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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 61/0054/WP17
öffentlich
35001-2014
06.10.2014
Dez. III / FB 61/20

IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand
(ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte) hier: - Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

29.10.2014
06.11.2014
19.11.2014

B-1
PLA
Rat

Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan gemäß § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
a. Auf dem Flurstück 72, zwischen Nordstraße und der neuen südlichen Erschließungsstraße
wird eine 746m² große öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt;
b. die öffentliche Verkehrsfläche, die von der südlichen Erschließungsstraße im Gewerbepark
an dem Flurstück 64 endet, wird herausgenommen und als überbaubare Fläche mit
Gewerbegebiet (GE2) festgesetzt;
c. Pkt. 1.5 der Schriftlichen Festsetzungen wird herausgenommen, so dass Wohnungen für
bestimmte Personenkreise in allen Zonen des Gewerbegebietes ausnahmsweise zulässig
sind.
d. Pkt. 1.6 der Schriftlichen Festsetzungen wird so geändert, dass der Nachweis
schalltechnischer Maßnahmen für die schutzbedürftigen Wohnräume für alle Zonen des
Gewerbegebietes erforderlich ist;
e. Die Festsetzung „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ entlang der nördlichen
Plangebietsgrenze, zwischen dem Vennbahnweg und der nördlichen Erschließungsstraße,
wird herausgenommen und als überbaubare Fläche mit Gewerbegebiet (GE 3) festgesetzt;
f. Pkt. 5.2 der Schriftlichen Festsetzungen wird so geändert, dass ein/e maximale
Grundstückszufahrt/-zugang von maximal 6,0m Breite zulässig ist. Eine weitere Zufahrt oder
eine breitere Zufahrt ist zulässig, wenn anhand von Schleppkurven der Nachweis erbracht
wird, dass diese für die Nutzung des Grundstückes erforderlich ist;
g. Die Kennzeichnungen „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind A und B“ werden herausgenommen werden; ebenso werden die

Vorlage FB 61/0054/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.06.2015

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entsprechenden Schriftlichen Festsetzungen Pkt. 4.3 und 4.4 und der Hinweis Pkt. 1
herausgenommen;
und die IV. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A – Gewerbepark Brand (ehem.
Gewerbegebiet Camp Pirotte) - gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 BauGB als Satzung zu
beschließen.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan gemäß § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
a. Auf dem Flurstück 72, zwischen Nordstraße und der neuen südlichen Erschließungsstraße
wird eine 746m² große öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt;
b. die öffentliche Verkehrsfläche, die von der südlichen Erschließungsstraße im Gewerbepark
an dem Flurstück 64 endet, wird herausgenommen und als überbaubare Fläche mit
Gewerbegebiet (GE2) festgesetzt;
c. Pkt. 1.5 der Schriftlichen Festsetzungen wird herausgenommen, so dass Wohnungen für
bestimmte Personenkreise in allen Zonen des Gewerbegebietes ausnahmsweise zulässig
sind.
d. Pkt. 1.6 der Schriftlichen Festsetzungen wird so geändert, dass der Nachweis
schalltechnischer Maßnahmen für die schutzbedürftigen Wohnräume für alle Zonen des
Gewerbegebietes erforderlich ist;
e. Die Festsetzung „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ entlang der nördlichen
Plangebietsgrenze, zwischen dem Vennbahnweg und der nördlichen Erschließungsstraße,
wird herausgenommen und als überbaubare Fläche mit Gewerbegebiet (GE 3) festgesetzt;
f. Pkt. 5.2 der Schriftlichen Festsetzungen wird so geändert, dass ein/e maximale
Grundstückszufahrt/-zugang von maximal 6,0m Breite zulässig ist. Eine weitere Zufahrt oder
eine breitere Zufahrt ist zulässig, wenn anhand von Schleppkurven der Nachweis erbracht
wird, dass diese für die Nutzung des Grundstückes erforderlich ist;
g. Die Kennzeichnungen „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind A und B“ werden herausgenommen werden; ebenso werden die
entsprechenden Schriftlichen Festsetzungen Pkt. 4.3 und 4.4 und der Hinweis Pkt. 1
herausgenommen;
und die IV. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A – Gewerbepark Brand (ehem.
Gewerbegebiet Camp Pirotte) - gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 BauGB als Satzung zu
beschließen.

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt, den Bebauungsplan gemäß §13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
a. Auf dem Flurstück 72, zwischen Nordstraße und der neuen südlichen Erschließungsstraße
wird eine 746m² große öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt;
Vorlage FB 61/0054/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.06.2015

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b. die öffentliche Verkehrsfläche, die von der südlichen Erschließungsstraße im Gewerbepark
an dem Flurstück 64 endet, wird herausgenommen und als überbaubare Fläche mit
Gewerbegebiet (GE2) festgesetzt;
c. Pkt. 1.5 der Schriftlichen Festsetzungen wird herausgenommen, so dass Wohnungen für
bestimmte Personenkreise in allen Zonen des Gewerbegebietes ausnahmsweise zulässig
sind.
d. Pkt. 1.6 der Schriftlichen Festsetzungen wird so geändert, dass der Nachweis
schalltechnischer Maßnahmen für die schutzbedürftigen Wohnräume für alle Zonen des
Gewerbegebietes erforderlich ist;
e. Die Festsetzung „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ entlang der nördlichen
Plangebietsgrenze, zwischen dem Vennbahnweg und der nördlichen Erschließungsstraße,
wird herausgenommen und als überbaubare Fläche mit Gewerbegebiet (GE 3) festgesetzt;
f. Pkt. 5.2 der Schriftlichen Festsetzungen wird so geändert, dass ein/e maximale
Grundstückszufahrt/-zugang von maximal 6,0m Breite zulässig ist. Eine weitere Zufahrt oder
eine breitere Zufahrt ist zulässig, wenn anhand von Schleppkurven der Nachweis erbracht
wird, dass diese für die Nutzung des Grundstückes erforderlich ist;
g. Die Kennzeichnungen „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind A und B“ werden herausgenommen werden; ebenso werden die
entsprechenden Schriftlichen Festsetzungen Pkt. 4.3 und 4.4 und der Hinweis Pkt. 1
herausgenommen;
und die IV. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A – Gewerbepark Brand (ehem.
Gewerbegebiet Camp Pirotte) - gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 BauGB als Satzung zu
beschließen.

