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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:

FB 61/1133/WP16-1
öffentlich
35124-2010
02.06.2014
FB 61/01 // Dez. III

Bebauungsplan Nr. 932 - Rombachstraße / Bobenden - für den
Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen
Rombachstraße, Schagenstraße, Bobenden und dem
Vennbahnweg
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

02.07.2014

Rat

Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 932 zur Kenntnis.
Er beschließt, nach Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber hinaus beschließt der Rat den Bebauungsplan Nr. 932 – Rombachstraße/ Bobenden – für
den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich zwischen Rombachstraße, Schagenstraße,
Bobenden und dem Vennbahnweg gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.

Vorlage FB 61/1133/WP16-1 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 10.06.2014

Seite: 1/2

Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0954/WP16 – Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und
FB61/1133/WP16 – Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.12.2009 die Verwaltung beauftragt, für das
Plangebiet zwischen Rombachstraße, Schagenstraße, Bobenden und dem Vennbahnweg einen
Bebauungsplan zu erarbeiten. Diesem Beschluss schloss sich die Bezirksvertretung Aachen-Brand
am 09.12.2009 an.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 01.08.2011 bis 02.09.2011 statt,
parallel dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Mit dem Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung befasste sich die Bezirksvertretung Aachen-Brand in
ihrer Sitzung am 11.09.2013, der Planungsausschuss beriet hierüber am 12.09.2013.
Der Planungsausschuss fasste auf Empfehlung der Bezirksvertretung den Aufstellungs- und
Offenlagebeschluss.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 932 fand in der Zeit vom 20.01.2014 bis
21.02.2014 statt.
Eine erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange war nicht erforderlich, da die
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Belange zum Zeitpunkt der Offenlage bereits
berücksichtigt waren.
Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 15.05.2014 mit dem Ergebnis der öffentlichen
Auslegung befasst und dem Rat der Stadt empfohlen, nach Abwägung der privaten und der
öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 932 als Satzung zu
beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hatte am 14.05.2014 aus bezirklicher Sicht einen
entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.

Anlage/n:
Begründung zum Bebauungsplan
Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan

Vorlage FB 61/1133/WP16-1 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 10.06.2014

Seite: 2/2

FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden
zwischen Rombachstraße, Schagenstraße, Bobenden und dem Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand

Lage des Plangebietes

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Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden

Begründung zur Satzung
Fassung vom 16.04.2014

Inhaltsverzeichnis
1.

Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebiets
Regionalplan
Flächennutzungsplan / Landschaftsplan
Bestehendes Planungsrecht
2.
Anlass der Planung
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Allgemeine Ziele
3.2
Art des Aufstellungsverfahrens
3.3
Ziel der Planung
3.4
Erschließung / Verkehr
3.5
Gebäude- und Wohnungstypologien
3.6
Jugend- und Familienfreundlichkeit
3.6.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
3.6.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet
3.6.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
3.6.4 Möglichkeiten zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
3.7
Klimaschutz und Klimaanpassung
3.7.1 Aufgabe und Ziel der Planung
3.7.2 Standortwahl der Bebauung
3.7.3 Städtebaulicher Entwurf
3.7.4 Kubatur der Gebäude
3.7.5 Solare Wärme- und Energiegewinnung
3.7.6 Umgang mit Frei- und Dachflächen
3.7.7 Umgang mit Niederschlagswasser
3.7.8 Klimafreundliche Energieversorgung
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
4.2
Maß der baulichen Nutzung
4.3
Bauweise
4.4
Überbaubare Grundstücksfläche
4.5
Nebenanlagen
4.6
Verkehrsflächen
4.7
Lärmschutz
4.8
Grünflächen
4.9
Gestalterische Maßnahmen
5.
Umweltbelange
5.1
Allgemeines
5.2
Schutzgut Mensch
5.3
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
5.4
Schutzgut Boden
5.5
Schutzgut Wasser
5.6
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
5.7
Schutzgut Landschaft
5.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
6.
Auswirkungen der Planung
7.
Kosten
8.
Plandaten
1.1
1.2
1.3
1.4

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Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden

Begründung zur Satzung
Fassung vom 16.04.2014

1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Westen des Ortsteils Brand innerhalb der baulichen Arrondierungsfläche Brander Feld.
Die Rombachstraße erschließt das Gebiet von Nordosten, die Schagenstraße von Nordwesten. Durch die neu
angelegte Wohnstraße Bobenden wird der Planbereich in südwestlicher Richtung und durch den Vennbahnweg
in südöstlicher Richtung begrenzt.
Der Siedlungsbereich „Brander Feld“ ist weitgehend erschlossen und bebaut. Die derzeit landwirtschaftlich als
Wiese und Weide genutzte Fläche mit einer Größe von ca. 3,7 ha, zwischen Vennbahnweg und Schagenstraße
wird derzeit erschlossen und bebaut.
Derzeit wird das Plangebiet als Grünland genutzt. Es ist Teil des Siedlungsbereiches Brander Feld und seit 1979
durch den Bebauungsplan Nr. 678 planungsrechtlich gesichert. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca.
4.000 m².
Die südwestlich angrenzenden Flächen sind erschlossen und bereits weitgehend entsprechend den
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678 mit Einfamilienhäusern bebaut. Südöstlich des Plangebietes liegt
das weitläufige Gelände der Brander Sportanlagen mit Schwimmhalle, Sportplatz und Bolzplatz, die im
Rechtsplan als öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Sportanlage) sowie als Bolzplatz und Spielplatz
festgesetzt sind. Im Südwesten der Grünfläche befindet sich ein Spielplatz, der nach Bebauung des gesamten
Gebiets eine zentrale Lage einnimmt und fußläufig über den Vennbahnweg erreichbar ist.
Nordwestlich des Plangebietes jenseits der Schagenstraße liegt das Brander Schulzentrum mit der städtischen
Gesamtschule Aachen-Brand und der städtischen Gemeinschaftsgrundschule Brander Feld. Diese Fläche ist im
Bebauungsplan Nr. 648 – Trierer Straße / Brander Feld / Stettiner Straße – planungsrechtlich als allgemeines
Wohngebiet – Baugrundstück für den Gemeinbedarf, Schule – gesichert.
Noröstlich der Rombachstraße liegt ein Mischgebiet, das lediglich in Segmenten entwickelt ist. Unmittelbar
gegenüber dem Plangebiet befindet sich das „Heinrich-Sommer-Haus“, ein karitatives Wohnheim für
körperbehinderte Menschen. Gegenwärtig laufen Bemühungen, ein Nahversorgungszentrum zwischen der
Rombachstraße und der weiter nördlich verlaufenden Trierer Straße zu etablieren.
Die Verkehrserschließung des Plangebietes erfolgt über die Rombachstraße, die Schagenstraße und die Straße
Bobenden. Der Vennbahnweg ist dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehalten und dient als Verbindung in
Richtung Kornelimünster und die Aachener Innenstadt.
Das Gelände im Geltungsbereich des Bebauungsplans fällt ausgehend vom Kreuzungspunkt Rombachstraße /
Vennbahnweg gleichmäßig von ca. 249 m ü. NHN auf ca. 247 m ü. NHN ab. Das Gelände ist insgesamt eben.
Das Gelände unterliegt einer intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und ist infolge dessen als Fettweide
einzuordnen. Lediglich entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist ein Streifen einer frei wachsenden
Hecke vorhanden.
1.2. Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
2003, Stand 2008, stellt für den Bereich der Bebauungsplanänderung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dar.

