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                                        Der Oberbürgermeister

Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:

Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:

E 18/0157/WP16
öffentlich
30.04.2014

3. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008
Beratungsfolge:

TOP:__

Datum

Gremium

Kompetenz

13.05.2014
02.07.2014

BAASt
Rat

Anhörung/Empfehlung
Entscheidung

Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb,
die vorgeschlagenen Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen.

Philipp
Oberbürgermeister

Vorlage E 18/0157/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.06.2014

Seite: 1/5

Erläuterungen:
Im Rahmen des 3. Nachtrages zur Abfallwirtschaftssatzung (AWS) der Stadt Aachen vom 10.12.2008
wurden im Wesentlichen folgende redaktionellen und inhaltlichen Änderungen vorgenommen:
1.

Anpassungen verschiedener Satzungsregelungen;

Aufgrund der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 wurde eine Anpassung
verschiedener Satzungsregelungen an die Anregungen und Vorschläge der vom Deutschen Städtetag
empfohlenen Leitfassung zur Abfallwirtschaftssatzung sowie der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes in Abstimmung mit dem Umwelt- und Innenministerium des Landes NW
vorgenommen.
2.

Neufassung der Definition für Bioabfälle;

Auf Veranlassung des ZEW soll eine verbandsweite Vereinheitlichung der Definition für Bioabfälle zu
einer energiereicheren Befüllung des Bioabfallbehälters und in Folge auch zu einer verbesserten
Qualität des Bioabfalls führen. Hintergrund dieser Regelung war – im Zusammenhang mit dem
effektiven Betrieb der Biovergärungsanlage in Würselen -, dass in den einzelnen Städten und
Gemeinden des Verbandsgebietes „Bioabfälle“ unterschiedlich definiert werden. Viele Kommunen
schließen Speisereste vom Bioabfall aus. Gerade Speisereste haben jedoch einen hohen
Energiegehalt, der der Gasgewinnung förderlich ist. Ferner wurde die Bioabfalldefinition um den
Hinweis, dass keine Verpackungen aus Glas, Kunststoff und Metall in den Bioabfallbehälter zu geben
sind, erweitert.
3.

Ausschluss des Stoffstromes Altkleider und –schuhe aus dem Restabfall;

Altkleider sind eine Fraktion der in privaten Haushaltungen anfallenden überlassungspflichtige
Siedlungsabfälle. Grundsätzlich sind Altkleider somit auch dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zu überlassen. Bisher gibt es keine Verpflichtung, Altkleider vom gemischten
Restabfall getrennt zu halten. Von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern werden schon heute
Altkleider über Container oder Haussammlungen erfasst. Der von der Stadt Aachen bislang
vorgesehene Entsorgungsweg ist der Restabfallbehälter. Dieser Entsorgungsweg entspricht jedoch
nicht mehr den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gemäß § 6 KrWG sind Abfälle
möglichst wiederzuverwenden oder wieder zu verwerten, wenn sie nicht vermieden werden können.
Erst an letzter Stelle der Abfallhierachie steht die Beseitigung.
Mit Bezug auf die 5-stufige Abfallhierachie des KrWG und dem geänderten Abfallwirtschaftskonzept
– Teilfortschreibung Altkleider – des ZEW müssen Altkleider zukünftig vom Restabfall ausgeschlossen
und getrennt erfasst werden. Die für die Sammlung zuständigen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger müssen demzufolge entsprechende Erfassungssysteme für Altkleider
gewährleisten.
Bei der Wahl des Erfassungssystems und der Entscheidung, ob in eigener Zuständigkeit oder über
gewerbliche/gemeinnützige Sammlungen Altkleider erfasst werden sollen, sollten sowohl die
gebührenmindernden Erlöse wie auch soziale Aspekte berücksichtigt werden.

Vorlage E 18/0157/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.06.2014

Seite: 2/5

4.

Aktualisierung der Anlage 1 zur AWS – Positivkatalog –

Die Anlage 1 zur AWS - Positivkatalog – wurde den veränderten und aktuellen Gegebenheiten
entsprechend dem Positivkatalog des ZEW angepasst.
5.

Aktualisierung der Anlage 2 zur AWS – Bioabfälle –

Die Anlage 2 zur AWS – Bioabfälle – wurde dahingehend präzisiert, welche Küchen- und
Gartenabfälle in den

Bioabfallbehälter gefüllt werden sollen und welche Besonderheiten und

Hinweise einzuhalten sind.
6.

Neufassung der Anlage 4 zur AWS – Elektro- und Elektronikaltgeräte –

Die Anlage 4 zur AWS – Elektro- und Elektronik-Altgeräte - wurde zur Konkretisierung und
Klarstellung der Begrifflichkeiten neu verfasst und als Anlage zur AWS aufgenommen.

Die jeweiligen Änderungen der betroffenen Satzungsregelungen können der beigefügten Synopse
sowie den weiteren Anlagen entnommen werden. Die Änderungen sind zur besseren Lesbarkeit fett
hervorgehoben. Nicht genannte Satzungsnormen sind gegenüber der Vorfassung der Satzung
unverändert geblieben.

Anlage/n:
Synopse
Satzungstext

Vorlage E 18/0157/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.06.2014

Seite: 3/5

Der 3. Nachtrag zur Abfallwirtschaftsatzung in der Stadt Aachen wurde in der Sitzung des Rates der
Stadt am 02.07.2014 beschlossen.
Aachen, den 02.07.2014

Philipp
Oberbürgermeister

Schulz
Schriftführerin

Der vom Rat der Stadt beschlossene 3. Nachtrag zur Abfallwirtschaftsatzung in der Stadt Aachen ist
ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 02.07.2014

Philipp
Oberbürgermeister

Vorlage E 18/0157/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.06.2014

Seite: 4/5

Der 3. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

Aachen, den 02.07.2014

Philipp
Oberbürgermeister

Der Wortlaut des 3. Nachtrages zur Abfallwirtschaftsatzung in der Stadt Aachen stimmt mit dem
Ratsbeschluss vom 02.07.2014 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom
07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 02.07.2014
Philipp
Oberbürgermeister

Vorlage E 18/0157/WP16 der Stadt Aachen

Ausdruck vom: 12.06.2014

Seite: 5/5

Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung
Synopse
Fassung vom 19.12.2012
Neue Fassung
SATZUNG
SATZUNG
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen

von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen

(Abfallwirtschaftssatzung)

(Abfallwirtschaftssatzung)

vom 10.12.2008

vom 10.12.2008

In der Fassung des 2. Nachtrages vom 19.12.2012

In der Fassung des 3. Nachtrages
vom 02.07.2014

-

-

-

-

-

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel II des Gesetzes vom 24.06.2008
(GV.NRW S. 514),
der §§ 1, 2, und 4 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober
1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom
11.12.2007 (GV.NRW 2008 S. 8),
der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni
1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch
Artikel II des Gesetzes vom 20.05.2008
(GV.NRW. S. 460 ),
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom
24. Februar 2012 (BGBl. I, S. 212 ff),
des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2002, S. 1938 ff),
zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung
vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, ber. 2007
I S. 2316),
sowie
des § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I,
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786)

-

in der jeweils gültigen Fassung

-

hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung
am 19.12.2012 folgende 2. Nachtrag zur Satzung
über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008
beschlossen.

Aufgrund
-

-

-

-

-

-

der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13.12.2011 (GV.NRW 2011,S 685),
der §§ 1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610),
zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom
11.12.2007 (GV.NRW 2008 S. 8),
der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni
1988), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.2009 (GV.NRW. S. 863, ber. 975 ),
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I, S. 212 ff),
des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2002, S. 1938 ff),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des
Gesetzes zur Neuordnung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom
24.02.2012 (BGBl. I 2012, S.257)
sowie
des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2353)
in der jeweils gültigen Fassung
hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
02.07.2014 folgenden 3. Nachtrag zur Satzung über
die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen in der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008
beschlossen.

§1
Aufgaben und Ziele
(1)

Die Stadt Aachen betreibt die Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaft) in ihrem Gebiet nach Maßgabe
der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche
Einrichtung und bedient sich hierzu des Aachener
Stadtbetriebes als eigenbetriebsähnliche
Einrichtung.

(2)

Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden,
insbesondere durch die Verminderung ihrer
Menge und Schädlichkeit, und in zweiter Linie
stofflich oder energetisch zu verwerten.

(3)

Der Aachener Stadtbetrieb kann sich zur
Durchführung einzelner, aus dieser Satzung sich
ergebender Aufgaben ganz oder teilweise Dritter
bedienen.

§1
Aufgaben und Ziele
(1)

Im Rahmen der Förderung der
Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der
natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
nimmt die Stadt folgende Aufgaben wahr:
1) die Förderung der Abfallvermeidung,
2) die Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3) Recycling,
4) sonstige Verwertung, insbesondere
energetische Verwertung,
5) die Beseitigung von Abfällen.

(2)

Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die
hierfür erforderlichen Maßnahmen des
Bereitstellens, Überlassens, Sammelns,
Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme,
Beförderns, Behandelns, Lagerns und
Ablagerns.

(3)

Zu den Aufgaben gehören des Weiteren die
Information und die Beratung über Möglichkeiten
der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen (Abfallberatung).

(4)

Zur Erprobung und Einführung von neuen
Methoden und Systemen zur Erfassung,
Sammlung, Behandlung, Verwertung,
Beseitigung und zum Transport von Abfällen
kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder
zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

(5)

Die Stadt Aachen betreibt zur Erfüllung der
Aufgaben nach den Abs. 1 - 4 in ihrem Gebiet nach
Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung eine
öffentliche Einrichtung und bedient sich hierzu des
Aachener Stadtbetriebes als eigenbetriebsähnliche
Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche,
wirtschaftliche und organisatorische Einheit.
Der Aachener Stadtbetrieb kann sich zur Erfüllung
seiner Aufgaben ganz oder teilweise Dritter
bedienen.

§2
Umfang der Abfallentsorgung
(1)

Die Entsorgung von Abfällen umfasst das
Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den
Abfallentsorgungsanlagen, wo sie sortiert,
verwertet oder umweltverträglich beseitigt
werden.
Wieder verwertbare Abfälle werden getrennt
eingesammelt und befördert, damit sie einer
Verwertung zugeführt werden können.
Gefährliche Abfälle werden ebenfalls getrennt
eingesammelt, damit sie einer schadlosen und
ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden

§2
Umfang der Abfallentsorgung
(1)

unverändert

können.
(2)

Im Einzelnen erbringt der Aachener Stadtbetrieb
gegenüber den Benutzern der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung insbesondere
folgende Leistungen:

(2)

Im Einzelnen erbringt der Aachener Stadtbetrieb
gegenüber den Benutzern der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung insbesondere folgende
Leistungen:

1.

Einsammeln und Befördern von Restmüll
und dessen Überlassung an den
Zweckverband Entsorgungsregion West
zum Zwecke der Entsorgung,

1.

Einsammeln und Befördern von Abfällen zur
Beseitigung und dessen Überlassung an den
Zweckverband Entsorgungsregion West zum
Zwecke der Entsorgung,

2.

Einsammeln und Befördern von Bioabfällen.
Unter Bioabfall sind hierbei alle, im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren,
pflanzlichen Abfallanteile zu verstehen wie
z.B. Speisereste, Zimmer- und
Gartenpflanzen, Obst- und Gemüsereste,
Baum- und Strauchschnitt,
Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle,

2.

Einsammeln und Befördern von Bioabfällen.
Unter Bioabfall sind hierbei alle, im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren
organischen Abfälle tierischer oder
pflanzlicher Herkunft (Küchen- und
Gartenabfälle) zu verstehen,

3.

Einsammeln und Befördern von Altpapier,

3.

unverändert

4.

Einsammeln und Befördern von sperrigen
Abfällen - sog. Sperrmüll,

4.

unverändert

5.

Einsammeln und Befördern von Elektro- und
Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und
Elektronikgerätegesetz,

5.

unverändert

6.

Einsammeln und Befördern von Altkleidern,
Unter Altkleidern im Sinne dieser Satzung
zählen:
a) Bekleidungsstücke
- tragfähige saubere Kleidungsstücke,
wie z.B. Hemden, Hosen, T-Shirts,
Pullover, Socken, Röcke, Anzüge, Wollund Strickwaren, Unterwäsche, Hüte,
Mützen, Pelze, Kunstpelze, Gürtel,
Handtaschen, Reisetaschen,
Schulranzen, Schuhe
b) Haustextilien
- Bett- und Haushaltswäsche,
Handtücher, Tischdecken,
c) Heimtextilien
- Sitzbezüge, Sitzauflagen, Decken,
Gardinen, Handtücher, Stoffe,
Federbetten.

6.

Maßnahmen der Abfallvermeidung mit dem
Ziel, den Anfall von Abfällen bei Produktion,
Vertrieb, Einkauf und Gebrauch von
Produkten und Gegenständen zu verringern.

7.

Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung
von Straßenpapierkörben, soweit dies nach
den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist
und soweit diese nicht der Straßenreinigung
zuzuordnen sind.

8.

Einsammlung von verbotswidrigen
Abfallablagerungen von der der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken
im Gemeindegebiet.

Nicht den verwendbaren/verwertbaren
Altkleidern zuzuordnen sind insbesondere
verschmutzte Textilien, feuchte Textilien,
Teppiche, Bodenbeläge, Stofftapeten,
Textiltapeten, Matratzen sowie sonstige
nicht unter Altkleider genannte Stoffe wie
z.B. Papier oder Restmüll.
7.

unverändert wie Nr. 6 a. F.

8.

unverändert wie Nr. 7 a. F.

9.

unverändert wie Nr. 8 a. F.

(3)

Das Einsammeln und Befördern der Abfälle
erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restmüll-,
Bioabfall-, Papierabfallbehälter), durch
grundstücksbezogene Sammlungen im
Holsystem (Sperrmüll, Baum- und Strauchschnitt,
elektrischen Großgeräten) sowie durch eine
getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb
der regelmäßigen grundstücksbezogenen
Abfallentsorgung (Kompostcontainer,
Schadstoffmobil).

(3)

Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt
durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung
mit Abfallbehältern (Restmüll-, Bioabfall-,
Papierabfallbehälter), durch grundstücksbezogene
Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, Baum- und
Strauchschnitt, elektrischen Großgeräten) sowie
durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen
außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen
Abfallentsorgung (Recyclingshöfe, Depotcontainer, Kompostcontainer, Schadstoffmobil).