Vorlage FB 61/0054/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.06.2015

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Erläuterungen:
1.

Anlass der Planänderung
Der Bebauungsplan Nr. 828 A – Gewerbegebiet Camp Pirotte – wurde am 11.01.2007
rechtskräftig. Die innere Erschließungsanlage ist seit Ende 2013 fertiggestellt. Seitdem wird das
Areal des Gewerbegebietes entwickelt. Erste Grundstücke sind bereits veräußert, weitere
Kaufoptionen liegen bereits vor. Bei der Vermarktung der Flächen hat sich herausgestellt, dass
es Festsetzungen gibt, die zu nicht beabsichtigten Nachteilen führt. Dies betrifft zum Beispiel die
Nachfrage nach Wohnungen für Betriebsangehörige im Gebiet. Außerdem haben sich die
Rahmenbedingungen geändert, so dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst
werden müssen. Dieses betrifft zum Beispiel eine Fläche im nordwestlichen Plangebiet mit der
Festsetzung Bestandsbäume und -sträucher zu erhalten. Dieser Bewuchs musste aber im Zuge
der Bodensanierungsarbeiten entfernt werden, so dass die Festsetzungen obsolet sind.
Um den Anforderungen von Gewerbeansiedlungen und den geänderten Rahmenbedingungen
entsprechen zu können, soll der Bebauungsplan Nr. 828 A wie folgt geändert werden.

2.

Änderungen
a. Festsetzung Öffentliche Verkehrsfläche Flurstück 72
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 828 A ist neben der Entwicklung eines Gewerbegebietes, die
Grundstücke entlang der Nordstraße ausschließlich von der neuen Straße im Gewerbepark
Brand aus zu erschließen. Um die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes
bestehenden Betriebs- und Lagergebäude an der Nordstraße, von der neuen Straße vom
Gewerbepark Brand aus erschließen zu können, setzt der Bebauungsplan zwei
Erschließungsstiche fest, die an den beiden Bestandsgebäuden enden. Für das
Bestandsgebäude auf dem Flurstück Nr. 62 wurde 2006 in einem städtebaulichen Vertrag
zwischen der Stadt Aachen und dem Eigentümer vereinbart, dass die Erschließung des
Lagergebäudes vom Gewerbepark erst bei Umbau des Bestandsgebäudes von mehr als 50%
erfolgen muss. Solange besteht Bestandsschutz für die Erschließung des Grundstückes von der
Nordstraße aus.
Zwischenzeitlich hat die Stadt Aachen eine Fläche auf dem direkt an das Flurstück 64
angrenzende Flurstück 72 gekauft, um hier eine Erschließungsstraße von der neuen
Erschließungsstraße zum Flurstück 64 herzustellen. Mit Herstellung dieser neuen Straße, ist
das Flurstück 64 vom Gewerbepark Brand aus zu erschließen, so dass auf die Zu- und Abfahrt
von der Nordstraße aus verzichtet werden kann.
Es wird vorgeschlagen die ca. 700m² große Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen.

Vorlage FB 61/0054/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.06.2015

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b. Herausnahme Öffentliche Verkehrsfläche
Aufgrund der unter Punkt a.

Festsetzung Öffentliche Verkehrsfläche Flurstück 72

beschriebenen Änderung hat der nördliche der beiden festgesetzten Erschließungsstiche keine
Erschließungsfunktion mehr.
Es wird vorgeschlagen, die ca. 470m² öffentliche Verkehrsfläche herauszunehmen und
stattdessen eine überbaubare Fläche mit Gewerbegebiet GE 2 entsprechend der umgebenden
Nutzung festzusetzen.

c. Ausnahmsweise zulässige Wohnungen
Der Bebauungsplan Nr. 828 A setzt ein Gewerbegebiet fest, das gemäß Abstandserlass in 4
Zonen gegliedert ist. Gemäß der Festsetzungen sind Betriebswohnungen nur entlang der
Nordstraße in der Zone 4 (GE 4) des gegliederten Gewerbegebietes ausnahmsweise zulässig
Vorlage FB 61/0054/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.06.2015