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Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden

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Fassung vom 16.04.2014

1.3. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt für den Geltungsbereich im
Hauptplan unter „1. Darstellungen“ Wohnbauflächen dar. Die benachbarte Trasse der ehemaligen Vennbahn
sowie die benachbarte Sportplatzfläche an der Schwimmhalle Brand sind als öffentliche Grünfläche dargestellt.
Die nordöstlich der Rombachstraße gelegene Fläche ist als gemischte Baufläche dargestellt. Die im Planentwurf
vorgesehene Wohnbebauung entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Eine Änderung bzw.
Anpassung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans 1988 der Stadt Aachen.
1.4. Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 678 – Brander Feld, Teil 2. Dieser ist seit dem
27.09.1979 rechtsverbindlich. Die Zielvorstellungen der Stadt Aachen für den Bereich zwischen Schagenstraße,
Rombachstraße, Vennbahnweg und Bobenden sollen durch den Bebauungsplan Nr. 932 – Rombachstraße /
Bobenden – planungsrechtlich gesichert werden. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 932 verlieren die
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 678 in diesem Teilbereich ihre Gültigkeit.
2. Anlass der Planung
Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 678 – Brander Feld, Teil 2 – ordnet die überbaubaren
Grundstücksflächen zwischen Rombachstraße und Bobenden annähernd mittig auf der zur Verfügung
stehenden Grundstückstiefe an. Zur Straße Bobenden ist parallel zur Straße eine Umgrenzung von Flächen für
Garagen und Stellplätze festgesetzt. Baugrenze und Umgrenzung der Fläche für Garagen und Stellplätze
behindern eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung und Anordnung von Baukörpern. Die derzeitigen
Festsetzungen erfordern eine Bebauung, die weder auf den Straßenverlauf noch auf eine Ausrichtung der
Gebäude und Grundstücke zur Sonne reagiert. Aufgrund steigender Anforderungen an die städtebauliche und
energetische Qualität im Wohnungsneubau sollen daher die bestehenden Festsetzungen im Plangebiet durch
einen neuen Bebauungsplan ersetzt werden.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
Ziel des Bebauungsplans Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für einen zeitgemäßen Städtebau, der den Anforderungen an attraktiven und nachhaltigen
Wohnungsbau gerecht wird. Darüber hinaus soll der Bebauungsplan einen Fußweg als Verbindung der Straße
Bobenden mit dem Vennbahnweg festsetzen.
3.2. Art des Aufstellungsverfahrens
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Fläche innerhalb des bebauten Innenbereichs der Ortslage Brand.
Der Bebauungsplan soll daher als Planung der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a
BauGB aufgestellt werden. Die durch die Aufstellung des Bebauungsplans entstehenden Eingriffe in Natur und
Landschaft sind minimal. Sie gelten bei einer Aufstellung des Bebauungsplans gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB,
in den Fällen des 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