(4)

Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten
Einweg-Verkaufsverpackungen erfolgt unter der
Beachtung der Verpackungsverordnung und im
Benehmen mit den Systemträgern gemäß
Verpackungsverordnung.
§3
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

(4)

unverändert

(1)

Die Zuständigkeit für die Einsammlung von
Abfällen aus privaten Haushaltungen, die wegen
ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer
getrennten Erfassung bedürfen (gefährliche
Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 S. 1 KrWG) sowie von
Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen liegt abschließend beim
Zweckverband Entsorgungsregion West.

(1)

(2)

Gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 S.1 KrWG
dürfen nur an der stationären
Schadstoffsammelstelle oder nur zu den bekannt
gegebenen Terminen an den mobilen
Schadstoffsammelstellen abgegeben werden.
Die Standorte und Termine der mobilen
Schadstoffsammelstellen werden im Benehmen
mit dem Zweckverband Entsorgungsregion West
von der Stadt Aachen rechtzeitig bekannt
gegeben.

(2)

§3
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
Die Zuständigkeit für die Einsammlung von Abfällen
aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer
besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des
Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Erfassung
bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG
i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-VerzeichnisVerordnung) sowie von Kleinmengen
vergleichbarer Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen liegt abschließend beim
Zweckverband Entsorgungsregion West.
Gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. §
48 KrWG sowie der Abfall-VerzeichnisVerordnung dürfen nur an der stationären
Schadstoffsammelstelle oder nur zu den bekannt
gegebenen Terminen an den mobilen
Schadstoffsammelstellen abgegeben werden. Die
Standorte und Termine der mobilen
Schadstoffsammelstellen werden im Benehmen mit
dem Zweckverband Entsorgungsregion West von
der Stadt Aachen rechtzeitig bekannt gegeben.

§4
Ausgeschlossene Abfälle
(1)

Von der Abfallentsorgung sind ausgeschlossen:
1.

2.

§4
Ausgeschlossene Abfälle
(1)

Von der Abfallentsorgung sind ausgeschlossen:

Alle Abfälle, die nicht in dem als Anlage 1
beigefügten Positivkatalog genannt sind.
Der Positivkatalog ist Bestandteil dieser
Satzung. Der Ausschluss gilt nicht für
gefährliche Abfälle, die im Sinne des § 48
KrWG besonders überwachungsbedürftig
sind, sofern diese in privaten Haushalten
und Kleingewerbebetrieben in kleinen
Mengen anfallen und hierfür gesonderte
städtische Sammelsysteme angeboten
werden.

1.

Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG das
Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt;

2.

unverändert wie Nr. 1 a. F.

Abfälle, die aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer

3.

unverändert wie Nr. 2 a. F.

Rücknahmeverpflichtung unterliegen, bei
denen entsprechende
Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur
Verfügung stehen und bei denen die Stadt
Aachen nicht durch Erfassung als ihr
übertragene Aufgabe bei der Rücknahme
mitwirkt (§ 20 Abs. 2 S. 1 KrWG).

(2)

3.

Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrieund Gewerbebetrieben, soweit diese nach
Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit
den in Haushaltungen anfallenden Abfällen
eingesammelt, befördert oder beseitigt
werden können oder die Sicherheit der
umweltverträglichen Beseitigung im
Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen
des Landes durch einen anderen
Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 S. 1 KrWG).

4.

unverändert wie Nr. 3 a. F.

4.

Abfälle, die nicht im Gebiet der Stadt
Aachen entstanden und/oder eingesammelt
worden sind.

5.

unverändert wie Nr. 4 a. F.

5.

Pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken.

6.

unverändert wie Nr. 5 a. F.

Nur vom Einsammeln und Befördern sind
ausgeschlossen:
1.

Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder
privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur
Entsorgung nach den § 22 KrWG
übertragen worden sind.

2.

Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von
der Stadt entsorgt werden und nicht in
zugelassenen Abfallbehältern und
Abfallsäcken gesammelt werden können,
sowie Erdaushub und Bauschutt,

3.

pflanzliche Abfälle von gärtnerisch
genutzten Grundstücken mit Ausnahme
pflanzlicher Abfälle aus Haus- und
Schrebergärten (Kleingartenabfälle),

4.

wieder verwertbare Abfälle in nicht
haushaltsüblichen Mengen,

5.

Stoffe, die eine gesundheitliche Gefährdung
des Bedienungspersonals hervorrufen
können.

6. Stoffe, die den Ablauf der Sammlung und
Erfassung nachhaltig und erheblich stören
oder mit dem vorhandenen Gerät nicht

(2)

unverändert

entsorgt werden können.
7.

sowie die in der Anlage zur Satzung über
die Abfallentsorgung im Stadtgebiet Aachen
(Positivkatalog) mit X gekennzeichneten
Abfälle.

(3)

Über Absatz 1 und 2 hinaus kann die Stadt in
Einzelfällen mit Zustimmung der oberen
Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle von der
Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen,
wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit
den in Haushaltungen anfallenden Abfällen
entsorgt werden können. Die Stadt kann die
Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle
bis zur Entscheidung der oberen
Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück
so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt wird.

(3)

unverändert

(4)

Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der
Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen
sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
und des Landesabfallgesetzes
Nordrhein-Westfalen zur Verwertung oder
Zuführung zur sonstigen Entsorgung verpflichtet.

(4)

unverändert

(5)

Die nach dieser Satzungsbestimmung
ausgeschlossenen Abfälle sind von den übrigen
Abfällen getrennt zu halten.

(5)

unverändert

(6)

Die Stadt kann den Ausschluss von der
Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen
Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für den Ausschluss nicht mehr vorliegen.
§6
Anschluss- und Benutzungsrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Aachen
liegenden Grundstücks, auf dem Abfall anfallen
kann, hat im Rahmen dieser Satzung das Recht,
sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung
der Abfallentsorgung anzuschließen
(Anschlussrecht).
Der Anschlussberechtigte und jeder andere
Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im
Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf seinem
Grundstück anfallenden Abfälle der städtischen
Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).

§6
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt
Aachen liegenden Grundstückes ist berechtigt,
von der Stadt Aachen den Anschluss seines
Grundstückes an die städtische Abfallentsorgung
zu verlangen (Anschlussrecht).

(1)

(2)

Der Anschlussberechtigte und jeder andere
Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im
Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf seinem
Grundstück anfallenden Abfälle der städtischen
Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).

(2)

(3)

Soweit das Einsammeln und Befördern von
Abfällen ausgeschlossen ist, erstreckt sich das
Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die
Abfälle in einer von der Stadt zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlage zu entsorgen
bzw. sie bei der von der Stadt eingerichteten
Sammelstelle abzuliefern. Die zum Anschluss
und zur Benutzung Berechtigten können sich

(3)

unverändert

dazu nach Maßgabe dieser Satzung der von der
Stadt zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen und Sammelstellen
bedienen.
§7
Anschluss- und Benutzungszwang

§7
Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt
(1)
Aachen liegenden Grundstückes ist verpflichtet,
sein Grundstück an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen,
wenn das Grundstück von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird
(Anschlusszwang).
Der Eigentümer eines Grundstückes als
Anschlusspflichtiger und jeder andere
Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an
die kommunale Abfallentsorgung
angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im
Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück
oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur
Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus
privaten Haushaltungen der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungszwang).
Abfälle aus privaten Haushalten sind nach § 17 Abs.
1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die
in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in
Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder
Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren
Anfallstellen wie Wohnungen oder Einrichtungen
des betreuten Wohnens.

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Aachen
liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein
Grundstück an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn
das Grundstück von privaten Haushaltungen zu
Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).
Der Eigentümer eines Grundstückes als
Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer
(z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist
verpflichtet, im Rahmen dieser Satzung die auf
seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden
Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung
aus privaten Haushaltungen der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungszwang).
Abfälle aus privaten Haushalten sind nach § 17 Abs. 1
Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in
privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen
und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen
sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie
Wohnungen oder Einrichtungen des betreuten
Wohnens.

(2)

Eigentümer von Grundstücken und
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig
z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben
gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1,
soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur
Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2.
Halbsatz KrWG anfallen.
Sie haben nach § 7 Satz 4 der GewAbfV für
gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2
Nr. 1 GewAbfV mindestens ein
Pflicht-Restabfallgefäß zu benutzen. Die
Zuteilung des Gefäßvolumens für das
Pflicht-Restabfallgefäß erfolgt auf der Grundlage
der Maßgaben in § 12 dieser Satzung.
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1
GewAbfV, Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
die in Kapitel 20 der
Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind,
insbesondere gewerbliche und industrielle
Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen
aufgrund ihrer Beschaffenheit und
Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus

unverändert

(2)

privaten und öffentlichen Einrichtungen.
(3)

Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs.
1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die
anderweitig z.B. gewerblich/industriell und
gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu
Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt
genutzte Grundstücke).

(3)

§8
Ausnahmen vom Anschluss - und Benutzungszwang
(1)

Ein Benutzungszwang nach § 7 besteht nicht,

unverändert

§8
Ausnahmen vom Anschluss - und Benutzungszwang
(1)

Ein Benutzungszwang nach § 7 besteht nicht,

1.

soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 dieser
Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind,

1.

soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3
dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind,

2.

soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder
Beseitigung von Abfällen nach § 22 KrWG
übertragen worden sind, soweit Abfälle einer
Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
unterliegen und die Stadt Aachen an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 13 Abs. 2 Nr. 1
KrWG),

2.

soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder
Beseitigung von Abfällen nach § 22 KrWG
übertragen worden sind, soweit Abfälle einer
Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
unterliegen und die Stadt Aachen an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Nr. 1
KrWG),

3.

soweit Abfälle in Wahrnehmung der
Produktverantwortung nach § 26 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn
dem zurücknehmenden Hersteller oder
Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 3 oder Abs.
6 KrWG erteilt worden ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2
KrWG),

3.

soweit Abfälle in Wahrnehmung der
Produktverantwortung nach § 26 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem
zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber
ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid
nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 6 KrWG erteilt
worden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 KrWG),

4.

soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne
des § 3 Abs. 5 S. 1 KrWG sind, durch
gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden (§13 Abs. 2 Nr. 3 KrWG),

4.

soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne
des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach §
17 Abs. 2 Nr. 3, § 18 KrWG zulässige,
gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden

5.

soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne
des § 3 Abs. 5 S. 1 KrWG sind, durch
gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden, soweit dies der Stadt
Aachen nachgewiesen worden ist und nicht
überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 KrWG),

5.

soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne
des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach §
17 Abs. 2 Nr. 4, § 18 KrWG zulässige
gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden und keine überwiegende
öffentliche Interessen dieser Sammlung
entgegenstehen,

6.

bei Grundstücken, die von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt
werden, soweit der/die Anschluss- und/oder
Benutzungspflichtige nachweist, dass er/sie
in der Lage ist, Bioabfälle auf dem an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
angeschlossenen Grundstück ordnungs-

6.

unverändert

gemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3
KrWG zu verwerten (Eigenverwertung). Im
Übrigen gelten die Vorschriften des § 28 Abs.
3 dieser Satzung.
(2)

Eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B.
industriell/gewerblich genutzt werden, wenn der
Abfallerzeuger / Abfallbesitzer nachweist, dass er
die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in
eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung)
und keine überwiegend öffentlichen Interessen
eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung
erfordern.

(2)

unverändert

(3)

Ausnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind
schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb zu
beantragen. Die Anträge sind ausreichend zu
begründen. Die Ausnahmen können unter
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden. Sie dürfen nur befristet und nur unter
dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bis
zur bestandskräftigen Entscheidung über einen
Antrag auf Befreiung bleibt der Anschluss- und
Benutzungszwang gem. § 7 bestehen.

(3)

Ausnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind schriftlich
beim Aachener Stadtbetrieb zu beantragen. Die
Anträge sind ausreichend zu begründen. Die
Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und
mit Auflagen verbunden werden. Sie dürfen nur
befristet und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt werden. Bis zur bestandskräftigen
Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung bleibt
der Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 7
dieser Satzung bestehen.

§ 10
Trennung der Abfälle

§ 10
Trennung der Abfälle

(1)

Zur Erfüllung der Anforderungen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des
Landesabfallgesetzes sind "Abfälle zur
Verwertung" vom Abfallbesitzer oder -erzeuger
von "Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.

(1)

unverändert

(2)

Alle Abfallbesitzer oder –erzeuger haben die
anfallenden Abfälle in der Weise getrennt zu
halten, dass die in § 2 genannten Abfallfraktionen
den vorhandenen Erfassungsmöglichkeiten
gesondert zugeführt werden können.

(2)

Alle Abfallbesitzer oder –erzeuger haben die
anfallenden Abfälle in der Weise getrennt zu halten,
dass die in § 2 dieser Satzung genannten Abfallfraktionen den vorhandenen Erfassungsmöglichkeiten gesondert zugeführt werden können.

(3)

Die einzelnen Abfallarten dürfen nur den
Abfallbehältern, Sammelcontainern,
Sammelfahrzeugen und Annahmestellen
zugeführt werden, die zu ihrer Aufnahme
bestimmt sind.

(3)

unverändert

(4)

Kompostierbare Abfälle sind in einer gesondert
bereitgestellten Biotonne getrennt zu erfassen,
soweit eine Befreiung gem. § 27 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung nicht erteilt worden ist.
Kompostierbare Abfälle im Sinne dieser Satzung
sind die in Anlage 2 zu dieser Satzung
aufgeführten beweglichen Sachen organischen
Ursprungs, deren sich der Besitzer entledigen
will.

(4)

Kompostierbare Abfälle sind in einer gesondert
bereitgestellten Biotonne getrennt zu erfassen,
soweit eine Befreiung gem. § 27 Abs. 3 dieser
Satzung nicht erteilt worden ist.
Kompostierbare Abfälle im Sinne dieser Satzung
sind die in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten
beweglichen Sachen organischen Ursprungs, deren
sich der Besitzer entledigen will.

