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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0032/WP17
öffentlich
35000-2014
21.08.2014
Dez. III / FB 61/20

VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und
Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 -Brander Feldhier: - Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (1) BauGB
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

10.09.2014
25.09.2014

B-1
PLA

Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur
Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 Brander Feld- in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Außerdem empfiehlt sie dem Planungsausschuss, die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes
1980 ebenfalls gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- in der vorgelegten Fassung.

Vorlage FB 61/0032/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 1/5

Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- in der vorgelegten
Fassung.
Außerdem beschließt er, die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 ebenfalls gemäß § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

finanzielle Auswirkungen

Investive

Ansatz

Auswirkungen

2014

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

2015 ff.

2014

Gesamt-

Gesamtbedarf (alt)

2015 ff.

bedarf
(neu)

Einzahlungen

0

0

0

100.000

0

100.000

Auszahlungen

500.000

625.000

500.000

1.657.000

0

2.282.000

Ergebnis

-500.000

-625.000

500.000

-1.557.000

0

2.182.000

+ Verbesserung /

-125.000

-1.057.000

Bereits bereitgestellt.

Zur Zeit keine ausreichende

- Verschlechterung

Deckung vorhanden

konsumtive

Ansatz

Auswirkungen

20xx

Ertrag

Fortgeschriebener Ansatz

Fortgeschriebe-

Ansatz

ner Ansatz

20xx ff.

20xx

20xx ff.

Folgekos-

Folgekos-

ten (alt)

ten (neu)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

Personal-/
Sachaufwand

+ Verbesserung /
- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine

Deckung ist gegeben/ keine

ausreichende Deckung

ausreichende Deckung

vorhanden

vorhanden

Vorlage FB 61/0032/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 2/5

Erläuterungen:
1.

Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
In seiner Sitzung am 06.05.1999 hatte der Stadtentwicklungsausschuss den
Programmvorschlag der Verwaltung für die Anlage eines Sportplatzes mit Tribüne und
Umkleidehaus im Bereich Brander Feld zustimmend zur Kenntnis genommen. Er beschloss
hierzu die frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung durchzuführen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat sich in seiner Sitzung am 12.05.1999 dem Beschluss
des Stadtentwicklungsausschusses angeschlossen, mit der Ergänzung, dass die Verwaltung
vor Durchführung der Bürgerbeteiligung für alle zukünftigen Baumaßnahmen im Sportbereich
eine Gesamtplanung erstellen soll. Diese Gesamtplanung wurde in der Sitzung der
Bezirksvertretung Aachen-Brand am 11.08.1999 einstimmig zur Kenntnis genommen, mit der
Maßgabe, Flächen für den ruhenden Verkehr zu sichern.
Die frühzeitige Beteiligung fand im Mai 2000 statt.
Die Überlegungen wurden dann jedoch erst einmal zurückgestellt. Stattdessen wurde 2005 ein
neuer Pachtvertrag zwischen dem Verein und der Stadt Aachen für die Sportanlage Karl-KuckStraße abgeschlossen, der bis zum 31.12.2020 läuft. In der Zwischenzeit wurden verschiedene
Varianten für die Verlagerung des Sportplatzes geprüft und die anfallenden Kosten
überschlägig ermittelt. Die Bezirksvertretung Aachen-Brand und der Sportausschuss hatten sich
in ihren Sitzungen am 12.09. und 17.07.2013 für den Standort am Brander Wall entschieden, da
dieser Standort als die Lösung mit den meisten Vorteilen angesehen wurde. Borussia Brand
und der Baseball-Verein Aachen Greyhounds hatten sich ebenfalls für diesen Standort
ausgesprochen.
Das Verfahren soll jetzt weitergeführt werden, da der Verein Borussia Brand sich entschlossen
hat, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße aufzugeben und an den Brander Wall zu ziehen.

2.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 29.05.2000 bis 31.05.2000 stattgefunden.
Die öffentliche Anhörung der Bürger fand am 31.05.2000 im Bezirksamt Brand statt. Es waren 8
Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen.
Es wurde von den Anwesenden in Frage gestellt, ob es überhaupt einen Bedarf an weiteren
Sportstätten in Brand gibt und wer die Sportflächen dann nutzen wird. Es gingen schriftlich
zahlreiche Eingaben ein, in denen kritisiert wurde, dass ein erheblicher Flächenanteil des
Naherholungsbereichs für die Allgemeinheit verloren gehe und dass eine Sportplatznutzung zu
einer stärkeren Lärmbelästigung beitragen wird.
Die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung, die schriftlichen Eingaben der Bürger sowie
die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag
Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt.

Vorlage FB 61/0032/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 3/5

3.

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Parallel wurden 14 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Fünf Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Anregung zur Planung
abgegeben.
Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.
Die Planung wurde zwischenzeitlich so geändert, dass das Plangebiet, für das die Änderung
des Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes angestrebt wird, vergrößert
werden soll. Es soll in der nun vorliegenden Fassung den gesamten Bereich des
Lärmschutzwalls zwischen der Münsterstraße und dem Tunneldurchgang zum Driescher Hof
umfassen. Die Festsetzung im Bebauungsplan und die Darstellung im Flächennutzungsplan
„Fläche für die Landwirtschaft“ sind obsolet, da die Fläche im Zuge der Errichtung des
Lärmschutzwalls angeschüttet und modelliert wurde. Inzwischen prägt die Naherholung durch
die Anlage von Spiel- Sport- und Freizeitflächen im Wall die Nutzung, sodass eine
landwirtschaftliche Nutzung aus diesem Grund nicht möglich und aus städtebaulicher Sicht
nicht wünschenswert.

4.

Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Die Bezirksregierung Köln ist gemäß § 34 Landesplanungsgesetzes (LPlG) an diesen
Verfahren mit Schreiben vom 24.06.2014 beteiligt worden. Mit Schreiben vom 09.07.2014 wird
seitens der Bezirksregierung Köln grundsätzlich die Anpassung der beabsichtigten Änderung
des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung bestätigt.

5.

Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Durch die VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- soll der Brander Wall als
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ planungsrechtlich gesichert
werden. Für den Bereich des Naturrasenplatzes soll die Zweckbestimmung „Sport“ festgesetzt
werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des Sportplatzes von
der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall zu schaffen. Diese Fläche soll eingefriedet und über
den Schulsport hinaus, den Sportvereinen Borussia Brand und den American Greyhounds als
kombiniertesTrainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall kann die
dann freiwerdende Fläche an der Karl-Kuck-Straße entwickelt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, für die VII. Änderung des Bebauungsplanes 678 -Brander Feld- den
Aufstellungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf sowie die Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen, in der vorliegenden Form öffentlich
auszulegen.

Vorlage FB 61/0032/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 4/5

6.

Kosten
Die Kosten für die Gesamtmaßnahme Sportplatzanlage im Lärmschutzwall Brand betragen
nach den jetzt vorliegenden Kostenberechnungen insgesamt rd. 2.282.000,00 €. Unter
Berücksichtigung der bereits im Haushalt veranschlagten Haushaltsmittel für den Neubau einer
Sportplatzanlage im Lärmschutzwall Brand (PSP-Element 5-080102-100-00100-900-1,
Sachkonto 78520000) in Höhe von insgesamt 1.125.000 €, ergibt sich ein durch die
Vermarktung des Sportplatzgeländes Karl-Kuck-Straße noch abzudeckender Betrag in Höhe
von rd. 1.200.000 €.

Anlage/n:
1.

Übersichtsplan

2.

Luftbild

3.

Entwurf des Rechtsplanes

4.

Entwurf der Begründung

5.

Übersichtsplan zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes

6.

Entwurf der Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes

7.

Entwurf der Begründung zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes

8.

Eingaben Öffentlichkeitsbeteiligung

9.

Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung

10. Abwägungsvorschlag Behörden

Vorlage FB 61/0032/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 5/5

Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Entwurf der Begründung
zur
VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678
-Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße
zur öffentlichen Auslegung

Lage des Plangebietes

VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 27.08.2014

Inhaltsverzeichnis
1.

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................................. 4
Beschreibung des Plangebietes ................................................................................................................................... 4
Regionalplan ................................................................................................................................................................. 4
Flächennutzungsplan (FNP) ......................................................................................................................................... 4
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 1988.................................................................................. 4
Bebauungsplan ............................................................................................................................................................. 4

2.

Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 4

3.

Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................................... 4

4.

Erschließung ............................................................................................................................................................... 5
Verkehr 5
Entwässerung ............................................................................................................................................................... 5

5.

Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................................................................... 5

6.

Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................................ 5
Art der baulichen Nutzung ............................................................................................................................................ 5

7.

Umweltbericht ............................................................................................................................................................. 7
Einleitung .................................................................................................................................................................... 7
7.1.1
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes........................................................................................ 7
7.1.2
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes ..................................................................................................... 7
7.1.3
Planungsrechtliche Einbindung................................................................................................................. 7
7.1.4
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange ..................................................... 8
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ...................................................................................... 8
7.1.5
Schutzgut Mensch .................................................................................................................................... 8
7.1.5.1 Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben ...................................................... 8
7.1.5.2 Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .................................... 9
7.1.5.3 Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.............................................. 11
7.1.5.4 Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben............................ 11
7.1.6
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt ........................................................................ 11
7.1.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 11
7.1.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben.................................................................. 12
7.1.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .......... 12
7.1.7
Schutzgut Boden..................................................................................................................................... 12
7.1.7.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 12
7.1.7.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben ..................................................... 13
7.1.8
Schutzgut Wasser ................................................................................................................................... 13
7.1.8.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben.................................................................................... 13
7.1.8.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben .................................................................. 14
7.1.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .......... 15
7.1.9
Schutzgüter Luft und Klima/Energie ....................................................................................................... 15
7.1.10 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)............................................................................ 15
7.1.11 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 15
7.1.12 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter ....................................................................................... 15
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ...................................................................................................... 15
Grundlagen................................................................................................................................................................ 16
Monitoring ................................................................................................................................................................. 16
Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung) ..................................................................... 16

8.

Auswirkungen der Planung ..................................................................................................................................... 17

9.

Kosten....................................................................................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.
Seite 2 / 17

VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678
-Brander Feld-

10.

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 27.08.2014

Plandaten .............................................................................................................................................................. 17

Seite 3 / 17

VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 27.08.2014

1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Brand, im "Brander Wall", der in seiner Funktion als Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm schützt. Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Das Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und von Fußwegen durchzogen. Ein Teil der Fläche im nördlichen Plangebiet ist als ebene sportlich nutzbare Fläche angelegt und wird bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 11,3 ha, wobei das einzufriedende Sportplatzgelände ca.1,4 ha groß ist.
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
2003, Stand 2013, stellt “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt im Hauptplan Flächen für die Landwirtschaft dar.
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 1988
Der Landschaftsplan der Stadt Aachen, der seit dem 17.09.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte
(M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht.
In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt.
In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt.
Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld -, der seit dem 27.09.1979
rechtskräftig ist und der für diesen Bereich "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt.
2. Anlass der Planung
Das Plangebiet umfasst den Bereich des Lärmschutzwalles zwischen Münsterstraße und Tunneldurchgang zum
Driescher Hof, der die Wohnbebauung vor den Autobahnlärm A 44 schützen soll. Der Lärmschutzwall wurde vor ca.
13 Jahren angeschüttet und modelliert. Daher ist eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche nicht möglich und an
dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert. Im Zuge der Verlagerung des Sportplatzes an der KarlKuck-Straße in den Brander Wall soll die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Bebauungsplan und die Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechend der vorhandenen Nutzung in „Öffentliche Grünfläche“ geändert werden.
3. Ziel und Zweck der Planung
Der Brander Wall wurde als Naherholungsbereich für die Brander Bürger angelegt und mit zahlreichen Sport-, Spielund Erholungsbereichen gestaltet. Der Naherholungsbereich soll planungsrechtlich gesichert werden. Dafür ist die
Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Im Bebauungsplan soll ein großer Bereich des Lärmschutzwalls als
„Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt werden.
Seit längerer Zeit besteht die Absicht, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel
und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall
zu verlagern. In der Vergangenheit wurden verschiedene Alternativstandorte für den neuen Sportplatz geprüft, mit
dem Ergebnis, dass der Bereich Rombachstraße/Brander Wall der am besten geeignete Standort ist. Um eine Sportplatznutzung im Bereich Brander Wall planungsrechtlich sichern zu können, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes in diesem Bereich erforderlich. Der Bebauungsplan soll für den Bereich des Naturrasenplatzes „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festsetzen, um die Nutzung als Sportplatz planungsrechtlich zu sichern.
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VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 27.08.2014