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Rombachstraße / Bobenden

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Fassung vom 16.04.2014

3.3. Ziel der Planung
Angesichts einer Grundstückstiefe von mehr als 40 m und der Ecksituation an Schagenstraße und
Rombachstraße bieten sich für das Plangebiet Bauformen und –ausrichtungen an, die den örtlichen
Gegebenheiten und aktuellen Wohnbedürfnissen besser entsprechen als es die derzeitigen Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 678 vorsehen. So ermöglicht beispielsweise die Orientierung der Gebäuderückfronten nach
Süden bzw. Südosten eine günstige Ausrichtung zur Sonne, mit der Folge einer optimierten Grundstücks- und
Gebäudenutzung und Möglichkeiten der Solarenergie- und Solarthermienutzung. Eine Orientierung der
Gebäudefronten zur Schagenstraße verringert zudem eine mögliche Beeinträchtigung der Wohnqualität durch
Verkehrslärm und –schadstoffe.
3.4. Erschließung / Verkehr
Die Erschließung der Grundstücke soll über zwei sechs Meter breite öffentliche Stichwege (Planstraßen)
erfolgen, die beide an die bestehende Straße Bobenden angeschlossen sind. Die Wege sollen als Mischfläche
ausgebildet werden.
Der Bebauungsplan soll den Häusern der beiden nördlichen Hausgruppen die Errichtung eigener Stellplätze und
Garagen bzw. Carports im rückwärtigen Grundstücksbereich ermöglichen, die über die Planstraßen erschlossen
werden. Für die Häuser der südlichen Hausgruppe sind drei Stellplätze in einem gemeinschaftlich genutzten
Carport vorgesehen, der ebenfalls über die Straße Bobenden erschlossen ist. Die privaten Stellplätze für die
südliche Hausgruppe befinden sich an der nördlichen Seite der südlichen Planstraße an der Einmündung in die
Straße Bobenden. Darüber hinaus sollen in der Straße Bobenden insgesamt sechs öffentliche Parkplätze in
Längsaufstellung zur Verfügung stehen.
Unmittelbar am nördlichen Rand des Plangebiets befindet sich die Bushaltestelle „Brand Schulzentrum“, von wo
aus Busverbindungen in die Aachener Innenstadt bestehen. In wenigen Minuten Fußweg ist die Haltestelle
„Ringstraße“ an der Trierer Straße zu erreichen. Von hier aus bestehen zahlreiche weitere Verbindungen in die
Innenstadt sowie in die Voreifel und die Eifel.
3.5. Gebäude- und Wohnungstypologien
Im Planungsentwurf sind die Gebäude in drei Hausgruppen zu jeweils vier bzw. fünf zweigeschossigen
Einfamilienhäusern parallel zur Schagenstraße ausgerichtet. Durch die Anordnung der Gärten nach Südosten
soll eine optimale Besonnung der Gebäude und Gärten ermöglicht und ein hoher Wohnwert geschaffen werden.
Der Entwurf sieht die Errichtung von 14 Wohneinheiten vor. Zudem ist bei der nördlichen Hausgruppe ein
leichter Rücksprung der beiden nordöstlichen Häuser vorgesehen, um die Bebauung aufzulockern und die
Straßenecksituation zu betonen.
Die Grundstücksgrößen liegen zwischen ca. 180 m² und ca. 330 m². Die durchschnittliche Grundstücksgröße
beträgt ca. 230 m².
3.6. Jugend- und Familienfreundlichkeit
3.6.1. Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich um eine vergleichsweise kleine Fläche, auf der 14
Wohneinheiten geschaffen werden sollen. Die vorgesehenen Gebäude- und Wohnungstypologien mit
privaten Gärten richten sich vor allem an die Bedürfnisse junger Familien. Die Lage des Plangebiets
innerhalb eines dicht bebauten suburbanen Wohnquartiers mit schneller Erreichbarkeit des Stadtzentrums
und der freien Landschaft bietet sehr gute Wohn- und Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche.

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Rombachstraße / Bobenden

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3.6.2. Erlebnisvielfalt im Gebiet
Aufgrund der geringen Größe sind im Plangebiet selbst keine öffentlichen Grünflächen vorgesehen. In
fußläufiger Entfernung (bis ca. 10 Minuten) sind Schulen, Sport- und Spielplätze,
Versorgungseinrichtungen und die offene Landschaft zu erreichen.
3.6.3. Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
Aufgrund der geringen Größe sollen im Plangebiet selbst keine kinder- und jugendspezifischen
Einrichtungen entstehen. Im Nordwesten unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befindet sich das
Brander Schulzentrum mit den zugehörigen Sportanlagen (Aschen-Fußballplatz, Tartanplatz). In nur ca.
200 bis 300 m Entfernung vom Plangebiet befinden sich jenseits des Vennbahnwegs ein großer
öffentlicher Spielplatz sowie die städtischen Sportplätze Wolferskaul (Kunstrasenplatz, AschenFußballplatz, Leichtathletikanlage).
3.6.4. Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität von Kindern und Jugendlichen
Über den Vennbahnweg und andere Fuß- und Radwegverbindungen ist es Kindern und Jugendlichen
möglich, unabhängig vom Kfz-Verkehr die umliegenden Freizeiteinrichtungen, das
Nahversorgungszentrum an der Trierer Straße sowie benachbarte Wohnquartiere zu erreichen.
Unmittelbar am Plangebiet liegt die Bushaltestelle „Brand Schulzentrum“, über die andere Ortsbereiche
von Brand sowie das Stadtzentrum Aachen direkt zu erreichen sind. Weitere Busverbindungen ins
Stadtzentrum und in die Eifel sind über die Haltestellen an der 350 m entfernten Trierer Straße zu
erreichen.
3.7 Klimaschutz und Klimaanpassung
3.7.1 Aufgabe und Ziel der Planung
Aufgabe und Ziel der Planung ist unter anderem, bauplanungsrechtliche Voraussetzungen für
Maßnahmen zu schaffen, die dem Klimawandel entgegenwirken und die der Anpassung an den
Klimawandel dienen. Diese sind im Umweltbericht dargestellt. Der Bebauungsplan schafft somit die
notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung des Energiefachrechtes.
3.7.2 Standortwahl der Bebauung
Das Plangebiet liegt im bebauten Innenbereich mitten in der Ortslage Brand und trägt somit nicht zu
einem Wachstum des Siedlungsbereichs in die freie Landschaft bei. Die bisherige Nutzung der Fläche als
Fettweide (reine Grasfläche) ist von geringer ökologischer Wertigkeit. Durch die angrenzenden
Grünflächen und Sportanlagen östlich des Vennbahnwegs sowie entlang der Autobahn A44 bleibt ein
ausreichender Durchgründungsgrad des Quartiers erhalten, der sommerlichen Hitzestaus entgegenwirkt.
In fußläufiger Entfernung von wenigen Hundert Metern vom Plangebiet befinden sich an der Heussstraße
und der Trierer Straße mehrere Lebensmittelmärkte und Discounter sowie andere
Nahversorgungseinrichtungen. Darüber hinaus ist das Plangebiet hervorragend an mehrere Stadt- und
Regionalbuslinien angebunden. Der Ortsteil Brand verfügt über ein umfangreiches Angebot an
Freizeiteinrichtungen. Für die meisten alltäglichen Tätigkeiten ist daher keine Nutzung eines Pkw
erforderlich.

