeit
und damit auch der Familienfreundlichkeit ausreichend Sorge getragen.
3.6

Klimaschutz und Klimaanpassung

3.6.1 Mindestanforderung
Im Bezug auf das globale Klima formuliert § 1a Abs. 5 (5) BauGB, „den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen." Mit diesem ergänzenden Hinweis wird der Belang des Klimaschutzes im Rahmen der Abwägung besonders
hervorgehoben und gestärkt.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima
zu berücksichtigen. Im Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Ziel ist es, klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, klimatische Belastungsräume aufzuwerten
und das Entstehen stadtklimatisch problematischer Situationen zu vermeiden.
3.6.2 Standortwahl der Bebauung
Mit der Inanspruchnahme einer Freifläche im Kontext bestehender Bebauung sowie im Nutzungsverbund der klinischen
Einrichtungen wird der unbeplante Außenbereich geschont. Das Plangebiet ist gut über den öffentlichen Personennahverkehr erreichbar (Bushaltestellen Kullenhofstraße und Steppenberg) und aufgrund seiner Lage an einer Fuß- und Radwegeverbindung attraktiv für den Verzicht des privaten PKW. Die Einrichtung einer Cambio-Station in der Nähe wird derzeit geprüft.
3.6.3 Städtebaulicher Entwurf
Durch die geplante Bebauung mit großvolumigen Gebäuden gehen die lokalklimatisch positiven Eigenschaften der Fläche
verloren. Gleichwohl versucht der städtebauliche Entwurf die Beeinträchtigungen auf das Klima durch bauliche Maßnahmen auszugleichen. Die kompakte Gebäudekubatur ist effizient und flächensparend, so dass eine begrünte Freifläche erhalten bleibt. In Kombination mit der extensiven Dachbegrünung können negative mikroklimatische Effekte verringert werden. Der Erhalt eines Teils des größeren Baumbestands sowie Neuanpflanzungen tragen zu einer Verschattung der Freiflächen bei, so dass eine Überhitzung im Sommer gemindert wird.
3.6.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Nutzung von Solarthermie sowie die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß vorgesehene Gebäudedämmung
(Fenster, Außenhaut) helfen im Sinne des allgemeinen Klimaschutzes, den Energieverbrauch und somit die Emission von
Treibhausgasen zu minimieren. Darüber hinaus wird ein Anschluss an das Nahwärmenetz eines geplanten Blockheizkraftwerks auf dem Gelände des Klinikums derzeit geprüft.
3.6.5 Umgang mit Niederschlagswasser
Die Entwässerung erfolgt in einem Trennsystem, wobei das unverschmutzte Niederschlagswasser(inkl. des Dachflächenwassers) in den östlich des Plangebiets verlaufenden, topografisch tiefer liegenden Dorbach eingeleitet wird.
3.7

Entwässerungsplanung

Die Ableitung des belasteten Abwassers erfolgt über den Anschluss an den bestehenden Kanal im Neuenhofer Weg.
Die Ableitung des nicht verschmutzten Niederschlagswassers erfolgt über eine Rohrleitung aus dem südöstlichen Teil des
Plangebiets in den östlich verlaufenden Dorbach (vgl. 3.6.5.).Aus Hochwasserschutzgründen ist eine Rückhaltung auf
dem Grundstück nicht erforderlich. Die Rohrleitung verläuft vom Plangebiet über städtische Grundstücke zum Dorbach.
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Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Dorbach wurde von der Stadt Aachen
bereits erteilt.
3.8 Bestehende Versorgungsleitungen
Innerhalb des nördlichen und westlichen Teils des Plangebietes befinden sich Stromversorgungsleitungen der STAWAG
für umliegende Gebäude. Diese werden durch die Eintragung einer entsprechenden Baulast gesichert. Sollte im Rahmen
der Baumaßnahme eine Verlegung der v.g. Stromleitungen erforderlich sein, so werden diese in Abstimmung mit dem
Bauherrn von der Stawag verlegt. Ein Leitungsrecht im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Die noch zur Offenlage bestehende Gasleitung der STAWAG im nördlichen Plangebiet wurde durch die STAWAG bereits
gekappt und außerhalb des Plangebiets verlegt. Das im Bebauungsplan-Entwurf (Offenlage-Fassung) eingetragene Leitungsrecht für die STAWAG wird daher nicht mehr benötigt.
Im südlichen Teil des Plangebiets verlief eine Wasserleitung in Ost-West-Richtung. Diese ist zwischenzeitlich bereits stillgelegt worden. Im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme werden die gekappten Leitungen, falls erforderlich, herausgenommen. Die zu erhaltende Stromleitung ist während der Baumaßnahme entsprechend zu sichern. Weitere Regelungen hierzu sind dem Durchführungsvertrag zu entnehmen.
3.9 Feuerwehr / Löschwasser
Die Aufstellflächen für die Feuerwehr können durch den unmittelbar angrenzenden Neuenhofer Weg nachgewiesen werden, so dass nur eine fußläufige Begehbarkeit des Grundstücks durch die Feuerwehr gewährleistet werden muss.
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicherzustellen.

4

Begründung der Festsetzungen

4.1 Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung wird als Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Das konkrete Vorhaben
'Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie' wird über den Vorhaben- und Erschließungsplan und den Durchführungsvertrag näher bestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt als Zweckbestimmung für die Nutzung 'Klinik'
fest und hält den Rahmen der zulässigen Kliniknutzungen bewusst etwas offener, um für zukünftige Entwicklungen / Erweiterungsabsichten seitens des Klinikums Aachen Spielraum zu ermöglichen.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 definiert. Die Grundflächenzahl orientiert sich an den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 592, der für den Bereich des 'Großen Neuenhofs' und Umgebung eine GRZ von 0,4 festsetzt. Die Geschossflächenzahl variiert im BP Nr. 592 von 0,6 bis 1,1 für die Allgemeinen Wohngebiete. Für den 'Großen Neuenhof'
beträgt die GFZ 0,8. Da im Untergeschoss des Erweiterungsbaus die Tiefgarage als Vollgeschoss für die gesamte Klinik
(inkl. Stellplatzbedarf des Bestandsgebäudes) untergebracht wird, ist für die Erweiterung der Klinik eine Geschossflächenzahl von 1,0 erforderlich. Mit dieser Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung werden die vorgeschriebenen
Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO von 0,8 GRZ und 2,4 GFZ für sonstige Sondergebiete erheblich unterschritten und die
Obergrenzen für allgemeine Wohngebiete (Gebietsart der Umgebung) eingehalten.
Über die Angabe einer maximal zulässigen Höhe über NHN für bauliche Anlagen wird eine absolute Höhenbeschränkung
festgesetzt. Für den Erweiterungsbau wird eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 227 m ü. NHN festgesetzt, so dass
sich der Neubau in die umgebende Bebauungsstruktur einpasst. Die Gebäudehöhen der Nachbargebäude werden eingehalten oder unterschritten. Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen wird ein gewisser Spielraum für zukünftige
Umbau- bzw. Erweiterungsmaßnahmen berücksichtigt. Die Höhenfestsetzung dient u.a. dem Schutz der benachbarten
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Bebauung. Die Festsetzung ermöglicht Gebäudehöhen entlang des Neuenhofer Weges zwischen 10 m bis 11,50 m und
im rückwärtigen Bereich auf Grund des abfallenden Geländeniveaus Gebäudehöhen bis zu 12,70 m.
Maßgeblich für die Festsetzung der Gebäudehöhen ist die unmittelbar benachbarte Bebauung 'Großer Neuenhof' (überwiegende Gebäudehöhe von 12 m) sowie die Studentenwohnheime Kullenhofstraße 58-66 (IV-VII Geschosse) und die
Wohngebäude am Neuenhofer Weg 23-29 (IV-V Geschosse).
Die Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um maximal 1,50 m wird ermöglicht, damit notwendige
technische Aufbauten bzw. Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, auf den Dachflächen des Gebäudes errichtet werden können. Ergänzend wird das Abrücken dieser Anlagen festgesetzt, um sie vom Boden aus optisch weniger in Erscheinung treten zu lassen. Die Ausnahme von der Festsetzung über das Abrücken von der
Gebäudefassade für die Überfahrten der Aufzüge und Austritte der Treppenhäuser wird ermöglicht, um zu gewährleisten,
dass die vertikalen Erschließungsachsen des Gebäudes mit Tageslicht versorgt werden können bzw. eine direkte Verbindung ins Freie möglich ist. Daher wird von einer Abstandsfestsetzung für diese Einrichtungen auf den straßenabgewandten Seiten abgesehen.
Be- und Entlüftungsanlagen / Kälteanlagen dürfen das Höhenmaß nicht überschreiten, da diese nicht zwingend auf den
Dächern untergebracht werden müssen. Dies betrifft nicht die notwendigen Ein- und Auslässe dieser Anlagen. Einrichtungen zur Absturzsicherung sind im Besonderen bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig, da diese nicht die optische Wirkung
von massiven Gebäudeteilen haben.
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Wird eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen
Gebäude und Gebäudeteile diese grundsätzlich nicht überschreiten, wohl aber von diesen zurückspringen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan orientiert sich an den Gebäudegrenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans und sieht
einen Spielraum der Baugrenzen von 1 m vor, da sich zukünftig durch Modifikationen der Planung noch geringfügige Änderungen ergeben können oder zukünftig Anbauten etc. in begrenztem Maße ermöglicht werden sollen. Ein geringfügiges
Überschreiten der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wird zugelassen.
Die Struktur der Aufteilung der Baumasse auf drei Gebäudeteile wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen, weil eine aufgelockerte Bebauung für die städtebauliche Gestaltung und die Einpassung in die Umgebung insbesondere in die umliegenden Grünbereiche eine wesentliche Bedeutung hat.
4.4 Nebenanlagen, Garagen
Die erforderlichen Stellplätze werden in der vorgesehenen Tiefgarage untergebracht und liegen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen ausgeschlossen, um die verbleibenden Freiflächen als Grün- bzw. Spielflächen einerseits für die Nutzung durch die Patienten der Einrichtung aber
auch zur Verknüpfung des Grundstücks mit den angrenzenden Grünbereichen insbesondere im Norden und Süden, aber
auch an die im Osten angrenzenden Grünbereiche um die Studentenwohnheime zu sichern. Die Bebaubarkeit soll auf die
überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von untergeordneten Nebenanlagen beschränkt werden und die Freiflächen für eine Gartennutzung durch die Klinik sichern. Nebenanlagen, die der Kliniknutzung dienen wie beispielsweise
Spiel- und Sportanlagen, sind zulässig.
4.5 Einfahrtbereiche
Der Anschluss der Tiefgarage im Untergeschoss an die öffentliche Verkehrsfläche erfolgt über den festgesetzten Einfahrtbereich im Norden. Zusätzlich ist im Bereich des Haupteingangs eine weitere Einfahrt zulässig, da in diesem Bereich
die Anlieferzone für die Klinik vorgesehen ist. Die Beschränkung der Einfahrtbereiche dient der Ausgestaltung des Neuenhofer Weges mit Parkplätzen. Die Verbreiterung des Neuenhofer Weges sieht die Anordnung von wechselseitig angeordneten Parkplätzen (Längsparken) vor. Daraus folgt die Beschränkung der Einfahrtbereiche, um ausreichend Parkplätze im Straßenraum vorsehen zu können.
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4.6 Lärmschutz
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber der Innenentwicklung den Vorrang vor der Inanspruchnahme weiterer Außenbereichsflächen gegeben. Daher ist Ziel des Bebauungsplans, den Konflikt zwischen der
Erweiterung der Klinik am Standort Neuenhofer Weg und den bestehenden Sportplätzen südlich des Plangebiets mit ihren
Lärmemissionen zu lösen.
Das Gebot der Konfliktbewältigung schreibt die Lösung von erheblichen Nachteilen und Belästigungen durch Immissionen
im Rahmen der Bebauungsplanung vor. Das Vorhaben rückt einerseits an bestehende Wohnnutzungen und andererseits
an eine bestehende Sportanlage südlich des Plangebiets heran. Durch die Sportanlage werden die Immissionsrichtwerte
der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (18. BImSchV) überschritten (siehe hierzu Schalltechnische Untersuchung
Peutz Consult GmbH, Stand 28.11.2012). Zunächst sind aktive Schallschutzmaßnahmen zur Lösung der Konflikte passiven Schallschutzmaßnahmen vorzuziehen. Auf Grund der Bestandsituation lässt sich die Einhaltung eines ausreichenden
Abstandes zwischen schutzwürdiger Nutzung und Lärmquelle nicht umsetzen. Aktive Maßnahmen wie z.B. Lärmschutzwand bzw. -wall sind wegen der schutzbedürftigen Nutzungen auch in Obergeschossen nicht Ziel führend, da eine sehr
große Höhe von Wänden / Wällen erforderlich ist, um einen ausreichenden Schutz zu ermöglichen. Diese Maßnahmen
stehen im Widerspruch zu den Planungszielen der Sicherung der verbleibenden Freiflächen in der Umgebung als Grünbereiche. Eine Abschirmung der Klinik in Form von hohen Lärmschutzwänden ist aus städtebaulichen Gründen nicht möglich.
Das Vorhaben kann durch passive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrs- und Sportlärmimmissionen geschützt werden. Die entsprechende Festsetzung basiert auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
durch bauliche und sonstige technische Vorkehrungen.
Hierzu wird zum Schutz der schutzwürdigen Kliniknutzung für die südliche und östliche Fassade des südlichen Gebäudes
der Lärmpegelbereich III festgesetzt. In diesen Bereichen wird der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV durch ein zukünftig mögliches Ligaspiel in der sonntäglichen Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr um bis zu 9 dB überschritten. Für diese
Fassadenbereiche ist die Einhaltung eines erforderlichen Schalldämmmaßes (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden erforderlich. Die notwendigen Anforderungen ergeben sich aus den Vorschriften der DIN 4109
„Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989 (siehe hierzu schriftliche Festsetzungen Nr. 5.1).
Den Schallschutzanforderungen der Lärmpegelbereiche I und II wird durch die aus der Energieeinsparverordnung (EnEV)
resultierenden Vorgaben an die Fensterverglasung und Dämmung der Fassadenbereiche bereits entsprochen und erfordert daher keine gesonderte Festsetzung.
Da bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan von der Realisierung des konkreten im Rahmen des Durchführungsvertrags bzw. des im Vorhaben- und Erschließungsplan festgeschriebenen Vorhabens ausgegangen werden kann, ist die
Festsetzung des Lärmpegelbereichs III entlang der festgesetzten Baugrenzen (hier: südliche und östliche Fassade des
südlichen Bauteils) zum Schutz vor Schallimmissionen der südlich gelegenen Sportanlage ausreichend.
Im Rahmen der Genehmigungsplanung (Baugenehmigung) ist darüber hinaus ein Nachweis zum Schallschutz gegen Außenlärm zu führen. Im Einzelfall kann von der Festsetzung abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass geringere
Anforderungen zum Schallschutz gegen Außenlärm auf Grund von Sport- und Verkehrslärmimmissionen (geringere
Schalldämm-Maße für Außenbauteile) ausreichen.
Eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergibt sich lediglich durch die zulässige Nutzung des Sportplatzes (Ligaspiel auf dem Rasenplatz) sonntags in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr. Dieser Konflikt wird auf der Ebene
der Bebauungsplanung durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen (Lärmpegelbereich III) gelöst.

