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Vorlage-Sammeldokument

                                    
                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

B 03/0013/WP17-1
öffentlich
17.09.2014
B 03, Dez. III

2.Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 11.12.2013
zum vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.879 - Beverstraße - in
der Fassung des 1. Änderungsvertrages vom 03.09.2014
hier: Wechsel des Vorhabenträgers
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

25.09.2014
22.10.2014

PLA
Rat

Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der
Stadt, dem Wechsel der Vorhabenträgerin und dem Abschluss des 2. Änderungsvertrages zum
Durchführungsvertrag vom 11.12.2013 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages vom 22.10.2014
zuzustimmen.
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er stimmt dem Wechsel der
Vorhabenträgerin und dem Abschluss des 2. Änderungsvertrages zum Durchführungsvertrag vom
11.12.2013 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages vom 22.10.2014 zu.

Vorlage B 03/0013/WP17-1 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 1/3

Erläuterungen:
Seit dem 06.01.2014 ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße – in Kraft, der
in Verbindung mit dem dazugehörigen Durchführungsvertrag vom 11.12.2013, der mit der
Kronprinzenquartier GmbH als Vorhabenträgerin geschlossen wurde, die Bebauung und Erschließung
des ehemaligen Grundstückes Beverstraße o. Nr., Gemarkung Forst, Flur 14, Flurstück 2950 u.
Teilflächen aus 2952 und 3055 sichert. Das Baugrundstück für das sog. „Kronprinzenquartier“ wurde
fortgeschrieben in die Flurstücke 2356, T. a. 3257, 3264, 3261 und 3263 sowie die Flurstücke 3259
und 3262 (private Straßenfläche „In den Kronprinzengärten“).
Die Kronprinzenquartier GmbH beabsichtigt, mit Notarvertrag vom 08.10.2014 das Baugrundstück
sowie die private Straßenfläche an die AUG. PRIEN Immobilien PE Vierzehnte
Projektentwicklungsgesellschaft mbH zu veräußern. Dieser Vertrag wird unter der aufschiebenden
Bedingung abgeschlossen, dass der Rat der Stadt dem Abschluss des 1. Änderungsvertrages zum
Durchführungsvertrag vom 11.12.2013 und einem Wechsel der Vorhabenträgerin nach § 12 Abs. 5
Baugesetzbuch (BauGB) zustimmt.
Die Veräußerin und die Erwerberin sind mit Schreiben vom 13.08.2014 an die Stadt – Bauverwaltung
– mit der Bitte herangetreten, dem Wechsel der Vorhabenträgerin zuzustimmen. Die Stadt hat den
Antrag geprüft und festgestellt, dass die AUG. PRIEN Immobilien PE Vierzehnte
Projektentwicklungsgesellschaft mbH gewillt und mit dem Tage der Übergabe des mit Notarvertrag
vom 08.10.2014 veräußerten Grundbesitzes auch in der Lage ist, das Bauvorhaben
Kronprinzenquartier zu realisieren.
Der Wechsel der Vorhabenträgerin macht eine Anpassung des Durchführungsvertrages vom
11.12.2013 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages vom 03.09.2014 durch Abschluss eines 2.
Änderungsvertrages wie folgt erforderlich:
1. Nach § 2 des 2. Änderungsvertrages tritt die (neue) Vorhabenträgerin gem. § 21 des
Durchführungsvertrages vom 11.12.2013 sowie § 7 des 1. Änderungsvertrages vom
03.09.2014 mit dem Tage der Übergabe des mit Notarvertrag vom 08.10..2014 veräußerten
Grundbesitzes in die Rechtsnachfolge der Kronprinzenquartier GmbH ein und übernimmt alle
in den vorgenannten Verträgen vereinbarten Pflichten und Bindungen der Rechtsvorgängerin,
sofern dieser Vertrag nichts Abweichendes bestimmt. Der Eintritt in die Rechtsnachfolge ist
erst mit dem Tag der Übergabe des Grundbesitzes möglich, da die Vorhabenträgerin erst ab
diesem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über das Baugrundstück hat.
2. Nach § 5 Abs. 2 des Durchführungsvertrages vom 11.12.2013 war die (bisherige)
Vorhabenträgerin verpflichtet, bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des
Bebauungsplanes Nr. 879 – Beverstraße – einen Bauantrag für das Bauvorhaben
Kronprinzenquartier beim Fachbereich Bauaufsicht einzureichen. Dieser Verpflichtung ist die
(bisherige) Vorhabenträgerin nachgekommen. Zwischenzeitlich wurde am 29.04.2014 unter
dem Aktenzeichen AZ 63/212-04895-2013 ein Vorbescheid erteilt. Die (neue)
Vorhabenträgerin verpflichtet sich daher in § 3 des 2. Änderungsvertrages, innerhalb von drei
Monaten nach Wirksamwerden dieses Vertrages eine Baugenehmigung zum bereits erteilten
Vorlage B 03/0013/WP17-1 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 2/3