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sind. Diese Festsetzung entsprach dem damaligen Konzept, die Nordstraße entsprechend der
vorhandenen städtebaulichen Struktur zu fassen sowie dem Nutzungscharakter zu entsprechen
und hier Büros und Wohnungen für Betriebsinhaber zuzulassen. Zwischenzeitlich hat sich aber
herausgestellt, dass ein wichtiges Kriterium für die Standortwahl von Betrieben, die Möglichkeit
ist, das Betriebsgelände durch Firmeninhaber bzw. Aufsichtspersonen zu beaufsichtigen. Daher
sollen Wohnungen ausnahmsweise in allen Zonen des Gewerbegebietes zugelassen werden,
wenn nachgewiesen wird, dass die Lärmrichtwerte auch für die Nacht eingehalten werden und
die Voraussetzung der untergeordneten Größe und bestimmter Nutzergruppen nachgewiesen
wird.
Es wird vorgeschlagen, die Festsetzung, in der geregelt ist, dass Wohnungen ausnahmsweise
nur in der Zone 4 zulässig sind, herauszunehmen, so dass die gemäß § 8, Abs. 3 Nr. 1
Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für bestimmte Personenkreise
im gesamten Gewerbegebiet zulässig sind.
b. Pkt. 1.6 Innenraumpegel für die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen
Mit der unter c. Wohnungen beschriebenen Änderung, müssen die Innenraumpegel für die
ausnahmsweise zulässigen Wohnungen im gesamten Gewerbegebiet eingehalten werden.
Daher sollen die Schriftlichen Festsetzungen so geändert werden, dass der Nachweis der
Einhaltung der festgesetzten Innenraumpegel in den schutzbedürftigen Wohnräumen in allen
Zonen des Gewerbegebietes erbracht werden muss.
Es wird vorgeschlagen, die Schriftlichen Festsetzungen unter Pkt. 1.6 so zu ändern, dass die
Einhaltung der festgesetzten Innenraumpegel für die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen in
allen Zonen des Gewerbegebietes nachzuweisen sind.
d. Nachweis schalltechnischer Maßnahmen
Festsetzung alt

Festsetzung neu

1.6 Für die in Zone 4 des

1.6 Für die in Zone 4 des Gewerbegebietes

Gewerbegebietes ausnahmsweise

ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der

zulässigen Wohnungen ist der Nachweis zu

Nachweis zu führen, …

führen, ….
c. Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Auf einer ca. 2400m² großen Fläche zwischen der nordwestlichen Erschließungsstraße und
dem Vennbahnradweg setzt der Bebauungsplan Nr. 828 A „Fläche mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“
fest. Diese Festsetzung erfolgte, um die erhaltenswerten Bäume und Sträucher in diesem
Bereich planungsrechtlich zu sichern. Aufgrund der erforderlichen Bodensanierungsarbeiten
konnte der Bewuchs, bis auf einen nördlichen Gehölzstreifen nicht erhalten werden. Somit ist
diese Festsetzung obsolet.

Vorlage FB 61/0054/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.06.2015

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Es wird vorgeschlagen, die Festsetzung „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“
für diesen Bereich herauszunehmen und stattdessen eine ca. 2.000m² große überbaubare
Fläche zu ergänzen und Gewerbegebiet (GE 3) mit einer maximalen Gebäudehöhe und GRZ
entsprechend der angrenzenden Nutzung festzusetzen. Der nördliche ca. 400m² große
Gehölzstreifen soll weiterhin mit der Festsetzung „Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und
für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gesichert bleiben.

d. Pkt. 5.2 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern - Grundstückszufahrten,
Der Bebauungsplan Nr. 828 A setzt unter 5.2. fest, dass innerhalb der Flächen für das
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entlang der
Erschließungsstraßen eine Grundstückszufahrt/-zugang von maximal 5,5m Breite zulässig ist.
Außerdem ist eine weitere Zufahrt ausnahmsweise zulässig, wenn die Breite des Grundstücks
40,0m überschreitet.
Es hat sich bei der Realisierung von Gewerbegebieten herausgestellt, dass Zufahrtsbreiten von
5,50m zu Problemen für Zu- und Abfahrtsverkehren von größeren LKWs führen können. Daher
soll diese Festsetzung so geändert werden, dass ein/e Grundstückszufahrt/-zugang von
maximal 6,0m Breite zulässig ist. Eine breitere Zufahrt soll zugelassen werden, wenn anhand
von Schleppkurven nachgewiesen wird, dass diese für die Nutzung des Grundstückes
erforderlich ist. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer weiteren Zufahrt, abhängig von der
Grundstücksbreite kann zu nicht beabsichtigten Nachteilen führen, wenn der Zuschnitt eines
Grundstücks eine Zufahrt an zweiter Stelle erfordert, unabhängig von der Breite des
Grundstücks. Daher soll die Festsetzung so geändert werden, dass eine weitere Zufahrt
ausnahmsweise zulässig ist, wenn nachgewiesen wird, dass diese für die Nutzung erforderlich
ist.

Vorlage FB 61/0054/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.06.2015

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Es wird vorgeschlagen die Schriftlichen Festsetzungen unter Pkt. 5.2 zu ändern, dass entlang
der Erschließungsstraßen je angebundenem Grundstück ein/e Grundstückszufahrt/-zugang von
maximal 6,0m Breite zulässig ist. Eine weitere Zufahrt ist ausnahmsweise zulässig, wenn der
Nachweis erbracht wird, dass diese für die Nutzung des Grundstückes erforderlich ist.

f. maximale Grundstückszufahrten
Festsetzung alt

Festsetzung neu

5.2

5.2

In den Bereich der Flächen zum

In dem Bereich der Flächen zum

Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang

Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern … ist

der Erschließungsstraßen ist je angebundenem

je angebundenem Grundstück eine

Grundstück eine Grundstückszufahrt/-zugang

Grundstückszufahrt/-zugang von maximal 5,5

von maximal 5,5 m Breite zulässig.

6,0 m Breite zulässig. Ausnahmsweise ist eine

Eine weitere Zufahrt ist ausnahmsweise

Verbreiterung der Zufahrt zulässig, wenn

zulässig, wenn die Breite des Grundstückes

anhand von Schleppkurven der Nachweis

40,0 m überschreitet.

erbracht wird, dass diese Breite für die
notwendigen Fahrzeuge erforderlich ist. Eine
weitere Zufahrt ist ausnahmsweise zulässig,
wenn die Breite des Grundstückes 40,0 m
überschreitet. Nachgewiesen wird, dass eine
weitere Zufahrt für die Nutzung des
Grundstückes erforderlich ist.

e.