§ 11
Abfallbehälter

§ 11
Abfallbehälter

(1)

Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt auf Antrag
des Grundstückseigentümers und nach Maßgabe
dieser Satzung Art, Anzahl, Größe und Zweck der
Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem
Grundstück, die Art und Weise, wie die Abfälle
voneinander getrennt zu halten sind sowie die
Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

(1)

unverändert

(2)

Für das Einsammeln und Befördern der
Restabfälle, Bioabfälle und Papierabfälle
können nur die von der Stadt Aachen zugelassenen und unterhaltenen Behältnisse verwendet
werden. Sie sind und bleiben Eigentum der Stadt
Aachen.

(2)

unverändert

(3)

Für vorübergehend mehr anfallenden Restabfall,
der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet,
können zugelassene Abfallsäcke benutzt werden.
Die Benutzung der Abfallsäcke ist
gebührenpflichtig. Die Abfuhr der Säcke erfolgt
zusammen mit der Restmüllentsorgung, wenn sie
nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung zur Abholung
bereitgestellt werden. Die festgelegten
Verkaufsstellen werden vom Aachener
Stadtbetrieb bekannt gegeben.

(3)

unverändert

(4)

Zur Restabfallentsorgung sind Behälter mit einem
Inhalt von 60 l, 120 l, 770 l und 1100 l zugelassen.
Sofern der Aachener Stadtbetrieb in der Lage ist,
Container mit einem Fassungsvolumen von mehr
als 1100 l bereitzustellen, ist auch ein höheres
Volumen möglich.

(4)

unverändert

Für die Bioabfallentsorgung sind Behälter mit
einem Inhalt von 60 l ,120 l und 240 l zugelassen
und werden nach Maßgabe nachstehenden
Schlüssels aufgestellt:
1. 60 l Restabfallgefäß je eine 60 l Biotonne
2. 120 l Restabfallgefäß je eine 120 l Biotonne
3. 770 l Restabfallgroßbehälter je eine 240 l
Biotonne
4. 1.100 l Restabfallgroßbehälter je eine 240 l
Biotonne
Für die Papierabfallentsorgung sind Behälter mit
einem Inhalt von 120 l, 240 l und 1100 l
zugelassen.
Die Aufstellung der Papierabfallbehälter erfolgt
unabhängig von diesem Schlüssel auf Antrag
des Eigentümers und richtet sich nach dessen
Bedarf.
Für vorübergehend mehr anfallenden Altpapier-

und Gartenabfällen ist von der Möglichkeit der
Entsorgung über die Kompostcontainer für
Gartenabfälle oder der Verbringung von Altpapier
und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen
Gebrauch zu machen.

(5)

Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen,
dass die Abfallbehälter allen Mietparteien des
Grundstücks zugänglich sind und
ordnungsgemäß benutzt werden können.

(5)

unverändert

(6)

Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln;
sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich
ihre Deckel gut schließen lassen. Abfälle dürfen in
den Abfallbehältern nicht verbrannt, verdichtet,
eingeschlämmt oder eingestampft werden. Die
Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet
werden.
Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes
zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer
Abfallbehälter besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr
dennoch, wird dies als gebührenpflichtige
Sonderleerung behandelt.

(6)

Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie
dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich ihre
Deckel gut schließen lassen. Abfälle dürfen in den
Abfallbehältern nicht verbrannt, eingeschlämmt oder
verpresst werden, so dass eine Entleerung am
Abfallsammelfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil
der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und
hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen
wird. Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig
verwendet werden.
Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur
Abfuhr überfüllter oder zu schwerer Abfallbehälter
besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies
als gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt.

(7)

unverändert

(7)

Zu verwertende Abfälle, schadstoffhaltige Abfälle,
ausgeschlossene Abfälle, sperrige Gegenstände,
Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die
Abfallbehälter, das Sammelfahrzeug oder die
Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder
ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht
in Abfallbehälter eingefüllt werden. Bei
Zuwiderhandlung entfällt der Anspruch auf Abfuhr
des Behälters.
(8)

unverändert

(8)

Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Anlagen und in der freien
Landschaft aufgestellten Abfallbehälter sind nur
für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen
beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im
Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z.B.
Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist
unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern
anderer Abfälle zu benutzen.
(9)

unverändert

(9)

Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer
Abfälle aufgestellt oder zur Verfügung gestellt
werden, dürfen in diese Behältnisse
ausschließlich nur die jeweils hierfür
zugelassenen Abfälle eingefüllt werden.
Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum
Einsammeln bereitgestellt oder neben die
Abfallbehälter, Depotcontainer oder stationären
bzw. mobilen Sammelstellen oder im öffentlichen
Straßenraum bzw. in öffentlichen Anlagen
abgelegt werden.

(10)

Soweit Sammelcontainer im öffentlichen Raum
aufgestellt sind, ist die Benutzung zur
Vermeidung von Lärmbelästigungen auf werktags
in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr
beschränkt.

(11)

Die Haftung für Schäden, die vor allem durch
unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter
oder durch Einbringen nicht zugelassener
Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder
Entsorgungsanlagen oder durch die nicht
ordnungsgemäße Trennung der Abfallarten
entstehen, richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften.
§ 12
Anzahl und Größe der Abfallbehälter

(10)

unverändert

(11)

unverändert

§ 12
Anzahl und Größe der Abfallbehälter

(1)

Jedes Grundstück muss über eine ausreichende
Anzahl von Abfallbehältern entsprechend dem
tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem
üblicherweise regelmäßig zwischen zwei
Leerungen anfallenden Abfall verfügen.
Für die Abfuhr von Abfällen aus privaten
Haushaltungen wird grundsätzlich für jedes
Grundstück, dass zu Wohnzwecken genutzt wird
mindestens ein Restabfallgefäß gemäß § 11 Abs.
4 zur Verfügung gestellt.
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
wird nach § 7 GewAbfV ein Behälterbedarf für
Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung
von Einwohnergleich-werten ermittelt. Je
Einwohnergleichwert wird ein
Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche
zur Verfügung gestellt.
Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt
hiervon unberührt.

(1)

Jedes Grundstück muss über eine ausreichende
Anzahl von Abfallbehältern entsprechend dem
tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem
üblicherweise regelmäßig zwischen zwei Leerungen
anfallenden Abfall verfügen.
Für die Abfuhr von Abfällen aus privaten
Haushaltungen wird grundsätzlich für jedes
Grundstück, dass zu Wohnzwecken genutzt wird
mindestens ein Restabfallgefäß gemäß § 11 Abs. 4
dieser Satzung zur Verfügung gestellt.
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird
nach § 7 GewAbfV ein Behälterbedarf für Abfälle zur
Beseitigung unter Zugrundelegung von
Einwohnergleich-werten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10
Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt
hiervon unberührt.

(2)

Die Einwohnergleichwerte werden nach
folgenden Maßgaben festgesetzt:
Herkunftsbereich

(2)

unverändert

a)

c)

Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche
Einrichtungen
öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versicherungen, selbständig
Tätige der freien Berufe, selbständige Handels
Industrie- u. Versicherungsvertreter
Schulen, Kindergärten

d)

Speisewirtschaften, Imbissstuben

e)
f)

Gaststättenbetriebe, die nur als
Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen
Beherbergungsbetriebe

g)

Lebensmitteleinzel- und Großhandel

h)

sonstige Einzel- u. Großhandel

b)

i)

Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe
Je Beschäftigten 0,5

je Beschäftigten

0,5

(3)

Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 sind alle in
einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige,
Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte.
Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der
Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die mit
weniger als die Hälfte der branchenüblichen
Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der
Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.

(3)

Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 dieser
Satzung sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B.
Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende
Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
Zeitarbeitskräfte.
Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der
Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die mit
weniger als die Hälfte der branchenüblichen
Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der
Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
Abweichend von § 12 Abs. 1 S. 4 dieser Satzung
kann bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen auf Antrag, bei durch den
Abfallbesitzer oder –erzeuger nachgewiesener
Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Der Aachener
Stadtbetrieb legt aufgrund der vorgelegten
Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen /
Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche
Behältervolumen fest.

(4)

Abweichend von § 12 Abs. 1 S. 4 kann bei
Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen auf Antrag, bei durch den
Abfallbesitzer oder –erzeuger nachgewiesener
Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Der Aachener
Stadtbetrieb legt aufgrund der vorgelegten
Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen /
Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche
Behältervolumen fest.

(4)

(5)

Bei anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, für die Abs. 2 keine Regelung
enthält, legt der Aachener Stadtbetrieb am
tatsächlichen Abfallaufkommen orientierte EWG
im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 4 fest. Die
Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt
hiervon unberührt.

(5)

Bei anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, für die Abs. 2 keine Regelung
enthält, legt der Aachener Stadtbetrieb am
tatsächlichen Abfallaufkommen orientierte EWG im
Sinne von § 12 Abs. 1 S. 4 dieser Satzung fest. Die
Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 dieser
Satzung bleibt hiervon unberührt.

(6)

Beabsichtigt ein Anschluss- und Benutzungspflichtiger eine Nachsortierung der in die
Abfallbehälter eingefüllten Abfälle vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen, so hat er sicherzustellen, dass durch die Nachsortierung das
Wohl der Allgemeinheit gemäß § 15 Abs. 2 KrWG
nicht beeinträchtigt wird. Die Nachsortierung kann
untersagt werden, wenn hierdurch Gefährdungen
hervorgerufen werden.

(6)

unverändert

(7)

Auf gemeinsamen Antrag der Mietparteien/
Haushaltungen und des Grundstückseigentümers
gestattet die Stadt Aachen die Bereitstellung von
Abfallbehältern getrennt nach Mietparteien /
Haushaltungen auf dem anschlusspflichtigen
Grundstück. Die Grundstückseigentümer sollen
hierbei auf die Wünsche der
Mietparteien/Haushaltungen eingehen, ohne
dass die Eigentumsrechte an dem Grundstück
beeinträchtigt werden. Der Aachener Stadtbetrieb
befürwortet, unterstützt und genehmigt
entsprechende Anträge.

(7)

unverändert

(8)

Wird festgestellt, dass die vorhandenen
Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig

(8)

unverändert

anfallenden Restabfalls nicht ausreichen, kann
der Aachener Stadtbetrieb auch ohne Antrag des
Eigentümers zusätzliche Abfallbehälter
aufstellen. Der Grundstückseigentümer ist vor
Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter zu hören.
(9)

Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers werden Abfallbehälter mit niedrigerem
oder höherem Volumen bereitgestellt oder eine
14-tägliche oder 4-wöchentliche Abfuhr durchgeführt, wenn hierdurch die ordnungsgemäße
Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird.
Die Grundstückseigentümer sollen
entsprechenden Wünschen der Mieter Rechnung
tragen. Bei der 14-täglichen oder 4-wöchentlichen
Abfuhr legt die Stadt Aachen fest, in welchen
Wochen (gerade oder ungerade) die Leerung
erfolgt.

(9)

unverändert

(10)

Beantragt der Grundstückseigentümer eine
Reduzierung des Behältervolumens beim
Aachener Stadtbetrieb wegen zurückgegangener
Abfallmengen, so kann der Aachener Stadtbetrieb
insb. Füllstandskontrollen durchführen, um das
zum Zwecke einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Entsorgung erforderliche
Restabfallbehältervolumen zu bestimmen.
Eine Reduzierung des Restabfallbehältervolumens erfolgt dann, wenn durch die Füllstandskontrolle ein Rückgang der Abfallmengen
nachgewiesen und eine Überfüllung bzw.
Verdichtung der Behälter nicht zu befürchten ist.

(10)

unverändert

(11)

Durch den Grundstückseigentümer schriftlich
beantragte Umstellungen bei den Abfallbehältern
(Anzahl, Volumen, Abfuhr) erfolgen durch den
Aachener Stadtbetrieb und sind
gebührenpflichtig.
Das erstmalige Bereitstellen sowie das
letztmalige Abholen der Abfallbehälter sind
gebührenfrei.

(11)

unverändert

§ 13
Standplatz und Transportweg der Abfallbehälter

§ 13
Standplatz und Transportweg der Abfallbehälter

(1)

Der Grundstückseigentümer hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne
Zeitverlust zu sichern.

(1)

unverändert

(2)

Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt nach
Anhörung des Grundstückseigentümers den
Standplatz der Abfallbehälter. Es kann verlangt
werden, dass die Abfallbehälter für mehrere
Grundstücke auf einem gemeinsamen Standplatz
aufgestellt werden. Die Standplätze müssen so
bemessen sein, dass sie das Aufstellen mehrerer
Behälter bei Getrennteinsammlung von Abfällen
ermöglichen.

(2)

unverändert

(3)

Die Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig
bereitzustellen. Die Standplätze müssen befestigt
sein. Das Bereitstellen von Abfalltonnen in Vertiefungen (Betonringen oder ähnlichem) ist nicht
zulässig.
Standplätze in Kellern oder Stockwerken sind
grundsätzlich nicht zugelassen, es sei denn, dass
eine andere Abstellmöglichkeit nicht besteht oder
eingerichtet werden kann.

(3)

Die Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig
bereitzustellen. Die Standplätze müssen befestigt
sein. Das Bereitstellen von Abfalltonnen in Vertiefungen (Betonringen oder ähnlichem) ist nicht
zulässig.
Standplätze in Kellern oder Stockwerken sind
grundsätzlich nicht zugelassen.

(4)

Transportwege für Abfallbehälter, die vom
Personal der Abfuhr zum Sammelfahrzeug
transportiert und nach der Entleerung wieder an
den Standort zurückgebracht werden, müssen auf
den Grundstücken grundsätzlich frei von Stufen
und Treppen sein und eine geeignete gleitsichere
Befestigung (Platten, Beton oder ähnliches)
haben, die auch ein Absetzen der Abfallbehälter
erlaubt. Türen müssen festgestellt werden
können.

(4)

unverändert

(5)

Für den Transport der Abfalltonnen ist ein Gang
von mindestens 1 Meter Breite und für
Großbehälter von mindestens 1,5 Meter Breite
freizuhalten. Führt der Transportweg durch ein
Gebäude, so müssen die Durchgänge
mindestens 2 Meter hoch und 1,5 Meter breit sein.

(5)

unverändert

Abfallbehälter der Volumen 770 l und 1.100 l
werden nicht über Rampen und Steigungen
transportiert.
Der Transportweg zwischen Standplatz der
Abfallbehälter und Ladestelle sollte nicht mehr als
15 m betragen, es sei denn, dass eine andere
Abstellmöglichkeit nicht besteht oder eingerichtet
werden kann.
(6)

Die Standplätze und Transportwege müssen in
einem einwandfreien Zustand erhalten werden.
Sie sind rechtzeitig von Eis und Schnee zu
säubern. Bei Dunkelheit muss die Möglichkeit
vorhanden sein, den Standplatz und
Transportweg zu beleuchten.