Vorbescheid AZ 63/212-04895-2013 vom 29.04.2014 zu beantragen oder einen im Sinne der
Verordnung über bautechnische Prüfung (BauPrüfVO) vollständigen, prüf- und
genehmigungsfähigen Änderungsantrag für das in § 3 des Durchführungsvertrages vom
11.12.2013 genannte Bauvorhaben beim Fachbereich Bauaufsicht einzureichen.
3. Die (bisherige) Vorhabenträgerin ist nach § 17 Abs. 2 des Durchführungsvertrages vom
11.12.2013 verpflichtet, die zu stellende Vertragserfüllungsbürgschaft vor Erteilung der
Baugenehmigung einzureichen. Die (neue) Vorhabenträgerin wird nach § 4 des 2.
Änderungsvertrages die Vertragserfüllungsbürgschaft innerhalb von zwei Wochen nach
Wirksamwerden dieses Vertrages einreichen.
Die Verwaltung schlägt dem Planungsausschuss vor, den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis zu
nehmen und dem Rat der Stadt zu empfehlen, dem Wechsel der Vorhabenträgerin und dem
Abschluss des 2. Änderungsvertrages zum Durchführungsvertrag vom 11.12.2013 in der Fassung des
1. Änderungsvertrages vom 22.10.2014 zuzustimmen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der
Stadt, dem Wechsel der Vorhabenträgerin und dem Abschluss des 2. Änderungsvertrages zum
Durchführungsvertrag vom 11.12.2013 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages vom 22.10..2014
zuzustimmen.
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er stimmt dem Wechsel der
Vorhabenträgerin und dem Abschluss des 2. Änderungsvertrages zum Durchführungsvertrag vom
11.12.2013 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages vom 22.10.2014 zu.

Anlage/n:
2. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 11.12.2013 in der Fassung des 1.
Änderungsvertrages vom 22.10.2014 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 –
Beverstraße -

Vorlage B 03/0013/WP17-1 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 29.06.2015

Seite: 3/3

2.Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 11.12.2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879
– Beverstraße Seite 1 von 4

2. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 11.12.2013
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße –
in der Fassung des 1. Änderungsvertrages vom 22.10.2014
zwischen der
Stadt Aachen
- vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
und Frau Beigeordnete Gisela Nacken (nachfolgend)

- Stadt -

und der
AUG. PRIEN Immobilien PE Vierzehnte Projektentwicklungsgesellschaft mbH
(Handelsregister Amtsgericht Hamburg HRB 126225)
- vertreten durch die Geschäftsführer Frank Holst und Jan Petersen Dampfschiffsweg 3-9
21079 Hamburg
(nachfolgend)
- Vorhabenträgerin über die Durchführung der städtebaulichen Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
879 – Beverstraße –

Präambel
Seit dem 06.01.2014 ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße – in Kraft, der in
Verbindung mit dem dazugehörigen Durchführungsvertrag vom 11.12.2013, der mit der
Kronprinzenquartier GmbH als Vorhabenträgerin geschlossen wurde, die Bebauung und Erschließung
des ehemaligen Grundstückes Beverstraße o. Nr., Gemarkung Forst, Flur 14, Flurstück 2950 u.
Teilflächen aus 2952 und 3055 sichert. Das Baugrundstück für das sog. „Kronprinzenquartier“ wurde
fortgeschrieben in die Flurstücke 2356, T. a. 3257, 3264, 3261 und 3263 sowie die Flurstücke 3259 und
3262 (private Straßenfläche „In den Kronprinzengärten“).
Die Kronprinzenquartier GmbH hat mit Notarvertrag vom 08.10.2014 das Baugrundstück sowie die
private Straßenfläche an die AUG. PRIEN Immobilien PE Vierzehnte Projektentwicklungsgesellschaft
mbH veräußert. Dieser Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die
Stadt einem Wechsel der Vorhabenträgerin nach § 12 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zustimmt.
Die Veräußerin und die Erwerberin sind mit Schreiben vom 13.08.2014 an die Stadt – Bauverwaltung –
mit der Bitte herangetreten, dem Wechsel der Vorhabenträgerin zuzustimmen. Die Stadt hat den

2.Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 11.12.2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879
– Beverstraße Seite 2 von 4