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4.7 Schutz vor Lichtimmissionen
Des Weiteren sind Schutzvorkehrungen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen durch auftretende Lichtimmissionen im
Bereich der benachbarten Wohnbebauung notwendig, die durch die Schaffung einer Tiefgarage im Untergeschoss des
Vorhabens entstehen können. Die Schutzbestimmungen sollen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens näher bestimmt werden.
4.8 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Da das Plangebiet derzeit Bestandteil einer Grünverbindung ist und diese durch die Inanspruchnahme für eine bauliche
Nutzung unterbrochen wird, soll der Baumbestand weitestgehend erhalten bleiben. Durch den Verlust des Plangebiets als
Bestandteil der Grünverbindung soll zumindest durch den möglichen Erhalt des Baumbestandes und der Grüngestaltung
der Freiflächen der Klinik eine Minderung der Flächeninanspruchnahme für die benachbarten Bereiche erfolgen.
Es werden 16 bestehende und zudem unter die Schutzbestimmung der Baumschutzsatzung fallende Laubbäume im
Plangebiet zum Erhalt festgesetzt. Durch diese Festsetzung wird eine Durchgrünung des Plangebiets gesichert und ein
Beitrag zur Ortsbildgestaltung geleistet. Die Pflanzung von neuen Bäumen wird im Durchführungsvertrag geregelt.
4.9 Öffentliche Verkehrsfläche
Die bereits derzeit schon unzureichende verkehrliche Situation im Neuenhofer Weg sowie die Erweiterung der kinder- und
jugendpsychiatrischen Einrichtung erfordern den Ausbau des Neuenhofer Weges. Die Planung sieht eine Erweiterung der
Straßenfläche in Richtung Osten um 2,50 m vor. Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 592 für die Fläche Grünfläche
festsetzt, wird die für die Straßenverbreiterung erforderliche außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans liegende
Fläche gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung 'öffentliche Verkehrsfläche' einbezogen.

5

Umweltbelange

Da das Planungsrecht für die Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) hergestellt wird, sind keine Umweltprüfung und kein Umweltbericht erforderlich. Allerdings sind auch im beschleunigten Verfahren die Umweltbelange in den planerischen Abwägungsprozess
einzustellen.
Im Vorfeld des Planverfahrens wurde der Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen in der UVP-Runde an der Planung beteiligt und erstellte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 16.02.2012 ein umfangreiches Anforderungsprofil für die Berücksichtigung relevanter Umweltbelange. Nachfolgend werden die verschiedenen Umweltauswirkungen des Vorhabens dargestellt. Darüber hinaus ist zunächst durch eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP, Stufe 1) gem. VV-Artenschutz
und Leitfaden 'Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben' zu klären, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen sind, bzw. inwieweit Konflikte durch entsprechende Maßnahmen vermieden werden
können.
Die betrachtete Fläche entspricht im Wesentlichen dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 948 (Plangebiet). Sie liegt westlich des „Pariser Ringes“ im Westen der Stadt Aachen am „Neuenhofer Weg“ und umfasst eine Fläche von 0,72 ha. Soweit erforderlich werden darüber hinaus auch relevante Funktionen im Umfeld der Planung betrachtet.

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Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie

Abbildung 1:

Begründung zur Satzung
Fassung vom 29.08.2014

Plangebiet und umgebende Nutzungen

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb oder im näheren Umfeld von Schutzgebieten oder schutzwürdigen Flächen.
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet mit darin liegenden Biotopkatasterflächen und Geschützten Landschaftsbestandteilen befindet sich rd. 600 m Entfernung (Umfeld des Senserbach im Paffenbroich).
5.1

Schutzgut Mensch

5.1.1 Bestand
Aktuell wird das Plangebiet als Grünfläche genutzt, die durch eine weiträumige Rasenfläche mit einzelnen Solitärgehölzen
geprägt ist. Die Grünfläche dient als grüner Puffer zwischen den östlich angrenzenden Wohnblöcken und den westlich gelegenen Wohngebieten und dem jetzigen Standort der Kinder- und Jugendpsychiatrie 'Großer Neuenhof'.
Sie ist Teil eines Grünzuges, der sich von der Vaalser Straße bis zur Kullenhofstraße und den Parkplätzen am Klinikum
erstreckt, sowie östlich des Pariser Ringes im Bereich des Dorbaches bis zum Neuenhofer Weg und darüber hinaus bis in
die westlich gelegenen Wohngebiete. Fahrrad- und Fußwege, die als wichtige Verbindungen von der Vaalser Straße zum
Klinikum und in die westlich gelegenen Wohngebiete dienen, durchkreuzen den Grünzug. Südlich an das Plangebiet angrenzend verläuft eine wichtige Fuß-/Radwegeverbindung zum Dorbachtal. Die Grünfläche ist somit Teil eines Grünzuges, der für Freizeit und Naherholung eine hohe Bedeutung hat.