Kennzeichnung „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind“
Im Bebauungsplan Nr. 828 A ist nahezu der gesamte Bereich gekennzeichnet als Flächen
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Die Flächen sind
zusätzlich mit und A und B gekennzeichnet. In den Schriftlichen Festsetzungen ist unter Pkt. 4.3
und 4.4 festgesetzt, dass für den Bereich mit der Kennzeichnung A Bodensanierungsbedarf
besteht und für den Bereich mit der Kennzeichnung B Überwachungsmaßnahmen mit dem
Umweltamt abzustimmen und gegebenenfalls Bodensanierungsmaßnahmen durchzuführen
sind.
Die Bodensanierungsmaßnahmen für eine gewerbliche Nutzung wurden im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 828 A vollständig durchgeführt, so dass die zeichnerische Kennzeichnung
im Bebauungsplan Nr. 828 A herausgenommen werden soll.
Es wird vorgeschlagen, die zeichnerische Kennzeichnung „Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ im Bebauungsplan Nr. 828 A herauszunehmen.
Ebenso sollen Pkt. 4.3 und 4.4 sowie Pkt. 1 der Hinweise herausgenommen werden.

Vorlage FB 61/0054/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.06.2015

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3.

Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange
Da durch die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes keine Auswirkungen auf die Umwelt
zu erwarten sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann der
Bebauungsplan vereinfacht nach § 13 BauGB geändert werden.
Auf eine öffentliche Auslegung konnte verzichtet werden, da eine Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit auf den Eigentümer, auf dessen Grundstück die neue Zufahrt als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt werden soll, beschränkt werden konnte. Der Eigentümer hatte einen
Teil seines Grundstückes zur Herstellung einer Erschließungsstraße an die Stadt veräußert und
damit die geplante Änderung befürwortet.
Potentielle Kaufinteressenten von Gewerbegrundstücke im Gewerbepark wurden über die
beabsichtigten Änderungen frühzeitig informiert.

4.

Kosten
Mit der IV. Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt keine Kosten.

5.

Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Mit der IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand- sollen die
Festsetzungen den geänderten Anforderungen und Rahmenbedingungen angepasst und eine
geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt werden. Die Grundzüge der Planung, mit
dem Ziel, hier ein Gewerbegebiet zu entwickeln, werden nicht geändert.
Die Verwaltung empfiehlt, für die IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbepark Brand
- den Satzungsbeschluss zu fassen

Vorlage FB 61/0054/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.06.2015

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Anlage/n:
Anlage 1 Übersichtsplan
Anlage 2 Luftbild
Anlage 3 Übersichtsplan Änderungen/Rechtsplan
Anlage 4 Schriftliche Festsetzungen
Anlage 5 Begründung

Vorlage FB 61/0054/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 16.06.2015

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IV. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte)

Weiern

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stra

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IV. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand (ehem. Gewerbegebiet Camp Pirotte)

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Anlage 3 Übersichtsplan Änderungen
a. Auf dem Flurstück 72, zwischen Nordstraße und
der neuen südlichen Erschließungsstraße wird eine
9,0m breite öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt;

e.

b. die öffentliche Verkehrsfläche, die von der
südlichen Erschließungsstraße im Gewerbepark an
dem Flurstück 64 endet, wird herausgenommen und
als überbaubare Fläche mit Gewerbegebiet (GE2)
festgesetzt;
c. Pkt. 1.5 der Schriftlichen Festsetzungen wird
herausgenommen, so dass Wohnungen für
bestimmte Personenkreise in allen Zonen des
Gewerbegebietes ausnahmsweise zulässig sind.

a.

d. Pkt. 1.6 der Schriftlichen Festsetzungen wird so
geändert, dass der Nachweis schalltechnischer
Maßnahmen für die schutzbedürftigen Wohnräume
für alle Zonen des Gewerbegebietes erforderlich ist;
e. Die Festsetzung „Umgrenzung von Flächen mit
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen“ entlang der nördlichen
Plangebietsgrenze, zwischen dem Vennbahnweg und
der nördlichen Erschließungsstraße, wird
herausgenommen und als überbaubare Fläche mit
Gewerbegebiet (GE 3) festgesetzt;
f. Pkt. 5.2 der Schriftlichen Festsetzungen wird so
geändert, dass ein/e maximale Grundstückszufahrt/zugang von maximal 6,0m Breite zulässig ist. Eine
weitere Zufahrt oder eine breitere Zufahrt ist zulässig,
wenn der Nachweis erbracht wird, dass diese für die
Nutzung des Grundstückes erforderlich ist;

b.

g. Die Kennzeichnungen „Flächen, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind A und B“ sollen herausgenommen werden;
ebenso werden die entsprechenden Schriftlichen
Festsetzungen Pkt. 4.3 und 4.4 und der Hinweis Pkt.
1 herausgenommen;

FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Schriftliche Festsetzungen
zur IV. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 828 A
im Stadtbezirk Aachen-Brand, zwischen Eckener u. Nordstraße
zum Satzungsbeschluss

Lage des Plangebietes

Seite 1 / 8

IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -

Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014

gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
1.1

Art der baulichen Nutzung
Das gemäß § 8 BauNVO festgesetzte Gewerbegebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in vier Zonen gegliedert.