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Rombachstraße / Bobenden

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3.7.3 Städtebaulicher Entwurf
Der städtebauliche Entwurf zeichnet sich durch eine für die umliegende Bebauung vergleichsweise hohe
Dichte (GRZ ca. 0,4) unter Vermeidung von gegenseitiger Verschattung der Gebäude aus. Die parallel
zueinander angeordneten Hausgruppen mit dazwischen liegenden Gärten und Erschließungsflächen
gewährleisten eine gute Durchlüftung in den Sommermonaten und eine ausreichende nächtliche
Abkühlung.
Eine Nutzungsmischung von Wohnen und Arbeiten bzw. Versorgungseinrichtungen innerhalb des
Plangebiets ist aufgrund dessen geringer Größe nicht möglich.
3.7.4 Kubatur der Gebäude
Die kompakte Bauweise in Form von Hausgruppen von 26 m bzw. 32,5 m Länge leistet einen Beitrag zur
Reduzierung des Energieverbrauchs der Gebäude. Ein eventueller Wärmeverlust durch die Staffelung
des Dachgeschosses kann mit geeigneten baukonstruktiven Maßnahmen vermieden werden.
3.7.5 Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Hausgruppen sind durch die Ausrichtung der Gartenseiten nach Südosten gut für die Gewinnung von
Solarenergie (Solarthermie, Photovoltaik) geeignet. Die örtliche Bauvorschrift 1 in den schriftlichen
Festsetzungen ermöglicht explizit die Anbringung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung an den
Südseiten der Gebäude. Durch die parallele Anordnung der Hausgruppen werden gegenseitige
Verschattungen der Fassaden und insbesondere der Dachflächen vermieden.
Die Ausrichtung der privaten Freiräume (Gärten und Dachterrassen) nach Süden ermöglicht die
architektonische Öffnung der Fassaden durch großzügige Glasflächen in diese Richtung. Hierdurch
werden solare Wärmegewinne in den Gebäuden unterstützt.
3.7.6 Umgang mit Frei- und Dachflächen
Der überwiegende Teil der privaten Freiflächen wird als Gartenland (Rasenflächen, Gehölzpflanzungen)
gestaltet. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch Garagen, Stellplätze und
Zufahrten ist nur bis maximal 50 % zulässig. Eine Begrünung der Dachflächen wird nicht festgesetzt, ist
jedoch wünschenswert, da dies die sommerliche Aufheizung der Gebäude deutlich verringert.
3.7.7 Umgang mit Niederschlagswasser
Die Festsetzung einer zentralen Rückhalteanlage für Regenwasser erfolgt aufgrund der geringen Größe
des Baugebiets nicht. Das im Plangebiet anfallende Regenwasser wird in den Kanal eingeleitet. Begrünte
Dachflächen besitzen die positiven Eigenschaften einer Rückhaltung von Niederschlagswasser und einer
gedrosselten Abgabe in das Abwassersystem. Die Anlegung von Gründächern ist daher wünschenswert,
wird jedoch nicht festgesetzt.
3.7.8 Klimafreundliche Energieversorgung
Dem Grundstücksbesitzer stehen vielfältige Möglichkeiten der Energieerzeugung aus erneuerbaren
Energien zur Verfügung:
- Photovoltaikanlagen (Stromerzeugung aus Sonnenenergie
- Solarthermische Anlagen (Erzeugung von Warmwasser bzw. Heizungsunterstützung)
- Geothermieanlagen
- häusliches Blockheizkraftwerk
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- Biomasseheizung
- häusliche Windenergieanlage
Sämtliche Erzeugungsmöglichkeiten leisten einen Beitrag zur Verringerung des CO2-Ausstoßes und sind
daher ein gewünschter Beitrag zum Klimaschutz.
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung soll im Plangebiet „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gem. § 4
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden, da dies der Typologie der Wohngebiete der näheren
Umgebung entspricht. Die nach BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen
jedoch nicht zulässig sein, um den kleinteiligen Charakter des Wohngebietes nicht erheblich zu beeinträchtigen.
4.2. Maß der baulichen Nutzung
Die festzusetzende bauliche Dichte im Plangebiet ergibt sich aus der Bebauungsdichte in der unmittelbaren
Umgebung. Maßgeblich ist hier insbesondere das Wohngebiet Bobenden / Lontzenweg südwestlich des
Plangebiets, das in den vergangenen Jahren auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 678 – Brander Feld, Teil 2
– entstanden ist. In diesem Gebiet befindet sich zweigeschossige Bebauung aus Einfamilienhäusern,
überwiegend in Doppelhausbauweise.
Nördlich und östlich des Plangebiets ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt – neben dem Brander Schulzentrum –
noch überwiegend unbebaute Wiesenfläche vorzufinden. Hier ist jedoch entlang der Rombachstraße eine
Wohnbebauung vorgesehen, die teilweise eine höhere Dichte in Form von dreigeschossigem
Geschosswohnungsbau aufweist. Diese Bebauung orientiert sich an der Dichte des Nahversorgungsbereichs
entlang der Heusstraße sowie an der Trierer Straße.
Die Bebauung im Plangebiet Rombachstraße / Bobenden soll zwischen den beiden angrenzenden Baugebieten
vermitteln. Sie greift mit einer vorgesehenen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und der Einfamilienhausbebauung
die lockere Bebauung im Bereich Bobenden / Lontzenweg auf, besitzt jedoch durch die Bauweise in Form von
Hausgruppen bereits eine etwas höhere Dichte, die sich in Richtung Heusstraße / Trierer Straße orientiert.
Die Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) sichert die ebenerdige Errichtung des Erdgeschosses.
Durch die Festsetzung der maximalen Firsthöhe (FH) wird gewährleistet, dass die Gebäude nicht höher als
dreigeschossig errichtet werden können. Um die Errichtung von Solaranlagen (Photovoltaik, Solarthermie),
Empfangsanlagen oder ähnlichen technischen Aufbauten, die zwingend außerhalb des Gebäudes angebracht
werden müssen, nicht zu verhindern, sollen diese die maximale Firsthöhe um bis zu 1,50 m überschreiten
können. Für Aufzugsanlagen und Treppenhäuser soll dies bis zu einem Maß von 2,50 m gelten.
4.3. Bauweise
Die Bauweise im Plangebiet soll zwischen der westlich und südlich angrenzenden lockeren
Einfamilienhausbebauung und dem nordöstlich angrenzenden dichteren Wohn- und Geschäftsbereich vermitteln.
Es soll daher die Errichtung von Reihenhäusern in Form von Hausgruppen festgesetzt werden. Da die Länge der
Hausgruppen 50 Meter nicht übersteigt, soll eine offene Bauweise festgesetzt werden.
4.4. Überbaubare Grundstücksflächen
Die Größe der überbaubaren Flächen ist so gewählt, dass darin insgesamt 14 Einfamilienhäuser mit einer Größe
von 6,5 m x 11,0 m errichtet werden können. Die Parzellierung ist jedoch frei wählbar; es sind somit auch
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variierende Haus- und Grundstücksbreiten möglich. Bei der nördlichen der drei Hausgruppen sollen die zwei
östlichen Häuser um 2,0 m zurückspringen, um die Ecksituation an der Einmündung der Schagenstraße in die
Rombachstraße städtebaulich zu betonen.
4.5. Nebenanlagen
Aufgrund des Erschließungskonzepts sowie aus gestalterischen Gründen sollen die privaten Garagen, Carports
und Stellplätze auf den Grundstücken der beiden nördlichen Hausgruppen ausschließlich in den rückwärtigen
Grundstücksbereichen entstehen und in den übrigen Bereichen ausgeschlossen sein. Um eine geschlossene
Bebauung aus Garagen bzw. Carports entlang der Planstraßen zu verhindern, soll je Grundstück nur ein Carport
oder eine Garage zulässig sein. Um die Gestalt des öffentlichen Straßenraums nicht durch Nebenanlagen zu
beeinträchtigen, sollen diese – von kleinen Anlagen für Abfallbehälter abgesehen – in den Vorgärten nicht
zulässig sein.
4.6. Verkehrsflächen
Das Plangebiet soll durch zwei neu anzulegende öffentliche Stichwege erschlossen werden, die an den
bestehenden Wohnweg Bobenden angeschlossen werden. Um eine Durchquerung des Plangebiets zu
ermöglichen sollen die Wege fußläufig auch an die Rombachstraße angebunden werden. Im südlichen Bereich
des Plangebiets soll ein 3,50 m breiter Fuß- und Radweg entstehen, der das neue Quartier Bobenden mit dem
Vennbahnweg verbindet. Die für das Plangebiet erforderlichen sechs öffentlichen Besucherparkplätze sollen in
Längsrichtung entlang der Straße Bobenden entstehen.
4.7. Lärmschutz (siehe auch Kap. 5.1)
Trotz des Lärmschutzwalls entlang der Autobahn A 44 nordwestlich des Plangebiets wird das gesamte Gebiet
erheblich durch Verkehrslärmemissionen beeinträchtigt. Hinzu kommen die Schallemissionen der angrenzenden
Rombachstraße und der Schagenstraße. Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit
55/45 dB(A) Tag/Nacht für allgemeine Wohngebiete werden überschritten.
Um gesunde Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude zu gewährleisten, ist es daher bei Neubauten im
Plangebiet erforderlich, Außenbauteile (Fenster, Türen) mit ausreichend hohem Schalldämmmaß zu
verwenden. Es wird daher im Bebauungsplan die aktuelle Lärmsituation in Form von Lärmpegelbereichen (LPB)
festgesetzt. Auf Grundalge der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ werden in den schriftlichen Festsetzungen
für die unterschiedlichen LPB die erforderlichen Schalldämmmaße für Außenbauteile von Gebäuden festgesetzt.
Die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen sind so für jede Fassade und jeden Raum einzeln
bestimmbar.
4.8. Grünflächen
Festsetzungen zur Begrünung der privaten Flächen sind nicht erforderlich, da davon auszugehen ist, dass die
Bauherren Gärten anlegen werden.
4.9. Gestalterische Maßnahmen
Die vorherrschende Dachform in der Umgebung des Plangebiets ist das Satteldach. An der Rombachstraße
sowie an der Heussstraße befinden sich allerdings auch einige Gebäude mit Pultdach. Um die Eigenständigkeit
der Bebauung im Plangebiet gegenüber der Bebauung Bobenden / Lontzenweg architektonisch zum Ausdruck
zu bringen, sollen die Dächer der Gebäude als leicht geneigte Pultdächer mit einer Neigung von 7 bis 12 Grad
festgesetzt werden.