(6)

unverändert

(7)

Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und
zu Standplätzen notwendigerweise über Treppen,
durch Hauseingänge oder auf Transportwegen,
die nicht den Bestimmungen dieser Satzung
entsprechen, so haftet die Stadt dem
Grundstückseigentümer für hierdurch eintretende
Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.

(7)

unverändert

(8)

Wenn Standplätze und Transportwege nicht den
vorstehenden Anforderungen entsprechen,
muss der Verpflichtete die Abfallbehälter am
Abholtag jeweils selbst an den Straßenrand der
nächstgelegenen mit Abfallsammelfahrzeugen
befahrbaren Straße stellen und nach der
Entleerung zurücktransportieren.

§ 15
Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte

§ 15
Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(1)

Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen
hat im Rahmen dieser Satzung das Recht,
sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder
vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres
Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach
dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern
eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu
lassen.
Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind
u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung
aufgeführten Gegenstände, deren sich der
Besitzer entledigen will.
Sperrige Gegenstände aus Handels-, Gewerbeund Industriebetrieben sind von der
Sperrgutabfuhr ausgeschlossen.

(1)

unverändert

(2)

Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen
nach vorheriger Anmeldung. Der Antrag ist an
den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat
der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge
des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen.
Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener
Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden
mitgeteilt.

(2)

Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen nach
vorheriger Anmeldung. Der Antrag ist an den
Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der
Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des
eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Bei dem
bereitgestellten Sperrmüll darf es sich nicht um
eine komplette Haushaltsauflösung handeln.
Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener
Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden
mitgeteilt.

Die Sperrgutabfuhr in den Stadtbezirken Brand,
Eilendorf, Haaren, Kornelimünster/Walheim,
Laurensberg und Richterich erfolgt einmal
monatlich an festgelegten Wochentagen. Die
Stadt Aachen gibt die Termine für die Abfuhr des
Sperrgutes in diesen Stadtbezirken rechtzeitig
bekannt. Die konkrete Abfuhr erfolgt an den
festgelegten Tagen im Einzelfall nur nach
vorheriger Anmeldung.
Daneben kann der Abfallbesitzer schriftlich beim
Aachener Stadtbetrieb einen gebührenpflichtigen
Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei
erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb
von 5 Werktagen.
(3)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.S.v. § 3
ElektroG sind getrennt von sonstigem Abfall
insbesondere Sperrgut gesondert zur Abholung
vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer
der vom Aachener Stadtbetrieb benannten
Sammelstellen zu bringen.
Zu den Elektro- und Elektronik-Altgeräten i.S.d. §
3 Abs. 1 ElektroG gehören insbesondere
Fernsehgeräte, Bildschirme, Radios, Herde,
Kühlgeräte, Waschmaschinen und Trockner.
Der Antrag ist für alle Stadtbezirke der Stadt
Aachen an den Aachener Stadtbetrieb zu richten.
Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener
Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden
mitgeteilt.

Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar
an dem Recyclinghof Kellerhausstr. 10
angeliefert werden. Das Nähere regelt die
jeweilige Benutzungsordnung.
Daneben kann der Abfallbesitzer schriftlich beim
Aachener Stadtbetrieb einen gebührenpflichtigen
Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt
die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5
Werktagen.

(3)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.S.v. § 3 ElektroG
sind getrennt von sonstigem Abfall, insbesondere
Sperrgut, gesondert zur Abholung vor dem
Grundstück bereitzustellen oder zu einer der vom
Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen zu
bringen.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne dieser
Satzung sind u.a. die in Anlage 4 zu dieser
Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich
der Besitzer entledigen will.
Der Antrag ist für alle Stadtbezirke der Stadt Aachen
an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Der
Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb
festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.
Abweichend von § 14 Abs. 3 der Satzung dürfen
FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte aufgrund der
davon unter Umständen ausgehenden

(4)

(5)

(6)

(7)

(1)

Abweichend von § 14 Abs. 3 der Satzung dürfen
FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte aufgrund
der davon unter Umständen ausgehenden
Umweltgefahren durch den
Grundstückseigentümer oder einem von ihm
Beauftragten nur am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr zur
Abholung bereitgestellt werden.

Umweltgefahren durch den Grundstückseigentümer
oder einem von ihm Beauftragten nur am Abfuhrtag
bis 7:00 Uhr zur Abholung bereitgestellt werden.

(4)

Für Gegenstände, die durch das Personal der
Abfallabfuhr von Hand nicht verladen werden
können, besteht keine Pflicht zum Einsammeln
und Befördern. Surfbretter, Holzregale und
andere sperrige Holzgegenstände dürfen eine
maximale Kantenlänge von 2 m nicht
überschreiten. Gegebenenfalls sind diese
Gegenstände durch den Abfallbesitzer auf 2 m
Kantenlänge zurück zu schneiden.
Nachtspeicheröfen sind wegen ihres Gewichtes
und ihres Astbestgehaltes vom Einsammeln und
Befördern ausgeschlossen.

(5)

Die Grundstückseigentümer / Abfallbesitzer
haben dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen
der Sperrgutabfuhr nicht ordnungsgemäß
angemeldete und / oder bereitgestellte Abfälle
unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum
zu entfernen sind.

(6)

unverändert

Gewerblich tätige Personen benötigen zur
Entnahme von verwertbaren Gegenständen aus
angefallenem Sperrgut eine Erlaubnis des
Aachener Stadtbetriebes. Diese Erlaubnis kann
mit Auflagen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und abfallwirtschaftlichen
Auflagen versehen sein.

(7)

unverändert

Privatpersonen ist die Entnahme von
verwertbaren Gegenständen aus angefallenem
Sperrgut gestattet, wenn hierdurch niemand
gefährdet, behindert oder belästigt wird. Die bereitgestellten Abfälle dürfen nicht ausgebreitet
werden.
§ 18
Abfallentsorgungsanlagen, Sammelstellen
Die Stadt Aachen stellt folgende
Abfallentsorgungsanlagen und Sammelstellen
zur Verfügung:
• Annahmestelle für Kleinanlieferungen
auf der Zentraldeponie in
Alsdorf-Warden,
• Kompostanlage in Aachen-Brand,
Camp Pirotte 50,
• Kompostcontainer für Garten- und
Grünabfälle,
• Kompostanlage Würselen,
• Sammelmobile für Schadstoffe aus
Haushaltungen,
• Recyclinghöfe:
a) auf dem Gelände der AWA Service

unverändert

unverändert

§ 18
Abfallentsorgungsanlagen, Sammelstellen
(1)

Die Stadt Aachen stellt folgende
Abfallentsorgungsanlagen und Sammelstellen zur
Verfügung:
• Annahmestelle für Kleinanlieferungen am
Entsorgungs- und Logistik Center
Alsdorf-Warden,
• Kompostanlage in Aachen-Brand, Camp
Pirotte 50,
• Kompostcontainer für Garten- und
Grünabfälle,
• Kompostanlage Würselen,
• Sammelmobile für Schadstoffe aus
Haushaltungen,
• Recyclinghöfe:
a) auf dem Gelände der AWA Service

GmbH Lilienthalstraße
b) auf dem Gelände des
Kompostplatzes Aachen-Brand,
Camp Pirotte 50,
c) auf dem Gelände Aachen-Eilendorf,
Kellershaustr. 10.
•

•

•
•
•

GmbH Lilienthalstraße
b) auf dem Gelände des Kompostplatzes
Aachen-Brand, Camp Pirotte 50,
c) auf dem Gelände Aachen-Eilendorf,
Kellershaustr. 10,

Annahmestelle für
Sonderabfallkleinmengen aus
Haushaltungen und aus dem
Kleingewerbe, Aachen Rothe-Erde,
Lilienthalstraße
Annahmestelle für Elektro-Großgeräte
(Waschmaschinen. Wäschetrockner,
Geschirrspüler, E-Herde),
Aachen-Brand, Nordstraße 78-80
Müllverbrennungsanlage Eschweiler Weisweiler
Entsorgungs - und Logistik Center
Horm
Übergabestelle für Elektro-Altgeräte,
Aachen Rothe-Erde, Philipsstraße 8

•

•

•
•
•

.
Annahmestelle für
Sonderabfallkleinmengen aus
Haushaltungen und aus dem
Kleingewerbe, Aachen Rothe-Erde,
Lilienthalstraße
Annahmestelle für Elektro-Groß- und
Kleingeräte (Waschmaschinen.
Wäschetrockner, Geschirrspüler, E-Herde,
Kaffeemaschinen, Toaster, Staubsauger),
Aachen-Brand, Nordstraße 78-80
Müllverbrennungsanlage Eschweiler –
Weisweiler
Entsorgungs- und Logistik Center Horm
Übergabestelle für Elektro-Altgeräte,
Aachen Rothe-Erde, Philipsstraße 8

(2)

Abfälle, die nach § 4 Abs. 2 vom Einsammeln und
Befördern ausgeschlossen sind, sind von ihren
Besitzern im Interesse der Verwertung vorsortiert
und artenrein getrennt bei den entsprechenden
Abfallentsorgungsanlagen anzuliefern.

(2)

unverändert

(3)

Die Abfälle sind so anzuliefern, dass der
Betriebsablauf nicht gestört wird. Im Übrigen
richtet sich die Benutzung der
Abfallentsorgungsanlagen nach der jeweiligen
Benutzungsordnung.

(3)

unverändert

(4)

Jeder an die städt. Abfallentsorgung
angeschlossene Nutzer ist berechtigt, Wertstoffe,
Problem- und Gartenabfälle sowie Sperrgut,
soweit sie aus den eigenen Haushaltungen
stammen, selbst den Abfallentsorgungsanlagen
zuzuführen.
Bei Grünabfällen bleibt die Höchstmengenbegrenzung des § 16 Abs. 1 der Satzung
unberührt.
§ 23
Benutzung der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung /
Bereitstellung und Anfall der Abfälle

(4)

unverändert

Die gebührenpflichtige Benutzung der
kommunalen Abfallentsorgungs-einrichtung
beginnt, wenn dem anschluss- und
benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer
ein oder mehrere Abfallbehälter zur Verfügung
gestellt worden sind oder ein oder mehrere
Abfallbehälter anderweitig vorhanden sind und
diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden
und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit

(1)

(1)

§ 23
Benutzung der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung /
Bereitstellung und Anfall der Abfälle
unverändert

Abfallsammelfahrzeugen zur Entleerung dieser
Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2)

Zum Einsammeln und Befördern sind Abfälle wie
folgt bereitzustellen bzw. abzugeben

(3)

1. Restabfälle in zugelassenen Abfallbehältern
oder Abfallsäcken (Graue Tonne)
2. Bioabfälle in zugelassenen Bioabfallbehältern
(Grüne Tonne)
3. Papierabfälle in zugelassenen Papierabfallbehältern (Blaue Tonne)
4. Leichtstoffe verpackt in “Gelben Säcken”
5. Sperrgut (sperriger Abfälle) im Sinne der §§
14und 15;
6. Altglas eingefüllt in die im Stadtgebiet dafür
aufgestellten Depotcontainer
7. kompostierbare Garten- und Grünabfälle an
den Recyclinghöfen, Kompostcontainern oder
am Kompostplatz
8. wieder verwertbare Abfälle bei den
Recyclinghöfen, soweit die Bereitstellung nicht
bereits über Gefäße / Behältnisse gem. Nr. 2, 3,
4 und 6 dieser Norm erfolgt ist
9. Schadstoffe an den mobilen und stationären
Sammelstellen

Zum Einsammeln und Befördern sind Abfälle wie
folgt bereitzustellen bzw. abzugeben
1. Restabfälle in zugelassenen Abfallbehältern
oder Abfallsäcken (Graue Tonne)
2. Bioabfälle in zugelassenen Bioabfallbehältern
(Grüne Tonne)
3. Papierabfälle in zugelassenen Papierabfallbehältern (Blaue Tonne)
4. Leichtstoffe verpackt in “Gelben Säcken”
5. Sperrgut (sperriger Abfälle) im Sinne der §§ 14 und
15;
6. Altglas eingefüllt in die im Stadtgebiet dafür
aufgestellten Depotcontainer
7. kompostierbare Garten- und Grünabfälle an den
Recyclinghöfen, Kompostcontainern oder am
Kompostplatz
8. wieder verwertbare Abfälle bei den
Recyclinghöfen, soweit die Bereitstellung nicht
bereits über Gefäße / Behältnisse gem. Nr. 2, 3, 4
und 6 dieser Norm erfolgt ist
9. Schadstoffe an den mobilen und stationären
Sammelstellen
10. Altkleider eingefüllt in die im Stadtgebiet dafür
aufgestellten Altkleidercontainer

(3)

Die Überlassung der Abfälle erfolgt bei Abfällen
im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 bis 4, sobald die Abfälle
in den dafür vorgesehenen Behältnissen von der
Stadt Aachen oder einem beauftragten
Unternehmen abgeholt werden; bei Abfällen im
Sinne von Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9 mit der zulässigen
Abgabe der Abfälle an der entsprechenden Stelle,
bei Abfällen im Sinne von Abs. 1 Nr. 6 mit Einwurf
der Abfälle in die vorgesehenen Container. Mit
der Überlassung gehen die Abfälle in das
Eigentum der Stadt Aachen über.

(3)

unverändert

(4)

Die Stadt Aachen ist nicht verpflichtet, im Abfall
nach verlorenen Gegenständen suchen zu
lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände
werden als Fundsache behandelt.

(4)

unverändert

(5)

Unbefugten ist es nicht gestattet, in Behältern
oder Säcken bereitgestellte Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen.

(5)

unverändert

§ 27
Befreiungen
(1)

Der Verpflichtete kann auf Antrag von der
Einhaltung verbindlicher Vorschriften dieser
Satzung befreit werden, wenn er dafür ein
berechtigtes Interesse nachweist, und wenn die
Wirtschaftlichkeit der kommunalen Abfallentsorgung und das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt werden.

§ 27
Befreiungen
(1)

unverändert

(2)

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im
Antrag zu erläutern und durch geeignete
Unterlagen (z.B. Pläne, Bescheinigungen,
Verträge mit Dritten) nachzuweisen. Die
Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt;
sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein.