1.2

In dem gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet sind in den Zonen 1 bis 4 folgende in der
Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom
02.04.1998 aufgeführten Betriebsarten nicht zulässig:
Zone 1 und 4
Betriebsarten der Abstandsklasse I bis VII und Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können in dem gegliederten Gewerbegebiet die ausgeschlossenen Betriebsarten der
Abstandsklasse VII oder vergleichbare Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis
vorliegt, dass diese durch besondere Maßnahmen (z.B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise)
und/oder Betriebsbeschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen so begrenzt bzw. die
Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen erhebliche Belästigungen
oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Diese Regelung gilt nicht für die folgenden Betriebsarten der Abstandsklasse VII:
192
Anlagen zum mechanischen Be- und Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
193
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen
Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare
Handstrahlkabinen
194
Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks durch sortenreine Demontage der Einzelteile,
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
195
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Chatering-Betriebe)
197
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen
204
Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle
207
Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
209
Bauhöfe
210
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
212
Anlagen zur Runderneuerung von Reifen, soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt
werden.
Zone 2
Betriebsarten der Abstandsklasse I bis VI und Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können in dem gegliederten Gewerbegebiet die ausgeschlossenen Betriebsarten der
Abstandsklasse VI oder vergleichbare Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis
vorliegt, dass diese durch besondere Maßnahmen (z.B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise)
und/oder Betriebsbeschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen so begrenzt bzw. die
Ableitungsbedingun¬gen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen erhebliche Belästigungen
oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Seite 2 / 8

IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -

Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014

Diese Regelung gilt nicht für die in der Zone 1 ausgeschlossenen Betriebsarten der Abstandsklassen VII und die
folgende Betriebsart der Abstandsklasse VI:
162
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Mastkälbern oder zum Halten oder zur
getrennten Aufzucht von Schweinen mit
1. 3.200 bis weniger als 14.000 Hennenplätzen
2. 6.400 bis weniger als 28.000 Junghennenplätzen
3. 6.400 bis weniger als 28.000 Mastgeflügelplätzen
4. 3.200 bis weniger als 14.000 Truthühnermastplätzen
5. 120 bis weniger als 525 Mastschweineplätzen
(Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht)
6. 40 bis weniger als 175 Sauenplätzen
einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze
(Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)
7. 50 bis weniger als 225 Sauenplätzen
einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze
(Ferkel bis weniger als 10 kg Lebendgewicht) oder
8. 350 bis weniger als 1.500 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)
9. 75 bis weniger als 200 Mastkälberplätzen
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
190

Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs

Zone 3
Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V und Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können in dem gegliederten Gewerbegebiet die ausgeschlossenen Betriebsarten der
Abstandsklasse V oder vergleichbare Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis
vorliegt, dass diese durch besondere Maßnahmen (z.B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise)
und/oder Betriebsbeschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen so begrenzt bzw. die
Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen
oder sonstige Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Diese Regelung gilt nicht für die in den Zonen 1 und 2 ausgeschlossenen Betriebsarten der Abstandsklassen VII
und VI und den folgenden Betriebsarten der Abstandsklasse V:
113
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Mastkälbern oder zum Halten oder zur
getrennten Aufzucht von Schweinen mit
a)
14.000 bis weniger als 51.000 Hennenplätzen
b)
28.000 bis weniger als 102.000 Junghennenplätzen
c)
28.000 bis weniger als 102.000 Mastgeflügelplätzen
d)
14.000 bis weniger als 51.000 Truthühnermastplätzen
e)
525 bis weniger als 1.900 Mastschweineplätzen
(Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht)
f)
175 bis weniger als 640 Sauenplätzen
einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze
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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -

g)

h)
i)

Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014

(Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)
225 bis weniger als 820 Sauenplätzen
einschließlich dazugehörender Ferkelplätze
(Ferkel bis weniger als 10 kg Lebendgewicht) oder
1.500 bis weniger als 5.400 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)
200 bis weniger als 700 Mastkälberplätzen
auch soweit nicht genehmigungspflichtig.

127

Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch
Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Leistung von 10 t oder mehr je
Tag

128

Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von 0.75 t bis weniger als 10 t/h
(Kompostierungsanlagen)

129

Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der nicht ausschließlich am Standort der Anlage
entnommen wird

130

Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks ohne sortenreine Demontage der Einzelteile,
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig

131

Anlagen zur Behandlung von überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t je Tag
oder mehr sowie Anlagen, die der Lagerung von 100 t oder mehr überwachungsbedürftiger Abfälle
dienen (z.B. Elektronik- und Elektroschrott), ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum
Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle

132

Anlagen zum Umschlagen von überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
einer Leistung von 100 t oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub
oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt.

141

Deponieklasse II i.S. der Technischen Anleitung Siedlungsabfall
(Siedlungsabfalldeponien und vergleichbare Deponien)

142

Deponieklasse I i.S. der Technischen Anleitung Siedlungsabfall
(Inertstoffdeponie, Erdaushub- oder Bauschuttdeponie)

149

Schrottplätze

152

Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste

153

Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen

1.3

Im Gewerbegebiet sind die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Lagerplätze, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3
BauNVO zulässigen Tankstellen sowie die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten nicht zulässig.

1.4

Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die folgenden Arten der allgemein zulässigen
Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig:
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes

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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -

2.

Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014

Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an
letzte Verbraucher.