Der vorhandene Naturrasenplatz soll als Spiel- und Trainingsfläche für den Baseballverein Aachen Greyhounds und
den Sportverein Borussia Brand hergerichtet werden. Das Sportplatzgelände ermöglicht die Nutzung als wettkampfgerechtes Fußballspielfeld (Nettospielfläche 60 x 90 m) mit transportablen Fußballtoren.
Die wettkampfgerechte Größe für ein Baseball-Spielfeld ist auf der vorhandenen Fläche nicht gegeben, es können
aber fehlende Flächen durch eine entsprechend hohe Umzäunung kompensiert werden. Daher soll die Rasenfläche
mit einer gestaffelten Zaunhöhe von 2,0 bis 6,0m Höhe eingezäunt werden. Am südlichen Spielfeldrand sind
zwei überdachte 12m x 2m große Unterstände geplant. Im nördlichen Bereich ist innerhalb des eingefriedeten Bereiches eine Erweiterungsfläche berücksichtigt, auf der der Verein eventuell zu einem späteren Zeitpunkt die Errichtung
eines Beach-Volleyballfeldes plant.
Die Einfriedung und Verbesserung des Naturrasenplatzes im Brander Wall steht im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme der Aufwertung von Sportanlagen im Brander Wall. Neben der Verbesserung und Einfriedung des
Naturrasenplatzes soll der Tennenplatz an der Rombachstraße in Kunstrasen umgewandelt und ein Umkleidehaus
mit Jugend- und Schulungsraum sowie einer Hausmeisterwohnung errichtet werden. Diese Maßnahmen erfolgen
außerhalb des Plangebietes und sind nicht Bestandteil der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung.
Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik, insbesondere hinsichtlich der bestehenden
Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde in Absprache mit der Planung die Sportanlage auf
ein Höhenniveau von 250 m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße
durch eine Erdanschüttung in Höhe von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
4. Erschließung
Verkehr
Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus.
Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen
Stellplätze für den Trainings- und Spielbetrieb sind auf dem Parkplatz an der Rombachstraße vorhanden.
Entwässerung
Der Sportplatz ist komplett mit einer Drainage versehen. Das Oberflächenwasser wird über einen offenen Graben
abgeleitet.
5. Jugend- und Familienfreundlichkeit
Der Brander Wall wurde vor ca. 13 Jahren angelegt und mit zahlreichen Sport-, Spiel- und Erholungsbereichen gestaltet. Er dient den Brander Bürgern als Naherholungs- und Freizeitbereich. Mit der Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“, Zweckbestimmung Parkanlage wird diese Nutzung planungsrechtlich gesichert. Der Sportplatz soll im Bereich des Brander Walls angeordnet werden, der über seine Funktion als Lärmschutzwall hinaus eine wichtige Naherholungsfunktion für die Brander Bürger übernimmt. Darüber hinaus bietet er ein sportliches Betätigungsfeld mit verschiedenen Sportarten, das für die Brander Bürger über die Mitgliedschaft in den entsprechenden Vereinen zur Verfügung steht. Außerdem steht er den Schulen für Schulsport zur Verfügung.
Die Fläche befindet sich in direkter Nähe zu dem großen Wohngebiet Brander Feld und ist von dort aus über das
vorhandene Wegesystem sehr gut fußläufig zu erreichen. Für die Erreichbarkeit aus nördlicher Richtung ist die Querung der Trierer Straße erforderlich. Die Trierer Straße ist eine viel befahrene Straße, die aber über entsprechend gut
ausgebaute Bürgersteige und über mehrere Fußgängerampeln verfügt, so dass eine Überquerung der Straße gefahrlos möglich ist.
Mit der Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Bereich Rombachstraße/Brander Wall werden
Flächen frei, die als Wohnbauland für Familien entwickelt werden sollen.
6. Begründung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Im Bereich des geplanten Sportplatzes soll gemäß § 9 Abs 1, Nr. 15 Öffentliche Grünfläche, mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt werden, um hier Planungsrecht für die Nutzung der Fläche als Sportplatz zu schaffen.

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VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 27.08.2014

Die Fläche darüber hinaus soll als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt werden. Diese Fläche soll der Naherholung dienen. Sie ist im Wesentlichen eine unbefestigte Rasenfläche, die mit Fußund Radwegen durchzogen ist.
Leitungsrecht
Entlang der Autobahnböschungskante befindet sich eine Gasfernleitung der Ruhrgas AG. Für diese Trasse, mit ihrem 10m breiten Schutzstreifen, soll ein Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt werden.

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VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 27.08.2014

7. Umweltbericht
Einleitung
7.1.1 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Das ca. 11,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Brand im „Brander Wall“ zwischen der BAB A 44 im Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird es von der
Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt.
Der „Brander Wall“ dient den vorhandenen Wohnnutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Das
Plangebiet ist als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und von Fußwegen durchzogen. Ein Teil der Fläche im nördlichen Plangebiet ist als ebene Wiesenfläche angelegt und wird bereits als
Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt.
7.1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Geplant ist, den vorhandenen Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße in den „Brander Wall“ zu verlegen. Dazu soll der nördlich im „Brander Wall“, jedoch außerhalb des Plangebiets liegende Sportplatz in einen Kunstrasenplatz umgewandelt
sowie dort angrenzend ein Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum usw. errichtet werden.
Des Weiteren soll der innerhalb des Plangebiets bereits vorhandene Naturrasenplatz als Spiel- und Trainingsfläche für
den Baseballverein Aachen Greyhounds und den Sportverein Borussia Brand hergerichtet werden. Das Sportplatzgelände, für die kombinierte Nutzung als Spiel- und Trainingsfeld für Fußball und Baseball, soll umlaufend mit einer Zaunanlage einschließlich der erforderlichen Ballfangzäune eingefriedet werden. Am südlichen Spielfeldrand sind 2 überdachte
12m x 2m große Unterstände geplant. Im nördlichen Bereich ist eine Erweiterungsfläche für die Errichtung eines BeachVolleyballfeldes reserviert.
Die für den Sportplatz notwendigen Stellplätze werden auf dem benachbarten Gelände der Gesamtschule nachgewiesen.
Die Erschließung erfolgt über das vorhandene Wegenetz im Umfeld des Schulzentrums. Die Zufahrt zum Sportplatz soll
nur von Pflegefahrzeugen befahren werden. Spieler und Zuschauer erreichen die Anlage zu Fuß.
Darüber hinaus soll der südliche Bereich des Plangebietes in seinem Bestand als für die Naherholung gestalteter Lärmschutzwall gesichert werden.
Um Planungsrecht für die Sportplatznutzung (ca. 1,4 ha) zu schaffen, soll die Festsetzung des Bebauungsplanes "Fläche
für die Landwirtschaft" in die Festsetzung "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung Sportplatz geändert werden.
Da eine landwirtschaftliche Nutzung auch zukünftig nicht mehr sinnvoll ist, soll der übrige Planbereich als „Öffentliche
Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt und damit als Erholungsflächen gesichert werden.
7.1.3 Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2013, stellt den Planbereich als „allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen
“Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Im FNP wird die Fläche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
Landschaftsplan (LP)
In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt.
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander
Feld -, der für diesen Bereich "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt.

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VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 27.08.2014

7.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird im Einzelnen
hierauf eingegangen.
Ziel der Umweltverwaltung ist an dieser Stelle, das bereits angelegte Erholungsgebiet planungsrechtlich zu sichern.
Grundsätzlich sind wohnungsnahe, bzw. nahe der Siedlung gelegene Sportplätze sowohl aus Sicht der Sportler als auch
aus Sicht der Umwelt eine wünschenswerte Alternative zu Ausweisungen von neuen Sportplätzen in der freien Landschaft. Des Weiteren ist es zu begrüßen, wenn künstliche Einrichtungen - wie in diesem Fall der Lärmschutzwall - für
intensive wie auch extensive Maßnahmen der Naherholung genutzt werden, da in einem solchen Fall kein zusätzlicher
Flächenverbrauch mit all seinen ökologischen Folgen erforderlich wird.
Aufgrund der wohnungsnahen Lage ist das Erholungsgebiet fußläufig bequem erreichbar, so dass dadurch verkehrsbedingte Immissionen begrenzt (Wegfall von langen Anfahrten zum Stadtwald, der Eifel, städtischen Sporteinrichtungen)
werden. Die Bepflanzung der Anlage filtert von der Autobahn ausgehende Luftschadstoffe, so dass das die Erholungsfunktion unterstützt. Durch den ca. 5 m hohen, bepflanzten Schutzwall zwischen Wohnbebauung und Sportplatz werden
einige positive Effekte erzielt vor allem Schall-, Sicht-, Blend- und Windschutz aber auch Entwicklungsraum für die Tierund Pflanzenwelt.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
7.1.5 Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu
berücksichtigen. Als ein zentrales Thema wird hier der Immissionsschutz erörtert. Als weiteres Thema sind die Grün- und
Freiflächen zu nennen.
7.1.5.1 Immissionsschutz - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Grundlagen
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f, 48, 50) ist ein
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.
Thema Lichtimmissionen
Eine Flutlichtanlage ist nicht vorgesehen.
Thema Lufthygiene
In der Nähe einer Emissionsquelle, wie hier an der Autobahn, kann es zu hohen Schadstoffkonzentrationen kommen, die
in die Landschaft und auch den Siedlungsbereich von Brand hineingetragen werden, da die vorherrschende Windrichtung
in Aachen aus Süd bis West kommt.
Wissenschaftlich belegt ist, dass alle Bäume, Sträucher, Waldstücke, Windschutzpflanzungen und Hecken durch ihre
Filterwirkung die Luftqualität nachweislich verbessern. Außerdem dienen Bäume und Hecken als Windschutzmaßnahme;
die so erreichte Verringerung der Windgeschwindigkeit und die Veränderungen des Windfeldes tragen ebenfalls zu einer
Verbesserung der Luftqualität im windabgewandten Bereich des Pflanzenbestandes bei.
Thema Lärm
Der Bereich des Walles hat sich zu einem Erholungsgebiet mit unterschiedlichen Sportmöglichkeiten entwickelt. Er wird
stark vom Autobahnlärm beeinflusst. Im Südwesten grenzt schützenswerte Wohnbebauung in 4 - geschossiger Bauweise
mit zum Teil ausgebautem Dachgeschoß an das Plangebiet.
Unter Berücksichtigung der Stellplatzverordnung sind für die gesamte Sportplatzanlage sowie die Sport- und Turnhalle
insg. 115 Stellplätze erforderlich. Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern der Sportplatzanlage genutzt werden und verfügt
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über die geforderte Stellplatzkapazität. Die vereinseigene Tennisanlage hat eigene Stellplätze auf dem Gelände. Darüber
hinaus gibt es im Straßenbereich vor der Tennisanlage noch öffentliche Stellplätze.
Rechtliche Grundlage - Sportplatzlärm:
In der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) ist geregelt, welchen Anforderungen Sportanlagen zum Schutz
vor Geräuschimmissionen genügen müssen. Die Verordnung nennt Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Nutzung
und der Tageszeit.
Die angrenzende Wohnbebauung ist nach den Bebauungsplänen der Stadt Aachen als WA - Gebiet eingestuft.
Es gelten tagsüber die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber, innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40
dB(A). Als Tageszeiten gelten an Werktagen die Zeiten von 8.00-20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen von 9.00-13.00 und
15.00-20.00 Uhr. Ruhezeiten sind an Werktagen von 6.00-8.00 und 20.00-22.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von
7.00-9.00, 13.00-15.00 und 20.00-22.00 Uhr. Der Zeitraum zwischen 22.00-6.00 Uhr gilt als Nachtzeit. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die gebietstypischen Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts
nicht um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse gelten
als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Es gelten dann die Richtwerte von 70 / 65 / 55 dB(A) Tag / Ruhezeit / Nacht.
In dem Merkblatt des Landesumweltamtes (Februar 1998) über das Thema „Geräuschimmissionsprognose von Sportund Freizeitanlagen“ werden Berechnungshilfen für Sportanlagen aufgeführt. Demnach ist bei einem Fußballspiel ein
Schall - Leistungspegel von 104 dB(A) und bei einem American Football - Spiel ein Schallleistungspegel von 108 dB(A)
zu erwarten. Bei einem American Football - Spiel wird als Spitzenwert eine max. Schallleistung von 118 dB(A) genannt.
Der Schallleistungspegel steigt zusätzlich an, wenn Zuschauer das Spiel verfolgen.
7.1.5.2 Immissionsschutz - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Thema Lärm
Einschätzung des Sportplatzlärms
Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden
Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde in Absprache mit der Planung die Sportanlage auf ein
Höhenniveau von 250 m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch
eine Erdanschüttung in Höhe von 255 m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
Nach Angaben der Vereine im Juni/Juli 2014 liegt die Zuschauerzahl beim Baseball bei etwa 30 Zuschauern und bei
Heimspielen der Borussia Brand bei etwa 100 - 150 Zuschauern. Ein Aufsteigen des Fußballvereins in eine hohe Spielklasse wird auf absehbare Zeit nicht erwartet.
Mit dem Programm der Firma Wölfel wurde unter Zugrundelegung der Sportanlagenlärmschutzverordnung simuliert,
inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen Wohnnutzung (Immissionspunkte siehe Lageplan) eingehalten
werden kann.
Durch den Sportbetrieb ergibt sich rein rechnerisch an den nächstliegenden angrenzenden Fassaden der mehrgeschossigen Wohnbebauung (WA-Gebiet) eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes in der Ruhezeit von ca. 3 dB(A). Die
Gebäude wurden seinerzeit vor dem Bau der Brander Wallanlage genehmigt und gebaut (1993). Die Fassaden und
Grundrisse der Gebäude wurden unter Berücksichtigung der Lärmbelastung durch die BAB konstruiert (Immissionsschutzgutachten Dr.-Ing. J. Schimansky vom 27: Febr. 1993). Die Lärmbelastung durch die BAB liegt an den gewählten
Immissionsorten lt. Lärmkataster bei ca. 63 dB(A) (Lden) und ist ca. 9 dB(A) höher als die des möglichen Sportlärms.
Entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die zuständige Behörde von der Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach 1.4 des Anhangs der 18. BImschV überlagert werden. Das ist nach hiesiger Einschätzung durch die vorgenannten Daten zu belegen.
Gegen die Einrichtung der Sportanlage an dieser Stelle bestehen keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen,
weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind.
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Einschätzung des Parkplatzlärms
Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch
von den Spielern und Besuchern des Naturrasensportplatzes genutzt werden. Die geforderte Stellplatzkapazität ist vorhanden. Durch die vereinsmäßige Nutzung wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Für diesen Bereich liegen keine aktuellen Verkehrsdaten vor. Die Parkplatzanlage
wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener
Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Nach hiesiger Einschätzung werden die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An-und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung führen, da keine
Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens ergibt
sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist.