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Rombachstraße / Bobenden

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Aufgrund der Ausrichtung der Dachterrassen nach Süden neigen sich die Pultdächer nach Süden ansteigend.
Um die Dachflächen für die Montage von Solaranlagen zu nutzen, müssten diese aufgeständert und entgegen
der Dachneigung nach Süden ausgerichtet werden. Um alternativ die Montage von Solaranlagen an den
Südseiten der Gebäude zu ermöglichen, soll die Errichtung von gegenläufig der Festsetzung geneigten
Dachflächen an den Gebäuden zulässig sein. Es soll hierbei jedoch nicht der optische Eindruck eines
Satteldachs entstehen, weshalb die Länge der gegenläufigen Dachflächen auf 2,00 m beschränkt werden soll.
Die örtliche Bauvorschrift zu Dacheindeckungen soll ein einheitliches Erscheinungsbild der Hausgruppen
sicherstellen und knüpft an die ortstypische Farbigkeit und Materialität an. Aufgrund der vielfältigen positiven
ökologischen Wirkungen von Gründächern (Wärmedämmung, Rückhaltung von Niederschlag, geringen solare
Aufheizung) sollen auch diese im Plangebiet angelegt werden dürfen.
Die übrigen örtlichen Bauvorschriften sollen ein ansprechendes Erscheinungsbild der Vorgärten sicherstellen,
die gestalterische Freiheit der Garagen und Nebenanlagen erhöhen und gestalterisch nachteilige
Geländeabgrabungen reduzieren.
5.