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Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie

Begründung zur Satzung
Fassung vom 29.08.2014

5.1.2 Auswirkungen
Bei Realisierung der Planung geht ersatzlos eine derzeit öffentlich zugängliche Grünfläche für die öffentliche Nutzung verloren (Bebauung, Einzäunen des Grundstücks), die Fuß-/Radwegeverbindung ins Dorbachtal bleibt erhalten (vgl. Schutzgut Landschaft).
Lärmimmissionen
Im Plangebiet besteht eine Vorbelastung aufgrund von Straßenverkehrs- sowie Schienenlärmimmissionen. Das Umgebungslärmportal NRW, Berichtsjahr 2007 (www.umgebungslaerm.nrw.de) stellt hier folgende Werte dar:
Straßenverkehr 24 h:

überwiegend < 55 dB(A)

Nachtpegel: < 50 dB(A)

Schienenverkehr 24 h1:

überwiegend > 55…< 60 dB(A)

Nachtpegel: überwiegend > 50…< 55 dB(A)

Weiterhin ist zu den entsprechenden Nutzungszeiten mit Lärmimmissionen von den benachbarten Sportplätzen zu rechnen. Hierzu wurde eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH, Stand 28.11.2012) durchgeführt.
Maßgeblich für die Bewertung der Lärmimmissionen im Rahmen der Bebauungsplanung sind die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005. Diese gibt für sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzwürdig sind, je nach Nutzungsart
zwischen 45 bis 65 dB(A) (tags) und 35 bis 65 dB(A) (nachts) vor. Da es sich hier um eine breite Spanne der Orientierungswerte handelt, wurden für das Vorhaben die Werte für ein allgemeines Wohngebiet hinzugezogen, da der Schutzanspruch mit dem einer Wohnnutzung vergleichbar ist.
Allgemeines Wohngebiet

Tag

Nacht

55 dB(A)

45 dB(A)

Verkehr
Das Plangebiet befindet sich in einem durch Verkehrslärm vorbelasteten Bereich. Dabei handelt es sich nur um geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 zur Nachtzeit auf Grund der in weiterer Entfernung auf einem Damm verlaufenden Güterverkehrsstrecke Aachen Westbahnhof – Gemmenich (Belgien). Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind, sollen durch passive Schallschutzmaßnahmen die Verkehrslärmimmissionen auf ein
verträgliches Maß im Innenraum der Einrichtung reduziert werden. Für alle Fassaden des Vorhabens wird ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile festgesetzt. Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109
„Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989. Das erforderliche Schalldämmmaß wird im Rahmen des
nachfolgenden Genehmigungsverfahrens in Abhängigkeit von der Schutzwürdigkeit der Räume festgelegt.
Tiefgarage (berechnet nach TA Lärm)
Die Tiefgarage dient der Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie dem Bestandsgebäude der Einrichtung.
Sie wird durch Patienten und Besucher genutzt. In der Tiefgarage sind 35 Stellplätze vorgesehen. Die durch die Tiefgarage hervorgerufenen Geräuschimmissionen werden gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
ermittelt und beurteilt. Zur Ermittlung der Geräuschimmissionen durch die Tiefgarage wurde eine schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult GmbH, Stand 28.11.2012, erstellt. Eine Nutzung der Tiefgarage zur Nachtzeit würde zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für die benachbarte Wohnbebauung führen.
Das Betriebskonzept sieht daher eine Nutzung der Tiefgarage von 6 bis 22 Uhr vor. Zur Nachtzeit wird die Tiefgarage
nicht genutzt. Die Betriebszeiten der Tiefgarage werden im Durchführungsvertrag festgelegt.
Sportlärm
Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die Nutzung von Sportplätzen gilt die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (18. BImSchV 'Sportanlagenlärmschutzverordnung').

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Begründung zur Satzung
Fassung vom 29.08.2014

Die Prüfung der durch die benachbarten Sportanlagen (Fußballplatz) hervorgerufenen Geräuschimmissionen durch Peutz
Consult GmbH hat ergeben, dass zur Tageszeit an Werktagen und zur Nachtzeit an Werk- und Sonntagen die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Überschreitungen ergeben sich für die mittägliche Ruhezeit an Sonntagen.
Hierfür gelten die folgenden Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV:
Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen

7 - 9 Uhr, 13 - 15 Uhr, 20 - 22 Uhr

50 dB(A)

Die Durchführung eines Fußballspiels mit Zuschauern und Lautsprecherdurchsagen mit der Dauer von rd. 1,5 Stunden
während der sonntäglichen Ruhezeit (13-15 Uhr) führt zu relevanten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte.
Die Prüfung von Schallschutzmaßnahmen hat ergeben, dass aktive Maßnahmen – wie Ausschalten der Lärmquelle (was
gleichbedeutend mit einer Einschränkung der Sportplatznutzung ist); hohe Schallschutzwände; ausreichender Abstand
zur Lärmquelle - aus städtebaulichen Gründen nicht umzusetzen sind, da auch im Obergeschoss der Klinik schutzwürdige Nutzungen vorgesehen sind. In Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Aachen wurden passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Schallimmissionen durch den Sportlärm der südlich angrenzenden Sportanlage geprüft und akzeptiert.
Zur Absicherung eines verträglichen Innenraumpegels wird für die südliche und östliche Fassade des südlichen Bauteils
des Vorhabens der Lärmpegelbereich III festgesetzt und damit ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN
4109) für Außenbauteile vorgeschrieben. Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der
Fassung von November 1989. Das erforderliche Schalldämmmaß ist im Rahmen der Baugenehmigung auf Grund des
gutachterlich ermittelten Außenlärmpegels in Abhängigkeit von der Schutzwürdigkeit der Räume des Vorhabens festzulegen.
Lichtimmissionen
Im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage sowie durch die teilweise geöffnete Ostfassade der Klinik im Bereich der Tiefgarage
sind die Beeinträchtigung der benachbarten Wohnbebauung durch Lichtimmissionen geprüft worden. Um Beeinträchtigungen im Bereich der Wohnbebauung zu verhindern, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ggf. Maßnahmen zur Verhinderung von Lichtimmissionen vorzusehen.
Luftschadstoffimmissionen
Für die Belüftung der Tiefgarage ist keine künstliche Belüftung vorgesehen, da die Tiefgarage über größere Öffnungen in
der östlichen Fassade verfügt und daher natürlich belüftet werden kann. Relevante Beeinträchtigungen der schützenswerten Nutzungen in der Umgebung sind daher nicht zu erwarten (siehe auch Schutzgut Klima und Luft).
5.2

Schutzgut Pflanzen und Tiere, Biotopverbund (inkl. spezielles Artenschutzrecht und Baumschutzsatzung)

5.2.1 Vegetationsbestand
Die Fläche stellt sich als Grünfläche mit Einzelbäumen und Gehölzstreifen dar (s. Abbildung 1). Der überwiegende Teil
der Fläche besteht aus einer intensiv gepflegten Rasenfläche. Bei den Einzelbäumen, die verstreut auf der Fläche stehen,
handelt es sich hauptsächlich um Eschen und Bergahorn mittleren, z.T. auch höheren Alters (StU 94 bis 188 cm), zwei
ältere Obstbäumen (StU 94 und 110 cm), eine junge Esskastanie (StU 80 cm) sowie eine ältere Fichte (StU 2,5 m). Im
Zentrum der Fläche befindet sich ein breiter Gehölzstreifen mit einigen Laubbäumen mittleren und höheren Alters (hauptsächlich Eschen, Bergahorn und Traubenkirsche, StU von 63 bis 220 cm) und einem dichten Unterwuchs aus heimischen
Sträuchern wie Hasel, Holunder, Weißdorn, etc. Am westlichen Rand befindet sich ein Gehölzstreifen, der sich überwiegend aus Sträuchern (Liguster, Hasel, Schneeball, Holunder, Weißdorn, etc.) sowie einigen jüngeren bis mittelalten Laubbäumen (Bergahorn, Kirschen, u.a.) zusammensetzt. Am östlichen Rand verläuft ein Streifen aus jungen bis mittelalten
Gehölzen (StU 30 bis 126 cm) sowie Kraut- und Staudenfluren.

1

Datengrundlage: Lärmkartierung Eisenbahn-Bundesamt 2009

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Ein Teil des Gehölzbestandes des Plangebietes fällt unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen. Es handelt sich dabei um die Laubbäume, die bei Einstämmigkeit einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen oder bei Mehrstämmigkeit mindestens einen StU von 50 cm erreichen (ausgenommen sind die Obstbäume, die einen StU von mindestens 150 cm aufweisen müssen sowie die Fichte im Südosten).
Umliegend befinden sich die bestehenden Gebäude von Klinikum, Janusz-Korcak-Schule und Wohnnutzungen sowie weitere Grünflächen. Südlich des Plangebietes liegt eine Grünfläche und die Sportanlage 'Stadion Westwacht' mit zwei Fußballplätzen.
Östlich des Plangebietes verläuft in rd. 100 m Entfernung der Dorbach durch eine mit Gehölzen bestandene Grünfläche
parallel zum Pariser Ring.

Abbildung 2:

Gehölzstrukturen im Plangebiet

5.2.2 Tiere
Aufgrund der räumlichen Lage und der Habitatausstattung der Fläche (Lage im städtischen Siedlungsbereich, Intensivrasen, überwiegend mittelalter Baumbestand ohne größere Höhlen, keine größeren Nester oder Greifvogelhorste, keine
Kleinsäugerkobel, keine Gewässer, keine Gebäude) ist im Plangebiet hauptsächlich mit dem Vorkommen häufiger, ungefährdeter, nicht-planungsrelevanter terrestrischer Arten aus verschiedenen Tiergruppen zu rechnen (z.B. der Avifauna,
Kleinsäuger, etc.).

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Dem erwarteten Spektrum ubiquitärer Tierarten entsprechen auch die während der Ortsbegehung aufgenommenen Vogelarten Mönchsgrasmücke, Zilpzalp, Buchfink, Amsel, Kohlmeise und Ringeltaube (wie alle heimischen Brutvogelarten
besonders geschützt, aufgrund ihrer Häufigkeit nicht planungsrelevant).
Für etwas anspruchsvollere Arten mit großen Revieren wie z.B. Mäusebussard, Sperber, etc. oder auch für verschiedene
Fledermausarten liegen auf der Fläche höchstens Teilfunktionen als Nahrungshabitate, Ansitzwarten oder Tagesunterschlupfe für Einzeltiere vor.
5.2.3 Biotopverbund
Im Bezug auf den Biotopverbund stellt das Plangebiet zusammen mit den umliegenden Grünflächen einen grünen Trittstein im städtischen Siedlungsraum dar. Die Fläche liegt innerhalb eines Grünzugs des städtischen Freiflächenkonzeptes
der Stadt Aachen (FB 36 2005). Allerdings weist die Fläche aufgrund ihrer Habitatausstattung und intensiven Nutzung
keine besonderen Verbundeigenschaften auf. Sie liegt nicht innerhalb der zu sichernden „intakten“ Landschaftsräume des
Umweltleitplans der Stadt Aachen (FB 36 2009), zu dem die östlich angrenzenden Flächen um den Dorbach gehören.
Auch ist die Fläche nicht Bestandteil des Biotopkatasters des LANUV und des Landschaftsplans der Stadt Aachen.
5.2.4 Auswirkungen
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu einem teilweisen Verlust der bestehenden Vegetation (Rasenflächen,
Gehölzstrukturen mittleren Alters ohne besondere Habitatfunktionen). Insbesondere auf der Westseite des Grundstücks
und im Bereich der Bebauung geht die bestehende Vegetation zu einem großen Teil verloren. Im Zentrum der Fläche sowie im Osten und Süden ist eine Gartennutzung bzw. auch eine Ballspielfläche vorgesehen. Ein Teil der bestehenden
Gehölzstrukturen im Gartenbereich ist zum Erhalt festgesetzt. Der vorhandene Gehölzstreifen im Osten entlang der
Grundstücksgrenze zu den Studentenwohnheimen soll, soweit im Zuge des erforderlichen Zaunbaus möglich, erhalten
bleiben. Der Zaunverlauf wurde weitgehend an den Baumbestand angepasst. Nicht zu erhaltende Gehölze sind nachzupflanzen.
In den Gartenbereichen können Habitatfunktionen für wenig empfindliche Tierarten, wie sie auch heute auf der Fläche
vorkommen, eingeschränkt erhalten werden. Im Bereich der geplanten Bebauung gehen bestehende Habitatfunktionen
verloren. Im Plan 'Gestaltung der Freiflächen' ist der vorgesehene Planzustand der Frei- und Gehölzflächen im Einzelnen
dargestellt und dem Durchführungsvertrag als Anlage beigefügt.
Im Bezug auf das spezielle Artenschutzrecht sind keine relevanten Auswirkungen auf planungsrelevante Tierarten zu
erwarten (keine erheblichen populationsrelevanten Störungen oder Zerstörung essenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG). Zur Vermeidung des Tötungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist
eine Bauzeitenbeschränkung zu beachten (Durchführung von Fällarbeiten im Herbst oder Winter außerhalb von Brut- und
Wochenstubenzeiten der betreffenden Arten).
Der Aspekt des speziellen Artenschutzes ist in einer Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP Stufe 1) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausführlich abgehandelt (BKR 2012). Im Ergebnis ist bei Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahme nicht mit einem Verstoß gegen die Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu
rechnen.
Im Bezug auf den geschützten Baumbestand im Sinne der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen sind verschiedene
Einzelbäume sowie Bäume innerhalb der Gehölzstreifen des Plangebietes zu berücksichtigen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich 24 nach Baumschutzsatzung geschützte Bäume. Ein Teil der Gehölze wird erhalten und ist als zu erhaltender Baumbestand im Bebauungsplan festgesetzt (16 Bäume). Die entfallenden gem. Baumschutzsatzung geschützten
Bäume sind entsprechend auszugleichen. Die Planung sieht die Neuanpflanzung von 11 Laubbäumen vor. Im Detail stellt
ein Baumbilanzplan den vorhandenen Baumbestand sowie Wegfall von Bäumen durch das Vorhaben und der Freiflächenplan den Planzustand des Gartenbereichs dar (s. Anlagen zum Durchführungsvertrag).