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Thema Lufthygiene
Durch die Anlage des stark begrünten Walls wird die Filterfunktion gegen die von der Autobahn kommenden Luftschadstoffe wirksam, was sich positiv auf die Erholungsfunktion der entstandenen Grünfläche mit Sporteinrichtungen auswirkt.
7.1.5.3 Grün- und Freiflächen - Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum dem Aufenthalt im Freien, der Erholung, Spiel- und Sportzwecken, verbessern das Lokalklima und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei.
Rechtliche Vorgabe
Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange von Sport,
Freizeit und Erholung in der Planung vor.
Bestandsbeschreibung
Das ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Gelände wurde vor etwa 13 Jahren völlig umgestaltet. Zunächst zu Lärmschutzzwecken entstand der „Brander Wall“. 2002/2003 erfolgte der Ausbau zur Erholungsfläche. Zur Autobahn hin befindet sich eine dichte Gehölzpflanzung. Es entstand ein durchgrünter Erholungsraum mit Wegeverbindungen zum Siedlungsbereich und in die freie Landschaft, mit Aussichtpunkten, mit Spiel- und Sportstätten, mit Ruhepunkten, mit ebenen
Flächen zum Spielen, Picknicken, Grillen, mit Teichfläche als Naturerlebniszone, mit Hügeln zum Rodeln oder als Mountainbikestrecke.
7.1.5.4 Grün- und Freiflächen - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Aufgrund der Nutzung durch den Verein Borussia Brand wird der Sportplatz im Zuge der Ertüchtigung eingezäunt.
Dadurch geht der Allgemeinheit dieser Bereich als Erholungsfläche zur freien Nutzung verloren. Der südlich des Sportplatzes angelegte, rund 10 ha große Bereich steht weiterhin dafür zur Verfügung und wird deswegen als Parkanlage planungsrechtlich gesichert werden. Die bestehenden Wegeverbindungen sind von der Einzäunungsmaßnahme nicht betroffen.
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird die Nutzung als „Öffentliche Grünfläche“ rechtlich gesichert.
7.1.6 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt haben die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, den Zusammenhang von Lebensräumen sowie Biotopverbundsystem im Blick. Dabei wird
besonders auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Biotoptypen für die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
7.1.6.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben
Die Vogelschutzrichtlinie (VogelSchRL) zielt auf den Schutz und Erhalt sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten
und ihrer Lebensräume und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) auf die Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ab.
Lt. Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
 Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
 die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
 die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind. Desweiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne.
Das Plangebiet liegt im Wirkungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen LandschaftSeite 11 / 17

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selementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz
von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt.
Bestandserfassung und Bewertung
Das bisherige Planungsrecht sieht „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Nutzung als Lärmschutzwall mit Freizeiteinrichtungen wurde im Rahmen der Genehmigung des „Brander Walls“ bereits seitens der ULB beurteilt. Begrüßt wurde
seinerzeit, dass durch die künstliche Einrichtung eines gestalteten Lärmschutzwalls intensive wie auch extensive Maßnahmen zur Naherholung einhergehen. Dadurch konnte ein zusätzlicher Flächenverbrauch für Sporteinrichtungen im
Stadtteil Brand mit all seinen ökologischen Folgen vermieden werden.
7.1.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die neue Nutzung des Landschaftsraums als Grünanlage führt zu keiner wesentlichen Versiegelung von Flächen. Für die
Fauna wirkt die Autobahn sehr störend, so dass sich dort keine sensitiven Tierarten angesiedelt haben. Die geplanten
baulichen Maßnahmen, Errichtung einer Zaunanlage einschließlich von Ballfangzäunen, die Anlage von 2 kleinräumigen
Unterständen sowie die Nutzung einer Erweiterungsfläche als Beachvolleyballfeld haben keinen störungsrelevanten Einfluss auf die lokale Fauna und Flora.
Belange des Artenschutzes
Aufgrund der Nähe zur westlich angrenzenden Autobahn und dem östlich befindlichen Siedlungsraum sowie der aktuellen
Freizeitnutzung des Geländes ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des
Anhangs II der FFH-Richtlinie, bzw. keine Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie im von den Veränderungen
betroffenen Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH Richtlinie aufgeführten Tiere und
Pflanzen.
Eingriffsbewertung
Durch die Umwandlung der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“, die weitführende landwirtschaftlich begründete
Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen ermöglicht hätte, in die Festsetzung „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung
Park erfolgt eine weitgehende Sicherung der vorhandenen ökologischen Strukturen und damit eine ökologische Aufwertung des Plangebietes. Daher sind unter dem Aspekt einer naturschutzrechtlich sachgerechten Erfassung und Bewertung
der Auswirkungen der Bebauungsplanänderung keine Ausgleichsmaßnahmen für die oben beschriebenen geringfügigen
baulichen Maßnahmen erforderlich.
7.1.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
 Sollte zu einem späteren Zeitpunkt Beleuchtungsanlagen in der Grünanlage errichtet werden, dürfen nur insektenfreundliche Beleuchtungskörper verwendet werden.
7.1.7 Schutzgut Boden
Bei der Erörterung des Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere,
Pflanze und Bodenorganismen, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer, sowie seine Seltenheit und kulturelle
Bedeutung eingegangen.
7.1.7.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern
oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden
zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird durch das Bundes-Bodenschutzgesetz
gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
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Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen
Bei dem “Brander Wall“ handelt es sich um eine Aufschüttung, die dem Lärmschutz gegen die von der Autobahn A 44
hereingetragenen Immissionen dient. An die eingebauten Materialien wurden in der wasserrechtlichen Genehmigung
bestimmte Qualitätsanforderungen gestellt; dabei waren entsprechende Werte der LAGA -Liste (Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen - Technische Regeln -, Länderarbeitsgemeinschaft Abfall,
05.09.1995) einzuhalten.
Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 5 Nr. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altablagerungen stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert
worden sind. Eine Altablagerung wird als Altlast qualifiziert, soweit durch sie schädliche Bodenveränderungen oder Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Da nur unbedenkliche Materialien verbaut wurden, handelt es sich weder um eine Altlast noch um eine Altlasten-Verdachtsfläche.
Schutzwürdige Böden
Durch die Aufschüttung des „Brander Walls“ sind die ehemals vorhandenen Pseudogley-Böden, die eine mittlere Schutzwürdigkeit besaßen, zwischenzeitlich überformt.
7.1.7.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben
Gegen die Änderung der Nutzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ zu „Öffentlicher Grünfläche“ bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet betroffen sind und keine
Eintragungen im Altlastenkataster der Stadt Aachen vorliegen. Damit erübrigt sich aus bodenschutzrechtlicher Sicht die
Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen. Offene
Bodenflächen sind weitmöglich zu erhalten, Versiegelungen bzw. wasserdichte Befestigungen sollten auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt werden.
7.1.8 Schutzgut Wasser
Hier steht der Schutz der Gewässer und ihrer Funktionen für Mensch und Naturhaushalt im Vordergrund. Wichtige Themen sind dabei der Umgang mit dem Grundwasser, den oberirdischen Gewässer, den (Thermal)quellen, dem Abwasser,
der Gewässergüte, dem Hochwasserschutz sowie den unterschiedlichen Nutzungen des Wassers allgemein.
7.1.8.1 Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben
Gemäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang
mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der
direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben
und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Gemäß § 97 LWG - Innenbereich darf an fließenden Gewässern eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der
Böschungskante nur zugelassen werden, wenn ein bestehender Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange bezüglich des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, wie z.B. die Sicherung der naturnahen Entwicklung der Gewässer und seiner Randstreifen, die die Gewässergüte beeinflusst sowie das Verschlechterungsverbot am
Zustand der Gewässer. Das Ziel des Gewässerschutzes ist die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie, die einen guten
ökologischen Zustand der Gewässer einfordert.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG i.V.m. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist grundsätzlich Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten.
Grundwasserschutz
Der Grundwasserstand im o.g. Planbereich befindet sich, ohne Berücksichtigung der Anschüttung des Walls, bei mehr als
drei Meter unter der ehemaligen Geländeoberfläche (Quelle: Baugrundkarte).

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Nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwassermessstellenkatasten) befindet sich im o.g. Planbereich keine
Grundwassermessstelle, die erhalten und geschützt werden muss. Es sind keine Thermalquellen im Planbereich vorhanden.
Wasserschutzgebiete (§ 52 WHG i.V.m. Verordnung)
Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, jedoch sieht die bereits im Entwurf existierende Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“, die voraussichtlich in Kürze rechtskräftig wird, im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der dann
rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen.
Oberirdische Gewässer / Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG))
Das Gewässer „Brander Graben“, das von einem kleinen, auf dem Plangelände gelegenen Teich gespeist wird, fließt in
östlicher Randlage im Plangebiet zunächst in Richtung Nordosten, dann in Richtung Nordwesten und mündet anschließend, nach Unterquerung der Autobahn, in den Haarbach. Für den Brander Graben ist kein Überschwemmungsgebiet
ausgewiesen. Es ist kein Ausbau des Gewässers gemäß § 24 WHG in diesem Bereich vorgesehen.
Im Einzugsgebiet des Haarbaches besteht ebenso wie an der Wurm Hochwassergefahr.
Entwässerung
Das o.g. Plangebiet, das bisher gemäß Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen ist, entwässert das überschüssige Niederschlagswasser, welches nicht auf der Fläche versickert, in den Brander Graben. Hierzu
existiert eine entsprechende Einleitungsgenehmigung zugunsten des Betreibers.
7.1.8.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz
Eine negative Auswirkung auf das Grundwasser wird aufgrund des im Kartenmaterial ausgewiesenen Grundwasserstandes bei mehr als drei Meter unter der ehemaligen Geländeoberfläche (Quelle: Baugrundkarte) nicht erwartet. Anderenfalls
lässt sich das Grundwasser durch entsprechende Maßnahmen schützen, die in einem eigenständigen wasserrechtlichen
Verfahren regelbar sind.
Seitens der Unteren Wasserbehörde werden keine Bedenken gegen die Errichtung eines Teilbereiches der Sportstätte in
der künftigen Wasserschutzzone erhoben, wenn die Entwässerung dieses Bereiches, inklusive der Drainageeinrichtungen, das anfallende Niederschlagswasser aus der Wasserschutzzone herausleiten, was technisch grundsätzlich umsetzbar ist.
Ferner ist sicherzustellen, dass bei einem Einsatz von Dünger für die Spielfeldflächen nur zugelassene Düngemittel verwendet werden und mengenmäßig nur so viel Düngemittel verwendet werden, wie der Rasen aufnehmen kann, sodass
ein Ausspülen von Anteilen des Düngemittels in den Boden unterhalb der Drainage ausgeschlossen ist. Zudem ist ein
ausreichender Abstand der Drainageleitung zur Rasenoberfläche Voraussetzung.
Sollte die neue Wasserschutzgebietsverordnung in Kraft treten, bevor der Sportplatzumbau erfolgt ist, ist es erforderlich,
eine Genehmigung zu beantragen, welche jedoch in Aussicht gestellt wird.
Oberirdische Gewässer / Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG))
Bei der Herrichtung des Sportplatzes ist eine Drainage für einen kleinen Teilbereich geplant.
Zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes wurde der Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan) nach § 75
WHG aufgestellt, der eine Vielzahl von Maßnahmen beinhaltet, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden. Bis zum
Vollzug dieser Maßnahmen ist bei Neuversiegelungen im betroffenen Einzugsbereich darauf zu achten, dass sich die
Hochwassersituation nicht verschärft. Dies wird durch dezentrale Maßnahmen, wie z.B. eine Drosselung oder Rückhaltung des von über das bisherige Maß hinausgehenden, abfließenden Wassers erreicht.
Im Rahmen der Umsetzung des Projektes können Maßnahmen, wie o.a. getroffen werden, die eine Verschärfung des
Hochwasserschutzes vermeiden.
Ein Heranrücken des Sportplatzes an den gesetzlich mindestens einzuhaltenden Schutzstreifen ist nicht vorgesehen.

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Entwässerung
Durch den Anschluss von Drainagen wird sich das gezielt abzuleitende Niederschlagswasser erhöhen. Dies wird nicht zu
negativen Auswirkungen führen, da diesen durch entsprechende technische Maßnahmen (Drosselung/Rückhaltung)
begegnet werden kann.
7.1.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
 Einleitung des Drainagewassers der Sportanlage und des Dachflächenwassers in den Brander Graben ist gemäß
den Bestimmungen des § 51 a LWG zu verfolgen. Die Einleitungsstelle sollte als zusätzliche Schutzmaßnahme
außerhalb des künftigen Trinkwasserschutzgebietes liegen, also nordöstlich des Plangebietes.
 Verwendung von zugelassene Düngemittel für die Spielfeldflächen auf ein Minimum reduzieren
 Anpassen der bestehenden Entwässerung an die höheren abzuleitenden Niederschlagswässer unter Beachtung
des Hochwasserschutzes
7.1.9 Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle, Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren), klimarelevante Freiräume.
Die planungsrechtliche Änderung der Flächenausweisung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „öffentliche Grünfläche“
sorgt weiterhin für eine Freihaltung von Bebauung. Die Fläche bleibt dem Freilandklima zugeordnet. Daher ist der Klimabelang von der Planung nicht negativ betroffen.
7.1.10 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild,
Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume
Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf Punkt 2.2.1 verwiesen.
Das Landschaftsbild wurde bereits mit der Anlage des „Brander Walls“ stark verändert. Durch seine Gestaltung als Erholungsraum grenzt er den Stadtteil Brand zur stark befahrenen Autobahn ab. Dadurch wird der zerschneidende Charakter
der Autobahn visuell abgemildert.
7.1.11 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, archäologischen Fundstellen, Böden mit Funktionen als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Denkmalbereichen, Kulturlandschaften, historisch gewachsenen prägenden städtebaulichen Situationen einschließlich der Sichtbezüge, historischen Grünanlagen und Gewässern.
Kultur- und Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen. Die vor rund 10 Jahren gestaltete Fläche „Brander Wall“ hat
sich selbst zum „Kultur- Und Sachgut“ entwickelt.
7.1.12 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Durch die vereinsmäßige Nutzung des nördlich gelegenen Sportplatzes verringert sich die frei zugängliche Fläche des
Erholungsgebietes, was jedoch nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Umweltzustandes führen wird, da es sich
nur um einen geringen Teil der Erholungsfläche handelt (etwa 12%), der weiterhin naturbelassen bleibt (Rasenfläche statt
Kunstrasen oder Ascheplatz). Auch die Ausweisung als Wasserschutzgebiet wird die Erholungsfunktion der öffentlichen
Grünanlage nicht wesentlich beeinträchtigen.

