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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0021/WP17
öffentlich
35004-2010
31.07.2014
Dez. III / FB 61/20

Bebauungsplan Nr. 929 - Soerser Weg / Wohnbebauung hier: Antrag vom 15.07.2014
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

26.08.2014

BüFo

Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag:
Das Bürgerforum nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Es empfiehlt dem
Planungsausschuss im Rahmen der durch das Baugesetzbuch geforderten Abwägung die Bedenken
und Anregungen zu behandeln.

Vorlage FB 61/0021/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.08.2014

Seite: 1/5

Erläuterungen:
Die Beschwerdeführer beziehen sich auf ein laufendes Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 929 –
Soerser Weg / Wohnbebauung -. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Rechtsplanentwurfs
wurde von den gleichen Personen bereits eine Eingabe abgegeben, die sie ihrem Antrag an das
Bürgerforum beigefügt haben. Der Antrag zum Bürgerforum wird mit weiteren Überlegungen und
Fragen ergänzt.
Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren:
Der Gesetzgeber hat durch den § 13 a BauGB die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens
eingeräumt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß
§ 13 a (2) Nr. 4 BauGB. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung gemäß § 13 (3)
BauGB abgesehen. In einem vorwiegend bebauten Gebiet, bei dem sich aus der vorhandenen
Eigenart ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird, ist naturgemäß der Eingriff
in den Naturhaushalt gering. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich, da zusätzliche Bebauung lt
BauGB keinen Eingriff darstellt. Die Entbehrlichkeit eines Umweltberichtes entbindet die Gemeinde
jedoch nicht im Rahmen der Abwägung die umweltrelevanten Belange zu berücksichtigen. Wie in der
Begründung dargelegt, wurden die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
Boden und Wasser auf der Grundlage des Rechtsplanentwurfes betrachtet und bewertet.
Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist nicht an eine Zeitvorgabe gebunden. Der Gemeinde
obliegt es, in welchen Zeiträumen das Verfahren durchgeführt wird.
Die Forderung der Beschwerdeführer eine Umweltprüfung durchzuführen, ist weder rechtlich
vorgesehen noch fachlich erforderlich. Die Betrachtungen der Umweltbelange beziehen sich auf die
Planung des Rechtsplanentwurfes und stellen damit den aktuellen Stand dar.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Im beschleunigten Verfahren kann auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden. Da bei
Bestandsgebieten die Betroffenheit der Anwohner sehr hoch ist, hatte die Verwaltung empfohlen, die
Bürgerinnen und Bürger in einem sehr frühen Stadium über die Planung zu informieren. In der Zeit
vom 28.06.2010 bis 09.07.2010 wurde daher die Vorplanung öffentlich ausgestellt und im Internet
eingestellt. Die gesetzlich geforderte öffentliche Auslegung des Rechtsplanentwurfes wurde vom
19.05.2014 bis zum 20.06.2014 durchgeführt. Darüber hinaus waren die Sitzungen des
Planungsausschusses und der Bezirksvertretung, bis auf die Programmberatung, öffentlich
zugänglich.
Die Kritik, die Anwohner seien zu wenig beteiligt worden, ist nicht zutreffend.
Planentwicklung vom Vorentwurf zum Rechtsplanentwurf
Im Rahmen der Konkretisierung des Rechtsplanentwurfes wurde das Nachverdichtungspotential nach
§ 34 BauGB Baugesetzbuch in den rückwärtigen Grundstücksbereichen geprüft. Gleichzeitig wurden
die rückwärtigen Gartenbereiche auf ihre ökologische Wertigkeit hin betrachtet. Für jedes
zusammenhängende unbebaute Gebiet wurde das Baurecht gegenüber dem Erhalt von Grünfläche
bewertet. Ergebnis ist, dass aufgrund eines beachtlichen Baumbestandes, der Größe des unbebauten
Vorlage FB 61/0021/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.08.2014