Umweltbelange
5.1 Allgemeines
Das ca. 0,4 ha große, derzeit als Grünland genutzte Plangebiet liegt innerhalb des Arrondierungsgebietes
„Brander Feld“ im Kreuzungsbereich von Rombachstraße und Schagenstraße und damit im Geltungsbereich des
seit dem 27.09.1979 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 678 – Brander Feld, Teil 2.
Der Bebauungsplan Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach
§ 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht besteht nicht. Das Plangebiet liegt nicht in einem FFH-Gebiet bzw.
Europäisches Vogelschutzgebiet. Ebenso sind derzeit keine umweltrelevanten Schutzgebiete, wie z.B.
Landschaftsschutzgebiete betroffen. Gemäß der künftigen, momentan noch nicht rechtskräftigen
Wasserschutzgebietsverordnung, wird das Plangelände in der Kategorie Wasserschutzzone II a liegen, was
nicht grundsätzlich eine Bebauung ausschließt, jedoch eine wasserschutzgebietstaugliche Bauausführung
erfordert. Die Fläche liegt unter 20.000 qm und damit der gesetzlichen Marke für eine Vorprüfung des Einzelfalls.
Der Bebauungsplan kann daher im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, in dem von der formalen
Umweltprüfung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 a
Abs. 2 Ziff. 4 BauGB gilt ein Eingriff in Natur und Landschaft als gesetzlich zulässig. Gleichwohl sind
nachfolgende Umweltbelange in die Abwägung einzustellen.
5.2 Schutzgut Mensch
Immissionsschutz - Lärm
Verkehrslärm
Mit Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine Neubewertung der Immissionssituation unter Berücksichtigung der
aktuellen Gesetzgebung (u.a. EU-Verordnung Umgebungslärm) und Rechtsprechung erforderlich. Das
Umsetzungsgesetz der Umgebungslärmrichtlinie (BImSchG § 47a-f) fordert eine Lärmaktionsplanung. Das heißt,
die zuständige Gemeinde, hier die Stadt Aachen, muss Vorschläge erarbeiten, um den Lärm zu reduzieren.
Maßnahmen sollten bevorzugt dort eingesetzt werden, wo Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse für die Gebäudeteile, in denen die Wohnräume
eine freie Sichtverbindung zu einer wesentlichen Schallquelle aufweisen, ein erhöhter Schallschutz erforderlich
(BauGB § 1, Abs.7, § 1a, § 2a und § 9). Das notwendige Schalldämmmaß ergibt sich aus der geplanten
Nutzung. Bei der Errichtung neuer Gebäude ist in jedem Fall die DIN 4109 zu berücksichtigen.
Aufenthaltsflächen (Terrassen o.ä.) oder Erholungsflächen sollten nicht in unmittelbarer Nähe der Lärmquelle
eingerichtet werden.

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Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden

Begründung zur Satzung
Fassung vom 16.04.2014

Für städtebauliche Abwägungsbelange wird die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" mit den entsprechenden
Orientierungswerten (Verkehrslärm) verwendet. Für WA-Gebiete gelten 55/45 dB(A), für MI-Gebiete 60/50 dB(A)
und für GE-Gebiete 65/55 dB(A) Tag/Nacht.

Karte Kfz-Lärm für die im BP 932 vorgesehene Gebäudestellung
Wie aus der Ausbreitungskarte Kfz-Lärm als Lden hervorgeht, ist das gesamte Plangebiet erheblich
Lärmbelastet. An den Grundstücksgrenzen der Rombachstraße treten tagsüber Lärmpegel von 63 dB(A) und
nachts von 54 dB(A) auf. An der Schagenstraße liegen Pegel in Höhe von 62/53 dB(A) Tag/Nacht vor. Dabei
dominiert nicht der verkehrsbedingte Lärm auf der Rombachstraße sondern der von der BAB A 44 in das
Plangebiet hineingetragene, obwohl ein Lärmschutzwall zwischen Autobahn und Plangebiet angelegt wurde.
Somit ist für die schutzbedürftigen Wohnflächen im Nahbereich der o.g. Straßen Lärmschutz erforderlich.
Mit geschlossenen Gebäudestellungen würden sich im Innenblockbereich Schallschatten und damit ruhige
Zonen ergeben.
Zur Sicherstellung gesunder Raumverhältnisse ist für die Gebäudeteile, in denen die Wohnräume eine freie
Sichtverbindung zu der Lärmquelle Straße aufweisen, dass jeweilige erforderliche Rw,res. (resultierendes
Schalldämmmaß nach DIN 4109) festzustellen und entsprechend zu berücksichtigen.
Mit passiven Schallschutzmaßnahmen kann zwar der Wohninnenbereich nicht jedoch der Außenbereich
geschützt werden. Lt. Lärmkarte bleibt im Außenbereich trotz der gewählten Gebäudestellung eine erhöhte
Lärmbelastung, die zu Störungen führen kann.
Eine 2 m hohe Mauer entlang der Rombachstraße würde lediglich eine geringfügige Lärmminderung nur für die
unmittelbar an der Rombachstraße liegenden Grundstücke bewirken.