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5.3

Begründung zur Satzung
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Schutzgut Boden

5.3.1 Bestand
Ursprünglich stehen im Bereich des Plangebietes typische Parabraunerde- oder Pseudogley-Parabraunerde-Böden an,
die aufgrund hoher natürlicher Fruchtbarkeit und guter Puffer- und Regelungseigenschaften vom Geologischen Dienst
NW als sehr schutzwürdig bewertet (Kategorie swff 2) werden.
Diese Böden sind im Plangebiet jedoch aufgrund bereits erfolgter anthropogener Geländemodulationen nicht mehr anzutreffen, gem. Baugrundgutachten finden sich hier großflächig aufgebracht Decklehme und Mutterboden (vgl. Gell & Partner GbR 2012).
Trotzdem erfüllen die Böden des Plangebietes weiterhin natürliche Bodenfunktionen wie Habitatfunktionen für Pflanzen
und Tiere sowie Versickerungs-, Filter- und Pufferfunktionen.
Es liegen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen keine Eintragungen über altlastverdächtige Flächen
und/oder eine schädliche Bodenveränderung vor.

5.3.2 Auswirkungen
Bei der Umsetzung der Planung werden max. 4.500 m2 inkl. der Zufahrten und Wege und unter Berücksichtigung des
Straßenausbaus versiegelt und die Bodenfunktionen hier zerstört. Dies betrifft durch Umlagerung vorbelastete Böden, die
aktuell jedoch natürliche Bodenfunktionen wie Habitatfunktionen für Pflanzen und Tiere sowie Versickerungs-, Filter- und
Pufferfunktionen erfüllen.
Auch im Bereich von Grünflächen kann es in der Bauphase zu Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge und Bodenverdichtungen kommen, zudem sind hier Fußwege und gepflasterte Aufenthaltsbereiche für Patienten vorgesehen, des Weiteren
sind auch Geländemodellierungen erforderlich. In Teilen bleiben die natürlichen Bodenfunktionen innerhalb von Grünflächen erhalten (als Versickerungsflächen mit Filter- und Pufferfunktion, als Vegetationsgrundlage, etc.), durch die Berücksichtigung entsprechender Maßnahmen in der Bauphase können Bodenschäden z.T. vermieden werden. Im Wesentlichen sind diesbezüglich die DIN 18915 und DIN 19731 zu Bodenabtrag, -lagerung und -wiederaufbau zu nennen. Weiterhin sollten Zuwegungen und Plätze soweit möglich mit wassergebundenen Materialien ausgeführt werden, nicht zu bebauende Bereiche sollten von Befahren, Baustelleneinrichtungen etc. soweit möglich freigehalten werden.
Detaillierte Regelungen zur Berücksichtigung der Bodenbelange in der Bauphase werden im Durchführungsvertrag vereinbart.
5.4

Schutzgut Wasser

5.4.1 Bestand
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes.
Anstehendes Grundwasser ist in einer Tiefe von mindestens 15 m unter Geländehöhe zu erwarten (Grundwassergleichenplan und Baugrundkarte der Stadt Aachen). Der tiefliegende Grundwasserspiegel wird vom Baugrundgutachten (Gell
& Partner GbR 2012) bestätigt, die hierfür vorgenommenen Aufschlüsse erreichten den Grundwasserspiegel nicht. Temporär kann Sicker- oder Schichtwasser auftreten.
Östlich der Untersuchungsfläche verläuft in rd. 100 m Entfernung der Dorbach durch eine mit Gehölzen bestandene Grünfläche.

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5.4.2 Auswirkungen
Durch die geplanten Neuversiegelungen gehen Versickerungsflächen verloren und die Grundwasserneubildung wird verringert. Der Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser wird erhöht. Eine lokale Versickerung ist aufgrund der in den
Deckschichten anstehenden Böden auf dem Grundstück nicht möglich.
Das Konzept zur Ableitung des Niederschlagswassers sieht die Einleitung des nicht verschmutzten Niederschlagswassers
in den östlich des Plangebietes verlaufenden Dorbach vor. Nach Prüfung der Einleitungsmenge im Hinblick auf den
Hochwasserschutz ist keine Rückhaltung innerhalb des Plangebiets erforderlich. Das Konzept ist mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen sowie dem Wasserverband Eifel-Rur (WVER) abgestimmt. Die wasserrechtliche Erlaubnis
zur Einleitung in ein Oberflächengewässer wurde bereits erteilt.
Da der Grundwasserspiegel einen Flurabstand von mindestens 15 m aufweist, sind diesbezüglich keine Auswirkungen zu
erwarten (vgl. Gell & Partner GbR 2012). Temporär auftretendes Sicker- oder Stauwasser erfordert ein Dränagekonzept
oder eine Abdichtung unterirdischer Bauteile.
Die Einleitung des Schmutzwassers sowie des verschmutzten Niederschlagswassers erfolgt in den Kanal im Neuenhofer
Weg.
5.5

Schutzgut Klima und Luft

5.5.1 Bestand
Das Plangebiet stellt als Grünfläche mit Rasenflächen und einigem Gehölzbestand lokalklimatisch ein kleines Kaltluftentstehungsgebiet dar. Durch den Gehölzbestand kommt eine untergeordnete Frischluftproduktion hinzu. Die Fläche ist
randlicher Teil eines Belüftungssystems, deren Kernbereich das östlich verlaufende Dorbachtal bildet. Hier verläuft ein
Kaltluftstrom in Hauptwindrichtung von Südwest nach Nordost. Die Fläche grenzt direkt an diesen als lokalklimatisch bedeutsam eingeschätzten Korridor des Dorbachtales an, liegt aber außerhalb der gem. Stadtökologischem Beitrag (2002)
und Umweltleitplan (FB 36 2009) bedeutenden „Klimazone bebauter Bereich“ mit dem eingezeichneten Kaltluftstrom.
Es ist mit geringen lufthygienischen Verunreinigungen aus dem Straßenverkehr zu rechnen.
5.5.2 Auswirkungen
Durch die geplante Bebauung mit großvolumigen Gebäuden gehen die lokalklimatisch positiven Eigenschaften der Fläche
verloren. Dem lokalklimatisch bedeutsamen Belüftungssystem des Dorbachtales geht damit eine randliche Kaltluftzufuhr
und untergeordneter Frischluftproduktion verloren. Die Bedeutung der Planung für das Belüftungssystem Dorbachtal mit
dem Verlust dieser vergleichsweise kleinen Einzelfläche ist vermutlich nicht erheblich. Jedoch können derartige Flächenverluste, wenn sie zu zahlreich auftreten, in Kumulation zu Funktionsverlusten des Systems beitragen.
Maßnahmen wie die vorgesehene extensive Dachbegrünung und verbleibende Freiflächen können negative mikroklimatische Effekte verringern.
Mit der Realisierung der Planung ist eine Steigerung des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Voraussichtlich entstehen
maximal 150 zusätzliche Pkw-Fahrten über die Tageszeit verteilt, so dass hier mit einer entsprechenden Zunahme lufthygienischer Verunreinigungen zu rechnen ist. Es erfolgt eine natürliche Belüftung der Tiefgarage über größere Öffnungen
in der östlichen Fassade. Eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte ist nicht zu erwarten.
Im Bezug auf den Schutz des Globalklimas i.S.d. § 1 Abs. 5 BauGB ist zum einen eine Nutzung von Solarthermie festgesetzt, zum anderen wird ein Anschluss an das Nahwärmenetz eines geplanten Blockheizkraftwerks auf dem Gelände des
Klinikums geprüft. Weiterhin ist das Plangebiet gut über den Umweltverbund erreichbar (Bushaltestellen Kullenhofstraße
und Steppenberg, Lage an einer Fuß- und Radwegeverbindung).

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5.6

Begründung zur Satzung
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Schutzgut Landschaft

5.6.1 Bestand
Das Umfeld des Plangebietes wird dominiert durch unterschiedliche, teils mehrgeschossige Wohngebäude, teils aber
auch niedrige historische Bebauung (Gut Neuenhof). Das Plangebiet sowie die weiteren angrenzenden Grünflächen des
Studentenwohnheims und das östlich anschließende Dorbachtal bilden ein ausgeprägtes, parkartiges Grünflächensystem
innerhalb des städtischen Gefüges. Dieses setzt sich vom Aachener Wald im Süden entlang des Dorbachs nach Norden
hin bis zum Rabental / Campus Melaten sowie mit dem Westfriedhof nach Osten jenseits des Pariser Ringes fort und
stellt in seiner Gesamtheit einen Grünzug des städtischen Freiflächenkonzeptes der Stadt Aachen dar (FB 36 2005).
Das Plangebiet selbst stellt sich als gepflegte, mit Gehölzen strukturierte, parkartige Grünfläche des östlich davon gelegenen, mehrgeschossigen Studentenwohnheims dar. Die bestehende, gut ausgeprägte Eingrünung schirmt die Grünfläche
zur Straße hin und in Richtung der bestehenden Bebauung ab.
Der im Süden verlaufende Fußweg stellt eine bedeutende Verbindung in das o.g. Grünflächensystem dar und die Fläche
selbst wird gelegentlich als Aufenthaltsort im Freien genutzt (s. auch Erholungsnutzung im Kapitel Schutzgut Mensch).