Antrag geprüft und festgestellt, dass die AUG. PRIEN Immobilien PE Vierzehnte
Projektentwicklungsgesellschaft mbH gewillt und in der Lage ist, das Bauvorhaben
„Kronprinzenquartier“ zu realisieren.
Dies vorausschickend schließen die Vertragsparteien zur Sicherung der Verwirklichung des geplanten
Vorhabens sowie zur Anpassung des Durchführungsvertrages vom 11.12.2013 in der Fassung des 1.
Änderungsvertrages vom 22.10.2014 an die neuen Gegebenheiten vorbehaltlich der Zustimmung des
Rates gem. § 12 BauGB folgenden 2. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 11.12.2013
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879 – Beverstraße -:
§1
Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Sicherung der mit der Rechtsnachfolge durch die Vorhabenträgerin
verfolgten Ziele, insbesondere die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 879 –
Beverstraße – und die Anpassung des Durchführungsvertrages vom 11.12.2013 in der Fassung des 1.
Änderungsvertrages vom 22.10.2014 an die neuen Gegebenheiten.
§2
Eintritt in die Rechtsnachfolge
(1)

(2)

Die Vorhabenträgerin tritt gem. § 21 des Durchführungsvertrages vom 11.12.2013 sowie § 7 des
1. Änderungsvertrages vom 22.10.2014 mit dem Tage der Übergabe des mit Notarvertrag vom
08.10.2014 veräußerten Grundbesitzes in die Rechtsnachfolge der Kronprinzenquartier GmbH
ein und übernimmt alle in den vorgenannten Verträgen vereinbarten Pflichten und Bindungen der
Rechtsvorgängerin, sofern dieser Vertrag nichts Abweichendes bestimmt.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, der Stadt – Bauverwaltung – den Zeitpunkt der Übergabe
des o. g. Grundbesitzes unverzüglich durch eine notarielle Bestätigung nachzuweisen.
§3
Änderung des § 5 des Durchführungsvertrages vom 11.12.2013

Entgegen der Regelung des § 5 Abs. 2 des Durchführungsvertrages vom 11.12.2013 verpflichtet sich
die Vorhabenträgerin, innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden dieses Vertrages eine
Baugenehmigung zum bereits erteilten Vorbescheid AZ 63/212-04895-2013 vom 29.04.2014 zu
beantragen oder einen im Sinne der Verordnung über bautechnische Prüfung (BauPrüfVO)
vollständigen, prüf- und genehmigungsfähigen Änderungsantrag für das in § 3 des
Durchführungsvertrages vom 11.12.2013 genannte Bauvorhaben bei der Stadt – Fachbereich
Bauaufsicht – einzureichen.

2.Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 11.12.2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879
– Beverstraße Seite 3 von 4

§4
Änderung des § 17 des Durchführungsvertrages vom 11.12.2013
Entgegen der Regelung des § 17 Abs. 2 des Durchführungsvertrages vom 11.12.2013 verpflichtet sich
die Vorhabenträgerin, die zu stellende Vertragserfüllungsbürgschaft i. H. v. 354.035,00 € (in Worten:
dreihundertvierundfünfzigtausendfünfunddreißig EURO) ohne besondere Aufforderung innerhalb von
zwei Wochen nach Wirksamwerden dieses Vertrages bei der Stadt – Bauverwaltung – einzureichen.
§5
Haftungsausschluss
Eine Haftung der Stadt für Entschädigungen sowie für etwaige Aufwendungen der Vorhabenträgerin,
die diese im Hinblick auf den Abschluss dieses Änderungsvertrages getroffen hat, wird durch diese
Vereinbarung nicht begründet. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz.
§6
Abtretung von Forderungen
Forderungen der Vorhabenträgerin gegen die Stadt aus diesem Vertrag können an Dritte nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt – Bauverwaltung – abgetreten werden.
§7
Rechtsnachfolge
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen
einem/einer evtl. Rechtsnachfolger/in in rechtsverbindlicher Form mit Weitergabeverpflichtung
aufzuerlegen.
Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben
einem/r etwaigen Rechtsnachfolger/in, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung
entlässt.
§8
Verwaltungsgebühr
Die Stadt erhebt für den Abschluss dieses Vertrages von der Vorhabenträgerin einmalig eine Gebühr in
Höhe von 350,00 € (in Worten: dreihunderfünfzig EURO). Der Betrag ist mit Abschluss des Vertrages
fällig und zahlbar. Mit der Vertragsübersendung ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung.

2.Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 11.12.2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 879
– Beverstraße Seite 4 von 4

§9
Salvatorische Klausel/Schlussbestimmungen
(1)
(2)

(3)

Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht
getroffen worden.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige
Bestimmung möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte
rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.
§ 10
Wirksamwerden

Der Vertrag wird mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und Zustimmung
des Rates der Stadt zum Vertragsabschluss mit dem Tage der Übergabe des mit Notarvertrag vom
25.08.2014 veräußerten Grundbesitzes wirksam.

Aachen, den ..........

Aachen, den ……………….

Vorhabenträgerin

Stadt Aachen
In Vertretung

_____________
( Frank Holst)
Geschäftsführer

_____________
(Jan Petersen)
Geschäftsführer

________________
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

_______________
(Gisela Nacken)
Beigeordnete