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Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden

Begründung zur Satzung
Fassung vom 16.04.2014

Sportlärm

Karte Sportlärm
Ausweislich der „Lärmkarte Sport“ liegen die Lärmwerte im südöstlichen Teil des Plangebietes leicht über den
Richtwerten für ein WA-Gebiet (tags außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit 50 dB(A) und
nachts 40 dB(A)). Bei Richtwertüberschreitungen im Bereich Sport- und Freizeitlärm sind grundsätzlich keine
passiven Schallschutzmassnahmen zulässig, weil der Immissionsrichtwert nach der 6. VV der BImSchV 0,5 m
vor dem schutzbedürftigen Raum einzuhalten ist. Ggf. sind Einzelfallbetrachtungen durchzuführen.
Beim Sportlärm tritt eine geringe Überschreitung des Immissionsrichtwertes lediglich dann auf, wenn in dem
Beurteilungszeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr alle Sportanlagen genutzt werden. Nach bisherigen Erkenntnissen ist
das i. d. Regel nicht der Fall.
5.3 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist Teil des Siedlungsbereiches Brander Feld und seit 1979 durch den Bebauungsplan Nr. 678
planungsrechtlich als Wohngebiet gesichert; somit besteht grundsätzlich ein Baurecht und es entfällt eine
Eingriffs-Ausgleichsbetrachtung. Das im Kreuzungsbereich der Schagenstraße und der Rombachstraße liegende
Gebiet wird derzeit als Grünland genutzt und weist keine besonders schützenswerten Strukturen auf. Aufgrund
dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass keine planungsrelevanten Arten sich in diesem Bereich angesiedelt
haben.
5.4 Schutzgut Boden
Da keine Eintragungen über altlastverdächtige Flächen bzw. schädliche Bodenveränderungen vorliegen,
bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung.
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Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden

Begründung zur Satzung
Fassung vom 16.04.2014

Im gesamten Plangebiet werden gemäß der BK 50 (generalisierte Bodenkarte der schutzwürdigen Böden
1.50.000, GD NRW) keine besonders schutzwürdigen Böden ausgewiesen. Aufgrund der Grünlandnutzung kann
die Naturbelassenheit der Böden im Plangebiet als sehr hoch eingestuft werden, so dass zur Vermeidung und
Verminderung von Eingriffen ein sorgsamer Umgang bei der Zwischenlagerung und dem Wiederherstellen der
Bodenschichten angeraten ist (vgl. DIN 18915, DIN 19731).
5.5 Schutzgut Wasser
Grundwasserschutz
Das Plangebiet wird in den Deckschichten geprägt von den schwach feinsandigen bis tonigen Schluffen, die eine
geringe Wasserdurchlässigkeit (kf-Wert von10-8 bis 10-6 m/s) aufweisen. Ab ca. drei Meter unter Flur stehen die
Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes mit einer geringen bis mittleren Wasserdurchlässigkeit (kf-Wert von10-9
bis 10-4 m/s) an. Diese Kohlenkalkschichten zeichnen sich jedoch durch unregelmäßig auftretende Klüfte aus, die
hoch wasserdurchlässig sind. Im Bereich dieser Klüfte fehlt daher die sonst vorhandene Filterwirkung der
Bodenschichten und es besteht demzufolge die Gefahr eines Eintrages von Verunreinigungen in das
Grundwasser.
Da das Plangebiet jedoch im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Eicher Stollen liegt, momentan
aber für diesen Bereich noch kein Schutzgebiet ausgewiesen ist, besteht ein klares Gefahrenpotential für das
Trinkwasser. Aus diesem Grunde führt die Bezirksregierung eine Neuordnung des Schutzgebietes durch und
passt ferner die Schutzgebietsverordnung den Erfordernissen an.
Gemäß der künftigen, momentan noch nicht rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung, wird das
Plangelände in der Kategorie Wasserschutzzone II a liegen. Mit Erzielung der Rechtskraft sind dann alle
Auflagen und Anforderungen der Verordnung zwingend umzusetzen.
Oberflächengewässer
Auf dem Plangelände befinden sich keine Oberflächengewässer. Im weiteren Umfeld verläuft jedoch das
Gewässer „Brander Graben“.
Entwässerung
Das Plangebiet liegt zwischen Rombachstraße, Schagenstraße und Bobenden die zum Einzugsgebiet der
Abwasserreinigungsanlage Aachen Süd gehören.
Eine abwassertechnische Erschließung des Gebietes ist grundsätzlich über die vorhandene Trennkanalisation
(Regenwasser und Mischwasser) der Straße Bobenden sichergestellt.
Das im Bebauungsplangebiet Brander Feld anfallende Niederschlagswasser wird über eine Regenwasserleitung
in den Brander Graben geleitet. Die genehmigte maximale Einleitmenge aus dem angeschlossenen Gebiet ins
Gewässer wird sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans Bobenden nicht erhöhen.
Fazit
Momentan bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken gegen die Verwirklichung
der B-Planänderung, wenn eine Berücksichtigung einiger Auflagen bzw. Anforderungen der künftigen
Wasserschutzgebietsverordnung umgesetzt wird.
Folgende Regelungen / Verbote müssen zum Schutz der Trinkwassergewinnung durchgesetzt werden:
−
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−
−
−
−

Gebot des Anschlusses der Grundstücksentwässerung an die vorhandene öffentliche Kanalisation in der
Straße Bobenden (Trennkanalisation)
Verbot des Einbaus von RCL-Material
Verbot zum Versickern bzw. eingeschränktes Versickern von Niederschlagswasser
Verbot von Bohrungen und damit von Erdwärmenutzung
Verbot von Grabungen über 3 Meter
Verbot des Errichtens von Öltanks

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Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden
−
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Begründung zur Satzung
Fassung vom 16.04.2014

Gebot, die außerhalb von Gebäuden verlegten Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation
wasserschutzgebietstauglich zu verlegen
Gebot, die Grundwassermessstelle der Stawag in der Schagenstraße (s. unten) zu schützen

Grundwassermessstelle P9
Die Maßnahmen können aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage durch das Baugesetz nicht im
Bebauungsplan verbindlich geregelt werden. Hierzu werden durch die Untere Wasserbehörde eigenständige
Verfahren durchgeführt.
5.6 Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Es wird empfohlen neben einer möglichst nach Süden orientierten Ausrichtung der Wohngebäude, eine
klimaverträgliche Ausgestaltung der Wohnhäuser (Energieversorgung z.B. mittels eines BHKW's oder
gleichwertige / höherwertige Energieeinsparvarianten bis zum Passivhaus) zu realisieren (siehe hierzu auch
Kap. 3.7).
5.7 Schutzgut Landschaft
Es handelt sich um eine freie Restfläche im Kreuzungsbereich von Rombachstraße und Schagenstraße. Die
zunehmende Bebauung des „Brander Feldes“ führt zu einer Verstädterung des Bereichs.
5.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Baudenkmäler sind von der Planung nicht betroffen.
6. Auswirkungen der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplans schafft die Voraussetzungen für eine sinnvolle und städtebaulich adäquate
bauliche Nutzung der derzeit brach liegenden Fläche. Die Bebauung trägt dem großen Bedarf nach
innenstadtnahen Flächen für Eigenheime Rechnung. Da sich die gesamte Fläche im Plangebiet in städtischem
Besitz befindet, sind bodenordnende Maßnahmen nicht erforderlich. Durch die Rechtskraft des Bebauungsplans
Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – verliert der bisherige Bebauungsplan Nr. 678 – Brander Feld, Teil 2 – in
diesem Teilbereich seine Gültigkeit.

