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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

FB 32/0001/WP17
öffentlich
29.09.2014
Ralf Wichterich

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

22.10.2014
29.10.2014
29.10.2014
29.10.2014
29.10.2014
05.11.2014
05.11.2014
05.11.2014
12.11.2014
10.12.2014

Rat
B2
B-1
B4
B6
B3
B5
B0
HA
Rat

Kenntnisnahme
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 22.10.2014)
Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an
die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss.
Für die Bezirksvertretungen:
Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des
beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.
Für den Hauptausschuss:
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen empfiehlt der
Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu
beschließen.

Vorlage FB 32/0001/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.04.2015

Seite: 1/3

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 10.12.2014):
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt
den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

Philipp
Oberbürgermeister

Finanzielle Auswirkungen:
keine

Vorlage FB 32/0001/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.04.2015

Seite: 2/3

Erläuterungen:
Mit beiliegenden Schreiben vom 08.07. und 10.09.2014 beantragte der Märkte und Aktionskreis City
e.V. (MAC) verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2015 – insgesamt 19 Termine, verteilt auf 11 Tage
und 7 Stadtbezirke bzw.-teile.
Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich.
Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der
Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen (§ 6
Abs. 4 LÖG).
Aufgrund

der

Änderung

des

LÖG

vom

30.04.2013

sind

vor

Erlass

der

jeweiligen

Ordnungsbehördlichen Verordnung die Gewerkschaften (hier ver.di), der Einzelhandelsverband, die
Kirchengemeinden, die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer mit der Bitte um
Stellungnahme anzuschreiben. Dieses ist mit Schreiben vom 16.09.2014 erfolgt. Die Stellungnahmen
der Handwerkskammer Aachen, des Kirchenkreises Aachen und des Einzelhandelsverbandes liegen
bereits vor und sind als Anlage beigefügt. Die übrigen Stellungnahmen werden zu den jeweiligen
Sitzungen nachgereicht.
Der Verordnungsentwurf ist vertretbar; in keinem Stadtbezirk bzw. -teil wird die gesetzliche Vorgabe
von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden
überschritten. In fünf von sieben Stadtbezirken bzw. -teilen wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl
an verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf
insgesamt elf Sonntage wird nicht überschritten. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6
Abs. 4 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt.

Anlage/n:
-

Antrag des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. vom 08.07. und 10.09.2014

-

Stellungnahme Handwerkskammer Aachen vom 18.09.2014

-

Stellungnahme Kirchenkreis Aachen vom 17.09.2014

-

Stellungnahme Einzelhandelsverband Aachen-Düren-Köln vom 19.09.2014

-

Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen

-

Stellungnahme des Generalvikariats vom 30.09.2014

Vorlage FB 32/0001/WP17 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 15.04.2015

Seite: 3/3

Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
vom

.

.

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), geändert
durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW. S. 208) und § 27 des Gesetzes über Abbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites
BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom
.
.
folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§1
Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
1.

am 15.03.2015, 03.05.2015, 25.10.2015 und 06.12.2015 im Stadtbezirk Aachen-Brand;

2.

am 03.05.2015, 21.06.2015, 09.08.2015 und 06.12.2015 im Stadtteil Aachen-Burtscheid;

3.

am 21.06.2015, 25.10.2015 und 06.12.2015 im Stadtbezirk Aachen-Eilendorf;

4.

am 06.12.2015 im Stadtbezirk Aachen-Haaren;

5.

am 29.03.2015, 27.09.2015, 08.11.2015 und 13.12.2015 im Stadtbezirk Aachen-Mitte (außer
Stadtteil Aachen-Burtscheid)

6.

am 29.03.2015 und 13.12.2015 im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg

7.

am 04.10.2015 im Stadtbezirk Aachen-Walheim.

§2
(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten öffnet.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Aachen, den

.

.

Philipp
Oberbürgermeister