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b) Nullvariante
Bei Beibehaltung der Ausweisung „Flächen für die Landwirtschaft“ werden keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt
erwartet.
c) Alternativplanung
Für die Verlagerung des Sportplatzes „Karl-Kuck-Straße“ in den „Brander Wall“ wurden Alternativstandorte geprüft mit
dem Ergebnis, dass der Standort im „Brander Wal“l der beste zu realisierende Standort ist, zumal er keine zusätzliche
Inanspruchnahme von Freiflächen beinhaltet.
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen
Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnisund Verfahrensstand erstellt.
Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der
Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen. Die
Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im
Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Die Lärmabschätzung erfolgte unter Zuhilfenahme des Lärmberechnungsprogramm IMMI 6.0.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen
zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen
auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung)
Für den Planbereich wurde eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB mit nachfolgendem Ergebnis durchgeführt.
Der „Brander Wall“ wird als ein Erholungsgebiet mit sportlichen Einrichtungen gesichert. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt werden nicht erwartet, da ausreichende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen getroffen
werden. Im Gegenteil: es steht ein ortsnaher vielfach naturnah gestalteter Erholungsraum zur Verfügung, der eine große
Palette von Freizeitaktivitäten aber auch Orte der Ruhe und des Weitblicks anbietet.
Es sind keine naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ausgewiesen. Wegen der Nähe zur Siedlung und der Autobahn befinden sich keine vom Aussterben bedrohten Tierarten in diesem Bereich.
Gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung hat die Parkanlage „Brander Wall“ an ökologischem Wert gewonnen. Daher
bedarf es keiner weiteren ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Ertüchtigung des Rasensportplatzes verbundenen, als geringfügig eingestuften Beeinträchtigungen.
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, da keine schutzwürdigen Böden in dem Plangebiet angetroffen wurden und für die Fläche keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen vorliegen.
Da das Erholungsgebiet wohnungsnah liegt, ist es gut fußläufig erreichbar, so dass eine erhebliche Erhöhung der verkehrsbedingten Immissionen nicht zu erwarten ist. Der Rasensportplatz bleibt weiterhin nur fußläufig erreichbar; eine
Ausnahme ist nur für Pflegefahrzeuge vorgesehen. Lediglich die Anfahrt der Parkplätze im Bereich des Schulzentrums
wird sich bei einer intensiveren Nutzung der Sporteinrichtungen durch den Verein erhöhen; die dadurch entstehende
Belastung wird voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führen.
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VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung zur Offenlage
Fassung vom 27.08.2014

Die angrenzende Wohnbebauung an der Schagenstraße ist gegen die Sportplatznutzung aufgrund der Geländemodellierung immissionsschutzrechtlich geschützt.
Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt werden nicht erwartet. Auf die anstehende Ausweisung einer Teilfläche
als Wasserschutzzone (Schutzzone II) wird hingewiesen. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen, was nur bei baulichen Veränderungen relevant werden wird.
Da keine weitere Flächenversiegelung ansteht, bleibt der Planbereich auch nach der Nutzungsänderung dem Freilandklima zugeordnet.
8. Auswirkungen der Planung
Mit der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 – Brander Feld – soll Planungsrecht für eine Sportplatznutzung
geschaffen werden. Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall ist Voraussetzung für die Entwicklung eines Wohngebietes auf der dann freiwerdenden Fläche an der Karl-Kuck-Straße.
Die geplante Nutzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ fügt sich in die Nutzungsstruktur des
Brander Walls ein, der über seine Funktion als Lärmschutzwall hinaus, die Möglichkeit einer wohnungsnahen Naherholungsnutzung schafft. Im Brander Wall sind bereits verschiedene Freizeitnutzungen angesiedelt, wie Kinderspielplatz, Skateboard Bahn und Spazierwege.
Die ursprünglich festgesetzte Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wurde bisher nicht ausgeübt und ist aufgrund
der topografischen Situation auch zukünftig nicht sinnvoll. Die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ entspricht der
planerischen Zielsetzung, hier einen Naherholungsraum für die Brander Bürger planungsrechtlich zu sichern.
9 Kosten
Die Kosten für die Gesamtmaßnahme Sportplatzanlage im Lärmschutzwall Brand betragen nach den jetzt vorliegenden Kostenberechnungen insgesamt rd. 2.282.000,00 €. Unter Berücksichtigung der bereits im Haushalt veranschlagten Haushaltsmittel für den Neubau einer Sportplatzanlage im Lärmschutzwall Brand (PSP-Element 5-080102100-00100-900-1, Sachkonto 78520000) in Höhe von insgesamt 1.125.000 €, ergibt sich ein durch die Vermarktung
des Sportplatzgeländes Karl-Kuck-Straße noch abzudeckender Betrag in Höhe von rd. 1.200.000 €.
10. Plandaten
Plangebiet insgesamt
Öffentliche Grünfläche (Sportplatz)
Öffentliche Grünfläche (Parkanlage)

11,3 ha
1,4 ha
9,9 ha

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung am
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 678 -Brander Feld- beschlossen hat.

die

Aachen, den

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

Seite 17 / 17

Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980
der Stadt Aachen - Brander Feld -

Geltungsbereich -------

FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Entwurf der Begründung und Umweltbericht zur
Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
- Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44 / E 40, Schulzentrum Brander Feld und der
Wohnbebauung an der Schagenstraße
(Stand 27.08.2014)

Lage des Plangebietes
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung
zum Offenlagebeschluss

Inhalt
Teil A
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. § 2a Ziff.1 BauGB)
1.

Planung

2.

Derzeitige Situation

3.

Darstellung des Regionalplanes

4.

Masterplan Aachen* 2030

5.
5.1

Flächennutzungsplan
Änderung des Flächennutzungsplanes

6.
6.1

Landschaftsplan
Änderung des Landschaftsplanes

7.

Auswirkungen der Planung

8.

Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung

9.

Beteiligung der Bezirksregierung Köln

Teil B
Umweltbericht
1. Allgemein
2. Einleitung

3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4. Zusammenfassung

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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-

1.

Entwurf der Begründung
zum Offenlagebeschluss

Planung

Das Plangebiet, für das eine Darstellungsänderung angestrebt wird, befindet sich zwischen der Autobahn BAB A44/ E40,
dem Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand.
Der gesamte Bereich der Änderung ist ca. 11,3 ha groß und umfasst den süd-westlichen Teil der 2004 fertiggestellten
Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“.
In seiner Funktion schützt die Anlage als Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm.
Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Durch die Herrichtung der Lärmschutzund Parkanlage hat sich die planerische Zielsetzung für diesen Bereich grundlegend geändert.
Darüber hinaus besteht seit längerer Zeit die Absicht, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom
Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/
Brander Wall zu verlagern. In der Vergangenheit wurden verschiedene Alternativstandorte für den neuen Sportplatz
geprüft, mit dem Ergebnis, dass der Bereich Rombachstraße/ Brander Wall die Lösungsvariante mit den meisten Vorteile
ist.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sportplatznutzung zu schaffen, soll auf der Ostseite des
Lärmschutzwalles, angrenzend an den vorhandenen Spiel- und Bolzplatz, die derzeit sportlich nutzbare Rasen/Wiesenfläche, die bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt wird, die entsprechende Zweckbindung erhalten.
Die Rasenfläche als eingefriedetes Sportgelände umfasst eine Größe von 1,4 ha. Die fußläufige Erschließung erfolgt über
die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr
bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert die VII. Änderung des vorhandenen Bebauungsplans 678 –
Brander Feld – diese neue Zielsetzung. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt parallel.

2.

Derzeitige Situation

Entlang der BAB A 44 / E 40 wurde im Streckenabschnitt zwischen der Münsterstraße und dem Fuß-Radwegtunnel
zwischen Driescher Hof und Brander Feld und in dem Bereich zwischen der Bebauung und der BAB ein Lärmschutzwall
aufgeschüttet. Er dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld zum Schutz vor dem Autobahnlärm und als
Naherholungsgebiet; er ist so angelegt, dass er den Autobahndamm um etliche Höhenmeter überragt; er ist mit Bäumen
und Büschen bepflanzt und stellt optisch eine deutliche Trennung dar.

3.

Darstellung des Regionalplanes

Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage,
eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht
eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2013, stellt “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale
Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld4.

Entwurf der Begründung
zum Offenlagebeschluss

Aussagen Masterplan Aachen* 2030

In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind
daher gem. §1 (6), Nr.11 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche
Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige
Entwicklung auch für das Handlungsfeld 7 „Grüne Finger – grüne Inseln“ absteckt. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen
des Handlungsfeldes 7 ist der Schutz intakter Lebensräume, wobei hier das Augenmerk auf den Wandel der
Kulturlandschaft liegt. Der bereits 2004 angelegte „Brander Wall“ wurde hierbei Teil der Bestandaufnahme und bildet
durch seine Funktion als Naherholungsbereich eine gelungene Folgenutzung. Im Handlungsfeld 8 „Natur und Umwelt“ ist
entlang der BAB 44 eine “offene Kulturlandschaft zum Schutz der intakten artenreichen Lebensräumen“ sowie die
Überlagerung von Flächen für den Trinkwasserschutz dargestellt. Auch diese Zielsetzung korrespondiert mit den Inhalten
der geplanten Flächennutzungsplanänderung.
5.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist
seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Im Flächennutzungsplan ist im Hauptplan der Planbereich als “Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt.
5.1

Änderung des Flächennutzungsplanes

Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die
bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum
Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Sportanlage”
dargestellt werden.
Die Bezirksregierung Köln überarbeitet z.Zt. die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der
Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Bei Rechtskraft der neuen Verordnung soll im Hauptplan unter 4. nachrichtliche
Übernahme die aktuelle Abgrenzung der Wasserschutzzonen für den Änderungsbereich dargestellt werden.

6.

Landschaftsplan

Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte
(M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht.
In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist nördlich eine kleinere Teilfläche Entwicklungsziel 5 “Ausstattung der
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes“ und der übrige Teil Entwicklungsziel 1 “Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“
dargestellt.

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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung
zum Offenlagebeschluss

In der Festsetzungskarte ist für die kleinere nördliche Teilfläche “Aufforstung für bestimmte Baumarten“ mit der Vorgabe
Laubmischwald und der übrige Planbereich als “Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern” festgesetzt.
6.1
Änderung des Landschaftsplanes
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes haben
Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht).
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die
den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer
Kraft treten.

7.

Auswirkungen der Planung

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche
Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen
Lage gerecht wird, gefördert werden.
Die ursprünglich festgesetzte Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wurde bisher nicht ausgeübt und ist aufgrund der
topografischen Situation auch zukünftig nicht sinnvoll. Die Festsetzung „Grünflächen“ entspricht der planerischen
Zielsetzung, hier einen Naherholungsraum für die Brander Bürger planungsrechtlich zu sichern. Integriert in die
Darstellung soll Planungsrecht für eine Sportplatznutzung geschaffen werden. Die Verlagerung des Sportplatzes von der
Karl-Kuck-Straße in den „Brander Wall“ ist Voraussetzung für die Entwicklung eines Wohngebietes auf der dann
freiwerdenden Fläche an der Karl-Kuck-Straße.
Die geplante Nutzung als Sportplatz fügt sich in die Nutzungsstruktur des „Brander Walls“ ein, der über seine Funktion als
Lärmschutzwall hinaus, die Möglichkeit einer wohnungsnahen Naherholungsnutzung schafft. Im „Brander Wall“ sind
bereits verschiedene Freizeitnutzungen angesiedelt, wie Kinderspielplatz, Skateboard Bahn und Spazierwege.
Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine
Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze für
den Trainings- und Spielbetrieb sind auf dem öffentlichen Parkplatz an der Gesamtschule Brand geplant. Die genauere
Ausgestaltung erfolgt über den Bebauungsplan.

8.

Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung

Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.

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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung
zum Offenlagebeschluss

Aussage Masterplan Aachen*2030
„Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätformen sowie der
Ausbau erneuerbarer Energien sind die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie.
Ergänzend dazu sind Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, um bspw. Gesundheitlich bedenkliche
Aufheizungen von Stadtquartieren zu vermeiden und klimatische Extremereignisse abzupuffern.“
Für die Schaffung und den Erhalt von Kaltluftbildungsflächen mit Klimaausgleichsfunktion, ist die Anlage
„Brander Wall“ sowohl für die nahegelegenen Wohnsiedlungsbereiche in Aachen-Brand als auch für die
nördliche Autobahnseite (WA, Forst-Driesch) gut geeignet. Zudem zeigt das Areal Brander Wall eine
Klimapufferfunktion für beide Ortsteile auf. Die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung zur lokalen
Kaltluftsituation im Aachener Talkessel und seinen Randgebieten bestätigen diese raumbezogene Bewertung
sehr deutlich.
Die planerische Sicherung des Areals als Grünfläche mit teilweiser Sportfunktion dient daher als
stadtklimabezogene Maßnahme zur Unterstützung des lokalen Klimaschutzes.

9.

Beteiligung der Bezirksregierung Köln

Gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist bei der zuständigen Behörde anzufragen, ob die beabsichtigte
Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Mit Schreiben vom 09.07.2014 wird
seitens der Bezirksregierung Köln grundsätzlich die Anpassung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes
an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung bestätigt.