Seite: 2/5

Gebietes und des Fehlens von Erschließungswegen für zwei Freibereiche der Erhalt der Freifläche
höher bewertet wird als das Baurecht (siehe Anlage Neubaupotential Rechtsplanentwurf). Für alle
anderen rückwärtigen Bereiche reichen die städtebaulichen Gründe nicht aus, um eine Wegnahme
des Baurechts zu begründen. So sind die Gartenbereiche z.B. am Soerser Weg 32 und 34 bereits
durch einen Weg erschlossen. Bei einer Bauvoranfrage musste leider festgestellt werden, dass ein
ortsbildprägender und besonders schützenswerter Nussbaum im Gartenbereich Soerser Weg 32
aufgrund einer Erkrankung eine Fällgenehmigung in Aussicht gestellt wurde. Hinzukommt, dass dort
eine Bebauung in zweiter Reihe (das Gebäude eines Beschwerdeführers Soerser Weg 24 und
Soerser Weg 32) und dritter Reihe (Soerser Weg 34) bereits besteht. Aufgrund der genannten Gründe
und der geringen Größe eines zusammenhängenden unbebauten Bereiches wurden hier zwei
Baufelder im Rechtsplanentwurf ergänzt.
Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses zwischen Baurecht gemäß § 34 BauGB und dem Erhalt von
Grünstrukturen wurden im Rechtsplanentwurf gegenüber dem Vorentwurf zur frühzeitigen Beteiligung
mehr Baufelder für Neubebauung festgesetzt. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer
sind jedoch bereits im Vorentwurf 7 zusätzliche Baufelder für die Errichtung von Neubauten auf
ungeteilten Grundstücken vorgeschlagen worden (siehe Anlage Neubaupotential Vorentwurf). Im
Rechtsplanentwurf wurden insgesamt 13 Baufelder für Neubauten auf ungeteilten Grundstücken
festgesetzt (Siehe Anlage Neubaupotential Vorentwurf). Gleichzeitig wurde jedoch die Summe aller
Bauflächen reduziert.
Die Kritik der Beschwerdeführer, die zulässige Neuversiegelung im Rechtsplanentwurf wäre
gegenüber dem Vorentwurf derart groß, dass die städtebauliche Zielsetzung nicht mehr gewährleistet
ist, trifft mengenmäßig und inhaltlich nicht zu.
Es wurden die überbaubaren Flächen aus dem Plan der frühzeitigen Beteiligung mit dem
Rechtsplanentwurf aus der öffentlichen Auslegung mit einander verschnitten (Siehe hierzu Anlage
Flächendifferenz überbaubare Fläche). Die überbaubaren Flächen sind mit dem aktuellen
Rechtsplanentwurf in seiner Gesamtsumme um 870 m² kleiner als im Plan, der 2010 als Vorentwurf
öffentlich ausgestellt wurde.
Nach wie vor werden die städtebaulichen Ziele durch die Festsetzungen sichergestellt:
-

Sicherung der geordneten Struktur und des vorhandenen Charakters
=> Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten, die vorwiegend an eine Einfamilienhausstruktur
angepasst ist und Bestandsicherung;

-

Erhaltung der Bebauung auf großzügigen Grundstücken
=> Festsetzung von Mindestgrundstücken, vorwiegend 600 m² und 400 m² wie im Vorentwurf und
Bestandsicherung;

-

Sicherung der vorhandenen prägenden Durchgrünung
=> Festsetzung der überbaubaren Fläche, Neubauflächen nur in Abwägung der Belangen der
Grünflächen in den rückwärtigen Bereichen und Bestandsicherung;

-

Maßvolle Steuerung der weiteren baulichen Entwicklung

Vorlage FB 61/0021/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.08.2014

Seite: 3/5

=> Anzahl der Wohneinheiten, Mindestgrundstücksgrößen und überbaubare Fläche;
Die Kritik der Beschwerdeführer, die ursprünglichen Ziele des Bebauungsplanes würden nicht mehr
verfolgt und der B-Plan wäre ein „Verdichtungsplan“, ist – wie oben ausführlich dargelegt - nicht
zutreffend.
Wohneinheiten
Die Beschwerdeführer fragen an, ob die Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 WE auf den nur
privat erschlossenen Grundstücken ausgeschlossen ist. Dies ist zutreffend. Die Gebäude in zweiter,
dritter und vierter Reihe sind ausschließlich über private und enge Wege erschlossen. Diese Wege
sind nur für geringe Frequentierungen geeignet. Daher soll festgesetzt werden, dass in den
rückwärtigen Bereichen je Gebäude nicht mehr als 2 Wohneinheiten zulässig sind.
Die Beschwerdeführer fragen an, ob die Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 WE auf den an
öffentlichen Straßen gelegenen Grundstücken ausgeschlossen ist. Dies ist zutreffend. Prinzipiell
sollen in den Gebäuden entlang den öffentlichen Verkehrsflächen maximal 3 Wohneinheiten zulässig
sein. Für alle Gebäude, die über mehr als 3 genehmigte Wohnungen verfügen, soll die genehmigte
Wohnungsanzahl festgesetzt werden.
Garagen
Die Beschwerdeführer fragen an, ob Garagen, Carports und Stellplätze in den rückwärtigen Bereichen
zulässig sind.
Der Bebauungsplan trifft nur eine Aussage zum ruhenden Verkehr für die Grundstücke, die direkt an
den Verkehrsflächen liegen. Um die Großzügigkeit der Straßenräume zu erhalten sollen in den
Vorgärten zwar ausnahmsweise Stellplätze, aber keine raumbildenden Carports und Garagen
zulässig sein. Die Errichtung von Stellplätze, Carports und Garagen wird zusätzlich auf die
überbaubare Fläche und auf den Bauwich begrenzt, wodurch die rückwärtigen Bereiche der
Grundstücke in der ersten Reihe freigehalten werden.
Für alle anderen Grundstücke, die nicht direkt an einer Verkehrsfläche liegen, also in zweiter, dritter
und vierter Reihe, trifft der Bebauungsplan keine Aussagen. Stellplätze, Carports und Garagen
werden hier gemäß § 34 BauGB und gemäß der Landesbauordnung NRW beurteilt.
Erhalt von Bäumen
Im Bebauungsplan werden 35 Bäume als ortsbildprägend und besonders erhaltenswert festgesetzt.
Der Erhalt des darüber hinaus vorhandenen Baumbestandes wird durch die Baumschutzsatzung
sichergestellt.
Verdichtung im Innenbereich
Im Sinne von § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch sollen Nachverdichtungsmöglichkeiten im bebauten
Innenbereich gegenüber der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen
bevorzugt zur baulichen Entwicklung genutzt werden. Gleichzeitig wird das Ziel der Erhaltung der
durchgrünten Siedlung am Soerser Weg verfolgt.