(2)

unverändert

(3)

Anschlusspflichtige können auf Antrag
widerruflich von der Verpflichtung zur
Bereitstellung einer Bio-Tonne befreit werden,
wenn

(3)

unverändert

(4)

Die Befreiung erlischt bei Eigentümerwechsel
und/oder Wegfall der für die Befreiung
maßgeblichen Voraussetzungen.

sie auf dem anschlusspflichtigen Grundstück eine
qualifizierte Eigenkompostierung betreiben, d.h.
alle kompostierbaren Abfälle im Sinne des § 10
Abs. 4 der Satzung kompostieren. Anschlusspflichtige gewerbliche Grundstücke, auf denen
überwiegend Speiseabfälle anfallen, können auf
Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur
Bereitstellung der Bio-Tonne befreit werden,
wenn sie nachweislich an eine gewerbliche
Verwertung von Speiseabfällen angeschlossen
sind;
b)

es sich um Personen handelt, für die Nutzung der
Bio-Abfalltonne mit erheblichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen verbunden sein kann, z.B.
Personen mit nachgewiesener
Schimmelpilzsporenallergie und entsprechender
Organsymptomatik (z.B. allergisch bedingtes
Asthma bronchiale), ferner Personen mit massiver Beeinträchtigung der Immunabwehr, für die
bei Nutzung der Bio-Tonne eine Infektionsgefahr
durch infektiöse Pilzsporen nicht ausgeschlossen
werden kann. Als gefährdete Risikogruppen
gelten: Leukämiekranke, Patienten, bei denen
infolge einer Organtransplantation das Abwehrsystem medikamentös unterdrückt ist, chronisch
Lungen-, Leber- und Nierenkranke, Aids-Kranke,
Personen mit Tuberkulose, schwerem Diabetes
mellitus, Tumorerkrankungen unter entsprechender Behandlung, Asthma bronchiale sowie
Patienten, die unter Kortikosteroidbehandlung
stehen. Die widerrufliche Befreiung kann auf
Antrag und unter Vorlage einer entsprechenden
ärztlichen Bescheinigung vom Aachener Stadtbetrieb erteilt werden.

§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1)

Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht
getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung
zuwiderhandelt, indem er

§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1)

Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht
getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung
zuwiderhandelt, indem er

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.
9.

10.

11.

12.

13.

entgegen § 4 Abs. 3 in Einzelfällen
durch die Stadt von der Entsorgung
ganz oder teilweise ausgeschlossene
Abfälle nicht bis zur Entscheidung der
oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf
dem Grundstück so lagert, dass das
Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird;
entgegen § 4 Abs. 4 der Verpflichtung
zur Verwertung oder Zuführung zur
sonstigen Entsorgung der Abfälle, die
durch die Stadt von der Entsorgung
ganz oder teilweise ausgeschlossen
sind, nicht nachkommt;
entgegen § 5 Abfälle, die durch die
Stadt vom Einsammeln und Befördern
ausgeschlossen sind, nicht zu einer von
der Stadt zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlage befördert;
entgegen § 3 Abs. 2 gefährliche Abfälle
i.S.d. § 3 Abs. 5 S. 1 KrWG nicht an den
dafür vorgesehenen Sammelstellen
abgibt oder in die Abfallbehälter oder
Sammelcontainer einfüllt;
entgegen § 18 bei Entsorgungsanlagen
Abfälle abliefert, für die eine Zulassung
nicht besteht;
entgegen § 10 Abs. 1 Abfälle zur
Verwertung nicht getrennt von Abfällen
zur Beseitigung hält;
entgegen § 10 Abs. 3 einzelne
Abfallarten den Abfallbehältern,
Sammelcontainern, Sammelfahrzeugen
oder Annahmestellen zuführt, zu deren
Aufnahme sie nicht bestimmt sind;
entgegen § 11 Abs. 2 nicht die
zugelassenen Abfallbehälter benutzt;
entgegen § 11 Abs. 5 die Abfallbehälter
nicht allen Mietparteien zugänglich
macht;
entgegen § 11 Abs. 6 Abfallbehälter
überfüllt, Abfälle darin verbrennt,
verdichtet, einschlämmt oder
einstampft;
entgegen § 11 Abs. 7 zu verwertende
Abfälle, schadstoffhaltige Abfälle,
ausgeschlossene Abfälle, sperrige
Gegenstände, Schnee und Eis sowie
Abfälle, welche die Abfallbehälter, das
Sammelfahrzeug oder die
Abfallentsorgungsanlagen beschädigen
oder ungewöhnlich verschmutzen
können, in die Abfallbehälter einfüllt;
entgegen § 11 Abs. 8 öffentliche
Abfallbehälter zum Ablagern von
Abfällen nutzt, die nicht bei einzelnen
Personen beim Verzehr im Freien oder
der Teilnahme am Verkehr anfallen;
entgegen § 11 Abs. 10 Abfälle in

1.

unverändert

2.

unverändert

3.

unverändert

4.

unverändert

5.

unverändert

6.

unverändert

7.

unverändert

8.

unverändert

9.

unverändert

10.

unverändert

11.

unverändert

12.

unverändert

13.

entgegen § 11 Abs. 9 Abfälle in anderer

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

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24.

25.
26.

anderer Weise zum Einsammeln
bereitstellt, neben die Abfallbehälter,
Sammelcontainer, stationären bzw.
mobilen Sammelstellen oder im
öffentlichen Straßenraum bzw. in
öffentlichen Anlagen ablegt.
entgegen § 11 Abs. 11
Sammelcontainer im öffentlichen Raum
außerhalb der festgelegten
Nutzungszeiten benutzt;
entgegen § 13 Standplätze und
Transportwege nicht ordnungsgemäß
einrichtet und unterhält;
entgegen § 14 Abs. 3 Abfallbehälter,
Abfallsäcke, Sperrgut und Grünschnitt
ohne vorherige Terminabsprache oder
bereits vor 18.00 Uhr des Vortages der
vereinbarten bzw. festgelegten
Abholung bereitstellt oder nicht
unverzüglich nach erfolgter Leerung
wieder auf das Grundstück zurückstellt;
entgegen § 15 Abs. 3 FCKW-haltige
Kühl- und Gefriergeräte bereits am
Vortag der vereinbarten bzw.
festgelegten Abholung bereitstellt;
entgegen § 15 Abs. 5 im Rahmen der
Sperrgutabfuhr nicht ordnungsgemäß
angemeldete und / oder bereitgestellte
Abfälle unverzüglich aus dem
öffentlichen Verkehrsraum entfernt;
entgegen § 15 Abs. 6 und 7 bei der
Entnahme von Sperrgut Gefährdungen,
Behinderungen und Belästigungen
hervorruft oder als gewerblich tätige
Person verwertbare Gegenstände aus
angefallenem Sperrgut ohne Erlaubnis
entfernt;
entgegen § 19 Abs. 1 den erstmaligen
Anfall von Abfällen, die Abfallart oder
die Abfallmenge sowie wesentliche
Veränderung nicht anzeigt;
entgegen § 19 Abs. 2 den Wechsel im
Grundeigentum nicht unverzüglich
mitteilt;
entgegen § 20 Abs. 1 nicht die für eine
ordnungsgemäße Abfallwirtschaft
benötigten Auskünfte erteilt;
entgegen § 20 Abs. 2 den durch
gültigen Dienstausweis legitimierten
Beauftragten der Stadt den Zutritt zu
dem Grundstück verweigert;
entgegen § 21 Abs. 3 keine Berichte
über die Zusammensetzung und
Herkunft der Abfälle vorlegt, obwohl
jährlich mehr als 50 Tonnen Abfall über
städtische Anlagen entsorgt werden;
entgegen § 21 Abs. 7 Abfälle trotz
Verlangen der Stadt nicht vorbehandelt;
entgegen § 23 Abs. 5 angefallene
Abfälle in Behältern oder Säcken

Weise zum Einsammeln bereitstellt, neben
die Abfallbehälter, Sammelcontainer,
stationären bzw. mobilen Sammelstellen
oder im öffentlichen Straßenraum bzw. in
öffentlichen Anlagen ablegt;
14.

entgegen § 11 Abs. 10 Sammelcontainer im
öffentlichen Raum außerhalb der
festgelegten Nutzungszeiten benutzt;

15.

unverändert

16.

unverändert

17.

unverändert

18.

unverändert

19.

unverändert

20.

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21.

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22.

unverändert

23.

unverändert

24.

unverändert

25.

unverändert

26.

unverändert

durchsucht oder wegnimmt.
(2)

Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann in den
Fällen der Ziffern 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis
zu 50.000,00 Euro in allen übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro
geahndet werden, soweit nicht andere
gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere
Geldbuße vorsehen.

(2)

unverändert

Anlage 1

Positivkatalog
Anlage zu § 14 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung)

Abfallschlüssel
nummer

Abfallart/ Bezeichnung

Erläuterung Entsorgungsanlage

Bemerkung

02

ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD
UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN

0201

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
MVA, KA WÜ, ELC

020103
020104

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

020106

020107

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und
Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh),
Abwässer, getrennt gesammelt und extern
behandelt
Abfälle aus der Forstwirtschaft

020199

Abfälle a.n.g.

0202
020204
020299
0203

MVA, ELC Wa
KA WA: nur
Mist und
Stroh

MVA, KA Wa

X

MVA, KA WÜ
KA WÜ:
Schlamm
aus der
Gewässerrei
MVA
X
nigung,
Abfisch-,
Mäh- und
Rechengut
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs
Schlämme aus der betriebseigenen
MVA
X
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.
MVA
X
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

020301

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-,
Zentrifugier- und Abtrennprozessen

MVA

X

020302

Abfälle von Konservierungsstoffen

MVA

X

020303

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

MVA

X

020304

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

020305
020399

Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.

0204

Abfälle aus der Zuckerherstellung

020403
020499

Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.

0205

Abfälle aus der Milchverarbeitung

MVA, KA Wü
MVA

X

MVA

X

MVA

X

MVA

X

020501

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

020502
020599

Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.

0206

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

020601

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

020602

Abfälle von Konservierungsstoffen

020603

Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.

020699
0207
020701

MVA
MVA

X

MVA

X

MVA, KA Wü
MVA

X

MVA

X

MVA
X
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und
Kakao)
Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und
MVA
mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

020702

Abfälle aus der Alkoholdestillation

MVA

X

020703

Abfälle aus der chemischen Behandlung

MVA

X

020704

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

MVA

020705

Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.

020799

MVA

X

0301

MVA
X
ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN,
ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

030101

Rinden und Korkabfälle

030105
030199

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten
und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter
03 01 04 fallen
Abfälle a.n.g.

0303

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

030301

Rinden- und Holzabfälle

030302

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von
Kochlaugen)
De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

03

030305
030307

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der
Auflösung von Papier- und Pappabfällen

030308

030399

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe
für das Recycling
Faserabfälle, Faser-, Füller- und
Überzugsschlämme aus der mechanischen
Abtrennung
Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen,
die unter 03 03 10 fallen
Abfälle a.n.g.

04

ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

0401

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

040107
040108

030310
030311

MVA, KA Wü
MVA, KA Wü, ELC Wa
MVA
MVA, KA Wü
MVA

X

MVA

X

MVA
MVA
MVA
MVA

X

MVA

X

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der
betriebseigenen Abwasserbehandlung

MVA

X

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder
(Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

MVA

040109

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

MVA

040199

Abfälle a.n.g.

MVA

0402

Abfälle aus der Textilindustrie

040209

040221

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte
Textilien, Elastomer, Plastomer)
organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette,
Wachse)
Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen,
die unter 04 02 14 fallen
Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme
derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen,
die unter 04 02 19 fallen
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

040222

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

MVA

040299

Abfälle a.n.g.

MVA

06

ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

0603

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

060314

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

0613

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a.n.g.

061302

040210
040215
040217
040220

X

MVA
MVA
MVA
MVA
MVA

X

MVA

MVA, ELC Wa

X

verbrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

MVA

X

061303

Industrieruß

MVA

X

07

ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

0701

0702

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer
Grundchemikalien
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
MVA
andere Filterkuchen, gebrauchte
MVA
Aufsaugmaterialien
Schlämme aus der betriebseigenen
MVA
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten
Schlämme aus der betriebseigenen
MVA
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen,
die unter 070111 fallen
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

070208 *

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

070213

Kunststoffabfälle

070299

Abfälle a.n.g.

070108 *
070110 *
070111 *
070112

MVA

X
X
X
X

X

MVA, ELC Wa

MVA, ELC Wa
Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

X

0703
070308 *

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

MVA

X

070310 *

MVA

X

0705

andere Filterkuchen, gebrauchte
Aufsaugmaterialien
Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

070599

Abfälle a.n.g.

0706
070608 *
070699

MVA
X
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und
Körperpflegemitteln
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
MVA
X
Abfälle a.n.g.
MVA
X

08
0801

ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKEN, EMAIL), KLEBSTOFFEN,
DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN
Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

080111 *

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel
oder andere gefährliche Stoffe enthalten

080112

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen,
die unter 08 01 11 fallen
Farb- und Lackschlämme, die organische
Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
enthalten
Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke
enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08
01 15 fallen
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die
organische Lösemittel oder andere gefährliche
Stoffe enthalten
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

080113 *
080114
080116
080117 *
080118
080120
080199

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke
enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter
080119 fallen
Abfälle a.n.g.

0802

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen
(einschließlich keramischer Werkstoffe)

080201

Abfälle von Beschichtungspulver

0803

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

080312 *

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten
Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 08 03 12 fallen
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe
enthalten
Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen,
die unter 080314 fallen
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
08 03 17 fallen
Abfälle a.n.g.

080313
080314 *
080315
080318
080399
0804
080409 *
080410
080411 *

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und
Dichtmassen (einschließlich
wasserabweisender Materialien)
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die
organische Lösemittel oder andere gefährliche
Stoffe enthalten
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

080499

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die
organische Lösemittel oder andere gefährliche
Stoffe enthalten
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder
Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
Abfälle a.n.g.