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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung
zum Offenlagebeschluss

Teil B
- Entwurf zum Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) 1.

Allgemein
Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit
werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle
berücksichtigt.
Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Zusätzlich hat eine Erklärung zum Umweltbericht zu erfolgen. In dieser werden die Art und Weise, die Umweltbelange
in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, dargestellt, mögliche Alternativen untersucht und hinsichtlich ihrer
Umsetzung bewertet.

Bisherige Darstellung im FNP
Flächen für die Landwirtschaft

Zukünftige Darstellung im FNP
Grünflächen
Sportanlage

Lage des Plangebietes

UP-Projekt- Nr. 404

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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-

2.

Entwurf der Begründung
zum Offenlagebeschluss

Einleitung

Das ca. 11,3 ha große Plangebiet –bekannt als „Brander Wall“ - liegt im Stadtbezirk Aachen - Brand zwischen der BAB A
44 im Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird
es von der Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt.
Der „Brander Wall “dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Er ist als
öffentliche Grünanlage weitgehend als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen
modelliert und vielfältig bepflanzt. In ihn sind die unterschiedlichsten Spiel- und Sportflächen integriert, Flächen für den
Vereinssport aber auch Flächen für frei gestaltbare sportliche Aktivitäten, wie Mountainbike, Skaterbahn, Schaukeln,
Rutschen Rodeln pp. Er verfügt über ein internes Wegenetz, das zu Spaziergängen einlädt aber auch Verbindungen in
Richtung Aachen - Innenstadt, Stadtteil Forst und Richtung Zentrum Brand schafft. Er bietet Aussichtspunkte mit einem
Rundumblick über die Siedlungsbereiche bis hin zu Stadtwald und zur Eifellandschaft. Darüber hinaus bietet er
Ruhezonen, u.a. mit einem Teich.
Planungsrechtlich wird die Fläche derzeit im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, als “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den
überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ und im FNP als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt.
In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt.
Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander
Feld -, der für diesen Bereich ebenfalls "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt.
Es ist beabsichtigt, den Sportplatz Karl-Kuck-Straße zugunsten von Wohnbebauung aufzugeben und die im “Brander
Wall“ befindlichen Sportanlagen zu ertüchtigen, um die Sportnutzung im Bereich der Grünfläche zu konzentrieren.
Durch die jetzige Änderung sowohl des Flächennutzungsplanes als auch des Bebauungsplans Nr. 678 soll die bereits
etablierte Nutzung als „öffentliche Grünfläche“ planungsrechtlich gesichert werden.
3.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Hinsichtlich der Umweltfolgenabschätzung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht zur
Bebauungsplanänderung enthält die detaillierte Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt. Sie kommt
zu folgendem Ergebnis:
Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden nicht erwartet bzw. können vermieden oder
ausgeglichen werden.
Da gemäß § 5 BauGB im FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten Entwicklung ergebende
Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt wird, bedarf es der Betrachtung, wie sich die geplante
Bodennutzung verändert und ob dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt.
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung
zum Offenlagebeschluss

Durch die Ausweisung als „Grünfläche“ bleibt der Freiraum weiterhin bestehen, erhält jedoch eine andere Nutzung.
Lt. Statistischem Jahrbuch der Stadt Aachen werden 3,2% des Stadtgebiets als Erholungsflächen (= unbebaute Flächen,
die vorwiegend dem Sport und Erholung dienen) ausgewiesen. Zum einen soll das Plangebiet als Erholungsfläche
gesichert werden, zum anderen wird in der Karl-Kuck-Straße ein Sportplatz zugunsten Wohnbebauung aufgegeben. Dies
führt zu einer Intensivierung der Freizeitnutzung im Bereich des „Brander Walls“ und zur Aufgabe einer bisherigen
Erholungsfläche an der Karl-Kuck-Straße. Die konkreten Umweltauswirkungen für die Karl-Kuck-Straße werden in einem
gesonderten Verfahren im Zuge der Bebauungsplanaufstellung für die Wohnbebauung abgeschätzt und dargelegt. Der
Sportlärm sowie der Verkehrslärm durch die Sportplatzbesucher werden wegfallen, der Verkehrslärm für die
Folgenutzung ist noch zu erfassen.
Mit der Konzentrierung von Vereinssport im Bereich des „Brander Walls“ geht eine Zunahme der verkehrsbedingten
Immissionen auf den Zufahrtsstraßen wie z.B. der Rombachstraße einher. Lt. Ergebnis der Umweltprüfung fällt diese
jedoch geringfügig aus (siehe Ausführungen Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung).
Das Plangebiet liegt in keinem FFH- oder Natura 2000 Gebiet. Die Anlage des „Brander Walls“ entspricht weiterhin den
Zielsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Aachen. Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen gilt die im
Westen befindliche Autobahn als erhebliche Störquelle, so dass sich keine sensiblen Arten in diesem Bereich angesiedelt
haben. Durch die Neugestaltung des Gebietes mit Feuchtzone, Baum- und Heckenstrukturen und Wiesenbereichen
wurde eine artenreichere Pflanzenstruktur erreicht, die Vögeln, Fröschen, Schmetterlingen pp Lebensraum bietet und
damit auch zum Naturerleben des Erholungssuchenden beiträgt.
Für das Plangebiet liegen keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt. Schutzwürdige Böden
liegen nicht vor. Es bleibt weiterhin weitgehend unversiegelt, so dass das Schutzgut Boden von der Planung nicht negativ
betroffen ist.
Durch die Überformung des Geländes mit unbelastetem Material wird das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Das
Gewässer Brander Graben bleibt weiterhin geschützt, da der Bereich von Bebauung freigehalten wird.
Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, jedoch sieht die bereits im Entwurf existierende
Wasserschutzverordnung „Eicher Stollen“, die voraussichtlich in Kürze rechtskräftig wird, im südöstlichen Bereich des
Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind damit auch die Bestimmungen der
dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen.
Mit der Etablierung einer Grünanlage bleibt das Gelände überwiegend unversiegelt. So werden ggf. nur wenige
Maßnahmen anfallen, die zu einer anderen als der natürlichen Entwässerung des Gebiets führen (z.B. Drainage des
Sportplatzes). Im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass sich hierdurch keine
erheblichen negativen Umweltauswirkungen ergeben.
Der Planbereich bleibt weiterhin dem Freilandklima zugeordnet, da kaum klimawirksame Bodenversiegelungen bei der
Anlage der gestalteten Grünfläche vorgenommen werden. Der üppige Baum- und Strauchbestand führt aufgrund seiner
Filterfunktion zu einer Verbesserung des Klimas vor Ort, so dass die Erholungsfunktion nicht durch die
luftverschmutzenden Immissionen der Autobahn stark beeinträchtigt wird.

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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-

Entwurf der Begründung
zum Offenlagebeschluss

Durch die Neuausweisung als öffentliche Grünfläche erfährt das Landschaftsbild eine erhebliche Veränderung. Anders als
eine landwirtschaftliche Nutzung schirmt der Wall visuell den Stadtteil Brand ab. Durch die Höhenlage wird eine
Aussichtsplattform geschaffen, die einen Überblick über den Naturraum, den Stadtteil Brand und die weiteren Stadtteile
von Aachen schafft. Hierin wird eine Bereicherung des Landschaftsbildes gesehen.
Die Schaffung der „Grünanlage Brander Wall“ führt selbst zu einem Kultur- und Sachgut, das es zu schützen gilt.

4.

Zusammenfassung

Zur planungsrechtlichen Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche sind die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 678 und parallel dazu die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen erforderlich. Die
Änderung beinhaltet die Darstellung bzw. Festsetzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „Grünflächen“ bzw.
„Öffentliche Grünfläche“ für den nördlichen Bereich mit der Zweckbestimmung „Sport“ und im südlichen Bereich mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“. Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird,
orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a
BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten.
Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen
ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des
Landschaftsbildes.

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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Abwägungsvorschlag – Eingaben Öffentlichkeit
zur Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und
Änderung Flächennutzungsplan Nr. 132
-Brander Feldfür den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
(Stand 04.06.2014)

Lage des Plangebietes

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Eingaben aus frühzeitiger Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zum Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung
Inhaltsverzeichnis
Niederschrift Anhörungsveranstaltung .................................................................................................................... 3
Schreiben 1, vom 30.05.2000,

Ringstraße 97, 52078 Aachen .......................................................... 7

Schreiben 2, vom 04.06.2000,

Rollefstraße 35, 52078 Aachen ................................................ 8

Schreiben 3, vom 04.06.2000,

, Rollefstraße 35, 52078 Aachen.............................................. 9

Schreiben 4, vom 05.05.2000,

, Schagenstraße 98, 52078 Aachen ...................................... 10

Schreiben 5, vom 05.06.2000,

, Dr. Bernhard-Klein-Straße 59, 52078 Aachen ....................... 11

Schreiben 6, vom 05.06.2000,

, Dr. Bernhard-Klein-Straße 35, 52078 Aachen ............................ 12

Schreiben 7, vom 05.06.2000,

Dr. Bernhard-Klein-Straße 31, 52078 Aachen ............ 13

Schreiben 8, vom 05.06.2000,

Franz-Wallraff-Straße 130, 52078 Aachen ............................... 14

Schreiben 9, vom 06.06.2000,

, Dr. Bernhard-Klein-Straße 18, 52078 Aachen...................................... 15

Schreiben 10, vom 06.06.2000,

Dr. Bernhard-Klein-Straße 33, 52078 Aachen .......................................... 16

Schreiben 11, vom 06.06.2000,

Drei-Rosen-Straße 31, 52066 Aachen ............................................ 17

Schreiben 12, vom 06.06.2000,

, Dr. Bernhard-Klein-Straße, 52078 Aachen ........................ 18

Schreiben 13, vom 07.06.2000,

, Dr. Bernhard-Klein-Straße 10, 52078 Aachen ...................... 19

Schreiben 14, vom 07.06.2000,

, Drei-Rosen-Straße 31, 52066 Aachen ................................... 20

Schreiben 15, vom 07.06.2000,

, Dr. Bernhard-Klein-Straße 164, 52078 Aachen .................... 21

Schreiben 16, vom 06.06.2000,

-Wallraff-Straße 128, 52078 Aachen .................................... 22

Schreiben 17, vom 07.06.2000,

, Dr. Bernhard-Klein-Straße 49, 52078 Aachen ............................ 23

Schreiben 18, vom 07.06.2000,

, Vinzenzstraße 18, 52078 Aachen ............................................. 24

Schreiben 19, vom 08.06.2000,

, Dr. Bernhard-Klein-Straße 91, 52078 Aachen ................... 25

Schreiben 20, vom 08.06.2000,

, Dr. Bernhard-Klein-Straße 129, 52078 Aachen ................................ 26

Schreiben 21 vom 10.06.2000,

, Dr. Bernhard-Klein-Straße 133, 52078 Aachen .......... 27

Schreiben 22, vom 13.06.2000,

, Schagenstraße 107, 52078 Aachen .................................................. 28

Schreiben 23, eingegangen am 14.06.2000,

Dr. Bernhard-Klein-Straße 105, 52078 Aachen 29

Schreiben 24, eingegangen am 30.06.2000,

............................................................................................. 30
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VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Niederschrift Anhörungsveranstaltung

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VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Seite 6 von 30

Schreiben 1, vom 30.05.2000,

Ringstraße 97, 52078 Aachen

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Schreiben 2, vom 04.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Rollefstraße 35, 52078 Aachen

Seite 8 von 30

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Schreiben 3, vom 04.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Rollefstraße 35, 52078 Aachen

Seite 9 von 30

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Schreiben 4, vom 05.05.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Schagenstraße 98, 52078 Aachen

Seite 10 von 30

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Schreiben 5, vom 05.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Dr. Bernhard-Klein-Straße 59, 52078 Aachen

Seite 11 von 30

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Schreiben 6, vom 05.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Dr. Bernhard-Klein-Straße 35, 52078 Aachen

Seite 12 von 30

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Schreiben 7, vom 05.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Dr. Bernhard-Klein-Straße 31, 52078 Aachen

Seite 13 von 30

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Schreiben 8, vom 05.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Franz-Wallraff-Straße 130, 52078 Aachen

Seite 14 von 30

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Schreiben 9, vom 06.06.2000

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Dr. Bernhard-Klein-Straße 18, 52078 Aachen

Seite 15 von 30

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Schreiben 10, vom 06.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Dr. Bernhard-Klein-Straße 33, 52078 Aachen

Seite 16 von 30

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Schreiben 11, vom 06.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Drei-Rosen-Straße 31, 52066 Aachen

Seite 17 von 30

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Schreiben 12, vom 06.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Dr. Bernhard-Klein-Straße, 52078 Aachen

Seite 18 von 30

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Schreiben 13, vom 07.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Dr. Bernhard-Klein-Straße 10, 52078 Aachen

Seite 19 von 30

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Schreiben 14, vom 07.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Drei-Rosen-Straße 31, 52066 Aachen

Seite 20 von 30

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Schreiben 15, vom 07.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Dr. Bernhard-Klein-Straße 164, 52078 Aachen

Seite 21 von 30

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Schreiben 16, vom 06.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Franz-Wallraff-Straße 128, 52078 Aachen

Seite 22 von 30

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Schreiben 17, vom 07.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

, Dr. Bernhard-Klein-Straße 49, 52078 Aachen

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Schreiben 18, vom 07.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Vinzenzstraße 18, 52078 Aachen

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Schreiben 19, vom 08.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Dr. Bernhard-Klein-Straße 91, 52078 Aachen

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Schreiben 20, vom 08.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

, Dr. Bernhard-Klein-Straße 129, 52078 Aachen

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Schreiben 21 vom 10.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Dr. Bernhard-Klein-Straße 133, 52078 Aachen

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Schreiben 22, vom 13.06.2000,