Abbildung 3:

Blicke über das Plangebiet

5.6.2 Auswirkungen
Mit der Bebauung geht das Plangebiet als öffentlich zugängliche Freifläche verloren und führt zur Siedlungsverdichtung.
Dies stellt einen vergleichsweise kleinflächigen Verlust im Freiflächensystem dar. Freiflächen im Umfeld und die Fuß/Radwegeverbindung bleiben erhalten.
Eine Minderung des Eingriffs in das Landschafts-/Ortsbild erfolgt durch den Erhalt eines Teils des Gehölzbestandes (vgl.
Pläne 'Baumbilanz' und 'Gestaltung der Freiflächen'). Die bestehenden Gehölze sind soweit wie möglich zu erhalten, wo
dies nicht möglich ist (z.B. erforderlicher Zaunbau), sind Ersatzpflanzungen anzulegen. Detaillierte Regelungen hierzu
werden im Durchführungsvertrag getroffen. Die straßenseitige Eingrünung im Westen geht allerdings auf Grund der erforderlichen Verbreiterung des Neuenhofer Weges in Richtung Osten weitgehend verloren. Im Plan 'Gestaltung der Freiflächen' ist die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen auf dem Grundstück im Detail dargestellt.
In Höhe und Kubatur ordnen sich die neuen Gebäude den denkmalgeschützten Hofanlagen unter (gem. schriftlicher Festsetzung Gebäudehöhe max. 12 m). Das lokale Erscheinungsbild des Plangebietes wird durch die Bebauung verändert,
insgesamt jedoch wird das Ortsbild im weiteren Zusammenhang nicht maßgeblich zusätzlich zu bestehenden baulich bedingten Vorbelastungen beeinträchtigt.

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Fassung vom 29.08.2014

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

5.7.1 Bestand
Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich zwei Gebäude(komplexe), die als Baudenkmäler in der Denkmalliste
der Stadt Aachen eingetragen sind. Es handelt sich hierbei um die historischen Hofanlagen 'Großer Neuenhof' gegenüber
dem Plangebiet, der aktuell für die Kinder- und Jugendpsychiatrie genutzt wird und um den direkt südlich darunter gelegenen 'Kleinen Neuenhof' (Wohnungsnutzung).
Rund 200 m nördlich liegt der ebenfalls denkmalgeschützte Klinikumskomplex mit dem seit kurzem unter Schutz stehenden Ensemble aus Gebäuden, Grün- und Parkflächen.
Bezüglich der bodendenkmalpflegerischen Belange wurde eine Recherche durchgeführt. Diese ergab laut dem vorliegenden Kartenmaterial (M. Groß, Der Westwall, 63 mit Karte 25) keine Strukturen innerhalb des Plangebiets. In der Umgebung des Plangebiets (westlich und südwestlich) wurden mehrere Bunker des ehemaligen Westwalls gefunden, die jedoch laut Ortsakten gesprengt wurden. Es handelt sich hierbei um einen Unterstand (OA 702/014) und einen MG-Bunker
(OA 702/016). Die Linie der Bauwerke des Westwalls verläuft südwestlich des Plangebiets, während die Höckerlinie noch
westlich der Bauwerke des Westwalls verläuft. Demnach sind voraussichtlich keine Bestandteile des Westwalls im Plangebiet zu erwarten.
Im Bereich des Neuenhofer Weges sind Keramikfragmente und Steinartefakte potenziell steinzeitlicher Art gefunden worden, so dass entsprechende Funde im Plangebiet möglich sind.
5.7.2 Auswirkungen
Die Verträglichkeit des Neubaus mit den denkmalgeschützten Gebäuden im Umfeld stellte ein Kriterium im durchgeführten Wettbewerb dar. Der Entwurf nimmt hinsichtlich der Höhe Rücksicht auf das denkmalgeschützte Gebäude (ist
niedriger) und passt sich mit der Fassadengestaltung farblich an das Bestandsgebäude an. Die Identitätsmerkmale des
Großen Neuenhofs werden für die Gestaltung des Neubaus aufgegriffen und sind in der Kubatur berücksichtigt.
Bezüglich der bodendenkmalpflegerischen Belange wird mit dem Vorhabenträger vertraglich vereinbart, dass der Beginn
der Bauarbeiten 14 Tage im Voraus bei der unteren Denkmalbehörde zu melden ist. Der Bebauungsplan enthält einen
Hinweis gem. §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz demgemäß 'beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden die
Bauarbeiten unverzüglich zu stoppen sind und die zuständige Denkmalbehörde zu informieren' ist, so dass die Sicherung
möglicher Bodenfunde / Bodendenkmäler gewährleistet werden kann.

6

Auswirkungen der Planung

6.1 Städtebauliche Auswirkungen
Eine Grünfläche im Innenbereich wird für die Erweiterung der bestehenden Kinder- und Jugendpsychiatrie am Standort
Neuenhofer Weg 21 durch Bebauung in Anspruch genommen. Bei der Entwicklung des Vorhabens wurde insbesondere
auf den bestehenden Grünzug und das denkmalgeschützte Bestandsgebäude der Kinder- und Jugendpsychiatrie im
'Großen Neuenhof' Rücksicht genommen und eine aufgelockerte Bebauung in Form von drei einzelnen Baukörpern, die
durch Gänge verbunden werden, in Anlehnung an das Bestandsgebäude entwickelt. Im Planungsprozess wurde auch die
Verlagerung der Einrichtung an einen anderen Standort untersucht. Ergebnis der Untersuchung war, dass die Nähe zur
benachbarten Janusz-Korczak-Schule ('Schule für Kranke') sowie auch die Nähe zum Klinikum Aachen eine wesentliche
Bedeutung für die Einrichtung haben und eine Verlagerung als nicht sinnvoll bewertet wurde. Auf Grund des dringenden
Erfordernisses einer Erweiterung der Einrichtung und des Mangels an Standortalternativen ist die Inanspruchnahme der
Grünfläche für das Vorhaben erforderlich.

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6.2 Verkehrliche Auswirkungen
Durch die zusätzlichen Verkehre des Vorhabens wird der Neuenhofer Weg stärker belastet. Der derzeit nur unzureichend
ausgebaute Neuenhofer Weg wird daher im Zuge der Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie voraussichtlich im
Jahr 2016 um 2,50 m verbreitert und als Mischverkehrsfläche (verkehrsberuhigter Bereich) ausgebaut. Hierdurch können
die zusätzlichen Verkehre aufgenommen werden und die derzeit unzureichende Parkplatzsituation durch die Anlage von
wechselseitig angeordneten Parkplätzen innerhalb des Straßenraums gelöst werden. Durch die Schaffung einer Tiefgarage innerhalb des Erweiterungsbaus wird der Stellplatzbedarf für das Bestandsgebäude und den Erweiterungsbau abgedeckt. Somit werden Parkplätze im Straßenraum für die Anwohner und andere Nutzer frei.
Das Vorhaben erhält eine Zufahrt vom Neuenhofer Weg im nördlichen Teil des Plangebietes. Diese dient als Zufahrt zur
Tiefgarage. Die Anbindung an das übergeordnete Straßenverkehrsnetz erfolgt über den Neuenhofer Weg an die Vaalser
Straße (B1).
6.3 Umweltauswirkungen
Die Realisierung der Planung geht mit dem Verlust einer Grünfläche innerhalb eines innerstädtischen Grünzuges einher
(siehe 6.1). Relevante Wegeverbindungen am Rande der Fläche bleiben erhalten, die Fläche selbst ist für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich. Durch die geplante Überbauung gehen lokal die entsprechenden Funktionen für den Naturhaushalt (Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Bodenfunktionen, Versickerungseigenschaften, lokalklimatische Funktionen) verloren. Ein Teil des Vegetationsbestands kann erhalten werden, bzw. es werden auch neue Strukturen angelegt
und die Bodenfunktionen sollen im unbebauten Bereich soweit als möglich erhalten werden. Weitergehende Aspekte zum
Bodenschutz in der Bauphase, zur Berücksichtigung der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen sowie zur Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in den Dorbach werden im Rahmen des Durchführungsvertrags geregelt. Erhebliche
Auswirkungen auf planungsrelevante Tierarten sind an dieser Stelle gemäß der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung nicht
zu erwarten. Die lokalklimatischen Effekte werden durch die Durchgrünung und eine Anlage von Gründächern gemindert,
die Auswirkung auf das Belüftungssystem Dorbachtal mit dem Verlust dieser vergleichsweise kleinen Einzelfläche ist
vermutlich nicht erheblich. Der Umfeldschutz der Baudenkmäler 'Großer und Kleiner Neuenhof' wird in der Planung durch
Höhenbegrenzung, Kubatur und verwendete Materialien berücksichtigt.
Zur Vermeidung erheblicher Einwirkungen auf die zukünftige Nutzung durch Verkehrs- und Freizeitlärm wird für die betroffenen Fassaden des Vorhabens ein erforderliches Schalldämmmaß für Außenbauteile festgesetzt. Erhebliche Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung werden insbesondere durch eingeschränkte Betriebszeiten der Tiefgarage
ausgeschlossen.
6.4 Planungsrechtliche Auswirkungen
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 592 wird im Teilbereich mit der Festsetzung Grünfläche durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 ersetzt. Der Flächennutzungsplan wird auf Grund der Verfahrensdurchführung
gemäß § 13a BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

7

Kosten

Die Kosten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Baumaßnahme werden vom Vorhabenträger getragen
und im Detail im Durchführungsvertrag geregelt. Die Kosten für die Erweiterung des Neuenhofer Weges trägt die Stadt
Aachen. Die Kosten sind bereits in den Haushalt eingestellt.

8

Durchführungsvertrag

Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag, der zwischen der Stadt Aachen und dem
Vorhabenträger abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird alle zuvor genannten Voraussetzungen und Bedingungen für die
Seite 22 / 23

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948
Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie

Begründung zur Satzung
Fassung vom 29.08.2014

Realisierung der Maßnahme sicherstellen. Außerdem trägt der Vertrag der gesetzlichen Vorgabe Rechnung, die Frist für
die Realisierung des Vorhabens festzulegen. Werden die festgelegten Termine nicht eingehalten, so soll die Stadt Aachen
entsprechend den gesetzlichen Regelungen die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben. In dem
Durchführungsvertrag werden zum Satzungsbeschluss zudem auch Gestaltungsvorgaben für das Vorhaben, Kostenübernahmen durch den Vorhabensträger u.a. geregelt. Dem Willen der Stadt Aachen, das vorliegende Entwurfskonzept des
geplanten Gebäudes auch umzusetzen, wird damit Rechnung getragen.
Voraussichtliche Inhalte:

9



Beschränkung der Betriebszeiten der geplanten Tiefgarage



Entwässerungskonzept



Sicherung der bestehenden Stromleitung durch Eintragung einer Baulast



Gestaltung der Freiflächen inkl. Neupflanzung von Bäumen, sog. Freiflächenplan



Erhalt und Wegfall von Bäumen, sog. Baumbilanzplan



Verpflichtung zur Anzeige des Baubeginns bei der Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen

Plandaten

Die Größe des Plangebietes beträgt

7.195 m²

Sondergebiet Klinik

6.861 m²

Öffentliche Verkehrsfläche

334 m²

Dabei umfasst die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplans nur das Sondergebiet Klinik, die öffentliche Verkehrsfläche wurde als zusätzliche Fläche in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen.