09

ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN

080414

MVA, ELC Wa

X

MVA
MVA, ELC Wa

X

MVA

X

MVA

X

MVA, ELC Wa

X

MVA
MVA

X

MVA

X

MVA
MVA

X

MVA
MVA

X

MVA

X

MVA
MVA

X

MVA, ELC Wa

X

MVA
MVA, ELC Wa

X

MVA

X

MVA

X

INDUSTRIE
0901

Abfälle aus der fotografischen Industrie

090106 *

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen
Behandlung fotografischer Abfälle
Filme und fotografische Papiere, die Silber oder
Silberverbindungen enthalten
Filme und fotografische Papiere, die kein Silber
und keine Silberverbindungen enthalten

090107
090108

MVA
MVA
MVA

090110

Einwegkameras ohne Batterien

MVA

090199

Abfälle a.n.g.

MVA

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

1011

Abfälle aus der Herstellung von Glas und
Glaserzeugnissen
Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

101114

X

MVA

X

X

12

ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN
UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

1201
120105

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen
Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
MVA, ELC Wa
Kunststoffspäne und -drehspäne

120112 *

gebrauchte Wachse und Fette

120114 *

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe
enthalten
Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme
derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme
derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

120115
120121

MVA, ELC Wa
MVA
MVA

ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUßER SPEISEÖLE UND
ÖLABFÖLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN)

1305

Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

130501

MVA

130502

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und
Öl-/Wasserabscheidern
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

130503

Schlämme aus Einlaufschächten

MVA

14
1406
140605 *

MVA

X

X
X

X
MVA
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und
X
Öl-/Wasserabscheidern
ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND
08)
Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

1501

MVA
Schlämme oder feste Abfälle, die andere
Lösemittel enthalten
VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND
SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.)
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

150101

Verpackungen aus Papier und Pappe

MVA, ELC Wa

150102

Verpackungen aus Kunststoff

MVA, ELC Wa

150103

Verpackungen aus Holz

MVA, ELC Wa

150104

Verpackungen aus Metall

MVA, ELC Wa

150105

Verbundverpackungen

MVA, ELC Wa

150106

gemischte Verpackungen

MVA, ELC Wa

15

X

MVA

13

130508 *

X

X

150109

Verpackungen aus Textilien

150110 *

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher
Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

1502
150202 *
150203
16

MVA, ELC
MVA, ELC Wa
X

MVA, ELC Wa
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich
Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung,
die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
MVA, ELC
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und
Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die
unter 15 02 02 fallen
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

X

1601

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der
Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

160103

Altreifen

MVA, ELC Wa

X

160107 *

Ölfilter

MVA, ELC Wa

X

160119

Kunststoffe

1610

Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

161002

17

MVA
wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme
X
derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
MVA
wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen,
X
die unter 16 10 03 fallen
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

1702

Holz, Glas und Kunststoff

170201

Holz

MVA, ELC Wa

170203

Kunststoff

MVA, ELC Wa

170204 *
1703

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

170301 *

kohlenteerhaltige Bitumengemische

170302
170303 *

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die
unter 17 03 01 fallen
Kohlenteer und teerhaltige Produkte

1706

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

170603 *

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen
Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

MVA, ELC Wa

170604

MVA, ELC Wa

170605

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das
unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
asbesthaltige Baustoffe

1709

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

170903 *

MVA
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich
X
gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe
enthalten
MVA, ELC Wa
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit
X
Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09
02 und 17 09 03 fallen
ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND
FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER
UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim
Menschen

161004

170904
18
1801

MVA, ELC

MVA, ELC
X

MVA

X

MVA, ELC Wa
MVA, ELC Wa

ELC Wa

X

X

X

180101
180104

180107
180109
1802

MVA
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01
03)
MVA
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht keine besonderen
Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und
Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung,
Windeln)
MVA, ELC Wa
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter
18 01 06 fallen
MVA, ELC Wa
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter
18 01 08 fallen
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

X
X

180201

spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme
derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

180203

MVA
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht keine besonderen
Anforderungen gestellt werden
MVA, ELC Wa
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen
X
bestehen oder solche enthalten
MVA, ELC Wa
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter
X
18 02 05 fallen
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN
ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN
MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
Stabilisierte und verfestigte Abfälle

180205 *
180206
19
1903
190305
190307
1905
190501

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 03 04 fallen
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 03 06 fallen
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

MVA

MVA
MVA

MVA, ELC

190503

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und
ähnlichen Abfällen
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und
pflanzlichen Abfällen
nicht spezifikationsgerechter Kompost

1908

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

190801

Sieb- und Rechenrückstände

MVA, ELC

190802

Sandfangrückstände

MVA, ELC

190806 *

gesättigte oder verbrauchte
Ionenaustauscherharze
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die
ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

MVA

190810 *

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

MVA

190812

MVA
Schlämme aus der biologischen Behandlung von
X
industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen,
die unter 19 08 11 fallen
MVA
Schlämme aus einer anderen Behandlung von
X
industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen,
die unter 19 08 13 fallen
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem
Brauchwasser
MVA
feste Abfälle aus der Erstfiltration und
Siebrückstände
MVA
Schlämme aus der Wasserklärung
X

190502

190809 *

190814
1909
190901
190902

MVA
MVA, ELC

MVA

X
X
X
X

190903

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

MVA

X

190904

gebrauchte Aktivkohle

MVA

X

190905

gesättigte oder verbrauchte
Ionenaustauscherharze
Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

MVA

MVA

1911

Schredderleichtfraktionen und Staub m.A.d., die
unter 19 10 03 fallen
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 10 05 fallen
Abfälle aus der Altölaufbereitung

191101 *

gebrauchte Filtertone

MVA

191201

X
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten,
Pelletieren) a. n . g.
MVA, ELC Wa
Papier und Pappe

191204

Kunststoff und Gummi

MVA, ELC Wa

191206 *

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

MVA, ELC

191207

MVA, ELC

191208

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12
06 fällt
Textilien

191210

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

MVA, ELC

191212

sonstige Abfälle (einschließlich
Materialmischungen) aus der mechanischen
Behandlung von Abfällen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 191211 fallen
Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

MVA, ELC

1910
191004
191006

1912

1913
191301 *
191302
191303 *

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die
gefährliche Stoffe enthalten
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

MVA

X

X
X

X

MVA, ELC

MVA, ELC Wa
MVA, ELC Wa

X
X

20

MVA, ELC Wa
Schlämme aus der Sanierung von Böden, die
X
gefährliche Stoffe enthalten
SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE
ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT
GESAMMELTER FRAKTIONEN

2001

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

200101

Papier und Pappe/Karton

MVA, ELC Wa

200108

MVA, ELC Wa

200110

biologisch abbaubare Küchen- und
Kantinenabfälle
Bekleidung

200111

Textilien

MVA, ELC Wa

200125

Speiseöle und -fette

MVA, ELC Wa

200127 *

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten

MVA, ELC Wa

200128

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27
fallen
Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die
unter 20 01 29 fallen
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter
20 01 31 fallen

MVA, ELC Wa

200130
200132

MVA, ELC Wa
X
X
X
MVA
MVA, ELC Wa

X

200138

MVA, ELC Wa

200139

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01
37 fällt
Kunststoffe

2002

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

200201

kompostierbare Abfälle

200203

andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

2003

Andere Siedlungsabfälle

200301

gemischte Siedlungsabfälle

200302

Marktabfälle

200303

Straßenkehricht

200306

Abfälle aus der Kanalreinigung

200307

Sperrmüll

* = besonders überwachungsbedürftig
MVA = Müllverbrennungsanlage Weisweiler
KA AC = Kompostanlage Aachen-Brand
KA Wü = Kompostanlage Würselen
KA Wa = Kompostanlage auf der Zentraldeponie Alsdorf-Warden
ELC = Entsorgungs- und Logistik-Center Horm
ELC Wa = Entsorgungs- und Logistik-Center Warden
X = Ausschluß vom Einsammeln und Befördern gem § 4 Abs. 2

MVA, ELC Wa
MVA, ELC Wa, KA Wa,
KA Wü, KA AC

MVA, ELC Wa
ELC und KA
Wü: nur
getrennt
gesammelte
organische
Fraktionen

MVA, ELC Wa, KA Wü

MVA, KA Wü, ELC Wa
MVA, ELC Wa
MVA, ELC
MVA, ELC Wa

Anlage 2

Bioabfälle
Anlage zu § 10 Abs. 4 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung)

Kompostierbare Abfälle im Sinne der Satzung sind insbesondere:
Küchenabfälle:
-

Gemüseabfälle, roh und gekocht, alle Abschnitte aus der Zubereitung

-

Obstabfälle, auch Schalen von Zitrusfrüchten

-

Verdorbene bzw. abgelaufene Lebensmittel, z.B. Wurst, Fleisch, Fisch, Käse, Brot, Süßigkeiten, Kuchen, Teigreste
(ohne Verpackung)

-

Kaffeesatz (incl. Filtertüten), Kaffeepads, Teebeutel

-

Speisereste, roh und gekocht –auch Knochen und Gräten-, aber keine flüssigen Speisen

-

Schnittblumen und Topfpflanzen (ohne Blumentopf)

-

Küchenpapier, Küchenkrepp (mit Fett-, Speise- oder Teigresten)

-

Eier- und Nussschalen
Gartenabfälle:
Frisch gejätet oder verwelkt, mit möglichst wenig Erdanhaftung:

-

Sog. „Unkräuter“

-

Gemüse- und Salatpflanzen

-

Blumen und Stauden

Außerdem:
-

Fallobst

-

Rasenschnitt

-

Abschnitte von Hecken, Sträuchern und Bäumen

-

Laub, Kiefern-/Tannennadeln, Zapfen, Moos

-

Wurzeln bis max. 20 cm Durchmesser (ohne Erdanhaftung)

-

Blumenerde aus Balkonkästen und Töpfen

Sonstige Abfälle:
-

Holzwolle und Sägespäne von unbehandeltem Holz

-

Haare und Federn

Hinweise:
-

Bioabfälle sauber sammeln!

-

In den Restabfallbehälter gehören Kleintier-, Katzenstreu und Exkremente!

-

Nicht in den Bioabfallbehälter gehören Verpackungen aus Glas, Kunststoff und Metall!

-

Die Verwendung ausdrücklich anerkannter kompostierbarer Kunststoffbeutel (Bioabfallsäcke mit Keimling-Symbol)
durch den Abfallerzeuger / -besitzer zur Intensivierung einer getrennten Erfassung des Bioabfalls, ist zulässig!

Anlage 4

Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Anlage zu § 15 Abs. 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung)

Zu den Elektro- und Elektronik-Altgeräten i.S.d. § 3 Abs. 1 ElektroG gehören Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb
elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung
solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von
höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

Hierunter fallen z. B.
a)

Haushaltsgroßgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler;

b)

Haushaltskleingeräte wie Staubsauger, Toaster, Bügeleisen, Rasierapparate;

c)

Geräte der Informations-und Telekommunikationstechnik wie Computer, Drucker, Laptops, Faxgeräte,
Telefone;

d)

Geräte der Unterhaltungselektronik wie Fernseh- und Radiogeräte, Hi-Fi-Anlagen;

e)

Werkzeuge wie Bohrmaschinen, Sägen, Nähmaschinen, Rasenmäher;

f)

Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte wie elektrische Eisenbahnen, Videospielkonsolen, Fahrrad- oder
Laufcomputer;

g)

Medizinprodukte wie Beatmungsgeräte, Blutdruckmessgeräte;

h)

Überwachungs- und Kontrollinstrumente wie Rauchmelder, Thermostate;

i)

Automatische Ausgabegeräte.

Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LEDs) sind schadstoffhaltige Abfälle und dürfen nur an der
stationären Schadstoffsammelstelle oder nur zu den bekannt gegebenen Terminen an den mobilen Schadstoffsammelstellen
abgegeben werden.

3. Nachtrag
zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008
Aufgrund der §§7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
vom 13.12.2011 (GV.NRW 2011, S. 685), der §§1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch
Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV.NRW 2008 S. 8), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.Juni 1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch durch Gesetz vom
17.12.2009 (GV.NRW. S. 863, ber.975), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I,
S. 212 ff), des §7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2002, S.1938 ff),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 (BGBL. I 2012, S. 257), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009
(BGBl. I 2009, S. 2353) in der jeweils gütigen Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom
02.07.2014 folgenden 3. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in
der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) beschlossen.
Die nachstehend aufgeführten Satzungsbestimmungen sind wie folgt zu ändern:
§1
Aufgaben und Ziele
(1)

Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die Stadt folgende Aufgaben wahr:
1. die Förderung der Abfallvermeidung,
2. die Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling,
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung,
5. die Beseitigung von Abfällen.

(2)

Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens,
Sammelns, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.

(3)

Zu den Aufgaben gehören des Weiteren die Information und die Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).

(4)

Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung,
Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung
durchführen.

(5)

Die Stadt Aachen betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 - 4 in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze
und dieser Satzung eine öffentliche Einrichtung und bedient sich hierzu des Aachener Stadtbetriebes als
eigenbetriebsähnliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit.
Der Aachener Stadtbetrieb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.
§2
Umfang der Abfallentsorgung

(1)

unverändert

(2)

Im Einzelnen erbringt der Aachener Stadtbetrieb gegenüber den Benutzern der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung insbesondere folgende Leistungen:
1.

Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Beseitigung und dessen Überlassung an den Zweckverband
Entsorgungsregion West zum Zwecke der Entsorgung,

2.

Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfall sind hierbei alle, im Abfall enthaltenen biologisch
abbaubaren organischen Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft (Küchen- und Gartenabfälle) zu verstehen,

3.

unverändert

4.

unverändert

5.

unverändert

6.

Einsammeln und Befördern von Altkleidern,
Unter Altkleidern im Sinne dieser Satzung zählen:
a) Bekleidungsstücke
- tragfähige saubere Kleidungsstücke, wie z.B. Hemden, Hosen, T-Shirts, Pullover, Socken, Röcke, Anzüge,
Woll- und Strickwaren, Unterwäsche, Hüte, Mützen, Pelze, Kunstpelze, Gürtel, Handtaschen, Reisetaschen,
Schulranzen, Schuhe,
b) Haustextilien
- Bett- und Haushaltswäsche, Handtücher, Tischdecken,
c) Heimtextilien
- Sitzbezüge, Sitzauflagen, Decken, Gardinen, Handtücher, Stoffe, Federbetten.
Nicht den verwendbaren/verwertbaren Altkleidern zuzuordnen sind insbesondere verschmutzte Textilien, feuchte
Textilien, Teppiche, Bodenbeläge, Stofftapeten, Textiltapeten, Matratzen sowie sonstige nicht unter Altkleider
genannte Stoffe wie z.B. Papier oder Restmüll.