Zulässig sind abweichend von der vorstehenden Regelung:
1.
Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an
letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der
Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem
Gewerbe- und Industriegebiet zulässig ist. Die Größe der Verkaufsfläche darf maximal 20%
der Grundfläche, höchstens jedoch 200 qm betragen.
2.
Auf der mit dem Planzeichen „Raute 1" gekennzeichneten Fläche ist ein Einzelhandelsbetrieb
mit Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs an letzte Verbraucher zulässig, wenn er der
Versorgung der im Gebiet Tätigen dient. Die Verkaufsfläche darf 200 qm nicht überschreiten.
Ausnahmsweise kann der Einzelhandelsbetrieb auch an anderer Stelle im Gewerbegebiet
zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, dass ein weiterer Einzelhandelsbetrieb auf der
festgesetzten Fläche nicht zugelassen wird.
3.
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten mit Teileverkauf
4.
Reifendienste mit Verkauf.
1.5

Für die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der Nachweis zu führen, dass beim Auftreten von
Außengeräuschen und durch Körperschallübertragungen innerhalb von Gebäuden durch entsprechende
bauliche und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den schutzbedürftigen Wohnräumen tagsüber
ein Innenpegel von 35 dB(A) und in den Schlafräumen nachts ein Innenpegel von 25 dB(A) eingehalten wird.
Kurzfristige Geräuschspitzen dürfen die genannten Werte nicht um mehr als 10 dB(A) übersteigen (z.B. beim
Befahren von Nachbargrundstücken durch Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren). Als Nachtzeit gilt der
Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.

1.76

Im WB-Gebiet sind innerhalb der mit  gekennzeichneten überbaubaren Flächen nur Wohnnutzungen zulässig.

1.87

Im besonderen Wohngebiet sind die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
sowie die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nicht zulässig.

2.
2.1

Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Flächen
Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine Abweichung der festgesetzten Gebäudehöhen (Traufe/Attika/Brüstung
und First) von 0,5 m zugelassen werden, wenn dadurch eine bessere Anpassung an das Gelände erreicht wird
und dies durch einen Geländeschnitt nachgewiesen wird.

2.2

Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen können von durch die Technik bedingte und
genutzte Aufbauten, wie z.B. Be- und Entlüftungsanlagen, Aufzugsmaschinenhäuser, Ausgänge von
notwendigen Treppenhäusern, Lichtkuppeln usw. überschritten werden.
Der Umfang dieser Überschreitungen ist auf das technisch notwendige und unbedingt erforderliche Maß zu
begrenzen.
Diese Bauteile dürfen im Einzelnen ein Volumen von 100 m³ nicht überschreiten.

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Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014

3.
3.1

Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen und Werbeanlagen
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen bzw. außerhalb der
eigens dafür festgesetzten Flächen unzulässig.

3.2

Im Gewerbegebiet sind ausnahmsweise auf den nicht überbaubaren Flächen befestigte Flächen für Umfahrten
zulässig.

3.3

Werbeanlagen an Gebäuden sind nur bis zur Höhe der Traufe der Gebäude zulässig. Freistehende
Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von maximal 5,0 m über Gelände zulässig.
Außerhalb der überbaubaren Flächen ist je Grundstück eine Werbeanlage oder Hinweistafel zulässig.
Bei einer zusammenhängenden Werbefläche bis maximal 4,0 m² ist von der Verkehrsfläche ein Abstand von
mindestens 1,0 m einzuhalten.
Bei einer zusammenhängenden Werbefläche bis maximal 15,0 m² ist von der Verkehrsfläche ein Abstand von
mindestens 2,0 m einzuhalten.
Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbungen, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel
an- oder abgeschaltet wird, sind unzulässig.

4.
4.1

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9
(1) 20 BauGB
Stellplätze für PKW sind wasserdurchlässig auszuführen. Das Pflastermaterial hat einen bewachsenen
Fugenanteil von mindestens 30% aufzuweisen.

4.2

Kellergeschosse und sonstige unterirdische Anlagen sind nur zulässig, wenn Gebäudeteile, die ins Grundwasser
einbinden, eine Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser gem. DIN 18195-6 erhalten.

5.
5.1

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) 25 BauGB
Innerhalb der Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entlang der
Erschließungsstraßen sind in einem Abstand von max. 20,0 m abwechselnd eine Strauchpflanzung von 3er und
5er Gruppen der Arten:
Haselnuss
(Strauch 100/150 cm hoch, 2 x verpflanzt - ohne Ballen)
Kornelkirsche
(Strauch 60/100 cm hoch, 2 x verpflanzt - ohne Ballen)
Hundsrose
(Strauch 100/150 cm hoch, 2 x verpflanzt - ohne Ballen)
zu setzen.
Im Übrigen ist der Pflanzstreifen mit einer Wiesenkräutersaatgutmischung zu begrünen.

5.2

In den Bereich der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Erschließungsstraßen ist
je angebundenem Grundstück eine Grundstückszufahrt/-zugang von maximal 6,0 m Breite zulässig.
Ausnahmsweise ist eine Verbreiterung der Zufahrt zulässig, wenn anhand von Schleppkurven der Nachweis
erbracht wird, dass diese Breite für die notwendigen Fahrzeuge erforderlich ist. Eine weitere Zufahrt ist
ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine weitere Zufahrt für die Nutzung des Grundstückes
erforderlich ist.

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5.3

Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014

Auf den Baugrundstücken sind außerhalb der v.g. Pflanzstreifen je 500 m² versiegelter und teilversiegelter
Fläche
je 1 Laubbaum (Hochstamm, Stammumfang in 1 m Höhe 18-20 cm, Eiche, Esche, Hainbuche, Vogelbeere,
Vogelkirsche, Spitzahorn, Mehlbeere)
oder 5 Sträucher (wahlweise:
in der Qualität 2 x verpflanzt, 100 - 150 cm hoch: Weißdorn, Hasel, Schlehe, Holunder,
Hainbuche, Hundsrose,
in der Qualität 2 x verpflanzt, 60 - 100 cm hoch: Kornelkirsche, Gemeiner Schneeball)
zu pflanzen. Ausfälle sind zu ersetzen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten.