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

, Schagenstraße 107, 52078 Aachen

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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Schreiben 23, eingegangen am 14.06.2000,

Dr. Bernhard-Klein-Straße 105, 52078 Aachen

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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Schreiben 24, eingegangen am 30.06.2000,

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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Abwägungsvorschlag – Stellungnahme der Verwaltung
Zur Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und
Änderung Flächennutzungsplan Nr. 132
-Brander Feldfür den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
(Stand 04.06.2014)

Lage des Plangebietes

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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Eingaben aus frühzeitiger Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zum Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme der Verwaltung zur Niederschrift Anhörungsveranstaltung ............................................................ 3
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1, vom 30.05.2000 ....................................................................... 6
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 2, vom 04.06.2000 ....................................................................... 7
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 3, vom 04.06.2000 ....................................................................... 8
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 4, vom 05.05.2000 ....................................................................... 9
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 5 und 6 vom 05.06.2000............................................................. 10
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 7, vom 05.06.2000 ..................................................................... 11
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 8, vom 05.06.2000, Schreiben 9 und Schreiben 10 vom
06.06.2000 ............................................................................................................................................................ 12
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 11, vom 06.06.2000 ................................................................... 13
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12, vom 06.06.2000 ................................................................... 14
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 13, vom 07.06.2000 ................................................................... 15
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 14, vom 07.06.2000 ................................................................... 16
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 15 vom 07.06.2000 und Schreiben 16 vom 06.06.200 ............... 17
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 17, vom 07.06.2000 ................................................................... 18
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 18, vom 07.06.2000 ................................................................... 19
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 19, vom 08.06.2000 ................................................................... 20
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 20, vom 08.06.2000 ................................................................... 21
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 21 vom 10.06.2000 .................................................................... 22
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 22, vom 13.06.2000 ................................................................... 23
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 23, eingegangen am 14.06.2000................................................ 24
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 24, eingegangen am 30.06.2000................................................ 25

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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zur Niederschrift Anhörungsveranstaltung
Die während der Anhörungsveranstaltung vorgebrachten Fragen, Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden
stichpunktartig in der Niederschrift festgehalten. Nachfolgend werden die angesprochenen Belange zusammengefasst und behandelt.
Nutzung Brander Wall durch die Allgemeinheit
Aktuell umfasst das Plangebiet für die Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes
den gesamten Bereich des Brander Walls, zwischen Münsterstraße und Tunneldurchgang Driescher Hof. Es ist
ca. 11,3 ha groß und soll im Flächennutzungsplan wie auch im Bebauungsplan mit der Festsetzungen Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden. Ca. 1,4 ha (ca. 12%) davon sollen mit der Zweckbestimmung „Sport“ für
die Nutzung als Sportplatz gesichert werden. Diese Fläche soll eingezäunt und über den Schulsport hinaus von
Borussia Brand und den Aachen Greyhounds als Trainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt werden. Die übrige Fläche soll als Naherholungsgebiet dienen und die Zweckbestimmung „Parkanlage“ erhalten.
Diese Fläche ist bereits gestaltet mit Spielflächen, Flächen für Picknicken, Grillen usw. mit Hügel zum Rodeln
oder als Mountainbikestrecken. Diese Flächen bleiben erhalten, so dass der Brander Wall trotz der Reduzierung
der Fläche seine Funktion als Naherholungsgebiet weiterhin erfüllen kann.
Wer nutzt den Sportplatz, wer entscheidet über die Nutzung
Die Nutzung des Sportplatzes erfolgt durch die beiden Sportvereine Borussia Brand und den Aachen
Greyhounds als Trainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball. Weiterhin steht er den Schulen für Schulsport zur Verfügung.
Sportplatz im Feuchtgebiet
Der geplante Sportplatz liegt nicht in einem Feuchtgebiet. Der gesamte aufgeschüttete Lärmschutzwall ist
grundsätzlich wasserdurchlässig und weist keine Bereiche mit Staunässe auf, die zur Bildung eines Feuchtgebietes führen könnten. Vermutlich wird hier der künstlich angelegte Bereich angesprochen, der benachbart zur
jetzigen Sportstätte liegt. Hier befand sich vor einigen Jahren eine kleine Wasserfläche, die jedoch regelmäßig
im Sommer völlig austrocknete. Mittlerweile ist die Tonlage offensichtlich durchlässig geworden, so dass sich
hier auch im Winter kein Wasser mehr sammelt.
Warum Standort im Lärmschutzwall
Der Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße soll verlagert werden, da umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind und der Pachtvertrag für das Gelände 2020 ausläuft. Zudem liegt der Platz mitten in einem Wohngebiet,
was zu Konflikten mit der unmittelbar angrenzenden Wohnnutzung führt. Es wurden verschiedene Varianten für
die Verlagerung der Sportplatzanlagen in Brand geprüft und die jeweils anfallenden Kosten überschläglich ermittelt. Als Ergebnis stellte sich für die Verwaltung zusammen mit Borussia Brand heraus, dass als Ersatz für die
Sportanlage Karl-Kuck-Straße der Standort im Bereich Brander Wall mit der Umwandlung des dort bestehenden
Tennenspielfeldes in Kunstrasen, der Einfriedung und Verbesserung des jetzt vorhandenen Naturrasenplatzes
zur kombinierten Nutzung durch Baseball und Fußball und der Bau eines Umkleidehauses mit Jugend- und
Schulungsraum und Hausmeisterwohnung als die Lösung mit den meisten Vorteilen angesehen wurde. Der
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VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Sportausschuss und die Bezirksvertretung Aachen-Brand haben sich in ihren Sitzungen am 12.09. und am
17.07.2013 für die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall ausgesprochen.
Außerdem ist die Nutzung von künstlichen Einrichtungen - wie in diesem Fall der Lärmschutzwall - für intensive
wie auch extensive Maßnahmen der Naherholung aus ökologischer Sicht sinnvoll, da in einem solchen Fall kein
zusätzlicher Flächenverbrauch mit all seinen ökologischen Folgen erforderlich wird.
Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der Wohnbebauung
Der Lärmschutzwall Brander Wall schützt die Wohnbebauung vor dem Autobahnlärm der A 44. Bereits bei der
Anlage des Brander Walls vor ca. 13 Jahren, wurde die Lärmthematik, insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von
250m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m
hohe Erdanschüttung vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. Außerdem wurden die betroffenen Hausfassaden
bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet.
Die Aufschüttung des Lärmschutzwalls wurde nicht durch Gelder aus Ausgleichszahlungen des FB 36 bezahlt.
Im Rahmen der VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und des Flächennutzungsplanes Nr. 132 -Brander
Feld- wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Schutzgüter untersucht werden. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht zusammengefasst. Der
Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur VII. Änderung sowie der Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes.
Für die Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der Sportlärm
deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird und die Lärmthematik insbesondere zur angrenzenden Wohnbebauung an der Schagenstraße bereits bei der Anlage des Brander Walls (wie oben beschrieben) berücksichtigt wurde.
Unter Berücksichtigung der Stellplatzverordnung sind für die gesamte Sportplatzanlage, Kunstrasenplatz mit
Vereinsheim im Bereich der Gesamtschule, Sport- und Turnhalle außerhalb des Plangebietes und der Naturrasenplatz innerhalb des Plangebietes insgesamt 115 Stellplätze erforderlich. Die Einschätzung zum Parkplatzlärm
kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vereinsmäßige Nutzung nur eine geringfügige Zunahme des bisherigen
Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule entsteht. Die Parkplatzanlage wird auch jetzt schon von den Sportplatznutzern angefahren. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelästigung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist.
Wasserschutzgebiet Eicher Stollen
Es werden folgende Forderungen erfüllt:
1. Es wird zusätzlich bindiger Boden aufgebracht, um die Sportfläche zu modellieren;
2. Die Planung sieht die Einleitung der Dränagewasser in den Brander Graben vor, der sich in nördlicher Richtung fließt, was auch gemäß der erfolgten wasserrechtlichen Vorprüfung erlaubnisfähig ist;
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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

3. Die aktuelle Planung berücksichtigt, dass Nebenanlagen außerhalb des geplanten Schutzgebietes zu errichten sind.
Planung/Größe
Ein Vereinsheim ist innerhalb des Plangebietes nicht vorgesehen. Im Plangebiet soll der vorhandene Rasenplatz
eingefriedet und verbessert werden. Die Größe des Spielfeldes von 60x90m (netto) ist als wettkampfgerechtes
Fußballspielfeld nutzbar. Die Fläche ist für ein wettkampfgerechtes Baseball-Spielfeld nicht ausreichend. Die
fehlenden Flächen können aber durch eine entsprechend hohe Umzäunung ausgeglichen werden. Daher soll
das Spielfeld mit einer Zaunanlage gestaffelt von 2m, 4m und 6m Höhe eingefriedet werden. Es sind 2 Spielerbänke vorgesehen und ein Zuschauerbereich außerhalb der Zaunanlage. Innerhalb des eingefriedeten Bereiches ist noch eine Erweiterungsfläche für eine spätere Nutzung als Beachsportfläche und ein Trainingsbereich
für die Baseballer mit Schlagtunnel vorgesehen.
Die Zufahrt zum Naturrasenplatz sowie ein ca. 5m breiter Streifen an der nördlichen Seite werden mit Pflastersteinen befestigt, so dass dort Abstellmöglichkeiten für Gerätecontainer, Fußballtore usw. entstehen.
Tribünen sind nicht vorgesehen. Das Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum und einer Hausmeisterwohnung ist außerhalb des Plangebietes, westlich der Gesamtschule, angegliedert an den Tennenplatz, der in
einen Kunstrasenplatz umgewandelt werden soll, geplant.
Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1, vom 30.05.2000
2005 wurde eine Untersuchung durchgeführt, um die Wirkung eine Wallverlängerung Richtung Süden festzustellen. In der Gesamtabwägung wurde auf weiteren Lärmschutz verzichtet, weil die Wirkung minimal und ein künstlich angelegter Wall im Landschaftsschutzgebiet nicht zu vertreten ist.
Der Anregung, den Lärmschutzwall nach Süden hin zu erweitern wird nicht gefolgt.

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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 2, vom 04.06.2000
Aktuell umfasst das Plangebiet für die Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes
den gesamten Bereich des Brander Walls, zwischen Münsterstraße und Tunneldurchgang Driescher Hof. Es ist
ca. 11,3 ha groß und soll im Flächennutzungsplan wie auch im Bebauungsplan mit der Festsetzungen Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden. Mit den geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes und des
Bebauungsplanes soll der Brander Walls als öffentliche Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden und
weiterhin der Allgemeinheit als Naherholungsbereich zur Verfügung stehen. Die Fläche, die mit der Zweckbestimmung „Sport“ festgesetzt werden soll, umfasst lediglich den Bereich des vorhandenen Naturrasenplatzes.
Sie soll für die Sportplatznutzung eingefriedet werden, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der Gesamtfläche
ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Die Größe entspricht einem kombinierten Baseball- und Fußballfeld mit einer Erweiterungsmöglichkeit für spätere Beachsportfläche. Der Naturrasenplatz steht den Vereinen als Trainings- und Spielfeld zur Verfügung und den Schulen für Schulsportnutzung.
Großveranstaltungen sind nicht geplant und von der Ausstattung her, wie Tribünenanlagen oder große Zuschauerbereiche, nicht möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine
wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der
Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird. Bereits bei der Anlage des Brander Walls wurde die
Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft.
Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250m über NN in den Lärmschutzwall integriert und
die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m hohe Erdanschüttung vor dem erwarteten Sportlärm
geschützt.
Die Einschätzung zum Parkplatzlärm kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vereinsmäßige Nutzung nur eine
geringfügige Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule entsteht. Die Parkplatzanlage
wird auch jetzt schon von den Sportplatznutzern angefahren. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzlich von
den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelästigung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist.
Am Wochenende kann bei einer Veranstaltung das Verkehrsaufkommen vielleicht einmal höher als die Mittelwertbetrachtung sein, aber unzumutbare Verkehrsverhältnisse werden, wie im Umweltbericht dargestellt, nicht
erwartet.
Der Anregung wird nicht gefolgt.