7.

unverändert wie Nr. 6 a. F.

8.

unverändert wie Nr. 7 a. F.

9.

unverändert wie Nr. 8 a. F.

(3)

Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit
Abfallbehältern (Restmüll-, Bioabfall-, Papierabfallbehälter), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem
(Sperrmüll, Baum- und Strauchschnitt, elektrischen Großgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen
außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Recyclinghöfe, Depotcontainer,
Kompostcontainer, Schadstoffmobil).

(4)

unverändert
§3
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

(1)

(2)

Die Zuständigkeit für die Einsammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen
Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Erfassung bedürfen (gefährliche
Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) sowie von Kleinmengen
vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen liegt abschließend beim Zweckverband Entsorgungsregion
West.
Gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur an
der stationären Schadstoffsammelstelle oder nur zu den bekannt gegebenen Terminen an den mobilen
Schadstoffsammelstellen abgegeben werden. Die Standorte und Termine der mobilen Schadstoffsammelstellen
werden im Benehmen mit dem Zweckverband Entsorgungsregion West von der Stadt Aachen rechtzeitig bekannt
gegeben.
§4
Ausgeschlossene Abfälle

(1)

Von der Abfallentsorgung sind ausgeschlossen:
1.

Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt;

2.

unverändert wie Nr. 1 a. F.

3.

unverändert wie Nr. 2 a. F.

4.

unverändert wie Nr. 3 a. F.

5.

unverändert wie Nr. 4 a. F.

6.

unverändert wie Nr. 5 a. F.

(2)

unverändert

(3)

unverändert

(4)

unverändert

(5)

unverändert

(6)

Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen.
§6
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Aachen liegenden Grundstücks, auf dem Abfall anfallen kann, hat im
Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen
(Anschlussrecht).
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung
das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).

(2)

(3)

unverändert
§7
Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Aachen liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu
Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).
Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf
einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen dieser Satzung die
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten
Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).
Abfälle aus privaten Haushalten sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten
Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnungen oder Einrichtungen des
betreuten Wohnens.

(2)

unverändert

(3)

unverändert
§8
Ausnahmen vom Anschluss - und Benutzungszwang

(1)

Ein Benutzungszwang nach § 7 besteht nicht,
1.

soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
ausgeschlossen sind,

2.

soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach §

22 KrWG übertragen worden sind, soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt Aachen an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17
Abs. 2 Nr. 1 KrWG),
3.

soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden,
wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26
Abs. 3 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 KrWG),

4.

soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Nr. 3, § 18
KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden

5.

soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Nr. 4, § 18
KrWG zulässige gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden und keine überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung entgegenstehen,

6. unverändert

(2)

unverändert

(3)

Ausnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb zu beantragen. Die Anträge sind
ausreichend zu begründen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie
dürfen nur befristet und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung
über einen Antrag auf Befreiung bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 7 dieser Satzung bestehen.
§ 10
Trennung der Abfälle

(1)

unverändert

(2)

Alle Abfallbesitzer oder –erzeuger haben die anfallenden Abfälle in der Weise getrennt zu halten, dass die in § 2 dieser
Satzung genannten Abfallfraktionen den vorhandenen Erfassungsmöglichkeiten gesondert zugeführt werden können.

(3)

unverändert

(4)

Kompostierbare Abfälle sind in einer gesondert bereitgestellten Biotonne getrennt zu erfassen, soweit eine Befreiung
gem. § 27 Abs. 3 dieser Satzung nicht erteilt worden ist.
Kompostierbare Abfälle im Sinne dieser Satzung sind die in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten beweglichen
Sachen organischen Ursprungs, deren sich der Besitzer entledigen will.
§ 11
Abfallbehälter

(1)

unverändert

(2)

unverändert

(3)

unverändert

(4)

unverändert

(5)

unverändert

(6)

Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich ihre Deckel gut schließen
lassen. Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt, eingeschlämmt oder verpresst werden, so dass eine
Entleerung am Abfallsammelfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und
hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden.
Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer Abfallbehälter besteht nicht.
Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies als gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt.

(7)

unverändert

(8)

unverändert

(9)

unverändert

(10)

unverändert

(11)

unverändert
§ 12
Anzahl und Größe der Abfallbehälter

(1)

Jedes Grundstück muss über eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern entsprechend dem tatsächlich anfallenden,
mindestens jedoch dem üblicherweise regelmäßig zwischen zwei Leerungen anfallenden Abfall verfügen.
Für die Abfuhr von Abfällen aus privaten Haushaltungen wird grundsätzlich für jedes Grundstück, dass zu Wohnzwecken
genutzt wird mindestens ein Restabfallgefäß gemäß § 11 Abs. 4 dieser Satzung zur Verfügung gestellt.
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird nach § 7 GewAbfV ein
Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.

(2)

unverändert

(3)

Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 dieser Satzung sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte.
Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die mit weniger als die Hälfte der
branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.

(4)

Abweichend von § 12 Abs. 1 S. 4 dieser Satzung kann bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen auf Antrag, bei durch den Abfallbesitzer oder –erzeuger nachgewiesener Nutzung von Vermeidungsund Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Der Aachener Stadtbetrieb
legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen / Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

(5)

Bei anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, für die Abs. 2 keine Regelung enthält, legt der Aachener
Stadtbetrieb am tatsächlichen Abfallaufkommen orientierte EWG im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 4 dieser Satzung fest. Die
Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.

(6)

unverändert

(7)

unverändert

(8)

unverändert

(9)

unverändert

(10)

unverändert

(11)

unverändert
§ 13
Standplatz und Transportweg der Abfallbehälter

(1)

unverändert

(2)

unverändert

(3)

Die Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig bereitzustellen. Die Standplätze müssen befestigt sein. Das Bereitstellen
von Abfalltonnen in Vertiefungen (Betonringen oder ähnlichem) ist nicht zulässig.
Standplätze in Kellern oder Stockwerken sind grundsätzlich nicht zugelassen.

(4)

unverändert

(5)

unverändert

(6)

unverändert

(7)

unverändert

(8)

Wenn Standplätze und Transportwege nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, muss der Verpflichtete die
Abfallbehälter am Abholtag jeweils selbst an den Straßenrand der nächstgelegenen mit Abfallsammelfahrzeugen
befahrbaren Straße stellen und nach der Entleerung zurücktransportieren.
§ 15
Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(1)

unverändert

(2)

Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen nach vorheriger Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener
Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens
mitzuteilen. Bei dem bereitgestellten Sperrmüll darf es sich nicht um eine komplette Haushaltsauflösung handeln.
Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.
Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an dem Recyclinghof Kellerhausstr. 10 angeliefert werden. Das Nähere
regelt die jeweilige Benutzungsordnung.
Daneben kann der Abfallbesitzer schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb einen gebührenpflichtigen
Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen.

(3)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.S.v. § 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem Abfall, insbesondere Sperrgut,
gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer der vom Aachener Stadtbetrieb benannten
Sammelstellen zu bringen.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 4 zu dieser Satzung aufgeführten
Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.
Der Antrag ist für alle Stadtbezirke der Stadt Aachen an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Der Abfuhrtermin wird
durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.
Abweichend von § 14 Abs. 3 der Satzung dürfen FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte aufgrund der davon unter
Umständen ausgehenden Umweltgefahren durch den Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten nur
am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr zur Abholung bereitgestellt werden.

(4)

unverändert

(5)

unverändert

(6)

unverändert

(7)

unverändert
§ 18
Abfallentsorgungsanlagen, Sammelstellen
(1) Die Stadt Aachen stellt folgende Abfallentsorgungsanlagen und Sammelstellen zur Verfügung:
• Annahmestelle für Kleinanlieferungen am Entsorgungs- und Logistik Center Alsdorf-Warden,
• Kompostanlage in Aachen-Brand, Camp Pirotte 50,
• Kompostcontainer für Garten- und Grünabfälle,
• Kompostanlage Würselen,
• Sammelmobile für Schadstoffe aus Haushaltungen,

•

•
•
•
•
•

Recyclinghöfe:
a) auf dem Gelände der AWA Service GmbH Lilienthalstraße
b) auf dem Gelände des Kompostplatzes Aachen-Brand, Camp Pirotte 50,
c) auf dem Gelände Aachen-Eilendorf, Kellershaustr. 10, .
Annahmestelle für Sonderabfallkleinmengen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe, Aachen
Rothe-Erde, Lilienthalstraße
Annahmestelle für Elektro-Groß- und Kleingeräte (Waschmaschinen. Wäschetrockner, Geschirrspüler,
E-Herde, Kaffeemaschinen, Toaster, Staubsauger), Aachen-Brand, Nordstraße 78-80
Müllverbrennungsanlage Eschweiler – Weisweiler
Entsorgungs- und Logistik Center Horm
Übergabestelle für Elektro-Altgeräte, Aachen Rothe-Erde, Philipsstraße 8

(2)

unverändert

(3)

unverändert

(4)

unverändert
§ 23
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung /
Bereitstellung und Anfall der Abfälle

(1)

unverändert

(2)

Zum Einsammeln und Befördern sind Abfälle wie folgt bereitzustellen bzw. abzugeben
1. Restabfälle in zugelassenen Abfallbehältern oder Abfallsäcken (Graue Tonne)
2. Bioabfälle in zugelassenen Bioabfallbehältern (Grüne Tonne)
3. Papierabfälle in zugelassenen Papierabfallbehältern (Blaue Tonne)
4. Leichtstoffe verpackt in “Gelben Säcken”
5. Sperrgut (sperriger Abfälle) im Sinne der §§ 14 und 15;
6. Altglas eingefüllt in die im Stadtgebiet dafür aufgestellten Depotcontainer
7. kompostierbare Garten- und Grünabfälle an den Recyclinghöfen, Kompostcontainern oder am Kompostplatz
8. wieder verwertbare Abfälle bei den Recyclinghöfen, soweit die Bereitstellung nicht bereits über Gefäße / Behältnisse
gem. Nr. 2, 3, 4 und 6 dieser Norm erfolgt ist
9. Schadstoffe an den mobilen und stationären Sammelstellen
10. Altkleider eingefüllt in die im Stadtgebiet dafür aufgestellten Altkleidercontainer

(3)

unverändert

(4)

unverändert

(5)

unverändert
§ 27
Befreiungen

(1)

unverändert

(2)

unverändert

(3)

unverändert

(4)

Die Befreiung erlischt bei Eigentümerwechsel und/oder Wegfall der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

(2)

1.

unverändert

2.

unverändert

3.

unverändert

4.

unverändert

5.

unverändert

6.

unverändert

7.

unverändert

8.

unverändert

9.

unverändert

10.

unverändert

11.

unverändert

12.

unverändert

13.

entgegen § 11 Abs. 9 Abfälle in anderer Weise zum Einsammeln bereitstellt, neben die Abfallbehälter,
Sammelcontainer, stationären bzw. mobilen Sammelstellen oder im öffentlichen Straßenraum bzw. in
öffentlichen Anlagen ablegt;

14.

entgegen § 11 Abs. 10 Sammelcontainer im öffentlichen Raum außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten
benutzt;

15.

unverändert

16.

unverändert

17.

unverändert

18.

unverändert

19.

unverändert

20.

unverändert

21.

unverändert

22.

unverändert

23.

unverändert

24.

unverändert

25.

unverändert

26.

unverändert

unverändert

Anlage 1

Positivkatalog
Anlage zu § 14 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung)
Abfallschlüssel
nummer

Abfallart/ Bezeichnung

Erläuterung Entsorgungsanlage

Bemerkung

02

ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD
UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN

0201

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
MVA, KA WÜ, ELC

020103
020104

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

020106

020107

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und
Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh),
Abwässer, getrennt gesammelt und extern
behandelt
Abfälle aus der Forstwirtschaft

020199

Abfälle a.n.g.

0202
020204
020299
0203

MVA, ELC Wa
KA WA: nur
Mist und
Stroh

MVA, KA Wa

X

MVA, KA WÜ

KA WÜ:
Schlamm
aus der
Gewässerrei
MVA
X
nigung,
Abfisch-,
Mäh- und
Rechengut
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs
Schlämme aus der betriebseigenen
MVA
X
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.
MVA
X
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

020301

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-,
Zentrifugier- und Abtrennprozessen

MVA

X

020302

Abfälle von Konservierungsstoffen

MVA

X

020303

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

MVA

X

020304

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

020305
020399

Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.

0204

Abfälle aus der Zuckerherstellung

020403
020499

Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.

0205

Abfälle aus der Milchverarbeitung

020501

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

MVA, KA Wü
MVA

X

MVA

X

MVA

X

MVA

X

MVA

020502
020599

Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.

0206

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

020601

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

020602

Abfälle von Konservierungsstoffen

020603

Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.

020699
0207
020701

MVA

X

MVA

X

MVA, KA Wü
MVA

X

MVA

X

MVA
X
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und
Kakao)
Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und
MVA
mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

020702

Abfälle aus der Alkoholdestillation

MVA

X

020703

Abfälle aus der chemischen Behandlung

MVA

X

020704

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

MVA

020705

Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
Abfälle a.n.g.

020799

MVA

X

0301

MVA
X
ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN,
ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

030101

Rinden und Korkabfälle

030105
030199

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten
und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter
03 01 04 fallen
Abfälle a.n.g.

0303

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

030301

Rinden- und Holzabfälle

030302

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von
Kochlaugen)
De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

03

030305
030307

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der
Auflösung von Papier- und Pappabfällen

030308

030399

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe
für das Recycling
Faserabfälle, Faser-, Füller- und
Überzugsschlämme aus der mechanischen
Abtrennung
Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen,
die unter 03 03 10 fallen
Abfälle a.n.g.

04

ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

0401

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

040107

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der
betriebseigenen Abwasserbehandlung

040108

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder
(Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

030310
030311

040109

MVA, KA Wü
MVA, KA Wü, ELC Wa
MVA
MVA, KA Wü
MVA

X

MVA

X

MVA
MVA
MVA
MVA

X

MVA

X

MVA

X

MVA
MVA

040199

Abfälle a.n.g.

0402

Abfälle aus der Textilindustrie

040209

040221

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte
Textilien, Elastomer, Plastomer)
organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette,
Wachse)
Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen,
die unter 04 02 14 fallen
Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme
derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
Schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen,
die unter 04 02 19 fallen
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

040222

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

MVA

040299

Abfälle a.n.g.