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am ..................................
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 – Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie – als Satzung
beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.

Aachen, den

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

Seite 23 / 23

Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Anlage1: Berichtigung des Flächennutzungsplans

Der Oberbürgermeister

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 - Neuenhofer Weg/Kinder- und
Jugendpsychiatrie Seite 1 von 9

zur Abstimmung; Stand 22.08.2014
DURCHFÜHRUNGSVERTRAG
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948 – Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie zwischen der
Stadt Aachen
- vertreten durch
Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
und Frau Beigeordnete Gisela Nacken (nachfolgend)

-

und dem
Universitätsklinikum Aachen
- Anstalt des öffentlichen Rechts - vertreten durch
Herrn Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. med. Thomas Ittel
und Herrn Kaufmännischen Direktor Dipl.-Kfm. Peter Asché Pauwelsstraße 30
52074 Aachen
(nachfolgend)

Stadt –

- Vorhabenträger –

über die Ausarbeitung und Durchführung der städtebaulichen Planung für die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 948 – Neuenhofer Weg / Kinder- und Jugendpsychiatrie –

Präambel
Der Verfahrensbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 948 – Neuenhofer Weg / Kinder- und
Jugendpsychiatrie - befindet sich im Westen von Aachen im Stadtbezirk Laurensberg und ist Bestandteil einer in
Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grünfläche, welche sich von der Vaalser Straße in Richtung Klinikum erstreckt.
Im südlichen Teil dieser Grünfläche sind zwei Sportplätze integriert. Westlich des Geltungsbereichs befinden sich
die bestehende Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie im „Großen Neuenhof“ (Neuenhofer Weg 21)
sowie die Janusz-Korczak-Schule („Schule für Kranke“). Östlich schließen sich an das Plangebiet die drei
mehrgeschossigen Studentenwohnheime der RWTH an. Nördlich befindet sich das Universitätsklinikum Aachen
mit seinen angegliederten Instituten und großflächigen Stellplatzanlagen. Im Osten verläuft der Pariser Ring,
welcher den Aachener Süden mit dem Norden verbindet und einen Anschluss an die nördlich verlaufende A4
herstellt. Im Westen schließen sich Wohngebiete sowie verschiedene Gemeinbedarfseinrichtungen an. Das
Plangebiet wird aus südlicher Richtung von der Vaalser Straße über den Neuenhofer Weg erschlossen.
Derzeit wird das Plangebiet als öffentliche Grünfläche genutzt. Das Plangebiet weist entlang der westlichen
Grenze (Neuenhofer Weg) und entlang der östlichen Grenze (Fußweg am Studentenwohnheim) Böschungen mit
Strauch- und Heckenpflanzungen auf. Neben einer umfangreichen randlichen Eingrünung in Form von Hecken
und Bäumen befinden sich einzelne größere Laubbäume auf dem Grundstück. Das Plangebiet wird von zwei
gepflasterten Fußwegen im Norden und Süden begrenzt. Die Topographie weist ein Gefälle in ost-westlicher
Richtung auf. Das Gelände fällt von ca. 217 m ü. NHN im Nordwesten auf ca. 212 m ü. NHN im Südosten ab.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst mit einer Fläche von 7.195 m² die Grundstücke der Gemarkung
Laurensberg, Flur 25, Flurstücke 490 und 491. Das Baugrundstück (Flurstück 490), auf das sich der Vorhabenund Erschließungsplan erstreckt, wurde am 17.12.2012 von der Stadt an den Vorhabenträger verkauft und ist

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 - Neuenhofer Weg/Kinder- und
Jugendpsychiatrie Seite 2 von 9
6.861 m² groß. Die zusätzlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogene Fläche der Stadt
(Flurstück 491) weist eine Fläche von 334 m² auf und dient dem geplanten Ausbau des Neuenhofer Weges.
Der Vorhabenträger plant die Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Bereich des derzeitigen
Standortes „Gut Neuenhof“. Diese Erweiterung ist in erster Linie einer rasanten Zunahme psychiatrischer
Krankheitsbilder bei Kindern und Jugendlichen geschuldet. Eine darauf reagierende Bedarfsprognose und
Auslastungsermittlung des Universitätsklinikums Aachen ergibt, dass die derzeitigen Kapazitäten innerhalb der
Kinder- und Jugendpsychiatrie vollständig ausgeschöpft sind, so dass ein dringender Bedarf zum Ausbau der
Betreuungskapazitäten und somit für bauliche und räumliche Erweiterungen gegeben ist.
Vom BLB Aachen durchgeführte Voruntersuchungen kamen zu dem Ergebnis, dass sich einerseits eine
adäquate und funktional befriedigende Erweiterung der räumlichen Kapazitäten innerhalb der vorhandenen
denkmalgeschützten Bausubstanz des „Großen Neuenhofs“ nicht herstellen lässt und andererseits auch eine
Gesamtverlagerung der Kinder- und Jugendpsychiatrie an einen anderen Standort, der sowohl die bestehenden,
als auch die langfristigen Entwicklungsperspektiven der Kinderpsychiatrie berücksichtigt, als nicht sinnvoll
darstellt, weil der heutige Standort 'Gut Neuenhof' räumlich und funktional eng mit der benachbarten JanuszKorczak-Schule verknüpft ist und keine geeigneten und ausreichend dimensionierten Flächen im bisherigen
Umfeld oder zumindest in enger räumlicher Nähe zum Universitätsklinikum zur Verfügung stehen. Im Ergebnis
der umfangreichen Vorprüfungen ist insofern nur das Plangebiet östlich des Neuenhofer Weges für eine bauliche
Erweiterung geeignet, um eine enge Verknüpfung zu den bestehenden Einrichtungen zu gewährleisten.
Der Vorhabenträger hat der Stadt mit Schreiben vom 08.12.2011 die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens
und die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
angetragen. Er hat einen entsprechenden Entwurf für den Bebauungsplan erarbeiten lassen. Die Stadt hat den
Planentwurf geprüft und festgestellt, dass dieser mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.
Sie hat dem Antrag stattgegeben und das Satzungsverfahren gem. § 12 BauGB i. V. m. § 13a BauGB in der
derzeit geltenden Fassung eingeleitet.
Mit städtebaulichem Vertrag vom 10.05./21.05.2012 hat sich der Vorhabenträger bereits zur Übernahme aller
durch sein Vorhaben entstehenden Kosten verpflichtet. Ausgenommen sind lediglich die Kosten, die der Stadt
durch die Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben entstehen.
Dies vorausschickend schließen die Vertragspartner nach § 12 BauGB folgenden öffentlich-rechtlichen
Durchführungsvertrag:
§1
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind:
a) Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1),
b) vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 948 einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der
schriftlichen Festsetzungen und der Begründung (Anlagen 2a-d),
c) Genehmigungsplanung des Vorhabens der Heinle Wischer Gesellschaft für Generalplanung mbh vom
16.01.2014, GR-01-, GR-00-, GR-10-, GR-20-, AN-00-01-, AN-00-02-, SC-00- und Ansicht „Blick zum
Haupteingang“ des Wettbewerbsentwurfes Stand 19.07.2011 (Anlage 3a-h),
d) Genehmigungsplanung Lageplan Außenanlagen LA-01- -A vom 22.05.2014 (Anlage 4),
e) Genehmigungsplanung Lageplan – Baumbilanz LA-03- vom 16.04.2014 (Anlage 5),
f) Nachweis des Schallschutzes Bericht 2011-B-067.3a der Heinle Wischer Gesellschaft für Generalplanung
mbH vom 08.01.2014,
g) Bodengutachten der Gell & Partner GbR vom 15.12.2011.

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 - Neuenhofer Weg/Kinder- und
Jugendpsychiatrie Seite 3 von 9
§2
Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist
a) die Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 948 – Neuenhofer Weg / Kinder- und
Jugendpsychiatrie –,
b) die Realisierung des geplanten Vorhabens „Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie“,
c) die Fristenregelung,
d) die Umsetzung weiterer mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele,
e) die Stellung von Sicherheiten,
f) die Umverlegung einer Versorgungsleitung und ggf. Eintragung einer grundbuchlichen Sicherung,
g) die Ertüchtigung des Neuenhofer Weges,
h) die Regelung der Kostentragung.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 948 besteht seitens des Vorhabenträgers
nicht und kann auch nicht durch diesen Vertrag begründet werden.
§3
Vorhaben
Für das Vorhaben „Erweiterung der Kinder- und Jugendpsychiatrie“ des Universitätsklinikums Aachen wurde im
Vorfeld des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein Wettbewerb ausgelobt, aus dem als Sieger der Entwurf
des Berliner Architekturbüro Heinle, Wischer & Partner hervor ging. Der überarbeitete Hochbau-Entwurf (Anlagen
2b und 3a-h) ist Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Die geplante Erweiterung sieht drei quadratische Gebäudekomplexe (Bauteile A-C) vor, die in Nord-Süd-Richtung
entlang des Neuenhofer Weges errichtet werden und deren Formen die Strukturen des denkmalgeschützten
„Großen Neuenhof“ in Anlehnung an einen Vierkanthof aufnehmen und die ebenfalls über zwei Innenhöfe mit
besonders geschützten Bereichen verfügen. Die Baukörper werden jedoch in der Höhenentwicklung hinter dem
Bestand des Großen Neuenhofs zurücktreten. Das Aufgreifen der Identitätsmerkmale des „Großen Neuenhofs“
für die Gestaltung des Neubaus vermittelt zum einen die Zusammengehörigkeit von Bestands- und Neubebauung
und berücksichtigt zum anderen die aus Sicht des Denkmalschutzes erforderlichen Vorgaben. Die
Gebäudekomplexe sind geprägt von klaren, einfachen kubischen Formen, wobei die Außenwände auch aus
Gründen der Nachhaltigkeit als Verblendmauerwerk erstellt werden. Alle drei Bauteile erhalten jeweils ein Unter-,
ein Erd- und ein 1. Obergeschoss. Von der Straße aus treten die Untergeschosse nicht in Erscheinung, sie sind
jedoch auf Grund der topografischen Gegebenheiten von der östlichen, nördlichen und südlichen Seite
wahrnehmbar. Darüber hinaus erhalten alle drei Baukörper extensiv begrünte Flachdächer.
Die Erweiterung umfasst die stationäre und ambulante Behandlung und Pflege psychisch und psychosomatisch
erkrankter Kinder und Jugendlicher auf insgesamt 38 Betten. Die jeweils im 1. Obergeschoss aller Bauteile (A-C)
angeordneten Pflegewohngruppen (Stationen) umfassen je maximal 12 bis 14 Plätze. Das Prinzip des
geschützten Freiraums des „Großen Neuhofs“ wird auf die Pflegewohnbereiche im Kleinen übertragen: Um einen
geschützten Dachgarten herum sind im quadratischem Grundriss die einzelnen Patientenzimmer, der
gemeinsame Koch-, Ess- und Wohnbereich sowie die Therapie- und Diensträume angeordnet. Im Erdgeschoss
des nördlichen und mittleren Bauteils (Bauteile A und B) sind die stärker frequentierten Bereiche der
Institutsambulanz, im südlichen Bauteil (Bauteil C) die Dienst- und wissenschaftliche Arbeitsräume u. a. auch zu
Zwecken der Forschung und Lehre untergebracht. Im Untergeschoss, das aufgrund der Topografie vom Garten
aus ebenerdig zu erreichen ist, liegen im südlichen Bauteil C die 2-geschossige, auch als Mehrzweckraum
nutzbare Turnhalle sowie Räume für die Ergotherapie.
Die Bauteile A und B sowie die Bauteile B und C sind jeweils durch gläserne Verbindungsgänge verbunden,
deren Dachflächen ebenfalls extensiv begrünt werden. In den nördlichen Verbindungsgang wird der
Haupteingang zum Erweiterungsbau am Neuenhofer Weg integriert.
Im Untergeschoss den nördlichen Bauteils A und des mittleren Bauteils B wird durchgängig eine Tiefgarage
angelegt, in der ca. 35 Stellplätze für Patienten und deren Angehörige entstehen sollen. Sie liegt vollständig