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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 3, vom 04.06.2000
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der
Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Die Größe entspricht
einem Fußballfeld mit einer Erweiterungsfläche für spätere Beachsportfläche. Der Naturrasenplatz steht den
Vereinen als kombiniertes Trainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball und den Schule für Schulsport zur
Verfügung. Großveranstaltungen sind nicht geplant und von der Ausstattung her, wie Tribünenanlagen oder
große Zuschauerbereiche, nicht möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine
wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der
Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird. Bereits bei der Anlage des Brander Walls wurde die
Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft.
Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250m über NN in den Lärmschutzwall integriert und
die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m hohe Erdanschüttung vor dem erwarteten Sportlärm
geschützt.
Die Einschätzung zum Parkplatzlärm kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vereinsmäßige Nutzung nur eine
geringfügige Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule entsteht. Die Parkplatzanlage
wird auch jetzt schon von den Sportplatznutzern angefahren. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzlich von
den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelästigung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist.
Am Wochenende kann bei einer Veranstaltung das Verkehrsaufkommen vielleicht einmal höher als die Mittelwertbetrachtung sein, aber unzumutbare Verkehrsverhältnisse werden, wie im Umweltbericht dargestellt, nicht
erwartet.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 4, vom 05.05.2000
Die Fläche, die im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sport“ festgesetzt werden soll ist ca. 1,4 ha groß. Sie umfasst ca. 12% der Fläche, die im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Park“ festgesetzt werden soll. Damit bleibt ein großer Bereich im Lärmschutzwall der
Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung erhalten.
Die Größe entspricht einem Fußballfeld mit einer Erweiterungsfläche für eine eventuell später zu nutzende
Beachsportfläche.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine
wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der
Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird. Bereits bei der Anlage des Brander Walls wurde die
Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft.
Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250m über NN in den Lärmschutzwall integriert und
die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m hohe Erdanschüttung vor dem erwarteten Sportlärm
geschützt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

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Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 5 und 6 vom 05.06.2000
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der
Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Die Größe entspricht
einem Fußballfeld mit einer Erweiterungsfläche für spätere Beachsportfläche. Der Naturrasenplatz steht den
Vereinen als kombiniertes Trainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball und den Schule für Schulsport zur
Verfügung.
Großveranstaltungen sind nicht geplant und von der Ausstattung her wegen fehlender Tribünen bzw. großer
Zuschaueranlagen nicht möglich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

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VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 7, vom 05.06.2000
Die Fläche, die im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sport“ festgesetzt werden soll ist ca. 1,4 ha groß. Sie umfasst ca. 12% der Fläche, die im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Park“ festgesetzt werden soll. Damit bleibt ein großer Bereich im Lärmschutzwall der
Allgemeinheit als Erholungsraum erhalten.
Großveranstaltungen sind nicht geplant und von der Ausstattung her, wie Tribünenanlagen oder große Zuschauerbereiche, nicht möglich.
Ein Bürgerbegehren ist nicht bekannt.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine
wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der
Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird. Der Lärmschutzwall Brander Wall schützt die Wohnbebauung vor dem Autobahnlärm der A 44 und ist durch den Verkehrslärm bereits vorbelastet. Bereits bei der Anlage
des Brander Walls wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an
der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250m über NN in den
Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m hohe Erdanschüttung
vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
Tribünen sind nicht vorgesehen.
Ein Vereinsheim ist im Plangebiet ebenfalls nicht geplant. Das Umkleidehaus mit Jugend- und Schulungsraum
und einer Hausmeisterwohnung ist außerhalb des Plangebietes, westlich der Gesamtschule, angegliedert an
den Tennenplatz, der in einen Kunstrasenplatz umgewandelt werden soll, geplant und nicht Bestandteil dieses
Bebauungsplanänderungsverfahrens.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

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VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 8, vom 05.06.2000, Schreiben 9 und Schreiben 10 vom
06.06.2000
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der
Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Die Größe entspricht
einem Fußballfeld mit einer Erweiterungsfläche für spätere Beachsportfläche. Der Naturrasenplatz steht den
Vereinen als kombiniertes Trainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball und den Schule für Schulsport zur
Verfügung.
Großveranstaltungen sind nicht geplant und von der Ausstattung her, wie Tribünenanlagen oder große Zuschauerbereiche, nicht möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine
wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der
Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird. Der Lärmschutzwall Brander Wall schützt die Wohnbebauung vor dem Autobahnlärm der A 44 und ist durch den Verkehrslärm bereits vorbelastet. Bereits bei der Anlage
des Brander Walls wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an
der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250m über NN in den
Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m hohe Erdanschüttung
vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

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VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 11, vom 06.06.2000
Es wird kein Stadion geplant. Es soll Planungsrecht für eine Grünfläche geschaffen werden, die zum einen die
Zweckbestimmung „Park“ und zum anderen die Zweckbestimmung „Sport“ erhalten soll. Die Fläche, die für die
Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der Gesamtfläche ein. Die
restliche Fläche steht der Allgemeinheit weiterhin als Erholungsraum zur Verfügung.
Die Größe entspricht einem Fußballfeld mit einer Erweiterungsfläche, die eventuell später als Beachsportfläche
genutzt werden soll. Der Naturrasenplatz steht den Vereinen als kombiniertes Trainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball und den Schule für Schulsport zur Verfügung.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

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VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 12, vom 06.06.2000
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine
wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der
Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird. Der Lärmschutzwall Brander Wall schützt die Wohnbebauung vor dem Autobahnlärm der A 44 und ist durch den Verkehrslärm bereits vorbelastet. Bereits bei der Anlage
des Brander Walls wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an
der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250m über NN in den
Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m hohe Erdanschüttung
vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
Die Einschätzung zum Parkplatzlärm kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vereinsmäßige Nutzung nur eine
geringfügige Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule entsteht. Die Parkplatzanlage
wird auch jetzt schon von den Sportplatznutzern angefahren. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzlich von
den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelästigung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist.
Die Sportanlage wird nur von den Vereinen genutzt und die Fläche komplett eingefriedet. Darüber hinaus steht
sie auch für Schulsport zur Verfügung. Diese Einfriedung ist erforderlich um wettkampfgerechte Bedingungen für
den Baseballverein zu sichern, aber auch um den Platz vor Vandalismus und Verunreinigung zu schützen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

Seite 14 von 25

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 13, vom 07.06.2000
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der
Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Die Größe entspricht
einem Fußballfeld mit einer Erweiterungsfläche für spätere Beachsportfläche. Der Naturrasenplatz steht den
Vereinen als kombiniertes Trainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball und den Schule für Schulsport zur
Verfügung.
Großveranstaltungen sind nicht geplant und von der Ausstattung her, wie Tribünenanlagen oder große Zuschauerbereiche, nicht möglich.
Es besteht ein Bedarf für diesen Standort, da der Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße verlagert werden soll. Aufgrund des Alters der Sportanlage sind umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Außerdem läuft der
Pachtvertrag für das Gelände 2020 aus. Zudem liegt der Platz mitten in einem Wohngebiet, was zu Konflikten
mit der unmittelbar angrenzenden Wohnnutzung führt. Es wurden verschiedene Varianten für die Verlagerung
der Sportplatzanlagen in Brand geprüft und die jeweils anfallenden Kosten überschläglich ermittelt, mit dem
Ergebnis, dass als Ersatz für die Sportanlage Karl-Kuck-Straße der Standort im Bereich Brander Wall die Lösung mit den meisten Vorteilen ist. Außerdem ist die Nutzung von künstlichen Einrichtungen - wie in diesem Fall
der Lärmschutzwall - für intensive wie auch extensive Maßnahmen der Naherholung aus ökologischer Sicht
sinnvoll, da in einem solchen Fall kein zusätzlicher Flächenverbrauch mit all seinen ökologischen Folgen erforderlich wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

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VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 14, vom 07.06.2000
Der Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern der
Sportplatzanlage genutzt werden. Unter Berücksichtigung der Stellplatzverordnung sind für die gesamte Sportplatzanlage sowie für die Sport- und Turnhalle insgesamt 115 Stellplätze erforderlich. Diese sind auf dem Parkplatz vorhanden.
Die Einschätzung zum Parkplatzlärm kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vereinsmäßige Nutzung nur eine
geringfügige Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule entsteht. Die Parkplatzanlage wird auch jetzt schon von den Sportplatznutzern angefahren. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der
Lärmbelästigung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist.
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der
Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Die Größe entspricht
einem Fußballfeld mit einer Erweiterungsfläche für spätere Beachsportfläche. Der Naturrasenplatz steht den
Vereinen als kombiniertes Trainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball und den Schule für Schulsport zur
Verfügung.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

Seite 16 von 25

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 15 vom 07.06.2000 und Schreiben 16 vom 06.06.200
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der
Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Die Größe entspricht
einem Fußballfeld mit einer Erweiterungsfläche für spätere Beachsportfläche. Der Naturrasenplatz steht den
Vereinen als kombiniertes Trainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball und den Schule für Schulsport zur
Verfügung.
Großveranstaltungen sind nicht geplant und von der Ausstattung her, wie Tribünenanlagen oder große Zuschauerbereiche, nicht möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine
wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der
Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird. Der Lärmschutzwall Brander Wall schützt die Wohnbebauung vor dem Autobahnlärm der A 44 und ist durch den Verkehrslärm bereits vorbelastet. Bereits bei der Anlage
des Brander Walls wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an
der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250m über NN in den
Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m hohe Erdanschüttung
vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
Es besteht ein Bedarf für diesen Standort, da der Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße verlagert werden soll. Aufgrund des Alters der Sportanlage sind umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich, außerdem läuft der
Pachtvertrag für das Gelände 2020 aus. Zudem liegt der Platz mitten in einem Wohngebiet, was zu Konflikten
mit der unmittelbar angrenzenden Wohnnutzung führt. Es wurden verschiedene Varianten für die Verlagerung
der Sportplatzanlagen in Brand geprüft und die jeweils anfallenden Kosten überschläglich ermittelt, mit dem
Ergebnis, dass als Ersatz für die Sportanlage Karl-Kuck-Straße der Standort im Bereich Brander Wall die Lösung
mit den meisten Vorteilen ist. Außerdem ist die Nutzung von künstlichen Einrichtungen - wie in diesem Fall der
Lärmschutzwall - für intensive wie auch extensive Maßnahmen der Naherholung aus ökologischer Sicht sinnvoll,
da in einem solchen Fall kein zusätzlicher Flächenverbrauch mit all seinen ökologischen Folgen erforderlich wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

Seite 17 von 25

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 17, vom 07.06.2000
Das Naherholungsgebiet im Brander Wall geht nicht verloren. Es wird eine ca. 1,4 ha große Fläche eingefriedet,
die dann von zwei Sportvereinen als kombiniertes Spiel- und Trainingsfeld für Baseball und Fußball und für den
Schulsport genutzt wird. Die übrige Fläche soll nicht abgesperrt werden, sondern steht weiterhin der Allgemeinheit zur Freizeitnutzung zur Verfügung.
Der Bebauungsplan Nr. 678 setzt für den Bereich Brander Wall „Fläche für die Landwirtschaft“ fest und soll in die
Festsetzung „Öffentliche Grünfläche“ geändert werden. Der kleine Teilbereich für den Sportplatz soll die Zweckbestimmung „Sport“ und der überwiegende Bereich die Zweckbestimmung „Park“ erhalten.
Diese Bebauungsplanänderung erfolgt im öffentlich-rechtlichen Verfahren gemäß den Vorschriften im Baugesetzbuch. Die Öffentlichkeit wird im Rahmen der zweistufigen Beteiligungsschritte an dem Verfahren beteiligt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

Seite 18 von 25

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 18, vom 07.06.2000
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der
Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Eine empfindliche
Beeinträchtigung des Naherholungsgebietes wird nicht gesehen, zumal die Fläche, die eingefriedet wird, weiterhin der Freizeitbetätigung den Brander Bürgern über die Vereine zur Verfügung steht. Darüber hinaus steht der
Platz für Schulsport zur Verfügung.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine
wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der
Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird. Der Lärmschutzwall Brander Wall schützt die Wohnbebauung vor dem Autobahnlärm der A 44 und ist durch den Verkehrslärm bereits vorbelastet. Bereits bei der Anlage
des Brander Walls wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an
der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250m über NN in den
Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m hohe Erdanschüttung
vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
Es besteht ein Bedarf für diesen Standort, da der Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße verlagert werden soll. Es
wurden verschiedene Varianten für die Verlagerung der Sportplatzanlagen in Brand geprüft und die jeweils anfallenden Kosten überschläglich ermittelt, mit dem Ergebnis, dass als Ersatz für die Sportanlage Karl-Kuck-Straße
der Standort im Bereich Brander Wall die Lösung mit den meisten Vorteilen ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

Seite 19 von 25

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 19, vom 08.06.2000
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der
Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Die Größe entspricht
einem Fußballfeld mit einer Erweiterungsfläche für spätere Beachsportfläche. Der Naturrasenplatz steht den
Vereinen als kombiniertes Trainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball und den Schule für Schulsport zur
Verfügung.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine
wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der
Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird. Der Lärmschutzwall Brander Wall schützt die Wohnbebauung vor dem Autobahnlärm der A 44 und ist durch den Verkehrslärm bereits vorbelastet. Bereits bei der Anlage
des Brander Walls wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an
der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250m über NN in den
Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m hohe Erdanschüttung
vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

Seite 20 von 25

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 20, vom 08.06.2000
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der
Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Diese Fläche ist bereits gestaltet mit Spielflächen, Flächen für Picknicken, Grillen usw. mit Hügel zum Rodeln oder als Mountainbikestrecken. Diese Flächen bleiben erhalten, so dass der Brander Wall trotz der Reduzierung der Fläche seine
Funktion als Naherholungsgebiet mit zahlreichen Spiel- und Bewegungsflächen für Kinder, die weiterhin bestehen bleiben.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

Seite 21 von 25

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 21 vom 10.06.2000
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt nicht 50% sondern ca. 12% der Gesamtfläche ein, die weiterhin für alle Bürge als Naherholungsgebiet zur Verfügung steht. Die
Größe entspricht einem Fußballfeld mit einer Erweiterungsfläche für spätere Beachsportfläche. Der Naturrasenplatz steht den Vereinen als kombiniertes Trainings- und Spielfeld für Fußball und Baseball und den Schule für
Schulsport zur Verfügung.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine
wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der
Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird. Der Lärmschutzwall Brander Wall schützt die Wohnbebauung vor dem Autobahnlärm der A 44 und ist durch den Verkehrslärm bereits vorbelastet. Bereits bei der Anlage
des Brander Walls wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an
der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250m über NN in den
Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m hohe Erdanschüttung
vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
Mit der VII. Änderung des Bebauungsplans Nr. 678 soll Planungsrecht für die Öffentliche Grünfläche geschaffen
werden, wobei ein Großteil der Fläche die Zweckbestimmung „Park“ und der kleinere Bereich die Zweckbestimmung „Sport“ erhalten soll. Dieses Bebauungsplanänderungsverfahren ist ein öffentlich-rechtliches Verfahren
gemäß der Vorschriften des Bebauungsplanes, an dem die Öffentlichkeit beteiligt wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