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Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden
7.

Begründung zur Satzung
Fassung vom 16.04.2014

Kosten
Zur Erstellung der öffentlichen Verkehrsflächen (Planstraßen, Fuß- und Radweg und öffentliche Parkplätze) sind
voraussichtlich finanzielle Mittel in Höhe von rund 307.000 € erforderlich. Diese sind im städtischen Haushalt für
das Jahr 2016 vorgesehen.

8. Plandaten
Wohnbaufläche: 3.274 m²
Verkehrsfläche: 775 m²
Gesamtfläche: 4049 m²

Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am ………………. den
Bebauungsplan Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.

Aachen, den ………………..
Marcel Philipp
(Oberbürgermeister)

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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen

Der Oberbürgermeister

Schriftliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden
zwischen Rombachstraße, Schagenstraße, Bobenden und dem Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand

Lage des Plangebietes

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Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 16.04.2014

gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRO
(BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
I

Planungsrechtliche Festsetzungen

1

Art der baulichen Nutzung

1.1

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht
zulässig.

2

Maß der baulichen Nutzung

2.1

Die Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen (EFH, FH) ist Normalhöhennull (NHN). Das Maß der ErdgeschossFußbodenhöhe (EFH) ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Schnittlinie der Außenfläche
der Außenwand mit der Oberkante des Erdgeschossfußbodens. Das Maß der Firsthöhe (FH) ergibt sich aus der
Differenz der Bezugshöhe und dem oberen Gebäudeabschluss (First).

2.2

Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Firsthöhen (FH) dürfen ausnahmsweise überschritten werden
ausschließlich durch
nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher,
Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Ansaug- und
Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von max. 1,50 m (für Lüftungs- und Klimaanlagen gilt diese
Ausnahmeregelung nicht),
für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und
Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m .
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter
liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur
Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist.

-

-

3

Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen

3.1

Die Errichtung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen (Carports) und Garagen ist außerhalb der hierfür
gekennzeichneten Flächen nicht zulässig.

3.2

Je Grundstück ist die Errichtung von maximal einem Carport oder einer Garage zulässig.

3.3

In den Vorgärten (der Bereich zwischen der straßenseitigen Baugrenze mit einer gedachten Verlängerung zu den
seitlichen Grundstücksgrenzen und der Straßenbegrenzungslinie) ist die Errichtung von Nebenanlagen mit
Ausnahme von Einfriedungen und Standplätzen für Abfallbehälter mit einer Fläche von maximal 3,0 m² und einer
Höhe von maximal 1,5 m nicht zulässig.

4

Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmschutz)

4.1

Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind
die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung
der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden der nachfolgenden
Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden
einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs II ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 30 dB.
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 35 dB.
Für Büroräume innerhalb der Lärmpegelbereiche II und III ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) von mind. 30 dB.

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Bebauungsplan Nr. 932
Rombachstraße / Bobenden

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 16.04.2014

Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß gemäß
5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile
gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.

II

Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung baulicher Anlagen gem. § 86 BauO NRW

1

Ausnahmsweise ist zur Installation von Solaranlagen (Photovoltaikmodule oder Solarkollektoren) ein Satteldach
zulässig. Hierbei darf die Länge des Ortgangs 2,00 m nicht überschreiten. Der Neigungswinkel für den kurzen
Dachschenkel ist frei wählbar.

max. 2.00 m
Neigungswinkel
beliebig

Abb.: Systemschnitt optionale Anordnung von Solaranlagen gem. Ziffer 1.2

2

Dacheindeckungen sind als Dachziegel, Dachsteine oder Metalleindeckungen ausschließlich in schwarz oder in
Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialen verwendet werden. Glänzende
Metalleindeckungen, die durch Witterungseinfluss mattieren sind von dieser Festsetzung ausgenommen. Alternativ
sind Dachbegrünungen möglich.

3

Grundstückseinfriedungen sind mit einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig. Betonwände, Mauern sowie
Holzelementzäune sind nicht zulässig.

4

Müllbehälterstandorte sind nach Möglichkeit in das Gebäude zu integrieren. Standorte außerhalb der Gebäude
sind mit 1,50 m bis 1,80 m hohen Hecken oder undurchsichtigen Holzelementen einzufrieden.

5

Garagen und Nebenanlagen dürfen auch mit Flächdächern errichtet werden.

6

Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.

7

Abgrabungen und Auffüllungen des Geländes von mehr als 1,00 m sind nicht zulässig.

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Rombachstraße / Bobenden

Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 16.04.2014

III

Hinweise

1

Kampfmittel
Die Auswertung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland zur Verfügung stehenden Luftbilder ergibt im
Baubereich keine konkreten Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Es ist jedoch nicht
auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann diese Mitteilung nicht als Garantie
der Freiheit von Bombenblindgängern / Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit
entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit
sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene
Polizeidienststelle zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine
Sicherheitsdetektion empfohlen.

2

Bodendenkmäler
Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die
Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnhofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425-9039-0, unverzüglich zu informieren.

3

Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an
den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über
kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.

Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses mit dem der Rat der Stadt Aachen am ……………
den Bebauungsplan Nr. 932 – Rombachstraße / Bobenden – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den …………….

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

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