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 - Neuenhofer Weg/Kinder- und
Jugendpsychiatrie Seite 4 von 9
unterhalb des Straßenniveaus und ist zur publikumswirksamen Straßenseite und somit auch gegenüber dem
denkmalgeschützten „Großen Neuenhof“ nicht wahrnehmbar. An den übrigen drei Seiten weist sie größere
Öffnungen auf und tritt wegen der Höhenentwicklung in diesem Bereich teilweise bis vollständig als Vollgeschoss
in Erscheinung. Die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage erfolgt an der nördlichen Gebäudeseite des Bauteils A. Für
die Mitarbeiter der Kinder- und Jugendpsychiatrie werden Stellplätze auf dem Parkplatz P2 an der
Kullenhofstraße zur Verfügung gestellt.
Der Haupteingang des Neubaus, der in dessen Erdgeschoss führt, ist – wie bereits erwähnt – in den gläsernen
Verbindungsgang zwischen den Bauteilen A und B integriert und korrespondiert mit dem gegenüberliegenden
Zugangsweg zum Haupteingang des „Großen Neuenhofs“, der im weiteren Verlauf weiter zur Janusz-KorczakSchule führt. In diesem Bereich ist auch die Anlieferzone mit entsprechenden Aufstellflächen vorgesehen. Ein
zusätzlicher Nebeneingang, der in das Untergeschoss führt, ist an der Südseite des Neubaukomplexes im Bauteil
C angeordnet. Der gesamte Erweiterungskomplex ist in den allgemeinen, dem Patienten- und Besucherverkehr
dienenden Bereichen für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit Kleinkindern barrierefrei und ohne
fremde Hilfe erreichbar.
Durch die Verteilung des gemäß der Bedarfsprognose des Universitätsklinikums Aachen erforderlichen umbauten
Raumes auf drei Baukörper, deren Abstände zueinander und durch die Ausnutzung der Geländebewegung
vorgegeben ist, wird eine aufgelockerte Bauweise mit parkähnlich gestalteten Freiflächen entstehen, die die
Funktion der Bestandsgrünfläche in Teilen wieder aufnimmt. Die derzeit vorhandene Grünfläche stellt sich
überwiegend als Schnittrasenfläche mit vereinzelten Solitär-Laubbäumen dar, die von Hecken aus
standortgerechten Laubgehölzen eingefasst wird, die trotz der neuen Bebauung teilweise erhalten bleiben. Die
vorhandenen Fußwegeverbindungen in Höhe des Phillipp-Neri-Weges und an der nördlichen Begrenzung des
Geltungsbereichs zu den Studentenwohnheimen der Kullenhofstraße bleiben bestehen.
Das im Rahmen des Bauprojektes zu realisierende Freiraumkonzept erfolgt auf Grundlage der
Genehmigungsplanung Lageplan Außenanlagen LA-01- -A vom 22.05.2014 der Heinle Wischer Gesellschaft für
Generalplanung mbH, Berlin (Anlage 4). Die Freiflächen östlich hinter den drei Baukörpern dienen den Patienten
und Besuchern als Aufenthalts-, Erholungs- und Spielflächen. Innerhalb dieser Freiflächen werden in der Nähe
zur/m Turnhalle/Mehrzweckraum ein Ballspielfeld, das mit Stützmauern eingefasst ist, sowie Spielfelder mit
Geräten für Kleinkinder entstehen. 16 unter die Baumschutzsatzung fallende Bäume sind im Bebauungsplan als
zu erhaltender Baumbestand festgesetzt. Die geschützten und nicht geschützten Bäume, die nach der
Genehmigungsplanung Lageplan – Baumbilanz LA-03- vom 16.04.2014 (Anlage 5) der Heinle Wischer
Gesellschaft für Generalplanung mbH, Berlin nicht erhalten werden können, werden nach diesem Plan durch
neue Bäume und Solitärsträucher ersetzt. Zwischen dem Bauteil A und B entsteht ein Gartenhof auf dem Dach
des Untergeschosses, welcher dem Aufenthalt der Patienten dient und den Wartebereich der Institutsambulanz
ergänzt.
Die Nutzung macht eine Einzäunung des Grundstücks erforderlich. Sie verläuft entlang der östlichen
Grundstücksgrenze sowie auf Höhe der nördlichen Fassaden der Bauteiles A und C. Die Errichtung hat unter
Berücksichtigung des Baumbestandes in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde zu erfolgen. Die
Einzäunung wird mit einer innenseitigen Strauchbepflanzung ergänzt.
Zum Neuenhofer Weg entsteht ein grüner Vorgartenbereich. Vor den drei Gebäuden ist ein offener
Verbindungsgang angeordnet, der durch eine gegenüber dem Neuenhofer Weg kontinuierlich höher werdende
Stützmauer verkleidet mit Verblendmauerwerk eingefasst wird.
§4
Durchführungsverpflichtung
(1) Der Vorhabenträger hat mit Notarvertrag vom 17.12.2012 das in der Anlage 1 (Lageplan) zu diesem Vertrag
dargestellte Baugrundstück Gemarkung Laurensberg, Flur 25, Flurstücke 490, auf das sich der Vorhabenund Erschließungsplan erstreckt, von der Stadt erworben. Er verpflichtet sich aufgrund des von ihm
vorgelegten und mit der Stadt abgestimmten Planes zur Durchführung des in § 3 genannten Vorhabens
nach den Regelungen dieses Vertrages.

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 - Neuenhofer Weg/Kinder- und
Jugendpsychiatrie Seite 5 von 9
(2) Der Vorhabenträger hat bereits einen Bauantrag für das in § 3 genannte Vorhaben bei der Stadt –
Fachbereich Bauaufsicht – eingereicht, der unter dem Aktenzeichen AZ FB 63/226-0478-2014 geführt wird.
Dieser ist im Sinne der Verordnung über bautechnische Prüfung (BauPrüfVO) nicht vollständig prüf- und
genehmigungsfähig. Die Stadt hat bereits Unterlagen nachgefordert. Der Vorhabenträger verpflichtet sich,
die nachgeforderten Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages bei der Stadt
– Fachbereich Bauaufsicht – einzureichen.
(3) Die Stadt – Fachbereich Bauaufsicht - verpflichtet sich, die Baugenehmigung innerhalb von drei Monaten
nach dem Vorliegen des vollständigen prüf- und genehmigungsfähigen Antrags einschließlich sämtlicher
erforderlicher Unterlagen inklusive etwaiger seitens der Stadt berechtigterweise nachgeforderter Unterlagen
zu erteilen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Frist erst mit Vorlage sämtlicher Unterlagen
einschließlich von der Behörde berechtigterweise nachgeforderter Unterlagen zu laufen beginnt. Die Frist
wird gehemmt, wenn höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare bzw. von der Stadt nicht zu vertretende
Umstände vorliegen, soweit die Verzögerungen einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen
überschreiten.
(4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung für
das in § 3 bezeichnete Vorhaben mit dem Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von weiteren sechzehn
Monaten fertig zu stellen und in Betrieb zu nehmen.
(5) Werden die jeweiligen Fristen nach Abs. 2 und 4 nicht eingehalten, wird die Stadt im Sinne des § 12 Abs. 6
BauGB eine evtl. Aufhebung des Bebauungsplanes prüfen und ggf. von diesem Recht Gebrauch machen.
§5
Freiflächen/Baumbilanz
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Umsetzung der in der Genehmigungsplanung Lageplan
Außenanlagen LA-01- -A vom 22.05.2014 (Anlage 4). sowie der Genehmigungsplanung Lageplan –
Baumbilanz LA-03- vom 16.04.2014 (Anlage 5)) festgesetzten Maßnahmen in enger Abstimmung mit der
Stadt – Fachbereich Umwelt – nach folgenden Maßgaben:
a) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, bei der Neupflanzung und Pflege von Pflanzungen und Ansaaten
die FLL-Gütevorschriften (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.)
einzuhalten. Die Qualität der zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze und Bodendecker müssen den
Gütebestimmungen des BdB (Bund Deutscher Baumschulen) entsprechen. Es sind 10 Bäume mit
einem Stammumfang 18-20, 3x vmB und 1 Baum mit einem Stammumfang > 60, mind. 6x vmB zu
pflanzen. Die Sträucher müssen die Qualität 2x vmB 100-150 haben.
b) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Pflanz- und Pflegearbeiten auf seine Kosten fach- und
sachgerecht nach DIN Normen 18915-18919 (Gärtnerische Arbeiten mit Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege) ausführen zu lassen. Die Herstellung der Pflanzungen ist der Stadt – Fachbereich
Umwelt -rechtzeitig anzuzeigen und ein Abnahmetermin zu vereinbaren.
c) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Während der Bauphase sind entsprechende
fachgerechte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Aufschüttungen und Abgrabungen im Kronentraufbereich
sind unzulässig. Die Bäume sind während der Bauphase durch einen 1,80 m hohen Zaun im
Kronenbereich zuzüglich 1,50m zu schützen. Die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil
Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4 Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen
(RAS-LP4) und die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Baumpflege
(ZTV Baumpflege) sind zu beachten. Die Bäume sind insbesondere vor mechanischen Beschädigungen
durch Baufahrzeuge, Bodenverdichtungen, Materiallagerungen usw. zu schützen.
d) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Pflanzungen sowie die im Bebauungsplan zum Erhalt
festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall auf seine Kosten zu ersetzen.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Dächer der drei Baukörper extensiv zu begrünen. Der
Substrataufbau (Schichthöhe der Boden- bzw. Vegetationsschicht) muss mindestens 8 cm betragen. Das
Gründach ist so zu bepflanzen, dass eine geschlossene Vegetationsfläche dauerhaft gewährleistet ist. Diese
muss auf Dauer erhalten werden.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die festgesetzten Pflanzungen spätestens in der auf die
Bezugsfertigstellung des Gebäudes folgenden Pflanzperiode vorzunehmen.