Seite 22 von 25

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 22, vom 13.06.2000
Der Bereich der Änderung wurde zwischenzeitlich vergrößert und umfasst nun den gesamten Bereich der Wallanlage zwischen Münsterstraße und Tunneldurchgang Driescher Hof. Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ soll in „Öffentliche Grünfläche“ geändert werden, wobei ein Großteil der Fläche die Zweckbestimmung
„Park“ und der kleinere Bereich die Zweckbestimmung „Sport“ erhalten soll.
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der
Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Die Größe entspricht
einem Fußballfeld mit einer Erweiterungsfläche für spätere Beachsportfläche. Der Naturrasenplatz steht den
Mitgliedern des Vereins als Fußball-Trainingsplatz und Baseball-Spielfeld zur Verfügung.
Der Sportplatz soll dem Verein Borussia Brand zur Verfügung gestellt werden, da der Sportplatz an der KarlKuck-Straße verlagert werden soll. Es wurden verschiedene Varianten für die Verlagerung der Sportplatzanlagen
in Brand geprüft und die jeweils anfallenden Kosten überschläglich ermittelt. Als Ergebnis stellte sich für die
Verwaltung zusammen mit Borussia Brand heraus, dass als Ersatz für die Sportanlage Karl-Kuck-Straße der
Standort im Bereich Brander Wall die Lösung mit den meisten Vorteilen ist. Es soll hier eine Gesamtplanung für
die Sportnutzung realisiert werden. Der bestehende Ascheplatz an der Gesamtschule soll in Kunstrasen umgewandelt werden und ein Neubau eines Umkleidehauses mit Jugend- und Schulungsraum und Hausmeisterwohnung errichtet werden.
Im Plangebiet soll für die kombinierte Nutzung durch Baseball und Fußball der vorhandene Naturrasenplatz
eingefriedet und verbessert werden. Es ist kein Stadion geplant. Der Naturrasenplatz ist als wettkampfgerechtes
Fußballfeld mi einer Fläche von 60x90m (netto nutzbar. Die Fläche für ein wettkampfgerechtes BaseballSpielfeld ist nicht ausreichend. Die fehlenden Flächen können aber durch eine entsprechend hohe Umzäunung
ausgeglichen werden. Daher soll das Spielfeld mit einer Zaunanlage gestaffelt von 2m, 4m und 6m Höhe eingefriedet werden. Es sind 2 Spielerbänke vorgesehen und ein Zuschauerbereich außerhalb der Zaunanlage. Innerhalb des eingefriedeten Bereiches ist noch eine Erweiterungsfläche für eine spätere Nutzung als Beachsportfläche und ein Trainingsbereich für die Baseballer mit Schlagtunnel vorgesehen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

Seite 23 von 25

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 23, eingegangen am 14.06.2000
Die Fläche, die für die Sportplatznutzung eingefriedet werden soll, ist ca. 1,4 ha groß und nimmt ca. 12% der
Gesamtfläche ein, die weiterhin der Allgemeinheit als Erholungsraum zur Verfügung steht. Diese Fläche ist bereits gestaltet mit Spielflächen, Flächen für Picknicken, Grillen usw. mit Hügel zum Rodeln oder als Mountainbikestrecken. Diese Flächen bleiben erhalten, so dass der Brander Wall trotz der Reduzierung der Fläche seine
Funktion als Naherholungsgebiet mit zahlreichen Spiel- und Bewegungsflächen für Kinder, die weiterhin bestehen bleiben.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Einschätzung des Sportplatzlärms mit dem Ergebnis, dass keine
wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen gegen die Errichtung einer Sportanlage bestehen, da der
Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm überlagert wird. Der Lärmschutzwall Brander Wall schützt die Wohnbebauung vor dem Autobahnlärm der A 44 und ist durch den Verkehrslärm bereits vorbelastet. Bereits bei der Anlage
des Brander Walls wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an
der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250m über NN in den
Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine 5,0m hohe Erdanschüttung
vor dem erwarteten Sportlärm geschützt. Die Einschätzung zum Parkplatzlärm kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die vereinsmäßige Nutzung nur eine geringfügige Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der
Gesamtschule entsteht. Die Parkplatzanlage wird auch jetzt schon von den Sportplatznutzern angefahren. Es ist
davon auszugehen, dass die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten nicht zu
einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelästigung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu
erwarten ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Mit der Erweiterung des Plangebietes und der Sicherung der übrigen Fläche als öffentliche Grünfläche
wird dem Wunsch auf Naherholung planungsrechtlich entsprochen.

Seite 24 von 25

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 –Brander FeldÄnd. Flächennutzungsplan Nr. 132

Abwägungsvorschlage (frühz). Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 24, eingegangen am 30.06.2000
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes haben
Auswirkungen auf die Inhalte der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte und der textlichen Darstellungen mit
textlichen Feststetzungen und mit Erläuterungsbericht.
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan 1980 der Stadt Aachen ist jedoch nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebbauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG) außer Kraft treten.
Ausgleich
Durch die Umwandlung der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“, die weitführende landwirtschaftlich begründete Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen ermöglicht hätte, in die Festsetzung „Grünfläche“ mit der
Zweckbestimmung Parkanlage erfolgt eine weitgehende Sicherung der vorhandenen ökologischen Strukturen
und damit eine ökologische Aufwertung des Plangebietes. Daher sind unter dem Aspekt einer naturschutzrechtlich sachgerechten Erfassung und Bewertung der Auswirkungen der Bebauungsplanänderung keine Ausgleichsmaßnahmen für die oben beschriebenen geringfügigen baulichen Maßnahmen der Sportanlage erforderlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.

Seite 25 von 25

Der Oberbürgermeister

Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden
zur Änderung Bebauungsplan Nr. 678 und
Änderung Flächennutzungsplan Nr. 132
-Brander FeldFür den Bereich zw. Autobahn A44 und Schagenstraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
(Stand 04.06.2014)

Lage des Plangebietes

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 -Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Eingaben aus frühzeitiger Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB zur Änderung des Bebauungsplanes und Flächennutzungsplanänderung
Inhaltsverzeichnis

Schreiben 1 vom 14.07.2000, Landwirtschaftskammer Rheinland ........................................................................................... 3
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1 vom 14.07.2000, Landwirtschaftskammer Rheinland ................................. 4
Schreiben 2 vom 29.05.2000, STAWAG .................................................................................................................................. 5
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 2 vom 29.05.2000, STAWAG ........................................................................ 6
Schreiben 3 vom 26.06.2000, Polizei ....................................................................................................................................... 7
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 3 vom 26.06.2000, Polizei ............................................................................. 8
Schreiben 4 vom 24.07.2000, Pipeline Engineering GmbH ..................................................................................................... 9
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 5 vom 13.07.2000, Staatliches Umweltamt ................................................. 14

Seite 2 von 14

VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 -Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Schreiben 1 vom 14.07.2000, Landwirtschaftskammer Rheinland

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VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 -Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Schreiben 1, S. 2

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 1 vom 14.07.2000, Landwirtschaftskammer Rheinland
Die Anregung der Landwirtschaftskammer, die Zweckbindung für den gesamten Bereich der Aufschüttung zu ändern, wird
aufgegriffen. Mit der Erweiterung des Geltungsbereiches und der Darstellung „Grünfläche“, mit der Zielsetzung „Naherholung“, soll die planungsrechtliche Voraussetzung im Flächennutzungsplan der Stadt Aachen angepasst werden.
Im Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, der der Öffentlichkeit und den Behörden in der frühzeitigen
Beteiligung Juli-August 2014 vorgestellt wurde, ist die Zielvorstellung „Grünfläche“ mit der Zweckbindung „Parkanlage“ bereits enthalten. Die Darstellung der Sportnutzung ist aufgrund des laufenden Änderungsverfahrens Nr. 132 jedoch zur öffentlichen Auslegung zu ergänzen.
Der Planbereich der Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes sowie die VII. Änderung des Bebauungsplanes wurde
vergrößert und umfasst jetzt den gesamten Bereich der Wallanlage zwischen der Münsterstraße und dem Tunneldurchgang
Driescher Hof. Die Darstellung im Flächennutzungsplan und die Festsetzung im Bebauungsplan sollen so geändert werden,
dass die Darstellung/Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Grünfläche“ geändert wird.
Der Anregung wird weitestgehend gefolgt

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VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 -Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Schreiben 2 vom 29.05.2000, STAWAG

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Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 2 vom 29.05.2000, STAWAG
Wasserschutzzone IIa
Die Planung sieht die Einleitung der Dränagewäser in den Brander Graben vor, was gemäß der erfolgten wasserrechtlichen
Vorprüfung erlaubnisfähig ist.
Dem Hinweis, die Anforderungen einer künftigen Wasserschutzzone zu beachten, wird gefolgt.

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Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Schreiben 3 vom 26.06.2000, Polizei

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Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 3 vom 26.06.2000, Polizei
Der Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern der Sportplatzanlage genutzt werden. Unter Berücksichtigung der Stellplatzverordnung sind für die gesamte Sportplatzanlage sowie für die
Sport- und Turnhalle insgesamt 115 Stellplätze erforderlich. Diese sind auf dem Parkplatz auf städtischer Fläche an der
Gesamtschule vorhanden. Darüber hinaus gibt es im Straßenbereich vor der Tennisanlage noch öffentliche Stellplätze.
Dieser Parkplatz wird über die L 233 Trierer Straße, die Heussstraße und schließlich die Rombachstraße mit geringer Beeinträchtigung von Wohnbebauung angefahren; die Abfahrt erfolgt in umgekehrter Richtung im Schutze der Signalanlage
Heussstraße / Trierer Straße. Die Sportplatz-bezogenen Verkehre erfolgen weitgehend abends und am Wochenende und
damit außerhalb der schul- und berufsverkehrsstarken Zeiten. Eine ausreichende Leistungsfähigleit der Erschließungsstraßen ist gewährleistet. Unfallhäufungspunkte in diesen Straßenzügen sind nicht bekannt.
Dem Hinweis, genügend Parkplätze vorzusehen, wird gefolgt.

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Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Schreiben 4 vom 24.07.2000, Pipeline Engineering GmbH

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Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Pipeline Engineering - Seite 2 –
Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 4 vom 24.07.2000, Pipeline Engineering GmbH
Im Flächennutzungsplan der Stadt Aachen 1980 wird das Thema Versorgungsleitungen,- Einrichtungen und Richtfunkstrecken im Beiplan 4 behandelt. Dieser Beiplan wurde nicht fortgeführt und enthält nicht mehr den aktuellen Stand.
Derzeit befindet sich der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen in der Neuaufstellung, zum Stand der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Im Zuge dieses Verfahrens ist noch zu klären, wie zukünftig das Themenfeld der Leitungstrassen u.a. dargestellt werden soll. Die Lageinformation wird aufgenommen und im Prozess der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes behandelt.
Im Bebauungsplan wird die Leitungstrasse mit einem 10,0 m breiten Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt.
Die Lageinformation wird aufgenommen und im Prozess der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes behandelt.
Der Eingabe, eine Leitungstrasse festzusetzen, wird im Bebauungsplan gefolgt.

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Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Schreiben 5 vom 13.07.2000, Staatliches Umweltamt

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Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Schreiben 3, S. 2

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Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Schreiben 3, S. 3

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VII. Änd. Bebauungsplan Nr. 678 -Brander FeldÄnd. Nr. 132 Flächennutzungsplan der Stadt Aachen

Abwägung frühzeitige Behördenbeteiligung
Fassung zum Offenlagebeschluss

Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben 5 vom 13.07.2000, Staatliches Umweltamt
Immissionsschutz
Bereits bei der Anlage des „Brander Walls“ wurde die Lärmthematik und insbesondere hinsichtlich der bestehenden Wohnbebauung an der Schagenstraße geprüft. Daraufhin wurde in Absprache mit der Planung die Sportanlage auf ein Höhenniveau von 250,0m über NN in den Lärmschutzwall integriert und die Wohnbebauung an der Schagenstraße durch eine Erdanschüttung in Höhe von 255,0m über NN vor dem erwarteten Sportlärm geschützt.
Grundwasser
Der Grundwasserstand befindet sich ohne Anschüttung des Walls bei mehr als 3,0m unterhalb der ehemaligen Geländeoberfläche. Da der Naturrasenplatz in der Aufschüttung liegt ist ein ausreichend großer Abstand zum Grundwasserhorizont
gegeben, so dass keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser erwartet werden.
Beseitigung von Niederschlagswasser
Die Planung sieht die Einleitung der Dränagewässer in den Brander Graben vor, was gemäß der erfolgten wasserrechtlichen Vorprüfung erlaubnisfähig ist.
Wasserschutzgebiet
Die Bedenken können ausgeräumt werden, da die gestellten Forderungen erfüllt werden:
1. Die Forderung, dass zusätzlich bindiger Boden aufgebracht wird, um die Sportfläche zu modellieren, wird an den Fachplaner als Bedingung weitergeleitet.
2. Die Planung sieht die Einleitung der Dränagewässer in den Brander Graben vor, der sich in nördlicher Richtung fließt,
was auch gemäß der erfolgten wasserrechtlichen Vorprüfung erlaubnisfähig ist.
3. Die aktuelle Planung berücksichtigt die Forderung, die Nebenanlagen außerhalb des geplanten Schutzgebietes zu errichten.
Altlastenverdachtsfläche
Für das Plangebiet liegen keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt. Bei dem “Brander Wall“ handelt es sich um eine Aufschüttung, die dem Lärmschutz gegen die von der Autobahn A 44 hereingetragenen Immissionen
dient. An die eingebauten Materialien wurden in der wasserrechtlichen Genehmigung bestimmte Qualitätsanforderungen
gestellt; dabei waren entsprechende Werte der LAGA -Liste (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen / Abfällen - Technische Regeln -, Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 05.09.1995) einzuhalten.
Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 5 Nr. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altablagerungen stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden
sind. Eine Altablagerung wird als Altlast qualifiziert, soweit durch sie schädliche Bodenveränderungen oder Gefahren für
den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Da nur unbedenkliche Materialien verbaut wurden, handelt es
sich weder um eine Altlast noch um eine Altlasten-Verdachtsfläche
Die Hinweise werden in der Planung berücksichtigt.

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