5.4

Auf Baugrundstücken, die gewerblich genutzt werden, sind die Grenzen zu den Nachbargrundstücken mit den
unter Nr. 5.3 genannten Sträuchern auf ihrer gesamten Länge abzupflanzen.
Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Gem. Nr. 5.3 erforderliche Pflanzungen können hierin integriert werden.
Die Bestimmungen des privaten Nachbarrechts bleiben unberührt.

6.
6.1

Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr.11
Entlang der Eckenerstraße sind in dem mit
gekennzeichneten Bereich nur Ein- und Ausfahrten zu
Nutzungen zulässig, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind.

7.

Verteilung der Ausgleichsmaßnahmen
Der Ausgleich von 6.700 Wertepunkten ist an einem Nebenbach der Inde sowie im östlichen Bereich des
Brander Waldes umzusetzen.
Dabei entfallen 1.340 Wertepunkte auf die öffentlichen Verkehrsflächen. Der übrige Ausgleich in Höhe von 5.360
Wertepunkten wird den Baugrundstücken des Gewerbegebietes zugeordnet.

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Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014

Hinweise
1.

Lärmbelästigung
Das gesamte Plangebiet wird durch Verkehrslärmemissionen der BAB 44 belastet.

2.

Grundwasser
Im Plangebiet liegt der Grundwasserstand ca. 2 - 3 m unter Geländeoberfläche. Bei der Planung von
unterirdischen Anlagen sind Maßnahmen entsprechend der Festsetzung 4.2 zum Schutz vor hohen
Grundwasserabständen zu berücksichtigen. Eine Ableitung von Grundwasser über Drainagen ist nicht zulässig.

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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Begründung
zur IV. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 828 A
im Stadtbezirk Aachen-Brand, zwischen Eckener u. Nordstraße
zum Satzungsbeschluss

Lage des Plangebietes

IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014

Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ...................................................................... 3
Beschreibung des Plangebietes ......................................................................................................................... 3
Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................................... 3

2.

Anlass und Ziel der Planänderung ................................................................................................................. 3

3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6

Planänderungen ............................................................................................................................................... 3
Wohnungen ........................................................................................................................................................ 3
Überbaubare Fläche (1) ..................................................................................................................................... 3
Öffentliche Verkehrsfläche ................................................................................................................................. 3
Überbaubare Fläche (2) ..................................................................................................................................... 4
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ............................................. 4
Kennzeichnung “Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ ................... 4

4.

Auswirkungen der Planung ............................................................................................................................. 4

5.

Kosten ............................................................................................................................................................... 4

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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014

1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet der IV. Änderung umfasst Teil A vom Bebauungsplan Nr. 828 -Gewerbegebiet Camp Pirotte-. Es
grenzt im Süden an den Teil B des Bebauungsplanes Nr. 828 - Gewerbegebiet Camp Pirotte - und der
Eckenerstraße, im Osten an die Nordstraße und im Westen an die Vennbahntrasse. Die nördliche Plangebietsgrenze
ist die ehemalige Fußwegeverbindung, zwischen der Straße Brander Heide und dem Vennbahnweg.
1.2 Bestehendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan Nr. 828 Teil A - Gewerbegebiet Camp Pirotte - wurde am 11.01.2007 mit der öffentlichen
Bekanntmachung rechtskräftig. Die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben erfolgt gemäß § 30 Baugesetzbuch
2. Anlass und Ziel der Planänderung
Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll das Ziel der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung
eines Gewerbegebietes erhalten bleiben. Seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes im Jahr 2006 haben sich aber
teilweise Voraussetzungen oder Anforderungen geändert, so dass eine Änderung der Festsetzungen teilweise
erforderlich ist, ohne die Grundzüge der Planung zu verändern.
3. Planänderungen
3.1 Wohnungen
In Gewerbegebieten sind gemäß Baunutzungsverordnung Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und -leiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind ausnahmsweise zulässig. Entsprechend dieser Voraussetzungen sind im
Bebauungsplan Nr. 828 A Wohnungen nur in Zone IV des Gewerbegebietes, entlang der Nordstraße ausnahmsweise
zulässig. Für diese Wohnungen muss der Nachweis schallschutztechnischer Maßnahmen für die schutzwürdige
Wohn- und Schlafräume erbracht werden. Diese Festsetzung entsprach dem damaligen Konzept, die Nordstraße
entsprechend der vorhandenen städtebaulichen Struktur zu fassen sowie dem Nutzungscharakter zu entsprechen
und hier Büros und Wohnungen für Betriebsinhaber zuzulassen.
Da es sich hier um ein Gewerbegebiet handelt, das insbesondere dem Bedarf an Grundstücken für kleinere
Handwerks- und Gewerbebetriebe nachkommen soll, besteht der Wunsch hier eine Wohnnutzung zur
Beaufsichtigung der Betriebsgelände für das gesamte Gewerbegebiet zu ermöglichen. Aus diesem Grund soll der
Bebauungsplan so geändert werden, dass Wohnungen in allen Zonen des Gewerbegebietes ausnahmsweise
zugelassen werden sollen, wenn die in den Schriftlichen Festsetzungen Pkt.1.6 geforderten Nachweise zur
Einhaltung des Schallschutzes erbracht werden. Wohnungen sollen in allen Zonen des Gewerbegebietes nur
ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die zulässigen Lärmrichte eingehalten
werden. Dieses gilt auch für die Nachtzeit. Außerdem muss die Wohnung dem Gewerbebetrieb gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein und Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhabern
und -leitern zugeordnet sein. Mit diesen Voraussetzungen soll verhindert werden, dass eine Veränderung des
Gewerbegebietes zum Wohngebiet hin erfolgt.
3.2 Überbaubare Fläche (1)
Im nördlichen Planbereich, zwischen Vennbahnweg und nordwestlicher Erschließungsstraße, setzt der
Bebauungsplan Nr. 828 A „Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen“ fest. Diese Festsetzung erfolgte damals, um die vorhandenen Bäume und Sträucher
planungsrechtlich zu sichern. Im Zuge der Bodensanierungsmaßnahmen konnte die Bepflanzung nicht erhalten
werden. Damit ist diese Festsetzung obsolet. Entsprechend der angrenzenden Festsetzungen soll hier eine
überbaubare Fläche als GE (3) mit einer maximalen Gebäudehöhe von 222, ü. NN und einer GRZ von 0,8
festgesetzt werden. Damit wird die Fläche einer Nutzung zugeführt, die der Nutzung in der näheren Umgebung
entspricht.
3.3 Öffentliche Verkehrsfläche
Der Bebauungsplan Nr. 828 A - Gewerbegebiet Camp Pirotte- wurde aufgestellt um Planungsrecht für ein
Gewerbegebiet und einer internen Erschließungsstraße zu schaffen. Ziel des Bebauungsplanes ist, die gewerbliche
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IV. Änderung Bebauungsplan Nr. 828 A
- Gewerbepark Brand -

Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.10.2014

Nutzung von der neuen Straße zu erschließen und auf den angrenzenden Straßen Gewerbeverkehre zu reduzieren.
Um die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes bestehenden Betriebs- und Lagergebäude an der
Nordstraße von der neuen Straße vom Gewerbepark Brand aus erschließen zu können, setzt der Bebauungsplan
zwei Erschließungsstiche fest, die an den beiden Lager- und Betriebsgebäuden enden. Für das Bestandsgebäude
auf dem Flurstück Nr. 62 wurde im Jahr 2006 in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Aachen und dem
Eigentümer vereinbart, dass die Erschließung des bestehenden Lagergebäudes vom Gewerbepark aus erst bei
Umbau des Bestandsgebäudes von mehr als 50% erfolgen muss. Solange besteht für die Erschließung des
Grundstückes von der Nordstraße aus Bestandsschutz.
Zwischenzeitlich konnte die Stadt ein Teil des angrenzenden Flurstücks 72 erwerben, um hier eine Erschließung zum
o.g. Flurstück 64 herzustellen. Die Anbindung des Flurstückes 64 soll vom Gewerbepark Brand aus über die neue
Zufahrt über das Flurstück 72 erfolgen. Daher soll in diesem Bereich eine ca. XXXX qm öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt werden.
3.4 Überbaubare Fläche (2)
Mit der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Flurstück 72 ist die Festsetzung zur Erschließung des
vorhandenen Lagergebäudes obsolet. Entsprechend der angrenzenden Festsetzungen soll hier eine überbaubare
Fläche als GE (2) mit einer maximalen Gebäudehöhe von 256,0 ü. NN und einer GRZ von 0,8 festgesetzt werden.
Damit soll die Fläche einer Nutzung zugeführt werden, die der Nutzung in der näheren Umgebung entspricht.
3.5 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb des Anpflanzstreifens sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 828 A Zufahrten mit einer
maximalen Breite von 5,50m fest. Es hat sich herausgestellt, dass die zulässige Breite zu Problemen für Zu- und
Abfahrten von größeren Fahrzeugen führen kann. Daher soll die Festsetzung der maximalen Zufahrtsbreite auf 6,0m
geändert werden. Um auf die spezielle Grundstückssituation bzw. Produktionserfordernisse reagieren zu können,
sollen breitere Zufahrten zugelassen werden, wenn anhand von Schleppkurven der Nachweis erbracht wird, dass
diese Breite für die notwendigen Fahrzeuge erforderlich ist. Eine weitere Zufahrt soll nicht mehr, wie derzeit im
Bebauungsplan Nr. 828 A festgesetzt, aufgrund der Grundstücksbreite von mind. 40,0m zulässig sein, sondern
aufgrund von Erfordernissen für die Nutzung des Grundstücks geprüft werden.
Diese Änderung der Festsetzungen soll erfolgen, damit auf die Anforderungen der Grundstücksnutzung bzw.
Grundstücksbeschaffenheit reagiert werden kann. Die Regelung der Zufahrten erfolgt um den Eingriff in den
öffentlichen Parkraum steuern zu können.
3.6 Kennzeichnung “Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“
Im Bebauungsplan Nr. 828 A ist nahezu der gesamte Planbereich umfasst mit der Kennzeichnung “Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“. Im Bebauungsplan wird auf die entsprechenden
Schriftlichen Festsetzungen verwiesen. Der Boden wurde zwischenzeitlich entsprechend der festgesetzten künftigen
Nutzung saniert. Damit sind die Kennzeichnung und die entsprechenden Schriftlichen Festsetzungen obsolet. Daher
soll die Kennzeichnung im Bebauungsplan „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind“ und die entsprechenden Festsetzungen unter Pkt. 4.3 und 4.4 der Schriftlichen Festsetzungen
herausgenommen werden.
4. Auswirkungen der Planung
Mit der IV. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 828 A soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung für ein
Gewerbegebiet gesichert und die Festsetzungen den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Die
Grundzüge der Planung werden von dieser Änderung nicht berührt. Die beabsichtigten Änderungen des
Bebauungsplanes haben keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
Mit der Änderung der Festsetzung soll der Nachfrage nach Wohnungen entgegengekommen werden, wenn die
Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit erfüllt sind und die Lärmrichtwerte für die schutzwürdige
Wohnnutzung auch in der Nacht eingehalten werden.
5. Kosten
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt keine Kosten.

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