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 - Neuenhofer Weg/Kinder- und
Jugendpsychiatrie Seite 6 von 9
(4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die entlang des Neuenhofer Weges erforderliche Stützmauer in enger
Abstimmung mit der Stadt – Fachbereiche Umwelt – zu errichten.
§6
Energieversorgung/Gebäudetechnik
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, den Anschluss des im Plangebiet zu errichtenden Vorhabens an das
Nahwärmenetz eines geplanten Blockheizkraftwerkes auf dem Gelände des Universitätsklinikums
anzustreben.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Nutzung von Solarthermie.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Anlagen und Einrichtungen der Gebäudetechnik auf den Dächern in
einem einheitlichen Material und Farbton einzuhausen.
§7
Lärmschutz/Schutz vor Licht- und Luftschadstoffimmissionen
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen für die mit „AAA“
gekennzeichneten Fassaden die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN
4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989 zu erfüllen. Er wird für diese Fassaden
das erforderliche Schalldämmmaß (R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden wie folgt
einhalten:
a) Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume u. ä. ist ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von
mindestens 35 dB einzuhalten.
b) Für Büroräume u. ä. ist ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mindestens 30 dB einzuhalten.
c) Für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien ist ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von
mindestens 40 dB einzuhalten.
(2) Ausnahmen von den in Abs. 1 festgesetzten Schalldämmmaßen können zugelassen werden, wenn der
Vorhabenträger im Baugenehmigungsverfahren durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen
nachweist, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile ausreichend sind.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Betriebszeit der Tiefgarage auf die Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr
zu begrenzen, da eine Nutzung zur Nachtzeit zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für die
Benachbarte Wohnbebauung führen würde. Er verpflichtet sich, die Einhaltung der Betriebszeit durch den
Einbau und den Betrieb einer geeigneten Schrankenanlage sicherzustellen.
(4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, zur Verhinderung von Beeinträchtigungen durch auftretende
Lichtimmissionen, die durch die Benutzung der Tiefgarage entstehen können, die im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens festzulegenden Schutzmaßnahmen/-bestimmungen umzusetzen bzw.
einzuhalten.
(5) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Tiefgarage über die großen Öffnungen in der östlichen Fassade
natürlich zu be- und entlüften. Eine künstliche Be- und Entlüftung ist unzulässig.
§8
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
(1) Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 948 sind bereits im Jahr 1976
Untersuchungen zu Kampfmitteln erfolgt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im
Boden vorhanden sind. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc., wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion
empfohlen. Sollten Bombenblindgänger oder Kampfmittel gefunden werden, verpflichtet sich der
Vorhabenträger, aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Bezirksregierung Düsseldorf,
Außenstelle Aachen, Tel. 0241/9108710, Fax 0241/9108711 zu benachrichtigen.
(2) Zur Vermeidung einer undokumentierten Zerstörung evtl. Bodendenkmäler verpflichtet sich der
Vorhabenträger, den Beginn der Erdarbeiten für das Vorhaben der Stadt – Untere Denkmalbehörde –

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 - Neuenhofer Weg/Kinder- und
Jugendpsychiatrie Seite 7 von 9
mindestens zwei Wochen vorher (Eingang der Meldung bei der Behörde) schriftlich anzuzeigen und nicht
vorher mit den Erdarbeiten zu beginnen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, den Mitarbeitern der Stadt – Untere Denkmalbehörde – die Möglichkeit
einzuräumen, die Erdarbeiten zu überwachen und – wenn Bodendenkmäler aufgedeckt werden – die im
öffentlichen Interesse erforderlichen Sicherungsmaßnahmen umzusetzen. Diesbezüglich wird auf die §§ 16,
4, 3 und 29 DSchG NW hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler unverzüglich
eine Eintragung in die Denkmalliste erfolgen muss. In diesem Fall verpflichtet sich der Vorhabenträger,
neben der Baugenehmigung zusätzlich die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Darüber hinaus wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot
bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen. Der Vorhabenträger ist danach verpflichtet, bei
Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Stadt – Untere Denkmalbehörde –
oder dem Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege , Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Te. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 – unverzüglich zu melden. Der
Vorhabenträger verpflichtet sich, Bodendenkmal und Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten
und die Weisung des Landschaftsverbands Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege – für den Fortgang der
Arbeiten abzuwarten. Der Vorhabenträger wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Meldepflicht
mit einem Bußgeld geahndet wird (§ 41 DSchG NW).
§9
Versorgungsleitung/Grundbuchliche Sicherung
(1) Durch das Baufeld des in § 3 beschriebenen Vorhabens verläuft neben der Tiefgarageneinfahrt eine
Stromleitung der STAWAG. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, diese während der Bauarbeiten in enger
Abstimmung mit der STAWAG durch geeignete bautechnische Maßnahmen vor Beschädigung zu sichern.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Vorhabenträger, diese Leitung falls und soweit erforderlich auf eigene
Kosten durch die STAWAG umverlegen zu lassen.
(2) Sollte eine Umverlegung der vorgenannten Stromleitung nicht erforderlich sein oder die Stromleitung nach
der Umverlegung noch (teilweise) auf dem Baugrundstück des Vorhabenträgers verlaufen, verpflichtet sich
der Vorhabenträger, diese durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit dauerhaft zu sichern.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, bei der Neuanpflanzung von Bäumen im Bereich der
Stromversorgungsleitung, die erforderlichen Abstände zur Leitungstrasse einzuhalten und die Leitung vor
Beschädigung zu schützen.
§ 10
Niederschlagswasser
Zur Einleitung des Niederschlagswassers in den Dorbach ist eine Querung des städtischen Grundstückes
Gemarkung Laurensberg, Flur 25, Flurstück 492 erforderlich. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass sowohl
dieser Durchführungsvertrag als auch die wasserrechtliche Erlaubnis nicht die zwingend erforderliche
Vereinbarung mit der Stadt – Fachbereich Immobilienmanagement – ersetzen. Der Vorhabenträger verpflichtet
sich, zeitnah einen entsprechenden Gestattungsvertrag mit der Stadt – Fachbereich Immobilienmanagement –
abzuschließen.
§ 11
Ertüchtigung des Neuenhofer Weges
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, in enger Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen – vor Baubeginn die Verkehrsfläche des Neuenhofer Weges entlang des
Baugrundstückes ausreichend zu verbreitern. Sollten darüber hinaus noch ausstehende Prüfungen
ergeben, dass durch eine Verbreiterung der fußläufigen Verbindung zwischen Neuenhofer Weg und
Kullenhofstraße Baustellenverkehre abgewickelt werden können, so verpflichtet sich der Vorhabenträger,

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 948 - Neuenhofer Weg/Kinder- und
Jugendpsychiatrie Seite 8 von 9
auch diese Verbreiterung in enger Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und
Verkehrsanlagen kurzfristig herzustellen.
(2) Der Neuenhofer Weg ist derzeit eine unfertige Erschließungsanlage. Die erstmalige endgültige Herstellung
der Anlage ist für das Jahr 2016 vorgesehen. Sollte dieser Ausbau – aus welchen Gründen auch immer nicht wie geplant durchgeführt werden, sondern sich ins/in Folgejahr/e verschieben, verpflichtet sich der
Vorhabenträger, nach Abschluss seiner Bautätigkeit den Neuenhofer Weg in Abstimmung mit der Stadt –
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlage – zu ertüchtigen, sofern durch seine Bautätigkeit weitere
Schäden an der Erschließungsanlage entstanden sind.
§ 12
Sicherheitsleistung
(1) Der Vorhabenträger leistet zur Sicherung der sich für ihn aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtung zur
Pflanzung von 11 Bäumen gemäß § 5 eine Sicherheit in Höhe von insgesamt 13.500,00 € (in Worten:
dreizehntausendfünfhundert EURO) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft
einer der deutschen Bankenaufsicht unterstellten Bank oder Sparkasse.
(2) Der vorgenannten Bürgschaft liegt folgende Kostenkalkulation zugrunde:
10 Bäume, Stammumfang 18-20
5.500,00 €
1 Baum, Stammumfang > 60
8.000,00 €
(3) Die Bürgschaft ist unaufgefordert vor Erteilung der (ersten) Baugenehmigung – ggf. auch nach § 33 BauGB
– bei der Stadt – Bauverwaltung – einzureichen.
(4) Die Bürgschaft wird durch die Stadt – Bauverwaltung – nach erfolgter Abnahme der Pflanzungen und der
ggf. erforderlichen Mängelbeseitigungen unverzüglich an den Vorhabenträger zurückgegeben.
ggf. noch Bürgschaft für die Ertüchtigung des Neuenhofer Weges zu stellen; wird zzt. abgeklärt
§ 13
Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt alle Kosten für die nach diesem Vertrag durchzuführenden Maßnahmen.
§ 14
Haftungsausschluss der Stadt
Eine Haftung der Stadt für Entschädigungen und etwaige sonstigen Aufwendungen des Vorhabenträgers, die
dieser im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes getroffen hat, wird durch diese Vereinbarung nicht
begründet. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 15
Abtretung von Forderungen
Forderungen des Vorhabenträgers gegen die Stadt aus diesem Vertrag können an Dritte nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Stadt – Bauverwaltung – abgetreten werden.
§ 16
Rechtsnachfolge
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen an einen/e evtl.
Rechtsnachfolger/in in rechtsverbindlicher Form mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Der Vorhabenträger
haftet der Gemeinde neben einem/r etwaigen Rechtsnachfolger/in als Gesamtschuldner für die Erfüllung des
Vertrages, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.

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Jugendpsychiatrie Seite 9 von 9
§ 17
Rücktrittsrecht
(1) Die Parteien sind berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn einer der Vertragspartner so schwer
gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(2) Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(3) Die beabsichtigte Ausübung des Rücktrittsrechts ist vom jeweiligen Vertragspartner mit einer Frist von
mindestens vier Wochen anzukündigen, damit für beide Vertragsparteien Gelegenheit zur Prüfung besteht,
ob die Ausübung des Rücktrittsrechts vermieden werden kann.
§ 18
Salvatorische Klausel
(1) Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so
umzudeuten oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht
wird.
(3) Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.
§ 19
Wirksamwerden
Der Vertrag wird mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam
Aachen, den …………………………..

Aachen, den ………………………………...

Vorhabenträger

Stadt Aachen

……………………..
………………………
..(Thomas Ittel) ……
(Peter Asché)

…………………….
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

In Vertretung
…………………..
(Gisela Nacken)
Beigeordnete