Vorlage FB 61/0021/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.08.2014

Seite: 4/5

Im Bebauungsplanverfahren werden in Abwägungsprozessen vielfältige und widersprechende
Belange bearbeitet und bewertet. Der Bebauungsplan Nr. 929 – Soerser Weg / Wohnbebauung –
berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse und das Erfordernis einer Nachverdichtung. Die
Nachverdichtung wird jedoch begrenzt zugunsten der Sicherung eines lockeren und durchgrünten
Siedlungsbereiches. Für jedes weitere Plangebiet in der näheren Umgebung des Soerser Weges wird
die Abwägung zwischen Bebauung und Freiraum an den konkreten städtebaulichen Entwürfen
geführt.
Flächennutzungsplan FNP und Klimaschutz
Der FNP der Stadt Aachen aus dem Jahre 1980 stellt für den überwiegenden Teil des Plangebietes
„Wohnbauflächen“ dar. Nur im Einmündungsbereich des Soerser Weges auf die Krefelder Straße ist
eine Grünfläche dargestellt. Der Bebauungsplan entwickelt sich aus dem Flächennutzungsplan und
setzt „Allgemeines Wohngebiet“ fest. Die kleine Grünfläche am Einmündungsbereich des Soerser
Weges ist als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt.
In dem noch nicht gültigen aber bereits in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung veröffentlichten
neu aufgestellten FNP werden Grünflächen, die kleiner als 5.000 m² sind, nicht mehr dargestellt. Für
den Planbereich wird daher ausschließlich „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der Bebauungsplan
widerspricht auch nicht dem neu aufgestellten FNP.
Die Kritik der Beschwerdeführer, die geplante Nachverdichtung wäre mit den Zielen des
Landschaftsschutzes und dem Schutz des Stadtklimas nicht vereinbar, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist
der Fall: ohne „Nachverdichtung im Augenmaß“ kann der Schutz des Freiraums bzw. der Landschaft
im Stadtgebiet - auch in der Soers – nicht gewährleistet werden. Bei solchen Planungen gilt es dann,
die stadtklimatischen Belange zu integrieren und verträgliche bzw. tolerierbare Lösungen umzusetzen;
auch dies wird mit der vorliegenden Planung gewährleistet.

Anlage/n:
1. Übersichtsplan
2. Luftbild
3. Antragsschreiben
4. Neubaupotential und Flächendifferenz

Vorlage FB 61/0021/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 26.08.2014

Seite: 5/5

Bebauungsplan Nr.929 - Soerser Weg/ Wohnbebauung

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überbaubare Fläche für eine Neubebauung

Bebauungsplan 929 – Soerser Weg /
Wohnbebauung

auf ungeteilten Grundstücken
Neubaupotential Vorentwurf
zur frühzeitigen Beteiligung / 2010

überbaubare Fläche für eine Neubebauung
auf ungeteilten Grundstücken
zusammenhängendes unbebautes Gebiet mit beachtlichen
Baumbestand und ökologisch wertvollen Grünstrukturen

Bebauungsplan 929 – Soerser Weg /
Wohnbebauung
Neubaupotential Rechtsplanentwurf
zur Offenlage / 2014

Die überbaubare Fläche ist im Rechtsplanentwurf zur Offenlage
um 870 m² kleiner als im Vorentwurf zur frühzeitigen Beteiligung
Überbaubare Fläche, die im Rechtsplanentwurf hinzukam: 4.540 m²
Überbaubare Fläche, die im Rechtsplanentwurf wegfiel: 5.410 m²

Bebauungsplan 929 – Soerser Weg /
Wohnbebauung
Flächendifferenz Vorentwurf
Rechtsplanentwurf