MVA

06

ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

0603

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

060314

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

0613

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a.n.g.

061302

040210
040215
040217
040220

MVA

X

MVA
MVA
MVA
MVA
MVA

X

MVA

MVA, ELC Wa

X

verbrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

MVA

X

061303

Industrieruß

MVA

X

07

ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

0701

0702

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer
Grundchemikalien
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
MVA
andere Filterkuchen, gebrauchte
MVA
Aufsaugmaterialien
Schlämme aus der betriebseigenen
MVA
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten
Schlämme aus der betriebseigenen
MVA
Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen,
die unter 070111 fallen
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

070208 *

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

070213

Kunststoffabfälle

070299

Abfälle a.n.g.

070108 *
070110 *
070111 *
070112

MVA

X
X
X
X

X

MVA, ELC Wa

MVA, ELC Wa
Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

X

0703
070308 *

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

MVA

X

070310 *

MVA

X

0705

andere Filterkuchen, gebrauchte
Aufsaugmaterialien
Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

070599

Abfälle a.n.g.

0706
070608 *
070699

MVA
X
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und
Körperpflegemitteln
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
MVA
X
Abfälle a.n.g.
MVA
X

08
0801

ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKEN, EMAIL), KLEBSTOFFEN,
DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN
Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

080111 *

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel
oder andere gefährliche Stoffe enthalten

080112

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen,
die unter 08 01 11 fallen
Farb- und Lackschlämme, die organische
Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
enthalten
Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke
enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08
01 15 fallen
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die
organische Lösemittel oder andere gefährliche
Stoffe enthalten
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

080113 *
080114
080116
080117 *
080118
080120
080199

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke
enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter
080119 fallen
Abfälle a.n.g.

0802

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen
(einschließlich keramischer Werkstoffe)

080201

Abfälle von Beschichtungspulver

0803

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

080312 *

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten
Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 08 03 12 fallen
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe
enthalten
Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen,
die unter 080314 fallen
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
08 03 17 fallen
Abfälle a.n.g.

080313
080314 *
080315
080318
080399
0804
080409 *
080410
080411 *

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und
Dichtmassen (einschließlich
wasserabweisender Materialien)
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die
organische Lösemittel oder andere gefährliche
Stoffe enthalten
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

080499

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die
organische Lösemittel oder andere gefährliche
Stoffe enthalten
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder
Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
Abfälle a.n.g.

09

ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN

080414

MVA, ELC Wa

X

MVA
MVA, ELC Wa

X

MVA

X

MVA

X

MVA, ELC Wa

X

MVA
MVA

X

MVA

X

MVA
MVA

X

MVA
MVA

X

MVA

X

MVA
MVA

X

MVA, ELC Wa

X

MVA
MVA, ELC Wa

X

MVA

X

MVA

X

INDUSTRIE
0901

Abfälle aus der fotografischen Industrie

090106 *

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen
Behandlung fotografischer Abfälle
Filme und fotografische Papiere, die Silber oder
Silberverbindungen enthalten
Filme und fotografische Papiere, die kein Silber
und keine Silberverbindungen enthalten

090107
090108

MVA
MVA
MVA

090110

Einwegkameras ohne Batterien

MVA

090199

Abfälle a.n.g.

MVA

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

1011

Abfälle aus der Herstellung von Glas und
Glaserzeugnissen
Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

101114

X

MVA

X

X

12

ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN
UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

1201
120105

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen
Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
MVA, ELC Wa
Kunststoffspäne und -drehspäne

120112 *

gebrauchte Wachse und Fette

120114 *

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe
enthalten
Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme
derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme
derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

120115
120121

MVA, ELC Wa
MVA
MVA

ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUßER SPEISEÖLE UND
ÖLABFÖLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN)

1305

Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

130501

MVA

130502

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und
Öl-/Wasserabscheidern
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

130503

Schlämme aus Einlaufschächten

MVA

14
1406
140605 *

MVA

X

X
X

X
MVA
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und
X
Öl-/Wasserabscheidern
ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND
08)
Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

1501

MVA
Schlämme oder feste Abfälle, die andere
Lösemittel enthalten
VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND
SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.)
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

150101

Verpackungen aus Papier und Pappe

MVA, ELC Wa

150102

Verpackungen aus Kunststoff

MVA, ELC Wa

150103

Verpackungen aus Holz

MVA, ELC Wa

150104

Verpackungen aus Metall

MVA, ELC Wa

150105

Verbundverpackungen

MVA, ELC Wa

150106

gemischte Verpackungen

MVA, ELC Wa

15

X

MVA

13

130508 *

X

X

150109

Verpackungen aus Textilien

150110 *

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher
Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

1502
150202 *
150203
16

MVA, ELC
MVA, ELC Wa
X

MVA, ELC Wa
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich
Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung,
die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
MVA, ELC
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und
Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die
unter 15 02 02 fallen
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

X

1601

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der
Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

160103

Altreifen

MVA, ELC Wa

X

160107 *

Ölfilter

MVA, ELC Wa

X

160119

Kunststoffe

1610

Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

161002

17

MVA
wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme
X
derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
MVA
wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen,
X
die unter 16 10 03 fallen
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

1702

Holz, Glas und Kunststoff

170201

Holz

MVA, ELC Wa

170203

Kunststoff

MVA, ELC Wa

170204 *
1703

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

170301 *

kohlenteerhaltige Bitumengemische

170302
170303 *

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die
unter 17 03 01 fallen
Kohlenteer und teerhaltige Produkte

1706

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

170603 *

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen
Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

MVA, ELC Wa

170604

MVA, ELC Wa

170605

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das
unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
asbesthaltige Baustoffe

1709

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

170903 *

MVA
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich
X
gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe
enthalten
MVA, ELC Wa
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit
X
Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09
02 und 17 09 03 fallen
ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND
FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER
UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim
Menschen

161004

170904
18
1801

MVA, ELC

MVA, ELC
X

MVA

X

MVA, ELC Wa
MVA, ELC Wa

ELC Wa

X

X

X

180101
180104

180107
180109
1802

MVA
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01
03)
MVA
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht keine besonderen
Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und
Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung,
Windeln)
MVA, ELC Wa
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter
18 01 06 fallen
MVA, ELC Wa
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter
18 01 08 fallen
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

X
X

180201

spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme
derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

180203

MVA
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht keine besonderen
Anforderungen gestellt werden
MVA, ELC Wa
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen
X
bestehen oder solche enthalten
MVA, ELC Wa
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter
X
18 02 05 fallen
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN
ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN
MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
Stabilisierte und verfestigte Abfälle

180205 *
180206
19
1903
190305
190307
1905
190501

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 03 04 fallen
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 03 06 fallen
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

MVA

MVA
MVA

MVA, ELC

190503

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und
ähnlichen Abfällen
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und
pflanzlichen Abfällen
nicht spezifikationsgerechter Kompost

1908

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

190801

Sieb- und Rechenrückstände

MVA, ELC

190802

Sandfangrückstände

MVA, ELC

190806 *

gesättigte oder verbrauchte
Ionenaustauscherharze
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die
ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

MVA

190810 *

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

MVA

190812

MVA
Schlämme aus der biologischen Behandlung von
X
industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen,
die unter 19 08 11 fallen
MVA
Schlämme aus einer anderen Behandlung von
X
industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen,
die unter 19 08 13 fallen
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem
Brauchwasser
MVA
feste Abfälle aus der Erstfiltration und
Siebrückstände
MVA
Schlämme aus der Wasserklärung
X

190502

190809 *

190814
1909
190901
190902

MVA
MVA, ELC

MVA

X
X
X
X

190903

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

MVA

X

190904

gebrauchte Aktivkohle

MVA

X

190905

gesättigte oder verbrauchte
Ionenaustauscherharze
Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

MVA

MVA

1911

Schredderleichtfraktionen und Staub m.A.d., die
unter 19 10 03 fallen
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 10 05 fallen
Abfälle aus der Altölaufbereitung

191101 *

gebrauchte Filtertone

MVA

191201

X
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten,
Pelletieren) a. n . g.
MVA, ELC Wa
Papier und Pappe

191204

Kunststoff und Gummi

MVA, ELC Wa

191206 *

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

MVA, ELC

191207

MVA, ELC

191208

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12
06 fällt
Textilien

191210

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

MVA, ELC

191212

sonstige Abfälle (einschließlich
Materialmischungen) aus der mechanischen
Behandlung von Abfällen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 191211 fallen
Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

MVA, ELC

1910
191004
191006

1912

1913
191301 *
191302
191303 *

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die
gefährliche Stoffe enthalten
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

MVA

X

X
X

X

MVA, ELC

MVA, ELC Wa
MVA, ELC Wa

X
X

20

MVA, ELC Wa
Schlämme aus der Sanierung von Böden, die
X
gefährliche Stoffe enthalten
SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE
ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT
GESAMMELTER FRAKTIONEN

2001

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

200101

Papier und Pappe/Karton

MVA, ELC Wa

200108

MVA, ELC Wa

200110

biologisch abbaubare Küchen- und
Kantinenabfälle
Bekleidung

200111

Textilien

MVA, ELC Wa

200125

Speiseöle und -fette

MVA, ELC Wa

200127 *

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten

MVA, ELC Wa

200128

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27
fallen
Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die
unter 20 01 29 fallen
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter
20 01 31 fallen

MVA, ELC Wa

200130
200132

MVA, ELC Wa
X
X
X
MVA
MVA, ELC Wa

X

200138

MVA, ELC Wa

200139

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01
37 fällt
Kunststoffe

2002

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

200201

kompostierbare Abfälle

200203

andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

2003

Andere Siedlungsabfälle

200301

gemischte Siedlungsabfälle

200302

Marktabfälle

200303

Straßenkehricht

200306

Abfälle aus der Kanalreinigung

200307

Sperrmüll

* = besonders überwachungsbedürftig
MVA = Müllverbrennungsanlage Weisweiler
KA AC = Kompostanlage Aachen-Brand
KA Wü = Kompostanlage Würselen
KA Wa = Kompostanlage auf der Zentraldeponie Alsdorf-Warden
ELC = Entsorgungs- und Logistik-Center Horm
ELC Wa = Entsorgungs- und Logistik-Center Warden
X = Ausschluß vom Einsammeln und Befördern gem § 4 Abs. 2

MVA, ELC Wa
MVA, ELC Wa, KA Wa,
KA Wü, KA AC

MVA, ELC Wa
ELC und KA
Wü: nur
getrennt
gesammelte
organische
Fraktionen

MVA, ELC Wa, KA Wü

MVA, KA Wü, ELC Wa
MVA, ELC Wa
MVA, ELC
MVA, ELC Wa

Anlage 2

Bioabfälle
Anlage zu § 10 Abs. 4 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung)

Kompostierbare Abfälle im Sinne der Satzung sind insbesondere:
Küchenabfälle:
-

Gemüseabfälle, roh und gekocht, alle Abschnitte aus der Zubereitung

-

Obstabfälle, auch Schalen von Zitrusfrüchten

-

Verdorbene bzw. abgelaufene Lebensmittel, z.B. Wurst, Fleisch, Fisch, Käse, Brot, Süßigkeiten, Kuchen, Teigreste
(ohne Verpackung)

-

Kaffeesatz (incl. Filtertüten), Kaffeepads, Teebeutel

-

Speisereste, roh und gekocht –auch Knochen und Gräten-, aber keine flüssigen Speisen

-

Schnittblumen und Topfpflanzen (ohne Blumentopf)

-

Küchenpapier, Küchenkrepp (mit Fett-, Speise- oder Teigresten)

-

Eier- und Nussschalen
Gartenabfälle:
Frisch gejätet oder verwelkt, mit möglichst wenig Erdanhaftung:

-

Sog. „Unkräuter“

-

Gemüse- und Salatpflanzen

-

Blumen und Stauden

Außerdem:
-

Fallobst

-

Rasenschnitt

-

Abschnitte von Hecken, Sträuchern und Bäumen

-

Laub, Kiefern-/Tannennadeln, Zapfen, Moos

-

Wurzeln bis max. 20 cm Durchmesser (ohne Erdanhaftung)

-

Blumenerde aus Balkonkästen und Töpfen

Sonstige Abfälle:
-

Holzwolle und Sägespäne von unbehandeltem Holz

-

Haare und Federn

Hinweise:
-

Bioabfälle sauber sammeln!

-

In den Restabfallbehälter gehören Kleintier-, Katzenstreu und Exkremente!

-

Nicht in den Bioabfallbehälter gehören Verpackungen aus Glas, Kunststoff und Metall!

-

Die Verwendung ausdrücklich anerkannter kompostierbarer Kunststoffbeutel (Bioabfallsäcke mit Keimling-Symbol)
durch den Abfallerzeuger / -besitzer zur Intensivierung einer getrennten Erfassung des Bioabfalls, ist zulässig!

Anlage 4

Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Anlage zu § 15 Abs. 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung)

Zu den Elektro- und Elektronik-Altgeräten i.S.d. § 3 Abs. 1 ElektroG gehören Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb
elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung
solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von
höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

Hierunter fallen z. B.
a)

Haushaltsgroßgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler;

b)

Haushaltskleingeräte wie Staubsauger, Toaster, Bügeleisen, Rasierapparate;

c)

Geräte der Informations-und Telekommunikationstechnik wie Computer, Drucker, Laptops, Faxgeräte,
Telefone;

d)

Geräte der Unterhaltungselektronik wie Fernseh- und Radiogeräte, Hi-Fi-Anlagen;

e)

Werkzeuge wie Bohrmaschinen, Sägen, Nähmaschinen, Rasenmäher;

f)

Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte wie elektrische Eisenbahnen, Videospielkonsolen, Fahrrad- oder
Laufcomputer;

g)

Medizinprodukte wie Beatmungsgeräte, Blutdruckmessgeräte;

h)

Überwachungs- und Kontrollinstrumente wie Rauchmelder, Thermostate;

i)

Automatische Ausgabegeräte.

Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LEDs) sind schadstoffhaltige Abfälle und dürfen nur an der
stationären Schadstoffsammelstelle oder nur zu den bekannt gegebenen Terminen an den mobilen Schadstoffsammelstellen
abgegeben werden.

Vorstehender Nachtrag tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.